Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung …, wenden sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Stadt … vom 9. Dezember 2016 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Außenstellplätzen auf den aneinandergrenzenden Grundstücken FlNr. …, FlNr. … und FlNr. … der Gemarkung …

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 284b der Antragsgegnerin. Das Bauvorhaben ist auf FlNr. … vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenzen vorgesehen und grenzt an das südlich davon gelegene Grundstück FlNr. … an, das zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück der Antragsteller liegt. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass von den festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung ausgehe. Zum einen enthalte die Begründung zum Bebauungsplan keinen Hinweis auf eine nachbarschützende Funktion; zum anderen folge dies auch aus dem Zweck des Bebauungsplans, nämlich der Schaffung von Bereichen, die im Zusammenhang mit dem Prinzip der ursprünglichen „Reichsheimstätten“ dem Anbau von Obst und Gemüse zur Selbstversorgung dienten. Aus Gründen der Nachverdichtung seien im Übrigen bereits auf FlNr. … und … freistehende Einzelhäuser außerhalb der Baugrenzen im inneren Bereich des Bebauungsplans genehmigt worden.

Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2017 abgelehnt. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. Die Antragsteller würden voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung in ihren Rechten verletzt. Weder aus den textlichen Festsetzungen, noch aus der Begründung des Bebauungsplans ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen von der Antragsgegnerin nicht nur im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgt sei, sondern (auch) den Zweck habe, gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen einzuräumen. Die Befreiung sei gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos. Dagegen spreche bereits die Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen, die eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleiste. Von einer abriegelnden, einmauernden, erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens könne nicht die Rede sein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie sind der Auffassung, es lägen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Festsetzung der seitlichen und hinteren Baugrenzen nach der Rechtsprechung „zumindest auch“ ein nachbarschutzrechtlicher Charakter zukomme. Bei Erlass des Bebauungsplans habe ein Planungswille zur Schaffung sog. rückwärtiger Ruhebereiche vorgelegen, der sich im heute vorliegenden Bebauungsplan noch immer verkörpere.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts … vom 31. Januar 20176 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Dezember 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan Nr. 284b hätten weder kraft Bundesrechts noch ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung, da ein derartiger Wille der Antragsgegnerin als Planungsträgerin weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Begründungen der Änderungssatzungen ableitbar sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Festsetzung der Baugrenzen diene im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nur dem Interesse der Allgemeinheit. Sie sei zu keinem Zeitpunkt dazu bestimmt gewesen, dem einzelnen Nachbarn Rechte zu verleihen und daher nicht drittschützend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Außenstellplätzen unter Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 284b verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn davon abhängt, ob die Festsetzungen, von der der Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 5 f; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 –juris Rn. 25 m.w.N.).

Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben – anders als die Festsetzung von Baugebieten – grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 4; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11). Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 – 4 B 29/16 – juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11; OVG RhPf, B.v. 1.8.2016 – 8 A 10264/16 – juris Rn. 6). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2015 – 1 CS 15.2108 – juris Rn. 8). Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15).

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht bei seiner wertenden Betrachtung zutreffend angenommen, dass die im Bebauungsplan Nr. 284b festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass sich weder aus den textlichen Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans und den späteren Änderungen Anhaltspunkte dafür ergäben, dass mit der zeichnerischen Baugrenzenfestsetzung über die Aufstellung von Planungsgrundsätzen im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hinaus, gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen eingeräumt werden sollten. Aus dem Fehlen von Anhaltspunkten für einen entsprechenden Planungswillen der Antragsgegnerin sei gerade nicht zu folgern, dass die Festsetzungen zu seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen an sich Nachbarschutz entfalten würden. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

a) Ob das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung den Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines derartigen Willens „überspannt“ hat, wie im Beschwerdevorberingen geltend gemacht wird, kann dahinstehen. Zwar hat es seiner diesbezüglichen Prüfung den Einleitungssatz vorangestellt, „ein eindeutig erkennbarer Wille der Antragsgegnerin, dass die hier inmitten stehenden Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich“. Wie sich dem weiteren Kontext der Entscheidung aber entnehmen lässt und bereits oben ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht eine drittschützende Wirkung der im Bebauungsplan Nr. 284b der Antragsgegnerin festgesetzten Baugrenzen mangels Anhaltspunkten für überhaupt einen dementsprechenden Planungswillen der Antragsgegnerin verneint. Dies spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines eindeutig erkennbaren solchen Willens nicht als Voraussetzung für die drittschützende Wirkung der festgesetzten Baugrenzen angesehen haben dürfte. Denn dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich ein solcher Planungswille jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 10).

b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aus den dort zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2014 (Az. 9 CS 14.1171) und vom 27. April 2009 (Az. 14 ZB 08.1172) nicht abgeleitet werden, ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis sei regelmäßig dann gegeben, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern ein „rückwärtiger Ruhebereich“ entsteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 9 ZB 15.85 – juris Rn. 8).

Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass mit den festgesetzten Baugrenzen Bereiche geschaffen werden sollten, die im Sinne der „Reichsheimstätten“ als Selbstversorgungsgärten für Obst- und Gemüseanbau dienen sollten, wird dem im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Das ursprüngliche Verbot der Errichtung von untergeordneten Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO wurde durch die Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 1975 aufgehoben. Durch die Zulassung solcher Nebenanlagen wurde eine – wenn auch begrenzte – Bebauung des „Innenbereichs“ des jeweiligen Gevierts gestattet, wovon die Grundstückseigentümer nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten wird, umfassend Gebrauch gemacht haben. Auch der in der Begründung der Satzungsänderung vom 1. September 1971 verwendete planungsrechtlich nicht aussagekräftige Begriff „Gartenwohnsiedlung“ für das Plangebiet erlaubt nicht den hinreichend zuverlässigen Schluss, dass hierfür nicht (nur) städtebauliche Erwägungen, sondern Vorstellungen über die Gewährung von bauplanungsrechtlichem Nachbarrechtsschutz maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 a.a.O. – juris Rn. 10).

Im Rahmen einer wertenden Betrachtung des Festsetzungszusammenhangs kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass der Bebauungsplan Nr. 284b der Antragsgegnerin das Instrument der Baugrenze nicht nur dort einsetzt, wo nachbarliche Interessengegensätze zumindest ansatzweise erkennbar sind; vielmehr werden die Baufenster flächendeckend und unabhängig vom Vorhandensein potenziell schutzbedürftiger Nachbarbebauung festgesetzt. Dies lässt eher auf das Ziel schließen, ein bestimmtes Ortsbild zu gestalten, als auf die Absicht, Nachbarinteressen zu wahren (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 a.a.O. – juris Rn. 10 m.w.N.).

Schließlich dürften auch die von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungen für freistehende Einzelhäuser auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … außerhalb der Baugrenzen im Innenbereich des Gevierts, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, gegen einen Planungswillen der Antragsgegnerin sprechen, dass diese Baugrenzen zumindest dort auch dem Schutz der Nachbarn dienen sollen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage unter Befreiung von der textlichen Festsetzung 2. „Bauweise, überbaubare Flächen und Stellungen der Bauanlagen“ des Bebauungsplans „Nr. 33“ verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller aufgrund der den Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen Baugrenze in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Antragsteller.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung, von der den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, nicht nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 a. a. O.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin Drittschutz vermittelt, da ein entsprechender Planungswille sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergibt. Darüber hinaus ist für die Beurteilung einer möglichen nachbarschützenden Wirkung auch in den Blick zu nehmen, dass die auf dem Baugrundstück der Beigeladenen festgesetzte westliche Baugrenze nicht dem südlich angrenzenden Grundstück der Antragsteller gegenüber liegt.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der Überschreitung der westlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen ist hier entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht erkennbar. Angesichts des Umstands, dass im Bebauungsplan, insbesondere auch in der westlichen Ausrichtung, weitere umfangreiche Bauräume ausgewiesen wurden, kann insoweit nicht von unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller gesprochen werden. Daran gemessen werden die Belange der Antragsteller jedenfalls auch nicht im Hinblick auf den Hochwasserschutz unzumutbar beeinträchtigt. Nach den eingeholten fachlichen Stellungnahmen wird der Einfluss durch die geplante hochwasserangepasste Bebauung im Bereich außerhalb der Baugrenze auf die Bebauung in der Nachbarschaft bei einem Hochwasser als unwesentlich angesehen. Das pauschale Vorbringen der Antragsteller, die vor kurzem eingetretenen Starkregenereignisse hätten enorme Auswirkungen im streitgegenständlichen Gebiet gezeigt, ist demgegenüber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Stellungnahmen zu begründen. Dies gilt auch für das vorgelegte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 30. August 2016, in dem u. a. ausgeführt wird, dass der bestehende Hochwasserschutz in H. nicht ausreiche, um große Hochwasserabflüsse der Alz schadlos abzuführen. Denn dieses Schreiben, das im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Auswirkungen einer geplanten Hochwasserfreilegungsmaßnahme auf das Grundwasser steht, verhält sich zu der hier maßgeblichen Frage der Zulässigkeit der Überschreitung einer Baugrenze nicht.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nummer 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Februar 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

