Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2018 - 14 N 16.1253

published on 29/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2018 - 14 N 16.1253
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Tenor

I. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt E. (Landschaftsschutzverordnung) vom 21. Juli 2015 ist insoweit unwirksam, als in der Landschaftsschutzkarte für den Bereich südlich der südlichen Grenze des Europäischen Vogelschutzgebiets DE ... „R.- und Unteres W.“ mit roter Schraffur eine Hundeanleinzone eingetragen ist.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt E. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 21. Juli 2015.

Der Antragsteller ist Hundehalter und Anlieger des Landschaftsschutzgebiets R. der Stadt E., das durch Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt E. (Landschaftsschutzverordnung) vom 13. Dezember 2000 (im Folgenden: Landschaftsschutzverordnung) ausgewiesen wurde. Mit dieser Verordnung hat die Stadt E. in ihrem Stadtgebiet ca. 3.600 ha als „Landschaftsschutzgebiete der Stadt E.“ dem besonderen Schutz des Bayerischen Naturschutzgesetzes unterstellt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzverordnung), darunter das „R.“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 der Landschaftsschutzverordnung). Die Inschutznahme bezweckt (1.) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, u.a. in seiner Funktion als „grüne Lunge“ für das Stadtgebiet E. zu gewährleisten, um insbesondere (a) Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben bzw. (b) die heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, vor allem auch Trocken- und Feuchtbiotope, zu erhalten, (2.) die Schönheit, Vielfalt oder Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und (3.) den Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten oder zu verbessern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Landschaftsschutzverordnung). Gemäß § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung ist es in den in § 1 Abs. 2 genannten Landschaftsschutzräumen verboten, Handlungen und Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, den Naturhaushalt zu schädigen, die Landschaft zu verunstalten, den Naturgenuss oder den Erholungswert der Landschaft zu beeinträchtigen; § 2 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung listet beispielhaft einzelne Verbotstatbestände auf.

Mit Beschluss vom 10. April 2014 beauftragte der Stadtrat die Verwaltung mit der Vorbereitung der Änderung dieser Landschaftsschutzverordnung (in der letzten Fassung vom 15.11.2011). Der danach erstellte Verordnungsentwurf, der noch eine Hundeanleinpflicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres vorsah, wurde in der Zeit vom 30. Mai bis 30. Juni 2014 öffentlich ausgelegt. In der Beschlussvorlage zur Sitzung vom 25. Juni 2015 ist als Anlass und Ziel der Änderung angegeben, das Landschaftsschutzgebiet R. solle im Wesentlichen zum Schutz von wiesenbrütenden Vogelarten weitestgehend als Hundeanleinzone ausgewiesen werden; die Dauer der Anleinpflicht solle auf Anregung der Interessengemeinschaft gegen die Anleinpflicht nach Rücksprache mit dem Landesbund für Vogelschutz um einen Monat verkürzt werden. Am 25. Juni 2015 beschloss der Stadtrat der Stadt E. die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt E. (Landschaftsschutzverordnung)“ (im Folgenden: Änderungsverordnung). Sie wurde am 21. Juli 2015 vom Oberbürgermeister der Stadt E. ausgefertigt und im Amtsblatt der Stadt E. „Die amtlichen Seiten“ Nr. 15 vom 30. Juli 2015 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem Art. 2 am 31. Juli 2015 in Kraft.

Inhalt der Änderungsverordnung ist, dass die bisherige Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1:10.000 vom 5. Oktober 2011 durch die Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1:10.000 vom 4. Mai 2015 ersetzt wird und in letzterer in einem Streifen entlang des R.s eine Rotschraffur (mit kleinen Lücken) angebracht wurde, die - nach der Legende - eine Hundeanleinzone ausweist (Art. 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung). Zudem wurde in § 2 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung eine neue Nummer 6 eingefügt, wonach nun insbesondere auch verboten ist, innerhalb der in der Schutzgebietskarte mit roter Schraffur eingetragenen Zonen in der Zeit vom 1. März bis 30. August eines Jahres Hunde unangeleint laufen zu lassen (Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung).

Mit seinem am 23. Juni 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt E. (Landschaftsschutzverordnung) vom 21. Juli 2015 samt Landschaftsschutzkarte für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Die Unwirksamkeit der Änderungsverordnung ergebe sich zunächst aus deren mangelnder Bestimmtheit hinsichtlich der Grenzziehung. Die Grenze des Gebiets mit Leinenzwang sei in der Karte mit dem Maßstab 1:10.000 durch eine etwa 1 mm dicke Grenzlinie abmarkiert, was einer Breite von 10 m entspreche. Die von der Rechtsprechung geforderte metergenaue Grenzziehung sei daher nicht möglich und den Betroffenen erschließe sich nicht ausreichend, ab wo genau innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Leinenpflicht bestehe.

Des Weiteren ergebe sich die Unwirksamkeit der Änderungsverordnung in formeller Hinsicht daraus, dass der Stadtratsbeschluss an einem beachtlichen Verfahrensfehler leide. Die Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung vom 25. Juni 2015 habe eine unvollständige Liste der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Prüfung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung enthalten. So sei in der Beschlussvorlage in II. Nr. 3 angegeben, dass die beteiligten Ämter und Stellen keine wesentlichen Anregungen oder Einwendungen erhoben hätten. Die Stellungnahme des Amtes für Veterinärwesen und gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 30. Oktober 2014 werde dort nicht wiedergegeben. In dieser Stellungnahme schildere das Amt zunächst die Notwendigkeit, aus Tierschutzgründen Hunden ausreichend viele und große Freilaufareale zur Verfügung zu stellen, und kritisiere sodann die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Erfordernisse zur Schaffung der Anleinzone im Landschaftsschutzgebiet. Zudem seien die Stadträte fehlerhaft über die zwischenzeitlichen Angaben und Einwände der Interessengemeinschaft gegen die Anleinpflicht im Landschaftsschutzgebiet E. informiert worden. Bereits im Juni 2014 habe diese gebündelt und strukturiert Argumente gegen die „Satzungsänderung“ mit über 1.000 Unterschriften vorgelegt (vgl. das Schreiben vom 24.6.2014) und in späteren Gesprächen mit der Antragsgegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass das vordergründige Ziel (Schutz von wiesenbrütenden Vogelarten) überhaupt nicht angemessen zu erreichen sei (vgl. die Niederschrift vom 2.3.2015).

