Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2018 - 14 B 16.2257

published on 06/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2018 - 14 B 16.2257
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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Reisebeihilfe für die vom 23. bis 25. Januar 2015 durchgeführte Familienheimfahrt des Klägers.

Der Kläger ist als Bundespolizist Beamter der Beklagten. Während seiner dreijährigen Ausbildung an der Bundespolizeiakademie für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab September 2013 befand sich der Kläger überwiegend außerhalb seines Wohnorts B., von Januar bis einschließlich April 2015 war er nach L. abgeordnet. Für seine wöchentlichen Familienheimfahrten von seinem damaligen Dienstort L. an den Wohnort B. erwarb der Kläger eine BahnCard 100 für 4.090 Euro mit einem Geltungszeitraum vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2016. Die zuständige Abrechnungsstelle hatte zuvor auf Anfrage des Klägers eine Kostenerstattung abgelehnt. Gegen die Trennungsgeldabrechnung vom 2. April 2015, in der darauf hingewiesen wurde, dass dem Kläger aufgrund seiner privat beschafften BahnCard 100 für die in seinem Antrag angegebene Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 zu einem (fiktiven) Fahrpreis von 142 Euro keine Reisebeihilfe gezahlt werden könne, erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 zurückgewiesen wurde.

Der am 15. Juni 2015 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhobenen Klage, die auf Gewährung einer Reisebeihilfe in Form der Erstattung der fiktiven Kosten einer BahnCard 50 in Höhe von 299 Euro sowie auf Erstattung der Fahrtkosten für die Familienheimfahrt am 23. bis 25. Januar 2015 in Höhe der unter Verwendung einer BahnCard 50 entstandenen fiktiven Fahrtkosten von 142 Euro gerichtet war, wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger neben fiktiven Fahrtkosten von 142 Euro die fiktiven Kosten für den Erwerb einer privaten BahnCard 50 in Höhe von 255 Euro zu erstatten anstelle einer BahnCard 50 Buisness in Höhe von 299 Euro.

Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2016 zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Juni 2016 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass die Zuordnung der Kosten zu einer konkreten Fahrt keine Voraussetzung für die Gewährung der Reisebeihilfe sei. Die Anschaffung der BahnCard 100 sei mit zeitlich vorgelagerten Kosten verbunden gewesen. Diese Bewertung widerspreche sowohl dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 TGV als auch den sonstigen reisekostenrechtlichen Bestimmungen, da diese stets vom „Erstattungsprinzip“ ausgingen. Die Verwendung der Worte „Fahrauslage“, „entstanden“ und „notwendig“ in § 5 Abs. 4 TGV belegten das Erfordernis der Zuordnung zu einer konkreten Fahrt. Ähnliche Begrifflichkeiten fänden sich darüber hinaus im gesamten Reisekostenrecht. Zudem habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Kläger die BahnCard 100 aus persönlichen Gründen erworben habe, nämlich um regelmäßig an jedem Wochenende kostengünstig nach Hause fahren zu können. Zwar sei die Abordnung des Klägers zur Bundespolizeiakademie nach L. kausal für die Notwendigkeit gewesen, solche Fahrten durchzuführen; gleichwohl seien Familienheimfahrten dem privaten Lebenskreis zuzuordnen. Auch in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - VI C 75.67 - (BVerwGE 34, 312) zugrunde liegenden Fall habe das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass einer vom Beamten zur Durchführung von Familienheimfahrten erworbenen Netzkarte ausschließlich persönliche Gründe zugrunde lägen. Der vom Verwaltungsgericht angenommene „Konflikt“ - der Kläger habe lediglich die Wahl gehabt zwischen der Anschaffung einer für ihn unwirtschaftlichen BahnCard 50 oder dem vollständigen Entfall der Reisebeihilfe - vermöge keineswegs einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zu begründen. Der Leitgedanke des Reisekostenrechts sei nämlich, den Beamten nur für seinen „Mehraufwand“ zu entschädigen (und dies im Bereich der Familienheimfahrten ohnehin nur mit gewissen Abstrichen), nicht aber, dass der Beamte, der dem Sparsamkeitsgrundsatz entsprechend verpflichtet sei, die Reisekosten - auch für Familienheimfahrten - so gering wie möglich zu halten und daher vorhandene Zeitkarten zu nutzen, an den dadurch dem Dienstherrn zufließenden Ersparnissen beteiligt werde. Weiter habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass eine Erstattung von fiktiven Aufwendungen für eine Familienheimfahrt gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auch wenn die Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen ein wesentlicher Bestandteil des Reisekostenrechts sei, dienten diese aber regelmäßig dazu, bei tatsächlich entstandenen Aufwendungen durch Kostenvergleiche eine Begrenzung auf die notwendigen Kosten zu ermöglichen. Der Kläger habe sich zur regelmäßigen Durchführung seiner für den Jahresverlauf geplanten mindestens 34 nicht erstattungsfähigen Familienheimfahrten eine BahnCard 100 gekauft, so dass ihm für die zwölf weiteren Familienheimfahrten, für die ihm eine Reisebeihilfe zugestanden hätte, keine zusätzlichen Kosten entstanden seien.

