Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - TierSeuchSchBMV | § 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren Inhaltsverzeichnis
Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie
- 1.
bei Tieren - a)
die Quarantäne in einer Quarantänestation oder - b)
die Tötung und unschädliche Beseitigung und
- 2.
bei Waren die unschädliche Beseitigung
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(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn 1. der
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,2. entgegen § 5 Satz 1 Numm
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published on 07/05/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
published on 01/06/2017 00:00
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
III.
published on 26/11/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RO 5 K 14.1164
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom 26. November 2015
05. Kammer
Sachgebiets-Nr: 542
Hauptpunkte:
Quarantäneanordnu
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