Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Aug. 2018 - 14 B 15.2206

published on 28/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Aug. 2018 - 14 B 15.2206
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 12.196, 30/01/2013

Gericht

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Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Januar 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2012 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, den Großen Karrachsee vom 1. März bis 15. September 2012 zu bespannen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Große Karrachsee liegt. Beim Großen Karrachsee handelt es sich um eine künstliche teichwirtschaftliche Anlage, die nach unbestrittenen Angaben des Klägers des ständigen Unterhalts bedarf, um in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten zu werden. Im Winter wird der Große Karrachsee üblicherweise abgelassen und im Frühjahr erneut bespannt. Ohne Bespannung befände sich auf dem maßgeblichen Grundstück allenfalls in Teilbereichen ein stehendes Gewässer, im Übrigen wäre die Liegenschaft nach unbestrittenen Angaben des Klägers lediglich eine feuchte, sumpfige Niederung. Die Bespannung wird mittels einer Stauanlage, einem sog. Mönchbauwerk, reguliert.

Der Große Karrachsee liegt im Geltungsbereich der „Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Karrachsee‘ Landkreis Ansbach“ der Regierung von Mittelfranken vom 13. März 1990 (im Folgenden: Naturschutzverordnung). Schutzgegenstand ist nach § 1 der Naturschutzverordnung der westlich der Karrachmühle in der Gemarkung Nordenberg der Gemeinde Windelsbach, Landkreis Ansbach, gelegene Feuchtgebietskomplex um den Kleinen und Großen Karrachsee. Zweck der Festlegung des Naturschutzgebiets ist nach § 3 der Naturschutzverordnung u.a. nach dessen Nummer 1, „einen umfassenden, naturnahen Feuchtgebietskomplex im Oberlauf des Karrachbachs mit seinen gut ausgeprägten, überregional bedeutsamen Verlandungszonen am Großen Karrachsee, Niedermoorbereichen, Streuwiesen sowie Erlenbruchwaldanteilen und bachbegleitendem Erlen-Eschen-Wald in der Gesamtheit seiner Lebensbeziehungen nachhaltig zu sichern“, sowie nach dessen Nummer 2, „die für die seltenen Lebensgemeinschaften charakteristischen, seltenen und schutzbedürftigen Pflanzen- und Tierarten zu fördern und ihre Lebensräume zu erhalten und zu schützen“. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Naturschutzverordnung sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung sowie Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Naturschutzverordnung sind zudem beispielhaft bestimmte Verbote ausdrücklich benannt, u.a. ist es nach Nummer 6 verboten, den Großen Karrachsee in der Zeit vom 1. März bis 15. September abzulassen oder nicht bespannt zu belassen. Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist nach § 5 Nr. 3 der Naturschutzverordnung die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung der Gewässer im bisherigen, extensiven Umfang, allerdings u.a. unter der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Verordnung gilt (vgl. § 5 Nr. 3 Buchst. a der Naturschutzverordnung).

Nachdem der Große Karrachsee Anfang April 2009 nahezu komplett abgelassen worden war, war der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der Liegenschaft war, mit Bescheid des Landratsamts Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. April 2009 mit der Begründung, das Ablassen des Großen Karrachsees im Frühjahr widerspreche der Naturschutzverordnung und führe zu Beeinträchtigungen der Amphibienpopulation, verpflichtet worden, den Wasserspiegel nicht weiter abzusenken und die Wiederaufstauung vorzunehmen. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2009 abgewiesen; ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2010 – 14 ZB 09.2176 – (juris) abgelehnt.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2011 teilte der Kläger dem Landratsamt mit, er werde den Großen Karrachsee nach dem 1. März 2012 nicht mehr bewirtschaften. Aus diesem Grunde gebe er die gerissenen Mönchsbretter zurück. Es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, den Großen Karrachsee nach dem 1. März zu befüllen. Der Große Karrachsee und die umliegenden Flächen seien „Privatflächen“. Schutz-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen seien Aufgabe des Landratsamts. Unter § 3 der Naturschutzverordnung seien die Ziele der Naturschutzverordnung beschrieben. Diese zu erreichen sei nicht Aufgabe der Privatbesitzer. Im Rahmen des nachfolgenden Schriftverkehrs wurde der Kläger vom Landratsamt auf seine Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung sowie über den beabsichtigten Erlass einer förmlichen Anordnung für den Fall hingewiesen, dass er den Großen Karrachsee nicht bis zum 1. März 2012 bespannen werde. Einem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 9. Januar 2012 (vgl. Bl. 18 der Behördenakte) ist zu entnehmen, dass nach Ortseinsicht von der Gebrauchstauglichkeit des Mönchbauwerks ausgegangen werden könne. Zudem obliege die Verantwortlichkeit für die Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der Stauanlage im Sinne der DIN 19700-10 und für den ordnungsgemäßen Betrieb im Allgemeinen dem Betreiber/Betriebsbeauftragten der Anlage. Die Thematik „Bespannung des Großen Karrachsees“ sei aus der Sicht des Wasserwirtschaftsamts naturschutzrechtlich zu bewerten.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Bespannung des Großen Karrachsees in der Zeit vom 1. März 2012 bis 15. September 2012 (Nr. I des Bescheids) und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro für den Fall an, dass er der in I. festgelegten Verpflichtung am 1. März 2012 nicht oder nicht vollständig nachkomme (Nr. II des Bescheids). Am 22. Februar 2012 ordnete das Landratsamt zudem die sofortige Vollziehung von Nr. I des streitgegenständlichen Bescheids an. Die hiergegen vom Kläger am 10. Februar 2012 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 ab.

