Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Jan. 2015 - Au 2 K 14.1478

published on 08/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Jan. 2015 - Au 2 K 14.1478
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Tenor

I.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5. September 2014 wird insoweit aufgehoben, als er dem Kläger keine Mietentschädigung gewährt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Mietentschädigung in Höhe von 369,78 EUR zu gewähren.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1976 geborene Kläger steht als Beamter (Oberregierungsrat, Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Beklagten und war bis 31. Juli 2014 am Finanzamt ... beschäftigt. Er begehrt die Gewährung von Mietentschädigung für die Anmietung seiner neuen Wohnung in ... für den Monat Juli 2014.

Am 14. April 2014 versetzte das Bayerische Landesamt für Steuern den Kläger mit Wirkung zum 1. August 2014 an das Finanzamt ... und sagte ihm die Vergütung der Umzugskosten nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG zu.

Am 14. Juli 2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Umzugskostenvergütung und von Mietentschädigung. In dem Antragsformular gab der Kläger an, die neue Wohnung zum 1. Juli 2014 angemietet und die alte Wohnung zum 31. Juli 2014 gekündigt zu haben. Der Umzug sei am 12. Juli 2014 durchgeführt worden. Nach den in Anlage beigefügten Mietverträgen war für die seit 1. Januar 2011 vom Kläger angemietete Wohnung in ... eine Miete in Höhe von 420,- EUR/Monat zu entrichten. Nach dem am 28. Mai 2014 für die Wohnung in ... geschlossenen Mietvertrag betrug die monatlich insgesamt zu zahlende Nutzungsgebühr 369,78 EUR ab Überlassung (1.7.2014).

Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 gewährte der Beklagte eine Umzugskostenvergütung für Eigenumzug, Reisekosten und sonstige Umzugsauslagen in Höhe von insgesamt 1.088,20 EUR. Im Übrigen wurde aber die Gewährung von Mietentschädigung abgelehnt, da der Leerstand keinen vollen Kalendermonat umfasst habe.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2014 Widerspruch und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, am 12. Juli 2014 mit einem Umzugswagen sperrige Möbel in die neue Wohnung transportiert zu haben. Die Wohnung in ... habe er zum 31. Juli 2014 gekündigt, weil er bis zu diesem Zeitpunkt seinen Dienst beim Finanzamt ... zu verrichten gehabt habe. Den Dienst in ... werde er zum 18. August 2014 antreten. Er werde erst zu diesem Zeitpunkt die neue Wohnung beziehen. Da er die Wohnung in ... noch nicht bewohne, sondern lediglich sperrige Möbel dort abgestellt habe, habe er die neue Wohnung noch nicht benutzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Seit Änderung des Umzugskostengesetzes im Jahr 2005 könnten Zeiten doppelter Mietzahlung nur für volle Kalendermonate berücksichtigt werden. Diese Regelung bezwecke eine Verwaltungsvereinfachung gegenüber der bisherigen Teilmonatsberechnung. Da der Umzug am 12. Juli 2014 stattgefunden habe, könne für den Umzugsmonat Juli 2014 folglich keine Mietentschädigung gezahlt werden.

Hiergegen ließ der Kläger am 7. Oktober 2014 Klage erheben. Für ihn ist beantragt:

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger neben der Umzugskostenvergütung eine Mietentschädigung von 369,78 EUR zu gewähren.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass der Mietwohnungsmarkt in ... sehr angespannt sei, weshalb Wohnungen fast nur mit Maklervermittlung anzumieten wären. Er habe zweimal erfolglos in der „...“ eine Wohnungssuchanzeige inseriert und sich über einschlägige Internetportale wie „immowelt“ und „immoscout“ mehrfach um eine maklerfreie Wohnung bemüht. Ferner habe er am 25. April 2014 eine Staatsbedienstetenwohnung beantragt. Erst am 26. Juni 2014 habe er vom Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Wohnungsfürsorgestelle, ein Wohnungsangebot zum 1. September 2014, also einen Monat nach seiner Versetzung, erhalten. Die vom Kläger angemietete neue Wohnung in ... habe die Vermieterin ursprünglich spätestens zum 1. Juni 2014 vermieten wollen, erklärte sich aber im Hinblick auf die Versetzung des Klägers zum 1. August 2014 mit einem Mietbeginn ab 1. Juli 2014 einverstanden. Nach Lage des Wohnungsmarktes sei daher die Anmietung der neuen Wohnung vor dem Versetzungszeitpunkt erforderlich gewesen.

