I.
Der am 1. Dezember 1966 in Burghausen geborene Beklagte (Beamte) begann nach einer Ausbildung zum Bürokaufmann seinen Wehrdienst und verpflichtete sich anschließend als Zeitsoldat. Die Verpflichtungszeit von acht Jahren beendete er zum 31. März 1995 im Rang eines Feldwebels und nahm am 3. Juli 1995 seinen Dienst als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Freistaat Bayern auf.
Am 1. Juli 1996 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister und am 1. Mai 1997 zum Polizeimeister ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte zum 1. Mai 1999. Am 1. Mai 2000 wurde er zum Polizeiobermeister und am 1. Januar 2005 zum Polizeihauptmeister befördert. Zuletzt war er bei der Verkehrsinspektion Verkehrsüberwachung tätig. Seit dem 14. Mai 2010 ist der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben.
Der Beklagte ist geschieden und hat keine Kinder. Seine monatlichen Einkünfte richten sich nach der Besoldungsgruppe A 9. Er bezieht derzeit um 45% gekürzte Dienstbezüge in Höhe von ca. 1450,- Euro.
Der Beklagte erhielt folgende dienstliche Beurteilungen:
[2000]: Gesamturteil „8 Punkte“
[2002]: Gesamturteil „9 Punkte“
[2005]: Gesamturteil „9 Punkte“
[2008]: Gesamturteil „10 Punkte“
II.
Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Januar 2011 wegen leichtfertiger Geldwäsche in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Computerbetrug gem. §§ 261 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5, 263 a Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 27, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.
Hiergegen legten sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft M. Berufung ein, wobei die Berufung der Staatsanwaltschaft nachträglich durch Schriftsatz und die des Beklagten im Termin zur Berufungshauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt wurden.
Das Landgericht München I verurteilte den Beklagten sodann mit seit 3. Juni 2011 rechtskräftigem Urteil vom 25. Mai 2011 (Az.15 Ns 316 Js 46917/09) wegen leichtfertiger Geldwäsche in vier Fällen sowie Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,- Euro. Den Urteilsgründen liegen folgende tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zugrunde:
„Anfang November 2008 bot ein unbekannter Täter auf den Internetportalen www.markt.de bzw. www.quokia.de unter Vorspiegelung seiner Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit die nachfolgend genannten Gegenstände zum Kauf an. Gegenüber den nachfolgend genannten Geschädigten, die auf die jeweilige Anzeige hin ihr Kaufinteresse bekundeten, trat der unbekannte Täter via E-Mail unter den Falschpersonalien „Susanne Hakelberg“ in Erscheinung. Im Vertrauen auf ordnungsgemäße Lieferung kauften die Geschädigten die jeweiligen Waren und überwiesen den jeweiligen Kaufpreis zu den nachbenannten Zeitpunkten auf das in dem E-Mail-Verkehr angegebene Konto des Beklagten bei der Oberbank AG L., Zweigniederlassung Bayern, Konto-Nr. ..., BLZ ... Die bestellten Waren wurden, wie der unbekannte Täter von vornherein beabsichtigte, in keinem Fall geliefert. Den Käufern entstand hierdurch ein Schaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises. Der unbekannte Täter handelte dabei in der Absicht, sich aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
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Geschädigte(r)
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Kaufgegenstand
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Kaufpreis (mit Porto) in EUR
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Eingang auf dem Konto des Angeklagten
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1
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Hartmut N.
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Handy Nokia N 96
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286,90
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04.11.2008
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2
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Heiko G.
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Handy Samsung Omnia
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286,90
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05.11.2008
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3
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Yvonne S.
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PS 3 Konsole
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250,00
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06.11.2008
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4
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Klaus-Dieter W.
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Handy Samsung Omnia
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306,00
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07.11.2008
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5
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Irek P.
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Nintendo Wii Konsole
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276,90
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10.11.2008
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6
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Rene J.
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Handy Samsung Omnia
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246,90
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11.11.2008
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7
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Jens M.
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Nintendo Wii Konsole
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270,00
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11.11.2008
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8
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Viktoria H.
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Handy Nokia E 90
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246,90
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12.11.2008
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9
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Nicole B.
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Nintendo Wii Konsole
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266,90
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12.11.2008
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10
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Frank B.
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Digitalkamera Nikon D700
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856,90
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12.11.2008
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11
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Bernd P.