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter mit dem Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Januar 2013 den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 11. Januar 2012 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 11. Januar 2012 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Ein Ablassen des Weihers in der Zeit nach dem 15. September verlange ein aktives Tun, nämlich das Befüllen des Weihers vor Beginn des Schutzzeitraums. Aus § 22 Abs. 1 BNatSchG ergebe sich, dass die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote tatsächlich in der Schutzerklärung enthalten sein müssten. Ein derartiges Gebot enthalte die Naturschutzverordnung nicht. Auch sei das Bespanntlassen des Großen Karrachsees für den Kläger mit einem erheblichen Unterhaltungsaufwand verbunden. Bei der Teichanlage müssten die Mönche und Dämme ständig in Ordnung gehalten werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch Wildtiere wie etwa Bisamratten oder Biber oftmals erhebliche Schäden angerichtet würden, die ausgebessert werden müssten. Zudem werde ihm die unzulässige Verpflichtung aufgegeben, sein Grundstück wie bisher zu bewirtschaften, obwohl er die Fischereiwirtschaft des Sees aufgegeben habe. Die streitgegenständliche Verfügung enthalte somit eine unzulässige Pflege-/Wiederherstellungsmaßnahme. Denn der Große Karrachsee sei ein Fischteich, der im Winter üblicherweise abgelassen werde. Eine Wiederbespannung setze voraus, dass der Kläger vorher sicherstelle, dass von dem Gewässer keine Gefahren für die Unterlieger oder für die ihm gehörenden Mühlengebäude ausgingen. Dies erfordere, dass der Kläger die Dämme begehe und die Abläufe überprüfe. Nicht ausreichend sei, lediglich die Bretter wieder in die Mönche zu stecken. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe monetäre Interessen auffällig in den Vordergrund gestellt, sei unsachlich. Der Kläger habe eine Aufstellung vorgelegt, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, der im Wesentlichen aus der fischereiwirtschaftlichen Nutzung des Weihers bestehe, negative oder nur geringe jährliche Einkünfte erziele. Hier seien die Arbeitsstunden des Klägers für die Unterhaltung des Gewässers nicht einberechnet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Naturschutzverordnung enthalte in ihrem § 4 die zur Erreichung des in ihrem § 3 enthaltenen Schutzzwecks erforderlichen Ge- und Verbote. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung sei es insbesondere verboten, die Weiher in der Zeit vom 1. März bis 15. September abzulassen oder nicht bespannt zu belassen. Die Regelung enthalte das Gebot des Bespanntlassens der Weiher im betreffenden Zeitraum als Kehrseite des Verbots, die Weiher in diesem Zeitraum abzulassen. Auf dieser Grundlage sei die Verpflichtung im streitgegenständlichen Bescheid erfolgt. Eine bestimmte Bewirtschaftung – etwa zur fischereiwirtschaftlichen Nutzung – werde dem Kläger nicht aufgegeben. Vorliegend seien die das Gebot flankierenden Instandhaltungsmaßnahmen im Hinblick auf das betroffene Gemeinwohlziel des Naturschutzes verhältnismäßig und dem Kläger zumutbar. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen enthalte der Bescheid nicht. Die bloße Instandhaltung der Teichmönche und die Beseitigung etwaiger Wildverbissschäden stellten keine Pflegemaßnahmen dar. Die Naturschutzverordnung enthalte in § 4 ein absolutes Veränderungsverbot, das auf das gesetzliche Veränderungsverbot in Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG a.F. zurückgehe. Danach seien alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten. Bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung handle es sich systematisch um eine Ausnahmeregelung vom absoluten Veränderungsverbot. Außerhalb des dort genannten Zeitraums könne der Weiher abgelassen werden. Werde von der Ausnahme Gebrauch gemacht, müsse aber wieder bespannt werden. Die Ausnahme wirke dann wie ein Gebot. Sie bewirke im Ergebnis ein „Weniger“ zum absoluten Veränderungsverbot und sei daher verhältnismäßig. Auch liege im Trockenlegen und anschließenden nicht Wiederbefüllen ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG, so dass die streitgegenständliche Verpflichtung auch auf § 17 Abs. 8 BNatSchG habe gestützt werden können. Zudem sei die angeordnete Verpflichtung zur Bespannung bereits Gegenstand des Bescheids vom 14. April 2009 gewesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Nachdem der Kläger den in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich mit Erklärung vom 22. Dezember 2017 widerrufen hat, kann der Senat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten hatten für den Fall, dass der Vergleich widerrufen wird, auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die vom Kläger im Hauptantrag aufrechterhaltene Anfechtungsklage ist zwar unzulässig und wurde daher vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen (A.). Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Landratsamts Ansbach vom 11. Januar 2012 ist jedoch zulässig (B.) und begründet (C.). Unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist daher die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids festzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

A. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Sie ist nicht nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil sich der streitgegenständliche Bescheid erledigt hat.

Die in Nr. I des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Verpflichtung, den Großen Karrachsee in der Zeit vom 1. März 2012 bis 15. September 2012 zu bespannen, hat sich spätestens mit Ablauf des 15. September 2012 durch Zeitablauf erledigt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Mit diesem Zeitpunkt ist die beschwerende Regelung des Bescheids endgültig weggefallen.

B. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig.

I. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Der Kläger konnte nach Erledigung des Verwaltungsakts auch noch im Berufungsverfahren seinen Klageantrag – hilfsweise neben dem Aufhebungsantrag – gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO umstellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 67 m.w.N.).

II. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Umstellung der Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungklage liegt ebenfalls vor. Es besteht die konkrete Gefahr, dass das Landratsamt dem Kläger die in Nr. I des streitgegenständlichen Verwaltungsakts enthaltene Bespannungsverpflichtung auch für Folgejahre auferlegen wird. Bereits in der Vergangenheit kam es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und der unteren Naturschutzbehörde über die Verpflichtungen des Klägers im Hinblick auf die Bespannung des Großen Karrachsees, denen behördliche Anordnungen folgten. Darüber hinaus ist der Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Landratsamt im vorliegenden Verwaltungsverfahren hinlänglich deutlich zu entnehmen, dass der Große Karrachsee nach Auffassung des Landratsamts auch dann, wenn er im Herbst des Vorjahres abgelassen wurde, spätestens am 1. März des Folgejahres bespannt sein muss. Nicht zuletzt belegt Nr. I des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof übergebenen und an den Kläger gerichteten Bescheids des Landratsamts vom 16. März 2017, der erneut die Bespannung des Großen Karrachsees bis 15. September 2017 anordnet, das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr.

III. Bedenken gegen die (ursprüngliche) Zulässigkeit der vor Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids erhobenen Anfechtungsklage bestehen nicht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stand einer erneuten gerichtlichen Nachprüfung in der Sache nicht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. Juli 2009 – AN 15 K 09.631 – (vgl. § 121 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) als ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage, namentlich auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis (BVerwG, U.v. 27.1.1995 – 8 C 8.93 – BayVBl 1995, 605) entgegen. Das klageabweisende Urteil vom 21. Juli 2009 entfaltet auch keine Bindungswirkung in Bezug auf die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage.

Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d.h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Das Institut der materiellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Es bezweckt, dass in einem neuen Verfahren keine dem rechtskräftigen Urteil widersprechende Entscheidung ergehen kann. Deshalb sind in einem späteren Prozess nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden. Der Widerstreit zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit nach der Durchführung eines den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens wird damit zu Gunsten des letzteren Prinzips entschieden (BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 17.15 – BVerwGE 156, 159 Rn. 9 m.w.N.).

Streitgegenstand des damaligen Verfahrens war der Bescheid vom 14. April 2009, mit dem das Landratsamt den Kläger in Nr. I verpflichtet hatte, den Wasserspiegel – des Anfang April 2009 nahezu komplett abgelassenen Großen Karrachsees – nicht weiter abzusenken und die Wiederaufstauung vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 21. Juli 2009 – AN 15 K 09.631 – festgestellt, dass Nr. I dieses Bescheids dem Ziel diente, eine den Vorgaben der Naturschutzverordnung entsprechende Bespannung des Großen Karrachsees wiederherzustellen. Im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung mit dem Verbot, die Weiher in der Zeit vom 1. März bis 15. September abzulassen oder nicht bespannt zu belassen, habe der Kläger zum Zeitpunkt, als das Landratsamt den angefochtenen Bescheid erlassen habe, den Großen Karrachsee soweit abgelassen, dass nahezu kein Wasser vorhanden war (vgl. VG Ansbach, U.v. 21.7.2009 – AN 15 K 09.631 – juris Rn. 22).

Im Gegensatz hierzu ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Große Karrachsee in der Zeit nach dem 15. September 2011 und damit außerhalb des Verbotszeitraums des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung abgelassen wurde. Die Frage, ob eine Bespannungspflicht für den Kläger auch dann angeordnet werden kann, wenn er den Großen Karrachsee außerhalb des Verbotszeitraums des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung abgelassen hat, wurde im Vorprozess nicht entschieden. Unerheblich ist, dass der Streitgegenstand des Vorprozesses anhand der gleichen Vorschrift, nämlich an § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung, zu beurteilen war wie der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es konnte bereits deshalb keine Bindungswirkung eintreten, weil der Streitgegenstand des früheren Verfahrens ein anderer als der des vorliegenden Verfahrens war und darüber hinaus auch nicht dieselbe Sache vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.5.2018 – 4 C 2.17 – juris Rn. 18 m.w.N; U.v. 7.8.2008 – 7 C 7.08 – BVerwGE 131, 346 Rn. 18). Die materielle Bindungswirkung des Urteils vom 21. Juli 2009 – AN 15 K 09.631 – stand (und steht) demnach einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.

C. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 11. Januar 2012 war – aus materiell-rechtlichen Gründen – rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 und 1 VwGO).

I. Der Verpflichtung des Klägers in Nr. I des Bescheids vom 11. Januar 2012, den Großen Karrachsee vom 1. März bis 15. September 2012 zu bespannen, fehlte die erforderliche Rechtsgrundlage.

Ausgehend davon, dass der Große Karrachsee zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vollständig abgelassen war, bestand die erledigte Anordnung in Nr. I des streitgegenständlichen Bescheids inhaltlich aus zwei (Teil) Verpflichtungen: Mit der Verpflichtung zur Bespannung vom 1. März 2012 an wurde dem Kläger zunächst (schlüssig) aufgegeben, den Großen Karrachsee spätestens zum 1. März 2012 erneut zu bespannen (vgl. hierzu auch die in Nr. II des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung, wonach das Zwangsgeld zur Zahlung fällig wird, wenn der Kläger der in I. festgelegten Verpflichtung am 1. März 2012 nicht nachkommt). Darauf aufbauend beinhaltete die zweite (Teil) Verpflichtung die Anordnung, den (erneut) bespannten Weiher bis 15. September 2012 bespannt zu belassen. Vorliegend kann zunächst die erste (Teil) Verpflichtung rechtlich in den Blick genommen werden. Fehlte es an einer Rechtsgrundlage hierfür, konnte auch die zweite (Teil) Verpflichtung rechtlich keinen Bestand haben.

