Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2014 - 12 B 12.1957

bei uns veröffentlicht am15.04.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 18 K 11.633, 29.02.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Februar 2012 - M 18 K 11.633 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2009 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. Januar 2011 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens der Beklagten betreffend die Einkommensverhältnisse der Kläger zur Ermittlung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags.

Die Kläger sind Eltern des 1991 geborenen A., bei dem ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste eine deutlich überdurchschnittliche Intelligenz (Hochbegabung - Gesamt-IQ 130), eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine Störung des sozialen Verhaltens mit fehlenden sozialen Kompetenzen bzw. eine deutliche Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung, eine auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung und ein motorischer Entwicklungsrückstand diagnostiziert wurden.

A. besuchte bis Februar 2003 ein staatliches Gymnasium. Das Klassenziel der fünften Klasse erreichte er nur knapp, nach dem Zwischenzeugnis der sechsten Klasse war das Vorrücken gefährdet. Das Kinderzentrum M. bescheinigte ihm am 13. Januar 2003, dass er eine besondere schulische Förderung benötige, nachdem trotz seiner intellektuellen Begabung im Laufe des letzten Vierteljahres ein deutlicher Leistungsabfall mit verstärkten Schwierigkeiten auch im emotionalen Verhalten aufgetreten sei. Weiter empfahl der Kinderpsychiater Dr. F. in einem Gutachten vom 8. März 2003 eine Beschulung des Jungen im „... privaten Lehrinstitut D.“, da er einen geschützten Bereich benötige. Aufgrund seiner emotionalen Blockaden und der nicht immer ausreichenden sozialen Kompetenz sei es ihm nicht möglich, mit den Gegebenheiten der Regelschule fertig zu werden. Das Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten bestätigte die Zugehörigkeit des Sohnes der Kläger zum Personenkreis des § 35a SGB VIII und schloss sich dieser Empfehlung an. A. besuchte daraufhin ab März 2003 die fünfte Klasse des „... privaten Lehrinstituts D.“ (im Folgenden: D.-Gymnasium).

Auf Antrag der Kläger übernahm die Beklagte für A. ab dem 1. März 2003 bis zu seinem im Mai 2011 abgelegten Abitur das Schulgeld im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII bzw. ab dessen Volljährigkeit nach §§ 35a, 41 SGB VIII.

Mit Bescheid vom 19. August 2009 forderte die Beklagte die Kläger zur Erteilung der Auskunft über ihre derzeitigen Einkommensverhältnisse zur Berechnung eines Kostenbeitrags auf. Der Besuch einer Schule werde entsprechend einer bundesweit einheitlichen Gesetzesauslegung ab dem Schuljahr 2009/2010 nicht mehr als ambulante, sondern als teilstationäre Hilfe behandelt, weil die Kinder täglich in einer Einrichtung mit Gesamtkonzept und eigenem festen Unterrichtsgebäude betreut würden. Diese Hilfeform unterliege der Kostenbeitragspflicht.

Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Schule stelle weder eine ambulante noch eine stationäre Hilfe dar. Eine andere Auslegung würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil für alle Kinder Kostenfreiheit im Hinblick auf die Schulbildung, die Lehrmittel und den Schulweg bestehe. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Regierung von O. vor, die ihn mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011 zurückwies.

Am 2. Februar 2011 erhoben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Februar 2012 unter Zulassung der Berufung abwies. Auch wenn der Sohn der Kläger im ...-Gymnasium kein Mittagessen und keine Nachmittagsbetreuung erhalte, gehe die Tätigkeit der Schule über eine ambulante Leistung hinaus. Die Schüler würden nicht nur unterrichtet, sondern auch betreut, sie erhielten Aufsicht, Versorgung (welche sich nicht notwendig auf körperliche Bedürfnisse beziehen müsse) und Beratung. Die in jeder Schule stattfindende Betreuung erfolge in Privatschulen in der Regel in besonderem Umfang durch kleinere Klassen oder durch in bestimmten Bereichen speziell qualifizierte bzw. zusätzliche Lehrkräfte oder andere Personen, was schon die Gewährung als spezielle (Eingliederungs-) Hilfe zeige. Da es sich somit bei der Übernahme der Kosten für das D.-Gymnasium um eine teilstationäre Leistung handle, seien die Kläger auch zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet. Es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass wie bisher auf eine Kostenbeteiligung verzichtet werde. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass für ambulante Maßnahmen kein Kostenbeitrag erhoben werde bzw. die Kostenbeteiligung für Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Menschen nach anderen gesetzlichen Regelungen und in der Regel in geringerem Umfang erfolge als für Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe für seelisch behinderte Kinder und junge Menschen. Es sei auch mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar, wenn die Kläger in einer nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbaren Weise zu den Kosten für den Privatschulbesuch ihres Sohnes herangezogen würden, auch wenn dieser aufgrund seiner Behinderung keine öffentliche Schule besuchen könne. Das Sozialstaatsprinzip gebiete nicht, dass die Schulausbildung keine Kosten verursachen dürfe oder dass ein junger Mensch eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung auf Kosten der öffentlichen Hand erhalte, ohne dass die Unterhaltspflichtigen in einer nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbaren Weise belastet würden. Nach der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung sei allein ein unentgeltlicher und obligatorischer Grundschulunterricht vorgesehen, hinsichtlich weiterführender Schulen sei lediglich sicher zu stellen, dass Kinder mit Behinderungen nicht wegen ihrer Behinderung vom Besuch ausgeschlossen würden. Differenzierungen nach elterlichen Einkommensverhältnissen seien zulässig. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Mit der fristgerecht eingelegten Berufung beantragen die Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011 aufzuheben.

