Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1/00 Verkündet am:
13. Juni 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mischtonmeister

a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine
urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines
Miturhebers des Filmwerkes verschaffen.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet
ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen.
BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wahrnehmungsverträge , durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhänderischen Wahrnehmung gegenüber Verwertern eingeräumt werden. Die erzielten Vergütungen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemäß ihrem Verteilungsplan.
Die Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden als deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III gehören "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner sowie Choreographen". Mischtonmeister werden in der Satzung der Beklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufgeführt.
Vor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat sich der Kläger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluû eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff "Filmtonmeister" sei ein Oberbegriff für alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der damit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb tätigen Tonmeister und die Synchrontonmeister umfasse.
Mit seiner Klage will der Kläger nunmehr erreichen, daû die Beklagte mit ihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag für Angehörige der Berufsgruppe III abschlieût. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmurhebern zu gehören, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten deren Mitglieder werden können.
Zur Begründung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Kläger die Tätigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film "S." verwiesen, für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewesen sei.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Filmtonmeister erbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen. Kameraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet würden, hätten nach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spielraum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Gestaltung des Films als Filmtonmeister. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen, daû gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erfüllten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt (LG Köln ZUM-RD 1998, 455).
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maûgabe zurückzuweisen, daû die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maûgabe zurückgewiesen, daû es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils
entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers gefaût hat. Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG Köln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als begründet angesehen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, die Rechte und Ansprüche des Klägers als Mischtonmeister wahrzunehmen.
Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen dafür schon deshalb , weil er seinen Wohnsitz im Inland habe.
Zu den Tätigkeitsbereichen der Beklagten als Verwertungsgesellschaft gehöre nach § 7 Nr. 1 Buchst. c ihrer Satzung die Wahrnehmung von Rechten der Urheber von Filmwerken, auch wenn diese - wie z.B. Szenen- und Kostümbildner - nur für einen Teilbereich der Filmproduktion Verantwortung trügen. Die Beklagte sei verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern von Filmwerken Wahrnehmungsverträge zu schlieûen, deren Berufszweige sie bisher nicht in der für Filmurheber maûgeblichen Berufsgruppe III aufgeführt habe.
Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch. ergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein. Die heutige Technik ermögliche es, ein vielschichtiges, differenziertes und durch unterschiedliche Tonquellen im gesamten Kinosaal verteiltes Klangbild zu schaffen. Schon die erhebliche Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die einem Mischtonmeister zur Verfügung stünden, lege die Annahme nahe, daû dessen Tätigkeit nicht lediglich handwerklicher Natur sei.
Das Vorhandensein einer hochentwickelten technischen Ausstattung belege allerdings noch nicht, daû sie regelmäûig auch in dieser Weise genutzt werde. Es werde auch Kinofilme geben, bei denen sich die Arbeit des Mischtonmeisters trotz einer solchen Ausstattung auf handwerklichem, routinemäûigem Niveau bewege. An einen Mischtonmeister würden jedoch auch Anforderungen gestellt, die eine für den Urheberrechtsschutz ausreichende gestalterische Tätigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Mischtonmeister überlassen bleibe, das Klangbild eigenständig zu prägen, und er als Vorgabe lediglich ungenaue, ausfüllungsbedürftige Anweisungen des Regisseurs erhalte. Die Arbeit eines Mischtonmeisters erfülle die Anforderungen an urheberrechtlich relevantes Schaffen in der Regel dann, wenn ihm eine hochentwickelte technische Ausstattung zur Verfügung stehe und der Film mehr als einen einfachen, rein handwerklichen Umgang damit erfordere.
Der Kläger habe zumindest durch seine Mitwirkung an dem Film "S." gezeigt , daû er in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöhe aufwiesen. Dies bedeute nicht, daû er auch bei künftigen Arbeiten als Misch-
tonmeister in jedem Fall eine solche schöpferische Leistung erbringen werde. Dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er sich - wie alle anderen Mischtonmeister - ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen könne , deren Klangbild keine über das bloû handwerkliche Können hinausgehenden Anforderungen an ihn stellten. Der Kläger begehre mit seinem Antrag auf Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages jedoch nicht, ausnahmslos an den Erlösen aller Filme, an denen er zukünftig mitarbeite, beteiligt zu werden, sondern nur dann, wenn er einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Filmwerk geleistet habe.
Als Miturheber von Filmwerken habe der Kläger Anspruch auf die Aufnahme in die Berufsgruppe III.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit seinem Antrag verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag abzuschlieûen. Durch diesen soll die Beklagte verpflichtet werden, als Verwertungsgesellschaft ihm zustehende Rechte hinsichtlich aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er durch eine Tätigkeit als Mischtonmeister bereits geworden ist oder künftig werden sollte. Auf Filme einer bestimmten Art, etwa Kinofilme, ist der Antrag nicht beschränkt. Der Kläger will durch den Wahrnehmungsvertrag für die Erlösverteilung der Berufsgruppe III zugeordnet werden.
Der Klageantrag ist auf den Abschluû eines von der Beklagten vorformulierten Vertrages gerichtet, wie ihn diese auch mit anderen Urhebern ab-
schlieût. Da ein Urheber nach § 7 Nr. 6 der Satzung der Beklagten (in der vorgelegten Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abschluû des Wahrnehmungsvertrages zugleich Vereinsmitglied der Beklagten wird, zielt der Klageantrag auch darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.
2. Der Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nach § 6 UrhWG begründet.

a) Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 6 UrhWG erfüllt der Kläger schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat.

b) Die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die ein Mischtonmeister aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk erwerben kann, fällt in den Tätigkeitsbereich der Beklagten als Verwertungsgesellschaft. Nach § 2 ihrer Satzung gehört es zu ihren Vereinszwecken, Ansprüche der Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wahrzunehmen. Dementsprechend können nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung Urheber von Film- und Fernsehwerken sowie von Werken, die ähnlich wie Film- und Fernsehwerke geschaffen werden, Mitglieder werden.
Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 190; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rdn. 61, 70; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 299;
Ernst, Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, 1995, S. 152 ff., 172 ff., jeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

c) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts besitzt der Kläger nicht nur die Befähigung, als Mischtonmeister Miturheber von Filmwerken zu sein, sondern ist jedenfalls als Mischtonmeister des Films "S." dessen Miturheber geworden und damit Inhaber von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die in den Tätigkeitsbereich der Beklagten fallen. Im Revisionsverfahren kann dies unterstellt werden, so daû dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der Revision gegen diese Beurteilung durchgreifen.

d) Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, daû die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger deshalb, weil er Mischtonmeister ist, einen Wahrnehmungsvertrag mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abzuschlieûen.
(1) Der Wahrnehmungszwang, dem Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWG unterliegen, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf die Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken. Das Gesetz knüpft nicht daran an, daû der Anspruchsteller einer bestimmten Berufsgruppe angehört, deren Angehörige regelmäûig und typischerweise oder auch nur immer wieder urheberrechtlich schutzfähige Werke schaffen.
In der praktischen Arbeit der Verwertungsgesellschaften wird allerdings beim Abschluû von Wahrnehmungsverträgen vielfach allein auf die Zugehörigkeit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern (z.B. Komponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund
darin, daû für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird. Ein solches Vorgehen liegt im allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheber. Die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 UrhWG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten "zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen", kann demgemäû bedeuten, daû die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schlieûen , die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwertungsgesellschaft mit anderen in gleicher Lage derartige Wahrnehmungsverträge abschlieût. Aus der Pflicht zur Rechtswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Berechtigten (vgl. dazu auch Schrikker /Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 13 m.w.N.).
(2) Der Wahrnehmungszwang verlangt jedoch von einer Verwertungsgesellschaft nicht ohne weiteres, auch mit Angehörigen weiterer Berufsgruppen Wahrnehmungsverträge abzuschlieûen, die nur auf die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwertungsgesellschaft verpflichtet sein soll, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahrzunehmen , müssen vielmehr auch für diese selbst angemessen sein. Dies ist bei einem Wahrnehmungsvertrag, wie ihn der Kläger als Mischtonmeister mit der Beklagten schlieûen will, nicht der Fall.
Der Beklagten ist es nicht zumutbar, beim Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages mit einem Mischtonmeister allein auf dessen Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abzustellen, weil sich die Wahrnehmung der Rechte von Mischtonmeistern erheblich aufwendiger als bei anderen Urhebern gestalten muû. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daû die Beurteilung , ob die Arbeit eines Mischtonmeisters an einem Filmwerk zu einer Miturheberschaft geführt hat, anders als bei Angehörigen anderer Berufsgruppen , mit denen derart typisierende Verträge abgeschlossen werden (z.B. Regisseuren oder Kameraleuten), nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprüfung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird ein Mischtonmeister selbst bei Kinofilmen jedenfalls nicht stets Miturheber, sondern nur in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wie dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films an die künstlerische Klanggestaltung und dem Freiraum für eine eigenständige Gestaltung, den der Regisseur dem Mischtonmeister zugesteht. Auch für den Kläger selbst hat das Berufungsgericht im übrigen nichts anderes festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daû er in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreichen werde, da er sich ohne weiteres auch an weniger anspruchsvollen Filmwerken beteiligen könne.
