Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065

bei uns veröffentlicht am28.06.2017

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. April 2016 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Approbation als Ärztin.

Das Amtsgericht P... verurteilte sie mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2014 wegen Betrugs in 22 Fällen (§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag nach dem Inhalt des Strafurteils folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hat im Jahr 1982 bei der ... Private Krankenversicherungs AG eine Krankentagegeldversicherung zur Absicherung eines Verdienstausfalls aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten oder Unfallereignisses abgeschlossen. Krankentagegeld in Höhe von jeweils 147,82 Euro wird insoweit nach Ablauf einer vereinbarten Karenz von sieben Tagen (Tarif 603) bzw. 14 Tagen (Tarif 609) fällig, wenn die Klägerin arbeitsunfähig ist, sich an ihrem Wohnort aufhält und keiner Beschäftigung nachgeht. In den Zeiträumen vom 14. August 2007 bis 31. Dezember 2008 und vom 24. Mai 2011 bis 3. Oktober 2011 erklärte die Klägerin in 22 Fällen mit den jeweils vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegenüber dem Versicherer, arbeitsunfähig zu sein, während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zu arbeiten und sich am Wohnort aufzuhalten. Dadurch veranlasste sie die Versicherungsgesellschaft dazu, in den jeweiligen Zeiträumen 255,64 Euro täglich (Tarif 603 und Tarif 609) an sie auszuzahlen. Gleichwohl war die Klägerin in den Zeiträumen der angeblichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit an 118 Tagen in ihrer Praxis als selbständige Ärztin tätig und erhielt so ein Krankentagegeld in Höhe von 30.165,52 Euro (118 x 255,64 Euro – vgl. Strafurteil v. 20.10.2014: Einzeltaten 4 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 21). Des Weiteren hielt sie sich in den genannten Zeiträumen entgegen dem gegenüber der Krankenversicherung jeweils Erklärten insgesamt 107 Tage an anderen Orten als dem Wohnort auf (Bratislava, Belgrad, Szentendre, Dresden, USA, Karibik, Mexico, Venedig, Berlin, Italien, Kopenhagen und Frankfurt – vgl. Strafurteil v. 20.10.2014: Einzeltaten 1 bis 3, 7, 8, 11, 13, 15, 16, 20 und 22) und arbeitete an 30 Tagen als Schiffsärztin auf der ... (vgl. Strafurteil v. 20.10.2014: Einzeltat 15). Insoweit erhielt sie von der Versicherungsgesellschaft Krankentagegeld in Höhe von 35.022,68 Euro (137 x 255,64 Euro). Die Klägerin bezog auf diese Weise von der ... Versicherungs-AG insgesamt Krankentagegeld in Höhe von 65.188,20 Euro (30.165,52 Euro + 35.022,68 Euro), ohne darauf, wie sie wusste, einen Anspruch zu haben. Durch ihr Verhalten wollte sich die Klägerin eine nicht nur vorübergehende wiederholte Einnahmequelle von erheblichem Gewicht verschaffen. Der Versicherungsgesellschaft entstand so, von der Klägerin gewusst und gewollt, ein Schaden in Höhe von 65.188,20 Euro.

Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 28. April 2015 die Approbation der Klägerin, weil sie aufgrund ihres Verhaltens aus berufsrechtlicher Sicht unwürdig sei, den Beruf des Arztes weiter auszuüben.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 28.8.2007 – 1 BvR 1098/07 – juris) sei es jedenfalls im Falle eines Widerrufs der Approbation allein wegen Unwürdigkeit erforderlich, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Prognose gerechtfertigt sei, von dem betroffenen Arzt gehe eine Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut aus. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Das Ansehen der Ärzteschaft sei nicht in einem solchen Maß beeinträchtigt, dass der Klägerin die Berufsausübung verboten werden müsste. Eine Berufsbezogenheit der strafrechtlichen Verfehlungen der Klägerin könne nicht erkannt werden, weshalb das durch einen Widerruf der Approbation zu schützende Rechtsgut, nämlich das Ansehen der Ärzteschaft, nur in relativ geringem Umfang beeinträchtigt sei, zumal es sich bei dem von der Klägerin begangenen Betrug nicht um ein Kapitaldelikt handele. Zudem sei zu bedenken, dass die Klägerin ihren Beruf seit dem Jahr 1982 ansonsten beanstandungsfrei ausgeübt habe und die von ihr begangenen Taten bereits etwa viereinhalb bis achteinhalb Jahre zurücklägen.