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Spiegelreflexkamera Nikon D90
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856,90
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12.11.2008
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=4151,20 Euro
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|
Insgesamt beliefen sich die Überweisungen auf 4.151,20 Euro. Die Beträge von drei Geschädigten (G., M., P.) überwies der Beklagte auf deren Konto wieder zurück.
Bereits Ende Oktober 2008 hatte der unbekannte Täter den Beklagten via E-Mail als sogenannten „Finanzagenten“ für die Mitarbeit an dem angeblichen Online-Versandhandel angeworben und ihn veranlasst, sein Konto für die Abwicklung der vorgenannten Internetverkäufe zur Verfügung zu stellen. Dem Beklagten gegenüber trat der unbekannte Täter unter den Falschpersonalien Yvonne Siegel auf. Der Beklagte sollte die auf seinem Konto eingehenden Gelder in bar abheben und sodann - nach Einbehalt seiner Vergütung - per MoneyGram in die Philippinen an eine gewisse M. R. weiterleiten. Das Konto des Beklagten wies per 31.11.2008 einen Negativsaldo in Höhe von 128,09 Euro aus. Zwischen dem 3.11.2008 und dem 28.11.2008 flossen auf das Konto des Beklagten nur die Gelder der vorgenannten Geschädigten. Ihm hätte sich aufdrängen müssen oder er verkannte aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit, dass die auf dem Konto eingegangenen Geldbeträge aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten herrühren.
Im Einzelnen führte der Angeklagte folgende Geldabhebungen mit anschließenden Transfers in die Philippinen durch:
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Datum der Abhebung
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Auszahlungs-
Betrag in Euro
|
Transferdatum
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Transferbetrag(mit Gebühren) in Euro
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MoneyGram-
Filiale
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1
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07.11.2008
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350,00
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07.11.2008
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321,00
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Bahnhofplatz 1,80335 München
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2
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08.11.2008
|
350,00
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08.11.2008
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264,00
|
Bahnhofsplatz 1,80335 München
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3
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14.11.2008
|
500,00
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14.11.2008
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391,00
|
Bahnhofsplatz 1,80335 München
|
4
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15.11.2008
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400,00
|
15.11.2008
|
391,00
|
Nicht bekannt
|
Zwischen dem 18.11.2008 und dem 20.11.2008 erreichten den Beklagten mehrere Beschwerdeanrufe der vorgenannten Geschädigten. Spätestens seit dem 20.11.2008 war ihm daher positiv bekannt, dass die auf sein Konto bei der Oberbank überwiesenen Gelder jeweils aus gewerbsmäßig begangenen Betrugsstraftaten stammten.
Gleichwohl hob der Beklagte von seinem Konto am 20.11.2008 einen Betrag in Höhe von 100,- Euro, am 23.11.2008 weitere 50,- Euro und am 25.11.2008 einen Betrag in Höhe von 50,- Euro in bar ab. Diese Gelder verwendete er jeweils für sich selbst.
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 19.01.2009 spähten ein oder mehrere unbekannte Täter die PIN und eine TAN für das bei der Sparda-Bank geführte Konto der Geschädigten A., Konto-Nr. ..., BLZ ..., aus und überwiesen mittels der erlangten Daten am 19.01.2009 einen Betrag in Höhe von 8.000,- Euro ohne Wissen und Wollen der Geschädigten A. auf das Konto des Beklagten bei der Bayerischen HypoVereinsbank AG, Konto-Nr. ..., BLZ ...
Das Konto hatte der Beklagte am 15.1.2009 auf Betreiben des oder der unbekannten Täter eröffnet und für den genannten Geldeingang zur Verfügung gestellt. Dem Beklagten gegenüber traten der oder die unbekannten Täter unter der Scheinfirma Pay777 OHG mit angeblichem Sitz in 80336 München, Kaiser-Ludwig-Platz 5 auf. Am 22.1.2009 hob der Beklagte von diesem Konto einen Betrag von 7.400,- Euro in bar ab, um davon sogenannte Ukash-Karten zu erwerben. Bei Ukash handelt es sich um ein virtuelles Zahlungssystem. Ukash-Karten können im Internet und gegen Barzahlung bei diversen Ausgabestellen wie Tankstellen und Kiosken in unterschiedlicher Höhe erworben werden. Die 19stellige Kartennummer kann sodann für Bezahlvorgänge im Internet bei einer großen Anzahl von virtuellen Akzeptanzstellen eingesetzt werden. Mutmaßlich am 29.01.2009 übermittelte der Beklagte die Nummern der erworbenen Ukash-Karten per Telefon oder Telefax an den oder die unbekannten Täter. Die weiteren 600,- Euro behielt der Beklagte als Belohnung für seine Dienste ein.
