Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. März 2016 - RO 5 K 14.1521

published on 17/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. März 2016 - RO 5 K 14.1521
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie verpflichtet wurden, der Beklagten die Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung von im Eigentum der Kläger stehenden Hunde- und Katzenwelpen zu erstatten. Die Unterbringung erfolgte im Tierheim … aufgrund einer Quarantäneanordnung der Beklagten.

Unter Bezugnahme auf den Tatbestand des im Verfahren ergangenen Gerichtsbescheids vom 26.11.2015 wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen, § 84 Abs. 4 VwGO.

Mit am 5.1.2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben haben die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die am 17.3.2016 stattgefunden hat. Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger das Empfangsbekenntnis für den Gerichtsbescheid nicht an das Gericht zurückgesandt hat, war zunächst unklar, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt wurde. In der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass dies offensichtlich der Fall war. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben.

Gründe

Auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe kann auf die Ausführungen im oben genannten Gerichtsbescheid Bezug genommen werden, denen das Gericht vollumfänglich folgt, § 84 Abs. 4 VwGO. Die Klagepartei hat sich nach Zustellung des Gerichtsbescheids nicht weiter zur Sache geäußert und auch in der mündlichen Verhandlungen haben sich keine neuen Aspekte ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die
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published on 26/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RO 5 K 14.1164 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 26. November 2015 05. Kammer Sachgebiets-Nr: 542 Hauptpunkte: Quarantäneanordnu
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.