Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2015 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft der privaten Medienunternehmen, wendet sich gegen eine Aufsichtsmaßnahme der Beklagten, vertreten durch das Deutsche ..., mit der ihr aufgegeben wurde, den Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“ (im Folgenden: Wiedergabetarif) aufzuheben, da dieser unangemessen sei. Der Wiedergabetarif soll die öffentliche Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, beispielsweise in Gastronomie und Handel, abdecken.

Zur Einführung des Wiedergabetarifs führte die Klägerin Umfragen unter ihren Wahrnehmungsberechtigten, privaten Sendeunternehmen aus den Bereichen Hörfunk und Fernsehen, durch. In einer ersten Umfrage im Dezember 2012 wurden die Wahrnehmungsberechtigten gebeten, mitzuteilen, in welchem Umfang ihnen Angestellte und freie Mitarbeiter sowie beauftragte Produktionsfirmen Rechte für die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen übertragen haben. Weiter wurden Informationen abgefragt, ob und in welchem Umfang Angestellte und freie Mitarbeiter eigene Wahrnehmungsverträge mit anderen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen haben. Viele der Wahrnehmungsberechtigten beantworteten die gestellten Fragen nur teilweise oder gaben keine Rückmeldung. Zu Wahrnehmungsverträgen ihrer Angestellten oder freien Mitarbeiter machten acht von 65 Hörfunksendern und sechs von 46 Fernsehsendern eine Angabe.

Am ... April 2013 veröffentlichte die Klägerin den Wiedergabetarif im Bundesanzeiger. Die Vergütung für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte betrage 20 von Hundert der jeweiligen GEMA-Tarife.

Im Vorfeld der Einführung des Wiedergabetarifs und nach dessen Veröffentlichung im Bundesanzeiger kam es zwischen den Beteiligten zu diversen Schriftwechseln. Gegenstand war die aufsichtsrechtliche Prüfung des Wiedergabetarifs.

Mit Schreiben vom ... September 2013 bat die Beklagte unter anderem um Auskunft, in welchem Umfang Rechte dem Wiedergabetarif zugrunde lägen. Weiterhin äußerte sie Bedenken zur Höhe des Tarifs.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 teilte die Klägerin mit, welche abgeleiteten Rechte, die dem Wiedergabetarif zugrunde lägen, sie innehabe. Im Bereich des Hörfunks verfüge sie über abgeleitete Rechte für mindestens 27 Prozent der Gesamtsendezeit mit einer Rechtedichte von 80 Prozent bei Angestellten und 69 Prozent bei freien Mitarbeitern. Im Bereich des Fernsehens liege der Anteil am Gesamtprogramm, an welchem die Klägerin Rechte halte, bei 32 Prozent mit einer Rechtedichte von 93 Prozent bei Angestellten und von 85 Prozent bei freien Mitarbeitern.

Nach weiterem Schriftwechsel teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom ... Oktober 2014 mit, dass nicht ausreichend geklärt sei, in welchem Umfang die Klägerin Rechte erlangen konnte. Dies hänge vor allem davon ab, welcher Anteil der relevanten Urheber prioritär einen Wahrnehmungsvertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft geschlossen habe. Die meisten von der Klägerin befragten Wahrnehmungsberechtigten hätten dazu keine Auskunft gegeben. Die Rechtekette erscheine weitgehend ungeklärt. Ein Bedürfnis, die Rechtekette genauer zu untersuchen, ergebe sich aus der Besonderheit des Tarifs. Die Klägerin sei im Bereich des § 22 Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht für den ursprünglichen Rechteinhaber tätig, sondern für Sendeunternehmen, die nach Angabe der Klägerin Rechte durch Abtretung erlangt hätten. Es müsse geklärt werden, in welchem Umfang eine solche Abtretung tatsächlich stattgefunden habe. Im Jahr 2012 hätten im Bereich Fernsehen 3.246 Urheber von einer anderen Verwertungsgesellschaft eine Ausschüttung dafür erhalten, dass ihre Werke in einem Sender ausgestrahlt worden seien, für den die Klägerin Rechte wahrnehme.

Die Klägerin erwiderte am ... November 2014 auf die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen. Die in Rede stehenden Rechte seien der Klägerin durch die mit den Sendeunternehmen abgeschlossenen Verträge eingeräumt worden. Die Inhaberschaft der Sendeunternehmen an den in Frage stehenden Rechten sei der Klägerin durch ihre Wahrnehmungsberechtigten mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrags ausdrücklich bestätigt worden.

Mit Bescheid vom ... März 2015 traf die Beklagte die Feststellung, dass der Wiedergabetarif im Sinne des § 11 Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) unangemessen sei (Nr. 1). Der Klägerin wurde aufgegeben, den Tarif zurückzunehmen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Klägerin den Tarif nicht innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft, alternativ vier Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung zurücknimmt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 50.000,00 angedroht (Nr. 3). Der Wiedergabetarif sei unangemessen im Sinne des § 11 Abs. 1 UrhWahrnG. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, bei Aufstellung des Tarifs zu ermitteln, in welchem Umfang sie Rechte anbieten könne. Diese Pflicht habe sie nicht erfüllt. Die Tatsache, dass die Klägerin keine hinreichenden Angaben dazu machen könne, in welchem Umfang sie über Rechte verfüge, sei ausreichendes Indiz für die Unangemessenheit des Tarifs. Eine Verwertungsgesellschaft, die den Umfang ihres Repertoires nicht hinreichend kenne, könne eine angemessene Tarifhöhe nicht festlegen. Die Klägerin habe nicht ausreichend ermittelt, inwieweit von Urhebern prioritäre Wahrnehmungsverträge mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossen worden seien. Die Pflicht zur Aufklärung des eigenen Rechteumfangs folge aus § 11 Abs. 1 UrhWahrnG. Die Klägerin sei im Bereich des § 22 UrhG nicht für die originären Rechteinhaber tätig und leite ihr Repertoire aus einer mehrfachen Abtretung her. Um eine angemessene Vergütung ermitteln zu können, müsse die Klägerin deshalb klären, in welchen Umfang Abtretungen stattgefunden hätten. Es sei zu ermitteln, welcher Anteil der Urheber prioritär einen Wahrnehmungsvertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft geschlossen habe. Die Auskünfte der Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin auf deren Umfrage vom Dezember 2012 seien zu lückenhaft, um den Umfang des Repertoires der Klägerin hinreichend abschätzen zu können. Die Klägerin dürfe sich unter den gegebenen Umständen nicht auf die Angabe ihrer Wahrnehmungsberechtigten im Wahrnehmungsvertrag verlassen, wonach diese die Rechte nach § 22 UrhG innehätten. Der Klägerin sei durch ihre Umfrage bekannt gewesen, dass ihre Wahrnehmungsberechtigten mehrheitlich den Umfang ihrer Rechte nicht kennen würden. Rechtlich sei es der Klägerin möglich gewesen, weitere Auskünfte von ihren Wahrnehmungsberechtigten einzuholen. Dass sie die Frage nach der prioritären Rechteeinräumung weitgehend unbeantwortet gelassen habe, sei ein ausreichendes Indiz für die Unangemessenheit des Wiedergabetarifs. Dieses Indiz sei nicht widerlegt.

Am ... April 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom ... März 2015 ein. Wenn die Begründung, dass der Tarif unangemessen sei, weil die Klägerin die Priorität ihres Repertoires nicht ermittelt habe, richtig wäre, müsste die Beklagte sofort die Aufhebung der Wiedergabetarife aller anderen Verwertungsgesellschaften anordnen. Diese hätten - anders als die Klägerin - bislang überhaupt keine Ermittlungen zur Priorität ihrer Wahrnehmungsverträge angestellt. Der Rücklauf auf die Umfrage der Klägerin sei umfassend gewesen. Entscheidend sei vor allem der auf den Gesamtmarkt bezogene, gewichtete Anteil der Rückläufe. Im Bereich der Prioritätsabfrage hätten acht von 65 Hörfunksendern bzw. sechs von 46 Fernsehsendern geantwortet. Errechne man ausgehend von diesen Rückmeldungen die Rechtedichte im Bereich der öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in Funksendungen, betrage diese ca. 89 Prozent bei Angestellten und ca. 72 Prozent bei freien Mitarbeitern. Im Bereich Fernsehen betrage die gewichtete Rechtedichte sogar ca. 99 Prozent bei Angestellten und ca. 85 Prozent bei freien Mitarbeitern. Gleichzeitig betrage der Organisationsgrad der Mitarbeiter in anderen Verwertungsgesellschaften im Bereich Hörfunk weniger als 5 Prozent und im Bereich Fernsehen weniger als 3 Prozent. Auch wenn zur Frage der prioritären Rechteeinräumung an andere Verwertungsgesellschaften nicht alle Wahrnehmungsberechtigten eine Rückmeldung abgegeben hätten, könne man die Gesamtsituation anhand von Grundsätzen der Stochastik statistisch errechnen. Die Beklagte sei auch nicht befugt, Tarife umfassend auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Die Prüfung beschränke sich vielmehr auf evidente oder grobe Unangemessenheit. Die Beklagte habe die Unangemessenheit des Tarifs auch nicht positiv festgestellt. Es sei lediglich ein reiner Verfahrensverstoß bemängelt worden. Die Beklagte selbst habe keine Vorstellung eines angemessenen Tarifs. Insofern sei die Beklagte ihrer Pflicht zur Amtsermittlung nicht nachgekommen. Nur wer eine Vorstellung darüber besitze, was ein angemessener Tarif sei, sei in der Lage, die Unangemessenheit eines Tarifs feststellen zu können. Die Ermittlung der Prioritätslage sei der Klägerin nicht zumutbar, weil dies die Klägerin und auch die anderen Verwertungsgesellschaften dazu zwingen würde, sich nicht auf die ausdrücklichen Erklärungen ihrer Wahrnehmungsberechtigten zu verlassen.

Am ... März 2015 wurde eine aktualisierte Fassung des Wiedergabetarifs im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Vergütung für die Wiedergabe von Fernsehsendungen betrage 25 von Hundert, die Vergütung für Funksendungen 15 von Hundert der jeweils aktuellen GEMA-Tarife.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Rückmeldungen, die die Klägerin von ihren Wahrnehmungsberechtigten erhalten hätte, seien zu gering, um eine hinreichende Aussage zum Umfang der Rechte der Klägerin zu treffen. Dies gelte auch, wenn man die Rückmeldung nach dem Anteil der Sender an der Ausschüttung gewichte. Im Bereich Fernsehen machten die Sender, die geantwortet hätten und deren Quote bekannt sei, einen Anteil von 2,12 Prozent der Ausschüttungen aus. Beim Radio betrage der Anteil der Sender, die eine Angabe zu anderen Verwertungsgesellschaften machten, insgesamt 5,86 Prozent. Eine Hochrechnung sei ausgeschlossen, da es sich bei den Rückmeldungen nicht um eine Zufallsstichprobe handle, sondern alle Berechtigten befragt worden seien. Es sei unerheblich, ob die Beklagte lediglich eine Prüfungskompetenz habe, die sich auf grobe oder evidente Unangemessenheit beziehe. Wenn eine Verwertungsgesellschaft den Umfang ihrer Rechte nicht hinreichend ermittle, verstoße sie dadurch grob gegen ihre Pflichten. Zudem sei die Beklagte berechtigt, Tarife umfassend auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Die Klägerin habe es bei der Erschließung eines neuen Wahrnehmungsgebiets an einer hinreichenden Ermittlung fehlen lassen. Ein hoher Repertoireanteil anderer Verwertungsgesellschaften liege nahe, weil die Klägerin ihre Rechte indirekt herleite. Sie berufe sich auf einzelvertragliche Abtretungen in Arbeits- oder Werkverträgen. Diese Verträge würden aber oft projektbezogen geschlossen oder blieben aus anderen Gründen nicht während des gesamten Arbeitslebens eines Urhebers die gleichen. Zudem liege es nahe, dass ein Urheber im Lauf seines Schaffens irgendwann einen Wahrnehmungsvertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft schlösse. Dass die Klägerin den Umfang ihres Repertoires nicht kenne und dafür dennoch - letztlich zufällig - eine angemessene Vergütung festlege, erscheine nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen. Die ungenügende Repertoirekenntnis sei ein hinreichendes Indiz für die Unangemessenheit des Tarifs. Als die Klägerin den Tarif aufgestellt habe, sei sie davon ausgegangen, dass nur ein niedriger einstelliger Anteil der Mitarbeiter ihrer Wahrnehmungsberechtigten Rechte an andere Verwertungsgesellschaften abgetreten habe. Wenn sich nun herausstelle, dass ihr Repertoire deutlich geringer sei, könne dafür nicht die gleiche Vergütung angemessen sein. Eine andere Verwertungsgesellschaft, die im Bereich der Sprachwerke tätig sei, schütte für Fernsehsendungen von Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin an mehr Personen aus, als die Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin kreative Mitarbeiter benennen würden. Dies sei ein Anhaltspunkt dafür, dass die Mitarbeiter der von der Klägerin vertretenen Sender zu einem hohen Anteil Wahrnehmungsverträge mit der anderen Verwertungsgesellschaft geschlossen hätten. Ein Vergleich mit dem Wiedergabetarif einer anderen Verwertungsgesellschaft weise zudem darauf hin, dass der Tarif der Klägerin im Vergleich zu dem lizenzierten Repertoire zu hoch angesetzt sei. Der Tarif der anderen Verwertungsgesellschaft sei seit 1967 etabliert und gesamtvertraglich vereinbart, was ein Indiz für die Angemessenheit der vereinbarten Vergütungshöhe sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Repertoire der Klägerin in derselben Größenordnung liege wie das der anderen Verwertungsgesellschaft. Diese habe beispielsweise im Jahr 2012 im Bereich Fernsehen und Hörfunk an 17.042 Wahrnehmungsberechtigte ausgeschüttet. Die aufsichtsrechtliche Maßnahme sei verhältnismäßig, ermessensfehlerfrei und zweckmäßig. Die Anordnung einer Recherche sei ein weniger geeignetes Mittel, da sie einen unangemessenen Tarif bestehen lasse.