2. Der Beklagte begründet seine mit Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 zugelassene Berufung wie folgt:

"Die Klägerin könne über die Unwürdigkeit ihres Verhaltens nicht mit dem Vorbringen hinwegtäuschen, es habe sich in den Fällen des zu Unrecht bezogenen Krankentagegelds um Arbeitsversuche von sehr kurzer Dauer und um Reisen gehandelt, die einer verletzungsbedingt aufgetretenen Depression entgegenwirken sollten. Der wiederholte Einwand der Klägerin, sie habe die schriftlichen Versicherungsbedingungen erst im Nachhinein erhalten und habe deshalb ihr vertragswidriges Verhalten nicht erkennen können, erscheine nach wie vor als Schutzbehauptung. Das betrügerische Verhalten der Klägerin sei entgegen ihres diesbezüglichen Bestreitens finanziell bestimmt. Das offenbare der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Praxis nicht aufgeben und sich einen Patientenstamm erhalten wollen. Das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, auch wegen des Zurückliegens der Straftaten um viereinhalb bis achteinhalb Jahre könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ansehen der Ärzteschaft in einem Maß beeinträchtigt sei, das den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit rechtfertige. Es verkenne insoweit den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt. Dies sei beim Widerruf der Approbation der Abschluss des Verwaltungsverfahrens und damit der Erlass des Bescheids vom 28. April 2015. Bezogen auf diesen Zeitpunkt habe die Klägerin die Straftaten vor dreieinhalb bis siebeneinhalb Jahre begangen. Schließlich sei im Fall des Widerrufs der Approbation wegen Unwürdigkeit nicht die Prognose anzustellen, ob von dem betroffenen Arzt eine Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut ausgehe. Der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2007 verlange eine solche Prognose ebenso wie spätere Entscheidungen nicht.“

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. April 2016 abgewiesen.

Die Klägerin lässt beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das mit Urteil des Amtsgerichts P... vom 28. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren sei nicht geeignet, Zweifel an der Würdigkeit der Klägerin zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu begründen. Die der Klägerin zur Last gelegten Taten, die Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien, würden sich von einem „gewöhnlichen“ Abrechnungsbetrug unterscheiden. Sie beträfen lediglich den privaten Bereich der Klägerin und resultierten bei objektiv festgestellter Arbeitsunfähigkeit aus einer Abwesenheit vom Wohnort zur Erholung bzw. ärztlichen Fortbildung und einzelnen Arbeitsversuchen zu Hause bzw. in der Praxis. Der langwierige Verlauf der damaligen Erkrankung der Klägerin mit der konkreten Gefahr einer nie wieder vollständigen Genesung habe zu einer starken, auch psychischen Beeinträchtigung geführt. Die Erholungs- und Fortbildungsreisen hätten daher zu einer Stabilisierung der Psyche und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen sollen. Selbst im Jahr 2009 – nach Abschluss der Arbeitsunfähigkeit – sei eine schrittweise Eingliederung in das Berufsleben erfolgt, ohne die eine Wiedereingliederung gescheitert wäre. Bei der Beurteilung der Würdigung sei (auch) zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht bewusst fehlerhaft gehandelt habe. Die Versicherungsbedingungen für die Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit der ... Privaten Krankenversicherung seien ungewöhnlich strikt. Danach habe während der Arbeitsunfähigkeit keinerlei Arbeitstätigkeit ausgeführt werden dürfen, auch nicht aufsichtsführend oder leitend, nicht einmal ein kurzer Arbeitsversuch. Zudem habe – ungewöhnlicherweise und bei psychischer Erkrankung sogar kontraproduktiv – eine Aufenthaltspflicht am Wohnort bestanden. All das sei der Klägerin so nicht bewusst gewesen. Ferner habe die Klägerin die schriftlichen Versicherungsbedingungen erst im Nachhinein erhalten. Sie sei deshalb während ihrer Erkrankung bei Beantragung der jeweiligen Leistung nicht in der Lage gewesen, ihr nach den Versicherungsbedingungen fehlerhaftes Verhalten zu erkennen. Sie habe die Leistungsanträge vielmehr jeweils in bester Überzeugung der Anspruchsberechtigung gestellt. Die Klägerin habe ihre eigenen finanziellen Interessen nicht über die der Versichertengemeinschaft gestellt. Unwürdigkeit liege nach allgemeiner Auffassung nur vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitze, das er für die Ausübung des Berufs unabdingbar benötige. Die Klägerin besitze aber nach wie vor das erforderliche Ansehen und Vertrauen in der Bevölkerung, insbesondere bei ihren Patienten. Die Beurteilung der Unwürdigkeit stelle auf ein etwa durch Berichterstattung in der Öffentlichkeit zerstörtes Vertrauen der Klägerin in der Bevölkerung ab. Entscheidend sei das Vertrauen der Bevölkerung in die Heilkunst der Klägerin, mithin ihre Fähigkeit, die Gesundheit der Erkrankten wiederherzustellen. Der Widerruf der Approbation sei unverhältnismäßig und verletze die Klägerin in ihren subjektiven öffentlichen Rechten zumindest aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Er würde die Klägerin nach erfolgreicher wirtschaftlicher Konsolidierung erneut existenziell bedrohen. Von ihrem Ehemann könne sie keine Hilfe erwarten. Er befinde sich seit dem Jahr 2014 in Altersrente und sei überdies mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehindert. Das Altersruhegeld der Bayerischen Ärzteversorgung dürfte derzeit nur etwa 1.400 EUR monatlich betragen. Die Praxisräume seien langfristig gemietet, derzeit noch mit einer Laufzeit von sieben Jahren bei 2.000 EUR Monatsmiete. Der Approbationswiderruf sei kein wichtiger Grund für die Kündigung des Mietvertrags. Der Verlust der Approbation zöge auch einen Ausschluss aus der Ärzteversorgung nach sich mit existenzvernichtenden Folgen für die Alterssicherung. Zudem komme ein Approbationswiderruf einem endgültigen Berufsverbot gleich. Die Klägerin stehe im 63. Lebensjahr (nunmehr 65. Lebensjahr), so dass eine Wiedererlangung der Approbation zumindest nach der Praxis der Regierung von Oberbayern aus Altersgründen faktisch ausgeschlossen sei. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erlass des Widerspruchsbescheids wäre, verbliebe es bei der Bewertung im angegriffenen Urteil. Wegen der seit den Straftaten vergangenen Zeit sei davon auszugehen, dass das Ansehen der Ärzteschaft in einem für den Widerruf der Approbation nicht ausreichenden Maß beeinträchtigt sei. Der Reifeprozess beginne bereits mit dem Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden seien, unabhängig davon, ob das auf einem freiwilligen Willensentschluss oder auf einer Aufdeckung und Ahndung durch Dritte geschehe. In der Zusammenschau mit der vorherigen langjährigen, untadeligen ärztlichen und persönlichen Lebensführung sowie im Hinblick auf die seit den Taten vergangene Zeit rechtfertigten die festgestellten Verfehlungen keine Zweifel an der fortbestehenden Würdigkeit der Klägerin zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Schließlich sei die Ansicht des Beklagten unzutreffend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Prognose angestellt, ob von der Klägerin eine Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut ausgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakte des Beklagten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 27. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) des Beklagten hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. April 2015 ausgesprochene Widerruf der ärztlichen Approbation der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens war die Approbation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zwingend zu widerrufen, weil nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Die Klägerin hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre Unwürdigkeit zur (weiteren) Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

1. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Die Feststellung der Berufsunwürdigkeit ist dabei mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149/02 – juris Rn. 4).

Davon ausgehend ist festzustellen, dass die Klägerin ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt ihre Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als Arzt ergibt. Zu dieser Wertung gelangt der Senat aufgrund der ihm obliegenden eigenständigen Prüfung des vorliegenden Aktenmaterials und hier insbesondere der Feststellungen in dem gegen die Klägerin ergangenen Strafurteil.

1.1 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts P... vom 20. Oktober 2014 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin sich eines Betrugs in 22 Fällen schuldig gemacht hat. In den Zeiträumen vom 14. August 2007 bis 31. Dezember 2008 und vom 24. Mai 2011 bis 3. Oktober 2011 erklärte sie gegenüber der ... Private Krankenversicherungs AG in 22 Fällen, die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen angeführt sind, jeweils unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht zu arbeiten und sich am Wohnort aufzuhalten. Hierdurch veranlasste sie die Versicherungsgesellschaft für die Zeiträume der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit 255,64 Euro je Tag an sie auszuzahlen. Entgegen ihrer jeweiligen Erklärung hielt sich die Klägerin in den genannten Zeiträumen insgesamt 107 Tage außerhalb ihres Wohnorts auf, ging 118 Tage ihrer Tätigkeit als selbständige Ärztin in ihrer Praxis in P... nach und arbeitete 30 Tage als Schiffsärztin. Die Klägerin hatte deshalb für diese Tage keinen Anspruch auf das ausgezahlte Krankentagegeld. Sie wusste das und beabsichtigte, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Klägerin wollte sich durch ihr Verhalten eine nicht nur vorübergehende wiederholte Einnahmequelle von erheblichem Gewicht verschaffen. Der ... Private Krankenversicherungs AG entstand durch das Verhalten der Klägerin ein Schaden von insgesamt 65.188,20 Euro.