Weiter folge die Unwirksamkeit der Änderungsverordnung aus dem Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG. Das vermeintliche Ziel (Schutz von wiesenbrütenden Vogelarten im Landschaftsschutzgebiet R.) könne durch die beschlossene Änderung nicht angemessen erreicht werden. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere, dass nur dann Verbote wie hier in Frage kämen, wenn von vornherein feststehe, dass die betroffenen Handlungen mit dem Gebietscharakter bzw. dem besonderen Schutzzweck schlechterdings unvereinbar seien. Soweit solches nicht von vornherein feststehe, komme nur ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Betracht. Die in § 1 der Landschaftsschutzverordnung beschriebenen Schutzzwecke rechtfertigten das hier inmitten stehende Verbot nicht. Es bestehe insbesondere in diesem Gebiet konkret keine Besorgnis für die heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume durch frei laufende Hunde. Das R. werde als Naherholungsgebiet der E. Bürgerinnen und Bürger stark frequentiert und sei gerade auch während der Sommermonate einer entsprechenden Nutzung ausgesetzt. Wiesenbrütende Vögel könnten auch durch Hundehalter mit angeleinten Hunden gestört werden. Zudem würden die Wiesen und Felder großflächig landwirtschaftlich genutzt und Dünger und Gülle würden schon während der Schonzeit etwaiger wiesenbrütender Vögel ausgebracht. Weitere Gefahren bestünden durch die mehrmalige jährliche Mahd sowie durch frei laufende Katzen und Freizeitaktivitäten durch Jogger, Radfahrer etc. Der Bestand etwaiger wiesenbrütender Vögel sei von der Antragsgegnerin nur vermutet worden, aber durch keinerlei belastbare Unterlagen oder gar eine aktuelle Kartographierung zu Bestand, Art und konkretem Standort belegt. Diese Unkenntnis und Unsicherheit dürfe nicht dazu verwendet werden, eine flächendeckende und allumfassende Anleinzone anzuordnen, um - jedenfalls im gesamten Gebiet fragliche - wiesenbrütende Vögel abstrakt vor frei laufenden Hunden zu schützen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet. Rechtsgrundlage für die Änderungsverordnung sei § 26 BNatSchG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG, wonach durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang u.a. aus Gründen des Naturschutzes und zur Regelung des Erholungsverkehrs untersagt oder beschränkt werden könne.

Die Änderungsverordnung sei hinsichtlich ihrer Grenzziehung hinreichend bestimmt. Gemäß Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG müsse die entsprechende Karte einen Maßstab von mindestens 1:25.000 aufweisen. Die Karte weise vorliegend einen Maßstab von 1:10.000 auf und übertreffe diese Mindestanforderungen um mehr als das Doppelte. Die mit roter Farbe gekennzeichneten Begrenzungslinien auf der gedruckten Karte seien kleiner als 1 mm und orientierten sich entweder an öffentlichen Verkehrswegen oder an Grenzen von Baugrundstücken, die unmittelbar an geschützten Landschaftsräumen anlägen oder aufgrund ihrer Eigenheit bei einer Lage inmitten geschützter Landschaftsräume als nicht schutzwürdig festgestellt worden seien oder sich durch Einfriedungen klar von der freien Natur abgrenzten. Schließlich sei die Karte auch auf der Homepage der Stadt E. als PDF-Datei hinterlegt und könne beliebig vergrößert oder verkleinert werden. Die Geltungsbereiche seien somit parzellenscharf einsehbar. Während des Beteiligungsverfahrens seien von keiner Seite Einwände bezüglich unklarer Begrenzungslinien oder unklar definierter Anleinbereiche erhoben worden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler sei darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme des Städtischen Veterinäramts vom 30. Oktober 2014 außerhalb der Auslegungsfrist des förmlichen Verfahrens abgegeben worden sei, welche am 30. Juni 2014 geendet habe. Zudem sei dieses Amt nicht bei der Beteiligung von Stellen im naturschutzrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen gewesen, weil es nicht in seinem Aufgabenbereich betroffen sein konnte. Die Stellungnahme des Veterinäramts sei alleine aus tiermedizinischer Sicht abgegeben worden und berücksichtige nicht das eigentliche Schutzobjekt (die Landschaft bzw. das Landschaftsschutzgebiet). Ungeachtet dessen habe die untere Naturschutzbehörde im Umweltamt die seitens des Veterinäramts dargelegten Anregungen sorgfältig geprüft und gegenüber den ersten Überlegungen zwei zusätzliche Hundeauslaufflächen im Erlanger Stadtgebiet geschaffen.

Was das Schreiben der Interessengemeinschaft gegen die Hundeanleinpflicht vom 26. Juni 2014 angehe, so sei in diesem selbst die Zahl der Unterzeichner mit „mehr als 800 Unterschriften“ beziffert worden, was entsprechend in die Stadtratsvorlage übernommen worden sei. Darüber hinaus seien zwei Gespräche - am 17. September 2014 und 2. März 2015 - mit der Interessengemeinschaft geführt worden, bei denen auch verschiedene Fraktionen des E. Stadtrats und Vertreter örtlicher Naturschutzverbände anwesend gewesen seien. Die Einwände der Interessengemeinschaft seien dort deutlich vorgetragen worden.

