Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2016 - 9 CS 15.336

published on 19/07/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2016 - 9 CS 15.336
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 S 14.1995, 19/01/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 wird wie folgt geändert:

„I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 wird angeordnet, soweit die in der Bauzeichnung ‚Ergänzung zu Nordansicht M 1:100‘ vom August 2014 mit der Ziffer (1) bezeichneten vier Kunststofffenster in F 60-Ausführung als (zu 1/4) öffenbar zugelassen wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner 2/3 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens einschließlich 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Antragsgegner hat 1/6 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens und die Beigeladenen haben als Gesamtschuldner 1/6 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens zu tragen.“

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt N. - B. erteilte Baugenehmigung vom 25. November 2014.

Ausweislich der Bauvorlagen und der Begründung zur Baugenehmigung umfasst das genehmigte Vorhaben die Nutzungsänderung eines bestehenden Wohnhauses von bislang zwei zu drei Wohneinheiten sowie den im Weg der Abweichung zugelassenen Einbau bzw. Austausch von vier Kunststofffenstern in Ausführung F 60 (¼ zum Öffnen; Baugenehmigung 1964: Fenster in Metallrahmen mit doppeltem 8 mm Draht- oder Spiegeldrahtglas, je ¼ zum Öffnen), zwei Fernstern mit F 60-Festverglasung (nicht öffenbar; bislang keine Genehmigung) und drei Fenstern mit F 60-Festverglasung (nicht öffenbar; Baugenehmigung 1994: Glasbausteine oder Glasprismen) in der grenzständigen nördlichen Brandwand des Gebäudes (Wohnhaus und Anbau/Werkstatt) der Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. ... Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im Norden an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Deren Wohngebäude hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Baugrundstück einen Abstand von zwischen 3,70 m und 2,38 m ein.

Den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2015 ab. Die Nutzungsänderung auf drei Wohneinheiten sei planungsrechtlich zulässig. Auch die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von den Brandschutzvorschriften für den Einbau der beantragten Fensteröffnungen in die Brandwand sei nicht zu beanstanden. Angesichts des schmalen Zuschnitts des Baugrundstücks und der Grenzständigkeit des Gebäudes der Beigeladenen an drei Seiten liege eine in historischen Altstädten häufig vorzufindende atypische Fallgestaltung vor, die die Abweichungsentscheidung rechtfertige. Durch die zugelassene Ausbildung der bereits vorhandenen Öffnungen mit einer hochfeuerhemmenden F 60-Verglasung seien zulassungsfähige Ausgleichsmaßnahmen getroffen worden.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, durch die F 60-Verglasung werde der Brandschutz hinsichtlich der vorhandenen Öffnungen nicht verbessert und im Hinblick auf die beiden bislang nicht genehmigten Öffnungen sogar verschlechtert. F 60-Fenster seien in Brandwänden ungeeignet, weil sie zwar die Ausbreitung von Feuer und Rauch, im Gegensatz zu F 90-Fenstern aber nicht den Durchtritt der Wärmestrahlung verhinderten. Eine technische Begründung dafür, dass F 60-Fenster ausreichend seien, fehle, auch sei offensichtlich keine technische Prüfung der beabsichtigten Fenstermaterialien vorgenommen worden. Es gebe auch keine Auflage dahin, dass die ¼ zu öffnenden Fenster selbstschließend sein müssten. Ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen für die Abweichung bestehe nicht, die Nutzung der Räume sei auch ohne Beeinträchtigung der Brandwand ohne weiteres möglich. Der Antragsgegner habe bei der nachträglichen Genehmigung nicht berücksichtigt, dass zwei zusätzliche Fenster ohne vorherige Genehmigung eingebaut worden seien. Ein etwaiger Bestandsschutz sei aufgrund der baulichen Maßnahmen der Beigeladenen und der Nutzungserweiterung auf drei Wohneinheiten auch hinsichtlich der 1964 genehmigten vier Fenster in der nördlichen Brandwand des Wohnhauses erloschen. Die nachbarlichen Belange der Antragsteller seien bei der Abweichungsentscheidung unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der engen räumlichen Bebauung, der Gefahr für Leib und Leben und der geschaffenen Einblickmöglichkeiten werde die Wohnsituation des Gebäudes der Antragsteller erheblich beeinträchtigt. Die beabsichtigte Nutzung einer Ferienwohnung umfasse eine andere Nutzungsart als die allgemeine Wohnnutzung und sei entsprechend zu verbescheiden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sämtliche Fenster hätten mit F 60-Verglasung (hochfeuerhemmend) zugelassen werden können, weil es sich bei dem Gebäude der Beigeladenen um ein bestehendes Gebäude der Gebäudeklasse 3 handle, für das anstelle von Brandwänden hochfeuerhemmende Wände zulässig seien. Die Ausführung der beantragten Verglasung in F 60 entspreche dieser Anforderung; sie gewährleiste den Raumabschluss gegenüber Feuer, heißen Gasen und Rauch und bewirke auch eine thermische Isolation. Die von den Antragstellern geforderte zusätzliche technische Ausrüstung von vier Fenstern (elektrisch öffenbar und über Rauchmelder selbstschließend) sei mit erheblichem Kostenaufwand verbunden und berücksichtige nicht die jahrzehntelang bestehende, legale Situation ohne derartige Ausrüstung. Klargestellt werde, dass die Entscheidung über die Abweichung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauingenieur des Landratsamts getroffen worden sei. Eine Nutzungsänderung zu Ferienwohnungen sei weder beantragt noch beabsichtigt. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf das Grundstück der Antragsteller sei in die Abwägung eingestellt worden. Diese müsse aber hingenommen werden, da in eng bebauten Bereichen wie hier gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten selbstverständlich seien.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

