Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2016 - 14 B 15.1196

bei uns veröffentlicht am13.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 13.473, 23.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Soweit der Kläger seine Klage (Anerkennung eines Anrisses an Quadrizeps- und Patellasehne als weitere Dienstunfallfolge) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2013 unwirksam geworden.

II.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach und unter Abänderung des Bescheids der Unfallkasse Post und Telekom vom 6. Juni 2012 in der Fassung der Bescheide vom 31. Oktober 2012 und 30. Januar 2013 wird die Beklagte verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls vom 30. Januar 2012 eine „Innenmeniskusläsion am rechten Knie“ anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger drei Viertel, die Beklagte ein Viertel. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahre 1969 geborene Kläger, der als Postbetriebsassistent (BesGr. A 5) im Dienst der Deutschen Post AG stand und sich seit 1. November 2014 im vorzeitigen Ruhestand befindet, begehrt die Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge sowie die Gewährung von Unfallausgleich.

Nach seinen Angaben in der Unfallanzeige vom 9. Februar 2012 ist der Kläger am 30. Januar 2012 bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Briefzusteller in R. mit dem Fahrrad auf einer glatten Straße gefahren. Er habe die Post eingeworfen, ein Fuß sei auf dem Pedal gewesen. Als er mit dem anderen Fuß wieder angeschoben habe, sei ihm das Fahrrad weggerutscht, er sei gefallen und habe sich dabei das rechte Knie verdreht.

Am 31. Januar 2012 suchte er den Arzt für Sportmedizin und Allgemeinmedizin Dr. T. auf, der folgende Diagnosen stellte: „Knieprellung, Kniedistorsion rechts, Verdacht auf Bursitis praepatellaris rechts“. Am 9. Februar 2012 wurde er von der orthopädischchirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. K. u. a. wegen Verdachts auf Anriss distale Patellasehne rechts und Innenmeniskusläsion rechts sowie Kniedistorsion vom 30. Januar 2012 zur Durchführung einer Kernspintomografie an das Röntgeninstitut Campus N... überwiesen. Die dort am 13. Februar 2012 durchgeführte Kernspintomografie ergab folgende Diagnose: Verdacht auf fokalen Längsriss des Vorderhorns des Innenmeniskus (Grad-III Läsion); Teilruptur, medial und Patella-Ansatztendinopathie der Quadrizepssehne; Patellaschiefstand: Patellatyp Wiberg III mit subpatellarem Reizerguss. Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 erbat die orthopädischchirurgische Gemeinschaftspraxis bei der Beklagten eine Kostenzusage für eine geplante Arthroskopie. Als Diagnose war Folgendes angegeben: Knieprellung und -distorsion rechts mit Schürfwunde mittlerer Unterschenkel rechts; Anriss distale Patellasehne rechts; traumatische Innenmeniskusvorderhornläsion Grad III rechts, Teilruptur der Quadrizepssehne rechts, jeweils vom 30. Januar 2012.

Mit Datum 28. Februar 2012 machte der Kläger anhand eines Formblatts der Beklagten „Ergänzende Angaben bei einem Ereignis mit einer Knieverletzung“ weitere Angaben zum Unfallhergang und der erlittenen Knieverletzung.

Am 21. März 2012 fand die arthroskopische Operation des rechten Knies durch Herrn Dr. K., orthopädischchirurgische Gemeinschaftspraxis, statt. Im Bericht über die Operation vom 21. März 2012 ist unter dem Punkt „Diagnostik“ Folgendes ausgeführt: Chondromalazie 1°-2° med. Tibia; Z.n. subtotaler Resektion IM-VH und Mittelstück; einzelner großer freier Gelenkkörper; Chondromalazie 3° Patella; Auffaserung Innenmeniskusrest; Synovitis Knie: Unter dem Punkt „Therapie“ ist vermerkt: Partielle IM-Nachresektion; partielle Synovektomie; Entfernung des freien Gelenkkörpers; Chondroplastik Patella. Zudem wurde eine pathohistologische Begutachtung des bei der Operation entnommenen Materials durchgeführt (Bericht des Pathologen Dr. H.).

Unter dem Datum 23. Mai 2012 wurden dem fachärztlichen Berater der Beklagten, Herrn Dr. V., Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, spezielle Unfallchirurgie und Orthopädie, die Unfallakten sowie eine CD-Rom (MRT/CT) vorgelegt mit der Fragestellung, ob das Unfallereignis die wesentliche Ursache für die bei der Arthroskopie festgestellten Gesundheitsschäden gewesen sei. Mit Datum 4. Juni 2012 erstattete Herr Dr. V. seine Beurteilung. Zusammenfassend kam er zum Ergebnis, dass es beim Kläger durch das Ereignis vom 30. Januar 2012 zu einer leichten Prellung des rechten Unterschenkels und einer leichten Distorsion des rechten Kniegelenks bei bereits zuvor erfolgter Teilresektion gekommen sei. Die in der MRT-Untersuchung festgestellten und arthroskopisch bestätigten Auffälligkeiten ließen sich sämtlich dem Ereignis nicht wesentlich ursächlich zuordnen, es handele sich um vorbestehende degenerative Veränderungen bei bereits erfolgter Teilresektion des Innenmeniskus sowie anlagebedingter Patelladysplasie. Es empfehle sich, die wesentlich unfallbedingte Behandlung und Dienstunfähigkeit mit der am 13. Februar 2012 erfolgten MRT-Untersuchung, bei der keine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge zu wertenden Verletzungen festgestellt worden seien, für abgeschlossen zu erachten.

