Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klagepartei (alle Kläger zu gleichen Teilen), zu 1/10 die Beklagte und jeweils zu 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil Leuchtenbergring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in Laim umgebaut und diejenige am Leuchtenbergring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof Laim bis zur Westseite des Karlsplatzes (Baukm 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des Karlsplatzes bis zum westlichen Isarufer (Baukm 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof Leuchtenbergring (Baukm 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München Leuchtenbergring“) betrifft den Bereich Bergam-Laim-Straße bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring (Baukm 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt Laim, umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Schützenstraße in den Bahnhofplatz (ca. Baukm 105,7) ziemlich genau mittig unter der Schützenstraße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Schützenstraße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des Karlsplatzes, ziemlich genau in Höhe des zum Karlsplatz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Schützenstraße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Schützenstraße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Schützenstraße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Schützenstraße bedient werden. Die Schützenstraße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Schützenstraße nach Nordosten abzweigenden Luitpoldstraße fort, während die Schützenstraße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der Luitpoldstraße zusammen mit der im Osten vor dem Karlsplatz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Baukm 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Schützenstr. 1/Schützenstr. 3) geplant.

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens Schützenstr. 8 (Grundstück FlNr. 6757/3 der Gemarkung München). Dieses liegt auf der Nordseite der Schützenstraße, etwa 50 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 155 m vom Hauptbahnhof entfernt. Im Erdgeschoss des vermieteten Gebäudes befinden sich ein Ladengeschäft (Reformhaus) und ein Gastronomiebetrieb („Coffeeshop“) mit einer Freischankfläche auf öffentlichem Grund in der Fußgängerzone; für diese Fläche wird regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Die Außengastronomie mit etwa 50 Plätzen mache etwa die Hälfte der Bestuhlung des Gastronomiebetriebs aus. In den sechs Stockwerken über dem Erdgeschoss sind Büros und Praxen (Steuerberatungskanzlei, Wohnungsunternehmen mit Hausverwaltung, orthopädische Praxis mit OP-Zentrum, Heilpraktiker/Krankengymnastik und Physiotherapie), eine Tanzschule und eine 2-Zimmer-Wohnung. Die jährliche Nettomieteinnahme für das Gebäude wird mit insgesamt 762.500 € angegeben. Für das Anwesen der Kläger sind in der Gemeinschaftstiefgarage des westlich, nördlich und östlich an das Haus der Kläger angrenzenden Kaufhauses Stellplätze nachgewiesen, die Garagenzufahrt ist in der Luitpoldstraße.

Die Kläger haben Klagen gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie machen geltend:

Der PFB sei abwägungsfehlerhaft, weil die Belange der Kläger in Bezug auf Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch die Situierung des Treppenaufgangs und die Baustelleneinrichtungsfläche sowie durch damit verbundene Lärmimmissionen fehlerhaft ermittelt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Die Baustelle und die Baustelleneinrichtungsfläche für den geplanten Treppenaufgang in der Schützenstraße würden während der Bauzeit ebenso wie danach das fertige Zugangsbauwerk wie ein Sperrriegel für die Passanten in der Fußgängerzone wirken. Das EBA habe die dadurch verursachten Umsatzeinbußen rechtsfehlerhaft gewichtet; bei ordnungsgemäßer Abwägung hätte es den Treppenaufgang anders dimensionieren oder gestalten oder an anderer Stelle als etwa in der Mitte der Fußgängerzone vorsehen müssen. Jedenfalls aber wäre es geboten gewesen, eine Entschädigung für die Beeinträchtigungen dem Grunde nach festzusetzen. Dies gelte vor allem für den Verlust der Freischankfläche im Fall des Widerrufs der hierfür erteilten Sondernutzungserlaubnis, denn es sei zu befürchten, dass dann der bisher gesunde gastronomische Betrieb zusammenbrechen werde. Abwägungsfehlerhaft sei auch das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Baulärm; die unzureichend gewürdigten Beeinträchtigungen der Nutzungen im Anwesen der Kläger beruhten auf den Einschränkungen, die durch die hohe Lärmschutzwand, den engen Durchgang zwischen der Baustelle und dem Anwesen sowie den Schmutz und den Lärm verursacht würden und insbesondere dazu führten, dass der Außenkontakt zwischen den Gewerbebetrieben und potentiellen Kunden ertragsmindernd eingeschränkt werde. Insofern hätte das EBA eine andere bautechnische Variante (z. B. eine Einhausung der Baustelle) planfeststellen, hilfsweise eine Entschädigung dem Grunde nach festsetzen müssen. Auch die baubedingte Beeinträchtigung des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung der Ladengeschäfte im Anwesen Schützenstr. 8 habe das EBA verkannt und daher rechtsfehlerhaft andere Lösungen nicht in Erwägung gezogen und auch keine Kompensation dafür festgesetzt. Abwägungsfehlerhaft habe das EBA schließlich gemeint, die Baustelleneinrichtungsfläche in der Schützenstraße und der Baustellenverkehr würden die Nutzung der Tiefgarage nicht unzumutbar beeinträchtigen. Hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungen sei zu Unrecht nicht untersucht worden, ob das Anwesen Schützenstr. 8, das gleichzeitig mit dem Kaufhaus errichtet worden sei, mit diesem ein fest verbundenes Fundament habe und daher durch solche Erschütterungen gefährdet werden könnte.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 11. September 2015 gestellt:

I. den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben,

hilfsweise:

II. die Beklagte im Weg der Planergänzung zu verpflichten,

a) über die Situierung der Treppenanlage in der Schützenstraße 8 neu zu entscheiden,

b) geeignete Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten der Kläger zu treffen,

c) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen der Tiefgarage sowie des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen,

hilfsweise zu II a):

d) eine angemessene Entschädigung der Kläger für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingten Beeinträchtigungen der Freischankfläche festzusetzten,

hilfsweise zu II b):

e) eine angemessene Entschädigung der Kläger für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen Lärmbeeinträchtigungen der Mieter im klägerischen Anwesens festzusetzen,

hilfsweise zu II c):

f) eine angemessene Entschädigung der Kläger für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingten Beeinträchtigungen der Tiefgarage sowie des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung haben die Kläger erklärt, der ursprünglich auch auf den Erschütterungsschutz bezogene Hilfsantrag Nr. II Buchst. b solle sich nur noch auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes beziehen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig. Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffenen - Kläger in ihren subjektiven Rechten als Eigentümer des vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstücks Schützenstr. 8 verletzt werden.

Die Klagen sind überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II Buchst. a, der die erneute Entscheidung über die Situierung des in der Schützenstraße geplanten S-Bahn-Zugangs zum Ziel hat, hinsichtlich der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. b und Nr. II Buchst. e (betreffend Lärmbeeinträchtigungen), des Hilfsantrags Nr. II Buchst. d (Entschädigung für baubedingte Beeinträchtigung der Freischankfläche) sowie der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und f, soweit diese Anträge die geltend gemachte baubedingte Beeinträchtigung der Tiefgaragenzufahrt betreffen. Begründet sind die Klagen hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten (Hilfsanträge Nr. II Buchst. c und f, soweit die Kläger baubedingte Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung geltend machen; außerdem in Bezug auf die Zumutbarkeitsgrenze bei lang dauernden baubedingten Erschütterungen).

I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen Laim und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Kläger haben auch selbst nicht geltend gemacht, dass die Planrechtfertigung fehle.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen Friedenheimer Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Schützenstraße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Schützenstraße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag (Hilfsantrag Nr. II Buchst. a), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, im Weg der Planergänzung über die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs neu zu entscheiden, hat deshalb keinen Erfolg; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Schützenstraße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Schützen-/Luitpoldstraße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Schützen-/Luitpoldstraße und einem Teil in Höhe der Schützenstraße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des Karlsplatzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K... und der Feinkostabteilung „...“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Schützenstraße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des Karlsplatzes nicht. Der Aufgang Schützenstraße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Schützenstraße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Schützenstraße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlussvom 16.12.2015 - BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Kläger seine Ausführungen infrage gestellt hätten - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Schützenstraße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren von Anliegern vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Schützenstraße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird.

Nicht durchgreifend ist auch die Befürchtung, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Schützenstraße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem Karlsplatz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser negative Effekt noch dadurch, dass die Schützenstraße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Schützenstraße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Schützenstraße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Schützenstraße entwickle. Der Aufgang Schützenstraße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger im vorliegenden Verfahren, dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Schützenstraße westlich der Luitpoldstraße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der Luitpoldstraße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Schützenstraße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G. vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Schützenstraße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Schützenstraße (westlich der Luitpoldstraße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Schützenstraße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Schützenstraße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Schützenstraße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G. (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Kläger und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Schützenstraße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Kläger, dass sich die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Schützenstraße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Schützenstraße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (Karlsplatz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Schützenstraße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Schützenstraße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Schützenstraße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Schützenstraße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, lässt rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Schützenstraße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Schützenstraße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. K..., hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Kläger durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb) auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Kläger den Vorrang eingeräumt hätte.

II. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbarem Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Schützenstraße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und f; NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (unten 1.1 bis 1.5). Ausgenommen hiervon sind die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Zufahrtsmöglichkeit in die Tiefgarage; insoweit vermag das Gericht Abwägungsfehler des angefochtenen PFB nicht zu erkennen (hierzu weiter unten III.3).

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Schützenstraße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Schützenstraße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen“ und „Herstellung der Tunnel-Innenschale“. Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierteren Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Schützenstraße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Schützenstraße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Schützenstraße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung ... zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G. (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Schützenstraße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Schützenstraße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Schützenstraße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U. v. 16.7.2013 - 22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Schützenstraße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen der Kläger, Schützenstr. 8, wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und nach Inhalt und Reichweite nicht abstraktgenerell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie es zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U. v. 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - in der Regel Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Schützenstraße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und der Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat im Anwesen Schützenstr. 5 (22 A 15.40035) die „S.-apotheke“ gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft (mit daneben liegender Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der Bayerstraße aus). Was das Anwesen Schützenstr. 7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Schützenstr. 3 sind nur von der Schützenstraße aus zu erreichen, weil die Passage, die ehemals Schützenstraße und Bayerstraße zwischen den Häusern Schützenstr. 1 und Schützenstr. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Hinsichtlich des klägerischen Anwesens, Schützenstr. 8, ist die Liefermöglichkeit völlig ungeklärt. In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der Bayerstraße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Kläger haben zwar insofern keine konkreten Einwände erhoben, letztlich aber den PFB umfassend angegriffen, so dass dieser Mangel, mit dem sich das Gericht aus Anlass der Klage eines benachbarten Eigentümers befasst hat, auch hier zu berücksichtigen ist.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Schützenstraße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Kläger dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

III. Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Schützenstraße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Kläger unter Nr. II Buchst. b und e.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als „Publikum“ und Teil der „Allgemeinheit“ vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Schützenstraße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet“ (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grundsätzlich Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

...

c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und Bayerstraße“, „Schützenstraße“, „Rettungsschächte 3 bis 4“ sowie „Tunnelvortrieb“ jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Schützenstraße“

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, Bayerstraße) und der Schützenstraße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

...

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203). In dieser Tabelle ist das Anwesen (Schützenstr. 8) der Kläger, die dort bereits selber im Hinblick auf das geplante S-Bahn-Bauvorhaben Schallschutzfenster eingebaut haben, nicht aufgeführt; dies entspricht der Bewertung in der Objektbeurteilung für dieses Anwesen, die das „Institut für Umweltschutz und Bauphysik“ „O. GmbH“ als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O.“) - erstellt hat. Dass gleichwohl noch Lärmschutzvorkehrungen erforderlich sein könnten, bei denen ein Anspruch auf Kostenerstattung in Betracht käme, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht.

1.4. Die klagenden Anlieger in der Schützenstraße haben keine durchgreifenden Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; durchgreifende Einwände dagegen vermochten die Kläger nicht vorzubringen.

Dass eine Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit verschiedene klagende Anlieger geltend gemacht haben, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass außerdem die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im Parallelverfahren 22 A 15.40036, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben diese Klägerinnen zwar (ohne Erläuterung) bestritten, sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen geltend gemacht. Die von ihnen gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.2. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB, basierend auf der für das klägerische Anwesen erstellten Objektbeurteilung des Instituts O., entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dass dieser Beurteilung zufolge, gegen die die Kläger keine Einwände vorgebracht haben, zusätzliche passive Schallschutzvorkehrungen nicht erforderlich sind, erklärt sich damit, dass - wie die Kläger angegeben haben - sie selber im Vorgriff auf die zu erwartenden Baumaßnahmen schon entsprechende Schallschutzfenster eingebaut haben (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 7). Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben; sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

2. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Kläger geltend machen, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 2.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung der öffentlichen Fläche vor den Geschäften, etwa zur Aufstellung von Verkaufsständern, unmöglich gemacht wird - hierzu 2.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

2.1. Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im vorliegenden Verfahren, Schützenstr. 8, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. ... Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die von den Klägern für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von den Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von den Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von den Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

2.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

2.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Schützenstraße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen, der auf die Tage bezogen ist, an denen die Beurteilungspegel aus dem Baulärm trotz der planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen oberhalb des gebietsbezogenen Tagesrichtwerts der AVV Baulärm liegen, und dessen Höhe bemessen nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugrube in der Schützenstraße. Für vermietete oder verpachtete Betriebe mit Außengastronomie richtet sich der genannten Nebenbestimmung zufolge die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Miet- oder Pachtminderung. Das EBA hat auch Fallgestaltungen, in denen der Widerruf oder die Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Freisitz- oder Freischankfläche durch die zuständige Behörde unverhältnismäßig wäre, sich aber die Wirksamkeit der verfügten Lärmschutzmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen lässt, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr gilt auch für diese Bereiche der Außengastronomie der Vorbehalt einer Entscheidung über ggf. zusätzlich erforderlich werdende Schutzmaßnahmen bzw. ggf. eine angemessene Entschädigung gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG (NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d, Begründung auf S. 413 des PFB).

Zur Begründung dafür, dass darüber hinaus keine Schutzvorkehrungen verfügt worden sind, hat das EBA im angefochtenen PFB (Nr. B.5.19.1.4, S. 414 ff.) erkannt, dass für die Dauer der Bauarbeiten in der Schützenstraße vielfach keine gastronomische Außenbewirtschaftung bzw. das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften mehr zugelassen sein werden. Damit entfällt die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen oder - bei deren Untunlichkeit - von Entschädigungsfestsetzungen. Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass Errichtung und Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn-Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig“ bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin unter Hinweis auf die vorgenannten möglichen Widerrufsgründe widerruflich erteilt. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Schützenstraße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

2.2.2. Die Einwände der Kläger gegen die Abwägung des EBA vermögen nicht zu überzeugen. Ob rechtlich - wie die Beklagte meint (Schriftsatz vom 30.10.2015, S. 4/5) - zu Ungunsten der Kläger zu werten ist, dass nicht sie selbst, sondern die Gastronomen jeweils Inhaber der Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche auf öffentlichem Grund sind, kann dahinstehen. Jedenfalls erscheint es nicht abwägungsfehlerhaft, der aus der Sondernutzungserlaubnis resultierenden Befugnis nur unmaßgebliches Gewicht beizumessen. Das EBA hat seine Abwägung zutreffend damit begründet, dass der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei, weil solche Sondernutzugserlaubnisse aufgrund der ihnen innewohnenden Widerruflichkeit insofern nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen. Auf deren Fortbestand könnten deren Inhaber nicht vertrauen. Anhaltspunkte für einen besonderen, eine andere Beurteilung gebietenden Vertrauensschutz hat das EBA zu Recht nicht gesehen, insbesondere nicht in der jahrelangen Erteilungspraxis der LHM. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Erlaubnisse vor dem 1. Mai 2014 regelmäßig nur für die Dauer jeweils eines Jahres erteilt wurden, was für den Begünstigten (sogar ohne den Hinweis in den erteilten Erlaubnissen auf die Widerrufsmöglichkeit aus wichtigem Grund wie z. B. bei Kollision mit Bauarbeiten) bedeutete, dass er sich darauf einstellen musste, im Folgejahr keine Erlaubnis mehr zu erhalten. Das EBA hat bei seiner Abwägung einen besonderen Vertrauenstatbestand rechtsfehlerfrei auch deshalb verneint, weil die Planungen zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke seit der erstmaligen Auslegung der Planunterlagen im Jahr 2006 und damit auch (mögliche) Kollisionen mit der Außenbewirtschaftung in der Schützenstraße seit langem bekannt waren.

Soweit die Kläger eingewandt haben, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Minderung der bloßen Erwerbschance sei bei der Abwägung deswegen doch zu berücksichtigen, weil zur „Attraktivität einer Fußgängerzone“ auch gastronomische Freisitze gehörten (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 9), so berufen sich die Kläger mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektivöffentliches Recht.

Das vergleichsweise geringe Gewicht, das im vorliegenden Fall der Sondernutzungserlaubnis für den Gastronomen als jeweiligen Inhaber im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde zukommt, wird - anders als die Kläger anscheinend meinen (Schriftsatz vom 15.1.2016, S. 8/9) - auch nicht dadurch größer, dass die Nutzbarkeit der Fußgängerzone als Freischankfläche zur wirtschaftlichen Nutzung des klägerischen Anwesens beträchtlich beiträgt, so dass ihr Wegfall - nach dem Vortrag der Kläger - zu erheblichen Verlusten des Mieters des Ladengeschäfts und infolgedessen zu Mietausfällen bei den Klägern führt. Die Rechtsposition des Vermieters kann vorliegend in der Abwägung nicht gewichtiger sein als diejenige seines Mieters, von dessen erfolgreichem Wirtschaften er - über die Miete - nur mittelbar profitiert.

3. Soweit die Kläger Abwägungsfehler des PFB in Bezug auf die baubedingten Beeinträchtigungen der Tiefgarage in der Luitpoldstraße geltend machen, in der für ihr Anwesen (Schützenstr. 8) Stellplätze nachgewiesen sind, sind solche Fehler nicht festzustellen.

Das EBA hat im PFB unter Nr. A.4.12 allgemeine, für den gesamten PFA 1 geltende Nebenbestimmungen zu den „verkehrlichen Belangen“ verfügt; hierzu gehören die Anordnung, wonach mindestens drei Monate vor Baubeginn das Kreisverwaltungsreferat - HA III Straßenverkehr der LHM - zu verständigen ist, um eventuelle notwendige Verkehrsanordnungen im Einzelfall rechtzeitig treffen zu können (NB A.4.12 Buchst. a), sowie die Sicherung der Zufahrt für den Baustellenverkehr Schützenstraße mit dem Kreisverwaltungsreferat abzuklären ist (NB A.4.12 Buchst. j). Diesbezüglich hat das EBA im Abschnitt B.5.19.1.7 (PFB, S. 421) die Einschätzung des Vorhabensträgers für nachvollziehbar gehalten, wonach der baustellenbedingte Verkehr durch die Baustelle in der Schützenstraße im Vergleich zum allgemeinen Verkehr nur einen geringen Anteil ausmache und die Mehrbelastung daher im Schwankungsbereich des allgemeinen Verkehrsaufkommens liege, und dass Behinderungen nur kurzfristig beim Einfahren der Lkw in die Baustelleneinrichtungsfläche zu erwarten seien, aber keine Auswirkungen auf die Nutzungsfrequenz der Tiefgarage entstehen würden. Dieses Konzept lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.

Da zum Widmungszweck einer öffentlichen Straße auch deren Benutzung durch Lkw beim Einsatz auf Baustellen gehört, müssen es die Anlieger einer Straße grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, wenn der Verkehr auf „ihrer“ Straße aufgrund einer nahegelegenen Baustelle vorübergehend nicht ebenso „flüssig“ stattfinden kann wie ohne die Baustelle. Anhaltspunkte dafür, dass die mit den genannten Nebenbestimmungen (NB A.4.12 Buchst. a und j) angeordneten Vorkehrungen nicht ausreichend sein könnten, so dass nicht nur (hinzunehmende) Auswirkungen auf den allgemeinen Verkehr, sondern unzumutbare Beeinträchtigungen der Tiefgaragennutzung eintreten werden, sind nicht erkennbar und wurden auch von den Klägern nicht konkret aufgezeigt. Die Kläger haben der Bewertung des EBA keine Argumente entgegensetzen können, aus denen geschlossen werden könnte, dem EBA sei insoweit ein im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblicher Abwägungsfehler unterlaufen. Die Kläger sprechen selbst lediglich von einer „eingeschränkten Nutzbarkeit“ der Tiefgarage infolge eines „relativ hohen Lkw-Verkehrs“ (Schriftsatz vom 11.9.2015, Nr. 2.4 auf S. 18). Insoweit ist daher eine Ergänzung des PFB um weitere Schutzvorkehrungen oder um die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach nicht geboten.

4. Ihre ursprünglich geltend gemachten Bedenken wegen betriebsbedingter Erschütterungen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 15). Unabhängig davon erscheinen die diesbezüglichen Regelungen im PFB (allgemeine Regelungen der NB A.4.2.1.1; betriebsbedingte Erschütterungen: NB A.4.2.2.3 ab S. 57) ausreichend abgewogen. Sie sind gestützt auf den Erläuterungsbericht (Anl. 20.1A, Stand 31.7.2012), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. NB A.2, S. 12, 30 des PFB) und besagt, dass für den Abschnitt Hauptbahnhof bis Lenbachplatz (Nr. 5.5.4. auf S. 22/23 der Anlage) betriebsbedingte Erschütterungen nicht zu erwarten sind. Für gleichwohl bestehende Prognoseunsicherheiten des Rechenmodells, vor allem bei Tiefgründung (Kaufhaus), empfiehlt der Gutachter eine Überprüfung des berechneten Prognosewertes durch Messung nach Fertigstellung des Tunnel-Rohbaus und vor Einbringen des Oberbaus. Dementsprechend hat das EBA entsprechende Zusagen als Nebenbestimmungen zum Inhalt des PFB gemacht (vgl. Nr. A.5.1.1 Buchst. e auf S. 109 des PFB). Dieses gestufte Vorgehen mit fortschreitenden Kontrollmessungen, ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen und einem Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG bezüglich betriebsbedingter Erschütterungen rechtfertigt sich durch eine nicht ausschließbare Restunsicherheit, die jeder Prognose immanent ist. Soweit die Kläger bemängelt haben, dass möglicherweise die - tiefgründenden - Fundamente des Kaufhauses und ihres Anwesens (Schützenstr. 8) verbunden sein könnten und dies nicht untersucht worden sei, so betraf dies ohnehin ihre eigene Obliegenheit, solche Umstände vorzutragen. Abgesehen davon kämen die - explizit auf das tiefgründende Fundament des Kaufhauses bezogenen - Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.2.2.3 Buchst. a und b (wonach bei entsprechenden Messergebnissen der Untersuchungsbereich auf weitere benachbarte Gebäude ausgeweitet werden muss) auch dem Haus der Kläger zugute, das praktisch auf drei Seiten vom „Kaufhaus-Komplex“ eingerahmt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klägerin begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Plan

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 22 A 15.40033

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, P

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - 22 A 14.40037

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 22 A 15.40031

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 5 S 1229/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2014 - 1 K 1476/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2015 - 4 B 61/14

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Gründe 1 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 22 A 15.40030

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 22 A 15.40036

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, P

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 22 A 15.40035

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klägerin begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Plan

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 22 A 15.40033

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, P

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 22 A 15.40025

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Dezember 2015

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 480

Hauptpunkte:

Eisenbahnrechtliche Planfeststellung;

Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Bahnstrecke nach Tschechien;

Fehlen einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken;

durch Planfeststellungsbeschluss zugelassene Baumaßnahmen an der Bahnstrecke;

Nachholung von Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen;

Planrechtfertigung bei Vorhaben mit Auslandsbezug;

Klage Drittbetroffener wegen betriebsbedingter Lärm- und Erschütterungsimmissionen;

rechtliche Vorbelastung der Anliegergrundstücke;

unterbliebene Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens;

keine Beeinflussung der Sachentscheidung durch diesen Verfahrensfehler.

Rechtsquellen:

Leitsatz:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, Eilgutstr. 2, 90443 Nürnberg,

- Beklagte -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Dezember 2015 am 9. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn der eingleisigen Bahnstrecke 5027 (DB-Grenze - Selb-Plößberg - Oberkotzau) gegen einen Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) des Eisenbahnbundesamts (im Folgenden: EBA) vom 19. Juni 2015, mit dem zugunsten der Beigeladenen der Plan für die „Reaktivierung des Teilabschnitts Asch - DB Grenze - Selb-Plößberg“ der Eisenbahnstrecke 5027 festgestellt worden ist.

Dem Planfeststellungsbeschluss ist zur Begründung des Vorhabens zu entnehmen, die Strecke sei im planfestgestellten Abschnitt seit dem 26. Juli 1996 stillgelegt gewesen und werde reaktiviert, um wieder eine direkte Verbindung im Schienenpersonennahverkehr mit Regionalzügen zwischen Hof und Eger (Cheb) zu ermöglichen (PFB S. 8 f.). Der Oberbau der Bahnstrecke (Schienen, Schwellen, Schotter) sei teils über 80 Jahre alt, in Folge der Betriebsunterbrechung von Vegetation überwuchert und im Rahmen nicht genehmigungspflichtiger Unterhaltungsmaßnahmen erneuerungsbedürftig. Vier Bahnübergänge würden mit neuen Sicherungsanlagen ertüchtigt, vier weitere aufgelassen, eine Eisenbahnüberführung erneuert und der Bahnhof in Selb-Plößberg umgestaltet (PFB S. 19 f.). Die Einwendungen der Kläger (Einwender Nr. 6) wurden zurückgewiesen (PFB S. 118 ff.).

Die Kläger sind Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung S...-... im Ortsteil Erkersreuth. Es grenzt unmittelbar an die im Eigentum der Beigeladenen stehende Bahnstrecke an und ist im Bereich ca. von Bahnkm ...,... bis ...,... mit drei Mehrfamilienhäusern als Mietobjekten bebaut. Im hierzu ergangenen Baugenehmigungsbescheid vom 5. Juni 1992 ist u. a. die Nebenbestimmung Nr. 13 enthalten: „Evtl. Einwirkungen aus dem benachbarten Eisenbahnbetrieb sind durch den Bauherrn entschädigungslos zu dulden.“

Die Kläger haben Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben und machen eine Betroffenheit durch Lärm und Erschütterungen aus dem künftigen Betrieb der Bahnstrecke geltend. Sie könnten wegen der künftigen Lärmimmissionen die Wohnungen in ihren Mehrfamilienhäusern nicht mehr vermieten und verlören ihre Altersvorsorge. Sie rügen auch u. a. das Fehlen der Planrechtfertigung, die getrennte Planfeststellung der eisenbahntechnischen Anlagen einerseits und der Straßenquerung über die Staatsstraße St 2179 andererseits sowie Fehler des UVP-Verfahrens. Die Kläger beantragen:

I.

Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamts vom 19. Juni 2015 wird aufgehoben.

II.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, nach Rechtsauffassung des Gerichts über das Begehren der Kläger auf aktiven Lärmschutz erneut zu entscheiden.

III.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, nach Rechtsauffassung des Gerichts über das Begehren der Kläger auf passiven Lärmschutz erneut zu entscheiden.

IV.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger angemessen zu entschädigen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen die Klageabweisung.

Sie machen im Wesentlichen geltend, es handele sich nur um die Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Strecke, nicht um deren Neubau, so dass nur einzelne Maßnahmen planfeststellungsbedürftig und planfestgestellt seien, nicht aber die Wiederherstellung der tatsächlichen Befahrbarkeit des Bahngleises als solche. Die durchgehende rechtliche Befahrbarkeit der Strecke sei als Vorbelastung der benachbarten Grundstücke zu werten. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm und Erschütterungen seien nicht zu befürchten.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich ohne Antragstellung am Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten auch der Eilverfahren (Az. 22 AS 15.40026 und 22 AS 15.40039) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Anfechtungsklage ist im Hauptantrag unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2015 im Zeitpunkt seines Erlasses als maßgeblichem Zeitpunkt für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit keine rechtserheblichen Fehler aufweist, auf die sich die Kläger berufen können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) wurden ohne solche Fehler durchgeführt, die zu einem Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. zur Feststellung von dessen Nichtvollziehbarkeit führen könnten.

a) Das vom EBA eingeräumte (Niederschrift vom 3.12.2015 S. 5) Unterbleiben der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da dieser Verfahrensfehler nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

aa) Offen bleiben kann, ob sich hier aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 UmwRG i. d. F. des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) Rechtsfolgen ergeben. Jedenfalls ist die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Kausalitätserfordernis bei Verfahrensfehlern im Zuge einer UVP anzuwenden (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - C-72/12 - NVwZ 2014, 49/52 f. Rn. 49 ff.; dazu BT-Drs. 18/5927 S. 9 f.; EuGH, U. v. 15.10.2015 - C-137/14 - Rn. 60, 62 f., 67). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist bezogen bereits auf den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beachten. Danach darf dem Rechtsbehelfsführer die Einlegung von Rechtsbehelfen im Sinne von Art. 11 RL 2011/92/EU nicht dadurch übermäßig erschwert werden, dass ihm als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung aufgebürdet wird. Seine Rechtsverletzung kann nur verneint werden, wenn das Gericht, ohne ihm in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, zur Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. EuGH, U. v. 15.10.2015 - C-137/14 - Rn. 55 f., 60).

Die vom EBA für erforderlich gehaltene UVP hat zwar mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG stattgefunden, denn die Planunterlagen des Vorhabens haben ausweislich der Behördenakten des EBA ausgelegen und konnten von der Öffentlichkeit eingesehen werden (§ 18 Satz 3, § 18a AEG i. V. m. § 73 Abs. 3 bis Abs. 5 VwVfG). Allerdings wurde die Öffentlichkeit in der Bekanntmachung zur Auslegung (RvOfr., Schreiben vom 11.7.2014 mit Bekanntmachungsmuster, Verfahrensakte unter 6. sowie Stadt Selb, Bekanntmachungsbestätigung vom 17.7.2014, weitere Verfahrensakte unnummeriert) nicht auch - wie entsprechend Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EU Nr. L 26 S. 1) in § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG vorgeschrieben - über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a UVPG unterrichtet. Durch Einsicht in die Planunterlagen konnte sie zwar die vom Vorhabensträger beigefügten Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG und die Verneinung der UVP-Pflicht durch den Vorhabensträger erkennen, aber nicht die hiervon abweichende Feststellung durch das EBA nach § 3a Satz 1 UVPG.

Dieser Mangel ist nicht durch eine erneute Bekanntmachung und Auslegung geheilt worden. Allerdings ist er seiner Art und Schwere nach auch nicht mit den Fällen des Unterbleibens einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar. Insbesondere ist der Öffentlichkeit nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden, denn die Bekanntmachung hatte Anstoßwirkung und die Öffentlichkeit hat die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen einsehen können (insbesondere auch den landschaftspflegerischen Begleitplan mit den dort dargestellten Umweltbelangen) und wurde dadurch umfassend über das Planvorhaben informiert. Zudem wurden die Naturschutzverbände direkt und gesondert auf die Auslegung hingewiesen (vgl. dazu auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG i. d. F. des Gesetzes vom 20.11.2015, BGBl. I S. 2069).

Für den Verfahrensfehler der - nur unter dem Gesichtspunkt der UVP - nicht vollständigen Bekanntmachung gilt daher § 46 VwVfG (vgl. dazu auch § 4 Abs. 1a UmwRG i. d. F. des Gesetzes vom 20.11.2015, BGBl. I S. 2069). Danach ist ein Verfahrensfehler unbeachtlich, wenn er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine solche Beeinflussung wird im Einklang mit europäischen Rechtsgrundsätzen (Verbot der Beweislastverlagerung auf den Rechtsbehelfsführer) vermutet, wenn sich durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. Eine solche Aufklärung ist hier aber möglich.

Hier stellt der Verwaltungsgerichtshof unter Auswertung der gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahrensakten und nach Einvernahme der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hierzu (Niederschrift vom 3.12.2015 S. 5-7) fest, dass eine Beeinflussung auszuschließen ist. Denn die Kläger hatten die Möglichkeit und nutzten sie auch, umfassend zur Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und zu den UVP-Schutzgütern Einwendungen zu erheben (Einwendungsschriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 3.9.2014 für die Kläger, Verfahrensakte unnummeriert, S. 8 ff., S. 23 ff., S. 39) und diese im Erörterungstermin zur Sprache zu bringen (RvOfr., Niederschrift über den Erörterungstermin vom 16.1.2015, Verfahrensakte unter 3, S. 37 ff., S. 43: „Ich bin der Meinung, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen…“; S. 44: „Erst mal zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Auf tschechischem Gebiet befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet“; S. 45: „Gerade die Einwender…[u. a. Name der Kläger] werden ja ganz massiv durch Lärm betroffen, weil sie nur fünf bis zehn Meter von der Bahnstrecke entfernt wohnen“; S. 53-59). Auf diese Einwendungen ist das EBA im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ausführlich eingegangen (PFB S. 14 ff.: Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen unter den Schutzgütern; S. 68 ff.: Einwendungen der Kläger als „Einwender Nr. 6“; S. 71: u. a. Rüge einer fehlenden UVP, von Erschütterungen und Lärmbelastungen für die benachbarte Wohnbebauung und damit für das Schutzgut Mensch).

Weitere Einwendungen, welche die Kläger bei vorschriftsmäßiger Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens noch hätten erheben können, haben die Kläger auch auf gerichtliche Nachfrage hin nicht mehr benennen können (Niederschrift vom 3.12.2015 S. 6 f.). Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung einwandten, im Falle eines ordnungsgemäßen Hinweises auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch näher zu Konflikten im Bereich des Ortsteils Erkersreuth hätten vortragen zu können, was ihnen durch den Verfahrensfehler abgeschnitten worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Angesichts des o.g. umfassenden Vortrags der Kläger im Einwendungsverfahren ist nicht ersichtlich, was sie darüber hinaus noch hätten geltend machen wollen und können. Soweit sich die Kläger auf ein auf tschechischer Seite liegendes Landschaftsschutzgebiet berufen, hatten sie dieses bereits in ihren Einwendungen geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass sie darüber hinaus noch irgendetwas über jenseits der Staatsgrenze liegende ortsgebundene Schutzgüter hätten aussagen können oder wollen, geschweige denn über deren Beeinträchtigung durch das strittige Vorhaben.

Auch wenn nicht nur auf die Kläger, sondern auf die Öffentlichkeit insgesamt abzustellen wäre, würde sich kein anderes Bild ergeben, weil auch im Nachhinein kein Umweltbelang erkennbar geworden ist, der nicht ohnehin zur Sprache gekommen und umfassend gewürdigt worden ist. Auch die Umweltverbände haben insofern nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen steht nach Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fest, dass eine Beeinflussung der Sachentscheidung durch den Verfahrensfehler ausgeschlossen ist.

b) Das Vorhaben bedurfte keiner grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Eine grenzüberschreitende Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1 UVPG nicht erforderlich gewesen. Sie wäre nur geboten, wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter in einem anderen Staat haben könnte, was das EBA nachvollziehbar verneint hat (PFB S. 84 ff.), da sich der Planfeststellungsbeschluss allein auf Baumaßnahmen auf deutscher Seite beschränkt, von denen erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Diese Einschätzung des EBA ist nicht zu beanstanden. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass derartige Auswirkungen vorliegen könnten. Dies gilt auch für das von den Klägern angesprochene „Landschaftsschutzgebiet“ auf tschechischer Seite.

Auswirkungen des streckengebundenen Vorhabens, die beim - nicht vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erfassten und damit hier auch nicht streitgegenständlichen - Wiederinbetriebnahmevorhaben auf tschechischer Seite entstehen könnten, sind dem dortigen Projekt zuzurechnen, nicht den Baumaßnahmen auf deutscher Seite.

2. Die Planrechtfertigung des Vorhabens „Reaktivierung des Teilabschnitts Asch (DB Grenze) - Selb-Plößberg der Eisenbahnstrecke 5027“ liegt vor.

Das rechtliche Erfordernis einer Planrechtfertigung ergibt sich aus der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung wegen der von ihr ausgehenden Auswirkungen auf die Rechte Dritter ihre Rechtfertigung nicht schon in sich trägt. Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar. Eine eisenbahnrechtliche Planung ist rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen des Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 21, 25 ff. m. w. N.). Hier liegen die Voraussetzungen einer derartigen Planrechtfertigung vor, denn das EBA weist zutreffend darauf hin (PFB S. 19 f., 87 ff.), dass die Ertüchtigung der Bahnstrecke zur Wiederaufnahme des Schienenpersonennahverkehrs mit Regionalzügen zwischen Hof und Eger (Cheb) erforderlich ist. Dies dient der Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.).

a) Die Einwände der Kläger gegen die Prognosen des künftigen Fahrgastverkehrs, diese rechtfertigten die Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke nicht, denn sie stammten aus dem Jahr 2010, seien überholt und beruhten auf falschen oder falsch interpretierten Daten, greifen nicht durch. Dies gilt auch für den Einwand, dort sei ein Ein-Stunden-Takt mit zwölf Zugfahrten täglich angenommen worden, tatsächlich sei aber mit der tschechischen Seite nur ein Zwei-Stunden-Takt vereinbart worden, was die Zahl der beförderten Personen weit unter die für eine Finanzierungsbeteiligung des Bundes nötige Zahl von 1.000 Personen täglich absenke; zudem sei der regionale Bevölkerungsrückgang nicht berücksichtigt worden.

Diese Rügen greifen nicht durch. Erstens ist das künftige Fahrgastaufkommen zwar eine wesentliche Bezugsgröße für die Planrechtfertigung. Maßgeblich ist insofern aber angesichts des von der Beigeladenen vorgelegten und auf eine Bedienung mit zunächst neun und später zwölf umsteigefreien Zugfahrten je Richtung angelegten Betriebskonzepts (Stand: 10.8.2015) die Prognose bezogen auf das Jahr 2025. Die verdichtete Bedienung der Strecke gerade in den Hauptverkehrszeiten und ihre stündliche Bedienung in den Nachmittags- und Abendstunden ist in nachvollziehbarer Weise als wesentlicher Attraktivitätsfaktor für einen Umstieg vom Straßen- auf den Schienenverkehr für Pendler berücksichtigt worden. Eine intensivere gerichtliche Prüfung ist insofern nicht möglich, denn verkehrspolitische Leitentscheidungen liegen auf einer der individuellen Betroffenheit vorgelagerten Ebene. Bei derart übergreifenden, von vielen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmten und auf lange Frist ausgerichteten Entscheidungen mit notwendig hohem prognostischem Gehalt stößt die gerichtliche Kontrolle unabhängig von der Rechtsform der Entscheidung an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B. v. 8.6.1998 - 1 BvR 650/97 u. a.- NVwZ 1998, 1060/1061 m. w. N.). Daher kann die Prognose hier nur auf methodische Fehler hin überprüft werden. Allerdings sind vorliegend die erstellten Prognosen methodisch nicht substantiiert in Frage gestellt. Ein Gutachten ist unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere sind - wie ausgeführt - für den Prognosehorizont 2025 die bis dahin geplanten Zugtakte zugrunde gelegt und ist auch der prognostizierte Bevölkerungsrückgang berücksichtigt worden (vgl. Fahrgastpotentialabschätzung, Vorstellung der Untersuchungsergebnisse vom 27.7.2010, S. 13 f., 16).

Zweitens tragen hier auch grenzüberschreitende politische Zielvorstellungen das Vorhaben in der Planrechtfertigung wesentlich mit. Bei einem - hier gegebenen -Auslandsbezug sind die diesbezüglich im Inland eintretenden positiven Folgen des Vorhabens zu berücksichtigen, wozu auch gehört, dass das Vorhaben im benachbarten Ausland als Bekenntnis zuguter Nachbarschaft in Europa verstanden wird (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.2002 - 4 C 7/01 - BVerwGE 117, 138/141 f.; BayVGH, B. v. 25.8.1995 - 22 CS 95.2269 - BayVBl. 1996, 146/147). Dies ist hier der Fall, denn mit der Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke werden regionalplanerische Zielvorstellungen einer engeren grenzüberschreitenden Verkehrsanbindung auch auf der Schiene verfolgt, deren erfolgreiche Verwirklichung nach den zugrunde gelegten Prognosen überwiegend wahrscheinlich und durch die Rügen der Kläger nicht erschüttert ist. Das ausländische Interesse am Betrieb der Bahnstrecke zeigen sowohl die vom Bundesministerium für Verkehr aufgestellten Forderungen vor der Betriebsstilllegung (BMV, Schreiben vom 19.6.1996, Anlage zum Bescheid vom 26.7.1996) als auch das Memorandum of Understanding vom April 2012 sowie die Ergebnisse der länderübergreifenden Arbeitsgruppe. Auf die Motive, die das Interesse des Nachbarstaats hierbei bestimmen mögen, kommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht an. Dass eine Bahnverbindung einer Busverbindung vorgezogen wird, lässt sich jedenfalls sachlich rechtfertigen (Kapazitäts-, Komfort- und Umweltschutzgründe).

b) Soweit die Kläger weiter rügen, das Vorhaben scheitere an fehlenden Finanzmitteln, ist nicht ersichtlich, dass dies der Fall wäre, da ein Großteil der Baumaßnahmen bereits verwirklicht worden ist und fehlende Finanzmittel dem Vorhaben offensichtlich nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u. a.).

3. Dem Planfeststellungsbeschluss haften keine rechtserheblichen Abwägungsfehler bei der Bestimmung seines Gegenstands an.

a) Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind nur die in ihm ausdrücklich zugelassenen Baumaßnahmen, nicht aber der gesamte zu reaktivierende Teilabschnitt. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses nach Wortlaut, Geschichte, Systematik und Zweck.

Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Bezeichnung des Vorhabens vom Wortlaut her anzudeuten scheint, der gesamte zu reaktivierende Teilabschnitt sei Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses (u. a. „Reaktivierung des Teilabschnitts Asch (DB Grenze) - Selb-Plößberg der Eisenbahnstrecke 5027 (DB-Grenze) - Selb-Plößberg - Oberkotzau“). Weitere Anhaltspunkte wie durchgehende Streckenpläne mit einzeln eingetragenen Baumaßnahmen als Teil der Planunterlagen sowie die Abgrenzung des Baurechtsabschnitts im Erläuterungsbericht (Erläuterungsbericht S. 4) scheinen dies zu bestätigen. Gleichwohl stellte das EBA im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich nur den Plan unter Bezugnahme auf die zum Teil des Plans erklärten Planunterlagen fest (PFB S. 3 f.), in deren Planzeichnungen die Bestandsstrecke farblich abgegrenzt wird zu allen neu zu planenden Baumaßnahmen.

Dieses nicht eindeutige Zwischenergebnis wird klarer unter Berücksichtigung des historisch begründeten Vorhabens, eine vor dem Zweiten Weltkrieg genutzte und durch die nachkriegsbedingte politische Teilung Europas sowie die erste Phase nach deren Überwindung „ins Abseits geratene“ Bahnstrecke wieder zu ertüchtigen und den grenzüberschreitenden Bahnverkehr zur Tschechischen Republik als östlichem Nachbarn Deutschlands wieder zu intensivieren (PFB S. 8 f.; 19 f.; Erläuterungsbericht S. 4 f.). Dafür wird unterschieden zwischen den Baumaßnahmen, die der Verbesserung des Schienenverkehrsangebots dienen wie z. B. der Umgestaltung des Bahnhofs und der Auflassung bzw. Erneuerung von Bahnübergängen einerseits (Erläuterungsbericht S. 5 ff.) und jenen Baumaßnahmen, die der Betriebsfähigkeit der Bahnstrecke durch Austausch von Bahngleisen, Schotter und Obermaterial dienen (PFB S. 20, Erläuterungsbericht S. 11 a.E.). An der Strecke bestand sowohl ein Herstellungsbedarf für neue Infrastruktureinrichtungen als auch ein Erneuerungsbedarf vorhandener, aber im Lauf der Zeit unbrauchbar gewordener Betriebseinrichtungen (RvOfr., Niederschrift über den Erörterungstermin vom 16.1.2015, Verfahrensakte unter 3, S. 3 a.E.). Beides sollte in einem baulichen Durchgang erfolgen, aber nur erstere Gruppe von Baumaßnahmen vom Planfeststellungsbeschluss umfasst sein (vgl. auch die Vertreter der Beigeladenen, ebenda, S. 40 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss ist dieser Konzeption gefolgt, denn er schreibt die Erneuerung des vorbezeichneten Oberbaus (Bahngleise, Schotter und Obermaterial) den nicht genehmigungspflichtigen Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zu (PFB S. 20). Der Planfeststellungsbeschluss zielt, wie auch die Auflistung der einzelnen Baumaßnahmen im Bauwerksverzeichnis zeigt (Planunterlagen Nr. A.2.7), das ein planfestgestelltes Vorhaben konkretisiert und festlegt (OVG NRW, U. v. 14.1.2015 - 20 A 1317/12 - ZfW 2015, 204/205), daher auf die Regelung einzelner punktueller Maßnahmen, nicht aber des gesamten zu reaktivierenden Teilabschnitts.

Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist nur der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, durch den die Kläger Verletzungen ihrer Rechte behaupten und allein dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich zu prüfen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nicht Verfahrensgegenstand sind andere bauliche Maßnahmen oder eine etwa abweichende Bauausführung, so dass es auf die von den Klägern behauptete und von der Beigeladenen dezidiert bestrittene Verschiebung des Bahngleises im Bereich ihrer Anwesen nicht ankommt.

b) Allerdings ist mit dem Befund, dass der Planfeststellungsbeschluss nur die ausdrücklich von ihm erfassten Baumaßnahmen regeln soll, nicht bereits festgestellt, dass damit auch alle planfeststellungsbedürftigen Baumaßnahmen erfasst sind. Wenn dem nicht so ist, muss dies aber nicht unbedingt zu einem Rechtsfehler führen, weil die Aufspaltung eines einheitlich konzipierten Vorhabens in einzelne jeweils für sich planfeststellungsbedürftige Teile grundsätzlich zulässig ist (BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 41) und auch die Abschnittsbildung bei einer einzelnen Betriebsanlage grundsätzlich zulässig ist (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 76 m. w. N.). Insoweit rügen die Kläger zu Unrecht, der Planfeststellungsbeschluss hätte die Baumaßnahmen am Bahngleis auf freier Strecke ebenso erfassen müssen wie die gesondert plangenehmigten Baumaßnahmen an der Ortsumfahrung Erkersreuth.

aa) Die Baumaßnahmen am Bahngleis auf freier Strecke sind als Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an der Bahnstrecke nicht planfeststellungsbedürftig nach § 18 Satz 1 AEG.

§ 18 Satz 1 AEG sieht ein Planfeststellungsbedürfnis für Änderungen von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vor. Vorliegend handelt es sich jedoch - jedenfalls im Bereich der Grundstücke der Kläger - im rechtlichen Sinne nicht um eine Änderung, sondern um Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen.

Schon sachlich können sie nicht planfeststellungsbedürftig sein, weil ein entsprechend aufwendiges Planfeststellungsverfahren ihre regelmäßige Durchführung verzögerte und dem Zweck der jederzeitigen Betriebssicherheit zuwiderliefe. Diesem übergeordneten Zweck entsprechend können noch nicht fällige Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen im Zuge anderer Maßnahmen vor- bzw. fällige, aber versäumte oder in Folge einer Betriebsstilllegung (§ 11 AEG) vorerst zurückgestellte Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen später noch nachgezogen werden, ohne dass sie deswegen planfeststellungsbedürftig wären. Sie werden erst planfeststellungsbedürftig, wenn sie eine Änderung der Bahnstrecke im Sinne von § 18 Satz 1 AEG bewirken.

Die Abgrenzung zwischen beiden Arten von Maßnahmen hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt; auf deren Ergebnisse kann hier zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.1995 - 7 A 19/94 - NVwZ 1996, 394). So bleibt eine Gleissanierung noch eine Unterhaltungsmaßnahme, auch wenn Schienen und Schwellen ausgetauscht bzw. solche eingebaut werden, die einem neueren Stand der Technik entsprechen (vgl. BVerwG, B. v. 27.1.1995 - 7 VR 16/94 - NVwZ 1995, 586). Auch wenn solche Maßnahmen mit einem Eingriff in die Substanz des Schienenwegs verbunden sind, also in die Gleisanlage mit Unter- und Oberbau bis hin zum völligen Abtrag und zur Erneuerung des alten Bahnkörpers, bleiben sie Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen. Das soll sogar für Verbreiterungen des Bahndamms um 1,30 m bzw. um 2,30 m sowie Sanierungen des Bahndamms oder der Einschnittsböschung gelten; erst Trassenverschiebungen auf längeren Bahnstreckenabschnitten um mehr als 2 m sollen darüber hinausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 12.4.2000 - 11 A 24/98 - juris Rn. 34, 55; BVerwG, U. v. 14.11.2001 - 11 A 31/00 - BVerwGE 115, 237/240 [nicht abgedruckt] juris Rn. 23 zum Begriff des erheblichen baulichen Eingriffs in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV) und zu einer Änderung im rechtlichen Sinn werden.

Der vorliegende Fall bleibt deutlich hinter Letzterem zurück. Das Konzept der Beigeladenen und des EBA sieht hier auf freier Strecke keine nennenswerten Gleisverschiebungen vor. Dies ergibt sich zum Einen aus den planfestgestellten Planunterlagen (Anlage 3.7), worin das Bahngleis im Zielzustand nach Durchführung der Bauarbeiten als schwarzes Bestandsgleis eingezeichnet ist, eine Gleisverschiebung in diesen Streckenabschnitten also nicht vorgesehen ist. Zum Anderen ergibt sich dies aus der nachvollziehbaren Darstellung der Beklagten, tatsächlich sei das neue Gleis exakt auf dem Verlauf des Bestandsgleises verlegt worden; die gegenteilige Erwähnung in der sog. Erschütterungstechnischen Untersuchung (Möhler+Partner, Erschütterungstechnische Untersuchung vom 9.12.2013, S. 35) resultiere aus einem Übertragungsfehler aus der Zeit vor Erstellung der Planunterlagen (vgl. Ergänzung zur gerichtlichen Anfrage vom 3.11.2015 unter Verweis auf ein geändertes Koordinatennetz). Diese Erschütterungstechnische Untersuchung ist zum Dritten auch kein Bestandteil der Planunterlagen, weil sie nicht in der entsprechenden Auflistung unter Nr. A.2 des Planfeststellungsbeschlusses enthalten und damit für den geplanten Zielzustand der Bahnstrecke rechtlich nicht maßgeblich ist. Somit stellen die vorgenommenen Baumaßnahmen auf freier Strecke wie der Freischnitt der Bahngleise und der Austausch von Bahngleisen, Schotter und Obermaterial keine Änderung im rechtlichen Sinn dar.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass am 26. November 1996 eine Stilllegung des Streckenbetriebs erfolgt ist. Zwar ist die Bahnstrecke seit dem 26. Juli 1996 nach § 11 AEG stillgelegt und hat tatsächlich kein Bahnbetrieb mehr darauf stattgefunden. Allerdings handelt es sich nach wie vor um einen Bahnbetriebszwecken gewidmeten Teil der Eisenbahninfrastruktur im Sinne von § 2 Abs. 3 AEG, da die Bahnstrecke nicht nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden ist (zur „Entwidmungsfunktion“ einer Freistellung BVerwG, B. v. 21.3.2014 - 6 B 55.13 - juris Rn. 13; Hermes in: ders./Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 9). Eine solche erfordert einen eindeutigen Hoheitsakt (vgl. BVerwG, U. v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108/111 f.), für den hier jegliche Anhaltspunkte fehlen. Die bloße Betriebsstillegung nach § 11 AEG hat nicht dazu geführt, dass die Bahnstrecke ihre rechtliche Eigenschaft als Teil der Eisenbahninfrastruktur verloren hätte oder sonst einer Wiederaufnahme des Betriebs rechtliche Hindernisse entgegenstünden, denn eine Betriebsstillegung beseitigt nur die Betriebspflicht (BVerwG, B. v. 21.3.2014 - 6 B 55.13 - Rn. 12 f.; NdsOVG, U. v. 24.6.2015 - 1 KN 79/14 - juris Rn. 25), lässt aber die Wiederinbetriebnahme einschließlich dazu erforderlicher nachzuholender Unterhaltungsmaßnahmen ohne erneute Planfeststellung zu (vgl. Hermes in: ders./Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 11 m. w. N.; Vallendar, ebenda, § 18 Rn. 77). Daran ändert eine Bezeichnung als „dauernde Einstellung des Betriebs“ rechtlich nichts (Genehmigung des EBA vom 26.7.1996), da zum damaligen Zeitpunkt eine Wiederaufnahme des Betriebs zwar zeitlich nicht absehbar war, aber auch nicht durch die Stilllegung ausgeschlossen werden sollte. In der Anlage zur Genehmigung der Betriebsstilllegung sind als Nebenbestimmungen zu beachtende Forderungen des Bundesministers für Verkehr enthalten (BMV, Schreiben vom 19.6.1996, Anlage zum Bescheid vom 26.7.1996). Dazu gehört, „nach Klärung aller damit zusammenhängenden Fragen zwischen den regionalen Behörden und Eisenbahnunternehmen die Verkehrsbedienung auf dieser Strecke und den Betrieb der Infrastruktur wieder aufzunehmen“ sowie „vor einer entsprechenden Entscheidung“ über „Rückbau der Infrastruktur und Entwidmung der Strecke… das Benehmen mit der tschechischen Seite herstellen“ zu können (ebenda).

Auch dass die Bahnstrecke in Folge tatsächlicher Funktionslosigkeit rechtlich obsolet wäre, wie klägerseitig eingewandt wird, ist hier nicht erkennbar. Zwar mag durch die Ortsumfahrung Erkersreuth, welche die Bahnstrecke bei Bahnkm 33,9 unterbrach (vgl. Erläuterungsbericht S. 34), ein durchgehender Bahnbetrieb tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sein. Gleichwohl stand seiner Wiederaufnahme bis auf die Errichtung der nötigen Straßenquerung kein rechtliches und tatsächliches Hindernis entgegen, das die Verwirklichung des Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen hätte. Insbesondere hat kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden oder ist eine dauerhafte anderweitige Nutzung der Bahnstrecke zugelassen worden (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, U. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350/353; BVerwG, U. v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108/111 ff.;) oder sind die Bahnstreckengrundstücke nach einer Veräußerung überbaut worden (vgl. NdsOVG, U. v. 24.6.2015 - 1 KN 79/14 - juris Rn. 25). Ein Rechtsträgerwechsel hat insoweit nicht stattgefunden, als die Bahnstrecke nach wie vor dem Bundeseisenbahnvermögen als nicht rechtsfähigem Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland gehört; eine anderweitige Nutzung der Bahnstrecke ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Grundstücke der Bahnstrecke befinden sich weiterhin in den Händen des Bahneigners; sie waren lediglich tatsächlich in einem Abschnitt überbaut. Die zur Beseitigung dieses Hindernisses und zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit erforderliche Errichtung der Querungsbauwerke aber war schon im für den Bau der Ortsumfahrung Erkersreuth maßgeblichen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vorbehalten gewesen (PFB S. 83 f.; VG Bayreuth, B. v. 4.8.2015 - B 1 S 15.413 - S. 2 f.; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - Rn. 2) und sicherte die Funktionsfähigkeit der Bahnstrecke in die Zukunft hinein.

Daran ändert auch der seit der Betriebsstilllegung 1996 eingetretene Instandhaltungsstau an der Bahnstrecke nichts, denn dadurch wurde zwar ein Gesamtpaket an Instandhaltungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich, die bei einer kontinuierlichen Instandhaltung sonst nicht oder zeitlich nicht so gedrängt angefallen wären. Doch allein der zeitliche Zusammenhang mit planfeststellungsbedürftigen Baumaßnahmen lässt Unterhaltungsmaßnahmen nicht selbst planfeststellungsbedürftig werden (vgl. BVerwG, B. v. 27.1.1995 - 7 VR 16/94 - NVwZ 1995, 586). Dies gilt auch im Fall eines - wie hier - länger dauernden Sanierungsstaus (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 5/07 - NVwZ 2009, 50/51 Rn. 19, 21). Letztlich bleiben also die gesamte Strecke erfassende Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die zwar äußerlich den Eindruck eines Gesamtkonzepts hervorrufen (vgl. dazu BayVGH, U. v. 5.3.1996 - 20 B 92.1055 - VGHE n. F. 49, 77/84) und zeitlich und sachlich kombiniert durchgeführt werden, dennoch rechtlich strikt getrennt von planfeststellungsbedürftigen punktuellen Maßnahmen.

bb) Auch die Baumaßnahmen an der Ortsumfahrung Erkersreuth (Neubau einer Eisenbahnüberführung und Neubau einer Straßenbrücke), die gesondert straßenrechtlich plangenehmigt wurden, waren nicht planfeststellungsbedürftig nach § 18 Satz 1 AEG; zumindest wäre der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch dann nicht rechtswidrig, wenn dem nicht zu folgen wäre.

Es handelt sich beim Neubau der Eisenbahnüberführung bei Bahnkm 33,9 zur Schließung der durch den Bau der Ortsumfahrung Erkersreuth (Staatsstraße St 2179) entstandenen Lücke in der Bahnstrecke sowie beim Neubau einer Straßenbrücke bei Bahnkm 34,0 zur Beseitigung der Überschüttung des Bahnkörpers durch den Bockelbergweg (vgl. Erläuterungsbericht S. 34) zwar um für die Wiederaufnahme des Bahnbetriebs notwendige Maßnahmen, allerdings nicht um Folgemaßnahmen des hier planfestgestellten Vorhabens, im Sinne von § 18 Satz 1 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Die Ursache jener Baumaßnahmen liegt vielmehr im Neubau der Ortsumfahrung Erkersreuth als Gegenstand der straßenrechtlichen Planfeststellung (PFB vom 30.8.2002). Unter den dem Freistaat Bayern als nach Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG für die St 2179 zuständigem Straßenbaulastträger aufgegebenen Nebenbestimmungen (Nr. V.6.1 des PFB vom 30.8.2002 S. 14) ist geregelt: „Sollte der Schienenverkehr auf der Strecke Hof-Selb/Plößberg-Asch-Cheb (Eger) wieder aufgenommen werden, sind die hierfür erforderlichen Überführungsbauwerke für die Kreuzung der Staatsstraße 2179 sowie für den öffentlichen Feld- und Waldweg „Bockelbergweg“ (BV-Nr. 23) umgehend zu errichten.“ Unter Verweis sowohl auf die Betriebsstilllegung der Bahnstrecke als auch auf die Ziele des Regionalplans, die Schienenverkehrsverbindung in der Region aufrecht zu erhalten, sowie zur Baukostenersparnis in Höhe von rund 1 Mio. Euro führte die Planfeststellungsbehörde aus, in der Planung sei wegen der Betriebsstilllegung kein Überführungsbauwerk vorgesehen, aber im Falle der Wiederinbetriebnahme im Nachhinein zu errichten (PFB vom 30.8.2002 S. 20 f., 67 f.). Dies zeigt, dass in jenem Planfeststellungsbeschluss die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Errichtung der Querungsbauwerke als Folgemaßnahme der Umgehungsstraße geregelt war. Die genaue Planung sollte einem späteren Zeitpunkt, dem einer Wiederinbetriebnahme, vorbehalten werden. Dies gilt umso mehr, als der Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2002 ausdrücklich auf die mit Bescheid vom 26. Juli 1996 genehmigte dauernde Betriebseinstellung Bezug nahm (PFB vom 30.8.2002 S. 20 f., 67 f.), die ihrerseits unter der Auflage der Beachtung der vom Bundesministerium für Verkehr aufgestellten Forderungen erging (oben I.3.b) bb)).

Die straßenrechtliche Planfeststellung war bewusst unvollständig, weil sie den Nutzungskonflikt zwischen Straßen- und Schienenverkehr zwar erkannte, seine Lösung auch vorzeichnete, ihre Umsetzung aber vorläufig in die Zukunft verschob.

cc) Abgesehen davon wäre die Aufspaltung eines einheitlich konzipierten Vorhabens in einzelne jeweils für sich planfeststellungsbedürftige Teile grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 39 ff.). Die Kläger hatten die Möglichkeit, gegen die straßenrechtliche Planfeststellung Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und haben sie auch genutzt (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026).

Selbst wenn man als Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses eine einheitliche Bahnbetriebsanlage sehen wollte, wären dann die Grundsätze für die planerische Abschnittsbildung anzuwenden. Danach haben Dritte grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Eine Abschnittsbildung kann aber dann Rechte Dritter verletzen, wenn die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung durch das Gesamtvorhaben nicht gerecht wird oder wenn ein Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt oder den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht (vgl. BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236/243; BVerwG, U. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/14 f.; BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4/12 - juris Rn. 50; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 41). Dies ist hier aber nicht der Fall.

Insbesondere verstößt die verfahrensmäßige Trennung weder gegen den Grundsatz umfassender Problembewältigung durch das Gesamtvorhaben, noch wird der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutz unmöglich gemacht. Durch die straßenrechtlich planfestgestellten Vorhaben wird keine künftige Konfliktlösung „verbaut“ und der Rechtsschutz für die Kläger nicht erschwert. Die Mietshäuser der Kläger liegen zwischen Bahnkm ... und ... (vgl. Lageplan als Anlage 3.7 PFB-Akte unter 3.), mithin mindestens 500 m von der künftigen Eisenbahnüberführung und Straßenbrücke entfernt. Dass sie von Bau oder Betrieb dieser Anlagen oder dadurch beeinträchtigt würde, dass deren Auswirkungen nicht im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss behandelt worden sind, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Straßenbaumaßnahmen plangenehmigungsbedürftig sind und die Kläger hiergegen ihre Belange einwenden können (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - Rn. 9 ff.).

4. Es liegen ferner keine rechtserheblichen Abwägungsfehler (§ 18 Satz 2 AEG) bei der Auswahl der technischen Bauvariante vor.

Die Kläger haben als nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 2 AEG betroffene Anlieger keinen Anspruch auf umfassende objektivrechtliche Planprüfung, sondern können sich nur auf eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Gewichtung ihrer Belange berufen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 20).

Die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens alle abwägungserheblichen Belange in die Abwägung eingestellt werden, drittens die Bedeutung der eingestellten Belange richtig erkannt wird und viertens zwischen konkurrierenden Belangen ein sachgerechter Ausgleich gefunden wird; zur Sammlung des Abwägungsmaterials gehört auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der „Null-Variante“ (BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 29 f. m. w. N.; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 25). Eine Alternativenprüfung ist freilich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die tatsächlich gefundene Lösung nicht zwingend ist; vielmehr muss sich objektiv die Erkenntnis aufdrängen, dass - als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgebots - die mit der Planung angestrebten Ziele sich unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließen (Vallendar in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 18 Rn. 158 m. w. N.). Bereits in einem frühen Planungsstadium dürfen solche Planungsalternativen ausgeschieden werden, die nach einer Art Grobanalyse nicht ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, U. v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314; BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 31 m. w. N.).

Die Planfeststellungsbehörde hat insofern die vom Vorhabensträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachvollziehen; sie darf und braucht nicht selber zu planen und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt (BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 25 m. w. N.).

Gemessen an diesen Kriterien hat das Eisenbahnbundesamt (EBA) als Planfeststellungsbehörde die Interessen der Kläger im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ohne rechtliche Fehler (die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären, § 75 Abs. 1a VwVfG) berücksichtigt und gewichtet.

a) Dass sich dem EBA als Planfeststellungsbehörde andere Planungsvarianten zur Minimierung einer mittelbaren Beeinträchtigung der Kläger hätten aufdrängen müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Insofern verweist das EBA zutreffend darauf, dass es sich vorliegend lediglich um die Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen und nicht um den Bau einer erst zu errichtenden Bahnstrecke handelt, so dass eine Variantenprüfung über die Prüfung der Nullvariante (Beibehaltung des status quo ante) oder Reaktivierung hinaus sachlich und rechtlich nicht möglich war, ohne den durch die vorhandene Bahnstrecke für eine Wiederinbetriebnahme gesteckten Rahmen zu verlassen. Das EBA hat mit Blick auf die angestrebte Verbesserung des Angebots im Schienenpersonennahverkehr die Gründe für die Wiederinbetriebnahme zu Recht als so gewichtig eingeschätzt, dass sich ihm die Nullvariante nicht aufdrängen musste (PFB S. 97 f.). Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft.

b) Das EBA hat auch nicht dadurch gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG verstoßen, dass es die Wiederinbetriebnahme der bestehenden Bahnstrecke zugelassen und die Planfeststellung von diesem Zweck dienenden Baumaßnahmen nicht abgelehnt hat.

Das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG ist kein zwingendes Gebot, sondern eine Abwägungsdirektive und kann im Rahmen der planerischen Abwägung bereits durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden, nicht erst wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24/37 Rn. 29 m. w. N.). Auch unter diesem Blickwinkel hat das EBA ohne Abwägungsfehler dem öffentlichen Interesse an der Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke zur Verbesserung der grenzüberschreitenden ÖPNV-Anbindung und der Verwirklichung der ausdrücklich genannten Bauvorhaben größeres Gewicht beigemessen. Zum Einen stehen die für Trassenverschiebung entlang der St. 2179 benötigten Flächen im Umfeld der Bahnlinie überwiegend im Privateigentum Dritter und stehen eigentumsrechtlich nicht zur Verfügung, sind aber verfassungsrechtlich grundsätzlich ebenso schutzwürdig wie die Grundstücke der Kläger. Insofern würde eine Trassenverschiebung die Belastung nur räumlich verschieben, aber nicht in ihrer Intensität mindern. Zum Anderen würden dann unbelastete Flächen an Stelle bereits durch Eisenbahnbetrieb vorbelasteter und insofern vorrangig in Anspruch zu nehmender Flächen (vgl. BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4.10 - DVBl. 2010, 1300/1303 Rn. 38 m. w. N.) betroffen.

5. Soweit das EBA eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch Lärm oder Erschütterungen verneint und weitere Vorkehrungen zu ihrem Lärm- und Erschütterungsschutz nicht getroffen hat, ist dies nicht rechtsfehlerhaft, denn zum Einen liegt hier keine wesentliche Änderung vor; zum Anderen besteht eine rechtliche Vorbelastung, welche die zu erwartenden Betriebsgeräusche umfasst.

a) Es bestehen keine Ansprüche nach § 41 Abs. 1 BImSchG auf aktiven oder passiven Lärmschutz oder Entschädigung.

Eine wesentliche Änderung der Bahnstrecke ist zum Einen deswegen nicht gegeben, weil der Schienenweg nicht um ein oder mehrere durchgehende Gleise erweitert wird, abgesehen allenfalls vom Bahnhof Selb-Plößberg. Diese Baumaßnahme ruft aber im Bereich der Grundstücke der Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervor.

Ebenso wenig liegt eine wesentliche Änderung deswegen vor, weil durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des resultierenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erhöht würde. Ausweislich der erstellten immissionsschutzfachlichen Prognose wurden auf den Prognosehorizont 2025 und die dafür erwarteten Zugzahlen von 47 Zügen bei Tag und 7 Zügen bei Nacht an den Mietshäusern der Kläger (IO-E001 bis IO-E003) im Prognose-Nullfall Beurteilungspegel von 49,5-54,1 dB(A) am Tage (je nach Stockwerk) und von 48,2-52,9 dB(A) in der Nacht prognostiziert, für das Jahr 2025 mit den planfestgestellten baulichen Veränderungen aber Beurteilungspegel von 49,6-54,3 dB(A) am Tage und von 48,4-53,0 dB(A) in der Nacht (Möhler+Partner, Schalltechnische Untersuchung vom 9.12.2013, Anlage 2 S. 4). Dies bedeutet lediglich eine geringfügige Erhöhung um bis zu +0,2 dB(A), aber keine Erhöhung um 3 dB(A).

b) Das EBA hat die für die Mietshäuser der Kläger bestehende rechtliche Vorbelastung zutreffend erkannt. Die Ablehnung von weiterem Lärmschutz im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ist nicht zu beanstanden.

Lärmschutzbelange sind im Rahmen einer Planfeststellung ungeachtet der Höhe der Lärmbelastung nur in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung (gegenüber der plangegebenen rechtlichen Vorbelastung) durch das Vorhaben ansteigt. Für den Umfang einer Vorbelastung durch Eisenbahnverkehrsgeräusche kommt es nicht auf die frühere oder bisherige tatsächliche Ausnutzung des Schienenwegs, sondern auf dessen rechtliche Ausnutzbarkeit an (so BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 u. a. - NVwZ 2014, 730 Rn. 23; ebenso BayVGH, U. v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u. a. - Rn. 67, 78; BayVGH, U. v. 14.10.2014 - 22 A 13.40069 - Rn. 59). Abgesehen von der auch Eisenbahnunternehmen seit jeher treffenden Pflicht, auf die Belange Immissionsbetroffener insoweit Rücksicht zu nehmen, als dies ohne Beeinträchtigung der Verkehrsbedürfnisse geschehen kann, bestanden für die streitgegenständliche Eisenbahnstrecke jedoch zu keiner Zeit rechtliche Schranken, aus denen sich Begrenzungen hinsichtlich der Art, des mengenmäßigen Umfangs oder der Frage ergaben, innerhalb welcher Zeiträume dort Eisenbahnverkehr statthaft ist.

