Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 9 CS 18.1415

bei uns veröffentlicht am16.10.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der einen Winzerhof auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung V... betreibt und Eigentümer mehrerer umliegender Weinanbauflächen ist, wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Hotelanlage mit 214 Betten auf den Grundstücken FlNr. ... bis ... jeweils Gemarkung V... Die Genehmigung wurde im Amtsblatt des Landkreises K... vom 27. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht.

Am 18. Mai 2018 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg, über die noch nicht entschieden ist (W 4 K 18.671). Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. Dezember 2017 anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2018 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage in der Hauptsache schon wegen Bestandskraft des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben könne; sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht haben gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es seine Entscheidung vor Ablauf einer von ihm selbst gesetzten Schriftsatzfrist erlassen und zugestellt habe. Darüber hinaus sei der Antrag begründet. Seine Klage vom 18. Mai 2018 sei mangels wirksamer Bekanntgabe der Baugenehmigung ihm gegenüber nicht verfristet und zulässig. Die öffentliche Bekanntmachung vom 27. Dezember 2017 sei fehlerhaft, weil die Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch Art. 66a BayBO gesperrt sei. Zudem werde die erforderliche Mindestzahl von mehr als 20 Beteiligten im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht erreicht. Die Feststellungen des Antragsgegners, auf die allein es hier ankomme, führten lediglich zu 15 betroffenen Nachbarn; nachträgliche Erweiterungen seien unzulässig. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO setze zudem voraus, dass eine tatsächliche Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren erfolgt sei. Andernfalls sei der Nachbar nicht vor Missbrauch geschützt. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen, sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft. Es sei gar kein Ermessen ausgeübt worden, jedenfalls aber fehlerhaft, weil die Interessen der - tatsächlich nicht beteiligten - Nachbarn nicht ausreichend in die gebotene Interessenabwägung mit einbezogen worden seien. Der Antragsteller habe sein Klagerecht auch nicht verwirkt, weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle. Weder mit Anzeige des Baubeginns noch mit Grundsteinlegung im März 2018 habe ein kontinuierliches Bauen begonnen. Erst nach beantragter Akteneinsicht und Übersendung der Baugenehmigung im Mai 2018 habe er von der Erteilung der Genehmigung erfahren. Die Klage sei auch insbesondere wegen der Beeinträchtigung seines Winzerbetriebs durch ein hohes zusätzliches Verkehrsaufkommen des Hotelbetriebs, unzumutbarer verkehrsbedingter Immissionen, der Gefahr des Erfrierens seiner Rebstöcke wegen veränderter Kaltluftströme, erheblichen Belästigungen des Hotelbetriebs aufgrund seines Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, einer optisch bedrängenden Wirkung des Hotelgebäudes, einer unterlassenen Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) sowie einer unzulässigen Änderung des Flurbereinigungsweges begründet.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juni 2018, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18. Mai 2018 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes K... vom 21. Dezember 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs liege nicht vor, weil der Antragsteller lediglich bisher Vorgebrachtes vertieft habe; im Übrigen werde ein solcher Verstoß in der Beschwerdeinstanz geheilt. Die Klage sei wegen Verfristung unzulässig, da die Baugenehmigung wirksam öffentlich bekannt gemacht worden sei. Der Anwendungsbereich der Öffentlichkeitsbeteiligungsvorschrift des Art. 66a BayBO sei nicht eröffnet. Beteiligter im Sinne des Art. 66 Abs. 2 BayBO sei nicht nur derjenige, dem die Unterlagen nach Art. 66 Abs. 1 BayBO vorgelegt wurden. Das Bauordnungsrecht gewähre kein Recht auf eine aus Sicht des Nachbarn optimale Verfahrensgestaltung. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht; eine Dokumentation habe mangels Verwaltungsaktqualität nicht erfolgen müssen. Die Kaltluftabflüsse dürften für die Wahl der Zustellungsart nachträglich berücksichtigt werden, da eine im Zeitpunkt der Erteilung rechtswidrige Baugenehmigung durch nachträgliche Änderungen rechtmäßig werden könne. Ergänzend dazu ergebe sich, dass die Klage jedenfalls unbegründet wäre, weil eine Beeinträchtigung durch Kaltluftabflüsse nach der Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 21. August 2018 nicht vorliege. Eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht liege ebenfalls nicht vor, da diese nur im Falle einer Bauleitplanung bestehe und sich aus den Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen auch kein Planungsbedürfnis ergebe.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der eventuelle Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs sei mit Einlegung der Beschwerde geheilt. Art. 66a BayBO sei nicht anwendbar, da kein stark emittierendes Vorhaben vorliege. Zudem liege keine Rechtsverletzung des Nachbarn vor, wenn ein Vorhaben, das nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 66a BayBO falle, danach behandelt werde; erst Recht müsse dies im umgekehrten Fall gelten. Ein Nachbar sei kraft Gesetzes beteiligt, unabhängig davon, ob er aufgefunden werde oder nicht. Die Beteiligtenstellung werde nicht durch die Vorlage der Unterlagen begründet. Die Ermessensausübung beschränke sich auf die Frage, ob trotz Überschreitung des Schwellenwertes gleichwohl eine Einzelzustellung erfolgen solle. Unabhängig davon sei das Klagerecht auch verwirkt, weil im Hinblick auf den Baubeginn im Februar 2018 und bereits erfolgte Aufwendungen der Beigeladenen die späte Klageerhebung im Mai 2018 rechtsmissbräuchlich sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Verkehrszunahme irrelevant sei, Kaltluftabflüsse nicht substantiiert dargelegt seien, sich keine optische Bedrängung ergebe und mangels Bebauungsplanaufstellung auch kein UVPpflichtiges Vorhaben bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird. Die öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2017 nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch das Landratsamt K... am 27. Dezember 2017 ist wirksam und die Klage des Antragstellers vom 18. Mai 2018 damit verfristet.

1. Eine Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018 wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragstellers kommt nicht in Betracht.

Zwar ist die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Einräumung einer zweiwöchigen Schriftsatzfrist für den Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juni 2018 und die - unter Zugrundelegung des anwaltlich versicherten formlosen Zugangs dieses Schreibens am 4. Juni 2018 - vor Fristablauf erfolgte Entscheidung am 18. Juni 2018 nicht frei von Bedenken (vgl. BVerfG, B.v. 24.1.1961 - 2 BvR 402/60 - BVerfGE 12, 110 = juris Rn. 8; BFH, B.v. 4.4.2003 - V B 242/02 - juris Rn. 2 m.w.N.). Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht danach aber überhaupt vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 - 1 CS 06.2014 - juris Rn. 26), wird eine mögliche Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls dadurch geheilt, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren - wie hier - ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2018 - 2 BvR 549/17 - juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, U.v. 31.7.2002 - 8 C 37.01 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 CS 15.336 - juris Rn. 43; Remmert in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2018, Art. 103 Abs. 1 Rn. 114).

2. Die Klage des Antragstellers vom 18. Mai 2018 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 21. Dezember 2017 an den Beigeladenen ist verfristet, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben wurde, die aufgrund der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung vom 27. Dezember 2017 am 29. Januar 2018 abgelaufen ist (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).

a) Die vom Landratsamt gewählte öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO ist hier nicht durch Art. 66a Abs. 1 BayBO gesperrt; ein Fall des Art. 66a Abs. 2 BayBO liegt offensichtlich nicht vor.

Art. 66a BayBO wurde durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 375) neu eingeführt und regelt einheitlich und abschließend die Beteiligung der Öffentlichkeit, während Art. 66 BayBO nur noch die Nachbarbeteiligung regelt (LT-Drs. 17/15590 S. 15). Die Anwendung von Art. 66a BayBO führt - im Gegensatz zur Nachbarbeteiligung des Art. 66 BayBO - zu einer Präklusion aller öffentlich-rechtlichen Einwendungen (vgl. Art. 66a Abs. 1 Satz 2 BayBO). Zwar ist Art. 66a Abs. 1 BayBO dem Grunde nach bei allen Bauvorhaben anwendbar (LT-Drs. 17/15590 S. 15). Die Ersetzung der Zustellung der Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 1 Satz 3 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 66a Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO; Hahn/Kraus in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 66a Rn. 11), die hier nicht gegeben sind.

Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a BayBO bietet den Vorteil, dass Rechts- und Investitionssicherheit auch bei einer unüberschaubaren Vielzahl von Nachbarn geschaffen werden kann und zudem Fälle erfasst werden, für die der dingliche Nachbarbegriff nicht mehr ausreicht (vgl. Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/ Bauer/Eisenreich, BayBO, Stand Mai 2014, Art. 66 Rn. 68; Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66a Rn. 13; LT-Drs. 16/375 S. 17). Bei dem hier verfahrensgegenständlichen Hotelkomplex liegen hinsichtlich der geltend gemachten und zu erwartenden Auswirkungen aber weder eine unüberschaubare Vielzahl von Nachbarn vor noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der dingliche Nachbarbegriff zu kurz greift. Der Bereich, der von den vom Hotel ausgehenden Verkehrsbeeinträchtigungen potentiell betroffen ist, lässt sich hier mit den Straßen „A...“ und „...“ sowie den nördlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Weinanbauflächen ohne Weiteres räumlich angemessen eingrenzen.