Am ... November 2015 erhob die Klägerin Klage. Eine umfassende Angemessenheitsprüfung von Tarifen sei nicht Gegenstand der Aufsicht durch die Beklagte, sondern originäre Aufgabe der Schiedsstelle. Nur bei einem meist auch für Laien erkennbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne die Aufsichtsbehörde zutreffende Aussagen zum Tarif einer Verwertungsgesellschaft machen. Die Schiedsstelle verfüge über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen Wertungsgepflogenheiten und über einen erheblichen Erfahrungsschatz bei der Beurteilung von Tarifen. Die Rechtsprechung nehme für deren Einigungsvorschläge eine Vermutung der Angemessenheit an. Hätte die Beklagte ebenfalls eine umfassende Kompetenz zur Beurteilung von Tarifen, so würde dies zu Missständen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Weiterhin biete das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz den Verwertern hinreichende Schutzmöglichkeiten. So seien diese nicht gesetzlich zur Zahlung des Tarifs einer Verwertungsgesellschaft verpflichtet, wenn sie den Tarif als unangemessen erachteten, § 11 Abs. 2 UrhWahrnG. Es sei kein Schutzbedürfnis der Verwerter erkennbar, das ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde rechtfertigen würde. Die Beklagte könne der Klägerin die Unangemessenheit des Tarifs nur dann rechtmäßig vorhalten und sie auf dieser Grundlage zur Rücknahme des Tarifs auffordern, wenn sie die materielle Unangemessenheit des Tarifs darlege und nachweise. Die Darlegungs- und Beweislast für belastendes Verwaltungshandeln obliege der Behörde. Nur wenn die Aufsichtsbehörde ermittle, was ein angemessener Tarif sei, könne sie auch die Unangemessenheit des Tarifs feststellen. Es sei ausreichend, wenn die Klägerin in angemessenem Umfang Ermittlungen zum Umfang ihres Repertoires anstelle und die so ermittelten Ergebnisse hinreichend belastbar seien, um Rückschluss auf den Umfang der auf die Klägerin übertragenen Rechte zuzulassen. Die Klägerin habe zudem eine weitere Umfrage unter ihren Wahrnehmungsberechtigten im Jahr 2016 durchgeführt. Aus dieser ergebe sich, dass eine sehr hohe Prozentzahl (gesamt 97,4 Prozent) von angestellten Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern Verträge geschlossen hätten, die einen totalen Buy-Out von Rechten umfassen würden. Im Einzelnen hätten im Bereich des Fernsehens 99,3 Prozent der festangestellten Arbeitnehmer und 92,3 Prozent der freien Mitarbeiter Verträge mit einem totalen Buy-Out von Rechten geschlossen. Im Bereich des Radios hätten 94,7 Prozent der festangestellten Arbeitnehmer und 79,4 Prozent der freien Mitarbeiter Verträge mit einem totalen Buy-Out von Rechten geschlossen. Es sei unmöglich, die Priorität vieler zehntausender, wenn nicht gar hunderttausender Werke, die in einem Fernseh- oder Hörfunksignal enthalten seien, in jedem Einzelfall gerichtsfest zu ermitteln. Die Beklagte gehe von der zentralen Fehlannahme aus, dass im Recht der Verwertungsgesellschaften Raum für eine Pflicht zur Darlegung von Berechtigungen im Einzelfall sei. Der Organisationsgrad der im Bereich der privaten Rundfunkindustrie tätigen Urheber in anderen Verwertungsgesellschaften sei gering. Die Behauptung, dass ein Urheber im Lauf seines Schaffens irgendwann einen Wahrnehmungsvertrag mit einer anderen Wahrnehmungsgesellschaft schließe, sei pauschal. Die Aufstellung eines Tarifs von faktisch nicht erfüllbaren Anforderungen an die Ermittlung des Rechterepertoires abhängig zu machen, sei mit Sinn und Zweck des Urheberwahrnehmungsrechts offensichtlich unvereinbar. Dies stehe zudem in Widerspruch zu dem Pauschalierungsgedanken, der dem Wahrnehmungsrecht innewohne. Zweifel könnten über die Prioritätslage bestehen, d. h. über die Frage, ob die in einer Verwertungsgesellschaft organisierten Urheber ihre Rechte zeitlich vorrangig dem Sende- bzw. Produktionsunternehmen oder aber einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt hätten. Etwaige Unklarheiten hinsichtlich der Prioritätslage gälten für die anderen Verwertungsgesellschaften in gleicher Weise wie für die Klägerin. Sobald - wie im vorliegenden Fall - feststehe, dass die betreffenden Urheber ihre Rechte üblicherweise dem Sende- bzw. Produktionsunternehmen einräumten, sei es nur eine Frage der Priorität - und damit des Zufalls -, welcher Vertrag zuerst datiere. Dann bestehe auch a priori keine Vermutung zugunsten einer wirksamen Rechteeinräumung an das Sendeunternehmen oder zugunsten einer anderen Verwertungsgesellschaft. Es könne nicht unterstellt werden, dass die im privaten Rundfunk tätigen Urheber ihre Rechte unmittelbar oder in erheblichem Umfang über eine andere Verwertungsgesellschaft wahrnehmen ließen. Die Beklagte könne keine materiell zutreffende Aussage zur Angemessenheit des Tarifs der Klägerin treffen, ohne zugleich über die Angemessenheit des Tarifs der anderen Verwertungsgesellschaft zu befinden. Die in Frage stehenden Rechte könnten sich denknotwendig nur bei der einen oder anderen Verwertungsgesellschaft befinden. Die Pflicht zum Nachweis der Priorität von der Klägerin zu verlangen, ohne dies gleichzeitig von anderen Verwertungsgesellschaften einzufordern, überspanne die Anforderungen einseitig zulasten der Klägerin. Der von der Beklagten angestellte Vergleich mit einer von einer anderen Verwertungsgesellschaft geleisteten Ausschüttung erlaube keine Rückschlüsse für die Beantwortung der Frage einer prioritären Rechteeinräumung, sondern nur im Hinblick auf die Frage des Bestehens entsprechender Wahrnehmungsverträge mit den Ausschüttungsempfängern. Es komme für den tatsächlichen Umfang des Rechterepertoires nicht maßgeblich auf den Bestand von Wahrnehmungsverträgen mit den Ausschüttungsempfängern an. Es komme darauf an, wann die Rechte mit Priorität eingeräumt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sofern ein Urheber einen Wahrnehmungsvertrag mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossen habe, bevor er den konkreten Arbeits- oder Werkvertrag mit einem wahrnehmungsberechtigten Unternehmen der Klägerin unterzeichne, gehe die vertragliche Rechteeinräumung ins Leere. Die Auftragsproduzenten oder Sendeunternehmen erhielten dann keine Rechte und könnten deshalb auch der Klägerin keine Rechte übertragen. Wichtiger Faktor für den Umfang des Repertoires der Klägerin sei deshalb die Frage, wie viele Urheber prioritär einen Wahrnehmungsvertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft geschlossen hätten. Die von der Klägerin eingeholten Rechtsgutachten hätten auf die zentrale Problematik der prioritären Rechteeinräumung hingewiesen. Den Gutachten offensichtlich folgend habe die Klägerin eine Umfrage unter ihren Wahrnehmungsberechtigten durchgeführt. Die Klägerin hätte in ihrer Erhebung explizit um Auskunft über Wahrnehmungsverträge mit anderen Verwertungsgesellschaften gebeten. Sie habe auf diese für die Priorität wesentliche Frage kaum Rückmeldungen erhalten. Erst daraufhin habe die Klägerin die Frage nach der prioritären Rechteeinräumung für unerheblich erachtet. In der vorgelegten neuen Studie aus dem Jahre 2016 habe die Klägerin keine Frage zu Wahrnehmungsverträgen mit anderen Verwertungsgesellschaften gestellt. Ferner berücksichtige die Klägerin bei ihrer neuen Studie weiterhin nicht die Frage, bei welchen Tätigkeiten überhaupt Urheberrechte erworben werden könnten. So erscheine es höchst fraglich, inwiefern beispielsweise „Cutter“, „Producer“, „Multimedia-Producer“ oder „Writer-Producer“ Urheberrechte erwerben könnten. Ausübende Künstler, Schauspieler, könnten ihre Rechte im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft, und damit nicht an Wahrnehmungsberechtigte der Klägerin, abtreten. Eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Beklagten sei dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz nicht zu entnehmen. Dafür spreche zunächst die Begründung des neuen Verwertungsgesellschaftengesetzes. Nach dessen Begründung erstrecke sich die Aufsicht wie bisher auf Verpflichtungen der Verwertungsgesellschaften auch zugunsten Dritter. Die Pflicht, einen angemessenen Tarif aufzustellen, sei eine solche Pflicht zugunsten der Nutzer. In der Rechtsprechung seien bislang keine Zweifel am Prüfungsumfang der Beklagten geäußert worden. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz sehe ein Nebeneinander von Aufsichtsverfahren und Schiedsverfahren vor. Die Beklagte habe die Aufgabe, Tarife zu prüfen. Die Schiedsstelle könne bei Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern angerufen werden. Dass Nutzer einen unangemessenen Tarif vor der Schiedsstelle und den Zivilgerichten angreifen könnten, ändere nichts an der Prüfungsbefugnis der Beklagten. Ein Nebeneinander von Verwaltungsverfahren und Zivilrechtsweg gebe es auch in anderen Rechtsgebieten. Die Aufsicht könne beispielsweise solche Verstöße aufgreifen, gegen die sich die Betroffenen, etwa aus Unkenntnis, nicht zur Wehr setzten. Auch die von der Klägerin angeführten Schutzmechanismen, wie die Hinterlegung, griffen nur zugunsten solcher Nutzer, die überhöhte Nutzungsbedingungen erkannt hätten. Darüber hinaus wirke ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nur zwischen den Parteien, aber nicht gegenüber allen Nutzern. Die Erkenntnisse der Klägerin zu ihrem Repertoire seien nicht hinreichend belastbar. Zum entscheidenden Punkt der Priorität habe die Klägerin keine hinreichenden Daten vorzuweisen. Es bestehe ein Unterschied zwischen der Klägerin und anderen Verwertungsgesellschaften, als die anderen Verwertungsgesellschaften über lange Zeit etablierte Gesamtverträge mit den Nutzerverbänden abgeschlossen hätten. Die darin erkennbare Zustimmung des Marktes begründe eine Vermutung der Angemessenheit. Eine Vergütung könne nur im Verhältnis zu den dafür eingeräumten Rechten als angemessen oder unangemessen beurteilt werden. Es sei naheliegend, dass ein Urheber im Lauf seines Schaffens einen Wahrnehmungsvertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft schließe. Dafür spreche ebenfalls, dass der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags durch einen Urheber diesem eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffe. Weiter schütte eine andere Verwertungsgesellschaft aus dem Bereich Sprachwerke an eine sehr hohe Zahl von Urhebern, die an Produktionen von Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin beteiligt wären, Zahlungen aus. Die Kalkulation der Klägerin zeige, dass die tarifliche Vergütung zu hoch sei. Als die Klägerin den Wiedergabetarif aufstellte, sei sie unter anderem davon ausgegangen, dass weniger als 5 Prozent der Mitarbeiter ihrer Wahrnehmungsberechtigten überhaupt Wahrnehmungsverträge mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossen hätten. Diese Zahl lasse sich nach den Ermittlungen der Beklagten nicht halten. Schon deshalb könne die ursprünglich von der Klägerin auf der Basis anderer Annahmen festgelegte Vergütung nicht angemessen sein. Die Tarife der Klägerin und einer anderen Verwertungsgesellschaft seien ähnlich. Jedoch habe die Klägerin im für sie günstigsten Fall nicht einmal 30 Prozent des Repertoires der anderen Verwertungsgesellschaft. Die andere Verwertungsgesellschaft im Bereich der Sprachwerke habe im Bereich des § 22 UrhG an 17.042 Wahrnehmungsberechtigte Ausschüttungen vorgenommen. Es hätten also mindestens 17.042 Personen mit der anderen Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Die Klägerin habe im Bereich Fernsehen und Hörfunk bestenfalls die Rechte von 3.800 Urhebern erlangt. Unterstellt, die Wahrnehmungsverträge der Klägerin seien alle prioritär gegenüber den Wahrnehmungsverträgen der anderen Verwertungsgesellschaft, hätte die Klägerin in diesem für sie vorteilhaftesten Szenario lediglich die Rechte von 3.800 Urhebern, also nicht einmal 30 Prozent des Repertoires der anderen Verwertungsgesellschaft, erlangt. Die Beklagte dürfe der Klägerin auch keine genauen Schritte zur Ermittlung des Repertoires vorgeben. Es sei Aufgabe und Recht der Klägerin, den für sie geeignetsten Weg zur Ermittlung ihres Repertoires zu wählen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom ... März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

A. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 UrhWahrnG. Nach § 19 Abs.1 UrhWahrnG hat die Aufsichtsbehörde - das Deutsche Patent- und Markenamt - darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. § 19 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG ermächtigt die Aufsichtsbehörde nach eigenem Ermessen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 UrhWahrnG ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Rechte einzuräumen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Erlass des Widerspruchsbescheids. Von diesem für Anfechtungsklagen geltenden Grundsatz ist vorliegend nicht abzuweichen, zumal die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheids der Beklagten Ermessen einräumt (vgl. BVerwG, B. v. 27.12.1994 - 11 B 152/94 - juris). Änderungen der Sach- und Rechtslage nach diesem Zeitpunkt sind daher für das gerichtliche Verfahren unbeachtlich. Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids sind die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden rechtlichen Vorgaben, insbesondere das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Dessen Nachfolger, das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), trat erst am 1. Juni 2016 in Kraft (Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2016, 1190, 1216) und ist nicht heranzuziehen, da der Widerspruchsbescheid bereits im Jahr 2015 erlassen wurde.

I. Die dem Bescheid zugrunde liegenden und von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen und Indizien tragen die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 19 Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 UrhWahrnG nicht. Der streitgegenständliche Tarif und damit die von der Klägerin aufgestellten Nutzungsbedingen sind nicht als grob unangemessen anzusehen, § 11 Abs. 1 UrhWahrnG. Der streitgegenständliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind bereits deshalb materiell rechtswidrig.

1. Die Kontrolle von Nutzungsbedingungen bzw. Tarifen durch die Beklagte beschränkt sich nach Auffassung des Gerichts nur auf eine Kontrolle der groben Unangemessenheit von Nutzungsbedingungen.

a. Auch die Kommentarliteratur geht mehrheitlich von einer eingeschränkten Angemessenheitskontrolle aus (Freudenberg in Ahlberg/Götting, Beck’scher Onlinekommentar Urheberrecht, § 13 UrhWahrnG, Rn. 23 und § 18 UrhWahrnG, Rn. 3; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 18 Rn. 2; Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 11, Rn. 11; Schulze in Schulze/Dreier, Urheberrechtsgesetz, UrhWahrnG, 4. Auflage 2013, § 13, Rn. 44; Freudenberg in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Auflage 2014, UrhWahrnG, § 11 Rn. 10). Rechtsprechung zu dieser Frage existiert - soweit ersichtlich - nicht.

b. Für diese Ansicht spricht die gesetzlich zwingend vorgesehene Einrichtung einer spezialisierten Schiedsstelle (§§ 14 ff. UrhWahrnG /§§ 92 ff. VGG). Diese Entscheidung des Gesetzgebers zeigt, dass sich vorrangig dieses Gremium mit Fragen der Angemessenheit von Tarifen beschäftigen soll. Die Schiedsstelle befasst sich - nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten - zudem auch tatsächlich umfassend mit der Frage der Angemessenheit von Tarifen. Sie und der nachfolgende Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sind daher primär dazu berufen, Fragen der Angemessenheit von Tarifen zu beurteilen.

c. Für eine zurückgenommene Aufsicht spricht auch die Gesetzesbegründung des Verwertungsgesellschaftengesetzes aus dem Jahre 1962 (BT - Drs. IV/271), dem Vorgänger des späteren Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes. Dort heißt es unter anderem (BT - Drs. IV/271, S. 12): „Der Inhalt der im Entwurf vorgesehenen Aufsicht ist im Wesentlichen auf das Recht, Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu verlangen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen und einen Beauftragten zu den Sitzungen bestimmter Gesellschaftsorgane zu entsenden, beschränkt. Dieses Recht wird ergänzt durch gewisse Unterrichtungspflichten der Verwertungsgesellschaften.“ Von einer umfassenden Überprüfung von Tarifen hingegen ist in der Gesetzesbegründung nicht die Rede. An anderer Stelle wird die Gesetzesbegründung noch deutlicher: „§ 19 Abs. 1 beschränkt den Umfang der Aufsicht auf eine allgemeine Überwachungspflicht der Aufsichtsbehörde“ (BT - Drs. IV/271, S. 20).

d. Auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts wird angedeutet, dass die Tarifprüfung der Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt schon aus tatsächlichen Gründen auf eine Evidenzkontrolle beschränkt ist. Dort findet sich Folgendes in der Begründung: „ […] die Zuständigkeit der Schiedsstelle auf Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Einzelnutzer zu erweitern. […] Die Erweiterung der Zuständigkeit dient in erster Linie dem Ziel, eine einheitliche und sachkundige Beurteilung der von der Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarife zu ermöglichen. Zwar kann das Deutsche Patentamt als Aufsichtsbehörde schon nach geltendem Recht unangemessene Tarife beanstanden; eine abstrakte Überprüfung der teilweise äußerst komplexen Tarifwerke ist dem Patentamt jedoch kaum möglich, weil sich die Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit in der Regel erst aus dem konkreten Sachverhalt ergeben, auf den ein bestimmter Tarif angewandt werden soll.“ (BT- Drs. 10/837, S. 12).

e. Im Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ klingt zwar an, dass die Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt weitergehend sein könnte (BT - Drs. 16/7000, S. 283 f.). Jedoch handelt es sich insoweit nur um eine Empfehlung. Daran anschließend hat sich die Gesetzeslage nicht geändert und auch in der Begründung zum neuen Verwertungsgesellschaftengesetz wurde diese Empfehlung nicht aufgegriffen. Die Begründung des neuen Verwertungsgesellschaftengesetzes spricht lediglich davon, dass die Aufsicht sich wie bisher auf sämtliche Verpflichtungen der Verwertungsgesellschaften erstreckt. Zur Prüfungsdichte hinsichtlich der Angemessenheit von Tarifen verliert die Begründung kein Wort (BT - Drs. 18/7223, S. 94).

f. Auch wenn Schiedssprüche der spezialisierten Schiedsstelle (§§ 14 ff. UrhWahrnG /§§ 92 ff. VGG) nur inter partes wirken, haben sie Signalwirkung für andere Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke und für deren Vereinbarungen mit der betreffenden Verwertungsgesellschaft (so auch BT - Drs. 10/837, S. 12). Dies spricht dafür, dass es einer umfassenden Angemessenheitskontrolle durch die Beklagte nicht bedarf. Der Schutz von Nutzern, die eine Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens gegen aus ihrer Sicht überhöhte Tarife aus finanziellen Gründen scheuen, wird durch eine Evidenzkontrolle durch die Staatsaufsicht sichergestellt, da grob unangemessene Tarife durch diese beanstandet werden können. Dadurch kann der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften ausreichend begegnet werden.

2. Der Wiedergabetarif ist jedenfalls nicht grob unangemessen. Der Vortrag und die von der Beklagten ermittelten Indizien können eine grobe Unangemessenheit des Tarifs nicht begründen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, ob eine Vergütung angemessen ist, grundsätzlich nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWahrnG in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke oder Leistungen erzielt werden. Damit gelte auch für die Vergütungshöhe der urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz, nach dem der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen tunlichst angemessen zu beteiligen sei (vgl. etwa BGH, U. v. 27.10.2011 - I ZR 125/10 - juris Rn. 20). Grundvoraussetzung für die Angemessenheit der Nutzungsbedingung ist mithin das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Eine Vergütung kann nur im Verhältnis zu den eingeräumten Rechten als angemessen oder unangemessen beurteilt werden.

3. Die Beklagte trägt lediglich Indizien und Vermutungen vor, aus denen sich eine Unangemessenheit des Wiedergabetarifs ergeben soll. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin keine hinreichenden Informationen darüber habe, in welchem Umfang sie über prioritär eingeräumte Rechte verfüge. Dies sei ein ausreichendes Indiz für die Unangemessenheit des Tarifs. Wer den Umfang der ihm zur Wahrnehmung eingeräumten Rechte nicht kenne, könne keinen angemessen Tarif festlegen.

Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als dass die Klägerin ihrem Tarif nur die ihr prioritär eingeräumten Rechte zugrunde legen kann. Da ein gutgläubiger Erwerb von (Nutzungs-)Rechten nicht möglich ist, ist die Kollision von Rechtsverfügungen über das Prioritätsprinzip zu lösen. Bei doppelter Einräumung von Rechten ist der zeitlich erste Erwerbsakt wirksam. Der Behauptung, die Klägerin habe keinerlei Kenntnis über den ihr eingeräumten Rechtebestand, liegt jedoch die fehlerhafte Annahme der Beklagten zugrunde, dass eine Verwertungsgesellschaft ohne weiteren Anlass aktiv überprüfen müsse, ob ihr alle zur Wahrnehmung eingeräumten Rechte prioritär übertragen worden sind. Darüber hinaus unterstellt die Beklagte ohne belastbare Nachweise, dass für Sendeunternehmen tätige Urheber sowie die Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin in großem Stil wahrheitswidrig vorgeben, Rechte zu übertragen, ohne über diese wegen einer prioritären Einräumung an andere Verwertungsgesellschaften verfügen zu können.

a. Nach dem Vortrag der Klägerin sind ihr die in Rede stehenden Rechte durch die mit ihren Wahrnehmungsberechtigten (privaten Sendeunternehmen des Fernsehens und Hörfunks) abgeschlossenen Verträge eingeräumt worden. Die Inhaberschaft der Sendeunternehmen an diesen Rechten sei durch die Wahrnehmungsberechtigten mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrags ausdrücklich bestätigt worden. Diesen Vortrag der Klägerin bestreitet die Beklagte nicht, auch das Gericht bezweifelt diese Angabe nicht.

b. Die Klägerin hat bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der Beklagten angegeben, welche abgeleiteten Rechte, die dem Wiedergabetarif zugrunde liegen, sie innehabe. Im Bereich des Hörfunks verfüge sie über abgeleitete Rechte für mindestens 27 Prozent der Gesamtsendezeit mit einer Rechtedichte von 80 Prozent bei Angestellten und 69 Prozent bei freien Mitarbeitern. Im Bereich des Fernsehens liege der Anteil am Gesamtprogramm, an welchem die Klägerin Rechte halte, bei 32 Prozent mit einer Rechtedichte von 93 Prozent bei Angestellten und von 85 Prozent bei freien Mitarbeitern.

c. Die Beklagte bezweifelt vor allem die Angabe der Rechtedichte der Klägerin und geht aufgrund ihrer Ermittlungen davon aus, dass der Klägerin in vielen Fällen Rechte nicht prioritär eingeräumt wurden. Die Ermittlungen der Beklagten tragen diese Zweifel jedoch nicht. Die Behauptung, dass Urheber, die für die Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin tätig werden, ihre Rechte vielfach prioritär bereits an eine andere Verwertungsgesellschaft übertragen hätten, entbehrt jeglicher belastbarer Tatsachengrundlage.

aa. Die im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten erhobene Zahl der Wahrnehmungsberechtigten und die vermeintliche Zahl von 3.246 Urhebern, die bei den Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin als Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter angestellt und zugleich Mitglied in einer anderen Verwertungsgesellschaft im Bereich Sprachwerke seien, erlaubt keine Rückschlüsse auf die prioritäre Einräumung von Rechten zugunsten der anderen Verwertungsgesellschaft. Diese Angabe stammt von einer Verwertungsgesellschaft, die ebenfalls Rechte an Sprachwerken wahrnimmt, einen eigenen Wiedergabetarif am Markt etabliert hat und somit in Konkurrenz zur Klägerin steht. Daher kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Angaben dieser Verwertungsgesellschaft gegenüber der Beklagten belastbar sind.