Für die streitbefangene Eisenbahnstrecke bestand und besteht keine Planfeststellung, aus der sich Einschränkungen des zulässigen Betriebsumfangs ergeben könnten. Solche ergeben sich auch nicht aus den historischen Rechtsgrundlagen für den Eisenbahnbetrieb auf der Strecke.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 19. August 2014 Ausführungen zum historischen rechtlichen Rahmen gemacht (BayVGH, U. v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u. a. - Rn. 69 ff.): Das Institut der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung stellte bis in die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg ein Spezifikum des preußischen Rechts dar, das in den anderen Bundesstaaten bzw. Ländern des Deutschen Reiches unbekannt war (Blümel, Die Bauplanfeststellung, Erster Teil, 1961, S. 167); es wurde dort erst durch § 37 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft vom 30. August 1924 (RGBl II S. 272) eingeführt (Blümel, a. a. O., S. 171). In den Jahrzehnten vor dem Ersten Weltkrieg wurde der Bau staatseigener Bahnen als Ausdruck der allgemeinen Hoheitsgewalt („Eisenbahnhoheit“) des Staates verstanden. Während „andere Rechtssubjekte als der Staat … Eisenbahnen nur mit Erlaubnis des Staates bauen und betreiben“ durften (Fritsch, Das Deutsche Eisenbahnrecht, 2. Aufl. 1928, S. 43), bedurfte es für den Staat „keiner besonderen rechtlichen Maßnahme, um ihn in den Besitz des Eisenbahnunternehmungsrechts zu setzen, vielmehr ist es lediglich ein Akt der Staatsverwaltung, wenn der Staat sich entschließt, die ihm allgemein innewohnende Rechtsstellung zum Bau oder Betrieb eines bestimmten Bahnunternehmens in Bewegung zu setzen“ (Fritsch, a. a. O., S. 63).

Die hier streitgegenständliche Bahnstrecke wurde nach den mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten und von ihnen auch unwidersprochenen historischen Darstellungen (vgl. Wikipedia, Bahnstrecke Cheb-Oberkotzau, www.wikipedia.de, Abruf vom 5.10.2015; Niederschrift vom 3.12.2015 S. 7) zunächst durch die Stadt Hof aufgrund einer staatlichen Konzession errichtet, am 1. November 1865 eröffnet und von der Bayerischen Staatsbahn zunächst pachtweise betrieben, bis die Strecke im Jahr 1919 vorzeitig in das Staatseigentum überging.

Rechtliche Beschränkungen des Betriebs sind aus diesem historischen rechtlichen Rahmen nicht ersichtlich. Sie wären mit den damaligen rechtlichen Anschauungen auch unvereinbar gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 19. August 2014 allgemein Stellung genommen (BayVGH, U. v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u. a. - Rn. 72). Betroffene mussten bereits damals die vom Bahnbetrieb ausgehenden Immissionen grundsätzlich dulden, da sie als unvermeidliche Folge des mit „Privilegieneigenschaft“ ausgestatten Eisenbahnunternehmungsrechts (d. h. des Rechts, eine Eisenbahn zu errichten und sie zu betreiben) verstanden wurden (Fritsch, Das Deutsche Eisenbahnrecht, 2. Aufl. 1928, S. 142). Insbesondere konnten die Nachbarn einer Eisenbahn keine Einstellung des Bahnbetriebs verlangen (Fritsch, a. a. O., S. 142). Das Reichsgericht hat in einem (Emissionen des Unternehmens „Reichsautobahnen“ betreffenden) Urteil die damalige Rechtslage dahin zusammengefasst (RG, U. v. 9.1.1939 - V 154/38 - RGZ 159, 129/131), dass Immissionsbetroffene im Klagewege nicht nur nicht die Unterlassung von Handlungen oder Maßnahmen begehren konnten, die sich als Ausübung staatshoheitlicher Aufgaben darstellten, sondern dass bei einem in Erfüllung staatshoheitlicher Aufgaben geführten Betrieb (hierzu rechneten nach damaligem Verständnis - wie dargestellt - u. a. die Eisenbahnen) auch eine auf die Vornahme von Handlungen oder das Anbringen von Einrichtungen abzielende Klage unzulässig sei, mit denen eine wesentliche, vom Betriebsinhaber nicht gewollte Änderung des Betriebs verbunden wäre. Aus der Stellung von Betrieben, die für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch von besonderer Bedeutung seien, folge, dass gegenüber von ihnen ausgehenden Einwirkungen auch dann, soweit diese die Grenze des Zulässigen überschritten, keine Abwehrklage stattfinde (RG, U. v. 9.1.1939 a. a. O. S. 135). Zudem müsse sich der Straßenanlieger auch mit unerwarteten Änderungen z. B. dergestalt abfinden, dass eine bis dahin ruhige und abgeschlossene Straße durch die Entwicklung des Verkehrs stark frequentiert werde (RG, U. v. 9.1.1939 a. a. O. S. 137 unter Bezugnahme auf RG, U. v. 8.7.1931 - V 9/31 - RGZ 133, 152). Gleiches habe „die Rechtsprechung für … Eisenbahnstrecken für die Einwirkungen entwickelt, die vom allgemeinen Fahrbetrieb ausgehen“ (RG, U. v. 9.1.1939 a. a. O. S. 138).

Die Pflicht zur Duldung der von öffentlichen Verkehrsunternehmen ausgehenden Immissionen selbst dann, wenn sie die ansonsten geltende Zulässigkeitsgrenze (sie ergab sich vor dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Wesentlichen aus dem in § 906 BGB enthaltenen Maßstab der Ortsüblichkeit) überschreiten oder erst nach Anlegung des Verkehrswegs wegen dessen stärkerer Inanspruchnahme entstanden sind, fand allerdings bereits in der Zeit vor der durch das Grundgesetz geschaffenen rechtsstaatlichen Ordnung eine Grenze. Diese bestand in der Verpflichtung zur Rücksichtnahme, die derartige Verkehrsunternehmen dann gegenüber den Belangen der Anwohner von öffentlichen Verkehrswegen zu üben hatten, wenn das ohne Beeinträchtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs möglich war. Im Urteil vom 8. Juli 1931 (V 9/31 - RGZ 133, 152/155) hat das Reichsgericht insoweit festgehalten: „Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Betriebe haben, soweit das mit ihren Verkehrszwecken vereinbar ist, auf die Straßenanwohner Rücksicht zu nehmen und auch örtliche Besonderheiten zu beachten. … Die Leiter eines Verkehrsunternehmens müssen darauf bedacht sein, durch die Wahl und die Handhabung der Betriebsmittel diese Schädigungen möglichst herabzumindern.“ Hieraus konnte die Verpflichtung von Verkehrsunternehmen folgen, sich hinsichtlich der Schwere der eingesetzten Fahrzeuge, ihrer Bereifung oder der Schnelligkeit der Fahrt an den Zustand des Verkehrswegs oder die besondere Störungsempfindlichkeit der Umgebungsbebauung anzupassen (RG, U. v. 8.7.1931 a. a. O. S. 156). Dass öffentliche Verkehrsträger auch schon in früherer Zeit dann nicht außerhalb der Bindungen standen, die sich aus dem Nachbarrecht ergaben, soweit hieraus keine Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgaben solcher Einrichtungen folgten, hat das Reichsgericht auch im Urteil vom 9. Januar 1939 (V 154/38 - RGZ 159, 129/132) ausdrücklich festgehalten. Es sei „in Bezug auf andere Betriebe, die Staatsaufgaben erfüllen, wie z. B. die Eisenbahn und die Post, niemals zweifelhaft gewesen“, dass sie „wie alle anderen Personen in der nachbarlichen Gemeinschaft“ stehen; nur erfordere „dabei ihre sich aus ihren Aufgaben ergebende Sonderstellung Beachtung.“

Die Kläger können aus dieser Rechtslage keine Abwägungsfehler des EBA im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss herleiten. Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung über das Lärmschutzkonzept hätten berücksichtigt werden müssen, aber nicht berücksichtigt worden sind, lassen sich hieraus nicht ableiten. Dies betrifft zunächst Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, aber auch Anforderungen an den Betrieb, wie z. B. die in der mündlichen Verhandlung erörterten Geschwindigkeitsbeschränkungen für Güterzüge. Es ist nicht zu widerlegen, dass derartige starre Regeln mit den zu beachtenden Verkehrszwecken unvereinbar sind.

Auch die Abstufung der Bahnstrecke zur Nebenbahn im Jahr 1976 führte zu keiner Beschränkung ihrer rechtlichen Ausnutzbarkeit, sondern hatte nur Folgen für den sicherungstechnischen Aufwand nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EBO (vgl. § 11 Abs. 7 EBO; an der Befahrbarkeit änderte sich dadurch nichts, vgl. zur hier ausreichenden Achslast § 8 Abs. 1 und Abs. 2 EBO, jeweils linke Spalte). Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass damit die Streckenkapazität rechtlich reglementiert und verbindlich reduziert worden wäre.

Demnach war ein Personen- und Güterschienenverkehr auf der gegenständlichen Bahnstrecke ohne besondere Einschränkung zugelassen. Sie entsprach vor ihrer Betriebsstilllegung der Streckenklasse D 4 mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, einer Radsatzlast von 22,5 t und einer Leistungsfähigkeit von 60 Zügen/24 Std. (vgl. Antrag auf Betriebsstilllegung vom 26.7.1995 mit Anlagen). Soweit die Kläger bestreiten, dass je ein Bahnverkehr im Umfang von 60 Zügen/24 Std. auf der Bahnstrecke tatsächlich stattgefunden habe, ist dies für die rechtliche Vorbelastung unerheblich. Die künftig mit der Wiederinbetriebnahme einher gehende Benutzung der Bahnstrecke durch Personen- und Güterzüge im Umfang von prognostizierten 47 Zügen bei Tag und 7 Zügen bei Nacht würde sich mit den aus diesem Eisenbahnverkehr einhergehenden Geräuschen innerhalb der Vorbelastung bewegen, der die Umgebung der Bahnstrecke aufgrund der Tatsache unterliegt, dass diese Bahnstrecke von Rechts wegen ohne weitere Beschränkung nutzbar ist.

Auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bestehenden tatsächlichen Verhältnisse kann auch nicht davon gesprochen werden, eine durch diese Vorbelastung nicht mehr gedeckte zusätzliche Beschwer der Kläger stehe insoweit inmitten, als der nächtliche Güterzugverkehr die sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebende Schranke übersteige. Denn die Bahnstrecke wurde historisch zur Versorgung der Industrie in Hof aus den westböhmischen Kohlengruben errichtet und diente schwerpunktmäßig dem Güterzugverkehr. Sogar nach dem Zweiten Weltkrieg blieb der grenzüberschreitende Güterzugverkehr trotz der Unterbrechung des grenzüberschreitenden Personenzugverkehrs aufrecht erhalten, um die Porzellanindustrie in Bayern mit Rohstoffen aus Westböhmen zu versorgen: Nach den Erläuterungen zum Antrag auf Betriebsstilllegung (Beigeladene, Schreiben vom 26.7.1995 mit Anlagen) war der Güterzugverkehr zwar so rückläufig, dass er ab 28. Mai 1995 eingestellt worden war. Die Auslastung belief sich zuletzt auf fünf bis sechs Waggons je Güterzug (einen Güterzugverkehr bis zur Betriebsstillegung bestätigen auch die Kläger, Schriftsatz vom 23.11.2015, S. 2). Eine Wiederaufnahme und erneute Zunahme des Güterzugverkehrs blieb jedoch im Bereich des Möglichen.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass in einem Abstand von wenigen Metern an den Mietshäusern der Kläger vorbeifahrende Züge, vor allem Güterzüge, zu einer Beeinträchtigung der Mieter der Kläger durch Lärm im Vergleich zur bisher tatsächlich nicht betriebenen Bahnstrecke führen werden. Gleichwohl liegen diese Belastungen im Rahmen der rechtlichen Vorbelastung.

Der Grundsatz, dass es zur Bestimmung der Vorbelastung, der im Einwirkungsbereich eines Schienenwegs liegende Grundstücke unter dem Blickwinkel der Emissionen des dort stattfindenden Eisenbahnverkehrs unterliegen, nicht auf die tatsächliche Frequentierung, sondern auf das Maß der rechtlich zulässigen Nutzbarkeit der Bahnstrecke ankommt, die vor der Verwirklichung eines Vorhabens bestand, beansprucht zwar nur „in der Regel“ Geltung (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 u. a. - NVwZ 2014, 730 Rn. 23). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass es auf das Maß der rechtlich zulässigen Nutzbarkeit ankommt, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Fall anerkannt, dass eine Eisenbahnstrecke, die ehedem die kürzeste Verbindung zwischen dem mitteldeutschen Raum und den Nordseehäfen darstellte, als Folge der deutschen Teilung abschnittsweise vollständig demontiert und der Verkehr schließlich zur Gänze eingestellt worden war (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350; U. v. 17.11.1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 82; U. v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108). Das gilt jedenfalls dann, wenn die neu zu erwartenden Einwirkungen für die Betroffenen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (vgl. zu diesem weiteren Erfordernis BVerwG, U. v. 28.10.1998 a. a. O. S. 357; BVerwG, U. v. 17.11.1999 a. a. O. S. 88: BVerwG, U. v. 12.4.2000 a. a. O. S. 114). Dass im vorliegenden Fall diese verfassungsrechtliche Grenze der Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten würde, die befürchteten Lärmschutzdefizite so gravierend wären, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellten (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2008 - 22 AS 22 AS 08.40013 - Rn. 9 m. w. N.), ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon fehlt es auch an der Voraussetzung, dass sich die Geräuschvorbelastung der Umgebung, die sich aus dem zulässigen Nutzungsumfang eines Schienenwegs ergibt, zu einer bloßen Fiktion verflüchtigt hat, die in der Realität keinerlei Entsprechung mehr fand (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.1999 a. a. O. S. 87). Die Wiederaufnahme der Nutzung lag - wie ausgeführt - im Bereich des Möglichen. Soweit die Kläger meinen, die Beigeladene hätte im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen gegen seitens der Kläger heranrückende Wohnbebauung erheben müssen, habe dies aber unterlassen und müsse daher nun Betriebseinschränkungen bis hin zur Unterlassung einer Wiederaufnahme des Betriebs aus Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnnutzung hinnehmen, führt dies nicht zu einer Verflüchtigung der rechtlichen Vorbelastung zu einer bloßen Fiktion. Dagegen spricht bereits die Reihe von Nebenbestimmungen zugunsten der Beigeladenen im Baugenehmigungsbescheid vom 5. Juni 1992, u. a. Nr. 13: „Evtl. Einwirkungen aus dem benachbarten Eisenbahnbetrieb sind durch den Bauherrn entschädigungslos zu dulden“, die auf bahntechnische Einwände hindeuten, die im Baugenehmigungsverfahren thematisiert worden sein müssen, wenn dies auch im Einzelnen nicht mehr aufklärbar ist. Die Erwartung, die tatsächliche Situation einer stillgelegten Bahnstrecke bleibe erhalten und sei in Folge eines längerfristigen Sanierungsstaus oder einer nachlassenden Verkehrsnachfrage unumkehrbar, ist jedenfalls unter solchen Bedingungen nicht schützenswert (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 5.07 - NVwZ 2009, 50/51 Rn. 19, 21).

c) Auch methodisch sind die zur Ermittlung etwaiger die verfassungsrechtliche Grenze der Gesundheitsbeeinträchtigung überschreitender Lärmimmissionen angestellten bereichsweisen Untersuchungen nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die als Mittelungspegel prognostizierten Beurteilungspegel nicht zu beanstanden. Diese Methodik ist von § 4 16. BImSchV vorgegeben und enthält besondere Zuschläge für die Lästigkeit der mit an- und abschwellendem Schienenverkehr verbundenen Geräusche. Für ein Abweichen von dieser Methodik besteht kein Anlass und ist von den Klägern auch nichts Durchgreifendes vorgetragen worden.

d) Die Kläger können auch unter sonstigen Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht mit Erfolg beanspruchen, die Lärmbelastung durch den Eisenbahnbetrieb auf dem strittigen Teilabschnitt auf einem niedrigeren Niveau gedeckelt zu erhalten. Soweit die Kläger behaupten, ihre Gebäude befänden sich in einem reinen Wohngebiet (WR) und seien deswegen besonders schutzwürdig, trifft dies schon im Ausgangspunkt nicht zu, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Ihre Grundstücke befinden sich außerhalb des nächst gelegenen Bebauungsplans und sind allenfalls als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB am Rande eines Wohngebiets zum Außenbereich einzuordnen. Eine solche, nur durch eine Bahnstrecke vom Außenbereich getrennte Lage führt zu einer Minderung des Schutzanspruchs, weshalb Betroffene keine Unterschreitung der für ihr Grundstück geltenden Immissionsrichtwerte erwarten können (NdsOVG, U. v. 24.6.2015 - 1 KN 79/14 - juris Rn. 28).

e) Das EBA hat auch zu Recht eine Verletzung der Kläger in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Abwägung hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungen unter Zugrundelegung der DIN 4150 verneint, da das Vorhaben auch insoweit keine wesentliche Änderung einer Eisenbahn umfasst und keine unzumutbare Beeinträchtigung zu erwarten ist (PFB S. 91 ff., 121).

Hierzu hat die Beigeladene die o.g. Erschütterungstechnische Untersuchung vorgelegt, in der ein Referenz-Messquerschnitt bei Bahnkm 38,6 mit zwei Messorten bei Bahnkm 30,9 und 31,6 verglichen wurde, an denen die Bahnstrecke in Dammlage bzw. geländegleich verläuft. An einer Vorbeifahrt eines Zuges des künftig eingesetzten Typs „Agilis“ wurden die Messungen durchgeführt und erhebliche Änderungen der Erschütterungssituation verneint (ebenda S. 29 ff.). Soweit die Prognose nur mit dem Zugtyp Leichttriebwagen Agilis durchgeführt wurde und dessen Erschütterungssituation nicht jener von Güterzügen entspricht (vgl. Ergänzung zur gerichtlichen Anfrage vom 3.11.2015), wurde nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Erschütterungsanregung durch Güterzüge bei der Begutachtung mit einem im Mittel um 2,8 höheren Faktor angesetzt worden sei als jene des Personenschienenverkehrs (vgl. Ergänzung zur gerichtlichen Anfrage vom 3.11.2015). Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der künftige Personenverkehr mit dem Zugtyp Agilis oder einem anderen ähnlichen Triebzug durchgeführt wird, da - auch nach dem Vortrag der Kläger - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erschütterungsrelevanten Kennwerte der Zugtypen maßgeblich die rechtliche Vorbelastung übersteigen.

Soweit die Kläger eine mangelnde Aussagekraft der Erschütterungstechnischen Untersuchung mit der Behauptung rügen, der Untergrund unter den Grundstücken der Kläger unterscheide sich maßgeblich von einem der verwendeten Referenzmesspunkte, ist der Gutachter dem nachvollziehbar unter Vorlage einer geologischen Karte entgegengetreten, wonach im Bereich der Bahnstrecke Felsgestein liege, das in der Regel von einer etwa 2,50 m bis 3,50 m dicken tertiären Schluffschicht, einer etwa 1,00 m dicken quartären Schluffschicht und einer Humusschicht überlagert werde, ohne dass Anzeichen dafür vorlägen, dass sich die Untergrundverhältnisse zwischen dem Wohnanwesen und den Referenzmesspunkten maßgeblich unterschieden (vgl. Ergänzung zur gerichtlichen Anfrage vom 3.11.2015).

6. Soweit die Kläger eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung als Existenzgefährdung durch befürchtete Schall- und Erschütterungsimmissionen aus dem künftigen Bahnbetrieb zulasten ihrer vermieteten Wohnhäuser rügen, führt dies nicht zu einem Teilerfolg ihrer Klage. Der Mietwert einer Immobilie ist nicht der Höhe nach garantiert, sondern nur im Rahmen der Gesetze geschützt und stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar, sondern wird nur über die faktischen Auswirkungen des Vorhabens erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2005 - 9 A 80/03 - BayVBl 2005, 698/699). Die Häuser können rechtlich und tatsächlich nach wie vor zur Vermietung genutzt werden; künftig etwa sinkende Erträge sind von der nur den Bestand des Eigentums schützenden Eigentumsgarantie aber nicht umfasst. Insofern hat das EBA zu Recht eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeeinträchtigung verneint (PFB S. 96 f.).

II.

Die gestellten Hilfsanträge sind nach dem Vorstehenden ebenfalls unbegründet, insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch auf aktiven oder passiven Schallschutz und sind etwaige Ansprüche auf Entschädigung auch nicht gegeben.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat - angeregt durch die Kläger - erwogen, ob die Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorbelastung bei der Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt stillgelegter Eisenbahnstrecken grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Jedoch ist die maßgebliche rechtliche Situation - hier ausdrücklich stillgelegte, aber nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellte Eisenbahnstrecke, nicht ganz unerwartete Wiederaufnahme des Betriebs nach hier nur fast zwanzigjährigem Betriebsstillstand, Schutzbegehren der Anlieger - eher weniger kontinuitätsunterbrechend, so dass die Heranziehung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für diesen Fall nahezu zwingend erscheint.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.

(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 2 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonenverkehrs anzuwenden, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Tenor

I.

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke M., Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, M. West, Bereich L. bis K-platz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);

c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klagepartei (alle Klägerinnen zu gleichen Teilen), zu 1/10 die Beklagte und jeweils zu 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich L. bis K-platz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke M.“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen L. und L1-ring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof L. und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil L1-ring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in L. umgebaut und diejenige am L1-ring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof L. bis zur Westseite des K-platzes (Bau-km 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des K-platzes bis zum westlichen Isarufer (Bau-km 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof L1-ring (Bau-km 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München L1-ring“) betrifft den Bereich Berg-am-L.-Straße bis östlich des Bahnhofs L1-ring (Bau-km 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt L., umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Sch-straße in den Bahnhofplatz (ca. Bau-km 105,7) ziemlich genau mittig unter der Sch-straße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Sch-straße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Sch-straße und P2-straße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des K-platzes, ziemlich genau in Höhe des zum K-platz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Sch-straße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Sch-straße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Sch-straße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Sch-straße bedient werden. Die Sch-straße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Sch-straße nach Nordosten abzweigenden L2-straße fort, während die Sch-straße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der L2-straße zusammen mit der im Osten vor dem K-platz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Bau-km 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Sch1-str.. 1/Sch1-str.. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Sch-straße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der B-straße, die (nach Angabe der Klägerinnen im Parallelverfahren 22 A 15.40036) jetzt nicht mehr durchgängig ist.

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Anwesens Sch1-str.. 7 (Teil des bis zur B-straße durchgehenden Grundstücks FlNr. … der Gemarkung München), das in der Sch-straße mit einem Hotel bebaut ist; im Erdgeschoss befindet sich außerdem ein Modegeschäft. Betreiberin der Hotels ist die Klägerin zu 2, die das Betriebsgrundstück von der Klägerin zu 1 gepachtet hat. Das Hotel grenzt mit dem westlichen und dem östlichen Giebel an die Häuser auf den Nachbargrundstücken an; es liegt ca. 55 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 160 m vom Hauptbahnhof entfernt. Nach Angaben der Klägerinnen gibt es in dem (einschließlich des Dachgeschosses) 6-stöckigen Hotel 58 Zimmer mit 100 Betten, ein Restaurant, eine Bar mit 30 Plätzen und 80 Freischankplätze; beschäftigt seien im Hotel 50 Mitarbeiter. Die Freischankfläche liegt in der Fußgängerzone auf öffentlichem Grund; für die Bewirtschaftung dieser Fläche hat die LHM der Klägerin zu 2 - wie im Fall anderer Freischankflächen von gastronomischen Betrieben in der Sch-straße - eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

Die Klägerinnen haben Klagen gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie machen geltend:

Dem Plan fehle die Planrechtfertigung. Vor allem sei die geplante Tunneltrasse gegenüber der im Planungsstadium diskutierten Variante eines „Südrings“ nicht vorzugswürdig. Die zweite Stammstrecke ermögliche nur einen Parallelverkehr, halbiere das Ausfallrisiko nur und schaffe nicht einmal eine Umsteigemöglichkeit, die Kosten für diesen geringen Nutzen seien nicht gerechtfertigt. Die zweite Stammstrecke in der planfestgestellten Form sei unwirtschaftlich, verkehrstechnisch unnötig und wegen der damit verbundenen schweren Beeinträchtigungen insgesamt unzulässig.

Der PFB leide an erheblichen Abwägungsfehlern. Die im PFB enthaltenen Zusagen und Nebenbestimmungen - NB - seien ungenügend und ungeeignet, die für den Hotel- und den Ladenbetrieb zu befürchtenden Beeinträchtigungen und die damit den Klägerinnen drohende Existenzgefahr abzuwenden. Die Baustelle in der Sch-straße führe aufgrund der Bauweise, der Situierung des neuen Treppenabgangs zur S-Bahn und der Dauer der Bauarbeiten zu Lärmbeeinträchtigungen, die für den Hotelbetrieb der Klägerinnen unzumutbar seien. Gleiches gelte für die durch Grundwasserveränderungen gefährdete Statik des Gebäudes, für Belastungen durch Erschütterungen und Staub, für Beeinträchtigungen des Denkmalwerts des Anwesens, für die Einschränkung der Erkennbarkeit und der Erreichbarkeit von Hotel und Ladengeschäft durch Gäste und Kunden sowie für die Versorgung und Entsorgung (z. B. bei der Müllabfuhr und mit Lieferfahrzeugen). Ohnehin fehle eine verlässliche Zeitplanung für die Bauarbeiten. Hinsichtlich der Freischankfläche vor dem Hotel stelle das EBA im angefochtenen PFB zu Unrecht und treuwidrig darauf ab, dass die LHM die dafür geltende Sondererlaubnis widerrufen oder nicht mehr erteilen werde. Die dem Grunde nach festgesetzte Entschädigung sei unzureichend. Rechtsfehlerhaft abgewogen habe das EBA auch die zu befürchtenden betriebsbedingten Erschütterungen durch sekundären Luftschall. Die Situierung der neuen Treppenanlage zur S-Bahn in der Sch-straße - anstatt andernorts - bedinge zusammen mit der Breite der Anlage eine Sperrwirkung für Passanten zwischen dem Hauptbahnhof und dem K-platz, die zu einer abwägungserheblichen, aber vom EBA verkannten Minderung des Ertrags aus dem Anwesen der Klägerinnen führen werde.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 12. August 2015 gestellt:

I.

den PFB vom 9.6.2015 (Az.: 61134-611pps/001-2300#003) aufzuheben;

II.

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den PFB so zu ändern, dass:

2. der Aufgang zur Sch-straße verkleinert und/oder in die P2-straße verlegt wird;

3. an den nachfolgend genannten Punkten des PFB Ergänzungen bzw. Änderungen wie folgt vorgenommen werden:

„A.3.1. Anordnung von weiteren geologischen und hydrotechnischen Untersuchungen für die Sicherheit vor grundwasserveränderungsabhängigen Gebäudesetzungen;

A4.2. Angabe klarer Kriterien zur Vermeidung von unzulässigen Lärmimmissionen und Einräumung eines Rechtsanspruchs der Klägerinnen auf Einschreiten der Beklagten und der Vorhabenträgerin. Die Beklagte wird verpflichtet, im Rahmen einer an den Vorhabenträger gerichteten Auflage eine ergänzende schalltechnische Untersuchung zum Baulärm Sch-straße einschließlich Baustellenverkehrslärm am Immissionsstandort Sch-straße 7 durchzuführen und im Fall der Prognose von Grenzwertüberschreitungen passive Lärmschutzmaßnahmen an dem Gebäude Hotel Hotels ... Sch-straße 7, 80335 anzuordnen;

A.4.2.1.2.2. Anordnung einer Schallschutzbegutachtung für die Immissionen bezüglich der Hotelfenster und Einräumung eines Rechtsanspruchs der Klägerinnen auf Einschreiten der Beklagten und der Vorhabenträgerin, höchsthilfsweise Festsetzung von Entschädigungsansprüchen zugunsten der Klägerinnen unter Wegfall der minütlichen Nachweispflicht;

A.4.4.2 Anordnung einer Untersuchung der Auswirkung der Wasserhaltung von 10.600.000 m3 auf das Anwesen Sch-straße 7;

A.4.4.3 Anordnung einer Untersuchung bezüglich der Vermeidung von Setzungsschäden durch Injektionen und Suspensionen am Anwesen Sch-straße 7;

A.4.6 Einholung einer Begutachtung bezüglich der Auswirkung der Bauarbeiten auf das denkmalgeschützte Anwesen Sch-straße 7;

A.4.15 Sicherung eines tatsächlich wie optisch gesicherten Zugangs zum Hotel der Klägerinnen;

A.4.17 Beseitigung der Einrüstung der Anwesen Sch-straße 1-9;

A.4.18 Hilfsweise, falls der Umplanungsanspruch hinsichtlich des offenen Verbaus der Baugrube in der Sch-straße 7, M. in eine geschlossene unterirdische Streckenführung vom Hauptbahnhof bis zum K-platz nicht durchsetzbar sein sollte, die Festsetzung von Entschädigungsansprüchen für die siebenjährige Bauzeit für die temporäre Schließung von Hotel, Restaurant einschließlich Freischankflächen und Bar sowie der Entschädigungsansprüche für Umsatzverluste einschließlich der Zeit für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen;

A.5 Durchführung einer Beweissicherung auf Kosten der Beklagten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Wahl der Klägerinnen mit dem Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen.“

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung haben die Klägerinnen hinsichtlich ihrer Hilfsanträge, betreffend die NB A.4.2.1.3, A.4.2.1.4, A.4.2.2.3 und A.4.16 im angefochtenen PFB den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat der Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

A. Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung einen angekündigten Klageantrag nicht gestellt oder den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dieser Erklärung zugestimmt haben, ist über die diesbezüglichen Klagebegehren der Klägerinnen nicht mehr zu befinden. Dies betrifft das Begehren der Klägerinnen mit dem Ziel, dass im Bereich des Anwesens Sch1-str.. 7 die Bauarbeiten ausschließlich bergmännisch stattfinden (nicht gestellter Hilfsantrag II.1), sowie die Forderungen der Klägerinnen nach weiteren Vorkehrungen zum Schutz vor Baulärm (nicht gestellter Hilfsantrag II.3 zur NB A.4.2.1.2), nach einer „Ergänzung des Standortbezugs und Angabe konkreter Maßnahmen“ zum Schutz vor Erschütterungen und Luftverschmutzungen (Erledigterklärung bezüglich der Hilfsanträge zu den NB A.4.2.1.3, A.4.2.1.4 und A.4.2.2.3) sowie nach der Freistellung der Klägerinnen von den Kosten der baubedingten Verlegung von Hausanschlüssen an ihrem Anwesen (Erledigterklärung bezüglich des Hilfsantrags zur NB A.4.16).

B. Die Klagen sind zulässig. Die Klägerinnen sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffenen - Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten rechtswidrig beeinträchtigt werden. Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Hotel- und Geschäftsgrundstücks Sch-straße 7. Die Klägerin zu 2 betreibt nach unbestrittenem Vortrag das Hotel und hat das Grundstück zu diesem Zweck von der Klägerin zu 1 gepachtet; das Hotelunternehmen stellt einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Stellung als Pächterin in Verbindung mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbe reicht für die Annahme der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO aus (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 109; BayVGH, U.v. 16.4.2014 - 22 A 10.40044 - Rn. 80).

C. Die Klagen sind überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II.2, der die Verkleinerung des geplanten S-Bahn-Zugangsbauwerks in der Sch-straße oder seine Verlegung aus der Sch-straße zu Ziel hat, sowie hinsichtlich der meisten Hilfsanträge unter Nr. II.3. Begründet sind die Klagen hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten.

I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen L. und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerinnen bezweifeln selbst nicht, dass die überaus starke Auslastung der bisherigen S-Bahn-Stammstrecke Abhilfe erfordert. Ihre Einwände vermögen, soweit sie überhaupt dem rechtlichen Erfordernis der Planrechtfertigung zugeordnet werden können und nicht lediglich die Abwägung in Bezug auf bautechnische oder die Trassenführung betreffende Varianten betreffen, die vom EBA zur Planrechtfertigung angeführten Gründe nicht zu entkräften. Dass der planfestgestellte Bau der zweiten Stammstrecke das Ergebnis der Suche nach einer „politischen Lösung“ ist und wegen der letztlich gescheiterten Olympiabewerbung der LHM unter Zeitdruck geplant wurde, mag zutreffen, spricht aber nicht entscheidend dagegen, dass das Vorhaben aus den unter B.5.1 im PFB genannten Gründen „vernünftigerweise geboten“ im Sinn der Rechtsprechung ist. Soweit im Planungsstadium und im Anhörungsverfahren ein Ausbau des „Südrings“ (d. h. Abzweig der Trassenführung etwa ab der F1 Brücke in die südlichen Stadtteile, Trasse A 2 gemäß der Planunterlage Nr. 3.2A, vgl. Liste A.2 auf S. 12 ff. des PFB) gegenüber dem planfestgestellten Bau einer zweiten Stammstrecke erwogen und von manchen Einwendern u. a. aus verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Gründen als vorzugswürdig angesehen wurde, würde der Umstand, dass eine solche Alternative besteht, nichts daran ändern, dass eine Entlastung der bestehenden S-Bahn-Verbindung zwischen L. und dem Ostbahnhof dringlich ist. Die Planrechtfertigung des streitigen Vorhabens würde deshalb dadurch nicht infrage gestellt, vielmehr wäre der „Südringausbau“ entweder als vollständig anderes, nicht zur Planfeststellung gegebenes Vorhaben anzusehen oder - wie dies das EBA getan hat (B.5.2.5.2 auf S. 177 ff. des PFB) - im Rahmen des Trassenauswahl in den Blick zu nehmen.

1.4. Hinsichtlich des gegen die Planrechtfertigung erhobenen Einwands, das Gesamtvorhaben sei nicht finanzierbar und damit wegen unüberwindlicher finanzieller Schranken objektiv nicht realisierbar im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - UPR 1999, 355) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Urteilen vom 24. Januar 2011 - z. B. 22 A 09.40059 - darauf hingewiesen, dass nach § 18c Nr. 1 AEG ein Zeitrahmen von ca. 10 bis 15 Jahren ab der Unanfechtbarkeit des Plans bis zum Beginn der Durchführung des Plans gilt und dass vorliegend nicht ersichtlich sei, dass das EBA davon hätte ausgehen müssen, der Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke werde innerhalb dieses Zeitrahmens aus finanziellen Gründen scheitern. Anhaltspunkte für eine demgegenüber abweichende Bewertung haben sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben.

1.5. Hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Gesamtvorhaben - wie auch bezüglich der Trassenauswahl (hierzu sogleich unter 2) - hat die Bewertung des aus insgesamt vier jeweils eigenständig planfestgestellten Teilabschnitten bestehenden Gesamtvorhabens durch das EBA im Rahmen des bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 für den PFA 2 zwar keine Feststellungswirkung, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG, U.v. 19.12.1985 - 7 C 65/82 - NVwZ 1986, 208 - die im Rahmen der Vorausschau zu treffende Entscheidung bezüglich des Gesamtvorhabens kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des Planfeststellungsbeschlusses ist (BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40021 - juris, Rn. 95 m. w. N. zur insoweit vergleichbaren straßenrechtlichen Planfeststellung). Dies ändert aber nichts daran, dass die seinerzeitige Bewertung inhaltlich nach wie vor zutrifft. Weder aus dem Vortrag der Klägerinnen noch dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Gesamtplanung und der Verwirklichung des Gesamtvorhabens östlich des hier strittigen PFA 1 und östlich des bereits bestandskräftig planfestgestellten PFA 2 unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden oder dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt blieben. Insoweit ist im Rahmen der Planfeststellung für einen Teilabschnitt die Rechtmäßigkeit nachfolgender Planabschnitte oder gar des Gesamtvorhabens nicht mit derselben Prüfungsintensität wie für den jeweils streitigen Abschnitt selbst zu untersuchen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines (abwägungsbegrenzenden) „vorläufigen positiven Gesamturteils“. Die Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen; für die gerichtliche Prüfung kommt es entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit des Vorhabens ausschließen lässt (BayVGH, U.v. 24.11.2010, a. a. O., Rn. 119 m. w. N.). Davon ist hier nicht auszugehen. Den Ergebnissen der anhängigen Klageverfahren bezüglich des PFA 3 neu wird insofern nicht vorgegriffen.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B.v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U.v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B.v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen F1 Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Sch-straße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Sch-straße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag kann nicht stattgegeben werden; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag II.2 der Klägerinnen, wonach die Beklagte verpflichtet werden solle, den PFB vom 9. Juni 2015 dahingehend zu ändern, dass der in der Sch-straße geplante Zugang zur neuen S-Bahn-Linie „verkleinert und/oder in die P2-straße verlegt wird“, hat deshalb keinen Erfolg.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Sch-straße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“. Der nach dem Bau des Zugangs verbleibende Durchgang ist auf der Nordseite (ohne die Arkaden des an der Sch-straße liegenden Kaufhauses) ca. 5 m breit, auf der Südseite 3 m bis 4 m.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Sch1-/L2-straße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Sch1-/L2-straße und einem Teil in Höhe der Sch-straße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des K-platzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „S.“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Sch-straße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des K-platzes nicht. Der Aufgang Sch-straße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Sch-straße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden L2-straße im westlichen Abschnitt der Sch-straße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Sch-straße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlussvom 16.12.2015 - BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Klägerinnen seine Ausführungen infrage gestellt hätten - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Sch-straße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Sch-straße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Sch-straße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird; die Klägerinnen haben diesen Einwand auch nicht weiter verfolgt.

Dasselbe gilt für die Befürchtung der Klägerinnen, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Sch-straße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch ihnen potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem K-platz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser für die Klägerinnen negative Effekt noch dadurch, dass die Sch-straße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Sch-straße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Sch-straße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Sch-straße entwickle. Der Aufgang Sch-straße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden L2-straße im westlichen Abschnitt der Sch-straße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und die Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger in den Verfahren 22 A 15.40033 ff., dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Sch-straße westlich der L2-straße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der L2-straße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Sch-straße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G. vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Sch-straße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Sch-straße (westlich der L2-straße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Sch-straße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Sch-straße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Sch-straße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G. (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerinnen und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Sch-straße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerinnen, dass sich die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Sch-straße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Sch-straße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (K-platz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Sch-straße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Sch-straße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Sch-straße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Sch-straße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, stellen die Klägerinnen nicht mehr generell infrage. Denn sie haben den angekündigten Hilfsantrag II.1 mit dem Ziel, die Beklagten zu einer Änderung des PFB dahingehend zu verpflichten, dass im Bereich des Anwesens Sch1-str.. 7 in offener Bauweise mit offener Baugrube unterirdisch im Tunnelvortrieb gebaut wird, in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Unabhängig davon lässt die diesbezügliche Entscheidung des EBA rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2009 -9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U.v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Sch-straße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Sch-straße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. K., hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar; auch die Klägerinnen haben sie nicht infrage gestellt.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerinnen durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb), auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerinnen, den Vorrang eingeräumt hätte.

5. Soweit die Klägerinnen bemängeln, es gebe keinen Bauzeitenplan und demnach keine verlässliche Zeitplanung (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 26 unten), sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Zwar gehört zu den PFB-Unterlagen kein ausdrücklich als solcher bezeichneter „Bauzeitenplan“ in der - dem Verwaltungsgerichtshof aus anderen Verfahren bekannten - Form, dass (z. B. anhand eines „Zeitstrahls“) sämtliche Bauabschnitte nach Beginn, Dauer und Ende sowie graphisch dargestellt und beschrieben sind. Dies besagt aber nicht, dass vorliegend keine Zeitplanung existierte, wobei es für die Belange der klagenden Anlieger der Sch-straße im Wesentlichen auf die Bauzeit für den dort geplanten Treppenaufgang ankommt. Hierzu werden im angefochtenen PFB (Nr. B.5.5.1 auf S. 190, insb. B.5.5.1.2.4 auf S. 199 ff.) die Zeitplanungen des Vorhabensträgers wiedergegeben und nach den einzelnen, unterschiedlich „immissionsträchtigen“ Bauphasen differenziert (Gesamtbauzeit 4 Jahre; Unterbrechung von 1 ¾ Jahren; 10 Wochen für die lauteste Phase der Baugrubenumschließung; ca. 3 Wochen für die nächstlaute Phase des Bodenaushubs). Diese Angaben entsprechen der zeitlichen Kalkulation, wie sie in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) für die Baustelle Aufgang Sch-straße (Nr. 5 ab S. 27 der Anl. 19.5.1A) und für die weiteren Baustellen dargelegt ist. Weshalb eine derartige Zeitplanung nicht „verlässlich“ und unzureichend sein soll, haben die Klägerinnen nicht ausgeführt; substantiierte Einwände dergestalt, dass die Zeitplanung nicht einhaltbar oder aus andern Gründen fehlerhaft sein könnte, haben sie nicht vorgebracht und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Die vermeintlich widersprüchlichen Zeitangaben im PFB (die die Klägerinnen bemängeln, Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 21 unten) beziehen sich auf verschiedene Bauphasen.

II. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Sch-straße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Sch-straße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Sch-straße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Sch-straße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen“ und „Herstellung der Tunnel-Innenschale“. Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierterer Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Sch-straße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Sch-straße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Sch-straße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung … zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G. (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Sch-straße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B.v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Sch-straße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Sch-straße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Sch-straße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U.v. 16.7.2013 -22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Sch-straße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Sch1-str.. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und in Inhalt und Reichweite nicht abstrakt-generell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie dies zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zu diesem Kern des Anliegergebrauchs deshalb nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U.v. 20.5.1987 -7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U.v. 26.1.2016 -5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - regelmäßig Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B.v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U.v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Sch-straße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat im Anwesen Sch1-str. 5 (22 A 15.40035) die „S.“ gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft (mit daneben liegender Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der B-straße aus). Was das Anwesen Sch1-str. 7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der B-straße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Sch1-str.. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Sch1-str.. 3 (22 A 15.40036) dagegen sind nur von der Sch-straße aus zu erreichen, weil eine Passage, die ehemals Sch-straße und B-straße zwischen den Häusern Sch1-str.. 1 und Sch1-str.. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Sch1-str.. 8 (22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der B-straße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Erledigterklärungen der Beteiligten im Verfahren 22 A 15.40031 bezieht der Verwaltungsgerichtshof auf die bis dahin beantragten Ergänzungen des Standortbezugs und die Angabe konkreter Maßnahmen, nicht aber auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden Erschütterungen. Ein solches Verständnis liegt auch deshalb nahe, weil die Beklagte und die Beigeladene insofern in der mündlichen Verhandlung keine erschöpfenden Auskünfte über die von ihnen selbst verwendeten Grundlagen (LAI-Hinweise) gegeben haben.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 5.2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Sch-straße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren speziell im Zusammenhang mit befürchteten Erschütterungen auf die Denkmalschutzeigenschaft ihres Anwesens Sch1-str.. 7 hinweisen, ist nicht ersichtlich und nicht ausgeführt, welche Bedeutung diese Denkmalschutzeigenschaft - über den generellen Schutz des Gebäudes hinaus, das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, - hier zusätzlich haben soll. Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); nach der insofern maßgeblichen DIN 4150 Teil 3 ist danach keine kritische Schwingschnelle (gemessen in mm/sec) zu erwarten; dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Sch-straße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerinnen dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerinnen während der Baumaßnahmen in der Sch-straße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.4.17.

3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Sch-straße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Sch1-str. 7 und 9 anzubringen.

3.2. Das EBA hat aber darauf hin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:

a) An den Gebäuden der Sch1-str.. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.

b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Sch-straße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.

Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Sch1-str.. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit - hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden - auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Sch1-str.. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Sch-straße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts - insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume - ist nicht festgelegt.

Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Sch-straße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen - bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke - vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer - nicht auszuschließenden - Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).

Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Ausreichend sei, dass in der Planfeststellung das sogenannte basic-engineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detail-engineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die - für möglich gehaltenen - im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerinnen als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).

3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.

Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 22 A 09.40068 - juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B.v. 18.3.2015 - 3 B 3.15 - juris, Rn. 5).

Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.

Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die - im „schlimmsten Fall“ - nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - juris, Rn. 30; VGH BW, U.v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren müssen ggf. auch die Klägerinnen rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U.v. 8.1.2001 - 8 U 5875/98 - : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U.v. 12.4.1994 - 63 S 439/93 - : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).

Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.

Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff., insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U.v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).

Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.

Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:

Unproblematisch erscheinen die von einigen klagenden Anliegern der Sch-straße (Gebäude mit den Hausnr. 3 und 7) erhobenen Bedenken, die Montage eines Gerüsts könne die Natursteinfassade bzw. die denkmalgeschützte Fassade beschädigen. Es handelt sich hier um Standardmaßnahmen, die auch bei einer notwendigen Gebäudeunterhaltung erforderlich sein können; dass der Vorhabensträger gleichwohl verursachte Schäden zu ersetzen hat, bedarf keiner weiteren Regelung, wurde vorliegend aber zusätzlich von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugesagt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12).

Keinen Bedenken begegnet auch, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail. Ohne Erfolg bleibt daher der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.4.15, der nicht die Erreichbarkeit des Anwesens mit Fahrzeugen, sondern den Zugang für Fußgänger meint („tatsächlich wie optisch gesicherter Hotelzugang“).

IIII.

Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Sch-straße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II.3 zu den NB A.4.2 und A.4.2.1.2.2.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat - entgegen der Ansicht der Klägerinnen, die die Bayerische Bauordnung für anwendbar halten (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 20 unten) - zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i.Vm. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grds. dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U.v. 10.7.2012 -7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als „Publikum“ und Teil der „Allgemeinheit“ vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Sch-straße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet“ (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

113] c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und B-straße“, „Sch-straße“, „Rettungsschächte 3 bis 4“ sowie „Tunnelvortrieb“ jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Sch-straße“

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, B-straße) und der Sch-straße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).

Mit der NB A.4.18 hat es den Hotelbetreibern einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für nachweislich aus dem Einbau der passiven Schallschutzmaßnahmen entstehende Ertragsausfälle zugesprochen.

1.4. Die klagenden Anlieger in der Sch-straße haben weitgehend keine substantiierten Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Abwägungsfehler des PFB bestehen nicht im Hinblick auf die von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 12. August 2015 geltend gemachten Einwände gegen die NB A.4.2.1.1, A.4.2.1.2, A.4.2.1.2.2 (sie seien unbestimmt, unklar, untauglich oder ein bloßer Hinweis). Das EBA unterscheidet im PFB zwischen dem verfügenden Teil (A) und der Begründung (B), innerhalb der Teile A und B wiederum zwischen Nebenbestimmungen, Vorbehalten und bloßen Hinweisen (vgl. z. B. Nrn. A.4 und A.4.4.9), und kennzeichnet deutlich die Passagen, die lediglich Hinweise sind (z. B. auf S. 36 vor A.4.2.1.2). Dass das EBA den speziellen, einzelne räumliche oder zeitliche Bauabschnitte oder verschiedene thematische Problembereiche betreffenden Regelungen allgemeine grundsätzliche Anordnungen voranstellt (Nr. 4.2.1.1 Grundsätzliches), ist nicht zu beanstanden. Die als zu unbestimmt gerügten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen (NB A.4.2.1.1 Buchst. a, Forderung nach „größtmöglichem Abstand“ und nach der Prüfung weniger lärmintensiver Techniken in NB A.4.2.1.2) dürfen nicht isoliert betrachtet werden; der im PFB angeordnete Lärmschutz besteht nämlich auch aus weiteren Regelungen, die ineinander greifen und auslegungsfähig sind.

Der Einwand der Klägerinnen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22 oben), der PFB besage, dass nächtliche Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr unterblieben, danach aber „der Krach“ weitergehen dürfe, verkennt die Bedeutung der Aussage: Sie bezieht sich allein auf die Besonderheit der AVV Baulärm, nach der - anders als z. B. nach Nr. 6.4 der TA Lärm - die (stärker geschützte) Nachtzeit nicht erst um 22:00 Uhr, sondern schon um 20:00 Uhr beginnt (Nr. 3.1.2 der AVV Baulärm), so dass - nach dem Inhalt des PFB und den zum Inhalt des PFB gemachten Planunterlagen (schalltechnische Untersuchungen, vgl. Nr. A.2 des PFB) - die Bauarbeiten grds. bis 20:00 Uhr abgeschlossen sein müssen und nur ausnahmsweise nicht geplante Verzögerungen beim Bohren der Pfähle für die Baugrubenumschließung nach 20:00 Uhr aufgefangen werden dürfen (PFB, S. 201).

1.4.2. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; substantiierte Einwände dagegen haben die klagenden Anlieger der Sch-straße nicht erhoben.

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22) ist die Schallschutzwand nicht ungeeignet, weil mit ihr der Pegel nur um 1,1 dB(A) gemindert werde; die Klägerinnen übersehen hierbei, dass es sich hierbei um einen gemittelten Wert für den gesamten Auswirkungsbereich handelt und dass der Effekt der Schallschutzwand - bestimmungsgemäß - an den der Emissionsquelle am nächsten liegenden Immissionsorten im Erdgeschoss deutlich höher ist (vgl. S. 37 des Anhangs zu Anl. 19.5.1A: ca. 4 dB(A) am Gebäude der Klägerinnen). Dass eine - von vornherein angeordnete - Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 (Verfahren 22 A 15.40036, Sch1-str.. 3) unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt.

Auch soweit die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 8, 5 und 3) geltend machen, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen, nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (Schriftsatz vom 29.4.2016 im Verfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand, wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsste, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Sch-straße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40036, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben die Klägerinnen (Verfahren 22 A 15.40036) zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Sch1-str.. 3 zum passiven Schallschutz - geltend gemacht. Die von ihnen gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.3. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U.v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

Weshalb Schalldämmlüfter zum passiven Lärmschutz ungeeignet seien, weil durch sie Erstickungsgefahr drohe, wie die Klägerinnen meinen, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Behauptung, Schallschutzfenster der Schallschutzklasse 2 hätten keinen nennenswerten Dämmeffekt. Maßgeblich für Letzteres ist die für den jeweiligen Raum prognostizierte Lärmfracht. Dies hat das „Institut für Umweltschutz und Bauphysik“ „O. als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O.“) in seiner Objektbeurteilung für das klägerische Anwesen Sch1-str.. 7 berücksichtigt und - differenzierend nach der gewerblichen Nutzung durch Hotelzimmer (1. bis 4. OG) einerseits und Wohn- bzw. Schlafräumen (5. OG) andererseits - untersucht, welche Lärmimmissionen zu erwarten sind und welche Maßnahmen des passiven Schallschutzes über die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hinaus noch geboten sind, um die Kriterien nach der VDI-Richtlinie 2719 einzuhalten. Dass die Betroffenen passive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) selbst einbauen (lassen) und dafür entschädigt werden, ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht abwägungsfehlerhaft, sondern im Gegenteil verhältnismäßig, weil ihnen damit in Bezug auf die Modalitäten des Einbaus die größte Entscheidungsfreiheit bleibt.

1.4.4. Auch der von den Klägerinnen als unzureichend bemängelte Vorbehalt etwaiger weiterer Schutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche ist nicht abwägungsfehlerhaft; er tritt nicht an die Stelle konkret festgesetzter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes, sondern ergänzt diese. Er ist eine zusätzliche, gleichfalls gesetzlich vorgesehene (§ 74 Abs. 3 VwVfG) Maßnahme, um die Belange Betroffener angemessen zu berücksichtigen. Ein solcher Vorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.5.2005 -9 B 41/04 - juris, Rn. 8 m. w. N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 128) rechtlich möglich, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt, so dass sie mangels hinreichender Zuverlässigkeit der Voraussagen ihres Eintretens noch keinen Anlass zu Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geben, sich aber auch nicht dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 128). Die Klägerinnen haben nicht geltend gemacht - geschweige denn Anhaltspunkte dafür vorgetragen -, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insofern ist nach dem PFB vorgesehen, dass eine Einhausung einzelner Anlagen oder Baumaschinen situationsangemessen dann zum Einsatz kommen kann, wenn sie vom Immissionsschutzbeauftragten zur Vermeidung von zwar nicht abschätzbaren, aber nicht auszuschließenden Überschreitungen der jeweils zulässigen Innenraumpegel für schutzbedürftige Raumnutzungen als zusätzlicher akustisch wirksamer Schutz für geboten erachtet wird und das EBA insofern weitere Anordnungen erlässt. Auf derartige zusätzliche Abschirmmaßnahmen bezieht sich ausdrücklich der Vorbehalt nachträglicher Anordnungen (PFB, NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d auf S. 37, S.203/204).

2. Auch soweit die klagenden Anlieger der Sch-straße bemängeln, der angefochtene PFB sei rechtswidrig (2.1) in Bezug auf baubedingte Beeinträchtigungen durch Staub und Feinstaub, (2.2) in Bezug auf die Vermeidung von Gebäudeschäden bzw. den Nachweis solcher Schäden und eine hierfür zu gewährende Entschädigung sowie (2.3) im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes, leidet der PFB nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II.3 zu den NB A.3.1, A.4.4.2, A.4.4.3 („Gebäudesetzungen“, „Wasserhaltung“, „Setzungsschäden“), NB A.4.6 („Denkmal“) und NB A.5 („Beweissicherung“); der in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärte Antrag in Bezug auf NB A.4.2.1.4 - „Luftverschmutzung“ - wäre erfolglos gewesen; im Einzelnen:

2.1. In Bezug auf Staub und Feinstaub umfasst das planfestgestellte Schutzkonzept die generelle Anordnung, die baubedingte Staubbelastung soweit wie möglich zu reduzieren, indem bei Arbeiten, bei denen mit einer Stauberzeugung zu rechnen ist, geeignete Minderungsmaßnahmen (z. B. Befeuchten, Abdecken, etc.) vorzusehen sind (NB A.4.2.1.4 Buchst. b auf S. 46 des PFB); darüber hinaus werden mit weiteren Nebenbestimmungen (NB A.4.2.1.4 Buchst. g, h, i und j auf S. 47 des PFB) speziellere Anordnungen verfügt: Beim Betrieb der Baustellen sind bei den Luftqualitätsstandards und Immissionshöchstmengen die Immissionswerte der TA Luft für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1, Tabelle 2, sowie für Schwebstaub und Stickstoffdioxid gemäß Nr. 4.2.1, Tabelle 1, einzuhalten (Buchst. g); dem EBA ist vor Inbetriebnahme der Baustellen ein Gutachten des Bayerischen Landesamts für Umwelt oder einer sonstigen anerkannten Messstelle vorzulegen, das den Ist-Zustand für Feinstaub und NO2 dokumentiert (Buchst. h); für die Zeit der Baustellen ist eine Messstelle zur Ermittlung von Gesamtstaub, Schwebstaub und Stickoxiden einzurichten (Buchst. i); das „Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen“ der Regierung von Oberbayern (Anl. 2 zum Luftreinhalte-/Aktionsplan München, 1. Fortschreibung, Okt. 2007) ist zu beachten (Buchst. j). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zudem die NB A.4.2.1.4 Buchst. i auf S. 47 des PFB (in dem im Unterschied zu anderen, jeweils mehrere Baustellen und mehrere Messstellen betreffenden Nebenbestimmungen nur von einer Messstelle die Rede ist) dahingehend verdeutlicht, dass diese Messstelle zur Ermittlung von Gesamtstaub, Schwebstaub und Stickoxiden in dem Bereich zwischen der Baustelle Sch-straße und dem Hauptbahnhof einzurichten ist (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13).

Durchgreifende substantiierte Einwände gegen die Fehlerfreiheit der Abwägung haben die Klägerinnen insoweit nicht vorgetragen. Soweit die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 3, Schriftsatz vom 20.6.2016) eine Einhausung auch zur Vermeidung von Staubimmissionen für geboten halten, ist eine solche Einhausung - wie oben im Abschnitt zu baubedingten Lärmimmissionen dargelegt - zum Teil schon aus technischen Gründen und wegen ihrerseits verursachter Beeinträchtigungen nicht möglich oder untunlich. Soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (Sch1-str.. 7) die Eignung der Maßnahmen zur Verringerung von Staubimmissionen bezweifeln (Schriftsatz vom 12.8.2015), bleibt unklar, weshalb eine Reifenwaschanlage oder die Reinigung der Reifen auf andere Weise einer Fassadenverschmutzung nicht entgegenwirken können soll, weshalb die Befeuchtung von staubigem Material „in eng besiedelten Räumen wie der Sch-straße“ - so die Formulierung“ der Klägerinnen - nicht möglich sein soll. Denn innerhalb der mit einer 3 m hohen Wand umgebenen Baustelle kann derartiges Material befeuchtet werden; ein von den Klägerinnen thematisierter „Wasserschleier einen Meter vor der Hotelfassade“ ist nicht notwendig.

2.2. Soweit die Klägerinnen erhebliche Abwägungsmängel darin sehen, dass das EBA die Gefahr von Grundwasser- oder Wasserstandsveränderungen und dadurch bedingte Gebäudeschäden verkannt habe, sind solche Fehler des PFB nicht festzustellen.

2.2.1. Die von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 12. August 2015 (S. 19) als fehlerhaft oder unzureichend bemängelten Ausführungen des EBA zur Gefahr eines Kurzschlusses zwischen quartären und tertiären Grundwasservorkommen beziehen sich auf eventuelle baubedingte Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser, somit auf die Sicherheit der Trinkwasserversorgung (vgl. Nrn. B.3.2.3.4, B.3.2.3.4.1 auf S. 156/157 des PFB). Dass ein solcher „Kurzschluss“ zu gebäudegefährdenden Wasserstandsveränderungen führen könnte, ergibt sich weder aus diesen Ausführungen im PFB noch aus dem Vortrag der Klägerinnen.

Mit der von andern Einwendern geltend gemachten Gefahr von Gebäudeschäden durch Grundwasserveränderungen hat sich das EBA dagegen im Abschnitt B.5.19.1.14 (PFB ab S. 429) ausführlich befasst. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dabei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Das EBA ist hierbei insbesondere auf die Befürchtungen u. a. im Zusammenhang mit dem Bau des Ausgangsstollens in der Sch-straße eingegangen (PFB, S. 430) und hat die Erläuterungen des Vorhabensträgers für überzeugend gehalten, der die Befürchtungen damit ausgeräumt habe, dass der Aufgangsstollen in der Sch-straße in bergmännischer Bauweise, in der sogenannten Spritzbetonbauweise hergestellt werde. Dies sei ein sehr flexibles Bauverfahren, das vielfältige Sicherungsmittel zur Begrenzung von Verformungen umfasse. Diese Bauweise werde durch geodätische und geotechnische Messverfahren überwacht und begleitet. Risse könnten zwar nicht vollends ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit, dass diese aufträten, werde jedoch durch die gewählten Bauverfahren minimiert.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine erheblichen Abwägungsfehler darin zu erkennen, dass das EBA dieser fachlichen Einschätzung gefolgt ist. Sie stimmt in den Grundzügen überein mit der bautechnischen Beurteilung im (nachrichtlich in den PFB übernommenen) Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - für den PFA 1 (Stand 29.2.2012), in dem unter Nr. 9.3.4 (S. 80) für Tunnels und Haltepunkte in geschlossenen Bauweisen (bzw. unter Nr. 9.4.7, S. 87, für Schächte und Stollen) die mögliche Beeinflussung bestehender Bauwerke durch Setzungen sowie geeignete Maßnahmen dargestellt sind, mit denen den Setzungen (sofern sie nicht ohnehin in einer „ungefährlichen“ Größenordnung liegen, vgl. Anl. 18.1A, Nr. 9.4.7 auf S. 87) entgegengewirkt werden kann. Speziell in Bezug auf die Sch-straße ist im Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft erklärt, dass zum Schutz der Bebauung östlich der U-Bahnstation U1/U2 vom Sammelstollen des Aufgangs Sch-straße aus ein zusätzlicher Horizontalstollen aufgefahren wird, von diesem aus vor Beginn der bergmännischen Vortriebe Bohrungen für Hebungsinjektionen geschaffen und vortriebsbegleitend, abhängig von den Messergebnissen, Hebungsinjektionen vorgenommen werden (Anl. 18.1A, Nr. 9.4.4 auf S. 83).

Die Eignung derartiger Vorkehrungen, die mittels spezieller Bauverfahren und begleitender ständiger messtechnischer Überwachung Setzungen vorbeugen und gleichwohl auftretende Setzungen auf ein für die Gebäude unschädliches Ausmaß begrenzen sollen, haben die Klägerinnen nicht substantiiert infrage gestellt; sie setzen sich insbesondere nicht mit den Ausführungen im Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - auseinander. Zwar weisen sie zutreffend darauf hin, dass der Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - (Anl. 18, von den Klägerinnen versehentlich mit „Nr. 13“ bezeichnet, Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 9 oben) dem PFB „nur zur Information“ beigefügt wurde (vgl. PFB, Liste unter Nr. A.2, S. 28 oben) und damit nicht an der rechtlich bindenden Wirkung des PFB teilnimmt (VGH BW, U.v. 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - juris, Rn. 49). Dies ist allerdings unschädlich, solange - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Vorhabensträger von seinem technischen Baukonzept abweichen werde. Bei ihrer Kritik an Suspensionen und Injektionen unterliegen die Klägerinnen offenbar einem Irrtum über den Zweck solcher Maßnahmen: Suspensionen und Injektionen führen die Gefahr von Setzungsschäden regelmäßig nicht herbei, sondern sollen gerade die stabilisierende Wirkung des dem Untergrund entzogenen Grundwassers ersetzen und damit Setzungsschäden entgegen wirken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht insofern keinen Anlass für weitere tatsächliche Ermittlungen. Die auf die NB A.3.1, A.4.4.2, A.4.4.3 des angefochtenen PFB sowie die dazu gehörende Begründung (Abschnitte B.5.13.13.13.6 und B.5.19.1.14) bezogenen Anträge der Klägerinnen mit der Forderung nach weiteren Untersuchungen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 3, 4, 8, 11, 19, 27 und 31) können daher keinen Erfolg haben.

2.2.2. Das EBA hat die Restunsicherheit berücksichtigt, dass Risse infolge des Projekts wider Erwarten auftreten könnten. Es hat dieser Restunsicherheit durch die vorgesehene selbstständige Beweissicherung in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Insoweit bestimmt Teil B Nr. 8 des Erläuterungsberichts (Anl. 1C, S. 335), der Teil der planfestgestellten und damit verbindlichen Unterlagen ist (vgl. PFB, Nr. A.2, S. 12), Folgendes:

„8 Beweissicherungsverfahren

Der Vorhabenträger wird vor Beginn der Baumaßnahmen einen Sachverständigen damit beauftragen, den Zustand der Gebäude und Anlagen, welche im Einflussbereich der Baumaßnahme liegen aufzunehmen.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird der Gutachter wiederum eine Begutachtung des Bauzustands der entsprechenden Gebäude und Anlagen durchführen, um etwaige baubedingte Schäden oder Veränderungen festzustellen.

Die Kosten dieser Begutachtungen trägt der Vorhabenträger.“

Im Hinblick auf die von den Klägerinnen geltend gemachten Bedenken hat in der mündlichen Verhandlung der Bevollmächtigte der Beigeladenen erklärt, diese Regelung sei so zu verstehen, dass der zu beauftragende Sachverständige ein externer und unabhängiger Sachverständiger sein müsse, wie dies auch auf S. 434 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt sei; es dürfe sich also nicht um einen Mitarbeiter aus dem Institut O. handeln. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin erklärt, genauso habe das EBA den Teil B Nr. 8 des Erläuterungsberichts verstanden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13/14).

Durchgreifende Bedenken gegen den Inhalt der Anordnung für ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerinnen mit ihrem Hilfsantrag, der auf S. 3 des Schriftsatzes vom 12. August 2015 unter Nr. II.3 auf die NB A.5 des angefochtenen PFB bezogen ist, ein noch weiter gehendes Begehren verfolgen („…Beweissicherung auf Kosten der Beklagten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Wahl der Klägerinnen mit dem Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen“), kann diesem nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Antrag - die Kosten einer Beweissicherung nicht der Beklagten, sondern dem Vorhabensträger aufzuerlegen wären, sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Jedenfalls unter Berücksichtigung der genannten Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13/14) ist eine objektive Sachverhaltsfeststellung ausreichend sichergestellt. Die Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist nicht nur dann gewahrt, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist. Eine dahingehende Forderung der Klägerinnen, erst recht die Forderung, den Gutachter alleine auswählen zu dürfen, findet im Recht keine Grundlage. Das im genannten Hilfsantrag weiter enthaltene Begehren, der Sachverständige solle das „Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen“ haben, ist - soweit es verständlich ist - sinnwidrig und systemwidrig, weil die Beweissicherung dort ansetzt, wo es um die Dokumentation von Schäden nach Abschluss der Bauarbeiten geht, die zwar unerwartet, aber nicht völlig auszuschließen sind, während „Schutz- und Abwehrmaßnahmen“ die präventive Vermeidung solcher Schäden bezwecken. Diese letztgenannte Aufgabe kommt nicht einem Gutachter im Beweissicherungsverfahren zu. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.5 („Beweissicherung“) kann deshalb gleichfalls keinen Erfolg haben.

2.2.3. Als abwägungsfehlerhaft erweisen sich die vom EBA verfügten Maßnahmen im Hinblick auf - nicht erwartete, aber nicht auszuschließende - Gebäudebeeinträchtigungen, insbesondere in Gestalt von Setzungsschäden, auch nicht deswegen, weil es insoweit an einer Entschädigungsfestsetzung dem Grunde nach fehlt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG sind im PFB dem Vorhabensträger Maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen aufzugeben. Sind solche Maßnahmen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Wenn das EBA in Bezug auf (von Einwendern befürchtete) Gebäudeschäden - insbesondere durch Setzungen infolge von Grundwasser- und Wasserstandsveränderungen - darauf verzichtet, konkrete objektbezogene Schutzmaßnahmen anzuordnen, so beruht dies auf der Einschätzung des EBA, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Kommt es dennoch zu solchen im Zeitpunkt der Planung nicht voraussehbare Wirkungen eines Vorhabens, also nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten, so kann diesen Wirkungen je nach Fallgestaltung mit nachträglichen Anordnungen oder - im Fall der Untunlichkeit - mit einer Entschädigung gemäß § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG begegnet werden. Kämen indes Anordnungen zu spät, weil z. B. sich Schäden infolge der unerwarteten Beeinträchtigungen sehr schnell eingestellt hätten, so wären zwar solche Einwirkungen und die Schäden vom Planfeststellungsverfahrensrecht nicht erfasst (BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 397/13 - BayVBl 2015, 610, juris Rn. 22 ff.). Dies hätte aber andererseits zugunsten der Betroffenen die Folge, dass die Grundlage für die - im Regelfall gegebene - Sperrwirkung eines bestandskräftigen PFB in Bezug auf zivilrechtliche Entschädigungsansprüche entfällt, diese also vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können (BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 397/13 - a. a. O., Rn. 31); die Betroffenen sind in derartigen Fällen also nicht rechtlos gestellt. Das geschilderte selbstständige Beweissicherungsverfahren bietet für den Fall, dass die Verfolgung solcher Ersatzansprüche notwendig werden sollte, den betroffenen Gebäudeeigentümern eine ausreichende Absicherung; die diesbezügliche Begründung des EBA unter Nr. B.5.19.1.15 auf S. 432/433 des angefochtenen PFB lässt Abwägungsmängel nicht erkennen.

2.3. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Abwägungsmängel des PFB in Bezug auf die Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes, die vom EBA in mehrfacher Hinsicht verkannt worden sein soll, sind nicht festzustellen. Das EBA hat, gestützt auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, im PFB ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen der Denkmalpflege vereinbar ist (PFB, S. 289, Nr. B.5.10), dass die optischen Wirkungen der planfestgestellten Baumaßnahmen auf benachbarte Baudenkmäler aufgrund der Entfernung zu ihnen unerheblich sind (PFB, S. 164) und dass es dabei nicht zur Überbauung oder zum Verlust von Einzelbaudenkmälern oder Ensembles kommt (PFB, S. 148). Dass das denkmalgeschützte Haus Sch1-str.. 7 im PFB nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, bedeutet nicht, dass die Denkmaleigenschaft verkannt worden wäre. Sie wird von keinem Beteiligten bezweifelt. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insofern nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gebäude Sch1-str.. 7 durch die planfestgestellten Bauarbeiten (oder auch durch den Betrieb) in einer speziell die Denkmaleigenschaft betreffenden Weise zusätzlich beeinträchtigt werden könnte. Soweit Grundwasserveränderungen, Erschütterungen oder Staub das Gebäude gefährden könnten, sind derartige Beeinträchtigungen bereits über die zum Schutz des Gebäudes vorgesehenen Vorkehrungen abgedeckt. Welche Beeinträchtigungen vorliegend abwägungserheblich sein sollen, die bei einem gewöhnlichen Gebäude irrelevant wären, bei ihrem Baudenkmal aber rechtserheblich seien, haben die Klägerinnen nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich. Auch durch die Anbringung des Fassadengerüsts sind - wie oben dargelegt - bei fachgerechter Ausführung keine dauerhaften Beschädigungen des Denkmals zu erwarten.

3. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerinnen geltend machen, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 3.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung von Freischankflächen der Außengastronomie unmöglich gemacht wird - hierzu 3.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

3.1. Die klagenden Anwohner in der Sch-straße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Sch1-str.. 8 -, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. … Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Sch1-str.. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U.v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von diesen Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

3.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

3.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Sch-straße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen, der auf die Tage bezogen ist, an denen die Beurteilungspegel aus dem Baulärm trotz der planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen oberhalb des gebietsbezogenen Tagesrichtwerts der AVV Baulärm liegen. Dessen Höhe ist bemessen nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugrube in der Sch-straße, der darauf zurückzuführen ist, dass es in diesem Zeitraum bei den Freisitz- oder Freischankflächen zur Überschreitung des gebietsbezogenen Tagesrichtwertes der AVV Baulärm kommt. Für vermietete oder verpachtete Betriebe mit Außengastronomie richtet sich der genannten Nebenbestimmung zufolge die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Miet- oder Pachtminderung bezogen auf die Tage, an denen im Bereich der Freisitz- oder Freischankflächen der gebietsbezogene Tagesrichtwert der AVV Baulärm überschritten wird. Das EBA hat auch Fallgestaltungen, in denen der Widerruf oder die Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Freisitz- oder Freischankfläche durch die zuständige Behörde unverhältnismäßig wäre, sich aber die Wirksamkeit der verfügten Lärmschutzmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen lässt, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr gilt auch für diese Bereiche der Außengastronomie der Vorbehalt einer Entscheidung über ggf. zusätzlich erforderlich werdende Schutzmaßnahmen bzw. ggf. eine angemessene Entschädigung gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG (NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d, Begründung auf S. 413 des PFB).

Zur Begründung dafür, dass darüber hinaus keine Schutzvorkehrungen verfügt worden sind, hat das EBA im angefochtenen PFB (Nr. B.5.19.1.4, S. 414 ff.) erkannt, dass für die Dauer der Bauarbeiten in der Sch-straße vielfach keine gastronomische Außenbewirtschaftung bzw. das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften mehr zugelassen sein werden. Damit entfällt die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen oder - bei deren Untunlichkeit - von Entschädigungsfestsetzungen. Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass Errichtung und Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn-Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig“ bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie - u. a. - mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Sch-straße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse. Rechtsfehler sind insofern nicht festzustellen.

3.2.2. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass die Freischankflächen durch „die Baugerüste und die Baugrube völlig beseitigt“ würden, Entschädigungsansprüche wegen Lärm daher gar keinen Anwendungsfall hätten (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22). Sie meinen ferner, die Nutzung der Freischankflächen für das Hotel beruhe nicht nur auf einer Erwerbschance, sondern einer rechtlich gesicherten Position. Die Beklagte versuche treu- und rechtswidrig, die LHM dazu zu bringen, den Klägerinnen die Sondernutzungserlaubnis zu entziehen; fiskalische Interessen der Beklagten dürften bei Genehmigung der Sondernutzung nicht berücksichtigt werden (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 29; Schriftsatz vom 24.6.2016, S. 5).

Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Das EBA hat seine Abwägung zutreffend damit begründet, dass der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei, weil solche Sondernutzungserlaubnisse aufgrund der ihnen innewohnenden Widerruflichkeit insofern nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen. Auf deren Fortbestand könnten deren Inhaber nicht vertrauen. Anhaltspunkte für einen besonderen, eine andere Beurteilung gebietenden Vertrauensschutz hat das EBA zu Recht nicht gesehen, insbesondere nicht in der jahrelangen Erteilungspraxis der LHM. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Erlaubnisse vor dem 1. Mai 2014 regelmäßig nur für die Dauer jeweils eines Jahres erteilt wurden, was für den Begünstigten (sogar ohne den Hinweis in den erteilten Erlaubnissen auf die Widerrufsmöglichkeit aus wichtigem Grund wie z. B. bei Kollision mit Bauarbeiten) bedeutete, dass er sich darauf einstellen musste, im Folgejahr keine Erlaubnis mehr zu erhalten. Das EBA hat bei seiner Abwägung einen besonderen Vertrauenstatbestand rechtsfehlerfrei auch deshalb verneint, weil die Planungen zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke seit der erstmaligen Auslegung der Planunterlagen im Jahr 2006 und damit auch (mögliche) Kollisionen mit der Außenbewirtschaftung in der Sch-straße seit langem bekannt waren.

Falls es künftig beim Widerruf oder bei der Versagung von Sondernutzungserlaubnissen „treuwidrig“ oder rechtsmissbräuchlich zugehen sollte, bliebe es den Klägerinnen unbenommen, insofern um gerichtlichen Rechtschutz nachzusuchen. Derzeit ist allerdings nicht erkennbar, dass sich die LHM insofern nicht an ihre eigenen oben dargestellten Richtlinien halten würde. Soweit klägerseits noch eingewandt worden ist, die grds. entschädigungslos hinzunehmende Minderung der bloßen Erwerbschance sei bei der Abwägung deswegen doch zu berücksichtigen, weil zur „Attraktivität einer Fußgängerzone“ auch gastronomische Freisitze gehörten (Kläger im Verfahren 22 A 15.40033, Sch1-str.. 8, Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 9), so berufen sich diese Kläger mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektiv-öffentliches Recht.

4. Der angefochtene PFB ist auch nicht in Bezug auf betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch die neue S-Bahn-Stammstrecke, die das EBA verkannt oder in ihrem Ausmaß für die Betroffenen falsch gewichtet habe, abwägungsfehlerhaft.

4.1. Das EBA hat zum Schutz vor betriebsbedingten Erschütterungen mit durch sekundären Luftschall mit der NB A.4.2.2.3 des angefochtenen PFB u. a. angeordnet:

a) Der Vorhabenträger hat nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten des Tunnels und vor Einbringen des Oberbaus die der erschütterungstechnischen Prognose zugrunde gelegten Übertragungsfunktionen durch eine nach § 26 BlmSchG anerkannte Messstelle durch Messungen mit geeigneter Fremdanregung in folgenden Bereichen zu verifizieren:

- im Bereich der Sch-straße/P2-straße bzgl. tiefgegründeter Fundamente z. B. des dortigen Kaufhauses oder möglicher kritischer Gebäude- bzw. Raumstrukturen des Justizpalastes.

b) Ergeben die vorstehend unter a) genannten Messungen, dass mit höheren als den prognostizierten Einwirkungen durch Erschütterungen und sekundären Luftschall zu rechnen und eine Überschreitung der Beurteilungskriterien für noch zumutbare Erschütterungsimmissionen zu erwarten ist, sind noch weitere evtl. betroffene Gebäude im Einwirkungsbereich zu untersuchen.

c) Für alle Gebäude, für die sich aufgrund der Verifizierungsmessungen Überschreitungen der nachfolgend unter d) genannten Anhalts- bzw. Richtwerte prognostizieren lassen, hat der Vorhabenträger eine Dimensionierung möglicher Erschütterungsschutzmaßnahmen vorzunehmen und dem Eisenbahn-Bundesamt eine Planunterlage vorzulegen, welche die beabsichtigten erschütterungstechnischen Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet.

d) Der Vorhabenträger hat dabei vorrangig durch Schutzmaßnahmen am Fahrbahnoberbau sicherzustellen, dass durch die betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen die in der DIN 4150 Teil 2 in Tabelle 1 genannten Anhaltswerte … eingehalten werden. Dabei ist auch sicherzustellen, dass durch die Immissionen des sekundären Luftschalls die aus der 24. BlmSchV ableitbaren Immissionsrichtwerte für schutzbedürftige Aufenthaltsräume gemäß deren spezifischer Nutzung eingehalten werden.

e) Eine abschließende Entscheidung über die dann notwendigen Schutzmaßnahmen behält sich das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG vor.

In der Begründung für diese Nebenbestimmung hat das EBA in Bezug auf betriebsbedingten sekundären Luftschall (dieser entsteht durch Erschütterungen) ausgeführt (S. 258 des PFB), dass die zweite Stammstrecke u. a. den Justizpalast und das große Kaufhaus auf der Nordseite der Sch-straße in einer Tieflage von etwa 40 m unterquert, so dass sich aus dem Rechenmodell für die entfernungsbedingte Ausbreitungsdämpfung kein Einwirkungsbereich für Mischgebietsnutzung an der Erdoberfläche ergebe, weshalb grundsätzlich keine Maßnahmen zum Schutz vor unzumutbaren Erschütterungsimmissionen notwendig seien. Es hat aber in Betracht gezogen, dass es bei besonders tief gründenden Gebäuden wie dem Kaufhaus oder Gebäuden mit „kritischen Raumstrukturen“ wie dem Justizpalast in Abweichung zum Rechenmodell doch zur Überschreitung der Beurteilungskriterien bei der Übertragung von Schwingungen auf die Fundamente kommen könnte. Diese Bewertung des EBA stimmt überein mit der erschütterungstechnischen Untersuchung, der zufolge für den Abschnitt Hauptbahnhof bis L3-platz betriebsbedingte Erschütterungen nicht zu erwarten sind (Anl. 20.1A vom 30.7.2012, Nr. 5.5.4. auf S. 22/23). Für gleichwohl bestehende Prognoseunsicherheiten des Rechenmodells, vor allem bei einer Tiefgründung, empfiehlt der Gutachter eine Überprüfung des berechneten Prognosewertes durch Messung nach Fertigstellung des Tunnel-Rohbaus und vor Einbringen des Oberbaus. Dementsprechend hat das EBA entsprechende Zusagen als Nebenbestimmungen zum Inhalt des PFB gemacht (vgl. NB A.5.1.1 Buchst. e auf S. 109 des PFB) und die o.g. NB A.4.2.2.3 verfügt. Insofern bestehen keine rechtlichen Bedenken.

4.2. Die Klägerinnen haben ihren ursprünglich angekündigten, auf die NB A.4.2.2.3 sowie die dazu gehörende Begründung (Abschnitt B.5.5.3, S. 255 bis 260 des PFB) bezogenen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Insofern bestanden hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungen keine Ansprüche der Klägerinnen auf Planergänzung. Deren Anwesen (Sch1-str.. 7) wird von der geplanten S-Bahn-Stammstrecke nicht unterfahren und liegt von der unterirdischen Trasse - in Luftlinie waagrecht gemessen - in der geringsten Entfernung (Nord-West-Ecke) mehr als 30 m entfernt, wie sich aus dem Lageplan zu Bau-km 105,0+09-105,8+93 (Anl. 4.8B zum PFB) ergibt. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass ihr Gebäude gleichfalls eine ungewöhnlich tiefe Gründung oder erschütterungsanfällige architektonische Strukturen habe; inwiefern es angesichts der geschilderten Distanz zur Bahntrasse dennoch durch betriebsbedingte Erschütterungen unzumutbar beeinträchtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren. Diejeni1gen Teile des Streitgegenstands, über die aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen nur noch hinsichtlich der Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, fallen dabei nicht zusätzlich ins Gewicht.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 A 14.40037

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Oktober 2015

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 480

Hauptpunkte:

Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung eines Bahnübergangs und Schaffung einer Ersatzzuwegung; Anliegerin eines Bahnübergangs mit beidseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken; Verlust der fußläufigen direkten Wegebeziehung; Verweis auf Ersatzzuwegung; Festsetzung einer Ausgleichszahlung für einen ansonsten unzumutbaren Mehrweg; getrennte Planfeststellung für mehrere Bahnübergänge.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch das ...-Bundesamt, Außenstelle M., A-str. ..., M.,

- Beklagte -

beigeladen: ...

vertreten durch den Vorstand, ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz ohne weitere mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Anliegerin gegen die Beseitigung eines Bahnübergangs.

Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Eisenbahnbundesamt (im Folgenden: EBA) mit streitgegenständlichem Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) vom 22. September 2014 für die Bahnstrecke ... L. - B. ... das Vorhaben Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ und Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ mit ersatzweisem Ausbau eines vorhandenen Längsweges zum Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ fest. Bereits mit Plangenehmigung vom 13. Dezember 2010 war die Erneuerung eines weiteren höhengleichen Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ plangenehmigt worden (VGH-Akte Bl. 93 ff.).

Die Strecke ist nach der Vorhabensbeschreibung (PFB S. 14 f.) eingleisig und elektrifiziert und verläuft am Anwesen der Klägerin in west-östlicher Richtung. Nördlich der Bahnstrecke verläuft im Abstand von ca. 400 m etwa parallel die BAB A ..., südlich etwa in demselben Abstand parallel die St ... Die Klägerin ist mit ihrem südlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 und den Grundstücken Fl.Nrn. 460/3 und 469 der Gemarkung O. sowie ihren nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 derselben Gemarkung Anliegerin der K.-straße, eines asphaltierten Wegs, der die Bahnlinie an diesem Bahnübergang höhengleich kreuzt. Der Bahnübergang ist durch eine Anrufschranke (elektrische Vollschrankenanlage mit Selbstbedienungseinrichtungen) technisch gesichert. Lichtzeichen sind nicht angebracht. Dieser Bahnübergang soll aufgelassen und als Ersatz ein zur Bahnstrecke parallel verlaufender öffentlicher Feld- und Waldweg von Bahn-km ... bis ... (FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 der Gemarkung O.) zum westlich gelegenen Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ ausgebaut werden (PFB, S. 14).

Die Klägerin hat zunächst Einwendungen gegen die Planung und später Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben mit dem Antrag:

Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin der Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... festgestellt wird.

Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, soweit er den Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... feststellt.

Die Klägerin macht im Wesentlichen den Verlust der fußläufig direkten Verbindung von ihrem südlich der Bahnstrecke gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 über den Bahnübergang zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 geltend. Rechtsmissbräuchlich sei die Aufspaltung der Vorhaben in die isolierte Erneuerung eines vergleichbaren Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ (Plangenehmigung vom 13.12.2010, VGH-Akte Bl. 93 ff.) und die jetzt planfestgestellte Auflassung u. a. ihres benachbarten Bahnübergangs, statt alle drei Bahnübergänge einer Vergleichsbetrachtung und einheitlichen Entscheidung zuzuführen. Die Auflassung zwinge sie zu unzumutbaren Umwegen; der geplante Ersatzweg nördlich der Bahnlinie sei nicht öffentlich gewidmet und nicht befahrbar.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch auf Erhalt der für sie günstigen Verkehrsbeziehung. Ihre Belange seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die unterschiedliche formelle und materielle Behandlung der Bahnübergänge sei sachlich gerechtfertigt, denn der zu erneuernde Bahnübergang in Bahn-km ... sei die einzige Zuwegung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsanwesens. Im Falle seiner Auflassung hätten Ersatzwege zulasten Dritter mit erheblichen, außer Verhältnis zur geringen verkehrlichen Bedeutung des Bahnübergangs stehenden Kosten geschaffen werden müssen, während die rings um den Bahnübergang in Bahn-km ... gelegenen Grundstücke der Klägerin durch ein vorhandenes Wegenetz erschlossen seien. Die Umwege für die Klägerin würden durch eine Nutzungsentschädigung abgegolten (Nr. A. 4.10.3 des PFB S. 12); der geplante Ersatzweg sei öffentlich gewidmet und werde ausgebaut.

Am 19. Juni 2015 verhandelte der Verwaltungsgerichtshof mündlich. Darin erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden und baten, diese erst nach der Entscheidung über die Klage der Gemeinde im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036) zu treffen, um den Beteiligten noch Gespräche über einen Grundstückskauf zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof beschloss daraufhin, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277 f.).

Nach Scheitern dieser Gespräche und Wechsel ihres Bevollmächtigten beantragte die Klägerin, den Beschluss über eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufzuheben. Sie trug vor, der Bahnübergang in Bahn-km ... sei nicht mit Holzbohlen belegt, sondern entspreche dem neuesten Stand der Technik, die Grundstücke des nördlich geplanten Ersatzwegs seien nicht gewidmet und mangels Befestigung nicht befahrbar, ihre nördlichen Grundstücke seien landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichzustellen, und die Klägerin verliere ein altrechtliches Überfahrtsrecht.

Die Beklagte und die Beigeladene traten dem Antrag entgegen; die Beigeladene legte Widmungsnachweise für die Wegegrundstücke FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer solchen Verfahrensgestaltung einverstanden erklärt haben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277) und der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. August 2015 erfolgte Widerruf des Einverständnisses unwirksam ist.

Es kann dahinstehen, ob ein solcher Widerruf überhaupt zulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4 m. w. N.), da eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines erklärten Verzichts im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs für erforderlich erachtet wird, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat und dies von der Verzichtserklärung nicht erfasst wird, also die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Widerruf erlaubt wird (BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4). Die Voraussetzungen einer solchen Änderung ergeben sich jedoch aus den Einwänden der Klägerin (Belegung des Bahnübergangs „W...“ nicht mit Holzbohlen, fehlende Widmung und Befahrbarkeit des Ersatzwegs, entfallende Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, Einstufung der nördlichen Grundstücke, Überfahrtsrecht) nicht.

Wie der Bahnübergang tatsächlich belegt ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Widmung der Ersatzweggrundstücke als öffentliche Wege entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof und den Beteiligten insofern bisher zugrunde gelegten Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 14) und wird durch die von der Beigeladenen vorgelegten Widmungsunterlagen allenfalls zusätzlich bestätigt (VGH-Akte Bl. 313 ff.). Ihre derzeitige Befahrbarkeit ist nicht entscheidungserheblich, denn sie sollen erst im Vollzug des strittigen Planfeststellungsbeschlusses ausgebaut werden (PFB S. 14) Die entfallende südliche Wendemöglichkeit für Fahrzeuge ist keine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Tatsache, sondern war den Beteiligten in dieser Verhandlung bereits bekannt (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 17.12.2014, VGH-Akte Bl. 72/87) und motivierte gerade die Gespräche über einen etwaigen Grundstückskauf. Die Einstufung der nördlichen Grundstücke der Klägerin und ihrer Nutzungsart war ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Niederschrift a. a. O., VGH-Akte Bl. 276) und ist eine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Wertungsfrage; sie betrifft keine nachträglich eingetretene Tatsache. Ein altrechtliches Überfahrtsrecht hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung nur behauptet, aber nicht durch entsprechenden neuen Tatsachenvortrag substantiiert; zudem wäre sie damit präkludiert (dazu II.2. a)). Es kann also nicht davon gesprochen werden, mit den von der Klägerin angeführten Umständen sei gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung weggefallen.

Dies gilt erst recht für das der mündlichen Verhandlung zeitlich nachfolgende Urteil im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036), denn mit Blick auf dessen Erlass haben die Beteiligten hier dem schriftlichen Verfahren zugestimmt, um nach Ergehen der Parallelentscheidung eventuelle Chancen eines Grundstückserwerbs durch die Klägerin südlich der Bahnstrecke nutzen zu können. Die Klageabweisung im Parallelverfahren und das Scheitern der Grundstücksverhandlungen hielten sich im Rahmen des bisherigen Prozessverlaufs und der Thematik, zu deren Abklärung der Übergang ins schriftliche Verfahren erfolgt ist.

II. Die Anfechtungsklage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 22. September 2014 nur hinsichtlich der Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“. Die Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ wird nicht angegriffen. Die Klägerin geht insofern von der rechtlichen Teilbarkeit des planfestgestellten Vorhabens aus. Dagegen wurden Bedenken weder von den anderen Beteiligten geltend gemacht, noch sind solche Bedenken für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 2 AEG betroffen ist, hat sie keinen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, sondern kann sich nur auf das Fehlen der Planrechtfertigung oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Fehlgewichtung ihrer Belange berufen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 18 m. w. N.). Eine Enteignungsbetroffenheit liegt auch nicht im Hinblick auf ein altrechtliches Überfahrtsrecht vor, weil ein solches nicht nachweisbar ist.

1. Die Planrechtfertigung liegt vor.

Die eisenbahnrechtliche Planung ist rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen des Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 43 m. w. N.). Hier liegen die Voraussetzungen einer derartigen Planrechtfertigung vor.

Die Planfeststellungsbehörde weist zutreffend darauf hin (PFB S. 19 f., 46), dass die Auflassung des strittigen Bahnübergangs zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Schiene beiträgt. Jeder höhengleiche Kreuzungspunkt von Straße und Schiene stellt grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotential dar. Dies kommt auch in den Regelungen des § 2 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKreuzG) und § 12 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zum Ausdruck. Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind danach grundsätzlich als Überführungen herzustellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die mit der Auflassung einhergehende Reduzierung der potentiellen Störungsstellen zu einer Beschleunigung des Eisenbahnverkehrs und damit zu einer Verbesserung der Attraktivität des öffentlichen Schienenverkehrs beiträgt, zumal wenn die Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h angehoben werden kann. Diese Erhöhung ist trotz der Beibehaltung der anderen Bahnübergänge möglich, wenn diese - wie geplant - mit automatischen Schranken statt der vorhandenen Anrufschranken ausgerüstet werden (PFB S. 20).

2. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) verletzt.

Die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens alle abwägungserheblichen Belange in die Abwägung eingestellt werden, drittens die Bedeutung der eingestellten Belange richtig erkannt wird und viertens zwischen konkurrierenden Belangen ein sachgerechter Ausgleich gefunden wird; zur Sammlung des Abwägungsmaterials gehört auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der „Null-Variante“ (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 29 f. m. w. N.). Eine Alternativenprüfung ist freilich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die tatsächlich gefundene Lösung nicht zwingend ist; vielmehr muss sie sich objektiv als unverhältnismäßig erweisen, weil die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen zu verwirklichen wären. Andererseits dürfen nach einer Art Grobanalyse bereits in einem frühen Planungsstadium solche Planungsalternativen ausgeschieden werden, die nicht ernsthaft in Betracht kommen. Die Planfeststellungsbehörde muss insofern die vom Vorhabensträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachvollziehen; sie darf und braucht nicht selbst zu planen, und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt. Die nachzuvollziehende Abwägung ist ein - unter Beachtung der in § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG normierten Beschränkungen auf offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Fehler - gerichtlich voll überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung (BVerwG, U.v. 19.7.2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ff., juris Rn. 18 ff.).

Gemessen an diesen Kriterien hat das EBA die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ohne abwägungserhebliche Fehler berücksichtigt und gewichtet.

a) Zutreffend geht das EBA davon aus, dass der Klägerin - auch aus dem Anliegergebrauch - kein Recht auf Beibehaltung des Bahnübergangs zusteht.

Der Anliegergebrauch gewährt auch unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. Der strittige Bahnübergang stellt für die Klägerin lediglich eine günstige Verkehrslage als kürzeste Verbindung zwischen ihrem Wohnanwesen und ihren Garten- und Freizeitgrundstücken dar.

Hinsichtlich eines neuerdings behaupteten altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrechts hat die Klägerin sachlich ihre Behauptung nicht belegt. Aus den Verfahrensakten ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein solches Recht. Abgesehen davon ist die Klägerin mit diesem Vortrag materiell präkludiert. Die formellen Voraussetzungen für eine Präklusion liegen vor. Die Planunterlagen lagen im Gemeindegebiet des Marktes E... vom 23. November 2009 bis 22. Dezember 2009 zur Einsichtnahme aus. Somit waren Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 18 Satz 3 AEG i.V. mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben, worüber durch öffentliche Bekanntmachung belehrt worden war (vgl. Mitteilung des Marktes E... vom 9. November 2009, Verfahrensordner EBA). Einwände gegen die Geeignetheit der Planunterlagen als Voraussetzung einer hierauf bezogenen Präklusion sind weder erhoben noch sonst ersichtlich. Die materiellen Voraussetzungen einer Präklusion liegen für den behaupteten Belang einer altrechtlichen Rechtsposition vor, da die Klägerin auch nicht in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2009 hierzu Einwände erhoben hatte. Daraus folgt ein materiell-rechtlicher Rechtsverlust (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 171/172; BVerwG, U.v. 24.5.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 489; BayVGH, U.v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - UPR 2013, 312/313 Rn. 21; BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036 - Rn. 25). Zudem wäre auch die Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG nicht eingehalten und würde der Verwaltungsgerichtshof verspätetes Vorbringen zu einem altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrecht, hinsichtlich dessen die Verspätung - wie hier - nicht genügend entschuldigt wäre, zurückweisen (§ 87b Abs. 3 VwGO).

b) Hat die Klägerin danach kein selbstständiges Recht auf Aufrechterhaltung der ihr günstigen Bahnüberquerung, so heißt dies nicht, dass ihre Anliegerinteressen rechtlich in keiner Weise zu Buche schlagen. Die mit der Beseitigung des strittigen Bahnübergangs verbundenen Erschwernisse ihres Weges zu ihren jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 18 m. w. N.). Hiervon ist das EBA zutreffend ausgegangen (PFB S. 45 ff.).

aa) Das EBA ist ohne Abwägungsfehler davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in der Alternativenprüfung geforderte Nullvariante einer Beibehaltung des derzeitigen Zustands wegen der Gefahren für den Eisenbahn- und Straßenverkehr und die Alternative einer Ertüchtigung des Bahnübergangs mit moderner Sicherheitstechnik wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht in Betracht kommen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Variantenauswahl als Abwägungsentscheidung nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 48 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - Rn. 36). Solche Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt worden.

Zur Nullvariante einer Beibehaltung des Status quo hat das EBA überzeugend ausgeführt, die hier installierten Anrufschranken mit Selbstbedienungseinrichtung seien ursprünglich im Rahmen eines Pilotprojekts durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen worden, doch habe nicht sichergestellt werden können, dass Benutzer des Bahnübergangs an der Selbstbedienungseinheit stehen blieben, wenn die Schranken noch vom vorherigen Benutzer offen stünden. Schlössen sich die Schranken, während der nachfolgende Verkehr in den Bahnübergang einfahre, könne die Selbstbedienungseinrichtung nicht mehr betätigt und der Bahnübergang nicht mehr geräumt werden, so dass es zwangsläufig zu einem Unfall komme. Zudem könnten die Anrufschranken nicht in die geplante neue Stellwerkstechnik eingebunden werden. Daher sei entweder eine Ausrüstung des betreffenden Bahnübergangs mit automatischen Schranken oder seine Auflassung erforderlich, um die Gesamtstrecke in ihrer Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h zu beschleunigen (PFB S. 20, 22).

Zu Recht ist das EBA der Variante einer Aufrüstung des Bahnübergangs in Bahn-km ... mit einer dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Sicherungsanlage angesichts seiner geringen verkehrlichen Bedeutung nicht näher getreten, weil dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung auch bei verbesserter Technik fortbestehe (PFB S. 21 f.), insbesondere der nötige Räumbereich südlich nicht herstellbar sei (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.). Die Beigeladene hat hierzu Verkehrszählungsdaten aus dem Jahr 2011 vorgelegt, wonach der Bahnübergang von 20 bis 30 Fahrzeugen täglich benutzt werde und seine verkehrliche Bedeutung daher gering sei (VGH-Akte Bl. 228, 231 ff.).

Soweit die Klägerin darauf hinweist, mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 (VGH-Akte Bl. 210) sei eine Ertüchtigung dieses Bahnübergangs mit Halbschranken bereits genehmigt worden, hat die Beklagte gezeigt, dass diese Lösung nicht umgesetzt worden ist und die Planung heute ein anderes Planungsziel verfolgt. In diesem Sinne ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 36 BBahnG a. F. vom 14. April 1993, der ausweislich seiner Begründung auf eine Novellierung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hin erging und damit - anders als das streitgegenständliche Vorhaben - vorrangig der Sicherung des Bahnübergangs und nicht der Ertüchtigung der Bahnstrecke für schnelleren Zugverkehr durch Anhebung der Streckengeschwindigkeit sowie einer wirtschaftlicheren Bedienung der Verbindungen diente, mittlerweile außer Kraft getreten (vgl. § 75 Abs. 4 VwVfG). Ob die Klägerin mit dem Vortrag zum Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 wegen Präklusion nach § 18e Abs. 5 AEG ausgeschlossen ist, wie die Beigeladene meint, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben.

Gleiches gilt auch für die Variante einer Einbahnstraßenregelung unter Ertüchtigung des Feldwegenetzes oder einer zusätzlich vorgeschalteten Ampelanlage, für welche zudem die räumlichen Voraussetzungen fehlen (PFB S. 22). Auch eine Umlaufsperre als Querungsmöglichkeit nur für Fußgänger musste sich dem EBA schon wegen der dann nur noch verringerten erlaubten Streckengeschwindigkeit von 120 km/h statt bisher von 140 km/h nicht aufdrängen (PFB S. 22); zudem beseitigt auch sie die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung nicht.

Die Alternative einer Straßenüberführung westlich der K.-straße statt dieses Bahnübergangs scheitert am fehlenden und vom Eigentümer nicht zur Verfügung gestellten Grundstück; eine Realisierung östlich der K.-straße verursachte nach Angaben des EBA geschätzte Kosten von mindestens 1 Mio. Euro. Zudem wäre eine Straßenüberführung aufgrund der Steigung und des fehlenden Gehweges eher für den motorisierten Verkehr geeignet, der jedoch ebenso gut über den geplanten Ersatzweg geführt werden könnte, so dass die erwarteten Kosten den zu erwartenden Nutzen weit überstiegen (PFB S. 24 f., 55).

bb) Kein Abwägungsfehler liegt auch in der von der Klägerin als fehlerhaft gerügten Aufspaltung in die isolierte Plangenehmigung für die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km ... einerseits und die hier strittige Planfeststellung andererseits.

Die Klägerin ist durch die vorgenommene Aufspaltung in zwei getrennte Verfahren nicht in ihren Rechten verletzt, auch nicht in ihrem Anspruch auf sachgerechte Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG. Bei der Auflassung oder Erneuerung von Bahnübergängen handelt es sich grundsätzlich um voneinander getrennte Vorhaben (Betriebsanlagen), die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen. Dem steht nicht entgegen, dass sich das EBA von der Beigeladenen eine Art Gesamtplanung hat vorlegen lassen (vgl. Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB). Ein solches Gesamtkonzept macht aus dem gesamten von ihm erfassten Bereich nicht ein einziges Vorhaben (eine einzige Betriebsanlage). Demgemäß enthält Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB zutreffend den Vermerk: „nur zur Information“. Jeder Bahnübergang kann und soll grundsätzlich unabhängig von anderen Bahnübergängen modernisiert oder aufgelassen werden dürfen, weil jeder einzelne von ihnen eine singuläre Gefahrenquelle für die Verkehrssicherheit darstellt, nicht erst im Zusammenwirken mit den übrigen Bahnübergängen. Insofern ist die Sach- und Rechtslage vergleichbar der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen in einer Gemeinde beim Vorliegen eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts für die am gleichen Fluss liegenden Gemeinden (vgl. VGH BW, B.v. 23.9.2014 - 3 S 784/14 - NuR 2015, 488/489). Ungeachtet dessen hat die Planfeststellungsbehörde zwar die Möglichkeit, mehrere selbstständige Vorhaben in einem Planfeststellungsbeschluss zu behandeln, auch wenn die Voraussetzungen des § 78 VwVfG nicht gegeben sind. Rechte Dritter bestehen diesbezüglich aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - Rn. 12).

Selbst wenn man bei allen Bahnübergängen an einer Eisenbahnstrecke von einem einheitlichen Vorhaben, einer einheitlichen Betriebsanlage ausginge, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Dann wären nämlich die Grundsätze für die planerische Abschnittsbildung anzuwenden.

Dritte haben grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Eine Abschnittsbildung kann aber Rechte Dritter verletzen, wenn die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung durch das Gesamtvorhaben nicht gerecht wird oder wenn ein Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt oder den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236/243; BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/14 f.; BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 7 A 4/12 - juris Rn. 50). Gegen diese Anforderungen hat das EBA nicht verstoßen.

Die getrennte Planfeststellung für beide Bahnübergänge nimmt der Klägerin nicht ihren durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz, denn durch die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km... wird sie nicht - auch nicht mittelbar - belastet oder in eigenen Rechten verletzt, während sie gegen die sie berührende streitgegenständliche Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... vollen Rechtsschutz genießt. Eine willkürlich unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Bahnübergänge kann in jedem Fall eingewandt, vom EBA gewürdigt und vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden. Die Problembewältigung wird durch die getrennte Behandlung nicht erschwert; jeder Bahnübergang kann für sich betrachtet werden. Eine eigene sachliche Rechtfertigung liegt in der Beseitigung einer Gefahrenquelle.

cc) Die von der Klägerin geltend gemachten Erschwernisse ihres Zugangs zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken wiegen nach abwägungsfehlerfreier Einschätzung des EBA nicht so schwer, dass sie eine Beibehaltung des Bahnübergangs erforderlich machten.

Das EBA hat den wesentlich verlängerten Zugang zu den Garten- und Freizeitgrundstücken nördlich der Bahnstrecke für unzumutbar gehalten (PFB S. 14), aber den Nachteil mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in Höhe des Bodenwerts der Grundstücke (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 275 Rückseite) für verhältnismäßig gehalten. Ob diese Einschätzung als ohne finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich unzumutbar rechtlich zutreffend ist, kann offen bleiben. Ein etwaiger Fehler wäre auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss und somit rechtlich unerheblich gewesen (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Jedenfalls im Zusammenhang mit dem finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich kann nicht von Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

Die Klägerin ist nicht aus betrieblichen Gründen auf die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke angewiesen, sondern lediglich zur Erholung und Haushaltung (Gemüse- und Obstanbau, Brennholz- und Kompostlagerung, VGH-Akte Bl. 74), wodurch ihr Belang von geringerem Gewicht ist. Denn dürfen auf die betriebliche Nutzung ihrer über einen Bahnübergang erschlossenen Grundstücke existenziell angewiesene Landwirte auf neue Wegeverbindungen zu ihren Betriebsgrundstücken verwiesen werden, soweit diese trotz der damit verbundenen Umwege zumutbar sind, und müssen verbleibende Nachteile wie zusätzliche Kostenbelastungen und etwaige Minderungen des Verkehrswerts der Hofstelle oder der zu bewirtschaftenden Grundstücke im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 26), so kann im Ergebnis für die nicht betrieblich betroffene Klägerin nichts Anderes gelten. Die Nachteile einer Änderung der bisherigen günstigen Verkehrslage sind hinzunehmen, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Dies ist der Fall, denn ein Ersatzweg ist nicht erst ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603 ff.).

Zutreffend ist die Rechtsauffassung des EBA, dass eine Umweglänge von rund 2.000 m einfache Strecke (PFB S. 57) als solche nicht unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit der Umwegstrecken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist nicht nur ein Belang des Allgemeinwohls, sondern auch ein der Rechtssphäre der Klägerin zuzurechnender Belang, da sie als Verkehrsteilnehmerin von erhöhten Unfallgefahren auf dem Umweg betroffen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 28). Der Umweg ist aber aus diesem Grund nicht unzumutbar, selbst wenn das Einbiegen in die Staatsstraße St ... Verkehrsgefahren hervorrufen kann, wenn gleichzeitig die vom höhengleichen, nicht mehr aktueller Sicherheitstechnik entsprechenden Bahnübergang ausgehenden Verkehrsgefahren im Gegenzug entfallen, wie das EBA gewürdigt hat (PFB S. 56 f.). Eine solche Bewertung ist nicht zu beanstanden, wenn bisher bestehende Gefährdungen für den Straßenverkehr entfallen und zum anderen künftig eintretende Gefährdungen für den Straßenverkehr weder im Vergleich zu jenen noch für sich genommen besonderes Gewicht haben (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 29), wie es hier der Fall ist. Dass der als Ersatz vorgesehene Bahnübergang eine Tonnagebeschränkung auf 8 t Gesamtgewicht der Fahrzeuge hat, der entfallende Bahnübergang aber nicht, wie die Klägerin geltend macht (VGH-Akte Bl. 88), bedeutet keine Unzumutbarkeit des Umwegs für die Klägerin, denn sie hat nicht aufgezeigt, dass sie für die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke auf die Benutzung von schwereren Fahrzeugen angewiesen wäre. Dass Lieferanten mit schweren Fahrzeugen möglicherweise diesen Umweg nicht nutzen können, ist kein von der Klägerin geltend zu machender Belang. Anlieferungen zu ihren Grundstücken können von Süden oder Norden bis an die Grundstücke der Klägerin hin erfolgen, wenn auch ggf. mit einem großräumigeren Umweg.

Zur Forderung der Klägerin nach einer Wendemöglichkeit hat das EBA zu Recht darauf hingewiesen, dass die K...straße bereits jetzt als Sackgasse beschildert ist und der Bahnübergang von Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von mehr als 8 m nicht befahren werden darf, also die Wendemöglichkeit auch nur für kürzere Fahrzeuge ausgelegt sein muss. Auch das Müllfahrzeug dürfe wegen seiner Fahrzeuglänge von 9,45 m den Bahnübergang und die K...straße bereits jetzt nicht befahren, so dass sich die verkehrliche Erschließung nicht verschlechtere. Die Anlage einer weiteren Wendefläche sei nicht erforderlich (PFB S. 54). Sollten die Grundstücke der Klägerin bisher unter Missachtung der Längenbeschränkung angefahren worden sein, wie die Beigeladene vorhält (VGH-Akte Bl. 160), ändert sich diese Bewertung nicht. Denn eine unter Verstoß gegen verkehrsordnungsrechtliche Beschränkungen tatsächlich ausgeübte Nutzung eines Bahnübergangs oder Weges kann nicht als abwägungserheblich angesehen werden.

dd) Die Abwägungsentscheidung des EBA enthält auch keine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn man die Ertüchtigung des Bahnübergangs „M.“ in Betracht zieht:

Zunächst ist die Erschließung und räumliche Lage der Grundstücke unterschiedlich: Der Bahnübergang in Bahn-km ... ist für das nördlich gelegene landwirtschaftliche Wohn- und Betriebsanwesen die einzige Querungsmöglichkeit nach Süden mit Anschluss an das öffentliche Straßennetz und die Staatsstraße St ... Dem gegenüber hat die Klägerin für ihr südlich der Bahnstrecke gelegenes Wohngrundstück Fl.Nr. 469 und ihre südlich gelegenen Grundstücke Fl. Nrn. 460/3 und 470 die Zuwegung über den südlichen Teil der K-straße und für ihre nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücke Fl.Nrn. 473 und 475 eine Zuwegung über den nördlichen Teil der K-straße als Teil des öffentlichen Straßennetzes. Der Bahnübergang in Bahn-km ... bietet ihr zusätzlich noch den direkten und von ihr genutzten Zugang vom südlich gelegenen Wohngrundstück zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken. Demgemäß verlören die Betroffenen bei einer Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... ihre einzige Verbindung zum öffentlichen Straßennetz, während die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... lediglich einen direkten Zugang zu ihren unbewohnten Grundstücken verliert.

Zudem kann eine Ersatzzuwegung für die Anlieger des Bahnübergangs in Bahn-km ... nur wesentlich aufwändiger hergestellt werden als für die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km .... Wie die Beigeladene ausführt, kann ein Ersatzweg nördlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... nicht ohne weiteres hergestellt werden, weil nur ein - nicht durchgängig gewidmeter - Gras- und Grünweg existiert (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 1.6.2015, VGH-Akte Bl. 226/230 und Email vom 9.6.2015 mit Anlagen, Schriftsatz der Klägerin vom 15.6.2015, VGH-Akte Bl. 257/260 f. mit Anlagen), während der als Ersatzweg für die Klägerin vorgesehene Weg auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1046, 1046/1 und 1047 bereits angelegt und durchgängig gewidmet ist (vgl. Schriftsätze der Beigeladenen vom 11.9.2015 und 25.9.2015 mit Anlagen). Baulich müsste an Stelle des Bahnübergangs in Bahn-km ... möglicherweise die straßenbegleitende westliche Grabenverrohrung der Kreisstraße ... zur Querung des M.baches durch schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge erst als Brücke ertüchtigt und jedenfalls der Gras- und Grünweg als Ersatzweg befestigt und hergestellt werden. Dem gegenüber kann der zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken der Klägerin führende Feldweg entsprechend der Planfeststellung ausgebaut werden.

Schließlich kann bei einer Ertüchtigung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ auch ein erforderlicher 25 m langer und 5,50 m breiter Räumbereich im Kreuzungsbereich durch Verbreiterung der Straße hergestellt werden, während dies am Bahnübergang in Bahn-km ... nicht ohne Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke an der K...straße möglich ist, wie auch die Klägerin einräumt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.).

Angesichts der unterschiedlichen Situation beider Bahnübergänge liegen rechtfertigende Gründe für ihre unterschiedliche Behandlung vor.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn. Sie sind Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen wird, und Eigentümer eines Wohngrundstücks. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Kläger beimessen.

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts im Allgemeinen klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich geklärt ist, kann erneut klärungsbedürftig werden, wenn die Beschwerde neue Gesichtspunkte vorbringt, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5).

4

1. Die Kläger werfen die Frage auf (Beschwerdebegründung S. 23),

ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unter besonderer Berücksichtigung der Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der Prozessökonomie auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz insbesondere dann abzustellen ist, wenn es um wesentliche, gegenüber dem Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung veränderte, aber für die Grundlagen und Leitlinien der Planung wesentliche Umstände geht (hier: Änderung der Verkehrsprognose).

5

Hintergrund der Frage ist die Behauptung der Kläger (Beschwerdebegründung S. 26), dass ab Ende 2011 eine deutliche Verminderung des Verkehrsaufkommens am Flughafen München festzustellen sei. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens nicht anders als für die planerische Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 68 m.w.N.). In diesem Zeitpunkt muss für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes ein Bedarf bestanden haben (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 20). Spätere Änderungen der Sachlage, die sich auch aus einer Neubewertung des Verkehrsbedarfs ergeben können, sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 68). Eine Ausnahme gilt insoweit, als Änderungen der Sach- oder Rechtslage zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 256); denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte.

6

Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, den Senat zu veranlassen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren auf den Prüfstand zu stellen. Ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt und der Kläger deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangen kann, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt, ist eine Frage des materiellen Rechts. Diesem ist auch zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 - juris Rn. 19). Das Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, zwingt nicht dazu, abweichend von den Vorgaben des materiellen Rechts den Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu wählen, den ein Kläger für den erfolgversprechendsten hält. Die gerichtliche Überprüfung kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive; die geschützten Rechtspositionen eines Klägers ergeben sich nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern werden darin vorausgesetzt (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>).

7

Die Kläger möchten ergänzend wissen (Beschwerdebegründung S. 34),

nach welchen Gesichtspunkten und sachlichen wie rechtlichen Maßstäben aufzuklären, zu bewerten und zu entscheiden ist, dass die im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose von der tatsächlichen, für das Fachplanungsrecht maßgeblichen Verkehrsentwicklung "in extremer Weise" bzw. in einer Weise abweicht, welche zur Rechtswidrigkeit oder gar Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt oder führen kann und damit Anlass gibt, auch zeitlich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, d.h. erst im gerichtlichen Verfahren aufgetretene tatsächliche Umstände zu berücksichtigen.

8

In einem anderen Zusammenhang wiederholen sie die Frage (Beschwerdebegründung S. 45) in der Formulierung,

wann ein extrem gelagerter Fall vorliegt, bei dem sich die gerichtliche Überprüfung einer Prognose unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen, von der Prognose abweichenden realen Entwicklung erweitert.

9

Die Frage knüpft daran an, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür hat finden können, dass die Zahl der Flugbewegungen von der von ihm gebilligten Verkehrsprognose seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in extremer Weise nach unten abweicht (UA Rn. 413) und der Beschluss dadurch funktionslos oder rechtswidrig geworden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <122>). Sie rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision schon deshalb nicht, weil sie so unbestimmt-offen eingeleitet und gestellt worden ist, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur nach Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

10

2. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 40),

ob eine im Erörterungstermin abgegebene und zu schriftlichem Protokoll gegebene Zusage des Verhandlungsleiters im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum einen zulässig und zum anderen verbindlich ist, in der er auf gezielte Frage bezüglich der Behandlung ergänzender oder neuer Gutachten, die "im Laufe des Verfahrens hineingegeben werden", äußert, es würden solche Unterlagen "selbstverständlich in geeigneter Weise durch Auslegung, Internet oder wie auch immer der Allgemeinheit zugänglich" gemacht werden, und ob die Nichteinhaltung einer solchen vertrauensbildenden Äußerung zur Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Planfeststellungsverfahren führt,

zwingt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie - ungeachtet ihrer abstrahierenden Formulierung - auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zugeschnitten ist. Sie ist außerdem nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht nur darauf festgelegt, dass die Bemerkung des Verhandlungsleiters keine konkreten Rechtsfolgen nach sich zieht, sondern zusätzlich und sein Urteil selbständig tragend ("Unbeschadet dessen ...") darauf abgestellt, dass der Beklagte in der Zeit vom 20. Oktober bis 19. November 2009 und in der Zeit vom 12. April bis 11. Mai 2010 wesentliche neue bzw. geänderte Unterlagen öffentlich ausgelegt hat (UA Rn. 364). Die zweite Begründung greifen die Kläger nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision, sondern nur im Stil einer Berufungsbegründung an (Beschwerdebegründung S. 40). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

11

3. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 42),

ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde sanktionslos befugt ist, nach Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß Art. 73 Abs. 6 Satz 1 bis 6 BayVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 LuftVG gegenüber Planbetroffenen das Planfeststellungsverfahren mit dem Vorhabenträger in intensivem, sich über Monate hinziehenden Schriftwechsel und unter Verwendung neuer gutachtlicher Äußerungen, die der Vorhabenträger vorlegt und von dem die betroffenen Einwendungsführer keine Kenntnis erhalten, einseitig dem Vorhabenträger rechtliches Gehör gewährend weiter zu betreiben und abzuschließen, ohne vor Abschluss des Verfahrens den Einwendungsführern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,

ist auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten und außerdem nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob eine Änderung an Planunterlagen zur nochmaligen Beteiligung von Einwendungsführern zwingt. Denn eine Pflicht, nachträglich eingeholte Gutachten in die Anhörung einzubeziehen, bestehe jedenfalls nur dann, wenn die Behörde erkenne oder erkennen müsse, dass ohne die Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden könnten (UA Rn. 365). Der Senat kann dem Beschwerdevorbringen keine Gründe entnehmen, warum der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 34), in einem Revisionsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden müsste.

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4. Die Kläger halten zum Thema der Planrechtfertigung die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 44 f., 61),

- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Überprüfung prognostischer Entscheidungen einer Behörde, insbesondere von Verkehrsprognosen, wie z.B. vorliegend einer Luftverkehrsprognose, immer stärker einzuschränken und sie darauf zu reduzieren, solche Prognosen auf die Durchführung mittels einer geeigneten Methode, der zutreffenden Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts und die Begründung mit einem einleuchtenden Ergebnis zu prüfen;

- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung prognostischer Entscheidungen hinsichtlich des Kriteriums der zu treffenden Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts ohne Kenntnis der eingestellten Ausgangsdaten als ausreichend anzusehen;

- wo rechtlich die Grenze zu verorten ist, ab der von einer ernsthaften Erschütterung einer prognostischen Entscheidung/Bewertung auszugehen ist, wenn der Überprüfungsrahmen richterrechtlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09) in derart weitgehendem Maße eingeschränkt sein soll;

- wie eine prognostische Entscheidung/Bewertung unter Darlegung von konkreten Rechenfehlern des Gutachters ernsthaft erschüttert werden kann, wenn das Datenmaterial zu einem unbekannten Prozentsatz geheim gehalten wird und nicht überprüft werden kann;

- ab welcher zeitlichen Nähe zum Erlass eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Tatsachen und Entwicklungen insbesondere im wirtschaftlichen Bereich, die sich auf die Luftverkehrsnachfrage auswirken bzw. auswirken können, im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen.

13

Die Frage zum ersten Spiegelstrich stellen die Kläger, weil nach der Rechtsprechung des Senats, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (UA Rn. 375), eine behördliche Verkehrsprognose auch im Bereich der ansonsten voll überprüfbaren Planrechtfertigung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt und sie dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 m.w.N.). Die Frage zum zweiten Spiegelstrich werfen die Kläger auf, weil es der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 a.a.O. Rn. 62) gebilligt hat, dass der Gutachter der Beigeladenen auch die nicht öffentlich zugänglichen Quelle-Ziel-Matrizes eines Drittanbieters bei seiner Verkehrsprognose verwendet hat (UA Rn. 381). Beide Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil die Kläger nicht darlegen, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, an dem sie die Rechtsprechung messen lassen wollen, einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>). Zu weiteren Erkenntnissen als derjenigen, dass die Rechtsschutzgarantie über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus eine tatsächliche wirksame Kontrolle gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <207>; stRspr), würde ein Revisionsverfahren nicht führen.

14

Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume, die der Gesetzgeber eröffnet hat, nicht ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <21 f.>; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 11). Geklärt ist ferner, dass die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes keinen Methodenmangel offenbart, sondern lediglich die Überprüfung der angewandten Methode erschwert und es gegebenenfalls erforderlich macht, dass das Gericht seine Überzeugung von der Eignung der Methode und ihrer tatsächlichen Anwendung aus anderen Erkenntnisquellen schöpft (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 62) und - wie zu ergänzen ist - auf diese Weise effektiven Rechtsschutz gewährt.

15

Die Fragen zum dritten bis fünften Spiegelstrich lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil ihre Beantwortung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt. Ob der Verwaltungsgerichtshof die bis zum Jahr 2025 angelegte Luftverkehrsprognose der Beigeladenen nach den Maßstäben, die für ihre gerichtliche Kontrolle gelten, hätte beanstanden müssen, wie die Kläger meinen (Beschwerdebegründung S. 51 bis 61), ist ohne Bedeutung. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden.

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5. Zur fachplanerischen Alternativenprüfung und zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG formulieren die Kläger die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen (Beschwerdebegründung S. 62 f.),

- ob eine fachplanerische Alternativenprüfung in rechtlicher Hinsicht noch ihre Aufgabe im Planungsprozess erfüllt, wenn seitens des Vorhabenträgers und der Genehmigungsbehörde das zu prüfende Vorhaben durch vom Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde aufgestellte Haupt- und Nebenziele so determiniert wird, dass ausschließlich das Vorhaben in der beantragten Form dieses konstruierte Zielbündel erfüllen kann;

- wann die Zumutbarkeitsgrenze bei der Alternativenprüfung überschritten ist, wenn es um die Klärung der Frage geht, welche Abstriche am Zielerfüllungsgrad dem Vorhabenträger bezogen auf sein Vorhaben abverlangt werden können, wenn bereits die Nichteinhaltung eines selbständigen Teilziels ausreicht, eine mögliche Alternative aus der Prüfung vollständig auszuschließen.

17

Soweit die Fragen einen verallgemeinerungsfähigen Kern haben, sind sie, wie auch die Kläger nicht verkennen (Beschwerdebegründung S. 64 f.), höchstrichterlich geklärt. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf abweichend von dem Verbot, ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen wesentlich zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG), ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Von einer Alternative kann nicht gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <11> und Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 a.a.O. S. 11). Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143 und vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33). Diese Grundsätze gelten auch für die fachplanerische Alternativenprüfung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Revisionsverfahren dazu führen könnte, die höchstrichterliche Rechtsprechung fortzuentwickeln oder zu korrigieren.

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6. Die Kläger messen unter der Überschrift Lärmimmissionen und Luftschadstoffe den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei (Beschwerdebegründung S. 68, 75, 78 f., 81, 84),

- ob eine atypische, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasste Situation gegeben ist, wenn die vom Fluglärm Betroffenen gleichzeitig multikausalen weiteren Belastungsfaktoren wie insbesondere Luftschadstoffimmissionen, Wirbelschleppen, extrem niedrigen Überflügen sowie Immobilienwertverlusten etc. durch das Vorhaben ausgesetzt sind;

- ob es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärmimmissionen und Luftschadstoffimmissionen rechtlich notwendig ist, auf die theoretisch maximale Ausnutzbarkeit eines Vorhabens abzustellen;

- ob von einer Begünstigung ausgestoßener Luftschadstoffe unter dem Blickwinkel einer Komplexität der raschen und weiträumigen Verwirbelung, Vermischung und Ausbreitung der Luftschadstoffe ausgegangen werden kann, wenn Luftfahrzeuge im Landeanflug dem Grunde nach stets in nahezu gleicher Höhe auf einem technisch bestimmten Pfad auf die Landebahn anfliegen;

- ob die Erkenntnisse zu einem anderen Ort in Deutschland (hier Flörsheim bei Frankfurt am Main) und dort durchgeführte Studien zur Frage der Auswirkungen von Luftschadstoffen auf besiedelte Gebiete auf die spezifische Situation im Umfeld des Verkehrsflughafens München (hier den Stadtteil Attaching der Stadt Freising) übertragbar sind;

- ob die Quantifizierung des Immissionsbeitrags des Luftverkehrs im Verhältnis zu den Immissionen aus den Bereichen Straßenverkehr und Industrie ein verlässlicher Indikator bezüglich der Luftschadstoffbelastung im Umfeld eines Flughafens ist;

- ob es ausreichend ist, bei der Bewertung des Risikos durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe allein auf den Indikatorstoff Benzo(a)pyren abzustellen.

19

Die Fragen zum ersten und zweiten Spiegelstrich weisen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Fluglärmschutzgesetz für Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für den Regelfall sowohl für die für diese Nutzungen ohnehin nicht mehr im Planfeststellungsbeschluss zu regelnden Ansprüche auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 13 Abs. 1 FluglärmG) als auch als Maßstab für die Gewichtung der Lärmschutzbelange in der Abwägung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG) abschließend festgeschrieben hat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 506). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass atypische Fälle, die zu einem insoweit abweichend vom Fluglärmschutzgesetz zu ermittelnden Sicherheitszuschlag bei den Grenzwerten für Fluglärm zwingen könnten, nicht durch Belastungen gekennzeichnet sind, die mit dem Betrieb eines Flughafens üblicherweise verbunden sind und mit zunehmender Verkehrsdichte und damit zunehmendem Lärmpegel steigen. Dass das Fluglärmschutzgesetz nicht daran hindert, dem Unternehmer nach § 9 Abs. 2 LuftVG die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind, die von anderen flughafeninduzierten Faktoren als Lärm ausgehen, ist nicht zweifelhaft. Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist zu verneinen, weil sowohl bei der Lärm- als auch bei der Schadstoffprognose nicht die maximale technische Kapazität des Vorhabens maßgeblich ist, sondern das tatsächliche Verkehrsaufkommen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 354, 428). Neuen Klärungsbedarf zeigen die Kläger nicht auf. Bei den übrigen Fragen handelt es sich um Tatsachenfragen.

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7. Zur Thematik externes Risiko pp. möchten die Kläger grundsätzlich klären lassen (Beschwerdebegründung S. 90, 92, 93, 95, 99 f., 101),

- ob es die Schutzpflicht des Staates im Hinblick auf von ihm geschaffene bzw. zugelassene Infrastrukturvorhaben und damit verbundene Risikolagen für menschliche Siedlungsbereiche mit Auswirkung einerseits auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung in diesen Siedlungsbereichen und andererseits auch auf das Leben und die existenzielle Sicherheit der einzelnen, in diesen Siedlungsbereichen lebenden Menschen erfordert, nur solche Risiken zuzulassen, bei denen auch unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG davon ausgegangen werden kann, dass etwa auftretende Schadensereignisse praktisch ausgeschlossen erscheinen, weil ihre Ursachen jenseits der Schwelle praktischer Vernunft liegen, daher gleichsam unentrinnbar sind und deshalb als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen sind und nicht vornehmlich von einer einer solchen Risikolage gezielt ausgesetzten abgrenzbaren Gruppe von Menschen in einem bestimmten von der Planung betroffenen Siedlungsbereich;

- ob schon im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens gezielt sicherheitsrechtliche Überlegungen im Hinblick auf notwendige und unabdingbare Schutzpflichten gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zu berücksichtigen sind;

- ob die Analyse der Sicherheitslage durch die Planfeststellungsbehörde eingeschränkter Kontrolle durch die Gerichte nur bezüglich des Tatbestands einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG oder auch bezüglich der konkreten, individuellen und höchstpersönlichen Risikoexposition von Menschen unterliegt, die durch häufige Überflüge der von ihnen bewohnten Siedlungsbereiche betroffen werden, welche sich wiederum in der unmittelbaren Umgebung eines Flughafens befinden;

- ob die gutachterliche Analyse des externen Risikos im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens neben der Aufklärung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG gefährdet ist, nur einer Ermittlung des Todesfallrisikos im Zusammenhang mit etwaigen Flugzeugabstürzen und -unfällen bedarf, oder ob die Ermittlung der Sicherheit der in einem in Flughafennähe häufig und niedrig überflogenen Siedlungsgebiet lebenden Menschen auch einer Sicherheitsanalyse bezüglich der Gefahr des Erleidens schwerer und schwerster Körperverletzungen im Zusammenhang mit dem Absturz oder den sich in einem bewohnten Bereich auswirkenden sonstigen Unfällen eines Luftverkehrsfahrzeugs bedarf;

- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde bei der Würdigung eines prognostischen Gutachtens, welches sich mit den Risiken des Luftverkehrs in der Nachbarschaft eines Flughafens beschäftigt, an Vorschläge bzw. Darlegungen des Gutachters bezüglich etwaiger gesellschaftlicher Akzeptanz solcher Risiken gebunden ist;

- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde verpflichtet ist, ihr von Seiten eines Gutachters aufgezeigte Risiken des Luftverkehrs für die Nachbarschaft im Umfeld eines Flughafens durch direkte Überflüge im Hinblick darauf selbständig und eigenverantwortlich zu werten, ob die Risiken der Nachbarschaft zugemutet werden können, etwa weil sie von ihr für sozialadäquat und gesellschaftlich akzeptiert gehalten werden;

- ob eine solche selbständige Bewertung eines Risikos durch die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die von ihr ergänzend zu dem prognostischen Gutachten zugrunde gelegten Annahmen, Wertungen und Schlussfolgerungen auch im Sinne gesellschaftlicher Akzeptanz und etwaiger Sozialadäquanz der Risiken gerichtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist;

- ob in Fällen eines aufgezwungenen Risikos die Sozialadäquanz und gesellschaftliche Akzeptanz - ohne weiteres - abgeleitet werden kann aus risikobehafteten Vorgängen, denen sich die Menschen freiwillig unterziehen.

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Zu dem Fragenkomplex gibt es bereits Rechtsprechung, die keiner Präzisierung oder Ergänzung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit luftfahrtbedingten Unfallgefahren im Rahmen der Abwägung zu beschäftigen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 209). Die Analyse der Sicherheitslage obliegt vorrangig ihr. Sie hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 68 zu § 4 FStrG). Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten. Die sachkundige Abschätzung eines luftverkehrlichen Sicherheitssystems umfasst ganz wesentlich auch Fragen der flugtechnischen Entwicklung. Ihre gerichtliche Kontrolle folgt den Grundsätzen, die für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen gelten. Die Kontrolle ist eingeschränkt. Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 243). Kommt sie, wie das nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier der Fall ist (UA Rn. 549), zu der Einschätzung, dass das externe Risiko in einer vergleichbaren Größenordnung mit anderen gesellschaftlich akzeptierten Risiken liegt, knüpft sie an einen Sicherheitsstandard an, gegen den nichts einzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 244 f.). Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus grundrechtlichen Schutzpflichten, bei deren Erfüllung dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 20). Die Frage, ob zum externen Risiko nur das Risiko eines tödlichen Unfalls oder auch nichttödliche Verletzungsrisiken gezählt werden müssen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die durchgeführte Risikoanalyse auch Verletzungen als Folge eines Flugunglücks würdigt (UA Rn. 543).

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8. Auf die Frage (Beschwerdebegründung S. 103),

ob die von Seiten des Vorhabenträgers im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens eingeholte gutachtliche Analyse bezüglich des Auftretens und der Auswirkungen von Wirbelschleppen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Umfeld des Flughafens verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist,

ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu antworten, dass sich die Kontrolle darauf erstreckt, ob die Analyse auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und nicht auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht oder in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist. Damit hat es auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens sein Bewenden.

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9. Das Themenfeld Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche betreten die Kläger mit den Fragen (Beschwerdebegründung S. 105 f., 114),

- ob im Rahmen einer rechtlichen Gesamtwürdigung bei der Ausgestaltung des Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche, insbesondere bei der Festlegung des räumlichen Gebietsumgriffs für das Entschädigungsgebiet, auf die Gesamtwirkung der multiplen Belastungen abzustellen ist, die vom Vorhaben ausgehen;

- ob Belastungsfaktoren wie Lärmimmissionen, Luftschadstoffimmissionen oder auch andere Faktoren, auch wenn im Einzelfall gesetzlich festgelegte Grenzwerte nicht überschritten werden, in ihrer multiplen Gesamtwirkung so gewichtet werden können, dass hieraus ein weitergehender Anspruch auf Einbeziehung in ein Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche folgt;

- ob bei der Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung auf den Verkehrswert eines betroffenen Grundstücks unmittelbar vor Eintritt der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist.

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Die Fragen zu den ersten beiden Spiegelstrichen sind nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss (S. 1105) bei der Bestimmung des Entschädigungsgebiets für den Übernahmeanspruch auch jene Grundstücke berücksichtigt hat, für die sich - neben der Auswirkungen durch Fluglärm - besondere (multiple) Belastungen aus sonstigen Immissionsarten und -quellen (Wirbelschleppen, Licht, Lärm sonstiger Provenienz) sowie aus Belastungen ergeben, die von besonders niedrig fliegenden Flugzeugen ausgehen (UA Rn. 577). Ob das Entschädigungsgebiet ausreichend ist, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat (UA Rn. 581 bis 583), ist eine Tatfrage. Ausgangspunkt der Frage zum dritten Spiegelstrich sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Ausgestaltung des Übernahmeanspruchs im Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche. Für die Kläger ist die Frage nicht relevant, weil ihr Grundstück außerhalb dieses Gebiets liegt (UA Rn. 581, 585).

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10. Die Frage,

ob es planungsrechtlich zulässig ist, ein Grundstück unmittelbar zur Errichtung eines so genannten Aussichtshügels in Anspruch zu nehmen (Beschwerdebegründung S. 117),

stellt sich für die Kläger mangels Betroffenheit nicht.

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11. Zum Stichwort Immobilienverkehrswertverluste stellen die Kläger die Fragen in den Raum (Beschwerdebegründung S. 120),

- ob es rechtlich zulässig ist, Wertminderungen von Immobilien methodisch losgelöst von den einschlägigen Wertermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB in einem planungsrechtlichen Verfahren zu bestimmen;

- ob eine pauschale Orientierung an den Wertermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB reicht bzw. ob es zulässig ist, hiervon unabhängig mit einer mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse als einem Standardverfahren der empirischen Wirtschaftsforschung Immobilienwertverluste in einem planungsrechtlichen Verfahren zu schätzen;

- ob es bei der Ermittlung von Immobilienwertverlusten durch ein Infrastrukturvorhaben zulässig ist, auf den Faktor Lärm als Leitkriterium abzustellen und andere wertbestimmende Faktoren wie Luftschadstoffe, Wirbelschleppen, niedrige Überflüge etc. nur mittelbar zu berücksichtigen.

