Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt:

1. Hinsichtlich des ursprünglich von der Klägerin auch begehrten Erschütterungsschutzes trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Hinsichtlich der begehrten Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes tragen die Beigeladenen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die übrigen Verfahrenskosten haben zur Hälfte die Beklagte und zu je 1/6 die drei Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für sowohl für das auf Erschütterungsschutz gerichtete Klagebegehren als auch für das auf passiven Schallschutz gerichtete Klagebegehren auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 mit Einverständnis der Beteiligten beschlossen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, so dass der Prozess ins Stadium des vorbereitenden Verfahrens „zurückgefallen“ ist und gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter über die Verfahrenseinstellung, die Kosten und den Streitwert entscheidet (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 3 m. w. N.).

2. Die Klägerin wandte sich gegen die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung durch einen von den Beigeladenen beantragten und vom Eisenbahnbundesamt erlassenen Planfeststellungsbeschluss. Sie beantragte ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung des festgestellten Plans zum Einen um eine Festsetzung, mit der der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes bei schutzbedürftigen Räumen zuerkannt wird (Klageantrag Nr. 1 im Schriftsatz vom 4.9.2015, Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016), zum Andern um eine Bestimmung, mit der Maßnahmen zum Schutz der Gebäude der Klägerin vor baubedingten Erschütterungen angeordnet werden (Klageantrag Nr. 2 im Schriftsatz vom 4.9.2015).

Mit Schriftsatz vom 9. September 2016 erklärte die Klägerin, sie halte an dem ursprünglichen Klageantrag Nr. 2 nicht mehr fest. In der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 legte der Bevollmächtigte der Beigeladenen eine schalltechnische Untersuchung vom 14. September 2016 vor, aus der sich ergebe, dass auch unter Zugrundelegung der - von der Rechtsauffassung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss abweichenden - Ansicht der Klägerin bezüglich der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den geltend gemachten betroffenen Räumen keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien, weil die prognostizierten Innenraumpegel die oberen Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 nicht überschreiten würden.

Im Hinblick auf diese schalltechnische Untersuchung, für deren Überprüfung sich die Klägerin Zeit erbat, erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; mit weiteren Schriftsätzen (vom 8.11.2016 bzw. 16.11.2016 bzw. 24.11.2016) erklärten sie übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, verwahrten sich jedoch jeweils gegen die Kostenlast.

3. Zur Kostenentscheidung:

3.1. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags Nr. 2 liegt in der vor der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, dieser Antrag werde nicht aufrechterhalten, eine teilweise Klagerücknahme. Insoweit beruht die Verfahrenseinstellung mit der Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kostenlast der Klägerin insoweit beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gleichfalls der Klägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen, entspricht deshalb der Billigkeit, weil die Beigeladenen auch bezüglich dieses Teils des Streitgegenstands der Argumentation der Klägerin rechtlich und sachlich entgegen getreten sind und im Schriftsatz vom 29. April 2016 - sinngemäß - Klageabweisung beantragt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

3.2. Bezüglich des Klageantrags Nr. 1 ist das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigterklärungen der Hauptbeteiligten beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, bezüglich dieses Teils des Streitgegenstands die Kosten zur Hälfte der Beklagten und zur andern Hälfte gleichmäßig den drei Beigeladenen aufzuerlegen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dagegen diese jeweils selbst tragen zu lassen.

Ohne das zu den übereinstimmenden Erledigterklärungen führende Ereignis, nämlich die von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (vom 22.9.2016) vorgelegte schalltechnische Untersuchung (vom 14.9.2016), hätte das Klagebegehren der Klägerin nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der - im Fall des § 161 Abs. 2 VwGO nur gebotenen - summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2007 - 1 C 7/06 - juris, Rn. 2) Erfolg gehabt und über die begehrte Verpflichtung der Beklagten wäre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden gewesen. Zwar hat sich infolge der von den Beigeladenen vorgelegten und nicht auf Widerspruch gestoßenen schalltechnischen Untersuchung im Nachhinein herausgestellt, dass es der von der Klägerin begehrten Schallschutzmaßnahmen bzw. einer Entschädigung hierfür tatsächlich von Anfang an nicht bedurfte, die planfestgestellte Lösung also im Ergebnis keine Rechte der Klägerin verletzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, aufgrund derer die Beigeladenen und (im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss) die Beklagte zu diesem Ergebnis gelangt sind, beruhten aber auf anderen Gesichtspunkten, nämlich auf der Ansicht, das Kaufhausanwesen der Klägerin sei in Bezug auf Lärmimmissionen weniger schutzwürdig als seine Umgebung, was zu höheren Immissionsrichtwerten führe, die vorliegend eingehalten seien. Diese in Bezug auf den Lärmschutzanspruch vorgenommene Differenzierung zwischen dem Kaufhaus der Klägerin einerseits und der Nutzung in seiner Umgebung andererseits stößt aber - nach summarischer Prüfung - auf rechtliche Bedenken angesichts der Umstände, dass für das Kaufhausareal im Bebauungsplan keine weniger schutzwürdige Nutzungsart festgesetzt ist als für die Umgebung, dass die gebietsbezogene Regelung des Lärmschutzes in Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm einen über das Kaufhausareal deutlich hinausgehenden räumlichen Bereich (nämlich den „Einwirkungsbereich der Anlage“, vgl. Nr. 3.2.2 der AVV Baulärm) umfasst und dass - sollte die von der Beklagten verfochtene Differenzierung innerhalb des Einwirkungsbereichs überhaupt zulässig sein - fraglich ist, ob die tatsächliche Nutzung des Kaufhauses eine solche ist, die der Kategorie mit dem nach der AVV Baulärm geringstmöglichen Schutz (Nr. 3.1.1 Buchst. a der AVV Baulärm) zugehört. Diese rechtlich wohl fehlerhafte Annahme der Beklagten hat die Klägerin zu Recht veranlasst, wegen unzureichenden Lärmschutzes Klage zu erheben; auf die zur Erledigung führenden schalltechnischen Erkenntnisse (vom 14.9.2016) wiederum hat die Klägerin unverzüglich mit der Erledigterklärung reagiert.

Zwar haben die Beklagte bzw. die Beigeladenen eingewandt, die Klägerin habe die Nutzung der geltend gemachten schutzbedürftigen Räume als Büro bzw. als Restaurant gekannt, aber im Einwendungsverfahren nicht vorgebracht, zudem habe sie den durch entsprechend ausgestattete Fenster schon bestehenden guten Schallschutz kennen müssen und damit erkennen können, dass eine - möglicherweise - fehlerhafte Anwendung der Immissionsrichtwerte im Ergebnis folgenlos bleibe, wie sich durch die schalltechnische Untersuchung vom 14. September 2016 bestätigt habe. Dies überzeugt aber nicht. Denn unabhängig von der Frage, ob die vorliegend einschlägigen nationalen Präklusionsvorschriften unionsrechtlich überhaupt Bestand haben können, ist es in Planfeststellungsverfahren wie dem vorliegenden wohl geboten, zumindest aber nach den Erfahrungen des Senats gängige Praxis, dass die vom Vorhabensträger eingeschalteten Schallgutachter, deren Erkenntnisse das Eisenbahnbundesamt prüfend nachvollzieht, die Nutzung von Gebäuden etagenweise und ggf. sogar raumweise daraufhin untersucht, welche Schutzmaßnahmen je nach der Nutzung eines Raums und der auf ihn einwirkenden Lärmimmissionen ggf. geboten sind, und dass in Zweifelsfragen der Nutzung u.U. auch Kontakt mit dem Eigentümer aufgenommen wird; auf einer solchen Grundlage werden Objektbeurteilungen erstellt. So ist das Eisenbahnbundesamt auch im Hinblick auf den PFA 1 bei anderen Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft des Kaufhausareals verfahren, wie dem Senat aus anderen anhängig gewesenen Klageverfahren bekannt ist; für das vorliegend streitbefangene Kaufhausareal dagegen wurde eine Objektbeurteilung nicht erstellt. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein eines Restaurants in einem so großen Kaufhaus wie dem streitgegenständlichen häufig ist; zudem ist davon auszugehen, dass die jahrzehntelange Existenz des Restaurants im Kaufhaus der Klägerin sowohl in der Münchener Außenstelle des Eisenbahnbundesamts als auch bei dem in München ansässigen Gutachterbüro bekannt war - es handelt sich insoweit gewissermaßen um einen „allgemeinkundigen“ Umstand, der wohl nicht außer Acht gelassen werden darf, auch wenn er vom Betroffenen nicht ausdrücklich geltend gemacht wird.

Soweit die Beigeladenen an den Kosten dieses Teils des Streitgegenstands beteiligt werden, beruht dies - wie oben zu 3.1 - auf dem gestellten Klageabweisungsantrag und § 154 Abs. 3 VwGO; es entspricht aber der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen insoweit nicht der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen, sondern von der jeweiligen Beigeladenen selbst tragen zu lassen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

4.1. Der Senat hat zuletzt bei Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein Eisenbahnvorhaben, mit denen eine Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bzw. eine Minderung der Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung von Gewerbeflächen geltend gemacht wird, mangels konkreter Angaben über die zu erwartenden Einbußen einen Streitwert von 30.000 € für angemessen erachtet (zuletzt B.v. 23.8.2016 - 22 A 15.40031), in früheren ähnlich gelagerten Fällen, die den Bau der „zweiten S-Bahn-Stammstrecke“ am Marienhof betrafen, dagegen einen Streitwert von 60.000 € (z. B. B.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 und 22 A 09.40050). Bei vergleichbarer Fallkonstellation, jedoch konkreten Angaben über die zu erwartenden Einbußen, hat der Verwaltungsgerichtshof sein Ermessen bei der Streitwertfestsetzung dahingehend ausgeübt, dass er bei jedem der drei (vom selben Planfeststellungsbeschluss betroffenen, aber Gegenstand selbstständiger Anfechtungsklagen gewesenen) Anwesen von einem Streitwert in Höhe von - gerundet - 10% des mitgeteilten Netto-Jahresmietertrags ausging (Beschlüsse jeweils vom 23.8.2016 - 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036). Auch bei Klagen auf anderen Rechtsgebieten zieht der Verwaltungsgerichtshof anstelle der in den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 genannten „gegriffenen“ Beträge die demgegenüber abweichenden konkreten Angaben der Beteiligten für die Festsetzung des Streitwerts heran, sofern diese Angaben plausibel und nicht strittig sind (zum Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 22 C 16.2008 - m. w. N.).

4.2. Nach Anhörung zur vorläufigen Streitwertfestsetzung hat sich nur die Klägerin geäußert und vorgetragen (Schriftsatz vom 30.11.2015), sie halte Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs: 60.000 €) einschlägig oder man könne Nr. 34.2.7 (nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen: 5.000 € je betroffenem Grundstück) heranziehen, was vor dem Hintergrund, dass die fehlende Schutzauflage wegen der Erschütterungen insgesamt 14 Grundstücke betreffe, aber nur zu einem geringfügig anderen Streitwert führe.

Die Klägerin hat zwar keine Anfechtungsklage erhoben, sondern nur Verpflichtungsanträge auf Planergänzung gestellt. Im Kern ging es ihr allerdings - wie regelmäßig auch bei anderen Klagen Drittbetroffener wegen eines Planfeststellungsbeschlusses - nicht um eine Begünstigung, sondern um die Abwehr von Beeinträchtigungen; ein Anfechtungsantrag mit dem Ziel einer (teilweisen) Aufhebung des PFB wäre aber angesichts der Art der Beeinträchtigungen nicht sachdienlich gewesen. Es erscheint daher sachgerecht, bei der Festsetzung des Streitwerts - ungeachtet des Verpflichtungsantrags - ebenso wie im Fall einer Anfechtungsklage auf den Grad der geltend gemachten Beeinträchtigung abzustellen, nicht aber auf den für die Abwendung dieser Beeinträchtigung nötigen Aufwand, der je nach Fallgestaltung beträchtlich höher sein kann (bis zur „Untunlichkeit“, vgl. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Diesem gedanklichen Bewertungsansatz entspricht auch die Fallgruppenbildung unter Nr. 34.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Vorliegend fehlt es zum wertmäßigen, in Euro zu messenden Grad der von der Klägerin befürchteten Beeinträchtigungen an konkreten Angaben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 zwar die voraussichtlichen Kosten für den begehrten passiven Schallschutz auf ca. 80.000 € beziffert; die Beigeladenen haben diese Schätzung für plausibel erachtet. Aus den geschätzten Kosten für begehrte Abwehrmaßnahmen können aber - wie dargelegt - keine zuverlässigen Schlüsse auf den „Wert“ der abzuwehrenden Nachteile gezogen werden.

4.3. Zu bedenken sind deshalb vorliegend bei der Bestimmung der Streitwerte für die beiden Teile des Streitgegenstands (Erschütterungsschutz, Lärmschutz) verschiedene Umstände. So war die Klage von vornherein nicht auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet, sondern nur auf eine Planergänzung um Schutzvorkehrungen für die Dauer der - allerdings mehrjährigen - Bauarbeiten. Andererseits handelt es sich vorliegend - gerade im Vergleich mit den übrigen, vom selben Planfeststellungsbeschluss betroffenen, ehemals streitbefangenen Anwesen (Verfahren mit den Az. 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036) - um ein außergewöhnlich großes Gewerbegrundstück. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die geltend gemachten Befürchtungen wegen baubedingter Erschütterungen nur etwa zwei Drittel des Kaufhauses (den „Neubauteil“, vgl. Schriftsatz vom 30.11.2015, Nr. 4) betreffen und dass die geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nur einen Teil der Räumlichkeiten im Kaufhauskomplex betreffen, darunter indes das wirtschaftlich bedeutsame und im Vergleich zu anderen Abteilungen große Restaurant.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und derjenigen Streitwerte, die der Verwaltungsgerichtshof für andere, gegen denselben Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klagen festgesetzt hat (siehe oben 4.1) erscheint es daher angemessen, sowohl den von der Klägerin beanspruchten Lärmschutz als auch den ursprünglich angestrebten Erschütterungsschutz jeweils mit einem Streitwert von 30.000 € zu veranschlagen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 22 A 15.40030 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis


Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

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Tenor I. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planf

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke M., Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, M. West, Bereich L. bis K-platz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);

c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klagepartei (alle Klägerinnen zu gleichen Teilen), zu 1/10 die Beklagte und jeweils zu 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich L. bis K-platz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke M.“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen L. und L1-ring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof L. und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil L1-ring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in L. umgebaut und diejenige am L1-ring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof L. bis zur Westseite des K-platzes (Bau-km 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des K-platzes bis zum westlichen Isarufer (Bau-km 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof L1-ring (Bau-km 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München L1-ring“) betrifft den Bereich Berg-am-L.-Straße bis östlich des Bahnhofs L1-ring (Bau-km 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt L., umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Sch-straße in den Bahnhofplatz (ca. Bau-km 105,7) ziemlich genau mittig unter der Sch-straße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Sch-straße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Sch-straße und P2-straße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des K-platzes, ziemlich genau in Höhe des zum K-platz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Sch-straße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Sch-straße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Sch-straße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Sch-straße bedient werden. Die Sch-straße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Sch-straße nach Nordosten abzweigenden L2-straße fort, während die Sch-straße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der L2-straße zusammen mit der im Osten vor dem K-platz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Bau-km 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Sch1-str.. 1/Sch1-str.. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Sch-straße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der B-straße, die (nach Angabe der Klägerinnen im Parallelverfahren 22 A 15.40036) jetzt nicht mehr durchgängig ist.

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Anwesens Sch1-str.. 7 (Teil des bis zur B-straße durchgehenden Grundstücks FlNr. … der Gemarkung München), das in der Sch-straße mit einem Hotel bebaut ist; im Erdgeschoss befindet sich außerdem ein Modegeschäft. Betreiberin der Hotels ist die Klägerin zu 2, die das Betriebsgrundstück von der Klägerin zu 1 gepachtet hat. Das Hotel grenzt mit dem westlichen und dem östlichen Giebel an die Häuser auf den Nachbargrundstücken an; es liegt ca. 55 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 160 m vom Hauptbahnhof entfernt. Nach Angaben der Klägerinnen gibt es in dem (einschließlich des Dachgeschosses) 6-stöckigen Hotel 58 Zimmer mit 100 Betten, ein Restaurant, eine Bar mit 30 Plätzen und 80 Freischankplätze; beschäftigt seien im Hotel 50 Mitarbeiter. Die Freischankfläche liegt in der Fußgängerzone auf öffentlichem Grund; für die Bewirtschaftung dieser Fläche hat die LHM der Klägerin zu 2 - wie im Fall anderer Freischankflächen von gastronomischen Betrieben in der Sch-straße - eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

Die Klägerinnen haben Klagen gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie machen geltend:

Dem Plan fehle die Planrechtfertigung. Vor allem sei die geplante Tunneltrasse gegenüber der im Planungsstadium diskutierten Variante eines „Südrings“ nicht vorzugswürdig. Die zweite Stammstrecke ermögliche nur einen Parallelverkehr, halbiere das Ausfallrisiko nur und schaffe nicht einmal eine Umsteigemöglichkeit, die Kosten für diesen geringen Nutzen seien nicht gerechtfertigt. Die zweite Stammstrecke in der planfestgestellten Form sei unwirtschaftlich, verkehrstechnisch unnötig und wegen der damit verbundenen schweren Beeinträchtigungen insgesamt unzulässig.

Der PFB leide an erheblichen Abwägungsfehlern. Die im PFB enthaltenen Zusagen und Nebenbestimmungen - NB - seien ungenügend und ungeeignet, die für den Hotel- und den Ladenbetrieb zu befürchtenden Beeinträchtigungen und die damit den Klägerinnen drohende Existenzgefahr abzuwenden. Die Baustelle in der Sch-straße führe aufgrund der Bauweise, der Situierung des neuen Treppenabgangs zur S-Bahn und der Dauer der Bauarbeiten zu Lärmbeeinträchtigungen, die für den Hotelbetrieb der Klägerinnen unzumutbar seien. Gleiches gelte für die durch Grundwasserveränderungen gefährdete Statik des Gebäudes, für Belastungen durch Erschütterungen und Staub, für Beeinträchtigungen des Denkmalwerts des Anwesens, für die Einschränkung der Erkennbarkeit und der Erreichbarkeit von Hotel und Ladengeschäft durch Gäste und Kunden sowie für die Versorgung und Entsorgung (z. B. bei der Müllabfuhr und mit Lieferfahrzeugen). Ohnehin fehle eine verlässliche Zeitplanung für die Bauarbeiten. Hinsichtlich der Freischankfläche vor dem Hotel stelle das EBA im angefochtenen PFB zu Unrecht und treuwidrig darauf ab, dass die LHM die dafür geltende Sondererlaubnis widerrufen oder nicht mehr erteilen werde. Die dem Grunde nach festgesetzte Entschädigung sei unzureichend. Rechtsfehlerhaft abgewogen habe das EBA auch die zu befürchtenden betriebsbedingten Erschütterungen durch sekundären Luftschall. Die Situierung der neuen Treppenanlage zur S-Bahn in der Sch-straße - anstatt andernorts - bedinge zusammen mit der Breite der Anlage eine Sperrwirkung für Passanten zwischen dem Hauptbahnhof und dem K-platz, die zu einer abwägungserheblichen, aber vom EBA verkannten Minderung des Ertrags aus dem Anwesen der Klägerinnen führen werde.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 12. August 2015 gestellt:

I.

den PFB vom 9.6.2015 (Az.: 61134-611pps/001-2300#003) aufzuheben;

II.

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den PFB so zu ändern, dass:

2. der Aufgang zur Sch-straße verkleinert und/oder in die P2-straße verlegt wird;

3. an den nachfolgend genannten Punkten des PFB Ergänzungen bzw. Änderungen wie folgt vorgenommen werden:

„A.3.1. Anordnung von weiteren geologischen und hydrotechnischen Untersuchungen für die Sicherheit vor grundwasserveränderungsabhängigen Gebäudesetzungen;

A4.2. Angabe klarer Kriterien zur Vermeidung von unzulässigen Lärmimmissionen und Einräumung eines Rechtsanspruchs der Klägerinnen auf Einschreiten der Beklagten und der Vorhabenträgerin. Die Beklagte wird verpflichtet, im Rahmen einer an den Vorhabenträger gerichteten Auflage eine ergänzende schalltechnische Untersuchung zum Baulärm Sch-straße einschließlich Baustellenverkehrslärm am Immissionsstandort Sch-straße 7 durchzuführen und im Fall der Prognose von Grenzwertüberschreitungen passive Lärmschutzmaßnahmen an dem Gebäude Hotel Hotels ... Sch-straße 7, 80335 anzuordnen;

A.4.2.1.2.2. Anordnung einer Schallschutzbegutachtung für die Immissionen bezüglich der Hotelfenster und Einräumung eines Rechtsanspruchs der Klägerinnen auf Einschreiten der Beklagten und der Vorhabenträgerin, höchsthilfsweise Festsetzung von Entschädigungsansprüchen zugunsten der Klägerinnen unter Wegfall der minütlichen Nachweispflicht;

A.4.4.2 Anordnung einer Untersuchung der Auswirkung der Wasserhaltung von 10.600.000 m3 auf das Anwesen Sch-straße 7;

A.4.4.3 Anordnung einer Untersuchung bezüglich der Vermeidung von Setzungsschäden durch Injektionen und Suspensionen am Anwesen Sch-straße 7;

A.4.6 Einholung einer Begutachtung bezüglich der Auswirkung der Bauarbeiten auf das denkmalgeschützte Anwesen Sch-straße 7;

A.4.15 Sicherung eines tatsächlich wie optisch gesicherten Zugangs zum Hotel der Klägerinnen;

A.4.17 Beseitigung der Einrüstung der Anwesen Sch-straße 1-9;

A.4.18 Hilfsweise, falls der Umplanungsanspruch hinsichtlich des offenen Verbaus der Baugrube in der Sch-straße 7, M. in eine geschlossene unterirdische Streckenführung vom Hauptbahnhof bis zum K-platz nicht durchsetzbar sein sollte, die Festsetzung von Entschädigungsansprüchen für die siebenjährige Bauzeit für die temporäre Schließung von Hotel, Restaurant einschließlich Freischankflächen und Bar sowie der Entschädigungsansprüche für Umsatzverluste einschließlich der Zeit für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen;

A.5 Durchführung einer Beweissicherung auf Kosten der Beklagten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Wahl der Klägerinnen mit dem Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen.“

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung haben die Klägerinnen hinsichtlich ihrer Hilfsanträge, betreffend die NB A.4.2.1.3, A.4.2.1.4, A.4.2.2.3 und A.4.16 im angefochtenen PFB den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat der Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

A. Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung einen angekündigten Klageantrag nicht gestellt oder den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dieser Erklärung zugestimmt haben, ist über die diesbezüglichen Klagebegehren der Klägerinnen nicht mehr zu befinden. Dies betrifft das Begehren der Klägerinnen mit dem Ziel, dass im Bereich des Anwesens Sch1-str.. 7 die Bauarbeiten ausschließlich bergmännisch stattfinden (nicht gestellter Hilfsantrag II.1), sowie die Forderungen der Klägerinnen nach weiteren Vorkehrungen zum Schutz vor Baulärm (nicht gestellter Hilfsantrag II.3 zur NB A.4.2.1.2), nach einer „Ergänzung des Standortbezugs und Angabe konkreter Maßnahmen“ zum Schutz vor Erschütterungen und Luftverschmutzungen (Erledigterklärung bezüglich der Hilfsanträge zu den NB A.4.2.1.3, A.4.2.1.4 und A.4.2.2.3) sowie nach der Freistellung der Klägerinnen von den Kosten der baubedingten Verlegung von Hausanschlüssen an ihrem Anwesen (Erledigterklärung bezüglich des Hilfsantrags zur NB A.4.16).

B. Die Klagen sind zulässig. Die Klägerinnen sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffenen - Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten rechtswidrig beeinträchtigt werden. Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Hotel- und Geschäftsgrundstücks Sch-straße 7. Die Klägerin zu 2 betreibt nach unbestrittenem Vortrag das Hotel und hat das Grundstück zu diesem Zweck von der Klägerin zu 1 gepachtet; das Hotelunternehmen stellt einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Stellung als Pächterin in Verbindung mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbe reicht für die Annahme der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO aus (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 109; BayVGH, U.v. 16.4.2014 - 22 A 10.40044 - Rn. 80).

C. Die Klagen sind überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II.2, der die Verkleinerung des geplanten S-Bahn-Zugangsbauwerks in der Sch-straße oder seine Verlegung aus der Sch-straße zu Ziel hat, sowie hinsichtlich der meisten Hilfsanträge unter Nr. II.3. Begründet sind die Klagen hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten.