1.2 Der Senat ist zwar an diese Feststellungen nicht gesetzlich gebunden. Allerdings dürfen die in rechtskräftigen Strafurteilen enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbationswiderrufen gemacht werden. Etwas anderes gilt dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen oder wenn sich die offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen aufdrängt. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter nachprüfbarer Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2014 – 3 B 68.13 – juris; B.v. 6.3.2003 – 3 B 10.03 – juris). Solche Umstände ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Der Klägerbevollmächtigte meint, der subjektive Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt; die Klägerin habe nicht bewusst fehlerhaft gehandelt. Die Versicherungsbedingungen für die Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit der ... Private Krankenversicherungs AG seien ungewöhnlich strikt. Danach habe während der Arbeitsunfähigkeit keinerlei Arbeitstätigkeit ausgeführt werden dürfen, nicht einmal ein kurzer Arbeitsversuch. Zudem habe, was ungewöhnlich und bei psychischer Erkrankung kontraproduktiv sei, eine Aufenthaltspflicht am Wohnort bestanden. All das sei der Klägerin nicht bewusst gewesen. Zudem habe die Klägerin die schriftlichen Versicherungsbedingungen erst im Nachhinein erhalten. Sie sei so während ihrer Erkrankung bei Beantragung der jeweiligen Leistung nicht in der Lage gewesen, ihr nach den Versicherungsbedingungen fehlerhaftes Verhalten zu erkennen. Sie habe die Leistungsanträge vielmehr jeweils in bester Überzeugung der Anspruchsberechtigung gestellt.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der zum Vorsatz getroffenen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils. Es gibt keinen konkreten Anhalt für eine Unkenntnis der Klägerin darüber, dass sie das jeweils beantragte Krankentagegeld nur dann beanspruchen konnte, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit keiner Arbeit nachging und sich an ihrem Wohnort aufhielt. Hat sie doch jeweils vor der Auszahlung des Krankentagegelds gegenüber der geschädigten Versicherungsgesellschaft ausdrücklich erklärt, dass sie während der Arbeitsunfähigkeit nicht arbeite und sich am Wohnort aufhalte. Gegen das nunmehrige Vorbringen spricht zudem, dass die Feststellungen des Strafgerichts auch auf der geständigen Einlassung der Klägerin beruhen und dieses Geständnis von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt wurde. Das nunmehrige Bestreiten eines Tatvorsatzes ist im Übrigen, ohne dass es noch darauf ankäme, nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass die Klägerin die von ihr in den Zeiten der Berufsunfähigkeit erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten abgerechnet hat. Denn das widersprach ersichtlich dem Zweck einer Krankentagegeldversicherung, bei vollständiger Berufsunfähigkeit das aus einer Berufstätigkeit zu erzielenden Einkommen ganz oder teilweise zu ersetzen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die einschlägigen Versicherungsbedingungen der ... Private Krankenversicherungs AG ungewöhnlich streng waren. Sie entsprachen vielmehr den Versicherungsbedingungen anderer Versicherer.

1.3 Die von der Klägerin verübte Straftat des Betrugs in 22 Fällen führt bei Würdigung aller Umstände dazu, dass sie nicht mehr das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen besitzt.

Zwar betreffen diese Straftaten nicht das Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Allerdings ist für die Beurteilung der Würdigkeit der ärztlichen Berufsausübung nicht nur das Verhalten des Betroffenen bei der Behandlung seiner Patienten, also der Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, maßgebend. Der wesentliche Zweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit, der den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit legitimiert, besteht darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft sicherzustellen. Im Interesse des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1997 – 3 C 12/95 – juris Rn. 19) sollen Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Vorbehalt einem Arzt voll und ganz anvertrauen können. Sie sollen nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diesem Anliegen ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn der Arzt keinen Anlass bietet, an seiner Heilkunst zu zweifeln (vgl. OVG NRW, U.v. 25.5.1993 – 5 A 2679/91 – juris). Denn auch die Verwirklichung erheblicher Straftaten, die keinen Zusammenhang mit einer als solcher nicht beanstandbar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit haben, sind geeignet, das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu stören und damit zur Unwürdigkeit zu führen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149.02 – juris; B.v. 27.1.2011 – 3 B 63.10 –NJW 2011, 1830; BayVGH, U.v. 29.1.2002 – 21 B 98.1583 – juris m.w.N.). Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO bereits vor einer erstmaligen Erteilung der ärztlichen Approbation und damit vor der Ausübung des ärztlichen Berufs zu prüfen ist, ob die insoweit erforderliche Würde besteht (vgl. Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 BÄO Rn 12). Die Allgemeinheit erwartet sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem Arzt, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufügt, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe (vgl. OVG NRW, U.v. 25.5.1993 – 5 A 2679/91 – juris).

Die strafrechtlich geahndeten Betrugstaten der Klägerin haben in Hinblick auf den langen Tatzeitraum und die Höhe des Schadens erhebliches Gewicht, wie sich auch daran zeigt, dass das Amtsgericht P... von einem besonders schweren Fall des Betrugs im Sinn des § 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB (gewerbsmäßige Begehung des Betrugs) ausgegangen ist und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahre und zehn Monaten festgesetzt hat. Sie belegen, dass die Klägerin um des eigenen Vorteils willen bereit ist, sich über die finanziellen Interessen Dritter hinwegzusetzen und diesen, wie die inmitten stehenden Geldbeträge zeigen, einen erheblichen Schaden zuzufügen. Ein Arzt, der ein solches Verhalten an den Tag legt, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in die vorrangig dem Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung. Er bringt dadurch zum Ausdruck, dass er sein gesamtes Verhalten primär an seinen eigenen finanziellen Interessen orientiert. Das rechtfertigt auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Ein Gewinnstreben um jeden Preis, das die Taten der Klägerin offenbaren, steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der (so ausdrücklich § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns v. 9.1.2012) seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat und sein ärztliches Handeln am Wohl des Patienten auszurichten hat.