1. Als Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung kam nicht § 3 Abs. 2 Halbs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (i.d. damals wie heute maßgeblichen Fassung vom 29.7.2009) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung in Betracht.

a) Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BNatSchG statuiert eine an die polizeiliche Generalklausel angelehnte Eingriffsermächtigung, die grundsätzlich neben konkurrierende Eingriffsbefugnisse anderer Behörden tritt und von der zuständigen Naturschutzbehörde in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde vollzogen wird (BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 9 C 2.16 – DVBl 2017, 1105 Rn. 21). Die Befugnis der Behörde, die Einhaltung der Vorschriften „zu überwachen“ und „sicherzustellen“, beschränkt sich nicht auf ein Verhüten oder Unterbinden rechtswidriger Verhaltensweisen, sondern umfasst auch die Anordnung der Beseitigung solcher Verhaltensweisen; denn andernfalls wären die Handlungsmöglichkeiten der Naturschutzbehörden im Fall einer Missachtung der Vorschriften ineffizient, da sie rechtswidrige Handlungen zwar verhüten und unterbinden, nicht aber die Beseitigung der Folgen anordnen könnten. Im Naturschutzrecht ist die Folgenbeseitigung ein zentrales Erfordernis, das bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen insbesondere auch zur Wiederherstellung des früheren Zustands ermächtigt. Deshalb erfolgt die Anordnung von Handlungen typischerweise in der Form des Gebots zur Wiederherstellung des status quo ante (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 10 m.w.N.).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BNatSchG (Erforderlichkeit der Sicherstellung der Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften) lagen nicht vor. Der Kläger hat mit seiner Weigerung, den Großen Karrachsee (erneut) zu bespannen, weder gegen ein sich aus der Naturschutzverordnung ergebendes Verbot verstoßen noch ergab sich aus dieser oder sonstigen Vorschriften eine Verpflichtung für ihn, den Weiher trotz Bewirtschaftungsaufgabe zum 1. März 2012 (erneut) zu bespannen. Nr. I des streitgegenständlichen Bescheids war daher bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.

aa) Die streitgegenständliche Anordnung konnte nicht – im Wege der Folgenbeseitigung – auf einen Verstoß gegen das in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung enthaltene Verbot gestützt werden, den Großen Karrachsee in der Zeit vom 1. März bis 15. September abzulassen oder nicht bespannt zu belassen.

(1) Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung enthaltene Verbot hat seine Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG (i.d. ab 1.10.1982 geltenden Fassung des Gesetzes v. 27.7.1973, BayNatSchG a.F.). Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG a.F. waren alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen konnten, verboten. Dem Verordnungsgeber stand es frei, die wichtigsten kraft Gesetzes verbotenen Handlungen in der Verordnung beispielhaft aufzuführen (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG a.F.). Soweit Handlungen – wie vorliegend das in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung enthaltene Verbot – mit Geldbuße bedroht waren (vgl. § 7 der Naturschutzverordnung), waren die Tatbestände gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG a.F. aufzuführen (vgl. BayVGH, U.v. 5.3.1996 – 9 N 92.3498 – BayVBl 1996, 501 m.w.N.). Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG a.F. entsprach damit – jedenfalls für mit Geldbuße bedrohte Handlungen – dem Wortlaut von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (i.d. heutigen Fassung), der ein absolutes Veränderungsverbot nach Maßgabe konkreter Bestimmungen vorsieht (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 27).

(2) Anders als im Jahre 2009 ist aufgrund fehlender anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger den Großen Karrachsee im Jahr 2011 nach dem 15. September 2011 und damit außerhalb des in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung genannten Verbotszeitraums abgelassen hatte. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung das allgemeine Veränderungsverbot in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Naturschutzverordnung konkretisiert, stand das Ablassen des Weihers nach dem 15. September 2011 – wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung ergibt – nicht im Widerspruch zu den Veränderungsverboten der Naturschutzverordnung. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger im Herbst 2011 bereits die fischerei- (und teich) wirtschaftliche Nutzung des Großen Karrachsees aufgegeben hatte. Denn das danach mögliche Ablassen der Weiher in der Zeit vom 16. September eines jeden Jahres bis Ende Februar des Folgejahres steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht unter dem Vorbehalt einer (weiteren) fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Weiher.

bb) Ein ausdrückliches Gebot, den zulässigerweise abgelassenen Großen Karrachsee bis zum 1. März 2012 (erneut) zu bespannen, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung weder dort noch in sonstigen Vorschriften der Naturschutzverordnung enthalten. Damit fehlt in der Naturschutzverordnung eine ausdrückliche Regelung, die den Kläger zu einer (erneuten) Bespannung verpflichtete.

cc) Anders als der Beklagte meint, kann über den ausdrücklichen Wortlaut der Regelung hinaus aus dem Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung nicht – im Sinne einer Entsprechung – das Gebot hergeleitet werden, einen außerhalb des dort genannten Zeitraums abgelassenen Weiher zum 1. März eines jeden Jahres erneut zu bespannen. Eine derartige Auslegung der Vorschrift würde das Bestimmtheitsgebot verletzen und gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen.