I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen L. und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerinnen bezweifeln selbst nicht, dass die überaus starke Auslastung der bisherigen S-Bahn-Stammstrecke Abhilfe erfordert. Ihre Einwände vermögen, soweit sie überhaupt dem rechtlichen Erfordernis der Planrechtfertigung zugeordnet werden können und nicht lediglich die Abwägung in Bezug auf bautechnische oder die Trassenführung betreffende Varianten betreffen, die vom EBA zur Planrechtfertigung angeführten Gründe nicht zu entkräften. Dass der planfestgestellte Bau der zweiten Stammstrecke das Ergebnis der Suche nach einer „politischen Lösung“ ist und wegen der letztlich gescheiterten Olympiabewerbung der LHM unter Zeitdruck geplant wurde, mag zutreffen, spricht aber nicht entscheidend dagegen, dass das Vorhaben aus den unter B.5.1 im PFB genannten Gründen „vernünftigerweise geboten“ im Sinn der Rechtsprechung ist. Soweit im Planungsstadium und im Anhörungsverfahren ein Ausbau des „Südrings“ (d. h. Abzweig der Trassenführung etwa ab der F1 Brücke in die südlichen Stadtteile, Trasse A 2 gemäß der Planunterlage Nr. 3.2A, vgl. Liste A.2 auf S. 12 ff. des PFB) gegenüber dem planfestgestellten Bau einer zweiten Stammstrecke erwogen und von manchen Einwendern u. a. aus verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Gründen als vorzugswürdig angesehen wurde, würde der Umstand, dass eine solche Alternative besteht, nichts daran ändern, dass eine Entlastung der bestehenden S-Bahn-Verbindung zwischen L. und dem Ostbahnhof dringlich ist. Die Planrechtfertigung des streitigen Vorhabens würde deshalb dadurch nicht infrage gestellt, vielmehr wäre der „Südringausbau“ entweder als vollständig anderes, nicht zur Planfeststellung gegebenes Vorhaben anzusehen oder - wie dies das EBA getan hat (B.5.2.5.2 auf S. 177 ff. des PFB) - im Rahmen des Trassenauswahl in den Blick zu nehmen.

1.4. Hinsichtlich des gegen die Planrechtfertigung erhobenen Einwands, das Gesamtvorhaben sei nicht finanzierbar und damit wegen unüberwindlicher finanzieller Schranken objektiv nicht realisierbar im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - UPR 1999, 355) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Urteilen vom 24. Januar 2011 - z. B. 22 A 09.40059 - darauf hingewiesen, dass nach § 18c Nr. 1 AEG ein Zeitrahmen von ca. 10 bis 15 Jahren ab der Unanfechtbarkeit des Plans bis zum Beginn der Durchführung des Plans gilt und dass vorliegend nicht ersichtlich sei, dass das EBA davon hätte ausgehen müssen, der Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke werde innerhalb dieses Zeitrahmens aus finanziellen Gründen scheitern. Anhaltspunkte für eine demgegenüber abweichende Bewertung haben sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben.

1.5. Hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Gesamtvorhaben - wie auch bezüglich der Trassenauswahl (hierzu sogleich unter 2) - hat die Bewertung des aus insgesamt vier jeweils eigenständig planfestgestellten Teilabschnitten bestehenden Gesamtvorhabens durch das EBA im Rahmen des bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 für den PFA 2 zwar keine Feststellungswirkung, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG, U.v. 19.12.1985 - 7 C 65/82 - NVwZ 1986, 208 - die im Rahmen der Vorausschau zu treffende Entscheidung bezüglich des Gesamtvorhabens kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des Planfeststellungsbeschlusses ist (BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40021 - juris, Rn. 95 m. w. N. zur insoweit vergleichbaren straßenrechtlichen Planfeststellung). Dies ändert aber nichts daran, dass die seinerzeitige Bewertung inhaltlich nach wie vor zutrifft. Weder aus dem Vortrag der Klägerinnen noch dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Gesamtplanung und der Verwirklichung des Gesamtvorhabens östlich des hier strittigen PFA 1 und östlich des bereits bestandskräftig planfestgestellten PFA 2 unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden oder dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt blieben. Insoweit ist im Rahmen der Planfeststellung für einen Teilabschnitt die Rechtmäßigkeit nachfolgender Planabschnitte oder gar des Gesamtvorhabens nicht mit derselben Prüfungsintensität wie für den jeweils streitigen Abschnitt selbst zu untersuchen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines (abwägungsbegrenzenden) „vorläufigen positiven Gesamturteils“. Die Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen; für die gerichtliche Prüfung kommt es entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit des Vorhabens ausschließen lässt (BayVGH, U.v. 24.11.2010, a. a. O., Rn. 119 m. w. N.). Davon ist hier nicht auszugehen. Den Ergebnissen der anhängigen Klageverfahren bezüglich des PFA 3 neu wird insofern nicht vorgegriffen.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B.v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U.v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B.v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen F1 Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Sch-straße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Sch-straße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag kann nicht stattgegeben werden; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag II.2 der Klägerinnen, wonach die Beklagte verpflichtet werden solle, den PFB vom 9. Juni 2015 dahingehend zu ändern, dass der in der Sch-straße geplante Zugang zur neuen S-Bahn-Linie „verkleinert und/oder in die P2-straße verlegt wird“, hat deshalb keinen Erfolg.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Sch-straße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“. Der nach dem Bau des Zugangs verbleibende Durchgang ist auf der Nordseite (ohne die Arkaden des an der Sch-straße liegenden Kaufhauses) ca. 5 m breit, auf der Südseite 3 m bis 4 m.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Sch1-/L2-straße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Sch1-/L2-straße und einem Teil in Höhe der Sch-straße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des K-platzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „S.“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Sch-straße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des K-platzes nicht. Der Aufgang Sch-straße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Sch-straße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden L2-straße im westlichen Abschnitt der Sch-straße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Sch-straße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlussvom 16.12.2015 - BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Klägerinnen seine Ausführungen infrage gestellt hätten - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Sch-straße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Sch-straße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Sch-straße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird; die Klägerinnen haben diesen Einwand auch nicht weiter verfolgt.

Dasselbe gilt für die Befürchtung der Klägerinnen, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Sch-straße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch ihnen potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem K-platz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser für die Klägerinnen negative Effekt noch dadurch, dass die Sch-straße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Sch-straße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Sch-straße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Sch-straße entwickle. Der Aufgang Sch-straße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden L2-straße im westlichen Abschnitt der Sch-straße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und die Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger in den Verfahren 22 A 15.40033 ff., dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Sch-straße westlich der L2-straße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der L2-straße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Sch-straße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G. vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Sch-straße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Sch-straße (westlich der L2-straße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Sch-straße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Sch-straße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Sch-straße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G. (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerinnen und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Sch-straße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerinnen, dass sich die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Sch-straße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Sch-straße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (K-platz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Sch-straße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Sch-straße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Sch-straße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Sch-straße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, stellen die Klägerinnen nicht mehr generell infrage. Denn sie haben den angekündigten Hilfsantrag II.1 mit dem Ziel, die Beklagten zu einer Änderung des PFB dahingehend zu verpflichten, dass im Bereich des Anwesens Sch1-str.. 7 in offener Bauweise mit offener Baugrube unterirdisch im Tunnelvortrieb gebaut wird, in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Unabhängig davon lässt die diesbezügliche Entscheidung des EBA rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2009 -9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U.v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Sch-straße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Sch-straße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. K., hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar; auch die Klägerinnen haben sie nicht infrage gestellt.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerinnen durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb), auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerinnen, den Vorrang eingeräumt hätte.

5. Soweit die Klägerinnen bemängeln, es gebe keinen Bauzeitenplan und demnach keine verlässliche Zeitplanung (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 26 unten), sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Zwar gehört zu den PFB-Unterlagen kein ausdrücklich als solcher bezeichneter „Bauzeitenplan“ in der - dem Verwaltungsgerichtshof aus anderen Verfahren bekannten - Form, dass (z. B. anhand eines „Zeitstrahls“) sämtliche Bauabschnitte nach Beginn, Dauer und Ende sowie graphisch dargestellt und beschrieben sind. Dies besagt aber nicht, dass vorliegend keine Zeitplanung existierte, wobei es für die Belange der klagenden Anlieger der Sch-straße im Wesentlichen auf die Bauzeit für den dort geplanten Treppenaufgang ankommt. Hierzu werden im angefochtenen PFB (Nr. B.5.5.1 auf S. 190, insb. B.5.5.1.2.4 auf S. 199 ff.) die Zeitplanungen des Vorhabensträgers wiedergegeben und nach den einzelnen, unterschiedlich „immissionsträchtigen“ Bauphasen differenziert (Gesamtbauzeit 4 Jahre; Unterbrechung von 1 ¾ Jahren; 10 Wochen für die lauteste Phase der Baugrubenumschließung; ca. 3 Wochen für die nächstlaute Phase des Bodenaushubs). Diese Angaben entsprechen der zeitlichen Kalkulation, wie sie in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) für die Baustelle Aufgang Sch-straße (Nr. 5 ab S. 27 der Anl. 19.5.1A) und für die weiteren Baustellen dargelegt ist. Weshalb eine derartige Zeitplanung nicht „verlässlich“ und unzureichend sein soll, haben die Klägerinnen nicht ausgeführt; substantiierte Einwände dergestalt, dass die Zeitplanung nicht einhaltbar oder aus andern Gründen fehlerhaft sein könnte, haben sie nicht vorgebracht und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Die vermeintlich widersprüchlichen Zeitangaben im PFB (die die Klägerinnen bemängeln, Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 21 unten) beziehen sich auf verschiedene Bauphasen.

II. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Sch-straße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Sch-straße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Sch-straße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Sch-straße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen“ und „Herstellung der Tunnel-Innenschale“. Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierterer Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Sch-straße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Sch-straße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Sch-straße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung … zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G. (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Sch-straße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B.v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Sch-straße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Sch-straße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Sch-straße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U.v. 16.7.2013 -22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Sch-straße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Sch1-str.. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und in Inhalt und Reichweite nicht abstrakt-generell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie dies zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zu diesem Kern des Anliegergebrauchs deshalb nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U.v. 20.5.1987 -7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U.v. 26.1.2016 -5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - regelmäßig Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B.v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U.v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Sch-straße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat im Anwesen Sch1-str. 5 (22 A 15.40035) die „S.“ gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft (mit daneben liegender Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der B-straße aus). Was das Anwesen Sch1-str. 7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der B-straße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Sch1-str.. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Sch1-str.. 3 (22 A 15.40036) dagegen sind nur von der Sch-straße aus zu erreichen, weil eine Passage, die ehemals Sch-straße und B-straße zwischen den Häusern Sch1-str.. 1 und Sch1-str.. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Sch1-str.. 8 (22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der B-straße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Erledigterklärungen der Beteiligten im Verfahren 22 A 15.40031 bezieht der Verwaltungsgerichtshof auf die bis dahin beantragten Ergänzungen des Standortbezugs und die Angabe konkreter Maßnahmen, nicht aber auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden Erschütterungen. Ein solches Verständnis liegt auch deshalb nahe, weil die Beklagte und die Beigeladene insofern in der mündlichen Verhandlung keine erschöpfenden Auskünfte über die von ihnen selbst verwendeten Grundlagen (LAI-Hinweise) gegeben haben.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 5.2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Sch-straße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren speziell im Zusammenhang mit befürchteten Erschütterungen auf die Denkmalschutzeigenschaft ihres Anwesens Sch1-str.. 7 hinweisen, ist nicht ersichtlich und nicht ausgeführt, welche Bedeutung diese Denkmalschutzeigenschaft - über den generellen Schutz des Gebäudes hinaus, das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, - hier zusätzlich haben soll. Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); nach der insofern maßgeblichen DIN 4150 Teil 3 ist danach keine kritische Schwingschnelle (gemessen in mm/sec) zu erwarten; dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Sch-straße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerinnen dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerinnen während der Baumaßnahmen in der Sch-straße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.4.17.

3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Sch-straße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Sch1-str. 7 und 9 anzubringen.

3.2. Das EBA hat aber darauf hin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:

a) An den Gebäuden der Sch1-str.. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.

b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Sch-straße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.

Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Sch1-str.. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit - hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden - auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Sch1-str.. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Sch-straße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts - insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume - ist nicht festgelegt.

Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Sch-straße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen - bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke - vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer - nicht auszuschließenden - Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).

Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Ausreichend sei, dass in der Planfeststellung das sogenannte basic-engineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detail-engineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die - für möglich gehaltenen - im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerinnen als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).

3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.

Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 22 A 09.40068 - juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B.v. 18.3.2015 - 3 B 3.15 - juris, Rn. 5).

Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.

Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die - im „schlimmsten Fall“ - nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - juris, Rn. 30; VGH BW, U.v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren müssen ggf. auch die Klägerinnen rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U.v. 8.1.2001 - 8 U 5875/98 - : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U.v. 12.4.1994 - 63 S 439/93 - : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).

Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.

Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff., insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U.v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).

Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.

Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:

Unproblematisch erscheinen die von einigen klagenden Anliegern der Sch-straße (Gebäude mit den Hausnr. 3 und 7) erhobenen Bedenken, die Montage eines Gerüsts könne die Natursteinfassade bzw. die denkmalgeschützte Fassade beschädigen. Es handelt sich hier um Standardmaßnahmen, die auch bei einer notwendigen Gebäudeunterhaltung erforderlich sein können; dass der Vorhabensträger gleichwohl verursachte Schäden zu ersetzen hat, bedarf keiner weiteren Regelung, wurde vorliegend aber zusätzlich von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugesagt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12).

Keinen Bedenken begegnet auch, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail. Ohne Erfolg bleibt daher der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.4.15, der nicht die Erreichbarkeit des Anwesens mit Fahrzeugen, sondern den Zugang für Fußgänger meint („tatsächlich wie optisch gesicherter Hotelzugang“).

IIII.

Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Sch-straße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II.3 zu den NB A.4.2 und A.4.2.1.2.2.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat - entgegen der Ansicht der Klägerinnen, die die Bayerische Bauordnung für anwendbar halten (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 20 unten) - zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i.Vm. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grds. dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U.v. 10.7.2012 -7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als „Publikum“ und Teil der „Allgemeinheit“ vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Sch-straße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet“ (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

113] c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und B-straße“, „Sch-straße“, „Rettungsschächte 3 bis 4“ sowie „Tunnelvortrieb“ jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Sch-straße“

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, B-straße) und der Sch-straße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).

Mit der NB A.4.18 hat es den Hotelbetreibern einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für nachweislich aus dem Einbau der passiven Schallschutzmaßnahmen entstehende Ertragsausfälle zugesprochen.

1.4. Die klagenden Anlieger in der Sch-straße haben weitgehend keine substantiierten Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Abwägungsfehler des PFB bestehen nicht im Hinblick auf die von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 12. August 2015 geltend gemachten Einwände gegen die NB A.4.2.1.1, A.4.2.1.2, A.4.2.1.2.2 (sie seien unbestimmt, unklar, untauglich oder ein bloßer Hinweis). Das EBA unterscheidet im PFB zwischen dem verfügenden Teil (A) und der Begründung (B), innerhalb der Teile A und B wiederum zwischen Nebenbestimmungen, Vorbehalten und bloßen Hinweisen (vgl. z. B. Nrn. A.4 und A.4.4.9), und kennzeichnet deutlich die Passagen, die lediglich Hinweise sind (z. B. auf S. 36 vor A.4.2.1.2). Dass das EBA den speziellen, einzelne räumliche oder zeitliche Bauabschnitte oder verschiedene thematische Problembereiche betreffenden Regelungen allgemeine grundsätzliche Anordnungen voranstellt (Nr. 4.2.1.1 Grundsätzliches), ist nicht zu beanstanden. Die als zu unbestimmt gerügten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen (NB A.4.2.1.1 Buchst. a, Forderung nach „größtmöglichem Abstand“ und nach der Prüfung weniger lärmintensiver Techniken in NB A.4.2.1.2) dürfen nicht isoliert betrachtet werden; der im PFB angeordnete Lärmschutz besteht nämlich auch aus weiteren Regelungen, die ineinander greifen und auslegungsfähig sind.

Der Einwand der Klägerinnen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22 oben), der PFB besage, dass nächtliche Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr unterblieben, danach aber „der Krach“ weitergehen dürfe, verkennt die Bedeutung der Aussage: Sie bezieht sich allein auf die Besonderheit der AVV Baulärm, nach der - anders als z. B. nach Nr. 6.4 der TA Lärm - die (stärker geschützte) Nachtzeit nicht erst um 22:00 Uhr, sondern schon um 20:00 Uhr beginnt (Nr. 3.1.2 der AVV Baulärm), so dass - nach dem Inhalt des PFB und den zum Inhalt des PFB gemachten Planunterlagen (schalltechnische Untersuchungen, vgl. Nr. A.2 des PFB) - die Bauarbeiten grds. bis 20:00 Uhr abgeschlossen sein müssen und nur ausnahmsweise nicht geplante Verzögerungen beim Bohren der Pfähle für die Baugrubenumschließung nach 20:00 Uhr aufgefangen werden dürfen (PFB, S. 201).

1.4.2. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; substantiierte Einwände dagegen haben die klagenden Anlieger der Sch-straße nicht erhoben.

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22) ist die Schallschutzwand nicht ungeeignet, weil mit ihr der Pegel nur um 1,1 dB(A) gemindert werde; die Klägerinnen übersehen hierbei, dass es sich hierbei um einen gemittelten Wert für den gesamten Auswirkungsbereich handelt und dass der Effekt der Schallschutzwand - bestimmungsgemäß - an den der Emissionsquelle am nächsten liegenden Immissionsorten im Erdgeschoss deutlich höher ist (vgl. S. 37 des Anhangs zu Anl. 19.5.1A: ca. 4 dB(A) am Gebäude der Klägerinnen). Dass eine - von vornherein angeordnete - Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 (Verfahren 22 A 15.40036, Sch1-str.. 3) unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt.

Auch soweit die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 8, 5 und 3) geltend machen, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen, nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (Schriftsatz vom 29.4.2016 im Verfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand, wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsste, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Sch-straße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40036, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben die Klägerinnen (Verfahren 22 A 15.40036) zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Sch1-str.. 3 zum passiven Schallschutz - geltend gemacht. Die von ihnen gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.3. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U.v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

Weshalb Schalldämmlüfter zum passiven Lärmschutz ungeeignet seien, weil durch sie Erstickungsgefahr drohe, wie die Klägerinnen meinen, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Behauptung, Schallschutzfenster der Schallschutzklasse 2 hätten keinen nennenswerten Dämmeffekt. Maßgeblich für Letzteres ist die für den jeweiligen Raum prognostizierte Lärmfracht. Dies hat das „Institut für Umweltschutz und Bauphysik“ „O. als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O.“) in seiner Objektbeurteilung für das klägerische Anwesen Sch1-str.. 7 berücksichtigt und - differenzierend nach der gewerblichen Nutzung durch Hotelzimmer (1. bis 4. OG) einerseits und Wohn- bzw. Schlafräumen (5. OG) andererseits - untersucht, welche Lärmimmissionen zu erwarten sind und welche Maßnahmen des passiven Schallschutzes über die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hinaus noch geboten sind, um die Kriterien nach der VDI-Richtlinie 2719 einzuhalten. Dass die Betroffenen passive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) selbst einbauen (lassen) und dafür entschädigt werden, ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht abwägungsfehlerhaft, sondern im Gegenteil verhältnismäßig, weil ihnen damit in Bezug auf die Modalitäten des Einbaus die größte Entscheidungsfreiheit bleibt.

1.4.4. Auch der von den Klägerinnen als unzureichend bemängelte Vorbehalt etwaiger weiterer Schutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche ist nicht abwägungsfehlerhaft; er tritt nicht an die Stelle konkret festgesetzter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes, sondern ergänzt diese. Er ist eine zusätzliche, gleichfalls gesetzlich vorgesehene (§ 74 Abs. 3 VwVfG) Maßnahme, um die Belange Betroffener angemessen zu berücksichtigen. Ein solcher Vorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.5.2005 -9 B 41/04 - juris, Rn. 8 m. w. N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 128) rechtlich möglich, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt, so dass sie mangels hinreichender Zuverlässigkeit der Voraussagen ihres Eintretens noch keinen Anlass zu Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geben, sich aber auch nicht dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 128). Die Klägerinnen haben nicht geltend gemacht - geschweige denn Anhaltspunkte dafür vorgetragen -, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insofern ist nach dem PFB vorgesehen, dass eine Einhausung einzelner Anlagen oder Baumaschinen situationsangemessen dann zum Einsatz kommen kann, wenn sie vom Immissionsschutzbeauftragten zur Vermeidung von zwar nicht abschätzbaren, aber nicht auszuschließenden Überschreitungen der jeweils zulässigen Innenraumpegel für schutzbedürftige Raumnutzungen als zusätzlicher akustisch wirksamer Schutz für geboten erachtet wird und das EBA insofern weitere Anordnungen erlässt. Auf derartige zusätzliche Abschirmmaßnahmen bezieht sich ausdrücklich der Vorbehalt nachträglicher Anordnungen (PFB, NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d auf S. 37, S.203/204).

2. Auch soweit die klagenden Anlieger der Sch-straße bemängeln, der angefochtene PFB sei rechtswidrig (2.1) in Bezug auf baubedingte Beeinträchtigungen durch Staub und Feinstaub, (2.2) in Bezug auf die Vermeidung von Gebäudeschäden bzw. den Nachweis solcher Schäden und eine hierfür zu gewährende Entschädigung sowie (2.3) im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes, leidet der PFB nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II.3 zu den NB A.3.1, A.4.4.2, A.4.4.3 („Gebäudesetzungen“, „Wasserhaltung“, „Setzungsschäden“), NB A.4.6 („Denkmal“) und NB A.5 („Beweissicherung“); der in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärte Antrag in Bezug auf NB A.4.2.1.4 - „Luftverschmutzung“ - wäre erfolglos gewesen; im Einzelnen:

2.1. In Bezug auf Staub und Feinstaub umfasst das planfestgestellte Schutzkonzept die generelle Anordnung, die baubedingte Staubbelastung soweit wie möglich zu reduzieren, indem bei Arbeiten, bei denen mit einer Stauberzeugung zu rechnen ist, geeignete Minderungsmaßnahmen (z. B. Befeuchten, Abdecken, etc.) vorzusehen sind (NB A.4.2.1.4 Buchst. b auf S. 46 des PFB); darüber hinaus werden mit weiteren Nebenbestimmungen (NB A.4.2.1.4 Buchst. g, h, i und j auf S. 47 des PFB) speziellere Anordnungen verfügt: Beim Betrieb der Baustellen sind bei den Luftqualitätsstandards und Immissionshöchstmengen die Immissionswerte der TA Luft für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1, Tabelle 2, sowie für Schwebstaub und Stickstoffdioxid gemäß Nr. 4.2.1, Tabelle 1, einzuhalten (Buchst. g); dem EBA ist vor Inbetriebnahme der Baustellen ein Gutachten des Bayerischen Landesamts für Umwelt oder einer sonstigen anerkannten Messstelle vorzulegen, das den Ist-Zustand für Feinstaub und NO2 dokumentiert (Buchst. h); für die Zeit der Baustellen ist eine Messstelle zur Ermittlung von Gesamtstaub, Schwebstaub und Stickoxiden einzurichten (Buchst. i); das „Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen“ der Regierung von Oberbayern (Anl. 2 zum Luftreinhalte-/Aktionsplan München, 1. Fortschreibung, Okt. 2007) ist zu beachten (Buchst. j). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zudem die NB A.4.2.1.4 Buchst. i auf S. 47 des PFB (in dem im Unterschied zu anderen, jeweils mehrere Baustellen und mehrere Messstellen betreffenden Nebenbestimmungen nur von einer Messstelle die Rede ist) dahingehend verdeutlicht, dass diese Messstelle zur Ermittlung von Gesamtstaub, Schwebstaub und Stickoxiden in dem Bereich zwischen der Baustelle Sch-straße und dem Hauptbahnhof einzurichten ist (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13).

Durchgreifende substantiierte Einwände gegen die Fehlerfreiheit der Abwägung haben die Klägerinnen insoweit nicht vorgetragen. Soweit die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 3, Schriftsatz vom 20.6.2016) eine Einhausung auch zur Vermeidung von Staubimmissionen für geboten halten, ist eine solche Einhausung - wie oben im Abschnitt zu baubedingten Lärmimmissionen dargelegt - zum Teil schon aus technischen Gründen und wegen ihrerseits verursachter Beeinträchtigungen nicht möglich oder untunlich. Soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (Sch1-str.. 7) die Eignung der Maßnahmen zur Verringerung von Staubimmissionen bezweifeln (Schriftsatz vom 12.8.2015), bleibt unklar, weshalb eine Reifenwaschanlage oder die Reinigung der Reifen auf andere Weise einer Fassadenverschmutzung nicht entgegenwirken können soll, weshalb die Befeuchtung von staubigem Material „in eng besiedelten Räumen wie der Sch-straße“ - so die Formulierung“ der Klägerinnen - nicht möglich sein soll. Denn innerhalb der mit einer 3 m hohen Wand umgebenen Baustelle kann derartiges Material befeuchtet werden; ein von den Klägerinnen thematisierter „Wasserschleier einen Meter vor der Hotelfassade“ ist nicht notwendig.