Darüber hinaus ist es dem Landratsamt im Rahmen des Verfahrens nach Art. 66a Abs. 1 BayBO verwehrt, ohne Antrag des Bauherrn eine öffentliche Bekanntmachung statt der üblichen Nachbarbeteiligung zu wählen (vgl. Art. 66a Abs. 1 Satz 1 BayBO; Hahn/Kraus in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66a Rn. 8; Edenharter in Spannowsky/ Manssen, Beck‘scher Onlinekommentar, Bauordnungsrecht in Bayern, Stand 15.7. 2018, Art. 66a Rn. 15). Ein solcher Antrag der Beigeladenen fehlt hier.

Eine Pflicht zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Art. 66a BayBO besteht nur im Fall des Art. 66a Abs. 2 BayBO (vgl. Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand 1.1.2018, Art. 66a Rn. 3). Dessen Voraussetzungen, insbesondere ein schutzbedürftiges Bauvorhaben im Sinne der Seveso-III-Richtlinie, liegen hier aber offensichtlich nicht vor.

b) Die Voraussetzungen für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO sind gegeben.

Nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO kann die Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO bei mehr als 20 Beteiligten im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde in dem Fall, dass an einem Baugenehmigungsverfahren mindestens zehn Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt sind, ohne vertreten zu sein, diese auffordern, innerhalb angemessener Frist einen Vertreter zu bestellen.

aa) Voraussetzung für die Ersetzung der Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ist zunächst, dass mehr als 20 Nachbarn die Genehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO zugestellt werden müsste, weil sie nicht zugestimmt haben oder ihren Einwendungen nicht entsprochen wurde (vgl. Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66 Rn. 71). Benachbart i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 6 sowie Abs. 2 Satz 4 BayBO sind dabei nicht nur unmittelbar angrenzende Grundstücke, sondern auch Grundstücke, die in nachbarrechtlich relevanter Weise im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens liegen. Soweit ein Grundstück belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann, ist eine potentielle Betroffenheit ausreichend (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 29). Dementsprechend ist hier zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen des genehmigten Hotels, insbesondere hinsichtlich der vom Antragsteller im Wesentlichen geltend gemachten und vom Landratsamt zugrunde gelegten Verkehrsbeeinträchtigungen durch eine erhebliche Zunahme des Verkehrs, über die nur angrenzenden Grundstücke hinausgehen. Damit hat das Landratsamt zu Recht auf einen größeren Kreis benachbarter Grundstücke abgestellt und ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht bloß vom sog. formellen Nachbarbegriff unmittelbar angrenzender Grundstücke ausgegangen (vgl. König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 66 Rn. 14). Aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 9. Oktober 2017 an den Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung V... lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn zum einen hat sich das Landratsamt lediglich auf die von diesem Eigentümer, der selbst kein Landwirt ist, vorgetragenen Bedenken wegen angrenzender landwirtschaftlicher Betriebe sowie einer möglichen Lärmbeeinträchtigung seines Grundstücks durch die Gästeterrasse des Hotels bezogen. Zum anderen wurde diesem Eigentümer, dessen Grundstück nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, seitens des Landratsamts ohne Weiteres Akteneinsicht gewährt, was dessen Einstufung als Beteiligter voraussetzt (vgl. Art. 29 BayVwVfG).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist für die Frage der Nachbarschaft auch nicht ausschließlich auf die Darstellung auf Blatt 72 der Behördenakte abzustellen, die die entlang der Straße „...“ (FlNr. ... Gemarkung V...) und der Hotelzufahrt über den Weg FlNr. ... Gemarkung V... betroffenen Grundstücke abbildet. Zwar ist bei der Beurteilung, ob die öffentliche Bekanntmachung zu Recht erfolgt ist, auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung abzustellen. Spätere (Rechts-)Änderungen im Bereich der Grundstückseigentümer können sich demnach nicht auf die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung auswirken. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Berechnung der Mindestzahl nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Personen, die zum o.g. Zeitpunkt Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke sind, nur als ein Beteiligter zu werten sind (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 31 und B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 6). Umgekehrt sind Grundstücke, die nicht im Alleineigentum einer Person stehen, auch mit der entsprechenden Zahl an (Mit-)Eigentümern zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Betroffenheit ist jedoch die objektive Sachlage maßgebend, weil es nach dem o.g. Nachbarbegriff insoweit allein darauf ankommt, wer potentiell von belastenden Auswirkungen des Vorhabens betroffen ist. Dass die Bauaufsichtsbehörde den Kreis potentiell Betroffener entsprechend der Darstellung auf Blatt 72 der Behördenakte gegebenenfalls zu eng gezogen hat, ist unerheblich, wenn zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung weitere potentiell Betroffene von dem herangezogenen Belang für die Beurteilung der im gleichen Interesse Betroffenen, hier hinsichtlich der Verkehrsbeeinträchtigungen, tatsächlich vorhanden sind.

bb) Nach diesen Kriterien sind hier mehr als 20 Beteiligte im gleichen Interesse hinsichtlich der vom Bauvorhaben hervorgerufenen Verkehrsbeeinträchtigungen betroffen. Zwar ist die Darstellung auf Blatt 72 der Behördenakte insoweit zu korrigieren, als Eigentümer mehrerer Grundstücke nur einmal gezählt werden dürfen und allein danach die Mindestzahl nicht erreicht wird. Hier sind jedoch auch die Eigentümer der Grundstücke entlang der Straße „A...“ (FlNr. ... Gemarkung V...) mitzuzählen. Denn gerade die im Baugenehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2017 festgesetzte Nebenbestimmung T0205 Nr. 2, wonach die Zufahrt „von der Staatsstraße St ... in die Kreisstraße ‚ ...‘ über die Straße ‚ ...‘ bis zum Baugrundstück auszuschildern und vorzunehmen“ ist, „auch während der Bauphase“, belegt, dass sichergestellt werden sollte, dass der Verkehr über die Straße „...“ und nicht über mögliche Ausweichstrecken, insbesondere die Straße „A...“ als direkte Verbindung zur Staatsstraße St ..., abgewickelt werden soll. Damit ist eine potentielle Betroffenheit weiterer Grundstücke von Verkehrsbeeinträchtigungen jedenfalls nicht erst nachträglich in die Überlegungen einbezogen worden. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Grundstücke mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen entlang der Straße „A...“ (FlNr. ... Gemarkung V...) ergeben sich zusammen mit den Betroffenen entlang der Straße „...“ jedoch ohne weiteres mehr als 20 Beteiligte. Damit kann offen bleiben, ob der erst im Klageverfahren geltend gemachte und vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren wohl nicht erkannte Belang einer Beeinflussung der Kaltluftabflüsse durch das Bauvorhaben ebenfalls eine öffentliche Bekanntmachung begründen könnte.

Unerheblich ist ferner, dass der Eigentümer der FlNr. ... Gemarkung V... anwaltlich vertreten ist. Er ist gleichwohl für die Mindestzahl zu berücksichtigen, weil „vertreten zu sein“ im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nur eine gemeinsame Vertretung durch einen Bevollmächtigten bedeutet (VGH, B.v. 3.2.1997 - 2 CS 96.3563 - BayVBl 1998, 151; Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66 Rn. 35), die hier nicht vorliegt.

Offen bleiben kann, ob, wie der Antragsteller meint, das von der Stadt V..., die Eigentümer mehrerer Flächen und Straßengrundstücke ist, erteilte planungsrechtliche Einvernehmen als Zustimmung i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO gilt, da unabhängig hiervon jedenfalls insgesamt mehr als 20 Beteiligte nicht zugestimmt haben oder ihren Einwendungen nicht entsprochen wurde. Eine Zustellung der Baugenehmigung ist in allen Fällen erforderlich, in denen keine vorbehaltlose Nachbarunterschrift angenommen werden kann (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, a.a.O., Art. 66 Rn. 194). Sie ist auch dann erforderlich, wenn der Nachbar gar keine Erklärung abgegeben hat, weil er auch dann nicht zugestimmt hat (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 215). Der Grund, weshalb Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, z.B. ausdrückliche Verweigerung, Nichtvorlage der Unterlagen oder bloßes Offenhalten der Rechtsschutzmöglichkeiten, ist für die Frage der Zustellung nicht maßgebend (vgl. König in Schwarzer/König, a.a.O., Art. 66 Rn. 31).

cc) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist für die Frage, ob die Baugenehmigung bei mehr als 20 Beteiligten im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO öffentlich bekannt gemacht werden darf, nicht maßgebend, ob diese Personen tatsächlich am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden sind, d.h. ob ihnen die Bauunterlagen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorgelegt wurden, sie ihnen tatsächlich bekannt waren oder sie tatsächlich Einwendungen erhoben haben oder nicht.