Der Annahme der Berufsunwürdigkeit steht nicht entgegen, dass seit der Beendigung der letzten Betrugstat der Klägerin bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ungefähr dreieinhalb Jahre vergangen sind. Der abgeurteilte (schwere) Betrug ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin das bereits vom 14. August 2007 bis 31. Dezember 2008 über einen erheblichen Zeitraum gezeigte betrügerische Verhalten in der Zeit vom 24. Mai 2007 bis zum 3. Oktober 2007 erneut an den Tag gelegt hat. Angesichts eines solchermaßen verfestigten gravierenden Fehlverhaltens verbietet sich die Annahme, dass sich die Sachlage bereits im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung „zum Guten geändert hat“ (vgl. dazu BVerwG, B.v. 15.11.2012 – 3 B 36.12 – juris). Eine andere Bewertung ist auch nicht dadurch veranlasst, dass die Klägerin nach Lage der Dinge seit Beendigung der letzten Betrugstat bis zum Approbationswiderruf ein auch im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit beanstandungsfreies Verhalten gezeigt hat, im Strafverfahren geständig war und den zur Begleichung des der ... Private Krankenversicherungs AG entstandenen Schadens erforderlichen Geldbetrag schon im Zuge des Strafverfahrens auf ein Anderkonto ihres Strafverteidigers überwiesen hat. Einem solchen Wohlverhalten, das unter dem Druck eines schwebenden Verfahrens gezeigt wird, kann regelmäßig kein besonderer Wert beigemessen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1993 – 21 ZB 92.226 – juris; NdsOVG, B.v. 23.7.2014 – 8 LA 142/13 – juris). Vor diesem Hintergrund muss nicht mehr eigens der Umstand bewertet werden, dass die Klägerin nunmehr der Auffassung ist, sie habe bei Vorlage der Leistungsanträge nicht bewusst fehlerhaft gehandelt, was auf eine nach wie vor fehlende Einsicht in die Strafbarkeit ihrer Verfehlungen hindeuten könnte.

Das Fehlverhalten der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb milder zu beurteilen, weil der langwierige Verlauf ihrer damaligen Erkrankung, wie sie vorträgt, mit der konkreten Gefahr einer nie wieder vollständigen Genesung zu einer starken, auch psychischen Beeinträchtigung geführt habe. Die Klägerin mag darin subjektiv eine Entschuldigung für ihre Taten sehen, ohne dass sich dadurch etwas wesentlich an dem durch die Taten offenbar gewordenen Charaktermangel ändern würde.

Die Klägerin wendet sinngemäß ein, die Berufsunwürdigkeit als Folge eines ärztlichen Fehlverhaltens setze ein etwa durch Berichterstattung in der Öffentlichkeit zerstörtes Vertrauen der Bevölkerung in den betroffenen Arzt voraus. Das greift nicht durch. Der Widerruf wegen Berufsunwürdigkeit stellt nicht auf den zufälligen Umstand ab, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes – wie im Fall der Klägerin – objektiv betrachtet als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149/02 – juris Rn. 4). Dementsprechend ist es auch ohne Bedeutung, ob die Klägerin, wie sie vorträgt, nach wie vor das Vertrauen ihrer Patienten besitzt.

1.4 Unzutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, für den Fall des Widerrufs der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit sei es erforderlich, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Prognose gerechtfertigt sei, von dem betroffenen Arzt gehe eine Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut aus.

Für die Beurteilung der Berufsunwürdigkeit als Voraussetzung für den Widerruf der Approbation kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an, wobei es einer auf die Person des Betroffenen bezogenen (in die Zukunft gerichteten) Gefahrenprognose nicht bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2014 – 3 B 68.13 – juris Rn. 12). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2007 (1 BvR 1098/07) veranlasst keine andere Beurteilung. Er lässt schon nicht erkennen, aus welchen Gründen verfassungsrechtlich auch im Rahmen der Prüfung der ärztlichen Berufsunwürdigkeit eine Zukunftsprognose erforderlich sein soll. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach eine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nur vorliegt, wenn, was hier der Fall ist, ohne den Widerruf der Approbation das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Ärzteschaft gestört und deshalb das wichtige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung gefährdet wäre.

1.5 Liegt – wie hier – im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Berufsunwürdigkeit vor, ist die Approbation zwingend zu widerrufen. Die Feststellung der Unwürdigkeit verlangt, wie gezeigt, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegendes Fehlverhalten, bei dessen Würdigung alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen sind. Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit erfüllt, ist der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen wie etwa Alter und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeit bedarf (BVerwG, B.v. 16.2.2016 – 3 B 68/14 – juris Rn. 9). Im Übrigen trägt das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zusätzlich durch die Möglichkeit Rechnung, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 BÄO zu erhalten (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1998 – 3 B 95.97 – juris Rn. 11).

1.6 Für die Entscheidung des Senats kommt es nach allem nicht mehr darauf an, dass das Fehlverhalten der Klägerin zumindest insoweit einen Bezug zu ihrer ärztlichen Tätigkeit hat, als sie Krankentagegeld auch für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bezogen hat, in denen sie als Ärztin in ihrer Praxis und als Schiffsärztin tätig war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

Bundesärzteordnung - BÄO | § 8


(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat u

Bundesärzteordnung - BÄO | § 5


(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in A

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 B 68/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Gründe I 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.