Das Abstellen sperriger Möbel in der Wohnung ab 12. Juli 2014 erfülle nicht das Tatbestandsmerkmal der „Benutzung“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 und 3 BayUKG. Andernfalls verbliebe für Art. 8 Abs. 2 BayUKG kein Anwendungsbereich, denn Möbel „können“ - und hierauf stelle Art. 8 Abs. 2 BayUKG ab - immer, egal welche Entfernung zum alten Dienstort bestehe, in die neue Wohnung eingestellt werden. Auch werde jeder neue Mieter die Wohnung vor Einzug betreten, um beispielsweise kleinere Arbeiten durchzuführen, Hausrat abzustellen oder etwas auszumessen. Durch das Einstellen der sperrigen Möbel habe er keinerlei Vorteile erlangt, da er diese bis zu seinem Auszug genauso gut in seiner alten Wohnung hätte belassen können. Der Möbeltransport habe am 12. Juli 2014 stattgefunden, weil der Kläger an dem Wochenende am besten Zeit gehabt hätte und ihm ein Transportfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Der 31. Juli 2014, der letzte Arbeitstag des Klägers, sei ein Donnerstag gewesen, so dass es ihm kaum möglich und zumutbar gewesen wäre, unter der Woche nach Dienstschluss einen Möbeltransport von ... nach ... durchzuführen.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe die neue Wohnung bereits ab 12. Juli 2014 benutzt, so dass es daher an einem vollen Kalendermonat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 BayUKG fehle, während dessen er die neue Wohnung noch nicht habe benutzen können. Dieses Ergebnis bestätige die Regelung des Art. 8 Abs. 3 BayUKG, wonach Miete für die neue Wohnung nicht für eine Zeit erstattet werde, in der die neue Wohnung ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden sei. „Benutzen“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften sei nicht auf eine Benutzung zu Wohnzwecken beschränkt, sondern erfasse jede Art der Benutzung.

Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2014 und trug ergänzend vor, dass - folge man der Argumentation des Beklagten - der Mietentschädigungsanspruch mindestens für einen Monat immer ins Leere liefe, da stets vor Ablauf des vollen Kalendermonats mit dem Umzug begonnen werden müsse. Es wäre ihm nicht möglich gewesen, die alte Wohnung erst nach dem 1. August 2014 zu räumen, da die bisherige Wohnung am 31. Juli 2014 leer geräumt und übergeben habe sein müssen. Dementsprechend habe er noch im Juli 2014 mit dem Umzug beginnen müssen. Würde jede Art von Nutzung zur Sperre des Art. 8 Abs. 3 BayUKG führen, dann würde der Anspruch aus Art. 8 Abs. 2 BayUKG nie zur Anwendung kommen können. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen, da der Kläger wegen eines in der Sphäre seines Dienstherrn fallenden Umstands an der Benutzung der neuen Wohnung gehindert gewesen sei. Folglich werde es in der Kommentarliteratur als für die Benutzung unschädlich angesehen, wenn der Beamte sich in der neuen Wohnung „vorher notdürftig in einem Zimmer der Wohnung eingerichtet habe, um die Instandsetzungsarbeiten besser überwachen und die Renovierung beschleunigen zu können“. Zugleich erklärte der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Unter dem 27. November 2014 erklärte der Beklagte ebenfalls den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wiederholte und vertiefte er seinen bisherigen Vortrag. Er wies ergänzend darauf hin, dass die vom Kläger zitierte Kommentarliteratur wegen nicht nur geringfügiger Schönheitsreparaturen von einer Unmöglichkeit des Bezugs der neuen Wohnung ausginge. Vorliegend zeige aber der am 12. Juli 2014 erfolgte Teilumzug, dass der Kläger die neue Wohnung benutzen habe können und dies auch getan habe.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger im Rahmen der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt VwGO die Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2014 nur insoweit begehrt, als keine Mietentschädigung für die neue Wohnung für den Monat Juli 2014 gewährt wurde. Dies entspricht erkennbar dem im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziel (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 88 Rn. 3 m. w. N.).

