Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 14 B 16.46

published on 08/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 14 B 16.46
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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2015 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Mietentschädigung für die Anmietung einer neuen Wohnung in Augsburg für den Monat Juli 2014.

Der Kläger steht im Dienst des Beklagten und war bis 31. Juli 2014 am Finanzamt Neu-Ulm beschäftigt. Am 14. April 2014 wurde er unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung zum 1. August 2014 an das Finanzamt Augsburg-Stadt versetzt. Unter dem 14. Juli 2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie eine Mietentschädigung, letztere i. H. v. 369,78 Euro. Im Antragsformular gab der Kläger an, die neue Wohnung zum 1. Juli 2014 angemietet und die alte Wohnung zum 31. Juli 2014 gekündigt zu haben. Der Umzug sei am 12. Juli 2014 durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 gewährte der Beklagte Umzugskostenvergütung für Umzug, Reisekosten und sonstige Umzugsauslagen i. H. v. insgesamt 1.088,20 Euro; die Gewährung von Mietentschädigung wurde abgelehnt, da der Leerstand der neuen Wohnung keinen vollen Kalendermonat umfasst habe.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2014 zurückgewiesen. Seit Änderung des Bayerischen Umzugskostengesetzes im Jahr 2005 könnten Zeiten doppelter Mietzahlung nur für volle Kalendermonate berücksichtigt werden. Da der Umzug am 12. Juli 2014 stattgefunden habe, könne für den Umzugsmonat Juli 2014 folglich keine Mietentschädigung gezahlt werden.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hob den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2014 insoweit auf, als dem Kläger keine Mietentschädigung gewährt wurde, und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger eine Mietentschädigung i. H. v. 369,78 Euro zu gewähren. Der Kläger habe nach Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) Anspruch auf Mietentschädigung in der beantragten Höhe für die neue Wohnung in Augsburg für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2014. Die neue Wohnung habe aufgrund der Lage des Wohnungsmarkts in Augsburg vor dem Bezug angemietet werden müssen und sei vom Kläger aus dienstlichen Gründen nicht bezogen worden, da er erst mit Wirkung zum 1. August 2014 von Neu-Ulm nach Augsburg versetzt worden sei. Der Kläger sei auch aus dienstlichen Gründen an der Benutzung der neuen Wohnung bis zum Versetzungszeitpunkt gehindert gewesen. Dem Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung stehe nicht die Ausschlussvorschrift des Art. 8 Abs. 3 BayUKG entgegen. Das hier inmitten stehende „Einstellen“ von sperrigen Teilen seines Mobiliars ab 12. Juli 2014 im Vorgriff auf seinen Umzug in seine neue Wohnung sei keine anderweitige Benutzung im Sinne dieser Vorschrift. Im Lichte der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtung stelle dieses Einstellen am 12. Juli 2014 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Versetzung zum 1. August 2014 einen Umstand dar, welcher der Sphäre des Dienstherrn und nicht derjenigen des Klägers zuzurechnen sei. Anders als in den Fällen, in denen der Berechtigte für einen längerfristigen Zeitraum nach dem Versetzungszeitpunkt die bisherige Wohnung zum Zwischenlagern von Möbeln nutze, sei bei einem Teilumzug rund zwei Wochen vor der mit dem Dienstortwechsel verbundenen Versetzung ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben. Andernfalls sei der Beamte gehalten, die bisherige Wohnung nach seinem Dienstantritt am neuen Dienstort solange beizubehalten, bis er in der Lage sei, seinen Umzug durchzuführen, da es schon aus praktischen Gründen kaum möglich erscheine, an einem Wochentag nach Dienstschluss bei der alten Dienststelle und bis zum Dienstantritt an der neuen Dienststelle am darauf folgenden Tag umzuziehen.

In dem vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungsverfahren beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2015