Der Kläger begehrt jedoch den Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages , der sich nicht lediglich auf behauptete Miturheberrechte an Kinofilmen, sondern an Filmen aller Art bezieht. Bei anderen Arten von Filmen wie Fern-
sehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich relevantes Schaffen des Mischtonmeisters vielfach nicht gegeben sein. Die Grenzen zwischen Kinofilmen und Filmen anderer Art, die regelmäûig geringere Anforderungen an den Mischtonmeister stellen, sind zudem nicht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei Co-Produktionen für die Kino - und die Fernsehauswertung, anspruchsvollen Fernsehfilmen, Dokumentarfilmen oder Dokumentarspielfilmen.
Weitere Schwierigkeiten, die Miturheberschaft eines Mischtonmeisters am Filmwerk festzustellen, ergeben sich daraus, daû im Entstehungsprozeû eines Filmes nacheinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmes mitarbeiten können, so bei den Tonaufnahmen am Drehort und im Synchronstudio , bei Musikaufnahmen und beim Tonschnitt. Der Mischtonmeister kann jedoch nur dann Miturheber des Filmwerkes sein, wenn sein eigener, gegebenenfalls auf den Leistungen anderer - von Filmtonmeistern und anderen Mitwirkenden am Filmwerk - aufbauender Beitrag für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist.
Dies bringt es mit sich, daû die umfassende Rechtswahrnehmung für einen Mischtonmeister wie den Kläger nach der Lebenserfahrung erheblich aufwendiger ist als für andere Urheber. Der Umstand, daû die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis), ändert daran nichts Entscheidendes. Auf Feststellungen, ob im Einzelfall eine urheberrechtliche Leistung des Mischtonmeisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Tätigkeit des Mischtonmeisters schlechthin geht, auf die sich der Klageantrag bezieht - nicht verzich-
ten, weil sie gegenüber ihren Vertragspartnern sicherstellen muû, daû die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen. Dies gilt nicht nur für die Rechtswahrnehmung nach auûen, sondern auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse. Als Verein, der die ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte und Ansprüche treuhänderisch wahrzunehmen hat, ist die Beklagte zu einer wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. Dabei darf sie erhebliche Mehrkosten der Rechtswahrnehmung für bestimmte Gruppen von Urhebern nicht ohne weiteres dadurch teilweise auf andere Gruppen von Rechteinhabern überwälzen, daû sie mit allen gleiche Wahrnehmungsverträge - unabhängig von dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand für die Rechtswahrnehmung - schlieût.
Die Beklagte ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, die Rechte und Ansprüche , die der Kläger möglicherweise als Miturheber von Filmwerken schlechthin erworben hat, aufgrund eines Standardvertrages zu denselben Bedingungen wahrzunehmen wie die Rechte der von ihr vertretenen anderen Gruppen von Urhebern.
III. Der gestellte Antrag, der sich allein auf die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Mischtonmeister bezieht, gibt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Anlaû, darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gegebenenfalls verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister zu schlieûen, der sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen bezieht, die er als solcher bei der Mitwirkung einer bestimmten Art von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und möglicherweise noch erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpflichtet sein kann, jeweils in Einzelfällen, in denen eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung des Klä-
gers als Mischtonmeister beweiskräftig belegt werden kann, die entsprechenden Rechte und Ansprüche wahrzunehmen, ohne daû der Kläger wie andere Wahrnehmungsberechtigte durch Abschluû des Wahrnehmungsvertrages Vereinsmitglied wird (vgl. dazu Schricker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 3; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 4; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 113 f.; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 189 f.; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 76; Vogel, GRUR 1993, 513, 519).
Im Hinblick darauf, daû die Rechtslage im Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es jedoch aus Gründen der Prozeûökonomie und der prozessualen Fairneû geboten, dem Kläger durch erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch Stellung eines entsprechenden zusätzlichen Antrags auf die dargelegte Rechtslage einzustellen, zumal sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten Sch. darauf berufen hat, daû bei normalen Kinofilmen generell urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht würden. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Rechtswahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begehrte Art der Rechtswahrnehmung und gegebenenfalls eine geforderte Art und Weise der Typisierung der Voraussetzungen, unter denen Rechte von Mischtonmeistern wahrgenommen werden sollen, der Beklagten zumutbar ist.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Büscher Schaffert