Die besondere Bedeutung des E. R.s für die heimische Vogelwelt dokumentiere sich vor allem dadurch, dass die Europäische Union die Bereiche nördlich der D. Brücke vor mehr als zehn Jahren zum Europäischen Vogelschutzgebiet deklariert und damit unter besonderen Schutz gestellt habe. Alle europäischen Vogelarten zählten in der Bundesrepublik Deutschland zu den besonders geschützten (oder sogar streng geschützten) Tierarten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG). Das behördliche Ziel, durch eine Anleinpflicht für Hunde eine Erholung der im R. ansässigen Vogelbestände zu verwirklichen, sei bereits ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung erreicht worden. Die zwischenzeitlichen Beobachtungen bestätigten, dass bereits eine deutliche Beruhigung des R.s stattgefunden habe, welche die hier heimischen und die auf dem Zug befindlichen Vögel in ihren Beständen schone und zu einem temporären Aufenthalt veranlasse. Die Hundebesitzer würden durch die Anleinpflicht nicht unverhältnismäßig in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen. Die Anleinzonen seien nach sorgfältiger Prüfung nur auf das R. beschränkt worden, weil dort die meisten Störungen von Vögeln stattgefunden hätten. Denn der Gebietscharakter des Talgrundes ziehe aufgrund seiner Nähe zur Erlanger Innenstadt und zu den westlich angrenzenden stark besiedelten Ortsteilen eine sehr große Zahl von Personen an, die hier Erholung suchten, Freizeitaktivitäten ausübten oder über den Talraum täglich ein- und auspendelten. Freizeitaktivitäten, die unter Umständen zu nicht erwünschten Störungen führten, würden durch die Mitarbeiter der städtischen Naturschutzwacht konsequent unterbunden. Die Flächen würden zudem von Landwirten und Jägern bewirtschaftet und genutzt. Das Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Fürth habe in seiner Stellungnahme die Ausweisung der Anleinzonen begrüßt, da unangeleinte Hunde in der Vergangenheit durch das unkontrollierte Abkoten auf landwirtschaftlichen Flächen das Viehfutter verunreinigt bzw. nach Angabe der Jägerschaft das Wild in seinen Rückzugsräumen gestört und/oder vertrieben hätten. Auch sei darauf geachtet worden, dass Hundehalter nach wie vor Bereiche nutzen könnten, bei denen der freie Auslauf der Tiere möglich sei, beispielsweise am Main-Donau-Kanal. Zudem sei das Anleingebot auch nur für die Hauptbrutzeit der Vögel von Anfang März bis Ende August angeordnet worden. Unangeleinte Hunde neigten oftmals dazu, sich von der Bezugsperson zu entfernen und ihren Auslauftrieb unkontrolliert auszuleben. Dazu gehöre auch das Stöbern in Vogelnestern oder das Eindringen in Bereiche, in denen Vögel ihre Rückzugs- und Lebensstätten hätten (z.B. in Uferbereichen der R. oder Hecken in der Landschaft). Nachdem alle Vögel unter dem besonderen Schutz des Naturschutzrechts stünden, sei es unerheblich, welche Vogelarten vor Hunden geschützt werden sollten. Die vom Antragsteller zuletzt ins Spiel gebrachte Kartierung sei daher für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen zur Bestandserhaltung und Schonung von Vögeln nicht erforderlich.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die Akten des Normaufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist überwiegend begründet. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt E. (Landschaftsschutzverordnung) vom 21. Juli 2015 (im Folgenden: Änderungsverordnung) ist insoweit unwirksam, als in der Landschaftsschutzkarte für den Bereich südlich der südlichen Grenze des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 6332471 „R.- und Unteres W.“ (auf Höhe des Dechsendorfer Damms) mit roter Schraffur eine Zone eingetragen ist, in der es verboten ist, in der Zeit vom 1. März bis 30. August eines Jahres Hunde unangeleint laufen zu lassen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

A.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die vom Antragsteller beanstandete Änderungsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des nahe des fraglichen Gebiets wohnenden Antragstellers (und Hundehalters) ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch die durch die Änderungsverordnung angeordnete Hundeanleinpflicht.

III. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzverordnung ist im Amtsblatt der Antragsgegnerin „Die amtlichen Seiten“ Nr. 15 vom 30. Juli 2015 veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 23. Juni 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als in der durch die Änderungsverordnung neu aufgenommenen Landschaftsschutzkarte für den Bereich südlich der südlichen Grenze des Europäischen Vogelschutzgebiets DE ... „R.- und Unteres W.“ (südlich des Dechsendorfer Damms) mit roter Schraffur eine Hundeanleinzone eingetragen ist. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52, 60 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG, Art. 45 ff. LStVG) oder sonstige formelle Fehler sind nicht ersichtlich.

1. Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin begründet, dass in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung vom 25. Juni 2015 die Stellungnahme des Amtes für Veterinärwesen und gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 30. Oktober 2014 nicht wiedergegeben wurde. Zum einen handelt es sich bei diesem Amt nicht um eine „beteiligte Stelle“ i.S.d. Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG und die Stellungnahme ist zudem außerhalb der Auslegungsfrist (Fristende am 30.6.2014) eingegangen. Zum anderen betrifft die damit zusammenhängende Frage, ob dem Stadtrat bei seiner Beschlussfassung die notwendigen Informationen zur Verfügung standen, nicht das formelle, sondern das materielle Recht, nämlich die Ordnungsmäßigkeit der getroffenen Abwägung. Gleiches gilt für den weiter vorgebrachten Einwand des Antragstellers, dass nicht 800 Unterschriften, wie in der Beschlussvorlage angeführt, sondern 1.000 Unterschriften von Mitgliedern der Interessengemeinschaft gegen die Anleinpflicht vorgelegen hätten.