Letztlich hängt der Erwerb der Rechte davon ab, zu wessen Gunsten der Urheber am Anfang der Rechtekette zuerst verfügt hat. Belastbare statistische Zahlenangaben oder andere Quellen für die Annahme, dass Urheber regelmäßig oder in großen Teilen prioritär zugunsten einer Verwertungsgesellschaft über ihr Recht verfügen, vermag die Beklagte nicht benennen. Auch dem Gericht sind solche Quellen nicht bekannt. Die Äußerungen der Autoren der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten, wonach Urheber nicht selten Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft seien, sind ebenfalls nicht mit Fundstellen versehen, entbehren also gleichwohl jeder nachweisbarer Tatsachengrundlage.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Urheber, die für die Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin tätig werden, Rechte prioritär einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt hätten, ist damit noch nicht geklärt, ob diese Rechteübertragung umfassend für alle Werke dieser Urheber und ausschließlich für alle näher bestimmten Nutzungen erfolgt wäre. Verwertungsgesellschaften räumen ihren Wahrnehmungsberechtigten grundsätzlich die Möglichkeit ein, die Rechtewahrnehmung auf einzelne Rechte und Ansprüche zu beschränken. Es wäre also möglich, dass die Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin trotz der Mitgliedschaft eines für sie tätigen Urhebers in einer Verwertungsgesellschaft gleichwohl Rechte erlangt hätten. Auch in diesem Zusammenhang sind dem Gericht keine Quellen bekannt, aus denen hervorgeht, inwieweit Urheber mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin Beschränkungen der Übertragung von Rechten an andere Verwertungsgesellschaften vereinbaren. Hinzu kommt, dass ein Urheber, der beispielsweise als Hobbymusiker Mitglied bei der Verwertungsgesellschaft GEMA ist, gleichwohl noch über andere Rechte verfügen kann, da das Standardmuster des Wahrnehmungsvertrags der GEMA („Berechtigungsvertrag”) gerade nicht alle denkbaren Rechte jeglicher Werke der Kunst umfasst, sondern vor allem auf Tonkunst bezogen ist. Dementsprechend gab etwa ein Wahrnehmungsberechtigter der Klägerin an, dass ein Mitarbeiter einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen habe, aber als Moderator angestellt sei.

bb. Der Rücklauf auf die Umfrage im Dezember 2012 ist ebenfalls nicht geeignet die Annahme zu begründen, dass die für die Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin tätigen Urheber ihre Rechte regelmäßig prioritär an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. Zuzustimmen ist der Beklagten in diesem Zusammenhang zwar insoweit, als sich eine Hochrechnung aus den äußerst dürftigen Rückläufen verbietet. Geantwortet haben nur sehr kleine Sendeunternehmen, während die großen Marktteilnehmer des privaten Rundfunks keine umfassende Antwort abgegeben haben. Aus der weitgehenden Nichtbeantwortung der Frage nach der Mitgliedschaft von Urhebern in anderen Verwertungsgesellschaften lassen sich jedoch keine Schlüsse zulasten der Klägerin ziehen. Den Grund für den mangelnden Rücklauf kennen weder die Beklagte noch das Gericht. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, der dafür spricht, dass die Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin keine diesbezügliche Kenntnis haben oder verdecken wollen, dass sie nur in geringem Umfang Rechte erworben haben. Aber selbst wenn die Wahrnehmungsberechtigten die Frage nach der Mitgliedschaft ihrer Urheber in einer anderen Verwertungsgesellschaft beantwortet hätten, wäre damit die Frage nach der prioritären Rechteeinräumung nicht geklärt. Aus der alleinigen Mitgliedschaft eines Urhebers in einer Verwertungsgesellschaft folgt nicht automatisch, dass dieser keine Rechte mehr einräumen kann. Insoweit ist auf die Ausführungen im vorherigen Absatz zu verweisen.

cc. Die Beklagte unterstellt zumindest indirekt, dass sich eine große Zahl von Mitgliedern (Urheber, Produktionsunternehmen, Sendeunternehmen) der gesamten Rechtekette im Rahmen des derivativen Erwerbs von Rechten vertragsbrüchig verhalten. Die daraus abgeleitete Annahme, dass die Klägerin von ihren Wahrnehmungsberechtigten die jeweiligen Rechte in großem Umfang nicht prioritär eingeräumt bekommen habe, ist nicht durch belastbare Tatsachen begründet. Die Beklagte unterstellt unberechtigterweise, dass seitens der Urheber gegenüber den Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin und seitens der Wahrnehmungsberechtigten gegenüber der Klägerin über die prioritäre Einräumung von Rechten in der Rechtekette in großem Stil getäuscht wird.

Rechte werden der Klägerin nach deren Angabe durch die mit den Sendeunternehmen abgeschlossenen Verträge eingeräumt. Die Inhaberschaft der Sendeunternehmen an den vorliegend in Frage stehenden Rechten wird der Klägerin nach eigener, von der Beklagten nicht bestrittener Angabe durch ihre Wahrnehmungsberechtigten mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrags ausdrücklich bestätigt. Aus der Umfrage der Klägerin im Jahr 2016 unter deren Wahrnehmungsberechtigten ergibt sich, dass 97,4 Prozent der für die Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin tätigen Urheber mit den Sendeunternehmen Verträge abschließen, die einen totalen Buy-Out von Nutzungerechten enthalten. Da es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt, ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines totalen Buy-Outs, dass über die zu übertragenden Rechte vorher nicht verfügt wurde. Nur dann können die Urheber alle ihre Rechte prioritär und damit wirksam zunächst an Sendeunternehmen und dann im Rahmen des derivativen Rechteerwerbs an die Klägerin übertragen. Den prozentualen Anteil der Verträge, die einen totalen Buy-Out beinhalten, bestreitet die Beklagte nicht, sondern verweist weiter darauf, dass die Frage der prioritären Rechteeinräumung an andere Verwertungsgesellschaft hätte geklärt werden müssen. Die Rechtssubjekte in der Kette des derivativen Erwerbs von Rechten schließen mithin fast durchweg Verträge, aus denen hervorgeht, dass sie Inhaber der zu übertragenden Rechte sind. Daher ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - davon auszugehen, dass die Klägerin in großem Umfang Rechte von Sendeunternehmen wirksam übertragen bekommt. Die Beklagte vermag keine belastbaren Tatsachen benennen, aus denen hervorgeht, dass Urheber, bevor sie einen Vertrag mit einem totalen Buy-Out abschließen, vorher über ihre Rechte verfügt haben. Dies kann ohne Nachweise, wie etwa Statistiken, auch nicht unterstellt werden, da dies bedeuten würde, dass ein Großteil der Vertragspartner in unlauterer Absicht handeln würde, indem sie sich verpflichten, Rechte einzuräumen, über die nicht mehr verfügt werden kann, weil diese Rechte bereits im Wege der (Voraus-) Verfügung an eine Verwertungsgesellschaft übertragen wurden. Es kann nicht ohne belastbare Tatsachen unterstellt werden, dass im Bereich der Übertragung von (Nutzungs-) Rechten Rechtssubjekte regelmäßig in unlauterer Absicht handeln. Wie bereits ausgeführt, können die Angaben anderer Verwertungsgesellschaften gegenüber der Beklagten diese Annahme nicht untermauern. Auch anderen Verwertungsgesellschaften ist nach Aktenlage wohl nicht bekannt, ob ihre Wahrnehmungsberechtigten vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags einen Werk-, Dienst- oder Arbeitsvertrag, der eine totale Buy-Out-Klausel enthält, abgeschlossen haben.

Das Gericht war trotz des entscheidungserheblichen Zeitpunkts des Erlasses des Widerspruchsbescheids auch nicht gehindert, die Ergebnisse der Umfrage aus dem Jahr 2016 heranzuziehen. Es handelt sich nicht um eine neue Tatsache, sondern um den Nachweis der bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten und von der Beklagten angezweifelten Angabe, dass die Klägerin im Bereich des Hörfunks über abgeleitete Rechte mit einer Rechtedichte von 80 Prozent bei Angestellten und 69 Prozent bei freien Mitarbeitern und im Bereich des Fernsehens über eine Rechtedichte von 93 Prozent bei Angestellten und von 85 Prozent bei freien Mitarbeitern verfügt. Da - wie ausgeführt - nicht per se unterstellt werden kann, dass Mitarbeiter, die einen Vertrag mit einem totalen Buy-Out von Rechten unterzeichnen, nicht mehr über diese verfügen können, belegen die Ergebnisse der Umfrage aus dem Jahr 2016 die bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben der Klägerin mehr als deutlich: Aus der Umfrage aus dem Jahr 2016 ergibt sich im Einzelnen, dass im Bereich des Fernsehens 99,3 Prozent der festangestellten Arbeitnehmer und 92,3 Prozent der freien Mitarbeiter Verträge mit einem totalen Buy-Out von Rechten geschlossen haben. Im Bereich des Hörfunks haben 94,7 Prozent der festangestellten Arbeitnehmer und 79,4 Prozent der freien Mitarbeiter Verträge mit einem totalen Buyout von Rechten geschlossen. Insgesamt beträgt die Buy-Out-Quote 97,4 Prozent. Auch die Angabe der Klägerin im Verwaltungsverfahren, dass nur ein niedriger einstelliger Anteil der (gesamten) Mitarbeiter der Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin in den Bereichen Hörfunk und Fernsehen Rechte an andere Verwertungsgesellschaften abgetreten habe, wird durch die Umfrage aus dem Jahr 2016 nicht widerlegt.

dd. Zwar wird es nicht auszuschließen sein, dass sich einzelne Vertragspartner vertragsbrüchig verhalten und prioritär ihre Rechte an eine Verwertungsgesellschaft übertragen haben. Vor dem Hintergrund des Prinzips der kollektiven Rechtewahrnehmung, das dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz bzw. dessen Nachfolger, dem Verwertungsgesellschaftengesetz, unausgesprochen zugrunde liegt, muss hingenommen werden, dass gegebenenfalls in Einzelfällen Rechte tatsächlich nicht an die Klägerin zur Wahrnehmung übertragen wurden. Dementsprechend führt der Bundesgerichtshof (BGH, U. v. 13.6.2002 - I ZR 1/00 - juris Rn. 32) im Zusammenhang mit der möglichen Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte eines Miturhebers aus, dass „für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird.“ Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht demnach davon aus, dass die Gestaltung von Wahrnehmungsverträgen und damit auch deren Abschluss typisiert und standardisiert zu erfolgen hat. Aufgrund dieses Massencharakters kann auf diesem Grundsatz der zivilgerichtlichen Rechtsprechung aufbauend von der Klägerin - wie von jeder anderen Verwertungsgesellschaft auch - nicht verlangt werden, ohne stichhaltige Anhaltspunkte zu überprüfen, ob die Einräumung von Rechten in Einzelfällen wegen fehlender Priorität ins Leere geht. Noch weniger kann verlangt werden, in allen Fällen der Frage nachzugehen, ob alle Rechte prioritär eingeräumt wurden. Wie bereits ausgeführt, kann aus dem geringen Rücklauf der Umfrage im Jahr 2012 nicht automatisch gefolgert werden, dass die Einräumung der Rechte regelmäßig ins Leere gelaufen ist.