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2001 - I ZR 41/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2010 - I ZR 18/09

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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2016 - M 16 K 15.5333

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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2019 - 22 B 17.1219

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 2016 wird abgeändert. II. Der Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2015 in Nr. 1 und diesbezüglich auch der Widerspruchsbescheid vom 26. Ok

Referenzen

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 41/99 Verkündet am:
13. Dezember 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klausurerfordernis
AGBG § 9 Bm, Cl
Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans
, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, unterliegen
als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem
AGB-Gesetz.
UrhWG § 7
Wer als (angeschlossenes) Mitglied der GEMA Anspruch auf Beteiligung als
Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebenenfalls
nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke
dieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er
seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Zur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs.
1 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen (angeschlossener) Mitglieder
einer Verwertungsgesellschaft gegen diese auf Wahrnehmung behaupteter
Rechte und auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. April 1997 zurückgewiesen.
Die Anschluûrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 67 % dem Kläger, zu 33 % der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche , die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag eingeräumt oder an sie abgetreten worden sind.
An Nutzer vergibt die Beklagte ihrerseits gegen Entgelt einfache Nutzungsrechte ; auûerdem macht sie gesetzliche Vergütungsansprüche sowie Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die Erträge schüttet sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Die Berechtigten können bei der Beklagten je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft ordentliche, auûerordentliche oder angeschlossene Mitglieder sein. Für die Ausschüttung der Erträge an die Berechtigten besteht ein Verteilungsplan, über dessen Änderungen die Mitgliederversammlung beschlieût. Danach werden die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts in einem zweistufigen Verfahren verteilt, der Verrechnung und dem Wertungsverfahren.
Der am 31. August 1989 geborene Kläger schloû am 29. September /19. Oktober 1992 - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten (rückwirkend zum 1.1.1992) einen Berechtigungsvertrag. In diesem übertrug er der Beklagten u.a. die treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Werken der Musik, die ihm gegenwärtig zustünden oder künftig zustehen wür-
den. Aufgrund dieses Vertrages ist der Kläger sog. angeschlossenes Mitglied der Beklagten; er wird den Komponisten der Sparte "E-Musik" (sog. ernste Musik ) zugerechnet.
Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloû am 27./28. Juni 1995, die Bestimmung des § 3 I der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (im folgenden: GO Wertung E), um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:
"Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäûige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zur Ableistung einer Klausur aufgefordert werden."
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daû auf ihn für das Geschäftsjahr 1994 eine Wertungszuweisung von 1.129 DM entfalle, wenn die klausurmäûigen Voraussetzungen des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E gegeben seien.
In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger wiederholt zur Ableistung einer entsprechenden "Klausur" auf.
Der Kläger ist der Ansicht, er müsse an dem Wertungsverfahren auch ohne Ableistung einer Klausur beteiligt werden. Die Ergänzung des § 3 I GO Wertung E sei unwirksam. Die Prüfung seiner kompositorischen Fähigkeiten und seiner Urheberschaft an den angemeldeten Werken hätte entweder bei Abschluû des Berechtigungsvertrages oder bei der Anmeldung seiner Werke
stattfinden müssen. Die verlangte Klausur sei ungeeignet, diese Fragen zu klären.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgebracht, sie verweigere die Auszahlung der Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 auch deshalb, weil die Werkqualität der aufgeführten Werke bisher nicht ausreichend dargetan sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, diese sachgemäû zu prüfen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, daû er am Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E auch dann teilnehmen könne, wenn er der Aufforderung zu der in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E vorgesehenen Klausur nicht nachkomme, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat bestritten, daû der Kläger urheberrechtlich schutzfähige Werke - im Gegensatz zu ganz zufälligen Schöpfungen - komponiert habe. Sie sei befugt, das berufsmäûige Können angeschlossener Mitglieder aus Anlaû der ersten Beteiligung am Wertungsverfahren zu überprüfen. Dies sei durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E klargestellt worden. Bei dem Kläger habe die Klausur nur in Form eines "Prüfungsgesprächs" stattfinden sollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils,