2. Auch sonst begegnet die Änderungsverordnung in formeller Hinsicht keinen Bedenken, insbesondere liegt ein formeller Fehler nicht wegen der fehlenden Angabe einer Rechtsgrundlage in der Änderungsverordnung vor, wie dies im Parallelverfahren Az. 14 N 16.1498 gerügt wurde. Eine, wie hier, auf einer landesrechtlichen Ermächtigung - Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG - beruhende Verordnung unterfällt nicht dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Art. 45 Abs. 2 LStVG ist nur als „Soll“-Vorschrift ausgestaltet und stellt demgemäß keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verordnung der Gemeinden, Landkreise oder Bezirke (vgl. Art. 42 Abs. 1 LStVG) dar. Ein landesverfassungsrechtliches Zitiergebot, das vom Verordnungsgeber verlangen würde, die Ermächtigungsnorm anzugeben, existiert nicht (stRspr, z.B. BayVerfGH, E.v. 24.5.1973 - Vf. 19-VII-72 - VerfGHE 26, 48/59; E.v. 6.8.1981 - Vf. 19-VII-79 - VerfGHE 34, 131/132). Daran ändert auch nichts, dass die mit der Änderungsverordnung eingeführte Hundeanleinpflicht nach dem bereits bestehenden § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung, der auf die Verbotsvorschriften des § 2 - somit auch auf den neu eingeführten § 2 Abs. 2 Nr. 6 - der Landschaftsschutzverordnung verweist, bußgeldbewehrt ist. Denn § 7 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung, der im Übrigen auf Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG verweist (vgl. Art. 4 Abs. 1 LStVG), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

II. Die angegriffene Änderungsverordnung entspricht materiellem Recht, soweit sie für den im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung liegenden Teilbereich des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 6332471 „R.- und Unteres W.“ (nördlich des D. Damms) eine Hundeanleinpflicht in der Zeit vom 1. März bis 30. August eines Jahres anordnet.

1. Rechtsgrundlage für die mit der Änderungsverordnung angeordnete Hundeanleinpflicht ist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Art. 26 Abs. 2 BNatSchG. Danach bestimmt eine Landschaftsschutzgebietsverordnung neben dem Schutzgegenstand und dem Schutzzweck auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote und die Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden. Demgegenüber kommt die von der Antragsgegnerin genannte Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG als Rechtsgrundlage wohl in keiner ihrer Alternativen in Betracht. Danach kann die untere oder höhere Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken. Eine „Regelung des Erholungsverkehrs“ könnte allenfalls angenommen werden, wenn der Verordnungsgeber eine Hundeanleinpflicht im Hinblick auf eine Gefährdung anderer Erholungsuchender wie Kinder, Radfahrer etc. durch frei laufende Hunde verfügt, nicht aber, wenn er dadurch - wie hier - verhindern will, dass Hunde schützenswerte Bereiche betreten und dabei Vögel oder andere Tiere stören. Ob eine zu diesem Zweck verfügte Hundeanleinpflicht eine „Beschränkung der Erholung in Teilen der freien Natur aus Gründen des Naturschutzes“ im o.g. Sinn darstellen kann, kann offen bleiben, da hieran jedenfalls keine geringeren Anforderungen zu stellen wären als nach der Rechtsgrundlage des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG.

2. Die durch die Änderungsverordnung angeordnete Hundeanleinpflicht ist in diesem Teilbereich mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere rechtfertigt der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung angegebene Schutzzweck der Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts den Erlass dieses repressiven Verbots.

a) Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung enthaltene Schutzzweck, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, u.a. in seiner Funktion als „grüne Lunge“ für das Stadtgebiet E. zu gewährleisten, um insbesondere (b) die heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, vor allem auch Trocken- und Feuchtbiotope, zu erhalten, wurde - wie auch die weiteren Schutzzwecke - bereits bei Erlass der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Dezember 2000 auf der Grundlage des Art. 10 BayNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593) i.V.m. § 15 BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl I S. 2994) eingeführt und kann, da diese Ausgangsverordnung nicht mehr im Rahmen der Normenkontrolle angreifbar ist, als solcher hinsichtlich seiner Bestimmtheit vorliegend nicht mehr überprüft werden. Dieser Umstand entbindet jedoch nicht von der Prüfung, ob dieser Schutzzweck hinreichend bestimmt ist, um das neu angeordnete Verbot, in der Zeit vom 1. März bis 30. August eines Jahres Hunde unangeleint laufen zu lassen, zu rechtfertigen.