Mit Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2012 wurde das Ereignis vom 30. Januar 2012 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG mit der Dienstunfallfolge „leichte Prellung des rechten Unterschenkels und leichte Distorsion des rechten Kniegelenks“ anerkannt. Die in der MRT-Untersuchung festgestellten und arthroskopisch bestätigten Auffälligkeiten ließen sich sämtlich dem Ereignis nicht wesentlich ursächlich zuordnen, es handele sich um vorbestehende degenerative Veränderungen bei bereits erfolgter Teilresektion des Innenmeniskus sowie anlagebedingter Patelladysplasie. Die wesentliche unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Dienstunfähigkeit werde mit der am 13. Februar 2012 erfolgten MRT-Untersuchung, bei der keine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge zu wertenden Verletzungen festgestellt worden seien, für abgeschlossen erachtet. Hieraus ergäben sich Behandlungsbedürftigkeit und Dienstunfähigkeit bis 13. Februar 2012. Nach der Art der Unfallverletzungen und dem Verlauf des Heilverfahrens könne angenommen werden, dass etwa noch bestehende Folgen dieses Dienstunfalls die Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 v. H. beeinträchtigen. Die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG sei daher nicht möglich.

Unter dem Datum 21. Juni 2012 legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2012 ein. Er trug vor, sämtliche Verletzungen, die bei der MRT-Untersuchung am 13. Februar 2012 und der Arthroskopie am 21. März 2012 festgestellt worden seien, seien unfallbedingt. Insbesondere lägen weder degenerative Veränderungen seines Knies vor, noch sei jemals eine Teilresektion des Innenmeniskus durchgeführt worden.

Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten teilte die chirurgischorthopädische Gemeinschaftspraxis Dr. K. u. a., Herr Dr. S., mit Schreiben vom 20. August 2012 mit, bei dem Bericht über die Operation am 21. März 2012 sei versehentlich ein falscher Baustein verwendet worden. Aus dem gleichzeitig übersandten korrigierten Bericht über die arthroskopische Operation des rechten Knies des Klägers ergab sich unter dem Punkt „Diagnostik“ nunmehr Folgendes: „Intraartikulär 1. minimale Lockerung des vorderen Kreuzbandes, 2. Längsriss des IM-Vorderhornes; 3. Ausschluss Knorpelschaden; Extraartikulär: Anriss der Quadrizepssehne am Ansatz. Unter dem Punkt „Therapie“ fand sich „1. IM-Teilresektion (Vorderhorn)“.

Unter dem 1. Oktober 2012 nahm der fachärztliche Berater der Beklagten erneut Stellung. Unterstelle man die Richtigkeit des korrigierten OP-Berichts, könne nicht von einer Vorschädigung des Innenmeniskus ausgegangen werden. Jedenfalls aber sei der geschilderte Unfallhergang nicht zur Entstehung eines Meniskusrisses geeignet. Ein isolierter Meniskusriss ohne Begleitverletzung der umgebenden schützenden Bandstrukturen könne aus biomechanischen Gründen allenfalls bei einem sog. Drehsturz (forcierte Überstreckung des Kniegelenks aus der Beugestellung heraus bei fixiertem Unterschenkel mit nicht möglicher Schlussrotation) diskutiert werden. Diese Voraussetzung sei aber nicht gegeben.