Auf eine fehlende oder fehlerhafte Nachbarbeteiligung kann sich der Nachbar nicht berufen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 9 C 17.88 - juris Rn. 3 m.w.N.); maßgebend ist allein die Verletzung drittschützender materieller Rechte (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 208; Edenharter in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 66 Rn. 6, 68). Im Rahmen der Nachbarbeteiligung obliegt die Verpflichtung, den Eigentümern benachbarter Grundstücke den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen, allein dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Eine Beteiligung der Nachbarn vor Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens ist - ohne Antrag des Bauherrn - weder von der Gemeinde (Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO) noch von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen. Die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO ist vielmehr so angelegt, dass ohne den ausdrücklich zu äußernden Willen des Bauherrn die Nachbarbeteiligung unterbleibt (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 62).

Das bloße Fehlen der Nachbarunterschrift löst für die Bauaufsichtsbehörde allerdings die Pflicht aus, die Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO zuzustellen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Nachbarunterschrift fehlt oder ob der Nachbar überhaupt beteiligt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 17; Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 66 Rn. 155, 169 f.). Diese Zustellpflicht besteht unabhängig von der Zahl der zuzustellenden Ausfertigungen der Baugenehmigung, wobei die Individualzustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO bei mehr als 20 Beteiligten im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Die Bauaufsichtsbehörde ist weder wenn ihr die Nachbarn allesamt bekannt sind, noch wenn größere Personenmehrheiten beteiligt sind, befugt, von einer Zustellung bei fehlender Nachbarunterschrift abzusehen; im letzteren Fall hat sie gegebenenfalls nach Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 BayBO zu verfahren (Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 66 Rn. 172).

Aus Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bzw. aus der dortigen Verweisung auf Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO lässt sich nicht ableiten, dass eine öffentliche Bekanntmachung - in Ersetzung der Individualzustellung und in Abweichung von den o.g. Grundsätzen - nur bei tatsächlicher Beteiligung der Nachbarn wirksam erfolgen kann. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch der Historie, der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Norm.

Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO lässt sich nicht entnehmen, dass eine tatsächliche Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren vorausgesetzt wird. Vielmehr nimmt Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch die Verweisung auf Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO auch den Nachbarbegriff auf, bei dem es - wie oben ausgeführt - darauf ankommt, dass ein Grundstück objektiv potentiell von belastenden Auswirkungen eines Bauvorhabens betroffen ist. Dem entspricht auch die Systematik der Norm. Während Art. 66 Abs. 1 BayBO den Regelfall der Nachbarbeteiligung enthält, klärt Art. 66 Abs. 2 BayBO das Verhältnis zwischen bauordnungsrechtlicher Nachbarbeteiligung und Verwaltungsverfahrensrecht (LT-Drs. 12/13482 S. 62). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass durch Art. 66 Abs. 2 BayBO die o.g. Grundsätze der Nachbarbeteiligung verändert werden sollten. Der Gesetzgeber differenziert im Rahmen des Art. 66 BayBO nicht zwischen unterschiedlichen Beteiligten i.S.d. Art. 13 BayVwVfG. Er stellt vielmehr durch die verfahrensrechtliche Beteiligungsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO klar, dass der Nachbar - unabhängig von seiner tatsächlichen Beteiligung - automatisch, kraft Gesetzes die Stellung eines Beteiligten hat (LT-Drs. 12/13482 S. 62; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Auflage 2015, Teil 5. Rn. 63). Demgegenüber bleibt für Personen, die nicht dem Nachbarbegriff des Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 6 BayBO unterfallen, nur die Hinzuziehung gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG, sofern die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG vorliegen, oder das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 66a BayBO, das hier nicht gewählt wurde. Auch aus der Gesetzeshistorie ergibt sich nichts anderes. Denn durch das Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl S. 210) wurde gerade die Verpflichtung der Gemeinde bei fehlender Unterschrift den Nachbarn zu benachrichtigen und ihn zu einer Äußerung aufzufordern dahingehend abgeschwächt, dass dies nur noch auf Antrag des Bauherrn möglich ist (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 62). Die Verantwortung zur (tatsächlichen) Beteiligung der Nachbarn wurde damit vollständig dem Bauherrn übertragen. Änderungen der verfahrensrechtlichen Aspekte oder Voraussetzungen in Art. 66 Abs. 2 BayBO im Hinblick auf diese geänderte Verpflichtung zur Beteiligung der Nachbarn hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen.

Der Antragsteller leitet aus der Verweisung in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO auf die „Beteiligung im gleichen Interesse“ gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO ab, dass dessen Kenntnis eine tatsächliche Beteiligung voraussetzt. Für die Frage der öffentlichen Bekanntmachung kann aber nichts anderes als im Rahmen des Art. 66 Abs. 1 BayBO gelten, wonach eine tatsächliche Beteiligung des Nachbarn nicht erfolgt sein muss. Denn für die Beurteilung einer Beteiligung im gleichen Interesse kommt es - wie bereits ausgeführt - auf die objektive Sachlage an, die die Behörde gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln hat und die im Rahmen eines Klageverfahrens voll nachprüfbar ist. Insoweit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass explizit Einwendungen erhoben worden sein müssen, damit die Behörde das Vorliegen eines gleichen Interesses beurteilen kann. Darüber hinaus sind weder aus der Gesetzesbegründung noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die dem Bauherrn obliegende Verpflichtung der Nachbarbeteiligung im Rahmen der Zustellung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO anders als im Rahmen der Zustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO bewerten wollte. Dem Einwand des Antragstellers, Art. 19 Abs. 4 GG erfordere in diesen Fällen, dass der Nachbar tatsächlich beteiligt wurde, lässt sich unter Umständen auch anderweitig Rechnung tragen (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 21 m.w.N.). Hier hat das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der versäumten Klagefrist abgelehnt, worauf im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen wird. Auf Aspekte einer möglichen Verwirkung nachbarlicher Rechte kommt es insoweit hierbei nicht an.

dd) Die Entscheidung des Landratsamts, die Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO öffentlich bekannt zu machen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Auch wenn im Rahmen der Nachbarbeteiligung des Art. 66 Abs. 1 und 2 BayBO - anders als im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung des Art. 66a Abs. 1 BayBO - ein Antrag des Bauherrn keine Voraussetzung für eine öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung ist, kann lediglich aus dem Vorliegen eines derartigen Antrags zur öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO seitens der hier Beigeladenen nicht auf einen Ermessensnichtgebrauch geschlossen werden. Dass Ermessenserwägungen angestellt wurden, zeigen bereits die Eintragungen in der Karte, wie sie sich Blatt 72 der Behördenakte entnehmen lassen. Das Gebrauchmachen von der Möglichkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung stellt auch keinen Ermessensfehlgebrauch dar (BayVGH, B.v. 3.2.1997 - 2 CS 96.3563 - BayVBl 1998, 151/152). Der Entlastungszweck durch eine öffentliche Bekanntmachung anstelle einer Individualzustellung reicht bei der hier vorliegenden Erfüllung der Voraussetzungen regelmäßig für die Wahl dieser Verfahrensvariante aus (vgl. Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 66 Rn. 175; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, a.a.O., Art. 66 Rn. 195).

c) Anhaltspunkte für eine inhaltlich fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, Satz 5 BayBO).

Die Klage im Hauptsacheverfahren bleibt somit bereits wegen Nichteinhaltung der Klagefrist erfolglos. Auf die materiell-rechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen bei den Nachbarn, v.a. zur Nachtzeit, sowie die Frage der Notwendigkeit einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht, kommt es damit nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 9 CS 18.1415 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 15 ZB 16.398

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 9 CS 15.1762

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 als Gesamtschuldner. Der Beigeladene zu 1 trägt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 9 C 17.88

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2016 - 9 CS 15.336

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 wird wie folgt geändert: „I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 wird angeordnet, so

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 07. Feb. 2018 - 2 BvR 549/17

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1 D
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2019 - 9 ZB 17.2005

bei uns veröffentlicht am 14.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, ist nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, da - soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist - deutlich absehbar ist, dass die Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

2

1. Zwar liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör darin, dass das Oberlandesgericht vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Stellungnahmefrist über die Zurückweisung der Berufung entschieden hat; die Entscheidung beruht auf dieser Verletzung jedoch nicht.

3

a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in funktionalem Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>; BVerfGK 19, 377 <383>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>; BVerfGK 19, 377 <383>).

4

(1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht somit, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364<367 f.>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris, Rn. 15). Eng damit zusammen hängt das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von "Überraschungsentscheidungen" (vgl. BVerfGK 19, 377 <381>). Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>; BVerfGK 19, 377 <381>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris, Rn. 51), oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht.

5

Daher gebietet Art. 103 Abs. 1 GG es insbesondere, dass das Gericht den Ablauf gesetzlicher oder von ihm zur Äußerung gesetzter Fristen abzuwarten hat. Wenn das Gericht ein innerhalb einer solchen Frist erfolgtes Vorbringen bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt, schränkt es das rechtliche Gehör in einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Weise ein und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 110 <113>; 42, 243 <247>; 64, 224 <227>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 604/90 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2014 - 2 BvR 2799/11 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15 -, NJW 2017, S. 1111 <1112>).