Der oder die unbekannten Täter handelten dabei in der Absicht, sich durch wiederholte unberechtigte Überweisungen mit zuvor ausgespähten PINs und TANs eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Beklagte hielt zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass er durch sein Tun die gewerbsmäßig begangene Computerbetrugsstraftat des oder der unbekannten Täter unterstützte“.
III.
Mit Verfügung vom 16. November 2009 leitete das Polizeipräsidium München im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen ein sachgleiches Disziplinarverfahren ein und sprach gleichzeitig mündlich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Der Beklagte wurde nach Art. 22 BayDG über seine Rechte sowie über die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung belehrt.
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde mit Verfügung vom 19. November 2009 schriftlich bestätigt und durch ein Hausverbot in Gestalt eines Betretungsverbots für sämtliche Räumlichkeiten des Polizeipräsidiums München ergänzt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten unter Aufforderung, sämtliche dienstliche Ausrüstungsgegenstände herauszugeben, untersagt, Dienstkleidung zu tragen und die Dienstwaffe zu führen. Alle Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.
Wegen des anhängigen Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 30. November 2009 ausgesetzt. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurden 50 Prozent seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzuwendung einbehalten. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gem. Art. 21 Abs. 1 BayDG auf den Sachverhalt einer ungenehmigten Nebentätigkeit ausgedehnt.
Mit Bescheid vom 23. November 2011 wurde der Bezügeeinbehalt auf 75 Prozent angehoben. Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Antragsgemäß wurde die Personalvertretung beteiligt. Mit Bescheid vom 12. März 2012 wurde der Bezügeeinbehalt auf 45 Prozent abgesenkt.
IV.
Am 5. Juli 2011 hat das Polizeipräsidium München Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Neben dem Sachverhalt, der Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht München I im Urteil vom 25. Mai 2011 ist, wird dem Beklagten im Rahmen der Disziplinarklage auch Folgendes zur Last gelegt:
Der Beklagte übte seit April 2009 bei der Limousinen-Service-Munich GmbH eine Nebentätigkeit in erheblichem Umfang aus. Allein von Oktober 2009 bis Januar 2010 hat er durchschnittlich 129 Stunden pro Monat bei einem Stundenlohn von 15,- Euro gearbeitet. Für diese Nebentätigkeit hat der Beklagte erst am 22.10.2009 einen Antrag auf Genehmigung gestellt. In diesem Antrag gab er an, er habe die Nebentätigkeit erst am 14.09.2009 aufgenommen und dies umfasse nicht mehr als 8 Stunden pro Woche. Die Nebentätigkeit wurde dem Beklagten erst mit Schreiben vom 11.11.2011 genehmigt.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 09. Oktober 2012 wurde der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt der leichtfertigen Geldwäsche und des Computerbetrugs in einem besonders schweren Fall, stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts München I vom 25. Mai 2011 nach Art. 25 Abs. 1, 55 BayDG fest. Die fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung und die falschen Angaben in den Anträgen seien durch die Urkunden belegt. Der Beklagte habe sie im Wesentlichen auch eingeräumt. Bei der leichtfertigen Geldwäsche und dem Computerbetrug (§§ 263 a i. V. m. 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) handele es sich um außerdienstliche Pflichtverletzungen, bei denen die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt seien. Das Verhalten sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Leichtfertige Geldwäsche und gewerbs/bandenmäßiger Computerbetrug wiesen bei einem Polizisten auf einen Persönlichkeitsmangel hin, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gebe, den einem Polizisten obliegenden Dienstpflichten jederzeit gerecht zu werden. Die fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung und die falschen Angaben über Beginn und Umfang der Nebentätigkeit seien innerdienstliche Pflichtverletzungen, deren Gewicht zwar hinter den strafrechtlich geahndeten Vorwürfen zurückbleibe, die aber gleichwohl zeigten, dass der Beklagte seine eigenen Interessen stets über die seines Dienstherrn stelle. Das festgestellte Dienstvergehen wiege schwer und habe bei dem Beklagten zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt. Auch wenn es für außerdienstlichen Betrug keine Regelmaßnahme