Die in dieser Auslegung zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Mietentschädigung in Höhe von 369,78 EUR für die neue Wohnung in ... für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2014. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2014 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) in der Fassung vom 24. Juni 2005, gültig ab 1. Juli 2005, wird Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarkts für volle Kalendermonate gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, für längstens drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Mietentschädigung für die neue Wohnung wird nur gewährt, wenn der Berechtigte Miete für diese Wohnung für eine Zeit zu entrichten hat, in der er die Wohnung noch nicht benutzen konnte, aber noch Miete im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayUKG für die bisherige Wohnung zahlen musste. Der Bedienstete erhält dann die Miete erstattet, die er nicht ausnutzen kann (Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand September 2014, § 8 BUKG Rn. 46; Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, Stand November 2014, § 8 BUKG Anm. 21). Ferner setzt die Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 BayUKG voraus, dass die neue Wohnung aufgrund der Lage des Wohnungsmarktes vor dem Bezug angemietet werden musste.

1. Der Kläger wurde zum 1. August 2014 von ... nach ... versetzt und hatte für die ab 1. Juli 2014 angemietete neue Wohnung in ... Miete in Höhe von 369,78 EUR je Monat zu zahlen. Ferner musste er für die bisherige Wohnung noch bis 31. Juli 2014 Miete entrichten.

2. Die neue Wohnung konnte aus dienstlichen Gründen nicht bezogen werden. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 1978 (6 C 13.78 - juris Rn. 20 f.) klargestellt, dass bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 BUKG a. F., welcher im Wesentlichen der Regelung des Art. 8 Abs. 2 BayUKG entspricht, nur Gründe als die Benutzung der Wohnung hindernd anerkannt werden können, die durch die Versetzung oder Abordnung entscheidend geprägt sind und damit ihren Entstehungsgrund in der Sphäre des Dienstherrn haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die neue Wohnung wegen Wohnungsmangels zu einem Termin angemietet werden musste, der bereits vor dem Versetzungstermin lag. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 BayUKG zielt darauf ab, dass der Berechtigte nicht auf die Anmietung verzichtet und dadurch u. U. erheblich längere Trennungsgeldzahlungen vermeidet (Meyer/Fricke, a. a. O., § 8 BUKG Rn. 52). Die für den Kläger entstandene Notwendigkeit, für den Monat Juli 2014 Miete zu zahlen, obwohl er seine neue Wohnung tatsächlich noch nicht benutzen konnte, beruhte danach auf dienstlichen Gründen. So kann die neue Wohnung nicht benutzt werden, wenn der Berechtigte am neuen Dienstort noch nicht tätig ist. Für die Gewährung von Mietentschädigung reicht es grundsätzlich aus, wenn - wie hier - die neue Wohnung aus dienstlichen Gründen noch nicht bezogen werden konnte, weil der Kläger erst mit Wirkung zum 1. August 2014 von ... nach ... versetzt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1993 - 10 C 5.91 - juris Rn. 14; Meyer/Fricke, a. a. O., § 8 BUKG Rn. 52 und 60; offen gelassen: VG München, U. v. 19.6.2001 - M 12 K 00.889 - juris Rn. 20).