6

In anderen Fällen verlangt das Recht auf rechtliches Gehör zur Vermeidung einer verbotenen Überraschungsentscheidung, dass die geschaffene Prozesslage zuvor wieder beseitigt wird, zumindest in Form einer gerichtlichen Erklärung, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass an der bisherigen Prozesslage nicht mehr festgehalten wird beziehungsweise sich diese erledigt hat (vgl. BVerwGE 17, 172 <173>; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XI B 84/12 -, juris, Rn. 15 und vom 2. August 2013 - XI B 97/12 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Hömig, in: ders./Wolff, GG, 11. Aufl. 2016, Art. 103 Rn. 6; vgl. etwa zur Hinweispflicht bei abweichender Beweiswürdigung im Berufungsverfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2015 - 1 BvR 2819/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 11; zur Hinweispflicht vor Eintritt in das vereinfachte Verfahren [§ 495a ZPO] BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 10; zur Hinweispflicht vor Klageabweisung nach Wechsel des Berichterstatters BFHE 223, 308). Eines solchen Hinweises bedarf es nur dann nicht, wenn das Gericht zu Recht davon ausgehen kann, dass seine Intention aus der Sicht der Beteiligten zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XI B 84/12 -, juris, Rn. 17 und vom 2. August 2013 - XI B 97/12 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).

7

(2) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>; BVerfGK 15, 116 <119>; 19, 377 <383>; stRspr). Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 72, 122 <132>; 91, 1 <25 f.>; 112, 185 <206>).

8

b) Das Oberlandesgericht hat den in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise verkürzt, indem es die Berufung vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist bereits am 15. November 2016 per Beschluss zurückgewiesen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2016 bereits in einer Weise geäußert hatten, die als abschließend verstanden werden konnte; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte das Oberlandesgericht den Fristablauf nach den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen abwarten müssen. Dies hat es auch im Beschluss vom 6. Februar 2017 verkannt und auch dort den Schriftsatz vom 14. November 2016 nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewürdigt, so dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht etwa im Zuge des Anhörungsverfahrens geheilt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 11).

9

c) Gleichwohl ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt, da ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht. Die Beschwerdeführer haben weder nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschluss vom 15. November 2016 auf diesem Gehörsverstoß beruht, noch ist dies sonst ersichtlich.

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Hinsichtlich der gerügten Anwendbarkeit von § 522 Abs. 2 ZPO und der materiell-rechtlichen Rechtslage haben die Beschwerdeführer mit dem übergangenen Schriftsatz vom 14. November 2016 lediglich ihr Vorbringen aus früheren Schriftsätzen vertieft.

11

Mit Blick auf ihr erstmals im Schriftsatz vom 14. November 2016 geäußertes Begehren, hilfsweise nach § 538 ZPO zu verfahren, um die Frage der Erkennbarkeit der Mängel durch Inaugenscheinnahme zu klären, fehlt es dagegen an der Entscheidungserheblichkeit. Das Landgericht war von der Offensichtlichkeit der Risse ausweislich des Urteils aufgrund einer Inaugenscheinnahme der durch den beweisbelasteten Beklagten vorgelegten Lichtbilder überzeugt. Dass die Beschwerdeführer vorgetragen hätten, die Lichtbilder gäben die tatsächliche Situation nicht wieder, was die Notwendigkeit eines Augenscheins vor Ort hätte begründen können, ist nicht ersichtlich. Dass sie konkrete Abweichungen der Fotografie vom tatsächlichen Zustand behauptet oder anderen konkreten gegenbeweislichen Sachvortrag gemacht und unter Beweis gestellt hätten, tragen sie nicht vor.

12

2. Ein Gehörsverstoß des Landgerichts wäre durch das Berufungsverfahren schließlich prozedural überholt (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326>; 107, 395 <411 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris, Rn. 6).

13

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 wird wie folgt geändert:

„I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 wird angeordnet, soweit die in der Bauzeichnung ‚Ergänzung zu Nordansicht M 1:100‘ vom August 2014 mit der Ziffer (1) bezeichneten vier Kunststofffenster in F 60-Ausführung als (zu 1/4) öffenbar zugelassen wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner 2/3 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens einschließlich 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Antragsgegner hat 1/6 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens und die Beigeladenen haben als Gesamtschuldner 1/6 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens zu tragen.“

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt N. - B. erteilte Baugenehmigung vom 25. November 2014.

Ausweislich der Bauvorlagen und der Begründung zur Baugenehmigung umfasst das genehmigte Vorhaben die Nutzungsänderung eines bestehenden Wohnhauses von bislang zwei zu drei Wohneinheiten sowie den im Weg der Abweichung zugelassenen Einbau bzw. Austausch von vier Kunststofffenstern in Ausführung F 60 (¼ zum Öffnen; Baugenehmigung 1964: Fenster in Metallrahmen mit doppeltem 8 mm Draht- oder Spiegeldrahtglas, je ¼ zum Öffnen), zwei Fernstern mit F 60-Festverglasung (nicht öffenbar; bislang keine Genehmigung) und drei Fenstern mit F 60-Festverglasung (nicht öffenbar; Baugenehmigung 1994: Glasbausteine oder Glasprismen) in der grenzständigen nördlichen Brandwand des Gebäudes (Wohnhaus und Anbau/Werkstatt) der Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. ... Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im Norden an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Deren Wohngebäude hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Baugrundstück einen Abstand von zwischen 3,70 m und 2,38 m ein.

Den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2015 ab. Die Nutzungsänderung auf drei Wohneinheiten sei planungsrechtlich zulässig. Auch die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von den Brandschutzvorschriften für den Einbau der beantragten Fensteröffnungen in die Brandwand sei nicht zu beanstanden. Angesichts des schmalen Zuschnitts des Baugrundstücks und der Grenzständigkeit des Gebäudes der Beigeladenen an drei Seiten liege eine in historischen Altstädten häufig vorzufindende atypische Fallgestaltung vor, die die Abweichungsentscheidung rechtfertige. Durch die zugelassene Ausbildung der bereits vorhandenen Öffnungen mit einer hochfeuerhemmenden F 60-Verglasung seien zulassungsfähige Ausgleichsmaßnahmen getroffen worden.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, durch die F 60-Verglasung werde der Brandschutz hinsichtlich der vorhandenen Öffnungen nicht verbessert und im Hinblick auf die beiden bislang nicht genehmigten Öffnungen sogar verschlechtert. F 60-Fenster seien in Brandwänden ungeeignet, weil sie zwar die Ausbreitung von Feuer und Rauch, im Gegensatz zu F 90-Fenstern aber nicht den Durchtritt der Wärmestrahlung verhinderten. Eine technische Begründung dafür, dass F 60-Fenster ausreichend seien, fehle, auch sei offensichtlich keine technische Prüfung der beabsichtigten Fenstermaterialien vorgenommen worden. Es gebe auch keine Auflage dahin, dass die ¼ zu öffnenden Fenster selbstschließend sein müssten. Ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen für die Abweichung bestehe nicht, die Nutzung der Räume sei auch ohne Beeinträchtigung der Brandwand ohne weiteres möglich. Der Antragsgegner habe bei der nachträglichen Genehmigung nicht berücksichtigt, dass zwei zusätzliche Fenster ohne vorherige Genehmigung eingebaut worden seien. Ein etwaiger Bestandsschutz sei aufgrund der baulichen Maßnahmen der Beigeladenen und der Nutzungserweiterung auf drei Wohneinheiten auch hinsichtlich der 1964 genehmigten vier Fenster in der nördlichen Brandwand des Wohnhauses erloschen. Die nachbarlichen Belange der Antragsteller seien bei der Abweichungsentscheidung unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der engen räumlichen Bebauung, der Gefahr für Leib und Leben und der geschaffenen Einblickmöglichkeiten werde die Wohnsituation des Gebäudes der Antragsteller erheblich beeinträchtigt. Die beabsichtigte Nutzung einer Ferienwohnung umfasse eine andere Nutzungsart als die allgemeine Wohnnutzung und sei entsprechend zu verbescheiden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sämtliche Fenster hätten mit F 60-Verglasung (hochfeuerhemmend) zugelassen werden können, weil es sich bei dem Gebäude der Beigeladenen um ein bestehendes Gebäude der Gebäudeklasse 3 handle, für das anstelle von Brandwänden hochfeuerhemmende Wände zulässig seien. Die Ausführung der beantragten Verglasung in F 60 entspreche dieser Anforderung; sie gewährleiste den Raumabschluss gegenüber Feuer, heißen Gasen und Rauch und bewirke auch eine thermische Isolation. Die von den Antragstellern geforderte zusätzliche technische Ausrüstung von vier Fenstern (elektrisch öffenbar und über Rauchmelder selbstschließend) sei mit erheblichem Kostenaufwand verbunden und berücksichtige nicht die jahrzehntelang bestehende, legale Situation ohne derartige Ausrüstung. Klargestellt werde, dass die Entscheidung über die Abweichung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauingenieur des Landratsamts getroffen worden sei. Eine Nutzungsänderung zu Ferienwohnungen sei weder beantragt noch beabsichtigt. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf das Grundstück der Antragsteller sei in die Abwägung eingestellt worden. Diese müsse aber hingenommen werden, da in eng bebauten Bereichen wie hier gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten selbstverständlich seien.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

Nachdem die bereits im Schreiben vom 26. März 2015 vonseiten der Antragsteller angekündigte weitere Stellungnahme bislang nicht abgegeben wurde, konnte über die Beschwerde entschieden werden.