Dies setzt voraus, dass der Schutzzweck dem hier inmitten stehenden Teilgebiet hinreichend bestimmt zugeordnet werden kann, was angesichts des Umstands, dass es sich dabei um ein Europäisches Vogelschutzgebiet handelt, nicht zweifelhaft ist. Aus den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung lässt sich auch mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln, dass die Hundeanleinpflicht im hier inmitten stehenden Teilgebiet im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b der Landschaftsschutzverordnung angeordnet wurde. Nach § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung ist es in den in § 1 Abs. 2 genannten Landschaftsschutzräumen verboten, Handlungen und Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, den Naturhaushalt zu schädigen, die Landschaft zu verunstalten, den Naturgenuss oder den Erholungswert der Landschaft zu beeinträchtigen. Es erschließt sich ohne Weiteres, dass es bei einer Hundeanleinpflicht nur um den Schutzzweck gehen kann, die Schädigung des Naturhaushalts zu verhindern, somit um die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung. Aus der durch die Änderungsverordnung vorgenommenen Zonierung des Landschaftsschutzgebiets R. in Zonen mit Hundeanleinpflicht und in solche ohne Hundeanleinpflicht folgt nichts anderes. Dadurch ändert sich der dem jeweiligen Teilgebiet zugeordnete Schutzzweck nicht und durch die entsprechende Kenntlichmachung der Zone (mit roter Schraffur), in der die Hundeanleinpflicht gelten soll, lässt sich mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln, was von den pflichtigen Personen, den Hundehaltern - hier verwendet als Oberbegriff für alle Personen, die Hunde ausführen -, verlangt wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 - juris Rn. 5). Das vom Normgeber Gewollte erschließt sich somit vorliegend mit (noch) hinreichender Deutlichkeit aus der relativ allgemeinen Beschreibung des Schutzzwecks, auch wenn eine konkretere Beschreibung wünschenswert wäre; dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgrundsatz ist damit - jedenfalls für das vorliegende Teilgebiet - im Hinblick auf die neu eingeführte Hundeanleinpflicht Genüge getan, insbesondere ist die Angabe der zu schützenden Tierklasse im Sinne einer wissenschaftlich anerkannten Systematik (z.B. Vögel, Säugetiere, Amphibien etc.), wie sie im Parallelverfahren Az. 14 N 16.1498 gefordert wurde, nicht erforderlich.

b) Der Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung, insbesondere der Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume nach Buchstabe b dieser Bestimmung, rechtfertigt den Erlass einer Hundeanleinpflicht in dem Teilbereich des Europäischen Vogelschutzgebietes.

aa) Das „R.- und Unteres W.“ wurde durch die Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV - vom 12.7.2006, GVBl S. 524) als Europäisches Vogelschutzgebiet festgelegt. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 VoGEV sind für dieses Gebiet mit der Gebietsnummer DE 6332471 folgende Erhaltungsziele festgelegt: „Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Tafelente, Wachtel, Haubentaucher, Zwergtaucher, Weißstorch, Wespenbussard, Rohrweihe, Fischadler, Wachtelkönig, Kiebitz, Bekassine, Kampfläufer, Bruchwasserläufer, Eisvogel, Neuntöter Beutelmeise, Wiesenpieper, Nachtigall, Schafstelze, Pirol, Braunkehlchen, Blaukehlchen und Dorngrasmücke und deren Lebensräume, insbesondere der naturnahen Flüsse mit breiten, regelmäßig überfluteten Talräumen mit Grünlandnutzung, Nass- und Feuchtwiesen, Auwaldresten und Uferbegleitgehölzen sowie einem Teichgebiet und einem Eichen-Hainbuchenwald als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet.“ Hiernach sollen in diesem Europäischen Vogelschutzgebiet speziell auch die Bestände von Wiesenbrütern wie Kiebitzen, Bekassinen, Wiesenpiepern und Braunkehlchen und deren Lebensräume erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Der Schutz von wiesenbrütenden Vogelarten war ausweislich der Begründung in der Beschlussvorlage zur Stadtratssitzung vom 25. Juni 2015 im Wesentlichen auch das Ziel der neu eingeführten Hundeanleinpflicht. Durch die Einschränkung „im Wesentlichen“ wird allerdings bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Verordnungsgeber auch andere Vogelarten mit im Blick hatte, also auch diese - etwa bei der Nahrungssuche - geschützt werden sollten. Im Übrigen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt, wenn - wie hier - die Abwägung keiner besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 - juris Rn. 8 f. m.w.N.).

Dabei ist Schutzzweck der Verordnung ebenso wie bei den o.g. Erhaltungszielen der Vogelschutzverordnung für dieses Gebiet nicht nur der Erhalt, sondern auch die Wiederherstellung der entsprechenden Bestände bzw. Lebensräume. Zwar spricht die Landschaftsschutzverordnung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b nur von „Erhalten“. Wie aber dem Wort „insbesondere“ in dieser Bestimmung zu entnehmen ist, handelt es sich dabei nur um ein Fallbeispiel. Die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 hat bestimmt, dass als Landschaftsschutzgebiete Gebiete festgesetzt werden können, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter erforderlich sind, umfasste also ebenfalls den Zweck der „Wiederherstellung“. Dass auch der Begriff „die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu gewährleisten“, wie in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung verwendet, die „Wiederherstellung“ beinhaltet, ergibt sich aus einem Vergleich mit der Vorgängerbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a BayNatSchG in der Fassung vom 17. Juli 1973 (GVBl S. 437), der bestimmte, dass Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden können, „um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu gewährleisten, insbesondere schwere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben“. Entsprechend hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Entscheidung zur vorgenannten Fassung des Art. 10 BayNatSchG ausgeführt, dass ein auf dieser Grundlage festgesetztes Schutzgebiet auch dann schützenswürdig ist, wenn im Geltungsbereich der Verordnung die zu schützenden Pflanzen und Tiere nicht mehr anzutreffen sein sollten (BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - BayVBl 1984, 366/367).

bb) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Schutzzweck des Erhalts bzw. der Wiederherstellung der entsprechenden Bestände und Lebensräume von Vögeln, der dem Erhaltungsziel der Vogelschutzverordnung entspricht, im hier inmitten stehenden Teilbereich des Europäischen Vogelschutzgebiets aufgrund anderer, nicht von Hunden ausgehenden Störungen nicht mehr erreichbar sein könnte.