1. festzustellen, daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 27./28. Juni 1995, durch den in § 3 I Abs. 3 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E eingefügt worden ist: "Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäûige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zu einer Klausur aufgefordert werden." unwirksam ist,
hilfsweise
festzustellen, daû der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - unter Zulassung der Revision - dem Feststellungshilfsantrag und dem Zahlungsantrag (nebst Zinsen seit dem 3.7.1996) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen (Kammergericht KG-Report 2000, 17 = ZUM-RD 1999, 374).
Gegen dieses Urteil wenden sich - jeweils im Umfang ihrer Beschwer - die Beklagte mit ihrer Revision und der Kläger mit seiner Anschluûrevision. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet; im übrigen ist sie unbegründet. Die Anschluûrevision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers auf Feststellung , daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten über die Einführung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E unwirksam ist, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei.
2. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen diese Entscheidung haben keinen Erfolg, weil dem Kläger, der nur ein angeschlossenes Mitglied der Beklagten ist, das für seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 ZPO). Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu machen, steht grundsätzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen, nicht auch Dritten zu (BGH, Urt. v. 26.5.1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041, 1042 [insoweit in NJW 1975, 2101 nicht abgedruckt]). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluû in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu RGZ 122, 266, 269 f.; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1999, 165, 166; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sau-
ter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., S. 165 Rdn. 215a), kann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.
Der Beschluû der Mitgliederversammlung vom 27./28. Juni 1995 entfaltet für den Kläger keine vereinsrechtliche Bindungswirkung, weil dieser als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts ist. Das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten richtet sich vielmehr ausschlieûlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Abs. 2 GEMA-Satzung). Der Kläger hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daû der Beschluû als vereinsrechtliche Regelung unwirksam ist. Sein Feststellungsinteresse beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob der Beschluû Rechtswirkungen für seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten entfaltet. Diese Frage ist - wie nachstehend dargelegt ist - danach zu beurteilen, ob die durch den Beschluû der Mitgliederversammlung getroffene Regelung für den Kläger individual -vertraglich wirksam geworden ist. Auf eine derartige Feststellung ist der Hauptantrag jedoch nicht gerichtet. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung von dem Klägervertreter erklärte "Klarstellung" des Antrags ändert daran nichts.
II. 1. Auf den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten. Dazu hat es ausgeführt, der Hilfsantrag sei zulässig, weil das Nichtbestehen der streitigen Rechtsbeziehung für die Leistungsansprüche des Klägers eine erhebliche Bedeutung habe. Der Antrag sei auch begründet, weil der Kläger vertraglich nicht zu einer Klausur verpflichtet sei. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger als angeschlossenem Mitglied richte sich nur nach dem Berechtigungs-
vertrag. In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages sei bestimmt, daû Satzung und Verteilungsplan, auch mit künftigen Änderungen, Bestandteil des Vertrages seien. Ob die Änderung des Verteilungsplans durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E auf diese Weise wirksam in den Berechtigungsvertrag einbezogen worden sei, könne offenbleiben, weil diese Bestimmung jedenfalls nach § 9 AGBG unwirksam sei.
Die Neuregelung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E benachteilige den Kläger schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen , weil es wegen seines Alters bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als "angeschlossenes Mitglied", aber auch im jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung seiner Werke auf der Hand gelegen habe, daû er seine Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könne. Die eingefügte Bestimmung schlieûe ihn schon aus diesem Grund vom Wertungsverfahren aus, selbst wenn an seiner Urheberschaft und der Schöpfungshöhe des Werkes keine Zweifel bestünden. Auch für andere Urheber verkehre § 3 I Abs. 3 GO Wertung E die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG in ihr Gegenteil, wenn sie ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könnten. In einer Vielzahl von Fällen seien Urheber nicht in der Lage, ihre Urheberschaft durch den geforderten klausurmäûigen Nachweis ihres "beruflichen Könnens" zu belegen (z.B. Kinder, Behinderte oder Analphabeten ). Gerade die Ableistung einer Klausur - nach allgemeinem Sprachgebrauch eine schriftliche Arbeit, nicht ein Prüfungsgespräch - sei zum Nachweis der Urheberschaft an konkreten Werken und deren Schöpfungshöhe ungeeignet.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.