Entgegen der Ansicht des Beklagten führt die mit Gesetz vom 24. Juni 2005 eingeführte Änderung des Art. 8 Abs. 2 BayUKG, wonach die Miete für eine noch nicht benutzte Wohnung lediglich für volle Kalendermonate des Leerstands erstattet werden kann (vgl. LT-Drs. 15/3058 S. 9, Begründung zu Art. 8 Abs. 2) nicht dazu, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Fall ausscheidet. Zum Einen reicht es für die Gewährung von Mietentschädigung aus, wenn - wie dargelegt - die neue Wohnung aus dienstlichen Gründen noch nicht bezogen werden konnte, weil der Kläger erst mit Wirkung zum 1. August 2014 von ... nach ... versetzt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1993 - 10 C 5.91 - juris Rn. 14; Meyer/Fricke, a. a. O., Rn. 52 und 60; offen gelassen: VG München, a. a. O. Rn. 20). Zum Anderen soll mit der einschränkenden Neuregelung der Gewährung von Mietentschädigung lediglich für volle Kalendermonate der angestrebten Vereinfachung im Gesetzesvollzug insofern Rechnung getragen werden, dass nicht mehr wie nach bisherigem Recht die Mietentschädigung tageweise zu berechnen ist (vgl. LT-Drs. 15/3058 S. 9, Begründung zu Art. 8 Abs. 1). Der Kläger war aus dienstlichen Gründen an der Benutzung der neuen Wohnung bis zum Versetzungszeitpunkt (1.8.2014), also für den vollen Kalendermonat Juli 2014, gehindert.

3. Weitere Voraussetzung für die Bewilligung einer Mietentschädigung ist, dass die Anmietung der neuen Wohnung vor dem Versetzungszeitpunkt „nach Lage des Wohnungsmarktes“ erforderlich war. Dies kann nach dem Gesetzeszweck nicht ex post unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt beurteilt werden. Das Umzugskostengesetz sieht lediglich eine nachträgliche Entschädigung für den Umzug vor, der von dem Berechtigten in eigener Verantwortung durchzuführen ist. Der Berechtigte muss sich demgemäß nach Erhalt der Versetzungsverfügung unter Berücksichtigung der ihm aufgrund der gesamten Lebensumstände hierfür zur Verfügung stehenden Zeit in eigener Verantwortung um eine neue Wohnung bemühen. Dabei hat er nicht den Informationsstand, den die zuständige Behörde später bei der Entscheidung über den Antrag auf Erstattung der Umzugskosten hat. Deshalb muss bezüglich der Beurteilung der Frage, ob bis zum Dienstantritt am neuen Dienstort eine günstigere Wohnungsanmietung möglich ist, auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Betroffene die Möglichkeit der Anmietung einer angemessenen, geeigneten Wohnung hat (BVerwG, U. v. 15.12.1993, a. a. O., Rn. 15).

Um die Lage des Wohnungsmarktes zum damaligen Zeitpunkt beurteilen zu können, muss sich der Beamte um die Anmietung einer Wohnung zum Zeitpunkt der Versetzung bemüht haben. Das Erfordernis der Mietzahlung für die Zeit vor dem Versetzungszeitpunkt ist zu bejahen, wenn der Betroffene aufgrund der Bemühungen um eine neue Wohnung ernstlich damit rechnen musste, eine andere Wohnung nicht mehr rechtzeitig anmieten zu können. Die Anforderungen an den Wohnungssuchenden dürfen dabei nicht überspannt werden (BVerwG, U. v. 15.12.1993, a. a. O., Rn. 16). Einer missbräuchlichen Handhabung durch zu frühe Anmietung einer neuen Wohnung wird dadurch Einhalt geboten, dass der Gesetzgeber in Art. 8 Abs. 2 BayUKG eine zeitliche Begrenzung der Mietentschädigung auf drei Monate vorgenommen hat.