Die gewährte Eingliederungshilfe sei weder eine teil- noch eine vollstationäre Hilfe. Die vom Verwaltungsgericht aufgestellten Definitionen implizierten, dass es sich bei der Leistung um eine medizinische oder therapeutische Leistung handle. Zudem würde eine Zuzahlungspflicht der Kläger gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil deren Sohn ausweislich der vorliegenden Atteste die für ihn angemessene Schulbildung nur durch den Besuch des Privatgymnasiums habe erreichen können. Sie sei auch unter dem Gesichtspunkt des Sozialstaatsprinzips rechtswidrig, nachdem die Eltern bereits die Aufnahmegebühr von 2000,- Euro, die Schulbücher und die im Vergleich zu staatlichen Schulen wesentlich höheren Kopierkosten tragen müssten. Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichte die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung zu leisten, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern, und Maßnahmen anzubieten, die die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestatte. Dies beinhalte auch die Unentgeltlichkeit der vorgenannten Maßnahmen. Darüber hinaus stelle die Heranziehung der Kläger zu den Kosten eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII dar.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Besuch einer Privatschule im Rahmen der Eingliederungshilfe diene nicht nur der Ermöglichung eines angemessenen Schulabschlusses, vielmehr müsse eine von der Jugendhilfe als geeignet bewertete Privatschule entsprechende pädagogische/therapeutische Unterstützung vorweisen, um dem Eingliederungshilfebedarf des Kindes angemessen Rechnung tragen zu können. In seinem Konzept betone das D...-Gymnasium die umfassende Erfahrung aller Lehrkräfte, insbesondere der Klassenlehrer, im Umgang mit Autismusstörungen und die enge Zusammenarbeit mit dem Verband Autismus O.... Weiterhin stünden zwei Behindertenbetreuer zur Verfügung, welche sich individuell um die Bedürfnisse der behinderten Schüler kümmerten, zudem werde eine qualifizierte Fachkraft als sozialpsychologische und sozialpädagogische Begleitung beschäftigt. Im Unterricht sei der Einsatz behinderungsspezifischer Technologien möglich. Durch die Vorhaltung von speziell störungsspezifisch geschultem Personal komme der Privatschule der Charakter einer teilstationären Einrichtung zu. Im Übrigen umfasse auch der als teilstationäre Maßnahme anerkannte Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte im Wesentlichen nicht medizinische oder therapeutische, sondern heilpädagogische Maßnahmen. Die Ausführungen zur UN-Behindertenkonvention gingen fehl, weil es sich hier um keine inkludierte Schulbetreuung handle. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich an dem Rechtsstreit und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung bei.

Der Senat hat mit Schreiben vom 30. September 2013 das D.-Gymnasium zu seinem Konzept und Betreuungsangebot befragt. Auf das Antwortschreiben der Schule vom 15. Oktober 2013 wird Bezug genommen.

Nach Auffassung der Beklagten wird hierdurch bestätigt, dass das D.-Gymnasium über umfassende personelle Ressourcen und Fachkräfte verfüge, welche eine individuelle und daher behinderungsgerechte pädagogische Betreuung der Kinder ermöglichten. Nachdem fast die Hälfte der Schüler der Einrichtung einen sonderpädagogischen Förderbedarf habe, sei ein spezifisches Förderangebot erforderlich, das den Rahmen der Regelbeschulung übersteige. Es bestehe eine enge Vernetzung mit dem MSD und anderen Facheinrichtungen. Die Fachkräfte des Gymnasiums bildeten Ansprechpartner für Lehrer, Schüler und Eltern und unterstützten daher alle Beteiligten über den schulischen Rahmen hinaus. Die Einbeziehung des Familiensystems in die Fördermaßnahmen stelle eindeutig ein solches therapeutisches Förderangebot dar. Insbesondere die hausinterne Verfügbarkeit einer Fachkraft für die sozialpädagogische/sozialpsychologische Begleitung sowie die Etablierung des Fachs „Soziales Lernen“ als fester Bestandteil des Lehrplans gingen über die Leistungen regulärer Schulen hinaus.

Dagegen führt die Klägerseite aus, dass nach der Stellungnahme des D.-Gymnasiums gerade kein umfassendes therapeutisches Gesamtkonzept bestehe, sondern lediglich die schulische Ausbildung im Vordergrund stehe. Es stehe keine umfassende Tagesbetreuung in einem festen räumlichen Umfeld zur Verfügung, das mit der Betreuung im Elternhaus vergleichbar sei.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), weil sie nicht verpflichtet sind, der Beklagten Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen.

1. Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind unter anderem Eltern verpflichtet, dem örtlichen Jugendhilfeträger Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben, soweit dies für die Ermittlung eines Kostenbeitrags für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen gemäß §§ 92 bis 94 SGB VIII erforderlich ist. Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass tatsächlich ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, da darüber in der Regel erst nach Vorliegen der Auskunft selbst entschieden werden kann (Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 97a Rn. 5). Dem Auskunftsverlangen kann daher auch nicht entgegengehalten werden, dass die Heranziehung des Auskunftspflichtigen zum Kostenbeitrag eine unzumutbare Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstellen würde. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfordert vielmehr lediglich, dass eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme des Jugendhilfeträgers im Sinne der §§ 90 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 91 SGB VIII vorliegt, der Auskunftspflichtige zum genannten Personenkreis gehört, die Auskunft seine Einkommensverhältnisse betrifft und zur Ermittlung der Kostenbeitragspflicht benötigt wird. Auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme selbst kommt es dagegen im Rahmen der Auskunftspflicht nicht an (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 97a Rn. 2a).

2. Die Beklagte gewährte dem Sohn der Kläger, A., Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfeverordnung durch Übernahme des Schulgelds für den Besuch des D.-Gymnasiums. Streitbefangen ist zwischen den Beteiligten allein, ob diese Leistung unter den Anwendungsbereich des § 91 SGB VIII fällt, der lediglich für abschließend aufgeführte vollstationäre (Abs. 1) bzw. teilstationäre (Abs. 2) Leistungen des Jugendhilfeträgers die Erhebung von Kostenbeiträgen vorsieht.

Nachdem unter den Begriff der vollstationären Leistungen nur solche Hilfen fallen, die außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht geleistet werden (vgl. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII), also Unterkunft bieten (Kunkel a. a. O., § 91 Rn. 4), worunter der hier maßgebliche Schulbesuch des Sohnes der Kläger ersichtlich nicht fällt, wäre das Auskunftsbegehren der Beklagten nur dann rechtmäßig, wenn die Übernahme der Kosten für den Privatschulbesuch des Sohnes der Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe eine teilstationäre Leistung im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII darstellen würde. Das ist indes nicht der Fall.

2.1 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der gesetzlich nicht definierte Begriff der teilstationären Leistung durch Abgrenzung von der vollstationären bzw. der ambulanten Leistung zu bestimmen (Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 91 Rn. 12).

Mit dem Verwaltungsgericht ist dabei davon auszugehen, dass auch ambulante Leistungen außerhalb des Elternhauses erbracht werden können. Vorliegend wird dem Sohn der Kläger die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in den Gebäuden des D.-Gymnasiums gewährt. Dieses stellt eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts dar, welches - übereinstimmend mit dem Sozialhilferecht - hierunter einen in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengeführten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln versteht (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII), der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist, ohne dass es insoweit einer Anerkennung durch einen Leistungsträger bedarf (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.9.2013 - J I 460 Sch - JAmt 2013, 632 und vom 3.12.2013 - J 8.300 Sch - JAmt 2014, 81, 83 m. w. N.). Ob eine Einrichtung eine teilstationäre Betreuung erbringt oder ob diese als ambulante Leistung einzustufen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab (BVerwG, U.v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - BVerwGE 95, 149 ff., Rn. 18 bei juris; U.v. 24.2.1994 - 5 C 17/91 - juris Rn. 18; U.v. 24.2.1994 - 5 C 13/91 - juris Rn. 17).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 22.5.1975 - VC 19.74 - BVerwGE 48, 228; Urteile v. 24.2.1994, a. a. O.) stellt insoweit zum einen auf das Kriterium der „Aufnahme“ in die Einrichtung und in diesem Zusammenhang auf ein zeitliches Moment ab, wonach sich die Betreuung des Leistungsberechtigten nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages, wie bei der Ambulanz, beziehen darf. Zum anderen setzt sie für die Bejahung einer teilstationären Betreuung die Erweiterung des Verantwortungsbereichs für den Träger der Einrichtung voraus, der nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung erfüllen muss, sondern darüber hinaus noch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Berechtigten trägt, solange sich dieser innerhalb der Einrichtung befindet. Danach kann eine Schule nicht schon allein deshalb als teilstationäre Einrichtung angesehen werden, weil Schüler darin nicht nur unterrichtet, sondern im Rahmen des Unterrichts auch beaufsichtigt, versorgt und beraten werden. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 22.5.1975, a. a. O., Rn. 21 bei juris) speziell im Hinblick auf Schulen ausgeführt, dass diese teilstationäre Betreuung nur dann bieten, wenn dem Schüler über die bloße Vermittlung des Lernstoffs und die damit zwangsläufig verbundene Betreuung hinaus ein besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs zur Verfügung gestellt wird, das eine wenigstens zeitweise Integration in die Schule erfordert, damit die gesteigerte Verantwortung des Einrichtungsträgers insbesondere hinsichtlich der Betreuung bis zum Wechsel der Obhut getragen werden kann. Eine Hilfe in einer Einrichtung setzt, wenn sie den Charakter einer (teil-)stationären Leistung haben soll, mithin voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Leistungsberechtigten bis zu seiner Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt (BVerwG, U.v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - a. a. O., Rn. 18 bei juris).

2.2 Danach stellt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium nicht als eine teilstationäre dar.

Wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der Schule vom 15. Oktober 2013 entnehmen lässt, nimmt das D.-Gymnasium Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf. Zum Stichtag 1.Oktober 2012 (die Zahlen der vorangegangen Jahre sind vergleichbar) wies fast die Hälfte (44,5%) der 218 Schüler der Einrichtung einen besonderen Förderbedarf auf; 10 gelten als seelisch behindert, die 17 Schüler mit Teilleistungsstörungen (Legasthenie, Dyskalkulie) sind mehrheitlich von seelischer Behinderung bedroht. 14 Schüler haben eine Autismus-Spektrum-Störung. Die individuelle Förderung wird insbesondere durch kleine Klassen (durchschnittlich 18,2 Schüler, davon rund 8,1 bzw. ohne Teilleistungsstörungen 6,7 Schüler mit Förderbedarf) und durch regelmäßige behinderungsspezifische Fortbildung der Lehrkräfte sichergestellt. Der inklusive Ansatz der Schule wird nach deren Auskunft zudem dadurch verwirklicht, dass vier Lehrkräfte mit der Sonderfunktion Behindertenbetreuer/-in extern fortgebildet werden, dass eine Fachkraft die Stelle der sozialpädagogischen/sozialpsychologischen Begleitung wahrnimmt, dass die Schule neben der Schul- und Geschäftsleitung eine eigene pädagogische Leitung und ein barrierefreies Gebäude aufweist, dass sie mit dem mobilen sonderpädagogischen Dienst und anderen Fachkräften zusammen arbeitet und in Abstimmung mit der Schulärztin und der Ministerialbeauftragtenstelle auf den Einzelnen abgestimmte Maßnahmen zum Nachteilsausgleich feststellt, welche die einzelnen Lehrkräfte umsetzen, sowie dass gegebenenfalls nötige Schulbegleiter eingesetzt werden und dass eine weibliche und eine männliche Lehrkraft („Klassenleitungsteam“) eine Wochenstunde zum Thema „Soziales Lernen“ halten und die Klasse bei einem einwöchigen Schullandheimaufenthalt begleiten. Therapeutische Angebote, die keinen schulischen Zusammenhang haben, werden im D.-Gymnasium nicht angeboten.

Wie den Beteiligten mitgeteilt wurde, hat die D.-Schule diese Angaben auf Nachfrage noch dahingehend ergänzt, dass der Unterricht in den Klassen mit Ausnahme der oben aufgeführten Wochenstunde „Soziales Lernen“ durch eine Lehrkraft erfolgt. Die Lehrkräfte mit der Sonderfunktion „Behindertenbetreuer/-in“ fungieren als Ansprechpartner für Lehrer, Schüler und Eltern. Sie werten die vorgelegten Atteste aus, geben ggf. notwendige Informationen an die Klassenlehrer und sind für Arbeitszeitverlängerungen zuständig. Zudem hospitieren sie in einzelnen Unterrichtsstunden und geben den Lehrern sowie gelegentlich auch einzelnen Schülern und Eltern Rückmeldungen über ihre Beobachtungen.

Zur Betreuungssituation des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium ist festzustellen, dass dieser ausschließlich den Unterricht besuchte und weder ein Mittagessen noch eine Nachmittagsbetreuung erhielt. Die Schule hat auf Nachfrage des Senats zu der konkret für A. erbrachten Betreuungsleistung erklärt, dass zahlreiche Einzelgespräche mit dem Schüler, den Eltern, den Lehrkräften und den Fachkräften geführt worden seien und der Junge eine Arbeitszeitverlängerung von 30% erhalten habe.

Demzufolge weist die konkret für den Sohn der Kläger erbrachte Betreuung in der von ihm besuchten Privatschule nicht die oben dargestellten Elemente einer teilstationären Leistung auf. Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Konzept der Schule selbst überhaupt auf die Erbringung teilstationärer Betreuung ausgerichtet ist, weil es maßgeblich darauf ankommt, ob die Schule im konkreten Einzelfall als teilstationäre Einrichtung fungiert (BVerwG, Urteile v. 24.2.1994, a. a. O.; vgl. auch LSG NRW, U.v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 48 m. w. N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Vielmehr erfolgte die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Beschulung. Eine Betreuung, die über das für einen erfolgreichen Schulunterricht Erforderliche hinausgeht, ist nicht feststellbar. A. erhielt dort lediglich eine unterrichtsbezogene Förderung für seine gymnasiale Ausbildung. Durch die geringere Klassenstärke und die besondere Erfahrung bzw. behinderungsspezifische Fortbildung der ihn unterrichtenden Lehrkräfte konnte diese zwar in besonderem Maße an seinen behinderungsbedingten Bedürfnissen ausgerichtet werden. Besondere Maßnahmen bzw. Einrichtungen, die über die Unterrichtung selbst hinausgingen, sind aber nicht erkennbar. Dass nach Auskunft der Schule in seinem Fall vielfach Einzelgespräche zwischen Lehrern, Schüler, Eltern und Fachkräften geführt wurden, kann die Annahme einer Gesamtverantwortung der Schule für die tägliche Lebensführung von A. im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerwG nicht begründen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Gespräche nicht ausschließlich der Optimierung der Beschulung dienten. Nachdem auf die Nachfrage nach den konkret für A. erbrachten besonderen Betreuungsleistungen im Übrigen ausschließlich auf die ihm in Abstimmung mit der Schulärztin und der Ministerialbeauftragtenstelle gewährte Arbeitszeitverlängerung verwiesen wird, liegt vielmehr die Annahme nahe, dass sich diese Gespräche insbesondere auf die Ermittlung des insoweit erforderlichen Bedarfs und damit wiederum (ausschließlich) auf die Frage der Vermittlung des Lernstoffs und der Erreichung des Unterrichtsziels bezogen. Die von der Beklagten hervorgehobene Einbeziehung der Eltern in diese Gespräche erfolgt auch in Regelschulen, ohne dass dies als ein über die Aufgaben einer erfolgreichen Beschulung hinausgehendes therapeutisches Förderangebot verstanden werden kann. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Unterrichtung im Unterrichtsfach „Soziales Lernen“ in den Lehrplänen der staatlichen Schulen nicht regelmäßig vorgesehen ist. Dafür, dass dem Sohn der Kläger aufgrund dieser Wochenstunde im D.-Gymnasium ein „besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs zur Verfügung gestellt“ wurde (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1975 a. a. O), bestehen aus Sicht des Senats aber keine ausreichenden Anhaltspunkte.

2.3 Daher ist die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium nicht als teilstationäre Leistung einzustufen. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Senats oder der anderen Obergerichte. Soweit im Zusammenhang mit der Beschulung behinderter Kinder die Annahme einer teilstationären Leistung bejaht wurde, lagen den Entscheidungen vielmehr andere Fallkonstellationen zugrunde, bei denen für die Schüler weitere Betreuungsleistungen erbracht wurden (BayVGH, B.v. 24.3.2004 - 12 CE 03.3203 - FEVS 55, 554; LSG NRW, U.v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 49; LSG Baden-Württemberg, U.v. 3.6.2013 - L 7 SO 1931/13 BR-B - juris). Mangels solcher Leistungen hat der Senat bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2007 (12 CE 07.2800, 12 C 0712 C 07.2801 - juris Rn. 27) den Besuch einer Privatschule nicht als teilstationäre Leistung der Eingliederungshilfe gewertet.

Dass das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 25. April 2012 (12 A 659/11) einen Privatschulbesuch als teilstationäre Hilfeleistung ansieht, wie die Landesanwaltschaft meint, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung als Rechtsgrundlage für den darin streitgegenständlichen Anspruch eines seelisch behinderten Kinds auf Übernahme des Schulgelds unter anderem die Bestimmung des § 35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zitiert (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris Rn. 62), die gerade die Eingliederungshilfe in ambulanter Form beinhaltet. Im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2008 (12 B 319/08 - juris Rn. 21) findet sich zwar die Aussage, dass eine „Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung“ durchaus als teilstationäre Einrichtung in Betracht komme, dies wird aber nicht begründet. Zudem betrifft die Entscheidung offensichtlich eine andere Fallgestaltung. Im Übrigen wird bereits in den Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1978 (VIII A 1529/75 - juris Rn. 38) und vom 6. Februar 1996 (8 A 2866/93 - juris Rn. 24 ff.) vielmehr betont, dass Schulen nur im Einzelfall als teilstationäre Einrichtungen angesehen werden könnten, sofern sie besondere Einrichtungen zur Betreuung behinderter Schüler unterhielten, die über einen erfolgversprechenden Schulunterricht hinausgingen. Auch das Bundessozialgericht hat es mit Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196, Rn. 12 bei juris) generell als zweifelhaft erachtet, ob eine Schule überhaupt als teilstationäre Einrichtung qualifiziert werden kann, musste auf diese Frage in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fallkonstellation aber nicht weiter eingehen.