(1) Da Gebote aufgrund ihrer einschneidenden Wirkung mit der notwendigen Klarheit und Bestimmtheit zum Ausdruck bringen müssen, welche Handlungen zur Verwirklichung des Schutzzwecks vorzunehmen sind, genügt eine derartige Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung bereits nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die zur Zweckerreichung erforderlichen Ge- und Verbote müssen tatsächlich in die Schutzerklärung aufgenommen werden und mit der notwendigen Klarheit und Bestimmtheit zum Ausdruck bringen, welche Handlungen zur Verwirklichung des Schutzzwecks vorzunehmen und welche zu unterlassen sind (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2017, § 22 BNatSchG Rn. 22 m.w.N.). Dies gilt in besonderer Weise, wenn diese bußgeldbewehrt sind (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 17.11.2009 – 1 BvR 2717/08 – NJW 2010, 754 Rn. 14 ff. m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 – Vf. 1-VII-14 – VerfGHE 67, 242 Rn. 25 m.w.N.). Etwaige Formulierungsunklarheiten gehen im Zweifel zulasten der Behörde.

(2) Unabhängig davon würde eine Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung in dem Sinne, dass aus dem dortigen Verbot ein Gebot zur Neubespannung zum 1. März eines jeden Jahres abgeleitet wird, gegen Art. 14 GG verstoßen. Eine derartige Auslegung wäre mit einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Eigentümerbefugnisse verbunden.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, zwar grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, haben aber als Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird. Diese „Situationsgebundenheit“ kann den Regelungsgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Denn seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 26.92 – BVerwGE 94, 1).

Verlässt der Regelungsgeber den durch die Schranken gesetzten Rahmen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege primären Rechtsschutzes abgewehrt werden (BVerwG, U.v. 17.5.2018 – 4 C 2.17 – juris Rn. 11 m.w.N.). Dabei ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Eigentumsbeschränkungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maßnahmen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Hierfür stehen dem Regelungsgeber im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Ausnahme- und Befreiungsvorschriften und – soweit hierdurch ein Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist – Ausgleichsregelungen zur Verfügung, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen (BVerwG, U.v. 17.5.2018 – 4 C 2.17 – juris Rn. 11). Eine derartige Regelung ist § 68 BNatSchG. Die Bestimmung dient im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dem verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsausgleich nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 17.5.2018 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

(b) Da jedes Verbot als Gebot ausgestaltet werden kann, sind nach diesen Maßstäben in Schutzgebietsverordnungen getroffene Wegegebote, Anleingebote sowie Gebote zur behutsamen – extensiven – Bewirtschaftung der Grundstücke regelmäßig zulässig. Unzulässig sind hingegen weitergehende Gebote, die den Grundstückseigentümer verpflichten, seine Flächen zu pflegen oder weitergehend zu bewirtschaften (P. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 26; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 49). Soweit in Schutzerklärungen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen enthalten sind, richten sich diese nicht an den Bürger, sondern an die Behörden, denen somit die Durchführung der Maßnahmen obliegt; Private können insoweit mit Blick auf ihren Grundrechtsschutz und das Übermaßverbot grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden (Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 22 Rn. 59). Lässt sich der Schutzzweck nur durch regelmäßige Pflegemaßnahmen oder durch besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen verwirklichen, müssen solche Maßnahmen entweder vertraglich mit den Eigentümern vereinbart oder von der Behörde selbst durchgeführt werden, die sich dabei auf eine Duldungspflicht der Eigentümer nach Maßgabe von § 65 BNatSchG stützen kann (J. Schumacher/A. Schumacher/P. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 23 Rn. 45; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 65 Rn. 22 zur Duldungspflicht betreffend die Anpflanzung von Hecken und Gehölzen u.a.; vgl. für den Fall, dass sich der Charakter einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nur durch besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen erreichen lässt: BVerfG (Kammer), B.v. 16.9.1998 – 1 BvL 21/94 – NuR 1999, 99). Durch die Aufnahme von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in die Schutzerklärung erlangen die Maßnahmen Verbindlichkeit und werden Inhalt der Duldungspflicht nach § 65 BNatSchG (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 22 Rn. 59).

(c) Vorliegend konnte der schutzwürdige Zustand des Großen Karrachsees – als einer der in § 1 der Naturschutzverordnung genannten Schutzgegenstände – nicht durch bloße Nutzungsbeschränkungen erhalten werden, sondern setzte besondere Handlungspflichten des Klägers als Grundstückseigentümer voraus. Die besondere naturschutzfachliche Bedeutung des Großen Karrachsees als Feuchtgebiet beruht nicht auf der Situationsgebundenheit des Grundstücks.

Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass sich das Feuchtgebiet, durch das der Große Karrachsee seine Bedeutung als Lebensraum erlangt, natürlicherweise nicht oder zumindest nicht so ausgeprägt entwickelt, dass allein dadurch der in § 3 der Naturschutzverordnung formulierte Schutzzweck gewährleistet werden könnte (vgl. hierzu auch die Formulierung in § 3 Nr. 1 der Naturschutzverordnung, wo von einem „naturnahen Feuchtgebietskomplex im Oberlauf des Karrachbachs mit seinen gut ausgeprägten, überregional bedeutsamen Verlandungszonen am Großen Karrachsee“ die Rede ist). Seine Bedeutung als Lebensraum für die dort anzutreffenden seltenen und schutzbedürftigen Pflanzen- und Tierarten – insbesondere für die dort im Frühjahr vorhandene Amphibienpopulation – erlangt der Große Karrachsee als künstliche Teichanlage nur dann, wenn er von Anfang März bis Mitte September nicht trockenfällt. Ein Trockenfallen im für Fauna und Flora entscheidenden Zeitraum 1. März bis 15. September kann aber, wie sich dem streitgegenständlichen Bescheid und den unbestrittenen Angaben des Klägers entnehmen lässt, nur dann verhindert werden, wenn der Große Karrachsee rechtzeitig im Frühjahr bespannt wird. Darüber hinaus erfordert der Erhalt des Weihers als wertvoller Lebensraum ein bestimmtes Stauziel, d.h. eine bestimmte Befüllungshöhe. Sowohl die wiederholte bescheidsmäßige Auferlegung der Bespannungsverpflichtung als auch das Fehlen anderslautender Angaben des Beklagten lassen keinen Zweifel daran, dass der Kläger den Weiher aktiv durch den Betrieb des Mönchbauwerks bespannen muss, damit dieser als bedeutsamer Lebensraum für Flora und Fauna erhalten bleiben kann.

Umgekehrt bedeutet dies, dass der schutzwürdige Zustand des Großen Karrachsees nicht nur nicht auf natürliche Weise durch seine Lage, Beschaffenheit und Einbettung in seine Umwelt entstanden ist, sondern auch nicht auf natürliche Weise erhalten werden kann. Denn Grund für die Entstehung des durch die Naturschutzverordnung unter Schutz gestellten wertvollen Lebensraums für seltene und schutzbedürftige Pflanzen- und Tierarten war ausschließlich die bisherige Bewirtschaftung und nicht die dem Grundstück immanente „Situationsgebundenheit“. Anders als in den Fällen, in denen sich der schutzwürdige Zustand eines Grundstücks ebenfalls durch eine besondere – beispielsweise durch eine unterbliebene oder extensive – Bewirtschaftung entwickelt hat, kann der wertvolle Lebensraum des Großen Karrachsees nicht bereits dadurch erhalten werden, dass man dem Eigentümer Nutzungsverbote, Nutzungsbeschränkungen oder besondere Duldungsverpflichtungen auferlegt, bei denen von einer unangemessenen Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erst dann die Rede sein kann, wenn ohne finanziellen oder sonstigen Ausgleich eine Nutzung unterbunden wird, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 – 4 C 21.79 – BVerwGE 67, 84; U.v. 17.5.2018 – 4 C 2.17 – juris Rn. 11). Denn weder durch Nutzungsverbote oder Nutzungsbeschränkungen noch durch besondere Duldungsverpflichtungen kann das Feuchtgebiet im Frühjahr eines jeden Jahres (erneut) entstehen und bis zum Herbst erhalten bleiben. Eine dem Grundstück anhaftende – entweder natürlich oder durch eine eingeschränkten Grundstücksnutzung entstandene – Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (s.o.), die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 26.92 – BVerwGE 94, 1), besteht vorliegend gerade nicht.

(d) Der vorliegend zur Erhaltung des Schutzgegenstands „Großer Karrachsee“ erforderliche Betrieb des Mönchbauwerks übersteigt vor diesem Hintergrund das Maß dessen, was dem Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässigerweise auferlegt werden könnte. Dass es andere, den Eigentümer deutlich weniger belastende Möglichkeiten gibt, den Großen Karrachsee zu bespannen, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.

Wie dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 9. Januar 2012 zu entnehmen ist, handelt es sich beim vorliegend zur Bespannung verwendeten Mönchbauwerk um eine Stauanlage im Sinne der DIN 19700-10, bei der sowohl die Verantwortlichkeit für die Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit als auch der ordnungsgemäße Betrieb im Allgemeinen dem Betreiber/Betriebsbeauftragten der Anlage obliegt. Daraus folgt, dass der Kläger mit dem Betrieb des Mönchbauwerks mit allen aus dem Betrieb resultierenden Pflichten – insbesondere Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Mönchbauwerks sowie Überwachungs- und Verkehrssicherungspflichten – belastet war. Darüber hinaus war auch die Beibehaltung einer bestimmten Stauhöhe für den Grundstückseigentümer mit weitergehenden Handlungs- und Kontrollpflichten verbunden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgezeigten erforderlichen Tätigkeiten – insbesondere Kontrollgänge, Ausbesserungsmaßnahmen, Beseitigung von Wildverbissschäden – hat der Beklagte zwar als für den Kläger zumutbar bewertet, sie aber dem Grunde nach nicht bestritten.

Derartig umfangreiche, zur Erhaltung des Schutzgegenstands notwendige Handlungspflichten sind jedenfalls dann mit einer unangemessenen, die Grenzen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG überschreitenden Belastung verbunden, wenn der Eigentümer – wie hier mit der Aufgabe der Fischerei- und Teichwirtschaft – die Bewirtschaftung aufgeben will, die erst zur Entstehung des Schutzgegenstands geführt hat.