Insbesondere wurde weder vorgetragen noch ist es für den Senat sonst ersichtlich, dass in diesem Teilbereich ein ebenso großes Störpotential durch die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke vorhanden ist wie im Bereich außerhalb des Europäischen Vogelschutzgebiets (südlich des D. Damms). Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil dieses Teilgebiet, anders als der Bereich südlich des D. Damms, im Jahre 2006 als Europäisches Vogelschutzgebiet festgelegt wurde, dort also im Gegensatz zum Bereich südlich des Dechsendorfer Damms Bestände der o.g. Vogelarten festgestellt worden sind. Soweit auch die erholungsuchenden Personen (mit oder ohne angeleinte Hunde) als Störpotential insbesondere für die Wiesenbrüter angeführt werden, ist auf Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG hinzuweisen, nach dessen Satz 1 landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden dürfen. Als Nutzzeit gilt nach Satz 2 dieser Bestimmung die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Das Störpotential von Erholungsuchenden ist bei rechtmäßiger Ausübung des Betretungsrechts, die gegebenenfalls zu überwachen ist, wesentlich geringer als das Störpotential von auf Wiesen herumlaufenden Hunden. Soweit es um das Störpotential von frei laufenden Katzen geht, ist zu sehen, dass hier eine Anleinpflicht ins Leere ginge, da Katzen nicht wie Hunde zum Spaziergehen in Erholungsgebiete ausgeführt werden. Auf das diesbezügliche Störpotential kann daher mit Verboten in der Landschaftsschutzverordnung nicht reagiert werden; umso wichtiger erscheint es, andere Störungen, die verhindert werden können, möglichst auszuschließen.

Unabhängig davon hat auch die Nachfolgeregelung zur Vogelschutzverordnung, die Bayerische Verordnung über die Natura 2000-Gebiete (Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V) vom 19. Februar 2016 (AllMBl S. 258) den hier maßgeblichen Bereich mit einbezogen und Erhaltungsziele für die o.g. Vogelarten festgelegt.

cc) Die angeordnete Hundeanleinpflicht ist auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um besagtes Schutzziel zu erreichen. Relevante Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich.

(1) Bei der Hundeanleinpflicht handelt es sich nicht um ein Gebot im eigentlichen Sinn, sondern um ein Verbot; derartige Verbote sind - im Gegensatz zu eigentlichen Geboten, die kein Unterlassen, sondern ein bestimmtes Handeln verlangen - in Schutzgebietsverordnungen grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 15.2206 - juris Rn. 42; P. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 26; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 49).

(2) Wegen des sehr großen Störpotentials von frei laufenden Hunden gerade für wiesenbrütende Vögel ist die angeordnete Hundeanleinpflicht geeignet und erforderlich zur Erreichung des Zwecks, die heimische Tierwelt, insbesondere wiesenbrütende Vögel, sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen. Es liegt auf der Hand, dass Vögel durch frei laufende Hunde, die zudem häufig über einen ausgeprägten Jagdinstinkt verfügen, in ihren Rückzugsmöglichkeiten beeinträchtigt bzw. erheblich beunruhigt werden (vgl. NdsOVG, U.v. 20.11.2012 - 4 KN 16/11 - NdsVBl 2013, 76). Bei Vögeln, die brüten, können solche Störungen dazu führen, dass die Vögel aufgescheucht werden und wegfliegen mit der Folge, dass die Brut nicht mehr ausgebrütet wird. Diese Gefahr besteht besonders in Gebieten, die zahlreich von Erholungsuchenden, insbesondere auch Hundehaltern, aufgesucht werden, in denen also die Störungen - speziell in der schönen Jahreszeit, zu der die Vögel brüten - besonders häufig sind.

Aufgrund dieser allgemein bekannten Verhaltensweisen von frei laufenden Hunden, die durch Hundehalter in der Regel auch nicht wirksam unterbunden werden können, des Umstands, dass das Landschaftsschutzgebiet R. ein beliebtes Naherholungsgebiet auch für Hundehalter ist und sich dort auch Wild (etwa Hasen und Fasane) aufhält, und des von frei laufenden Hunden ausgehenden sehr hohen Störpotentials mit weitreichenden Folgen insbesondere für wiesenbrütende Vögel steht fest, dass das Freilaufenlassen von Hunden dem besonderen Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b der Landschaftsschutzverordnung im Teilbereich des Europäischen Vogelschutzgebiets schlechthin zuwiderläuft, also die Voraussetzungen für ein repressives Verbot (mit der bloßen Möglichkeit der Befreiung) gegeben sind (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 14 N 16.768 - BayVBl 2018, 415 Rn. 26 m.w.N.). Da mit der Hundeanleinpflicht trotz des Umstands, dass diese die private Lebensgestaltung, also den Kernbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, betrifft (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - juris Rn. 33), nur eine relativ geringfügige Grundrechtseinschränkung für den Hundehalter verbunden ist (so auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.5.2010 - 5 A 1.08 - juris Rn. 38), ist die Hundeanleinpflicht im Hinblick auf die dargestellten Allgemeinwohlinteressen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sie nur für die Hauptbrutzeit von März bis August eines jeden Jahres angeordnet ist.

(3) Die vom Antragsteller gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (unzureichende Ermittlung bzw. Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände) können die Rechtswidrigkeit der Änderungsverordnung nicht begründen. Denn bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen kommt es, wie oben bereits ausgeführt, in Fallgestaltungen wie hier im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 - juris Rn. 8 f. m.w.N.).

c) Die Änderungsverordnung ist nicht hinsichtlich ihrer Grenzziehung für das Gebiet mit Leinenzwang unzureichend bestimmt. Eine Grenzziehung verstößt nicht schon dann gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn sie nicht an bestimmten Gegebenheiten in der Flur festzumachen ist. Die Landschaftsschutzkarte weist einen Maßstab von 1:10.000 auf, übertrifft also die Mindestanforderungen des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG (Maßstab von mindestens 1:25.000) um mehr als das Doppelte. Bei Landschaftsschutzgebieten mag es zwar wünschenswert sein, dass der Grenzverlauf sich an Straßen und Wegen, den Einfriedungen bebauter Grundstücke oder anderen leicht feststellbaren geografischen Merkmalen orientiert. Notwendig ist dies aber keineswegs und in der Regel kann der Grenzverlauf ohnehin nur anhand einer mitgeführten Schutzgebietskarte in der Natur bestimmt werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 - NuR 2017, 859 Rn. 59 m.w.N.).