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Unter Verweis auf seinen Vortrag im Zulassungsverfahren trägt der Beklagte vor, das Bayerische Umzugskostengesetz gehe im Unterschied zur früheren Rechtslage im Regelfall davon aus, dass bei einer einmonatigen Überschneidung der Mietverhältnisse für die alte und die neue Wohnung für den Umzugsmonat keine Mietentschädigung mehr geleistet werde, da diese nur noch für volle Kalendermonate und nicht mehr taggenau gewährt werde. Der Betroffene werde regelmäßig zu einem Zeitpunkt innerhalb dieser Überschneidungszeit umziehen, so dass in dem jeweiligen Monat die neue Wohnung zumindest zeitweise gemäß Art. 8 Abs. 3 BayUKG genutzt werde. Der Begriff der Benutzung im Sinn des Art. 8 Abs. 3 BayUKG sei weit auszulegen. Erforderlich sei keine Benutzung zu Wohnzwecken, es reiche jede Benutzung aus. Das weite Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals ergebe sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Mit der Gleichstellung des Benutzens und der Vermietung ziele der Gesetzgeber darauf ab, alle Fälle zu erfassen, in denen der Anspruchsberechtigte entweder mittelbar durch Mieteinnahmen aufgrund der Benutzung durch einen Dritten oder unmittelbar durch eigene Benutzung zumindest teilweise Vorteile aus der Wohnung ziehe. Der Kläger habe sich durch das Einstellen der Möbel in die neue Wohnung im Juli 2014 die Kosten für eine Zwischenlagerung erspart und dadurch tatsächlich einen Nutzen durch das Einstellen der Möbel gezogen. Die vom Kläger für die neue Wohnung getätigten Mehraufwendungen seien ab dem 12. Juli 2014 gerade nicht mehr durch seine Versetzung verursacht und stammten somit nicht mehr aus der Sphäre des Dienstherrn. Die vorzeitige Nutzung der Wohnung beruhe auf dem privaten Entschluss des Klägers, den Umzug aus Praktikabilitätsgründen bereits vor dem Dienstantritt am Finanzamt Augsburg-Stadt zum 1. August 2014 durchzuführen, weil er an diesem Wochenende am besten Zeit gehabt und ihm ein Transportfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Gegen die Pauschalierung bestünden auch unter Fürsorgegesichtspunkten keine Bedenken. Die daraus resultierende finanzielle Belastung stelle keine besondere Härte eines Umzugs aus den in Art. 4 BayUKG genannten Gründen dar, sondern sei insoweit dem Mietverhältnis als solchem immanent.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass das Einstellen eines Teils des Mobiliars des Klägers in die neue Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Dienstantritt kein Benutzen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG darstelle. Weder dem Gesetzeswortlaut noch der einschlägigen Landtagsdrucksache könne entnommen werden, dass eine Mietentschädigung prinzipiell nur in Betracht komme, wenn mindestens zwei volle Monate zur Entschädigung anstünden. Die Umstellung von der taggenauen Abrechnung auf volle Kalendermonate habe nur den Zweck der Verwaltungsvereinfachung gehabt. Zudem widerspräche es dem Fürsorgegedanken, wenn der Beamte Kosten für die doppelte Miete zu tragen hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung i. H. v. 369,78 Euro. Seine Klage war unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Nach Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) i. d. F. vom 24. Juni 2005, gültig ab 1. Juli 2005, wird Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarkts für volle Kalendermonate gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, für längstens drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Gemäß Art. 8 Abs. 3 BayUKG wird Mietentschädigung für die neue Wohnung nicht gewährt für eine Zeit, in der die Wohnung ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist. Unabhängig davon, ob der Kläger die zum 1. Juli 2014 an seinem neuen Dienstort angemietete Wohnung im Juli 2014 im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BayUKG noch nicht benutzen konnte, weil er erst mit Wirkung zum 1. August 2014 von Neu-Ulm nach Augsburg versetzt worden ist, greift vorliegend jedenfalls der Ausschlussgrund nach Art. 8 Abs. 3 BayUKG ein, da der Kläger die Wohnung durch das Einstellen von sperrigen Teilen seines Mobiliars ab 12. Juli 2014 benutzt hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (1.) und dem Sinn und Zweck (2.) der Regelung. Dagegen spricht auch nicht der historische Wille des Gesetzgebers (3.). Die Gewährung von Mietentschädigung nur für volle Kalendermonate des Leerstands widerspricht nicht dem Fürsorgegrundsatz (4.).

1. Laut Duden werden als bedeutungsgleich mit „benutzen“ u. a. „sich einer Sache ihrem Zweck entsprechend bedienen“, „zu einem bestimmten Zweck verwenden“ und „für einen bestimmten Zweck ausnutzen“ gesehen (http:/www.duden.de/rechtschrei-bung/benutzen). Der Gesetzgeber hat den Zweck des Benutzens der Wohnung hier nicht ausschließlich im Bewohnen gesehen, andernfalls hätte er dies durch die Verwendung der Worte „zu Wohnzwecken“ oder durch andere Begrifflichkeiten, wie etwa „bewohnen“ zum Ausdruck gebracht. Somit enthält bereits der Wortlaut der Vorschrift mit dem Begriff „benutzen“ keinen Anhaltspunkt für eine gebotene restriktive Auslegung etwa in dem Sinn, dass nur bestimmte Benutzungsarten und/oder nur ein bestimmter (Mindest-)Benutzungsumfang den Wegfall des Anspruchs auf Mietentschädigung auslösen könnten. Dass der Normgeber nicht ausschließlich eine Nutzung zu Wohnzwecken in den Blick genommen hat, verdeutlicht auch der gesetzessystematisch bedeutsame Umstand, dass die anderweitige Vermietung der neuen Wohnung als eigenständige, weitere Tatbestandsalternative neben der Benutzung Eingang in die Norm gefunden hat. Auch die anderweitige Vermietung hat der Gesetzgeber nicht an eine Wohnnutzung geknüpft, denn diese muss nicht immer zu Wohnzwecken erfolgen, sondern kann - gerade für eine Übergangszeit von einem Monat - auch für andere Zwecke, wie etwa zur vorübergehenden Lagerung von Sachen, vermietet werden. Die Begrifflichkeiten legen daher den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die Gewährung von Mietentschädigung bei jeglicher Nutzung der Wohnung durch den Beamten, sei es mittelbar durch die Erlangung von Mieteinnahmen aufgrund der Benutzung der Wohnung durch einen Dritten oder unmittelbar durch eigene Benutzung ausschließen wollte.