Auch der Einwand der Beklagten, dass der Klägerin für die Ausschüttung an ihre Wahrnehmungsberechtigten bekannt sein müsse, welche Rechte sie im Einzelfall prioritär erlangt habe, verfängt nicht. Spiegelbildlich zum typisierten und standardisierten Abschluss von Wahrnehmungsverträgen gilt für die Verteilung der Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft: „Diese Pflicht [die tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen] wird jedoch dadurch begrenzt, dass die Beklagte als Treuhänderin der Berechtigten auch darum bemüht sein muss, ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen und zu dem damit erreichbaren Mehr an Verteilungsgerechtigkeit zu halten” (BGH, U. v. 19.5.2005 - I ZR 299/02, juris Rn. 52). Daher ist anerkannt, dass „die gebündelte Wahrnehmung der Urheberrechte durch Verwertungsgesellschaften, deren Notwendigkeit der Gesetzgeber anerkannt und teilweise als zwingend für die Geltendmachung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche zugrunde gelegt hat […], meist keine vollständig am Ausmaß der jeweiligen Werknutzung orientierte Ausschüttung der Erträge [gestattet]; vielmehr müssen die Berechtigten im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes Schätzungen, Pauschalierungen und sonstige Vereinfachungen in der Berechnung hinnehmen, die sich aus dem wirtschaftlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit ergeben, selbst wenn sie in Einzelfällen zu Benachteiligungen führen können“ (BGH, B. v. 3.5.1988 - KVR 4/87 - juris Rn. 21). Dementsprechend muss die Klägerin auch für die Ausschüttung an ihre Wahrnehmungsberechtigten nicht jede einzelne Rechteübertragung auf deren Priorität und damit deren Wirksamkeit prüfen.

ee. Auch der Vergleich der Zahl der Wahrnehmungsberechtigten einer anderen Verwertungsgesellschaft im Bereich Sprachwerke mit der Zahl der für Wahrnehmungsberechtigte der Klägerin tätigen Urheber kann keine grobe Unangemessenheit des Wiedergabetarifs begründen. Zwar mag es sein, dass die andere Verwertungsgesellschaft an rund 17.000 Personen im Jahr 2012 Ausschüttungen vornahm und die Klägerin nach den Hochrechnungen der Beklagten nur von 3.800 Urhebern Rechte erworben hat. Jedoch ist damit von der Beklagten keine Aussage über die Zahl der jeweils übertragenen Rechte getroffen. So ist es denkbar, dass eine vergleichsweise geringe Gruppe von bei Sendeunternehmen angestellten kreativen Arbeitnehmern erheblich mehr übertragbare Rechte erschaffen hat, als alle 17.000 Personen, an welche die andere Verwertungsgesellschaft Ausschüttungen vornimmt. Auch die Zahl von 9.672 freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern der Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin, die Verträge mit Total-Buy-Out-Klauseln geschlossen haben, deutet darauf hin, dass die Klägerin von wesentlich mehr als 3.800 Urhebern Rechte erworben hat. Zuguter Letzt besteht das Repertoire der Klägerin nicht nur aus den Rechten an Sprachwerken, sondern auch aus Rechten an Musikwerken und Filmwerken. Daher kann das Repertoire der Klägerin auch bei einem vermeintlich geringeren Umfang im Bereich der Sprachwerke insgesamt gleichwohl so groß sein, dass der Wiedergabetarif angemessen ist. Auch insoweit fehlt es an tragfähigen Feststellungen der Beklagten.

ff. Im Zusammenhang mit den Rechten an Sprachwerken hat die Beklagte vor allem mit einem Vergleich des (angeblichen) Repertoires einer anderen Verwertungsgesellschaft im Bereich der Sprachwerke argumentiert und versucht, den Umfang des Repertoires der Klägerin zu widerlegen. Aber auch die Feststellungen der Beklagten zum Umfang des Repertoires der Klägerin im Bereich der Musikwerke und der Filmurheberrechte beinhalten keine substantiierten, belastbaren Aussagen zum wirklichen Umfang des Repertoires der Klägerin in diesen beiden Bereichen. Die Beklagte hat in diesem Bereich lediglich „Anhaltspunkte“ und Rechte an bestimmten Werken „dürften für die Begründung der tariflichen Vergütung“ nach den Überlegungen der Beklagten eine geringe Relevanz aufweisen. Das Abstellen auf „Einschätzungen“ genügt ebenfalls nicht, den Repertoireumfang der Klägerin wirksam in Frage zu stellen.

gg. Ferner ist allgemein anerkannt, dass beispielsweise Kameramänner, Cutter und Regisseure in der Regel als Filmurheber anzusehen sind (Diesbach in Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Stand 1.10.2016, § 92 UrhG Rn. 11 f.). Auch ausübende Künstler können etwa Rechte an Livesendungen erwerben und damit übertragen (vgl. Stang in Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Stand 1.10.2016, § 78 UrhG Rn. 10). Nach § 94 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG erwerben Filmhersteller Rechte und können diese auch übertragen. Teilweise werden diese Filmhersteller als „Producer“ bezeichnet, wobei in der Branche zahlreiche verschiedene Begrifflichkeiten des „Producers“ verwendet werden, die nicht immer deckungsgleich mit dem Begriff des Filmherstellers sind (Diesbach in Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Stand 1.10.2015, § 94 UrhG, Rn. 10) Gleichwohl können entgegen der Ansicht der Beklagten auch „Producer“ Rechte erwerben. Deshalb, und weil die Beklagte auch nicht substantiiert darlegt, in welchem Umfang sich aufgrund der vermeintlich fehlenden Inhaberschaft von Rechten von Cuttern und ähnlicher Beteiligter an der Filmproduktion oder der ausübenden Künstler das Repertoire der Klägerin vermindern soll, geht auch dieser Ansatz, eine Unangemessenheit des Repertoires der Klägerin zu begründen, ins Leere.

4. Nach alledem sind Fragen der materiellen Beweislast im Zusammenhang mit dem Repertoire der Klägerin nicht entscheidend. Die Grundsätze der materiellen Beweislast greifen erst ein, wenn hinsichtlich einer erheblichen Tatsache eine Ungewissheit bleibt, die das Gericht trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Ermittlungen von Amts wegen, auch bei Berücksichtigung eines etwaigen unverschuldeten Beweisnotstands eines Beteiligten, nicht zu beseitigen vermag (BVerwG, B. v. 3.8.1988 - 9 B 257/88 - NVwZ-RR 1990, 165). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat bereits im Verwaltungsverfahren den Umfang ihres Repertoires dargelegt und dann durch die Umfrage im Jahr 2016 die zwischen den Beteiligten vor allem umstrittene Frage der Rechtedichte, den (prozentualen) Umfang der prioritären Rechteeinräumung, bestätigen können. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe können die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen hingegen, wie aufgezeigt, nicht erschüttern. Es ist davon auszugehen, dass für die von der Beklagten im Wege der Eingriffsverwaltung ausgeübte Staatsaufsicht allgemeine Grundsätze gelten und die Behörde die Folgen der Ungewissheit des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der zu einem Eingriffsakt ermächtigenden Rechtsnorm gegen sich gelten lassen muss. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, für das Aufstellen eines Tarifs kein Genehmigungsverfahren zu schaffen, in dem eine Verwertungsgesellschaft als Antragstellerin unter anderem darlegen müsste, dass ein (neuer) Tarif angemessen ist. Es läge demnach zunächst an der Beklagten, stichhaltige und dem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, die begründen, dass das Repertoire der Klägerin aufgrund zahlreicher prioritärer Rechteeinräumungen an andere Verwertungsgesellschaften deutlich weniger umfangreich ist, als von dieser vorgetragen.

II. Im Übrigen ist der feststellende Ausspruch des Tenors zu 1, dass der Wiedergabetarif unangemessen sei, nicht von der Rechtsgrundlage des Bescheids umfasst. Nach § 19 Abs.1 UrhWahrnG hat die Beklagte darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. § 19 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG ermächtigt die Aufsichtsbehörde, nach eigenem Ermessen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Bei der Feststellung der Unangemessenheit des Tarifs handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die sicherstellt, dass die Klägerin ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt, sondern um eine bloße Feststellung, die noch nicht einmal zum Verständnis des Tenors zu 2 notwendig ist.

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.7.2).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Die Frage, ob eine Vergütung angemessen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke oder Leistungen erzielt werden. Damit gilt auch für die Vergütungshöhe der urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz, nach dem der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 669, 670 f. - Musikmehrkanaldienst). Allerdings ist auch dann, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung keine geldwerten Vorteile erzielt werden, jedenfalls eine Mindestvergütungsregelung erforderlich, um die Urheber und Leistungsschutzberechtigten vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte zu schützen. Eine solche Mindestvergütung darf nur nicht so weit gehen, dass der Beteiligungsgrundsatz zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 376 - Schallplattenimport III; GRUR 2011, 720 Rn. 31 - Multimediashow

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1/00 Verkündet am:
13. Juni 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mischtonmeister

a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine
urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines
Miturhebers des Filmwerkes verschaffen.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet
ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen.
BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wahrnehmungsverträge , durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhänderischen Wahrnehmung gegenüber Verwertern eingeräumt werden. Die erzielten Vergütungen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemäß ihrem Verteilungsplan.
Die Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden als deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III gehören "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner sowie Choreographen". Mischtonmeister werden in der Satzung der Beklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufgeführt.
Vor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat sich der Kläger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluû eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff "Filmtonmeister" sei ein Oberbegriff für alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der damit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb tätigen Tonmeister und die Synchrontonmeister umfasse.
Mit seiner Klage will der Kläger nunmehr erreichen, daû die Beklagte mit ihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag für Angehörige der Berufsgruppe III abschlieût. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmurhebern zu gehören, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten deren Mitglieder werden können.
Zur Begründung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Kläger die Tätigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film "S." verwiesen, für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewesen sei.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Filmtonmeister erbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen. Kameraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet würden, hätten nach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spielraum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Gestaltung des Films als Filmtonmeister. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen, daû gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erfüllten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt (LG Köln ZUM-RD 1998, 455).
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maûgabe zurückzuweisen, daû die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maûgabe zurückgewiesen, daû es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils
entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers gefaût hat. Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG Köln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als begründet angesehen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, die Rechte und Ansprüche des Klägers als Mischtonmeister wahrzunehmen.
Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen dafür schon deshalb , weil er seinen Wohnsitz im Inland habe.
Zu den Tätigkeitsbereichen der Beklagten als Verwertungsgesellschaft gehöre nach § 7 Nr. 1 Buchst. c ihrer Satzung die Wahrnehmung von Rechten der Urheber von Filmwerken, auch wenn diese - wie z.B. Szenen- und Kostümbildner - nur für einen Teilbereich der Filmproduktion Verantwortung trügen. Die Beklagte sei verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern von Filmwerken Wahrnehmungsverträge zu schlieûen, deren Berufszweige sie bisher nicht in der für Filmurheber maûgeblichen Berufsgruppe III aufgeführt habe.
Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch. ergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein. Die heutige Technik ermögliche es, ein vielschichtiges, differenziertes und durch unterschiedliche Tonquellen im gesamten Kinosaal verteiltes Klangbild zu schaffen. Schon die erhebliche Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die einem Mischtonmeister zur Verfügung stünden, lege die Annahme nahe, daû dessen Tätigkeit nicht lediglich handwerklicher Natur sei.
Das Vorhandensein einer hochentwickelten technischen Ausstattung belege allerdings noch nicht, daû sie regelmäûig auch in dieser Weise genutzt werde. Es werde auch Kinofilme geben, bei denen sich die Arbeit des Mischtonmeisters trotz einer solchen Ausstattung auf handwerklichem, routinemäûigem Niveau bewege. An einen Mischtonmeister würden jedoch auch Anforderungen gestellt, die eine für den Urheberrechtsschutz ausreichende gestalterische Tätigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Mischtonmeister überlassen bleibe, das Klangbild eigenständig zu prägen, und er als Vorgabe lediglich ungenaue, ausfüllungsbedürftige Anweisungen des Regisseurs erhalte. Die Arbeit eines Mischtonmeisters erfülle die Anforderungen an urheberrechtlich relevantes Schaffen in der Regel dann, wenn ihm eine hochentwickelte technische Ausstattung zur Verfügung stehe und der Film mehr als einen einfachen, rein handwerklichen Umgang damit erfordere.
Der Kläger habe zumindest durch seine Mitwirkung an dem Film "S." gezeigt , daû er in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöhe aufwiesen. Dies bedeute nicht, daû er auch bei künftigen Arbeiten als Misch-
tonmeister in jedem Fall eine solche schöpferische Leistung erbringen werde. Dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er sich - wie alle anderen Mischtonmeister - ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen könne , deren Klangbild keine über das bloû handwerkliche Können hinausgehenden Anforderungen an ihn stellten. Der Kläger begehre mit seinem Antrag auf Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages jedoch nicht, ausnahmslos an den Erlösen aller Filme, an denen er zukünftig mitarbeite, beteiligt zu werden, sondern nur dann, wenn er einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Filmwerk geleistet habe.
Als Miturheber von Filmwerken habe der Kläger Anspruch auf die Aufnahme in die Berufsgruppe III.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit seinem Antrag verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag abzuschlieûen. Durch diesen soll die Beklagte verpflichtet werden, als Verwertungsgesellschaft ihm zustehende Rechte hinsichtlich aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er durch eine Tätigkeit als Mischtonmeister bereits geworden ist oder künftig werden sollte. Auf Filme einer bestimmten Art, etwa Kinofilme, ist der Antrag nicht beschränkt. Der Kläger will durch den Wahrnehmungsvertrag für die Erlösverteilung der Berufsgruppe III zugeordnet werden.
Der Klageantrag ist auf den Abschluû eines von der Beklagten vorformulierten Vertrages gerichtet, wie ihn diese auch mit anderen Urhebern ab-
schlieût. Da ein Urheber nach § 7 Nr. 6 der Satzung der Beklagten (in der vorgelegten Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abschluû des Wahrnehmungsvertrages zugleich Vereinsmitglied der Beklagten wird, zielt der Klageantrag auch darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.
2. Der Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nach § 6 UrhWG begründet.

a) Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 6 UrhWG erfüllt der Kläger schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat.

b) Die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die ein Mischtonmeister aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk erwerben kann, fällt in den Tätigkeitsbereich der Beklagten als Verwertungsgesellschaft. Nach § 2 ihrer Satzung gehört es zu ihren Vereinszwecken, Ansprüche der Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wahrzunehmen. Dementsprechend können nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung Urheber von Film- und Fernsehwerken sowie von Werken, die ähnlich wie Film- und Fernsehwerke geschaffen werden, Mitglieder werden.
Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 190; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rdn. 61, 70; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 299;
Ernst, Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, 1995, S. 152 ff., 172 ff., jeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

c) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts besitzt der Kläger nicht nur die Befähigung, als Mischtonmeister Miturheber von Filmwerken zu sein, sondern ist jedenfalls als Mischtonmeister des Films "S." dessen Miturheber geworden und damit Inhaber von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die in den Tätigkeitsbereich der Beklagten fallen. Im Revisionsverfahren kann dies unterstellt werden, so daû dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der Revision gegen diese Beurteilung durchgreifen.

d) Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, daû die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger deshalb, weil er Mischtonmeister ist, einen Wahrnehmungsvertrag mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abzuschlieûen.
(1) Der Wahrnehmungszwang, dem Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWG unterliegen, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf die Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken. Das Gesetz knüpft nicht daran an, daû der Anspruchsteller einer bestimmten Berufsgruppe angehört, deren Angehörige regelmäûig und typischerweise oder auch nur immer wieder urheberrechtlich schutzfähige Werke schaffen.
In der praktischen Arbeit der Verwertungsgesellschaften wird allerdings beim Abschluû von Wahrnehmungsverträgen vielfach allein auf die Zugehörigkeit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern (z.B. Komponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund
darin, daû für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird. Ein solches Vorgehen liegt im allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheber. Die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 UrhWG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten "zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen", kann demgemäû bedeuten, daû die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schlieûen , die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwertungsgesellschaft mit anderen in gleicher Lage derartige Wahrnehmungsverträge abschlieût. Aus der Pflicht zur Rechtswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Berechtigten (vgl. dazu auch Schrikker /Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 13 m.w.N.).
(2) Der Wahrnehmungszwang verlangt jedoch von einer Verwertungsgesellschaft nicht ohne weiteres, auch mit Angehörigen weiterer Berufsgruppen Wahrnehmungsverträge abzuschlieûen, die nur auf die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwertungsgesellschaft verpflichtet sein soll, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahrzunehmen , müssen vielmehr auch für diese selbst angemessen sein. Dies ist bei einem Wahrnehmungsvertrag, wie ihn der Kläger als Mischtonmeister mit der Beklagten schlieûen will, nicht der Fall.
Der Beklagten ist es nicht zumutbar, beim Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages mit einem Mischtonmeister allein auf dessen Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abzustellen, weil sich die Wahrnehmung der Rechte von Mischtonmeistern erheblich aufwendiger als bei anderen Urhebern gestalten muû. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daû die Beurteilung , ob die Arbeit eines Mischtonmeisters an einem Filmwerk zu einer Miturheberschaft geführt hat, anders als bei Angehörigen anderer Berufsgruppen , mit denen derart typisierende Verträge abgeschlossen werden (z.B. Regisseuren oder Kameraleuten), nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprüfung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird ein Mischtonmeister selbst bei Kinofilmen jedenfalls nicht stets Miturheber, sondern nur in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wie dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films an die künstlerische Klanggestaltung und dem Freiraum für eine eigenständige Gestaltung, den der Regisseur dem Mischtonmeister zugesteht. Auch für den Kläger selbst hat das Berufungsgericht im übrigen nichts anderes festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daû er in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreichen werde, da er sich ohne weiteres auch an weniger anspruchsvollen Filmwerken beteiligen könne.
Der Kläger begehrt jedoch den Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages , der sich nicht lediglich auf behauptete Miturheberrechte an Kinofilmen, sondern an Filmen aller Art bezieht. Bei anderen Arten von Filmen wie Fern-
sehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich relevantes Schaffen des Mischtonmeisters vielfach nicht gegeben sein. Die Grenzen zwischen Kinofilmen und Filmen anderer Art, die regelmäûig geringere Anforderungen an den Mischtonmeister stellen, sind zudem nicht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei Co-Produktionen für die Kino - und die Fernsehauswertung, anspruchsvollen Fernsehfilmen, Dokumentarfilmen oder Dokumentarspielfilmen.
Weitere Schwierigkeiten, die Miturheberschaft eines Mischtonmeisters am Filmwerk festzustellen, ergeben sich daraus, daû im Entstehungsprozeû eines Filmes nacheinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmes mitarbeiten können, so bei den Tonaufnahmen am Drehort und im Synchronstudio , bei Musikaufnahmen und beim Tonschnitt. Der Mischtonmeister kann jedoch nur dann Miturheber des Filmwerkes sein, wenn sein eigener, gegebenenfalls auf den Leistungen anderer - von Filmtonmeistern und anderen Mitwirkenden am Filmwerk - aufbauender Beitrag für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist.
Dies bringt es mit sich, daû die umfassende Rechtswahrnehmung für einen Mischtonmeister wie den Kläger nach der Lebenserfahrung erheblich aufwendiger ist als für andere Urheber. Der Umstand, daû die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis), ändert daran nichts Entscheidendes. Auf Feststellungen, ob im Einzelfall eine urheberrechtliche Leistung des Mischtonmeisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Tätigkeit des Mischtonmeisters schlechthin geht, auf die sich der Klageantrag bezieht - nicht verzich-
ten, weil sie gegenüber ihren Vertragspartnern sicherstellen muû, daû die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen. Dies gilt nicht nur für die Rechtswahrnehmung nach auûen, sondern auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse. Als Verein, der die ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte und Ansprüche treuhänderisch wahrzunehmen hat, ist die Beklagte zu einer wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. Dabei darf sie erhebliche Mehrkosten der Rechtswahrnehmung für bestimmte Gruppen von Urhebern nicht ohne weiteres dadurch teilweise auf andere Gruppen von Rechteinhabern überwälzen, daû sie mit allen gleiche Wahrnehmungsverträge - unabhängig von dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand für die Rechtswahrnehmung - schlieût.
Die Beklagte ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, die Rechte und Ansprüche , die der Kläger möglicherweise als Miturheber von Filmwerken schlechthin erworben hat, aufgrund eines Standardvertrages zu denselben Bedingungen wahrzunehmen wie die Rechte der von ihr vertretenen anderen Gruppen von Urhebern.
III. Der gestellte Antrag, der sich allein auf die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Mischtonmeister bezieht, gibt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Anlaû, darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gegebenenfalls verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister zu schlieûen, der sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen bezieht, die er als solcher bei der Mitwirkung einer bestimmten Art von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und möglicherweise noch erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpflichtet sein kann, jeweils in Einzelfällen, in denen eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung des Klä-
gers als Mischtonmeister beweiskräftig belegt werden kann, die entsprechenden Rechte und Ansprüche wahrzunehmen, ohne daû der Kläger wie andere Wahrnehmungsberechtigte durch Abschluû des Wahrnehmungsvertrages Vereinsmitglied wird (vgl. dazu Schricker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 3; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 4; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 113 f.; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 189 f.; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 76; Vogel, GRUR 1993, 513, 519).
Im Hinblick darauf, daû die Rechtslage im Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es jedoch aus Gründen der Prozeûökonomie und der prozessualen Fairneû geboten, dem Kläger durch erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch Stellung eines entsprechenden zusätzlichen Antrags auf die dargelegte Rechtslage einzustellen, zumal sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten Sch. darauf berufen hat, daû bei normalen Kinofilmen generell urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht würden. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Rechtswahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begehrte Art der Rechtswahrnehmung und gegebenenfalls eine geforderte Art und Weise der Typisierung der Voraussetzungen, unter denen Rechte von Mischtonmeistern wahrgenommen werden sollen, der Beklagten zumutbar ist.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 299/02 Verkündet am:
19. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
PRO-Verfahren
UrhWG § 7 Satz 3; BGB § 315

a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten
das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen
zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben
ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte
erlangt ist.

b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7
Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der
Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet
und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die
Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen.

c) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche
Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog.
U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des
sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - I ZR 299/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Gitarrist und Komponist von Unterhaltungsmusik (U-Musik ), die er auch selbst bundesweit aufführt.
Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche , die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdich-
tern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag eingeräumt oder an sie abgetreten worden sind.
Die Beklagte unterscheidet gemäß §§ 6 und 7 ihrer Satzung (im folgenden : GEMA-Satzung) je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft zwischen angeschlossenen, außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern: Angeschlossenes Mitglied wird der Betreffende mit der Unterzeichnung des Berechtigungsvertrages , außerordentliches nach Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens. Die ordentliche Mitgliedschaft setzt u.a. eine fünfjährige außerordentliche Mitgliedschaft und ein bestimmtes Mindestaufkommen voraus.
Die Beklagte verteilt die Einnahmen aus der Auswertung der ihr eingeräumten oder übertragenen Rechte auf der Grundlage eines Verteilungsplans an ihre Mitglieder. Die Beschlußfassung über Änderungen des Verteilungsplans obliegt der Mitgliederversammlung (§ 10 Nr. 6 Buchst. g GEMA-Satzung). In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages ist geregelt:
"Satzung wie Verteilungsplan, auch soweit künftig die Satzung oder der Verteilungsplan geändert werden sollte, bilden einen Bestandteil dieses Vertrages. Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages." Die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts verteilt die Beklagte nach Abzug der Verwaltungskosten auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens, einem vor allem ertragsorientierten Lizenzabrechnungsverfahren als erster Stufe und einem - auch die kulturelle Förderungswürdigkeit der Werke berücksichtigenden - Wertungsverfahren. Die Höhe der Erlösbeteiligung bemißt
sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen der Werke des betreffenden Mitglieds.
Über die Ermittlung der Aufführungszahlen der Werke bestimmt Abschnitt V. Nr. 1 der "Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan":
"Die GEMA stellt in den Sparten E, ED, EM, BM, U, UD und VK alljährlich für jedes Werk die Zahl der Aufführungen anhand der bei ihr eingegangenen verwertbaren Programme und Angaben über abgehaltene Aufführungen fest." Die Programme ("Musikfolgen") sind grundsätzlich von dem Veranstalter einzureichen. Dem Bezugsberechtigten ist es untersagt, auf die Ausfüllung der Programme Einfluß zu nehmen oder Programme selbständig oder im Auftrag auszufüllen. Ausgenommen von diesem Verbot sind u.a. diejenigen Bezugsberechtigten , die als ausübende Berufsmusiker tätig sind (Abschnitt III. Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan). Von dieser Möglichkeit, Programme selbst einzureichen, machte der Kläger Gebrauch.
Im Bereich der U-Musik ging die Beklagte davon aus, daß nur für ein Siebtel der tatsächlich stattfindenden Aufführungen Programme eingereicht werden. Sie ermittelte vor dem Jahr 1998 die Aufführungszahlen für die Verteilung der Erträge in dieser Sparte durch ein Hochrechnungsverfahren, bei dem sie unterschiedslos jede durch ein Programm belegte Werkaufführung (auch solche von Selbstaufführern) siebenfach berechnete.
Aufgrund einer Entscheidung ihrer Verwaltung (Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) ermittelt die Beklagte die Aufführungszahlen mit Wirkung vom 1. Januar 1998 nach dem sog. PRO-Verfahren. Dieses von Prof. Dr. A. entwickelte Verfahren beruht u.a. auf der Annahme, daß das alte lineare Hoch-
rechnungsverfahren zu Stichprobenverzerrungen geführt habe; es habe vor allem diejenigen Urheber ungerechtfertigt begünstigt, die (auch) ihre eigenen Werke aufführten und daher darauf achteten, daß diese der Beklagten stets vollständig gemeldet würden.
Das PRO-Verfahren ermittelt die Aufführungshäufigkeit wie folgt: Zunächst werden die in den verwertbaren Programmen angegebenen Aufführungen eines Werkes (genauer: einer Werkversion) gezählt. In einem zweiten Schritt werden die Aufführungszahlen der nicht durch Programme belegten Werkaufführungen hinzugerechnet. Deren Anzahl wird mit Hilfe des sog. PROFaktors ermittelt. Anders als das frühere lineare Hochrechnungsverfahren berücksichtigt das PRO-Verfahren nicht allein die Zahl der durch Programme belegten Aufführungen, sondern auch weitere, ebenfalls den Programmen entnommene Umstände wie die Verteilung der Aufführungsorte auf die Verwaltungsbezirke der Beklagten (GEMA-Bezirke) und die Verteilung der Aufführungszeiten auf die Kalendermonate. Im einzelnen wird der sog. PRO-Faktor wie folgt bestimmt:
Aus der Anzahl der Aufführungsorte und der Anzahl der Aufführungszeiten wird zunächst ein Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) gebildet, der mindestens 1 (ein Monat in einem GEMA-Bezirk) und maximal 144 betragen kann (zwölf Monate in zwölf GEMA-Bezirken). Dabei geht die Beklagte auch nach Schließung ihrer Bezirksdirektionen in Düsseldorf und Köln von zwölf Regionen aus. Die Anzahl der Aufführungen einer Werkversion wird mit ihrer jeweiligen Matrix-Kennzahl multipliziert. Diese Hochrechnung wird anschließend durch einen Normierungsfaktor ausgeglichen, da die Anzahl der Aufführungen infolge der Gewichtung rein rechnerisch ansteigt. So wird gegenwärtig entsprechend dem rechnerischen Anstieg der Aufführungszahl auf das 59-fache die zuvor ermittelte Aufführungszahl durch 59 geteilt. Das wechselnde Verhältnis der
durch Programme belegten Aufführungen zu den nicht belegten Aufführungen (derzeit 1/7 zu 6/7) wird dadurch berücksichtigt, daß die gewichtete Hochrechnung nur auf die nicht durch Programme belegten Aufführungen angewandt wird. Die Multiplikation der Matrix-Kennzahl mit dem Normierungsfaktor sowie mit dem Anteil der nicht durch Programme belegten Aufführungen ergibt nach Hinzurechnung des Anteils der durch Programme belegten Aufführungen den PRO-Faktor. Die Zahl aller Aufführungen eines Werkes wird durch Multiplikation der Anzahl der durch Programme belegten Aufführungen mit dem PRO-Faktor ermittelt.
Der Kläger war im Geschäftsjahr 1998 außerordentliches Mitglied der Beklagten. Für die Aufführungen seiner Werke in diesem Jahr erhielt er Zahlungen in Höhe von insgesamt 18.256,14 DM.
Der Kläger ist der Ansicht, das PRO-Verfahren dürfe bei der Verteilung nicht angewendet werden, da es nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung eingeführt worden sei. Das PRO-Verfahren gehe zudem von unzutreffenden Annahmen aus und benachteilige angeschlossene und außerordentliche Mitglieder zugunsten derjenigen, die als Urheber von Standardrepertoire bereits ordentliche Mitglieder der Beklagten seien. Der Kläger trägt vor, er habe durch das PRO-Verfahren im Jahr 1998 Einkünfte in Höhe von 15.955,86 DM eingebüßt. Mit seiner Klage begehrt er - nach Rücknahme eines weitergehenden Klageantrags in Höhe von 2.582,38 DM - die Zahlung dieses Betrags mit Zinsen.
Die Beklagte hat die Anwendung des PRO-Verfahrens verteidigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Berlin ZUM-RD 2001, 402).
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht ZUM 2003, 308).
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen. Es könne dahinstehen, ob dem Kläger durch die Einführung des PRO-Verfahrens tatsächlich Einkünfte in der von ihm errechneten Höhe entgangen seien. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Das PRO-Verfahren habe ohne Änderung des zwischen den Pa rteien geschlossenen Berechtigungsvertrages eingeführt werden können, da der Verteilungsplan der Beklagten einschließlich künftiger Änder ungen Bestandteil des Berechtigungsvertrages sei. Dies ergebe sich aus § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages. Diese Bestimmung sei so auszulegen, daß nicht nur der Verteilungsplan und seine Ausführungsbestimmungen, sondern auch Festlegungen, die für die sachgerechte Verteilung des Aufkommens notwendig seien, im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander gelten sollten, soweit sie einer ordnungsgemäßen Willensbildung nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten entsprächen. Die Willensbildung innerhalb der Beklagten hinsichtlich der Verteilung des Aufkommens an die Mitglieder dürfe nicht davon abhängen, ob in jedem Einzelfall eine (rechtzeitige) Zustimmung aller Berechtigten eingeholt werden könne.

Die Beklagte habe das PRO-Verfahren ohne Beschlußfassung der Mitgliederversammlung aufgrund eines ihr vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts einführen dürfen. Die Art und Weise der Ermittlung der Aufführungszahl gehöre nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Verteilungsplans, die in der Satzung zu regeln seien.
Die Einführung des PRO-Verfahrens sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es könne offenbleiben, ob dieses Verfahren die beste denkbare Methode sei, um die Aufführungszahlen als Grundlage einer sachgerechten Ausschüttung zu ermitteln. Jedenfalls sei es nicht unsachgerecht und insbesondere geeignet, dem Problem der Selbstaufführer besser Rechnung zu tragen als das frühere Verfahren.
Die Aufführungszahlen könnten nicht lediglich anhand der eingegangenen Programme festgestellt werden, da diese nur einen eher geringen Teil der tatsächlichen Aufführungen erfaßten. Bei Fremdaufführern sei die Dunkelziffer ganz erheblich höher als bei Selbstaufführern, die ihre eigenen Aufführungen vollständig durch Programme bei der Beklagten zur Verteilung anmelden könnten. Diesem Mißstand wirke das PRO-Verfahren durch das Abstellen auf Zeit und Ort der Veranstaltungen entgegen. Der Anwendung des Verfahrens stehe nicht entgegen, daß es weitere Verbesserungsmöglichkeiten geben könne. Der Kläger räume ein, daß das PRO-Verfahren tendenziell genauer als das frühere Hochrechnungsverfahren und nicht willkürlich eingeführt worden sei.
Der Kläger habe nicht dargelegt, daß er durch das PRO-Verfahren in relevantem Umfang bei der Verteilung benachteiligt werde. Der Umstand, daß auch Aufführungen von Werken des Klägers (etwa in sog. Szene-Clubs) teilweise nicht durch Programme erfaßt würden, stelle das PRO-Verfahren nicht in
Frage. Schon gar nicht werde der Kläger dadurch benachteiligt, daß das PROVerfahren darauf abstelle, ob Aufführungen im Bereich verschiedener Bezirksdirektionen der Beklagten stattgefunden hätten. Für den Kläger sei dies eher günstig , da er in Wuppertal wohne und von dort aus leicht Aufführungsstätten in den Gebieten mehrerer Bezirksdirektionen erreichen könne. Von der Beklagten könne nicht verlangt werden, Aufführungen lückenlos durch Einforderung von Programmen zu erfassen.
Die Klage könne auch nicht deshalb Erfolg haben, weil die Beklagte nicht alles tue, was nötig sei, um die Zahl der eingereichten Programme zu erhöhen, z.B. durch Verstärkung von Kontrollen oder durch Vereinbarung von Vertragsstrafen. Auch wenn angenommen werde, daß die Beklagte derartige Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen habe, sei jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Einkünfte des Klägers für das Jahr 1998 deshalb geringer ausgefallen seien. Denn der Kläger räume ein, daß er weithin Selbstaufführer sei und somit jedenfalls für seine eigenen Veranstaltungen lückenlos Musikfolgen einreichen könne. Seine Werke seien zudem virtuos angelegt und könnten nur von wenigen gespielt werden. Da der Kläger diese zum Teil kenne, könne er erreichen, daß Programme weitgehend vollständig eingereicht würden.
Auf den Fortbestand des früheren, von der Beklagten nicht bekannt gemachten Hochrechnungsverfahrens habe der Kläger schon deshalb nicht vertrauen können, weil es ihm unbekannt geblieben sei.
B. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts bleiben ohne Erfolg.
I. Die geltend gemachte Nachforderung für das Geschäftsjahr 1998 kann nicht aus dem Berechtigungsvertrag (i.V. mit §§ 675, 667 BGB) hergeleitet werden.
1. Ein Berechtigter hat nach dem Berechtigungsvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, der durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurde. Bei der Wahrnehmung des Aufführungsrechts ist dies allerdings nicht in der Weise möglich, daß die Erlöse jeweils genau den Aufführungen der einzelnen Werke zugeordnet werden. Angesichts der Vielzahl von Werknutzern kann das Aufführungsrecht im allgemeinen wirksam nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden. Die Beklagte kann dementsprechend das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise herausgeben, daß nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird.
2. Die Beklagte war aufgrund des Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB), das ihr nach ihrem Berechtigungsvertrag mit dem Kläger zusteht, befugt, die Aufführungszahlen für die Werke des Klägers, die sie der Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 zugrunde gelegt hat, mit Hilfe des PRO-Verfahrens zu ermitteln.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, daß die Anwendung des PRO-Verfahrens bereits im Berechtigungsvertrag selbst als Mittel zur Feststellung der Aufführungszahlen vereinbart ist.
aa) Der Berechtigungsvertrag regelt selbst nicht, in welcher Weise die Zahl der Werkaufführungen als Grundlage für die Erlösverteilung zu ermitteln ist. Eine solche Regelung findet sich ebensowenig in der Satzung und im Verteilungsplan der Beklagten, die nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen Bestandteil des Berechtigu ngsvertrages sein sollen. Abschnitt V. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan bestimmt nur, daß die Zahl der Werkaufführungen anhand der eingegangenen verwertbaren Programme und der Angaben über abgehaltene Aufführungen festzustellen ist, regelt jedoch nicht, wie die Erlöse zu verteilen sind, die auf Werkaufführungen entfallen, für die keine verwertbaren Programme vorliegen.
bb) Das PRO-Verfahren ist durch eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten (durch Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) eingeführt worden. Solche Festlegungen werden nicht gemäß § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil. Es kann danach offenbleiben, ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluß eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, ohne weiteres aufgrund der allgemeinen Verweisung in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden konnten, und eine derartige Einbeziehungsklausel mit den §§ 2 ff. AGBGB (nunmehr §§ 305 ff. BGB) vereinbar war (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis ; Zeisberg in HK-UrhR, § 6 WahrnG Rdn. 13; Augenstein, Rechtliche Grundlagen des Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften , 2004, S. 101 ff., jeweils m.w.N.).
Die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen betreffend die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an die Beklagte und die Teilhabe an den Erlösen, sind - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht körperschaftsrechtlicher Natur, sondern dem individual-
rechtlichen Bereich zuzurechnen. Sie regeln - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der Beklagten - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche treuhänderische Beziehung (vgl. BGHZ 136, 394, 396 f. zu Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 59; Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 30 ff.; Augenstein aaO S. 74 f.; a.A. Loewenheim/Melichar, Handbuch des Urheberrechts, § 47 Rdn. 23). Die entsprechenden Regelungen des Berechtigungsvertrages sind bundesweit angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis). Der Senat kann diese deshalb ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 29.1.2003 - VIII ZR 300/02, NJW-RR 2003, 926, 927).
Nach dem Wortlaut des § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages bilden nur Satzung und Verteilungsplan Bestandteile dieses Vertrages. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß diese Bestimmung auch für Festlegungen zur Verteilung des Aufkommens gelte, die einseitig von Verwaltung und Aufsichtsrat der Beklagten getroffen werden, ist bereits mit ihrem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Sie entspricht auch nicht dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung. Die Berechtigten haben ein erhebliches Interesse daran, daß der Inhalt des Berechtigungsvertrages selbst hinsichtlich der Grundsätze, nach denen die Verteilung vorzunehmen ist, nicht einseitig nach dem Abschluß des einzelnen Berechtigungsvertrages durch Verwaltungsentscheidung verändert werden kann (vgl. zum Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten sogleich nachstehend ).