Der Kläger hat hierzu erwidert und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorlegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für die vom 23. bis 25. Januar 2015 durchgeführte Familienheimfahrt gemäß § 5 Abs. 4 TGV in Höhe der fiktiven Kosten einer BahnCard 50 sowie der fiktiven Fahrtkosten von 142 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage daher zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben.

1. Dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 TGV trennungsgeldberechtigten Kläger steht dem Grunde nach unstreitig ein Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für eine monatliche Familienheimfahrt zu (§ 5 Abs. 1 TGV).

2. Die Höhe der zu gewährenden Reisebeihilfe bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV. Danach umfasst die Reisebeihilfe die Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort. Das Verwaltungsgericht hat die allein streitbefangene Frage, ob aufgrund der vom Kläger angeschafften BahnCard 100 noch erstattungsfähige Fahrtkosten im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV für seine Familienheimfahrt vom 23. Januar bis 25. Januar 2015 angefallen sind, zutreffend bejaht. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

a. Die Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV lässt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Schluss zu, dass die tatsächlich angefallenen Kosten einer konkreten Fahrt zugeordnet werden müssen.

Der Wortlaut der Norm setzt voraus, dass Kosten tatsächlich angefallen sind, denn nur entstandene notwendige Fahrtkosten sind zu erstatten (so auch OVG Hamburg, B.v. 1.11.2007 - 1 Bf 64/06 - NJW 2008, 1242 m.w.N.). Hier sind dem Kläger durch die Verwendung der BahnCard 100 für seine Familienheimfahrten tatsächliche Kosten entstanden, da er die BahnCard am 14. Januar 2015 bezahlt hat (vgl. Bl. 7 der Behördenakte) und diese ihm nicht etwa unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass für die Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Kosten deren Zuordnung zu einer konkreten Fahrt erforderlich ist. Die in § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV genannten Begrifflichkeiten „Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrauslagen“ können für die hier interessierende Frage kein eindeutiges Ergebnis herbeiführen. Laut Duden werden als bedeutungsgleich mit dem Begriff „Auslagen“ u.a. Unkosten bzw. der Geldbetrag, den jemand ausgelegt hat, gesehen (http://www.duden.de./rechtschreibung/Auslagen). Dieser Sinngehalt lässt jedoch nur darauf schließen, dass Unkosten überhaupt entstanden sein müssen. Auch aus der Verwendung des Begriffs „Fahrauslagen“ ergeben sich keine eindeutigen Anhaltspunkte auf den Zeitpunkt des Entstehens der tatsächlichen Kosten sowie den Umfang des Kostenanfalls für die einzelne Familienheimfahrt. Denn auch vorab für eine BahnCard 100 angefallene Kosten dienen - ebenso wie die Kosten einer vorab erworbenen BahnCard 50 - dem „Fahren“.