1. Die Beschwerde ist begründet, soweit vier Fenster in der nördlichen Gebäudeabschlusswand des Wohnhauses der Beigeladenen als (zu ¼) öffenbar zugelassen wurden.

a) Ausweislich der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen sind die in der Bauzeichnung „Ergänzung zu Nordansicht M 1:100“ vom August 2014 mit der Ziffer (1) bezeichneten vier Kunststofffenster in F 60 und „je ¼ zum Öffnen“ im Weg der Abweichung gestattet worden. Eine Auflage, dass diese beweglichen Fenster selbstschließend sein müssten, wurde bewusst nicht festgelegt. Zur Begründung wurde in der Baugenehmigung ausgeführt, es sei keine Verschlechterung zum bisherigen Zustand zu sehen, weil die Öffnung der Fenster zu einem Viertel auf die bereits 1964 zugelassenen Fenster beschränkt bleibe. Ergänzend hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt, die von den Antragstellern geforderte zusätzliche technische Ausrüstung - elektrisch öffenbar und über Rauchmelder selbstschließend - sei mit erheblichem Kostenaufwand verbunden. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht stand.

b) Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand (vgl. Art. 28 Abs. 1 Alt. 1 BayBO) dienen - anders als die Vorschriften über innere Brandwände - dem Nachbarschutz, weil sie das Übergreifen des Brandes auch auf Nachbargebäude verhindern sollen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayBO: „ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude … verhindern“; vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2014 - 9 CS 14.998 - BayVBl 2014. 727 = juris Rn. 13; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 279; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 14, jeweils m. w. N.). Für Gebäudeabschlusswände an Stelle von Brandwänden i. S. d. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO - wie hier - gilt nichts anderes (Art. 28 Abs. 11 BayBO).

c) Öffnungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswand sind nach Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO grundsätzlich unzulässig, weil sie dem Schutzziel des Art. 28 Abs. 1 BayBO widersprechen, ausreichend lange die Brandausbreitung zu verhindern (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Mai 2014, Art. 28 Rn. 50; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 120 m. w. N.); das gilt auch für Öffnungen in Wänden an Stelle von Brandwänden (Art. 28 Abs. 11 BayBO). Ein hiervon abweichend gesetzlich geregelter Zulässigkeitstatbestand besteht - anders als für innere Brandwände (Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO) - seit Inkrafttreten der BayBO-Novelle 2008 nicht mehr (vgl. Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24.7.2007, GVBl. S. 499 und Bekanntmachung der Neufassung der Bayerischen Bauordnung GVBl. S. 588). Die Regelung in Art. 32 Abs. 5 BayBO 1962, auf die sich der Antragsgegner beruft, wonach kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen in Brandwänden unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren, galt nur bis zum Inkrafttreten der BayBO 2008 (vgl. zuletzt Art. 31 Abs. 10 BayBO i. d. F. der Bek. vom 4.8.1997, GVBl. S. 433 - BayBO 1998) und kann deshalb zur Begründung der Abweichung nicht mehr herangezogen werden. Diese Bestimmung warf viele Fragen auf (z. B. was ist klein, wann ist der Brandschutz gesichert?), die für Gebäudeabschlusswände sachgerecht nur im Rahmen einer Abweichungsentscheidung, auch unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange, beurteilt werden können (vgl. Famers, a. a. O., Art. 28 Rn. 131). Davon abgesehen waren nach Art. 31 Abs. 10 BayBO 1998 bzw. Art. 32 Abs. 5 BayBO 1962 nur fest eingebaute „Teilflächen“ (nicht: „Öffnungen“) zulässig (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Mai 2006, Art. 31 Rn. 61). Die Beigeladenen können sich schließlich auf keinen durch die Baugenehmigung von 1964 beruhenden Bestandsschutz hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an die im Weg der Befreiung nach Art. 88 Abs. 2 BayBO 1962 zugelassenen „Fenster in Metallrahmen mit doppeltem 8 mm Draht oder Spiegelglas, je ¼ zum Öffnen“ berufen, weil diese Fenster vollständig ausgetauscht werden sollen (bzw. bereits wurden).

d) Kann der Einbau von Fenstern in eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand demnach nur im Weg der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO gestattet werden, ist bei der vorzunehmenden Abwägung der zu berücksichtigenden, ggf. widerstreitenden öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Interessen und der öffentlichen Belange mit dem Abweichungsinteresse des Bauherrn der „Zweck der jeweiligen Anforderung“ maßgebend.

aa) Zweck der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Öffnungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswand ist es, die Brandausbreitung auf andere Gebäude zu verhindern (Art. 28 Abs. 1 Alt. 1 BayBO). Die Brandwand bildet das klassische Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden soll und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten darf (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammergesetztes, LT-Drs. 16/13683, § 1 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. bb und Begründung hierzu auf S. 12). Dieses Schutzziel kann nur erreicht werden, wenn die Brandwand keine Öffnungen aufweist, durch die Feuer und Hitze austreten können. Ein bewegliches Fenster widerspricht diesem Zweck, wenn nicht sichergestellt ist, dass es im Brandfall geschlossen ist, damit der Brand auch ohne Eingreifen der Feuerwehr innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestoppt wird und sich jedenfalls nicht weiter ausbreitet. Sollen Abschlüsse von Öffnungen - wie bei beweglichen Fenstern - offen gehalten werden, so sind sie mit Feststellanlagen auszurüsten, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken (vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 27 Rn. 88 zu Öffnungen in Trennwänden nach Art. 27 Abs. 5 BayBO). So schreibt etwa Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO für Öffnungen in inneren Brandwänden vor, dass diese zur Verhinderung u. a. der Brandausbreitung über selbstschließende Abschlüsse verfügen müssen (vgl. auch Art. 27 Abs. 5 BayBO für Trennwände, Art. 33 Abs. 3 und 6 BayBO für notwendige Treppenräume, Art. 34 Abs. 3 und 4 BayBO für notwendige Flure sowie Art. 43 Nr. 2 BayBO für Abfallräume). Die Eigenschaft „selbstschließend“ bezeichnet eine im System des Bauordnungsrechts unverzichtbare Anforderung an Abschlüsse von Öffnungen aus Gründen des Brandschutzes, um im Fall eines Brands den Durchtritt von Feuer, Hitze und/oder Rauch zu sichern.

Hiervon ausgehend weicht die Zulassung der vier beweglichen Fenster ohne selbstschließenden Abschluss nicht nur vom Grundsatz der öffnungslosen Brandwand ab, sondern sie widerspricht auch dem Schutzziel der brandschutztechnischen Abschottung von Brandwänden. Die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung für zu ¼ öffenbare, nicht selbstschließende Fenster gefährdet in der konkreten Situation aller Voraussicht nach die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO, weil sie wohl mit dem öffentlichen Belang des Brandschutzes nicht vereinbar ist.

bb) Wird von einer Norm abgewichen, die konkurrierende private Interessen im Rahmen eines gegenseitigen Austauschverhältnisses ausgleicht und damit - wie hier die Anforderungen an Brandwände als Gebäudeabschlusswand - Drittschutz vermittelt, so genießen die nachbarlichen Interessen einen hohen Stellenwert, weil sie in das normative Konfliktschlichtungsprogramm Eingang gefunden haben und damit als besonders schutzwürdig anerkannt worden sind. Eine Zurückstellung derart geschützter Interessen verlangt daher private und/oder öffentliche Belange von herausgehobener Bedeutung, um sich gegen die Nachbarinteressen durchsetzen zu können (vgl. Dhom, in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 31 ff. m. w. N.). Derartige Interessen von herausgehobener Bedeutung, die eine Zulassung beweglicher Fenster ohne Feststellanlage rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner in seiner Abwägungsentscheidung nicht erwogen; solche sind auch ersichtlich.

cc) In die Abwägung der widerstreitenden Interessen durfte zwar eingestellt werden, dass die Zulassung der vier zu ¼ öffenbaren Fenster als Ersatz für die bisherigen vier ebenfalls zu ¼ öffenbaren Fenster wohl keine stärkere Beeinträchtigung zulasten des Wohnhauses der Antragsteller als bislang auslöst und der Einbau selbstschließender Fenster kostenintensiv ist. Angesichts des schutzwürdigen Interesses der Antragsteller, eine Brandausbreitung auf ihr Wohnhaus zu verhindern, hätte der Antragsgegner aber berücksichtigen müssen, dass eine Brandwand wirkungslos ist, wenn sie Öffnungen aufweist, durch die Feuer und Hitze auf benachbarte Gebäude übertragen werden können, die Zulassung der beweglichen, nicht selbstschließenden Fenster bereits im Jahr 1964 bedenklich war (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1962), mittlerweile Fenster verfügbar sind, die über einen mechanischen oder elektrischen Selbstschließmechanismus verfügen und die Brandwand des Gebäudes der Beigeladen grenzständig errichtet ist. Angesichts des überragenden öffentlichen wie nachbarlichen Interesses an einer wirksamen Brandabschottung gegenüber dem nur zwischen 3,70 m und 2,38 m entfernten Wohnhaus der Antragsteller wird die Zulassung beweglicher Fenster ohne Feststellanlage voraussichtlich keinen Bestand haben können.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

a) Die mit der Baugenehmigung erteilte Abweichung von den Anforderungen an Brandwände für den Einbau von insgesamt neun „Fenstern“ (Anm.: feststehende lichtdurchlässige Bauteile in Wänden werden allgemein als „Verglasungen“ bezeichnet; „Fenster“ liegen vor, wenn sie öffenbar sind, vgl. Famers in Moldovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 24 Rn. 106 ff.) in die nördliche Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen dürfte - mit Ausnahme der ohne Selbstschließvorrichtung zugelassenen Öffenbarkeit von vier Fenstern (s. vorstehend Nr. 1) - nicht zu beanstanden sein.

Von den nachbarschützenden Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand konnte ohne Rechtsverletzung der Antragsteller nach Art. 63 Abs. 1 BayBO insoweit abgewichen werden, weil eine atypische Fallgestaltung vorliegt, die ein Abweichen von der Regelanforderung des Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO rechtfertigt und die Abweichung auch sonst unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderungen an Brandwände und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Antragsteller mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

aa) Das Verwaltungsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für eine Abweichung zu fordernde Atypik (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3 f.; Molodovsky in Molodovsky/Famer, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 26 ff.; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.) ohne Rechtsverstoß mit der vorzufindenden besonderen städtebaulichen Situation begründet. Das schmale Grundstück der Beigeladenen liegt in einem dicht bebauten, historisch geprägten und als Ensemble unter Denkmalschutz stehenden Altstadtbereich, der von grenzständiger, teilweise auch beidseits grenzständiger Bebauung geprägt ist. In diesem Bereich kann eine den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügende Belichtung mit Tageslicht häufig nur durch den Einbau von Fenstern oder Verglasungen in die Brandwand erreicht werden. So liegt es hier: das langgestreckte Gebäude der Beigeladenen ist an drei Seiten grenzständig. Hinsichtlich der sieben bereits im Bestand vorhandenen, der Belichtung der dahinterliegenden Wohn- und Werkstatträume dienenden Öffnungen in der nördlichen Brandwand des Gebäudes sprechen zudem bestandsschützende Erwägungen für deren weitere Zulassung (nicht auch hinsichtlich der an sie zu stellenden brandschutztechnischen Anforderungen, vgl. vorstehend Nr. 1), weil sie bereits in den Jahren 1964 und 1994 bauaufsichtlich genehmigt wurden.

bb) Die Zulassung der „Fenster“ mit einer (feststehenden) F 60-Verglasung dürfte aus brandschutzrechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnen.

(1) Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben die „Fenster“ in hochfeuerhemmender Ausführung (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO; Feuerwiderstandsklasse F 60) für ausreichend erachtet, weil auch die nördliche Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen angesichts seiner Einstufung in Gebäudeklasse 3 lediglich als hochfeuerhemmende Wand (F 60) ausgebildet sein muss (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO; vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 142 ff.; vgl. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 135; vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung LT-Drs. 15/7161 S. 49: „Nach Abs. 11 gelten diese Anforderungen sinngemäß, d. h. ggf. abgestuft entsprechend der jeweiligen bautechnischen Anforderung an die Wand, auch für Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind“, „Die Detailanforderungen sind nicht direkt, sondern dem Sachzweck entsprechend anzuwenden, der sich aus der Schutzzielformulierung in Abs. 1 ergibt, d. h. sie können unter Berücksichtigung der Schutzwirkung der verlangten Wand auch abgestuft werden“).

(2) Mit dieser bereits im Baugenehmigungsbescheid gegebenen Begründung, auf die die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug nimmt, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinander. Insbesondere verkennen die Antragsteller mit ihrem Einwand, Öffnungen müssten nach Art. 28 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 2 BayBO feuerbeständige (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO; Feuerwiderstandsklasse F 90), dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben, dass hier eine Abweichung von den in Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO geregelten Regelanforderungen erteilt wurde und nicht von der Bestimmung des Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO, die auf Öffnungen in Brandwänden als Abschlusswand nicht unmittelbar anwendbar ist.

Die Bezugnahme der Antragsteller auf Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO geht fehl, weil die Fenster im Weg der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen wurden. Die Regelung in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO unberührt bleibt, zeigt lediglich auf, dass von Technischen Baubestimmungen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO bereits kraft Gesetzes abgewichen werden kann, ohne dass es einer Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 63 Abs. 1 BayBO bedarf (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 24; Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 25).

Das vom Antragsgegner bestrittene Vorbringen der Antragsteller, offensichtlich habe keine technische Prüfung durch das Landratsamt stattgefunden, führt zu keiner anderen Bewertung. Die „Fenster“ sind in der Baugenehmigung nur in F 60-Ausführung zugelassen. Damit wird ihre technische Geeignetheit hinreichend bestimmt. F 60 bezeichnet die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils nach DIN 4102 (bzw. EI 60 nach DIN EN 13501; entsprechend einer Feuerwiderstandsdauer in Minuten - hier 60) und entspricht den bauaufsichtlichen Anforderungen an hochfeuerhemmende, raumabschließende Bauteile (vgl. Art. 2 Abs. 11 Nr. 1, Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO; vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.11.2014 - IIB9-4132-014/91 - zum Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung, Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, lfd.Nr. 3.1). Brandschutzverglasungen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Famers, a. a. O., Art. 24 Rn. 110). Inwieweit die Standsicherheit des Gebäudes der Beigeladenen hätte geprüft werden müssen, erschließt sich nicht. Die Größenbeschränkung der zugelassenen „Fenster“ ergibt sich aus den zeichnerischen Darstellungen der zum Bauantrag eingereichten Bauvorlagen M 1:100. Die Annahme der Antragsteller, eine F 60-Verglasung könne im Gegensatz zu F 90-Fenstern nicht den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, trifft nicht zu. F-Verglasungen lassen (anders als sog. G-Verglasungen i.d.R. als Einfachverglasung mit Drahteinlage) während ihrer Feuerwiderstandsdauer keine Wärmestrahlung durch (DIN 4102 Teil 13 bzw. nach DIN EN 13501-2 „strahlungsundurchlässig“; vgl. Famers, a. a. O., Art. 24 Rn. 106 ff.).

cc) Soweit sich die Antragsteller auf eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens, auf Abstandsregeln und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die öffentlich-rechtliche Gestattung der in geringem Abstand zu ihrem Wohngebäude befindlichen Fenster berufen, kommt eine Rechtsverletzung infolge der erteilten Abweichung von den Anforderungen an Brandwände in Betracht, wenn die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller durch die Abweichung oder deren Ausnutzung unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. Moldovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 34b m. w. N.). Das ist voraussichtlich nicht der Fall.

(1) Die Anforderungen an Brandwände nach Art. 28 BayBO, von denen abgewichen wurde, begründen keinen geschützten Nachbarbelang hinsichtlich etwaiger Einsichtsmöglichkeiten (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 34a m. w. N.: „Zu würdigen sind nur die öffentlichen Belange, die in der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, nachbarschützend ausgestaltet sind“). Art. 28 BayBO dient zwar (auch) dem nachbarlichen Interesse an einem ausreichenden Brandschutz, die darin geforderte Öffnungslosigkeit von Brandwänden bezweckt aber keinen Schutz vor unerwünschten Einblicken.

(2) „Abstandsregeln“ sind im Bestand und werden auch durch die Abweichung nicht verletzt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das ist hier der Fall, weil sich das Gebäude der Beigeladenen hinsichtlich der grenzständigen Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in seine nähere Umgebung einfügt. Stehen die Gebäude in der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung - wie hier - teilweise auf der seitlichen Grundstücksgrenze und halten sie teilweise einen Abstand von der Grundstücksgrenze ein, dann darf aus planungsrechtlichen Gründen sowohl ohne Abstandsflächen an der Grenze als auch mit einem nach Abstandsflächenrecht zu bestimmenden Abstand von dieser Grenze gebaut werden, sofern das Vorhaben sich nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 1 ZB 13.2641 - juris Rn. 5 m. w. N.). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Abstandsflächenrecht auch dem Wohnfrieden zu dienen bestimmt ist, weil von den Abstandsflächenvorschriften nicht abgewichen wurde.

(3) Ob darüber hinaus öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange - ggf. unter entsprechender Heranziehung des von der Rechtsprechung entwickelten Rücksichtnahmegebots (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 32; ebs. Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 34 ff., jeweils m. w. N.) - aus dem öffentlichen Recht hergeleitet werden können, die dem Schutz vor unerwünschten Einblicken dienen und im Rahmen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu berücksichtigen sind, bedarf aus Anlass des Falles keiner Vertiefung. Denn aller Voraussicht nach wären auch insoweit die Antragsteller durch die erteilte Abweichung nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Soweit es die Einsichtsmöglichkeiten durch die bereits in der Vergangenheit (1964 und 1994) genehmigten sieben Fenster bzw. Verglasungen in der nördlichen Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen betrifft, fehlt es an einem schutzwürdigen Abwehrinteresse der Antragsteller, weil ihr Grundstück in diesem Umfang bereits schutzmindernd vorbelastet ist und sich die Einsichtnahmemöglichkeit aufgrund des Austausches der Fenster nicht zu deren Nachteil ändert.