Mit Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2012 wurde der Bescheid vom 6. Juni 2012 dahingehend abgeändert, dass eine Vorschädigung des Innenmeniskus am rechten Kniegelenk nicht vorgelegen habe (Nr. 1 des Tenors). Als Unfallfolgen wurden - in Übereinstimmung mit dem Ausgangsbescheid - eine leichte Prellung des rechten Unterschenkels und eine leichte Distorsion des rechten Kniegelenks anerkannt (Nr. 2 des Tenors). Der Begründung ist zu entnehmen, dass nach den korrigierten Arztbefunden, in denen ein Längsriss des Innenmeniskusvorderhorns dokumentiert sei, nicht von einer Vorschädigung des Innenmeniskus ausgegangen werden könne. Der im Wesentlichen übereinstimmend beschriebene Unfallhergang sei jedoch zur Entstehung eines Meniskusrisses nicht geeignet. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2013 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Anerkennung weiterer Folgen des Dienstunfalls vom 30. Januar 2012 „ Innenmeniskusläsion (Vorderhornriss) und Anriss der Quadrizeps- und Patellasehne“ sowie auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 30 v. H. wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 23. Oktober 2013 ab. Es werde auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide verwiesen, mit denen zu Recht die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen und die Gewährung von Unfallausgleich abgelehnt worden seien. Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Schäden am rechten Knie ließen sich nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 30. Januar 2012 zurückführen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des fachärztlichen Beraters der Beklagten vom 1. Oktober 2013, der diese Einschätzung in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2013 wiederholt, vertieft und begründet habe. Nach der Befundlage seien die zwingend zu erwartenden Begleitschäden an Kapsel, Band oder Knochen des Knies nicht nachweisbar. Entscheidend sei daher, ob der vom Kläger geschilderte Unfallhergang überhaupt geeignet gewesen sei, die diagnostizierten Schäden herbeizuführen. Nach herrschender Meinung in Medizin und Rechtsprechung sei geklärt, dass die Annahme eines isolierten, also keine typischen Begleitverletzungen aufweisenden Meniskusschadens einen bestimmten Unfallmechanismus im Sinne eines Drehsturzes voraussetze. Dieser sei dadurch gekennzeichnet, dass das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Fuß/Unterschenkel passiv in eine Streckstellung gezwungen werde, wobei für die Fixierung die durch das Körpergewicht und die Schuhsohle bedingte Anhaftung am Boden nicht ausreiche. Einen in diesem Sinne fixierten Fuß/Unterschenkel habe es jedoch nach der Unfallschilderung des Klägers nicht gegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass andere Ursachen wie Abnutzungserscheinungen und degenerative Veränderungen und zusätzlich ein anlagebedingtes Leiden (Patelladysplasie) entscheidend für die Körperschäden gewesen seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich. Zum einen seien die vom Kläger geltend gemachten Körperschäden nicht unfallbedingt, zum anderen würde auch bei Unterstellung der Kausalität nach den Ausführungen des ärztlichen Beraters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 v. H. vorliegen.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2013 und unter Abänderung des Bescheids der Unfallkasse Post und Telekom vom 6. Juni 2012 in der Fassung der Bescheide vom 31. Oktober 2012 und vom 30. Januar 2013 zu verpflichten, die Innenmeniskusläsion als weitere Folge des Dienstunfalls vom 30. Januar 2012 anzuerkennen sowie dem Kläger Unfallausgleich aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 30 v. H. zu gewähren.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht und ohne einen entsprechenden Sachverständigen für biomechanische Vorgänge einzuschalten angenommen, dass der vom Kläger geschilderte Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, die von ihm geltend gemachten Schäden am rechten Knie herbeizuführen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach der herrschenden medizinischen Lehrmeinung sei der Unfallhergang nicht geeignet gewesen, einen isolierten Meniskusriss rechtlich wesentlich zu verursachen. Da die den Meniskus umgebenden schützenden Kapselbandstrukturen nicht verletzt worden seien, könne ein isolierter Meniskusriss allenfalls bei einem sog. Drehsturz mit fixiertem Unterschenkel entstanden sein. Derartiges habe nach den Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Auch schließe sich eine Fixierung auf glattem Untergrund schon denklogisch aus.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 hat der Senat Beweis erhoben unter anderem über die Frage, ob beim Kläger am rechten Knie eine Innenmeniskusläsion vorliegt und ob diese durch den Dienstunfall vom 30. Januar 2012 zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache verursacht worden ist, sowie ferner, wie hoch im Zeitraum ab 30. Januar 2012 bzw. aktuell die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die beim Kläger bestehenden dienstunfallbedingten Körperschäden anzusetzen ist.

Unter dem 30. November 2015 legte der Sachverständige Privatdozent Dr. B..., Oberarzt, Leiter der Gutachtenstelle, Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Klinikum N..., sein orthopädisches Fachgutachten vor. Nach Anhörung der Beteiligten folgten ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen unter dem 6. März und dem 10. April 2016. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 übersandte der Kläger eine CD der orthopädischchirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. K. u. a. mit Bildern der Operation vom 21. März 2012. Unter dem 27. August 2016 nahm der Sachverständige auch zu diesen Aufnahmen ergänzend Stellung.

In der mündlichen Verhandlung am 6. September 2016 erläuterte und vertiefte der Sachverständige sein Gutachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat, soweit sie noch anhängig ist, nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Der Senat konnte trotz der am Ende der mündlichen Verhandlung am 6. September 2016 vom Vertreter der Beklagten erhobenen Rüge, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe Unterlagen beigezogen, die ihm - dem Vertreter - noch nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, abschließend entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Vertagung der Verhandlung von Amts wegen - der Vertreter der Beklagten hat keinen entsprechenden Antrag gestellt - lagen nicht vor. Eine Verhandlung kann aus erheblichen Gründen vertagt werden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach Satz 2 Nr. 2 letzterer Vorschrift ist mangelnde Vorbereitung einer Partei kein erheblicher Grund, soweit dies nicht genügend entschuldigt wird.