gebe, d. h. nicht jeder Betrug zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe, könnten hier die erschwerenden Umstände nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere dürfe nicht verkannt werden, dass der Beklagte in Kenntnis der Betrügereien seines Geschäftspartners - wie sich aus seinem Vermerk vom 20. Dezember 2008 ergebe - erneut sein Konto zur Verfügung gestellt habe, um weitere Betrugshandlungen zu unterstützen. Nicht einmal die strafrechtlichen Ermittlungen ab Januar 2009 hätten ihn dazu veranlasst, seine Tathandlungen einzustellen. Vielmehr habe er noch Ende Januar 2009 seinen Beitrag durch die Bekanntgabe der Nummern der erworbenen Ukash-Karten zum gewerbs-/bandenmäßigen Betrug geleistet. Offensichtlich sei es dem Beklagten darum gegangen, seine Einkünfte erheblich aufzubessern. Um das zu erreichen, habe er auch nicht vor Straftaten zurückgeschreckt. Hierzu passe auch, dass der Beklagte durch seine Nebentätigkeit, die er mit falschen Angaben erschlichen habe, auch weiterhin sein Gehalt erheblich aufgebessert und hierfür die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben vernachlässigt habe. Das Persönlichkeitsbild und die dienstlichen Leistungen des Beklagten sprächen deutlich gegen ihn und würden zeigen, dass er kein Leistungsträger sei und sich nur schwer in den Dienstbetrieb eingliedere. Nach Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die vorliegenden Entlastungsgründe hätten kein solches Gewicht, dass sie den gegebenen Vertrauensverlust abmildern könnten.
V.
Der Beklagte hat gegen das Urteil, seinem Bevollmächtigten zugestellt am 24. Oktober 2012, am 22. November 2012 Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 09.10.2012 aufzuheben und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeiobermeisters zu erkennen.
Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung beim Beklagten unzutreffend eine Tatbegehung als Mittäter angesetzt und dabei verkannt habe, dass das in einer Beihilfehandlung verwirklichte kriminelle Unrecht hinter dem kriminellen Unrecht der Haupttat zurück bleibe. Zwar sei der Beklagte im Rahmen zweier verschiedener Tatkomplexe in strafbare Handlungen verwickelt, dies sei jedoch nicht Ausdruck einer rechtsfeindlichen Handlung des Beklagten oder gar als Zeichen einer beharrlichen kriminellen Haltung anzusehen. Vielmehr sei der Beklagte zwar aufgrund von Beschwerden am 20. November 2008 davon ausgegangen, dass seine vermeintliche Geschäftspartnerin unseriös sei. Eine positive Kenntnis, dass es sich vorliegend um einen (gewerbsmäßigen) Betrugsfall handeln würde, habe jedoch beim Beklagten nicht vorgelegen. Dass er am 20. Dezember 2008 - mithin einen Monat nach Beendigung der Geschäftsbeziehung - den Verdacht eines Betruges hegte - trage nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte trotz dieser Erkenntnis weiterhin die Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten habe. Eine solche Annahme werde auch nicht durch die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils getragen, da dieses im ersten Tatkomplex nicht von einer Beihilfe zum Betrug - mit dem entsprechenden Gehilfenvorsatz - sondern vielmehr von einer leichtfertigen Geldwäsche, d. h. von einer fahrlässigen Straftat ausgegangen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vermenge zudem auch die beiden sowohl zeitlich als auch personell klar getrennten Tatkomplexe. Der Beklagte habe nicht dem gleichen Geschäftspartner, dessen mangelnde Seriosität ihm bekannt gewesen sei - sein Bankkonto zur Verfügung gestellt, sondern einem anderen Unternehmen, welches ihm eine Nebentätigkeit im Bereich Logistik/Einkauf in Aussicht gestellt habe. Die Tatsache, dass es sich bei diesem Unternehmen ebenfalls um eine betrügerische Scheinfirma gehandelt habe, habe sich dem Beklagten nicht zwangsläufig aufgrund des vorangegangenen Sachverhalts aufdrängen müssen. Ein konkreter Anlass, die Vertrauenswürdigkeit dieses neuen Geschäftspartners in Zweifel zu ziehen, habe sich für den Beklagten erst in dem Moment ergeben, in dem ihm der Auftrag angetragen worden sei, die überwiesenen Gelder in Ukash-Karten umzuwandeln. Erst zu diesem Zeitpunkt - also nach Eingang des Geldes auf seinem Konto - sei es für den Beklagten überhaupt erkennbar gewesen, dass er erneut als Zwischenstation für einen Geldtransfer dienen sollte. Anhaltspunkte, dass der Beklagte Kenntnis davon gehabt hatte, es handele sich um einen gewerbs/bandenmäßigen Betrug, ergäben sich weder aus den Verfahrensakten noch aus seinem Vermerk vom 20. Dezember 2012.