a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegenstand des Antrags ist - bei seiner Auslegung anhand der Begründung - die Frage, ob die Beklagte von dem Kläger als zwingende Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren die Ableistung einer Klausur gemäû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E verlangen kann. Nur darüber haben die Parteien in den Vorinstanzen gestritten, nicht über die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger auch unabhängig vom Verteilungsverfahren einen Anspruch auf Ableistung einer Klausur hat. An der begehrten Feststellung über den Inhalt seiner Vertragsbeziehung zur Beklagten hat der Kläger ein rechtliches Interesse, weil diese Rechtsfrage nicht nur seine Teilnahme am Wertungsverfahren in zurückliegenden Jahren, sondern auch in zukünftigen Fällen betrifft.

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, die Teilnahme des Klägers am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen, daû dieser gemäû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten ableistet. Diese Klausel ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.
Der zwischen den Parteien bestehende Berechtigungsvertrag unterliegt der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 65 f. - GEMA-Vermutung I, insoweit in BGHZ 95, 274 nicht abgedruckt; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 353 ff.; MünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 13; Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 960, 1198, 1201; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag , 1991, S. 57 f.; Dünnwald in Festschrift Kreile, 1994, S. 161,
165). Die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Berechtigungsverträge der Beklagten mit ihren angeschlossenen Mitgliedern wird durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG bestätigt, der nur die Anwendung des Klauselverbots des § 11 Nr. 2 AGBG ausschlieût. Dementsprechend können auch die allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans - im Gegensatz zu dem jährlich neu beschlossenen, der Ausschüttung dienenden Verteilungsplan, der nach § 315 BGB zu beurteilen ist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 357; Mauhs aaO S. 59; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 300) - im Verhältnis zu angeschlossenen Mitgliedern der Beklagten nur als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten (vgl. dazu Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 356, 358; Mauhs aaO S. 58 f.). Es ist fraglich , ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluû eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, für Nichtmitglieder ohne weiteres aufgrund einer allgemeinen Verweisung wie in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden, und eine derartige - vom Willen des Berechtigten unabhängige - Einbeziehungsklausel mit § 9 AGBG vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 355 f.; Menzel, Die Aufsicht über die GEMA durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; B. Goldmann aaO S. 300; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz , 2001, S. 87 ff.; Schack aaO Rdn. 1205; Hoeren, AfP 2001, 8 f.; vgl. weiter Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über miûbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 S. 29 vom 21.4.1993; vgl. dazu auch - zu einer Anpassungsklausel in der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - BGHZ 136, 394).
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die Regelung in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E selbst dann im Verhältnis zwischen den Parteien unwirksam wäre, wenn sie in ihren Berechtigungsvertrag einbezogen worden wäre.
Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier § 3 I Abs. 3 GO Wertung E - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daû die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Bei dieser Inhaltskontrolle kommt es nicht darauf an, ob die Bestimmung im konkreten Einzelfall, d.h. hier im Verhältnis zu dem Kläger, angemessen ist. Es ist vielmehr in einer typisierenden Betrachtungsweise zu prüfen, ob die Regelung generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGHZ 110, 241, 244). Das ist bei § 3 I Abs. 3 GO Wertung E der Fall.