I.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf dem Flurstück Nr. … abgewiesen. Die Kläger sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses auf dem östlich an das Baugrundstück angrenzenden Flurstück Nr. … . Die Baugenehmigung war unter Befreiungen erteilt worden, einmal von der östlichen, von der gemeinsamen Grundstücksgrenze 7 m entfernten Baugrenze (Reduzierung des Grenzabstandes auf 3,60 m) und zum anderen von den Grenzen für die Errichtung von Stellplätzen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger durch die mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht in ihren Rechten verletzt würden. Die Festsetzung zur Baugrenze entfalte keine nachbarschützende Wirkung. Entgegen der Auffassung der Kläger ergebe sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung der Wille der Beklagten für eine drittschützende Wirkung der Baugrenzenfestsetzung. Eine Gesamtschau ergebe vielmehr, dass die Festsetzungen über die Baugrenzen allein aus Gründen der städtebaulichen Ordnung ergangen seien. Die Beklagte habe bei der erteilten Befreiung auch die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Kläger genommen. Insbesondere entfalteten die von dem Beigeladenen geplanten Mehrfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen keine erdrückende Wirkung für das Gebäude der Kläger. Auch was die Stellplätze anbelange, sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht erkennbar. Die in dem Bauvorbescheid skizzierten sechs Stellplätze seien insbesondere nicht im rückwärtigen Ruhebereich der Grundstücke gelegen.

II.

4

1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).

5

a) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen zutreffend wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

6

Wenn Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zwingend drittschützend auszugestalten sind, wie dies etwa für die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung anerkannt ist (sog. Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151; auch: BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179 u.a. –, BauR 2007, 505 und juris, Rn. 30), hängt die drittschützende Wirkung der Festsetzungen von ihrer Auslegung ab. Hierzu ist anerkannt, dass die grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB) nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, BauR 1996, 82 und juris, Rn. 3; OVG RP, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 8 B 10496/13.OVG –). Eine solche Wirkung kann ihnen deshalb nur dann beigemessen werden, wenn sie der jeweiligen Regelung im konkreten Bebauungsplan zu entnehmen ist. Dies ist mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln. Es ist daher anhand des Wortlauts der Festsetzung, der – insbesondere aus der Planbegründung und den Ratsprotokollen – erkennbaren Motive des Plangebers sowie einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs zu klären, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung verfolgt (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10674/14.OVG – [„Gartenhofhäuser“], NVwZ-RR 2015, 249 und juris, Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris).

7

Diese übereinstimmende Rechtsprechung der beiden Bausenate des erkennenden Gerichts (vgl. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 B 10193/11-, S. 4 f d.U.) steht in Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, BauR 1996, 82 und juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, ZfBR 2014, 390 – LS –; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 ME 77/15 –, BauR 2015, 1539 und juris, Rn. 8).