Nachdem die bereits im Schreiben vom 26. März 2015 vonseiten der Antragsteller angekündigte weitere Stellungnahme bislang nicht abgegeben wurde, konnte über die Beschwerde entschieden werden.

1. Die Beschwerde ist begründet, soweit vier Fenster in der nördlichen Gebäudeabschlusswand des Wohnhauses der Beigeladenen als (zu ¼) öffenbar zugelassen wurden.

a) Ausweislich der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen sind die in der Bauzeichnung „Ergänzung zu Nordansicht M 1:100“ vom August 2014 mit der Ziffer (1) bezeichneten vier Kunststofffenster in F 60 und „je ¼ zum Öffnen“ im Weg der Abweichung gestattet worden. Eine Auflage, dass diese beweglichen Fenster selbstschließend sein müssten, wurde bewusst nicht festgelegt. Zur Begründung wurde in der Baugenehmigung ausgeführt, es sei keine Verschlechterung zum bisherigen Zustand zu sehen, weil die Öffnung der Fenster zu einem Viertel auf die bereits 1964 zugelassenen Fenster beschränkt bleibe. Ergänzend hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt, die von den Antragstellern geforderte zusätzliche technische Ausrüstung - elektrisch öffenbar und über Rauchmelder selbstschließend - sei mit erheblichem Kostenaufwand verbunden. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht stand.

b) Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand (vgl. Art. 28 Abs. 1 Alt. 1 BayBO) dienen - anders als die Vorschriften über innere Brandwände - dem Nachbarschutz, weil sie das Übergreifen des Brandes auch auf Nachbargebäude verhindern sollen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayBO: „ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude … verhindern“; vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2014 - 9 CS 14.998 - BayVBl 2014. 727 = juris Rn. 13; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 279; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 14, jeweils m. w. N.). Für Gebäudeabschlusswände an Stelle von Brandwänden i. S. d. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO - wie hier - gilt nichts anderes (Art. 28 Abs. 11 BayBO).

c) Öffnungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswand sind nach Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO grundsätzlich unzulässig, weil sie dem Schutzziel des Art. 28 Abs. 1 BayBO widersprechen, ausreichend lange die Brandausbreitung zu verhindern (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Mai 2014, Art. 28 Rn. 50; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 120 m. w. N.); das gilt auch für Öffnungen in Wänden an Stelle von Brandwänden (Art. 28 Abs. 11 BayBO). Ein hiervon abweichend gesetzlich geregelter Zulässigkeitstatbestand besteht - anders als für innere Brandwände (Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO) - seit Inkrafttreten der BayBO-Novelle 2008 nicht mehr (vgl. Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24.7.2007, GVBl. S. 499 und Bekanntmachung der Neufassung der Bayerischen Bauordnung GVBl. S. 588). Die Regelung in Art. 32 Abs. 5 BayBO 1962, auf die sich der Antragsgegner beruft, wonach kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen in Brandwänden unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren, galt nur bis zum Inkrafttreten der BayBO 2008 (vgl. zuletzt Art. 31 Abs. 10 BayBO i. d. F. der Bek. vom 4.8.1997, GVBl. S. 433 - BayBO 1998) und kann deshalb zur Begründung der Abweichung nicht mehr herangezogen werden. Diese Bestimmung warf viele Fragen auf (z. B. was ist klein, wann ist der Brandschutz gesichert?), die für Gebäudeabschlusswände sachgerecht nur im Rahmen einer Abweichungsentscheidung, auch unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange, beurteilt werden können (vgl. Famers, a. a. O., Art. 28 Rn. 131). Davon abgesehen waren nach Art. 31 Abs. 10 BayBO 1998 bzw. Art. 32 Abs. 5 BayBO 1962 nur fest eingebaute „Teilflächen“ (nicht: „Öffnungen“) zulässig (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Mai 2006, Art. 31 Rn. 61). Die Beigeladenen können sich schließlich auf keinen durch die Baugenehmigung von 1964 beruhenden Bestandsschutz hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an die im Weg der Befreiung nach Art. 88 Abs. 2 BayBO 1962 zugelassenen „Fenster in Metallrahmen mit doppeltem 8 mm Draht oder Spiegelglas, je ¼ zum Öffnen“ berufen, weil diese Fenster vollständig ausgetauscht werden sollen (bzw. bereits wurden).

d) Kann der Einbau von Fenstern in eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand demnach nur im Weg der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO gestattet werden, ist bei der vorzunehmenden Abwägung der zu berücksichtigenden, ggf. widerstreitenden öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Interessen und der öffentlichen Belange mit dem Abweichungsinteresse des Bauherrn der „Zweck der jeweiligen Anforderung“ maßgebend.

aa) Zweck der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Öffnungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswand ist es, die Brandausbreitung auf andere Gebäude zu verhindern (Art. 28 Abs. 1 Alt. 1 BayBO). Die Brandwand bildet das klassische Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden soll und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten darf (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammergesetztes, LT-Drs. 16/13683, § 1 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. bb und Begründung hierzu auf S. 12). Dieses Schutzziel kann nur erreicht werden, wenn die Brandwand keine Öffnungen aufweist, durch die Feuer und Hitze austreten können. Ein bewegliches Fenster widerspricht diesem Zweck, wenn nicht sichergestellt ist, dass es im Brandfall geschlossen ist, damit der Brand auch ohne Eingreifen der Feuerwehr innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestoppt wird und sich jedenfalls nicht weiter ausbreitet. Sollen Abschlüsse von Öffnungen - wie bei beweglichen Fenstern - offen gehalten werden, so sind sie mit Feststellanlagen auszurüsten, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken (vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 27 Rn. 88 zu Öffnungen in Trennwänden nach Art. 27 Abs. 5 BayBO). So schreibt etwa Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO für Öffnungen in inneren Brandwänden vor, dass diese zur Verhinderung u. a. der Brandausbreitung über selbstschließende Abschlüsse verfügen müssen (vgl. auch Art. 27 Abs. 5 BayBO für Trennwände, Art. 33 Abs. 3 und 6 BayBO für notwendige Treppenräume, Art. 34 Abs. 3 und 4 BayBO für notwendige Flure sowie Art. 43 Nr. 2 BayBO für Abfallräume). Die Eigenschaft „selbstschließend“ bezeichnet eine im System des Bauordnungsrechts unverzichtbare Anforderung an Abschlüsse von Öffnungen aus Gründen des Brandschutzes, um im Fall eines Brands den Durchtritt von Feuer, Hitze und/oder Rauch zu sichern.