2.2. Soweit die Klägerinnen erhebliche Abwägungsmängel darin sehen, dass das EBA die Gefahr von Grundwasser- oder Wasserstandsveränderungen und dadurch bedingte Gebäudeschäden verkannt habe, sind solche Fehler des PFB nicht festzustellen.

2.2.1. Die von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 12. August 2015 (S. 19) als fehlerhaft oder unzureichend bemängelten Ausführungen des EBA zur Gefahr eines Kurzschlusses zwischen quartären und tertiären Grundwasservorkommen beziehen sich auf eventuelle baubedingte Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser, somit auf die Sicherheit der Trinkwasserversorgung (vgl. Nrn. B.3.2.3.4, B.3.2.3.4.1 auf S. 156/157 des PFB). Dass ein solcher „Kurzschluss“ zu gebäudegefährdenden Wasserstandsveränderungen führen könnte, ergibt sich weder aus diesen Ausführungen im PFB noch aus dem Vortrag der Klägerinnen.

Mit der von andern Einwendern geltend gemachten Gefahr von Gebäudeschäden durch Grundwasserveränderungen hat sich das EBA dagegen im Abschnitt B.5.19.1.14 (PFB ab S. 429) ausführlich befasst. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dabei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Das EBA ist hierbei insbesondere auf die Befürchtungen u. a. im Zusammenhang mit dem Bau des Ausgangsstollens in der Sch-straße eingegangen (PFB, S. 430) und hat die Erläuterungen des Vorhabensträgers für überzeugend gehalten, der die Befürchtungen damit ausgeräumt habe, dass der Aufgangsstollen in der Sch-straße in bergmännischer Bauweise, in der sogenannten Spritzbetonbauweise hergestellt werde. Dies sei ein sehr flexibles Bauverfahren, das vielfältige Sicherungsmittel zur Begrenzung von Verformungen umfasse. Diese Bauweise werde durch geodätische und geotechnische Messverfahren überwacht und begleitet. Risse könnten zwar nicht vollends ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit, dass diese aufträten, werde jedoch durch die gewählten Bauverfahren minimiert.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine erheblichen Abwägungsfehler darin zu erkennen, dass das EBA dieser fachlichen Einschätzung gefolgt ist. Sie stimmt in den Grundzügen überein mit der bautechnischen Beurteilung im (nachrichtlich in den PFB übernommenen) Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - für den PFA 1 (Stand 29.2.2012), in dem unter Nr. 9.3.4 (S. 80) für Tunnels und Haltepunkte in geschlossenen Bauweisen (bzw. unter Nr. 9.4.7, S. 87, für Schächte und Stollen) die mögliche Beeinflussung bestehender Bauwerke durch Setzungen sowie geeignete Maßnahmen dargestellt sind, mit denen den Setzungen (sofern sie nicht ohnehin in einer „ungefährlichen“ Größenordnung liegen, vgl. Anl. 18.1A, Nr. 9.4.7 auf S. 87) entgegengewirkt werden kann. Speziell in Bezug auf die Sch-straße ist im Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft erklärt, dass zum Schutz der Bebauung östlich der U-Bahnstation U1/U2 vom Sammelstollen des Aufgangs Sch-straße aus ein zusätzlicher Horizontalstollen aufgefahren wird, von diesem aus vor Beginn der bergmännischen Vortriebe Bohrungen für Hebungsinjektionen geschaffen und vortriebsbegleitend, abhängig von den Messergebnissen, Hebungsinjektionen vorgenommen werden (Anl. 18.1A, Nr. 9.4.4 auf S. 83).

Die Eignung derartiger Vorkehrungen, die mittels spezieller Bauverfahren und begleitender ständiger messtechnischer Überwachung Setzungen vorbeugen und gleichwohl auftretende Setzungen auf ein für die Gebäude unschädliches Ausmaß begrenzen sollen, haben die Klägerinnen nicht substantiiert infrage gestellt; sie setzen sich insbesondere nicht mit den Ausführungen im Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - auseinander. Zwar weisen sie zutreffend darauf hin, dass der Erläuterungsbericht - Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft - (Anl. 18, von den Klägerinnen versehentlich mit „Nr. 13“ bezeichnet, Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 9 oben) dem PFB „nur zur Information“ beigefügt wurde (vgl. PFB, Liste unter Nr. A.2, S. 28 oben) und damit nicht an der rechtlich bindenden Wirkung des PFB teilnimmt (VGH BW, U.v. 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - juris, Rn. 49). Dies ist allerdings unschädlich, solange - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Vorhabensträger von seinem technischen Baukonzept abweichen werde. Bei ihrer Kritik an Suspensionen und Injektionen unterliegen die Klägerinnen offenbar einem Irrtum über den Zweck solcher Maßnahmen: Suspensionen und Injektionen führen die Gefahr von Setzungsschäden regelmäßig nicht herbei, sondern sollen gerade die stabilisierende Wirkung des dem Untergrund entzogenen Grundwassers ersetzen und damit Setzungsschäden entgegen wirken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht insofern keinen Anlass für weitere tatsächliche Ermittlungen. Die auf die NB A.3.1, A.4.4.2, A.4.4.3 des angefochtenen PFB sowie die dazu gehörende Begründung (Abschnitte B.5.13.13.13.6 und B.5.19.1.14) bezogenen Anträge der Klägerinnen mit der Forderung nach weiteren Untersuchungen (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 3, 4, 8, 11, 19, 27 und 31) können daher keinen Erfolg haben.

2.2.2. Das EBA hat die Restunsicherheit berücksichtigt, dass Risse infolge des Projekts wider Erwarten auftreten könnten. Es hat dieser Restunsicherheit durch die vorgesehene selbstständige Beweissicherung in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Insoweit bestimmt Teil B Nr. 8 des Erläuterungsberichts (Anl. 1C, S. 335), der Teil der planfestgestellten und damit verbindlichen Unterlagen ist (vgl. PFB, Nr. A.2, S. 12), Folgendes:

„8 Beweissicherungsverfahren

Der Vorhabenträger wird vor Beginn der Baumaßnahmen einen Sachverständigen damit beauftragen, den Zustand der Gebäude und Anlagen, welche im Einflussbereich der Baumaßnahme liegen aufzunehmen.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird der Gutachter wiederum eine Begutachtung des Bauzustands der entsprechenden Gebäude und Anlagen durchführen, um etwaige baubedingte Schäden oder Veränderungen festzustellen.

Die Kosten dieser Begutachtungen trägt der Vorhabenträger.“

Im Hinblick auf die von den Klägerinnen geltend gemachten Bedenken hat in der mündlichen Verhandlung der Bevollmächtigte der Beigeladenen erklärt, diese Regelung sei so zu verstehen, dass der zu beauftragende Sachverständige ein externer und unabhängiger Sachverständiger sein müsse, wie dies auch auf S. 434 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt sei; es dürfe sich also nicht um einen Mitarbeiter aus dem Institut O. handeln. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin erklärt, genauso habe das EBA den Teil B Nr. 8 des Erläuterungsberichts verstanden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13/14).

Durchgreifende Bedenken gegen den Inhalt der Anordnung für ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerinnen mit ihrem Hilfsantrag, der auf S. 3 des Schriftsatzes vom 12. August 2015 unter Nr. II.3 auf die NB A.5 des angefochtenen PFB bezogen ist, ein noch weiter gehendes Begehren verfolgen („…Beweissicherung auf Kosten der Beklagten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Wahl der Klägerinnen mit dem Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen“), kann diesem nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Antrag - die Kosten einer Beweissicherung nicht der Beklagten, sondern dem Vorhabensträger aufzuerlegen wären, sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Jedenfalls unter Berücksichtigung der genannten Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 13/14) ist eine objektive Sachverhaltsfeststellung ausreichend sichergestellt. Die Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist nicht nur dann gewahrt, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist. Eine dahingehende Forderung der Klägerinnen, erst recht die Forderung, den Gutachter alleine auswählen zu dürfen, findet im Recht keine Grundlage. Das im genannten Hilfsantrag weiter enthaltene Begehren, der Sachverständige solle das „Recht zur Anhörung und Anordnung von Ansprüchen der Klägerinnen auf Durchsetzung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen“ haben, ist - soweit es verständlich ist - sinnwidrig und systemwidrig, weil die Beweissicherung dort ansetzt, wo es um die Dokumentation von Schäden nach Abschluss der Bauarbeiten geht, die zwar unerwartet, aber nicht völlig auszuschließen sind, während „Schutz- und Abwehrmaßnahmen“ die präventive Vermeidung solcher Schäden bezwecken. Diese letztgenannte Aufgabe kommt nicht einem Gutachter im Beweissicherungsverfahren zu. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag der Klägerinnen unter Nr. II.3 zur NB A.5 („Beweissicherung“) kann deshalb gleichfalls keinen Erfolg haben.

2.2.3. Als abwägungsfehlerhaft erweisen sich die vom EBA verfügten Maßnahmen im Hinblick auf - nicht erwartete, aber nicht auszuschließende - Gebäudebeeinträchtigungen, insbesondere in Gestalt von Setzungsschäden, auch nicht deswegen, weil es insoweit an einer Entschädigungsfestsetzung dem Grunde nach fehlt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG sind im PFB dem Vorhabensträger Maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen aufzugeben. Sind solche Maßnahmen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Wenn das EBA in Bezug auf (von Einwendern befürchtete) Gebäudeschäden - insbesondere durch Setzungen infolge von Grundwasser- und Wasserstandsveränderungen - darauf verzichtet, konkrete objektbezogene Schutzmaßnahmen anzuordnen, so beruht dies auf der Einschätzung des EBA, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Kommt es dennoch zu solchen im Zeitpunkt der Planung nicht voraussehbare Wirkungen eines Vorhabens, also nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten, so kann diesen Wirkungen je nach Fallgestaltung mit nachträglichen Anordnungen oder - im Fall der Untunlichkeit - mit einer Entschädigung gemäß § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG begegnet werden. Kämen indes Anordnungen zu spät, weil z. B. sich Schäden infolge der unerwarteten Beeinträchtigungen sehr schnell eingestellt hätten, so wären zwar solche Einwirkungen und die Schäden vom Planfeststellungsverfahrensrecht nicht erfasst (BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 397/13 - BayVBl 2015, 610, juris Rn. 22 ff.). Dies hätte aber andererseits zugunsten der Betroffenen die Folge, dass die Grundlage für die - im Regelfall gegebene - Sperrwirkung eines bestandskräftigen PFB in Bezug auf zivilrechtliche Entschädigungsansprüche entfällt, diese also vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können (BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 397/13 - a. a. O., Rn. 31); die Betroffenen sind in derartigen Fällen also nicht rechtlos gestellt. Das geschilderte selbstständige Beweissicherungsverfahren bietet für den Fall, dass die Verfolgung solcher Ersatzansprüche notwendig werden sollte, den betroffenen Gebäudeeigentümern eine ausreichende Absicherung; die diesbezügliche Begründung des EBA unter Nr. B.5.19.1.15 auf S. 432/433 des angefochtenen PFB lässt Abwägungsmängel nicht erkennen.

2.3. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Abwägungsmängel des PFB in Bezug auf die Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes, die vom EBA in mehrfacher Hinsicht verkannt worden sein soll, sind nicht festzustellen. Das EBA hat, gestützt auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, im PFB ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen der Denkmalpflege vereinbar ist (PFB, S. 289, Nr. B.5.10), dass die optischen Wirkungen der planfestgestellten Baumaßnahmen auf benachbarte Baudenkmäler aufgrund der Entfernung zu ihnen unerheblich sind (PFB, S. 164) und dass es dabei nicht zur Überbauung oder zum Verlust von Einzelbaudenkmälern oder Ensembles kommt (PFB, S. 148). Dass das denkmalgeschützte Haus Sch1-str.. 7 im PFB nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, bedeutet nicht, dass die Denkmaleigenschaft verkannt worden wäre. Sie wird von keinem Beteiligten bezweifelt. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insofern nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gebäude Sch1-str.. 7 durch die planfestgestellten Bauarbeiten (oder auch durch den Betrieb) in einer speziell die Denkmaleigenschaft betreffenden Weise zusätzlich beeinträchtigt werden könnte. Soweit Grundwasserveränderungen, Erschütterungen oder Staub das Gebäude gefährden könnten, sind derartige Beeinträchtigungen bereits über die zum Schutz des Gebäudes vorgesehenen Vorkehrungen abgedeckt. Welche Beeinträchtigungen vorliegend abwägungserheblich sein sollen, die bei einem gewöhnlichen Gebäude irrelevant wären, bei ihrem Baudenkmal aber rechtserheblich seien, haben die Klägerinnen nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich. Auch durch die Anbringung des Fassadengerüsts sind - wie oben dargelegt - bei fachgerechter Ausführung keine dauerhaften Beschädigungen des Denkmals zu erwarten.

3. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerinnen geltend machen, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 3.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung von Freischankflächen der Außengastronomie unmöglich gemacht wird - hierzu 3.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

3.1. Die klagenden Anwohner in der Sch-straße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Sch1-str.. 8 -, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. … Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Sch1-str.. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U.v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von diesen Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

3.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

3.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Sch-straße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen, der auf die Tage bezogen ist, an denen die Beurteilungspegel aus dem Baulärm trotz der planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen oberhalb des gebietsbezogenen Tagesrichtwerts der AVV Baulärm liegen. Dessen Höhe ist bemessen nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugrube in der Sch-straße, der darauf zurückzuführen ist, dass es in diesem Zeitraum bei den Freisitz- oder Freischankflächen zur Überschreitung des gebietsbezogenen Tagesrichtwertes der AVV Baulärm kommt. Für vermietete oder verpachtete Betriebe mit Außengastronomie richtet sich der genannten Nebenbestimmung zufolge die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Miet- oder Pachtminderung bezogen auf die Tage, an denen im Bereich der Freisitz- oder Freischankflächen der gebietsbezogene Tagesrichtwert der AVV Baulärm überschritten wird. Das EBA hat auch Fallgestaltungen, in denen der Widerruf oder die Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Freisitz- oder Freischankfläche durch die zuständige Behörde unverhältnismäßig wäre, sich aber die Wirksamkeit der verfügten Lärmschutzmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen lässt, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr gilt auch für diese Bereiche der Außengastronomie der Vorbehalt einer Entscheidung über ggf. zusätzlich erforderlich werdende Schutzmaßnahmen bzw. ggf. eine angemessene Entschädigung gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG (NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d, Begründung auf S. 413 des PFB).

Zur Begründung dafür, dass darüber hinaus keine Schutzvorkehrungen verfügt worden sind, hat das EBA im angefochtenen PFB (Nr. B.5.19.1.4, S. 414 ff.) erkannt, dass für die Dauer der Bauarbeiten in der Sch-straße vielfach keine gastronomische Außenbewirtschaftung bzw. das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften mehr zugelassen sein werden. Damit entfällt die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen oder - bei deren Untunlichkeit - von Entschädigungsfestsetzungen. Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass Errichtung und Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn-Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig“ bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie - u. a. - mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Sch-straße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse. Rechtsfehler sind insofern nicht festzustellen.

3.2.2. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass die Freischankflächen durch „die Baugerüste und die Baugrube völlig beseitigt“ würden, Entschädigungsansprüche wegen Lärm daher gar keinen Anwendungsfall hätten (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 22). Sie meinen ferner, die Nutzung der Freischankflächen für das Hotel beruhe nicht nur auf einer Erwerbschance, sondern einer rechtlich gesicherten Position. Die Beklagte versuche treu- und rechtswidrig, die LHM dazu zu bringen, den Klägerinnen die Sondernutzungserlaubnis zu entziehen; fiskalische Interessen der Beklagten dürften bei Genehmigung der Sondernutzung nicht berücksichtigt werden (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 29; Schriftsatz vom 24.6.2016, S. 5).

Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Das EBA hat seine Abwägung zutreffend damit begründet, dass der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei, weil solche Sondernutzungserlaubnisse aufgrund der ihnen innewohnenden Widerruflichkeit insofern nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen. Auf deren Fortbestand könnten deren Inhaber nicht vertrauen. Anhaltspunkte für einen besonderen, eine andere Beurteilung gebietenden Vertrauensschutz hat das EBA zu Recht nicht gesehen, insbesondere nicht in der jahrelangen Erteilungspraxis der LHM. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Erlaubnisse vor dem 1. Mai 2014 regelmäßig nur für die Dauer jeweils eines Jahres erteilt wurden, was für den Begünstigten (sogar ohne den Hinweis in den erteilten Erlaubnissen auf die Widerrufsmöglichkeit aus wichtigem Grund wie z. B. bei Kollision mit Bauarbeiten) bedeutete, dass er sich darauf einstellen musste, im Folgejahr keine Erlaubnis mehr zu erhalten. Das EBA hat bei seiner Abwägung einen besonderen Vertrauenstatbestand rechtsfehlerfrei auch deshalb verneint, weil die Planungen zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke seit der erstmaligen Auslegung der Planunterlagen im Jahr 2006 und damit auch (mögliche) Kollisionen mit der Außenbewirtschaftung in der Sch-straße seit langem bekannt waren.

Falls es künftig beim Widerruf oder bei der Versagung von Sondernutzungserlaubnissen „treuwidrig“ oder rechtsmissbräuchlich zugehen sollte, bliebe es den Klägerinnen unbenommen, insofern um gerichtlichen Rechtschutz nachzusuchen. Derzeit ist allerdings nicht erkennbar, dass sich die LHM insofern nicht an ihre eigenen oben dargestellten Richtlinien halten würde. Soweit klägerseits noch eingewandt worden ist, die grds. entschädigungslos hinzunehmende Minderung der bloßen Erwerbschance sei bei der Abwägung deswegen doch zu berücksichtigen, weil zur „Attraktivität einer Fußgängerzone“ auch gastronomische Freisitze gehörten (Kläger im Verfahren 22 A 15.40033, Sch1-str.. 8, Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 9), so berufen sich diese Kläger mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektiv-öffentliches Recht.

4. Der angefochtene PFB ist auch nicht in Bezug auf betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch die neue S-Bahn-Stammstrecke, die das EBA verkannt oder in ihrem Ausmaß für die Betroffenen falsch gewichtet habe, abwägungsfehlerhaft.

4.1. Das EBA hat zum Schutz vor betriebsbedingten Erschütterungen mit durch sekundären Luftschall mit der NB A.4.2.2.3 des angefochtenen PFB u. a. angeordnet:

a) Der Vorhabenträger hat nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten des Tunnels und vor Einbringen des Oberbaus die der erschütterungstechnischen Prognose zugrunde gelegten Übertragungsfunktionen durch eine nach § 26 BlmSchG anerkannte Messstelle durch Messungen mit geeigneter Fremdanregung in folgenden Bereichen zu verifizieren:

- im Bereich der Sch-straße/P2-straße bzgl. tiefgegründeter Fundamente z. B. des dortigen Kaufhauses oder möglicher kritischer Gebäude- bzw. Raumstrukturen des Justizpalastes.

b) Ergeben die vorstehend unter a) genannten Messungen, dass mit höheren als den prognostizierten Einwirkungen durch Erschütterungen und sekundären Luftschall zu rechnen und eine Überschreitung der Beurteilungskriterien für noch zumutbare Erschütterungsimmissionen zu erwarten ist, sind noch weitere evtl. betroffene Gebäude im Einwirkungsbereich zu untersuchen.

c) Für alle Gebäude, für die sich aufgrund der Verifizierungsmessungen Überschreitungen der nachfolgend unter d) genannten Anhalts- bzw. Richtwerte prognostizieren lassen, hat der Vorhabenträger eine Dimensionierung möglicher Erschütterungsschutzmaßnahmen vorzunehmen und dem Eisenbahn-Bundesamt eine Planunterlage vorzulegen, welche die beabsichtigten erschütterungstechnischen Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet.

d) Der Vorhabenträger hat dabei vorrangig durch Schutzmaßnahmen am Fahrbahnoberbau sicherzustellen, dass durch die betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen die in der DIN 4150 Teil 2 in Tabelle 1 genannten Anhaltswerte … eingehalten werden. Dabei ist auch sicherzustellen, dass durch die Immissionen des sekundären Luftschalls die aus der 24. BlmSchV ableitbaren Immissionsrichtwerte für schutzbedürftige Aufenthaltsräume gemäß deren spezifischer Nutzung eingehalten werden.

e) Eine abschließende Entscheidung über die dann notwendigen Schutzmaßnahmen behält sich das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG vor.

In der Begründung für diese Nebenbestimmung hat das EBA in Bezug auf betriebsbedingten sekundären Luftschall (dieser entsteht durch Erschütterungen) ausgeführt (S. 258 des PFB), dass die zweite Stammstrecke u. a. den Justizpalast und das große Kaufhaus auf der Nordseite der Sch-straße in einer Tieflage von etwa 40 m unterquert, so dass sich aus dem Rechenmodell für die entfernungsbedingte Ausbreitungsdämpfung kein Einwirkungsbereich für Mischgebietsnutzung an der Erdoberfläche ergebe, weshalb grundsätzlich keine Maßnahmen zum Schutz vor unzumutbaren Erschütterungsimmissionen notwendig seien. Es hat aber in Betracht gezogen, dass es bei besonders tief gründenden Gebäuden wie dem Kaufhaus oder Gebäuden mit „kritischen Raumstrukturen“ wie dem Justizpalast in Abweichung zum Rechenmodell doch zur Überschreitung der Beurteilungskriterien bei der Übertragung von Schwingungen auf die Fundamente kommen könnte. Diese Bewertung des EBA stimmt überein mit der erschütterungstechnischen Untersuchung, der zufolge für den Abschnitt Hauptbahnhof bis L3-platz betriebsbedingte Erschütterungen nicht zu erwarten sind (Anl. 20.1A vom 30.7.2012, Nr. 5.5.4. auf S. 22/23). Für gleichwohl bestehende Prognoseunsicherheiten des Rechenmodells, vor allem bei einer Tiefgründung, empfiehlt der Gutachter eine Überprüfung des berechneten Prognosewertes durch Messung nach Fertigstellung des Tunnel-Rohbaus und vor Einbringen des Oberbaus. Dementsprechend hat das EBA entsprechende Zusagen als Nebenbestimmungen zum Inhalt des PFB gemacht (vgl. NB A.5.1.1 Buchst. e auf S. 109 des PFB) und die o.g. NB A.4.2.2.3 verfügt. Insofern bestehen keine rechtlichen Bedenken.

4.2. Die Klägerinnen haben ihren ursprünglich angekündigten, auf die NB A.4.2.2.3 sowie die dazu gehörende Begründung (Abschnitt B.5.5.3, S. 255 bis 260 des PFB) bezogenen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Insofern bestanden hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungen keine Ansprüche der Klägerinnen auf Planergänzung. Deren Anwesen (Sch1-str.. 7) wird von der geplanten S-Bahn-Stammstrecke nicht unterfahren und liegt von der unterirdischen Trasse - in Luftlinie waagrecht gemessen - in der geringsten Entfernung (Nord-West-Ecke) mehr als 30 m entfernt, wie sich aus dem Lageplan zu Bau-km 105,0+09-105,8+93 (Anl. 4.8B zum PFB) ergibt. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass ihr Gebäude gleichfalls eine ungewöhnlich tiefe Gründung oder erschütterungsanfällige architektonische Strukturen habe; inwiefern es angesichts der geschilderten Distanz zur Bahntrasse dennoch durch betriebsbedingte Erschütterungen unzumutbar beeinträchtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren. Diejeni1gen Teile des Streitgegenstands, über die aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen nur noch hinsichtlich der Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, fallen dabei nicht zusätzlich ins Gewicht.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klagepartei (alle Kläger zu gleichen Teilen), zu 1/10 die Beklagte und jeweils zu 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil Leuchtenbergring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in Laim umgebaut und diejenige am Leuchtenbergring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof Laim bis zur Westseite des Karlsplatzes (Baukm 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des Karlsplatzes bis zum westlichen Isarufer (Baukm 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof Leuchtenbergring (Baukm 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München Leuchtenbergring“) betrifft den Bereich Bergam-Laim-Straße bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring (Baukm 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt Laim, umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Schützenstraße in den Bahnhofplatz (ca. Baukm 105,7) ziemlich genau mittig unter der Schützenstraße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Schützenstraße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des Karlsplatzes, ziemlich genau in Höhe des zum Karlsplatz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Schützenstraße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Schützenstraße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Schützenstraße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Schützenstraße bedient werden. Die Schützenstraße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Schützenstraße nach Nordosten abzweigenden Luitpoldstraße fort, während die Schützenstraße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der Luitpoldstraße zusammen mit der im Osten vor dem Karlsplatz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Baukm 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Schützenstr. 1/Schützenstr. 3) geplant.