(3) Somit kann aus Gründen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit aus dem Verbot in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung nicht – im Wege der Auslegung – das Gebot hergeleitet werden, den berechtigterweise abgelassenen Weiher im Folgejahr erneut zu bespannen. Aus den gleichen Gründen könnte eine derartige Bespannungsverpflichtung für Grundstückseigentümer auch nicht Gegenstand eines ausdrücklichen Gebots in der Naturschutzverordnung sein.

dd) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte eine Verpflichtung des Klägers zur erneuten Bespannung des Großen Karrachsees auch nicht dem gesetzlichen Veränderungsverbot in § 23 Abs. 2 BNatSchG entnommen werden. Nicht nur, dass der eindeutige Wortlaut der Regelung, wonach Handlungen „verboten“, nicht jedoch Handlungen „geboten“ sind, bereits gegen die Annahme eines solchen Gebotes spricht, würde eine entsprechende Auslegung der Vorschrift ebenfalls gegen das Bestimmtheitsgebot sowie gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen.

ee) Lässt sich demnach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung oder anderen Vorschriften weder das Verbot, die Weiher außerhalb des dort genannten Zeitraums abzulassen, noch das Gebot entnehmen, den Großen Karrachsee nach berechtigtem Ablassen am 1. März 2012 (erneut) zu bespannen, konnte die in Nr. I des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Verpflichtung des Klägers bereits tatbestandlich nicht auf § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BNatSchG gestützt werden.

c) Ungeachtet dessen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BNatSchG nicht vorlagen (s.o.), hat das Landratsamt das ihm durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO).

aa) Nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BNatSchG steht das Einschreiten grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen (Entschließungs- und Auswahlermessen) der zuständigen Naturschutzbehörde. Allein aus der Verletzung des Naturschutzrechts folgt noch nicht zwingend, dass ein Absehen vom Einschreiten ermessensfehlerhaft wäre (BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 9 C 2.16 – DVBl 2017, 1105 Rn. 21). Das durch die Norm eröffnete Ermessen ist in keiner Weise gebunden oder intendiert (BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 4.15 – BVerwGE 156, 94 Rn. 27). Lediglich ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen das Naturschutzrecht kann zu einer Ermessensreduzierung führen; das gilt umso mehr, je wertvoller, empfindlicher und knapper das betreffende Naturgut ist (BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 9 C 2.16 – DVBl 2017, 1105 Rn. 24).

bb) Es ist bereits fraglich, ob sich das Landratsamt bei Erlass der streitgegenständlichen Anordnung seines Entschließungs- und Auswahlermessens bewusst war. Formulierungen wie „Die Mitteilung des Herrn T. N., dass er den Großen Karrachsee nicht mehr bewirtschaftet und das Schreiben an das Landratsamt indem er anzeigt, dass der Mönch gerissen ist, rechtfertigt den Verstoß gegen geltendes Recht nicht.“ oder „Andere triftige Gründe wurden nicht bekannt, die gegen eine Bespannung des Großen Karrachsees sprechen würden.“ sowie „Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Herrn T. N. bekannt ist, dass der Große Karrachsee nach der“ Naturschutzverordnung „zu bespannen ist und wie dieses Stauziel erreicht wird.“ sprechen eher für eine Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung als für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung des § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BNatSchG.

cc) Ungeachtet dessen war die Anordnung der erneuten Bespannung des Großen Karrachsees im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG auch nicht verhältnismäßig (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Bei der Gesamtabwägung der für und gegen die streitgegenständliche Verpflichtung streitenden Interessen überwogen die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten privaten Belange des Klägers.

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG ergänzend zu den obigen Ausführungen (oben b) noch anzumerken, dass die Nichtbespannung zwar dazu führen wird, dass das Feuchtgebiet „Großer Karrachsee“ erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar zerstört wird, und davon auszugehen ist, dass der Weiher seine Funktion als wertvoller Lebensraum für seltene und schutzbedürftige Pflanzen- und Tierarten verlieren wird. Dennoch überwiegen die privaten Interessen des Klägers, nicht als Grundstückseigentümer hoheitlich zu einer Bespannung des Großen Karrachsees verpflichtet zu werden. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dem Kläger seien keine Bewirtschaftungsmaßnahmen aufgegeben worden, greift dieser Hinweis zu kurz. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger durch die streitgegenständliche Anordnung nicht zum weiteren Betrieb seiner Fischereiwirtschaft verpflichtet wurde. Die streitgegenständliche Anordnung ließ sich jedoch – wie zuvor gezeigt – nur dadurch erfüllen, dass der Kläger das Mönchbauwerk betrieb, was für ihn mit allen aus dem Betrieb resultierenden Pflichten – insbesondere Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Mönchbauwerks sowie Überwachungs- und Verkehrssicherungspflichten – verbunden war. Zusätzlich wurde der Kläger dadurch belastet, dass er für einen bestimmten Wasserstand und damit für eine bestimmte Stauhöhe zu sorgen hatte. Insgesamt überschritten die mit dem Betrieb der Bespannungsanlage verbundenen Belastungen und Haftungsrisiken die Grenzen dessen, was dem Kläger, der den Weiher nicht für eigene Zwecke nutzen wollte, als Eigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG zugemutet werden konnte. Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange überwogen daher die privaten Belange des Klägers. Die streitgegenständliche Anordnung konnte daher auch aus diesem Grund nicht auf § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BNatSchG gestützt werden.

2. Das Landratsamt konnte die getroffenen (Teil) Anordnungen rechtmäßig auch nicht auf § 17 Abs. 8 BNatSchG stützen.

a) Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Wie dem Wortlaut des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG zu entnehmen ist, setzt die Vorschrift einen „vorgenommenen Eingriff“ voraus, dessen „weitere Durchführung“ die Behörde untersagen kann. Die Regelung ist darauf gerichtet, die Fortsetzung (aktuell) stattfindender, ungenehmigter Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterbinden. Eine Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann folglich nicht auf § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG, sondern allenfalls auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt werden (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 4.15 – BVerwGE 156, 94 Rn. 25).

b) Von einem „erfolgten“ Eingriff durch den Kläger war vorliegend weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids im Januar 2012 noch am 1. März 2012 als Zeitpunkt für die Erfüllung der Verpflichtung auszugehen.