Den genannten Erfordernissen ist der Kläger gerecht geworden. Er hat unwidersprochen vorgetragen, dass er sich seit dem Frühjahr 2014 um eine angemessene Wohnung in ... bemüht hat. Neben der Auswertung der lokalen Zeitungen habe er auch zweimal erfolglos in der „...“ eine Wohnungssuchanzeige inseriert und sich über einschlägige Internetportale wie „immowelt“ und „immoscout“ mehrfach um eine maklerfreie Wohnung bemüht. Ferner habe er am 25. April 2014 eine Staatsbedienstetenwohnung beantragt, jedoch erst am 26. Juni 2014 vom Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Wohnungsfürsorgestelle, ein Wohnungsangebot zum 1. September 2014, also einen Monat nach seiner Versetzung, erhalten. Der Kläger hat somit die Wohnung vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme angemietet, weil feststand, dass zum Zeitpunkt des Dienstantritts durch die Wohnungsfürsorgestelle des Beklagten keine geeignete Wohnung angeboten und zu diesem Zeitpunkt auch auf dem freien Wohnungsmarkt keine entsprechende Wohnung erlangt werden konnte (vgl. BayVGH, U. v. 1.10.1986 - 3 B 85 A.946 - UA S. 5 f., n. v.; Kopicki/Irlenbusch, a. a. O., Anm. 22; Meyer/Fricke, a. a. O., Rn. 53 m. w. N.).

4. Dem Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung steht auch nicht die Ausschlussvorschrift des Art. 8 Abs. 3 BayUKG entgegen. Danach wird Miete nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayUKG nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist. Der Kläger hat durch das hier inmitten stehende „Einstellen“ von Teilen seines Mobiliars ab 12. Juli 2014 im Vorgriff auf seinen Umzug in seine neue Wohnung diese nicht im oben genannten Sinne anderweitig benutzt. Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift ist entscheidend auf den Gesetzeszweck abzustellen, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem mit dem Bayerischen Umzugskostengesetz nahezu wortgleichen Bundesumzugskostengesetz auf die Erstattung der dem Beamten durch die Versetzung oder Abordnung entstandenen Mehraufwendungen gerichtet ist (BVerwG, U. v. 24.10.1972 - 6 C 6.72 - BVerwGE 41, 84/85; U. v. 13.12.1978 - 6 C 13.78 - juris Rn. 20 m. w. N.; B. v. 1.9.1992 - 10 B 2.92 - juris Rn. 2). Eine solche Mehraufwendung liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn der Beamte seine Wohnung am früheren Dienstort noch beibehält, um Renovierungsarbeiten durchzuführen. Ihm fließen dadurch Gebrauchsvorteile zu, deren Gegenleistung die gezahlte Miete ist (BVerwG, U. v. 13.12.1978 a. a. O.; OVG NW, U. v. 18.11.1982 - 1 A 1957/80 - DÖD 1984, 42). Der Beamte hat demnach nur dann Anspruch auf Mietentschädigung, wenn sich die gezahlte Miete als eine Mehraufwendung darstellt, die durch die Versetzung oder Abordnung verursacht worden ist. Insofern ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass grundsätzlich jede anderweitige Nutzung den Ausschlusstatbestand des Art. 8 Abs. 3 BayUKG erfüllt. Es muss nicht eine Benutzung zu Wohnzwecken sein (BVerwG, B. v. 1.9.1992, a. a. O., Rn. 4; OVG SH, U. v. 23.1.1992 - 3 l 155/91 - IÖD 1992, 4/5; OVG NW, U. v. 18.11.1982, a. a. O.; U. v. 4.8.2005 - 1 A 2946/03 - juris Rn. 32, 38 und 44).