27

Die Frage zum ersten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich. Sie geht an der vorinstanzlichen Rechtsauffassung vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof ist von einem Rechtssatz des Inhalts, wie ihn die Kläger zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens machen wollen, nicht ausgegangen. Er hat vielmehr festgestellt, dass sich der Sachverständige H., dessen Gutachten er für überzeugend hält, an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat (UA Rn. 610; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 15). Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist so, wie sie gestellt worden ist, nicht klärungsbedürftig. Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz ist die Einschätzung der Immobilienpreisentwicklung durch den Gutachter H. durch die weitere gutachterliche Untersuchung des Sachverständigen O., die auch einer Qualitätssicherung des Gutachtens H. gedient hat und nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist, bestätigt worden (UA Rn. 612). Die Frage müsste deshalb lauten, ob es zulässig ist, die Qualität eines Gutachtens, das sich an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat, mit Hilfe eines Gutachtens zu sichern, das nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist. Sie kann vom Revisionsgericht jedoch nicht beantwortet werden, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern sie auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Klärung der Eignung eines zweiten Gutachtens zur Evaluierung eines Hauptgutachtens zielt. Auch die Frage zum dritten Spiegelstrich ist keine Rechtsfrage, sondern eine außerrechtliche Fachfrage zur Methodik von Gutachten zur Prognose von Immobilienwertverlusten.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2014 - 1 K 1476/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung einer Teilfläche der Freinsheimer Straße in Mannheim.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. .../6, Freinsheimer Straße ..., das sie samt der darauf befindlichen Gebäude an ein Unternehmen vermietet hat, das elektrotechnische und elektronische Geräte, insbesondere Kontrollanlagen, herstellt. Das Grundstück wird im Südwesten über die Freinsheimer Straße erschlossen. Diese mündet westlich des Grundstücks nach etwa 25 m in die Ellerstadter Straße und im weiteren östlichen Verlauf in die Assenheimer Straße. Nach dem am 17.7.1964 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Altriper Straße, Vorderer Sporwörth und Rhenaniastraße“ liegt das Grundstück in einem Gewerbegebiet und grenzt an die Verkehrsfläche der jetzigen Freinsheimer Straße.
Das Grundstück der Klägerin ist entsprechend der am 15.11.1994 erteilten Baugenehmigung mit einem Betriebsgebäude bebaut, das etwa 6,25 m zurückgesetzt von der Freinsheimer Straße liegt; davor befinden sich senkrecht zur Straße angeordnete Pkw-Stellplätze. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze verläuft von der Freinsheimer Straße aus eine ca. 3,50 m breite Zufahrt. Die östlich angrenzenden Nachbargrundstücke ebenso wie die südlich der Freinsheimer Straße gegenüberliegenden Grundstücke gehören zum Betriebsgelände eines Kunststoffwerks.
Nachdem der Inhaber des Kunststoffwerks der Beklagten den Wunsch vorgetragen hatte, ihm den Teil des Straßengrundstücks zu überlassen, der zwischen seinen Werksgrundstücken verläuft, leitete die Beklagte ein Verfahren zur Teileinziehung der Freinsheimer Straße ein, schrieb die Inhaber der dort ansässigen Firmen und die Eigentümer der anliegenden Grundstücke an und machte ihre Einziehungsabsicht am 31.3.2011 öffentlich bekannt.Die Klägerin wandte ein, die Teileinziehung würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks führen. Die dort ansässige Elektronikfirma bekomme in der Woche mehrfach Waren mittels Lastkraftwagen angeliefert, die im Falle der Teileinziehung mangels Wendemöglichkeit wieder rückwärts aus der Freinsheimer Straße herausfahren müssten. Dies sei aufgrund der Gegebenheiten vor Ort faktisch nicht möglich. Die Firma sei dringend auf die Möglichkeit der Durchfahrt durch die Freinsheimer Straße angewiesen. Durch die Einziehung der Teilfläche würde ihre Belieferung unmöglich gemacht; sie wäre gezwungen, ihren Geschäftsbetrieb auf dem Grundstück der Klägerin einzustellen. Eine Einziehung sei nach dem Straßengesetz nur aus Gründen des öffentlichen Wohls, nicht aber aus privaten Gründen möglich.
Darauf entgegnete die Beklagte, zur Verbesserung der Wendemöglichkeit für den andienenden Kraftfahrzeugverkehr werde die ursprünglich vorgesehene Einzugsfläche im Westen um ca. 12 m in der Länge reduziert. Durch den Wegfall der Weiterfahrmöglichkeit und den Wegfall von Parkplätzen im Bereich der Einzugsfläche würden die Eigentumsrechte und Anliegergebrauchsrechte der Klägerin nicht eingeschränkt. Der Anliegergebrauch sichere eine ausreichende Verbindung eines Grundstücks zu dem davor liegenden Straßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Verkehrsnetz. Beides bleibe hier erhalten. Der Anliegergebrauch enthalte weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs.
Die Verfügung der Beklagten vom 29.9.2011, die - verkürzte - Teilfläche der Freinsheimer Straße einzuziehen, wurde am 10.11.2011 öffentlich bekannt gemacht.
Dagegen legte die Klägerin am 16.11.2011 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.6.2012 zurückwies. Die Klägerin sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Straßenfläche im Bereich der Grundstücke des Kunststoffwerks sei für den öffentlichen Verkehr entbehrlich und könne deshalb nach § 7 Abs. 1 StrG eingezogen werden.
Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin vom 26.6.2012 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.2.2014 als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin fehle die erforderliche Klagebefugnis, weil der Anliegergebrauch, auf den sich die Klägerin sinngemäß berufe, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition vermittele. Das baden-württembergische Straßengesetz schließe einen Anspruch des Straßenanliegers auf Aufhebung einer Einziehungsverfügung aus.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat ihre Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit mit Beschluss vom 24.6.2014, der Klägerin zugestellt am 7.7.2014, zugelassen. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist die Klägerin auf die Fristversäumnis hingewiesen worden; am 14.8.2014 hat sie unter Vorlage einer auf den 28.7.2014 datierten Berufungsbegründungsschrift sowie eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiterin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
10 
Zur Begründung der Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ihr Grundstück sei größtenteils an die Elektronikfirma vermietet; lediglich im zweiten Obergeschoss des dort befindlichen Gebäudes befänden sich zwei Wohnungen. Da die Freinsheimer Straße sehr eng und aufgrund weiterer dort angesiedelter Unternehmen mit Pkws von Mitarbeitern und Kunden an den Straßenrändern zugeparkt sei, sei ein Wenden oder Rückwärtsfahren der anliefernden Lastkraftwagen und Kleintransporter nicht möglich. Schon heute sei es für einen Lastkraftwagen nur schwer möglich, die einzelnen Firmengrundstücke zu erreichen. Durch die Verkürzung der Einziehungsfläche um 12 m ändere sich daran nichts.
11 
Aus privaten Gründen dürfe eine Einziehungsverfügung nicht getroffen werden. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensausübung Kriterien zu Grunde gelegt, die sie nicht hätte berücksichtigen dürfen. Aber selbst wenn man das Interesse des Kunststoffwerks berücksichtigen wollte, hätte eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nicht dazu geführt, die Teilfläche komplett dem öffentlichen Straßenverkehr zu entziehen. Es hätte eine Auflage erfolgen können, die Durchfahrt für den Anliegerverkehr wenigstens werktags tagsüber zuzulassen. Die Berechnung der verbleibenden Rangierfläche durch die Beklagte werde bestritten, zumal dabei die auf beiden Seiten der Straße parkenden Fahrzeuge nicht berücksichtigt seien. Bislang könnten Lastkraftwagen unabhängig davon, ob sie in die vorhandene Einfahrt auf ihrem Grundstück passten, an ihr Grundstück heranfahren, die Ware abladen und dann weiterfahren. Dies sei nach der Teileinziehung nicht mehr möglich. Die Verkehrsfläche sei daher nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG für den Verkehr entbehrlich.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2014 - 1 K 1476/12 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 29. September 2012 in Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 20. Juni 2012 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Einziehung verletze die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, insbesondere nicht im Kern ihres Anliegergebrauchs. Sie sei allein auf die erste Alternative von § 7 StrG gestützt, die Entbehrlichkeit der Verkehrsfläche. Zu der behaupteten erheblichen Erschwerung der Benutzung des Grundstücks wegen einer Beeinträchtigung des Anlieferungsverkehrs für die ansässige Firma werde es nicht kommen. Die verbleibende Rangierfläche sei so groß, dass die Einziehung nicht einmal die Schaffung eines Wendehammers notwendig mache. Die Auflage von Schleppkurvenschablonen für verschiedene Arten von Lastkraftwagen auf einen Lageplan des Grundstücks und der Straße bestätige dies. Sofern in der Freinsheimer Straße verkehrsordnungswidrig geparkt werde, wofür wegen der vorhandenen zahlreichen privaten Firmenparkplätze kein Grund bestehe, sei dies für die straßenrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Zudem sei die vorhandene Einfahrt in den hinteren Teil des Grundstücks der Klägerin aufgrund der baulichen Gegebenheiten schon nicht breit genug, um von großen Lastkraftwagen befahren zu werden. Ungeachtet dessen sei die Freinsheimer Straße auch durch große Lastkraftwagen vorwärts und rückwärts befahrbar. Die Zufahrt zum Anwesen der Klägerin sei gewährleistet.
17 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Altriper Straße, Vorderer Sporwörth“, die Baugenehmigungsakte der Beklagten für das Grundstück der Klägerin und die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006, Stand Dezember 2008 - RASt 2006) sowie zu Bemessungsfahrzeugen und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (FGSV 287, Ausgabe 2001) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben der Ehemann der Klägerin und Gesellschafter der auf ihrem Grundstück ansässigen Firma deren Betriebsabläufe sowie ein Mitarbeiter der Beklagten aus dem Fachbereich Städtebau die mit einem Luftbild aus dem Geoinformationssystem des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vorgelegten Schleppkurvenschablonen erläutert.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung erst am 13.8.2014 und damit nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist am 7.8.2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Klägerin ist jedoch auf ihren fristgerecht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellten Antrag vom 13.8.2014 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Denn sie hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Kanzleimitarbeiterin glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, dass der Schriftsatz zur Begründung der Berufung am Montag, dem 28.7.2014 zur Post gegeben wurde, so dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass er fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingehen würde.
B.
19 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
20 
Die Klage ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schließt das baden-württembergische Straßengesetz einen Anspruch des Straßenanliegers auf Aufhebung einer Einziehungsverfügung nicht aus. Zwar enthält es keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz einräumt. Vielmehr bestimmt § 15 Abs. 1 StrG, dass ihm kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG setzen jedoch ein subjektives Recht des Straßenanliegers (§ 15 Abs. 1 StrG) auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz voraus (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; zuletzt bestätigt mit Beschluss vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -; ebenso Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 101, 236). Diese subjektiv geschützte Rechtsposition ist allerdings auf die Befugnisse beschränkt, die der Gesetzgeber dem Anlieger zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts mindestens zu gewährleisten hat (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.). Danach werden die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt (BVerfG, Beschlüsse vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358, und vom 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg schützt als subjektives Recht des Straßenanliegers also nur den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern des Anliegergebrauchs. Dazu gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (vgl. Urteil des Senats vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341). Mit ihrem Vortrag, die Entstehung einer Sackgasse durch die Teileinziehung führe mangels Wendemöglichkeit dazu, dass der Anlieferungsverkehr mit Lastkraftwagen zu ihrem Grundstück nicht mehr stattfinden könne, macht die Klägerin eine Verletzung dieses Kerns des Anliegergebrauchs geltend.
II.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Teileinziehung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Teileinziehung im Übrigen kommt es nicht an. Die Klägerin könnte die Aufhebung der Teileinziehung nur verlangen, wenn diese gegen Normen verstieße, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Das ist nicht der Fall.
22 
1. Rechtsgrundlage für die Teileinziehung ist § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG. Danach kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist. Entbehrlich für den Verkehr ist sie nur dann, wenn sie auch für den Anliegerverkehr nicht mehr benötigt wird (Urteil vom 11.8.1980 - V 2182/79 -; vgl. auch Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Handkommentar, 2. Aufl. 2005, § 7 Rn. 10). Dem Anlieger steht nach dem Straßengesetz der Kern seines Anliegergebrauchs als subjektives Recht zu. Soweit dieser Kern betroffen ist, dient das Tatbestandsmerkmal der Entbehrlichkeit in § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG daher auch dem Schutz des Straßenanliegers.
23 
Dagegen kann der Anlieger grundsätzlich nicht verlangen, dass seine Interessen und Belange, die nicht vom Kern des Anliegergebrauchs umfasst sind, im Rahmen des Einziehungsermessens berücksichtigt werden; ein subjektives Recht gewährt ihm das Straßengesetz insoweit nicht (Beschluss des Senats vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -). § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG sieht auch, anders als die Klägerin wohl meint, keine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange vor; für ein subjektives Recht des Anliegers auf gerechte Abwägung seiner Belange enthält diese Regelung daher keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 19.12.2007 - 5 S 1612/07 -).
24 
2. § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG ist, soweit er auch dem Schutz der Klägerin dient, nicht verletzt. Der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin ist hier durch die Einziehung der Teilfläche der Freinsheimer Straße nicht betroffen; er steht der Annahme der Entbehrlichkeit dieser Straßenfläche daher nicht entgegen. Ob die Teileinziehung im Übrigen rechtmäßig ist, hat der Senat nicht zu überprüfen.
25 
a) Zum Kern des Anliegergebrauchs gehört, wie unter I. ausgeführt, auch die Möglichkeit der Zufahrt zu dem Grundstück, soweit der Eigentümer zur angemessenen Nutzung seines Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist. Die angemessene Nutzung eines Grundstücks, das wie dasjenige der Klägerin in einem Gewerbegebiet liegt, erfordert in der Regel die Möglichkeit des Herauffahrens mit Lastkraftwagen. Denn Grundstücke in Gewerbegebieten sind regelmäßig nur erschlossen, wenn diese Möglichkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 9.1.2013 - 9 B 33.12 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94). Lastkraftwagen müssen von der Straße auf das Grundstück hinauffahren als auch über die Straße wieder abfahren können (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 2 S 913/05 -, KStZ 2006, 192). Erfordert die Erschließung eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet für eine dort genehmigte und ausgeübte Nutzung die Möglichkeit der Zufahrt mit Lastkraftwagen, ist der Anlieger auf diese Zufahrt angewiesen; ihr Fortbestand gehört dann zum Kern des Anliegergebrauchs. Die tatsächliche Möglichkeit, Betriebsabläufe, insbesondere Ladevorgänge, in den öffentlichen Straßenraum zu verlagern, zählt dagegen nicht zum Kern des Anliegergebrauchs. Denn auf tatsächliche Gegebenheiten und Chancen erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 -, BVerfGE 68, 193; s. auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -; Urteile des Senats vom 9.12.1999 - 5 S 2051/98 -, NVwZ-RR 2000, 837 - zur Aufstellung eines Verkaufsständers, und vom 16.1.1990 - 5 S 2525/89 -, NJW 1990, 3290 - zu Parkmöglichkeiten).
26 
b) Nach diesen Maßgaben ist der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin auch nach der Teileinziehung gewährleistet.
27 
aa) Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vorgelegten Schleppkurven und des Luftbilds im entsprechenden Maßstab (1 : 250) davon überzeugt, dass die bislang bestehende Möglichkeit für Lastkraftwagen, auf das Grundstück der Klägerin heraufzufahren, durch die Teileinziehung der Freinsheimer Straße nicht eingeschränkt wird.
28 
Die baurechtlich genehmigte Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin ist nur etwa 3,50 m breit. Die Lastkraftwagen, die diese Zufahrt derzeit nutzen können, sind dazu auch nach der Teileinziehung in der Lage. Ihre Ein- und Abfahrtsmöglichkeiten werden nicht eingeschränkt. Derzeit können sie entweder vorwärts in die Zufahrt hineinsetzen, auf die Straße zurücksetzen und dann abfahren oder rückwärts in die Zufahrt einfahren und dann vorwärts abfahren. Beide Varianten sind auch nach der Teileinziehung möglich. Denn die verbleibende Fläche der Freinsheimer Straße geht - von der Ellerstadter Straße aus gesehen - über das Grundstück der Klägerin hinaus und erstreckt sich weitere 12 m Richtung Osten. Diese Strecke genügt ohne weiteres, um die bestehenden Auffahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin zu erhalten. Die in der mündlichen Verhandlung von dem Mitarbeiter der Beklagten demonstrierte Auflage der Schleppkurvenschablonen für Transporter sowie für zwei- und dreiachsige Müllfahrzeuge auf das Luftbild der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin und des maßgeblichen Bereichs der Freinsheimer Straße hat dies bestätigt. Danach liegen die Schleppkurven, die die überstrichene Fläche durch die bezeichneten Fahrzeuge bei der Kurvenfahrt - hier der Einfahrt von der Straße in die Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin - angeben (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001), innerhalb der verbleibenden Rangierfläche (vgl. Schleppkurven 3, 4, 21 - 24 der FGSV 287, Ausgabe 2001).
29 
Dabei geht der Senat entsprechend den RASt 2006, die als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG konkretisieren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120), davon aus, dass auch Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten als Wendeflächen mitbenutzt werden können (Nr. 6.1.2.1 RASt 2006; ebenso die Rechtsprechung zum planerischen Gestaltungsraum der Gemeinden beim Verzicht auf Wendeanlagen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76; BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 6 ZB 11.245 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 11709/05 -, juris). Dies gilt nicht für die baurechtlich genehmigten Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin; diese werden aber auch nicht in Anspruch genommen.
30 
Grundlage der Beurteilung des Senats sind die tatsächlich vorhandenen Flächen, wie sie sich aus dem Luftbild ergeben. Auf die von der Beklagten mitgeteilten und von der Klägerin bestrittenen Maßangaben zur Berechnung der Rangierfläche kommt es deshalb nicht an.
31 
Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Verlässlichkeit der vorgelegten Schleppkurvenschablonen in Abrede gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Schleppkurven ebenso wie die RASt 2006 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, also von anerkannten Fachleuten, für den Entwurf von Kraftfahrzeugverkehrsanlagen erstellt worden sind (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001). Ihre Maße sind daher als sachverständige Konkretisierung allgemein anerkannter Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG zu berücksichtigen. Allerdings ist der Einwand des Klägervertreters insoweit berechtigt, als aus den vorgelegten Schleppkurvenschablonen keine sicheren Rückschlüsse auf den Flächenbedarf größerer Lastkraftwagen beim Rückwärtsfahren in der Kurve gezogen werden können. Denn nach Nr. 3 der FGSV 287, Ausgabe 2001, sind die Schablonen für Vorwärtsfahrten anwendbar, für Rückwärtsfahrten jedoch nur näherungsweise für kleinere Fahrzeuge ohne Anhänger, also für zweiachsige „kleine“, nicht aber für dreiachsige „große“ Lastkraftwagen oder Lastzüge (vgl. Tabelle 1 Nr. 3 FGSV 287, Ausgabe 2001). Letztlich kommt es aber auf den genauen Flächenbedarf bei Rückwärtsfahrten größerer Lastkraftwagen nicht an. Denn ihre Auffahrt auf das Grundstück der Klägerin wird bereits durch die Enge der Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin begrenzt; die vorgesehene Teileinziehung führt insoweit zu keiner Verschlechterung. Nach den derzeitigen Betriebsabläufen der Elektronikfirma, die der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, benutzen größere Fahrzeuge auch nicht die Zufahrt auf dem Grundstück, sondern werden vor dem Grundstück auf der Freinsheimer Straße be- und entladen.
32 
bb) Auf die Frage, ob größere Lastkraftwagen oder auch solche mit Anhänger, die wegen der Enge der Zufahrt schon jetzt nicht auf das Grundstück der Klägerin herauffahren können, nach der Teileinziehung in der Sackgasse der Freinsheimer Straße wenden können, kommt es nicht an.
33 
Dies folgt entgegen der Auffassung der Beklagten zwar nicht daraus, dass diese Fahrzeuge vom Grundstück der Klägerin aus auch rückwärts durch die Freinsheimer Straße bis zur Einmündung in die Ellerstadter Straße setzen könnten. Denn eine solche Fahrweise wäre dem Lieferverkehr mit Blick auf das Straßenverkehrsrecht und Unfallverhütungsvorschriften in der Regel nicht zumutbar (vgl. dazu § 9 Abs. 5 StVO sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 46 der „Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV Vorschrift 71 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993, aktualisierte Fassung August 2007; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120 und BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass Lastkraftwagen, die nicht auf ihr Grundstück herauffahren können, auf der Freinsheimer Straße wenden können. Zum Kern ihres Anliegergebrauchs gehört nicht die derzeit bestehende tatsächliche Möglichkeit, Lastkraftwagen auf der Freinsheimer Straße vor ihr Grundstück fahren zu lassen und dort zu be- und entladen. Ihre Baugenehmigung für den „Neubau eines Betriebsgebäudes mit Wohnung“ vom 15.11.1994 gibt für ein entsprechendes Recht ebenfalls nichts her (vgl. dazu § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG).
34 
cc) Unerheblich ist auch, dass die Lastkraftwagen das Grundstück der Klägerin nach der Teileinziehung nur noch von Nordwesten über die Ellerstadter Straße und nicht mehr von Südosten über die Assenheimer Straße erreichen können. Der Anfahrtsweg wird vom Kern des Anliegergebrauchs nicht umfasst. Vielmehr genügt, dass eine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz überhaupt besteht; eventuelle Umwege aufgrund einer (Teil-)Einziehung sind hinzunehmen (Beschluss des Senats vom 22.2.1999 - 5 S 172/99 -, VBlBW 1999, 313; s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.2000 - 3 C 14.99 -, juris).
35 
dd) Tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Einstellung des Betriebs der Elektronikfirma infolge der Teileinziehung sind, ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin als Grundstückseigentümerin überhaupt darauf berufen könnte, weder dargelegt noch ersichtlich. Nach schriftsätzlicher Darstellung der Klägerin und den Erläuterungen ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung wird die Elektronikfirma regelmäßig mit Transformatoren, verschiedenen elektronischen Geräten, Kabeln und Schaltern, Schläuchen und Armaturen, Leiterplatten und anderen Waren beliefert; außerdem werden die produzierten elektronischen Steuerungen abgeholt. Weshalb diese Gegenstände nicht mit einem zweiachsigen Lastkraftwagen transportiert werden könnten, der in die Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin hinein- und nach einmaligen Zurücksetzen wieder vorwärts abfahren könnte (s. o. aa)), erschließt sich nicht. Im Übrigen kann einem Betrieb durchaus auch eine Umorganisation zugemutet werden (BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1992 - 2 A 4.89 -, juris).
36 
ee) Sollte die Nutzung der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt werden, steht dies einer Einziehung nicht entgegen, sondern kann ausnahmsweise einen Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO begründen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.).
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 20. Januar 2016
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung erst am 13.8.2014 und damit nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist am 7.8.2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Klägerin ist jedoch auf ihren fristgerecht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellten Antrag vom 13.8.2014 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Denn sie hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Kanzleimitarbeiterin glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, dass der Schriftsatz zur Begründung der Berufung am Montag, dem 28.7.2014 zur Post gegeben wurde, so dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass er fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingehen würde.
B.
19 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
20 
Die Klage ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schließt das baden-württembergische Straßengesetz einen Anspruch des Straßenanliegers auf Aufhebung einer Einziehungsverfügung nicht aus. Zwar enthält es keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz einräumt. Vielmehr bestimmt § 15 Abs. 1 StrG, dass ihm kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG setzen jedoch ein subjektives Recht des Straßenanliegers (§ 15 Abs. 1 StrG) auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz voraus (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; zuletzt bestätigt mit Beschluss vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -; ebenso Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 101, 236). Diese subjektiv geschützte Rechtsposition ist allerdings auf die Befugnisse beschränkt, die der Gesetzgeber dem Anlieger zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts mindestens zu gewährleisten hat (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.). Danach werden die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt (BVerfG, Beschlüsse vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358, und vom 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg schützt als subjektives Recht des Straßenanliegers also nur den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern des Anliegergebrauchs. Dazu gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (vgl. Urteil des Senats vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341). Mit ihrem Vortrag, die Entstehung einer Sackgasse durch die Teileinziehung führe mangels Wendemöglichkeit dazu, dass der Anlieferungsverkehr mit Lastkraftwagen zu ihrem Grundstück nicht mehr stattfinden könne, macht die Klägerin eine Verletzung dieses Kerns des Anliegergebrauchs geltend.
II.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Teileinziehung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Teileinziehung im Übrigen kommt es nicht an. Die Klägerin könnte die Aufhebung der Teileinziehung nur verlangen, wenn diese gegen Normen verstieße, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Das ist nicht der Fall.
22 
1. Rechtsgrundlage für die Teileinziehung ist § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG. Danach kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist. Entbehrlich für den Verkehr ist sie nur dann, wenn sie auch für den Anliegerverkehr nicht mehr benötigt wird (Urteil vom 11.8.1980 - V 2182/79 -; vgl. auch Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Handkommentar, 2. Aufl. 2005, § 7 Rn. 10). Dem Anlieger steht nach dem Straßengesetz der Kern seines Anliegergebrauchs als subjektives Recht zu. Soweit dieser Kern betroffen ist, dient das Tatbestandsmerkmal der Entbehrlichkeit in § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG daher auch dem Schutz des Straßenanliegers.
23 
Dagegen kann der Anlieger grundsätzlich nicht verlangen, dass seine Interessen und Belange, die nicht vom Kern des Anliegergebrauchs umfasst sind, im Rahmen des Einziehungsermessens berücksichtigt werden; ein subjektives Recht gewährt ihm das Straßengesetz insoweit nicht (Beschluss des Senats vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -). § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG sieht auch, anders als die Klägerin wohl meint, keine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange vor; für ein subjektives Recht des Anliegers auf gerechte Abwägung seiner Belange enthält diese Regelung daher keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 19.12.2007 - 5 S 1612/07 -).
24 
2. § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG ist, soweit er auch dem Schutz der Klägerin dient, nicht verletzt. Der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin ist hier durch die Einziehung der Teilfläche der Freinsheimer Straße nicht betroffen; er steht der Annahme der Entbehrlichkeit dieser Straßenfläche daher nicht entgegen. Ob die Teileinziehung im Übrigen rechtmäßig ist, hat der Senat nicht zu überprüfen.
25 
a) Zum Kern des Anliegergebrauchs gehört, wie unter I. ausgeführt, auch die Möglichkeit der Zufahrt zu dem Grundstück, soweit der Eigentümer zur angemessenen Nutzung seines Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist. Die angemessene Nutzung eines Grundstücks, das wie dasjenige der Klägerin in einem Gewerbegebiet liegt, erfordert in der Regel die Möglichkeit des Herauffahrens mit Lastkraftwagen. Denn Grundstücke in Gewerbegebieten sind regelmäßig nur erschlossen, wenn diese Möglichkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 9.1.2013 - 9 B 33.12 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94). Lastkraftwagen müssen von der Straße auf das Grundstück hinauffahren als auch über die Straße wieder abfahren können (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 2 S 913/05 -, KStZ 2006, 192). Erfordert die Erschließung eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet für eine dort genehmigte und ausgeübte Nutzung die Möglichkeit der Zufahrt mit Lastkraftwagen, ist der Anlieger auf diese Zufahrt angewiesen; ihr Fortbestand gehört dann zum Kern des Anliegergebrauchs. Die tatsächliche Möglichkeit, Betriebsabläufe, insbesondere Ladevorgänge, in den öffentlichen Straßenraum zu verlagern, zählt dagegen nicht zum Kern des Anliegergebrauchs. Denn auf tatsächliche Gegebenheiten und Chancen erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 -, BVerfGE 68, 193; s. auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -; Urteile des Senats vom 9.12.1999 - 5 S 2051/98 -, NVwZ-RR 2000, 837 - zur Aufstellung eines Verkaufsständers, und vom 16.1.1990 - 5 S 2525/89 -, NJW 1990, 3290 - zu Parkmöglichkeiten).
26 
b) Nach diesen Maßgaben ist der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin auch nach der Teileinziehung gewährleistet.
27 
aa) Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vorgelegten Schleppkurven und des Luftbilds im entsprechenden Maßstab (1 : 250) davon überzeugt, dass die bislang bestehende Möglichkeit für Lastkraftwagen, auf das Grundstück der Klägerin heraufzufahren, durch die Teileinziehung der Freinsheimer Straße nicht eingeschränkt wird.
28 
Die baurechtlich genehmigte Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin ist nur etwa 3,50 m breit. Die Lastkraftwagen, die diese Zufahrt derzeit nutzen können, sind dazu auch nach der Teileinziehung in der Lage. Ihre Ein- und Abfahrtsmöglichkeiten werden nicht eingeschränkt. Derzeit können sie entweder vorwärts in die Zufahrt hineinsetzen, auf die Straße zurücksetzen und dann abfahren oder rückwärts in die Zufahrt einfahren und dann vorwärts abfahren. Beide Varianten sind auch nach der Teileinziehung möglich. Denn die verbleibende Fläche der Freinsheimer Straße geht - von der Ellerstadter Straße aus gesehen - über das Grundstück der Klägerin hinaus und erstreckt sich weitere 12 m Richtung Osten. Diese Strecke genügt ohne weiteres, um die bestehenden Auffahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin zu erhalten. Die in der mündlichen Verhandlung von dem Mitarbeiter der Beklagten demonstrierte Auflage der Schleppkurvenschablonen für Transporter sowie für zwei- und dreiachsige Müllfahrzeuge auf das Luftbild der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin und des maßgeblichen Bereichs der Freinsheimer Straße hat dies bestätigt. Danach liegen die Schleppkurven, die die überstrichene Fläche durch die bezeichneten Fahrzeuge bei der Kurvenfahrt - hier der Einfahrt von der Straße in die Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin - angeben (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001), innerhalb der verbleibenden Rangierfläche (vgl. Schleppkurven 3, 4, 21 - 24 der FGSV 287, Ausgabe 2001).
29 
Dabei geht der Senat entsprechend den RASt 2006, die als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG konkretisieren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120), davon aus, dass auch Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten als Wendeflächen mitbenutzt werden können (Nr. 6.1.2.1 RASt 2006; ebenso die Rechtsprechung zum planerischen Gestaltungsraum der Gemeinden beim Verzicht auf Wendeanlagen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76; BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 6 ZB 11.245 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 11709/05 -, juris). Dies gilt nicht für die baurechtlich genehmigten Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin; diese werden aber auch nicht in Anspruch genommen.
30 
Grundlage der Beurteilung des Senats sind die tatsächlich vorhandenen Flächen, wie sie sich aus dem Luftbild ergeben. Auf die von der Beklagten mitgeteilten und von der Klägerin bestrittenen Maßangaben zur Berechnung der Rangierfläche kommt es deshalb nicht an.
31 
Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Verlässlichkeit der vorgelegten Schleppkurvenschablonen in Abrede gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Schleppkurven ebenso wie die RASt 2006 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, also von anerkannten Fachleuten, für den Entwurf von Kraftfahrzeugverkehrsanlagen erstellt worden sind (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001). Ihre Maße sind daher als sachverständige Konkretisierung allgemein anerkannter Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG zu berücksichtigen. Allerdings ist der Einwand des Klägervertreters insoweit berechtigt, als aus den vorgelegten Schleppkurvenschablonen keine sicheren Rückschlüsse auf den Flächenbedarf größerer Lastkraftwagen beim Rückwärtsfahren in der Kurve gezogen werden können. Denn nach Nr. 3 der FGSV 287, Ausgabe 2001, sind die Schablonen für Vorwärtsfahrten anwendbar, für Rückwärtsfahrten jedoch nur näherungsweise für kleinere Fahrzeuge ohne Anhänger, also für zweiachsige „kleine“, nicht aber für dreiachsige „große“ Lastkraftwagen oder Lastzüge (vgl. Tabelle 1 Nr. 3 FGSV 287, Ausgabe 2001). Letztlich kommt es aber auf den genauen Flächenbedarf bei Rückwärtsfahrten größerer Lastkraftwagen nicht an. Denn ihre Auffahrt auf das Grundstück der Klägerin wird bereits durch die Enge der Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin begrenzt; die vorgesehene Teileinziehung führt insoweit zu keiner Verschlechterung. Nach den derzeitigen Betriebsabläufen der Elektronikfirma, die der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, benutzen größere Fahrzeuge auch nicht die Zufahrt auf dem Grundstück, sondern werden vor dem Grundstück auf der Freinsheimer Straße be- und entladen.
32 
bb) Auf die Frage, ob größere Lastkraftwagen oder auch solche mit Anhänger, die wegen der Enge der Zufahrt schon jetzt nicht auf das Grundstück der Klägerin herauffahren können, nach der Teileinziehung in der Sackgasse der Freinsheimer Straße wenden können, kommt es nicht an.
33 
Dies folgt entgegen der Auffassung der Beklagten zwar nicht daraus, dass diese Fahrzeuge vom Grundstück der Klägerin aus auch rückwärts durch die Freinsheimer Straße bis zur Einmündung in die Ellerstadter Straße setzen könnten. Denn eine solche Fahrweise wäre dem Lieferverkehr mit Blick auf das Straßenverkehrsrecht und Unfallverhütungsvorschriften in der Regel nicht zumutbar (vgl. dazu § 9 Abs. 5 StVO sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 46 der „Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV Vorschrift 71 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993, aktualisierte Fassung August 2007; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120 und BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass Lastkraftwagen, die nicht auf ihr Grundstück herauffahren können, auf der Freinsheimer Straße wenden können. Zum Kern ihres Anliegergebrauchs gehört nicht die derzeit bestehende tatsächliche Möglichkeit, Lastkraftwagen auf der Freinsheimer Straße vor ihr Grundstück fahren zu lassen und dort zu be- und entladen. Ihre Baugenehmigung für den „Neubau eines Betriebsgebäudes mit Wohnung“ vom 15.11.1994 gibt für ein entsprechendes Recht ebenfalls nichts her (vgl. dazu § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG).
34 
cc) Unerheblich ist auch, dass die Lastkraftwagen das Grundstück der Klägerin nach der Teileinziehung nur noch von Nordwesten über die Ellerstadter Straße und nicht mehr von Südosten über die Assenheimer Straße erreichen können. Der Anfahrtsweg wird vom Kern des Anliegergebrauchs nicht umfasst. Vielmehr genügt, dass eine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz überhaupt besteht; eventuelle Umwege aufgrund einer (Teil-)Einziehung sind hinzunehmen (Beschluss des Senats vom 22.2.1999 - 5 S 172/99 -, VBlBW 1999, 313; s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.2000 - 3 C 14.99 -, juris).
35 
dd) Tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Einstellung des Betriebs der Elektronikfirma infolge der Teileinziehung sind, ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin als Grundstückseigentümerin überhaupt darauf berufen könnte, weder dargelegt noch ersichtlich. Nach schriftsätzlicher Darstellung der Klägerin und den Erläuterungen ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung wird die Elektronikfirma regelmäßig mit Transformatoren, verschiedenen elektronischen Geräten, Kabeln und Schaltern, Schläuchen und Armaturen, Leiterplatten und anderen Waren beliefert; außerdem werden die produzierten elektronischen Steuerungen abgeholt. Weshalb diese Gegenstände nicht mit einem zweiachsigen Lastkraftwagen transportiert werden könnten, der in die Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin hinein- und nach einmaligen Zurücksetzen wieder vorwärts abfahren könnte (s. o. aa)), erschließt sich nicht. Im Übrigen kann einem Betrieb durchaus auch eine Umorganisation zugemutet werden (BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1992 - 2 A 4.89 -, juris).
36 
ee) Sollte die Nutzung der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt werden, steht dies einer Einziehung nicht entgegen, sondern kann ausnahmsweise einen Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO begründen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.).
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 20. Januar 2016
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klägerin begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);

c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klägerin, zu 1/10 die Beklagte und zu jeweils 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil Leuchtenbergring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in Laim umgebaut und diejenige am Leuchtenbergring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof Laim bis zur Westseite des Karlsplatzes (Baukm 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des Karlsplatzes bis zum westlichen Isarufer (Baukm 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof Leuchtenbergring (Baukm 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München Leuchtenbergring“) betrifft den Bereich Bergam-Laim-Straße bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring (Baukm 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt Laim, umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Schützenstraße in den Bahnhofplatz (ca. Baukm 105,7) ziemlich genau mittig unter der Schützenstraße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Schützenstraße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des Karlsplatzes, ziemlich genau in Höhe des zum Karlsplatz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Schützenstraße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Schützenstraße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Schützenstraße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Schützenstraße bedient werden. Die Schützenstraße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Schützenstraße nach Nordosten abzweigenden Luitpoldstraße fort, während die Schützenstraße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der Luitpoldstraße zusammen mit der im Osten vor dem Karlsplatz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Baukm 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Schützenstr. 1/Schützenstr. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Schützenstraße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der Bayerstraße.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens Schützenstr. 5 (FlNr. 6767 der Gemarkung München) auf der Südseite der Schützenstraße. Das Gebäude auf dem Grundstück grenzt mit dem westlichen und dem östlichen Giebel an die Häuser auf den Nachbargrundstücken an; es liegt ca. 69 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 174 m vom Hauptbahnhof entfernt. Im Erdgeschoss des vermieteten Hauses befindet sich eine Apotheke, im ersten Obergeschoss - OG - sind nach Angaben der Klägerin drei Büros, in den nächsten fünf Stockwerken Arztpraxen und im siebten OG die Hausmeisterwohnung und ein Lager. Die jährliche Nettomiete für das Haus wird mit insgesamt 575.925 € angegeben.

Die Klägerin hat Klage gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie macht geltend:

Das klägerische Anwesen liege in unmittelbarer Nähe zum beabsichtigten Baustellenbereich in der Schützenstraße. Die vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche lasse auf beiden Seiten nur Durchgänge für Fußgänger und Kraftfahrzeuge von ca. 2 m bis 3 m zu. Der PFB leide an Abwägungsmängeln, weil die Belange der Klägerin in Bezug auf Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs und die Baustelle sowie die Baustelleneinrichtungsfläche, durch damit verbundene Lärmimmissionen sowie durch das Fassadengerüst fehlerhaft ermittelt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Das EBA hätte den neuen Zugang unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange der Klägerin anders und für die Klägerin schonender gestalten oder an anderer Stelle situieren müssen. Nach Fertigstellung werde die geplante Treppenanlage als abschottendes Element zwischen dem Karlsplatz und der Fußgängerzone in der Schützenstraße wirken, das die Kundenzahl künftig dauerhaft verringere, zumal schon die vorangehenden jahrelangen Bauarbeiten die Passantenströme verlagern würden. Es drohten eine Verödung des Westbereichs der Schützenstraße und Umsatzverluste durch Mietminderungen. Wegen des verbleibenden schmalen Korridors könne auch die Verkehrsfläche vor dem Anwesen nicht mehr genutzt werden, z. B. für Verkaufsständer. Auch wenn es sich dabei nur um die Minderung bloßer Erwerbschancen handele, so sei dies doch ein abwägungserheblicher Belang, denn davon hänge die Attraktivität einer Fußgängerzone maßgeblich ab. Fehlerhaft sei der PFB auch insoweit, als er Schalldämmlüfter - im Haus der Klägerin - nur für das Schlafzimmer in der Wohnung im siebten OG des Hauses vorsehe, aber nicht für andere Räume. Gerade für die kleineren Praxisräume seien Schalldämmlüfter geboten, weil diese nur ein bis zwei Fenster zur Schützenstraße hin hätten, eine Stoßbelüftung dorthin aber wegen der Staubbelastungen durch den Betrieb der Baustelle nicht möglich sein werde. In Bezug auf Baustellenlärm habe das EBA zwar erkannt, dass Lärmschutzwände von mehr als 3 m Höhe wegen ihrer Nähe zur Bebauung in der Schützenstraße und der damit verbundenen Verschlechterung der Belichtung für das klägerische Anwesen als aktive Lärmschutzmaßnahme weniger geeignet seien. Es habe aber zu Unrecht andere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes pauschal abgelehnt. So hätte es eine vollständige Einhausung der Baustelle in Erwägung ziehen müssen. Es habe auch rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Lärm im Eingangsbereich oder an den Schaufenstern der Geschäfte dazu führen werde, dass Kunden die Ladengeschäfte mieden; der schutzwürdige Außenkontakt werde während der Bauzeit wegen des Lärms und des beabsichtigten Fassadengerüsts abwägungserheblich beeinträchtigt. Selbst wenn eine Einhausung als untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar bzw. unverhältnismäßig anzusehen sei, so hätte wegen der Gewinnausfälle der Ladengeschäfte und der dadurch bedingten Mietminderungen für die Klägerin eine Entschädigung dem Grunde nach festgesetzt werden müssen. Abwägungsfehler bestünden auch in Bezug auf die durch die Baustelleneinrichtungsfläche bedingte Beeinträchtigung des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung der Ladengeschäfte, die zu Gewinnausfällen und Mietminderungen führen werde. Für die Geschäfte fielen große Liefermengen an; deren Antransport und das Fortschaffen von Material wie auch die Müllentsorgung würden wegen der schmalen Durchgänge während der etwa vierjährigen Bauzeit außerordentlich erschwert und jedenfalls verteuert. Insofern müsse der PFB zumindest um eine finanzielle Kompensation ergänzt werden. Rechtsfehlerhaft sei die Abwägung auch in Bezug auf die nachteiligen Wirkungen der Baustelle, insbesondere des Fassadengerüsts, auf das Anwesen der Klägerin, was die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Geschäfte und Gewerbe angehe. Die Baustelle werde dazu führen, dass es - u. a. - vor dem Anwesen der Klägerin einen ca. 47 m langen „Tunnel“ gebe, der während der Standzeit des Fassadengerüsts nur ca. 2 m, außerhalb dieser Zeit nur ca. 3 m breit sei; dieselbe geringe Breite weise der Durchgang westlich und östlich im Anschluss an das Fassadengerüst auf. Das Fassadengerüst verdunkle außerdem die Aufenthaltsräume.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 14. September 2015 gestellt:

I.

den Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“ aufzuheben,

hilfsweise:

II.

die Beklagte zu verpflichten, im Weg der Planergänzung

a) über die Situierung der Treppenanlage in der Schützenstraße neu zu entscheiden,

b) geeignete Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten der Klägerin zu treffen,

c) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen sowie der Müllentsorgung zu treffen,

hilfsweise zu II b):

d) eine angemessene Entschädigung der Klägerin für die ihr während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen Lärmbeeinträchtigungen der Mieter im klägerischen Anwesen festzusetzen,

hilfsweise zu II c):

e) eine angemessene Entschädigung der Klägerin für die ihr während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen,

III.

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung an Stelle des als zweiter Rettungsweg planfestgestellten Fassadengerüstes vor dem Anwesen Schützenstraße 5 einen geeigneteren zweiten Rettungsweg vorzusehen,

hilfsweise zu III:

IV.

eine angemessene Entschädigung der Klägerin für die ihr während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen des Fassadengerüstes festzusetzen.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffene - Klägerin in ihren subjektiven Rechten als Eigentümerin des vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstücks Schützenstr. 5 verletzt wird.

Die Klage ist überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II Buchst. a, der die erneute Entscheidung über die Situierung des in der Schützenstraße geplanten S-Bahn-Zugangs zum Ziel hat, sowie hinsichtlich der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. b und Nr. II Buchst. d (betreffend Lärmbeeinträchtigungen). Begründet ist die Klage hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten (Hilfsanträge Nr. II Buchst. c und e, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung, sowie Hilfsanträge Nr. III und Nr. IV, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst, schließlich in Bezug auf die Zumutbarkeitsgrenze bei lang andauernden baubedingten Erschütterungen).

I.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen Laim und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerin hat auch selbst nicht geltend gemacht, dass die Planrechtfertigung fehle.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen Friedenheimer Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Schützenstraße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Schützenstraße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag (Hilfsantrag Nr. II Buchst. a), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, im Weg der Planergänzung über die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs neu zu entscheiden, hat deshalb keinen Erfolg; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Schützenstraße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Schützen-/Luitpoldstraße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Schützen-/Luitpoldstraße und einem Teil in Höhe der Schützenstraße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des Karlsplatzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „S...“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Schützenstraße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des Karlsplatzes nicht. Der Aufgang Schützenstraße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Schützenstraße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Schützenstraße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlussvom 16.12.2015 - BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln") ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Klägerin seine Ausführungen infrage gestellt hätte - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Schützenstraße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren von Anliegern vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Schützenstraße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird.

Nicht durchgreifend ist auch die Befürchtung, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Schützenstraße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem Karlsplatz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser negative Effekt noch dadurch, dass die Schützenstraße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Schützenstraße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Schützenstraße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Schützenstraße entwickle. Der Aufgang Schützenstraße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichten (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin im vorliegenden Verfahren, dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Schützenstraße westlich der Luitpoldstraße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der Luitpoldstraße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Schützenstraße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G... vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Schützenstraße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Schützenstraße (westlich der Luitpoldstraße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Schützenstraße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Schützenstraße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Schützenstraße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G... (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerin und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Schützenstraße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerin, dass die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Schützenstraße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Schützenstraße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (Karlsplatz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Schützenstraße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Schützenstraße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Schützenstraße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Schützenstraße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, lässt rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Schützenstraße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Schützenstraße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. Kuhn, hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerin durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb) auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerin den Vorrang eingeräumt hätte.

II.

Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Schützenstraße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und e; NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Schützenstraße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Schützenstraße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen" und „Herstellung der Tunnel-Innenschale". Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierteren Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Schützenstraße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Schützenstraße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Schützenstraße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung ... zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G... (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Schützenstraße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Schützenstraße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Schützenstraße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U. v. 16.7.2013 - 22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Schützenstraße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Schützenstr. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und nach Inhalt und Reichweite nicht abstraktgenerell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie es zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U. v. 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - in der Regel Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Schützenstraße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und der Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat zwar die Apotheke im klägerischen Anwesen Schützenstr. 5 gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft mit Kundeneingang (und einer daneben liegenden Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der Bayerstraße aus). Was das Anwesen Schützenstr. 7 (Verfahren 22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Schützenstr. 3 (Verfahren 22 A 15.40036) sind nur von der Schützenstraße aus zu erreichen, weil die Passage, die ehemals Schützenstraße und Bayerstraße zwischen den Häusern Schützenstr. 1 und Schützenstr. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Schützenstr. 8 (Verfahren 22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der Bayerstraße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G..., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA. Dass das Anwesen der Klägerin aufgrund des zusätzlichen Zugangs bzw. der Zufahrt der Apotheke über die Bayerstraße im Vergleich mit anderen Gewerbebetrieben in der Schützenstraße relativ gering beeinträchtigt ist, erleichtert zwar die gebotenen (dem Gericht weder obliegenden noch erlaubten) gestaltenden Maßnahmen und die Entwicklung eines Gesamtkonzepts für den Zulieferverkehr und die Müllentsorgung. Die Einbeziehung auch des Anwesens Schützenstr. 5 in ein solches Konzept wird dadurch aber nicht entbehrlich. Der aufgezeigte Mangel in Bezug auf das Gebot der Problembewältigung durch das EBA ist daher auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Klägerin hat zwar insofern keine konkreten Einwände erhoben, letztlich aber den PFB umfassend angegriffen, so dass dieser Mangel, mit dem sich das Gericht aus Anlass der Klage eines benachbarten Eigentümers befasst hat, auch hier zu berücksichtigen ist.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Schützenstraße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerin dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf den die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerin während der Baumaßnahmen in der Schützenstraße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerin unter Nr. III und Nr. IV.

3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Schützenstraße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Schützenstr. 7 und 9 anzubringen.

3.2. Das EBA hat aber daraufhin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:

a) An den Gebäuden der Schützenstr. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.

b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Schützenstraße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.

Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Schützenstr. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit - hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden - auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Schützenstr. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Schützenstraße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts - insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume - ist nicht festgelegt.

Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Schützenstraße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen - bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke - vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer - nicht auszuschließenden - Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).

Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Es reiche aus, dass in der Planfeststellung das sogenannte basicengineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detailengineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die - für möglich gehaltenen - im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerin als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).

3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.

Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U. v. 18.10.2010 - 22 A 09.40068 - juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B. v. 18.3.2015 - 3 B 3.15 - juris, Rn. 5).

Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.

Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die - im „schlimmsten Fall“ - nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (BayVGH, U. v. 20.5.2004 - 22 A 12.40062 - juris, Rn. 30; VGH BW, U. v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren muss ggf. auch die Klägerin rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U. v. 8.1.2001 - 8 U 5875/98 - : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U. v. 12.4.1994 - 63 S 439/93 - : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).

Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.

Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff, insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U. v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).

Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.

Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:

Keinen Bedenken begegnet, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail.

III.

Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Schützenstraße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerin unter Nr. II Buchst. b und d.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als "Publikum" und Teil der "Allgemeinheit" vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Schützenstraße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet" (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

...

c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und Bayerstraße", „Schützenstraße", „Rettungsschächte 3 bis 4" sowie „Tunnelvortrieb" jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Schützenstraße"

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, Bayerstraße) und der Schützenstraße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

...

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).

1.4. Die klagenden Anlieger in der Schützenstraße haben keine durchgreifenden Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; durchgreifende Einwände dagegen vermochte die Klägerin nicht vorzubringen.

Dass eine Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. März 2016 im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit von klagenden Anliegern in der Schützenstraße geltend gemacht wird, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerin meint, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, hat die Klägerin zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie hat aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Schützenstr. 3 zum passiven Schallschutz - geltend gemacht. Die von ihr gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.2. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB, basierend auf der für das klägerische Anwesen erstellten Objektbeurteilung des „Instituts für Umweltschutz und Bauphysik“ „O... ... ...“ als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O...“), entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

Soweit die Klägerin in ihrem Anwesen auch für andere als die Schlafräume der Wohnung Schalldämmlüfter fordert, berufen sich die Beigeladenen unwidersprochen darauf (Schriftsatz vom 22.3.2016), dass es im Gebäude der Klägerin außer den entsprechenden Räumen der Wohnung keine weiteren Schlafräume oder Räume mit sauerstoffverzehrender Etagenheizung (Kohle, Holz, usw.) gebe. Die fachliche Einschätzung des Planungsbüros, das in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV für Büros, Praxisräume und Ähnliches eine Stoßlüftung für zumutbar und demzufolge automatische Lüftungseinrichtungen für entbehrlich hält, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - Rn. 122).

Die Zumutbarkeit einer stoßweisen Lüftung scheitert auch nicht an der zu erwartenden Staubbelastung, da auch insoweit die planfestgestellten Schutzmaßnahmen nicht abwägungsfehlerhaft sind. Ihre diesbezüglich zunächst geltend gemachten Bedenken hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr erhoben und erklärt, dass sich ihr Hilfsantrag Nr. II Buchst. b nicht auf Schutzvorkehrungen gegen baubedingte Staubimmissionen richte (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 15). Diese Erklärung wertet der Verwaltungsgerichtshof lediglich als Klarstellung des eigentlich Gewollten.

2. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerin geltend macht, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 2.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung der öffentlichen Fläche vor den Geschäften, etwa zur Aufstellung von Verkaufsständern, unmöglich gemacht wird - hierzu 2.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

2.1. Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Schützenstr. 8 -, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. ... Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die - u. a. - von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Schützenstr. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

2.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

2.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Schützenstraße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen.

Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass die Errichtung und der Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn- Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig" bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie - u. a. - mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Schützenstraße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

2.2.2. Eine Freisitz- oder Freischankfläche wird vor dem Anwesen der Klägerin nicht betrieben. In Bezug auf etwaige Flächen für Verkaufsständer und dergleichen räumt sie zwar ein, dass insoweit nur eine bloße Erwerbschance betroffen ist, deren Minderung grundsätzlich entschädigungslos durch den Eigentümer hinzunehmen ist. Sie meint allerdings, von der Möglichkeit, auf den öffentlichen Verkehrsflächen vor gastronomischen Betrieben oder den Geschäften Stühle und Tische bzw. Verkaufsständer aufzustellen, hänge die „Attraktivität einer Fußgängerzone“ maßgeblich ab (Schriftsatz vom 14.9.2015, S. 10/11). Ob Verkaufsständer vor den Geschäften eine derartige, die Attraktivität einer Fußgängerzone prägende Wirkung haben, mag zweifelhaft erscheinen. Es kann aber dahinstehen weil sich die Klägerin mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihr zustehendes, subjektivöffentliches Recht beruft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Tenor

I.

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke M., Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, M. West, Bereich L. bis K-platz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);

c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klagepartei (alle Klägerinnen zu gleichen Teilen), zu 1/10 die Beklagte und jeweils zu 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich L. bis K-platz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke M.“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen L. und L1-ring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof L. und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil L1-ring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in L. umgebaut und diejenige am L1-ring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof L. bis zur Westseite des K-platzes (Bau-km 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des K-platzes bis zum westlichen Isarufer (Bau-km 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof L1-ring (Bau-km 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München L1-ring“) betrifft den Bereich Berg-am-L.-Straße bis östlich des Bahnhofs L1-ring (Bau-km 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt L., umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Sch-straße in den Bahnhofplatz (ca. Bau-km 105,7) ziemlich genau mittig unter der Sch-straße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Sch-straße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Sch-straße und P2-straße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des K-platzes, ziemlich genau in Höhe des zum K-platz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Sch-straße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Sch-straße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Sch-straße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Sch-straße bedient werden. Die Sch-straße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Sch-straße nach Nordosten abzweigenden L2-straße fort, während die Sch-straße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der L2-straße zusammen mit der im Osten vor dem K-platz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Bau-km 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Sch1-str.. 1/Sch1-str.. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Sch-straße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der B-straße, die (nach Angabe der Klägerinnen im Parallelverfahren 22 A 15.40036) jetzt nicht mehr durchgängig ist.

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Anwesens Sch1-str.. 7 (Teil des bis zur B-straße durchgehenden Grundstücks FlNr. … der Gemarkung München), das in der Sch-straße mit einem Hotel bebaut ist; im Erdgeschoss befindet sich außerdem ein Modegeschäft. Betreiberin der Hotels ist die Klägerin zu 2, die das Betriebsgrundstück von der Klägerin zu 1 gepachtet hat. Das Hotel grenzt mit dem westlichen und dem östlichen Giebel an die Häuser auf den Nachbargrundstücken an; es liegt ca. 55 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 160 m vom Hauptbahnhof entfernt. Nach Angaben der Klägerinnen gibt es in dem (einschließlich des Dachgeschosses) 6-stöckigen Hotel 58 Zimmer mit 100 Betten, ein Restaurant, eine Bar mit 30 Plätzen und 80 Freischankplätze; beschäftigt seien im Hotel 50 Mitarbeiter. Die Freischankfläche liegt in der Fußgängerzone auf öffentlichem Grund; für die Bewirtschaftung dieser Fläche hat die LHM der Klägerin zu 2 - wie im Fall anderer Freischankflächen von gastronomischen Betrieben in der Sch-straße - eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

Die Klägerinnen haben Klagen gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie machen geltend:

Dem Plan fehle die Planrechtfertigung. Vor allem sei die geplante Tunneltrasse gegenüber der im Planungsstadium diskutierten Variante eines „Südrings“ nicht vorzugswürdig. Die zweite Stammstrecke ermögliche nur einen Parallelverkehr, halbiere das Ausfallrisiko nur und schaffe nicht einmal eine Umsteigemöglichkeit, die Kosten für diesen geringen Nutzen seien nicht gerechtfertigt. Die zweite Stammstrecke in der planfestgestellten Form sei unwirtschaftlich, verkehrstechnisch unnötig und wegen der damit verbundenen schweren Beeinträchtigungen insgesamt unzulässig.

Der PFB leide an erheblichen Abwägungsfehlern. Die im PFB enthaltenen Zusagen und Nebenbestimmungen - NB - seien ungenügend und ungeeignet, die für den Hotel- und den Ladenbetrieb zu befürchtenden Beeinträchtigungen und die damit den Klägerinnen drohende Existenzgefahr abzuwenden. Die Baustelle in der Sch-straße führe aufgrund der Bauweise, der Situierung des neuen Treppenabgangs zur S-Bahn und der Dauer der Bauarbeiten zu Lärmbeeinträchtigungen, die für den Hotelbetrieb der Klägerinnen unzumutbar seien. Gleiches gelte für die durch Grundwasserveränderungen gefährdete Statik des Gebäudes, für Belastungen durch Erschütterungen und Staub, für Beeinträchtigungen des Denkmalwerts des Anwesens, für die Einschränkung der Erkennbarkeit und der Erreichbarkeit von Hotel und Ladengeschäft durch Gäste und Kunden sowie für die Versorgung und Entsorgung (z. B. bei der Müllabfuhr und mit Lieferfahrzeugen). Ohnehin fehle eine verlässliche Zeitplanung für die Bauarbeiten. Hinsichtlich der Freischankfläche vor dem Hotel stelle das EBA im angefochtenen PFB zu Unrecht und treuwidrig darauf ab, dass die LHM die dafür geltende Sondererlaubnis widerrufen oder nicht mehr erteilen werde. Die dem Grunde nach festgesetzte Entschädigung sei unzureichend. Rechtsfehlerhaft abgewogen habe das EBA auch die zu befürchtenden betriebsbedingten Erschütterungen durch sekundären Luftschall. Die Situierung der neuen Treppenanlage zur S-Bahn in der Sch-straße - anstatt andernorts - bedinge zusammen mit der Breite der Anlage eine Sperrwirkung für Passanten zwischen dem Hauptbahnhof und dem K-platz, die zu einer abwägungserheblichen, aber vom EBA verkannten Minderung des Ertrags aus dem Anwesen der Klägerinnen führen werde.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 12. August 2015 gestellt:

I.

den PFB vom 9.6.2015 (Az.: 61134-611pps/001-2300#003) aufzuheben;

II.

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den PFB so zu ändern, dass:

2. der Aufgang zur Sch-straße verkleinert und/oder in die P2-straße verlegt wird;

3. an den nachfolgend genannten Punkten des PFB Ergänzungen bzw. Änderungen wie folgt vorgenommen werden:

„A.3.1. Anordnung von weiteren geologischen und hydrotechnischen Untersuchungen für die Sicherheit vor grundwasserveränderungsabhängigen Gebäudesetzungen;

A4.2. Angabe klarer Kriterien zur Vermeidung von unzulässigen Lärmimmissionen und Einräumung eines Rechtsanspruchs der Klägerinnen auf Einschreiten der Beklagten und der Vorhabenträgerin. Die Beklagte wird verpflichtet, im Rahmen einer an den Vorhabenträger gerichteten Auflage eine ergänzende schalltechnische Untersuchung zum Baulärm Sch-straße einschließlich Baustellenverkehrslärm am Immissionsstandort Sch-straße 7 durchzuführen und im Fall der Prognose von Grenzwertüberschreitungen passive Lärmschutzmaßnahmen an dem Gebäude Hotel Hotels ... Sch-straße 7, 80335 anzuordnen;

A.4.2.1.2.2. Anordnung einer Schallschutzbegutachtung für die Immissionen bezüglich der Hotelfenster und Einräumung eines Rechtsanspruchs der Klägerinnen auf Einschreiten der Beklagten und der Vorhabenträgerin, höchsthilfsweise Festsetzung von Entschädigungsansprüchen zugunsten der Klägerinnen unter Wegfall der minütlichen Nachweispflicht;

A.4.4.2 Anordnung einer Untersuchung der Auswirkung der Wasserhaltung von 10.600.000 m3 auf das Anwesen Sch-straße 7;

A.4.4.3 Anordnung einer Untersuchung bezüglich der Vermeidung von Setzungsschäden durch Injektionen und Suspensionen am Anwesen Sch-straße 7;

A.4.6 Einholung einer Begutachtung bezüglich der Auswirkung der Bauarbeiten auf das denkmalgeschützte Anwesen Sch-straße 7;

A.4.15 Sicherung eines tatsächlich wie optisch gesicherten Zugangs zum Hotel der Klägerinnen;

A.4.17 Beseitigung der Einrüstung der Anwesen Sch-straße 1-9;

A.4.18 Hilfsweise, falls der Umplanungsanspruch hinsichtlich des offenen Verbaus der Baugrube in der Sch-straße 7, M. in eine geschlossene unterirdische Streckenführung vom Hauptbahnhof bis zum K-platz nicht durchsetzbar sein sollte, die Festsetzung von Entschädigungsansprüchen für die siebenjährige Bauzeit für die temporäre Schließung von Hotel, Restaurant einschließlich Freischankflächen und Bar sowie der Entschädigungsansprüche für Umsatzverluste einschließlich der Zeit für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen;

A.5 Durchführung einer Beweissicherung auf Kosten der Beklagten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Wahl der Klägerinnen mit dem Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen.“

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung haben die Klägerinnen hinsichtlich ihrer Hilfsanträge, betreffend die NB A.4.2.1.3, A.4.2.1.4, A.4.2.2.3 und A.4.16 im angefochtenen PFB den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat der Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

A. Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung einen angekündigten Klageantrag nicht gestellt oder den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dieser Erklärung zugestimmt haben, ist über die diesbezüglichen Klagebegehren der Klägerinnen nicht mehr zu befinden. Dies betrifft das Begehren der Klägerinnen mit dem Ziel, dass im Bereich des Anwesens Sch1-str.. 7 die Bauarbeiten ausschließlich bergmännisch stattfinden (nicht gestellter Hilfsantrag II.1), sowie die Forderungen der Klägerinnen nach weiteren Vorkehrungen zum Schutz vor Baulärm (nicht gestellter Hilfsantrag II.3 zur NB A.4.2.1.2), nach einer „Ergänzung des Standortbezugs und Angabe konkreter Maßnahmen“ zum Schutz vor Erschütterungen und Luftverschmutzungen (Erledigterklärung bezüglich der Hilfsanträge zu den NB A.4.2.1.3, A.4.2.1.4 und A.4.2.2.3) sowie nach der Freistellung der Klägerinnen von den Kosten der baubedingten Verlegung von Hausanschlüssen an ihrem Anwesen (Erledigterklärung bezüglich des Hilfsantrags zur NB A.4.16).

B. Die Klagen sind zulässig. Die Klägerinnen sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffenen - Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten rechtswidrig beeinträchtigt werden. Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Hotel- und Geschäftsgrundstücks Sch-straße 7. Die Klägerin zu 2 betreibt nach unbestrittenem Vortrag das Hotel und hat das Grundstück zu diesem Zweck von der Klägerin zu 1 gepachtet; das Hotelunternehmen stellt einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Stellung als Pächterin in Verbindung mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbe reicht für die Annahme der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO aus (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 109; BayVGH, U.v. 16.4.2014 - 22 A 10.40044 - Rn. 80).

C. Die Klagen sind überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II.2, der die Verkleinerung des geplanten S-Bahn-Zugangsbauwerks in der Sch-straße oder seine Verlegung aus der Sch-straße zu Ziel hat, sowie hinsichtlich der meisten Hilfsanträge unter Nr. II.3. Begründet sind die Klagen hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten.

I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen L. und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerinnen bezweifeln selbst nicht, dass die überaus starke Auslastung der bisherigen S-Bahn-Stammstrecke Abhilfe erfordert. Ihre Einwände vermögen, soweit sie überhaupt dem rechtlichen Erfordernis der Planrechtfertigung zugeordnet werden können und nicht lediglich die Abwägung in Bezug auf bautechnische oder die Trassenführung betreffende Varianten betreffen, die vom EBA zur Planrechtfertigung angeführten Gründe nicht zu entkräften. Dass der planfestgestellte Bau der zweiten Stammstrecke das Ergebnis der Suche nach einer „politischen Lösung“ ist und wegen der letztlich gescheiterten Olympiabewerbung der LHM unter Zeitdruck geplant wurde, mag zutreffen, spricht aber nicht entscheidend dagegen, dass das Vorhaben aus den unter B.5.1 im PFB genannten Gründen „vernünftigerweise geboten“ im Sinn der Rechtsprechung ist. Soweit im Planungsstadium und im Anhörungsverfahren ein Ausbau des „Südrings“ (d. h. Abzweig der Trassenführung etwa ab der F1 Brücke in die südlichen Stadtteile, Trasse A 2 gemäß der Planunterlage Nr. 3.2A, vgl. Liste A.2 auf S. 12 ff. des PFB) gegenüber dem planfestgestellten Bau einer zweiten Stammstrecke erwogen und von manchen Einwendern u. a. aus verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Gründen als vorzugswürdig angesehen wurde, würde der Umstand, dass eine solche Alternative besteht, nichts daran ändern, dass eine Entlastung der bestehenden S-Bahn-Verbindung zwischen L. und dem Ostbahnhof dringlich ist. Die Planrechtfertigung des streitigen Vorhabens würde deshalb dadurch nicht infrage gestellt, vielmehr wäre der „Südringausbau“ entweder als vollständig anderes, nicht zur Planfeststellung gegebenes Vorhaben anzusehen oder - wie dies das EBA getan hat (B.5.2.5.2 auf S. 177 ff. des PFB) - im Rahmen des Trassenauswahl in den Blick zu nehmen.

1.4. Hinsichtlich des gegen die Planrechtfertigung erhobenen Einwands, das Gesamtvorhaben sei nicht finanzierbar und damit wegen unüberwindlicher finanzieller Schranken objektiv nicht realisierbar im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - UPR 1999, 355) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Urteilen vom 24. Januar 2011 - z. B. 22 A 09.40059 - darauf hingewiesen, dass nach § 18c Nr. 1 AEG ein Zeitrahmen von ca. 10 bis 15 Jahren ab der Unanfechtbarkeit des Plans bis zum Beginn der Durchführung des Plans gilt und dass vorliegend nicht ersichtlich sei, dass das EBA davon hätte ausgehen müssen, der Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke werde innerhalb dieses Zeitrahmens aus finanziellen Gründen scheitern. Anhaltspunkte für eine demgegenüber abweichende Bewertung haben sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben.

1.5. Hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Gesamtvorhaben - wie auch bezüglich der Trassenauswahl (hierzu sogleich unter 2) - hat die Bewertung des aus insgesamt vier jeweils eigenständig planfestgestellten Teilabschnitten bestehenden Gesamtvorhabens durch das EBA im Rahmen des bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 für den PFA 2 zwar keine Feststellungswirkung, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG, U.v. 19.12.1985 - 7 C 65/82 - NVwZ 1986, 208 - die im Rahmen der Vorausschau zu treffende Entscheidung bezüglich des Gesamtvorhabens kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des Planfeststellungsbeschlusses ist (BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40021 - juris, Rn. 95 m. w. N. zur insoweit vergleichbaren straßenrechtlichen Planfeststellung). Dies ändert aber nichts daran, dass die seinerzeitige Bewertung inhaltlich nach wie vor zutrifft. Weder aus dem Vortrag der Klägerinnen noch dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Gesamtplanung und der Verwirklichung des Gesamtvorhabens östlich des hier strittigen PFA 1 und östlich des bereits bestandskräftig planfestgestellten PFA 2 unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden oder dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt blieben. Insoweit ist im Rahmen der Planfeststellung für einen Teilabschnitt die Rechtmäßigkeit nachfolgender Planabschnitte oder gar des Gesamtvorhabens nicht mit derselben Prüfungsintensität wie für den jeweils streitigen Abschnitt selbst zu untersuchen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines (abwägungsbegrenzenden) „vorläufigen positiven Gesamturteils“. Die Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen; für die gerichtliche Prüfung kommt es entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit des Vorhabens ausschließen lässt (BayVGH, U.v. 24.11.2010, a. a. O., Rn. 119 m. w. N.). Davon ist hier nicht auszugehen. Den Ergebnissen der anhängigen Klageverfahren bezüglich des PFA 3 neu wird insofern nicht vorgegriffen.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B.v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U.v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B.v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen F1 Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Sch-straße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Sch-straße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag kann nicht stattgegeben werden; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag II.2 der Klägerinnen, wonach die Beklagte verpflichtet werden solle, den PFB vom 9. Juni 2015 dahingehend zu ändern, dass der in der Sch-straße geplante Zugang zur neuen S-Bahn-Linie „verkleinert und/oder in die P2-straße verlegt wird“, hat deshalb keinen Erfolg.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Sch-straße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“. Der nach dem Bau des Zugangs verbleibende Durchgang ist auf der Nordseite (ohne die Arkaden des an der Sch-straße liegenden Kaufhauses) ca. 5 m breit, auf der Südseite 3 m bis 4 m.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Sch1-/L2-straße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Sch1-/L2-straße und einem Teil in Höhe der Sch-straße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des K-platzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „S.“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Sch-straße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des K-platzes nicht. Der Aufgang Sch-straße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Sch-straße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden L2-straße im westlichen Abschnitt der Sch-straße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Sch-straße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlussvom 16.12.2015 - BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Klägerinnen seine Ausführungen infrage gestellt hätten - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Sch-straße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Sch-straße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Sch-straße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird; die Klägerinnen haben diesen Einwand auch nicht weiter verfolgt.

Dasselbe gilt für die Befürchtung der Klägerinnen, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Sch-straße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch ihnen potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem K-platz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser für die Klägerinnen negative Effekt noch dadurch, dass die Sch-straße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Sch-straße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Sch-straße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Sch-straße entwickle. Der Aufgang Sch-straße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden L2-straße im westlichen Abschnitt der Sch-straße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und die Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger in den Verfahren 22 A 15.40033 ff., dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Sch-straße westlich der L2-straße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der L2-straße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Sch-straße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G. vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Sch-straße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Sch-straße (westlich der L2-straße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Sch-straße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Sch-straße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Sch-straße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G. (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerinnen und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Sch-straße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerinnen, dass sich die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Sch-straße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Sch-straße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (K-platz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Sch-straße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Sch-straße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Sch-straße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Sch-straße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, stellen die Klägerinnen nicht mehr generell infrage. Denn sie haben den angekündigten Hilfsantrag II.1 mit dem Ziel, die Beklagten zu einer Änderung des PFB dahingehend zu verpflichten, dass im Bereich des Anwesens Sch1-str.. 7 in offener Bauweise mit offener Baugrube unterirdisch im Tunnelvortrieb gebaut wird, in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Unabhängig davon lässt die diesbezügliche Entscheidung des EBA rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2009 -9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U.v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Sch-straße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Sch-straße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. K., hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar; auch die Klägerinnen haben sie nicht infrage gestellt.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerinnen durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb), auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerinnen, den Vorrang eingeräumt hätte.

5. Soweit die Klägerinnen bemängeln, es gebe keinen Bauzeitenplan und demnach keine verlässliche Zeitplanung (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 26 unten), sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Zwar gehört zu den PFB-Unterlagen kein ausdrücklich als solcher bezeichneter „Bauzeitenplan“ in der - dem Verwaltungsgerichtshof aus anderen Verfahren bekannten - Form, dass (z. B. anhand eines „Zeitstrahls“) sämtliche Bauabschnitte nach Beginn, Dauer und Ende sowie graphisch dargestellt und beschrieben sind. Dies besagt aber nicht, dass vorliegend keine Zeitplanung existierte, wobei es für die Belange der klagenden Anlieger der Sch-straße im Wesentlichen auf die Bauzeit für den dort geplanten Treppenaufgang ankommt. Hierzu werden im angefochtenen PFB (Nr. B.5.5.1 auf S. 190, insb. B.5.5.1.2.4 auf S. 199 ff.) die Zeitplanungen des Vorhabensträgers wiedergegeben und nach den einzelnen, unterschiedlich „immissionsträchtigen“ Bauphasen differenziert (Gesamtbauzeit 4 Jahre; Unterbrechung von 1 ¾ Jahren; 10 Wochen für die lauteste Phase der Baugrubenumschließung; ca. 3 Wochen für die nächstlaute Phase des Bodenaushubs). Diese Angaben entsprechen der zeitlichen Kalkulation, wie sie in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) für die Baustelle Aufgang Sch-straße (Nr. 5 ab S. 27 der Anl. 19.5.1A) und für die weiteren Baustellen dargelegt ist. Weshalb eine derartige Zeitplanung nicht „verlässlich“ und unzureichend sein soll, haben die Klägerinnen nicht ausgeführt; substantiierte Einwände dergestalt, dass die Zeitplanung nicht einhaltbar oder aus andern Gründen fehlerhaft sein könnte, haben sie nicht vorgebracht und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Die vermeintlich widersprüchlichen Zeitangaben im PFB (die die Klägerinnen bemängeln, Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 21 unten) beziehen sich auf verschiedene Bauphasen.

II. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Sch-straße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Sch-straße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Sch-straße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Sch-straße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen“ und „Herstellung der Tunnel-Innenschale“. Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierterer Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Sch-straße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Sch-straße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Sch-straße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung … zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G. (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Sch-straße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B.v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Sch-straße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Sch-straße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Sch-straße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U.v. 16.7.2013 -22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Sch-straße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Sch1-str.. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und in Inhalt und Reichweite nicht abstrakt-generell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie dies zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zu diesem Kern des Anliegergebrauchs deshalb nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U.v. 20.5.1987 -7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U.v. 26.1.2016 -5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - regelmäßig Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B.v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U.v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Sch-straße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat im Anwesen Sch1-str. 5 (22 A 15.40035) die „S.“ gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft (mit daneben liegender Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der B-straße aus). Was das Anwesen Sch1-str. 7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der B-straße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Sch1-str.. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Sch1-str.. 3 (22 A 15.40036) dagegen sind nur von der Sch-straße aus zu erreichen, weil eine Passage, die ehemals Sch-straße und B-straße zwischen den Häusern Sch1-str.. 1 und Sch1-str.. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Sch1-str.. 8 (22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der B-straße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Erledigterklärungen der Beteiligten im Verfahren 22 A 15.40031 bezieht der Verwaltungsgerichtshof auf die bis dahin beantragten Ergänzungen des Standortbezugs und die Angabe konkreter Maßnahmen, nicht aber auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden Erschütterungen. Ein solches Verständnis liegt auch deshalb nahe, weil die Beklagte und die Beigeladene insofern in der mündlichen Verhandlung keine erschöpfenden Auskünfte über die von ihnen selbst verwendeten Grundlagen (LAI-Hinweise) gegeben haben.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 5.2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Sch-straße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren speziell im Zusammenhang mit befürchteten Erschütterungen auf die Denkmalschutzeigenschaft ihres Anwesens Sch1-str.. 7 hinweisen, ist nicht ersichtlich und nicht ausgeführt, welche Bedeutung diese Denkmalschutzeigenschaft - über den generellen Schutz des Gebäudes hinaus, das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, - hier zusätzlich haben soll. Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); nach der insofern maßgeblichen DIN 4150 Teil 3 ist danach keine kritische Schwingschnelle (gemessen in mm/sec) zu erwarten; dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Sch-straße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerinnen dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerinnen während der Baumaßnahmen in der Sch-straße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.4.17.

3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Sch-straße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Sch1-str. 7 und 9 anzubringen.

3.2. Das EBA hat aber darauf hin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:

a) An den Gebäuden der Sch1-str.. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.

b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Sch-straße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.

Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Sch1-str.. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit - hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden - auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Sch1-str.. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Sch-straße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts - insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume - ist nicht festgelegt.

Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Sch-straße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen - bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke - vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer - nicht auszuschließenden - Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).

Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Ausreichend sei, dass in der Planfeststellung das sogenannte basic-engineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detail-engineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die - für möglich gehaltenen - im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerinnen als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).

3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.

Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 22 A 09.40068 - juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B.v. 18.3.2015 - 3 B 3.15 - juris, Rn. 5).

Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.

Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die - im „schlimmsten Fall“ - nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - juris, Rn. 30; VGH BW, U.v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren müssen ggf. auch die Klägerinnen rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U.v. 8.1.2001 - 8 U 5875/98 - : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U.v. 12.4.1994 - 63 S 439/93 - : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).

Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.

Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff., insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U.v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).

Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.

Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:

Unproblematisch erscheinen die von einigen klagenden Anliegern der Sch-straße (Gebäude mit den Hausnr. 3 und 7) erhobenen Bedenken, die Montage eines Gerüsts könne die Natursteinfassade bzw. die denkmalgeschützte Fassade beschädigen. Es handelt sich hier um Standardmaßnahmen, die auch bei einer notwendigen Gebäudeunterhaltung erforderlich sein können; dass der Vorhabensträger gleichwohl verursachte Schäden zu ersetzen hat, bedarf keiner weiteren Regelung, wurde vorliegend aber zusätzlich von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugesagt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12).