b. Die von der Beklagten angenommene ausschließlich formale Betrachtungsweise, aufgrund der BahnCard 100 seien für die Familienheimfahrten keinerlei Kosten mehr angefallen, widerspricht jedenfalls dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs- und Sparsamkeitsgrundsatzes. Die Reisebeihilfe für Heimfahrten gehört zum Trennungsgeld nach den §§ 3 bis 5 TGV und soll als zusätzliche Fürsorgemaßnahme die Pflege der (famililiären) Beziehungen am Wohnort finanziell erleichtern. Die Heimfahrt bedarf keiner Anordnung oder Genehmigung (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand Mai 2018, § 5 TGV Rn. 1, 52). Damit gewährt der Dienstherr in begrenztem Umfang eine Beihilfe zu privat motivierten Heimfahrten, die aufgrund der dienstlich bedingten Trennung aus Anlass der in § 1 Abs. 2 TGV genannten Gründe unternommen werden. Als Reisebeihilfe werden bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nur Kosten in Höhe der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge erstattet. Dabei kommt sogar unter Umständen die Erstattung von Kosten für eine BahnCard insgesamt in Betracht. Sie sind immer dann dann zu erstatten, wenn die Behörde durch einen Kostenvergleich feststellt, dass deren Verwendung im Ergebnis zu geringeren Fahrtkosten führt als beim sonst notwendigen Lösen von Einzelfahrscheinen (vgl. Tz. 4.2.2 Satz 2 BRKGVwV - der für Reisebeihilfen für Heimfahrten entsprechend gilt, vgl. Kreutzmann in Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand August 2018, § 5 TGV Rn. 98 -, wonach die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard auf Antrag erstattet werden können, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen). Umgekehrt ist der Dienstherr für den Fall, dass der Berechtigte trotz einer diesbezüglichen Kostenerstattung durch den Dienstherrn keine BahnCard erwirbt, obwohl diese wirtschaftlich gewesen wäre, gehalten, nur die Fahrtkosten unter (fikiver) Verwendung einer BahnCard zu erstatten (vgl. OVG RhPf, U.v.15.8.2003 - 10 A 10575/03 - NVwZ-RR 2004, 274). Erstattet somit der Dienstherr unter Berücksichtigung des Sparsamkeitsgrundsatzes die Kosten für den Erwerb einer BahnCard, im Falle einer Amortisierung sogar für die Anschaffung einer BahnCard 100, erfolgt dies unabhängig davon, ob die Kosten für die BahnCard einer konkreten Fahrt zugeordnet werden können oder nicht. Die Beklagte hat weder einen Grund dafür angeführt noch ist ein solcher ersichtlich, weshalb im Fall des Klägers anders verfahren werden sollte. Dies zumal schon deshalb, weil vorliegend die Auslagen für eine BahnCard 50 erstattet worden wären, obwohl bei einer Zuordnung der diesbezüglichen Anschaffungskosten in Höhe von 255 Euro zur ersten Familienheimfahrt im Hinblick auf den Einzelfahrpreis ohne Ermäßigung in Höhe von 284 Euro im Vergleich zu 255 Euro zuzüglich 142 Euro Einzelfahrpreis mit Ermäßigung (gesamt 397 Euro) nicht die kostengünstigste Alternative vorläge und daher die Kosten im Hinblick auf den Sparsamkeitsgrundsatz nicht in voller Höhe erstattet werden dürften.

c. Dem Anspruch des Klägers steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - VI C 75.67 - (BVerwGE 34, 312) nicht entgegen (so auch HessVGH, B.v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06 - n.v.). Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Dienstreise, nicht aber eine Familienheimfahrt im Sinne der Trennungsgeldverordnung. In dem dort zugrunde liegenden Fall hatte der damalige Kläger die Netzkarte für das betreffende Tarifgebiet aus persönlichen Gründen erworben und war dann reisekostenrechtlich verpflichtet, diese Netzkarte auch für dienstliche Fahrten zu nutzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht zum Reisekostenrecht entwickelten Grundsätze können somit nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung angewendet werden. Bei der Heimfahrt im Sinne des § 5 TGV handelt es sich weder um eine Dienstreise noch ist sie hinsichtlich des Auslagenersatzes wie eine Dienstreise zu behandeln (vgl. Kreutzmann in Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 5 TGV Rn. 9).