Vorliegend wurde das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 30. November 2015 der Beklagten mit Schreiben des Senats vom 7. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme und mit der Bitte übersandt, eine mögliche Abhilfe zu überprüfen. In diesem Gutachten waren die vom Sachverständigen beschafften und bewerteten Unterlagen im Einzelnen nach Gegenstand und Datum aufgeführt. Zudem hatte der Sachverständige darauf hingewiesen, dass er diese Unterlagen der Gerichtsakte beigefügt hat.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), dessen Gewährleistung § 227 ZPO dient, verpflichtete den Senat vorliegend nicht zu einer Vertagung der Verhandlung. Die Beklagte hatte seit Dezember 2015 ausreichend Gelegenheit, sich zu den vom Sachverständigen beigezogenen Unterlagen zu äußern. Sie hat wiederholt - mit Schreiben vom 29. Januar 2016 unter Beifügung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters sowie mit Schreiben vom 18. April 2016 - zum Gutachten des Sachverständigen einschließlich der Ergänzungen Stellung genommen. Zu keinem Zeitpunkt hielt es die Beklagte für erforderlich, Akteneinsicht zu beantragen oder um die Zusendung der vom Gutachter beigezogenen Unterlagen zu bitten. Entsprechendes gilt für den zweimonatigen Zeitraum zwischen Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016 und der mündlichen Verhandlung am 6. September 2016. Soweit ihr die Notwendigkeit der Einsicht in die ärztlichen Unterlagen erst in der mündlichen Verhandlung aufgefallen sein sollte, ist dies als prozessuale Nachlässigkeit zu werten, die keinen erheblichen Grund für eine Vertagung darstellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 227 Rn. 17). Die vom Beklagtenvertreter vorgetragenen Unzulänglichkeiten beim Übergang der Zuständigkeiten von der Unfallkasse Post und Telekom auf die BG Verkehr (zum 1. Januar 2016) konnten angesichts des verstrichenen Zeitraums keine Auswirkungen mehr haben und sind als Entschuldigungsgrund nicht geeignet.

II.

Hinsichtlich der vom Kläger zunächst begehrten Anerkennung eines Anrisses an Quadrizeps- und Patellasehne als weitere Folge des Dienstunfalls vom 30. Januar 2012 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2016 die Klage mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Diesbezüglich war das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013 für unwirksam zu erklären, § 92 Abs. 3, § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

III.

Soweit die Berufung noch anhängig ist, ist sie zulässig, aber nur teilweise begründet. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Anerkennung der Innenmeniskusläsion am rechten Knie als weitere Folge des Dienstunfalls vom 30. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung einer „Innenmeniskusläsion am rechten Knie“ als weitere Folge des Dienstunfalls vom 30. Januar 2012 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (hierzu unter 1.). Soweit der Kläger die Gewährung von Unfallausgleich begehrt, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen (hierzu unter 2.).

1. Der Dienstunfall vom 30. Januar 2012 hat eine „Innenmeniskusläsion am rechten Knie“ als Körperschaden verursacht, der als (weitere) Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).

a) Der Fahrradunfall des Klägers wurde mit Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2012 als Dienstunfall mit den Unfallfolgen „leichte Prellung des rechten Unterschenkels und leichte Distorsion des rechten Kniegelenks“ anerkannt. Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und (weiterem) Körperschaden (hier: Innenmeniskusläsion am rechten Knie) ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-) ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlichlogischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - ZBR 2011, 35 Rn. 9; U.v. 1.3.2007 - 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16 Rn. 8). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st. Rspr., vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332/339 f.; vgl. weiter BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7).

b) Dies zugrunde gelegt steht für den Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Dienstunfall vom 30. Januar 2012 im oben genannten Sinn kausal war für den vom Kläger erlittenen Körperschaden, die Innenmeniskusläsion am rechten Knie. Der Senat schließt sich insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung an. Hinsichtlich der Frage, ob ggf. degenerative Vorschädigungen zum Entstehen des Körperschadens beigetragen haben, ist der Senat schon an die im Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2012 in Nr. 1 des Tenors getroffene Feststellung, eine Vorschädigung des Innenmeniskus am rechten Kniegelenk habe nicht vorgelegen, gebunden. Abgesehen davon waren nach den Ausführungen des Sachverständigen auch keine degenerativen Vorschädigungen ersichtlich, ebenso wenig wie Anhaltspunkte für die von der Beklagten eingewandte mögliche Schädigung des Meniskus durch einen anderweitigen Unfall (vgl. hierzu unter aa). Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass der vom Kläger geschilderte Bewegungsablauf bei dem Unfall mit dem Dienstfahrrad geeignet war, die isolierte Meniskusläsion herbeizuführen (bb).