8

Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Senat seine Rechtsprechung zur drittschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht geändert. Insbesondere hat er nicht anerkannt, alle den Inhalt des Grundstückseigentums bestimmende Festsetzungen in Bebauungsplänen seien potentiell nachbarschützend, weil sie die Grundstückseigentümer zu einer planungsrechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbänden, was den jeweiligen Nachbarn einen über die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung hinausgehenden Gebietserhaltungsanspruch verschaffe (vgl. hierzu: Jeromin, Baunachbarrechtsschutz 3.0, BauR 2016, 925 [928 ff.]). Vielmehr hat der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10674/14.OVG – (NVwZ-RR 2014, 249 und juris) die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung bestätigt, um dann aufgrund der Umstände des konkreten Falles die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung „Gartenhofhäuser“ festzustellen (vgl. Urteil vom 26. November 2014, a.a.O., juris, Rn. 25 bis 27). In dem von den Klägern zitierten Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG – (BauR 2016, 791 und juris) ist die nachbarschützende Wirkung der in der Festsetzung über die „offene Bauweise“ enthaltenen Zulassung von Doppelhäusern und Hausgruppen - ebenfalls in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung - aus bundesrechtlichen Vorgaben hergeleitet worden, so wie sie sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 27; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290, Rn. 19 f.). Danach ist die Doppelhaus-Festsetzung - auch unabhängig von dem Willen des Bebauungsplangebers - drittschützend, weil mit ihr ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet wird: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlichen-rechtlichen Beschränkungen unterliegt [Grenzanbau unter bestimmten Voraussetzungen], kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., Rn 27). Der Senat hat sich mit den beiden neueren Entscheidungen also keineswegs von dem bislang anerkannten Grundsatz gelöst, dass es für die Annahme einer drittschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen – vorbehaltlich einer bundesrechtlich zwingenden Vorgabe – auf die Auslegung der jeweiligen Festsetzung des konkreten Bebauungsplans ankommt.

9

Entscheidet ist also, ob die Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung ergibt, dass sie neben städtebaulichen Gründen (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich dienen soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15). Das ist insbesondere der Fall, wenn ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den benachbarten Grundstücken geschaffen wird; durch wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen muss das für ein solches Austauschverhältnis typische „Dürfen und Dulden“, d.h. ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme entstehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 – 8 S 2156/11 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11).

10

Für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche hat der Senat im Beschluss vom 16. September 2013 – 8 B 10852/13.OVG – festgestellt, dass sie grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat, vielmehr in der Regel nur aus städtebaulichen Gründen erfolgt (vgl. a.a.O., S. 3 d.U.; zuvor bereits: Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 B 11359/09.OVG –, S. 3 d.U.; Beschluss vom 16. November 2005 – 8 B 11471/05.OVG –, S. 4 d.U.). Auch diese Rechtsprechung entspricht derjenigen anderer Obergerichte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, ZfBR 2014, 390; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 ME 77/15 –, BauR 2015, 1539 und juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg annimmt, bei der Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen sei regelmäßig von einem wechselseitigen Austauschverhältnis zu den benachbarten Grundstücken auszugehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 – 8 S 2156/11 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11), hindert ihn dies nicht, auch in diesen Fällen ein Austauschverhältnis der gegenseitigen Rücksichtnahme dann zu verneinen, wenn sich aufgrund der Analyse des jeweiligen Festsetzungszusammenhangs ergibt, dass mit der jeweiligen Festsetzung lediglich städtebauliche Ziele verfolgt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 13).

11

b) Im hier vorliegenden Fall teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan des Beklagten … in dem hier interessierenden Bereich der benachbarten Flurstücke Nr. … und Nr. … allein aus Gründen der städtebaulichen Ordnung getroffen wurde und nicht einem wechselseitigen Interessenausgleich der Grundstücksnachbarn dienen sollte. Hierzu kann neben der Berücksichtigung des Zusammenhangs dieser Festsetzung mit den übrigen Festsetzungen maßgeblich auf die Begründung des Bebauungsplans abgestellt werden.