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob auch für einen Anspruch auf Reisebeihilfe der Kauf der BahnCard 100 dienstlich veranlasst sein muss, jedenfalls weist der Erwerb der BahnCard 100 durch den Kläger vorliegend einen hinreichenden dienstlichen Bezug auf (a.A. OVG Hamburg, B.v. 1.11.2007 - 1 Bf 64/06 - NJW 2008, 1242 m.w.N.). Auch wenn Familienheimfahrten zweifelsohne privat motiviert sind, liegt der Grund für die trennungsbedingten Heimfahrten und für den Erwerb der BahnCard 100 in der Abordnung des Klägers nach L.. Der Kläger hat die BahnCard am 14. Januar 2015 erworben (vgl. Bl. 7 der Behördenakte). Schon anhand der zeitlichen Abfolge ist erkennbar, dass der Erwerb der BahnCard 100 durch die Abordnung nach L. bedingt war und daher aufgrund dienstlicher Veranlassung erfolgte. Damit hatte der Kläger Mehraufwendungen zu tragen, die nicht allein in seiner, sondern auch in der Sphäre des Dienstherrn begründet waren (vgl. zur Sphärentheorie im Rahmen der Umzugskostenvergütung BVerwG, B.v. 1.9.1992 - 10 B 2.92 - Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1; BayVGH, U.v.8.12.2016 - 14 B 16.46 - juris Rn. 17). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 TGV nur Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Familienheimfahrt pro Monat hat. Denn die Beschränkung auf eine Familienheimfahrt pro Monat dient lediglich der Deckelung der finanziellen Auswirkungen für den Dienstherrn, bezweckt aber nicht, die tatsächliche Zahl der - stets durch die Abordnung verursachten - Familienheimfahrten des Beamten zu beschränken.

d. Dem so gefundenen Auslegungsergebnis widerspricht nicht § 5 Abs. 1 Satz 4 TGV, wonach eine Reisebeihilfe nur gewährt wird, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt und damit für deren Gewährung auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Hierfür kann der Dienstherr einen geeigneten Nachweis verlangen, den der Berechtigte bei Verwendung der BahnCard 50 durch Vorlage des reduzierten Tickets erbringen kann. Auch wenn bei Verwendung einer BahnCard 100 dieser Nachweis möglicherweise nicht erbracht werden kann, rechtfertigt dies keine unterschiedliche Behandlung. Denn zum einen erstattet der Dienstherr im Falle der Amortisierung auch die Kosten für eine BahnCard 100, zum anderen könnte der Nachweis für die tatsächlich angetretene Heimfahrt bei Verwendung der BahnCard 100 beispielsweise durch Vorlage einer Platzreservierung erbracht werden. Zwingend ist dies aber nicht. Vielmehr können schon entsprechende Versicherungen der jeweiligen Antragsteller ausreichen, dass die Heimfahrt tatsächlich durchgeführt wurde. Denn auch bei Heimfahrten unter Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeugs kann der entsprechende Nachweis nicht in geeigneter Weise erbracht werden (zu den dienst- und strafrechtlichen Folgen bei unrichtigen Angaben vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, § 5 TGV Rn. 12). Einen sachlichen Grund, warum Trennungsgeldberechtigte, die unter Verwendung der BahnCard 100 die Bahn für ihre Familienheimfahrt benutzen, anders behandelt werden sollten, hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist ein solcher ersichtlich.

e. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Kosten für die streitgegenständliche Heimfahrt nur fiktiv berechnet werden können. Dabei ist zunächst anzuerkennen, dass Kosten für die BahnCard 100 tatsächlich angefallen sind und zwar mit zeitlichem Bezug zur dienstlichen Abordnung. Die Notwendigkeit zur Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen ergibt sich schon aus § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV. Wird bei der Heimfahrt ein nicht regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzt (z.B. mit dem privaten Kraftfahrzeug), werden die tatsächlich entstandenen und geltend gemachten Auslagen bis zur Höhe der Reisebeihilfe erstattet, die sich beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV ergeben hätte. Es ist daher stets ein Kostenvergleich erforderlich, auch der Kaufpreis für die BahnCard ist in die Vergleichsberechnung einzustellen (vgl. Kreutzmann in Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 5 TGV Rn. 112 und Anhang 3 zu § 5 TGV). Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei der Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten einer BahnCard 100 dieser fiktive Höchstbetrag nicht ebenso zugrunde gelegt werden kann. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Berechtigter, der trotz prognostizierter Amortisation keine BahnCard 50 erwirbt, so behandelt würde, als ob er (fiktiv) im Besitz einer BahnCard 50 wäre.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Zulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2015 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentsche
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Annotations

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.