Die Bestimmung beschränkt für alle Berechtigten die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Ansprüche auf Beteiligung am Wertungsverfahren durch eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die einen Teil der Betroffenen unbillig benachteiligt. Die Beklagte ist allerdings im Interesse der Mitglieder , deren Rechte sie treuhänderisch wahrnimmt, gehalten, soweit möglich Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen, die zu den Einnahmen nichts oder nur unwesentlich beitragen und auch keine kulturell bedeutenden Werke schaffen, die nach dem Gebot des § 7 Satz 2 UrhWG bei der Verteilung
gefördert werden sollen. Die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E schlieût jedoch Berechtigte auch dann von der Wertung aus, wenn sie wirtschaftlich erfolgreiche und kulturell bedeutende Werke schaffen, aber etwa wegen körperlicher Behinderungen (z.B. wegen mangelnden Sehvermögens, Behinderung durch Lähmungen) ihre Werke nur mit Hilfe eines anderen schreiben können. Dafür fehlt ein sachlicher Grund.
Dementsprechend ist auch die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E unangemessen, die der Beklagten die Befugnis einräumt, nach freiem Ermessen die Teilnahme am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen , daû eine Klausur abgeleistet wird, in der das Mitglied den Nachweis erbringen soll, daû es seine Werke ohne die Hilfe anderer schreiben kann. Diese Regelung ist zudem unbestimmt, weil sie sämtliche Bedingungen, unter denen die Klausur zu leisten ist, der freien Gestaltung durch die Beklagte überläût. Zweifelsfrei ist lediglich, daû es sich bei der Klausur - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - um eine schriftliche Arbeit handelt. Dies ist jedoch eine Form der Prüfung, der sich ein körperlich behinderter Komponist, auch wenn er das erforderliche berufsmäûige Können hat, möglicherweise nicht unterziehen kann. Die Festlegung aller weiteren Prüfungsumstände (insbesondere des Gegenstands der Prüfung, der Person der Prüfer, des Ortes und der Dauer der Prüfung) liegt nach der getroffenen Regelung im freien Ermessen der Beklagten. Ob eine nach § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E geforderte Klausur geeignet wäre, Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen , die ohne entsprechende eigene Leistungen als Komponist daran teilhaben wollen, ist danach ebenso offen. Darauf, in welcher Weise die Beklagte die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E allgemein oder gegenüber dem Kläger praktisch handhaben will, kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich
daher nicht darauf berufen, daû sie den Kläger lediglich aufgefordert hat, zu einem Prüfungsgespräch in störungsfreier Umgebung zu kommen, das den Zweck haben sollte, sein handwerkliches Können als Komponist festzustellen.
Die Beklagte kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund von dem Kläger verlangen, eine von ihr organisierte Klausur als Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren abzuleisten. Die Beklagte kann zwar den Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren verlangen (vgl. dazu nachstehend III. 2.), nicht aber weitere zwingende Förmlichkeiten begründen, von deren Ableistung sie die Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs abhängig macht.
Diese Beurteilung schlieût nicht aus, daû die Beklagte auf satzungsmäûiger Grundlage ein Verfahren schafft, in dem gegebenenfalls im Einverständnis mit dem betreffenden (angeschlossenen) Mitglied auf einfache Weise geklärt werden kann, ob dieser die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren erfüllt, um so nach Möglichkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
III. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag als begründet angesehen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, daû sie Zweifel an der Urheberschaft des Klägers an den für ihn angemeldeten Werken und deren Werkqualität habe, da sie den Kläger als angeschlossenes Mitglied und die Anmeldung der Werke hingenommen habe. Die Höhe des Zahlungsanspruchs sei nicht umstritten.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein - sich aus dem Berechtigungsvertrag (in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB) ergebender - Zahlungsanspruch zu.