Das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter die aktuellen strafrechtlichen Entwicklungen beim Internetbetrug gekannt habe. Das Verwaltungsgericht sei bei den Zumessungserwägungen unzutreffend von einer fortgesetzten Begehung von Straftaten durch den Beklagten ausgegangen, tatsächlich lägen jedoch zwei substantiell unterschiedliche strafrechtliche Sachverhalte vor.
Zudem habe das Verwaltungsgericht den geringeren Unrechtsgehalt einer Tatbeteiligung als Gehilfe verkannt. In Anbetracht dieser Umstände könne nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust ausgegangen werden. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Nebentätigkeitsgenehmigung liege als Dienstpflichtverletzung in ihrer Gewichtigkeit weit unterhalb der der strafrechtlichen Sachverhalte.
Im Übrigen gehe das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit fehl, als darin von der Vernachlässigung der dienstlichen Aufgaben des Beklagten aufgrund der Nebentätigkeiten ausgegangen werde. Auch im Hinblick auf die Bewertung des Persönlichkeitsbildes sei das angegriffene Urteil unzutreffend. Der Umstand, dass ein Beamter nicht zur Spitzengruppe gehöre, könne nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.
Die nachträgliche Genehmigung der Nebentätigkeit sei unproblematisch erfolgt, die zeitliche Komponente durch den Dienstherrn insoweit als wenig gewichtig bewertet worden, so dass dies die Auswirkungen der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Nebentätigkeitsgenehmigung bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes relativieren müsse. Der Beklagte verfüge über eine ausgeprägte Motivation für den Polizeiberuf, habe sich seiner Verantwortung gestellt und seine Fehler unumwunden eingeräumt. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Gelegenheit zur Bewährung im Dienst einzuräumen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 23. Juli 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.
V.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. (Az. 316 Js 46917/09), die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums München sowie die Personalakten vorgelegen.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. In Abänderung von Ziffer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 wird der Beklagte in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) versetzt.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
II.
Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 25. Mai 2011 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25 Abs. 1, 55 Hs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest.
Nach diesen Vorschriften sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Zudem hat der Beklagte die Vorwürfe auch eingeräumt.
Danach steht für den Senat fest, dass der Beklagte in vier Fällen leichtfertige Geldwäsche begangen hat, indem er zunächst sein Konto für einen angeblichen Internetversandhandel zur Verfügung stellte und dann - unter Einbehalt einer Vergütung - viermal durch Geldabhebungen mit anschließenden Transfers per moneyGram an eine gewisse M. R. in die Philippinen weiterleitete. Hierbei hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen oder er verkannte aus besonderer Unachtsamkeit, dass die auf dem Konto eingegangenen Geldbeträge aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten herrührten.
Fest steht ebenfalls, dass der Beklagte eine Beihilfe zum Computerbetrug verwirklicht hat, indem er erneut ein Konto auf Betreiben eines weiteren unbekannten Täters eröffnete und für einen Geldeingang in Höhe von 8000,- Euro zur Verfügung stellte, den dieser ohne Wissen und Wollen einer Geschädigten auf sein Konto überwiesen hat. Anschließend hob der Beklagte einen Betrag von 7.400,- Euro in bar ab, um davon sogenannte Ukash-Karten zu erwerben, deren Kartennummern er an die unbekannten Täter übermittelte. Die übrigen 600,- Euro behielt der Beklagte als Belohnung für seine Dienste ein.
Zudem hat der Beklagte ohne Genehmigung seit April 2009 eine Nebentätigkeit in erheblichem Umfang ausgeübt und bei der Beantragung der Nebentätigkeit am 22.10.2009 falsche Angaben über Beginn und Umfang der Nebentätigkeit gemacht. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und wurde vom Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
III.
Der Beamte hat durch sein Handeln ein einheitlich schweres Dienstvergehen i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. (seit 01.04.2009 § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - vom 17. Juni 2008 BGBL. I S. 1010) begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt.