Hiervon ausgehend weicht die Zulassung der vier beweglichen Fenster ohne selbstschließenden Abschluss nicht nur vom Grundsatz der öffnungslosen Brandwand ab, sondern sie widerspricht auch dem Schutzziel der brandschutztechnischen Abschottung von Brandwänden. Die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung für zu ¼ öffenbare, nicht selbstschließende Fenster gefährdet in der konkreten Situation aller Voraussicht nach die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO, weil sie wohl mit dem öffentlichen Belang des Brandschutzes nicht vereinbar ist.

bb) Wird von einer Norm abgewichen, die konkurrierende private Interessen im Rahmen eines gegenseitigen Austauschverhältnisses ausgleicht und damit - wie hier die Anforderungen an Brandwände als Gebäudeabschlusswand - Drittschutz vermittelt, so genießen die nachbarlichen Interessen einen hohen Stellenwert, weil sie in das normative Konfliktschlichtungsprogramm Eingang gefunden haben und damit als besonders schutzwürdig anerkannt worden sind. Eine Zurückstellung derart geschützter Interessen verlangt daher private und/oder öffentliche Belange von herausgehobener Bedeutung, um sich gegen die Nachbarinteressen durchsetzen zu können (vgl. Dhom, in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 31 ff. m. w. N.). Derartige Interessen von herausgehobener Bedeutung, die eine Zulassung beweglicher Fenster ohne Feststellanlage rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner in seiner Abwägungsentscheidung nicht erwogen; solche sind auch ersichtlich.

cc) In die Abwägung der widerstreitenden Interessen durfte zwar eingestellt werden, dass die Zulassung der vier zu ¼ öffenbaren Fenster als Ersatz für die bisherigen vier ebenfalls zu ¼ öffenbaren Fenster wohl keine stärkere Beeinträchtigung zulasten des Wohnhauses der Antragsteller als bislang auslöst und der Einbau selbstschließender Fenster kostenintensiv ist. Angesichts des schutzwürdigen Interesses der Antragsteller, eine Brandausbreitung auf ihr Wohnhaus zu verhindern, hätte der Antragsgegner aber berücksichtigen müssen, dass eine Brandwand wirkungslos ist, wenn sie Öffnungen aufweist, durch die Feuer und Hitze auf benachbarte Gebäude übertragen werden können, die Zulassung der beweglichen, nicht selbstschließenden Fenster bereits im Jahr 1964 bedenklich war (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1962), mittlerweile Fenster verfügbar sind, die über einen mechanischen oder elektrischen Selbstschließmechanismus verfügen und die Brandwand des Gebäudes der Beigeladen grenzständig errichtet ist. Angesichts des überragenden öffentlichen wie nachbarlichen Interesses an einer wirksamen Brandabschottung gegenüber dem nur zwischen 3,70 m und 2,38 m entfernten Wohnhaus der Antragsteller wird die Zulassung beweglicher Fenster ohne Feststellanlage voraussichtlich keinen Bestand haben können.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

a) Die mit der Baugenehmigung erteilte Abweichung von den Anforderungen an Brandwände für den Einbau von insgesamt neun „Fenstern“ (Anm.: feststehende lichtdurchlässige Bauteile in Wänden werden allgemein als „Verglasungen“ bezeichnet; „Fenster“ liegen vor, wenn sie öffenbar sind, vgl. Famers in Moldovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 24 Rn. 106 ff.) in die nördliche Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen dürfte - mit Ausnahme der ohne Selbstschließvorrichtung zugelassenen Öffenbarkeit von vier Fenstern (s. vorstehend Nr. 1) - nicht zu beanstanden sein.