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens Schützenstr. 8 (Grundstück FlNr. 6757/3 der Gemarkung München). Dieses liegt auf der Nordseite der Schützenstraße, etwa 50 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 155 m vom Hauptbahnhof entfernt. Im Erdgeschoss des vermieteten Gebäudes befinden sich ein Ladengeschäft (Reformhaus) und ein Gastronomiebetrieb („Coffeeshop“) mit einer Freischankfläche auf öffentlichem Grund in der Fußgängerzone; für diese Fläche wird regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Die Außengastronomie mit etwa 50 Plätzen mache etwa die Hälfte der Bestuhlung des Gastronomiebetriebs aus. In den sechs Stockwerken über dem Erdgeschoss sind Büros und Praxen (Steuerberatungskanzlei, Wohnungsunternehmen mit Hausverwaltung, orthopädische Praxis mit OP-Zentrum, Heilpraktiker/Krankengymnastik und Physiotherapie), eine Tanzschule und eine 2-Zimmer-Wohnung. Die jährliche Nettomieteinnahme für das Gebäude wird mit insgesamt 762.500 € angegeben. Für das Anwesen der Kläger sind in der Gemeinschaftstiefgarage des westlich, nördlich und östlich an das Haus der Kläger angrenzenden Kaufhauses Stellplätze nachgewiesen, die Garagenzufahrt ist in der Luitpoldstraße.

Die Kläger haben Klagen gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie machen geltend:

Der PFB sei abwägungsfehlerhaft, weil die Belange der Kläger in Bezug auf Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch die Situierung des Treppenaufgangs und die Baustelleneinrichtungsfläche sowie durch damit verbundene Lärmimmissionen fehlerhaft ermittelt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Die Baustelle und die Baustelleneinrichtungsfläche für den geplanten Treppenaufgang in der Schützenstraße würden während der Bauzeit ebenso wie danach das fertige Zugangsbauwerk wie ein Sperrriegel für die Passanten in der Fußgängerzone wirken. Das EBA habe die dadurch verursachten Umsatzeinbußen rechtsfehlerhaft gewichtet; bei ordnungsgemäßer Abwägung hätte es den Treppenaufgang anders dimensionieren oder gestalten oder an anderer Stelle als etwa in der Mitte der Fußgängerzone vorsehen müssen. Jedenfalls aber wäre es geboten gewesen, eine Entschädigung für die Beeinträchtigungen dem Grunde nach festzusetzen. Dies gelte vor allem für den Verlust der Freischankfläche im Fall des Widerrufs der hierfür erteilten Sondernutzungserlaubnis, denn es sei zu befürchten, dass dann der bisher gesunde gastronomische Betrieb zusammenbrechen werde. Abwägungsfehlerhaft sei auch das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Baulärm; die unzureichend gewürdigten Beeinträchtigungen der Nutzungen im Anwesen der Kläger beruhten auf den Einschränkungen, die durch die hohe Lärmschutzwand, den engen Durchgang zwischen der Baustelle und dem Anwesen sowie den Schmutz und den Lärm verursacht würden und insbesondere dazu führten, dass der Außenkontakt zwischen den Gewerbebetrieben und potentiellen Kunden ertragsmindernd eingeschränkt werde. Insofern hätte das EBA eine andere bautechnische Variante (z. B. eine Einhausung der Baustelle) planfeststellen, hilfsweise eine Entschädigung dem Grunde nach festsetzen müssen. Auch die baubedingte Beeinträchtigung des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung der Ladengeschäfte im Anwesen Schützenstr. 8 habe das EBA verkannt und daher rechtsfehlerhaft andere Lösungen nicht in Erwägung gezogen und auch keine Kompensation dafür festgesetzt. Abwägungsfehlerhaft habe das EBA schließlich gemeint, die Baustelleneinrichtungsfläche in der Schützenstraße und der Baustellenverkehr würden die Nutzung der Tiefgarage nicht unzumutbar beeinträchtigen. Hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungen sei zu Unrecht nicht untersucht worden, ob das Anwesen Schützenstr. 8, das gleichzeitig mit dem Kaufhaus errichtet worden sei, mit diesem ein fest verbundenes Fundament habe und daher durch solche Erschütterungen gefährdet werden könnte.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 11. September 2015 gestellt:

I. den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben,

hilfsweise:

II. die Beklagte im Weg der Planergänzung zu verpflichten,

a) über die Situierung der Treppenanlage in der Schützenstraße 8 neu zu entscheiden,

b) geeignete Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten der Kläger zu treffen,

c) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen der Tiefgarage sowie des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen,

hilfsweise zu II a):

d) eine angemessene Entschädigung der Kläger für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingten Beeinträchtigungen der Freischankfläche festzusetzten,

hilfsweise zu II b):

e) eine angemessene Entschädigung der Kläger für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen Lärmbeeinträchtigungen der Mieter im klägerischen Anwesens festzusetzen,

hilfsweise zu II c):

f) eine angemessene Entschädigung der Kläger für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingten Beeinträchtigungen der Tiefgarage sowie des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung haben die Kläger erklärt, der ursprünglich auch auf den Erschütterungsschutz bezogene Hilfsantrag Nr. II Buchst. b solle sich nur noch auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes beziehen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig. Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffenen - Kläger in ihren subjektiven Rechten als Eigentümer des vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstücks Schützenstr. 8 verletzt werden.

Die Klagen sind überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II Buchst. a, der die erneute Entscheidung über die Situierung des in der Schützenstraße geplanten S-Bahn-Zugangs zum Ziel hat, hinsichtlich der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. b und Nr. II Buchst. e (betreffend Lärmbeeinträchtigungen), des Hilfsantrags Nr. II Buchst. d (Entschädigung für baubedingte Beeinträchtigung der Freischankfläche) sowie der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und f, soweit diese Anträge die geltend gemachte baubedingte Beeinträchtigung der Tiefgaragenzufahrt betreffen. Begründet sind die Klagen hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten (Hilfsanträge Nr. II Buchst. c und f, soweit die Kläger baubedingte Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung geltend machen; außerdem in Bezug auf die Zumutbarkeitsgrenze bei lang dauernden baubedingten Erschütterungen).

I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen Laim und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Kläger haben auch selbst nicht geltend gemacht, dass die Planrechtfertigung fehle.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen Friedenheimer Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Schützenstraße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Schützenstraße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag (Hilfsantrag Nr. II Buchst. a), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, im Weg der Planergänzung über die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs neu zu entscheiden, hat deshalb keinen Erfolg; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Schützenstraße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Schützen-/Luitpoldstraße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Schützen-/Luitpoldstraße und einem Teil in Höhe der Schützenstraße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des Karlsplatzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K... und der Feinkostabteilung „...“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Schützenstraße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des Karlsplatzes nicht. Der Aufgang Schützenstraße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Schützenstraße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Schützenstraße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlussvom 16.12.2015 - BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Kläger seine Ausführungen infrage gestellt hätten - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Schützenstraße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren von Anliegern vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Schützenstraße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird.

Nicht durchgreifend ist auch die Befürchtung, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Schützenstraße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem Karlsplatz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser negative Effekt noch dadurch, dass die Schützenstraße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Schützenstraße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Schützenstraße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Schützenstraße entwickle. Der Aufgang Schützenstraße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger im vorliegenden Verfahren, dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Schützenstraße westlich der Luitpoldstraße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der Luitpoldstraße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Schützenstraße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G. vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Schützenstraße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Schützenstraße (westlich der Luitpoldstraße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Schützenstraße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Schützenstraße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Schützenstraße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G. (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Kläger und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Schützenstraße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Kläger, dass sich die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Schützenstraße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Schützenstraße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (Karlsplatz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Schützenstraße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Schützenstraße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Schützenstraße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Schützenstraße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, lässt rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Schützenstraße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Schützenstraße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. K..., hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Kläger durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb) auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Kläger den Vorrang eingeräumt hätte.

II. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbarem Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Schützenstraße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und f; NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (unten 1.1 bis 1.5). Ausgenommen hiervon sind die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Zufahrtsmöglichkeit in die Tiefgarage; insoweit vermag das Gericht Abwägungsfehler des angefochtenen PFB nicht zu erkennen (hierzu weiter unten III.3).

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Schützenstraße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Schützenstraße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen“ und „Herstellung der Tunnel-Innenschale“. Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierteren Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Schützenstraße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Schützenstraße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Schützenstraße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung ... zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G. (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Schützenstraße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Schützenstraße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Schützenstraße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U. v. 16.7.2013 - 22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Schützenstraße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen der Kläger, Schützenstr. 8, wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und nach Inhalt und Reichweite nicht abstraktgenerell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie es zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U. v. 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - in der Regel Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Schützenstraße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und der Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat im Anwesen Schützenstr. 5 (22 A 15.40035) die „S.-apotheke“ gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft (mit daneben liegender Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der Bayerstraße aus). Was das Anwesen Schützenstr. 7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Schützenstr. 3 sind nur von der Schützenstraße aus zu erreichen, weil die Passage, die ehemals Schützenstraße und Bayerstraße zwischen den Häusern Schützenstr. 1 und Schützenstr. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Hinsichtlich des klägerischen Anwesens, Schützenstr. 8, ist die Liefermöglichkeit völlig ungeklärt. In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der Bayerstraße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Kläger haben zwar insofern keine konkreten Einwände erhoben, letztlich aber den PFB umfassend angegriffen, so dass dieser Mangel, mit dem sich das Gericht aus Anlass der Klage eines benachbarten Eigentümers befasst hat, auch hier zu berücksichtigen ist.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Schützenstraße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Kläger dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

III. Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Schützenstraße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Kläger unter Nr. II Buchst. b und e.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als „Publikum“ und Teil der „Allgemeinheit“ vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Schützenstraße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet“ (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grundsätzlich Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

...

c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und Bayerstraße“, „Schützenstraße“, „Rettungsschächte 3 bis 4“ sowie „Tunnelvortrieb“ jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Schützenstraße“

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, Bayerstraße) und der Schützenstraße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

...

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203). In dieser Tabelle ist das Anwesen (Schützenstr. 8) der Kläger, die dort bereits selber im Hinblick auf das geplante S-Bahn-Bauvorhaben Schallschutzfenster eingebaut haben, nicht aufgeführt; dies entspricht der Bewertung in der Objektbeurteilung für dieses Anwesen, die das „Institut für Umweltschutz und Bauphysik“ „O. GmbH“ als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O.“) - erstellt hat. Dass gleichwohl noch Lärmschutzvorkehrungen erforderlich sein könnten, bei denen ein Anspruch auf Kostenerstattung in Betracht käme, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht.

1.4. Die klagenden Anlieger in der Schützenstraße haben keine durchgreifenden Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; durchgreifende Einwände dagegen vermochten die Kläger nicht vorzubringen.

Dass eine Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit verschiedene klagende Anlieger geltend gemacht haben, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass außerdem die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im Parallelverfahren 22 A 15.40036, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben diese Klägerinnen zwar (ohne Erläuterung) bestritten, sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen geltend gemacht. Die von ihnen gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.2. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB, basierend auf der für das klägerische Anwesen erstellten Objektbeurteilung des Instituts O., entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dass dieser Beurteilung zufolge, gegen die die Kläger keine Einwände vorgebracht haben, zusätzliche passive Schallschutzvorkehrungen nicht erforderlich sind, erklärt sich damit, dass - wie die Kläger angegeben haben - sie selber im Vorgriff auf die zu erwartenden Baumaßnahmen schon entsprechende Schallschutzfenster eingebaut haben (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 7). Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben; sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

2. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Kläger geltend machen, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 2.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung der öffentlichen Fläche vor den Geschäften, etwa zur Aufstellung von Verkaufsständern, unmöglich gemacht wird - hierzu 2.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

2.1. Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im vorliegenden Verfahren, Schützenstr. 8, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. ... Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die von den Klägern für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von den Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von den Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von den Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

2.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

2.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Schützenstraße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen, der auf die Tage bezogen ist, an denen die Beurteilungspegel aus dem Baulärm trotz der planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen oberhalb des gebietsbezogenen Tagesrichtwerts der AVV Baulärm liegen, und dessen Höhe bemessen nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugrube in der Schützenstraße. Für vermietete oder verpachtete Betriebe mit Außengastronomie richtet sich der genannten Nebenbestimmung zufolge die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Miet- oder Pachtminderung. Das EBA hat auch Fallgestaltungen, in denen der Widerruf oder die Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Freisitz- oder Freischankfläche durch die zuständige Behörde unverhältnismäßig wäre, sich aber die Wirksamkeit der verfügten Lärmschutzmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen lässt, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr gilt auch für diese Bereiche der Außengastronomie der Vorbehalt einer Entscheidung über ggf. zusätzlich erforderlich werdende Schutzmaßnahmen bzw. ggf. eine angemessene Entschädigung gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG (NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d, Begründung auf S. 413 des PFB).

Zur Begründung dafür, dass darüber hinaus keine Schutzvorkehrungen verfügt worden sind, hat das EBA im angefochtenen PFB (Nr. B.5.19.1.4, S. 414 ff.) erkannt, dass für die Dauer der Bauarbeiten in der Schützenstraße vielfach keine gastronomische Außenbewirtschaftung bzw. das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften mehr zugelassen sein werden. Damit entfällt die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen oder - bei deren Untunlichkeit - von Entschädigungsfestsetzungen. Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass Errichtung und Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn-Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig“ bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin unter Hinweis auf die vorgenannten möglichen Widerrufsgründe widerruflich erteilt. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Schützenstraße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

2.2.2. Die Einwände der Kläger gegen die Abwägung des EBA vermögen nicht zu überzeugen. Ob rechtlich - wie die Beklagte meint (Schriftsatz vom 30.10.2015, S. 4/5) - zu Ungunsten der Kläger zu werten ist, dass nicht sie selbst, sondern die Gastronomen jeweils Inhaber der Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche auf öffentlichem Grund sind, kann dahinstehen. Jedenfalls erscheint es nicht abwägungsfehlerhaft, der aus der Sondernutzungserlaubnis resultierenden Befugnis nur unmaßgebliches Gewicht beizumessen. Das EBA hat seine Abwägung zutreffend damit begründet, dass der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei, weil solche Sondernutzugserlaubnisse aufgrund der ihnen innewohnenden Widerruflichkeit insofern nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen. Auf deren Fortbestand könnten deren Inhaber nicht vertrauen. Anhaltspunkte für einen besonderen, eine andere Beurteilung gebietenden Vertrauensschutz hat das EBA zu Recht nicht gesehen, insbesondere nicht in der jahrelangen Erteilungspraxis der LHM. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Erlaubnisse vor dem 1. Mai 2014 regelmäßig nur für die Dauer jeweils eines Jahres erteilt wurden, was für den Begünstigten (sogar ohne den Hinweis in den erteilten Erlaubnissen auf die Widerrufsmöglichkeit aus wichtigem Grund wie z. B. bei Kollision mit Bauarbeiten) bedeutete, dass er sich darauf einstellen musste, im Folgejahr keine Erlaubnis mehr zu erhalten. Das EBA hat bei seiner Abwägung einen besonderen Vertrauenstatbestand rechtsfehlerfrei auch deshalb verneint, weil die Planungen zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke seit der erstmaligen Auslegung der Planunterlagen im Jahr 2006 und damit auch (mögliche) Kollisionen mit der Außenbewirtschaftung in der Schützenstraße seit langem bekannt waren.

Soweit die Kläger eingewandt haben, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Minderung der bloßen Erwerbschance sei bei der Abwägung deswegen doch zu berücksichtigen, weil zur „Attraktivität einer Fußgängerzone“ auch gastronomische Freisitze gehörten (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 9), so berufen sich die Kläger mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektivöffentliches Recht.

Das vergleichsweise geringe Gewicht, das im vorliegenden Fall der Sondernutzungserlaubnis für den Gastronomen als jeweiligen Inhaber im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde zukommt, wird - anders als die Kläger anscheinend meinen (Schriftsatz vom 15.1.2016, S. 8/9) - auch nicht dadurch größer, dass die Nutzbarkeit der Fußgängerzone als Freischankfläche zur wirtschaftlichen Nutzung des klägerischen Anwesens beträchtlich beiträgt, so dass ihr Wegfall - nach dem Vortrag der Kläger - zu erheblichen Verlusten des Mieters des Ladengeschäfts und infolgedessen zu Mietausfällen bei den Klägern führt. Die Rechtsposition des Vermieters kann vorliegend in der Abwägung nicht gewichtiger sein als diejenige seines Mieters, von dessen erfolgreichem Wirtschaften er - über die Miete - nur mittelbar profitiert.

3. Soweit die Kläger Abwägungsfehler des PFB in Bezug auf die baubedingten Beeinträchtigungen der Tiefgarage in der Luitpoldstraße geltend machen, in der für ihr Anwesen (Schützenstr. 8) Stellplätze nachgewiesen sind, sind solche Fehler nicht festzustellen.

Das EBA hat im PFB unter Nr. A.4.12 allgemeine, für den gesamten PFA 1 geltende Nebenbestimmungen zu den „verkehrlichen Belangen“ verfügt; hierzu gehören die Anordnung, wonach mindestens drei Monate vor Baubeginn das Kreisverwaltungsreferat - HA III Straßenverkehr der LHM - zu verständigen ist, um eventuelle notwendige Verkehrsanordnungen im Einzelfall rechtzeitig treffen zu können (NB A.4.12 Buchst. a), sowie die Sicherung der Zufahrt für den Baustellenverkehr Schützenstraße mit dem Kreisverwaltungsreferat abzuklären ist (NB A.4.12 Buchst. j). Diesbezüglich hat das EBA im Abschnitt B.5.19.1.7 (PFB, S. 421) die Einschätzung des Vorhabensträgers für nachvollziehbar gehalten, wonach der baustellenbedingte Verkehr durch die Baustelle in der Schützenstraße im Vergleich zum allgemeinen Verkehr nur einen geringen Anteil ausmache und die Mehrbelastung daher im Schwankungsbereich des allgemeinen Verkehrsaufkommens liege, und dass Behinderungen nur kurzfristig beim Einfahren der Lkw in die Baustelleneinrichtungsfläche zu erwarten seien, aber keine Auswirkungen auf die Nutzungsfrequenz der Tiefgarage entstehen würden. Dieses Konzept lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.

Da zum Widmungszweck einer öffentlichen Straße auch deren Benutzung durch Lkw beim Einsatz auf Baustellen gehört, müssen es die Anlieger einer Straße grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, wenn der Verkehr auf „ihrer“ Straße aufgrund einer nahegelegenen Baustelle vorübergehend nicht ebenso „flüssig“ stattfinden kann wie ohne die Baustelle. Anhaltspunkte dafür, dass die mit den genannten Nebenbestimmungen (NB A.4.12 Buchst. a und j) angeordneten Vorkehrungen nicht ausreichend sein könnten, so dass nicht nur (hinzunehmende) Auswirkungen auf den allgemeinen Verkehr, sondern unzumutbare Beeinträchtigungen der Tiefgaragennutzung eintreten werden, sind nicht erkennbar und wurden auch von den Klägern nicht konkret aufgezeigt. Die Kläger haben der Bewertung des EBA keine Argumente entgegensetzen können, aus denen geschlossen werden könnte, dem EBA sei insoweit ein im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblicher Abwägungsfehler unterlaufen. Die Kläger sprechen selbst lediglich von einer „eingeschränkten Nutzbarkeit“ der Tiefgarage infolge eines „relativ hohen Lkw-Verkehrs“ (Schriftsatz vom 11.9.2015, Nr. 2.4 auf S. 18). Insoweit ist daher eine Ergänzung des PFB um weitere Schutzvorkehrungen oder um die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach nicht geboten.

4. Ihre ursprünglich geltend gemachten Bedenken wegen betriebsbedingter Erschütterungen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 15). Unabhängig davon erscheinen die diesbezüglichen Regelungen im PFB (allgemeine Regelungen der NB A.4.2.1.1; betriebsbedingte Erschütterungen: NB A.4.2.2.3 ab S. 57) ausreichend abgewogen. Sie sind gestützt auf den Erläuterungsbericht (Anl. 20.1A, Stand 31.7.2012), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. NB A.2, S. 12, 30 des PFB) und besagt, dass für den Abschnitt Hauptbahnhof bis Lenbachplatz (Nr. 5.5.4. auf S. 22/23 der Anlage) betriebsbedingte Erschütterungen nicht zu erwarten sind. Für gleichwohl bestehende Prognoseunsicherheiten des Rechenmodells, vor allem bei Tiefgründung (Kaufhaus), empfiehlt der Gutachter eine Überprüfung des berechneten Prognosewertes durch Messung nach Fertigstellung des Tunnel-Rohbaus und vor Einbringen des Oberbaus. Dementsprechend hat das EBA entsprechende Zusagen als Nebenbestimmungen zum Inhalt des PFB gemacht (vgl. Nr. A.5.1.1 Buchst. e auf S. 109 des PFB). Dieses gestufte Vorgehen mit fortschreitenden Kontrollmessungen, ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen und einem Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG bezüglich betriebsbedingter Erschütterungen rechtfertigt sich durch eine nicht ausschließbare Restunsicherheit, die jeder Prognose immanent ist. Soweit die Kläger bemängelt haben, dass möglicherweise die - tiefgründenden - Fundamente des Kaufhauses und ihres Anwesens (Schützenstr. 8) verbunden sein könnten und dies nicht untersucht worden sei, so betraf dies ohnehin ihre eigene Obliegenheit, solche Umstände vorzutragen. Abgesehen davon kämen die - explizit auf das tiefgründende Fundament des Kaufhauses bezogenen - Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.2.2.3 Buchst. a und b (wonach bei entsprechenden Messergebnissen der Untersuchungsbereich auf weitere benachbarte Gebäude ausgeweitet werden muss) auch dem Haus der Kläger zugute, das praktisch auf drei Seiten vom „Kaufhaus-Komplex“ eingerahmt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klägerin begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);

c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klägerin, zu 1/10 die Beklagte und zu jeweils 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil Leuchtenbergring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in Laim umgebaut und diejenige am Leuchtenbergring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof Laim bis zur Westseite des Karlsplatzes (Baukm 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des Karlsplatzes bis zum westlichen Isarufer (Baukm 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof Leuchtenbergring (Baukm 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München Leuchtenbergring“) betrifft den Bereich Bergam-Laim-Straße bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring (Baukm 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt Laim, umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Schützenstraße in den Bahnhofplatz (ca. Baukm 105,7) ziemlich genau mittig unter der Schützenstraße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Schützenstraße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des Karlsplatzes, ziemlich genau in Höhe des zum Karlsplatz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Schützenstraße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Schützenstraße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Schützenstraße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Schützenstraße bedient werden. Die Schützenstraße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Schützenstraße nach Nordosten abzweigenden Luitpoldstraße fort, während die Schützenstraße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der Luitpoldstraße zusammen mit der im Osten vor dem Karlsplatz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Baukm 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Schützenstr. 1/Schützenstr. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Schützenstraße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der Bayerstraße.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens Schützenstr. 5 (FlNr. 6767 der Gemarkung München) auf der Südseite der Schützenstraße. Das Gebäude auf dem Grundstück grenzt mit dem westlichen und dem östlichen Giebel an die Häuser auf den Nachbargrundstücken an; es liegt ca. 69 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 174 m vom Hauptbahnhof entfernt. Im Erdgeschoss des vermieteten Hauses befindet sich eine Apotheke, im ersten Obergeschoss - OG - sind nach Angaben der Klägerin drei Büros, in den nächsten fünf Stockwerken Arztpraxen und im siebten OG die Hausmeisterwohnung und ein Lager. Die jährliche Nettomiete für das Haus wird mit insgesamt 575.925 € angegeben.