1. Bei den Geldwäschehandlungen und der Beihilfe zum Computerbetrug handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das wesentliche Unterscheidungsmoment zu einer Qualifizierung als innerdienstlich ist funktionaler Natur. Entscheidend für die Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln - wie hier - als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstlich zu qualifizieren (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - juris Rn. 54; BayVGH. U. v.13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 115).
Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse der Ausübung auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 23).
Das Bundesverwaltungsgericht, hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, U. v. 28.7.2011, a. a. O. -Rn. 24, BayVGH, U. v.6.12.2013 - 16a D 12.1815 - juris Rn. 72).
Das Verhalten des Beklagten außerhalb des Dienstes ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Beklagte verstieß gegen seine beamtenrechtliche Pflicht aus Art. 84 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordern. Die vierfache leichtfertige Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, und die Beihilfe zum Computerbetrug in besonders schwerem Fall, die gem. §§ 263 a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren, unter Berücksichtigung der Beihilfe (§§ 27, 49 StGB) mit siebeneinhalb Jahren, belegt ist, führen auch ohne Bezug zu seinen dienstlichen Tätigkeiten zu einem erheblichen Ansehensschaden für seine eigene Person, aber auch für das der Beamtenschaft an sich.
2. Durch die ungenehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit für einen Limousinenservice hat der Beklagte zudem vorsätzlich schuldhaft gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen (vgl. BVerwG U. v.11.1.2007 - 1 D 16/05 - juris; B. v. 17.7.2013 - 2 B 27/12 - juris). Der festgestellte Verstoß gegen Nebentätigkeitsbestimmungen ist als innerdienstliche Pflichtverletzung i. S. v. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu bewerten, weil er mit dem Amt des Beklagten zusammenhängt und Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstleistungspflicht haben kann (vgl. BVerwG U. v. 11.12.1990 - 1 D 63/89 - juris Rn. 25).
Es war dem Beklagten bewusst, dass er für die Ausübung von Nebentätigkeiten eine vorherige Genehmigung benötigte. Einen schriftlichen Antrag stellte er jedoch erst am 22. Oktober 2009, obwohl er einräumte, bereits im April 2009 die Nebentätigkeit aufgenommen zu haben. Diese übte er bis 11. November 2011 ohne entsprechende Genehmigung aus. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2009 wurde der Beklagte gebeten sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nochmals zu äußern, da Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit seines Antrags bestünden. Dies unterließ der Beklagte und führte gleichwohl seine Nebentätigkeit fort. Dem Beklagten war dabei bewusst, dass er mit der Wahrnehmung der Nebentätigkeit ohne Genehmigung gegen Dienstpflichten verstieß, da er aufgrund seiner früheren Nebentätigkeitsgenehmigungen mit den Bestimmungen vertraut war. Zudem machte er im Rahmen der verspäteten Antragsstellung bewusst wahrheitswidrige Angaben zu Beginn und dem zeitlichem Rahmen der Nebentätigkeit, den er mit höchstens acht Stunden angab. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG). Gleichzeitig hat der Beklagte damit auch vorsätzlich gegen seine dienstliche Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben und damit gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.,
§ 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen (vgl. Zängl, Kommentar zum Bayer. Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 268).
IV.
Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich nach Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen.
Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Zurückstufung des Beklagten gemäß Art. 10 BayDG um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7).
Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend, aber auch erforderlich.
1. Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v.15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris).
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeein-trächtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot).
Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).
Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastenden Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 17).
Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG B. v. 15.4.2009 - 2 B 1/09 - juris).
Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v.29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).
Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG U. v.29.5.2008 a. a. O. Rn. 14). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
Zu den bemessungsrelevanten Umständen, die in die prognostische Gesamtwürdigung einzustellen sind, gehört auch die Motivlage des betroffenen Beamten. Die Prognoseentscheidung setzt die Ermittlung der Beweggründe voraus, die den betroffenen Beamten zu seinem Verhalten veranlasst haben (BVerwG, U. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 - a. a. O. Rn. 29 u. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479; BVerwG, B. v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 7 u. BVerwG, B. v. 6.9.2012 - 2 B 31.12 - juris Rn. 14).