Von den nachbarschützenden Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand konnte ohne Rechtsverletzung der Antragsteller nach Art. 63 Abs. 1 BayBO insoweit abgewichen werden, weil eine atypische Fallgestaltung vorliegt, die ein Abweichen von der Regelanforderung des Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO rechtfertigt und die Abweichung auch sonst unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderungen an Brandwände und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Antragsteller mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

aa) Das Verwaltungsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für eine Abweichung zu fordernde Atypik (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3 f.; Molodovsky in Molodovsky/Famer, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 26 ff.; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.) ohne Rechtsverstoß mit der vorzufindenden besonderen städtebaulichen Situation begründet. Das schmale Grundstück der Beigeladenen liegt in einem dicht bebauten, historisch geprägten und als Ensemble unter Denkmalschutz stehenden Altstadtbereich, der von grenzständiger, teilweise auch beidseits grenzständiger Bebauung geprägt ist. In diesem Bereich kann eine den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügende Belichtung mit Tageslicht häufig nur durch den Einbau von Fenstern oder Verglasungen in die Brandwand erreicht werden. So liegt es hier: das langgestreckte Gebäude der Beigeladenen ist an drei Seiten grenzständig. Hinsichtlich der sieben bereits im Bestand vorhandenen, der Belichtung der dahinterliegenden Wohn- und Werkstatträume dienenden Öffnungen in der nördlichen Brandwand des Gebäudes sprechen zudem bestandsschützende Erwägungen für deren weitere Zulassung (nicht auch hinsichtlich der an sie zu stellenden brandschutztechnischen Anforderungen, vgl. vorstehend Nr. 1), weil sie bereits in den Jahren 1964 und 1994 bauaufsichtlich genehmigt wurden.

bb) Die Zulassung der „Fenster“ mit einer (feststehenden) F 60-Verglasung dürfte aus brandschutzrechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnen.

(1) Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben die „Fenster“ in hochfeuerhemmender Ausführung (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO; Feuerwiderstandsklasse F 60) für ausreichend erachtet, weil auch die nördliche Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen angesichts seiner Einstufung in Gebäudeklasse 3 lediglich als hochfeuerhemmende Wand (F 60) ausgebildet sein muss (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO; vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 142 ff.; vgl. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 135; vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung LT-Drs. 15/7161 S. 49: „Nach Abs. 11 gelten diese Anforderungen sinngemäß, d. h. ggf. abgestuft entsprechend der jeweiligen bautechnischen Anforderung an die Wand, auch für Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind“, „Die Detailanforderungen sind nicht direkt, sondern dem Sachzweck entsprechend anzuwenden, der sich aus der Schutzzielformulierung in Abs. 1 ergibt, d. h. sie können unter Berücksichtigung der Schutzwirkung der verlangten Wand auch abgestuft werden“).

(2) Mit dieser bereits im Baugenehmigungsbescheid gegebenen Begründung, auf die die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug nimmt, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinander. Insbesondere verkennen die Antragsteller mit ihrem Einwand, Öffnungen müssten nach Art. 28 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 2 BayBO feuerbeständige (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO; Feuerwiderstandsklasse F 90), dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben, dass hier eine Abweichung von den in Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO geregelten Regelanforderungen erteilt wurde und nicht von der Bestimmung des Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO, die auf Öffnungen in Brandwänden als Abschlusswand nicht unmittelbar anwendbar ist.

Die Bezugnahme der Antragsteller auf Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO geht fehl, weil die Fenster im Weg der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen wurden. Die Regelung in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO unberührt bleibt, zeigt lediglich auf, dass von Technischen Baubestimmungen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO bereits kraft Gesetzes abgewichen werden kann, ohne dass es einer Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 63 Abs. 1 BayBO bedarf (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 24; Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 25).