Der Begriff „Eingriff“ ist in § 14 Abs. 1 BNatSchG definiert. Danach sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Ein Eingriff setzt eine Eingriffshandlung (Ursache) voraus, die eine Eingriffswirkung (eine mögliche Folge) nach sich ziehen kann (P. Fischer-Hüftle/D. Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 14 Rn. 2). Regelmäßig erfordert der Eingriff ein aktives Tun, das zu einer negativen Veränderung von Natur und Landschaft führt (vgl. Prall in Schlacke, GK-BNatSchG, § 14 Rn. 29; Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 14 Rn. 14 f.). Zwar kann auch ein Unterlassen in Form reiner Untätigkeit negative Veränderungen von Natur und Landschaft verursachen. Von einem Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG ist jedoch nur dann auszugehen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln – etwa kraft gesetzlicher Regelung oder vertraglicher Vereinbarung – besteht.

Die Weigerung des Klägers, den Großen Karrachsee zum 1. März 2012 (erneut) zu bespannen, nachdem er ihn nach dem 15. September 2011 berechtigterweise abgelassen hatte, stellte keinen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 8 BNatSchG dar. Da sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Naturschutzverordnung weder ein Verbot zum Ablassen des Großen Karrachsees außerhalb des dort genannten Zeitraums ergibt noch eine Handlungspflicht zur (erneuten) Bespannung des Weihers zum 1. März eines jeden Jahres hergeleitet werden kann, hat der Kläger weder im Januar 2012 noch zum 1. März 2012 gegen Handlungspflichten verstoßen, weil ihm derartige Pflichten durch die Naturschutzverordnung nicht auferlegt wurden (s.o.). Auch aus dem Unterlassen in Form reiner Untätigkeit – hier: durch das Absehen von einer weiteren Bespannung infolge Aufgabe der Teichwirtschaft – konnten mangels einer allgemeinen Bewirtschaftungsverpflichtung keine Verursacherpflichten nach der Eingriffsregelung abgeleitet werden (vgl. P. Fischer-Hüftle/D. Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 14 Rn. 16; Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 14 Rn. 15).

Soweit der früher für das Naturschutzrecht zuständige 9. Senat in seinem Urteil vom 8. August 1984 – 9 B 80 A. 2203 – (NuR 1985, 72) eine Pflicht zur Bespannung diverser Teiche angesichts der jahrhundertelangen Bedeutung der befüllten Gewässer für das dortige Orts- und Landschaftsbild angenommen hat und das Unterlassen des bisher stets erfolgten Wiederbespannens mit der Absicht, die Gewässer für dauernd trockenzulegen, begrifflich als schädigendes Vorhaben oder als einen die Gestalt der Gewässer verändernden Eingriff angesehen hat, steht dies wegen der Besonderheiten des dortigen Falles dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Weder ist davon auszugehen, dass der Große Karrachsee eine ähnlich jahrhundertelange Bedeutung als Lebensraum hat wie die dortigen Seen für das Orts- und Landschaftsbild, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger des dortigen Verfahrens in einer vergleichbaren Weise durch die angeordnete Bespannung belastet waren. Angesichts der Ausführungen des 9. Senats im Rahmen eines obiter dictums, ob den dortigen Klägern Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlandung der Gewässer bei einer Aufgabe der teichwirtschaftlichen Nutzung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit hätten aufgegeben werden können (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.1984 – 9 B 80 A. 32203 – NuR 1985, 72/73), kann von Letzterem nicht ausgegangen werden. Auch die Ausführungen im Urteil des 9. Senats vom 26. Juni 1984 – 9 B 80 A. 626 – (NuR 1986, 26) können auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden. Der Klägerin des dortigen Verfahrens, der eine beabsichtigte Entlandung eines Weihers untersagt und dessen Bespannung in der bisherigen Weise aufgegeben worden waren, ging es vorrangig um die Aufhebung der untersagenden Verfügung. Soweit der 9. Senat im Hinblick auf die Verpflichtung zur Bespannung angenommen hat, ein schädigendes Vorhaben im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und 3 BayNatSchG a.F. könne auch in einem Unterlassen dessen liegen, was man bisher immer getan habe, kann diese Rechtsmeinung ebenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn die Klägerin des dortigen Verfahrens war hierdurch nicht beschwert, da sie sich nicht gegen das Bespannungsgebot selbst gewendet hatte, sondern nur gegen das Verbot, das Wasser im Frühjahr nicht höher als bisher aufzustauen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 – 4 C 58.84 – NuR 1989, 257).

II. Die in Nr. II enthaltene Zwangsgeldandrohung kann demnach ebenfalls keinen Bestand haben.

III. Der streitgegenständliche Bescheid war daher insgesamt rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten.

Da der Senat nach den Einlassungen des Klägers den Eindruck hat, dass auch ihm an der Erhaltung des schutzwürdigen Lebensraums „Großer Karrachsee“ gelegen ist, sollten die Beteiligten erneut das Gespräch darüber suchen, wie die mit der Bespannung des Großen Karrachsees verbundenen Belastungen des Klägers – etwa durch finanzielle Anreize im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung – abgemildert werden könnten.

Kostenentscheidung: § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Da der Kläger teilweise unterlegen ist, weil er nach Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids die Anfechtungsklage im Hauptantrag aufrechterhalten hat, hat er die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt Erlangen (Landschaftsschutzverordnung) vom 21. Juli 2015 ist insoweit unwirksam, als in der Landschaftsschutzk
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Annotations

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.

(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.