aa) Die Beklagte hat nach dem Erhalt eines korrigierten zweiten Berichts über die Operation vom 21. März 2012, in dem im Gegensatz zum ersten Bericht über die Operation keine Anhaltspunkte für Vorschädigungen am Knie enthalten waren, den Bescheid vom 6. Juni 2012 dahingehend abgeändert, dass eine Vorschädigung des Innenmeniskus am rechten Kniegelenk nicht vorgelegen habe. Diese in Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom 31. Oktober 2012 enthaltene Aussage hat den Rechtscharakter einer feststellenden Regelung (§ 35 VwVfG), der Tatbestandswirkung zukommt (vgl. zur Tatbestandswirkung BVerwG, U.v. 30.1. 2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351). Mit diesem im Tenor enthaltenen Ausspruch, der in der Begründung auf den korrigierten Arztbericht gestützt wird, hat die Beklagte verbindlich festgestellt, dass eine Vorschädigung des Innenmeniskus am rechten Knie nicht vorgelegen hat. Dieser Feststellung kommt Bindungswirkung dahingehend zu, dass weder das Vorliegen einer degenerativen Veränderung noch ein von der Beklagten thematisierter möglicher weiterer Unfall zeitlich vor dem Dienstunfall vom 30. Januar 2012 als mögliche (Mit-)Ursache der Innenmeniskusläsion am rechten Knie zu prüfen sind. Die der im Bescheid vom 31. Oktober 2012 enthaltenen Feststellung innewohnende Bindungswirkung haben die Behörde und auch der Senat zu beachten. Ungeachtet seiner Unabhängigkeit ist ein Gericht an Akte der Exekutive gebunden, soweit diese eine rechtliche Regelung enthalten und nicht selbst Gegenstand seiner gerichtlichen Überprüfung sind. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG. Ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen.

Abgesehen davon und ohne dass es noch darauf ankäme, liegen nach Überzeugung des Senats auch keine Anhaltspunkte für anderweitige Schädigungen des Innenmeniskus vor, etwa aufgrund degenerativer Prozesse oder anderer Unfälle. Nach den überzeugenden, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen ergeben sich nämlich - unabhängig von den beiden Versionen des OP-Berichts - weder aus dem Befund zur Kernspintomographie vom 13. Februar 2012 noch aus dem Bericht über die Arthroskopie vom 17. Dezember 2013 (anlässlich einer erneuten Knieoperation wegen Verwachsungen des Narbengewebes) Hinweise auf Knorpelschäden oder Meniskusvorschädigungen, die die Beurteilung des Dienstunfalls als wesentliche Ursache des vom Kläger erlittenen Körperschadens in Frage stellen könnten.

Der Sachverständige hat unter Auswertung der beim Kläger erhobenen ärztlichen Befunde und unter Darlegung des wissenschaftlichen Meinungsstands zu geeigneten Unfallereignissen ausgeführt, dass die Innenmeniskusläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallgeschehen am 30. Januar 2012 verursacht worden ist (S. 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Durch den vom Kläger beschriebenen Unfallhergang könne genau ein Schaden im Bereich des Vorderhorns des Meniskus entstehen, während degenerative Schäden typischerweise am Hinterhorn auftreten würden (S. 3 und 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Das Vorliegen einer Innenmeniskusläsion lasse sich aufgrund der Kernspintomografie des rechten Kniegelenks vom 13. Februar 2012 nachweisen, die einen kleinen Längsriss des Innenmeniskusvorderhorns beschreibe (S. 11 und 19 des Sachverständigengutachtens vom 30.11.2015, im Folgenden: Gutachten). Die Kernspintomographie zeige keine konkurrierenden Ursachen für die Meniskusschädigung, insbesondere kein Knochenödem (Hinweis auf Quetschung), keine Kreuzbandruptur (gehe mit instabilitätsbedingten Meniskusläsionen einher), keine ältere Innenmeniskusläsion (insbesondere des Hinterhorns) und keine Knorpelschäden (insbesondere innenseitig). Auch die im Klinikum N... am 17. Dezember 2013 durchgeführte Arthroskopie spreche gegen Vorschädigungen, da auch hier - von milden Knorpelveränderungen an der Kniescheibenrückseite abgesehen - keine Knorpelschäden gefunden worden seien (S. 20 des Gutachtens). Meniskusschäden hätten sich ebenfalls nicht gezeigt. Der Tatsache, dass der Kläger nach dem Dienstunfall nicht sofort den Dienst beendet hätte, sondern erst im Laufe des Nachmittags nach Rückfahrt nach R., kommt kein Erkenntnisgewinn zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die Verletzung zwar schwerwiegend und verursache unmittelbar nach ihrer Entstehung Schmerzen, sie sei jedoch nicht unmittelbar immobilisierend (S. 13 des Gutachtens).