Ausgehend von diesem Gesetzeszweck stellt das hier in Rede stehende Einstellen eines Teils des Mobiliars am 12. Juli 2014 im unmittelbar nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Versetzung zum 1. August 2014 und im Vorgriff auf den eigentlichen Wohnungswechsel nach Dienstantritt beim Finanzamt ... Mitte August 2014 (vgl. Behördenakte Bl. 26) im Lichte der hier anzustellenden typisierenden Betrachtung grundsätzlich einen Umstand dar, welcher der Sphäre des Dienstherrn und nicht derjenigen des Beamten zuzurechnen ist (vgl. OVG NW, U. v. 4.8.2005, a. a. O., Rn. 32). Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass, wenn sich der Beamte etwa aus Praktikabilitätsgründen aufgrund seiner Nutzungsbefugnis für die neu angemietete Wohnung dafür entscheidet, dass er daraus bereits vor dem Zeitpunkt des Dienstantritts am neuen Dienstort materielle oder anderweitige Vorteile ziehen oder auf diese freiwillig verzichten will, diese Erwägungen allein in seine Privatsphäre fallen und sich damit der Einflussmöglichkeit wie auch der Kontrolle des Dienstherrn entziehen. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der möglichst einfach handhabbaren und daher pauschalierenden Regelung des Art. 8 Abs. 3 BayUKG Rechnung tragen wollen (VG München, U. v. 19.6.2001 - M 12 K 00.889 - juris Rn. 22; OVG NW, B. v. 4.8.2005, a. a. O., Rn. 42 ff.). Wenn allerdings ein vollständiger Umzug vor Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme aus Fürsorgeerwägungen oder fiskalischen Gründen, z. B. zur Einsparung von Trennungsgeld, als notwendig anerkannt werden kann (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz, BUKGVwV, vom 2.1.1991, abgedruckt in Meyer/Fricke, a. a. O., Einführung zu § 8; ders. Rn. 62), gilt dies erst recht, wenn der Beamte im unmittelbar nahen zeitlichen Zusammenhang zum Versetzungszeitpunkt zur Durchführung seines Wohnortwechsels lediglich Teile seines Umzugsguts in seiner neuen Wohnung abstellt. Darin ist anders als in den Fällen, in denen der Berechtigte für einen längerfristigen Zeitraum nach dem Versetzungszeitpunkt die bisherige Wohnung zum Zwischenlagern von Möbeln nutzt (vgl. OVG NW, B. v. 4.8.2005, a. a. O., Rn. 32) oder zur Durchführung von mietvertraglich notwendigen Renovierungsarbeiten vorübergehend beibehält (vgl. OVG NW, U. v. 18.11.1982, a. a. O.) bzw. bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts bei der neuen Dienststelle die neue Wohnung an einen Dritten untervermietet (vgl. VG München, U. v. 19.6.2001, a. a. O., Rn. 22) keine anderweitige Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG zu sehen. Dieser nahe enge zeitliche Zusammenhang ist - wie hier - bei einem Teilumzug rund zwei Wochen vor der mit dem Dienstortwechsel verbundenen Versetzung noch gegeben. Dafür spricht auch, dass dem Berechtigten im Falle einer vor dem Versetzungszeitpunkt angemieteten und beziehbaren Wohnung eine Frist von zwei Wochen für den Umzug eingeräumt wird (Meyer/Fricke, a. a. O., Rn. 60). Andernfalls wäre der Beamte gehalten, die bisherige Wohnung nach seinem Dienstantritt am neuen Dienstort solange beizubehalten, bis er in der Lage ist, seinen Umzug durchzuführen (vgl. BayVGH, U. v. 5.5.2003 - 3 B 00.2644 - juris Rn. 23), da es schon aus praktischen Gründen kaum möglich erscheint und dem Berechtigten auch nicht zugemutet werden kann, an einem Wochentag nach dem Dienstschluss bei der alten Dienststelle und bis zum Dienstantritt an der neuen Dienststelle am darauffolgenden Tag umzuziehen.

Da dem Kläger folglich ein Anspruch auf Mietentschädigung für den Monat Juli 2014 zusteht, war der dies ablehnende Bescheid vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2014 insoweit rechtswidrig und daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.

(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.

(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.

(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.

(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.

(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.

(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.