Die beiden neu zugelassenen Verglasungen im östlichen Bereich der nördlichen Abschlusswand des Wohnhauses der Beigeladenen (westlich des Werkstattgebäudes) ermöglichen zwar weitere Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller, ihre öffentlich-rechtliche Gestattung ist aber aufgrund der zuvor beschriebenen atypischen Grundstückssituation und der umgebungsprägenden grenzständigen Bauweise gerechtfertigt; das gilt im Übrigen auch für die bereits im Bestand vorhandenen und vormals genehmigten Fenster bzw. Verglasungen. Die von den Antragstellern eingewandten „engen räumlichen Wohnverhältnisse“, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten eröffnen, sind nicht nur im Bestand des grenzständigen Gebäudes der Beigeladenen vorgegeben, sondern prägen die bebauungsrechtliche Situation der näheren Umgebung insgesamt, auch die des Grundstücks der Antragsteller. Die Schutzwürdigkeit des Interesses, vor situationsbedingten Einsichtsmöglichkeiten verschont zu bleiben, ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse unter objektiver Würdigung der nachbarlichen Belange deutlich herabgestuft und überwiegt vorliegend auch aufgrund der beiderseitigen Einsichtsmöglichkeiten nicht das Interesse an einer den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen genügenden Tagesbelichtung grenzständiger Aufenthaltsräume.

(4) Vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Die Bescheidsbegründung stellt zutreffend auf die bereits im Bestand des Gebäudes der Beigeladenen vorhandenen Öffnungen in der nördlichen Brandwand zum Grundstück der Antragsteller, das Interesse der beigeladenen Bauherrn an gesunden Wohnverhältnissen und die Atypik des vorliegenden Falls ab, die die Gestattung der beantragten Abweichung auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen nachbarlichen Interessen der Antragsteller rechtfertigen.

Dass die Bauherrn die Fenster bzw. Verglasungen vor Erteilung der erforderlichen Abweichung ausgetauscht oder eingebaut haben, ist unerheblich. Formelle Baurechtsverstöße können zwar mit Bußgeldern geahndet werden, sie geben aber keine Handhabe dafür, einem zulässigen oder zulassungsfähigen Bauvorhaben die bauaufsichtliche Gestattung zu versagen.

b) Die bauaufsichtliche Genehmigung einer weiteren Wohneinheit im Gebäude der Beigeladenen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass das Wohnen im angenommenen faktischen Mischgebiet allgemein zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 BauNVO); angesichts vorhandener Wohnbebauung in der näheren Umgebung würde in einem faktischen Wohngebiet oder einer auch durch Wohnnutzung geprägten Gemengelage nichts anderes gelten. Die Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude ist - anders als bei einer entgegenstehenden Festsetzung durch Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) - im unbeplanten Innenbereich regelmäßig kein Kriterium, das zur Unzulässigkeit der Nutzung führen könnte. Insbesondere ist hier auszuschließen, dass die Erhöhung des Nutzungsumfangs von zwei auf drei Wohneinheiten gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstoßen könnte. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wurde die Nutzungsaufnahme einer Ferienwohnung weder beantragt noch genehmigt.

3. Soweit die Antragsteller Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Eilverfahrens wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend machen, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 130 Rn. 4 m. w. N.) nicht in Betracht.

Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dadurch geheilt, dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu äußern. So liegt der Fall hier, nachdem die Antragsteller vor Fertigung der Beschwerdeschrift Akteneinsicht erhalten und sich unter Bezugnahme auf die Akten der Antragsgegnerin auch entsprechend geäußert haben (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1095 - juris Rn. 7 m. w. N.). Davon abgesehen kommt die - hier im Übrigen für das Klageverfahren - beantragte und im Ermessen des Vorsitzenden stehende Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO) in gerichtlichen Eilverfahren i.d.R. nicht in Betracht (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 100 Rn. 12). Dass den Antragstellern die Akteneinsicht in den Räumen des Verwaltungsgerichts verwehrt worden wäre, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht bleibt ohne Erfolg. Sie wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 29. Dezember 2016 zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine fehlerhafte oder sogar vollständig fehlende Beteiligung des Nachbarn entgegen Art. 66 BayBO – und damit auch ein Verstoß gegen Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO – dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen kann. Diese Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst. Nachbarschutz kommt dieser Vorschrift nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 9 ZB 12.839 – juris Rn. 7; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 17). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Baugenehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 a.a.O. juris Rn. 17).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (FlNr. … der Gemarkung A …) gegen eine dem Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … = Baugrundstück) genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen soll im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollen. Das Baugrundstück (Hinterliegergrundstück) wird ausgehend von der südlich verlaufenden S.-…straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. …) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 19. November 2015 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung wie folgt: „Für die beantragte Nutzung wird eine Ausnahme erteilt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden.“

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung sowie den Ergänzungsbescheid ab. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Aufgrund bestehender nichtwohnlicher Nutzungen in der Umgebung (Rechtsanwaltskanzlei, Gaststättenverband, Steuerberaterbüro, Arztpraxis, Osteoporosepraxis, Labor, Übungsraum für Kampfsport, Gaststätte, Lager für Import/Export, Büro, Schulgebäude) liege kein reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man von einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man von einer Gemengelage aus, wäre von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig von der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. … überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. … von FlNr. … habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen.

Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S. von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. …*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. … und … zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun.

Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist.

Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt.

bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, „dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben“ müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass „aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (…) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt“ werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab von § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sah. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sein hälftiges Miteigentum am Zufahrts Weg FlNr. … überproportional im Verhältnis zu den Miteigentumsquoten von den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).

bb) Soweit in der Zulassungsbegründung allgemein behauptet wird, der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei störend, da „seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen“ überschritten und der „Verkehr über das Wegegrundstück (…) jedenfalls nach Art (nicht nur PKW, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für den Kläger unzumutbar“ sei, bleibt der Vortrag unsubstanziiert und vermag eine Nachbarrechtsverletzung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu begründen. Hinsichtlich des monierten Baustellenverkehrs wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen, nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehört. Für das Bauvorhaben ergibt sich dies schon aus dem einschlägigen vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO, wonach die Anforderungen der BayBO selbst nicht als Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Selbst bei einem umfassenden Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO wäre Gegenstand der Prüfung aber nur das zur Genehmigung gestellte „Bauvorhaben“, nicht der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9).

cc) Auch hinsichtlich der die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung betreffenden Einwendungen des Klägers ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015, sodass letztere nicht maßgeblich sei, ist unberechtigt. Die Betriebsbeschreibung trägt den Genehmigungsstempel der Beklagten vom 19. November 2015; auch ist durch den weiteren Stempel auf der Betriebsbeschreibung „Zu Baugesuch …, 19. Nov. 2015“ klargestellt, dass sich die Betriebsbeschreibung auf den dasselbe Aktenzeichen tragenden Ergänzungsbescheid bezieht. Zudem wird in den Gründen des Ergänzungsbescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015 Bezug genommen und diese dort ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Damit ist eindeutig, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand des Ergänzungsbescheids geworden ist.

Die weitere Rüge des Klägers, die „neue“ Betriebsbeschreibung (gemeint: Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) sei nicht hinreichend konkret, vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Die Betriebsbeschreibung hat folgenden - insgesamt recht umfassenden - Inhalt:

„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.

A) Tätigkeitsbeschreibung

Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.

Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:

– Auftragsverwaltung

– Administration der Aufträge

– Organisation der Aufträge

– Koordination der Aufträge

– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)

B) Betriebsablauf:

Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.

– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.

– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.

– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.

– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.

– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.

Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.

C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr

Mitarbeiter / Bearbeiter:

– Herr A. als Leiter der Textilagentur

– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.

– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen

Kunden:

– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.

– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.

Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:

– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …

Geschäftszeiten:

Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei „inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar“, schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist.

dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S. von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014. Insofern geht der Vortrag der Zulassungsbegründung schon deswegen ins Leere, weil die ältere Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 durch die neuere Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015, die über den Ergänzungsbescheid und den Genehmigungsstempel der Genehmigungsbehörde der Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung wurde - s.o. cc) -, ersetzt wurde. Unabhängig hiervon könnte die Zulassungsbegründung auch inhaltlich keine Berufungszulassung stützen. Der Kläger beschränkt sich - nach Wiederholung des Inhalts der Auflage - auf die Behauptung, dass die Auflage „nicht geeignet“ sei, ihn „vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen“. Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach „die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig“ sei, „(erneut) in die Beurteilung des Gerichts“ gestellt werde.

d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom 25. September 2014 heißt es hierzu:

„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.

2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.

3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“

Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: „ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip“). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein „Ermessensdefizit“ verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dargelegt.

e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.).

Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt.

Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. … in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von den sonstigen Miteigentümern (also von dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie von den Eigentümern der FlNr. …*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.).

Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. … schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, „automatischer“ Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus.

bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. … darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. … „nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können“, „zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung“ zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. … bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. … nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5; speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.; LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.; BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). Es kommt damit jedenfalls nicht im Sinne einer „Automatik“ zu einem Entstehen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst.