12

So ergibt sich aus Ziffer 5.2 der Begründung, dass die Auflockerung der Bebauung in dem – auch das Baugrundstück umfassenden und im Südwesten des Baugebiets gelegenen – Bereich „…“ aus landespflegerischen Gründen erfolgt ist, „um eine bessere Durchlüftung (Klimaausgleich) des Baugebiets zu gewährleisten“. Die Offenheit der Bebauung ist also nicht zum (großzügigen) Ausgleich der Interessen der Nachbarn am südwestlichen Rand des Baugebiets, sondern im allgemeinen städtebaulichen Interesse an einem gesunden Wohnklima im Kern des Baugebiets angeordnet worden. Gleiches folgt aus Ziffer 5.3.1, wonach die offene Bauweise in diesem Bereich (der Mehrfamilienhaus-Festsetzung im Südwesten des Baugebiets) deshalb gewählt wurde, „um den Übergang zur freien Landschaft baulich transparent zu halten [und] die Verzahnung mit der freien Landschaft zu begünstigen sowie [wiederum] eine bessere Durchlüftung aus Richtung der südwestlich angrenzenden freien Landschaft zu gewährleisten.“ Auch diese Ausführungen sprechen eindeutig dafür, dass mit der Auflockerung der Bebauung im Südwesten des Plangebiets nur städteplanerische und gestalterische Ziele sowie eine Verbesserung des Kleinklimas im Inneren des Plangebiets verfolgt wurde (vgl. zu den Luftaustauschbahnen bei der Hauptwindrichtung aus Südwest Bl. … der Planaufstellungsunterlagen). Lediglich bei der Festsetzung der abweichenden Bauweise im Nordwesten des Plangebiets finden sich durch die Erwähnung von Belichtung und Belüftung der Wohngebäude Hinweise, die für die Herstellung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses sprechen könnten (vgl. Ziffer 5.3.1 der Begründung des Bebauungsplans). Solche Hinweise fehlen indes für die hier allein interessierenden Festsetzungen im Südwesten des Plangebiets. Im Übrigen bestätigt auch die einleitende Bemerkung in der Begründung des Bebauungsplans zu den Festsetzungen „Bauweise, Baulinien und Baugrenzen sowie Gebäudestellung“ (Ziffer 5.3), wonach diese Regelungen der Umsetzung der städtebaulichen Grundkonzeption und der Vermeidung von Uniformität durch Schaffung von Wohnhausgruppen dienen, dass mit diesen Festsetzungen allein städtebauliche Gründe verfolgt werden. Auch wenn es unter Ziffer 5.3.2 der Begründung konkret zu den Baugrenzen heißt, die entstehenden Baufenster sollen ein „Mindestmaß an städtebaulich klaren Strukturen“ sichern, bestätigt dies die allein städtebauliche Zielsetzung. Sofern in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, es sei auch berücksichtigt worden, durch die Stellung der Gebäude auf dem Grundstück die Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen und „gut belichtete Aufenthalts- und Freiräume entstehen“ zu lassen, ist dies ersichtlich auf das jeweilige Baugrundstück bezogen. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Festlegung der Baufenster über die möglichst optimale Ausnutzbarkeit des jeweiligen Baugrundstücks hinaus auch Schutzfunktionen für das Nachbargrundstück erfüllen soll. Gegen ein mit der Baugrenzenfestsetzung im Südwesten des Plangebiets bezwecktes wechselseitiges Austauschverhältnis spricht schließlich auch, dass die Grenzabstände zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nr. … und Nr. … nicht identisch sind. Auch darin zeigt sich, dass mit der Gestaltung der Baufenster nicht das Nachbarrechtsverhältnis geregelt, sondern – ausgehend von der jeweiligen Größe des Baugrundstücks - die städtebaulichen Vorstellungen einer aufgelockerten und die Durchlüftung ermöglichende Bebauung verwirklicht werden sollen.

13

c) Gibt die Auslegung der Baugrenzenfestsetzung in dem hier fraglichen Bereich nichts für deren nachbarschützende Wirkung her, so kann dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen oder nicht. Denn der Nachbarrechtsschutz beschränkt sich bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften darauf, ob dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BRS 46 Nr. 173 – LS –).

14

Auch insofern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die Befreiung von der östlichen Baugrenze nicht rücksichtslos betroffen werden. Was die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots; das Rücksichtnahmegebot ist in aller Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften – wie hier – eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Die Zulassung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zwei Vollgeschossen in einem Abstand von 3,60 m zur Grundstücksgrenze hat auch keine erdrückende Wirkung für das 9,00 m von der Grenze zurückgesetzte Anwesen der Kläger (vgl. zur erdrückenden Wirkung: OVG Rh-Pf, Urteil v. 2.5.2011- 8 C 11261/10-; Uechtritz, DVBl. 2016, 90 [91 ff m.w.N.]). Weil der im Bebauungsplan vorgesehenen Lage der Baufenster mit 7,00 m bzw. 9,00 m Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keine nachbarschützende Wirkung zukommt, wie oben ausgeführt, können die Kläger bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots keinen über die allgemein anerkannten Voraussetzungen hinausgehenden strengeren Maßstab beanspruchen. Auch der Umstand, dass die Kläger bei der Ausnutzung ihres Grundstücks den festgesetzten (großen) Grenzabstand eingehalten haben, führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des dem Beigeladenen genehmigten Bauvorhabens. Denn das dem Beigeladenen erlaubte Heranrücken an die östliche Grundstücksgrenze erfolgte zum Ausgleich eines entsprechenden Abrückens von der Westgrenze.