2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:
Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung, hier aus der Beihilfe zum Computerbetrug.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 10.9.2010 - 2 B 97/09 - juris) ist bei einem außerdienstlich begangenen Betrug die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen denkbar sind, zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und ihre Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. In den Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwernisgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht stehen. Aus der Rechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5000,- Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe gerechtfertigt sein kann. Derartige Bemessungsgrundsätze gelten auch für außerdienstliche Betrugsfälle (BVerwG, U. v. 24.11.1998 - 1 D 36.97- juris; B. v. 3.7.2007 - 2 B 18.07 - juris, BayVGH, U. v. 27.9.2012 - 16a D 11.406 - juris).
Vorliegend hat der Beamte Beihilfe zum Computerbetrug in einem besonders schweren Fall geleistet, bei dem ein Gesamtschaden von 8000,- Euro - also deutlich über der Grenze von 5000,- Euro - zu verzeichnen ist. Damit ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung, wobei jedoch der Tatbestand der Beihilfehandlung des Beklagten einer besonderen Prüfung zu unterziehen ist.
Vorliegend ist der Tatbeitrag des Beklagten zum Computerbetrug auf eine Beihilfehandlung beschränkt, der hier ein geringeres disziplinarisches Gewicht zuzumessen ist als der Haupttat.
Für die Bewertung des disziplinarischen Gewichts einer Beihilfetat ist grundsätzlich die kriminelle Energie zu berücksichtigen, die mit der Handlung verbunden ist (BVerwG, U. v. 28.10.1992 - 1 D 63/91 - juris). Beihilfetaten, die die Haupttat erst ermöglichen oder wesentlich zu ihr beitragen, können disziplinarisch ebenso geahndet werden wie die Täterschaft (BVerwG, U. v. 28.10.1992 a. a. O.; U. v. 27.10.1992 - 1 D 71/91 - juris; U. v. 27.6.1995 - 2 WD 3/95 - juris; U. v. 2.9.1998 - 2 WD 13/98 - juris).
Die Beihilfehandlung des Beklagten in Form der Kontoeröffnung am 15. Januar 2009, das für einen Geldeingang in Höhe von 8000,- Euro zur Verfügung gestellt wurde, und die am 22. Januar erfolgte Umwandlung eines Teilbetrags von 7.400,- Euro in Ukash-Karten mit anschließenden Übermittlung der Nummern am 29. Januar 2009 per Telefon oder Telefax an die unbekannten Täter, ist in disziplinarischer Hinsicht als weniger schwerwiegend zu bewerten als die Haupttat. Der Vortrag des Beklagten, er habe sich auf eine hochprofessionell aufgemachte Stellenanzeige im Bereich Logistik/Einkauf beworben und dann erst nach Geldeingang auf seinem Konto die Anweisung erhalten, dieses Geld abzüglich seiner Provision von 600,- Euro in Ukash-Karten umzuwandeln, erscheint glaubwürdig.
Die Täter haben durch Vortäuschung einer Stellenanzeige für eine Nebentätigkeit im Internet einen Gehilfen für ihre Betrügereien gesucht. Darauf ist der Beklagte eingegangen und hat dann auf Anforderung ein Konto eröffnet. Aber spätestens mit der von den Betrügern geforderten Umwandlung des auf das Konto überwiesenen Geldes von 8000,- Euro in Ukash-Karten und seines Lohns von 600,- Euro hätte der Beklagte, auch im Hinblick seiner Vorerfahrungen mit der leichtfertigen Geldwäsche erkennen müssen, dass er wieder für Betrügereien eingespannt wird. Anstatt hier seine Mithilfe zu beenden, hat er, um die 600,- Euro behalten zu können, eine Beihilfe zum Betrug billigend in Kauf genommen. In diesem Rahmen ist die Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu sehen. Es ist nicht so, dass die Täter die Tat ohne die Beihilfe des Beklagten nicht hätten durchführen können, vielmehr hätten sie sich dann einen anderen Gehilfen gesucht, um die Tat begehen zu können. Insoweit ist die Beihilfehandlung nicht so schwerwiegend zu bewerten, als wenn die Täter auf die Beihilfehandlung des Beklagten angewiesen gewesen wären (z. B. wenn ein Beamter wissentlich dazu beiträgt, dass der Post anvertrautes Beförderungsgut durch Dritte entwendet werden kann; vgl. BVerwG, U. v. 27.10.1992 - 1 D 71/91 - juris).