a) Wer als (angeschlossenes) Mitglied Ansprüche auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muû gegebenenfalls nachweisen, daû er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und daû die Aufführungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck die treuhänderische Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte ist (vgl. § 1, § 2 Abs. 2 GEMA-Satzung). Dies verpflichtet sie zu einer wirtschaftlichen Verwaltung. Im Hinblick auf ihren Zweck - und dementsprechend das gemeinsame Interesse der von ihr vertretenen Berechtigten - ist die Beklagte deshalb zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken nur insoweit verpflichtet, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umstand, daû die Beklagte als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte in Deutschland gegenüber Komponisten eine Monopolstellung innehat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 784 - GEMA-Wertungsverfahren), ändert daran nichts. Die Wahrnehmungsverpflichtung greift nicht bereits dann ein, wenn zwischen der Beklagten und dem Anspruchsteller ein Berechtigungsvertrag besteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jede "Schöpfung", die ein Vertragspartner eines Berechtigungsvertrages als urheberrechtlich geschütztes Werk bezeichnet, treuhänderisch zu verwalten und bei formaler Erfüllung der Voraussetzungen des Verteilungsplanes bei der Verteilung der Einnahmen zu be-
rücksichtigen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Rechte an geistigen Schöpfungen wahrzunehmen, die zwar noch unter den Begriff eines Werkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG fallen, bei denen eine wirtschaftliche Verwertung aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Ebenso ist die Beklagte nach ihrem Zweck nicht verpflichtet, Berechtigte am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen zu lassen, die nach aller Erfahrung (noch) nicht kulturell bedeutende Werke schaffen können, deren Förderung gemäû § 7 Satz 2 UrhWG zu den Zwecken des Wertungsverfahrens gehört.

b) Die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die Beklagte sind nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller nachzuweisen. Wer am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen will, hat deshalb darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daû die von ihm angemeldeten Werke für eine wirtschaftliche Verwertung in Betracht kommen und er in der Lage ist, gemäû § 7 Satz 2 UrhWG förderungswürdige Werke zu schaffen. Die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - schon nach ihrer beschränkten Reichweite nicht geeignet, diesen Nachweis entbehrlich zu machen. Im Verhältnis zwischen einer Wahrnehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat diese gesetzliche Vermutung ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung. Denn ein Wahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskräftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Vergütungsaufkommen gegenüber anderen Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsläufig geschmälert wird, erforderlich ist.

Auf eine formlose Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie mit § 3 I Abs. 3 GO Wertung E möglicherweise angestrebt war, ist die Beklagte weder beschränkt noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehr auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen , wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, daû die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

c) Der Kläger hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, schon in seinen ersten Lebensjahren Musikwerke geschaffen zu haben. Nach der Lebenserfahrung ist es jedoch ausgeschlossen, daû die von ihm angeblich geschaffenen Werke, auf die er sich für seine Teilnahme am Wertungsverfahren beruft, wirtschaftlich verwertbar waren.
Der Kläger ist am 31. August 1989 geboren. Sein Zahlungsanspruch betrifft Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daû auch Kinder in dem Alter, das der Kläger in dem maûgeblichen Zeitraum zuletzt erreicht hat, in ganz besonderen Ausnahmefällen in der Lage sind, urheberrechtlich schutzfähige Werke der Musik zu schaffen. Nach allgemeiner Erfahrung, die unter den gegebenen Umständen für den im Zivilprozeû erforderlichen Grad an Gewiûheit ausreicht (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f. - Anastasia; BGH, Urt. v. 5.10.2001 - V ZR 275/00, Umdruck S. 17 m.w.N.), sind aber Musikwerke von Kindern in diesem Alter allenfalls unter ganz ungewöhnlichen Umständen wirtschaftlich verwertbar. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nicht verlangen, bei der Verteilung der Einnahmen aus der Rechtewahrnehmung im Wertungsverfahren beteiligt zu werden. Auch unterstellt, daû durch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Werken des
Klägers Erlöse erzielt worden sind, wäre es jedenfalls treuwidrig, wenn der Kläger von der Beklagten, die ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Einnahmen halten muû und demgemäû bei der Verteilung der Einnahmen unvermeidlich in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren muû (vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 13), verlangen würde, ihn wie andere Komponisten am Wertungsverfahren zu beteiligen.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Anschluûrevision des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert