Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 22 A 15.40030

published on 01/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 22 A 15.40030
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Gericht

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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt:

1. Hinsichtlich des ursprünglich von der Klägerin auch begehrten Erschütterungsschutzes trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Hinsichtlich der begehrten Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes tragen die Beigeladenen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die übrigen Verfahrenskosten haben zur Hälfte die Beklagte und zu je 1/6 die drei Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für sowohl für das auf Erschütterungsschutz gerichtete Klagebegehren als auch für das auf passiven Schallschutz gerichtete Klagebegehren auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 mit Einverständnis der Beteiligten beschlossen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, so dass der Prozess ins Stadium des vorbereitenden Verfahrens „zurückgefallen“ ist und gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter über die Verfahrenseinstellung, die Kosten und den Streitwert entscheidet (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 3 m. w. N.).

2. Die Klägerin wandte sich gegen die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung durch einen von den Beigeladenen beantragten und vom Eisenbahnbundesamt erlassenen Planfeststellungsbeschluss. Sie beantragte ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung des festgestellten Plans zum Einen um eine Festsetzung, mit der der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes bei schutzbedürftigen Räumen zuerkannt wird (Klageantrag Nr. 1 im Schriftsatz vom 4.9.2015, Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016), zum Andern um eine Bestimmung, mit der Maßnahmen zum Schutz der Gebäude der Klägerin vor baubedingten Erschütterungen angeordnet werden (Klageantrag Nr. 2 im Schriftsatz vom 4.9.2015).

Mit Schriftsatz vom 9. September 2016 erklärte die Klägerin, sie halte an dem ursprünglichen Klageantrag Nr. 2 nicht mehr fest. In der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 legte der Bevollmächtigte der Beigeladenen eine schalltechnische Untersuchung vom 14. September 2016 vor, aus der sich ergebe, dass auch unter Zugrundelegung der - von der Rechtsauffassung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss abweichenden - Ansicht der Klägerin bezüglich der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den geltend gemachten betroffenen Räumen keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien, weil die prognostizierten Innenraumpegel die oberen Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 nicht überschreiten würden.

Im Hinblick auf diese schalltechnische Untersuchung, für deren Überprüfung sich die Klägerin Zeit erbat, erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; mit weiteren Schriftsätzen (vom 8.11.2016 bzw. 16.11.2016 bzw. 24.11.2016) erklärten sie übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, verwahrten sich jedoch jeweils gegen die Kostenlast.

3. Zur Kostenentscheidung:

3.1. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags Nr. 2 liegt in der vor der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, dieser Antrag werde nicht aufrechterhalten, eine teilweise Klagerücknahme. Insoweit beruht die Verfahrenseinstellung mit der Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kostenlast der Klägerin insoweit beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gleichfalls der Klägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen, entspricht deshalb der Billigkeit, weil die Beigeladenen auch bezüglich dieses Teils des Streitgegenstands der Argumentation der Klägerin rechtlich und sachlich entgegen getreten sind und im Schriftsatz vom 29. April 2016 - sinngemäß - Klageabweisung beantragt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

3.2. Bezüglich des Klageantrags Nr. 1 ist das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigterklärungen der Hauptbeteiligten beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, bezüglich dieses Teils des Streitgegenstands die Kosten zur Hälfte der Beklagten und zur andern Hälfte gleichmäßig den drei Beigeladenen aufzuerlegen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dagegen diese jeweils selbst tragen zu lassen.

Ohne das zu den übereinstimmenden Erledigterklärungen führende Ereignis, nämlich die von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (vom 22.9.2016) vorgelegte schalltechnische Untersuchung (vom 14.9.2016), hätte das Klagebegehren der Klägerin nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der - im Fall des § 161 Abs. 2 VwGO nur gebotenen - summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2007 - 1 C 7/06 - juris, Rn. 2) Erfolg gehabt und über die begehrte Verpflichtung der Beklagten wäre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden gewesen. Zwar hat sich infolge der von den Beigeladenen vorgelegten und nicht auf Widerspruch gestoßenen schalltechnischen Untersuchung im Nachhinein herausgestellt, dass es der von der Klägerin begehrten Schallschutzmaßnahmen bzw. einer Entschädigung hierfür tatsächlich von Anfang an nicht bedurfte, die planfestgestellte Lösung also im Ergebnis keine Rechte der Klägerin verletzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, aufgrund derer die Beigeladenen und (im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss) die Beklagte zu diesem Ergebnis gelangt sind, beruhten aber auf anderen Gesichtspunkten, nämlich auf der Ansicht, das Kaufhausanwesen der Klägerin sei in Bezug auf Lärmimmissionen weniger schutzwürdig als seine Umgebung, was zu höheren Immissionsrichtwerten führe, die vorliegend eingehalten seien. Diese in Bezug auf den Lärmschutzanspruch vorgenommene Differenzierung zwischen dem Kaufhaus der Klägerin einerseits und der Nutzung in seiner Umgebung andererseits stößt aber - nach summarischer Prüfung - auf rechtliche Bedenken angesichts der Umstände, dass für das Kaufhausareal im Bebauungsplan keine weniger schutzwürdige Nutzungsart festgesetzt ist als für die Umgebung, dass die gebietsbezogene Regelung des Lärmschutzes in Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm einen über das Kaufhausareal deutlich hinausgehenden räumlichen Bereich (nämlich den „Einwirkungsbereich der Anlage“, vgl. Nr. 3.2.2 der AVV Baulärm) umfasst und dass - sollte die von der Beklagten verfochtene Differenzierung innerhalb des Einwirkungsbereichs überhaupt zulässig sein - fraglich ist, ob die tatsächliche Nutzung des Kaufhauses eine solche ist, die der Kategorie mit dem nach der AVV Baulärm geringstmöglichen Schutz (Nr. 3.1.1 Buchst. a der AVV Baulärm) zugehört. Diese rechtlich wohl fehlerhafte Annahme der Beklagten hat die Klägerin zu Recht veranlasst, wegen unzureichenden Lärmschutzes Klage zu erheben; auf die zur Erledigung führenden schalltechnischen Erkenntnisse (vom 14.9.2016) wiederum hat die Klägerin unverzüglich mit der Erledigterklärung reagiert.

Zwar haben die Beklagte bzw. die Beigeladenen eingewandt, die Klägerin habe die Nutzung der geltend gemachten schutzbedürftigen Räume als Büro bzw. als Restaurant gekannt, aber im Einwendungsverfahren nicht vorgebracht, zudem habe sie den durch entsprechend ausgestattete Fenster schon bestehenden guten Schallschutz kennen müssen und damit erkennen können, dass eine - möglicherweise - fehlerhafte Anwendung der Immissionsrichtwerte im Ergebnis folgenlos bleibe, wie sich durch die schalltechnische Untersuchung vom 14. September 2016 bestätigt habe. Dies überzeugt aber nicht. Denn unabhängig von der Frage, ob die vorliegend einschlägigen nationalen Präklusionsvorschriften unionsrechtlich überhaupt Bestand haben können, ist es in Planfeststellungsverfahren wie dem vorliegenden wohl geboten, zumindest aber nach den Erfahrungen des Senats gängige Praxis, dass die vom Vorhabensträger eingeschalteten Schallgutachter, deren Erkenntnisse das Eisenbahnbundesamt prüfend nachvollzieht, die Nutzung von Gebäuden etagenweise und ggf. sogar raumweise daraufhin untersucht, welche Schutzmaßnahmen je nach der Nutzung eines Raums und der auf ihn einwirkenden Lärmimmissionen ggf. geboten sind, und dass in Zweifelsfragen der Nutzung u.U. auch Kontakt mit dem Eigentümer aufgenommen wird; auf einer solchen Grundlage werden Objektbeurteilungen erstellt. So ist das Eisenbahnbundesamt auch im Hinblick auf den PFA 1 bei anderen Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft des Kaufhausareals verfahren, wie dem Senat aus anderen anhängig gewesenen Klageverfahren bekannt ist; für das vorliegend streitbefangene Kaufhausareal dagegen wurde eine Objektbeurteilung nicht erstellt. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein eines Restaurants in einem so großen Kaufhaus wie dem streitgegenständlichen häufig ist; zudem ist davon auszugehen, dass die jahrzehntelange Existenz des Restaurants im Kaufhaus der Klägerin sowohl in der Münchener Außenstelle des Eisenbahnbundesamts als auch bei dem in München ansässigen Gutachterbüro bekannt war - es handelt sich insoweit gewissermaßen um einen „allgemeinkundigen“ Umstand, der wohl nicht außer Acht gelassen werden darf, auch wenn er vom Betroffenen nicht ausdrücklich geltend gemacht wird.

Soweit die Beigeladenen an den Kosten dieses Teils des Streitgegenstands beteiligt werden, beruht dies - wie oben zu 3.1 - auf dem gestellten Klageabweisungsantrag und § 154 Abs. 3 VwGO; es entspricht aber der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen insoweit nicht der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen, sondern von der jeweiligen Beigeladenen selbst tragen zu lassen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

4.1. Der Senat hat zuletzt bei Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein Eisenbahnvorhaben, mit denen eine Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bzw. eine Minderung der Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung von Gewerbeflächen geltend gemacht wird, mangels konkreter Angaben über die zu erwartenden Einbußen einen Streitwert von 30.000 € für angemessen erachtet (zuletzt B.v. 23.8.2016 - 22 A 15.40031), in früheren ähnlich gelagerten Fällen, die den Bau der „zweiten S-Bahn-Stammstrecke“ am Marienhof betrafen, dagegen einen Streitwert von 60.000 € (z. B. B.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 und 22 A 09.40050). Bei vergleichbarer Fallkonstellation, jedoch konkreten Angaben über die zu erwartenden Einbußen, hat der Verwaltungsgerichtshof sein Ermessen bei der Streitwertfestsetzung dahingehend ausgeübt, dass er bei jedem der drei (vom selben Planfeststellungsbeschluss betroffenen, aber Gegenstand selbstständiger Anfechtungsklagen gewesenen) Anwesen von einem Streitwert in Höhe von - gerundet - 10% des mitgeteilten Netto-Jahresmietertrags ausging (Beschlüsse jeweils vom 23.8.2016 - 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036). Auch bei Klagen auf anderen Rechtsgebieten zieht der Verwaltungsgerichtshof anstelle der in den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 genannten „gegriffenen“ Beträge die demgegenüber abweichenden konkreten Angaben der Beteiligten für die Festsetzung des Streitwerts heran, sofern diese Angaben plausibel und nicht strittig sind (zum Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 22 C 16.2008 - m. w. N.).

4.2. Nach Anhörung zur vorläufigen Streitwertfestsetzung hat sich nur die Klägerin geäußert und vorgetragen (Schriftsatz vom 30.11.2015), sie halte Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs: 60.000 €) einschlägig oder man könne Nr. 34.2.7 (nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen: 5.000 € je betroffenem Grundstück) heranziehen, was vor dem Hintergrund, dass die fehlende Schutzauflage wegen der Erschütterungen insgesamt 14 Grundstücke betreffe, aber nur zu einem geringfügig anderen Streitwert führe.

Die Klägerin hat zwar keine Anfechtungsklage erhoben, sondern nur Verpflichtungsanträge auf Planergänzung gestellt. Im Kern ging es ihr allerdings - wie regelmäßig auch bei anderen Klagen Drittbetroffener wegen eines Planfeststellungsbeschlusses - nicht um eine Begünstigung, sondern um die Abwehr von Beeinträchtigungen; ein Anfechtungsantrag mit dem Ziel einer (teilweisen) Aufhebung des PFB wäre aber angesichts der Art der Beeinträchtigungen nicht sachdienlich gewesen. Es erscheint daher sachgerecht, bei der Festsetzung des Streitwerts - ungeachtet des Verpflichtungsantrags - ebenso wie im Fall einer Anfechtungsklage auf den Grad der geltend gemachten Beeinträchtigung abzustellen, nicht aber auf den für die Abwendung dieser Beeinträchtigung nötigen Aufwand, der je nach Fallgestaltung beträchtlich höher sein kann (bis zur „Untunlichkeit“, vgl. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Diesem gedanklichen Bewertungsansatz entspricht auch die Fallgruppenbildung unter Nr. 34.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Vorliegend fehlt es zum wertmäßigen, in Euro zu messenden Grad der von der Klägerin befürchteten Beeinträchtigungen an konkreten Angaben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 zwar die voraussichtlichen Kosten für den begehrten passiven Schallschutz auf ca. 80.000 € beziffert; die Beigeladenen haben diese Schätzung für plausibel erachtet. Aus den geschätzten Kosten für begehrte Abwehrmaßnahmen können aber - wie dargelegt - keine zuverlässigen Schlüsse auf den „Wert“ der abzuwehrenden Nachteile gezogen werden.

4.3. Zu bedenken sind deshalb vorliegend bei der Bestimmung der Streitwerte für die beiden Teile des Streitgegenstands (Erschütterungsschutz, Lärmschutz) verschiedene Umstände. So war die Klage von vornherein nicht auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet, sondern nur auf eine Planergänzung um Schutzvorkehrungen für die Dauer der - allerdings mehrjährigen - Bauarbeiten. Andererseits handelt es sich vorliegend - gerade im Vergleich mit den übrigen, vom selben Planfeststellungsbeschluss betroffenen, ehemals streitbefangenen Anwesen (Verfahren mit den Az. 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036) - um ein außergewöhnlich großes Gewerbegrundstück. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die geltend gemachten Befürchtungen wegen baubedingter Erschütterungen nur etwa zwei Drittel des Kaufhauses (den „Neubauteil“, vgl. Schriftsatz vom 30.11.2015, Nr. 4) betreffen und dass die geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nur einen Teil der Räumlichkeiten im Kaufhauskomplex betreffen, darunter indes das wirtschaftlich bedeutsame und im Vergleich zu anderen Abteilungen große Restaurant.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und derjenigen Streitwerte, die der Verwaltungsgerichtshof für andere, gegen denselben Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klagen festgesetzt hat (siehe oben 4.1) erscheint es daher angemessen, sowohl den von der Klägerin beanspruchten Lärmschutz als auch den ursprünglich angestrebten Erschütterungsschutz jeweils mit einem Streitwert von 30.000 € zu veranschlagen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 02/11/2016 00:00

Tenor Unter Abänderung der Nummer II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. September 2016 wird der Streitwert für das Verfahren B 2 K 16.134 auf 32.322 Euro festgesetzt. Gründe I.
published on 11/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, P
published on 11/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klägerin begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Plan
published on 11/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, P
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.