b) Obwohl die Anwendung des PRO-Verfahrens somit nicht Inhalt des Berechtigungsvertrages zwischen den Parteien geworden ist, war die Beklagte
dem Kläger gegenüber befugt, dieses Verfahren zur Bestimmung der Aufführungszahlen für das Geschäftsjahr 1998 anzuwenden.
aa) Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht in seiner weiteren Urteilsbegründung zutreffend angenommen hat - aufgrund der Berechtigungsverträge das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. Dieses Leistungsbestimmungsrecht ist zwar nicht ausdrücklich vereinbart, folgt aber aus Sinn und Zweck des Berechtigungsvertrages. Die Beklagte kann - wie dargelegt - das, was sie aus der Auswertung des Gesamtrepertoires an Aufführungsrechten erlangt hat, nicht jeweils den einzelnen Werknutzungen und damit den einzelnen Berechtigten genau zuordnen. Sie muß - wovon auch § 7 UrhWG ausgeht - Regeln für die Verteilung der Erlöse aufstellen. Dabei muß ihr unvermeidbar ein Ermessen zugebilligt werden.
bb) Die Anwendung des PRO-Verfahrens für das Geschäftsjahr 1998 setzte als Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB - entgegen der Ansicht der Revision - nicht voraus, daß dieses Verfahren durch Beschluß der Mitgliederversammlung in die Satzung und in den Verteilungsplan aufgenommen wurde.
Das Vorgehen der Beklagten, das PRO-Verfahren nur durch Verwaltungsentscheidung (durch Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) einzuführen und nicht auch in der Satzung zu regeln, erscheint allerdings im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus § 7 UrhWG hinsichtlich der Festlegung der Verteilungsgrundlagen ergeben, bedenklich. Das PRO-Verfahren betrifft nicht lediglich Modalitäten der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Erlösverteilung, sondern hat - ebenso wie das zuvor angewandte Hochrechnungsverfahren - erheb-
lichen Einfluß darauf, in welchem Umfang Werkaufführungen bei der Erlösverteilung berücksichtigt werden. Dies spricht dafür anzunehmen, daß die Anwendung dieses Verfahrens in den satzungsmäßigen Formen beschlossen werden muß, die für den Verteilungsplan gelten.
Im vorliegenden Verfahren kann dies jedoch dahinstehen. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darauf zu achten, daß die Beklagte als Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten aus § 7 UrhWG nachkommt (§ 19 Abs. 1 UrhWG). Ein Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG ändert nichts daran, daß die Beklagte auch dann, wenn sie es versäumt hat, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt ist, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung zu verteilen. Dies gilt schon deshalb , weil vereinsrechtliche Mängel der internen Willensbildung der Beklagten im Verhältnis zu den Berechtigten, die vereinsrechtlich nicht zu ihren Mitgliedern gehören, keine Wirkung haben können.
cc) Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , daß die Beklagte ihm gegenüber bei der Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 das PRO-Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anwenden durfte, bleiben ohne Erfolg.
(1) Die Vertragspartei, die gemäß § 315 Abs. 1 BGB die Bestimmung zu treffen hat, hat dies nach billigem Ermessen zu tun. Dabei ist nicht nur ein einziges "richtiges" Ergebnis denkbar. Dem Bestimmungsberechtigten steht ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen , wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf die Billigkeit - gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1991
- II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248, 1249; MünchKomm.BGB/Gottwald, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdn. 18, jeweils m.w.N.).
(2) Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Verteilung der Einkünfte, soweit dies sinnvoll ist, zu berücksichtigen, in welchem Umfang die einzelnen Werke genutzt worden sind. Als Verwertungsgesellschaft ist die Beklagte gegenüber den Berechtigten jedoch auch zu einer wirtschaftlich sinnvollen Auswertung der ihr treuhänderisch eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet. Der damit verbundenen Verpflichtung, ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen zu halten, entspricht es, daß die Beklagte bei der Verteilung der Einnahmen in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren muß (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 = WRP 1989, 85 - GEMA-Wertungsverfahren; BGH GRUR 2002, 332, 335 - Klausurerfordernis ; BGH, Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 244/01, GRUR 2004, 767, 769 = WRP 2004, 1184 - Verteilung des Vergütungsaufkommens; vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 7 WahrnG Rdn. 6; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 7 UrhWG Rdn. 6; Zeisberg aaO § 7 WahrnG Rdn. 9; Vogel, GRUR 1993, 513, 522).
(3) Die Anwendung des PRO-Verfahrens bei der Erlösverteilung widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, weil es als statistisches Hochrechnungsverfahren die genaue Feststellung der Gesamtzahl an Aufführungen der einzelnen Werke ersetzt. Bei dem PRO-Verfahren werden die eingereichten Programme, die nur einen Teil der tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen erfassen, als Stichprobe betrachtet, von der - anhand bestimmter Annahmen - auf die Zahl der Aufführungen einzelner Werke insgesamt hochgerechnet wird. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte vertragswidrig gehan-
delt hat, wenn sie nicht alles ihr Mögliche getan hat, um von den Veranstaltern zu erreichen, daß für alle Veranstaltungen Programme eingereicht werden. Auch wenn dies angenommen wird, konnte die Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 jedenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlich vorliegenden Programme durchgeführt werden, da die nachträgliche Einforderung von Programmen unverhältnismäßig aufwendig und allenfalls teilweise erfolgreich gewesen wäre. Die Gesamtzahl der Aufführungen als Grundlage der Erlösverteilung mußte deshalb unvermeidlich mit Hilfe irgendeines Hochrechnungsverfahrens bestimmt werden.
(4) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts ist das PRO-Verfahren, jedenfalls soweit es sich auf die Einkünfte des Klägers im Geschäftsjahr 1998 ausgewirkt hat, auch inhaltlich nicht unbillig. Dieses Verfahren beruht auf dem Grundgedanken, daß überdurchschnittlich oft durch Programme belegte Aufführungen (insbesondere Aufführungen von Selbstaufführern) anders als Aufführungen von Standardrepertoire vorwiegend in einem regional und zeitlich begrenzten Bereich stattfinden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die abstrakte Prüfung des PRO-Verfahrens, sondern nur die Frage, ob gerade der Kläger in seiner besonderen Situation, wie sie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, durch die Anwendung des PRO-Verfahrens im Geschäftsjahr 1998 unbillig benachteiligt worden ist. Bei dieser Prüfung können zudem nur zulässige Revisionsrügen berücksichtigt werden. Das neue Tatsachenvorbringen des Klägers im Revisionsverfahren ist dementsprechend für die Entscheidung unerheblich.
Der Umstand, daß die Aufgabe des früher angewandten linearen Hochrechnungsverfahrens zugunsten des PRO-Verfahrens bei dem Kläger zu einem erheblichen Rückgang seiner Einkünfte geführt hat, spricht nicht dagegen, daß
dieses Verfahren ihm gegenüber angewendet werden durfte. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat das frühere lineare Hochrechnungsverfahren zu Unrecht Berechtigte begünstigt, die ihre Werke selbst aufführen, weil diese ihre eigenen Aufführungen der Beklagten vollständig durch Programme melden. Eine Hochrechnung der Zahl dieser Aufführungen allein nach dem Verhältnis der insgesamt durch Programme belegten Veranstaltungen zu den festgestellten Veranstaltungen (früher mit dem Faktor 7) ist danach bei den sog. Selbstaufführern sachwidrig.
Die Revision kann demgegenüber nicht mit ihrem Vorbringen Erfolg haben , in der Folgezeit habe Prof. Dr. A. , der das PRO-Verfahren entwikkelt habe, eingestehen müssen, daß Prämissen, die dem Verfahren zugrunde lägen, nicht zuträfen. Dies gilt schon deshalb, weil nicht geltend gemacht wird, daß Beweisangebote zur Feststellung solcher Umstände übergangen worden seien. Zudem ist nicht vorgetragen, daß die Einkünfte des Klägers im Geschäftsjahr 1998 bei einer zutreffenden Korrektur solcher Prämissen höher gewesen wären. Dazu kommt, daß die Anwendung des PRO-Verfahrens auch nicht deshalb billigem Ermessen widerspricht, weil dieses Verfahren weiter verbessert werden kann. Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, ihr Verfahren zur Ermittlung der Aufführungszahlen soweit möglich und sinnvoll weiterzuentwickeln, um an alle Berechtigten leistungsgerechter ausschütten zu können. Die Umstellung auf ein neues Verfahren ist aber nicht deswegen vertragswidrig , weil es zwar genauer als das bisherige Verfahren, aber noch nicht die denkbar beste Lösung ist (vgl. dazu auch BGH GRUR 1988, 782, 783 - GEMA-Wertungsverfahren).
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Berechtigungsvertrages zu.
1. Aus der Verpflichtung der Beklagten, das Aufkommen aus der Auswertung ihres Repertoires nach Möglichkeit leistungsgerecht auszuschütten, folgt allerdings ihre Pflicht, die dafür notwendigen tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen. Diese Pflicht wird jedoch dadurch begrenzt, daß die Beklagte als Treuhänderin der Berechtigten auch darum bemüht sein muß, ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen und zu dem damit erreichbaren Mehr an Verteilungsgerechtigkeit zu halten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht alles tut, um die Zahl der eingereichten Programme zu erhöhen, beinhaltet daher - entgegen der Ansicht der Revision - nicht ohne weiteres, daß die Beklagte damit eine Vertragspflicht gegenüber den Berechtigten verletzt hätte. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß dies der Fall ist, legt die Revision nicht dar.
Die Revision bringt zudem nicht schlüssig vor, daß gerade auch der Kläger im Verhältnis zu den anderen Berechtigten bei der Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 dadurch benachteiligt worden ist, daß sich die Beklagte nicht verstärkt um die Einreichung von Programmfolgen bemüht hat. Da der Kläger weithin Selbstaufführer ist, konnte er jedenfalls bei seinen eigenen Veranstaltungen dafür sorgen, daß lückenlos Programme eingereicht werden. Bei Werkaufführungen durch die wenigen anderen Künstler, die seine virtuos angelegten Werke spielen können, konnte der Kläger erreichen, daß der Beklagten Programme weitgehend vollständig zugeleitet werden. Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er unter Beweis gestellt habe, daß drei Musiker Werke von ihm aufgeführt hätten, ohne daß dies durch Programme belegt sei. Die Anwendung des PRO-Verfahrens als eines Hochrechnungsverfahrens soll ausgleichen, daß bei der Erlösverteilung nur für einen Teil der Veranstaltungen Programme vorliegen. Daß dies bei Werken des Klägers im Geschäftsjahr 1998 verhältnismäßig häufiger der Fall gewesen sei als bei den Werken anderer Berechtigter bringt die Revision nicht vor.

2. Die Beklagte hat auch nicht deshalb vertragswidrig gehandelt, weil sie erst Mitte 1998 mitgeteilt hat, daß sie das PRO-Verfahren rückwirkend zum 1. Januar 1998 einführen werde. Es ist grundsätzlich unbedenklich, wenn Änderungen der für die Erlösverteilung maßgeblichen Grundsätze auf alle noch nicht abgeschlossenen Vorgänge angewendet werden, wenn dies dazu dienen kann, weitere Unvollkommenheiten und Unbilligkeiten zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 1988, 782, 783 - GEMA-Wertungsverfahren). Es mag sein, daß der Kläger dadurch gehindert wurde, den auf der Umstellung des Hochrechnungsverfahrens beruhenden Rückgang seiner Einkünfte teilweise dadurch zu kompensieren, daß er Zeit und Ort seiner Konzerte an die Vorgaben des PRO-Verfahrens anpaßte. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, das Aufkommen möglichst leistungsgerecht zu verteilen. Ein Berechtigter, der seine Werke selbst aufführt, hat keinen Anspruch darauf, daß ihm ermöglicht wird, sein Aufführungsverhalten den Kriterien anzupassen, die für die Ermittlung der Aufführungszahlen im Wege der Hochrechnung maßgebend sind, um so einen verhältnismäßig größeren Anteil am Aufkommen zu erhalten. Auf den Fortbestand des früheren linearen Hochrechnungsverfahrens konnte der Kläger im übrigen schon deshalb nicht vertrauen , weil es ihm nicht bekannt war.
C. Danach war die Revision des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.

(3) § 90 gilt entsprechend.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.