Keinen Bedenken begegnet auch, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail. Ohne Erfolg bleibt daher der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.4.15, der nicht die Erreichbarkeit des Anwesens mit Fahrzeugen, sondern den Zugang für Fußgänger meint („tatsächlich wie optisch gesicherter Hotelzugang“).

IIII.

Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Sch-straße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II.3 zu den NB A.4.2 und A.4.2.1.2.2.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat - entgegen der Ansicht der Klägerinnen, die die Bayerische Bauordnung für anwendbar halten (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 20 unten) - zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i.Vm. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grds. dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U.v. 10.7.2012 -7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als „Publikum“ und Teil der „Allgemeinheit“ vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Sch-straße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet“ (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

113] c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und B-straße“, „Sch-straße“, „Rettungsschächte 3 bis 4“ sowie „Tunnelvortrieb“ jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Sch-straße“

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, B-straße) und der Sch-straße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).

Mit der NB A.4.18 hat es den Hotelbetreibern einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für nachweislich aus dem Einbau der passiven Schallschutzmaßnahmen entstehende Ertragsausfälle zugesprochen.

1.4. Die klagenden Anlieger in der Sch-straße haben weitgehend keine substantiierten Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Abwägungsfehler des PFB bestehen nicht im Hinblick auf die von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 12. August 2015 geltend gemachten Einwände gegen die NB A.4.2.1.1, A.4.2.1.2, A.4.2.1.2.2 (sie seien unbestimmt, unklar, untauglich oder ein bloßer Hinweis). Das EBA unterscheidet im PFB zwischen dem verfügenden Teil (A) und der Begründung (B), innerhalb der Teile A und B wiederum zwischen Nebenbestimmungen, Vorbehalten und bloßen Hinweisen (vgl. z. B. Nrn. A.4 und A.4.4.9), und kennzeichnet deutlich die Passagen, die lediglich Hinweise sind (z. B. auf S. 36 vor A.4.2.1.2). Dass das EBA den speziellen, einzelne räumliche oder zeitliche Bauabschnitte oder verschiedene thematische Problembereiche betreffenden Regelungen allgemeine grundsätzliche Anordnungen voranstellt (Nr. 4.2.1.1 Grundsätzliches), ist nicht zu beanstanden. Die als zu unbestimmt gerügten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen (NB A.4.2.1.1 Buchst. a, Forderung nach „größtmöglichem Abstand“ und nach der Prüfung weniger lärmintensiver Techniken in NB A.4.2.1.2) dürfen nicht isoliert betrachtet werden; der im PFB angeordnete Lärmschutz besteht nämlich auch aus weiteren Regelungen, die ineinander greifen und auslegungsfähig sind.

Der Einwand der Klägerinnen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22 oben), der PFB besage, dass nächtliche Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr unterblieben, danach aber „der Krach“ weitergehen dürfe, verkennt die Bedeutung der Aussage: Sie bezieht sich allein auf die Besonderheit der AVV Baulärm, nach der - anders als z. B. nach Nr. 6.4 der TA Lärm - die (stärker geschützte) Nachtzeit nicht erst um 22:00 Uhr, sondern schon um 20:00 Uhr beginnt (Nr. 3.1.2 der AVV Baulärm), so dass - nach dem Inhalt des PFB und den zum Inhalt des PFB gemachten Planunterlagen (schalltechnische Untersuchungen, vgl. Nr. A.2 des PFB) - die Bauarbeiten grds. bis 20:00 Uhr abgeschlossen sein müssen und nur ausnahmsweise nicht geplante Verzögerungen beim Bohren der Pfähle für die Baugrubenumschließung nach 20:00 Uhr aufgefangen werden dürfen (PFB, S. 201).

1.4.2. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; substantiierte Einwände dagegen haben die klagenden Anlieger der Sch-straße nicht erhoben.

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22) ist die Schallschutzwand nicht ungeeignet, weil mit ihr der Pegel nur um 1,1 dB(A) gemindert werde; die Klägerinnen übersehen hierbei, dass es sich hierbei um einen gemittelten Wert für den gesamten Auswirkungsbereich handelt und dass der Effekt der Schallschutzwand - bestimmungsgemäß - an den der Emissionsquelle am nächsten liegenden Immissionsorten im Erdgeschoss deutlich höher ist (vgl. S. 37 des Anhangs zu Anl. 19.5.1A: ca. 4 dB(A) am Gebäude der Klägerinnen). Dass eine - von vornherein angeordnete - Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 (Verfahren 22 A 15.40036, Sch1-str.. 3) unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt.

Auch soweit die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 8, 5 und 3) geltend machen, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen, nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (Schriftsatz vom 29.4.2016 im Verfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand, wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsste, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Sch-straße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40036, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben die Klägerinnen (Verfahren 22 A 15.40036) zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Sch1-str.. 3 zum passiven Schallschutz - geltend gemacht. Die von ihnen gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.3. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U.v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

Weshalb Schalldämmlüfter zum passiven Lärmschutz ungeeignet seien, weil durch sie Erstickungsgefahr drohe, wie die Klägerinnen meinen, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Behauptung, Schallschutzfenster der Schallschutzklasse 2 hätten keinen nennenswerten Dämmeffekt. Maßgeblich für Letzteres ist die für den jeweiligen Raum prognostizierte Lärmfracht. Dies hat das „Institut für Umweltschutz und Bauphysik“ „O. als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O.“) in seiner Objektbeurteilung für das klägerische Anwesen Sch1-str.. 7 berücksichtigt und - differenzierend nach der gewerblichen Nutzung durch Hotelzimmer (1. bis 4. OG) einerseits und Wohn- bzw. Schlafräumen (5. OG) andererseits - untersucht, welche Lärmimmissionen zu erwarten sind und welche Maßnahmen des passiven Schallschutzes über die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hinaus noch geboten sind, um die Kriterien nach der VDI-Richtlinie 2719 einzuhalten. Dass die Betroffenen passive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) selbst einbauen (lassen) und dafür entschädigt werden, ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht abwägungsfehlerhaft, sondern im Gegenteil verhältnismäßig, weil ihnen damit in Bezug auf die Modalitäten des Einbaus die größte Entscheidungsfreiheit bleibt.

1.4.4. Auch der von den Klägerinnen als unzureichend bemängelte Vorbehalt etwaiger weiterer Schutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche ist nicht abwägungsfehlerhaft; er tritt nicht an die Stelle konkret festgesetzter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes, sondern ergänzt diese. Er ist eine zusätzliche, gleichfalls gesetzlich vorgesehene (§ 74 Abs. 3 VwVfG) Maßnahme, um die Belange Betroffener angemessen zu berücksichtigen. Ein solcher Vorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.5.2005 -9 B 41/04 - juris, Rn. 8 m. w. N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 128) rechtlich möglich, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt, so dass sie mangels hinreichender Zuverlässigkeit der Voraussagen ihres Eintretens noch keinen Anlass zu Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geben, sich aber auch nicht dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 128). Die Klägerinnen haben nicht geltend gemacht - geschweige denn Anhaltspunkte dafür vorgetragen -, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insofern ist nach dem PFB vorgesehen, dass eine Einhausung einzelner Anlagen oder Baumaschinen situationsangemessen dann zum Einsatz kommen kann, wenn sie vom Immissionsschutzbeauftragten zur Vermeidung von zwar nicht abschätzbaren, aber nicht auszuschließenden Überschreitungen der jeweils zulässigen Innenraumpegel für schutzbedürftige Raumnutzungen als zusätzlicher akustisch wirksamer Schutz für geboten erachtet wird und das EBA insofern weitere Anordnungen erlässt. Auf derartige zusätzliche Abschirmmaßnahmen bezieht sich ausdrücklich der Vorbehalt nachträglicher Anordnungen (PFB, NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d auf S. 37, S.203/204).

2. Auch soweit die klagenden Anlieger der Sch-straße bemängeln, der angefochtene PFB sei rechtswidrig (2.1) in Bezug auf baubedingte Beeinträchtigungen durch Staub und Feinstaub, (2.2) in Bezug auf die Vermeidung von Gebäudeschäden bzw. den Nachweis solcher Schäden und eine hierfür zu gewährende Entschädigung sowie (2.3) im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes, leidet der PFB nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II.3 zu den NB A.3.1, A.4.4.2, A.4.4.3 („Gebäudesetzungen“, „Wasserhaltung“, „Setzungsschäden“), NB A.4.6 („Denkmal“) und NB A.5 („Beweissicherung“); der in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärte Antrag in Bezug auf NB A.4.2.1.4 - „Luftverschmutzung“ - wäre erfolglos gewesen; im Einzelnen:

2.1. In Bezug auf Staub und Feinstaub umfasst das planfestgestellte Schutzkonzept die generelle Anordnung, die baubedingte Staubbelastung soweit wie möglich zu reduzieren, indem bei Arbeiten, bei denen mit einer Stauberzeugung zu rechnen ist, geeignete Minderungsmaßnahmen (z. B. Befeuchten, Abdecken, etc.) vorzusehen sind (NB A.4.2.1.4 Buchst. b auf S. 46 des PFB); darüber hinaus werden mit weiteren Nebenbestimmungen (NB A.4.2.1.4 Buchst. g, h, i und j auf S. 47 des PFB) speziellere Anordnungen verfügt: Beim Betrieb der Baustellen sind bei den Luftqualitätsstandards und Immissionshöchstmengen die Immissionswerte der TA Luft für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1, Tabelle 2, sowie für Schwebstaub und Stickstoffdioxid gemäß Nr. 4.2.1, Tabelle 1, einzuhalten (Buchst. g); dem EBA ist vor Inbetriebnahme der Baustellen ein Gutachten des Bayerischen Landesamts für Umwelt oder einer sonstigen anerkannten Messstelle vorzulegen, das den Ist-Zustand für Feinstaub und NO2 dokumentiert (Buchst. h); für die Zeit der Baustellen ist eine Messstelle zur Ermittlung von Gesamtstaub, Schwebstaub und Stickoxiden einzurichten (Buchst. i); das „Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen“ der Regierung von Oberbayern (Anl. 2 zum Luftreinhalte-/Aktionsplan München, 1. Fortschreibung, Okt. 2007) ist zu beachten (Buchst. j). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zudem die NB A.4.2.1.4 Buchst. i auf S. 47 des PFB (in dem im Unterschied zu anderen, jeweils mehrere Baustellen und mehrere Messstellen betreffenden Nebenbestimmungen nur von einer Messstelle die Rede ist) dahingehend verdeutlicht, dass diese Messstelle zur Ermittlung von Gesamtstaub, Schwebstaub und Stickoxiden in dem Bereich zwischen der Baustelle Sch-straße und dem Hauptbahnhof einzurichten ist (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13).

Durchgreifende substantiierte Einwände gegen die Fehlerfreiheit der Abwägung haben die Klägerinnen insoweit nicht vorgetragen. Soweit die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 3, Schriftsatz vom 20.6.2016) eine Einhausung auch zur Vermeidung von Staubimmissionen für geboten halten, ist eine solche Einhausung - wie oben im Abschnitt zu baubedingten Lärmimmissionen dargelegt - zum Teil schon aus technischen Gründen und wegen ihrerseits verursachter Beeinträchtigungen nicht möglich oder untunlich. Soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (Sch1-str.. 7) die Eignung der Maßnahmen zur Verringerung von Staubimmissionen bezweifeln (Schriftsatz vom 12.8.2015), bleibt unklar, weshalb eine Reifenwaschanlage oder die Reinigung der Reifen auf andere Weise einer Fassadenverschmutzung nicht entgegenwirken können soll, weshalb die Befeuchtung von staubigem Material „in eng besiedelten Räumen wie der Sch-straße“ - so die Formulierung“ der Klägerinnen - nicht möglich sein soll. Denn innerhalb der mit einer 3 m hohen Wand umgebenen Baustelle kann derartiges Material befeuchtet werden; ein von den Klägerinnen thematisierter „Wasserschleier einen Meter vor der Hotelfassade“ ist nicht notwendig.

2.2. Soweit die Klägerinnen erhebliche Abwägungsmängel darin sehen, dass das EBA die Gefahr von Grundwasser- oder Wasserstandsveränderungen und dadurch bedingte Gebäudeschäden verkannt habe, sind solche Fehler des PFB nicht festzustellen.

2.2.1. Die von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 12. August 2015 (S. 19) als fehlerhaft oder unzureichend bemängelten Ausführungen des EBA zur Gefahr eines Kurzschlusses zwischen quartären und tertiären Grundwasservorkommen beziehen sich auf eventuelle baubedingte Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser, somit auf die Sicherheit der Trinkwasserversorgung (vgl. Nrn. B.3.2.3.4, B.3.2.3.4.1 auf S. 156/157 des PFB). Dass ein solcher „Kurzschluss“ zu gebäudegefährdenden Wasserstandsveränderungen führen könnte, ergibt sich weder aus diesen Ausführungen im PFB noch aus dem Vortrag der Klägerinnen.

Mit der von andern Einwendern geltend gemachten Gefahr von Gebäudeschäden durch Grundwasserveränderungen hat sich das EBA dagegen im Abschnitt B.5.19.1.14 (PFB ab S. 429) ausführlich befasst. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dabei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Das EBA ist hierbei insbesondere auf die Befürchtungen u. a. im Zusammenhang mit dem Bau des Ausgangsstollens in der Sch-straße eingegangen (PFB, S. 430) und hat die Erläuterungen des Vorhabensträgers für überzeugend gehalten, der die Befürchtungen damit ausgeräumt habe, dass der Aufgangsstollen in der Sch-straße in bergmännischer Bauweise, in der sogenannten Spritzbetonbauweise hergestellt werde. Dies sei ein sehr flexibles Bauverfahren, das vielfältige Sicherungsmittel zur Begrenzung von Verformungen umfasse. Diese Bauweise werde durch geodätische und geotechnische Messverfahren überwacht und begleitet. Risse könnten zwar nicht vollends ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit, dass diese aufträten, werde jedoch durch die gewählten Bauverfahren minimiert.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine erheblichen Abwägungsfehler darin zu erkennen, dass das EBA dieser fachlichen Einschätzung gefolgt ist. Sie stimmt in den Grundzügen überein mit der bautechnischen Beurteilung im (nachrichtlich in den PFB übernommenen) Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - für den PFA 1 (Stand 29.2.2012), in dem unter Nr. 9.3.4 (S. 80) für Tunnels und Haltepunkte in geschlossenen Bauweisen (bzw. unter Nr. 9.4.7, S. 87, für Schächte und Stollen) die mögliche Beeinflussung bestehender Bauwerke durch Setzungen sowie geeignete Maßnahmen dargestellt sind, mit denen den Setzungen (sofern sie nicht ohnehin in einer „ungefährlichen“ Größenordnung liegen, vgl. Anl. 18.1A, Nr. 9.4.7 auf S. 87) entgegengewirkt werden kann. Speziell in Bezug auf die Sch-straße ist im Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft erklärt, dass zum Schutz der Bebauung östlich der U-Bahnstation U1/U2 vom Sammelstollen des Aufgangs Sch-straße aus ein zusätzlicher Horizontalstollen aufgefahren wird, von diesem aus vor Beginn der bergmännischen Vortriebe Bohrungen für Hebungsinjektionen geschaffen und vortriebsbegleitend, abhängig von den Messergebnissen, Hebungsinjektionen vorgenommen werden (Anl. 18.1A, Nr. 9.4.4 auf S. 83).

Die Eignung derartiger Vorkehrungen, die mittels spezieller Bauverfahren und begleitender ständiger messtechnischer Überwachung Setzungen vorbeugen und gleichwohl auftretende Setzungen auf ein für die Gebäude unschädliches Ausmaß begrenzen sollen, haben die Klägerinnen nicht substantiiert infrage gestellt; sie setzen sich insbesondere nicht mit den Ausführungen im Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - auseinander. Zwar weisen sie zutreffend darauf hin, dass der Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - (Anl. 18, von den Klägerinnen versehentlich mit „Nr. 13“ bezeichnet, Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 9 oben) dem PFB „nur zur Information“ beigefügt wurde (vgl. PFB, Liste unter Nr. A.2, S. 28 oben) und damit nicht an der rechtlich bindenden Wirkung des PFB teilnimmt (VGH BW, U.v. 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - juris, Rn. 49). Dies ist allerdings unschädlich, solange - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Vorhabensträger von seinem technischen Baukonzept abweichen werde. Bei ihrer Kritik an Suspensionen und Injektionen unterliegen die Klägerinnen offenbar einem Irrtum über den Zweck solcher Maßnahmen: Suspensionen und Injektionen führen die Gefahr von Setzungsschäden regelmäßig nicht herbei, sondern sollen gerade die stabilisierende Wirkung des dem Untergrund entzogenen Grundwassers ersetzen und damit Setzungsschäden entgegen wirken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht insofern keinen Anlass für weitere tatsächliche Ermittlungen. Die auf die NB A.3.1, A.4.4.2, A.4.4.3 des angefochtenen PFB sowie die dazu gehörende Begründung (Abschnitte B.5.13.13.13.6 und B.5.19.1.14) bezogenen Anträge der Klägerinnen mit der Forderung nach weiteren Untersuchungen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 3, 4, 8, 11, 19, 27 und 31) können daher keinen Erfolg haben.

2.2.2. Das EBA hat die Restunsicherheit berücksichtigt, dass Risse infolge des Projekts wider Erwarten auftreten könnten. Es hat dieser Restunsicherheit durch die vorgesehene selbstständige Beweissicherung in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Insoweit bestimmt Teil B Nr. 8 des Erläuterungsberichts (Anl. 1C, S. 335), der Teil der planfestgestellten und damit verbindlichen Unterlagen ist (vgl. PFB, Nr. A.2, S. 12), Folgendes:

„8 Beweissicherungsverfahren

Der Vorhabenträger wird vor Beginn der Baumaßnahmen einen Sachverständigen damit beauftragen, den Zustand der Gebäude und Anlagen, welche im Einflussbereich der Baumaßnahme liegen aufzunehmen.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird der Gutachter wiederum eine Begutachtung des Bauzustands der entsprechenden Gebäude und Anlagen durchführen, um etwaige baubedingte Schäden oder Veränderungen festzustellen.

Die Kosten dieser Begutachtungen trägt der Vorhabenträger.“

Im Hinblick auf die von den Klägerinnen geltend gemachten Bedenken hat in der mündlichen Verhandlung der Bevollmächtigte der Beigeladenen erklärt, diese Regelung sei so zu verstehen, dass der zu beauftragende Sachverständige ein externer und unabhängiger Sachverständiger sein müsse, wie dies auch auf S. 434 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt sei; es dürfe sich also nicht um einen Mitarbeiter aus dem Institut O. handeln. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin erklärt, genauso habe das EBA den Teil B Nr. 8 des Erläuterungsberichts verstanden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13/14).

Durchgreifende Bedenken gegen den Inhalt der Anordnung für ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerinnen mit ihrem Hilfsantrag, der auf S. 3 des Schriftsatzes vom 12. August 2015 unter Nr. II.3 auf die NB A.5 des angefochtenen PFB bezogen ist, ein noch weiter gehendes Begehren verfolgen („…Beweissicherung auf Kosten der Beklagten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Wahl der Klägerinnen mit dem Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen“), kann diesem nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Antrag - die Kosten einer Beweissicherung nicht der Beklagten, sondern dem Vorhabensträger aufzuerlegen wären, sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Jedenfalls unter Berücksichtigung der genannten Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13/14) ist eine objektive Sachverhaltsfeststellung ausreichend sichergestellt. Die Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist nicht nur dann gewahrt, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist. Eine dahingehende Forderung der Klägerinnen, erst recht die Forderung, den Gutachter alleine auswählen zu dürfen, findet im Recht keine Grundlage. Das im genannten Hilfsantrag weiter enthaltene Begehren, der Sachverständige solle das „Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen“ haben, ist - soweit es verständlich ist - sinnwidrig und systemwidrig, weil die Beweissicherung dort ansetzt, wo es um die Dokumentation von Schäden nach Abschluss der Bauarbeiten geht, die zwar unerwartet, aber nicht völlig auszuschließen sind, während „Schutz- und Abwehrmaßnahmen“ die präventive Vermeidung solcher Schäden bezwecken. Diese letztgenannte Aufgabe kommt nicht einem Gutachter im Beweissicherungsverfahren zu. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.5 („Beweissicherung“) kann deshalb gleichfalls keinen Erfolg haben.

2.2.3. Als abwägungsfehlerhaft erweisen sich die vom EBA verfügten Maßnahmen im Hinblick auf - nicht erwartete, aber nicht auszuschließende - Gebäudebeeinträchtigungen, insbesondere in Gestalt von Setzungsschäden, auch nicht deswegen, weil es insoweit an einer Entschädigungsfestsetzung dem Grunde nach fehlt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG sind im PFB dem Vorhabensträger Maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen aufzugeben. Sind solche Maßnahmen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Wenn das EBA in Bezug auf (von Einwendern befürchtete) Gebäudeschäden - insbesondere durch Setzungen infolge von Grundwasser- und Wasserstandsveränderungen - darauf verzichtet, konkrete objektbezogene Schutzmaßnahmen anzuordnen, so beruht dies auf der Einschätzung des EBA, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Kommt es dennoch zu solchen im Zeitpunkt der Planung nicht voraussehbare Wirkungen eines Vorhabens, also nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten, so kann diesen Wirkungen je nach Fallgestaltung mit nachträglichen Anordnungen oder - im Fall der Untunlichkeit - mit einer Entschädigung gemäß § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG begegnet werden. Kämen indes Anordnungen zu spät, weil z. B. sich Schäden infolge der unerwarteten Beeinträchtigungen sehr schnell eingestellt hätten, so wären zwar solche Einwirkungen und die Schäden vom Planfeststellungsverfahrensrecht nicht erfasst (BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 397/13 - BayVBl 2015, 610, juris Rn. 22 ff.). Dies hätte aber andererseits zugunsten der Betroffenen die Folge, dass die Grundlage für die - im Regelfall gegebene - Sperrwirkung eines bestandskräftigen PFB in Bezug auf zivilrechtliche Entschädigungsansprüche entfällt, diese also vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können (BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 397/13 - a. a. O., Rn. 31); die Betroffenen sind in derartigen Fällen also nicht rechtlos gestellt. Das geschilderte selbstständige Beweissicherungsverfahren bietet für den Fall, dass die Verfolgung solcher Ersatzansprüche notwendig werden sollte, den betroffenen Gebäudeeigentümern eine ausreichende Absicherung; die diesbezügliche Begründung des EBA unter Nr. B.5.19.1.15 auf S. 432/433 des angefochtenen PFB lässt Abwägungsmängel nicht erkennen.

2.3. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Abwägungsmängel des PFB in Bezug auf die Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes, die vom EBA in mehrfacher Hinsicht verkannt worden sein soll, sind nicht festzustellen. Das EBA hat, gestützt auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, im PFB ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen der Denkmalpflege vereinbar ist (PFB, S. 289, Nr. B.5.10), dass die optischen Wirkungen der planfestgestellten Baumaßnahmen auf benachbarte Baudenkmäler aufgrund der Entfernung zu ihnen unerheblich sind (PFB, S. 164) und dass es dabei nicht zur Überbauung oder zum Verlust von Einzelbaudenkmälern oder Ensembles kommt (PFB, S. 148). Dass das denkmalgeschützte Haus Sch1-str.. 7 im PFB nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, bedeutet nicht, dass die Denkmaleigenschaft verkannt worden wäre. Sie wird von keinem Beteiligten bezweifelt. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insofern nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gebäude Sch1-str.. 7 durch die planfestgestellten Bauarbeiten (oder auch durch den Betrieb) in einer speziell die Denkmaleigenschaft betreffenden Weise zusätzlich beeinträchtigt werden könnte. Soweit Grundwasserveränderungen, Erschütterungen oder Staub das Gebäude gefährden könnten, sind derartige Beeinträchtigungen bereits über die zum Schutz des Gebäudes vorgesehenen Vorkehrungen abgedeckt. Welche Beeinträchtigungen vorliegend abwägungserheblich sein sollen, die bei einem gewöhnlichen Gebäude irrelevant wären, bei ihrem Baudenkmal aber rechtserheblich seien, haben die Klägerinnen nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich. Auch durch die Anbringung des Fassadengerüsts sind - wie oben dargelegt - bei fachgerechter Ausführung keine dauerhaften Beschädigungen des Denkmals zu erwarten.

3. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerinnen geltend machen, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 3.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung von Freischankflächen der Außengastronomie unmöglich gemacht wird - hierzu 3.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

3.1. Die klagenden Anwohner in der Sch-straße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Sch1-str.. 8 -, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. … Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Sch1-str.. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U.v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von diesen Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

3.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

3.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Sch-straße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen, der auf die Tage bezogen ist, an denen die Beurteilungspegel aus dem Baulärm trotz der planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen oberhalb des gebietsbezogenen Tagesrichtwerts der AVV Baulärm liegen. Dessen Höhe ist bemessen nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugrube in der Sch-straße, der darauf zurückzuführen ist, dass es in diesem Zeitraum bei den Freisitz- oder Freischankflächen zur Überschreitung des gebietsbezogenen Tagesrichtwertes der AVV Baulärm kommt. Für vermietete oder verpachtete Betriebe mit Außengastronomie richtet sich der genannten Nebenbestimmung zufolge die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Miet- oder Pachtminderung bezogen auf die Tage, an denen im Bereich der Freisitz- oder Freischankflächen der gebietsbezogene Tagesrichtwert der AVV Baulärm überschritten wird. Das EBA hat auch Fallgestaltungen, in denen der Widerruf oder die Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Freisitz- oder Freischankfläche durch die zuständige Behörde unverhältnismäßig wäre, sich aber die Wirksamkeit der verfügten Lärmschutzmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen lässt, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr gilt auch für diese Bereiche der Außengastronomie der Vorbehalt einer Entscheidung über ggf. zusätzlich erforderlich werdende Schutzmaßnahmen bzw. ggf. eine angemessene Entschädigung gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG (NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d, Begründung auf S. 413 des PFB).

Zur Begründung dafür, dass darüber hinaus keine Schutzvorkehrungen verfügt worden sind, hat das EBA im angefochtenen PFB (Nr. B.5.19.1.4, S. 414 ff.) erkannt, dass für die Dauer der Bauarbeiten in der Sch-straße vielfach keine gastronomische Außenbewirtschaftung bzw. das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften mehr zugelassen sein werden. Damit entfällt die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen oder - bei deren Untunlichkeit - von Entschädigungsfestsetzungen. Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass Errichtung und Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn-Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig“ bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie - u. a. - mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Sch-straße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse. Rechtsfehler sind insofern nicht festzustellen.

3.2.2. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass die Freischankflächen durch „die Baugerüste und die Baugrube völlig beseitigt“ würden, Entschädigungsansprüche wegen Lärm daher gar keinen Anwendungsfall hätten (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22). Sie meinen ferner, die Nutzung der Freischankflächen für das Hotel beruhe nicht nur auf einer Erwerbschance, sondern einer rechtlich gesicherten Position. Die Beklagte versuche treu- und rechtswidrig, die LHM dazu zu bringen, den Klägerinnen die Sondernutzungserlaubnis zu entziehen; fiskalische Interessen der Beklagten dürften bei Genehmigung der Sondernutzung nicht berücksichtigt werden (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 29; Schriftsatz vom 24.6.2016, S. 5).

Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Das EBA hat seine Abwägung zutreffend damit begründet, dass der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei, weil solche Sondernutzungserlaubnisse aufgrund der ihnen innewohnenden Widerruflichkeit insofern nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen. Auf deren Fortbestand könnten deren Inhaber nicht vertrauen. Anhaltspunkte für einen besonderen, eine andere Beurteilung gebietenden Vertrauensschutz hat das EBA zu Recht nicht gesehen, insbesondere nicht in der jahrelangen Erteilungspraxis der LHM. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Erlaubnisse vor dem 1. Mai 2014 regelmäßig nur für die Dauer jeweils eines Jahres erteilt wurden, was für den Begünstigten (sogar ohne den Hinweis in den erteilten Erlaubnissen auf die Widerrufsmöglichkeit aus wichtigem Grund wie z. B. bei Kollision mit Bauarbeiten) bedeutete, dass er sich darauf einstellen musste, im Folgejahr keine Erlaubnis mehr zu erhalten. Das EBA hat bei seiner Abwägung einen besonderen Vertrauenstatbestand rechtsfehlerfrei auch deshalb verneint, weil die Planungen zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke seit der erstmaligen Auslegung der Planunterlagen im Jahr 2006 und damit auch (mögliche) Kollisionen mit der Außenbewirtschaftung in der Sch-straße seit langem bekannt waren.

Falls es künftig beim Widerruf oder bei der Versagung von Sondernutzungserlaubnissen „treuwidrig“ oder rechtsmissbräuchlich zugehen sollte, bliebe es den Klägerinnen unbenommen, insofern um gerichtlichen Rechtschutz nachzusuchen. Derzeit ist allerdings nicht erkennbar, dass sich die LHM insofern nicht an ihre eigenen oben dargestellten Richtlinien halten würde. Soweit klägerseits noch eingewandt worden ist, die grds. entschädigungslos hinzunehmende Minderung der bloßen Erwerbschance sei bei der Abwägung deswegen doch zu berücksichtigen, weil zur „Attraktivität einer Fußgängerzone“ auch gastronomische Freisitze gehörten (Kläger im Verfahren 22 A 15.40033, Sch1-str.. 8, Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 9), so berufen sich diese Kläger mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektiv-öffentliches Recht.

4. Der angefochtene PFB ist auch nicht in Bezug auf betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch die neue S-Bahn-Stammstrecke, die das EBA verkannt oder in ihrem Ausmaß für die Betroffenen falsch gewichtet habe, abwägungsfehlerhaft.

4.1. Das EBA hat zum Schutz vor betriebsbedingten Erschütterungen mit durch sekundären Luftschall mit der NB A.4.2.2.3 des angefochtenen PFB u. a. angeordnet:

a) Der Vorhabenträger hat nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten des Tunnels und vor Einbringen des Oberbaus die der erschütterungstechnischen Prognose zugrunde gelegten Übertragungsfunktionen durch eine nach § 26 BlmSchG anerkannte Messstelle durch Messungen mit geeigneter Fremdanregung in folgenden Bereichen zu verifizieren:

- im Bereich der Sch-straße/P2-straße bzgl. tiefgegründeter Fundamente z. B. des dortigen Kaufhauses oder möglicher kritischer Gebäude- bzw. Raumstrukturen des Justizpalastes.

b) Ergeben die vorstehend unter a) genannten Messungen, dass mit höheren als den prognostizierten Einwirkungen durch Erschütterungen und sekundären Luftschall zu rechnen und eine Überschreitung der Beurteilungskriterien für noch zumutbare Erschütterungsimmissionen zu erwarten ist, sind noch weitere evtl. betroffene Gebäude im Einwirkungsbereich zu untersuchen.

c) Für alle Gebäude, für die sich aufgrund der Verifizierungsmessungen Überschreitungen der nachfolgend unter d) genannten Anhalts- bzw. Richtwerte prognostizieren lassen, hat der Vorhabenträger eine Dimensionierung möglicher Erschütterungsschutzmaßnahmen vorzunehmen und dem Eisenbahn-Bundesamt eine Planunterlage vorzulegen, welche die beabsichtigten erschütterungstechnischen Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet.

d) Der Vorhabenträger hat dabei vorrangig durch Schutzmaßnahmen am Fahrbahnoberbau sicherzustellen, dass durch die betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen die in der DIN 4150 Teil 2 in Tabelle 1 genannten Anhaltswerte … eingehalten werden. Dabei ist auch sicherzustellen, dass durch die Immissionen des sekundären Luftschalls die aus der 24. BlmSchV ableitbaren Immissionsrichtwerte für schutzbedürftige Aufenthaltsräume gemäß deren spezifischer Nutzung eingehalten werden.

e) Eine abschließende Entscheidung über die dann notwendigen Schutzmaßnahmen behält sich das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG vor.

In der Begründung für diese Nebenbestimmung hat das EBA in Bezug auf betriebsbedingten sekundären Luftschall (dieser entsteht durch Erschütterungen) ausgeführt (S. 258 des PFB), dass die zweite Stammstrecke u. a. den Justizpalast und das große Kaufhaus auf der Nordseite der Sch-straße in einer Tieflage von etwa 40 m unterquert, so dass sich aus dem Rechenmodell für die entfernungsbedingte Ausbreitungsdämpfung kein Einwirkungsbereich für Mischgebietsnutzung an der Erdoberfläche ergebe, weshalb grundsätzlich keine Maßnahmen zum Schutz vor unzumutbaren Erschütterungsimmissionen notwendig seien. Es hat aber in Betracht gezogen, dass es bei besonders tief gründenden Gebäuden wie dem Kaufhaus oder Gebäuden mit „kritischen Raumstrukturen“ wie dem Justizpalast in Abweichung zum Rechenmodell doch zur Überschreitung der Beurteilungskriterien bei der Übertragung von Schwingungen auf die Fundamente kommen könnte. Diese Bewertung des EBA stimmt überein mit der erschütterungstechnischen Untersuchung, der zufolge für den Abschnitt Hauptbahnhof bis L3-platz betriebsbedingte Erschütterungen nicht zu erwarten sind (Anl. 20.1A vom 30.7.2012, Nr. 5.5.4. auf S. 22/23). Für gleichwohl bestehende Prognoseunsicherheiten des Rechenmodells, vor allem bei einer Tiefgründung, empfiehlt der Gutachter eine Überprüfung des berechneten Prognosewertes durch Messung nach Fertigstellung des Tunnel-Rohbaus und vor Einbringen des Oberbaus. Dementsprechend hat das EBA entsprechende Zusagen als Nebenbestimmungen zum Inhalt des PFB gemacht (vgl. NB A.5.1.1 Buchst. e auf S. 109 des PFB) und die o.g. NB A.4.2.2.3 verfügt. Insofern bestehen keine rechtlichen Bedenken.

4.2. Die Klägerinnen haben ihren ursprünglich angekündigten, auf die NB A.4.2.2.3 sowie die dazu gehörende Begründung (Abschnitt B.5.5.3, S. 255 bis 260 des PFB) bezogenen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Insofern bestanden hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungen keine Ansprüche der Klägerinnen auf Planergänzung. Deren Anwesen (Sch1-str.. 7) wird von der geplanten S-Bahn-Stammstrecke nicht unterfahren und liegt von der unterirdischen Trasse - in Luftlinie waagrecht gemessen - in der geringsten Entfernung (Nord-West-Ecke) mehr als 30 m entfernt, wie sich aus dem Lageplan zu Bau-km 105,0+09-105,8+93 (Anl. 4.8B zum PFB) ergibt. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass ihr Gebäude gleichfalls eine ungewöhnlich tiefe Gründung oder erschütterungsanfällige architektonische Strukturen habe; inwiefern es angesichts der geschilderten Distanz zur Bahntrasse dennoch durch betriebsbedingte Erschütterungen unzumutbar beeinträchtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren. Diejeni1gen Teile des Streitgegenstands, über die aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen nur noch hinsichtlich der Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, fallen dabei nicht zusätzlich ins Gewicht.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Tenor

I.

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke M., Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, M. West, Bereich L. bis K-platz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);

c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klagepartei (alle Klägerinnen zu gleichen Teilen), zu 1/10 die Beklagte und jeweils zu 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich L. bis K-platz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke M.“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen L. und L1-ring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof L. und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil L1-ring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in L. umgebaut und diejenige am L1-ring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof L. bis zur Westseite des K-platzes (Bau-km 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des K-platzes bis zum westlichen Isarufer (Bau-km 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof L1-ring (Bau-km 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München L1-ring“) betrifft den Bereich Berg-am-L.-Straße bis östlich des Bahnhofs L1-ring (Bau-km 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt L., umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Sch-straße in den Bahnhofplatz (ca. Bau-km 105,7) ziemlich genau mittig unter der Sch-straße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Sch-straße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Sch-straße und P2-straße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des K-platzes, ziemlich genau in Höhe des zum K-platz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Sch-straße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Sch-straße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Sch-straße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Sch-straße bedient werden. Die Sch-straße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Sch-straße nach Nordosten abzweigenden L2-straße fort, während die Sch-straße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der L2-straße zusammen mit der im Osten vor dem K-platz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Bau-km 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Sch1-str.. 1/Sch1-str.. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Sch-straße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der B-straße, die (nach Angabe der Klägerinnen im Parallelverfahren 22 A 15.40036) jetzt nicht mehr durchgängig ist.

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Anwesens Sch1-str.. 7 (Teil des bis zur B-straße durchgehenden Grundstücks FlNr. … der Gemarkung München), das in der Sch-straße mit einem Hotel bebaut ist; im Erdgeschoss befindet sich außerdem ein Modegeschäft. Betreiberin der Hotels ist die Klägerin zu 2, die das Betriebsgrundstück von der Klägerin zu 1 gepachtet hat. Das Hotel grenzt mit dem westlichen und dem östlichen Giebel an die Häuser auf den Nachbargrundstücken an; es liegt ca. 55 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 160 m vom Hauptbahnhof entfernt. Nach Angaben der Klägerinnen gibt es in dem (einschließlich des Dachgeschosses) 6-stöckigen Hotel 58 Zimmer mit 100 Betten, ein Restaurant, eine Bar mit 30 Plätzen und 80 Freischankplätze; beschäftigt seien im Hotel 50 Mitarbeiter. Die Freischankfläche liegt in der Fußgängerzone auf öffentlichem Grund; für die Bewirtschaftung dieser Fläche hat die LHM der Klägerin zu 2 - wie im Fall anderer Freischankflächen von gastronomischen Betrieben in der Sch-straße - eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

Die Klägerinnen haben Klagen gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie machen geltend:

Dem Plan fehle die Planrechtfertigung. Vor allem sei die geplante Tunneltrasse gegenüber der im Planungsstadium diskutierten Variante eines „Südrings“ nicht vorzugswürdig. Die zweite Stammstrecke ermögliche nur einen Parallelverkehr, halbiere das Ausfallrisiko nur und schaffe nicht einmal eine Umsteigemöglichkeit, die Kosten für diesen geringen Nutzen seien nicht gerechtfertigt. Die zweite Stammstrecke in der planfestgestellten Form sei unwirtschaftlich, verkehrstechnisch unnötig und wegen der damit verbundenen schweren Beeinträchtigungen insgesamt unzulässig.

Der PFB leide an erheblichen Abwägungsfehlern. Die im PFB enthaltenen Zusagen und Nebenbestimmungen - NB - seien ungenügend und ungeeignet, die für den Hotel- und den Ladenbetrieb zu befürchtenden Beeinträchtigungen und die damit den Klägerinnen drohende Existenzgefahr abzuwenden. Die Baustelle in der Sch-straße führe aufgrund der Bauweise, der Situierung des neuen Treppenabgangs zur S-Bahn und der Dauer der Bauarbeiten zu Lärmbeeinträchtigungen, die für den Hotelbetrieb der Klägerinnen unzumutbar seien. Gleiches gelte für die durch Grundwasserveränderungen gefährdete Statik des Gebäudes, für Belastungen durch Erschütterungen und Staub, für Beeinträchtigungen des Denkmalwerts des Anwesens, für die Einschränkung der Erkennbarkeit und der Erreichbarkeit von Hotel und Ladengeschäft durch Gäste und Kunden sowie für die Versorgung und Entsorgung (z. B. bei der Müllabfuhr und mit Lieferfahrzeugen). Ohnehin fehle eine verlässliche Zeitplanung für die Bauarbeiten. Hinsichtlich der Freischankfläche vor dem Hotel stelle das EBA im angefochtenen PFB zu Unrecht und treuwidrig darauf ab, dass die LHM die dafür geltende Sondererlaubnis widerrufen oder nicht mehr erteilen werde. Die dem Grunde nach festgesetzte Entschädigung sei unzureichend. Rechtsfehlerhaft abgewogen habe das EBA auch die zu befürchtenden betriebsbedingten Erschütterungen durch sekundären Luftschall. Die Situierung der neuen Treppenanlage zur S-Bahn in der Sch-straße - anstatt andernorts - bedinge zusammen mit der Breite der Anlage eine Sperrwirkung für Passanten zwischen dem Hauptbahnhof und dem K-platz, die zu einer abwägungserheblichen, aber vom EBA verkannten Minderung des Ertrags aus dem Anwesen der Klägerinnen führen werde.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 12. August 2015 gestellt:

I.

den PFB vom 9.6.2015 (Az.: 61134-611pps/001-2300#003) aufzuheben;

II.

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den PFB so zu ändern, dass:

2. der Aufgang zur Sch-straße verkleinert und/oder in die P2-straße verlegt wird;

3. an den nachfolgend genannten Punkten des PFB Ergänzungen bzw. Änderungen wie folgt vorgenommen werden:

„A.3.1. Anordnung von weiteren geologischen und hydrotechnischen Untersuchungen für die Sicherheit vor grundwasserveränderungsabhängigen Gebäudesetzungen;

A4.2. Angabe klarer Kriterien zur Vermeidung von unzulässigen Lärmimmissionen und Einräumung eines Rechtsanspruchs der Klägerinnen auf Einschreiten der Beklagten und der Vorhabenträgerin. Die Beklagte wird verpflichtet, im Rahmen einer an den Vorhabenträger gerichteten Auflage eine ergänzende schalltechnische Untersuchung zum Baulärm Sch-straße einschließlich Baustellenverkehrslärm am Immissionsstandort Sch-straße 7 durchzuführen und im Fall der Prognose von Grenzwertüberschreitungen passive Lärmschutzmaßnahmen an dem Gebäude Hotel Hotels ... Sch-straße 7, 80335 anzuordnen;

A.4.2.1.2.2. Anordnung einer Schallschutzbegutachtung für die Immissionen bezüglich der Hotelfenster und Einräumung eines Rechtsanspruchs der Klägerinnen auf Einschreiten der Beklagten und der Vorhabenträgerin, höchsthilfsweise Festsetzung von Entschädigungsansprüchen zugunsten der Klägerinnen unter Wegfall der minütlichen Nachweispflicht;

A.4.4.2 Anordnung einer Untersuchung der Auswirkung der Wasserhaltung von 10.600.000 m3 auf das Anwesen Sch-straße 7;

A.4.4.3 Anordnung einer Untersuchung bezüglich der Vermeidung von Setzungsschäden durch Injektionen und Suspensionen am Anwesen Sch-straße 7;

A.4.6 Einholung einer Begutachtung bezüglich der Auswirkung der Bauarbeiten auf das denkmalgeschützte Anwesen Sch-straße 7;

A.4.15 Sicherung eines tatsächlich wie optisch gesicherten Zugangs zum Hotel der Klägerinnen;

A.4.17 Beseitigung der Einrüstung der Anwesen Sch-straße 1-9;

A.4.18 Hilfsweise, falls der Umplanungsanspruch hinsichtlich des offenen Verbaus der Baugrube in der Sch-straße 7, M. in eine geschlossene unterirdische Streckenführung vom Hauptbahnhof bis zum K-platz nicht durchsetzbar sein sollte, die Festsetzung von Entschädigungsansprüchen für die siebenjährige Bauzeit für die temporäre Schließung von Hotel, Restaurant einschließlich Freischankflächen und Bar sowie der Entschädigungsansprüche für Umsatzverluste einschließlich der Zeit für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen;

A.5 Durchführung einer Beweissicherung auf Kosten der Beklagten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Wahl der Klägerinnen mit dem Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen.“

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung haben die Klägerinnen hinsichtlich ihrer Hilfsanträge, betreffend die NB A.4.2.1.3, A.4.2.1.4, A.4.2.2.3 und A.4.16 im angefochtenen PFB den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat der Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

A. Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung einen angekündigten Klageantrag nicht gestellt oder den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dieser Erklärung zugestimmt haben, ist über die diesbezüglichen Klagebegehren der Klägerinnen nicht mehr zu befinden. Dies betrifft das Begehren der Klägerinnen mit dem Ziel, dass im Bereich des Anwesens Sch1-str.. 7 die Bauarbeiten ausschließlich bergmännisch stattfinden (nicht gestellter Hilfsantrag II.1), sowie die Forderungen der Klägerinnen nach weiteren Vorkehrungen zum Schutz vor Baulärm (nicht gestellter Hilfsantrag II.3 zur NB A.4.2.1.2), nach einer „Ergänzung des Standortbezugs und Angabe konkreter Maßnahmen“ zum Schutz vor Erschütterungen und Luftverschmutzungen (Erledigterklärung bezüglich der Hilfsanträge zu den NB A.4.2.1.3, A.4.2.1.4 und A.4.2.2.3) sowie nach der Freistellung der Klägerinnen von den Kosten der baubedingten Verlegung von Hausanschlüssen an ihrem Anwesen (Erledigterklärung bezüglich des Hilfsantrags zur NB A.4.16).

B. Die Klagen sind zulässig. Die Klägerinnen sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffenen - Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten rechtswidrig beeinträchtigt werden. Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Hotel- und Geschäftsgrundstücks Sch-straße 7. Die Klägerin zu 2 betreibt nach unbestrittenem Vortrag das Hotel und hat das Grundstück zu diesem Zweck von der Klägerin zu 1 gepachtet; das Hotelunternehmen stellt einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Stellung als Pächterin in Verbindung mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbe reicht für die Annahme der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO aus (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 109; BayVGH, U.v. 16.4.2014 - 22 A 10.40044 - Rn. 80).

C. Die Klagen sind überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II.2, der die Verkleinerung des geplanten S-Bahn-Zugangsbauwerks in der Sch-straße oder seine Verlegung aus der Sch-straße zu Ziel hat, sowie hinsichtlich der meisten Hilfsanträge unter Nr. II.3. Begründet sind die Klagen hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten.

I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen L. und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerinnen bezweifeln selbst nicht, dass die überaus starke Auslastung der bisherigen S-Bahn-Stammstrecke Abhilfe erfordert. Ihre Einwände vermögen, soweit sie überhaupt dem rechtlichen Erfordernis der Planrechtfertigung zugeordnet werden können und nicht lediglich die Abwägung in Bezug auf bautechnische oder die Trassenführung betreffende Varianten betreffen, die vom EBA zur Planrechtfertigung angeführten Gründe nicht zu entkräften. Dass der planfestgestellte Bau der zweiten Stammstrecke das Ergebnis der Suche nach einer „politischen Lösung“ ist und wegen der letztlich gescheiterten Olympiabewerbung der LHM unter Zeitdruck geplant wurde, mag zutreffen, spricht aber nicht entscheidend dagegen, dass das Vorhaben aus den unter B.5.1 im PFB genannten Gründen „vernünftigerweise geboten“ im Sinn der Rechtsprechung ist. Soweit im Planungsstadium und im Anhörungsverfahren ein Ausbau des „Südrings“ (d. h. Abzweig der Trassenführung etwa ab der F1 Brücke in die südlichen Stadtteile, Trasse A 2 gemäß der Planunterlage Nr. 3.2A, vgl. Liste A.2 auf S. 12 ff. des PFB) gegenüber dem planfestgestellten Bau einer zweiten Stammstrecke erwogen und von manchen Einwendern u. a. aus verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Gründen als vorzugswürdig angesehen wurde, würde der Umstand, dass eine solche Alternative besteht, nichts daran ändern, dass eine Entlastung der bestehenden S-Bahn-Verbindung zwischen L. und dem Ostbahnhof dringlich ist. Die Planrechtfertigung des streitigen Vorhabens würde deshalb dadurch nicht infrage gestellt, vielmehr wäre der „Südringausbau“ entweder als vollständig anderes, nicht zur Planfeststellung gegebenes Vorhaben anzusehen oder - wie dies das EBA getan hat (B.5.2.5.2 auf S. 177 ff. des PFB) - im Rahmen des Trassenauswahl in den Blick zu nehmen.

1.4. Hinsichtlich des gegen die Planrechtfertigung erhobenen Einwands, das Gesamtvorhaben sei nicht finanzierbar und damit wegen unüberwindlicher finanzieller Schranken objektiv nicht realisierbar im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - UPR 1999, 355) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Urteilen vom 24. Januar 2011 - z. B. 22 A 09.40059 - darauf hingewiesen, dass nach § 18c Nr. 1 AEG ein Zeitrahmen von ca. 10 bis 15 Jahren ab der Unanfechtbarkeit des Plans bis zum Beginn der Durchführung des Plans gilt und dass vorliegend nicht ersichtlich sei, dass das EBA davon hätte ausgehen müssen, der Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke werde innerhalb dieses Zeitrahmens aus finanziellen Gründen scheitern. Anhaltspunkte für eine demgegenüber abweichende Bewertung haben sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben.

1.5. Hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Gesamtvorhaben - wie auch bezüglich der Trassenauswahl (hierzu sogleich unter 2) - hat die Bewertung des aus insgesamt vier jeweils eigenständig planfestgestellten Teilabschnitten bestehenden Gesamtvorhabens durch das EBA im Rahmen des bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 für den PFA 2 zwar keine Feststellungswirkung, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG, U.v. 19.12.1985 - 7 C 65/82 - NVwZ 1986, 208 - die im Rahmen der Vorausschau zu treffende Entscheidung bezüglich des Gesamtvorhabens kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des Planfeststellungsbeschlusses ist (BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40021 - juris, Rn. 95 m. w. N. zur insoweit vergleichbaren straßenrechtlichen Planfeststellung). Dies ändert aber nichts daran, dass die seinerzeitige Bewertung inhaltlich nach wie vor zutrifft. Weder aus dem Vortrag der Klägerinnen noch dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Gesamtplanung und der Verwirklichung des Gesamtvorhabens östlich des hier strittigen PFA 1 und östlich des bereits bestandskräftig planfestgestellten PFA 2 unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden oder dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt blieben. Insoweit ist im Rahmen der Planfeststellung für einen Teilabschnitt die Rechtmäßigkeit nachfolgender Planabschnitte oder gar des Gesamtvorhabens nicht mit derselben Prüfungsintensität wie für den jeweils streitigen Abschnitt selbst zu untersuchen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines (abwägungsbegrenzenden) „vorläufigen positiven Gesamturteils“. Die Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen; für die gerichtliche Prüfung kommt es entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit des Vorhabens ausschließen lässt (BayVGH, U.v. 24.11.2010, a. a. O., Rn. 119 m. w. N.). Davon ist hier nicht auszugehen. Den Ergebnissen der anhängigen Klageverfahren bezüglich des PFA 3 neu wird insofern nicht vorgegriffen.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B.v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U.v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B.v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen F1 Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Sch-straße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Sch-straße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag kann nicht stattgegeben werden; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag II.2 der Klägerinnen, wonach die Beklagte verpflichtet werden solle, den PFB vom 9. Juni 2015 dahingehend zu ändern, dass der in der Sch-straße geplante Zugang zur neuen S-Bahn-Linie „verkleinert und/oder in die P2-straße verlegt wird“, hat deshalb keinen Erfolg.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Sch-straße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“. Der nach dem Bau des Zugangs verbleibende Durchgang ist auf der Nordseite (ohne die Arkaden des an der Sch-straße liegenden Kaufhauses) ca. 5 m breit, auf der Südseite 3 m bis 4 m.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Sch1-/L2-straße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Sch1-/L2-straße und einem Teil in Höhe der Sch-straße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des K-platzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „S.“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Sch-straße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des K-platzes nicht. Der Aufgang Sch-straße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Sch-straße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden L2-straße im westlichen Abschnitt der Sch-straße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Sch-straße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlussvom 16.12.2015 - BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Klägerinnen seine Ausführungen infrage gestellt hätten - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Sch-straße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Sch-straße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Sch-straße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird; die Klägerinnen haben diesen Einwand auch nicht weiter verfolgt.

Dasselbe gilt für die Befürchtung der Klägerinnen, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Sch-straße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch ihnen potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem K-platz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser für die Klägerinnen negative Effekt noch dadurch, dass die Sch-straße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Sch-straße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Sch-straße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Sch-straße entwickle. Der Aufgang Sch-straße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden L2-straße im westlichen Abschnitt der Sch-straße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und die Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger in den Verfahren 22 A 15.40033 ff., dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Sch-straße westlich der L2-straße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der L2-straße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Sch-straße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G. vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Sch-straße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Sch-straße (westlich der L2-straße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Sch-straße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Sch-straße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Sch-straße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G. (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerinnen und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Sch-straße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerinnen, dass sich die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Sch-straße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Sch-straße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (K-platz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Sch-straße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Sch-straße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Sch-straße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Sch-straße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, stellen die Klägerinnen nicht mehr generell infrage. Denn sie haben den angekündigten Hilfsantrag II.1 mit dem Ziel, die Beklagten zu einer Änderung des PFB dahingehend zu verpflichten, dass im Bereich des Anwesens Sch1-str.. 7 in offener Bauweise mit offener Baugrube unterirdisch im Tunnelvortrieb gebaut wird, in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Unabhängig davon lässt die diesbezügliche Entscheidung des EBA rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2009 -9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U.v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Sch-straße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Sch-straße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. K., hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar; auch die Klägerinnen haben sie nicht infrage gestellt.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerinnen durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb), auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerinnen, den Vorrang eingeräumt hätte.

5. Soweit die Klägerinnen bemängeln, es gebe keinen Bauzeitenplan und demnach keine verlässliche Zeitplanung (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 26 unten), sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Zwar gehört zu den PFB-Unterlagen kein ausdrücklich als solcher bezeichneter „Bauzeitenplan“ in der - dem Verwaltungsgerichtshof aus anderen Verfahren bekannten - Form, dass (z. B. anhand eines „Zeitstrahls“) sämtliche Bauabschnitte nach Beginn, Dauer und Ende sowie graphisch dargestellt und beschrieben sind. Dies besagt aber nicht, dass vorliegend keine Zeitplanung existierte, wobei es für die Belange der klagenden Anlieger der Sch-straße im Wesentlichen auf die Bauzeit für den dort geplanten Treppenaufgang ankommt. Hierzu werden im angefochtenen PFB (Nr. B.5.5.1 auf S. 190, insb. B.5.5.1.2.4 auf S. 199 ff.) die Zeitplanungen des Vorhabensträgers wiedergegeben und nach den einzelnen, unterschiedlich „immissionsträchtigen“ Bauphasen differenziert (Gesamtbauzeit 4 Jahre; Unterbrechung von 1 ¾ Jahren; 10 Wochen für die lauteste Phase der Baugrubenumschließung; ca. 3 Wochen für die nächstlaute Phase des Bodenaushubs). Diese Angaben entsprechen der zeitlichen Kalkulation, wie sie in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) für die Baustelle Aufgang Sch-straße (Nr. 5 ab S. 27 der Anl. 19.5.1A) und für die weiteren Baustellen dargelegt ist. Weshalb eine derartige Zeitplanung nicht „verlässlich“ und unzureichend sein soll, haben die Klägerinnen nicht ausgeführt; substantiierte Einwände dergestalt, dass die Zeitplanung nicht einhaltbar oder aus andern Gründen fehlerhaft sein könnte, haben sie nicht vorgebracht und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Die vermeintlich widersprüchlichen Zeitangaben im PFB (die die Klägerinnen bemängeln, Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 21 unten) beziehen sich auf verschiedene Bauphasen.

II. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Sch-straße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Sch-straße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Sch-straße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Sch-straße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen“ und „Herstellung der Tunnel-Innenschale“. Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierterer Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Sch-straße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Sch-straße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Sch-straße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung … zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G. (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Sch-straße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B.v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Sch-straße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Sch-straße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Sch-straße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U.v. 16.7.2013 -22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Sch-straße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Sch1-str.. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und in Inhalt und Reichweite nicht abstrakt-generell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie dies zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zu diesem Kern des Anliegergebrauchs deshalb nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U.v. 20.5.1987 -7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U.v. 26.1.2016 -5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - regelmäßig Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B.v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U.v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Sch-straße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat im Anwesen Sch1-str. 5 (22 A 15.40035) die „S.“ gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft (mit daneben liegender Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der B-straße aus). Was das Anwesen Sch1-str. 7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der B-straße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Sch1-str.. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Sch1-str.. 3 (22 A 15.40036) dagegen sind nur von der Sch-straße aus zu erreichen, weil eine Passage, die ehemals Sch-straße und B-straße zwischen den Häusern Sch1-str.. 1 und Sch1-str.. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Sch1-str.. 8 (22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der B-straße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Erledigterklärungen der Beteiligten im Verfahren 22 A 15.40031 bezieht der Verwaltungsgerichtshof auf die bis dahin beantragten Ergänzungen des Standortbezugs und die Angabe konkreter Maßnahmen, nicht aber auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden Erschütterungen. Ein solches Verständnis liegt auch deshalb nahe, weil die Beklagte und die Beigeladene insofern in der mündlichen Verhandlung keine erschöpfenden Auskünfte über die von ihnen selbst verwendeten Grundlagen (LAI-Hinweise) gegeben haben.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 5.2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Sch-straße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren speziell im Zusammenhang mit befürchteten Erschütterungen auf die Denkmalschutzeigenschaft ihres Anwesens Sch1-str.. 7 hinweisen, ist nicht ersichtlich und nicht ausgeführt, welche Bedeutung diese Denkmalschutzeigenschaft - über den generellen Schutz des Gebäudes hinaus, das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, - hier zusätzlich haben soll. Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); nach der insofern maßgeblichen DIN 4150 Teil 3 ist danach keine kritische Schwingschnelle (gemessen in mm/sec) zu erwarten; dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Sch-straße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerinnen dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerinnen während der Baumaßnahmen in der Sch-straße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.4.17.

3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Sch-straße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Sch1-str. 7 und 9 anzubringen.

3.2. Das EBA hat aber darauf hin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:

a) An den Gebäuden der Sch1-str.. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.

b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Sch-straße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.

Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Sch1-str.. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit - hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden - auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Sch1-str.. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Sch-straße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts - insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume - ist nicht festgelegt.

Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Sch-straße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen - bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke - vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer - nicht auszuschließenden - Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).

Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Ausreichend sei, dass in der Planfeststellung das sogenannte basic-engineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detail-engineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die - für möglich gehaltenen - im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerinnen als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).

3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.

Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 22 A 09.40068 - juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B.v. 18.3.2015 - 3 B 3.15 - juris, Rn. 5).

Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.

Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die - im „schlimmsten Fall“ - nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - juris, Rn. 30; VGH BW, U.v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren müssen ggf. auch die Klägerinnen rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U.v. 8.1.2001 - 8 U 5875/98 - : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U.v. 12.4.1994 - 63 S 439/93 - : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).

Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.

Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff., insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U.v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).

Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.

Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:

Unproblematisch erscheinen die von einigen klagenden Anliegern der Sch-straße (Gebäude mit den Hausnr. 3 und 7) erhobenen Bedenken, die Montage eines Gerüsts könne die Natursteinfassade bzw. die denkmalgeschützte Fassade beschädigen. Es handelt sich hier um Standardmaßnahmen, die auch bei einer notwendigen Gebäudeunterhaltung erforderlich sein können; dass der Vorhabensträger gleichwohl verursachte Schäden zu ersetzen hat, bedarf keiner weiteren Regelung, wurde vorliegend aber zusätzlich von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugesagt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12).

Keinen Bedenken begegnet auch, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail. Ohne Erfolg bleibt daher der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.4.15, der nicht die Erreichbarkeit des Anwesens mit Fahrzeugen, sondern den Zugang für Fußgänger meint („tatsächlich wie optisch gesicherter Hotelzugang“).

IIII.

Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Sch-straße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II.3 zu den NB A.4.2 und A.4.2.1.2.2.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat - entgegen der Ansicht der Klägerinnen, die die Bayerische Bauordnung für anwendbar halten (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 20 unten) - zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i.Vm. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grds. dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U.v. 10.7.2012 -7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als „Publikum“ und Teil der „Allgemeinheit“ vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Sch-straße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet“ (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

113] c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und B-straße“, „Sch-straße“, „Rettungsschächte 3 bis 4“ sowie „Tunnelvortrieb“ jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Sch-straße“

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, B-straße) und der Sch-straße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).

Mit der NB A.4.18 hat es den Hotelbetreibern einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für nachweislich aus dem Einbau der passiven Schallschutzmaßnahmen entstehende Ertragsausfälle zugesprochen.

1.4. Die klagenden Anlieger in der Sch-straße haben weitgehend keine substantiierten Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Abwägungsfehler des PFB bestehen nicht im Hinblick auf die von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 12. August 2015 geltend gemachten Einwände gegen die NB A.4.2.1.1, A.4.2.1.2, A.4.2.1.2.2 (sie seien unbestimmt, unklar, untauglich oder ein bloßer Hinweis). Das EBA unterscheidet im PFB zwischen dem verfügenden Teil (A) und der Begründung (B), innerhalb der Teile A und B wiederum zwischen Nebenbestimmungen, Vorbehalten und bloßen Hinweisen (vgl. z. B. Nrn. A.4 und A.4.4.9), und kennzeichnet deutlich die Passagen, die lediglich Hinweise sind (z. B. auf S. 36 vor A.4.2.1.2). Dass das EBA den speziellen, einzelne räumliche oder zeitliche Bauabschnitte oder verschiedene thematische Problembereiche betreffenden Regelungen allgemeine grundsätzliche Anordnungen voranstellt (Nr. 4.2.1.1 Grundsätzliches), ist nicht zu beanstanden. Die als zu unbestimmt gerügten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen (NB A.4.2.1.1 Buchst. a, Forderung nach „größtmöglichem Abstand“ und nach der Prüfung weniger lärmintensiver Techniken in NB A.4.2.1.2) dürfen nicht isoliert betrachtet werden; der im PFB angeordnete Lärmschutz besteht nämlich auch aus weiteren Regelungen, die ineinander greifen und auslegungsfähig sind.

Der Einwand der Klägerinnen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22 oben), der PFB besage, dass nächtliche Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr unterblieben, danach aber „der Krach“ weitergehen dürfe, verkennt die Bedeutung der Aussage: Sie bezieht sich allein auf die Besonderheit der AVV Baulärm, nach der - anders als z. B. nach Nr. 6.4 der TA Lärm - die (stärker geschützte) Nachtzeit nicht erst um 22:00 Uhr, sondern schon um 20:00 Uhr beginnt (Nr. 3.1.2 der AVV Baulärm), so dass - nach dem Inhalt des PFB und den zum Inhalt des PFB gemachten Planunterlagen (schalltechnische Untersuchungen, vgl. Nr. A.2 des PFB) - die Bauarbeiten grds. bis 20:00 Uhr abgeschlossen sein müssen und nur ausnahmsweise nicht geplante Verzögerungen beim Bohren der Pfähle für die Baugrubenumschließung nach 20:00 Uhr aufgefangen werden dürfen (PFB, S. 201).

1.4.2. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; substantiierte Einwände dagegen haben die klagenden Anlieger der Sch-straße nicht erhoben.

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22) ist die Schallschutzwand nicht ungeeignet, weil mit ihr der Pegel nur um 1,1 dB(A) gemindert werde; die Klägerinnen übersehen hierbei, dass es sich hierbei um einen gemittelten Wert für den gesamten Auswirkungsbereich handelt und dass der Effekt der Schallschutzwand - bestimmungsgemäß - an den der Emissionsquelle am nächsten liegenden Immissionsorten im Erdgeschoss deutlich höher ist (vgl. S. 37 des Anhangs zu Anl. 19.5.1A: ca. 4 dB(A) am Gebäude der Klägerinnen). Dass eine - von vornherein angeordnete - Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 (Verfahren 22 A 15.40036, Sch1-str.. 3) unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt.

Auch soweit die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 8, 5 und 3) geltend machen, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen, nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (Schriftsatz vom 29.4.2016 im Verfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand, wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsste, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Sch-straße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40036, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben die Klägerinnen (Verfahren 22 A 15.40036) zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Sch1-str.. 3 zum passiven Schallschutz - geltend gemacht. Die von ihnen gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.3. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U.v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

Weshalb Schalldämmlüfter zum passiven Lärmschutz ungeeignet seien, weil durch sie Erstickungsgefahr drohe, wie die Klägerinnen meinen, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Behauptung, Schallschutzfenster der Schallschutzklasse 2 hätten keinen nennenswerten Dämmeffekt. Maßgeblich für Letzteres ist die für den jeweiligen Raum prognostizierte Lärmfracht. Dies hat das „Institut für Umweltschutz und Bauphysik“ „O. als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O.“) in seiner Objektbeurteilung für das klägerische Anwesen Sch1-str.. 7 berücksichtigt und - differenzierend nach der gewerblichen Nutzung durch Hotelzimmer (1. bis 4. OG) einerseits und Wohn- bzw. Schlafräumen (5. OG) andererseits - untersucht, welche Lärmimmissionen zu erwarten sind und welche Maßnahmen des passiven Schallschutzes über die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hinaus noch geboten sind, um die Kriterien nach der VDI-Richtlinie 2719 einzuhalten. Dass die Betroffenen passive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) selbst einbauen (lassen) und dafür entschädigt werden, ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht abwägungsfehlerhaft, sondern im Gegenteil verhältnismäßig, weil ihnen damit in Bezug auf die Modalitäten des Einbaus die größte Entscheidungsfreiheit bleibt.

1.4.4. Auch der von den Klägerinnen als unzureichend bemängelte Vorbehalt etwaiger weiterer Schutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche ist nicht abwägungsfehlerhaft; er tritt nicht an die Stelle konkret festgesetzter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes, sondern ergänzt diese. Er ist eine zusätzliche, gleichfalls gesetzlich vorgesehene (§ 74 Abs. 3 VwVfG) Maßnahme, um die Belange Betroffener angemessen zu berücksichtigen. Ein solcher Vorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.5.2005 -9 B 41/04 - juris, Rn. 8 m. w. N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 128) rechtlich möglich, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt, so dass sie mangels hinreichender Zuverlässigkeit der Voraussagen ihres Eintretens noch keinen Anlass zu Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geben, sich aber auch nicht dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 128). Die Klägerinnen haben nicht geltend gemacht - geschweige denn Anhaltspunkte dafür vorgetragen -, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insofern ist nach dem PFB vorgesehen, dass eine Einhausung einzelner Anlagen oder Baumaschinen situationsangemessen dann zum Einsatz kommen kann, wenn sie vom Immissionsschutzbeauftragten zur Vermeidung von zwar nicht abschätzbaren, aber nicht auszuschließenden Überschreitungen der jeweils zulässigen Innenraumpegel für schutzbedürftige Raumnutzungen als zusätzlicher akustisch wirksamer Schutz für geboten erachtet wird und das EBA insofern weitere Anordnungen erlässt. Auf derartige zusätzliche Abschirmmaßnahmen bezieht sich ausdrücklich der Vorbehalt nachträglicher Anordnungen (PFB, NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d auf S. 37, S.203/204).

2. Auch soweit die klagenden Anlieger der Sch-straße bemängeln, der angefochtene PFB sei rechtswidrig (2.1) in Bezug auf baubedingte Beeinträchtigungen durch Staub und Feinstaub, (2.2) in Bezug auf die Vermeidung von Gebäudeschäden bzw. den Nachweis solcher Schäden und eine hierfür zu gewährende Entschädigung sowie (2.3) im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes, leidet der PFB nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II.3 zu den NB A.3.1, A.4.4.2, A.4.4.3 („Gebäudesetzungen“, „Wasserhaltung“, „Setzungsschäden“), NB A.4.6 („Denkmal“) und NB A.5 („Beweissicherung“); der in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärte Antrag in Bezug auf NB A.4.2.1.4 - „Luftverschmutzung“ - wäre erfolglos gewesen; im Einzelnen:

2.1. In Bezug auf Staub und Feinstaub umfasst das planfestgestellte Schutzkonzept die generelle Anordnung, die baubedingte Staubbelastung soweit wie möglich zu reduzieren, indem bei Arbeiten, bei denen mit einer Stauberzeugung zu rechnen ist, geeignete Minderungsmaßnahmen (z. B. Befeuchten, Abdecken, etc.) vorzusehen sind (NB A.4.2.1.4 Buchst. b auf S. 46 des PFB); darüber hinaus werden mit weiteren Nebenbestimmungen (NB A.4.2.1.4 Buchst. g, h, i und j auf S. 47 des PFB) speziellere Anordnungen verfügt: Beim Betrieb der Baustellen sind bei den Luftqualitätsstandards und Immissionshöchstmengen die Immissionswerte der TA Luft für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1, Tabelle 2, sowie für Schwebstaub und Stickstoffdioxid gemäß Nr. 4.2.1, Tabelle 1, einzuhalten (Buchst. g); dem EBA ist vor Inbetriebnahme der Baustellen ein Gutachten des Bayerischen Landesamts für Umwelt oder einer sonstigen anerkannten Messstelle vorzulegen, das den Ist-Zustand für Feinstaub und NO2 dokumentiert (Buchst. h); für die Zeit der Baustellen ist eine Messstelle zur Ermittlung von Gesamtstaub, Schwebstaub und Stickoxiden einzurichten (Buchst. i); das „Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen“ der Regierung von Oberbayern (Anl. 2 zum Luftreinhalte-/Aktionsplan München, 1. Fortschreibung, Okt. 2007) ist zu beachten (Buchst. j). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zudem die NB A.4.2.1.4 Buchst. i auf S. 47 des PFB (in dem im Unterschied zu anderen, jeweils mehrere Baustellen und mehrere Messstellen betreffenden Nebenbestimmungen nur von einer Messstelle die Rede ist) dahingehend verdeutlicht, dass diese Messstelle zur Ermittlung von Gesamtstaub, Schwebstaub und Stickoxiden in dem Bereich zwischen der Baustelle Sch-straße und dem Hauptbahnhof einzurichten ist (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13).