2.4 Erweist sich danach die Betreuung des Sohnes der Kläger im D.-Gymnasium nicht als teilstationäre, sondern ambulante Leistung, fällt die von der Beklagten geleistete Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme des Schulgelds hier nicht unter die nach § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich kostenbeitragspflichtigen Leistungen. Infolgedessen ist das streitgegenständliche Auskunftsverlangen der Beklagten rechtswidrig, ohne dass es noch auf die von den Klägern aufgeworfene Frage ankommt, ob die Heranziehung zum Kostenbeitrag für Maßnahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für seelisch behinderte bzw. von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und junge Menschen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Sozialstaatsprinzip und mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vereinbar ist. Der Bescheid vom 19. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011 verletzen die Kläger daher in ihren Rechten und sind deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen


(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstat

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 97a Pflicht zur Auskunft


(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner jun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2014 - 12 B 12.1957 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2014 - 12 B 12.1957 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - B 8 SO 10/11 R

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.

(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Absatz 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.

(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an dem sogenannten Rubinstein-Taybi-Syndrom mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung, verbunden mit Hyperaktivität und teilweiser Aggressivität. Er lebt seit seinem 4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie, in die er direkt nach dem Klinikaufenthalt nach seiner Geburt aufgenommen wurde. Das staatliche Schulamt für den Landkreis G. und den V. stellte beim Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des Besuchs einer Schule für praktisch Bildbare fest und wies ihn zum 1.8.2005 der staatlichen M.-Schule in G. zu. Da die Pflegeeltern die sonderpädagogische Förderung des Klägers an der nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik unterrichtenden privaten B.-Schule wünschten, erklärte das staatliche Schulamt gleichzeitig sein Einverständnis, den sonderpädagogischen Förderbedarf dort zu erfüllen, sofern die Frage der Kostenübernahme mit dem Schulverwaltungsamt des Kreisausschusses des Landkreises G. geklärt sei (Bescheid vom 31.5.2005). Nachdem die Pflegeeltern für den Kläger mit dem Träger der B.-Schule einen Schulvertrag ab 1.8.2005 abgeschlossen und dabei ein monatliches Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro vereinbart hatten, wurde der Kläger am 5.9.2005 in die B.-Schule eingeschult. Den vom Träger der Schule - nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) - namens und im Auftrag der Pflegeeltern gestellten Antrag auf Übernahme des Schulgelds lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 22.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 19.4.2006).

3

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11.11.2008; Urteil des Hessischen LSG vom 22.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Besuch der B.-Schule sei keine für eine angemessene Schulbildung des Klägers erforderliche Maßnahme. Hieran ändere auch die schulrechtliche Einstufung durch das staatliche Schulamt, an die der Sozialhilfeträger gebunden sei, nichts, weil eine Zuweisung nur an die staatliche M.-Schule erfolgt sei, während der Besuch der B.-Schule ausschließlich als mögliche Beschulungsalternative gestattet worden sei. Beide Schulen seien geeignete Förderschulen zur Erfüllung des besonderen sonderpädagogischen Bedarfs des Klägers. Auch das Elternrecht aus Art 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) biete als Abwehrrecht keinen Anspruch auf Vermittlung pädagogischer Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen. Ein Anspruch könne auch nicht aus Art 7 Abs 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, weil insoweit nur das private Ersatzschulwesen geschützt werde, nicht jedoch auch das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule kostenfrei zu wählen.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-VO) und macht Verfahrensfehler geltend. Zu Unrecht gehe das LSG davon aus, dass der Besuch einer privaten Förderschule und der damit verbundene Schulgeldaufwand bei Bestehen einer gleichwertigen kostenfreien Beschulungsmöglichkeit nicht erforderlich iS von § 12 Eingliederungshilfe-VO sei. Zwar hätte sein schulischer Förderbedarf auch durch den Besuch der M.-Schule sichergestellt werden können; das Berufungsgericht lasse aber unberücksichtigt, dass die Pflegeeltern mit ihrer Auswahlentscheidung den von den staatlichen Schulbehörden eingeräumten Rahmen mit einer für den beklagten Sozialhilfeträger ebenso verbindlichen Weise ausgefüllt hätten, wie dies durch eine förmliche Zuweisung der Schulbehörden geschehen wäre. Folge man der Auffassung des LSG liefen das eingeräumte Wahlrecht und letztlich die Bestimmung des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII leer, wenn Eltern die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten nicht aufbringen könnten. Sei schulrechtlich eine Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Förder- und privater Ersatzschule eröffnet, setze eine generelle Beschränkung der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den Besuch öffentlicher Schulen nach der Rechtsprechung des 6. Senats des LSG (Urteil vom 18.8.2010 - L 6 SO 5/10) verfassungsrechtlich eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Durch den unterlassenen Hinweis, dem 6. Senat nicht folgen zu wollen, habe das LSG das rechtliche Gehör verletzt (Überraschungsentscheidung). Auch habe sich das LSG nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass der Beklagte mit seiner (des Klägers) Beschulung in der B.-Schule einverstanden gewesen sei und sich hieraus die Verpflichtung ableite, auch für die entstehenden Beschulungskosten einzustehen. Unterblieben sei schließlich die Prüfung, ob eine Aufnahme in die M.-Schule nicht an Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des monatlichen Schulgelds in Höhe von 303,92 Euro bzw in Höhe des für Oktober 2009 maßgeblichen Teils davon für den Besuch der B.-Schule.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zulässigerweise nur der Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 (§ 95 SGG) über die Ablehnung der Übernahme des Schulgelds als abgrenzbaren Streitgegenstand im Rahmen der Eingliederungshilfe. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG). Sozial erfahrene Dritte waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht zu beteiligen (§ 116 Abs 2 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 iVm § 8 Abs 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20.12.2004 - GVBl 488). Nicht Streitgegenstand sind Leistungen für den Lebensunterhalt, auch nicht im Rahmen des sog Meistbegünstigungsprinzips, wonach zur Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -; vgl dazu: Voelzke in juris PraxisKommentar SGB I, 2. Aufl 2011 - online -, § 2 RdNr 26; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB I, K § 2 RdNr 44, Stand Dezember 2005), Anträge bzw Rechtsbehelfe ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen sind (BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 13); denn eine abweichende Festlegung des Bedarfs wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Schulgelds (§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII) kommt ohnedies nicht in Betracht (siehe dazu unten).