2. Bestätigt wird dies durch Sinn und Zweck der Vorschrift. Vorrangiger Gesetzeszweck umzugskostenrechtlicher Regelungen ist die Erstattung der dem Beamten durch Versetzung oder Abordnung entstandenen Mehraufwendungen. An dieser Zweckbestimmung des Gesetzes als eines die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normkomplexes ist die Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften zu messen. Der Beamte hat demnach nur dann Anspruch auf Mietentschädigung, wenn sich die gezahlte Miete als eine Mehraufwendung darstellt, die durch die Versetzung oder Abordnung verursacht worden ist. Die Ausgleichspflicht des Dienstherrn findet durch Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit eine Grenze, wenn und soweit die Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht in der Sphäre des Dienstherrn hat, sondern durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.1992 - 10 B 2.92 - Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1). Mietentschädigung kommt deshalb etwa dann nicht in Betracht, wenn die Mehraufwendung für zwei Wohnungen darauf beruht, dass für die bisherige Wohnung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Dienstherrn liegen, keine Möglichkeit der Weitervermietung besteht. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Beamte die bisherige Wohnung weiter selbst nutzt, ferner, wenn die bisherige Wohnung nach dem Auszug des Beamten nicht leer steht und damit für einen potentiellen Nachmieter tatsächlich nicht frei ist, sondern noch Schönheitsreparaturen unterzogen wird, die nach dem Mietvertrag dem Beamten obliegen und damit in seiner Sphäre ein Hindernis für die Weitervermietung darstellen (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.1992 a. a. O.). Dies zugrunde gelegt, stellt das Einstellen von sperrigen Möbeln in die neue Wohnung ab dem 12. Juli 2014 ein „Benutzen“ im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BayUKG dar. Auch wenn die Mehrkosten für die neue Wohnung im Juli 2014 aufgrund der Versetzung zum 1. August 2014 zunächst ausschließlich dienstlich veranlasst waren, hat der Kläger durch seine eigene persönliche Entscheidung, den Umzug bereits im Juli durchzuführen, an den dienstlich veranlassten Mehraufwendungen partizipiert und sowohl durch das Ersparen von Unterstellungskosten als auch durch das Verwirklichen einer für ihn zeitlich günstigen Umzugsplanung Vorteile gezogen; dadurch sind ihm Gebrauchsvorteile zugeflossen, deren Gegenleistung die gezahlte Miete ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 13.78 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 75). Die Gewährung von Mietentschädigung soll nach dem Gesetzeszweck die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen für die doppelten Mietzahlungen abgelten, nicht aber dazu führen, dass der Beamte einen mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil aus der Wohnung erlangt. Darüber hinaus würde eine restriktive Auslegung des Begriffs „benutzen“ im Sinne einer ausschließlichen Wohnnutzung zu einer ohne sachlichen Grund gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten führen, denen - aufgrund einer Versetzung/Abordnung an einen Dienstort mit einem wenig oder nicht angespannten Wohnungsmarkt - kein Anspruch auf Mietentschädigung für die neue Wohnung zusteht, die aber die jedem Umzug immanenten organisatorischen und insbesondere die im Hinblick auf Überschneidungszeiten bestehenden Schwierigkeiten ebenfalls zu bewerkstelligen haben.