Durchgreifende substantiierte Einwände gegen die Fehlerfreiheit der Abwägung haben die Klägerinnen insoweit nicht vorgetragen. Soweit die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 3, Schriftsatz vom 20.6.2016) eine Einhausung auch zur Vermeidung von Staubimmissionen für geboten halten, ist eine solche Einhausung - wie oben im Abschnitt zu baubedingten Lärmimmissionen dargelegt - zum Teil schon aus technischen Gründen und wegen ihrerseits verursachter Beeinträchtigungen nicht möglich oder untunlich. Soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (Sch1-str.. 7) die Eignung der Maßnahmen zur Verringerung von Staubimmissionen bezweifeln (Schriftsatz vom 12.8.2015), bleibt unklar, weshalb eine Reifenwaschanlage oder die Reinigung der Reifen auf andere Weise einer Fassadenverschmutzung nicht entgegenwirken können soll, weshalb die Befeuchtung von staubigem Material „in eng besiedelten Räumen wie der Sch-straße“ - so die Formulierung“ der Klägerinnen - nicht möglich sein soll. Denn innerhalb der mit einer 3 m hohen Wand umgebenen Baustelle kann derartiges Material befeuchtet werden; ein von den Klägerinnen thematisierter „Wasserschleier einen Meter vor der Hotelfassade“ ist nicht notwendig.

2.2. Soweit die Klägerinnen erhebliche Abwägungsmängel darin sehen, dass das EBA die Gefahr von Grundwasser- oder Wasserstandsveränderungen und dadurch bedingte Gebäudeschäden verkannt habe, sind solche Fehler des PFB nicht festzustellen.

2.2.1. Die von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 12. August 2015 (S. 19) als fehlerhaft oder unzureichend bemängelten Ausführungen des EBA zur Gefahr eines Kurzschlusses zwischen quartären und tertiären Grundwasservorkommen beziehen sich auf eventuelle baubedingte Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser, somit auf die Sicherheit der Trinkwasserversorgung (vgl. Nrn. B.3.2.3.4, B.3.2.3.4.1 auf S. 156/157 des PFB). Dass ein solcher „Kurzschluss“ zu gebäudegefährdenden Wasserstandsveränderungen führen könnte, ergibt sich weder aus diesen Ausführungen im PFB noch aus dem Vortrag der Klägerinnen.

Mit der von andern Einwendern geltend gemachten Gefahr von Gebäudeschäden durch Grundwasserveränderungen hat sich das EBA dagegen im Abschnitt B.5.19.1.14 (PFB ab S. 429) ausführlich befasst. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dabei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Das EBA ist hierbei insbesondere auf die Befürchtungen u. a. im Zusammenhang mit dem Bau des Ausgangsstollens in der Sch-straße eingegangen (PFB, S. 430) und hat die Erläuterungen des Vorhabensträgers für überzeugend gehalten, der die Befürchtungen damit ausgeräumt habe, dass der Aufgangsstollen in der Sch-straße in bergmännischer Bauweise, in der sogenannten Spritzbetonbauweise hergestellt werde. Dies sei ein sehr flexibles Bauverfahren, das vielfältige Sicherungsmittel zur Begrenzung von Verformungen umfasse. Diese Bauweise werde durch geodätische und geotechnische Messverfahren überwacht und begleitet. Risse könnten zwar nicht vollends ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit, dass diese aufträten, werde jedoch durch die gewählten Bauverfahren minimiert.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine erheblichen Abwägungsfehler darin zu erkennen, dass das EBA dieser fachlichen Einschätzung gefolgt ist. Sie stimmt in den Grundzügen überein mit der bautechnischen Beurteilung im (nachrichtlich in den PFB übernommenen) Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - für den PFA 1 (Stand 29.2.2012), in dem unter Nr. 9.3.4 (S. 80) für Tunnels und Haltepunkte in geschlossenen Bauweisen (bzw. unter Nr. 9.4.7, S. 87, für Schächte und Stollen) die mögliche Beeinflussung bestehender Bauwerke durch Setzungen sowie geeignete Maßnahmen dargestellt sind, mit denen den Setzungen (sofern sie nicht ohnehin in einer „ungefährlichen“ Größenordnung liegen, vgl. Anl. 18.1A, Nr. 9.4.7 auf S. 87) entgegengewirkt werden kann. Speziell in Bezug auf die Sch-straße ist im Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft erklärt, dass zum Schutz der Bebauung östlich der U-Bahnstation U1/U2 vom Sammelstollen des Aufgangs Sch-straße aus ein zusätzlicher Horizontalstollen aufgefahren wird, von diesem aus vor Beginn der bergmännischen Vortriebe Bohrungen für Hebungsinjektionen geschaffen und vortriebsbegleitend, abhängig von den Messergebnissen, Hebungsinjektionen vorgenommen werden (Anl. 18.1A, Nr. 9.4.4 auf S. 83).

Die Eignung derartiger Vorkehrungen, die mittels spezieller Bauverfahren und begleitender ständiger messtechnischer Überwachung Setzungen vorbeugen und gleichwohl auftretende Setzungen auf ein für die Gebäude unschädliches Ausmaß begrenzen sollen, haben die Klägerinnen nicht substantiiert infrage gestellt; sie setzen sich insbesondere nicht mit den Ausführungen im Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - auseinander. Zwar weisen sie zutreffend darauf hin, dass der Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - (Anl. 18, von den Klägerinnen versehentlich mit „Nr. 13“ bezeichnet, Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 9 oben) dem PFB „nur zur Information“ beigefügt wurde (vgl. PFB, Liste unter Nr. A.2, S. 28 oben) und damit nicht an der rechtlich bindenden Wirkung des PFB teilnimmt (VGH BW, U.v. 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - juris, Rn. 49). Dies ist allerdings unschädlich, solange - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Vorhabensträger von seinem technischen Baukonzept abweichen werde. Bei ihrer Kritik an Suspensionen und Injektionen unterliegen die Klägerinnen offenbar einem Irrtum über den Zweck solcher Maßnahmen: Suspensionen und Injektionen führen die Gefahr von Setzungsschäden regelmäßig nicht herbei, sondern sollen gerade die stabilisierende Wirkung des dem Untergrund entzogenen Grundwassers ersetzen und damit Setzungsschäden entgegen wirken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht insofern keinen Anlass für weitere tatsächliche Ermittlungen. Die auf die NB A.3.1, A.4.4.2, A.4.4.3 des angefochtenen PFB sowie die dazu gehörende Begründung (Abschnitte B.5.13.13.13.6 und B.5.19.1.14) bezogenen Anträge der Klägerinnen mit der Forderung nach weiteren Untersuchungen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 3, 4, 8, 11, 19, 27 und 31) können daher keinen Erfolg haben.

2.2.2. Das EBA hat die Restunsicherheit berücksichtigt, dass Risse infolge des Projekts wider Erwarten auftreten könnten. Es hat dieser Restunsicherheit durch die vorgesehene selbstständige Beweissicherung in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Insoweit bestimmt Teil B Nr. 8 des Erläuterungsberichts (Anl. 1C, S. 335), der Teil der planfestgestellten und damit verbindlichen Unterlagen ist (vgl. PFB, Nr. A.2, S. 12), Folgendes:

„8 Beweissicherungsverfahren

Der Vorhabenträger wird vor Beginn der Baumaßnahmen einen Sachverständigen damit beauftragen, den Zustand der Gebäude und Anlagen, welche im Einflussbereich der Baumaßnahme liegen aufzunehmen.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird der Gutachter wiederum eine Begutachtung des Bauzustands der entsprechenden Gebäude und Anlagen durchführen, um etwaige baubedingte Schäden oder Veränderungen festzustellen.

Die Kosten dieser Begutachtungen trägt der Vorhabenträger.“

Im Hinblick auf die von den Klägerinnen geltend gemachten Bedenken hat in der mündlichen Verhandlung der Bevollmächtigte der Beigeladenen erklärt, diese Regelung sei so zu verstehen, dass der zu beauftragende Sachverständige ein externer und unabhängiger Sachverständiger sein müsse, wie dies auch auf S. 434 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt sei; es dürfe sich also nicht um einen Mitarbeiter aus dem Institut O. handeln. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin erklärt, genauso habe das EBA den Teil B Nr. 8 des Erläuterungsberichts verstanden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13/14).

Durchgreifende Bedenken gegen den Inhalt der Anordnung für ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerinnen mit ihrem Hilfsantrag, der auf S. 3 des Schriftsatzes vom 12. August 2015 unter Nr. II.3 auf die NB A.5 des angefochtenen PFB bezogen ist, ein noch weiter gehendes Begehren verfolgen („…Beweissicherung auf Kosten der Beklagten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Wahl der Klägerinnen mit dem Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen“), kann diesem nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Antrag - die Kosten einer Beweissicherung nicht der Beklagten, sondern dem Vorhabensträger aufzuerlegen wären, sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Jedenfalls unter Berücksichtigung der genannten Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13/14) ist eine objektive Sachverhaltsfeststellung ausreichend sichergestellt. Die Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist nicht nur dann gewahrt, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist. Eine dahingehende Forderung der Klägerinnen, erst recht die Forderung, den Gutachter alleine auswählen zu dürfen, findet im Recht keine Grundlage. Das im genannten Hilfsantrag weiter enthaltene Begehren, der Sachverständige solle das „Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen“ haben, ist - soweit es verständlich ist - sinnwidrig und systemwidrig, weil die Beweissicherung dort ansetzt, wo es um die Dokumentation von Schäden nach Abschluss der Bauarbeiten geht, die zwar unerwartet, aber nicht völlig auszuschließen sind, während „Schutz- und Abwehrmaßnahmen“ die präventive Vermeidung solcher Schäden bezwecken. Diese letztgenannte Aufgabe kommt nicht einem Gutachter im Beweissicherungsverfahren zu. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.5 („Beweissicherung“) kann deshalb gleichfalls keinen Erfolg haben.

2.2.3. Als abwägungsfehlerhaft erweisen sich die vom EBA verfügten Maßnahmen im Hinblick auf - nicht erwartete, aber nicht auszuschließende - Gebäudebeeinträchtigungen, insbesondere in Gestalt von Setzungsschäden, auch nicht deswegen, weil es insoweit an einer Entschädigungsfestsetzung dem Grunde nach fehlt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG sind im PFB dem Vorhabensträger Maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen aufzugeben. Sind solche Maßnahmen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Wenn das EBA in Bezug auf (von Einwendern befürchtete) Gebäudeschäden - insbesondere durch Setzungen infolge von Grundwasser- und Wasserstandsveränderungen - darauf verzichtet, konkrete objektbezogene Schutzmaßnahmen anzuordnen, so beruht dies auf der Einschätzung des EBA, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Kommt es dennoch zu solchen im Zeitpunkt der Planung nicht voraussehbare Wirkungen eines Vorhabens, also nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten, so kann diesen Wirkungen je nach Fallgestaltung mit nachträglichen Anordnungen oder - im Fall der Untunlichkeit - mit einer Entschädigung gemäß § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG begegnet werden. Kämen indes Anordnungen zu spät, weil z. B. sich Schäden infolge der unerwarteten Beeinträchtigungen sehr schnell eingestellt hätten, so wären zwar solche Einwirkungen und die Schäden vom Planfeststellungsverfahrensrecht nicht erfasst (BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 397/13 - BayVBl 2015, 610, juris Rn. 22 ff.). Dies hätte aber andererseits zugunsten der Betroffenen die Folge, dass die Grundlage für die - im Regelfall gegebene - Sperrwirkung eines bestandskräftigen PFB in Bezug auf zivilrechtliche Entschädigungsansprüche entfällt, diese also vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können (BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 397/13 - a. a. O., Rn. 31); die Betroffenen sind in derartigen Fällen also nicht rechtlos gestellt. Das geschilderte selbstständige Beweissicherungsverfahren bietet für den Fall, dass die Verfolgung solcher Ersatzansprüche notwendig werden sollte, den betroffenen Gebäudeeigentümern eine ausreichende Absicherung; die diesbezügliche Begründung des EBA unter Nr. B.5.19.1.15 auf S. 432/433 des angefochtenen PFB lässt Abwägungsmängel nicht erkennen.

2.3. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Abwägungsmängel des PFB in Bezug auf die Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes, die vom EBA in mehrfacher Hinsicht verkannt worden sein soll, sind nicht festzustellen. Das EBA hat, gestützt auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, im PFB ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen der Denkmalpflege vereinbar ist (PFB, S. 289, Nr. B.5.10), dass die optischen Wirkungen der planfestgestellten Baumaßnahmen auf benachbarte Baudenkmäler aufgrund der Entfernung zu ihnen unerheblich sind (PFB, S. 164) und dass es dabei nicht zur Überbauung oder zum Verlust von Einzelbaudenkmälern oder Ensembles kommt (PFB, S. 148). Dass das denkmalgeschützte Haus Sch1-str.. 7 im PFB nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, bedeutet nicht, dass die Denkmaleigenschaft verkannt worden wäre. Sie wird von keinem Beteiligten bezweifelt. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insofern nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gebäude Sch1-str.. 7 durch die planfestgestellten Bauarbeiten (oder auch durch den Betrieb) in einer speziell die Denkmaleigenschaft betreffenden Weise zusätzlich beeinträchtigt werden könnte. Soweit Grundwasserveränderungen, Erschütterungen oder Staub das Gebäude gefährden könnten, sind derartige Beeinträchtigungen bereits über die zum Schutz des Gebäudes vorgesehenen Vorkehrungen abgedeckt. Welche Beeinträchtigungen vorliegend abwägungserheblich sein sollen, die bei einem gewöhnlichen Gebäude irrelevant wären, bei ihrem Baudenkmal aber rechtserheblich seien, haben die Klägerinnen nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich. Auch durch die Anbringung des Fassadengerüsts sind - wie oben dargelegt - bei fachgerechter Ausführung keine dauerhaften Beschädigungen des Denkmals zu erwarten.

3. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerinnen geltend machen, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 3.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung von Freischankflächen der Außengastronomie unmöglich gemacht wird - hierzu 3.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

3.1. Die klagenden Anwohner in der Sch-straße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Sch1-str.. 8 -, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. … Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Sch1-str.. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U.v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von diesen Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

3.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

3.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Sch-straße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen, der auf die Tage bezogen ist, an denen die Beurteilungspegel aus dem Baulärm trotz der planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen oberhalb des gebietsbezogenen Tagesrichtwerts der AVV Baulärm liegen. Dessen Höhe ist bemessen nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugrube in der Sch-straße, der darauf zurückzuführen ist, dass es in diesem Zeitraum bei den Freisitz- oder Freischankflächen zur Überschreitung des gebietsbezogenen Tagesrichtwertes der AVV Baulärm kommt. Für vermietete oder verpachtete Betriebe mit Außengastronomie richtet sich der genannten Nebenbestimmung zufolge die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Miet- oder Pachtminderung bezogen auf die Tage, an denen im Bereich der Freisitz- oder Freischankflächen der gebietsbezogene Tagesrichtwert der AVV Baulärm überschritten wird. Das EBA hat auch Fallgestaltungen, in denen der Widerruf oder die Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Freisitz- oder Freischankfläche durch die zuständige Behörde unverhältnismäßig wäre, sich aber die Wirksamkeit der verfügten Lärmschutzmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen lässt, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr gilt auch für diese Bereiche der Außengastronomie der Vorbehalt einer Entscheidung über ggf. zusätzlich erforderlich werdende Schutzmaßnahmen bzw. ggf. eine angemessene Entschädigung gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG (NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d, Begründung auf S. 413 des PFB).

Zur Begründung dafür, dass darüber hinaus keine Schutzvorkehrungen verfügt worden sind, hat das EBA im angefochtenen PFB (Nr. B.5.19.1.4, S. 414 ff.) erkannt, dass für die Dauer der Bauarbeiten in der Sch-straße vielfach keine gastronomische Außenbewirtschaftung bzw. das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften mehr zugelassen sein werden. Damit entfällt die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen oder - bei deren Untunlichkeit - von Entschädigungsfestsetzungen. Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass Errichtung und Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn-Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig“ bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie - u. a. - mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Sch-straße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse. Rechtsfehler sind insofern nicht festzustellen.

3.2.2. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass die Freischankflächen durch „die Baugerüste und die Baugrube völlig beseitigt“ würden, Entschädigungsansprüche wegen Lärm daher gar keinen Anwendungsfall hätten (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22). Sie meinen ferner, die Nutzung der Freischankflächen für das Hotel beruhe nicht nur auf einer Erwerbschance, sondern einer rechtlich gesicherten Position. Die Beklagte versuche treu- und rechtswidrig, die LHM dazu zu bringen, den Klägerinnen die Sondernutzungserlaubnis zu entziehen; fiskalische Interessen der Beklagten dürften bei Genehmigung der Sondernutzung nicht berücksichtigt werden (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 29; Schriftsatz vom 24.6.2016, S. 5).

Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Das EBA hat seine Abwägung zutreffend damit begründet, dass der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei, weil solche Sondernutzungserlaubnisse aufgrund der ihnen innewohnenden Widerruflichkeit insofern nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen. Auf deren Fortbestand könnten deren Inhaber nicht vertrauen. Anhaltspunkte für einen besonderen, eine andere Beurteilung gebietenden Vertrauensschutz hat das EBA zu Recht nicht gesehen, insbesondere nicht in der jahrelangen Erteilungspraxis der LHM. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Erlaubnisse vor dem 1. Mai 2014 regelmäßig nur für die Dauer jeweils eines Jahres erteilt wurden, was für den Begünstigten (sogar ohne den Hinweis in den erteilten Erlaubnissen auf die Widerrufsmöglichkeit aus wichtigem Grund wie z. B. bei Kollision mit Bauarbeiten) bedeutete, dass er sich darauf einstellen musste, im Folgejahr keine Erlaubnis mehr zu erhalten. Das EBA hat bei seiner Abwägung einen besonderen Vertrauenstatbestand rechtsfehlerfrei auch deshalb verneint, weil die Planungen zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke seit der erstmaligen Auslegung der Planunterlagen im Jahr 2006 und damit auch (mögliche) Kollisionen mit der Außenbewirtschaftung in der Sch-straße seit langem bekannt waren.

Falls es künftig beim Widerruf oder bei der Versagung von Sondernutzungserlaubnissen „treuwidrig“ oder rechtsmissbräuchlich zugehen sollte, bliebe es den Klägerinnen unbenommen, insofern um gerichtlichen Rechtschutz nachzusuchen. Derzeit ist allerdings nicht erkennbar, dass sich die LHM insofern nicht an ihre eigenen oben dargestellten Richtlinien halten würde. Soweit klägerseits noch eingewandt worden ist, die grds. entschädigungslos hinzunehmende Minderung der bloßen Erwerbschance sei bei der Abwägung deswegen doch zu berücksichtigen, weil zur „Attraktivität einer Fußgängerzone“ auch gastronomische Freisitze gehörten (Kläger im Verfahren 22 A 15.40033, Sch1-str.. 8, Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 9), so berufen sich diese Kläger mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektiv-öffentliches Recht.

4. Der angefochtene PFB ist auch nicht in Bezug auf betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch die neue S-Bahn-Stammstrecke, die das EBA verkannt oder in ihrem Ausmaß für die Betroffenen falsch gewichtet habe, abwägungsfehlerhaft.

4.1. Das EBA hat zum Schutz vor betriebsbedingten Erschütterungen mit durch sekundären Luftschall mit der NB A.4.2.2.3 des angefochtenen PFB u. a. angeordnet:

a) Der Vorhabenträger hat nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten des Tunnels und vor Einbringen des Oberbaus die der erschütterungstechnischen Prognose zugrunde gelegten Übertragungsfunktionen durch eine nach § 26 BlmSchG anerkannte Messstelle durch Messungen mit geeigneter Fremdanregung in folgenden Bereichen zu verifizieren:

- im Bereich der Sch-straße/P2-straße bzgl. tiefgegründeter Fundamente z. B. des dortigen Kaufhauses oder möglicher kritischer Gebäude- bzw. Raumstrukturen des Justizpalastes.

b) Ergeben die vorstehend unter a) genannten Messungen, dass mit höheren als den prognostizierten Einwirkungen durch Erschütterungen und sekundären Luftschall zu rechnen und eine Überschreitung der Beurteilungskriterien für noch zumutbare Erschütterungsimmissionen zu erwarten ist, sind noch weitere evtl. betroffene Gebäude im Einwirkungsbereich zu untersuchen.

c) Für alle Gebäude, für die sich aufgrund der Verifizierungsmessungen Überschreitungen der nachfolgend unter d) genannten Anhalts- bzw. Richtwerte prognostizieren lassen, hat der Vorhabenträger eine Dimensionierung möglicher Erschütterungsschutzmaßnahmen vorzunehmen und dem Eisenbahn-Bundesamt eine Planunterlage vorzulegen, welche die beabsichtigten erschütterungstechnischen Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet.

d) Der Vorhabenträger hat dabei vorrangig durch Schutzmaßnahmen am Fahrbahnoberbau sicherzustellen, dass durch die betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen die in der DIN 4150 Teil 2 in Tabelle 1 genannten Anhaltswerte … eingehalten werden. Dabei ist auch sicherzustellen, dass durch die Immissionen des sekundären Luftschalls die aus der 24. BlmSchV ableitbaren Immissionsrichtwerte für schutzbedürftige Aufenthaltsräume gemäß deren spezifischer Nutzung eingehalten werden.

e) Eine abschließende Entscheidung über die dann notwendigen Schutzmaßnahmen behält sich das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG vor.

In der Begründung für diese Nebenbestimmung hat das EBA in Bezug auf betriebsbedingten sekundären Luftschall (dieser entsteht durch Erschütterungen) ausgeführt (S. 258 des PFB), dass die zweite Stammstrecke u. a. den Justizpalast und das große Kaufhaus auf der Nordseite der Sch-straße in einer Tieflage von etwa 40 m unterquert, so dass sich aus dem Rechenmodell für die entfernungsbedingte Ausbreitungsdämpfung kein Einwirkungsbereich für Mischgebietsnutzung an der Erdoberfläche ergebe, weshalb grundsätzlich keine Maßnahmen zum Schutz vor unzumutbaren Erschütterungsimmissionen notwendig seien. Es hat aber in Betracht gezogen, dass es bei besonders tief gründenden Gebäuden wie dem Kaufhaus oder Gebäuden mit „kritischen Raumstrukturen“ wie dem Justizpalast in Abweichung zum Rechenmodell doch zur Überschreitung der Beurteilungskriterien bei der Übertragung von Schwingungen auf die Fundamente kommen könnte. Diese Bewertung des EBA stimmt überein mit der erschütterungstechnischen Untersuchung, der zufolge für den Abschnitt Hauptbahnhof bis L3-platz betriebsbedingte Erschütterungen nicht zu erwarten sind (Anl. 20.1A vom 30.7.2012, Nr. 5.5.4. auf S. 22/23). Für gleichwohl bestehende Prognoseunsicherheiten des Rechenmodells, vor allem bei einer Tiefgründung, empfiehlt der Gutachter eine Überprüfung des berechneten Prognosewertes durch Messung nach Fertigstellung des Tunnel-Rohbaus und vor Einbringen des Oberbaus. Dementsprechend hat das EBA entsprechende Zusagen als Nebenbestimmungen zum Inhalt des PFB gemacht (vgl. NB A.5.1.1 Buchst. e auf S. 109 des PFB) und die o.g. NB A.4.2.2.3 verfügt. Insofern bestehen keine rechtlichen Bedenken.

4.2. Die Klägerinnen haben ihren ursprünglich angekündigten, auf die NB A.4.2.2.3 sowie die dazu gehörende Begründung (Abschnitt B.5.5.3, S. 255 bis 260 des PFB) bezogenen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Insofern bestanden hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungen keine Ansprüche der Klägerinnen auf Planergänzung. Deren Anwesen (Sch1-str.. 7) wird von der geplanten S-Bahn-Stammstrecke nicht unterfahren und liegt von der unterirdischen Trasse - in Luftlinie waagrecht gemessen - in der geringsten Entfernung (Nord-West-Ecke) mehr als 30 m entfernt, wie sich aus dem Lageplan zu Bau-km 105,0+09-105,8+93 (Anl. 4.8B zum PFB) ergibt. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass ihr Gebäude gleichfalls eine ungewöhnlich tiefe Gründung oder erschütterungsanfällige architektonische Strukturen habe; inwiefern es angesichts der geschilderten Distanz zur Bahntrasse dennoch durch betriebsbedingte Erschütterungen unzumutbar beeinträchtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren. Diejeni1gen Teile des Streitgegenstands, über die aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen nur noch hinsichtlich der Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, fallen dabei nicht zusätzlich ins Gewicht.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);

c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klagepartei (beide Klägerinnen zu gleichen Teilen), zu 1/10 die Beklagte und zu jeweils 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil Leuchtenbergring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in Laim umgebaut und diejenige am Leuchtenbergring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof Laim bis zur Westseite des Karlsplatzes (Baukm 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des Karlsplatzes bis zum westlichen Isarufer (Baukm 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof Leuchtenbergring (Baukm 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München Leuchtenbergring“) betrifft den Bereich Bergam-Laim-Straße bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring (Baukm 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt Laim, umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Schützenstraße in den Bahnhofplatz (ca. Baukm 105,7) ziemlich genau mittig unter der Schützenstraße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Schützenstraße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des Karlsplatzes, ziemlich genau in Höhe des zum Karlsplatz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Schützenstraße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Schützenstraße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Schützenstraße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Schützenstraße bedient werden. Die Schützenstraße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Schützenstraße nach Nordosten abzweigenden Luitpoldstraße fort, während die Schützenstraße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der Luitpoldstraße zusammen mit der im Osten vor dem Karlsplatz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Baukm 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Schützenstr. 1/Schützenstr. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Schützenstraße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der Bayerstraße, die nach Angabe der Klägerinnen jetzt nicht mehr durchgängig ist.

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Anwesens Schützenstr. 3 (FlNr. 6763 der Gemarkung München) auf der Südseite der Schützenstraße. Das Gebäude auf dem Grundstück grenzt mit dem westlichen und dem östlichen Giebel an die Häuser auf den Nachbargrundstücken an; es liegt ca. 83 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 188 m vom Hauptbahnhof entfernt. Im Erdgeschoss des vermieteten Hauses sind zwei Ladengeschäfte (Internet-Anbieter, Juwelier). Im ersten und zweiten Obergeschoss - OG - befinden sich nach Angaben der Klägerinnen eine Arztpraxis und eine Rechtsanwaltskanzlei, im dritten OG eine Krankengymnastik-Praxis, im vierten und fünften OG zwei Arztpraxen und im sechsten OG die Hausmeisterwohnung. Die jährliche Nettomiete für das Haus wird auf insgesamt 174.294 € beziffert.

Die Klägerinnen haben Klagen gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie machen geltend:

Das klägerische Anwesen liege in unmittelbarer Nähe zum beabsichtigten Baustellenbereich in der Schützenstraße. Die vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche lasse auf beiden Seiten nur Durchgänge für Fußgänger und Kraftfahrzeuge von ca. 2 m bis 3 m zu. Der PFB leide an Abwägungsmängeln, weil die Belange der Klägerinnen in Bezug auf Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs und die Baustelle sowie die Baustelleneinrichtungsfläche, durch damit verbundene Lärmimmissionen sowie durch das Fassadengerüst fehlerhaft ermittelt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Das EBA hätte den neuen Zugang unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange der Klägerinnen anders und für die Klägerinnen schonender gestalten oder an anderer Stelle situieren müssen. Nach Fertigstellung werde die geplante Treppenanlage zu einem abschottenden Element zwischen dem Karlsplatz und der Fußgängerzone in der Schützenstraße, das die Kundenzahl künftig dauerhaft verringere, zumal schon die vorangehenden jahrelangen Bauarbeiten die Passantenströme verlagern würden. Es drohten eine Verödung des Westbereichs der Schützenstraße und Umsatzverluste durch Mietminderungen. Wegen des verbleibenden schmalen Korridors könne auch die Verkehrsfläche vor dem Anwesen nicht mehr genutzt werden, z. B. für Verkaufsständer. Auch wenn es sich dabei nur um die Minderung bloßer Erwerbschancen handele, so sei dies doch ein abwägungserheblicher Belang, denn davon hänge die Attraktivität einer Fußgängerzone maßgeblich ab. Fehlerhaft sei der PFB auch insoweit, als er Schalldämmlüfter - im Haus der Klägerinnen - nur für das Schlafzimmer in der Wohnung des Dachgeschosses vorsehe, aber nicht für andere Räume. Gerade für die kleinen Praxisräume seien Schalldämmlüfter geboten, weil diese nur ein bis zwei Fenster zur Schützenstraße hin hätten, eine Stoßbelüftung dorthin aber wegen der Staubbelastungen durch den Betrieb der Baustelle nicht möglich sein werde. In Bezug auf Baustellenlärm habe das EBA zwar erkannt, dass Lärmschutzwände von mehr als 3 m Höhe wegen ihrer Nähe zur Bebauung in der Schützenstraße und der damit verbundenen Verschlechterung der Belichtung für das klägerische Anwesen als aktive Lärmschutzmaßnahme weniger geeignet seien. Es habe aber zu Unrecht andere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes pauschal abgelehnt. So hätte es eine vollständige Einhausung der Baustelle in Erwägung ziehen müssen. Es habe auch rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Lärm im Eingangsbereich oder an den Schaufenstern der Geschäfte dazu führen werde, dass Kunden die Ladengeschäfte mieden; der schutzwürdige Außenkontakt werde während der Bauzeit wegen des Lärms und des beabsichtigten Fassadengerüsts abwägungserheblich beeinträchtigt. Selbst wenn eine Einhausung als untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar bzw. unverhältnismäßig anzusehen sei, so hätte wegen der Gewinnausfälle der Ladengeschäfte und der dadurch bedingten Mietminderungen für die Klägerinnen eine Entschädigung dem Grunde nach festgesetzt werden müssen. Abwägungsfehler bestünden auch in Bezug auf die durch die Baustelleneinrichtungsfläche bedingte Beeinträchtigung des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung der Ladengeschäfte, die zu Gewinnausfällen und Mietminderungen führen werde. Für die Geschäfte fielen große Liefermengen an; deren Antransport und das Fortschaffen von Material wie auch die Müllentsorgung würden wegen der schmalen Durchgänge während der etwa vierjährigen Bauzeit außerordentlich erschwert und jedenfalls verteuert. Insofern müsse der PFB zumindest um eine finanzielle Kompensation ergänzt werden. Rechtsfehlerhaft sei die Abwägung auch in Bezug auf die nachteiligen Wirkungen der Baustelle, insbesondere des Fassadengerüsts, auf das Anwesen der Klägerinnen, was die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Geschäfte und Gewerbe angehe. Die Baustelle werde dazu führen, dass es - u. a. - vor dem Anwesen der Klägerinnen einen ca. 47 m langen „Tunnel“ gebe, der während der Standzeit des Fassadengerüsts nur ca. 2 m, außerhalb dieser Zeit nur ca. 3 m breit sei; dieselbe geringe Breite weise der Durchgang westlich und östlich im Anschluss an das Fassadengerüst auf. Das Fassadengerüst verdunkle außerdem die Aufenthaltsräume.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 11. September 2015 gestellt:

I.

den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben,

hilfsweise:

II.

die Beklagte im Weg der Planergänzung zu verpflichten,

a) über die Situierung der Treppenanlage in der Schützenstraße neu zu entscheiden,

b) geeignete Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten der Klägerinnen zu treffen,

c) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen sowie der Müllentsorgung zu treffen,

hilfsweise zu II b):

d) eine angemessene Entschädigung der Klägerinnen für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen Lärmbeeinträchtigungen der Mieter im klägerischen Anwesen festzusetzen,

hilfsweise zu II c):

e) eine angemessene Entschädigung der Klägerinnen für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen,

III.

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung an Stelle des als zweiter Rettungsweg planfestgestellten Fassadengerüstes vor dem Anwesen Schützenstraße 3 einen geeigneteren zweiten Rettungsweg vorzusehen,

hilfsweise zu III:

IV.

eine angemessene Entschädigung der Klägerinnen für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen des Fassadengerüstes festzusetzen.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig. Die Klägerinnen sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffenen - Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten als Eigentümerinnen des vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstücks Schützenstr. 3 verletzt werden.

Die Klagen sind überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II Buchst. a, der die erneute Entscheidung über die Situierung des in der Schützenstraße geplanten S-Bahn-Zugangs zum Ziel hat, sowie hinsichtlich der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. b und Nr. II Buchst. d (betreffend Lärmbeeinträchtigungen). Begründet sind die Klagen hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten (Hilfsanträge Nr. II Buchst. c und e, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung, sowie Hilfsanträge Nr. III und Nr. IV, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst, schließlich in Bezug auf die Zumutbarkeitsgrenze bei lang dauernden baubedingten Erschütterungen).

I.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen Laim und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerinnen haben auch selbst nicht geltend gemacht, dass die Planrechtfertigung fehle.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen Friedenheimer Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Schützenstraße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Schützenstraße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag (Hilfsantrag Nr. II Buchst. a), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, im Weg der Planergänzung über die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs neu zu entscheiden, hat deshalb keinen Erfolg; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Schützenstraße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“.

Das Zugangsbauwerk wird nach seiner Fertigstellung seitlich versetzt (in Richtung Nordosten) zum Gebäude der Klägerinnen stehen. Es wird - wie dies anhand des groben Maßstabs der Anlage 4.8B zum PFB ersichtlich ist - auf einer Länge von gut 5 m (dies ist knapp die Hälfte der Länge des klägerischen Anwesens) zu dem Haus der Klägerinnen einen Abstand von etwa 3 m bis 4 m haben; der Begründung des PFB zufolge (S. 335) ist der auf der Südseite verbleibende Durchlass ca. 4 m breit.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Schützen-/Luitpoldstraße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Schützen-/Luitpoldstraße und einem Teil in Höhe der Schützenstraße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des Karlsplatzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „...) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Schützenstraße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des Karlsplatzes nicht. Der Aufgang Schützenstraße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Schützenstraße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 -22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Schützenstraße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015 -BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Klägerinnen seine Ausführungen infrage gestellt hätten - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Schützenstraße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren von Anliegern vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Schützenstraße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird. Zwar trifft der Einwand der Klägerinnen zu, dass wegen des relativ geringen Abstands (3 m bis 4 m), der nach dem Bau des S-Bahn-Zugangs zum Haus der Klägerinnen auf einer Länge von etwas weniger als der halben Frontlänge des Hauses verbleibt, eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (z. B. für Verkaufsständer) vor dem Haus nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sein werde. Dieser Einwand betrifft aber genau genommen nicht die befürchtete Barrierewirkung. Dabei handelt es sich nur um den Wegfall oder die Minderung einer bloßen Erwerbschance, die vor vornherein rechtlich nur geringes Gewicht in der Abwägung hat (näher dazu unten I.3.4.2 und III.2.2).

Nicht durchgreifend ist auch die Befürchtung, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Schützenstraße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem Karlsplatz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser negative Effekt noch dadurch, dass die Schützenstraße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Schützenstraße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Schützenstraße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Schützenstraße entwickle. Der Aufgang Schützenstraße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren, dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Schützenstraße westlich der Luitpoldstraße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der Luitpoldstraße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Schützenstraße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G... vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Schützenstraße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Schützenstraße (westlich der Luitpoldstraße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Schützenstraße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Schützenstraße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Schützenstraße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G... (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerinnen und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Schützenstraße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerinnen, dass sich die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Schützenstraße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Schützenstraße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (Karlsplatz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Schützenstraße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Schützenstraße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Schützenstraße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 -7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Schützenstraße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, lässt rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 -11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Schützenstraße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Schützenstraße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. K., hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerinnen durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb) auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerinnen den Vorrang eingeräumt hätte.

II.

Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Schützenstraße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und e; NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Schützenstraße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Schützenstraße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen“ und „Herstellung der Tunnel-Innenschale“. Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierteren Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Schützenstraße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Schützenstraße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Schützenstraße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung ... zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G... (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Schützenstraße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Schützenstraße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Schützenstraße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U. v. 16.7.2013 -22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Schützenstraße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Schützenstr. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und nach Inhalt und Reichweite nicht abstraktgenerell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie es zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U. v. 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - in der Regel Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Schützenstraße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat im Anwesen Schützenstr. 5 (22 A 15.40035) die „S...apotheke“ gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft (mit daneben liegender Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der Bayerstraße aus). Was das Anwesen Schützenstr. 7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (Schützenstr. 3) dagegen sind nur von der Schützenstraße aus zu erreichen, weil die Passage, die ehemals Schützenstraße und Bayerstraße zwischen den Häusern Schützenstr. 1 und Schützenstr. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Schützenstr. 8 (22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der Bayerstraße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G..., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Klägerinnen haben zwar insofern keine konkreten Einwände erhoben, letztlich aber den PFB umfassend angegriffen, so dass dieser Mangel, mit dem sich das Gericht aus Anlass der Klage eines benachbarten Eigentümers befasst hat, auch hier zu berücksichtigen ist.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Schützenstraße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerinnen dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerinnen während der Baumaßnahmen in der Schützenstraße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. III und Nr. IV.

3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Schützenstraße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Schützenstr. 7 und 9 anzubringen.

3.2. Das EBA hat aber daraufhin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:

a) An den Gebäuden der Schützenstr. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.

b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Schützenstraße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.

Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Schützenstr. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit - hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden - auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Schützenstr. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Schützenstraße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts - insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume - ist nicht festgelegt.

Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Schützenstraße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen - bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke - vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer - nicht auszuschließenden - Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).

Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Ausreichend sei, dass in der Planfeststellung das sogenannte basicengineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detailengineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die - für möglich gehaltenen - im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerinnen als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).

3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.

Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U. v. 18.10.2010 - 22 A 09.40068 - juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B. v. 18.3.2015 - 3 B 3.15 - juris, Rn. 5).

Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.

Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die - im „schlimmsten Fall“ - nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (BayVGH, U. v. 20.5.2004 - 22 A 12.40062 - juris, Rn. 30; VGH BW, U. v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren müssen ggf. auch die Klägerinnen rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U. v. 8.1.2001 - 8 U 5875/98 - : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U. v. 12.4.1994 - 63 S 439/93 - : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).

Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.

Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im vorliegenden Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff., insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U. v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).

Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.

Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:

Unproblematisch erscheinen die von den Klägerinnen und anderen klagenden Anliegern der Schützenstraße erhobenen Bedenken, die Montage eines Gerüsts könne die Fassade beschädigen. Es handelt sich hier um Standardmaßnahmen, die auch bei einer notwendigen Gebäudeunterhaltung erforderlich sein können; dass der Vorhabensträger gleichwohl verursachte Schäden zu ersetzen hat, bedarf keiner weiteren Regelung, wurde vorliegend aber zusätzlich von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugesagt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12).

Keinen Bedenken begegnet auch, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail.

III.

Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Schützenstraße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II Buchst. b und d.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als „Publikum“ und Teil der „Allgemeinheit“ vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Schützenstraße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet“ (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

...

c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und Bayerstraße“, „Schützenstraße“, „Rettungsschächte 3 bis 4“ sowie „Tunnelvortrieb“ jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Schützenstraße“

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, Bayerstraße) und der Schützenstraße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

...

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).

1.4. Die klagenden Anlieger in der Schützenstraße haben keine durchgreifenden Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; durchgreifende Einwände dagegen vermochten die Klägerinnen nicht vorzubringen.

Dass eine Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (wie auch die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033 und 22 A 15.40035, Schützenstr. 8 und 5) geltend machen, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand, wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben die Klägerinnen zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Schützenstr. 3 zum passiven Schallschutz - geltend gemacht. Die von ihnen gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.2. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB, basierend auf der für das klägerische Anwesen erstellten Objektbeurteilung des „Instituts für Umweltschutz und Bauphysik“ „O.“ als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O.“), entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

Soweit die Klägerinnen in ihrem Anwesen auch für andere als die Schlafräume der Wohnung Schalldämmlüfter fordern, berufen sich die Beigeladenen unwidersprochen darauf (Schriftsatz vom 23.3.2016), dass es im Gebäude der Klägerinnen außer den entsprechenden Räumen der Wohnung keine weiteren Schlafräume oder Räume mit sauerstoffverzehrender Etagenheizung (Kohle, Holz, usw.) gebe. Die fachliche Einschätzung des Planungsbüros, das in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV für Büros, Praxisräume und Ähnliches eine Stoßlüftung für zumutbar und demzufolge automatische Lüftungseinrichtungen für entbehrlich hält, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - Rn. 122).

Die Zumutbarkeit einer stoßweisen Lüftung scheitert auch nicht an der zu erwartenden Staubbelastung, da auch insoweit die planfestgestellten Schutzmaßnahmen nicht abwägungsfehlerhaft sind. Ihre diesbezüglich zunächst geltend gemachten Bedenken haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr erhoben und erklärt, dass sich ihr Hilfsantrag Nr. II Buchst. b nicht auf Schutzvorkehrungen gegen baubedingte Staubimmissionen richte (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 15). Diese Erklärung wertet der Verwaltungsgerichtshof lediglich als Klarstellung des eigentlich Gewollten.

2. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerinnen geltend machen, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 2.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung der öffentlichen Fläche vor den Geschäften, etwa zur Aufstellung von Verkaufsständern, unmöglich gemacht wird - hierzu 2.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

2.1. Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Schützenstr. 8 -, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. ... Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Schützenstr. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von diesen Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

2.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

2.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Schützenstraße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen.

Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass die Errichtung und der Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn- Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig“ bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie - u. a. - mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Schützenstraße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

2.2.2. Eine Freisitz- oder Freischankfläche wird vor dem Anwesen der Klägerinnen nicht betrieben. In Bezug auf etwaige Flächen für Verkaufsständer und dergleichen räumen sie zwar ein, dass insoweit nur eine bloße Erwerbschance betroffen ist, deren Minderung grundsätzlich entschädigungslos durch den Eigentümer hinzunehmen ist. Sie meinen allerdings, von der Möglichkeit, auf den öffentlichen Verkehrsflächen vor gastronomischen Betrieben oder den Geschäften Stühle und Tische bzw. Verkaufsständer aufzustellen, hänge die „Attraktivität einer Fußgängerzone“ maßgeblich ab (Klägerinnen im vorliegenden Verfahren, Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 10/11). Ob Verkaufsständer vor den Geschäften eine derartige die Attraktivität einer Fußgängerzone prägende Wirkung haben, mag zweifelhaft erscheinen. Es kann aber dahinstehen weil sich die Klägerinnen mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektivöffentliches Recht berufen.

3. Soweit die Klägerinnen im Schriftsatz vom 20. Juni 2016 (Nr. 2 auf S. 4 oben) betriebsbedingte Erschütterungen bemängeln und darauf hinweisen, dass das Fundament ihres Gebäudes mit dem tiefgründenden und deshalb auch nach Ansicht des EBA besonders erschütterungsempfindlichen Fundament des „K.-Kaufhauses“ verbunden sein könne, ist dies nicht nachvollziehbar; dies könnte allenfalls für das auf der anderen Straßenseite liegende Anwesen Schützenstr. 8 (FlNr. 6757/3, Verfahren 22 A 15.40033) zutreffen; für das im vorliegenden Fall betroffene Grundstück Schützenstr. 3 (FlNr. 6763) war nie davon die Rede, dass es mit dem Fundament des Kaufhauses fest verbunden sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie 5 im Bezirk Berlin-Mitte in der Fassung des 2. Änderungsbeschlusses vom 27. Juni 2011 (2. Bauabschnitt zwischen Alexanderplatz und U-Bahnhof Brandenburger Tor).

2

Der Planfeststellungsbeschluss von 1999 ist in wesentlichen Teilen bereits umgesetzt worden. Der Streckenteil zwischen dem Hauptbahnhof und dem U-Bahnhof Brandenburger Tor wurde 2008 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Im November 2008 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur 2. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. Die 2. Planänderung betrifft den Lückenschluss der U-Bahnlinie U5 zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz. Im Zuge dieser Baumaßnahme werden u.a. drei Bahnhöfe (Berliner Rathaus, Museumsinsel und Unter den Linden) errichtet. Die Gesamttunnellänge zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz beträgt circa 2,2 km.

3

Streitgegenständlich ist vorliegend allein die Errichtung des unterirdischen Bahnhofs Unter den Linden. Der Bahnhof wird als Kreuzungsbahnhof der U-Bahnlinien 5 und 6 gestaltet. Er befindet sich im Schnittpunkt des Boulevards Unter den Linden mit der Friedrichstraße. Im Vergleich zur Planung aus dem Jahr 1999 werden durch die 2. Planänderung der Bahnsteig der U5 nach Osten und der Bahnsteig der U6 einschließlich der südlichen Zugänge um circa 15 m nach Süden verschoben. Die Zugänge und Aufzüge im Kreuzungsbereich werden auf der Mittelpromenade Unter den Linden angeordnet; zudem wird das Bahnhofsbauwerk um einen neuen Ausgang zur Charlottenstraße erweitert. Im Gegensatz zur ursprünglichen Planung werden Baumaßnahmen auf der nördlichen Seite der Mittelpromenade Unter den Linden nicht mehr erforderlich, so dass der Verkehr während der Bauzeit über die Nordfahrbahn der Straße Unter den Linden geführt werden kann. Der Beklagte hat die Planänderung überdies zum Anlass genommen, die im Bereich der Bahnhofsbaustellen baubedingt auftretenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft neu zu bewerten.

4

Der Bahnhof Unter den Linden wird in vier Baufeldern teils in offener und teils in geschlossener Bauweise unterhalb der Deckelung errichtet. In der Friedrichstraße soll der Abschlussdeckel im Baufeld IV circa 10 Monate nach Baubeginn im April/Mai 2013 erstellt sein. In der Straße Unter den Linden soll der letzte Deckel im Baufeld II nach circa 15 Monaten im September 2013 verschlossen werden. Nach der Deckelung werden die Friedrichstraße und die südliche Fahrbahn der Straße Unter den Linden wieder für den Verkehr freigegeben. Die Gesamtdauer der Baumaßnahmen soll vier bis fünf Jahre betragen.

5

Die Klägerinnen sind Eigentümer bzw. Betreiber des im Kreuzungsbereich der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden mit der Friedrichstraße in unmittelbarer Nähe der Bahnhofsbaustelle gelegenen Hotels W.. Sie haben nach Auslegung der Planunterlagen fristgerecht Einwendungen erhoben. Das Hotel wurde 1985 bis 1987 errichtet, 2006 an die jetzige Eigentümerin verkauft und mit erheblichem finanziellen Aufwand modernisiert. Es verfügt über insgesamt 400 Zimmer, davon liegen 155 Zimmer zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße. Das Hotel ist nicht offiziell klassifiziert, weist aber nach den Angaben der Klägerinnen die Ausstattung eines Fünf-Sterne-Superior-Hotels auf.

6

Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 stellte der Beklagte die Planänderung fest und wies die Einwendungen der Klägerinnen im Wesentlichen zurück. Nach der Begründung des Planänderungsbeschlusses werden sich beim Bau des Bahnhofs Unter den Linden wesentliche Beeinträchtigungen durch Baulärm ergeben, der vor allem durch den Abbruch der Fahrbahndecken, den Erdaushub, die Herstellung von Schlitzwänden und Dichtungssohlen sowie den Abbruch der Tunneldecke der U6 und die Wiederherstellung des Tunnelabschnitts im Baufeld IV verursacht wird. Die Friedrichstraße ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besonders betroffen, weil der Abstand zwischen den Hausfassaden östlich und westlich der Friedrichstraße nur 22 m beträgt. Die Gesamtdauer der Phase mit den lärmrelevanten Tätigkeiten ist auf 305 Arbeitstage veranschlagt, für die Durchführung dieser Arbeiten ist ein Zeitraum von 12 Monaten vorgesehen.

7

Der Planänderungsbeschluss sieht in den Nebenbestimmungen eine Reihe von Vorkehrungen zum Immissionsschutz während der Bauarbeiten vor, u.a. den Einsatz lärmarmer Bauverfahren und Baugeräte, eine zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten, die Verkleidung der Arkaden bis zur Deckelung der Baustelle bzw. auf Wunsch der Klägerinnen auch darüber hinaus bis zum vollständigen Abschluss der Bauarbeiten sowie ein umfassendes Monitoring zur Ermittlung und zur Dokumentation des durch die Bahnhofsbaustelle verursachten Lärms und der Erschütterungen. Ferner sind eine Beweissicherung und verschiedene sonstige Maßnahmen angeordnet worden, die die Staubentwicklung, den Spritzschutz, die Fassadenreinhaltung etc. betreffen.

8

Für gleichwohl verbleibende unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit ist den Klägerinnen im Planänderungsbeschluss ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen worden. Für Außenwohnbereiche besteht der Entschädigungsanspruch bei einer Überschreitung von 68 dB(A), für Innenräume, sofern die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschalldruckpegel von 40 dB(A) für Hotelzimmer und Vortragsräume sowie 50 dB(A) für Ladengeschäfte und Restaurants/Gaststätten überschritten werden.

9

Die Klägerinnen haben Ende Juli 2011 ein gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Oktober 1999 gerichtetes, ruhend gestelltes Klageverfahren wiederaufgerufen und den Planänderungsbeschluss einbezogen. Sie begehren zusätzliche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sowie ergänzende Regelungen zum Umfang und zu den Modalitäten der Entschädigung. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

10

Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle sei im Planänderungsbeschluss fehlerhaft auf 68 dB(A) tags festgesetzt worden. Der Beklagte habe den Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße zu Unrecht als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen im Sinne von Nr. 3.1.1. Buchst. b) der AVV Baulärm eingestuft. Die gewerbliche Nutzung überwiege nicht, zumal die Hotelnutzung unter dem Gesichtspunkt Schutzbedürftigkeit als Wohnnutzung anzusehen sei. Der maßgebliche Immissionsrichtwert betrage daher nicht 65, sondern nur 60 dB(A) tags. Zudem sei rechtsfehlerhaft nicht der Immissionsrichtwert, sondern der um 5 dB(A) höhere sogenannte Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm als maßgeblich erachtet worden. Der Zuschlag in Nr. 4.1. sei der bei Erlass der AVV Baulärm im Jahre 1970 noch bestehenden Messungenauigkeit geschuldet und inzwischen obsolet.

11

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle sei zu Unrecht die Vorbelastung durch den Verkehrslärm einbezogen worden. Der Verkehrslärm dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er die verfassungsrechtliche Grenze zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags überschreite. Zudem seien Verkehrslärm und Baulärm nicht vergleichbar. Der Informationsgehalt sei völlig verschieden, Verkehrslärm sei sozial akzeptierter. Abgesehen davon nehme die Vorbelastung durch Verkehrslärm in der Friedrichstraße zur Behrenstraße hin auf 66 dB(A) ab.

12

Die der Planfeststellung zugrunde liegende Lärmprognose sei fehlerhaft, weil darin nur auf den Baustellenlärm abgestellt und der Umgebungslärm nicht einbezogen werde. Das sei mit dem akzeptorbezogenen Ansatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht vereinbar. Die Maschinenlärmwerte seien zu Unrecht pauschal um 3 dB(A) gemindert worden. Der Lärmprognose liege ein idealisierter Bauablauf zugrunde, die Einsatzzeiten der Baugeräte seien zu optimistisch kalkuliert. Zudem seien keine Impulszuschläge berücksichtigt worden, so dass eigentlich um 3 bis 5 dB(A) höhere Geräuschimmissionen zu erwarten seien. Kurzzeitige Geräuschspitzen würden von der AVV Baulärm "weggemittelt", insoweit fehle es im Planänderungsbeschluss an einem Maximalpegelkriterium.

13

Die Entschädigung für unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Innenräumen dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Rauminneren die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 überschritten werden. Die VDI-Richtlinie 2719 sei auf temporäre Ereignisse wie Baustellen nicht zugeschnitten. Die allein maßgebliche AVV Baulärm hebe nur auf Außenpegel ab und sehe ein einheitliches Schutzniveau für die Außen- und Innenkontaktbereiche vor. Hinzu komme, dass die Innenschallpegel zurzeit deutlich unter 40 dB(A) lägen, der Ist-Zustand also weitaus besser sei als der für die Bauzeit als zumutbar festgelegte Zustand. Die Vorhabenträgerin dürfe nicht von einer vorhandenen besseren Schalldämmung profitieren, die die Betroffenen auf eigene Kosten vorgenommen hätten.

14

Der Planänderungsbeschluss sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte weitergehende Entschädigungsansprüche pauschal abgelehnt habe. Der Begriff der nachteiligen Wirkungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG müsse weit verstanden werden. Er umfasse auch Umsatzeinbußen, Mietausfälle und andere, nicht nur physisch, sondern auch psychisch vermittelte Auswirkungen wie etwa die gerechtfertigte Furcht vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Touristen würden das Hotel wegen der Baustelle meiden, Stammkunden gingen verloren. Die Entschädigung müsse daher auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller baustellenbedingten Auswirkungen auf den Hotelbetrieb bemessen werden.

15

Das Hotel habe einen Buchungsvorlauf von 18 Monaten und sei durchschnittlich zwischen 60 bis 80 % ausgelastet. Mangels detaillierter Lärmprognose könne nicht im Voraus steuernd auf die Hotelbelegung eingewirkt werden. Es bleibe nur die Möglichkeit, die lärmbetroffenen Zimmer an den Straßenfronten zur Baustelle nicht mehr anzubieten. Für die Dauer der Baustelle sei ein Umsatzrückgang von 35 bis 40 % zu erwarten, das Hotel gerate damit in die Verlustzone. Die baustellenbedingten Umsatzeinbußen könnten nicht durch organisatorische Maßnahmen kompensiert werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Beeinträchtigungen erst mit dem Abschluss aller Bauarbeiten beendet seien und auch danach noch fortwirkten.

16

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 hat der Beklagte den Planänderungsbeschluss teilweise berichtigt und ergänzt.

17

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Berlin vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie 5 in der Fassung des 2. Änderungsbeschlusses vom 27. Juni 2011 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen rechtzeitig vor Baubeginn wie folgt zu ändern:

1. Die Auflage A II.3.1.1. wird dahingehend präzisiert, dass nur Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" oder entsprechender anderer Zertifizierungen eingesetzt werden dürfen.

2. Die Verkleidung zum Schutz der Arkaden muss gewährleisten, dass in den Arkadengängen der Immissionswert von 60 dB(A) nicht überschritten wird.

3. Der Außenbereich der Galerie und des Restaurants N. im Hotel W. zur Straße Unter den Linden ist durch Lärmschutzwände an der Baustelle so zu schützen, dass die Zumutbarkeitsgrenze auf dem Gehweg von 60 dB(A) nicht überschritten wird.

4. Die Baustelle in der Friedrichstraße ist nach Herstellung der Schlitzwände und vor weiterem Abtrag der Straßendecke einzuhausen mit einer Schalldämmung von mindestens 20 dB.

5. Die Beigeladene wird verpflichtet, der Klägerin zu 1 (G. GmbH) die Kosten für Schallschutzfenster an Hotelzimmern Unter den Linden sowie in der Friedrichstraße einschließlich Lobby, Frühstücks- und Hotelrestaurant zu erstatten, die erforderlich sind, um bei einem zulässigen Grenzwert von 60 dB(A), zulässigen Maximalpegeln von 70 dB(A) einen Innenraumpegel in den Hotelzimmern von 31 dB(A) zu gewährleisten.

6. Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, den Gehweg Unter den Linden vor dem Hotel während der gesamten Bauzeit täglich zu reinigen.

7. Die Auflage A II.3.1.8. wird wie folgt ergänzt: "Rechtzeitig vor Baubeginn ist die Beweissicherung gemäß Konzept der GuD vom 26. August 2010 mit den Maßnahmen S1 - S7 durchzuführen".

8. Die Beigeladene wird verpflichtet, eine Lärmprognose mit detailliertem Bauablauf für die Baufelder II - IV vorzulegen und anzugeben, wann der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritten wird und welche Maximalpegel in den einzelnen Bauabschnitten täglich zu erwarten sind.

9.

a) Zugunsten der Klägerinnen sind die durch die Baustelle verursachten Ertragseinbußen zu entschädigen, die dadurch entstehen, dass die Zimmer an der Straße Unter den Linden und in der Friedrichstraße für die Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben nicht vermietet werden. Hilfsweise falls weitere aktive und passive Schallschutzmaßnahmen angeordnet werden: Zugunsten der Klägerinnen sind die verbleibenden Ertragseinbußen in der Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben zu entschädigen.

b) Die Ertragseinbußen bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Deckelung sind zu entschädigen.

c) Die Ertragseinbußen sind zu ermitteln durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit Fachkunde des Enteignungs- und Entschädigungsrechts sowie des Hotelbetriebs, der mit Zustimmung der Klägerinnen ausgewählt wurde.

d) Die Ertragseinbußen sind nach Maßgabe der Erträge des Hotels 2011 bis Baubeginn zu ermitteln. Als durch die Baustelle verursacht gilt eine Minderung des RevPar des W. im Unterschied zum RevPar des Vergleichsmarktes der Fünf-Sterne Hotels in Berlin Mitte.

e) Die Entschädigungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss eines Monats zu ermitteln und in der ersten Woche des Folgemonats auszugleichen.

10. Den Klägerinnen sind die durch die Baustelle verursachten Mietminderungen der Ladengeschäfte und des Restaurants N. zu entschädigen. Die Angemessenheit der Entschädigung ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Berücksichtigung des Bauablaufes und vergleichbarer Mieten jeweils nach Ablauf eines Monats zu ermitteln.

18

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

19

Sie treten dem Vortrag der Klägerinnen im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

20

Die nach der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 gewechselten Schriftsätze geben dem Senat keine Veranlassung, nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

21

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrten Planergänzungen. Das im Planänderungsbeschluss festgesetzte Schutz- und Entschädigungskonzept in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Betroffenheit der Klägerinnen durch die Baustelle, namentlich den Baustellenlärm, fehlerfrei abgewogen und der beigeladenen Vorhabenträgerin die zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderlichen Schutzmaßnahmen auferlegt (1) bzw. ihnen eine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zugesprochen (2).

22

1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen gegen die von der Bahnhofsbaustelle Unter den Linden ausgehenden Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen. Das planfestgestellte Schutzkonzept beruht weder auf einer rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzten fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle (a) noch auf einer mängelbehafteten Lärmprognose (b). Die Klageanträge Nr. 1 bis 8 können daher keinen Erfolg haben (c).

23

a) Die in den Auflagen A II.3.1.1. bis 3.2.3. festgesetzten Schutzmaßnahmen finden ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

24

§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (Beschluss vom 27. Januar 1988 - BVerwG 4 B 7.88 - Buchholz 442.01 § 29 PBefG Nr. 1 S. 1<2>). § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG differenziert nicht nach den einzelnen Abschnitten zur Realisierung des Vorhabens. Die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn umfasst daher auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 Rn. 18).

25

aa) Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970). Auf die TA Lärm kann selbst bei mehrjähriger Dauer einer Baustelle nicht zurückgegriffen werden; Baustellen sind vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1 Buchst. f) TA Lärm).

26

(1) Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Die zur Annahme der normkonkretisierenden Wirkung einer Verwaltungsvorschrift erforderlichen formellen Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 6 S. 22<25 f.>) liegen vor. Ermächtigungsgrundlage für die AVV Baulärm war § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1214, außer Kraft getreten zum 1. April 1974). Danach erlässt die Bundesregierung zur Durchführung des Absatzes 1 nach Anhörung des technischen Ausschusses (§ 8) mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1. Richtwerte für die von Baumaschinen bei bestimmten Betriebsvorgängen ausgehenden Geräusche, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (Emissionsrichtwerte), 2. Richtwerte für die von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren Überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind (Immissionsrichtwerte), und 3. das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen und der von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen. Der anzuhörende technische Ausschuss nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm setzte sich aus Vertretern verschiedener Bundesministerien und Bundesanstalten, der Landesregierungen, der Gewerkschaften, der Technischen Überwachung sowie Vertretern aus Industrie, Wirtschaft und Wissenschaft zusammen.

27

(2) Die AVV Baulärm konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau in Nr. 3 differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte. In Nr. 6 enthält sie Regelungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels im Wege eines Messverfahrens. Dafür, dass die Regelungen zum Schutzniveau durch neue, gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholt wären, ist nichts ersichtlich. Das gilt sowohl für die Gebietseinteilung der AVV Baulärm als auch für die festgelegten Immissionsrichtwerte. Zwar stimmt die Gebietszuordnung der AVV Baulärm noch mit derjenigen der Baunutzungsverordnung von 1968 überein, während neuere Regelwerke, etwa die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und die TA Lärm die Gebietsbezeichnungen der Baunutzungsverordnung von 1990 verwenden. Allein daraus folgt aber nicht, dass die Gebietseinteilung der AVV Baulärm nicht mehr geeignet oder zweckmäßig ist. Denn anders als bei den vorgenannten Regelwerken geht es im Anwendungsbereich der AVV Baulärm nicht um eine dauerhafte Gebietsverträglichkeit der Lärmeinwirkungen, sondern um vorübergehende Lärmeinwirkungen durch eine Baustelle. Zu deren Bewältigung reicht der gröbere Differenzierungsgrad der Gebietseinteilung der AVV Baulärm aus. Zugleich rechtfertigt der Umstand, dass Baustellenlärm - auch bei mehrjährigen Baustellen - vorübergehend ist, es auch heute noch, Immissionsrichtwerte festzulegen, die über den in verschiedenen anderen Regelwerken zu dauerhaften Lärmeinwirkungen - etwa in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV oder Nr. 6.1 der TA Lärm - vorgesehenen Werten liegen. Hinsichtlich der Regelungen zum Messverfahren fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass diese inzwischen derart veraltet sind, dass der Beurteilungspegel damit nicht mehr hinreichend verlässlich ermittelt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmungen der AVV Baulärm zum Messverfahren nicht so eng gefasst sind, dass sie etwa die Heranziehung modernerer Regelwerke (VDI-Richtlinien oder DIN-Vorschriften), die erst nach der AVV Baulärm erlassen worden sind, ausschließen.

28

Auch der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die AVV Baulärm trotz des seit ihrem Erlass eingetretenen Zeitablaufs nicht als überholt anzusehen ist. Der Umstand, dass er anlässlich der letzten Änderung des § 66 BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1794, in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. Juni 2005; vgl. BTDrucks 15/3782 S. 10 und S. 37 f.) in § 66 Abs. 2 BImSchG bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Fortgeltung der AVV Baulärm vom 19. August 1970 angeordnet hat, zeigt, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers für Baustellenlärm bei der Anwendbarkeit der im Vergleich zur TA Lärm zwar wesentlich älteren, aber sachnäheren AVV Baulärm bleiben sollte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 - ZuR 2007, 427, Rn. 131; Dziallas/Kullick, NZBau 2011, 544).

29

Dafür, dass der Gesetzgeber die Fortgeltung der AVV Baulärm ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen hat, spricht zudem, dass die bis zu diesem Zeitpunkt in § 66 Abs. 2 BImSchG a.F. neben der AVV Baulärm als maßgebend aufgeführten (acht) allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm, die wie die AVV Baulärm auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm erlassen worden waren und das Emissionsmessverfahren sowie Emissionsrichtwerte für verschiedene Baugeräte/-maschinen bestimmten, gestrichen wurden.

30

(3) Die in der AVV Baulärm in Nr. 3.1.1. festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall Bindungswirkung. Die Bindungswirkung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift wird durch ihren Anwendungsbereich bzw. ihren Aussagegehalt bestimmt. Dabei wird die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften in besonderer Weise durch die Entstehungsgeschichte beeinflusst (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <219> = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 7 S. 2<4 f.>). Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Ermächtigungsgrundlage der AVV Baulärm in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm ergibt sich, dass der Normgeber bewusst zwischen Richtwerten und Grenzwerten differenziert hat. So enthielt etwa der Entwurf des Gesetzes (BTDrucks IV/3142 S. 1) in § 2 Abs. 3 eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung von Immissionsrichtwerten für die von Baustellen ausgehenden Geräusche, bei deren Überschreitung Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu besorgen sind, sowie das Verfahren für die Messung der Geräuschimmissionen. Ausweislich der Begründung zu § 2 Abs. 3 war es das Anliegen des Gesetzgebers, den Verwaltungsbehörden in der Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften Immissionsrichtwerte an die Hand zu geben, bei deren Überschreitung der Lärm der Baumaschinen in der Regel als unzumutbar anzusehen ist (BTDrucks IV/3142 S. 5). Ergänzend dazu sah § 3 Abs. 1 des Entwurfs eine Ermächtigung vor, durch Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte festzusetzen, die beim Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen nicht überschritten werden dürfen, und Vorschriften über das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen zu erlassen. Auf Vorschlag der Bundesregierung und des Ausschusses für Gesundheitswesen wurde der Gesetzentwurf in §§ 2 und 3 dahingehend geändert, dass nicht mehr zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Immissionsrichtwerten, sondern in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Festlegung von Immissions- und Emissionsrichtwerten ermächtigt wurde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch Rechtsverordnung nicht die Möglichkeit biete, die besonderen Verhältnisse, unter denen Baumaschinen eingesetzt werden, zu berücksichtigen. Der Ausschuss schlug deshalb die Festsetzung von Richtwerten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vor, die eine elastischere Handhabung ermöglichten. Dabei ging er davon aus, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Überschreiten der Immissions- und Emissionsrichtwerte grundsätzlich verpflichtet sind, die notwendigen Maßnahmen zur Lärmminderung anzuordnen (BTDrucks IV/3584 S. 2).

31

Der Begriff "Immissionsrichtwert" ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6 ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 2. bis 6. Absatz sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 12; Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2<3>). Dabei ist das engere Begriffsverständnis der TA Lärm schon in der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG angelegt, die auf "Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen", abhebt. In der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm war dagegen - weniger strikt - von "Richtwerte(n) für die von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren Überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind", die Rede.

32

Der Normzweck der AVV Baulärm, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen, wird auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Immissionsrichtwerte nur für den Regelfall als bindend betrachtet werden. Der verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist eng, namentlich ist Nr. 3.1. nicht dahingehend zu verstehen, dass der gemäß Gebietszuordnung maßgebliche Immissionsrichtwert nur als Orientierungswert betrachtet und ergänzend eine Einzelfallbetrachtung angestellt wird. Da die AVV Baulärm als Maßstab für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben vielmehr nur dann in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Dies entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, die besonderen Verhältnisse berücksichtigen zu können, unter denen Baumaschinen zum Einsatz kommen (vgl. BTDrucks IV/3584 S. 2). Eine Abweichung von den Immissionsrichtwerten kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt. Dabei ist der Begriff Vorbelastung hier nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass nur Vorbelastungen durch andere Baustellen erfasst werden (vgl. etwa die einschränkende Definition in Nr. 2.4 1. Absatz Satz 1 TA Lärm). Maßgeblich ist vielmehr die Vorbelastung im natürlichen Wortsinn. "Nachteilige Wirkungen" im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gehen nur von solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen aus, die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke (im Einwirkungsbereich) auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <131> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1<22>). Daraus folgt zugleich, dass eine verminderte Schutzwürdigkeit nicht schon dann angenommen werden kann, wenn es etwa um die Errichtung wichtiger Verkehrsinfrastrukturvorhaben im öffentlichen Interesse geht. Zwar mag es Planbetroffenen als Ausdruck der Sozialbindung zumutbar sein, mehr an Baulärm hinzunehmen, wenn ein Vorhaben dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist und insofern dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dies mit bindender Wirkung entsprechend zu regeln, muss aber dem Normgeber vorbehalten bleiben.

33

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen erstreckt sich der Anwendungsbereich der AVV Baulärm nicht auf den Schutz der Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften. Die AVV Baulärm zielt auf den Schutz der Nachbarschaft. Zwar war in §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, auf dessen Grundlage die AVV Baulärm erlassen worden ist, nur von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen der Allgemeinheit die Rede. Aus den Materialien ergibt sich aber, dass die in der Nachbarschaft von Baustellen wohnenden oder arbeitenden Personen geschützt werden sollten (BTDrucks IV/3142 S. 5, linke Spalte und BTDrucks IV/3584 S. 1). Zur Nachbarschaft in diesem Sinne gehören nur diejenigen Personen, die sich dem Baulärm jedenfalls nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt und daher qualifiziert betroffen sind (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6 S. 17<19 f.>). Hierzu gehören etwa die Eigentümer und Bewohner der im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücke und alle Personen, die im Einwirkungsbereich arbeiten. Keine Nachbarn sind dagegen Personen, die sich nur zufällig bzw. gelegentlich, d.h. ohne besondere persönliche oder sachliche Bindungen, etwa aufgrund von Ausflügen oder Reisen oder als Kunden, im Einwirkungsbereich aufhalten. Solche Personen sind als "Publikum" Teil der "Allgemeinheit" (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 35 ff.; Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Juli 2011, § 3 Rn. 6a f.).

34

Der Schutz der Nachbarschaft erfasst auch die zum Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten unbebauten Flächen eines Wohngrundstücks. Der Schutzgegenstand des "Wohnens" kennzeichnet einen einheitlichen Lebensvorgang, der die Nutzung des Grundstücks insgesamt umfasst (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <387> = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 7 S. 26<52 f.>). Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

35

Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. Zwar gehört zu dem durch Art. 14 GG geschützten Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auch die besondere Lage an der Straße (Kontakt nach außen), die dem Betrieb den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber die Einwirkung durch Werbung auf den fließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft ermöglicht (BGH, Urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, Rn. 17). Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.