Das vom Antragsgegner bestrittene Vorbringen der Antragsteller, offensichtlich habe keine technische Prüfung durch das Landratsamt stattgefunden, führt zu keiner anderen Bewertung. Die „Fenster“ sind in der Baugenehmigung nur in F 60-Ausführung zugelassen. Damit wird ihre technische Geeignetheit hinreichend bestimmt. F 60 bezeichnet die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils nach DIN 4102 (bzw. EI 60 nach DIN EN 13501; entsprechend einer Feuerwiderstandsdauer in Minuten - hier 60) und entspricht den bauaufsichtlichen Anforderungen an hochfeuerhemmende, raumabschließende Bauteile (vgl. Art. 2 Abs. 11 Nr. 1, Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO; vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.11.2014 - IIB9-4132-014/91 - zum Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung, Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, lfd.Nr. 3.1). Brandschutzverglasungen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Famers, a. a. O., Art. 24 Rn. 110). Inwieweit die Standsicherheit des Gebäudes der Beigeladenen hätte geprüft werden müssen, erschließt sich nicht. Die Größenbeschränkung der zugelassenen „Fenster“ ergibt sich aus den zeichnerischen Darstellungen der zum Bauantrag eingereichten Bauvorlagen M 1:100. Die Annahme der Antragsteller, eine F 60-Verglasung könne im Gegensatz zu F 90-Fenstern nicht den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, trifft nicht zu. F-Verglasungen lassen (anders als sog. G-Verglasungen i.d.R. als Einfachverglasung mit Drahteinlage) während ihrer Feuerwiderstandsdauer keine Wärmestrahlung durch (DIN 4102 Teil 13 bzw. nach DIN EN 13501-2 „strahlungsundurchlässig“; vgl. Famers, a. a. O., Art. 24 Rn. 106 ff.).

cc) Soweit sich die Antragsteller auf eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens, auf Abstandsregeln und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die öffentlich-rechtliche Gestattung der in geringem Abstand zu ihrem Wohngebäude befindlichen Fenster berufen, kommt eine Rechtsverletzung infolge der erteilten Abweichung von den Anforderungen an Brandwände in Betracht, wenn die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller durch die Abweichung oder deren Ausnutzung unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. Moldovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 34b m. w. N.). Das ist voraussichtlich nicht der Fall.

(1) Die Anforderungen an Brandwände nach Art. 28 BayBO, von denen abgewichen wurde, begründen keinen geschützten Nachbarbelang hinsichtlich etwaiger Einsichtsmöglichkeiten (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 34a m. w. N.: „Zu würdigen sind nur die öffentlichen Belange, die in der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, nachbarschützend ausgestaltet sind“). Art. 28 BayBO dient zwar (auch) dem nachbarlichen Interesse an einem ausreichenden Brandschutz, die darin geforderte Öffnungslosigkeit von Brandwänden bezweckt aber keinen Schutz vor unerwünschten Einblicken.

(2) „Abstandsregeln“ sind im Bestand und werden auch durch die Abweichung nicht verletzt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das ist hier der Fall, weil sich das Gebäude der Beigeladenen hinsichtlich der grenzständigen Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in seine nähere Umgebung einfügt. Stehen die Gebäude in der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung - wie hier - teilweise auf der seitlichen Grundstücksgrenze und halten sie teilweise einen Abstand von der Grundstücksgrenze ein, dann darf aus planungsrechtlichen Gründen sowohl ohne Abstandsflächen an der Grenze als auch mit einem nach Abstandsflächenrecht zu bestimmenden Abstand von dieser Grenze gebaut werden, sofern das Vorhaben sich nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 1 ZB 13.2641 - juris Rn. 5 m. w. N.). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Abstandsflächenrecht auch dem Wohnfrieden zu dienen bestimmt ist, weil von den Abstandsflächenvorschriften nicht abgewichen wurde.

(3) Ob darüber hinaus öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange - ggf. unter entsprechender Heranziehung des von der Rechtsprechung entwickelten Rücksichtnahmegebots (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 32; ebs. Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 34 ff., jeweils m. w. N.) - aus dem öffentlichen Recht hergeleitet werden können, die dem Schutz vor unerwünschten Einblicken dienen und im Rahmen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu berücksichtigen sind, bedarf aus Anlass des Falles keiner Vertiefung. Denn aller Voraussicht nach wären auch insoweit die Antragsteller durch die erteilte Abweichung nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Soweit es die Einsichtsmöglichkeiten durch die bereits in der Vergangenheit (1964 und 1994) genehmigten sieben Fenster bzw. Verglasungen in der nördlichen Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen betrifft, fehlt es an einem schutzwürdigen Abwehrinteresse der Antragsteller, weil ihr Grundstück in diesem Umfang bereits schutzmindernd vorbelastet ist und sich die Einsichtnahmemöglichkeit aufgrund des Austausches der Fenster nicht zu deren Nachteil ändert.