Im Übrigen läge ein Eingriff in das Eigentum selbst bei Entstehung eines Notwegerechts nur dann vor, wenn die künftige Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Kläger die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinnehmen muss (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 28; im Anschluss: vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, B.v. 14.5.2003 - 10 B 787/03 - juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss bei einer größeren Wohnung in den Obergeschossen mit Zu- und Abfahrtsverkehr nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) im Vergleich zum bisherigen Zustand (Mehrfamilienhaus mit drei Einzelwohnungen) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wegs (FlNr. …) verbunden sind. Inwiefern dies auch für die - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - „neue“ Wohnnutzung in Bezug auf die FlNr. … als weiteres Hinterliegergrundstück gilt, bedarf hier keiner Betrachtung.

2. Der Rechtsstreit weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung trifft die Behauptung des Klägers, es sei „nur unzureichend geklärt, ob die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage kann ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob und inwieweit die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, weist mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte; die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt.

4. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seinen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen habe, ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 17. Dezember 2015 beim Rechtsvortrag des Klägers dargestellt, dass dieser die mangelnde gesicherte Erschließung durch das private Weggrundstück FlNr. … gerügt hat (Seite 5). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die gesicherte Erschließung zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt (Seite 8 unten), allerdings eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (Seite 7). Damit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur mangelnden gesicherten Erschließung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zwar ist im Zulassungsverfahren die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung des Klägers, den Streitwert auf 11.250 Euro als Mittelwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung (mit einer Kellererweiterung) sowie im Übrigen eher geringfügigen baulichen Änderungen. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 als Gesamtschuldner. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage durch die Antragsgegnerin an den Beigeladenen zu 1 als Voreigentümer des Baugrundstücks Fl. Nr. 88/8 Gemarkung G.

Das im Miteigentum der Antragsteller stehende Grundstück Fl. Nr. 88/2 Gemarkung G. liegt südlich des Baugrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3670 der Antragsgegnerin, der als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung 1962 (BauNVO 1962) festsetzt. Für das Baugrundstück ist zudem eine Fläche für Garagen mit eingeschossiger Bebauung festgesetzt.

Die Antragsteller hatten die ursprüngliche Planung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten, die mit Bauantrag vom 1. Oktober 2012 bei der Antragsgegnerin zur Genehmigung eingereicht wurde, unterzeichnet. Mit Unterlagen vom 15. Mai 2013 wurde die Planung in ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten und Tiefgarage geändert und - auf Aufforderung der Antragsgegnerin - mit Datum vom 28. Januar 2014 Abweichungen von den Abstandsflächen nach Norden und Süden beantragt. Diese Planung genehmigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April 2014 und erteilte die beantragten Abweichungen sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Zahl der Vollgeschoße und der Fläche für Garagen. Die Baugenehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. April 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Anzeige des Baubeginns ging bei der Antragsgegnerin am 9. September 2014 ein.

Mit Unterlagen vom 17. August 2014 beantragte der Beigeladene zu 2 als neuer Eigentümer und Bauherr einen Änderungsbescheid und unter dem 21. August 2014 eine weitere Abweichung von den Abstandsflächen nach Osten. Die Baugenehmigung hierfür wurde - einschließlich der beantragten Abweichung und Befreiungen - von der Antragsgegnerin am 3. November 2014 erteilt.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2015 haben die Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2014 beim Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. April 2015 stellten sie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da die Antragsteller die Klagefrist gegen den öffentlich bekannt gemachten Baugenehmigungsbescheid vom 14. April 2014 nicht eingehalten hätten. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, da die Antragsteller spätestens mit Baubeginn im September 2014 hätten erkennen können, dass für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Sei wären daher verpflichtet gewesen, spätestens zu diesem Zeitpunkt Einwendungen gegen die erteilte Baugenehmigung geltend zu machen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Baugenehmigung nicht öffentlich hätte bekanntgemacht werden dürfen und der Bauherr die Beteiligungsmöglichkeiten der Nachbarn vereitelt habe. Die Baugenehmigung sei einem anderen Nachbarn individuell zugestellt worden und ein Nebeneinander von öffentlicher Bekanntmachung und Individualzustellung nicht vorgesehen. Die Antragsteller hätten zudem keinen Anlass gehabt, gegen die Baugenehmigung vorzugehen, da sie von einer Übereinstimmung der genehmigten Planung mit den unterzeichneten Plänen ausgegangen seien. Die geänderte Bauausführung sei aber mit Baubeginn noch nicht absehbar gewesen. Bei den erteilten Abweichungen der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller handle es sich nicht nur um geringfügige Überschreitungen. Es sei 1 H einzuhalten und die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt. Die Antragsteller hätten auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, da das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fertig gestellt gewesen sei und auch jetzt noch keine Fertigstellung vorliege. Zudem fänden derzeit Geländeauffüllungen statt.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Den Antragstellern fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da das Bauvorhaben nahezu fertig gestellt sei. Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften sei daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig zu machen. Im Übrigen seien die erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften nicht zu beanstanden.

Der Beigeladene zu 1 hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2 beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klagefrist von den Antragstellern schuldhaft versäumt worden sei. Im Übrigen werde die genehmigte Höhe des Baukörpers nicht überschritten und die Abstandsflächen würden weitgehend eingehalten. Lediglich aufgrund des atypischen Grenzverlaufs zu den Antragstellern hin erfolge eine geringfügige Überschreitung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Den Antragstellern fehlt es für ihren Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig mit Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Bauvorhabens. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen (BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 m. w. N.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 66). Ausreichend ist insoweit die Fertigstellung des Rohbaus (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 19). Wie sich aus den Lichtbildern vom 28. September 2015 ergibt, die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom selben Tag (Bl. 50 der VGH-Gerichtsakte) vorgelegt worden sind, ist der Baukörper weit über den Rohbau hinaus fortgeschritten. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Bezugsfertigkeit bereits gegeben ist oder noch gewisse Außenarbeiten erforderlich sind. Soweit die Antragsteller geltend machen, es würden noch Geländeauffüllungen erfolgen, die Auswirkungen auf die Abstandsflächen hätten, ändert dies nichts am bereits errichteten Baukörper des Gebäudes. Andererseits ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Geländearbeiten gerade der Verkürzung der Abstandsflächen dienen würden oder ob sie nicht lediglich im Rahmen der Bauausführung entstanden sind und nunmehr zur Wiederherstellung der natürlichen und der Genehmigung zugrundeliegenden Geländeoberfläche bestimmt sind.

Zwar kann trotz Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ausnahmsweise fortbestehen, sofern daneben eine Verletzung in eigenen Rechten (auch) durch die Nutzung der genehmigten Anlage geltend gemacht wird (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 18, B. v. 30.10.2013 - 9 CS 13.1728 - juris Rn. 3). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da sich die Antragsteller ausschließlich gegen die Höhe des Bauvorhabens wenden und eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften geltend machen.

Da das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen ist (BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 9 CS 14.1404 - juris Rn. 3), kommt es nicht darauf an, ob - worauf der Bevollmächtigte der Antragsteller abstellt - das Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) vorlag oder ob der Baufortschritt, wie er in den Lichtbildern vom 11. Mai 2015 dokumentiert ist (vgl. Bl. 70 der VG-Akte im Hauptsacheverfahren), geeignet war, das Rechtsschutzbedürfnis bereits zu diesem Zeitpunkt entfallen zu lassen. Denn das Rechtsschutzbedürfnis kann auch während des Prozesses entfallen (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 19). Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsteller möglicherweise aufgrund der Umstände des Einzelfalls hier von der geänderten Bauausführung keine frühere Kenntnis erlangen konnten.

2. Offen bleiben kann deshalb, ob die Klage der Antragsteller - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - wegen der Bestandskraft der öffentlich bekannt gemachten Baugenehmigung unzulässig ist oder ob den Antragstellern im Klageverfahren aufgrund der vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles vielmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 10). Insoweit dürfte hier nämlich zu berücksichtigen sein, dass das mit Bescheid vom 14. April 2014 genehmigte Bauvorhaben von den ursprünglich von den Antragstellern unterzeichneten Plänen abweicht, ohne dass diese - entgegen der vom Beigeladenen zu 1 gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen Bestätigung vom 13. März 2014 (Bl. 73 der Behördenakte B2-2012-928, B2-2014-724) - im Laufe des Verfahrens erneut beteiligt worden sind. Es erscheint daher zumindest fraglich, ob bei Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und im Hinblick auf die Pflicht der Nachbarn, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, vorliegend - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Baubeginns abgestellt werden kann. Die Antragsteller mussten zwar im Hinblick auf die Unterzeichnung der Pläne im Herbst 2012 mit der Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin rechnen, nicht jedoch wohl mit der Genehmigung eines hiervon nicht nur unwesentlich abweichenden Bauvorhabens. Inwieweit die tatsächliche und genehmigte Bauausführung von der von den Antragstellern unterzeichneten Planung abweicht sowie ob und wann die hier vorliegende Änderung der Bauausführung für die Antragsteller in Folge dessen erkennbar gewesen ist, bedarf gegebenenfalls der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene zu 2 - anders als der Beigeladene zu 1 - einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.