III. Die angegriffene Änderungsverordnung widerspricht materiellem Recht, soweit sie für den Bereich südlich der südlichen Grenze des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 6332471 „R.- und Unteres W.“ (auf Höhe des D. Damms) eine Hundeanleinpflicht in der Zeit vom 1. März bis 30. August eines Jahres angeordnet hat.

1. Dieses Gebiet südlich des D. Damms ist weitaus größer als der unter II. erörterte Teilbereich des Vogelschutzgebiets; es umfasst einschließlich der Bereiche der R. ein Gebiet von ca. 7.500 m Länge und durchschnittlich 700 m Breite (somit ca. 525 ha). Im Unterschied zum Teilbereich des Vogelschutzgebiets ist nicht ersichtlich, dass hier jemals nennenswerte Bestände an (wiesenbrütenden) Vögeln festgestellt worden sind. Zwar kann auch für diesen Bereich der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung enthaltene Schutzzweck, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, u.a. in seiner Funktion als „grüne Lunge“ für das Stadtgebiet E. zu gewährleisten, herangezogen werden, da das Gebiet als großer Grünzug für das Klima der Stadt von großer Bedeutung ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Auch erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass so große zusammenhängende Wiesenflächen im Bereich eines Gewässers, hier der R., aufgrund ihrer Ausdehnung und Weite grundsätzlich für (wiesenbrütende) Vögel besonders attraktiv sind. Das Gebiet besteht jedoch fast ausschließlich aus intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Wiesen und wurde im Gegensatz zum nördlich gelegenen Gebiet trotz seiner ausgedehnten, offenen Grünflächen nicht als Europäisches Vogelschutzgebiet festgelegt. Auch die Antragsgegnerin hat nicht behauptet, dass sich in diesem Bereich jemals nennenswerte Bestände oder Lebensräume einheimischer Vögel befunden haben; Ausnahmen gelten nur für wenige Bereiche, etwa für die Uferbereiche der R. bzw. sonstige Heckenbestände, oder einzelne Biotopflächen wie etwa die nördliche Neumühlinsel, wobei sich dort allerdings keine wiesenbrütenden Vögel, sondern andere Vogelarten aufhalten.

2. Demnach könnte in diesem Bereich der Landschaftsschutzverordnung - mit o.g. wenigen Ausnahmen - allenfalls der nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ebenfalls zulässige Zweck der Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ein Hundeanleingebot rechtfertigen. Für eine „Entwicklung“ kommen alle Flächen in Betracht, die sich nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, sich dazu aber entwickeln bzw. dahin entwickelt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719 Rn. 32 zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Eine Verbesserung durch Entwicklung kann sowohl qualitativ (Zustandsverbesserung) als auch quantitativ (Flächenvergrößerung) erfolgen (BT-Drs. 14/6378 S. 51 zu § 23 BNatSchG). Daher können grundsätzlich auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen im Hinblick auf die Erreichung eines schutzwürdigen Zustands in ein Schutzgebiet einbezogen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 - juris Rn. 10). Um allerdings einer voraussetzungslosen Unterschutzstellung zu begegnen, müssen die einbezogenen Flächen jedenfalls nach ihrer Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential für eine Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen (BVerwG, B.v. 2.8.2018 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.), was insbesondere erfordert, dass die festgesetzten Ver- und Gebote die angestrebte Entwicklung bewirken können. Hieran fehlt es, so dass offen bleiben kann, ob es auch erforderlich gewesen wäre, den Schutzzweck der (bloßen) Entwicklung neu in die Änderungsverordnung aufzunehmen und ggf. näher zu erläutern, auf welche Vogelarten sich dieser Entwicklungsgedanke beziehen soll.

a) Das südlich des D. Damms in die Hundeanleinpflicht mit einbezogene sehr große Gebiet besteht, wie bereits ausgeführt, mit Ausnahme der R. und deren Uferbereichen fast ausschließlich aus intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Wiesen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, einige Wiesen befänden sich in Vertragsnaturschutzprogrammen; nachdem Zahlen nicht genannt werden konnten, kann jedenfalls nicht von einem maßgeblichen Anteil solcher Flächen ausgegangen werden. Da die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung vom Verbotskatalog ausgenommen ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung) und keine weiteren Einschränkungen, etwa zum Düngemittel- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz, in der Landschaftsschutzverordnung enthalten sind, wäre die nunmehr angeordnete Hundeanleinpflicht das einzige festgesetzte Verbot, um die angestrebte Entwicklung des Gebiets zu einem schutzwürdigen Zustand zu bewirken. Dafür, dass dies gelingen könnte, bestehen angesichts der hier sonst vorhandenen Störfaktoren allerdings keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte.

Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, stellt die intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiesen ein erhebliches Störpotential für die zu schützenden Vögel, insbesondere die Wiesenbrüter, dar. Dies gilt zum einen für die Düngung, die gerade zu einer Zeit (ca. Mitte März) stattfindet, zu der die Vögel erstmals brüten. Im weiteren Verlauf des Jahres sind die Vögel durch eine in der Regel mindestens zweimalige Mahd gefährdet, auch wenn einzelne Landwirte hierbei womöglich auf Gelege Rücksicht nehmen. Weiteren Störungen sind die Vögel durch den Lärm der landwirtschaftlichen Maschinen ausgesetzt, der angesichts der relativ kleinen Wiesen und der Mahd zu unterschiedlichen Zeiten über mehrere Monate hin an den verschiedensten Stellen auftreten kann. Hinzu kommt, dass die Landwirte die Wiesen zu Trockenzeiten mit Wasser aus der R. bewässern dürfen und dies auch tun; nach dem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vortrag steht in dieser Zeit das Wasser 5 bis 15 cm hoch auf den Wiesen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwieweit in diesem großräumigen Bereich ein konkretes Entwicklungspotential für Wiesenbrüter bestehen könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich im Norden ein Europäisches Vogelschutzgebiet befindet. Da sich Vögel - und auch Hunde - nicht an künstlich festgelegte Grenzen halten, wäre es zwar zulässig, im nördlichen Teil des vorliegenden Bereichs (südlich des Europäischen Vogelschutzgebiets) weitere Flächen als Rand- bzw. Pufferzonen mit in die Hundeanleinpflicht mit einzubeziehen. Die Entscheidung, in welcher Ausdehnung derartige Randzonen mit einbezogen werden sollen, kann aber unter Ausübung seines Gestaltungsermessens und mit hinreichender Bestimmtheit nur der Verordnungsgeber treffen; dem Senat ist dies verwehrt. Die hier von der Antragsgegnerin einbezogene Gesamtfläche kann angesichts ihrer Größe nicht als Randzone bezeichnet werden.

Auch der Vortrag der Antragsgegnerin, es würden immer wieder wiesenbrütende Vögel bzw. andere Vogelarten beobachtet, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Zum einen ist völlig unklar, in welchen Bereichen der Hundeanleinzone solche Vögel beobachtet worden sind, zum anderen ist auch die Zahl der beobachteten Vögel völlig offen. Nach alledem ist ein konkretes Entwicklungspotential für eine Verbesserung des Naturhaushalts in Bezug auf (wiesenbrütende) Vögel vorliegend nicht ersichtlich.

b) Anders erschiene die Sachlage, soweit es im gesamten Bereich, in wiederkehrenden, auch größeren Abständen immer wieder Flächen geben würde, die nicht einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterlägen, so dass hinsichtlich dieser Flächen ein konkretes Entwicklungspotential, insbesondere für wiesenbrütende Vögel, auf deren Schutz es der Antragsgegnerin in besonderem Maße ankam, angenommen werden könnte. Dies rechtfertigte auch die Einbeziehung von diese Flächen umgebenden intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Wiesen in die Hundeanleinpflicht. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Hundeanleingebot nur dann Sinn macht, wenn sich Hunde weiträumig um schützenswerte (Entwicklungs-)Flächen herum nur angeleint bewegen können, da eine hinreichende Gefahr einer Störung insbesondere von wiesenbrütenden Vögeln durch Hunde aufgrund deren Jagdtriebs auch dann besteht, wenn diese in größeren Entfernungen frei herumlaufen. Das Vorhandensein solcher wiederkehrender Flächen im gesamten Gebiet hat die Antragsgegnerin aber nicht vorgetragen. Der Umstand, dass vereinzelt schützenswerte Flächen, insbesondere für andere als wiesenbrütende Vogelarten, bestehen, rechtfertigt, wie bereits ausgeführt, nicht die Einbeziehung der Gesamtfläche; auch insoweit könnte nur der Verordnungsgeber - und nicht der Senat - mit hinreichender Bestimmtheit und unter Ausübung seines Gestaltungsermessen etwaige Begrenzungen festlegen.

IV. Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit hat nicht die Ungültigkeit der Änderungsverordnung insgesamt oder sonstiger Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Folge. Der fehlerfreie Teil der Regelung bleibt objektiv sinnvoll und ist subjektiv vom Willen des Verordnungsgebers umfasst (vgl. zur Anwendbarkeit des § 139 BGB im Rahmen eines Bebauungsplans BVerwG, B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NuR 1994, 189; BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 - NuR 2017, 859 Rn. 93).

Der sich innerhalb der Änderungsverordnung befindliche Teilbereich des Europäischen Vogelschutzgebiets, hinsichtlich dessen die Änderungsverordnung wirksam ist, ist auch bezüglich seiner Grenzziehung hinreichend bestimmt und damit abtrennbar. Die nördliche, östliche und westliche Grenze ergeben sich aus der Änderungsverordnung selbst. Die südliche Grenze ergibt sich zwischenzeitlich gemäß § 2 der Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete (Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V) vom 12. Juli 2006 (GVBl S. 524), geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2016 (AllMBl S. 258) aus Detailkarten im Maßstab 1:5.000, die bei der obersten Naturschutzbehörde und den Kreisverwaltungsbehörden in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt sind. Die Übersichtskarte zum Vogelschutzgebiet ist zwischenzeitlich in der Anlage 2.25 zur Bayerischen Natura 2000-Verordnung enthalten (vormals Anlage 2.25 der Vogelschutzverordnung). Im Hinblick auf diese klare Abgrenzbarkeit auch der südlichen Grenze ist die Hundeanleinzone für den Teilbereich des Europäischen Vogelschutzgebiets, die der Senat für wirksam hält, hinreichend bestimmt.

Angesichts des nur sehr untergeordneten Unterliegens des Antragstellers hält es der Senat für angemessen, der Antragsgegnerin die gesamten Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen (vgl. den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Antragsgegnerin hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28/08/2018 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Januar 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2012 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und
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Annotations

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.