Die von der Beklagten alternativ thematisierte (Vor-)Schädigung durch einen anderweitigen Unfall wurde nicht näher substantiiert und stellt eine reine Spekulation dar. Der Sachverständige konnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lediglich ausschließen, dass anderweitige traumatische Schäden im Zeitraum zwischen der Kernspintomographie vom 13. Februar 2012 und der Operation am 21. März 2012 stattgefunden haben, weil die entsprechenden Befunde in Übereinstimmung zu bringen sind (S. 3 und 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Traumatische Schäden Wochen vor dem Dienstunfall konnte er zwar nicht ausschließen, als lediglich theoretische Möglichkeit liegen diese aber außerhalb der zu berücksichtigenden Wahrscheinlichkeit. Anderenfalls könnte ein Kläger kaum je der ihm obliegenden Beweis- und Feststellungslast genügen. Laut Aussage des Sachverständigen könne das Vorliegen eines traumatischen Vorschadens nur durch ein kurz vor dem Dienstunfall gefertigtes MRT ausgeschlossen werden (S. 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Gerade wenn kein entsprechendes Ereignis stattgefunden hat, dürfte aber in der Regel kein Anlass bestehen, ein MRT durchführen zu lassen.

bb) Für den Senat steht auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der vom Kläger geschilderte Unfallhergang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten geeignet war, die Innenmeniskusläsion am rechten Knie herbeizuführen. Der Senat folgt den überzeugenden, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 30. November 2015, der Ergänzung vom 6. März 2016 sowie seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung.

Der Sachverständige hat unter Darlegung der einschlägigen medizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 618 ff.) ausgeführt, dass ein sog. isolierter Meniskusriss - ein Meniskusriss ohne begleitende Fraktur oder Innenbandläsion - durch die Verwindung des gebeugten Kniegelenks entstehen kann (Drehsturz, Verdrehen des Knies). Ursächlich dafür sind die passive Rotation des gebeugten Kniegelenks oder die plötzliche passive Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels bei gleichzeitiger Verhinderung der physiologischen Schlussrotation (vgl. S. 15 ff. des Gutachtens sowie Ergänzung vom 6. März 2016). In Frage kommen hierbei (unter anderem) fluchtartige Ausweichbewegungen unter Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuß oder ein Sturz bei fixiertem Fuß des Standbeins. Der Verletzungsmechanismus wird bei gebeugtem Kniegelenk durch - mit Kraft ausgeführten - Rotationen (Drehungen) zwischen Unterschenkel und Oberschenkel bewirkt. Dies tritt ein, wenn bei feststehendem Fuß der Unterschenkel dem Drehschwung des Körpers nicht folgen kann oder bei fixiertem Oberschenkel der Unterschenkel gewaltsam, vom Muskelbandapparat unkontrolliert, übermäßig gedreht wird. Die passive Rotation des gebeugten Kniegelenks verursacht den Meniskusriss. Auch eine Kombination dieses Mechanismus mit einer plötzlichen Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels kommt in Frage (Drehsturz). Auch hier ist vom Mechanismus her ein fixierter Unterschenkel erforderlich, der verhindert, dass das Knie bei der Streckung seine physiologische Rotation (sog. Schlussrotation) ausführen kann. Erforderlich für die Verletzung ist, dass die maximalen Streckungen plötzlich, sehr schnell, reflektorisch aus gewissen Rotationsstellungen des Unter- zum Oberschenkel heraus erfolgen. Als beispielhafter Mechanismus würden in der Literatur ein festgestellter Fuß in einer tiefen Wagenfurche und starke Drehung des Oberkörpers genannt. Die Unfallbeschreibungen des Klägers ergäben ein recht klares Bild vom Unfallgeschehen: Der Kläger habe mit dem Fahrrad losfahren wollen. Er habe dabei den linken Fuß auf dem Pedal gehabt, um anzutreten. Das rechte Bein sei auf dem Boden gewesen, um anzuschieben. Daraus ergebe sich, dass das rechte Bein zu dem Zeitpunkt das Standbein gewesen sei. Das rechte Bein müsse dabei etwas gebeugt gewesen sein, da erst durch die aktive Streckung im Kniegelenk das Abstoßen/Anschieben erfolgen könne. Dabei sei offenbar aufgrund des glatten Untergrunds das Vorderrad nach links weggerutscht, das Fahrrad sei damit in eine nach rechts geneigte Schräglage gekommen bzw. habe gedroht, nach rechts umzustürzen. Bei einem derartigen Sturz nach rechts komme es darüber hinaus unwillkürlich zu einer Oberkörperdrehung nach rechts, da nur so ein Abfangen des drohenden Sturzes mit den Händen möglich sei. Diese Unfallschilderung sei mit dem Mechanismus der passiven Rotation des Kniegelenks und die dadurch verursachte Meniskusläsion gut in Einklang zu bringen. Dieser Befund werde auch durch die Tatsache gestützt, dass die Verletzung des Klägers im Vorderhornbereich des Innenmeniskus angesiedelt und dies typisch für die bei einer durch eine passive Rotation entstehende Verletzung sei.