36

bb) Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben hat der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Ergebnis zu Recht auf 68 dB(A) tags bestimmt. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerinnen greifen nicht durch.

37

(1) Der Beklagte hat das Gebiet um die Bahnhofsbaustelle Unter den Linden/Friedrichstraße zutreffend als "Gebiet, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind" nach Nr. 3.1.1. Buchst. b) der AVV Baulärm eingestuft und demgemäß im Ausgangspunkt den Immissionsrichtwert von 65 dB(A) tags zugrunde gelegt. Für die Gebietszuordnung nach Nr. 3.1.1. der AVV Baulärm, die wie oben bereits ausgeführt nicht an die Gebietseinteilung der Baunutzungsverordnung 1990 angepasst werden muss, ist nicht auf den konkreten Immissionsort, sondern - wie sich aus Nr. 3.2.2. ergibt - auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen. Der Einwirkungsbereich der Bahnhofsbaustelle Unter den Linden ist in der richterlichen Aufklärungsverfügung vom 3. April 2012 dahingehend umrissen worden, dass er das Gebiet nördlich und südlich der Straße Unter den Linden vom Kreuzungsbereich Neustädtische Kirchstraße/Unter den Linden sowie Glinkastraße/Unter den Linden jeweils bis zur Kreuzung Unter den Linden/Charlottenstraße sowie beidseits der Friedrichstraße vom Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße bis zum Kreuzungsbereich Friedrichstraße/Behrenstraße (einschließlich der Gebäude Friedrichstraße 168-170 und Friedrichstraße 81-82) umfasst. Die Rüge der Klägerinnen, damit sei der Einwirkungsbereich zu eng gezogen, weil der Lärm auch in die Rosmarinstraße hineinwirke, greift schon deshalb nicht durch, weil die Rosmarinstraße zwischen dem Lindencorso und dem Rosmarin Karree verläuft und damit erfasst wird.

38

Der so bestimmte Einwirkungsbereich der Baustelle liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so dass gemäß Nr. 3.2.3. der AVV Baulärm für die Gebietszuordnung die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen ist. Die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Baustelle ist in Anbetracht der vom Beklagten auf die Aufklärungsverfügung vom 3. April 2012 hin mit Schriftsatz vom 20. April 2012 vorgelegten Übersicht als vorwiegend gewerblich einzustufen. Die vorhandenen Gebäude werden weit überwiegend als Geschäfts- und Bürogebäude genutzt, der Anteil der Wohnnutzung ist - auch unter Berücksichtigung der im Rosmarin Karree vorhandenen Wohnungen und Apartments, die nicht zur Friedrichstraße hin gelegen sind - zahlenmäßig deutlich untergeordnet, er liegt bei maximal 20 %. Dabei ist eine Hotelnutzung entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht wie eine Wohnnutzung zu behandeln, sondern als gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Zwar mag eine Hotelnutzung im Hinblick auf Lärm schutzbedürftiger sein als andere gewerbliche Nutzungen. Gleichwohl unterscheiden sich Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb - wovon im Übrigen auch die von den Klägerinnen herangezogene Baunutzungsverordnung 1990 in § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 3 Nr. 1 ausgeht - grundlegend. So liegt ein Beherbergungsbetrieb in Abgrenzung zur Wohnnutzung nur dann vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 1<2>). Insbesondere der Gesichtspunkt des nur vorübergehenden Aufenthalts rechtfertigt die Annahme einer im Vergleich zur Wohnnutzung geminderten Schutzwürdigkeit der Hotelnutzung.

39

(2) Der Beklagte durfte den danach maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wegen der im Einwirkungsbereich der Baustelle vorhandenen tatsächlichen Vorbelastung durch Verkehrslärm um 3 dB(A) auf 68 dB(A) erhöhen.

40

Nach der messtechnischen Bestandsaufnahme der B. GmbH zur Geräusch- und Erschütterungssituation in der Umgebung der Kreuzung Unter den Linden/Friedrichstraße vom 11. November 2009 treten im Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße im Bereich bis zur Traufhöhe (22 m) an Werktagen (Montag bis Samstag) während der Tageszeit gemäß AVV Baulärm (07:00 bis 20:00 Uhr) energieäquivalente Dauerschallpegel von circa 70 dB(A) auf. Dabei sind die Unterschiede zwischen den unteren und den oberen Stockwerken mit maximal 0,5 dB sehr gering. Südlich der Straße Unter den Linden nehmen die Geräuschimmissionen in der Friedrichstraße bis zur Behrenstraße hin auf 66 dB(A) ab. Die auftretenden Geräusche weisen von Tag zu Tag nur geringe Unterschiede auf, ein Einfluss der Ferienzeit auf die Messergebnisse ist nicht erkennbar. An Werktagen ist der energieäquivalente Dauerschallpegel während der Nachtzeit nur 4 dB geringer als während der Tageszeit. In den Nächten von Freitag auf Samstag sowie Samstag auf Sonntag ist ein deutliches Absinken des Geräuschniveaus erst ab circa 02.00 Uhr nachts zu beobachten. Maximalpegel von 80 dB(A) treten im Untersuchungsgebiet so häufig auf, dass sie als typische Alltagsgeräusche anzusehen sind. Auch Maximalpegel über 90 dB(A) treten im Untersuchungsgebiet an allen Tagen regelmäßig auf (S. 10).

41

Die Klägerinnen haben diese Befunde nicht in Abrede gestellt. Ihr Einwand, die Vorbelastung dürfe nicht berücksichtigt werden, weil sie wegen Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) rechtswidrig sei und eine Verpflichtung zur Lärmsanierung begründe, greift nicht durch. Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im Bereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei Berücksichtigung finden darf (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 12<13>).

42

Die Vorbelastung durch den Verkehrslärm musste nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil Verkehrslärm und Baulärm nicht von den gleichen Lärmquellen herrühren. Wie oben ausgeführt ist der Begriff der Vorbelastung im Anwendungsbereich der AVV Baulärm im natürlichen Wortsinn zu verstehen. Darauf, von welcher Lärmquelle die tatsächliche Vorbelastung verursacht wird, kommt es daher nicht an. Folglich stellt sich auch die Frage nach der Vergleichbarkeit von Verkehrs- und Baulärm nicht.

43

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnten die Klägerinnen sich vorliegend auf die mangelnde Vergleichbarkeit nicht berufen. Die Frage, ob der Geräuschcharakter des vorhandenen Verkehrslärms und des zu erwartenden Baulärms vergleichbar sind, war Gegenstand gutachterlicher Untersuchungen. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen der B. GmbH vom 22. Juli 2010 und vom 20. Oktober 2010 ist die Vergleichbarkeit nur an den Tagen nicht gegeben, an denen beim Abbruch der Fahrbahnen ein Fugenschneider mit einer Schallleistung von 115 dB(A) sowie beim Betonieren der Tunneldecke ein Verdichter (Rüttelflasche) zum Einsatz kommt, der ein stark tonhaltiges Geräusch erzeugt, das auch bei parallelem Betrieb mit Betonmischfahrzeugen und Autobetonpumpen jederzeit wahrgenommen werden kann. Diese Tage machen nur einen geringen Anteil an den Gesamtbautagen (305) aus. Für alle anderen Bauphasen - auch die besonders lärmintensiven Bauphasen "Erstellung der Schlitzwände und Erstellung der HDI-Sohlen" - gelangen die Gutachter dagegen zu dem Ergebnis, dass die Geräusche vergleichbar seien, weil in diesen Bauphasen die Baugeräusche durch die Geräusche der Antriebsmotoren der Baugeräte bestimmt würden. Die Klägerinnen haben diese gutachterlichen Stellungnahmen nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sondern sich damit begnügt, die Vergleichbarkeit von Bau- und Verkehrslärm pauschal zu bestreiten.

44

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für die Baustelle Unter den Linden/Friedrichstraße einheitlich auf 68 dB(A) bestimmt hat, obwohl - was er ausweislich der Begründung des Planänderungsbeschlusses zur Kenntnis genommen hat (S. 34) - die Vorbelastung durch den Verkehrslärm zur Behrenstraße hin von circa 70 dB(A) auf circa 66 dB(A) abnimmt. Die Zumutbarkeitsschwelle muss, zumal bei Baustellen von räumlich begrenzter Ausdehnung, weder geschossbezogen noch für jedes einzelne Gebäude gesondert festgelegt werden. Vielmehr war es vorliegend sachgerecht, einen Mittelwert zu bilden.

45

(3) Dagegen darf der nach Nr. 3.1.1. der AVV Baulärm maßgebliche Immissionsrichtwert im Planfeststellungsverfahren nicht unter Rückgriff auf den sogenannten Eingreifwert nach Nr. 4.1. noch (um bis zu) 5 dB(A) erhöht werden. Nach Nr. 4.1. sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden, wenn der nach Nr. 6. ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Eine ähnliche Regelung findet sich etwa in Nr. 5.1 3. Absatz TA Lärm 1998. Diese Vorschrift befasst sich mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an bestehende Anlagen und legt fest, dass - neben weiteren Voraussetzungen - erst bei Überschreitung der Richtwerte um 5 dB(A) eingeschritten werden darf. Der Sache nach wirkt sich der Zuschlag in Nr. 4.1. der AVV Baulärm wie ein Messabschlag zugunsten des Bauunternehmers aus. Ein solcher Messabschlag, dort um jeweils 3 dB(A), ist auch in anderen Regelwerken anerkannt (vgl. etwa Anhang Nr. 1.6 Abs. 2 der 18. BImSchV und Nr. 6.9 TA Lärm 1998). Messabschläge sind wegen der Interdependenzen zwischen Immissionswerten und dem für ihre Ermittlung festgelegten Mess- und Beurteilungsverfahren untrennbarer Bestandteil dieser Verfahren. Sie sind trotz der Fortentwicklung der Messtechnik wegen verbleibender Unsicherheiten bei der messtechnischen Überprüfung der Einhaltung der Immissionswerte auch heute noch gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 18; Feldhaus/Tegeder, UPR 2005, 208 <209 f.>). Allerdings kommen Messabschläge bei prognostischen Einschätzungen in Genehmigungsverfahren nicht zum Tragen, weil dort nachzuweisen ist, dass die Zumutbarkeitskriterien eingehalten werden. Überträgt man diese Erwägungen auf den Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm, kann der Messabschlag bei der Bestimmung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle im Planfeststellungsverfahren keine Anwendung finden. Nach dem Wortlaut der Nr. 4.1. und ihrer systematischen Stellung innerhalb der AVV Baulärm dürfte es sich dabei vielmehr um eine Regelung handeln, die das behördliche Handlungsermessen steuern soll. Dafür spricht u.a., dass sie sich nicht im Abschnitt Nr. 6. "Ermittlung des Beurteilungspegels", sondern im Abschnitt Nr. 4. "Maßnahmen zur Minderung des Baulärms" findet.

46

(4) Der Beklagte hat eine Entschädigung für unzumutbare Lärmeinwirkungen in Innenräumen zwar von der Überschreitung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 abhängig gemacht, was ausgehend von dem im Planänderungsbeschluss unterstellten Schalldämmmaß der Außenfassaden des Hotels (vorbehaltlich des Nachweises einer geringeren Schalldämmung) nur bei einem Außenpegel ab 71 dB(A) der Fall ist. Das führt aber nicht dazu, dass die auf einen Außenpegel von 68 dB(A) festgelegte Zumutbarkeitsschwelle damit faktisch auf 71 dB(A) erhöht wird. Der Außenpegel beschreibt den Wert, ab dem aktiver Schallschutz erforderlich wird. Hiervon ist erkennbar auch der Beklagte ausgegangen, indem er die der Beigeladenen aufgegebenen Vorkehrungen zum Schutz vor Baulärm auf diesen Wert hin ausgerichtet hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung für baulärmbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen in Innenräumen besteht.

47

b) Die dem planfestgestellten Schutzkonzept zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägerinnen geltend gemachten Mängeln.

48

aa) Die Rügen der Klägerinnen, bei der Lärmprognose sei hinsichtlich der im Katalog der 32. BImSchV aufgeführten Baumaschinen pauschal ein Geräteabschlag von 3 dB vorgenommen worden, überdies seien keine Impulszuschläge berücksichtigt und sei ein idealisierter Bauablauf zugrunde gelegt worden, greifen nicht durch.

49

Nach dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010 haben die Gutachter - den Vorgaben in I. der Anlage 5 zur AVV Baulärm entsprechend - zunächst für jede der Bauphasen, die in allen Baufeldern durchlaufen werden (Baufeldfreimachung und Abbruch der vorhandenen Straße; Erdaushub und Erstellung der Führungen für den Schlitzwandgreifer, Erstellung der Schlitzwände, Erstellung der HDI-Sohlen, Abbruch des vorhandenen Tunnels , Betonieren der Tunneldecke, Bauarbeiten unter der Tunneldecke , Wiederherstellung des Straßenpflasters ), die maßgeblichen Eingangsdaten (Geräuschemissionen der eingesetzten Baugeräte bzw. Bauverfahren, tägliche Einsatzzeiten der verwendeten Baugeräte bzw. Bauverfahren, Dauer der Bauphase, geometrische Anordnung der Baugeräte während der Bauphase) ermittelt. Aufbauend auf diesen Angaben ist für jede Bauphase ein eigenes Berechnungsfile erstellt worden. Dabei ist im Sinne einer worst-case-Annahme unterstellt worden, dass die Bauarbeiten während der im Massenlogistikkonzept beschriebenen Zeitdauer permanent stattfinden; Einrichtungszeiten für die Baustelle sowie Abbauzeiten und eventuelle Stillstandzeiten, die als Pufferzeiten in die Bauzeit mit eingerechnet sind, wurden nicht berücksichtigt (S. 25/26).

50

Die für die Berechnungen verwendeten Geräuschemissionsansätze der Baugeräte (Schallleistungspegel) sind in der Tabelle 8 des Gutachtens vom 2. März 2010 (S. 28) angegeben. In der Tabelle findet sich auch eine Autobetonpumpe mit einer Antriebsleistung von 272 kW. Der Einwand der Klägerinnen, die Hochdruckpumpe sei nicht einbezogen worden, ist daher nicht begründet. Sofern die Geräuschemissionen der eingesetzten Baumaschinen impulshaltig und/oder tonhaltig sind, ist ein entsprechender Zuschlag in der Spalte KI (Impulszuschlag) bzw. KT (Tonzuschlag) vermerkt, so für den Einsatz des Radladers beim Aufheben des Asphalts wegen der Stoßgeräusche beim Aufnehmen und Abkippen in den LKW sowie für den Einsatz des Kettenbaggers beim Abbrechen der Tunneldecke wegen der Stoßgeräusche beim Abladen in den LKW (vgl. S. 28 Tabelle 8, Spalte Bemerkungen). Hinsichtlich der Geräuschemissionen der Baugeräte geht das Gutachten davon aus, dass die Baugeräte mindestens die derzeitigen Anforderungen an das Inverkehrbringen erfüllen. Für die in der 32. BImSchV aufgeführten Baugeräte sind dies die Anforderungen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG, Phase 2 (S. 26). Für die Baumaschinen, die im Katalog der 32. BImSchV aufgeführt sind, haben die Gutachter den Grenzwert für das Inverkehrbringen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG, Phase 2, abzüglich 3 dB angesetzt. Für Baugeräte, die im Katalog der 32. BImSchV nicht aufgeführt werden, wurde auf verschiedene Literaturquellen zurückgegriffen (S. 27).

51

Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern. Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl EG Nr. L 162 S. 1), zu deren Umsetzung die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3478, zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, BGBl I S. 261 <277>) dient, sind als garantierte Schallleistungspegel zu verstehen (vgl. Art. 3 Buchst. f der Richtlinie und § 2 Nr. 6 der 32. BImSchV). Der garantierte Schallleistungspegel liegt nach den Erläuterungen im Gutachten vom 2. März 2010 stets oberhalb des im Einsatz erzeugten Schallleistungspegels, weil er alle eventuellen Unsicherheiten (auch solche, die durch das Messverfahren bedingt sind) mit abdecken muss. Mit welchem Sicherheitszuschlag die einzelnen Hersteller rechnen, bleibe ihnen selbst überlassen. Zumindest müssten sie aber den offiziellen Wert für die Messunsicherheit des Verfahrens (3 dB) berücksichtigen. Den Messungen der Gutachter zufolge werden zum Teil wesentlich größere Unsicherheitsaufschläge bis zu 6 dB aufgeschlagen. Dies rechtfertigt es auch nach der Auffassung des Senats, von den Grenzwerten für das Inverkehrbringen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG für die im Katalog der 32. BImSchV aufgeführten Baumaschinen im Rahmen der Lärmprognose 3 dB abzuziehen.

52

Worauf die Klägerinnen ihre nicht näher begründete Behauptung stützen, dass der Lärmprognose ein idealisierter Bauablauf zugrunde liege, erschließt sich nicht. Die für die jeweiligen Bauphasen zugrunde gelegten Zeiträume und Einsatzzeiten der Baumaschinen können den Tabellen Nr. 9 bis 15 des Gutachtens (S. 30 bis 36) entnommen werden. Substantielle Einwände gegen die dort angesetzten Einsatzzeiten und Zeiträume haben die Klägerinnen nicht erhoben.

53

bb) Die Lärmprognose erweist sich auch nicht deshalb als unzulänglich, weil kein Summenpegel aus Verkehrslärm und Baustellenlärm gebildet worden ist. Die AVV Baulärm enthält keine Regelung zur Berücksichtigung bereits vorhandener Geräusche bei der Ermittlung der Gesamtbelastung. Das ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Zwar liegt dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in § 3 Abs. 1 für die Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen eine akzeptorbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen aber maßgeblich vom "Anlagenbezug" des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszugehen, wie er auch in § 22 Abs. 1 BImSchG und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken zum Ausdruck kommt. Gesamtbetrachtungen sind nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <7> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 12 S. 23<27>) und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm einzelner Anlagen dominiert. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere andersartiger Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vielmehr vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Die Bildung eines Summenpegels ist zulässig, wenn es sich um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt (Urteil vom 16. Mai 2001 - BVerwG 7 C 16.00 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16 Rn. 12 und 16). Abweichendes gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dann, wenn die Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen aus verschiedenen Lärmquellen die Grenze zur Gesundheitsgefährdung übersteigt.

54

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Verkehrslärm im Bereich der Baustelle Unter den Linden/Friedrichstraße wird aufgrund der Sperrung der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden sowie der Friedrichstraße von der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden bis zur Kreuzung mit der Behrenstraße während der offenen Bauphase weitgehend entfallen. Nach dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010 ist der Anteil der Verkehrsgeräusche während der Bauphase ermittelt und in Relation zu den durch den Baubetrieb erzeugten Geräuschimmissionen gestellt worden. Danach ist ein nennenswerter Einfluss der Verkehrsgeräusche nur für die - hier nicht relevanten - Bereiche nördlich der Straße Unter den Linden (Haus der Schweiz) zu erwarten. Auch dort würde aber ein Anteil von 5 % überdurchschnittlich lauter Tage während der Bauzeit selbst bei Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche nicht überschritten werden (S. 45 bis 48). Für den Immissionspunkt H (Ecke Friedrichstraße/Behrenstraße, Rosmarin Karree) und die dem gegenüberliegende Fassade des Hotels ist für die Bauphase ein Verkehrslärm von circa 44 dB(A) ermittelt worden (S. 47, Tabelle 25 und Anhang, letztes Blatt). Ein gesundheitsgefährdender Summenpegel ist demnach nicht zu besorgen.

55

Der Einwand der Klägerinnen, die Verkehrsbelastung auf der Behrenstraße werde während der Bauzeit aufgrund der vorgesehenen Umleitungen erheblich steigen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die Behrenstraße an den der Baustelle abgewandten Fassaden des Hotels entlang verläuft, ist schon nicht substantiiert dargetan, dass es auf der Behrenstraße tatsächlich zu einer Verkehrszunahme kommt. Nach dem von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 vorgelegten aktuellen Verkehrsführungskonzept vom 25. Mai 2012 wird der Fahrzeugverkehr (Kfz-Verkehr, Radverkehr, ÖPNV) mithilfe eines komplexen Umleitungssystems an den Sperrungen im Bereich Unter den Linden/Friedrichstraße vorbeigeführt. Über die Behrenstraße wird lediglich der Verkehr in Richtung Süden geführt. Für eine wesentliche Erhöhung des Verkehrs auf der Behrenstraße ist danach nichts ersichtlich.

56

cc) Weitere substantielle Einwände gegen die Lärmprognose haben die Klägerinnen nicht erhoben. Ihre Rüge, es fehle im Planänderungsbeschluss an der Festlegung eines Maximalpegelkriteriums, greift nicht durch. Die AVV Baulärm stellt für die Tagzeit auf den gemittelten Pegel ab, die Zahl der Überschreitungen eines bestimmten Maximalpegels ist nicht entscheidend. Eine Art Maximalpegelregelung findet sich in Nr. 3.1.3. der AVV Baulärm nur für die Nachtzeit. Dagegen ist nichts zu erinnern, zumal auch der von einer über mehrere Jahre hinweg betriebenen Baustelle ausgehende Lärm im Gegensatz zu Gewerbe- und Verkehrslärm zeitlich begrenzt ist und jedem Grundstückseigentümer und erst recht dem Träger eines im öffentlichen Interesse stehenden (Groß-)Vorhabens die Möglichkeit zustehen muss, seine ansonsten zulässigen Vorhaben unter auch ihm zumutbaren Bedingungen zu verwirklichen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 - ZUR 2007, 427 Rn. 131; vgl. zur Zulässigkeit des Dauerschallkriteriums für die Bewertung von Fluglärm während des Tags, BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - BVerwG 4 B 50.07 - BauR 2008, 2030).

57

Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010, dass die der Lärmprognose zugrunde liegenden Berechnungen mithilfe der Prognosesoftware CADNA/A, Version 3.7, durchgeführt wurden und der Beurteilungspegel gemäß DIN-Vorschrift 45645-2 ermittelt wurde (S. 37 f.). In die Berechnungen sind die Geräuschemissionen und Einsatzzeiten der Geräte sowie die veranschlagte Dauer der Bauphase eingegangen (S. 36). Zudem sind in die Lärmprognose sowohl der über die einzelnen Bauphasen bzw. über die gesamte Bauzeit prognostizierte und gemittelte Beurteilungspegel als auch die Anzahl der Tage eingestellt worden, an denen ein Beurteilungspegel von 72 dB(A) überschritten wird (S. 11). Maximalpegel über 72 dB(A) sind damit in der Lärmprognose berücksichtigt worden.

58

c) Die im Wesentlichen auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um weitere Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes gerichteten Anträge Nr. 1 bis 8 haben keinen Erfolg.

59

aa) Der Antrag Nr. 1, die Auflage A II.3.1.1. dahingehend zu ergänzen, dass nur Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" oder entsprechender anderer Zertifizierung eingesetzt werden dürfen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten und der Beigeladenen auf der Baustelle auch Baumaschinen zum Einsatz kommen, für die es solche Umweltzeichen nicht gibt. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, dass der Beklagte der Beigeladenen in dieser Nebenbestimmung aufgegeben hat, sicherzustellen, dass ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte eingesetzt werden, die hinsichtlich ihrer Schall- und Erschütterungsemissionen lärmarm arbeiten. Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, dass das von der Beigeladenen ursprünglich vorgelegte Gutachten Nr. N454113h des Ing.-Büro Dr.-Ing. M. den Einsatz geräuscharmer Baugeräte mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" empfehle, weil damit eine Reduktion um 5 bis 10 dB(A) möglich sei, folgt daraus nichts anderes. Aus dem - knapp gehaltenen - Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter sich mit dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit solcher Baumaschinen und -geräte überhaupt näher befasst hat.

60

bb) Eine Verkleidung, die sicherstellt, dass in den Arkaden ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird (Antrag Nr. 2), können die Klägerinnen - von allem anderen abgesehen - schon deshalb nicht beanspruchen, weil der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle zu Recht auf 68 dB(A) festgelegt hat.

61

cc) Der Antrag Nr. 3, den Außenbereich der Galerie und des Restaurants Nante-Eck zur Straße Unter den Linden durch Lärmschutzwände an der Baustelle so zu schützen, dass auf dem Gehweg ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird, bleibt ebenfalls erfolglos. Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist zu Recht auf 68 dB(A) festgesetzt worden. Die Klägerinnen haben daher ungeachtet dessen, dass Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften dem Anwendungsbereich der AVV Baulärm ohnehin nicht unterfallen, keinen Anspruch auf Einhaltung eines Beurteilungspegels von 60 dB(A). Hinzu kommt, dass die Aufstellung von Fassadenschutzwänden im Planaufstellungsverfahren geprüft, aber wegen des geringen Nutzens und der weit überwiegenden Nachteile sowie technischer Schwierigkeiten verworfen worden ist (S. 36 PÄB). Diese Überlegungen betreffen zwar in erster Linie die Friedrichstraße, sind aber auf die Straße Unter den Linden weitgehend übertragbar. Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren zu diesem Thema ergänzend ausgeführt, dass die Wirkung einer solchen Abschirmwand aufgrund der Reflexionen der Gebäudefassaden stark reduziert wäre. Selbst bei einer sehr hohen Abschirmwand von 8 m sei eine Geräuschreduktion von mehr als 5 dB nicht zu erreichen. Zudem seien solche Lärmschutzwände technisch nicht verfügbar. Bei der Errichtung einer so hohen, freistehenden Abschirmwand bestünden wegen auftretender Windlasten konstruktive Schwierigkeiten. In jedem Fall müssten zunächst tiefe Fundamente im Straßengrund errichtet werden. Hierfür sei im Bereich zwischen der Baustelle und den Gehwegen kein Platz. Abgesehen davon sei die Errichtung solcher Abschirmwände mit erheblichen Geräuschemissionen verbunden, die angesichts der in diesem Bereich nur während eines vergleichsweise kurzen Zeitraums auftretenden Lärmbeeinträchtigungen nicht zu rechtfertigen wären. Hiergegen haben die Klägerinnen keine substantiellen Einwände erhoben. Sie verweisen zwar auf die Empfehlung des Ing.-Büros M. im Gutachten vom 15. August 2008, mobile Schallschutzwände einzusetzen. Dieses Gutachten verhält sich aber nicht dazu, inwieweit der Einsatz mobiler Schallschutzwände vorliegend technisch überhaupt möglich und unter Lärmschutzgesichtspunkten sinnvoll wäre.

62

dd) Es kann dahinstehen, ob der Antrag Nr. 4, die Baustelle in der Friedrichstraße nach Herstellung der Schlitzwände und vor weiterem Abtrag der Straßendecke mit einer Schalldämmung von 20 dB(A) einzuhausen, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil die Klägerinnen dies im Einwendungsverfahren nicht gefordert haben. Sie können eine Einhausung der Baustelle auch deshalb nicht beanspruchen, weil diese Maßnahme - sofern überhaupt technisch realisierbar - nach den von den Klägerinnen nicht bestrittenen Darlegungen des Beklagten und der Beigeladenen unverhältnismäßig wäre. Nach dem Lärm- und Erschütterungsgutachten der BeSB GmbH vom 2. März 2010 treten am lautesten Immissionsort im Mittelbereich der Friedrichstraße an maximal 16 % aller Bautage Geräuschimmissionen auf, die das derzeitige Geräuschniveau deutlich übersteigen. Vor den Fassaden in der Straße Unter den Linden sowie im Südbereich der Friedrichstraße beträgt dieser Anteil maximal circa 5 % aller Bautage. Circa die Hälfte aller überdurchschnittlich lauten Tage tritt während der Phase der Schlitzwanderstellung auf (S. 5/6). Die Einhausung würde demnach weder die längsten noch die lautesten Bauphasen erfassen. Ausgenommen blieben insbesondere die Arbeiten zur Herstellung der Schlitzwände und der HDI-Sohlen. Die hierzu eingesetzten Bohrgeräte haben eine Höhe von über 15 m und lassen sich daher nicht einhausen. Lediglich für die Herstellung der neuen Tunneldecke und die Wiederherstellung der Oberfläche käme eine Einhausung jedenfalls theoretisch in Betracht. Um das von den Klägerinnen geforderte Schalldämmmaß von 20 dB zu erzielen, müsste eine feste Abdeckung errichtet werden, die zudem stützfrei ist, weil ansonsten die Bautätigkeit behindert würde. Die Einhausung müsste eine Höhe von mindestens 6 m über Straßenniveau aufweisen, um Hebezugarbeiten zu ermöglichen. Sie würde somit die Fensterfront des ersten Obergeschosses des Hotels verdecken bzw. einschließen. Zudem müsste die Konstruktion fest im Boden verankert werden. Die im Boden zu verankernden Stützen müssten zwischen der Schlitzwand und der Fassade in die Erde eingebracht werden. Auf dem dort ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Raum befinden sich bereits die für die Bauzeit verlegten Leitungen der Versorgungsunternehmen. Zudem müsste die Einhausung zum Großteil direkt vor Ort gefertigt (zugesägt) und dann montiert werden. Hierdurch würden genau die Schlag- und Sägegeräusche auftreten, die durch die Einhausung gerade vermieden werden sollen. Die Anzahl besonders lauter Tage würde sich durch die Arbeiten zur Errichtung der Einhausung damit voraussichtlich erhöhen. In Anbetracht dieser Umstände durfte der Beklagte eine Einhausung zu Recht verwerfen.

63

ee) Der Antrag Nr. 5, der Beigeladenen aufzugeben, der Klägerin zu 1 die Kosten für Schallschutzfenster in den Hotelzimmern, im Frühstücks- und Hotelrestaurant sowie in der Lobby zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße zu erstatten, die erforderlich sind, um bei einem zulässigen Grenzwert von 60 dB(A) und zulässigen Maximalpegeln von 70 dB(A) einen Innenpegel von 31 dB(A) zu gewährleisten, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Klägerin zu 1 hat schon keinen Anspruch darauf, dass die Schallschutzmaßnahmen an einem Außenpegel von 60 dB(A) und einem Innenpegel von 31 dB(A) ausgerichtet werden. Zudem hat der Beklagte den Einbau von Schallschutzfenstern, der nach einer von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 27. August 2010 gemäß Kostenschätzung vom 18. Juni 2010 circa 1 200 000 € kosten würde, zu Recht mit der Erwägung als unverhältnismäßig verworfen, dass in den Nachtstunden keine Bautätigkeit stattfinden wird, in den Tagstunden wegen der Sperrung der Friedrichstraße die hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm entfällt und die baubedingte Lärmbelastung sich an der Mehrzahl der Bautage wegen des bereits vorhandenen hochwertigen Schallschutzes sogar unterhalb des Niveaus der Vorbelastung durch den Verkehrslärm bewegen wird. Zudem würde der Einbau bzw. die Auswechselung von Schallschutzfenstern ebenfalls zu Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit der Objekte führen, die in Relation zu den erzielbaren Erfolgen gestellt werden müssten. So sei beim Hotel W. davon auszugehen, dass eine Auswechselung der Fenster zu Beeinträchtigungen führen würde, die nicht weniger schwer wögen als die verbleibenden Beeinträchtigungen ohne die Maßnahme (S. 36-38 PÄB). Diesen Erwägungen sind die Klägerinnen nicht entgegengetreten.

64

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern folgt auch nicht daraus, dass nach der Stellungnahme der Akustik-Inge-nieurbüro M. GmbH vom 4. Mai 2010 der mittlere Innenpegel in den Hotelzimmern 31 dB(A) betragen soll, eine Erhöhung der Lautstärke um 3 dB(A) als wesentlich und somit störend wahrgenommen werde und ein Hotelbetrieb mit dem hier gebotenen hohen Komfort bei einem Innenpegel von mehr als 35 dB(A) nicht mehr möglich sei, zumal ein ungestörter Schlaf ein wichtiges Qualitätsmerkmal eines Hotels und lauter Baulärm zwischen 07:00 und 10:00 Uhr daher auch dann besonders störend sei, wenn der über den ganzen Tag gemittelte Beurteilungspegel von 35 dB(A) noch nicht überschritten werde. Setzt man die prognostizierte Zahl der Tage, an denen es durch den Baulärm außen vor der Fassade des Hotels lauter wird als durch den vorhandenen Verkehrslärm bzw. als 71 dB(A) (52 Tage) in Relation zu den Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern, die eine Beibehaltung des bisherigen Lärmniveaus in den Zimmern auch an diesen Tagen ermöglichen, erweist sich der Einbau als unverhältnismäßig. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die TA Lärm in Nr. 6.5 nur für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d bis f (allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Kurgebiete sowie Krankenhäuser und Pflegeanstalten) Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit vorsieht (an Werktagen 06.00-07.00 Uhr und 20.00-22.00 Uhr), die in der Tagzeit der AVV Baulärm (07.00 bis 20.00 Uhr) bereits berücksichtigt sind.

65

Die Klägerin zu 1 kann auch nicht den Ersatz der Kosten verlangen, die bei der Sanierung 2006 bis 2008 für den Einbau von Schallschutzfenstern der Klasse 3 im Lindenflügel des Hotels aufgewandt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Schallschutzfenster seinerzeit nicht zum Schutz der Hotelgäste vor Verkehrslärm, sondern zur Abwehr der Lärmeinwirkungen des streitgegenständlichen Bauvorhabens eingebaut worden sind, hat die Klägerin zu 1 nicht dargetan.

66

ff) Der Antrag Nr. 6, die Beigeladene zu verpflichten, den Gehweg Unter den Linden vor dem Hotel während der gesamten Bauzeit täglich zu reinigen, bleibt erfolglos. Die Straße Unter den Linden ist in der bei Erlass des Planänderungsbeschlusses geltenden Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 29. Oktober 2009 (GVOBl Bln S. 505 <545>) im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 1 (= 7x/Woche), verzeichnet und wird demnach täglich gereinigt. Dass diese Reinigung, die auch den Gehweg umfasst, während der Bauarbeiten unterbleibt, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.

67

gg) Der Antrag Nr. 7, die Auflage A II.3.1.8. dahingehend zu ergänzen, dass die Beweissicherung gemäß dem Konzept der GuD vom 26. August 2010 rechtzeitig vor Baubeginn durchzuführen ist, hat keinen Erfolg. Das Beweissicherungskonzept der GuD ist nach der Regelung in A I. des Planänderungsbeschlusses als Anlage 5 vollumfänglich planfestgestellt worden. Wie Ziff. 4.9 (S. 8/9) des Konzepts entnommen werden kann, soll eine Erstbeweissicherung hinsichtlich der Beweissicherungsarten S1 bis S6 vor Beginn der Bauarbeiten erfolgen. Dass die Beweissicherungsart S7 (visuelle Beweissicherung durch einen Sachverständigen) insoweit ausgenommen ist, begegnet keinen Bedenken, weil sie nach den Erläuterungen auf S. 8 des Konzepts im Zuge der Baumaßnahme ggf. bei besonderen Bedingungen und Schadensfällen vorgenommen werden muss, wenn andere Arten der Beweissicherung nicht bzw. nicht mehr möglich sind und es in Anbetracht des Schadens besonderen Sachverstands bedarf.

68

hh) Schließlich ist auch dem Antrag Nr. 8, der Beigeladenen aufzugeben, eine Lärmprognose mit detailliertem Bauablauf für die Baufelder II - IV vorzulegen und anzugeben, wann der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritten wird und welche Maximalpegel in den einzelnen Bauabschnitten täglich zu erwarten sind, nicht zu entsprechen. Die Klägerinnen können die Vorlage einer solchermaßen detaillierten Lärmprognose nicht verlangen. Der durch Bauarbeiten ausgelöste Lärm ist unregelmäßig und entzieht sich einer noch genaueren Prognose (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 111 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215 S. 196; VGH Kassel, Urteil vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09.T - juris Rn. 272). Soweit möglich hat der Beklagte dem Interesse der Klägerinnen an einer frühzeitigen Information über die zu erwartenden Bauarbeiten durch die Regelung in A II.3.2.1. des Planänderungsbeschlusses Rechnung getragen.

69

2. Die im Planänderungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen getroffenen Festsetzungen zum Grund (a) und zu den Bemessungsgrundlagen (b) der Entschädigung sind nicht zu beanstanden. Die weitergehenden Klageanträge Nr. 9a) bis e) und 10 sind nicht begründet (c).

70

a) Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die Errichtung eines planfestgestellten Vorhabens ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Danach hat - sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind - der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7<9> und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 20<32>).

71

aa) Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird (Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 195 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <245 f.>).

72

Entschädigungsansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff bestehen neben dem Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht. Auch für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen grundsätzlich kein Raum (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 ).

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bb) § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum (stRspr, vgl. Urteile vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 ff. = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 71 Rn. 12 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 18 S. 93 <103>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 ). § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (Bonk/Neumann, a.a.O. § 74 Rn. 197).

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Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer Beeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige Belange können durch gegenläufige öffentliche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, z.B. durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Lärmbelastungen (Urteile vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12 ff. und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <260> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23 S. 2<104>; Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 93.03 - juris und vom 8. September 2004 - BVerwG 4 B 42.04 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 66 S. 51<52 f.>).

75

cc) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte den Klägerinnen eine Entschädigung dem Grunde nach zu Recht nur für die verbleibenden unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baulärm (und etwaige Erschütterungs- und Setzungsschäden, A II.3.1.8.), nicht aber für alle Auswirkungen der Baustelle auf den Hotelbetrieb zugesprochen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerinnen, die Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sei als "Ausgleich für das Ertragen einer Belastung zu Gunsten einer Baumaßnahme für den öffentlichen Personennahverkehr" zu sehen, geht am gestuften Regelungskonzept des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG vorbei. Da der Ausgleichsanspruch nur der Kompensation eines gleichheitswidrigen Sonderopfers dient, muss er grundsätzlich auch nur diejenige Belastung ausgleichen, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 a.a.O. Rn. 43). Die Klägerinnen übersehen, dass der Beklagte der Beigeladenen zum Schutz der Baustellenanlieger vor Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und Erschütterungen entsprechend der Vorrangregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine Reihe von Schutzvorkehrungen auferlegt hat. Dazu gehören etwa die Auflagen, lärmarme Bauverfahren und Baugeräte einzusetzen (A II.3.1.1.), die zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten auf die Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr (A II.3.1.2.), die Arkadenverkleidung (A II.3.2.3.), die Regelungen zum Einsatz von Schlitzwandbaggern (A II.3.1.4.) und zur Schlitzwanderstellung (A II.3.2.2.) sowie zur Einhaltung der Anhaltswerte der DIN-Vorschrift 4150-2 und 3 und der VDI-Richtlinie 2719 hinsichtlich Erschütterungen und sekundärem Luftschall (A II.3.1.5.). Zudem sind Auflagen im Hinblick auf die Staubentwicklung, die Verschmutzung bzw. Reinhaltung der Fassaden, zur Fußgängerquerung Unter den Linden und zum Erscheinungsbild der Baustelle erteilt worden (A II.3.2.7. bis 3.2.10.). Schließlich hat sich der Beklagte unter A II.3.2.6.2. die Anordnung weiterer Maßnahmen für den Fall vorbehalten, dass sich nach der konkretisierten Bauablaufplanung oder den Ergebnissen der angeordneten kontinuierlichen Kontrollmessungen abzeichnet, dass der Beurteilungspegel an mehr als den prognostizierten Tagen einen Wert von 68 dB(A) überschreitet oder sich die vorgesehene Gesamtbauzeit der lärmintensiven Arbeiten (12 Monate) um mehr als einen Monat erhöht. Gleiches gilt in Bezug auf Erschütterungen und sekundären Luftschall, falls sich herausstellt, dass entgegen der Prognose die vorgegebenen Anhaltswerte nicht eingehalten werden.

76

Unzumutbare, die Grenze der Sozialbindung übersteigende nachteilige Auswirkungen werden aufgrund der getroffenen Schutzvorkehrungen im Ergebnis nur (noch) durch den Baustellenlärm ausgelöst, weil weitere Schutzauflagen zu dessen Abwehr oder Reduzierung untunlich bzw. mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dagegen kommt dem Umstand, dass - wie die Klägerinnen vortragen - Stammkunden und Touristen das Hotel unabhängig von der tatsächlichen Lärmbelastung durch die Baustelle schon deshalb meiden, weil es bis zur Deckelung im Umfeld einer Baustelle liegt, im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keine Bedeutung zu. Dieser Effekt ließe sich durch keinerlei wie auch immer geartete Schutzmaßnahmen verhindern, namentlich stellt entgegen der Auffassung der Klägerinnen das "Unterlassen" der Baustelle keine Schutzvorkehrung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dar.

77

dd) Dass der Beklagte eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grunde nach davon abhängig gemacht hat, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel von 40 dB(A) für Hotelzimmer und Vortragsräume sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden überschritten werden, ist nicht zu beanstanden. Abweichendes folgt nicht daraus, dass nach dem Inhalt eines in den Planunterlagen befindlichen Prüfberichts der Akustik-Ingenieurbüro M. GmbH vom 11. Dezember 2009 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Mai 2010 trotz der unterschiedlichen Fensterschalldämmungen in den Hotelzimmern (von FSSK 1 bis FSSK 3) in allen Zimmern ein Schalldruckpegel in der Größenordnung von circa 31 dB(A) gemessen worden ist.

78

Es spricht nichts dagegen, die Zumutbarkeitsgrenze für Innengeräuschpegel an den oberen Anhaltswerten der VDI-Richtlinie 2719 zu orientieren. Die VDI-Richtlinie 2719 gilt grundsätzlich nur für dauerhafte Lärmeinwirkungen, kann aber auch bei länger andauernden stationären Großbaustellen herangezogen werden. Dabei rechtfertigt es die begrenzte Dauer solcher Baustellen, sich an den oberen Anhaltswerten zu orientieren. Zwar mag der VDI-Richtlinie 2719 in Nr. 6.3 Tabelle 6 die Vorstellung zugrunde liegen, dass bei einem dauerhaften Schallschutz innerhalb der Anhaltswerte je nach Empfindlichkeit einzelner Nutzungsarten weiter differenziert werden soll. Im Hinblick auf die letztlich begrenzte Zeitdauer der sehr lauten Bauphasen konnte hier aber pauschalierend vorgegangen werden, zumal auch die Ausschöpfung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für die Tagzeit nicht zu unzumutbaren Zuständen führt.

79

Innenschallpegel von 40 dB(A) in Hotelzimmern und Vortragsräumen und 50 dB(A) in Gaststätten/Restaurants/Läden stellen keine unzumutbare Belastung dar. Bei Wohnnutzungen ist Schutzziel für die - hier allein relevante - Tagzeit der AVV Baulärm (07.00-20.00 Uhr), unzumutbare Kommunikationsbeeinträchtigungen im Gebäudeinneren zu vermeiden. Nach dem Stand der aktuellen Lärmwirkungsforschung sind tagsüber zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen in geschlossenen Wohnräumen Mittelungspegel von 45 dB(A) innen einzuhalten ("Sprachverständlichkeit"; Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Juli 2011, Vorbem. 18. BImSchV Rn. 14; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 19.1). Für Räume, die als Gaststätte, Restaurant oder Ladengeschäft genutzt werden, und deren Schutzwürdigkeit gegenüber Wohnräumen, Tagungsräumen etc. daher gemindert ist, beträgt der obere Anhaltswert der VDI-Richtlinie 2719 50 dB(A).

80

Der Einwand der Klägerinnen, der Planänderungsbeschluss gehe von zu optimistischen Schalldämmmaßen der Außenfassaden des Hotels W. aus, ist angesichts der vorgetragenen aktuellen Innenschallpegel von circa 31 dB(A) und des vorhandenen Verkehrslärms kaum nachzuvollziehen. Ungeachtet dessen übersehen die Klägerinnen, dass der Planänderungsbeschluss auch den Fall, dass die Eigentümer ein geringeres Schalldämmmaß geltend machen und nachweisen, regelt. In A II.3.2.4. ist festgelegt, dass in einem solchen Fall die entsprechend geringeren Werte zugrunde zu legen sind. Die Kosten für den Nachweis und die Einzelfalluntersuchung trägt die Vorhabenträgerin (S. 10 PÄB). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 ausdrücklich und mit bindender Wirkung für ein etwaiges Entschädigungsverfahren klargestellt, dass diese Regelung ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen und Streichungen auf S. 42 des Planänderungsbeschlusses uneingeschränkt Anwendung findet.

81

b) Die zur Bemessung der Höhe der Entschädigung maßgeblichen Faktoren sind im Planänderungsbeschluss in Gestalt der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen in ausreichender Weise festgelegt.

82

aa) Nach der Grundregelung in A II.3.2.4. des Planänderungsbeschlusses ist die Entschädigung zu leisten für die Beeinträchtigung von Hotelzimmern, Tagungsräumen, Restaurants, Läden und Außenwohnbereichen bezogen auf die Tage, an denen die festgelegten Pegel (68 dB(A) für Außenwohnbereiche, 40 bzw. 50 dB(A) für Innenräume) überschritten werden. Die Höhe der Entschädigung für das Hotel richtet sich gemäß der ergänzenden Regelung auf S. 42 des Planänderungsbeschlusses nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugruben in der Friedrichstraße und der Straße Unter den Linden, der darauf zurückzuführen ist, dass es in diesem Zeitraum vor den Fassaden zur Friedrichstraße und Unter den Linden zu Überschreitungen eines Beurteilungspegels von 71 dB(A) kommt. Für vermietete Restaurants und Ladengeschäfte richtet sich die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Mietminderung bezogen auf die Tage, an denen vor den Fassaden zur Friedrichstraße und zur Straße Unter den Linden ein Beurteilungspegel von 81 dB(A) überschritten wird. Für den Fall, dass geringere Schalldämmmaße nachgewiesen werden, sind die entsprechend niedrigeren Werte maßgeblich (A II.3.2.4. S. 10 PÄB).

83

bb) Diese Festlegungen begegnen keinen Bedenken. Bei nur vorübergehenden Beeinträchtigungen von Gewerbebetrieben bzw. gewerblich genutzten Grundstücken durch eine Baustelle kommt es in der Regel nicht zu dauerhaften Verkehrswertminderungen, sondern zu Ertragsverlusten. Diese sind auszugleichen, soweit sie auf dem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle beruhen. Dabei dürfen keine Nachteile von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen werden, deren Entschädigung für einen adäquaten Ausgleich erforderlich ist (Bonk/Neumann, a.a.O. § 74 Rn. 198). Hierauf zielt die in der mündlichen Verhandlung in A II.3.2.4. sowie in B IV.2.1.4.3. neu eingefügte Formulierung "bezogen auf die Tage", die weiter gefasst ist als die ursprüngliche Formulierung "an den Tagen". Sie soll sicherstellen, dass Bemessungsgrundlage für die Entschädigung nicht nur die konkreten Tage sind, an denen es zu Überschreitungen der maßgeblichen Pegel gekommen ist, sondern diese Tage zu übergeordneten Zeitabschnitten in Beziehung gesetzt werden.

84

Im Hinblick auf den Hotelbetrieb als solchen ist dieser übergeordnete Zeitabschnitt der Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung (S. 42 PÄB). Diese Festlegung trägt zum einen den Besonderheiten des Hotelbetriebs, insbesondere dem notwendigen Buchungsvorlauf in allen drei Marktsegmenten, und zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die Tage mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen nicht mit der für eine sinnvolle Belegungsplanung erforderlichen Präzision vorausgesagt werden können. Eine Regelung, die nur auf die konkreten Tage mit Überschreitungen des Beurteilungspegels abhebt, ist daher nicht sachgerecht. Ein Hotelbetrieb ist in besonderem Maße auf eine antizipierende Planung angewiesen, auf tagesaktuelle Entwicklungen und Ereignisse in seinem Umfeld kann er - wenn überhaupt - allenfalls bedingt reagieren. Es erscheint daher als durchaus denkbar, dass eine Gesamtschau der Ergebnisse des in A II.3.2.5. angeordneten Lärmmonitorings, der dem Hotelbetrieb gemäß A II.3.2.1. übermittelten Informationen über den Bauablauf und der Entwicklung der Ertragslage des Hotels im Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung zu dem Ergebnis führt, dass eine Vermietung von zur Friedrichstraße und zur Straße Unter den Linden hin gelegenen Hotelzimmern, Tagungsräumen etc. auch an den Tagen bzw. in den Zeiträumen ohne unzumutbarem Baulärm nicht sinnvoll möglich war und dies daher an mehr als den prognostizierten 52 Tagen mit einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle zu einer Unterauslastung des Hotels geführt hat.

85

Für die vermieteten Räume (Restaurants, Ladengeschäfte, Galerie) schließt die Formulierung "bezogen auf die Tage" aus, dass die nach Maßgabe der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei Baulärm je nach Art und Dauer der Beeinträchtigung angemessene Mietminderung, deren Bezugsgröße in der Regel die monatsweise zu entrichtende Miete ist, im Entschädigungsverfahren auf die Tage "heruntergerechnet" wird, an denen der Baulärm die Zumutbarkeitsschwelle überschritten hat.

86

Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das von seiner Aufgabenstellung und seiner herkömmlichen Gestaltung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <175> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 59<67>). Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe festzulegen. Das gilt umso mehr, wenn es - wie hier - um eine Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen geht. Die Angemessenheit der Entschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören bei vorübergehenden Beeinträchtigungen regelmäßig auch solche Umstände, die erst rückblickend nach Abschluss der Baumaßnahmen festgestellt werden können. Dies trifft vorliegend etwa auf die für die Bemessung der Entschädigung zwingend erforderliche Auswertung des Lärmmonitorings und der Entwicklung der Ertragslage des Hotels zu.

87

Die Rüge der Klägerinnen, auch mithilfe der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Planänderungsbeschlusses werde das Problem, einen Kausalzusammenhang zwischen den unzumutbaren Lärmeinwirkungen und den Ertragseinbußen feststellen zu können, nicht gelöst, sondern in das Entschädigungsverfahren verlagert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage, inwieweit Ertragseinbußen des Hotels auf unzumutbare Lärmeinwirkungen durch die Baustelle zurückzuführen sind, kann ungeachtet methodischer Einzelfragen schlechterdings nicht unabhängig von den Ergebnissen des Lärmmonitorings und der Ertragsentwicklung des Hotels beantwortet werden. Die Entscheidung darüber kann und muss daher - sofern die Beteiligten keine Einigung erzielen - dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. A II.3.2.4. Satz 5). Den Klägerinnen werden dadurch keine Rechte abgeschnitten.

88

c) Die mit den weitergehenden Anträgen Nr. 9 und 10 begehrten Änderungen und Ergänzungen der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Festlegungen zu Grund und Bemessung der Entschädigung bleiben erfolglos.

89

aa) Einen Ausgleich derjenigen Ertragseinbußen, die dadurch entstehen, dass die zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße hin gelegenen Hotelzimmer für die Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben nicht vermietet werden (Antrag Nr. 9a, 1. Variante), können die Klägerinnen nicht beanspruchen. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen Ausgleich nur für die Nachteile, die auf dem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle beruhen.

90

Der Hilfsantrag Nr. 9a, 2. Variante, den Klägerinnen die nach Anordnung weiterer aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen im Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben verbleibenden Ertragseinbußen zu entschädigen, wird nicht relevant, weil die Klägerinnen weitere Schallschutzmaßnahmen nicht beanspruchen können (s.o. unter 1.c). Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter aa) verwiesen werden.

91

Einen Anspruch auf Entschädigung der Ertragseinbußen bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Deckelung (Antrag Nr. 9b) haben die Klägerinnen - von allem anderen abgesehen - schon deshalb nicht, weil das Hotel nach der Deckelung der Baugruben keinen unzumutbaren (Lärm)Beeinträchtigungen mehr ausgesetzt sein wird. Andere Nachteile werden über § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht ausgeglichen.

92

Die Klägerinnen können nicht verlangen, dass der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die Ertragseinbußen durch einen mit ihrem Einverständnis ausgewählten Sachverständigen ermittelt werden (Antrag Nr. 9c). Ob - wofür vorliegend Einiges spricht - zum Entschädigungsverfahren ein Sachverständiger beigezogen wird, hat nicht die Planfeststellungs-, sondern die Entschädigungsbehörde zu entscheiden.

93

Die Klägerinnen können auch keine Regelung des Inhalts beanspruchen, dass als durch die Baustelle verursacht eine Minderung des RevPar des W. im Unterschied zum RevPar des Vergleichsmarktes der Fünf-Sterne-Hotels in Berlin-Mitte gilt (Antrag Nr. 9d). Dieser Antrag zielt darauf, die Methode zur Ermittlung des Ertragsausfalls im Planfeststellungsbeschluss festzulegen. Das ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde.

94

Die Klägerinnen haben überdies keinen Anspruch darauf, dass im Planfeststellungsbeschluss geregelt wird, dass die Entschädigung monatlich ermittelt und ausgeglichen wird (Antrag Nr. 9e). Über die Modalitäten der Ermittlung, Festsetzung und der Auszahlung der Entschädigung hat nicht die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden.

95

bb) Schließlich bleibt auch der Antrag Nr. 10, den Klägerinnen die durch die Baustelle verursachten Mietminderungen der Ladengeschäfte und des Restaurants N. zu entschädigen und die Angemessenheit der Entschädigung durch einen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Bauablaufs und vergleichbarer Mieten jeweils nach Ablauf eines Monats zu ermitteln, erfolglos. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ausgleich der baustellenbedingten Mietminderungen, sondern nur auf Ausgleich der aufgrund unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Baulärm gerechtfertigten Mietminderungen. Auch insoweit ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, Regelungen zum Verfahren zu treffen. Über das Maß der zulässigen Mietminderung hat zunächst die Entschädigungsbehörde zu entscheiden, die insoweit ggf. einen Sachverständigen zu Rate ziehen wird.

Gründe

1

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Soweit die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), genügt sie bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde kritisiert vielmehr pauschal und in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels, dass der Beklagte und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht "Abwägungsgrundsätze und -kriterien nicht eingehalten" hätten, ohne eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung zu bezeichnen, die Anlass zu weiterer höchstrichterlicher Klärung geben würde (zu diesem Erfordernis vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Soweit der Beschwerde zu entnehmen ist, dass es ihr um eine weitere Klärung der Frage geht, ob Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden (hier: des Inhabers einer Buchhandlung) aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenprojekt einen abwägungserheblichen Belang darstellen, ist dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits - im bejahenden Sinne - geklärt, allerdings mit der Aussage verbunden, dass Lagevorteile und mit ihrem (vorübergehenden) Wegfall verbundene Gewinneinbußen regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang sind (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71 S. 25 f. und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 9 A 27.03 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 59 S. 44 m.w.N.). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus (UA S. 18). Es hat aber angenommen, dass ein insoweit unterstellter Abwägungsmangel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sich nach den konkreten Gegebenheiten des Streitfalls auf das Abwägungsergebnis nicht ausgewirkt hat i.S.v. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG (UA S. 21). Von daher ist nicht ersichtlich, dass der Streitfall Anlass zu weitergehender grundsätzlicher Klärung bietet.

3

2. Eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an der Gegenüberstellung abweichender abstrakter Rechtssätze zum einen des Oberverwaltungsgerichts und zum anderen aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. anderer divergenzfähiger Gerichte im Sinne dieser Vorschrift. Die Beschwerdebegründung (S. 5 f.) zitiert zwar allgemeine Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (aus den Leitsätzen des Beschlusses vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 86 f. = NVwZ 1993, 572), setzt diesen aber keine abweichenden abstrakten Rechtssätze entgegen, die das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hätte. Eine bloße fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts, die die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht sinngemäß vorwirft, genügt den Darlegungsanforderungen für eine Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Die von der Beschwerde (S. 7) des weiteren gerügte Abweichung betreffend die Frage von Schutzauflagen zur Abwehr der Existenzgefährdung eines Gewerbebetriebs kann eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht tragen, weil die divergierenden Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsnorm aufgestellt sein müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht gegeben, weil die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Dezember 1987 a.a.O. S. 25 f.) zu § 17 Abs. 4 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl I S. 2413) ergangen ist, das hier angefochtene Urteil dagegen zu der - in ihrem Wortlaut davon abweichenden - Vorschrift des § 141 Abs. 2 Satz 2 LVwG. Selbst wenn man den Regelungsgehalt der genannten Vorschriften als im Wesentlichen identisch ansehen wollte, ändert dies nichts daran, dass Entscheidungen zu Rechtsvorschriften verschiedener Geltungsgrundlagen, auch wenn sie inhaltlich (im Wesentlichen) übereinstimmen, eine Abweichung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen können (Beschluss vom 21. März 2006 - BVerwG 10 B 2.06 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 25 S. 2).

4

3. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde rügt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sei dem Kläger das Wort abgeschnitten worden, weil - worauf das Gericht zuvor mehrfach hingewiesen habe - der für die Verhandlung dieser Rechtssache angesetzte Zeitrahmen bereits überzogen gewesen sei und der nächste Verhandlungstermin angestanden habe. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ein Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu zeitlich unbegrenztem Vortrag gegeben wird. Die Pflicht und Befugnis des Vorsitzenden, die mündliche Verhandlung zu leiten, den Beteiligten das Wort zu erteilen und die Streitsache mit ihnen tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 103 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 VwGO), schließt ein, dass er auf einen konzentrierten, "straffen" Verhandlungsablauf bedacht sein darf (Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 104 Rn. 19 m.w.N.) und gegebenenfalls, wenn dazu Anlass besteht, einen Beteiligten auffordern kann, sich in seinen Ausführungen zu beschränken, namentlich wenn alle aus der Sicht des Gerichts entscheidungserheblichen Aspekte hinreichend erörtert sind. In diesem Fall ist für die Rüge eines Gehörsverstoßes erforderlich, dass substantiiert dargelegt wird, dass dem Betroffenen das Wort prozessordnungswidrig abgeschnitten worden ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rn. 127). Dazu gehören namentlich Angaben dazu, ob und wie lange der in Rede stehende Aspekt bereits mündlich erörtert worden war und was der Kläger bei Vermeidung des (behaupteten) Gehörsverstoßes weiter Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (Beschluss vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23 S. 1 f.). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit sie anführt, seitens des Klägers habe "nicht mehr ausreichend vorgetragen werden" können, "dass der vom Gericht durchaus erkannte Mangel in der Abwägung von Einfluss gewesen sein konnte", ist dieser Aspekt im angefochtenen Urteil (UA S. 21 bis 25 Mitte) ausführlich behandelt worden, diesbezügliches Vorbringen des Klägers also berücksichtigt worden. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch weiter mündlich vortragen wollte, wäre es zur Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich gewesen substantiiert darzutun, am Vortrag welcher weiterer entscheidungserheblicher Aspekte - über die bereits (schriftlich oder mündlich) vorgetragenen und im Urteil behandelten hinaus - der Kläger gehindert worden ist und dass er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht durch eine entsprechende Rüge versucht hat, die drohende Gehörsverkürzung abzuwenden (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

5

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat geht bei Klagen eines drittbetroffenen Privaten wegen Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss regelmäßig von einem Streitwert von 60 000 € aus. Anhaltspunkte dafür, den Streitwert hier höher zu bemessen, sind nicht erkennbar.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie 5 im Bezirk Berlin-Mitte in der Fassung des 2. Änderungsbeschlusses vom 27. Juni 2011 (2. Bauabschnitt zwischen Alexanderplatz und U-Bahnhof Brandenburger Tor).

2

Der Planfeststellungsbeschluss von 1999 ist in wesentlichen Teilen bereits umgesetzt worden. Der Streckenteil zwischen dem Hauptbahnhof und dem U-Bahnhof Brandenburger Tor wurde 2008 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Im November 2008 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur 2. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. Die 2. Planänderung betrifft den Lückenschluss der U-Bahnlinie U5 zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz. Im Zuge dieser Baumaßnahme werden u.a. drei Bahnhöfe (Berliner Rathaus, Museumsinsel und Unter den Linden) errichtet. Die Gesamttunnellänge zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz beträgt circa 2,2 km.

3

Streitgegenständlich ist vorliegend allein die Errichtung des unterirdischen Bahnhofs Unter den Linden. Der Bahnhof wird als Kreuzungsbahnhof der U-Bahnlinien 5 und 6 gestaltet. Er befindet sich im Schnittpunkt des Boulevards Unter den Linden mit der Friedrichstraße. Im Vergleich zur Planung aus dem Jahr 1999 werden durch die 2. Planänderung der Bahnsteig der U5 nach Osten und der Bahnsteig der U6 einschließlich der südlichen Zugänge um circa 15 m nach Süden verschoben. Die Zugänge und Aufzüge im Kreuzungsbereich werden auf der Mittelpromenade Unter den Linden angeordnet; zudem wird das Bahnhofsbauwerk um einen neuen Ausgang zur Charlottenstraße erweitert. Im Gegensatz zur ursprünglichen Planung werden Baumaßnahmen auf der nördlichen Seite der Mittelpromenade Unter den Linden nicht mehr erforderlich, so dass der Verkehr während der Bauzeit über die Nordfahrbahn der Straße Unter den Linden geführt werden kann. Der Beklagte hat die Planänderung überdies zum Anlass genommen, die im Bereich der Bahnhofsbaustellen baubedingt auftretenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft neu zu bewerten.

4

Der Bahnhof Unter den Linden wird in vier Baufeldern teils in offener und teils in geschlossener Bauweise unterhalb der Deckelung errichtet. In der Friedrichstraße soll der Abschlussdeckel im Baufeld IV circa 10 Monate nach Baubeginn im April/Mai 2013 erstellt sein. In der Straße Unter den Linden soll der letzte Deckel im Baufeld II nach circa 15 Monaten im September 2013 verschlossen werden. Nach der Deckelung werden die Friedrichstraße und die südliche Fahrbahn der Straße Unter den Linden wieder für den Verkehr freigegeben. Die Gesamtdauer der Baumaßnahmen soll vier bis fünf Jahre betragen.

5

Die Klägerinnen sind Eigentümer bzw. Betreiber des im Kreuzungsbereich der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden mit der Friedrichstraße in unmittelbarer Nähe der Bahnhofsbaustelle gelegenen Hotels W.. Sie haben nach Auslegung der Planunterlagen fristgerecht Einwendungen erhoben. Das Hotel wurde 1985 bis 1987 errichtet, 2006 an die jetzige Eigentümerin verkauft und mit erheblichem finanziellen Aufwand modernisiert. Es verfügt über insgesamt 400 Zimmer, davon liegen 155 Zimmer zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße. Das Hotel ist nicht offiziell klassifiziert, weist aber nach den Angaben der Klägerinnen die Ausstattung eines Fünf-Sterne-Superior-Hotels auf.

6

Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 stellte der Beklagte die Planänderung fest und wies die Einwendungen der Klägerinnen im Wesentlichen zurück. Nach der Begründung des Planänderungsbeschlusses werden sich beim Bau des Bahnhofs Unter den Linden wesentliche Beeinträchtigungen durch Baulärm ergeben, der vor allem durch den Abbruch der Fahrbahndecken, den Erdaushub, die Herstellung von Schlitzwänden und Dichtungssohlen sowie den Abbruch der Tunneldecke der U6 und die Wiederherstellung des Tunnelabschnitts im Baufeld IV verursacht wird. Die Friedrichstraße ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besonders betroffen, weil der Abstand zwischen den Hausfassaden östlich und westlich der Friedrichstraße nur 22 m beträgt. Die Gesamtdauer der Phase mit den lärmrelevanten Tätigkeiten ist auf 305 Arbeitstage veranschlagt, für die Durchführung dieser Arbeiten ist ein Zeitraum von 12 Monaten vorgesehen.

7

Der Planänderungsbeschluss sieht in den Nebenbestimmungen eine Reihe von Vorkehrungen zum Immissionsschutz während der Bauarbeiten vor, u.a. den Einsatz lärmarmer Bauverfahren und Baugeräte, eine zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten, die Verkleidung der Arkaden bis zur Deckelung der Baustelle bzw. auf Wunsch der Klägerinnen auch darüber hinaus bis zum vollständigen Abschluss der Bauarbeiten sowie ein umfassendes Monitoring zur Ermittlung und zur Dokumentation des durch die Bahnhofsbaustelle verursachten Lärms und der Erschütterungen. Ferner sind eine Beweissicherung und verschiedene sonstige Maßnahmen angeordnet worden, die die Staubentwicklung, den Spritzschutz, die Fassadenreinhaltung etc. betreffen.

8

Für gleichwohl verbleibende unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit ist den Klägerinnen im Planänderungsbeschluss ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen worden. Für Außenwohnbereiche besteht der Entschädigungsanspruch bei einer Überschreitung von 68 dB(A), für Innenräume, sofern die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschalldruckpegel von 40 dB(A) für Hotelzimmer und Vortragsräume sowie 50 dB(A) für Ladengeschäfte und Restaurants/Gaststätten überschritten werden.

9

Die Klägerinnen haben Ende Juli 2011 ein gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Oktober 1999 gerichtetes, ruhend gestelltes Klageverfahren wiederaufgerufen und den Planänderungsbeschluss einbezogen. Sie begehren zusätzliche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sowie ergänzende Regelungen zum Umfang und zu den Modalitäten der Entschädigung. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

10

Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle sei im Planänderungsbeschluss fehlerhaft auf 68 dB(A) tags festgesetzt worden. Der Beklagte habe den Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße zu Unrecht als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen im Sinne von Nr. 3.1.1. Buchst. b) der AVV Baulärm eingestuft. Die gewerbliche Nutzung überwiege nicht, zumal die Hotelnutzung unter dem Gesichtspunkt Schutzbedürftigkeit als Wohnnutzung anzusehen sei. Der maßgebliche Immissionsrichtwert betrage daher nicht 65, sondern nur 60 dB(A) tags. Zudem sei rechtsfehlerhaft nicht der Immissionsrichtwert, sondern der um 5 dB(A) höhere sogenannte Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm als maßgeblich erachtet worden. Der Zuschlag in Nr. 4.1. sei der bei Erlass der AVV Baulärm im Jahre 1970 noch bestehenden Messungenauigkeit geschuldet und inzwischen obsolet.

11

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle sei zu Unrecht die Vorbelastung durch den Verkehrslärm einbezogen worden. Der Verkehrslärm dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er die verfassungsrechtliche Grenze zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags überschreite. Zudem seien Verkehrslärm und Baulärm nicht vergleichbar. Der Informationsgehalt sei völlig verschieden, Verkehrslärm sei sozial akzeptierter. Abgesehen davon nehme die Vorbelastung durch Verkehrslärm in der Friedrichstraße zur Behrenstraße hin auf 66 dB(A) ab.

12

Die der Planfeststellung zugrunde liegende Lärmprognose sei fehlerhaft, weil darin nur auf den Baustellenlärm abgestellt und der Umgebungslärm nicht einbezogen werde. Das sei mit dem akzeptorbezogenen Ansatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht vereinbar. Die Maschinenlärmwerte seien zu Unrecht pauschal um 3 dB(A) gemindert worden. Der Lärmprognose liege ein idealisierter Bauablauf zugrunde, die Einsatzzeiten der Baugeräte seien zu optimistisch kalkuliert. Zudem seien keine Impulszuschläge berücksichtigt worden, so dass eigentlich um 3 bis 5 dB(A) höhere Geräuschimmissionen zu erwarten seien. Kurzzeitige Geräuschspitzen würden von der AVV Baulärm "weggemittelt", insoweit fehle es im Planänderungsbeschluss an einem Maximalpegelkriterium.

13

Die Entschädigung für unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Innenräumen dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Rauminneren die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 überschritten werden. Die VDI-Richtlinie 2719 sei auf temporäre Ereignisse wie Baustellen nicht zugeschnitten. Die allein maßgebliche AVV Baulärm hebe nur auf Außenpegel ab und sehe ein einheitliches Schutzniveau für die Außen- und Innenkontaktbereiche vor. Hinzu komme, dass die Innenschallpegel zurzeit deutlich unter 40 dB(A) lägen, der Ist-Zustand also weitaus besser sei als der für die Bauzeit als zumutbar festgelegte Zustand. Die Vorhabenträgerin dürfe nicht von einer vorhandenen besseren Schalldämmung profitieren, die die Betroffenen auf eigene Kosten vorgenommen hätten.

14

Der Planänderungsbeschluss sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte weitergehende Entschädigungsansprüche pauschal abgelehnt habe. Der Begriff der nachteiligen Wirkungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG müsse weit verstanden werden. Er umfasse auch Umsatzeinbußen, Mietausfälle und andere, nicht nur physisch, sondern auch psychisch vermittelte Auswirkungen wie etwa die gerechtfertigte Furcht vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Touristen würden das Hotel wegen der Baustelle meiden, Stammkunden gingen verloren. Die Entschädigung müsse daher auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller baustellenbedingten Auswirkungen auf den Hotelbetrieb bemessen werden.

15

Das Hotel habe einen Buchungsvorlauf von 18 Monaten und sei durchschnittlich zwischen 60 bis 80 % ausgelastet. Mangels detaillierter Lärmprognose könne nicht im Voraus steuernd auf die Hotelbelegung eingewirkt werden. Es bleibe nur die Möglichkeit, die lärmbetroffenen Zimmer an den Straßenfronten zur Baustelle nicht mehr anzubieten. Für die Dauer der Baustelle sei ein Umsatzrückgang von 35 bis 40 % zu erwarten, das Hotel gerate damit in die Verlustzone. Die baustellenbedingten Umsatzeinbußen könnten nicht durch organisatorische Maßnahmen kompensiert werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Beeinträchtigungen erst mit dem Abschluss aller Bauarbeiten beendet seien und auch danach noch fortwirkten.