10

Nach § 53 Abs 1 Satz 1(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) iVm § 54 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch; für die Zeit ab 5.8.2009 in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

11

Vorliegend ist es schon fraglich, ob der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 1 HAG/SGB XII idF des Gesetzes vom 20.12.2004) für den streitigen Anspruch auf Übernahme des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe der sachlich zuständige Sozialhilfeträger ist. Abweichend von § 100 Bundessozialhilfegesetz(BSHG; in der nach Art 68 Abs 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch bis 31.12.2006 fortgeltenden Fassung) bzw ab 1.7.2007 § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII (Art 70 Abs 2 S 6 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) regelt § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 HAG/SGB XII(bis 31.6.2006 in der nach § 13 Abs 3 HAG/SGB XII bestimmten Fassung) die sachliche Zuständigkeit von örtlichem bzw überörtlichem Sozialhilfeträger. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur sachlich zuständig, sofern diese in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren sind. Eine (teilstationäre) "Einrichtung" im Sinne des SGB XII (§ 13 SGB XII)ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und Leistungen der Sozialhilfe erbringt (BVerwGE 95, 149, 152; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).

12

Ob eine Schule (anders als etwa die der Schule angegliederte Behinderteneinrichtung) eine teilstationäre Einrichtung in diesem Sinne ist, insbesondere Leistungen der Sozialhilfe erbringt (vgl dazu BVerwGE 48, 228, 231, das zwischen allgemeinen Schulen und Schulen unterscheidet, in denen über die bloße Vermittlung des Lernstoffs hinaus ein besonderes Maß an Betreuung erforderlich ist), ist zweifelhaft, wobei es für die Ablehnung der Leistung wegen Unzuständigkeit genügt, dass Sozialhilfeleistungen geltend gemacht werden. Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit ist es jedenfalls nicht - wie der Beklagte meint - ausreichend, dass er aufgrund langjähriger Praxis bei Pflegefamilienverhältnissen (im Rahmen des § 97 Abs 5 SGB XII) auch die Begleitkosten übernimmt, sofern diese übernahmefähig sind. Eine solche Annex-Kompetenz, wie sie etwa § 2 Abs 2 HAG/SGB XII(in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung) vorsieht, setzt nämlich die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers für die im Rahmen eines Pflegefamilienverhältnisses zu erbringende Eingliederungshilfe voraus, an der es vorliegend fehlen könnte. Im Ergebnis kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger auch bei unterstellter sachlicher Zuständigkeit des Beklagten keinen Anspruch auf die im Streit stehende Leistung hat.

13

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Die Voraussetzungen für eine Behinderung nach § 2 Abs 1 SGB IX sind erfüllt, wenn die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den Feststellungen des LSG liegt eine solche Behinderung vor.