Zudem handelte der Beklagte selbst lediglich im Hinblick auf einen vergleichsweise geringen Betrag in Höhe von 600,- Euro eigennützig. Der Senat geht deshalb davon aus, dass durch diese Gehilfenhandlung die Höchstmaßnahme noch nicht indiziert ist, sondern im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens von der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung auszugehen ist.
b) Auch die Berücksichtigung der weiteren tatmehrheitlich verwirklichten leichtfertigen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 5 StGB und der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne vorherige Genehmigung bzw. der vorsätzlich falschen Angaben bei der Antragstellung auf Nebentätigkeitsgenehmigung, führt bei Würdigung aller Umstände letztendlich nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst. Der Senat hält jedoch im Hinblick hierauf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (Art. 10 BayDG) des Beklagten um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) für angemessen und erforderlich.
aa) Bereits Ende Oktober 2008 hatten unbekannte Täter den Beklagten via E-Mail als sog. „Finanzagenten“ für die Mitarbeit an einem angeblichen Online-Versandhandel angeworben und ihn veranlasst, sein Konto für die Abwicklung der vorgenannten Internetverkäufe zur Verfügung zu stellen. Die auf seinem Konto eingehenden Gelder hob er entsprechend der Anweisungen der unbekannten Täter bar ab und leitete diese vier Mal - nach Einbehalt seiner Vergütung - per MoneyGram auf die Philippinen an eine gewisse M. R. weiter. Dabei hätte es sich ihm aufdrängen müssen und er verkannte aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit, dass die auf dem Konto eingegangenen Geldbeträge aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten herrührten.
bb) Hinzukommt eine Nebentätigkeit als Fahrer für einen Limousinenservice seit April 2009, die ohne Genehmigung begonnen und mit erheblichem zeitlichem Umfang vom Beklagten betrieben wurde. Bei der Antragstellung am 22.10.2009 machte er zudem bewusst falsche Angaben über den Beginn und den zeitlichen Umfang seiner Nebentätigkeit.
c) Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von einer Zurückstufung um zwei Stufen abzusehen wäre. Allerdings führen die zu seinen Lasten zu wertenden Gesichtspunkte auch nicht zur Verhängung der Höchstmaßnahme.
Zugunsten des Beklagten spricht vorliegend, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist, die ungenehmigte Nebentätigkeit und die falschen Angaben zum Umfang grundsätzlich eingeräumt hat und auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er hierdurch seine Pflichten aus der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit vernachlässigt hat. Eine Überprüfung des Monats Oktober 2009, in dem die Nebentätigkeit mit 161,5 Stunden zu Buche schlug, ergab keinerlei krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beklagten. Vielmehr wurde die Nebentätigkeit im Rahmen eines genehmigten Urlaubs bzw. dienstplanbedingter freier Tage ausgeführt.
Die Würdigung des Persönlichkeitsbildes und die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beklagten lassen keine Gesichtspunkte erkennen, die besonders zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Allerdings sprechen die vier dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 2000, 2002, 2005 und 2008 mit acht, neun, neun und zehn Punkten gerade auch im Hinblick auf die Leistungssteigerung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht gegen den Beklagten. Dass er kein Leistungsträger ist - wie von ihm selbst vorgebracht - kann nicht zu seinen Lasten gewertet werden, ebenso wenig das vom Kläger vorgebrachte Schwarz-Weiß-Denken und Hierarchieverhalten des Beklagten.
Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte gerade im Hinblick auf die ungenehmigte Nebentätigkeit wenig Einsicht und Reue zeigt. Vielmehr räumte der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass er vor ca. zwei Wochen erneut eine Nebentätigkeit auf 450-Euro-Basis aufgenommen habe, ohne vorher eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen.
In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände haben die außerdienstlichen Straftaten ebenso wie der Verstoß gegen Nebentätigkeits-vorschriften erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass der Beklagte dieses Vertrauen noch nicht endgültig verloren hat. Die Pflichtverletzungen stehen allesamt im Zusammenhang mit dem hohen Schuldenberg in Höhe von 50.000,- Euro, den der Beklagte angehäuft hat und mittels Nebentätigkeiten zu bedienen oder zu verringern suchte. Der Senat geht insofern davon aus, dass der Beklagte seine finanziellen Verhältnisse - notfalls mittels Privatinsolvenz - neu ordnet und künftig seine Dienstaufgaben pflichtgemäß erfüllen wird.
Diese Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Ins Verhältnis zu setzen sind die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen.
V.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).