16

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 hat der Beklagte den Planänderungsbeschluss teilweise berichtigt und ergänzt.

17

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Berlin vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie 5 in der Fassung des 2. Änderungsbeschlusses vom 27. Juni 2011 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen rechtzeitig vor Baubeginn wie folgt zu ändern:

1. Die Auflage A II.3.1.1. wird dahingehend präzisiert, dass nur Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" oder entsprechender anderer Zertifizierungen eingesetzt werden dürfen.

2. Die Verkleidung zum Schutz der Arkaden muss gewährleisten, dass in den Arkadengängen der Immissionswert von 60 dB(A) nicht überschritten wird.

3. Der Außenbereich der Galerie und des Restaurants N. im Hotel W. zur Straße Unter den Linden ist durch Lärmschutzwände an der Baustelle so zu schützen, dass die Zumutbarkeitsgrenze auf dem Gehweg von 60 dB(A) nicht überschritten wird.

4. Die Baustelle in der Friedrichstraße ist nach Herstellung der Schlitzwände und vor weiterem Abtrag der Straßendecke einzuhausen mit einer Schalldämmung von mindestens 20 dB.

5. Die Beigeladene wird verpflichtet, der Klägerin zu 1 (G. GmbH) die Kosten für Schallschutzfenster an Hotelzimmern Unter den Linden sowie in der Friedrichstraße einschließlich Lobby, Frühstücks- und Hotelrestaurant zu erstatten, die erforderlich sind, um bei einem zulässigen Grenzwert von 60 dB(A), zulässigen Maximalpegeln von 70 dB(A) einen Innenraumpegel in den Hotelzimmern von 31 dB(A) zu gewährleisten.

6. Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, den Gehweg Unter den Linden vor dem Hotel während der gesamten Bauzeit täglich zu reinigen.

7. Die Auflage A II.3.1.8. wird wie folgt ergänzt: "Rechtzeitig vor Baubeginn ist die Beweissicherung gemäß Konzept der GuD vom 26. August 2010 mit den Maßnahmen S1 - S7 durchzuführen".

8. Die Beigeladene wird verpflichtet, eine Lärmprognose mit detailliertem Bauablauf für die Baufelder II - IV vorzulegen und anzugeben, wann der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritten wird und welche Maximalpegel in den einzelnen Bauabschnitten täglich zu erwarten sind.

9.

a) Zugunsten der Klägerinnen sind die durch die Baustelle verursachten Ertragseinbußen zu entschädigen, die dadurch entstehen, dass die Zimmer an der Straße Unter den Linden und in der Friedrichstraße für die Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben nicht vermietet werden. Hilfsweise falls weitere aktive und passive Schallschutzmaßnahmen angeordnet werden: Zugunsten der Klägerinnen sind die verbleibenden Ertragseinbußen in der Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben zu entschädigen.

b) Die Ertragseinbußen bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Deckelung sind zu entschädigen.

c) Die Ertragseinbußen sind zu ermitteln durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit Fachkunde des Enteignungs- und Entschädigungsrechts sowie des Hotelbetriebs, der mit Zustimmung der Klägerinnen ausgewählt wurde.

d) Die Ertragseinbußen sind nach Maßgabe der Erträge des Hotels 2011 bis Baubeginn zu ermitteln. Als durch die Baustelle verursacht gilt eine Minderung des RevPar des W. im Unterschied zum RevPar des Vergleichsmarktes der Fünf-Sterne Hotels in Berlin Mitte.

e) Die Entschädigungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss eines Monats zu ermitteln und in der ersten Woche des Folgemonats auszugleichen.

10. Den Klägerinnen sind die durch die Baustelle verursachten Mietminderungen der Ladengeschäfte und des Restaurants N. zu entschädigen. Die Angemessenheit der Entschädigung ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Berücksichtigung des Bauablaufes und vergleichbarer Mieten jeweils nach Ablauf eines Monats zu ermitteln.

18

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

19

Sie treten dem Vortrag der Klägerinnen im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

20

Die nach der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 gewechselten Schriftsätze geben dem Senat keine Veranlassung, nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

21

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrten Planergänzungen. Das im Planänderungsbeschluss festgesetzte Schutz- und Entschädigungskonzept in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Betroffenheit der Klägerinnen durch die Baustelle, namentlich den Baustellenlärm, fehlerfrei abgewogen und der beigeladenen Vorhabenträgerin die zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderlichen Schutzmaßnahmen auferlegt (1) bzw. ihnen eine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zugesprochen (2).

22

1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen gegen die von der Bahnhofsbaustelle Unter den Linden ausgehenden Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen. Das planfestgestellte Schutzkonzept beruht weder auf einer rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzten fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle (a) noch auf einer mängelbehafteten Lärmprognose (b). Die Klageanträge Nr. 1 bis 8 können daher keinen Erfolg haben (c).

23

a) Die in den Auflagen A II.3.1.1. bis 3.2.3. festgesetzten Schutzmaßnahmen finden ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

24

§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (Beschluss vom 27. Januar 1988 - BVerwG 4 B 7.88 - Buchholz 442.01 § 29 PBefG Nr. 1 S. 1<2>). § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG differenziert nicht nach den einzelnen Abschnitten zur Realisierung des Vorhabens. Die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn umfasst daher auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 Rn. 18).

25

aa) Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970). Auf die TA Lärm kann selbst bei mehrjähriger Dauer einer Baustelle nicht zurückgegriffen werden; Baustellen sind vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1 Buchst. f) TA Lärm).

26

(1) Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Die zur Annahme der normkonkretisierenden Wirkung einer Verwaltungsvorschrift erforderlichen formellen Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 6 S. 22<25 f.>) liegen vor. Ermächtigungsgrundlage für die AVV Baulärm war § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1214, außer Kraft getreten zum 1. April 1974). Danach erlässt die Bundesregierung zur Durchführung des Absatzes 1 nach Anhörung des technischen Ausschusses (§ 8) mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1. Richtwerte für die von Baumaschinen bei bestimmten Betriebsvorgängen ausgehenden Geräusche, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (Emissionsrichtwerte), 2. Richtwerte für die von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren Überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind (Immissionsrichtwerte), und 3. das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen und der von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen. Der anzuhörende technische Ausschuss nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm setzte sich aus Vertretern verschiedener Bundesministerien und Bundesanstalten, der Landesregierungen, der Gewerkschaften, der Technischen Überwachung sowie Vertretern aus Industrie, Wirtschaft und Wissenschaft zusammen.

27

(2) Die AVV Baulärm konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau in Nr. 3 differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte. In Nr. 6 enthält sie Regelungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels im Wege eines Messverfahrens. Dafür, dass die Regelungen zum Schutzniveau durch neue, gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholt wären, ist nichts ersichtlich. Das gilt sowohl für die Gebietseinteilung der AVV Baulärm als auch für die festgelegten Immissionsrichtwerte. Zwar stimmt die Gebietszuordnung der AVV Baulärm noch mit derjenigen der Baunutzungsverordnung von 1968 überein, während neuere Regelwerke, etwa die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und die TA Lärm die Gebietsbezeichnungen der Baunutzungsverordnung von 1990 verwenden. Allein daraus folgt aber nicht, dass die Gebietseinteilung der AVV Baulärm nicht mehr geeignet oder zweckmäßig ist. Denn anders als bei den vorgenannten Regelwerken geht es im Anwendungsbereich der AVV Baulärm nicht um eine dauerhafte Gebietsverträglichkeit der Lärmeinwirkungen, sondern um vorübergehende Lärmeinwirkungen durch eine Baustelle. Zu deren Bewältigung reicht der gröbere Differenzierungsgrad der Gebietseinteilung der AVV Baulärm aus. Zugleich rechtfertigt der Umstand, dass Baustellenlärm - auch bei mehrjährigen Baustellen - vorübergehend ist, es auch heute noch, Immissionsrichtwerte festzulegen, die über den in verschiedenen anderen Regelwerken zu dauerhaften Lärmeinwirkungen - etwa in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV oder Nr. 6.1 der TA Lärm - vorgesehenen Werten liegen. Hinsichtlich der Regelungen zum Messverfahren fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass diese inzwischen derart veraltet sind, dass der Beurteilungspegel damit nicht mehr hinreichend verlässlich ermittelt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmungen der AVV Baulärm zum Messverfahren nicht so eng gefasst sind, dass sie etwa die Heranziehung modernerer Regelwerke (VDI-Richtlinien oder DIN-Vorschriften), die erst nach der AVV Baulärm erlassen worden sind, ausschließen.

28

Auch der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die AVV Baulärm trotz des seit ihrem Erlass eingetretenen Zeitablaufs nicht als überholt anzusehen ist. Der Umstand, dass er anlässlich der letzten Änderung des § 66 BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1794, in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. Juni 2005; vgl. BTDrucks 15/3782 S. 10 und S. 37 f.) in § 66 Abs. 2 BImSchG bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Fortgeltung der AVV Baulärm vom 19. August 1970 angeordnet hat, zeigt, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers für Baustellenlärm bei der Anwendbarkeit der im Vergleich zur TA Lärm zwar wesentlich älteren, aber sachnäheren AVV Baulärm bleiben sollte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 - ZuR 2007, 427, Rn. 131; Dziallas/Kullick, NZBau 2011, 544).

29

Dafür, dass der Gesetzgeber die Fortgeltung der AVV Baulärm ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen hat, spricht zudem, dass die bis zu diesem Zeitpunkt in § 66 Abs. 2 BImSchG a.F. neben der AVV Baulärm als maßgebend aufgeführten (acht) allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm, die wie die AVV Baulärm auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm erlassen worden waren und das Emissionsmessverfahren sowie Emissionsrichtwerte für verschiedene Baugeräte/-maschinen bestimmten, gestrichen wurden.

30

(3) Die in der AVV Baulärm in Nr. 3.1.1. festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall Bindungswirkung. Die Bindungswirkung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift wird durch ihren Anwendungsbereich bzw. ihren Aussagegehalt bestimmt. Dabei wird die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften in besonderer Weise durch die Entstehungsgeschichte beeinflusst (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <219> = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 7 S. 2<4 f.>). Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Ermächtigungsgrundlage der AVV Baulärm in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm ergibt sich, dass der Normgeber bewusst zwischen Richtwerten und Grenzwerten differenziert hat. So enthielt etwa der Entwurf des Gesetzes (BTDrucks IV/3142 S. 1) in § 2 Abs. 3 eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung von Immissionsrichtwerten für die von Baustellen ausgehenden Geräusche, bei deren Überschreitung Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu besorgen sind, sowie das Verfahren für die Messung der Geräuschimmissionen. Ausweislich der Begründung zu § 2 Abs. 3 war es das Anliegen des Gesetzgebers, den Verwaltungsbehörden in der Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften Immissionsrichtwerte an die Hand zu geben, bei deren Überschreitung der Lärm der Baumaschinen in der Regel als unzumutbar anzusehen ist (BTDrucks IV/3142 S. 5). Ergänzend dazu sah § 3 Abs. 1 des Entwurfs eine Ermächtigung vor, durch Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte festzusetzen, die beim Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen nicht überschritten werden dürfen, und Vorschriften über das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen zu erlassen. Auf Vorschlag der Bundesregierung und des Ausschusses für Gesundheitswesen wurde der Gesetzentwurf in §§ 2 und 3 dahingehend geändert, dass nicht mehr zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Immissionsrichtwerten, sondern in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Festlegung von Immissions- und Emissionsrichtwerten ermächtigt wurde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch Rechtsverordnung nicht die Möglichkeit biete, die besonderen Verhältnisse, unter denen Baumaschinen eingesetzt werden, zu berücksichtigen. Der Ausschuss schlug deshalb die Festsetzung von Richtwerten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vor, die eine elastischere Handhabung ermöglichten. Dabei ging er davon aus, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Überschreiten der Immissions- und Emissionsrichtwerte grundsätzlich verpflichtet sind, die notwendigen Maßnahmen zur Lärmminderung anzuordnen (BTDrucks IV/3584 S. 2).

31

Der Begriff "Immissionsrichtwert" ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6 ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 2. bis 6. Absatz sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 12; Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2<3>). Dabei ist das engere Begriffsverständnis der TA Lärm schon in der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG angelegt, die auf "Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen", abhebt. In der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm war dagegen - weniger strikt - von "Richtwerte(n) für die von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren Überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind", die Rede.

32

Der Normzweck der AVV Baulärm, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen, wird auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Immissionsrichtwerte nur für den Regelfall als bindend betrachtet werden. Der verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist eng, namentlich ist Nr. 3.1. nicht dahingehend zu verstehen, dass der gemäß Gebietszuordnung maßgebliche Immissionsrichtwert nur als Orientierungswert betrachtet und ergänzend eine Einzelfallbetrachtung angestellt wird. Da die AVV Baulärm als Maßstab für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben vielmehr nur dann in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Dies entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, die besonderen Verhältnisse berücksichtigen zu können, unter denen Baumaschinen zum Einsatz kommen (vgl. BTDrucks IV/3584 S. 2). Eine Abweichung von den Immissionsrichtwerten kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt. Dabei ist der Begriff Vorbelastung hier nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass nur Vorbelastungen durch andere Baustellen erfasst werden (vgl. etwa die einschränkende Definition in Nr. 2.4 1. Absatz Satz 1 TA Lärm). Maßgeblich ist vielmehr die Vorbelastung im natürlichen Wortsinn. "Nachteilige Wirkungen" im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gehen nur von solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen aus, die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke (im Einwirkungsbereich) auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <131> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1<22>). Daraus folgt zugleich, dass eine verminderte Schutzwürdigkeit nicht schon dann angenommen werden kann, wenn es etwa um die Errichtung wichtiger Verkehrsinfrastrukturvorhaben im öffentlichen Interesse geht. Zwar mag es Planbetroffenen als Ausdruck der Sozialbindung zumutbar sein, mehr an Baulärm hinzunehmen, wenn ein Vorhaben dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist und insofern dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dies mit bindender Wirkung entsprechend zu regeln, muss aber dem Normgeber vorbehalten bleiben.

33

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen erstreckt sich der Anwendungsbereich der AVV Baulärm nicht auf den Schutz der Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften. Die AVV Baulärm zielt auf den Schutz der Nachbarschaft. Zwar war in §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, auf dessen Grundlage die AVV Baulärm erlassen worden ist, nur von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen der Allgemeinheit die Rede. Aus den Materialien ergibt sich aber, dass die in der Nachbarschaft von Baustellen wohnenden oder arbeitenden Personen geschützt werden sollten (BTDrucks IV/3142 S. 5, linke Spalte und BTDrucks IV/3584 S. 1). Zur Nachbarschaft in diesem Sinne gehören nur diejenigen Personen, die sich dem Baulärm jedenfalls nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt und daher qualifiziert betroffen sind (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6 S. 17<19 f.>). Hierzu gehören etwa die Eigentümer und Bewohner der im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücke und alle Personen, die im Einwirkungsbereich arbeiten. Keine Nachbarn sind dagegen Personen, die sich nur zufällig bzw. gelegentlich, d.h. ohne besondere persönliche oder sachliche Bindungen, etwa aufgrund von Ausflügen oder Reisen oder als Kunden, im Einwirkungsbereich aufhalten. Solche Personen sind als "Publikum" Teil der "Allgemeinheit" (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 35 ff.; Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Juli 2011, § 3 Rn. 6a f.).

34

Der Schutz der Nachbarschaft erfasst auch die zum Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten unbebauten Flächen eines Wohngrundstücks. Der Schutzgegenstand des "Wohnens" kennzeichnet einen einheitlichen Lebensvorgang, der die Nutzung des Grundstücks insgesamt umfasst (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <387> = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 7 S. 26<52 f.>). Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

35

Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. Zwar gehört zu dem durch Art. 14 GG geschützten Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auch die besondere Lage an der Straße (Kontakt nach außen), die dem Betrieb den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber die Einwirkung durch Werbung auf den fließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft ermöglicht (BGH, Urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, Rn. 17). Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.

36

bb) Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben hat der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Ergebnis zu Recht auf 68 dB(A) tags bestimmt. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerinnen greifen nicht durch.

37

(1) Der Beklagte hat das Gebiet um die Bahnhofsbaustelle Unter den Linden/Friedrichstraße zutreffend als "Gebiet, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind" nach Nr. 3.1.1. Buchst. b) der AVV Baulärm eingestuft und demgemäß im Ausgangspunkt den Immissionsrichtwert von 65 dB(A) tags zugrunde gelegt. Für die Gebietszuordnung nach Nr. 3.1.1. der AVV Baulärm, die wie oben bereits ausgeführt nicht an die Gebietseinteilung der Baunutzungsverordnung 1990 angepasst werden muss, ist nicht auf den konkreten Immissionsort, sondern - wie sich aus Nr. 3.2.2. ergibt - auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen. Der Einwirkungsbereich der Bahnhofsbaustelle Unter den Linden ist in der richterlichen Aufklärungsverfügung vom 3. April 2012 dahingehend umrissen worden, dass er das Gebiet nördlich und südlich der Straße Unter den Linden vom Kreuzungsbereich Neustädtische Kirchstraße/Unter den Linden sowie Glinkastraße/Unter den Linden jeweils bis zur Kreuzung Unter den Linden/Charlottenstraße sowie beidseits der Friedrichstraße vom Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße bis zum Kreuzungsbereich Friedrichstraße/Behrenstraße (einschließlich der Gebäude Friedrichstraße 168-170 und Friedrichstraße 81-82) umfasst. Die Rüge der Klägerinnen, damit sei der Einwirkungsbereich zu eng gezogen, weil der Lärm auch in die Rosmarinstraße hineinwirke, greift schon deshalb nicht durch, weil die Rosmarinstraße zwischen dem Lindencorso und dem Rosmarin Karree verläuft und damit erfasst wird.

38

Der so bestimmte Einwirkungsbereich der Baustelle liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so dass gemäß Nr. 3.2.3. der AVV Baulärm für die Gebietszuordnung die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen ist. Die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Baustelle ist in Anbetracht der vom Beklagten auf die Aufklärungsverfügung vom 3. April 2012 hin mit Schriftsatz vom 20. April 2012 vorgelegten Übersicht als vorwiegend gewerblich einzustufen. Die vorhandenen Gebäude werden weit überwiegend als Geschäfts- und Bürogebäude genutzt, der Anteil der Wohnnutzung ist - auch unter Berücksichtigung der im Rosmarin Karree vorhandenen Wohnungen und Apartments, die nicht zur Friedrichstraße hin gelegen sind - zahlenmäßig deutlich untergeordnet, er liegt bei maximal 20 %. Dabei ist eine Hotelnutzung entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht wie eine Wohnnutzung zu behandeln, sondern als gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Zwar mag eine Hotelnutzung im Hinblick auf Lärm schutzbedürftiger sein als andere gewerbliche Nutzungen. Gleichwohl unterscheiden sich Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb - wovon im Übrigen auch die von den Klägerinnen herangezogene Baunutzungsverordnung 1990 in § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 3 Nr. 1 ausgeht - grundlegend. So liegt ein Beherbergungsbetrieb in Abgrenzung zur Wohnnutzung nur dann vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 1<2>). Insbesondere der Gesichtspunkt des nur vorübergehenden Aufenthalts rechtfertigt die Annahme einer im Vergleich zur Wohnnutzung geminderten Schutzwürdigkeit der Hotelnutzung.

39

(2) Der Beklagte durfte den danach maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wegen der im Einwirkungsbereich der Baustelle vorhandenen tatsächlichen Vorbelastung durch Verkehrslärm um 3 dB(A) auf 68 dB(A) erhöhen.

40

Nach der messtechnischen Bestandsaufnahme der B. GmbH zur Geräusch- und Erschütterungssituation in der Umgebung der Kreuzung Unter den Linden/Friedrichstraße vom 11. November 2009 treten im Kreuzungsbereich Unter den Linden/Friedrichstraße im Bereich bis zur Traufhöhe (22 m) an Werktagen (Montag bis Samstag) während der Tageszeit gemäß AVV Baulärm (07:00 bis 20:00 Uhr) energieäquivalente Dauerschallpegel von circa 70 dB(A) auf. Dabei sind die Unterschiede zwischen den unteren und den oberen Stockwerken mit maximal 0,5 dB sehr gering. Südlich der Straße Unter den Linden nehmen die Geräuschimmissionen in der Friedrichstraße bis zur Behrenstraße hin auf 66 dB(A) ab. Die auftretenden Geräusche weisen von Tag zu Tag nur geringe Unterschiede auf, ein Einfluss der Ferienzeit auf die Messergebnisse ist nicht erkennbar. An Werktagen ist der energieäquivalente Dauerschallpegel während der Nachtzeit nur 4 dB geringer als während der Tageszeit. In den Nächten von Freitag auf Samstag sowie Samstag auf Sonntag ist ein deutliches Absinken des Geräuschniveaus erst ab circa 02.00 Uhr nachts zu beobachten. Maximalpegel von 80 dB(A) treten im Untersuchungsgebiet so häufig auf, dass sie als typische Alltagsgeräusche anzusehen sind. Auch Maximalpegel über 90 dB(A) treten im Untersuchungsgebiet an allen Tagen regelmäßig auf (S. 10).

41

Die Klägerinnen haben diese Befunde nicht in Abrede gestellt. Ihr Einwand, die Vorbelastung dürfe nicht berücksichtigt werden, weil sie wegen Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) rechtswidrig sei und eine Verpflichtung zur Lärmsanierung begründe, greift nicht durch. Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im Bereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei Berücksichtigung finden darf (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 12<13>).

42

Die Vorbelastung durch den Verkehrslärm musste nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil Verkehrslärm und Baulärm nicht von den gleichen Lärmquellen herrühren. Wie oben ausgeführt ist der Begriff der Vorbelastung im Anwendungsbereich der AVV Baulärm im natürlichen Wortsinn zu verstehen. Darauf, von welcher Lärmquelle die tatsächliche Vorbelastung verursacht wird, kommt es daher nicht an. Folglich stellt sich auch die Frage nach der Vergleichbarkeit von Verkehrs- und Baulärm nicht.

43

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnten die Klägerinnen sich vorliegend auf die mangelnde Vergleichbarkeit nicht berufen. Die Frage, ob der Geräuschcharakter des vorhandenen Verkehrslärms und des zu erwartenden Baulärms vergleichbar sind, war Gegenstand gutachterlicher Untersuchungen. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen der B. GmbH vom 22. Juli 2010 und vom 20. Oktober 2010 ist die Vergleichbarkeit nur an den Tagen nicht gegeben, an denen beim Abbruch der Fahrbahnen ein Fugenschneider mit einer Schallleistung von 115 dB(A) sowie beim Betonieren der Tunneldecke ein Verdichter (Rüttelflasche) zum Einsatz kommt, der ein stark tonhaltiges Geräusch erzeugt, das auch bei parallelem Betrieb mit Betonmischfahrzeugen und Autobetonpumpen jederzeit wahrgenommen werden kann. Diese Tage machen nur einen geringen Anteil an den Gesamtbautagen (305) aus. Für alle anderen Bauphasen - auch die besonders lärmintensiven Bauphasen "Erstellung der Schlitzwände und Erstellung der HDI-Sohlen" - gelangen die Gutachter dagegen zu dem Ergebnis, dass die Geräusche vergleichbar seien, weil in diesen Bauphasen die Baugeräusche durch die Geräusche der Antriebsmotoren der Baugeräte bestimmt würden. Die Klägerinnen haben diese gutachterlichen Stellungnahmen nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sondern sich damit begnügt, die Vergleichbarkeit von Bau- und Verkehrslärm pauschal zu bestreiten.

44

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für die Baustelle Unter den Linden/Friedrichstraße einheitlich auf 68 dB(A) bestimmt hat, obwohl - was er ausweislich der Begründung des Planänderungsbeschlusses zur Kenntnis genommen hat (S. 34) - die Vorbelastung durch den Verkehrslärm zur Behrenstraße hin von circa 70 dB(A) auf circa 66 dB(A) abnimmt. Die Zumutbarkeitsschwelle muss, zumal bei Baustellen von räumlich begrenzter Ausdehnung, weder geschossbezogen noch für jedes einzelne Gebäude gesondert festgelegt werden. Vielmehr war es vorliegend sachgerecht, einen Mittelwert zu bilden.

45

(3) Dagegen darf der nach Nr. 3.1.1. der AVV Baulärm maßgebliche Immissionsrichtwert im Planfeststellungsverfahren nicht unter Rückgriff auf den sogenannten Eingreifwert nach Nr. 4.1. noch (um bis zu) 5 dB(A) erhöht werden. Nach Nr. 4.1. sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden, wenn der nach Nr. 6. ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Eine ähnliche Regelung findet sich etwa in Nr. 5.1 3. Absatz TA Lärm 1998. Diese Vorschrift befasst sich mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an bestehende Anlagen und legt fest, dass - neben weiteren Voraussetzungen - erst bei Überschreitung der Richtwerte um 5 dB(A) eingeschritten werden darf. Der Sache nach wirkt sich der Zuschlag in Nr. 4.1. der AVV Baulärm wie ein Messabschlag zugunsten des Bauunternehmers aus. Ein solcher Messabschlag, dort um jeweils 3 dB(A), ist auch in anderen Regelwerken anerkannt (vgl. etwa Anhang Nr. 1.6 Abs. 2 der 18. BImSchV und Nr. 6.9 TA Lärm 1998). Messabschläge sind wegen der Interdependenzen zwischen Immissionswerten und dem für ihre Ermittlung festgelegten Mess- und Beurteilungsverfahren untrennbarer Bestandteil dieser Verfahren. Sie sind trotz der Fortentwicklung der Messtechnik wegen verbleibender Unsicherheiten bei der messtechnischen Überprüfung der Einhaltung der Immissionswerte auch heute noch gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 18; Feldhaus/Tegeder, UPR 2005, 208 <209 f.>). Allerdings kommen Messabschläge bei prognostischen Einschätzungen in Genehmigungsverfahren nicht zum Tragen, weil dort nachzuweisen ist, dass die Zumutbarkeitskriterien eingehalten werden. Überträgt man diese Erwägungen auf den Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm, kann der Messabschlag bei der Bestimmung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle im Planfeststellungsverfahren keine Anwendung finden. Nach dem Wortlaut der Nr. 4.1. und ihrer systematischen Stellung innerhalb der AVV Baulärm dürfte es sich dabei vielmehr um eine Regelung handeln, die das behördliche Handlungsermessen steuern soll. Dafür spricht u.a., dass sie sich nicht im Abschnitt Nr. 6. "Ermittlung des Beurteilungspegels", sondern im Abschnitt Nr. 4. "Maßnahmen zur Minderung des Baulärms" findet.

46

(4) Der Beklagte hat eine Entschädigung für unzumutbare Lärmeinwirkungen in Innenräumen zwar von der Überschreitung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 abhängig gemacht, was ausgehend von dem im Planänderungsbeschluss unterstellten Schalldämmmaß der Außenfassaden des Hotels (vorbehaltlich des Nachweises einer geringeren Schalldämmung) nur bei einem Außenpegel ab 71 dB(A) der Fall ist. Das führt aber nicht dazu, dass die auf einen Außenpegel von 68 dB(A) festgelegte Zumutbarkeitsschwelle damit faktisch auf 71 dB(A) erhöht wird. Der Außenpegel beschreibt den Wert, ab dem aktiver Schallschutz erforderlich wird. Hiervon ist erkennbar auch der Beklagte ausgegangen, indem er die der Beigeladenen aufgegebenen Vorkehrungen zum Schutz vor Baulärm auf diesen Wert hin ausgerichtet hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung für baulärmbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen in Innenräumen besteht.

47

b) Die dem planfestgestellten Schutzkonzept zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägerinnen geltend gemachten Mängeln.

48

aa) Die Rügen der Klägerinnen, bei der Lärmprognose sei hinsichtlich der im Katalog der 32. BImSchV aufgeführten Baumaschinen pauschal ein Geräteabschlag von 3 dB vorgenommen worden, überdies seien keine Impulszuschläge berücksichtigt und sei ein idealisierter Bauablauf zugrunde gelegt worden, greifen nicht durch.

49

Nach dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010 haben die Gutachter - den Vorgaben in I. der Anlage 5 zur AVV Baulärm entsprechend - zunächst für jede der Bauphasen, die in allen Baufeldern durchlaufen werden (Baufeldfreimachung und Abbruch der vorhandenen Straße; Erdaushub und Erstellung der Führungen für den Schlitzwandgreifer, Erstellung der Schlitzwände, Erstellung der HDI-Sohlen, Abbruch des vorhandenen Tunnels , Betonieren der Tunneldecke, Bauarbeiten unter der Tunneldecke , Wiederherstellung des Straßenpflasters ), die maßgeblichen Eingangsdaten (Geräuschemissionen der eingesetzten Baugeräte bzw. Bauverfahren, tägliche Einsatzzeiten der verwendeten Baugeräte bzw. Bauverfahren, Dauer der Bauphase, geometrische Anordnung der Baugeräte während der Bauphase) ermittelt. Aufbauend auf diesen Angaben ist für jede Bauphase ein eigenes Berechnungsfile erstellt worden. Dabei ist im Sinne einer worst-case-Annahme unterstellt worden, dass die Bauarbeiten während der im Massenlogistikkonzept beschriebenen Zeitdauer permanent stattfinden; Einrichtungszeiten für die Baustelle sowie Abbauzeiten und eventuelle Stillstandzeiten, die als Pufferzeiten in die Bauzeit mit eingerechnet sind, wurden nicht berücksichtigt (S. 25/26).

50

Die für die Berechnungen verwendeten Geräuschemissionsansätze der Baugeräte (Schallleistungspegel) sind in der Tabelle 8 des Gutachtens vom 2. März 2010 (S. 28) angegeben. In der Tabelle findet sich auch eine Autobetonpumpe mit einer Antriebsleistung von 272 kW. Der Einwand der Klägerinnen, die Hochdruckpumpe sei nicht einbezogen worden, ist daher nicht begründet. Sofern die Geräuschemissionen der eingesetzten Baumaschinen impulshaltig und/oder tonhaltig sind, ist ein entsprechender Zuschlag in der Spalte KI (Impulszuschlag) bzw. KT (Tonzuschlag) vermerkt, so für den Einsatz des Radladers beim Aufheben des Asphalts wegen der Stoßgeräusche beim Aufnehmen und Abkippen in den LKW sowie für den Einsatz des Kettenbaggers beim Abbrechen der Tunneldecke wegen der Stoßgeräusche beim Abladen in den LKW (vgl. S. 28 Tabelle 8, Spalte Bemerkungen). Hinsichtlich der Geräuschemissionen der Baugeräte geht das Gutachten davon aus, dass die Baugeräte mindestens die derzeitigen Anforderungen an das Inverkehrbringen erfüllen. Für die in der 32. BImSchV aufgeführten Baugeräte sind dies die Anforderungen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG, Phase 2 (S. 26). Für die Baumaschinen, die im Katalog der 32. BImSchV aufgeführt sind, haben die Gutachter den Grenzwert für das Inverkehrbringen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG, Phase 2, abzüglich 3 dB angesetzt. Für Baugeräte, die im Katalog der 32. BImSchV nicht aufgeführt werden, wurde auf verschiedene Literaturquellen zurückgegriffen (S. 27).

51

Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern. Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl EG Nr. L 162 S. 1), zu deren Umsetzung die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3478, zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, BGBl I S. 261 <277>) dient, sind als garantierte Schallleistungspegel zu verstehen (vgl. Art. 3 Buchst. f der Richtlinie und § 2 Nr. 6 der 32. BImSchV). Der garantierte Schallleistungspegel liegt nach den Erläuterungen im Gutachten vom 2. März 2010 stets oberhalb des im Einsatz erzeugten Schallleistungspegels, weil er alle eventuellen Unsicherheiten (auch solche, die durch das Messverfahren bedingt sind) mit abdecken muss. Mit welchem Sicherheitszuschlag die einzelnen Hersteller rechnen, bleibe ihnen selbst überlassen. Zumindest müssten sie aber den offiziellen Wert für die Messunsicherheit des Verfahrens (3 dB) berücksichtigen. Den Messungen der Gutachter zufolge werden zum Teil wesentlich größere Unsicherheitsaufschläge bis zu 6 dB aufgeschlagen. Dies rechtfertigt es auch nach der Auffassung des Senats, von den Grenzwerten für das Inverkehrbringen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/EG für die im Katalog der 32. BImSchV aufgeführten Baumaschinen im Rahmen der Lärmprognose 3 dB abzuziehen.

52

Worauf die Klägerinnen ihre nicht näher begründete Behauptung stützen, dass der Lärmprognose ein idealisierter Bauablauf zugrunde liege, erschließt sich nicht. Die für die jeweiligen Bauphasen zugrunde gelegten Zeiträume und Einsatzzeiten der Baumaschinen können den Tabellen Nr. 9 bis 15 des Gutachtens (S. 30 bis 36) entnommen werden. Substantielle Einwände gegen die dort angesetzten Einsatzzeiten und Zeiträume haben die Klägerinnen nicht erhoben.

53

bb) Die Lärmprognose erweist sich auch nicht deshalb als unzulänglich, weil kein Summenpegel aus Verkehrslärm und Baustellenlärm gebildet worden ist. Die AVV Baulärm enthält keine Regelung zur Berücksichtigung bereits vorhandener Geräusche bei der Ermittlung der Gesamtbelastung. Das ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Zwar liegt dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in § 3 Abs. 1 für die Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen eine akzeptorbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen aber maßgeblich vom "Anlagenbezug" des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszugehen, wie er auch in § 22 Abs. 1 BImSchG und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken zum Ausdruck kommt. Gesamtbetrachtungen sind nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <7> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 12 S. 23<27>) und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm einzelner Anlagen dominiert. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere andersartiger Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vielmehr vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Die Bildung eines Summenpegels ist zulässig, wenn es sich um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt (Urteil vom 16. Mai 2001 - BVerwG 7 C 16.00 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16 Rn. 12 und 16). Abweichendes gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dann, wenn die Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen aus verschiedenen Lärmquellen die Grenze zur Gesundheitsgefährdung übersteigt.

54

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Verkehrslärm im Bereich der Baustelle Unter den Linden/Friedrichstraße wird aufgrund der Sperrung der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden sowie der Friedrichstraße von der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den Linden bis zur Kreuzung mit der Behrenstraße während der offenen Bauphase weitgehend entfallen. Nach dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010 ist der Anteil der Verkehrsgeräusche während der Bauphase ermittelt und in Relation zu den durch den Baubetrieb erzeugten Geräuschimmissionen gestellt worden. Danach ist ein nennenswerter Einfluss der Verkehrsgeräusche nur für die - hier nicht relevanten - Bereiche nördlich der Straße Unter den Linden (Haus der Schweiz) zu erwarten. Auch dort würde aber ein Anteil von 5 % überdurchschnittlich lauter Tage während der Bauzeit selbst bei Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche nicht überschritten werden (S. 45 bis 48). Für den Immissionspunkt H (Ecke Friedrichstraße/Behrenstraße, Rosmarin Karree) und die dem gegenüberliegende Fassade des Hotels ist für die Bauphase ein Verkehrslärm von circa 44 dB(A) ermittelt worden (S. 47, Tabelle 25 und Anhang, letztes Blatt). Ein gesundheitsgefährdender Summenpegel ist demnach nicht zu besorgen.

55

Der Einwand der Klägerinnen, die Verkehrsbelastung auf der Behrenstraße werde während der Bauzeit aufgrund der vorgesehenen Umleitungen erheblich steigen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die Behrenstraße an den der Baustelle abgewandten Fassaden des Hotels entlang verläuft, ist schon nicht substantiiert dargetan, dass es auf der Behrenstraße tatsächlich zu einer Verkehrszunahme kommt. Nach dem von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 vorgelegten aktuellen Verkehrsführungskonzept vom 25. Mai 2012 wird der Fahrzeugverkehr (Kfz-Verkehr, Radverkehr, ÖPNV) mithilfe eines komplexen Umleitungssystems an den Sperrungen im Bereich Unter den Linden/Friedrichstraße vorbeigeführt. Über die Behrenstraße wird lediglich der Verkehr in Richtung Süden geführt. Für eine wesentliche Erhöhung des Verkehrs auf der Behrenstraße ist danach nichts ersichtlich.

56

cc) Weitere substantielle Einwände gegen die Lärmprognose haben die Klägerinnen nicht erhoben. Ihre Rüge, es fehle im Planänderungsbeschluss an der Festlegung eines Maximalpegelkriteriums, greift nicht durch. Die AVV Baulärm stellt für die Tagzeit auf den gemittelten Pegel ab, die Zahl der Überschreitungen eines bestimmten Maximalpegels ist nicht entscheidend. Eine Art Maximalpegelregelung findet sich in Nr. 3.1.3. der AVV Baulärm nur für die Nachtzeit. Dagegen ist nichts zu erinnern, zumal auch der von einer über mehrere Jahre hinweg betriebenen Baustelle ausgehende Lärm im Gegensatz zu Gewerbe- und Verkehrslärm zeitlich begrenzt ist und jedem Grundstückseigentümer und erst recht dem Träger eines im öffentlichen Interesse stehenden (Groß-)Vorhabens die Möglichkeit zustehen muss, seine ansonsten zulässigen Vorhaben unter auch ihm zumutbaren Bedingungen zu verwirklichen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 - ZUR 2007, 427 Rn. 131; vgl. zur Zulässigkeit des Dauerschallkriteriums für die Bewertung von Fluglärm während des Tags, BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - BVerwG 4 B 50.07 - BauR 2008, 2030).

57

Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten der B. GmbH vom 2. März 2010, dass die der Lärmprognose zugrunde liegenden Berechnungen mithilfe der Prognosesoftware CADNA/A, Version 3.7, durchgeführt wurden und der Beurteilungspegel gemäß DIN-Vorschrift 45645-2 ermittelt wurde (S. 37 f.). In die Berechnungen sind die Geräuschemissionen und Einsatzzeiten der Geräte sowie die veranschlagte Dauer der Bauphase eingegangen (S. 36). Zudem sind in die Lärmprognose sowohl der über die einzelnen Bauphasen bzw. über die gesamte Bauzeit prognostizierte und gemittelte Beurteilungspegel als auch die Anzahl der Tage eingestellt worden, an denen ein Beurteilungspegel von 72 dB(A) überschritten wird (S. 11). Maximalpegel über 72 dB(A) sind damit in der Lärmprognose berücksichtigt worden.

58

c) Die im Wesentlichen auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um weitere Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes gerichteten Anträge Nr. 1 bis 8 haben keinen Erfolg.

59

aa) Der Antrag Nr. 1, die Auflage A II.3.1.1. dahingehend zu ergänzen, dass nur Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" oder entsprechender anderer Zertifizierung eingesetzt werden dürfen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten und der Beigeladenen auf der Baustelle auch Baumaschinen zum Einsatz kommen, für die es solche Umweltzeichen nicht gibt. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, dass der Beklagte der Beigeladenen in dieser Nebenbestimmung aufgegeben hat, sicherzustellen, dass ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte eingesetzt werden, die hinsichtlich ihrer Schall- und Erschütterungsemissionen lärmarm arbeiten. Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, dass das von der Beigeladenen ursprünglich vorgelegte Gutachten Nr. N454113h des Ing.-Büro Dr.-Ing. M. den Einsatz geräuscharmer Baugeräte mit dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 "Blauer Engel" empfehle, weil damit eine Reduktion um 5 bis 10 dB(A) möglich sei, folgt daraus nichts anderes. Aus dem - knapp gehaltenen - Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter sich mit dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit solcher Baumaschinen und -geräte überhaupt näher befasst hat.

60

bb) Eine Verkleidung, die sicherstellt, dass in den Arkaden ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird (Antrag Nr. 2), können die Klägerinnen - von allem anderen abgesehen - schon deshalb nicht beanspruchen, weil der Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle zu Recht auf 68 dB(A) festgelegt hat.

61

cc) Der Antrag Nr. 3, den Außenbereich der Galerie und des Restaurants Nante-Eck zur Straße Unter den Linden durch Lärmschutzwände an der Baustelle so zu schützen, dass auf dem Gehweg ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird, bleibt ebenfalls erfolglos. Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist zu Recht auf 68 dB(A) festgesetzt worden. Die Klägerinnen haben daher ungeachtet dessen, dass Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften dem Anwendungsbereich der AVV Baulärm ohnehin nicht unterfallen, keinen Anspruch auf Einhaltung eines Beurteilungspegels von 60 dB(A). Hinzu kommt, dass die Aufstellung von Fassadenschutzwänden im Planaufstellungsverfahren geprüft, aber wegen des geringen Nutzens und der weit überwiegenden Nachteile sowie technischer Schwierigkeiten verworfen worden ist (S. 36 PÄB). Diese Überlegungen betreffen zwar in erster Linie die Friedrichstraße, sind aber auf die Straße Unter den Linden weitgehend übertragbar. Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren zu diesem Thema ergänzend ausgeführt, dass die Wirkung einer solchen Abschirmwand aufgrund der Reflexionen der Gebäudefassaden stark reduziert wäre. Selbst bei einer sehr hohen Abschirmwand von 8 m sei eine Geräuschreduktion von mehr als 5 dB nicht zu erreichen. Zudem seien solche Lärmschutzwände technisch nicht verfügbar. Bei der Errichtung einer so hohen, freistehenden Abschirmwand bestünden wegen auftretender Windlasten konstruktive Schwierigkeiten. In jedem Fall müssten zunächst tiefe Fundamente im Straßengrund errichtet werden. Hierfür sei im Bereich zwischen der Baustelle und den Gehwegen kein Platz. Abgesehen davon sei die Errichtung solcher Abschirmwände mit erheblichen Geräuschemissionen verbunden, die angesichts der in diesem Bereich nur während eines vergleichsweise kurzen Zeitraums auftretenden Lärmbeeinträchtigungen nicht zu rechtfertigen wären. Hiergegen haben die Klägerinnen keine substantiellen Einwände erhoben. Sie verweisen zwar auf die Empfehlung des Ing.-Büros M. im Gutachten vom 15. August 2008, mobile Schallschutzwände einzusetzen. Dieses Gutachten verhält sich aber nicht dazu, inwieweit der Einsatz mobiler Schallschutzwände vorliegend technisch überhaupt möglich und unter Lärmschutzgesichtspunkten sinnvoll wäre.

62

dd) Es kann dahinstehen, ob der Antrag Nr. 4, die Baustelle in der Friedrichstraße nach Herstellung der Schlitzwände und vor weiterem Abtrag der Straßendecke mit einer Schalldämmung von 20 dB(A) einzuhausen, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil die Klägerinnen dies im Einwendungsverfahren nicht gefordert haben. Sie können eine Einhausung der Baustelle auch deshalb nicht beanspruchen, weil diese Maßnahme - sofern überhaupt technisch realisierbar - nach den von den Klägerinnen nicht bestrittenen Darlegungen des Beklagten und der Beigeladenen unverhältnismäßig wäre. Nach dem Lärm- und Erschütterungsgutachten der BeSB GmbH vom 2. März 2010 treten am lautesten Immissionsort im Mittelbereich der Friedrichstraße an maximal 16 % aller Bautage Geräuschimmissionen auf, die das derzeitige Geräuschniveau deutlich übersteigen. Vor den Fassaden in der Straße Unter den Linden sowie im Südbereich der Friedrichstraße beträgt dieser Anteil maximal circa 5 % aller Bautage. Circa die Hälfte aller überdurchschnittlich lauten Tage tritt während der Phase der Schlitzwanderstellung auf (S. 5/6). Die Einhausung würde demnach weder die längsten noch die lautesten Bauphasen erfassen. Ausgenommen blieben insbesondere die Arbeiten zur Herstellung der Schlitzwände und der HDI-Sohlen. Die hierzu eingesetzten Bohrgeräte haben eine Höhe von über 15 m und lassen sich daher nicht einhausen. Lediglich für die Herstellung der neuen Tunneldecke und die Wiederherstellung der Oberfläche käme eine Einhausung jedenfalls theoretisch in Betracht. Um das von den Klägerinnen geforderte Schalldämmmaß von 20 dB zu erzielen, müsste eine feste Abdeckung errichtet werden, die zudem stützfrei ist, weil ansonsten die Bautätigkeit behindert würde. Die Einhausung müsste eine Höhe von mindestens 6 m über Straßenniveau aufweisen, um Hebezugarbeiten zu ermöglichen. Sie würde somit die Fensterfront des ersten Obergeschosses des Hotels verdecken bzw. einschließen. Zudem müsste die Konstruktion fest im Boden verankert werden. Die im Boden zu verankernden Stützen müssten zwischen der Schlitzwand und der Fassade in die Erde eingebracht werden. Auf dem dort ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Raum befinden sich bereits die für die Bauzeit verlegten Leitungen der Versorgungsunternehmen. Zudem müsste die Einhausung zum Großteil direkt vor Ort gefertigt (zugesägt) und dann montiert werden. Hierdurch würden genau die Schlag- und Sägegeräusche auftreten, die durch die Einhausung gerade vermieden werden sollen. Die Anzahl besonders lauter Tage würde sich durch die Arbeiten zur Errichtung der Einhausung damit voraussichtlich erhöhen. In Anbetracht dieser Umstände durfte der Beklagte eine Einhausung zu Recht verwerfen.

63

ee) Der Antrag Nr. 5, der Beigeladenen aufzugeben, der Klägerin zu 1 die Kosten für Schallschutzfenster in den Hotelzimmern, im Frühstücks- und Hotelrestaurant sowie in der Lobby zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße zu erstatten, die erforderlich sind, um bei einem zulässigen Grenzwert von 60 dB(A) und zulässigen Maximalpegeln von 70 dB(A) einen Innenpegel von 31 dB(A) zu gewährleisten, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Klägerin zu 1 hat schon keinen Anspruch darauf, dass die Schallschutzmaßnahmen an einem Außenpegel von 60 dB(A) und einem Innenpegel von 31 dB(A) ausgerichtet werden. Zudem hat der Beklagte den Einbau von Schallschutzfenstern, der nach einer von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 27. August 2010 gemäß Kostenschätzung vom 18. Juni 2010 circa 1 200 000 € kosten würde, zu Recht mit der Erwägung als unverhältnismäßig verworfen, dass in den Nachtstunden keine Bautätigkeit stattfinden wird, in den Tagstunden wegen der Sperrung der Friedrichstraße die hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm entfällt und die baubedingte Lärmbelastung sich an der Mehrzahl der Bautage wegen des bereits vorhandenen hochwertigen Schallschutzes sogar unterhalb des Niveaus der Vorbelastung durch den Verkehrslärm bewegen wird. Zudem würde der Einbau bzw. die Auswechselung von Schallschutzfenstern ebenfalls zu Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit der Objekte führen, die in Relation zu den erzielbaren Erfolgen gestellt werden müssten. So sei beim Hotel W. davon auszugehen, dass eine Auswechselung der Fenster zu Beeinträchtigungen führen würde, die nicht weniger schwer wögen als die verbleibenden Beeinträchtigungen ohne die Maßnahme (S. 36-38 PÄB). Diesen Erwägungen sind die Klägerinnen nicht entgegengetreten.

64

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern folgt auch nicht daraus, dass nach der Stellungnahme der Akustik-Inge-nieurbüro M. GmbH vom 4. Mai 2010 der mittlere Innenpegel in den Hotelzimmern 31 dB(A) betragen soll, eine Erhöhung der Lautstärke um 3 dB(A) als wesentlich und somit störend wahrgenommen werde und ein Hotelbetrieb mit dem hier gebotenen hohen Komfort bei einem Innenpegel von mehr als 35 dB(A) nicht mehr möglich sei, zumal ein ungestörter Schlaf ein wichtiges Qualitätsmerkmal eines Hotels und lauter Baulärm zwischen 07:00 und 10:00 Uhr daher auch dann besonders störend sei, wenn der über den ganzen Tag gemittelte Beurteilungspegel von 35 dB(A) noch nicht überschritten werde. Setzt man die prognostizierte Zahl der Tage, an denen es durch den Baulärm außen vor der Fassade des Hotels lauter wird als durch den vorhandenen Verkehrslärm bzw. als 71 dB(A) (52 Tage) in Relation zu den Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern, die eine Beibehaltung des bisherigen Lärmniveaus in den Zimmern auch an diesen Tagen ermöglichen, erweist sich der Einbau als unverhältnismäßig. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die TA Lärm in Nr. 6.5 nur für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d bis f (allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Kurgebiete sowie Krankenhäuser und Pflegeanstalten) Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit vorsieht (an Werktagen 06.00-07.00 Uhr und 20.00-22.00 Uhr), die in der Tagzeit der AVV Baulärm (07.00 bis 20.00 Uhr) bereits berücksichtigt sind.

65

Die Klägerin zu 1 kann auch nicht den Ersatz der Kosten verlangen, die bei der Sanierung 2006 bis 2008 für den Einbau von Schallschutzfenstern der Klasse 3 im Lindenflügel des Hotels aufgewandt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Schallschutzfenster seinerzeit nicht zum Schutz der Hotelgäste vor Verkehrslärm, sondern zur Abwehr der Lärmeinwirkungen des streitgegenständlichen Bauvorhabens eingebaut worden sind, hat die Klägerin zu 1 nicht dargetan.

66

ff) Der Antrag Nr. 6, die Beigeladene zu verpflichten, den Gehweg Unter den Linden vor dem Hotel während der gesamten Bauzeit täglich zu reinigen, bleibt erfolglos. Die Straße Unter den Linden ist in der bei Erlass des Planänderungsbeschlusses geltenden Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 29. Oktober 2009 (GVOBl Bln S. 505 <545>) im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 1 (= 7x/Woche), verzeichnet und wird demnach täglich gereinigt. Dass diese Reinigung, die auch den Gehweg umfasst, während der Bauarbeiten unterbleibt, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.

67

gg) Der Antrag Nr. 7, die Auflage A II.3.1.8. dahingehend zu ergänzen, dass die Beweissicherung gemäß dem Konzept der GuD vom 26. August 2010 rechtzeitig vor Baubeginn durchzuführen ist, hat keinen Erfolg. Das Beweissicherungskonzept der GuD ist nach der Regelung in A I. des Planänderungsbeschlusses als Anlage 5 vollumfänglich planfestgestellt worden. Wie Ziff. 4.9 (S. 8/9) des Konzepts entnommen werden kann, soll eine Erstbeweissicherung hinsichtlich der Beweissicherungsarten S1 bis S6 vor Beginn der Bauarbeiten erfolgen. Dass die Beweissicherungsart S7 (visuelle Beweissicherung durch einen Sachverständigen) insoweit ausgenommen ist, begegnet keinen Bedenken, weil sie nach den Erläuterungen auf S. 8 des Konzepts im Zuge der Baumaßnahme ggf. bei besonderen Bedingungen und Schadensfällen vorgenommen werden muss, wenn andere Arten der Beweissicherung nicht bzw. nicht mehr möglich sind und es in Anbetracht des Schadens besonderen Sachverstands bedarf.

68

hh) Schließlich ist auch dem Antrag Nr. 8, der Beigeladenen aufzugeben, eine Lärmprognose mit detailliertem Bauablauf für die Baufelder II - IV vorzulegen und anzugeben, wann der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritten wird und welche Maximalpegel in den einzelnen Bauabschnitten täglich zu erwarten sind, nicht zu entsprechen. Die Klägerinnen können die Vorlage einer solchermaßen detaillierten Lärmprognose nicht verlangen. Der durch Bauarbeiten ausgelöste Lärm ist unregelmäßig und entzieht sich einer noch genaueren Prognose (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 111 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215 S. 196; VGH Kassel, Urteil vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09.T - juris Rn. 272). Soweit möglich hat der Beklagte dem Interesse der Klägerinnen an einer frühzeitigen Information über die zu erwartenden Bauarbeiten durch die Regelung in A II.3.2.1. des Planänderungsbeschlusses Rechnung getragen.

69

2. Die im Planänderungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen getroffenen Festsetzungen zum Grund (a) und zu den Bemessungsgrundlagen (b) der Entschädigung sind nicht zu beanstanden. Die weitergehenden Klageanträge Nr. 9a) bis e) und 10 sind nicht begründet (c).

70

a) Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die Errichtung eines planfestgestellten Vorhabens ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Danach hat - sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind - der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7<9> und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 20<32>).

71

aa) Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird (Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 195 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <245 f.>).

72

Entschädigungsansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff bestehen neben dem Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht. Auch für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen grundsätzlich kein Raum (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 ).

73

bb) § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum (stRspr, vgl. Urteile vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 ff. = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 71 Rn. 12 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 18 S. 93 <103>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 ). § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (Bonk/Neumann, a.a.O. § 74 Rn. 197).

74

Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer Beeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige Belange können durch gegenläufige öffentliche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, z.B. durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Lärmbelastungen (Urteile vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12 ff. und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <260> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23 S. 2<104>; Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 93.03 - juris und vom 8. September 2004 - BVerwG 4 B 42.04 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 66 S. 51<52 f.>).

75

cc) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte den Klägerinnen eine Entschädigung dem Grunde nach zu Recht nur für die verbleibenden unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baulärm (und etwaige Erschütterungs- und Setzungsschäden, A II.3.1.8.), nicht aber für alle Auswirkungen der Baustelle auf den Hotelbetrieb zugesprochen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerinnen, die Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sei als "Ausgleich für das Ertragen einer Belastung zu Gunsten einer Baumaßnahme für den öffentlichen Personennahverkehr" zu sehen, geht am gestuften Regelungskonzept des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG vorbei. Da der Ausgleichsanspruch nur der Kompensation eines gleichheitswidrigen Sonderopfers dient, muss er grundsätzlich auch nur diejenige Belastung ausgleichen, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 a.a.O. Rn. 43). Die Klägerinnen übersehen, dass der Beklagte der Beigeladenen zum Schutz der Baustellenanlieger vor Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und Erschütterungen entsprechend der Vorrangregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine Reihe von Schutzvorkehrungen auferlegt hat. Dazu gehören etwa die Auflagen, lärmarme Bauverfahren und Baugeräte einzusetzen (A II.3.1.1.), die zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten auf die Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr (A II.3.1.2.), die Arkadenverkleidung (A II.3.2.3.), die Regelungen zum Einsatz von Schlitzwandbaggern (A II.3.1.4.) und zur Schlitzwanderstellung (A II.3.2.2.) sowie zur Einhaltung der Anhaltswerte der DIN-Vorschrift 4150-2 und 3 und der VDI-Richtlinie 2719 hinsichtlich Erschütterungen und sekundärem Luftschall (A II.3.1.5.). Zudem sind Auflagen im Hinblick auf die Staubentwicklung, die Verschmutzung bzw. Reinhaltung der Fassaden, zur Fußgängerquerung Unter den Linden und zum Erscheinungsbild der Baustelle erteilt worden (A II.3.2.7. bis 3.2.10.). Schließlich hat sich der Beklagte unter A II.3.2.6.2. die Anordnung weiterer Maßnahmen für den Fall vorbehalten, dass sich nach der konkretisierten Bauablaufplanung oder den Ergebnissen der angeordneten kontinuierlichen Kontrollmessungen abzeichnet, dass der Beurteilungspegel an mehr als den prognostizierten Tagen einen Wert von 68 dB(A) überschreitet oder sich die vorgesehene Gesamtbauzeit der lärmintensiven Arbeiten (12 Monate) um mehr als einen Monat erhöht. Gleiches gilt in Bezug auf Erschütterungen und sekundären Luftschall, falls sich herausstellt, dass entgegen der Prognose die vorgegebenen Anhaltswerte nicht eingehalten werden.

76

Unzumutbare, die Grenze der Sozialbindung übersteigende nachteilige Auswirkungen werden aufgrund der getroffenen Schutzvorkehrungen im Ergebnis nur (noch) durch den Baustellenlärm ausgelöst, weil weitere Schutzauflagen zu dessen Abwehr oder Reduzierung untunlich bzw. mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dagegen kommt dem Umstand, dass - wie die Klägerinnen vortragen - Stammkunden und Touristen das Hotel unabhängig von der tatsächlichen Lärmbelastung durch die Baustelle schon deshalb meiden, weil es bis zur Deckelung im Umfeld einer Baustelle liegt, im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keine Bedeutung zu. Dieser Effekt ließe sich durch keinerlei wie auch immer geartete Schutzmaßnahmen verhindern, namentlich stellt entgegen der Auffassung der Klägerinnen das "Unterlassen" der Baustelle keine Schutzvorkehrung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dar.

77

dd) Dass der Beklagte eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grunde nach davon abhängig gemacht hat, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel von 40 dB(A) für Hotelzimmer und Vortragsräume sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden überschritten werden, ist nicht zu beanstanden. Abweichendes folgt nicht daraus, dass nach dem Inhalt eines in den Planunterlagen befindlichen Prüfberichts der Akustik-Ingenieurbüro M. GmbH vom 11. Dezember 2009 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Mai 2010 trotz der unterschiedlichen Fensterschalldämmungen in den Hotelzimmern (von FSSK 1 bis FSSK 3) in allen Zimmern ein Schalldruckpegel in der Größenordnung von circa 31 dB(A) gemessen worden ist.

78

Es spricht nichts dagegen, die Zumutbarkeitsgrenze für Innengeräuschpegel an den oberen Anhaltswerten der VDI-Richtlinie 2719 zu orientieren. Die VDI-Richtlinie 2719 gilt grundsätzlich nur für dauerhafte Lärmeinwirkungen, kann aber auch bei länger andauernden stationären Großbaustellen herangezogen werden. Dabei rechtfertigt es die begrenzte Dauer solcher Baustellen, sich an den oberen Anhaltswerten zu orientieren. Zwar mag der VDI-Richtlinie 2719 in Nr. 6.3 Tabelle 6 die Vorstellung zugrunde liegen, dass bei einem dauerhaften Schallschutz innerhalb der Anhaltswerte je nach Empfindlichkeit einzelner Nutzungsarten weiter differenziert werden soll. Im Hinblick auf die letztlich begrenzte Zeitdauer der sehr lauten Bauphasen konnte hier aber pauschalierend vorgegangen werden, zumal auch die Ausschöpfung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für die Tagzeit nicht zu unzumutbaren Zuständen führt.

79

Innenschallpegel von 40 dB(A) in Hotelzimmern und Vortragsräumen und 50 dB(A) in Gaststätten/Restaurants/Läden stellen keine unzumutbare Belastung dar. Bei Wohnnutzungen ist Schutzziel für die - hier allein relevante - Tagzeit der AVV Baulärm (07.00-20.00 Uhr), unzumutbare Kommunikationsbeeinträchtigungen im Gebäudeinneren zu vermeiden. Nach dem Stand der aktuellen Lärmwirkungsforschung sind tagsüber zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen in geschlossenen Wohnräumen Mittelungspegel von 45 dB(A) innen einzuhalten ("Sprachverständlichkeit"; Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Juli 2011, Vorbem. 18. BImSchV Rn. 14; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 19.1). Für Räume, die als Gaststätte, Restaurant oder Ladengeschäft genutzt werden, und deren Schutzwürdigkeit gegenüber Wohnräumen, Tagungsräumen etc. daher gemindert ist, beträgt der obere Anhaltswert der VDI-Richtlinie 2719 50 dB(A).

80

Der Einwand der Klägerinnen, der Planänderungsbeschluss gehe von zu optimistischen Schalldämmmaßen der Außenfassaden des Hotels W. aus, ist angesichts der vorgetragenen aktuellen Innenschallpegel von circa 31 dB(A) und des vorhandenen Verkehrslärms kaum nachzuvollziehen. Ungeachtet dessen übersehen die Klägerinnen, dass der Planänderungsbeschluss auch den Fall, dass die Eigentümer ein geringeres Schalldämmmaß geltend machen und nachweisen, regelt. In A II.3.2.4. ist festgelegt, dass in einem solchen Fall die entsprechend geringeren Werte zugrunde zu legen sind. Die Kosten für den Nachweis und die Einzelfalluntersuchung trägt die Vorhabenträgerin (S. 10 PÄB). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 ausdrücklich und mit bindender Wirkung für ein etwaiges Entschädigungsverfahren klargestellt, dass diese Regelung ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen und Streichungen auf S. 42 des Planänderungsbeschlusses uneingeschränkt Anwendung findet.

81

b) Die zur Bemessung der Höhe der Entschädigung maßgeblichen Faktoren sind im Planänderungsbeschluss in Gestalt der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen in ausreichender Weise festgelegt.

82

aa) Nach der Grundregelung in A II.3.2.4. des Planänderungsbeschlusses ist die Entschädigung zu leisten für die Beeinträchtigung von Hotelzimmern, Tagungsräumen, Restaurants, Läden und Außenwohnbereichen bezogen auf die Tage, an denen die festgelegten Pegel (68 dB(A) für Außenwohnbereiche, 40 bzw. 50 dB(A) für Innenräume) überschritten werden. Die Höhe der Entschädigung für das Hotel richtet sich gemäß der ergänzenden Regelung auf S. 42 des Planänderungsbeschlusses nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugruben in der Friedrichstraße und der Straße Unter den Linden, der darauf zurückzuführen ist, dass es in diesem Zeitraum vor den Fassaden zur Friedrichstraße und Unter den Linden zu Überschreitungen eines Beurteilungspegels von 71 dB(A) kommt. Für vermietete Restaurants und Ladengeschäfte richtet sich die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Mietminderung bezogen auf die Tage, an denen vor den Fassaden zur Friedrichstraße und zur Straße Unter den Linden ein Beurteilungspegel von 81 dB(A) überschritten wird. Für den Fall, dass geringere Schalldämmmaße nachgewiesen werden, sind die entsprechend niedrigeren Werte maßgeblich (A II.3.2.4. S. 10 PÄB).

83

bb) Diese Festlegungen begegnen keinen Bedenken. Bei nur vorübergehenden Beeinträchtigungen von Gewerbebetrieben bzw. gewerblich genutzten Grundstücken durch eine Baustelle kommt es in der Regel nicht zu dauerhaften Verkehrswertminderungen, sondern zu Ertragsverlusten. Diese sind auszugleichen, soweit sie auf dem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle beruhen. Dabei dürfen keine Nachteile von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen werden, deren Entschädigung für einen adäquaten Ausgleich erforderlich ist (Bonk/Neumann, a.a.O. § 74 Rn. 198). Hierauf zielt die in der mündlichen Verhandlung in A II.3.2.4. sowie in B IV.2.1.4.3. neu eingefügte Formulierung "bezogen auf die Tage", die weiter gefasst ist als die ursprüngliche Formulierung "an den Tagen". Sie soll sicherstellen, dass Bemessungsgrundlage für die Entschädigung nicht nur die konkreten Tage sind, an denen es zu Überschreitungen der maßgeblichen Pegel gekommen ist, sondern diese Tage zu übergeordneten Zeitabschnitten in Beziehung gesetzt werden.

84

Im Hinblick auf den Hotelbetrieb als solchen ist dieser übergeordnete Zeitabschnitt der Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung (S. 42 PÄB). Diese Festlegung trägt zum einen den Besonderheiten des Hotelbetriebs, insbesondere dem notwendigen Buchungsvorlauf in allen drei Marktsegmenten, und zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die Tage mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen nicht mit der für eine sinnvolle Belegungsplanung erforderlichen Präzision vorausgesagt werden können. Eine Regelung, die nur auf die konkreten Tage mit Überschreitungen des Beurteilungspegels abhebt, ist daher nicht sachgerecht. Ein Hotelbetrieb ist in besonderem Maße auf eine antizipierende Planung angewiesen, auf tagesaktuelle Entwicklungen und Ereignisse in seinem Umfeld kann er - wenn überhaupt - allenfalls bedingt reagieren. Es erscheint daher als durchaus denkbar, dass eine Gesamtschau der Ergebnisse des in A II.3.2.5. angeordneten Lärmmonitorings, der dem Hotelbetrieb gemäß A II.3.2.1. übermittelten Informationen über den Bauablauf und der Entwicklung der Ertragslage des Hotels im Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung zu dem Ergebnis führt, dass eine Vermietung von zur Friedrichstraße und zur Straße Unter den Linden hin gelegenen Hotelzimmern, Tagungsräumen etc. auch an den Tagen bzw. in den Zeiträumen ohne unzumutbarem Baulärm nicht sinnvoll möglich war und dies daher an mehr als den prognostizierten 52 Tagen mit einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle zu einer Unterauslastung des Hotels geführt hat.

85

Für die vermieteten Räume (Restaurants, Ladengeschäfte, Galerie) schließt die Formulierung "bezogen auf die Tage" aus, dass die nach Maßgabe der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei Baulärm je nach Art und Dauer der Beeinträchtigung angemessene Mietminderung, deren Bezugsgröße in der Regel die monatsweise zu entrichtende Miete ist, im Entschädigungsverfahren auf die Tage "heruntergerechnet" wird, an denen der Baulärm die Zumutbarkeitsschwelle überschritten hat.

86

Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das von seiner Aufgabenstellung und seiner herkömmlichen Gestaltung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <175> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 59<67>). Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe festzulegen. Das gilt umso mehr, wenn es - wie hier - um eine Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen geht. Die Angemessenheit der Entschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören bei vorübergehenden Beeinträchtigungen regelmäßig auch solche Umstände, die erst rückblickend nach Abschluss der Baumaßnahmen festgestellt werden können. Dies trifft vorliegend etwa auf die für die Bemessung der Entschädigung zwingend erforderliche Auswertung des Lärmmonitorings und der Entwicklung der Ertragslage des Hotels zu.

87

Die Rüge der Klägerinnen, auch mithilfe der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Planänderungsbeschlusses werde das Problem, einen Kausalzusammenhang zwischen den unzumutbaren Lärmeinwirkungen und den Ertragseinbußen feststellen zu können, nicht gelöst, sondern in das Entschädigungsverfahren verlagert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage, inwieweit Ertragseinbußen des Hotels auf unzumutbare Lärmeinwirkungen durch die Baustelle zurückzuführen sind, kann ungeachtet methodischer Einzelfragen schlechterdings nicht unabhängig von den Ergebnissen des Lärmmonitorings und der Ertragsentwicklung des Hotels beantwortet werden. Die Entscheidung darüber kann und muss daher - sofern die Beteiligten keine Einigung erzielen - dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. A II.3.2.4. Satz 5). Den Klägerinnen werden dadurch keine Rechte abgeschnitten.

88

c) Die mit den weitergehenden Anträgen Nr. 9 und 10 begehrten Änderungen und Ergänzungen der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Festlegungen zu Grund und Bemessung der Entschädigung bleiben erfolglos.

89

aa) Einen Ausgleich derjenigen Ertragseinbußen, die dadurch entstehen, dass die zur Straße Unter den Linden und zur Friedrichstraße hin gelegenen Hotelzimmer für die Zeit vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben nicht vermietet werden (Antrag Nr. 9a, 1. Variante), können die Klägerinnen nicht beanspruchen. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen Ausgleich nur für die Nachteile, die auf dem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle beruhen.

90

Der Hilfsantrag Nr. 9a, 2. Variante, den Klägerinnen die nach Anordnung weiterer aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen im Zeitraum vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben verbleibenden Ertragseinbußen zu entschädigen, wird nicht relevant, weil die Klägerinnen weitere Schallschutzmaßnahmen nicht beanspruchen können (s.o. unter 1.c). Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter aa) verwiesen werden.

91

Einen Anspruch auf Entschädigung der Ertragseinbußen bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Deckelung (Antrag Nr. 9b) haben die Klägerinnen - von allem anderen abgesehen - schon deshalb nicht, weil das Hotel nach der Deckelung der Baugruben keinen unzumutbaren (Lärm)Beeinträchtigungen mehr ausgesetzt sein wird. Andere Nachteile werden über § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht ausgeglichen.

92

Die Klägerinnen können nicht verlangen, dass der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die Ertragseinbußen durch einen mit ihrem Einverständnis ausgewählten Sachverständigen ermittelt werden (Antrag Nr. 9c). Ob - wofür vorliegend Einiges spricht - zum Entschädigungsverfahren ein Sachverständiger beigezogen wird, hat nicht die Planfeststellungs-, sondern die Entschädigungsbehörde zu entscheiden.

93

Die Klägerinnen können auch keine Regelung des Inhalts beanspruchen, dass als durch die Baustelle verursacht eine Minderung des RevPar des W. im Unterschied zum RevPar des Vergleichsmarktes der Fünf-Sterne-Hotels in Berlin-Mitte gilt (Antrag Nr. 9d). Dieser Antrag zielt darauf, die Methode zur Ermittlung des Ertragsausfalls im Planfeststellungsbeschluss festzulegen. Das ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde.

94

Die Klägerinnen haben überdies keinen Anspruch darauf, dass im Planfeststellungsbeschluss geregelt wird, dass die Entschädigung monatlich ermittelt und ausgeglichen wird (Antrag Nr. 9e). Über die Modalitäten der Ermittlung, Festsetzung und der Auszahlung der Entschädigung hat nicht die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden.

95

bb) Schließlich bleibt auch der Antrag Nr. 10, den Klägerinnen die durch die Baustelle verursachten Mietminderungen der Ladengeschäfte und des Restaurants N. zu entschädigen und die Angemessenheit der Entschädigung durch einen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Bauablaufs und vergleichbarer Mieten jeweils nach Ablauf eines Monats zu ermitteln, erfolglos. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ausgleich der baustellenbedingten Mietminderungen, sondern nur auf Ausgleich der aufgrund unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Baulärm gerechtfertigten Mietminderungen. Auch insoweit ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, Regelungen zum Verfahren zu treffen. Über das Maß der zulässigen Mietminderung hat zunächst die Entschädigungsbehörde zu entscheiden, die insoweit ggf. einen Sachverständigen zu Rate ziehen wird.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.