Die Klägerin hat Klage gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie macht geltend:

Das klägerische Anwesen liege in unmittelbarer Nähe zum beabsichtigten Baustellenbereich in der Schützenstraße. Die vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche lasse auf beiden Seiten nur Durchgänge für Fußgänger und Kraftfahrzeuge von ca. 2 m bis 3 m zu. Der PFB leide an Abwägungsmängeln, weil die Belange der Klägerin in Bezug auf Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs und die Baustelle sowie die Baustelleneinrichtungsfläche, durch damit verbundene Lärmimmissionen sowie durch das Fassadengerüst fehlerhaft ermittelt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Das EBA hätte den neuen Zugang unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange der Klägerin anders und für die Klägerin schonender gestalten oder an anderer Stelle situieren müssen. Nach Fertigstellung werde die geplante Treppenanlage als abschottendes Element zwischen dem Karlsplatz und der Fußgängerzone in der Schützenstraße wirken, das die Kundenzahl künftig dauerhaft verringere, zumal schon die vorangehenden jahrelangen Bauarbeiten die Passantenströme verlagern würden. Es drohten eine Verödung des Westbereichs der Schützenstraße und Umsatzverluste durch Mietminderungen. Wegen des verbleibenden schmalen Korridors könne auch die Verkehrsfläche vor dem Anwesen nicht mehr genutzt werden, z. B. für Verkaufsständer. Auch wenn es sich dabei nur um die Minderung bloßer Erwerbschancen handele, so sei dies doch ein abwägungserheblicher Belang, denn davon hänge die Attraktivität einer Fußgängerzone maßgeblich ab. Fehlerhaft sei der PFB auch insoweit, als er Schalldämmlüfter - im Haus der Klägerin - nur für das Schlafzimmer in der Wohnung im siebten OG des Hauses vorsehe, aber nicht für andere Räume. Gerade für die kleineren Praxisräume seien Schalldämmlüfter geboten, weil diese nur ein bis zwei Fenster zur Schützenstraße hin hätten, eine Stoßbelüftung dorthin aber wegen der Staubbelastungen durch den Betrieb der Baustelle nicht möglich sein werde. In Bezug auf Baustellenlärm habe das EBA zwar erkannt, dass Lärmschutzwände von mehr als 3 m Höhe wegen ihrer Nähe zur Bebauung in der Schützenstraße und der damit verbundenen Verschlechterung der Belichtung für das klägerische Anwesen als aktive Lärmschutzmaßnahme weniger geeignet seien. Es habe aber zu Unrecht andere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes pauschal abgelehnt. So hätte es eine vollständige Einhausung der Baustelle in Erwägung ziehen müssen. Es habe auch rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Lärm im Eingangsbereich oder an den Schaufenstern der Geschäfte dazu führen werde, dass Kunden die Ladengeschäfte mieden; der schutzwürdige Außenkontakt werde während der Bauzeit wegen des Lärms und des beabsichtigten Fassadengerüsts abwägungserheblich beeinträchtigt. Selbst wenn eine Einhausung als untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar bzw. unverhältnismäßig anzusehen sei, so hätte wegen der Gewinnausfälle der Ladengeschäfte und der dadurch bedingten Mietminderungen für die Klägerin eine Entschädigung dem Grunde nach festgesetzt werden müssen. Abwägungsfehler bestünden auch in Bezug auf die durch die Baustelleneinrichtungsfläche bedingte Beeinträchtigung des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung der Ladengeschäfte, die zu Gewinnausfällen und Mietminderungen führen werde. Für die Geschäfte fielen große Liefermengen an; deren Antransport und das Fortschaffen von Material wie auch die Müllentsorgung würden wegen der schmalen Durchgänge während der etwa vierjährigen Bauzeit außerordentlich erschwert und jedenfalls verteuert. Insofern müsse der PFB zumindest um eine finanzielle Kompensation ergänzt werden. Rechtsfehlerhaft sei die Abwägung auch in Bezug auf die nachteiligen Wirkungen der Baustelle, insbesondere des Fassadengerüsts, auf das Anwesen der Klägerin, was die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Geschäfte und Gewerbe angehe. Die Baustelle werde dazu führen, dass es - u. a. - vor dem Anwesen der Klägerin einen ca. 47 m langen „Tunnel“ gebe, der während der Standzeit des Fassadengerüsts nur ca. 2 m, außerhalb dieser Zeit nur ca. 3 m breit sei; dieselbe geringe Breite weise der Durchgang westlich und östlich im Anschluss an das Fassadengerüst auf. Das Fassadengerüst verdunkle außerdem die Aufenthaltsräume.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 14. September 2015 gestellt:

I.

den Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“ aufzuheben,

hilfsweise:

II.

die Beklagte zu verpflichten, im Weg der Planergänzung

a) über die Situierung der Treppenanlage in der Schützenstraße neu zu entscheiden,

b) geeignete Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten der Klägerin zu treffen,

c) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen sowie der Müllentsorgung zu treffen,

hilfsweise zu II b):

d) eine angemessene Entschädigung der Klägerin für die ihr während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen Lärmbeeinträchtigungen der Mieter im klägerischen Anwesen festzusetzen,

hilfsweise zu II c):

e) eine angemessene Entschädigung der Klägerin für die ihr während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen,

III.

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung an Stelle des als zweiter Rettungsweg planfestgestellten Fassadengerüstes vor dem Anwesen Schützenstraße 5 einen geeigneteren zweiten Rettungsweg vorzusehen,

hilfsweise zu III:

IV.

eine angemessene Entschädigung der Klägerin für die ihr während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen des Fassadengerüstes festzusetzen.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffene - Klägerin in ihren subjektiven Rechten als Eigentümerin des vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstücks Schützenstr. 5 verletzt wird.

Die Klage ist überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II Buchst. a, der die erneute Entscheidung über die Situierung des in der Schützenstraße geplanten S-Bahn-Zugangs zum Ziel hat, sowie hinsichtlich der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. b und Nr. II Buchst. d (betreffend Lärmbeeinträchtigungen). Begründet ist die Klage hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten (Hilfsanträge Nr. II Buchst. c und e, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung, sowie Hilfsanträge Nr. III und Nr. IV, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst, schließlich in Bezug auf die Zumutbarkeitsgrenze bei lang andauernden baubedingten Erschütterungen).

I.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen Laim und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerin hat auch selbst nicht geltend gemacht, dass die Planrechtfertigung fehle.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen Friedenheimer Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Schützenstraße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Schützenstraße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag (Hilfsantrag Nr. II Buchst. a), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, im Weg der Planergänzung über die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs neu zu entscheiden, hat deshalb keinen Erfolg; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Schützenstraße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Schützen-/Luitpoldstraße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Schützen-/Luitpoldstraße und einem Teil in Höhe der Schützenstraße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des Karlsplatzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „S...“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Schützenstraße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des Karlsplatzes nicht. Der Aufgang Schützenstraße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Schützenstraße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Schützenstraße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlussvom 16.12.2015 - BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln") ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Klägerin seine Ausführungen infrage gestellt hätte - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Schützenstraße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren von Anliegern vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Schützenstraße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird.

Nicht durchgreifend ist auch die Befürchtung, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Schützenstraße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem Karlsplatz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser negative Effekt noch dadurch, dass die Schützenstraße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Schützenstraße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Schützenstraße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Schützenstraße entwickle. Der Aufgang Schützenstraße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichten (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin im vorliegenden Verfahren, dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Schützenstraße westlich der Luitpoldstraße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der Luitpoldstraße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Schützenstraße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G... vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Schützenstraße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Schützenstraße (westlich der Luitpoldstraße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Schützenstraße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Schützenstraße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Schützenstraße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G... (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerin und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Schützenstraße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerin, dass die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Schützenstraße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Schützenstraße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (Karlsplatz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Schützenstraße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Schützenstraße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Schützenstraße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Schützenstraße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, lässt rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Schützenstraße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Schützenstraße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. Kuhn, hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerin durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb) auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerin den Vorrang eingeräumt hätte.

II.

Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Schützenstraße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und e; NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Schützenstraße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Schützenstraße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen" und „Herstellung der Tunnel-Innenschale". Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierteren Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Schützenstraße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Schützenstraße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Schützenstraße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung ... zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G... (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Schützenstraße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Schützenstraße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Schützenstraße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U. v. 16.7.2013 - 22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Schützenstraße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Schützenstr. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und nach Inhalt und Reichweite nicht abstraktgenerell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie es zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U. v. 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - in der Regel Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Schützenstraße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und der Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat zwar die Apotheke im klägerischen Anwesen Schützenstr. 5 gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft mit Kundeneingang (und einer daneben liegenden Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der Bayerstraße aus). Was das Anwesen Schützenstr. 7 (Verfahren 22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Schützenstr. 3 (Verfahren 22 A 15.40036) sind nur von der Schützenstraße aus zu erreichen, weil die Passage, die ehemals Schützenstraße und Bayerstraße zwischen den Häusern Schützenstr. 1 und Schützenstr. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Schützenstr. 8 (Verfahren 22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der Bayerstraße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G..., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA. Dass das Anwesen der Klägerin aufgrund des zusätzlichen Zugangs bzw. der Zufahrt der Apotheke über die Bayerstraße im Vergleich mit anderen Gewerbebetrieben in der Schützenstraße relativ gering beeinträchtigt ist, erleichtert zwar die gebotenen (dem Gericht weder obliegenden noch erlaubten) gestaltenden Maßnahmen und die Entwicklung eines Gesamtkonzepts für den Zulieferverkehr und die Müllentsorgung. Die Einbeziehung auch des Anwesens Schützenstr. 5 in ein solches Konzept wird dadurch aber nicht entbehrlich. Der aufgezeigte Mangel in Bezug auf das Gebot der Problembewältigung durch das EBA ist daher auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Klägerin hat zwar insofern keine konkreten Einwände erhoben, letztlich aber den PFB umfassend angegriffen, so dass dieser Mangel, mit dem sich das Gericht aus Anlass der Klage eines benachbarten Eigentümers befasst hat, auch hier zu berücksichtigen ist.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Schützenstraße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerin dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf den die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerin während der Baumaßnahmen in der Schützenstraße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerin unter Nr. III und Nr. IV.

3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Schützenstraße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Schützenstr. 7 und 9 anzubringen.

3.2. Das EBA hat aber daraufhin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:

a) An den Gebäuden der Schützenstr. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.

b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Schützenstraße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.

Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Schützenstr. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit - hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden - auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Schützenstr. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Schützenstraße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts - insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume - ist nicht festgelegt.

Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Schützenstraße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen - bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke - vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer - nicht auszuschließenden - Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).

Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Es reiche aus, dass in der Planfeststellung das sogenannte basicengineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detailengineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die - für möglich gehaltenen - im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerin als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).

3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.

Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U. v. 18.10.2010 - 22 A 09.40068 - juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B. v. 18.3.2015 - 3 B 3.15 - juris, Rn. 5).

Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.

Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die - im „schlimmsten Fall“ - nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (BayVGH, U. v. 20.5.2004 - 22 A 12.40062 - juris, Rn. 30; VGH BW, U. v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren muss ggf. auch die Klägerin rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U. v. 8.1.2001 - 8 U 5875/98 - : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U. v. 12.4.1994 - 63 S 439/93 - : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).

Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.

Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff, insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U. v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).

Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.

Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:

Keinen Bedenken begegnet, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail.

III.

Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Schützenstraße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerin unter Nr. II Buchst. b und d.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als "Publikum" und Teil der "Allgemeinheit" vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Schützenstraße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet" (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

...

c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und Bayerstraße", „Schützenstraße", „Rettungsschächte 3 bis 4" sowie „Tunnelvortrieb" jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Schützenstraße"

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, Bayerstraße) und der Schützenstraße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

...

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).

1.4. Die klagenden Anlieger in der Schützenstraße haben keine durchgreifenden Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; durchgreifende Einwände dagegen vermochte die Klägerin nicht vorzubringen.

Dass eine Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. März 2016 im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit von klagenden Anliegern in der Schützenstraße geltend gemacht wird, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerin meint, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, hat die Klägerin zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie hat aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Schützenstr. 3 zum passiven Schallschutz - geltend gemacht. Die von ihr gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.2. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB, basierend auf der für das klägerische Anwesen erstellten Objektbeurteilung des „Instituts für Umweltschutz und Bauphysik“ „O... ... ...“ als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O...“), entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

Soweit die Klägerin in ihrem Anwesen auch für andere als die Schlafräume der Wohnung Schalldämmlüfter fordert, berufen sich die Beigeladenen unwidersprochen darauf (Schriftsatz vom 22.3.2016), dass es im Gebäude der Klägerin außer den entsprechenden Räumen der Wohnung keine weiteren Schlafräume oder Räume mit sauerstoffverzehrender Etagenheizung (Kohle, Holz, usw.) gebe. Die fachliche Einschätzung des Planungsbüros, das in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV für Büros, Praxisräume und Ähnliches eine Stoßlüftung für zumutbar und demzufolge automatische Lüftungseinrichtungen für entbehrlich hält, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - Rn. 122).

Die Zumutbarkeit einer stoßweisen Lüftung scheitert auch nicht an der zu erwartenden Staubbelastung, da auch insoweit die planfestgestellten Schutzmaßnahmen nicht abwägungsfehlerhaft sind. Ihre diesbezüglich zunächst geltend gemachten Bedenken hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr erhoben und erklärt, dass sich ihr Hilfsantrag Nr. II Buchst. b nicht auf Schutzvorkehrungen gegen baubedingte Staubimmissionen richte (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 15). Diese Erklärung wertet der Verwaltungsgerichtshof lediglich als Klarstellung des eigentlich Gewollten.

2. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerin geltend macht, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 2.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung der öffentlichen Fläche vor den Geschäften, etwa zur Aufstellung von Verkaufsständern, unmöglich gemacht wird - hierzu 2.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

2.1. Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Schützenstr. 8 -, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. ... Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die - u. a. - von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Schützenstr. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

2.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

2.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Schützenstraße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen.

Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass die Errichtung und der Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn- Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig" bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie - u. a. - mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Schützenstraße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

2.2.2. Eine Freisitz- oder Freischankfläche wird vor dem Anwesen der Klägerin nicht betrieben. In Bezug auf etwaige Flächen für Verkaufsständer und dergleichen räumt sie zwar ein, dass insoweit nur eine bloße Erwerbschance betroffen ist, deren Minderung grundsätzlich entschädigungslos durch den Eigentümer hinzunehmen ist. Sie meint allerdings, von der Möglichkeit, auf den öffentlichen Verkehrsflächen vor gastronomischen Betrieben oder den Geschäften Stühle und Tische bzw. Verkaufsständer aufzustellen, hänge die „Attraktivität einer Fußgängerzone“ maßgeblich ab (Schriftsatz vom 14.9.2015, S. 10/11). Ob Verkaufsständer vor den Geschäften eine derartige, die Attraktivität einer Fußgängerzone prägende Wirkung haben, mag zweifelhaft erscheinen. Es kann aber dahinstehen weil sich die Klägerin mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihr zustehendes, subjektivöffentliches Recht beruft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);

c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klagepartei (beide Klägerinnen zu gleichen Teilen), zu 1/10 die Beklagte und zu jeweils 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil Leuchtenbergring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in Laim umgebaut und diejenige am Leuchtenbergring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof Laim bis zur Westseite des Karlsplatzes (Baukm 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des Karlsplatzes bis zum westlichen Isarufer (Baukm 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof Leuchtenbergring (Baukm 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München Leuchtenbergring“) betrifft den Bereich Bergam-Laim-Straße bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring (Baukm 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt Laim, umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Schützenstraße in den Bahnhofplatz (ca. Baukm 105,7) ziemlich genau mittig unter der Schützenstraße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Schützenstraße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des Karlsplatzes, ziemlich genau in Höhe des zum Karlsplatz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Schützenstraße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Schützenstraße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Schützenstraße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Schützenstraße bedient werden. Die Schützenstraße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Schützenstraße nach Nordosten abzweigenden Luitpoldstraße fort, während die Schützenstraße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der Luitpoldstraße zusammen mit der im Osten vor dem Karlsplatz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Baukm 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Schützenstr. 1/Schützenstr. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Schützenstraße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der Bayerstraße, die nach Angabe der Klägerinnen jetzt nicht mehr durchgängig ist.

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Anwesens Schützenstr. 3 (FlNr. 6763 der Gemarkung München) auf der Südseite der Schützenstraße. Das Gebäude auf dem Grundstück grenzt mit dem westlichen und dem östlichen Giebel an die Häuser auf den Nachbargrundstücken an; es liegt ca. 83 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 188 m vom Hauptbahnhof entfernt. Im Erdgeschoss des vermieteten Hauses sind zwei Ladengeschäfte (Internet-Anbieter, Juwelier). Im ersten und zweiten Obergeschoss - OG - befinden sich nach Angaben der Klägerinnen eine Arztpraxis und eine Rechtsanwaltskanzlei, im dritten OG eine Krankengymnastik-Praxis, im vierten und fünften OG zwei Arztpraxen und im sechsten OG die Hausmeisterwohnung. Die jährliche Nettomiete für das Haus wird auf insgesamt 174.294 € beziffert.

Die Klägerinnen haben Klagen gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie machen geltend:

Das klägerische Anwesen liege in unmittelbarer Nähe zum beabsichtigten Baustellenbereich in der Schützenstraße. Die vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche lasse auf beiden Seiten nur Durchgänge für Fußgänger und Kraftfahrzeuge von ca. 2 m bis 3 m zu. Der PFB leide an Abwägungsmängeln, weil die Belange der Klägerinnen in Bezug auf Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs und die Baustelle sowie die Baustelleneinrichtungsfläche, durch damit verbundene Lärmimmissionen sowie durch das Fassadengerüst fehlerhaft ermittelt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Das EBA hätte den neuen Zugang unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange der Klägerinnen anders und für die Klägerinnen schonender gestalten oder an anderer Stelle situieren müssen. Nach Fertigstellung werde die geplante Treppenanlage zu einem abschottenden Element zwischen dem Karlsplatz und der Fußgängerzone in der Schützenstraße, das die Kundenzahl künftig dauerhaft verringere, zumal schon die vorangehenden jahrelangen Bauarbeiten die Passantenströme verlagern würden. Es drohten eine Verödung des Westbereichs der Schützenstraße und Umsatzverluste durch Mietminderungen. Wegen des verbleibenden schmalen Korridors könne auch die Verkehrsfläche vor dem Anwesen nicht mehr genutzt werden, z. B. für Verkaufsständer. Auch wenn es sich dabei nur um die Minderung bloßer Erwerbschancen handele, so sei dies doch ein abwägungserheblicher Belang, denn davon hänge die Attraktivität einer Fußgängerzone maßgeblich ab. Fehlerhaft sei der PFB auch insoweit, als er Schalldämmlüfter - im Haus der Klägerinnen - nur für das Schlafzimmer in der Wohnung des Dachgeschosses vorsehe, aber nicht für andere Räume. Gerade für die kleinen Praxisräume seien Schalldämmlüfter geboten, weil diese nur ein bis zwei Fenster zur Schützenstraße hin hätten, eine Stoßbelüftung dorthin aber wegen der Staubbelastungen durch den Betrieb der Baustelle nicht möglich sein werde. In Bezug auf Baustellenlärm habe das EBA zwar erkannt, dass Lärmschutzwände von mehr als 3 m Höhe wegen ihrer Nähe zur Bebauung in der Schützenstraße und der damit verbundenen Verschlechterung der Belichtung für das klägerische Anwesen als aktive Lärmschutzmaßnahme weniger geeignet seien. Es habe aber zu Unrecht andere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes pauschal abgelehnt. So hätte es eine vollständige Einhausung der Baustelle in Erwägung ziehen müssen. Es habe auch rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Lärm im Eingangsbereich oder an den Schaufenstern der Geschäfte dazu führen werde, dass Kunden die Ladengeschäfte mieden; der schutzwürdige Außenkontakt werde während der Bauzeit wegen des Lärms und des beabsichtigten Fassadengerüsts abwägungserheblich beeinträchtigt. Selbst wenn eine Einhausung als untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar bzw. unverhältnismäßig anzusehen sei, so hätte wegen der Gewinnausfälle der Ladengeschäfte und der dadurch bedingten Mietminderungen für die Klägerinnen eine Entschädigung dem Grunde nach festgesetzt werden müssen. Abwägungsfehler bestünden auch in Bezug auf die durch die Baustelleneinrichtungsfläche bedingte Beeinträchtigung des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung der Ladengeschäfte, die zu Gewinnausfällen und Mietminderungen führen werde. Für die Geschäfte fielen große Liefermengen an; deren Antransport und das Fortschaffen von Material wie auch die Müllentsorgung würden wegen der schmalen Durchgänge während der etwa vierjährigen Bauzeit außerordentlich erschwert und jedenfalls verteuert. Insofern müsse der PFB zumindest um eine finanzielle Kompensation ergänzt werden. Rechtsfehlerhaft sei die Abwägung auch in Bezug auf die nachteiligen Wirkungen der Baustelle, insbesondere des Fassadengerüsts, auf das Anwesen der Klägerinnen, was die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Geschäfte und Gewerbe angehe. Die Baustelle werde dazu führen, dass es - u. a. - vor dem Anwesen der Klägerinnen einen ca. 47 m langen „Tunnel“ gebe, der während der Standzeit des Fassadengerüsts nur ca. 2 m, außerhalb dieser Zeit nur ca. 3 m breit sei; dieselbe geringe Breite weise der Durchgang westlich und östlich im Anschluss an das Fassadengerüst auf. Das Fassadengerüst verdunkle außerdem die Aufenthaltsräume.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 11. September 2015 gestellt:

I.

den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben,

hilfsweise:

II.

die Beklagte im Weg der Planergänzung zu verpflichten,

a) über die Situierung der Treppenanlage in der Schützenstraße neu zu entscheiden,

b) geeignete Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten der Klägerinnen zu treffen,

c) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen sowie der Müllentsorgung zu treffen,

hilfsweise zu II b):

d) eine angemessene Entschädigung der Klägerinnen für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen Lärmbeeinträchtigungen der Mieter im klägerischen Anwesen festzusetzen,

hilfsweise zu II c):

e) eine angemessene Entschädigung der Klägerinnen für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen,

III.

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung an Stelle des als zweiter Rettungsweg planfestgestellten Fassadengerüstes vor dem Anwesen Schützenstraße 3 einen geeigneteren zweiten Rettungsweg vorzusehen,

hilfsweise zu III:

IV.

eine angemessene Entschädigung der Klägerinnen für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen des Fassadengerüstes festzusetzen.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig. Die Klägerinnen sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffenen - Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten als Eigentümerinnen des vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstücks Schützenstr. 3 verletzt werden.

Die Klagen sind überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II Buchst. a, der die erneute Entscheidung über die Situierung des in der Schützenstraße geplanten S-Bahn-Zugangs zum Ziel hat, sowie hinsichtlich der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. b und Nr. II Buchst. d (betreffend Lärmbeeinträchtigungen). Begründet sind die Klagen hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten (Hilfsanträge Nr. II Buchst. c und e, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung, sowie Hilfsanträge Nr. III und Nr. IV, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst, schließlich in Bezug auf die Zumutbarkeitsgrenze bei lang dauernden baubedingten Erschütterungen).

I.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen Laim und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerinnen haben auch selbst nicht geltend gemacht, dass die Planrechtfertigung fehle.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen Friedenheimer Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Schützenstraße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Schützenstraße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag (Hilfsantrag Nr. II Buchst. a), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, im Weg der Planergänzung über die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs neu zu entscheiden, hat deshalb keinen Erfolg; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Schützenstraße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“.

Das Zugangsbauwerk wird nach seiner Fertigstellung seitlich versetzt (in Richtung Nordosten) zum Gebäude der Klägerinnen stehen. Es wird - wie dies anhand des groben Maßstabs der Anlage 4.8B zum PFB ersichtlich ist - auf einer Länge von gut 5 m (dies ist knapp die Hälfte der Länge des klägerischen Anwesens) zu dem Haus der Klägerinnen einen Abstand von etwa 3 m bis 4 m haben; der Begründung des PFB zufolge (S. 335) ist der auf der Südseite verbleibende Durchlass ca. 4 m breit.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Schützen-/Luitpoldstraße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Schützen-/Luitpoldstraße und einem Teil in Höhe der Schützenstraße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des Karlsplatzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „...) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Schützenstraße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des Karlsplatzes nicht. Der Aufgang Schützenstraße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Schützenstraße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 -22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Schützenstraße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015 -BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Klägerinnen seine Ausführungen infrage gestellt hätten - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Schützenstraße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren von Anliegern vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Schützenstraße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird. Zwar trifft der Einwand der Klägerinnen zu, dass wegen des relativ geringen Abstands (3 m bis 4 m), der nach dem Bau des S-Bahn-Zugangs zum Haus der Klägerinnen auf einer Länge von etwas weniger als der halben Frontlänge des Hauses verbleibt, eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (z. B. für Verkaufsständer) vor dem Haus nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sein werde. Dieser Einwand betrifft aber genau genommen nicht die befürchtete Barrierewirkung. Dabei handelt es sich nur um den Wegfall oder die Minderung einer bloßen Erwerbschance, die vor vornherein rechtlich nur geringes Gewicht in der Abwägung hat (näher dazu unten I.3.4.2 und III.2.2).

Nicht durchgreifend ist auch die Befürchtung, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Schützenstraße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem Karlsplatz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser negative Effekt noch dadurch, dass die Schützenstraße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Schützenstraße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Schützenstraße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Schützenstraße entwickle. Der Aufgang Schützenstraße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren, dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Schützenstraße westlich der Luitpoldstraße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der Luitpoldstraße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Schützenstraße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G... vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Schützenstraße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Schützenstraße (westlich der Luitpoldstraße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Schützenstraße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Schützenstraße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Schützenstraße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G... (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerinnen und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Schützenstraße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerinnen, dass sich die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Schützenstraße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Schützenstraße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (Karlsplatz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Schützenstraße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Schützenstraße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Schützenstraße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 -7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Schützenstraße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, lässt rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 -11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Schützenstraße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Schützenstraße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. K., hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerinnen durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb) auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerinnen den Vorrang eingeräumt hätte.

II.

Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Schützenstraße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und e; NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Schützenstraße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Schützenstraße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen“ und „Herstellung der Tunnel-Innenschale“. Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierteren Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Schützenstraße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Schützenstraße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Schützenstraße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung ... zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G... (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Schützenstraße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Schützenstraße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Schützenstraße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U. v. 16.7.2013 -22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Schützenstraße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Schützenstr. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und nach Inhalt und Reichweite nicht abstraktgenerell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie es zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U. v. 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - in der Regel Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Schützenstraße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat im Anwesen Schützenstr. 5 (22 A 15.40035) die „S...apotheke“ gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft (mit daneben liegender Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der Bayerstraße aus). Was das Anwesen Schützenstr. 7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (Schützenstr. 3) dagegen sind nur von der Schützenstraße aus zu erreichen, weil die Passage, die ehemals Schützenstraße und Bayerstraße zwischen den Häusern Schützenstr. 1 und Schützenstr. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Schützenstr. 8 (22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der Bayerstraße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G..., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Klägerinnen haben zwar insofern keine konkreten Einwände erhoben, letztlich aber den PFB umfassend angegriffen, so dass dieser Mangel, mit dem sich das Gericht aus Anlass der Klage eines benachbarten Eigentümers befasst hat, auch hier zu berücksichtigen ist.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Schützenstraße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerinnen dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerinnen während der Baumaßnahmen in der Schützenstraße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. III und Nr. IV.

3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Schützenstraße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Schützenstr. 7 und 9 anzubringen.

3.2. Das EBA hat aber daraufhin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:

a) An den Gebäuden der Schützenstr. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.

b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Schützenstraße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.

Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Schützenstr. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit - hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden - auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Schützenstr. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Schützenstraße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts - insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume - ist nicht festgelegt.

Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Schützenstraße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen - bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke - vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer - nicht auszuschließenden - Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).

Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Ausreichend sei, dass in der Planfeststellung das sogenannte basicengineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detailengineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die - für möglich gehaltenen - im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerinnen als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).

3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.

Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U. v. 18.10.2010 - 22 A 09.40068 - juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B. v. 18.3.2015 - 3 B 3.15 - juris, Rn. 5).

Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.

Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die - im „schlimmsten Fall“ - nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (BayVGH, U. v. 20.5.2004 - 22 A 12.40062 - juris, Rn. 30; VGH BW, U. v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren müssen ggf. auch die Klägerinnen rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U. v. 8.1.2001 - 8 U 5875/98 - : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U. v. 12.4.1994 - 63 S 439/93 - : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).

Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.

Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im vorliegenden Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff., insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U. v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).

Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.

Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:

Unproblematisch erscheinen die von den Klägerinnen und anderen klagenden Anliegern der Schützenstraße erhobenen Bedenken, die Montage eines Gerüsts könne die Fassade beschädigen. Es handelt sich hier um Standardmaßnahmen, die auch bei einer notwendigen Gebäudeunterhaltung erforderlich sein können; dass der Vorhabensträger gleichwohl verursachte Schäden zu ersetzen hat, bedarf keiner weiteren Regelung, wurde vorliegend aber zusätzlich von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugesagt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12).

Keinen Bedenken begegnet auch, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail.

III.

Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Schützenstraße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II Buchst. b und d.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als „Publikum“ und Teil der „Allgemeinheit“ vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Schützenstraße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet“ (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

...

c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und Bayerstraße“, „Schützenstraße“, „Rettungsschächte 3 bis 4“ sowie „Tunnelvortrieb“ jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Schützenstraße“

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, Bayerstraße) und der Schützenstraße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

...

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).

1.4. Die klagenden Anlieger in der Schützenstraße haben keine durchgreifenden Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; durchgreifende Einwände dagegen vermochten die Klägerinnen nicht vorzubringen.

Dass eine Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (wie auch die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033 und 22 A 15.40035, Schützenstr. 8 und 5) geltend machen, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand, wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben die Klägerinnen zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Schützenstr. 3 zum passiven Schallschutz - geltend gemacht. Die von ihnen gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.2. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB, basierend auf der für das klägerische Anwesen erstellten Objektbeurteilung des „Instituts für Umweltschutz und Bauphysik“ „O.“ als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O.“), entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

Soweit die Klägerinnen in ihrem Anwesen auch für andere als die Schlafräume der Wohnung Schalldämmlüfter fordern, berufen sich die Beigeladenen unwidersprochen darauf (Schriftsatz vom 23.3.2016), dass es im Gebäude der Klägerinnen außer den entsprechenden Räumen der Wohnung keine weiteren Schlafräume oder Räume mit sauerstoffverzehrender Etagenheizung (Kohle, Holz, usw.) gebe. Die fachliche Einschätzung des Planungsbüros, das in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV für Büros, Praxisräume und Ähnliches eine Stoßlüftung für zumutbar und demzufolge automatische Lüftungseinrichtungen für entbehrlich hält, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - Rn. 122).

Die Zumutbarkeit einer stoßweisen Lüftung scheitert auch nicht an der zu erwartenden Staubbelastung, da auch insoweit die planfestgestellten Schutzmaßnahmen nicht abwägungsfehlerhaft sind. Ihre diesbezüglich zunächst geltend gemachten Bedenken haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr erhoben und erklärt, dass sich ihr Hilfsantrag Nr. II Buchst. b nicht auf Schutzvorkehrungen gegen baubedingte Staubimmissionen richte (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 15). Diese Erklärung wertet der Verwaltungsgerichtshof lediglich als Klarstellung des eigentlich Gewollten.

2. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerinnen geltend machen, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 2.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung der öffentlichen Fläche vor den Geschäften, etwa zur Aufstellung von Verkaufsständern, unmöglich gemacht wird - hierzu 2.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

2.1. Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Schützenstr. 8 -, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. ... Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Schützenstr. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von diesen Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

2.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

2.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Schützenstraße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen.

Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass die Errichtung und der Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn- Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig“ bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie - u. a. - mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Schützenstraße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

2.2.2. Eine Freisitz- oder Freischankfläche wird vor dem Anwesen der Klägerinnen nicht betrieben. In Bezug auf etwaige Flächen für Verkaufsständer und dergleichen räumen sie zwar ein, dass insoweit nur eine bloße Erwerbschance betroffen ist, deren Minderung grundsätzlich entschädigungslos durch den Eigentümer hinzunehmen ist. Sie meinen allerdings, von der Möglichkeit, auf den öffentlichen Verkehrsflächen vor gastronomischen Betrieben oder den Geschäften Stühle und Tische bzw. Verkaufsständer aufzustellen, hänge die „Attraktivität einer Fußgängerzone“ maßgeblich ab (Klägerinnen im vorliegenden Verfahren, Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 10/11). Ob Verkaufsständer vor den Geschäften eine derartige die Attraktivität einer Fußgängerzone prägende Wirkung haben, mag zweifelhaft erscheinen. Es kann aber dahinstehen weil sich die Klägerinnen mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektivöffentliches Recht berufen.

3. Soweit die Klägerinnen im Schriftsatz vom 20. Juni 2016 (Nr. 2 auf S. 4 oben) betriebsbedingte Erschütterungen bemängeln und darauf hinweisen, dass das Fundament ihres Gebäudes mit dem tiefgründenden und deshalb auch nach Ansicht des EBA besonders erschütterungsempfindlichen Fundament des „K.-Kaufhauses“ verbunden sein könne, ist dies nicht nachvollziehbar; dies könnte allenfalls für das auf der anderen Straßenseite liegende Anwesen Schützenstr. 8 (FlNr. 6757/3, Verfahren 22 A 15.40033) zutreffen; für das im vorliegenden Fall betroffene Grundstück Schützenstr. 3 (FlNr. 6763) war nie davon die Rede, dass es mit dem Fundament des Kaufhauses fest verbunden sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Tenor

Unter Abänderung der Nummer II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. September 2016 wird der Streitwert für das Verfahren B 2 K 16.134 auf 32.322 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

In dem der vorliegenden Streitwertbeschwerde zugrunde liegende Klageverfahren wandte sich die Klägerin gegen einen am 27. Januar 2016 erlassenen Bescheid der Beklagten, durch den ihr die Ausübung aller Gewerbe sowie jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt wurde.

In der Nummer II des Beschlusses vom 20. September 2016, durch den den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vorgeschlagen wurde, setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert des Klageverfahrens auf 20.000 Euro fest.

Mit der von ihnen hiergegen eingelegten Beschwerde erstreben die Bevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung des Streitwerts auf 32.322 Euro. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass die Klägerin im Jahr 2015 ausweislich des sich auf jenes Jahr beziehenden Einkommensteuerbescheids Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.322 Euro erzielt habe. Dieser Betrag müsse nach der Nummer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um 5.000 Euro erhöht werden, da eine erweiterte Gewerbeuntersagung inmitten stehe.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beklagte hat am 21. Oktober 2016 fernmündlich mitgeteilt, dass sie zur Streitwertbeschwerde keine Stellungnahme abgeben werde. Die übrigen Beteiligten haben sich innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof hierfür gesetzten Frist nicht geäußert.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist begründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Bei der Ausübung dieses Ermessens orientiert sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in gefestigter Spruchpraxis grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie sehen in der Nummer 54.2.1 vor, dass in Verfahren, die die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zum Gegenstand haben, der Streitwert in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Gewinns zu bemessen ist. Stehen insoweit keine Informationen zur Verfügung, ist von dem in der Nummer 54.2.2 des Streitwertkatalogs genannten Mindestbetrag von 15.000 Euro auszugehen. Gleiches gilt der letztgenannten Empfehlung zufolge, wenn der erzielte oder erwartete Gewinn niedriger als 15.000 Euro ist. Lässt sich konkret dartun, dass der Rechtsschutzsuchende aus der untersagten gewerblichen Betätigung einen höheren Jahresgewinn als 15.000 Euro erzielt oder zu erwarten hat, so folgt unmittelbar aus § 52 Abs. 1 GKG, dass dieser Betrag der Streitwertbemessung jedenfalls dann zugrunde zu legen ist, wenn sich in ihm nicht nur ein ganz vorübergehender, atypischer wirtschaftlicher Erfolg niedergeschlagen hat (vgl. zur Festsetzung des Streitwerts in Höhe des aus der verfahrensgegenständlichen gewerblichen Tätigkeit konkret erzielten Gewinns z. B. BayVGH, B. v. 4.3.2008 - 22 CS 07.2769 - juris Rn. 13; B. v. 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 - juris Rn. 53; B. v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris Rn. 110; B. v. 28.11.2011 - 22 CS 11.2550 - juris Rn. 16).

Die Bevollmächtigten der Klägerin haben durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides ihrer Mandantin für 2015 glaubhaft gemacht, dass sie damals Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.322 Euro erzielt hat. Dieser Betrag kann im Hinblick auf die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene Begriffsbestimmung mit dem „Gewinn“ im Sinn der Nummer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gleichgesetzt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Ertrag des Jahres 2015 für das Gewerbe der Klägerin nicht repräsentativ ist, sind dem Gericht nicht erkennbar.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei ist, gerichtliche Auslagen nach der Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz im vorliegenden Fall nicht erhoben werden, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG ausgeschlossen wird.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG keine weitere Beschwerde statthaft.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klagepartei (alle Kläger zu gleichen Teilen), zu 1/10 die Beklagte und jeweils zu 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil Leuchtenbergring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in Laim umgebaut und diejenige am Leuchtenbergring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof Laim bis zur Westseite des Karlsplatzes (Baukm 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des Karlsplatzes bis zum westlichen Isarufer (Baukm 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof Leuchtenbergring (Baukm 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München Leuchtenbergring“) betrifft den Bereich Bergam-Laim-Straße bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring (Baukm 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt Laim, umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Schützenstraße in den Bahnhofplatz (ca. Baukm 105,7) ziemlich genau mittig unter der Schützenstraße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Schützenstraße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des Karlsplatzes, ziemlich genau in Höhe des zum Karlsplatz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Schützenstraße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Schützenstraße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Schützenstraße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Schützenstraße bedient werden. Die Schützenstraße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Schützenstraße nach Nordosten abzweigenden Luitpoldstraße fort, während die Schützenstraße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der Luitpoldstraße zusammen mit der im Osten vor dem Karlsplatz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Baukm 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Schützenstr. 1/Schützenstr. 3) geplant.

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens Schützenstr. 8 (Grundstück FlNr. 6757/3 der Gemarkung München). Dieses liegt auf der Nordseite der Schützenstraße, etwa 50 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 155 m vom Hauptbahnhof entfernt. Im Erdgeschoss des vermieteten Gebäudes befinden sich ein Ladengeschäft (Reformhaus) und ein Gastronomiebetrieb („Coffeeshop“) mit einer Freischankfläche auf öffentlichem Grund in der Fußgängerzone; für diese Fläche wird regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Die Außengastronomie mit etwa 50 Plätzen mache etwa die Hälfte der Bestuhlung des Gastronomiebetriebs aus. In den sechs Stockwerken über dem Erdgeschoss sind Büros und Praxen (Steuerberatungskanzlei, Wohnungsunternehmen mit Hausverwaltung, orthopädische Praxis mit OP-Zentrum, Heilpraktiker/Krankengymnastik und Physiotherapie), eine Tanzschule und eine 2-Zimmer-Wohnung. Die jährliche Nettomieteinnahme für das Gebäude wird mit insgesamt 762.500 € angegeben. Für das Anwesen der Kläger sind in der Gemeinschaftstiefgarage des westlich, nördlich und östlich an das Haus der Kläger angrenzenden Kaufhauses Stellplätze nachgewiesen, die Garagenzufahrt ist in der Luitpoldstraße.

Die Kläger haben Klagen gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie machen geltend:

Der PFB sei abwägungsfehlerhaft, weil die Belange der Kläger in Bezug auf Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch die Situierung des Treppenaufgangs und die Baustelleneinrichtungsfläche sowie durch damit verbundene Lärmimmissionen fehlerhaft ermittelt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Die Baustelle und die Baustelleneinrichtungsfläche für den geplanten Treppenaufgang in der Schützenstraße würden während der Bauzeit ebenso wie danach das fertige Zugangsbauwerk wie ein Sperrriegel für die Passanten in der Fußgängerzone wirken. Das EBA habe die dadurch verursachten Umsatzeinbußen rechtsfehlerhaft gewichtet; bei ordnungsgemäßer Abwägung hätte es den Treppenaufgang anders dimensionieren oder gestalten oder an anderer Stelle als etwa in der Mitte der Fußgängerzone vorsehen müssen. Jedenfalls aber wäre es geboten gewesen, eine Entschädigung für die Beeinträchtigungen dem Grunde nach festzusetzen. Dies gelte vor allem für den Verlust der Freischankfläche im Fall des Widerrufs der hierfür erteilten Sondernutzungserlaubnis, denn es sei zu befürchten, dass dann der bisher gesunde gastronomische Betrieb zusammenbrechen werde. Abwägungsfehlerhaft sei auch das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Baulärm; die unzureichend gewürdigten Beeinträchtigungen der Nutzungen im Anwesen der Kläger beruhten auf den Einschränkungen, die durch die hohe Lärmschutzwand, den engen Durchgang zwischen der Baustelle und dem Anwesen sowie den Schmutz und den Lärm verursacht würden und insbesondere dazu führten, dass der Außenkontakt zwischen den Gewerbebetrieben und potentiellen Kunden ertragsmindernd eingeschränkt werde. Insofern hätte das EBA eine andere bautechnische Variante (z. B. eine Einhausung der Baustelle) planfeststellen, hilfsweise eine Entschädigung dem Grunde nach festsetzen müssen. Auch die baubedingte Beeinträchtigung des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung der Ladengeschäfte im Anwesen Schützenstr. 8 habe das EBA verkannt und daher rechtsfehlerhaft andere Lösungen nicht in Erwägung gezogen und auch keine Kompensation dafür festgesetzt. Abwägungsfehlerhaft habe das EBA schließlich gemeint, die Baustelleneinrichtungsfläche in der Schützenstraße und der Baustellenverkehr würden die Nutzung der Tiefgarage nicht unzumutbar beeinträchtigen. Hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungen sei zu Unrecht nicht untersucht worden, ob das Anwesen Schützenstr. 8, das gleichzeitig mit dem Kaufhaus errichtet worden sei, mit diesem ein fest verbundenes Fundament habe und daher durch solche Erschütterungen gefährdet werden könnte.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 11. September 2015 gestellt:

I. den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben,

hilfsweise:

II. die Beklagte im Weg der Planergänzung zu verpflichten,

a) über die Situierung der Treppenanlage in der Schützenstraße 8 neu zu entscheiden,

b) geeignete Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten der Kläger zu treffen,

c) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen der Tiefgarage sowie des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen,

hilfsweise zu II a):

d) eine angemessene Entschädigung der Kläger für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingten Beeinträchtigungen der Freischankfläche festzusetzten,

hilfsweise zu II b):

e) eine angemessene Entschädigung der Kläger für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen Lärmbeeinträchtigungen der Mieter im klägerischen Anwesens festzusetzen,

hilfsweise zu II c):

f) eine angemessene Entschädigung der Kläger für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingten Beeinträchtigungen der Tiefgarage sowie des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung haben die Kläger erklärt, der ursprünglich auch auf den Erschütterungsschutz bezogene Hilfsantrag Nr. II Buchst. b solle sich nur noch auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes beziehen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig. Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffenen - Kläger in ihren subjektiven Rechten als Eigentümer des vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstücks Schützenstr. 8 verletzt werden.

Die Klagen sind überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II Buchst. a, der die erneute Entscheidung über die Situierung des in der Schützenstraße geplanten S-Bahn-Zugangs zum Ziel hat, hinsichtlich der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. b und Nr. II Buchst. e (betreffend Lärmbeeinträchtigungen), des Hilfsantrags Nr. II Buchst. d (Entschädigung für baubedingte Beeinträchtigung der Freischankfläche) sowie der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und f, soweit diese Anträge die geltend gemachte baubedingte Beeinträchtigung der Tiefgaragenzufahrt betreffen. Begründet sind die Klagen hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten (Hilfsanträge Nr. II Buchst. c und f, soweit die Kläger baubedingte Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung geltend machen; außerdem in Bezug auf die Zumutbarkeitsgrenze bei lang dauernden baubedingten Erschütterungen).

I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen Laim und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Kläger haben auch selbst nicht geltend gemacht, dass die Planrechtfertigung fehle.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen Friedenheimer Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Schützenstraße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Schützenstraße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag (Hilfsantrag Nr. II Buchst. a), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, im Weg der Planergänzung über die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs neu zu entscheiden, hat deshalb keinen Erfolg; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Schützenstraße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Schützen-/Luitpoldstraße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Schützen-/Luitpoldstraße und einem Teil in Höhe der Schützenstraße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des Karlsplatzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K... und der Feinkostabteilung „...“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Schützenstraße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des Karlsplatzes nicht. Der Aufgang Schützenstraße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Schützenstraße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Schützenstraße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlussvom 16.12.2015 - BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Kläger seine Ausführungen infrage gestellt hätten - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Schützenstraße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren von Anliegern vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Schützenstraße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird.

Nicht durchgreifend ist auch die Befürchtung, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Schützenstraße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem Karlsplatz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser negative Effekt noch dadurch, dass die Schützenstraße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Schützenstraße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Schützenstraße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Schützenstraße entwickle. Der Aufgang Schützenstraße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger im vorliegenden Verfahren, dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Schützenstraße westlich der Luitpoldstraße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der Luitpoldstraße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Schützenstraße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G. vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Schützenstraße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Schützenstraße (westlich der Luitpoldstraße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Schützenstraße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Schützenstraße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Schützenstraße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G. (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Kläger und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Schützenstraße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Kläger, dass sich die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Schützenstraße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Schützenstraße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (Karlsplatz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Schützenstraße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Schützenstraße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Schützenstraße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Schützenstraße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, lässt rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Schützenstraße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Schützenstraße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. K..., hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Kläger durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb) auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Kläger den Vorrang eingeräumt hätte.

II. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbarem Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Schützenstraße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und f; NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (unten 1.1 bis 1.5). Ausgenommen hiervon sind die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Zufahrtsmöglichkeit in die Tiefgarage; insoweit vermag das Gericht Abwägungsfehler des angefochtenen PFB nicht zu erkennen (hierzu weiter unten III.3).

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Schützenstraße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Schützenstraße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen“ und „Herstellung der Tunnel-Innenschale“. Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierteren Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Schützenstraße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Schützenstraße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Schützenstraße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung ... zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G. (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Schützenstraße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Schützenstraße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Schützenstraße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U. v. 16.7.2013 - 22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Schützenstraße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen der Kläger, Schützenstr. 8, wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und nach Inhalt und Reichweite nicht abstraktgenerell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie es zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U. v. 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - in der Regel Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Schützenstraße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und der Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat im Anwesen Schützenstr. 5 (22 A 15.40035) die „S.-apotheke“ gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft (mit daneben liegender Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der Bayerstraße aus). Was das Anwesen Schützenstr. 7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Schützenstr. 3 sind nur von der Schützenstraße aus zu erreichen, weil die Passage, die ehemals Schützenstraße und Bayerstraße zwischen den Häusern Schützenstr. 1 und Schützenstr. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Hinsichtlich des klägerischen Anwesens, Schützenstr. 8, ist die Liefermöglichkeit völlig ungeklärt. In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der Bayerstraße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Kläger haben zwar insofern keine konkreten Einwände erhoben, letztlich aber den PFB umfassend angegriffen, so dass dieser Mangel, mit dem sich das Gericht aus Anlass der Klage eines benachbarten Eigentümers befasst hat, auch hier zu berücksichtigen ist.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Schützenstraße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Kläger dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

III. Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Schützenstraße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Kläger unter Nr. II Buchst. b und e.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als „Publikum“ und Teil der „Allgemeinheit“ vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Schützenstraße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet“ (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grundsätzlich Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

...

c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und Bayerstraße“, „Schützenstraße“, „Rettungsschächte 3 bis 4“ sowie „Tunnelvortrieb“ jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Schützenstraße“

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, Bayerstraße) und der Schützenstraße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

...

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203). In dieser Tabelle ist das Anwesen (Schützenstr. 8) der Kläger, die dort bereits selber im Hinblick auf das geplante S-Bahn-Bauvorhaben Schallschutzfenster eingebaut haben, nicht aufgeführt; dies entspricht der Bewertung in der Objektbeurteilung für dieses Anwesen, die das „Institut für Umweltschutz und Bauphysik“ „O. GmbH“ als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O.“) - erstellt hat. Dass gleichwohl noch Lärmschutzvorkehrungen erforderlich sein könnten, bei denen ein Anspruch auf Kostenerstattung in Betracht käme, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht.

1.4. Die klagenden Anlieger in der Schützenstraße haben keine durchgreifenden Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; durchgreifende Einwände dagegen vermochten die Kläger nicht vorzubringen.

Dass eine Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit verschiedene klagende Anlieger geltend gemacht haben, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass außerdem die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im Parallelverfahren 22 A 15.40036, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben diese Klägerinnen zwar (ohne Erläuterung) bestritten, sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen geltend gemacht. Die von ihnen gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.2. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB, basierend auf der für das klägerische Anwesen erstellten Objektbeurteilung des Instituts O., entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dass dieser Beurteilung zufolge, gegen die die Kläger keine Einwände vorgebracht haben, zusätzliche passive Schallschutzvorkehrungen nicht erforderlich sind, erklärt sich damit, dass - wie die Kläger angegeben haben - sie selber im Vorgriff auf die zu erwartenden Baumaßnahmen schon entsprechende Schallschutzfenster eingebaut haben (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 7). Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben; sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

2. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Kläger geltend machen, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 2.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung der öffentlichen Fläche vor den Geschäften, etwa zur Aufstellung von Verkaufsständern, unmöglich gemacht wird - hierzu 2.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

2.1. Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im vorliegenden Verfahren, Schützenstr. 8, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. ... Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die von den Klägern für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von den Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von den Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von den Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

2.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

2.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Schützenstraße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen, der auf die Tage bezogen ist, an denen die Beurteilungspegel aus dem Baulärm trotz der planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen oberhalb des gebietsbezogenen Tagesrichtwerts der AVV Baulärm liegen, und dessen Höhe bemessen nach dem Ertragsausfall zwischen Baubeginn und Deckelung der Baugrube in der Schützenstraße. Für vermietete oder verpachtete Betriebe mit Außengastronomie richtet sich der genannten Nebenbestimmung zufolge die Entschädigung nach dem Maß der zulässigen Miet- oder Pachtminderung. Das EBA hat auch Fallgestaltungen, in denen der Widerruf oder die Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Freisitz- oder Freischankfläche durch die zuständige Behörde unverhältnismäßig wäre, sich aber die Wirksamkeit der verfügten Lärmschutzmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen lässt, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr gilt auch für diese Bereiche der Außengastronomie der Vorbehalt einer Entscheidung über ggf. zusätzlich erforderlich werdende Schutzmaßnahmen bzw. ggf. eine angemessene Entschädigung gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG (NB A.4.2.1.2.1 Buchst. d, Begründung auf S. 413 des PFB).

Zur Begründung dafür, dass darüber hinaus keine Schutzvorkehrungen verfügt worden sind, hat das EBA im angefochtenen PFB (Nr. B.5.19.1.4, S. 414 ff.) erkannt, dass für die Dauer der Bauarbeiten in der Schützenstraße vielfach keine gastronomische Außenbewirtschaftung bzw. das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften mehr zugelassen sein werden. Damit entfällt die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen oder - bei deren Untunlichkeit - von Entschädigungsfestsetzungen. Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass Errichtung und Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn-Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig“ bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin unter Hinweis auf die vorgenannten möglichen Widerrufsgründe widerruflich erteilt. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Schützenstraße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

2.2.2. Die Einwände der Kläger gegen die Abwägung des EBA vermögen nicht zu überzeugen. Ob rechtlich - wie die Beklagte meint (Schriftsatz vom 30.10.2015, S. 4/5) - zu Ungunsten der Kläger zu werten ist, dass nicht sie selbst, sondern die Gastronomen jeweils Inhaber der Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche auf öffentlichem Grund sind, kann dahinstehen. Jedenfalls erscheint es nicht abwägungsfehlerhaft, der aus der Sondernutzungserlaubnis resultierenden Befugnis nur unmaßgebliches Gewicht beizumessen. Das EBA hat seine Abwägung zutreffend damit begründet, dass der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei, weil solche Sondernutzugserlaubnisse aufgrund der ihnen innewohnenden Widerruflichkeit insofern nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen. Auf deren Fortbestand könnten deren Inhaber nicht vertrauen. Anhaltspunkte für einen besonderen, eine andere Beurteilung gebietenden Vertrauensschutz hat das EBA zu Recht nicht gesehen, insbesondere nicht in der jahrelangen Erteilungspraxis der LHM. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Erlaubnisse vor dem 1. Mai 2014 regelmäßig nur für die Dauer jeweils eines Jahres erteilt wurden, was für den Begünstigten (sogar ohne den Hinweis in den erteilten Erlaubnissen auf die Widerrufsmöglichkeit aus wichtigem Grund wie z. B. bei Kollision mit Bauarbeiten) bedeutete, dass er sich darauf einstellen musste, im Folgejahr keine Erlaubnis mehr zu erhalten. Das EBA hat bei seiner Abwägung einen besonderen Vertrauenstatbestand rechtsfehlerfrei auch deshalb verneint, weil die Planungen zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke seit der erstmaligen Auslegung der Planunterlagen im Jahr 2006 und damit auch (mögliche) Kollisionen mit der Außenbewirtschaftung in der Schützenstraße seit langem bekannt waren.

Soweit die Kläger eingewandt haben, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Minderung der bloßen Erwerbschance sei bei der Abwägung deswegen doch zu berücksichtigen, weil zur „Attraktivität einer Fußgängerzone“ auch gastronomische Freisitze gehörten (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 9), so berufen sich die Kläger mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektivöffentliches Recht.

Das vergleichsweise geringe Gewicht, das im vorliegenden Fall der Sondernutzungserlaubnis für den Gastronomen als jeweiligen Inhaber im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde zukommt, wird - anders als die Kläger anscheinend meinen (Schriftsatz vom 15.1.2016, S. 8/9) - auch nicht dadurch größer, dass die Nutzbarkeit der Fußgängerzone als Freischankfläche zur wirtschaftlichen Nutzung des klägerischen Anwesens beträchtlich beiträgt, so dass ihr Wegfall - nach dem Vortrag der Kläger - zu erheblichen Verlusten des Mieters des Ladengeschäfts und infolgedessen zu Mietausfällen bei den Klägern führt. Die Rechtsposition des Vermieters kann vorliegend in der Abwägung nicht gewichtiger sein als diejenige seines Mieters, von dessen erfolgreichem Wirtschaften er - über die Miete - nur mittelbar profitiert.

3. Soweit die Kläger Abwägungsfehler des PFB in Bezug auf die baubedingten Beeinträchtigungen der Tiefgarage in der Luitpoldstraße geltend machen, in der für ihr Anwesen (Schützenstr. 8) Stellplätze nachgewiesen sind, sind solche Fehler nicht festzustellen.

Das EBA hat im PFB unter Nr. A.4.12 allgemeine, für den gesamten PFA 1 geltende Nebenbestimmungen zu den „verkehrlichen Belangen“ verfügt; hierzu gehören die Anordnung, wonach mindestens drei Monate vor Baubeginn das Kreisverwaltungsreferat - HA III Straßenverkehr der LHM - zu verständigen ist, um eventuelle notwendige Verkehrsanordnungen im Einzelfall rechtzeitig treffen zu können (NB A.4.12 Buchst. a), sowie die Sicherung der Zufahrt für den Baustellenverkehr Schützenstraße mit dem Kreisverwaltungsreferat abzuklären ist (NB A.4.12 Buchst. j). Diesbezüglich hat das EBA im Abschnitt B.5.19.1.7 (PFB, S. 421) die Einschätzung des Vorhabensträgers für nachvollziehbar gehalten, wonach der baustellenbedingte Verkehr durch die Baustelle in der Schützenstraße im Vergleich zum allgemeinen Verkehr nur einen geringen Anteil ausmache und die Mehrbelastung daher im Schwankungsbereich des allgemeinen Verkehrsaufkommens liege, und dass Behinderungen nur kurzfristig beim Einfahren der Lkw in die Baustelleneinrichtungsfläche zu erwarten seien, aber keine Auswirkungen auf die Nutzungsfrequenz der Tiefgarage entstehen würden. Dieses Konzept lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.

Da zum Widmungszweck einer öffentlichen Straße auch deren Benutzung durch Lkw beim Einsatz auf Baustellen gehört, müssen es die Anlieger einer Straße grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, wenn der Verkehr auf „ihrer“ Straße aufgrund einer nahegelegenen Baustelle vorübergehend nicht ebenso „flüssig“ stattfinden kann wie ohne die Baustelle. Anhaltspunkte dafür, dass die mit den genannten Nebenbestimmungen (NB A.4.12 Buchst. a und j) angeordneten Vorkehrungen nicht ausreichend sein könnten, so dass nicht nur (hinzunehmende) Auswirkungen auf den allgemeinen Verkehr, sondern unzumutbare Beeinträchtigungen der Tiefgaragennutzung eintreten werden, sind nicht erkennbar und wurden auch von den Klägern nicht konkret aufgezeigt. Die Kläger haben der Bewertung des EBA keine Argumente entgegensetzen können, aus denen geschlossen werden könnte, dem EBA sei insoweit ein im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblicher Abwägungsfehler unterlaufen. Die Kläger sprechen selbst lediglich von einer „eingeschränkten Nutzbarkeit“ der Tiefgarage infolge eines „relativ hohen Lkw-Verkehrs“ (Schriftsatz vom 11.9.2015, Nr. 2.4 auf S. 18). Insoweit ist daher eine Ergänzung des PFB um weitere Schutzvorkehrungen oder um die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach nicht geboten.

4. Ihre ursprünglich geltend gemachten Bedenken wegen betriebsbedingter Erschütterungen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 15). Unabhängig davon erscheinen die diesbezüglichen Regelungen im PFB (allgemeine Regelungen der NB A.4.2.1.1; betriebsbedingte Erschütterungen: NB A.4.2.2.3 ab S. 57) ausreichend abgewogen. Sie sind gestützt auf den Erläuterungsbericht (Anl. 20.1A, Stand 31.7.2012), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. NB A.2, S. 12, 30 des PFB) und besagt, dass für den Abschnitt Hauptbahnhof bis Lenbachplatz (Nr. 5.5.4. auf S. 22/23 der Anlage) betriebsbedingte Erschütterungen nicht zu erwarten sind. Für gleichwohl bestehende Prognoseunsicherheiten des Rechenmodells, vor allem bei Tiefgründung (Kaufhaus), empfiehlt der Gutachter eine Überprüfung des berechneten Prognosewertes durch Messung nach Fertigstellung des Tunnel-Rohbaus und vor Einbringen des Oberbaus. Dementsprechend hat das EBA entsprechende Zusagen als Nebenbestimmungen zum Inhalt des PFB gemacht (vgl. Nr. A.5.1.1 Buchst. e auf S. 109 des PFB). Dieses gestufte Vorgehen mit fortschreitenden Kontrollmessungen, ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen und einem Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG bezüglich betriebsbedingter Erschütterungen rechtfertigt sich durch eine nicht ausschließbare Restunsicherheit, die jeder Prognose immanent ist. Soweit die Kläger bemängelt haben, dass möglicherweise die - tiefgründenden - Fundamente des Kaufhauses und ihres Anwesens (Schützenstr. 8) verbunden sein könnten und dies nicht untersucht worden sei, so betraf dies ohnehin ihre eigene Obliegenheit, solche Umstände vorzutragen. Abgesehen davon kämen die - explizit auf das tiefgründende Fundament des Kaufhauses bezogenen - Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.2.2.3 Buchst. a und b (wonach bei entsprechenden Messergebnissen der Untersuchungsbereich auf weitere benachbarte Gebäude ausgeweitet werden muss) auch dem Haus der Kläger zugute, das praktisch auf drei Seiten vom „Kaufhaus-Komplex“ eingerahmt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klägerin begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);

c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klägerin, zu 1/10 die Beklagte und zu jeweils 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil Leuchtenbergring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in Laim umgebaut und diejenige am Leuchtenbergring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof Laim bis zur Westseite des Karlsplatzes (Baukm 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des Karlsplatzes bis zum westlichen Isarufer (Baukm 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof Leuchtenbergring (Baukm 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München Leuchtenbergring“) betrifft den Bereich Bergam-Laim-Straße bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring (Baukm 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt Laim, umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Schützenstraße in den Bahnhofplatz (ca. Baukm 105,7) ziemlich genau mittig unter der Schützenstraße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Schützenstraße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des Karlsplatzes, ziemlich genau in Höhe des zum Karlsplatz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Schützenstraße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Schützenstraße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Schützenstraße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Schützenstraße bedient werden. Die Schützenstraße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Schützenstraße nach Nordosten abzweigenden Luitpoldstraße fort, während die Schützenstraße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der Luitpoldstraße zusammen mit der im Osten vor dem Karlsplatz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Baukm 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Schützenstr. 1/Schützenstr. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Schützenstraße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der Bayerstraße.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens Schützenstr. 5 (FlNr. 6767 der Gemarkung München) auf der Südseite der Schützenstraße. Das Gebäude auf dem Grundstück grenzt mit dem westlichen und dem östlichen Giebel an die Häuser auf den Nachbargrundstücken an; es liegt ca. 69 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 174 m vom Hauptbahnhof entfernt. Im Erdgeschoss des vermieteten Hauses befindet sich eine Apotheke, im ersten Obergeschoss - OG - sind nach Angaben der Klägerin drei Büros, in den nächsten fünf Stockwerken Arztpraxen und im siebten OG die Hausmeisterwohnung und ein Lager. Die jährliche Nettomiete für das Haus wird mit insgesamt 575.925 € angegeben.

Die Klägerin hat Klage gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie macht geltend:

Das klägerische Anwesen liege in unmittelbarer Nähe zum beabsichtigten Baustellenbereich in der Schützenstraße. Die vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche lasse auf beiden Seiten nur Durchgänge für Fußgänger und Kraftfahrzeuge von ca. 2 m bis 3 m zu. Der PFB leide an Abwägungsmängeln, weil die Belange der Klägerin in Bezug auf Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs und die Baustelle sowie die Baustelleneinrichtungsfläche, durch damit verbundene Lärmimmissionen sowie durch das Fassadengerüst fehlerhaft ermittelt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Das EBA hätte den neuen Zugang unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange der Klägerin anders und für die Klägerin schonender gestalten oder an anderer Stelle situieren müssen. Nach Fertigstellung werde die geplante Treppenanlage als abschottendes Element zwischen dem Karlsplatz und der Fußgängerzone in der Schützenstraße wirken, das die Kundenzahl künftig dauerhaft verringere, zumal schon die vorangehenden jahrelangen Bauarbeiten die Passantenströme verlagern würden. Es drohten eine Verödung des Westbereichs der Schützenstraße und Umsatzverluste durch Mietminderungen. Wegen des verbleibenden schmalen Korridors könne auch die Verkehrsfläche vor dem Anwesen nicht mehr genutzt werden, z. B. für Verkaufsständer. Auch wenn es sich dabei nur um die Minderung bloßer Erwerbschancen handele, so sei dies doch ein abwägungserheblicher Belang, denn davon hänge die Attraktivität einer Fußgängerzone maßgeblich ab. Fehlerhaft sei der PFB auch insoweit, als er Schalldämmlüfter - im Haus der Klägerin - nur für das Schlafzimmer in der Wohnung im siebten OG des Hauses vorsehe, aber nicht für andere Räume. Gerade für die kleineren Praxisräume seien Schalldämmlüfter geboten, weil diese nur ein bis zwei Fenster zur Schützenstraße hin hätten, eine Stoßbelüftung dorthin aber wegen der Staubbelastungen durch den Betrieb der Baustelle nicht möglich sein werde. In Bezug auf Baustellenlärm habe das EBA zwar erkannt, dass Lärmschutzwände von mehr als 3 m Höhe wegen ihrer Nähe zur Bebauung in der Schützenstraße und der damit verbundenen Verschlechterung der Belichtung für das klägerische Anwesen als aktive Lärmschutzmaßnahme weniger geeignet seien. Es habe aber zu Unrecht andere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes pauschal abgelehnt. So hätte es eine vollständige Einhausung der Baustelle in Erwägung ziehen müssen. Es habe auch rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Lärm im Eingangsbereich oder an den Schaufenstern der Geschäfte dazu führen werde, dass Kunden die Ladengeschäfte mieden; der schutzwürdige Außenkontakt werde während der Bauzeit wegen des Lärms und des beabsichtigten Fassadengerüsts abwägungserheblich beeinträchtigt. Selbst wenn eine Einhausung als untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar bzw. unverhältnismäßig anzusehen sei, so hätte wegen der Gewinnausfälle der Ladengeschäfte und der dadurch bedingten Mietminderungen für die Klägerin eine Entschädigung dem Grunde nach festgesetzt werden müssen. Abwägungsfehler bestünden auch in Bezug auf die durch die Baustelleneinrichtungsfläche bedingte Beeinträchtigung des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung der Ladengeschäfte, die zu Gewinnausfällen und Mietminderungen führen werde. Für die Geschäfte fielen große Liefermengen an; deren Antransport und das Fortschaffen von Material wie auch die Müllentsorgung würden wegen der schmalen Durchgänge während der etwa vierjährigen Bauzeit außerordentlich erschwert und jedenfalls verteuert. Insofern müsse der PFB zumindest um eine finanzielle Kompensation ergänzt werden. Rechtsfehlerhaft sei die Abwägung auch in Bezug auf die nachteiligen Wirkungen der Baustelle, insbesondere des Fassadengerüsts, auf das Anwesen der Klägerin, was die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Geschäfte und Gewerbe angehe. Die Baustelle werde dazu führen, dass es - u. a. - vor dem Anwesen der Klägerin einen ca. 47 m langen „Tunnel“ gebe, der während der Standzeit des Fassadengerüsts nur ca. 2 m, außerhalb dieser Zeit nur ca. 3 m breit sei; dieselbe geringe Breite weise der Durchgang westlich und östlich im Anschluss an das Fassadengerüst auf. Das Fassadengerüst verdunkle außerdem die Aufenthaltsräume.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 14. September 2015 gestellt:

I.

den Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“ aufzuheben,

hilfsweise:

II.

die Beklagte zu verpflichten, im Weg der Planergänzung

a) über die Situierung der Treppenanlage in der Schützenstraße neu zu entscheiden,

b) geeignete Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten der Klägerin zu treffen,

c) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen sowie der Müllentsorgung zu treffen,

hilfsweise zu II b):

d) eine angemessene Entschädigung der Klägerin für die ihr während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen Lärmbeeinträchtigungen der Mieter im klägerischen Anwesen festzusetzen,

hilfsweise zu II c):

e) eine angemessene Entschädigung der Klägerin für die ihr während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen,

III.

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung an Stelle des als zweiter Rettungsweg planfestgestellten Fassadengerüstes vor dem Anwesen Schützenstraße 5 einen geeigneteren zweiten Rettungsweg vorzusehen,

hilfsweise zu III:

IV.

eine angemessene Entschädigung der Klägerin für die ihr während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen des Fassadengerüstes festzusetzen.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffene - Klägerin in ihren subjektiven Rechten als Eigentümerin des vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstücks Schützenstr. 5 verletzt wird.

Die Klage ist überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II Buchst. a, der die erneute Entscheidung über die Situierung des in der Schützenstraße geplanten S-Bahn-Zugangs zum Ziel hat, sowie hinsichtlich der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. b und Nr. II Buchst. d (betreffend Lärmbeeinträchtigungen). Begründet ist die Klage hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten (Hilfsanträge Nr. II Buchst. c und e, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung, sowie Hilfsanträge Nr. III und Nr. IV, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst, schließlich in Bezug auf die Zumutbarkeitsgrenze bei lang andauernden baubedingten Erschütterungen).

I.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen Laim und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerin hat auch selbst nicht geltend gemacht, dass die Planrechtfertigung fehle.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen Friedenheimer Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Schützenstraße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Schützenstraße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag (Hilfsantrag Nr. II Buchst. a), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, im Weg der Planergänzung über die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs neu zu entscheiden, hat deshalb keinen Erfolg; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Schützenstraße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Schützen-/Luitpoldstraße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Schützen-/Luitpoldstraße und einem Teil in Höhe der Schützenstraße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des Karlsplatzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „S...“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Schützenstraße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des Karlsplatzes nicht. Der Aufgang Schützenstraße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Schützenstraße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Schützenstraße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlussvom 16.12.2015 - BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln") ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Klägerin seine Ausführungen infrage gestellt hätte - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Schützenstraße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren von Anliegern vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Schützenstraße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird.

Nicht durchgreifend ist auch die Befürchtung, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Schützenstraße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem Karlsplatz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser negative Effekt noch dadurch, dass die Schützenstraße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Schützenstraße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Schützenstraße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Schützenstraße entwickle. Der Aufgang Schützenstraße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichten (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin im vorliegenden Verfahren, dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Schützenstraße westlich der Luitpoldstraße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der Luitpoldstraße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Schützenstraße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G... vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Schützenstraße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Schützenstraße (westlich der Luitpoldstraße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Schützenstraße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Schützenstraße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Schützenstraße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G... (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerin und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Schützenstraße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerin, dass die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Schützenstraße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Schützenstraße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (Karlsplatz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Schützenstraße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Schützenstraße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Schützenstraße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Schützenstraße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, lässt rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Schützenstraße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Schützenstraße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. Kuhn, hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerin durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb) auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerin den Vorrang eingeräumt hätte.

II.

Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Schützenstraße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und e; NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Schützenstraße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Schützenstraße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen" und „Herstellung der Tunnel-Innenschale". Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierteren Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Schützenstraße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Schützenstraße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Schützenstraße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung ... zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G... (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Schützenstraße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Schützenstraße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Schützenstraße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U. v. 16.7.2013 - 22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Schützenstraße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Schützenstr. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und nach Inhalt und Reichweite nicht abstraktgenerell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie es zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U. v. 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - in der Regel Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Schützenstraße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und der Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat zwar die Apotheke im klägerischen Anwesen Schützenstr. 5 gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft mit Kundeneingang (und einer daneben liegenden Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der Bayerstraße aus). Was das Anwesen Schützenstr. 7 (Verfahren 22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Schützenstr. 3 (Verfahren 22 A 15.40036) sind nur von der Schützenstraße aus zu erreichen, weil die Passage, die ehemals Schützenstraße und Bayerstraße zwischen den Häusern Schützenstr. 1 und Schützenstr. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Schützenstr. 8 (Verfahren 22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der Bayerstraße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G..., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA. Dass das Anwesen der Klägerin aufgrund des zusätzlichen Zugangs bzw. der Zufahrt der Apotheke über die Bayerstraße im Vergleich mit anderen Gewerbebetrieben in der Schützenstraße relativ gering beeinträchtigt ist, erleichtert zwar die gebotenen (dem Gericht weder obliegenden noch erlaubten) gestaltenden Maßnahmen und die Entwicklung eines Gesamtkonzepts für den Zulieferverkehr und die Müllentsorgung. Die Einbeziehung auch des Anwesens Schützenstr. 5 in ein solches Konzept wird dadurch aber nicht entbehrlich. Der aufgezeigte Mangel in Bezug auf das Gebot der Problembewältigung durch das EBA ist daher auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Klägerin hat zwar insofern keine konkreten Einwände erhoben, letztlich aber den PFB umfassend angegriffen, so dass dieser Mangel, mit dem sich das Gericht aus Anlass der Klage eines benachbarten Eigentümers befasst hat, auch hier zu berücksichtigen ist.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Schützenstraße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerin dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf den die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerin während der Baumaßnahmen in der Schützenstraße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerin unter Nr. III und Nr. IV.

3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Schützenstraße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Schützenstr. 7 und 9 anzubringen.

3.2. Das EBA hat aber daraufhin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:

a) An den Gebäuden der Schützenstr. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.

b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Schützenstraße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.

Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Schützenstr. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit - hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden - auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Schützenstr. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Schützenstraße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts - insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume - ist nicht festgelegt.

Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Schützenstraße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen - bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke - vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer - nicht auszuschließenden - Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).

Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Es reiche aus, dass in der Planfeststellung das sogenannte basicengineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detailengineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die - für möglich gehaltenen - im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerin als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).

3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.

Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U. v. 18.10.2010 - 22 A 09.40068 - juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B. v. 18.3.2015 - 3 B 3.15 - juris, Rn. 5).

Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.

Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die - im „schlimmsten Fall“ - nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (BayVGH, U. v. 20.5.2004 - 22 A 12.40062 - juris, Rn. 30; VGH BW, U. v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren muss ggf. auch die Klägerin rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U. v. 8.1.2001 - 8 U 5875/98 - : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U. v. 12.4.1994 - 63 S 439/93 - : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).

Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.

Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff, insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U. v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).

Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.

Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:

Keinen Bedenken begegnet, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail.

III.

Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Schützenstraße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerin unter Nr. II Buchst. b und d.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als "Publikum" und Teil der "Allgemeinheit" vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Schützenstraße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet" (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

...

c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und Bayerstraße", „Schützenstraße", „Rettungsschächte 3 bis 4" sowie „Tunnelvortrieb" jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Schützenstraße"

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, Bayerstraße) und der Schützenstraße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

...

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).

1.4. Die klagenden Anlieger in der Schützenstraße haben keine durchgreifenden Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; durchgreifende Einwände dagegen vermochte die Klägerin nicht vorzubringen.

Dass eine Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. März 2016 im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit von klagenden Anliegern in der Schützenstraße geltend gemacht wird, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerin meint, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, hat die Klägerin zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie hat aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Schützenstr. 3 zum passiven Schallschutz - geltend gemacht. Die von ihr gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.2. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB, basierend auf der für das klägerische Anwesen erstellten Objektbeurteilung des „Instituts für Umweltschutz und Bauphysik“ „O... ... ...“ als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O...“), entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

Soweit die Klägerin in ihrem Anwesen auch für andere als die Schlafräume der Wohnung Schalldämmlüfter fordert, berufen sich die Beigeladenen unwidersprochen darauf (Schriftsatz vom 22.3.2016), dass es im Gebäude der Klägerin außer den entsprechenden Räumen der Wohnung keine weiteren Schlafräume oder Räume mit sauerstoffverzehrender Etagenheizung (Kohle, Holz, usw.) gebe. Die fachliche Einschätzung des Planungsbüros, das in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV für Büros, Praxisräume und Ähnliches eine Stoßlüftung für zumutbar und demzufolge automatische Lüftungseinrichtungen für entbehrlich hält, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - Rn. 122).

Die Zumutbarkeit einer stoßweisen Lüftung scheitert auch nicht an der zu erwartenden Staubbelastung, da auch insoweit die planfestgestellten Schutzmaßnahmen nicht abwägungsfehlerhaft sind. Ihre diesbezüglich zunächst geltend gemachten Bedenken hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr erhoben und erklärt, dass sich ihr Hilfsantrag Nr. II Buchst. b nicht auf Schutzvorkehrungen gegen baubedingte Staubimmissionen richte (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 15). Diese Erklärung wertet der Verwaltungsgerichtshof lediglich als Klarstellung des eigentlich Gewollten.

2. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerin geltend macht, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 2.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung der öffentlichen Fläche vor den Geschäften, etwa zur Aufstellung von Verkaufsständern, unmöglich gemacht wird - hierzu 2.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

2.1. Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Schützenstr. 8 -, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. ... Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die - u. a. - von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Schützenstr. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

2.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

2.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Schützenstraße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen.

Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass die Errichtung und der Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn- Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig" bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie - u. a. - mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Schützenstraße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

2.2.2. Eine Freisitz- oder Freischankfläche wird vor dem Anwesen der Klägerin nicht betrieben. In Bezug auf etwaige Flächen für Verkaufsständer und dergleichen räumt sie zwar ein, dass insoweit nur eine bloße Erwerbschance betroffen ist, deren Minderung grundsätzlich entschädigungslos durch den Eigentümer hinzunehmen ist. Sie meint allerdings, von der Möglichkeit, auf den öffentlichen Verkehrsflächen vor gastronomischen Betrieben oder den Geschäften Stühle und Tische bzw. Verkaufsständer aufzustellen, hänge die „Attraktivität einer Fußgängerzone“ maßgeblich ab (Schriftsatz vom 14.9.2015, S. 10/11). Ob Verkaufsständer vor den Geschäften eine derartige, die Attraktivität einer Fußgängerzone prägende Wirkung haben, mag zweifelhaft erscheinen. Es kann aber dahinstehen weil sich die Klägerin mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihr zustehendes, subjektivöffentliches Recht beruft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);

b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);

c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klagepartei (beide Klägerinnen zu gleichen Teilen), zu 1/10 die Beklagte und zu jeweils 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München - nachfolgend: EBA -, vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1 - nachfolgend: PFA 1 - ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Dieses umfasst den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahnstrecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring sowie den Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof (östlich der Wendeanlage) und dem Bahnhofsteil Leuchtenbergring. Hierbei werden drei neue Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof gebaut, die Station in Laim umgebaut und diejenige am Leuchtenbergring erweitert. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gebildet. Der PFA 1 („München West“) reicht vom Bahnhof Laim bis zur Westseite des Karlsplatzes (Baukm 100,6+00 bis 105,9+96). Der anschließende PFA 2 („München Mitte“) von der Westseite des Karlsplatzes bis zum westlichen Isarufer (Baukm 105,9+96 bis 107,8+53) wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Der PFA 3 neu („München Ost“) betrifft den Bereich westliches Isarufer bis Bahnhof Leuchtenbergring (Baukm 107,8+53 bis 110,7+11); gegen den diesbezüglichen PFB vom 25. April 2016 sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte PFA 3 A („München Leuchtenbergring“) betrifft den Bereich Bergam-Laim-Straße bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring (Baukm 0,6+80 bis 1,7+35).

Die Trasse des PFA 1 beginnt im Westen beim Haltepunkt Laim, umfasst auf dem Weg zum S-Bahnhof Hauptbahnhof (der zentral unterhalb des Bahnhofsgebäudes liegt) verschiedene Neu- und Umbaumaßnahmen und befindet sich auf Höhe der Einmündung der Schützenstraße in den Bahnhofplatz (ca. Baukm 105,7) ziemlich genau mittig unter der Schützenstraße. Danach weichen der Verlauf der (leicht nach Südosten führenden) Schützenstraße und der unterirdischen S-Bahn-Trasse zunehmend voneinander ab; die Trasse verläuft zunächst ein kurzes Stück geradewegs nach Osten und beginnt dann eine sanfte Kurve nach Norden; sie unterquert nahezu diagonal den langgezogenen Häuserblock zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße, der im Wesentlichen das „K.-Kaufhaus“ bildet, und erreicht die Planfeststellungsgrenze an der Westseite des Karlsplatzes, ziemlich genau in Höhe des zum Karlsplatz zeigenden Portals des Justizpalasts. Zum PFA 1 gehört u. a. ein neuer, ca. 8,1 m breiter Treppenaufgang mit zweifacher Rolltreppe und mittigem Festabgang als Zugang zur zweiten Stammstrecke, der in der Schützenstraße entstehen soll. Die Bauarbeiten für den PFA 1 sollen insgesamt etwa 5 bis 7 Jahre dauern; im Bereich Hauptbahnhof/Schützenstraße wird die Bauzeit auf ca. 4 bis 4 ½ Jahre mit einer Unterbrechung von 1 ¾ Jahren veranschlagt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich zeitweise auch zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970 - AVV Baulärm) und an Sonn- und Feiertagen stattfinden (vgl. Nr. B.5.5.1 des PFB, S. 190). Die Baustelle für den neuen S-Bahn-Zugang in der Schützenstraße soll dem Baulogistikplan (Anlagen 14.1.3B und 14.2.2B) zufolge von Westen (aus Richtung Hauptbahnhof) über die Schützenstraße bedient werden. Die Schützenstraße zweigt an ihrem westlichen Ende, gegenüber dem Hauptbahnhof, als öffentliche Straße vom Bahnhofplatz ab; dieser Straßenzug setzt sich nach ca. 60 m mit der von der Schützenstraße nach Nordosten abzweigenden Luitpoldstraße fort, während die Schützenstraße geradeaus nach Südosten weiter verläuft. Sie bildet in dem Abschnitt ab der Einmündung der Luitpoldstraße zusammen mit der im Osten vor dem Karlsplatz liegenden Fläche eine ca. 200 m lange Fußgängerzone. Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Baukm 105,8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Schützenstr. 1/Schützenstr. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Schützenstraße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der Bayerstraße, die nach Angabe der Klägerinnen jetzt nicht mehr durchgängig ist.

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Anwesens Schützenstr. 3 (FlNr. 6763 der Gemarkung München) auf der Südseite der Schützenstraße. Das Gebäude auf dem Grundstück grenzt mit dem westlichen und dem östlichen Giebel an die Häuser auf den Nachbargrundstücken an; es liegt ca. 83 m vom westlichen Anfang der Fußgängerzone und ca. 188 m vom Hauptbahnhof entfernt. Im Erdgeschoss des vermieteten Hauses sind zwei Ladengeschäfte (Internet-Anbieter, Juwelier). Im ersten und zweiten Obergeschoss - OG - befinden sich nach Angaben der Klägerinnen eine Arztpraxis und eine Rechtsanwaltskanzlei, im dritten OG eine Krankengymnastik-Praxis, im vierten und fünften OG zwei Arztpraxen und im sechsten OG die Hausmeisterwohnung. Die jährliche Nettomiete für das Haus wird auf insgesamt 174.294 € beziffert.

Die Klägerinnen haben Klagen gegen den PFB vom 9. Juni 2015 erhoben. Sie machen geltend:

Das klägerische Anwesen liege in unmittelbarer Nähe zum beabsichtigten Baustellenbereich in der Schützenstraße. Die vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche lasse auf beiden Seiten nur Durchgänge für Fußgänger und Kraftfahrzeuge von ca. 2 m bis 3 m zu. Der PFB leide an Abwägungsmängeln, weil die Belange der Klägerinnen in Bezug auf Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs und die Baustelle sowie die Baustelleneinrichtungsfläche, durch damit verbundene Lärmimmissionen sowie durch das Fassadengerüst fehlerhaft ermittelt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Das EBA hätte den neuen Zugang unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange der Klägerinnen anders und für die Klägerinnen schonender gestalten oder an anderer Stelle situieren müssen. Nach Fertigstellung werde die geplante Treppenanlage zu einem abschottenden Element zwischen dem Karlsplatz und der Fußgängerzone in der Schützenstraße, das die Kundenzahl künftig dauerhaft verringere, zumal schon die vorangehenden jahrelangen Bauarbeiten die Passantenströme verlagern würden. Es drohten eine Verödung des Westbereichs der Schützenstraße und Umsatzverluste durch Mietminderungen. Wegen des verbleibenden schmalen Korridors könne auch die Verkehrsfläche vor dem Anwesen nicht mehr genutzt werden, z. B. für Verkaufsständer. Auch wenn es sich dabei nur um die Minderung bloßer Erwerbschancen handele, so sei dies doch ein abwägungserheblicher Belang, denn davon hänge die Attraktivität einer Fußgängerzone maßgeblich ab. Fehlerhaft sei der PFB auch insoweit, als er Schalldämmlüfter - im Haus der Klägerinnen - nur für das Schlafzimmer in der Wohnung des Dachgeschosses vorsehe, aber nicht für andere Räume. Gerade für die kleinen Praxisräume seien Schalldämmlüfter geboten, weil diese nur ein bis zwei Fenster zur Schützenstraße hin hätten, eine Stoßbelüftung dorthin aber wegen der Staubbelastungen durch den Betrieb der Baustelle nicht möglich sein werde. In Bezug auf Baustellenlärm habe das EBA zwar erkannt, dass Lärmschutzwände von mehr als 3 m Höhe wegen ihrer Nähe zur Bebauung in der Schützenstraße und der damit verbundenen Verschlechterung der Belichtung für das klägerische Anwesen als aktive Lärmschutzmaßnahme weniger geeignet seien. Es habe aber zu Unrecht andere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes pauschal abgelehnt. So hätte es eine vollständige Einhausung der Baustelle in Erwägung ziehen müssen. Es habe auch rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Lärm im Eingangsbereich oder an den Schaufenstern der Geschäfte dazu führen werde, dass Kunden die Ladengeschäfte mieden; der schutzwürdige Außenkontakt werde während der Bauzeit wegen des Lärms und des beabsichtigten Fassadengerüsts abwägungserheblich beeinträchtigt. Selbst wenn eine Einhausung als untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar bzw. unverhältnismäßig anzusehen sei, so hätte wegen der Gewinnausfälle der Ladengeschäfte und der dadurch bedingten Mietminderungen für die Klägerinnen eine Entschädigung dem Grunde nach festgesetzt werden müssen. Abwägungsfehler bestünden auch in Bezug auf die durch die Baustelleneinrichtungsfläche bedingte Beeinträchtigung des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung der Ladengeschäfte, die zu Gewinnausfällen und Mietminderungen führen werde. Für die Geschäfte fielen große Liefermengen an; deren Antransport und das Fortschaffen von Material wie auch die Müllentsorgung würden wegen der schmalen Durchgänge während der etwa vierjährigen Bauzeit außerordentlich erschwert und jedenfalls verteuert. Insofern müsse der PFB zumindest um eine finanzielle Kompensation ergänzt werden. Rechtsfehlerhaft sei die Abwägung auch in Bezug auf die nachteiligen Wirkungen der Baustelle, insbesondere des Fassadengerüsts, auf das Anwesen der Klägerinnen, was die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Geschäfte und Gewerbe angehe. Die Baustelle werde dazu führen, dass es - u. a. - vor dem Anwesen der Klägerinnen einen ca. 47 m langen „Tunnel“ gebe, der während der Standzeit des Fassadengerüsts nur ca. 2 m, außerhalb dieser Zeit nur ca. 3 m breit sei; dieselbe geringe Breite weise der Durchgang westlich und östlich im Anschluss an das Fassadengerüst auf. Das Fassadengerüst verdunkle außerdem die Aufenthaltsräume.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 zuletzt folgende Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 11. September 2015 gestellt:

I.

den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben,

hilfsweise:

II.

die Beklagte im Weg der Planergänzung zu verpflichten,

a) über die Situierung der Treppenanlage in der Schützenstraße neu zu entscheiden,

b) geeignete Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten der Klägerinnen zu treffen,

c) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen sowie der Müllentsorgung zu treffen,

hilfsweise zu II b):

d) eine angemessene Entschädigung der Klägerinnen für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen Lärmbeeinträchtigungen der Mieter im klägerischen Anwesen festzusetzen,

hilfsweise zu II c):

e) eine angemessene Entschädigung der Klägerinnen für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen baubedingter Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs zu dem klägerischen Anwesen zu treffen,

III.

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung an Stelle des als zweiter Rettungsweg planfestgestellten Fassadengerüstes vor dem Anwesen Schützenstraße 3 einen geeigneteren zweiten Rettungsweg vorzusehen,

hilfsweise zu III:

IV.

eine angemessene Entschädigung der Klägerinnen für die ihnen während der Bauphase entstehenden Vermögensnachteile durch Mietminderungen wegen des Fassadengerüstes festzusetzen.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.

Sie verteidigen den angefochtenen PFB im Wesentlichen mit einer Vertiefung und näheren Erläuterung der im PFB gegebenen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28. Juni 2016 über die vorliegende Streitsache gemeinsam mit drei weiteren mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig. Die Klägerinnen sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die - nicht enteignungsbetroffenen - Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten als Eigentümerinnen des vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstücks Schützenstr. 3 verletzt werden.

Die Klagen sind überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II Buchst. a, der die erneute Entscheidung über die Situierung des in der Schützenstraße geplanten S-Bahn-Zugangs zum Ziel hat, sowie hinsichtlich der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. b und Nr. II Buchst. d (betreffend Lärmbeeinträchtigungen). Begründet sind die Klagen hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten (Hilfsanträge Nr. II Buchst. c und e, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung, sowie Hilfsanträge Nr. III und Nr. IV, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst, schließlich in Bezug auf die Zumutbarkeitsgrenze bei lang dauernden baubedingten Erschütterungen).

I.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder - als Minus hierzu - die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.

1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.

1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4.12 - UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).

1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen Laim und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder - gerade in den Hauptverkehrszeiten - würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.

1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerinnen haben auch selbst nicht geltend gemacht, dass die Planrechtfertigung fehle.

2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.

2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 9.4.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die - im Ergebnis verworfene - Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat - dem Gesetz entsprechend - nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen Friedenheimer Brücke und Ostbahnhof) führen würde.

Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Schützenstraße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Schützenstraße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag (Hilfsantrag Nr. II Buchst. a), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, im Weg der Planergänzung über die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs neu zu entscheiden, hat deshalb keinen Erfolg; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht.

3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Schützenstraße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“.

Das Zugangsbauwerk wird nach seiner Fertigstellung seitlich versetzt (in Richtung Nordosten) zum Gebäude der Klägerinnen stehen. Es wird - wie dies anhand des groben Maßstabs der Anlage 4.8B zum PFB ersichtlich ist - auf einer Länge von gut 5 m (dies ist knapp die Hälfte der Länge des klägerischen Anwesens) zu dem Haus der Klägerinnen einen Abstand von etwa 3 m bis 4 m haben; der Begründung des PFB zufolge (S. 335) ist der auf der Südseite verbleibende Durchlass ca. 4 m breit.

3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.

Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Schützen-/Luitpoldstraße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Schützen-/Luitpoldstraße und einem Teil in Höhe der Schützenstraße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des Karlsplatzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „...) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Schützenstraße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.

Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des Karlsplatzes nicht. Der Aufgang Schützenstraße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden - anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge - nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.

Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Schützenstraße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.

3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.

3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 -22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Schützenstraße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015 -BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, Rn. 23).

Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend - und ohne dass die Klägerinnen seine Ausführungen infrage gestellt hätten - erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.

3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz - die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Schützenstraße ergäbe - überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.

3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.

Was die im Anhörungsverfahren von Anliegern vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Schützenstraße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird. Zwar trifft der Einwand der Klägerinnen zu, dass wegen des relativ geringen Abstands (3 m bis 4 m), der nach dem Bau des S-Bahn-Zugangs zum Haus der Klägerinnen auf einer Länge von etwas weniger als der halben Frontlänge des Hauses verbleibt, eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (z. B. für Verkaufsständer) vor dem Haus nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sein werde. Dieser Einwand betrifft aber genau genommen nicht die befürchtete Barrierewirkung. Dabei handelt es sich nur um den Wegfall oder die Minderung einer bloßen Erwerbschance, die vor vornherein rechtlich nur geringes Gewicht in der Abwägung hat (näher dazu unten I.3.4.2 und III.2.2).

Nicht durchgreifend ist auch die Befürchtung, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Schützenstraße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem Karlsplatz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser negative Effekt noch dadurch, dass die Schützenstraße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.

3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:

Der Aufgang Schützenstraße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Schützenstraße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Schützenstraße entwickle. Der Aufgang Schützenstraße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.

3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).

Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren, dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Schützenstraße westlich der Luitpoldstraße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der Luitpoldstraße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Schützenstraße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G... vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Schützenstraße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Schützenstraße (westlich der Luitpoldstraße) - trotz einiger Verschiedenheiten - ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Schützenstraße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Schützenstraße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Schützenstraße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene - mögliche - Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G... (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerinnen und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten - nicht unerheblichen - Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Schützenstraße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerinnen, dass sich die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Schützenstraße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Schützenstraße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (Karlsplatz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Schützenstraße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Schützenstraße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines - nicht zwangsläufig gleich großen - Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.

3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Schützenstraße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 -7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Schützenstraße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, lässt rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 -11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Schützenstraße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Schützenstraße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. K., hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerinnen durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb) auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerinnen den Vorrang eingeräumt hätte.

II.

Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.

1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Schützenstraße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und e; NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:

Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Schützenstraße vor:

„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.

Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Schützenstraße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen“ und „Herstellung der Tunnel-Innenschale“. Während der vierjährigen Bauzeit ist - ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierteren Planungsunterlagen - davon auszugehen, dass in der Schützenstraße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs - also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit - mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Schützenstraße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Schützenstraße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit - zumindest weitgehend - nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung ... zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).

1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.

Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).

Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G... (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Schützenstraße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B. v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass - mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Schützenstraße - Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).

1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.

Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Schützenstraße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.

Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U. v. 16.7.2013 -22 A 12.40073 - juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Schützenstraße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Schützenstr. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.

1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise - also auch ohne die hier streitige Baustelle - nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.

Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und nach Inhalt und Reichweite nicht abstraktgenerell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie es zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U. v. 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies - soweit ersichtlich - in der Regel Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen - als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ - entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Schützenstraße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen - wenigstens gelegentlich und stundenweise - angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass - nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit - einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat im Anwesen Schützenstr. 5 (22 A 15.40035) die „S...apotheke“ gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft (mit daneben liegender Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der Bayerstraße aus). Was das Anwesen Schützenstr. 7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (Schützenstr. 3) dagegen sind nur von der Schützenstraße aus zu erreichen, weil die Passage, die ehemals Schützenstraße und Bayerstraße zwischen den Häusern Schützenstr. 1 und Schützenstr. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Schützenstr. 8 (22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der Bayerstraße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G..., Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA.

2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Klägerinnen haben zwar insofern keine konkreten Einwände erhoben, letztlich aber den PFB umfassend angegriffen, so dass dieser Mangel, mit dem sich das Gericht aus Anlass der Klage eines benachbarten Eigentümers befasst hat, auch hier zu berücksichtigen ist.

2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und - mit der sogleich unter 2.2 erörterten Ausnahme - auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern - wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde - der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer - von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten - „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Schützenstraße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).

In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerinnen dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.

Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen - insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.

3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerinnen während der Baumaßnahmen in der Schützenstraße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. III und Nr. IV.

3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Schützenstraße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Schützenstr. 7 und 9 anzubringen.

3.2. Das EBA hat aber daraufhin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:

a) An den Gebäuden der Schützenstr. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.

b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Schützenstraße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.

Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Schützenstr. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit - hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden - auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Schützenstr. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Schützenstraße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts - insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume - ist nicht festgelegt.

Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Schützenstraße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen - bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke - vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer - nicht auszuschließenden - Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).

Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Ausreichend sei, dass in der Planfeststellung das sogenannte basicengineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detailengineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die - für möglich gehaltenen - im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerinnen als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).

3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.

Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U. v. 18.10.2010 - 22 A 09.40068 - juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B. v. 18.3.2015 - 3 B 3.15 - juris, Rn. 5).

Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.

Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die - im „schlimmsten Fall“ - nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (BayVGH, U. v. 20.5.2004 - 22 A 12.40062 - juris, Rn. 30; VGH BW, U. v. 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren müssen ggf. auch die Klägerinnen rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U. v. 8.1.2001 - 8 U 5875/98 - : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U. v. 12.4.1994 - 63 S 439/93 - : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).

Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.

Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im vorliegenden Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff., insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U. v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).

Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.

Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:

Unproblematisch erscheinen die von den Klägerinnen und anderen klagenden Anliegern der Schützenstraße erhobenen Bedenken, die Montage eines Gerüsts könne die Fassade beschädigen. Es handelt sich hier um Standardmaßnahmen, die auch bei einer notwendigen Gebäudeunterhaltung erforderlich sein können; dass der Vorhabensträger gleichwohl verursachte Schäden zu ersetzen hat, bedarf keiner weiteren Regelung, wurde vorliegend aber zusätzlich von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugesagt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12).

Keinen Bedenken begegnet auch, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail.

III.

Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.

1. Soweit die klagenden Anlieger der Schützenstraße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerinnen unter Nr. II Buchst. b und d.

1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als „Publikum“ und Teil der „Allgemeinheit“ vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Schützenstraße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet“ (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).

1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:

A.4.2.1.2.1 Allgemeines

...

c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und Bayerstraße“, „Schützenstraße“, „Rettungsschächte 3 bis 4“ sowie „Tunnelvortrieb“ jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.

d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.

A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Schützenstraße“

Aktiver Lärmschutz

a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, Bayerstraße) und der Schützenstraße anstelle von - die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden - Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

...

Passiver Lärmschutz

d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.

In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).

1.4. Die klagenden Anlieger in der Schützenstraße haben keine durchgreifenden Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.

1.4.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; durchgreifende Einwände dagegen vermochten die Klägerinnen nicht vorzubringen.

Dass eine Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (wie auch die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033 und 22 A 15.40035, Schützenstr. 8 und 5) geltend machen, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand, wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben die Klägerinnen zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Schützenstr. 3 zum passiven Schallschutz - geltend gemacht. Die von ihnen gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.

1.4.2. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB, basierend auf der für das klägerische Anwesen erstellten Objektbeurteilung des „Instituts für Umweltschutz und Bauphysik“ „O.“ als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 - Messstelle nach § 26 BImSchG - (nachfolgend: „Institut O.“), entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.

Soweit die Klägerinnen in ihrem Anwesen auch für andere als die Schlafräume der Wohnung Schalldämmlüfter fordern, berufen sich die Beigeladenen unwidersprochen darauf (Schriftsatz vom 23.3.2016), dass es im Gebäude der Klägerinnen außer den entsprechenden Räumen der Wohnung keine weiteren Schlafräume oder Räume mit sauerstoffverzehrender Etagenheizung (Kohle, Holz, usw.) gebe. Die fachliche Einschätzung des Planungsbüros, das in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV für Büros, Praxisräume und Ähnliches eine Stoßlüftung für zumutbar und demzufolge automatische Lüftungseinrichtungen für entbehrlich hält, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - Rn. 122).

Die Zumutbarkeit einer stoßweisen Lüftung scheitert auch nicht an der zu erwartenden Staubbelastung, da auch insoweit die planfestgestellten Schutzmaßnahmen nicht abwägungsfehlerhaft sind. Ihre diesbezüglich zunächst geltend gemachten Bedenken haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr erhoben und erklärt, dass sich ihr Hilfsantrag Nr. II Buchst. b nicht auf Schutzvorkehrungen gegen baubedingte Staubimmissionen richte (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 15). Diese Erklärung wertet der Verwaltungsgerichtshof lediglich als Klarstellung des eigentlich Gewollten.

2. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerinnen geltend machen, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen - hierzu 2.1 - oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung der öffentlichen Fläche vor den Geschäften, etwa zur Aufstellung von Verkaufsständern, unmöglich gemacht wird - hierzu 2.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

2.1. Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Schützenstr. 8 -, S. 14-16).

Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:

„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. ... Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen meinen - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“

Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Schützenstr. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 16/03 - juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten - auf Dauer eintretenden - Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von diesen Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.

2.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.

2.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Schützenstraße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen.

Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass die Errichtung und der Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München - Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn- Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig“ bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie - u. a. - mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Schützenstraße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

2.2.2. Eine Freisitz- oder Freischankfläche wird vor dem Anwesen der Klägerinnen nicht betrieben. In Bezug auf etwaige Flächen für Verkaufsständer und dergleichen räumen sie zwar ein, dass insoweit nur eine bloße Erwerbschance betroffen ist, deren Minderung grundsätzlich entschädigungslos durch den Eigentümer hinzunehmen ist. Sie meinen allerdings, von der Möglichkeit, auf den öffentlichen Verkehrsflächen vor gastronomischen Betrieben oder den Geschäften Stühle und Tische bzw. Verkaufsständer aufzustellen, hänge die „Attraktivität einer Fußgängerzone“ maßgeblich ab (Klägerinnen im vorliegenden Verfahren, Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 10/11). Ob Verkaufsständer vor den Geschäften eine derartige die Attraktivität einer Fußgängerzone prägende Wirkung haben, mag zweifelhaft erscheinen. Es kann aber dahinstehen weil sich die Klägerinnen mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektivöffentliches Recht berufen.

3. Soweit die Klägerinnen im Schriftsatz vom 20. Juni 2016 (Nr. 2 auf S. 4 oben) betriebsbedingte Erschütterungen bemängeln und darauf hinweisen, dass das Fundament ihres Gebäudes mit dem tiefgründenden und deshalb auch nach Ansicht des EBA besonders erschütterungsempfindlichen Fundament des „K.-Kaufhauses“ verbunden sein könne, ist dies nicht nachvollziehbar; dies könnte allenfalls für das auf der anderen Straßenseite liegende Anwesen Schützenstr. 8 (FlNr. 6757/3, Verfahren 22 A 15.40033) zutreffen; für das im vorliegenden Fall betroffene Grundstück Schützenstr. 3 (FlNr. 6763) war nie davon die Rede, dass es mit dem Fundament des Kaufhauses fest verbunden sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.