Vorliegend kann dahinstehen, ob eine Art Bagatellgrenze anzuerkennen ist, ab der überhaupt erst von einer anderweitigen Benutzung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BayUKG ausgegangen werden kann, etwa dann, wenn die bereits eingestellten Gegenstände auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nach Art, Zahl und Umfang so unbedeutend sind, dass einerseits ihre anderweitige Einlagerung etwa bei einem Spediteur völlig untunlich und unwirtschaftlich erschiene und andererseits das Einstellen in die neue Wohnung offensichtlich in keiner Weise den vorübergehenden Gebrauch eines Mieters stören würde (vgl. OVG NW, U. v. 4.8.2005 - 1 A 2946/03 - juris Rn. 50). Hat das Einlagern von sperrigem Mobiliar aber - wie hier - im Geschäftsverkehr typischerweise einen nicht völlig zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Wert, so wird dieser Wert von dem Beamten auch tatsächlich als Ersparnis realisiert, wenn er die angemieteten Räumlichkeiten hierfür „nutzt“. Das Einstellen des Umzugsguts kommt somit dem Kläger als Vorteil zugute und betrifft mithin seine persönliche Sphäre.

3. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem historischen Willen des Gesetzgebers. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayUKG i. d. F. vom 14. März 1966 (LT-Drs. III - 18516 - 1 S. 11) ist die Nichtgewährung der Mietentschädigung bei anderweitiger Benutzung der Wohnung gerechtfertigt, weil während dieser Zeit die Wohnung für eine Weitervermietung nicht zur Verfügung steht. Diese knapp gehaltene, eher schlagwortartige Gesetzesbegründung zielt ersichtlich nur auf den Regelfall. Da sich die Ausschlussregelung des Art. 8 Abs. 3 BayUKG betreffend das Merkmal „anderweitig….benutzt“ aber - wie dargelegt - nicht auf die Fälle einer Wohnnutzung beschränkt, erscheint es nur konsequent, auch bei anderen Benutzungsarten nicht schlechthin zu fordern, dass es im konkreten Fall stets (nachweisbare) Auswirkungen auf die Frage der Weitervermietbarkeit haben muss. Der Grundgedanke der amtlichen Gesetzesbegründung wird hierdurch jedenfalls im Kern nicht verfehlt, denn die anderweitige Benutzung - in welcher Form auch immer - hat jedenfalls typischerweise zugleich Bedeutung für die Frage, ob die Wohnung für eine Weitervermietung zur Verfügung steht (vgl. OVG NW, U. v. 4.8.2005 - 1 A 2946/03 - juris Rn. 34 ff. bezogen auf die amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen § 6 Abs. 4 BUKG a. F.).

4. Hat der Kläger durch das Einstellen der Möbel die neue Wohnung ab 12. Juli 2014 im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BayUKG anderweitig genutzt, ist nach derzeitiger Rechtslage (Art. 8 Abs. 2 BayUKG) eine Mietentschädigung für den vollen Kalendermonat Juli ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 2 BayUKG wurde mit Gesetz vom 24. Juni 2005 neu gefasst und trat mit Wirkung zum 1. Juli 2005 in Kraft (GVBl. S. 192). Die Vorschrift weicht inhaltlich insoweit von der Vorgängerregelung ab, als eine Mietentschädigung lediglich für volle Kalendermonate des Leerstands gezahlt wird. Die Vorgängerregelung enthielt keine derartige Beschränkung, so dass die Mietentschädigung - ebenso wie gemäß § 8 BUKG in der derzeit geltenden Fassung - taggenau zu berechnen war. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung (LT-Drs. 15/3058 S. 9) trägt die Regelung der angestrebten Vereinfachung im Gesetzesvollzug Rechnung. Eine taggenaue Abgeltung für die Zeit vor der Benutzung der neuen Wohnung in einem Kalendermonat soll gerade nicht mehr erfolgen, so dass die Neuregelung zur Folge hat, dass kein Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung für die Monate besteht, in denen die neue Wohnung auch nur zeitweise benutzt wird, also auch nicht für den Umzugsmonat.

Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Fürsorge. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung von Normen insbesondere dann eine Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis zu, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218; U. v. 23.6.2016 - 2 C 17.14 - juris Rn. 12). So liegt es hier. Die nach der alten Rechtslage taggenau - und damit aufwendig und fehleranfällig - zu berechnende Mietentschädigung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers abgelöst werden durch eine vereinfachte Abrechnung nach vollen Kalendermonaten des Leerstands. Damit wird die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten, denn auch bei der taggenauen Erstattung hatte der Beamte stets einen Eigenanteil an Miete ab dem Zeitpunkt der Benutzung der Wohnung zu tragen, mithin hätte der Kläger ab 12. Juli 2014 auch nach der Vorgängerregelung keinen Anspruch auf Mietentschädigung geltend machen können. Dem Fürsorgegrundsatz wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage in Fällen dieser Art insoweit weiterhin ausreichend Rechnung getragen, als Mietentschädigung, abgesehen von dem - vom Beamten selbst festgelegten - Umzugsmonat, für eine vor Dienstantritt notwendige Anmietung einer Wohnung in Höhe von zwei vollen Kalendermonaten im Falle des Leerstands erstattet wird.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 369,78 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 06/11/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.

(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.

(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.

(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.