Die beiden neu zugelassenen Verglasungen im östlichen Bereich der nördlichen Abschlusswand des Wohnhauses der Beigeladenen (westlich des Werkstattgebäudes) ermöglichen zwar weitere Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller, ihre öffentlich-rechtliche Gestattung ist aber aufgrund der zuvor beschriebenen atypischen Grundstückssituation und der umgebungsprägenden grenzständigen Bauweise gerechtfertigt; das gilt im Übrigen auch für die bereits im Bestand vorhandenen und vormals genehmigten Fenster bzw. Verglasungen. Die von den Antragstellern eingewandten „engen räumlichen Wohnverhältnisse“, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten eröffnen, sind nicht nur im Bestand des grenzständigen Gebäudes der Beigeladenen vorgegeben, sondern prägen die bebauungsrechtliche Situation der näheren Umgebung insgesamt, auch die des Grundstücks der Antragsteller. Die Schutzwürdigkeit des Interesses, vor situationsbedingten Einsichtsmöglichkeiten verschont zu bleiben, ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse unter objektiver Würdigung der nachbarlichen Belange deutlich herabgestuft und überwiegt vorliegend auch aufgrund der beiderseitigen Einsichtsmöglichkeiten nicht das Interesse an einer den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen genügenden Tagesbelichtung grenzständiger Aufenthaltsräume.

(4) Vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Die Bescheidsbegründung stellt zutreffend auf die bereits im Bestand des Gebäudes der Beigeladenen vorhandenen Öffnungen in der nördlichen Brandwand zum Grundstück der Antragsteller, das Interesse der beigeladenen Bauherrn an gesunden Wohnverhältnissen und die Atypik des vorliegenden Falls ab, die die Gestattung der beantragten Abweichung auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen nachbarlichen Interessen der Antragsteller rechtfertigen.

Dass die Bauherrn die Fenster bzw. Verglasungen vor Erteilung der erforderlichen Abweichung ausgetauscht oder eingebaut haben, ist unerheblich. Formelle Baurechtsverstöße können zwar mit Bußgeldern geahndet werden, sie geben aber keine Handhabe dafür, einem zulässigen oder zulassungsfähigen Bauvorhaben die bauaufsichtliche Gestattung zu versagen.

b) Die bauaufsichtliche Genehmigung einer weiteren Wohneinheit im Gebäude der Beigeladenen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass das Wohnen im angenommenen faktischen Mischgebiet allgemein zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 BauNVO); angesichts vorhandener Wohnbebauung in der näheren Umgebung würde in einem faktischen Wohngebiet oder einer auch durch Wohnnutzung geprägten Gemengelage nichts anderes gelten. Die Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude ist - anders als bei einer entgegenstehenden Festsetzung durch Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) - im unbeplanten Innenbereich regelmäßig kein Kriterium, das zur Unzulässigkeit der Nutzung führen könnte. Insbesondere ist hier auszuschließen, dass die Erhöhung des Nutzungsumfangs von zwei auf drei Wohneinheiten gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstoßen könnte. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wurde die Nutzungsaufnahme einer Ferienwohnung weder beantragt noch genehmigt.

3. Soweit die Antragsteller Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Eilverfahrens wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend machen, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 130 Rn. 4 m. w. N.) nicht in Betracht.

Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dadurch geheilt, dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu äußern. So liegt der Fall hier, nachdem die Antragsteller vor Fertigung der Beschwerdeschrift Akteneinsicht erhalten und sich unter Bezugnahme auf die Akten der Antragsgegnerin auch entsprechend geäußert haben (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1095 - juris Rn. 7 m. w. N.). Davon abgesehen kommt die - hier im Übrigen für das Klageverfahren - beantragte und im Ermessen des Vorsitzenden stehende Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO) in gerichtlichen Eilverfahren i.d.R. nicht in Betracht (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 100 Rn. 12). Dass den Antragstellern die Akteneinsicht in den Räumen des Verwaltungsgerichts verwehrt worden wäre, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassu
published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.
published on 10/07/2014 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 21. Februar 2014 gegen die Baugenehmigung des Ant
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published on 16/10/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
published on 16/10/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
published on 16/10/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
published on 25/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. zu tragen. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. tragen ihre außergerichtli
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.