14

Die geistige Behinderung ist auch wesentlich. Wann dies der Fall ist, ist § 2 Eingliederungshilfe-VO zu entnehmen, wonach eine wesentliche Behinderung vorliegt, wenn infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfang die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist. Dies richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt deshalb von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 12 S 2). Insoweit ist wie bei der Prüfung der Behinderung auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten, insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Klägers am Unterricht in einer allgemeinen (Grund-)Schule entgegen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wesentlich; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl: BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; BSGE 109, 199 ff RdNr 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr 37).

15

Gehört der Kläger danach zwar zu dem leistungsberechtigten Personenkreis, scheitert ein Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds aber daran, dass es sich insoweit nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Erfasst sind von dem Wortlaut der Vorschrift ("Hilfen") nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 110, 301 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Dies bestätigt auch § 12 Eingliederungshilfe-VO, der seinerseits nur von "Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung" spricht. Die von dieser Hilfe nach § 12 Eingliederungshilfe-VO (auch) erfassten Regelbeispiele betreffen dementsprechend nur die Schulbildung begleitende Maßnahmen. Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern. Art 7 Abs 1 GG überträgt dem Staat einen (außerhalb des Sozialhilferechts liegenden) eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich (BSG, aaO, RdNr 21; BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241).

16

Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII dadurch, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht(hier: Art 56 ff Hessische Landesverfassung iVm dem Hessischen Schulgesetz idF vom 14.6.2005 - GVBl 441) unberührt bleiben sollen. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG aaO). Auch das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 13.8.1992 - 5 C 70/88 - (Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 16 S 3) ausgeführt, dass der Staat mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschulen seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art 7 Abs 1 GG nachkomme und die Schulgeldfreiheit aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialhilferechts gefunden habe, sodass für einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs Aufnahmebeiträge und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule als Sozialhilfeleistung nicht zu übernehmen seien. Dabei ist das BVerwG in Bezug auf die erforderliche Hilfe nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der "Spezialität" ausgegangen, wobei es eine Ausnahme von diesem Grundsatz für möglich hielt, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (zB wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Diese Rechtsprechung hat das BVerwG auch für Leistungen der Eingliederungshilfe bestätigt (Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02) und ausdrücklich ausgeführt, dass ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe (nur) für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen sei, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestünden, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhingen, etwa wie bei der Bereitstellung eines Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen.

17

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe. Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. Damit unterliegt auch das vom Kläger begehrte Schulgeld unmittelbar diesem Kernbereich, weil die Übernahme des Schulgelds die von der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht, finanziert, mithin den schulischen Bildungsauftrag erfüllt und keine bloß unterstützende Leistung im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt. Wie die Entscheidung des Schulamts auszulegen ist und inwieweit sie auch für den Beklagten Bindungswirkung entfaltet (vgl dazu BVerwGE 130, 1 ff), ist danach ohne Belang. Ebenso spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass sich der Beklagte mit der Beschulung in die B.-Schule einverstanden erklärt hat. Die Ausübung eines Wahlrechts, welche Schule besucht wird, hat nicht zur Folge, dass der Sozialhilfeträger ein etwaiges Schulgeld zahlen müsste.

18

Schulgeld wäre - abgesehen davon, dass es hier nicht Streitgegenstand ist (siehe oben) - auch nicht nach den Regelungen des Dritten bzw Vierten Kapitels des SGB XII zu erbringen. Entsprechende Leistungen könnten ggf zwar durch eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis 31.12.2010 geltenden alten Fassung erbracht werden, dies würde aber voraussetzen, dass der Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abwiche. Der auf das Schulgeld gerichtete höhere Bedarf des Klägers wäre aber nicht unabweisbar. Nach den Feststellungen des LSG besteht für den Kläger eine gleichwertige und unentgeltliche Möglichkeit des Schulbesuchs an der Schule für praktisch Bildbare.

19

Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon darin zu sehen, dass das LSG - ohne ausdrücklichen Hinweis - einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Gerichts nicht folgt. Da der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des Schulgelds hat, erübrigt sich im Übrigen - weil absolute Revisionsgründe nicht geltend gemacht werden - ein weiteres Eingehen auf den vermeintlichen Verfahrensfehler. Gleiches gilt für die behauptete Gehörsverletzung durch Übergehen des Vortrags, der Beklagte habe sich mit der Beschulung in der B.-Schule einverstanden erklärt (dazu auch oben). Soweit schließlich moniert wird, das LSG habe nicht geprüft, ob die Aufnahme in der M.-Schule an Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre (Verletzung der Amtsaufklärungspflicht; § 103 SGG), hätte dargelegt werden müssen (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG), warum sich das LSG - trotz Zuweisung des Klägers in die M.-Schule und Streitgegenstandsbegrenzung auf die Eingliederungshilfe - hätte gedrängt fühlen müssen, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Für die Eingliederungshilfe wäre jedenfalls eine entsprechende Klärung ohne Bedeutung.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.