Die Argumentation des Beklagten, nach der gutachtlichen Literatur sei ein isolierter Meniskusriss infolge eines traumatischen Ereignisses nur dann möglich, wenn ein Drehsturz mit fixiertem Unterschenkel stattgefunden habe und an einer solchen Fixierung habe es bei einem glatten Untergrund oder jedenfalls deshalb gefehlt, weil der Fuß nach den Angaben des Klägers in der Unfallanzeige nicht fixiert bzw. eingeklemmt gewesen sei, überzeugt nicht. Nach der anschaulichen und schlüssigen Darstellung des Sachverständigen, sowohl verbal als auch durch beigefügte Bewegungsbilder (s. S. 17 des Gutachtens), lastete bei der vom Kläger geschilderten Unfallsituation das Körpergewicht im Wesentlichen auf dem rechten Bein und damit auch auf dem rechten Fuß, der deshalb die durch das Fallen entstehende Drehbewegung nicht habe nachvollziehen können (S. 2 f. der Ergänzung vom 6. März 2016). Der Fuß war dadurch in dem Sinne fixiert, dass er sich aufgrund der Belastung durch das Körpergewicht nicht von der Stelle bewegen konnte. Die dem Begriff „Fixierung“ von der Beklagten beigemessene Bedeutung im Sinne eines „eingeklemmt sein“ des Fußes ist nicht zwingend oder ausschließlich, zumal es nach Angaben des Sachverständigen (seines Wissens) in der medizinischen Fachliteratur keine Definition des Begriffs gibt (S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Naheliegend ist auch, dass der Kläger durch die Fragestellung im Formular „Ergänzende Angaben bei einem Ereignis mit einer Knieverletzung“, ob der betroffene Fuß oder Unterschenkel fixiert oder festgeklemmt gewesen wäre, den Begriff der Fixierung mit einem Feststecken des Fußes im Fahrrad oder in einem Bodenspalt oder ähnliches gleichgesetzt und deshalb verneint hat. Nicht überzeugend ist auch der Einwand der Beklagten, der Kläger sei nach seinen Angaben wegen Straßenglätte gestürzt und Straßenglätte stehe einer Fixierung des Fußes entgegen. Die Straße muss nicht zwangsläufig durchgehend glatt gewesen sein. Hierfür spricht, dass der Kläger in seiner Unfallschilderung angab, dass ihm das Vorderrad des Fahrrads - und nicht der rechte Fuß - weggerutscht sei.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG.

Voraussetzung für die Gewährung des Unfallausgleichs ist eine länger als sechs Monate dauernde wesentliche Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstunfallfolgen. Als wesentlich ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch nur dann anzusehen, wenn sie wenigstens 25 v. H. beträgt (st. Rspr., vgl. statt aller BayVGH, U.v. 14.12.2015 - 3 B 13.920 u. a. - juris Rn. 59; BVerwG, U.v. 30.6.1965 - VI C 38.63 - BVerwGE 21, 282).

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Meniskusschadens als Folge des Dienstunfalls und den dem Eingriff vom 21. März 2012 zuzurechnenden Komplikationen (Verschlechterung der Beweglichkeit des Knies; Entstehung einer Arthrofibrose) die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schwankend ausgeprägt war, sich jedoch in Anlehnung an die versorgungsmedizinischen Grundsätze durchgängig zwischen 5 v. H. und 15 v. H. bewegt hat. Selbst bei einer verstärkt gewichteten Berücksichtigung von mit der Arthrofibrose verbundenen Schmerzen sei eine MdE über 20 v. H. zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung durch den Sachverständigen am 19. November 2015 sei die unfallbedingte MdE mit 15 v. H. anzunehmen. Dabei seien insbesondere auch die reduzierte Beweglichkeit und der Schmerz bei Arthrofibrose, der Innenmeniskusvorderhornschaden mit erhöhter Gefahr des Fortschreitens einer posttraumatischen Arthrose, die bestehende einseitige Muskelverschmächtigung und die neurologisch diagnostizierte Läsion des N. cutaneus surae lateralis rechts als wahrscheinlich mittelbare Unfallfolge im Rahmen einer der beiden Knieoperationen als Unfallfolge berücksichtigt. Der Senat schließt sich diesen Einschätzungen an. Der Kläger hat hierzu weder vorgetragen noch die Einschätzungen des Sachverständigen substantiiert in Frage gestellt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.176 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 1 i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2016 - 14 B 15.1196 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2016 - 14 B 15.1196 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 14 ZB 12.2449

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt. G
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Mai 2019 - 14 B 17.1926

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung verschiedener weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge eines am 15. Juni 2009 während einer Dienstfahrt erlittenen und mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 als Dienstunfall anerkannten Autounfalls des Klägers sowie auf Gewährung von weiterer Heilfürsorge und eines höheren Unfallausgleichs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des - insoweit - ablehnenden streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren umfangreich eingeholten und für die gerichtliche Sachentscheidung ausreichenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen sei vorliegend nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - zumindest nicht im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - auszugehen. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Gutachten seien die zusätzlich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht Folgen des Dienstunfalls, sondern auf seine Vorerkrankung bzw. Vorschädigung, insbesondere auf seine seit langem bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung, zurückzuführen. Daher sei die Klage auch hinsichtlich der anderen mit der begehrten Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen zusammenhängenden Streitgegenstände abzuweisen gewesen.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die von ihm reklamierten weiteren Körperschäden kausal durch den Dienstunfall verursacht worden seien, nicht erschüttert.

Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, er sei ungeachtet seiner Grunderkrankung bis zu seinem Verkehrsunfall vollzeitbeschäftigt gewesen, habe seinen beruflichen Pflichten nachkommen können und sei allen körperlichen sowie geistigen Anforderungen gewachsen gewesen, als Folge des Dienstunfalls sei er nun dauerhaft erkrankt, zu 100% erwerbsunfähig und wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. des BVerwG, vgl. U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.). Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger nach dem ersten Anschein davon ausgeht, der Dienstunfall sei kausal für seine Beeinträchtigungen, liegen hier im Hinblick auf seine Vorerkrankung und seine Vorschädigung Tatsachen vor, die ihm den Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehren.

Treffen Vorschädigungen, anlagebedingte Leiden, oder Vorerkrankungen - wie im Fall des Klägers seine Multiple-Sklerose-Erkrankung - mit einem Dienstunfall zusammen, sind geltend gemachte Körperschäden nur dann im Rechtssinn kausal durch den Dienstunfall verursacht, wenn der Dienstunfall im Verhältnis zu diesen Vorschädigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentlich mitwirkende Teilursache für diese Körperschäden ist. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann zwar auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Dies setzt aber voraus, dass diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung oder Vorschädigung gehört - keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich für die Körperschäden anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinn sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solch untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m.w.N; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden Regeln über die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass jede einzelne von ihm geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall beruht (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50). Nur dann kann der Kläger eine Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beanspruchen. Lassen sich wie hier die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären, geht dies zulasten des Klägers.

Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger in der Zulassungsbegründung darlegen müssen, durch welche der vorhandenen Gutachten er den notwendigen Beweis geführt sieht, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Stellung eines Beweisantrags verzichtet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist und ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzungen des fachärztlichen Beraters der Beklagten, der die im Verwaltungsverfahren eingeholten unfallchirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und psychologischen Zusammenhangs- bzw. Zusatzgutachten ausgewertet hat, lässt sich dem neurologischen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 4. Juni 2010 und dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2011 nicht entnehmen, dass die Verschlechterung der Multiplen Sklerose kausal durch den Dienstunfall verursacht wurde. Zwar wird im neurologischen Ergänzungsgutachten ausgeführt, es bleibe festzuhalten, dass sowohl eine Posttraumatische Belastungsstörung als auch eine depressive Symptomatik zu verminderten Kortisolspiegeln im Serum führen und aufgrund der bei Multipler Sklerose verminderten Lymphozytenaffinität für Kortisol Entzündungsprozesse im zentralen Nervensystem in Gang induziert oder perpetuiert werden könnten. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „im Rahmen des vorliegenden Gutachtens selbstverständlich kein genauer Mechanismus definiert werden“ könne, „der beim Kläger zur vorliegenden Verschlechterung - seiner Erkrankung - geführt“ habe, „da die genaue Pathophysiologie der Multiplen Sklerose trotz intensiver weltweiter Forschung bislang nur teilweise aufgeklärt“ sei. Mit einer derartigen gutachterlichen Aussage ist der Beweis für die Kausalität zwischen Dienstunfall und des geltend gemachten Körperschadens eines schubförmig remittierenden Verlaufs einer Multiplen-Sklerose-Erkrankung nicht geführt. Unsicherheiten, die auf den wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärten Krankheitsmechanismen der Multiplen Sklerose beruhen, gehen zulasten des Klägers. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.).

Da es somit im Hinblick auf die Verschlechterung der Multiplen-Sklerose-Erkrankung auf die Bewertung des fachärztlichen Beraters der Beklagten nicht allein ankommt und sich das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ergänzend geäußert hat, kann der Kläger diesbezüglich auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht folge fast ausschließlich dessen Auswertung, obwohl der fachliche Berater seine Begutachtung lediglich nach Aktenlage ausgeführt und ihn noch nicht einmal persönlich untersucht habe. Soweit der Kläger die Bewertungen des Fachberaters hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Entwicklung einer schweren depressiven Symptomatik mit kognitiven Störungen in Zweifel ziehen möchte, ist er ebenfalls seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens ist nicht schon deshalb fehlerhaft und unbrauchbar, weil sie nach Aktenlage vorgenommen wurde. Der Kläger hätte insoweit substantiiert dartun müssen, in welchen Punkten die fachärztliche Auswertung fehlerhaft war und warum sich dies dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung hätte aufdrängen müssen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.