Referenzen

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.

2

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2010 wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 €. Grundlage war der im Schuldausspruch und in der Tagessatzanzahl rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 19. Juli 2010. Danach hatte der Kläger bei der Investitionsbank Berlin die Kopie einer falschen Rechnung eingereicht, um so Subventionen in Höhe von 55 170 € behalten zu können, die ihm die Investitionsbank für die von ihm geführte B. GmbH bewilligt hatte. Des Weiteren wurde er mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 18. April 2012 wegen Insolvenzverfahrensverschleppung (§ 15a Abs. 1 und 4 InsO) und Betrugs in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 20. Dezember 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte. Dieser Verurteilung lag das im Schuldausspruch rechtskräftige Strafurteil des Amtsgerichts München vom 4. Oktober 2011 zugrunde. Nach dessen Feststellungen hatte der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma B. GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst Ende Juni 2009 gestellt, obwohl er gewusst hatte, dass die Firma spätestens seit dem 30. Juni 2008 zahlungsunfähig gewesen war. Zudem hatte er gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau den Geschäftsführer der S. GmbH & Co. KG über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife eines von ihm entwickelten Produkts zur Wurzelkanalbehandlung getäuscht sowie die Zahlungsunfähigkeit seiner Firma verschwiegen. In der Folge entstand der Firma S., wie von dem Kläger gewusst und gewollt, ein Schaden in Höhe von 178 500 €.

3

Die Regierung von Oberbayern widerrief daraufhin mit Bescheid vom 16. April 2013 die Approbation des Klägers, weil er aus berufsrechtlicher Sicht unwürdig sei, den Beruf des Zahnarztes weiter auszuüben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, aus den strafgerichtlichen Verurteilungen ergebe sich keine Unwürdigkeit des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG). Es sei nicht zu besorgen, dass das Ansehen der Zahnärzteschaft durch die in Rede stehenden Straftaten nennenswert beschädigt werden könnte. Das Fehlverhalten des Klägers habe keinen Bezug zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit. Zudem hätten die Verfehlungen ihren Ausgang in einem schweren Verkehrsunfall, den der Kläger unverschuldet erlitten habe und der für ihn mit erheblichen gesundheitlichen und betriebswirtschaftlichen Folgen verbunden gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger verübten Straftaten führten bei Würdigung aller Umstände dazu, dass er nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes als Zahnarzt unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen genieße. Es handele sich um Taten von erheblichem Gewicht, die belegten, dass er um des eigenen Vorteils willen bereit sei, sich über die finanziellen Interessen Dritter und der Allgemeinheit hinwegzusetzen und diesen einen erheblichen Schaden zuzufügen.

II

4

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

a) Die vom Kläger zum Begriff der Unwürdigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG aufgeworfenen ersten beiden Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Soweit sie auf die Voraussetzungen für die Nichterteilung der zahnärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG abzielen, würden sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil es im Streitfall ausschließlich um den Widerruf der Approbation wegen nachträglich eingetretener Berufsunwürdigkeit geht. In dem danach allein entscheidungserheblichen Umfang bedarf es zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind und das Beschwerdevorbringen keinen weitergehenden Klärungsbedarf aufzeigt. Die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG ist mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4; zu der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO: Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f., vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111 Rn. 8 und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 10). Ebenfalls geklärt ist, dass der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden kann, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995- 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 S. 23 f. und vom 18. August 2011- 3 B 6.11 - a.a.O. Rn. 4) oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - a.a.O. Rn. 3), wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt.

7

Der Verwaltungsgerichtshof ist von diesen hohen Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit ausgegangen. Die daran ausgerichtete Einordnung der Straftaten des Klägers betrifft nur den Einzelfall und dessen spezifische Umstände. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht aufgeworfen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4). Das gilt auch, soweit der Kläger geklärt wissen möchte, ob Vermögensdelikte, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis stehen, die Feststellung der Berufsunwürdigkeit begründen können. Das beantwortet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass solche Straftaten generell keinen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen können, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen.

8

b) Die weitere Frage,

"ob ein Fehlverhalten, das ein Zahnarzt ausschließlich in seiner Funktion als gesetzliches Vertretungsorgan gemäß §§ 35, 6 GmbHG bzw. §§ 78, 76 AktG einer im Handelsregister eingetragenen, gewerblich tätigen Kapitalgesellschaft begeht, zu einem 'nachträglichen Wegfallen' der Würdigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZHG gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG führen kann",

lässt sich angesichts der Bandbreite denkbarer Fallkonstellationen in dieser abstrakten Form ohne weiteres bejahen. Ob in einem konkreten Fall das betreffende Fehlverhalten die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt, lässt sich nicht fallübergreifend beantworten. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass ein Gewinnstreben um jeden Preis, wie es in den Verfehlungen des Klägers zum Ausdruck komme, in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes (§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte) steht und sich an dieser Bewertung nichts dadurch ändert, dass der Kläger die Straftaten als Vertreter einer Kapitalgesellschaft begangen hat (UA Rn. 37). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof durchaus einen Bezug zu der zahnärztlichen Tätigkeit des Klägers gesehen, da die Geschäfte der von ihm vertretenen B. GmbH auf die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte gerichtet waren (UA Rn. 41). Ein über den Fall hinausweisender allgemeiner Klärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.

9

c) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,

ob "die individuellen Umstände des von dem Approbationswiderruf betroffenen Zahnarztes, insbesondere das relativ hohe Lebensalter sowie die Auslöschung der bürgerlichen Existenz infolge des Verlustes der ausgeübten und eingerichteten Zahnarztpraxis samt Patientenstamm, in den Abwägungsvorgang auf der Tatbestandsseite des § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG miteinfließen müssen",

nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass für den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO oder § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG allein darauf abzustellen ist, ob sich der Betreffende eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen/zahnärztlichen Berufs ergibt. Liegt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Berufsunwürdigkeit vor, ist die Approbation zwingend zu widerrufen. Die Feststellung der Unwürdigkeit verlangt, wie gezeigt, ein schwerwiegendes Fehlverhalten, bei dessen Würdigung alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 B 7.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 112 Rn. 5). Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit erfüllt, ist der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen bedarf (BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f.). Davon zu trennen ist die Frage der Wiedererteilung der Approbation oder der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs nach § 8 BÄO, § 7a ZHG. In diesen Verfahren gilt, dass neben der Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie dem zeitlichen Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen auch alle sonstigen individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 6 f. m.w.N.).

10

Mit seinem Vorbringen zu Art. 14 Abs. 1 GG und dem geltend gemachten besonderen Bestandsschutz einer eigenen Zahnarztpraxis zeigt der Kläger auch deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil nicht dargelegt ist, dass er im Zeitpunkt des Approbationswiderrufs als niedergelassener Zahnarzt mit eigener Praxis tätig gewesen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, er arbeite derzeit als angestellter Zahnarzt. Das deckt sich mit den Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts München I vom 18. April 2012, wonach er "wegen eines Privatinsolvenzverfahrens nicht mehr selbstständig tätig" ist.

11

2. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vor-instanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

12

a) Zu Unrecht sieht der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - (Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie sie der Kläger unter Hinweis auf sein Alter und eine fehlende Möglichkeit anderweitiger beruflicher Tätigkeit geltend gemacht hat, nicht für erforderlich gehalten hat. Diese Annahme steht - wie unter 1. c) gezeigt - im Einklang mit dem Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -.

13

b) Es besteht auch kein Widerspruch zu dem angeführten Urteil vom 27. Oktober 1966 - 1 C 99.64 - (BVerwGE 25, 201). Abgesehen davon, dass diese Entscheidung eine anders gefasste Vorgängerregelung zu § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG betraf und ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, bezeichnet der Kläger auch keinen abweichenden Rechtssatz in dem angefochtenen Berufungsurteil. Er rügt der Sache nach einen (angeblichen) Rechtsanwendungsfehler, der keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 3 B 37.14 - ZOV 2015, 210 Rn. 5 m.w.N.).

14

c) Soweit der Kläger außerdem eine Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - (Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29) geltend macht, geht sein Vorbringen an dessen Inhalt vorbei. Die herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts geben für eine vermeintliche "Abwägung auf der Tatbestandsseite des § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG unter Einbeziehung der individuellen Umstände des Betroffenen" nichts her.

15

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

16

a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die Ablehnung des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Ob ein Beweisantrag prozessordnungswidrig abgelehnt wurde, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts zu beurteilen. Ein Verfahrensfehler kann sich deshalb nicht ergeben, wenn das Gericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt das Beweisbegehren als nicht entscheidungserheblich zurückweist. So liegt der Fall hier. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Entwicklungsreife der von dem Kläger entwickelten Produkte "Identy" und "Smartbox" zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Firma B. GmbH und der Firma S. im Juli 2008 bei rund 80 Prozent gelegen habe und den Produkten zu diesem Zeitpunkt bereits ein wirtschaftlicher Wert zur Verwendung in zahnärztlichen Praxen zugekommen sei, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich an. Denn er hat in seinem Berufungsurteil unter Verweis auf die strafgerichtlichen Feststellungen darauf abgestellt, dass nach der zwischen den beiden Firmen abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. Juli 2008 die Verkaufs- und Serienreife der Produkte geschuldet war (UA Rn. 34).

17

Da die Ablehnung des Beweisantrags eine Stütze im Prozessrecht findet, hat der Verwaltungsgerichtshof auch weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt noch gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen.

18

b) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder ein Gehörsverstoß ergeben sich ebenso wenig aus der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es wäre Sache des Klägers gewesen, seine Einwendungen gegen die seiner Meinung nach fehlerhaften Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts München mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (UA Rn. 31). Der Kläger leitet hieraus zu Unrecht ab, der Verwaltungsgerichtshof habe ihn darauf verwiesen, sein Beweiserhebungsbegehren zunächst im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO zu verfolgen. Mit dem Begriff des Rechtsbehelfs meint der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle ersichtlich nicht das Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 StPO, sondern er nimmt in den Blick, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die vom Amtsgericht München in dessen Urteil vom 4. Oktober 2011 getroffenen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen.

19

c) Auch sonst bleibt die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof sei seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht ordnungsgemäß nachgekommen, ohne Erfolg.

20

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, dass die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden können, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben (BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111 Rn. 10 und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Er hat das Bestehen solcher Anhaltspunkte verneint und im Einzelnen ausgeführt, dass und warum sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Umstände entnehmen lassen, die einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 StPO begründen oder sonst auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Würdigung schließen lassen würden (UA Rn. 30 ff.).

21

Der Einwand des Klägers, das Strafgericht habe zur Entwicklungsreife seiner Produkte und ihres wirtschaftlichen Werts keine Beweiserhebung durchgeführt, so dass es auch für die gerichtliche Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen keine hinreichende Tatsachengrundlage gebe, geht fehl. Der Kläger unterstellt, dass diese Gesichtspunkte für die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma S. entscheidungsrelevant waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen angenommen, dass es darauf aus Sicht des Amtsgerichts München nicht angekommen sei, weil dieses die Tatsachen abweichend bewertet und andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe als der Kläger (UA Rn. 34). Er hat außerdem festgestellt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Bewertung bestehen. Soweit der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs für fehlerhaft hält und einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, zeigt er damit keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen und können daher einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Würdigung aktenwidrig ist, gegen Denkgesetze, gesetzliche Beweisregeln oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder sonst objektiv willkürlich ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 3 B 35.12 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 15 Rn. 11 und vom 10. Juni 2014- 3 B 26.13 - juris Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.). Einen solchen Fehler legt die Beschwerde nicht dar. Der geltend gemachte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Das Beschwerdevorbringen geht an den Feststellungen des Amtsgerichts München vorbei, das die Verurteilung wegen Betrugs darauf gestützt hat, dass die Firma S. über die fehlende Verkaufsreife der von dem Kläger entwickelten Produkte sowie die Zahlungsunfähigkeit seiner Firma getäuscht worden war und aufgrund dieser Fehlvorstellung die Vereinbarung mit der Firma des Klägers abgeschlossen sowie den Betrag von 178 500 € überwiesen hatte. An dieser strafrechtlichen Einordnung ändert sich auch dann nichts, wenn die Entwicklungsreife der Produkte bei rund 80 Prozent gelegen und sie einen entsprechenden wirtschaftlichen Wert gehabt hätten. Denn das Amtsgericht hat zugrunde gelegt, dass es ohne die Täuschung zu keiner Vereinbarung und Überweisung gekommen und die Firma S. folglich nicht um den überwiesenen Betrag geschädigt worden wäre.

22

Ein Sachaufklärungsmangel lässt sich auch nicht an der von dem Kläger zitierten Passage in Rn. 39 des angegriffenen Urteils festmachen ("Im Übrigen lässt das Verwaltungsgericht - wohl dem die Tatsachen verkürzenden Klagevorbringen folgend - außer Acht ..."). Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht näher aufklären, weshalb das Verwaltungsgericht den Umstand der Rückbuchung des in der falschen Rechnung genannten Betrages außer Acht gelassen haben könnte. Der Grund für die Nichtberücksichtigung ist offenkundig ohne Entscheidungsrelevanz. Ebenso wenig bedurfte es hinsichtlich des den Subventionsbetrug begründenden Sachverhalts weiterer Ermittlungen; denn die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Rückbuchung ergibt sich aus den strafgerichtlichen Feststellungen. Da der Verwaltungsgerichtshof die Kenntnis des Strafurteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 20. Dezember 2010 und des Strafbefehls vom 19. Juli 2010 bei dem Kläger ohne weiteres voraussetzen durfte, fehlt auch dem gerügten Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht die Grundlage.

23

d) Mit der geltend gemachten fehlerhaften Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1997 - 9 B 1141.97 - juris Rn. 6 und vom 30. Januar 2004 - 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32). Das Berufungsgericht ist an die Zulassung der Berufung auch dann gebunden, wenn sie - wofür hier nichts ersichtlich ist - zu Unrecht ausgesprochen worden ist (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 15.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 9 S. 4; Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 3). Dementsprechend ist die Zulassungsentscheidung auch in einem Revisionsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO, § 152 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 S. 44, vom 27. Oktober 1999 - 9 B 386.99 - juris Rn. 6 und vom 11. Mai 2009 - 3 B 17.09 - juris Rn. 4).

24

Abgesehen davon beruht das angegriffene Urteil nicht auf dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn das Berufungsgericht prüft den Rechtsstreit innerhalb des gestellten Antrags ohne Bindung an den Zulassungsgrund (§ 128 VwGO; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1997 - 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 S. 3<4>; Beschluss vom 16. September 2003- 9 B 27.03 - juris Rn. 9). Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterliegt die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 124 Abs. 2 VwGO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 <1164>).

25

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.