15

d) Schließlich lässt das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Befreiung von den Festsetzungen zu Außenstellplätzen (Beschränkung auf die überbaubaren Grundstücksflächen) keine Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn die von dem Tiefbauamt der Beklagten vorgeschlagene Lage der sechs Stellplätze Inhalt des positiven Bauvorbescheids vom 2. März 2015 geworden und die Ausführungen des Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Verzicht auf diese Zusage zu werten sein sollte, erweisen sich diese Stellplätze aufgrund ihrer zur Straße hin orientierten Lage nicht als rücksichtslos gegenüber dem Anwesen der Kläger.

16

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Angesichts der – oben dargestellten – gefestigten Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Obergerichte zu den Voraussetzungen für eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene durch seine Antragstellung seinerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

18

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 67, 52 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen‚ dass die Nachbarklage der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben wird und deshalb ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weniger Gewicht hat als das gegenläufige Interesse des Beigeladenen‚ das Bauvorhaben möglichst bald zu verwirklichen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen‚ dass die streitgegenständliche‚ auf ca. sechs Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 52 Asylbewerbern die Antragsteller nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Ein Nachbar‚ dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt‚ hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet (vgl. BVerwG‚ B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Dies gilt auch dann‚ wenn die beiden (unterschiedlichen) Baugebiete in demselben Bebauungsplan festgesetzt wurden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Allerdings kann eine Baugebietsfestsetzung im Einzelfall auch den Zweck verfolgen‚ Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Bei der gebotenen Auslegung können nicht nur die amtliche Begründung‚ sondern auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens herangezogen werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 21). Gleichwohl lässt sich im vorliegenden Fall ein entsprechender Planungswille der Gemeinde nicht feststellen.

Dass sich die Gemeinde im Aufstellungsverfahren ausdrücklich gegen eine Erweiterung der Bebauung auf dem TU-Gelände ausgesprochen hat‚ ist für die Frage nach einem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ohne Bedeutung. Die (Nicht-)Ausweitung der vorhandenen Bebauung betrifft nicht die Art‚ sondern das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Im Übrigen war die Ausweisung eines Sondergebiets für das V... Institut der Technischen Universität München gerade nicht im Sinn der benachbarten Grundstückseigentümer. Ihrem Anliegen‚ das TU-Gelände aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen‚ wurde ausdrücklich nicht entsprochen. Wäre stattdessen in ihrem Interesse ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden‚ so würde dies eher für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch sprechen.

2. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fehlt bereits jegliche Darlegung‚ dass die angefochtene Baugenehmigung mit den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Widerspruch steht. Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden‚ weil insoweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt wurde.

3. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht‚ dass die in dem Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen die Eigentümer der in den benachbarten reinen Wohngebieten gelegenen Grundstücke schützen sollen.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH‚ B.v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 - juris Rn. 29 m. w. N.). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hier nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (BayVGH‚ B.v. 30.6.2009 a. a. O.). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. VGH BW‚ B.v. 11.1.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995‚ 512). Ebenso wenig reicht es aus‚ dass die Gemeinde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 7 BauGB zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange - hier der angrenzenden Wohnbebauung - nachgekommen ist.

Der einschlägige Bebauungsplan lässt erkennen‚ dass die Gemeinde bestandsorientiert vorgegangen ist (vgl. Nr. 3.1 der Begründung: „Das zu überplanende Gebiet ist weitestgehend verkehrsmäßig erschlossen und bebaut“). Dies gilt auch bei den im Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen. Zudem orientieren sich diese an den Biotopen Nr. 55 und 56 und an als erhaltenswert angesehenen Bäumen. Sie stimmen damit mit dem städtebaulichen Planungsziel überein‚ wonach sich die Bebauung weiterhin in den Randbereichen entlang der vorhandenen Straßen entfalten soll (vgl. Nr. 3.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan). Dies zeigt‚ dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung der Baugrenzen nicht von Nachbarinteressen, sondern von anderen‚ an öffentlichen Belangen orientierten Erwägungen hat leiten lassen.

Es erscheint auch lebensfremd‚ dass mit den fraglichen Baugrenzen sämtliche Grundstückseigentümer in den beiden benachbarten Wohngebieten geschützt werden sollten‚ obwohl jedenfalls bei den im Süden des Plangebiets gelegenen und über die Fuchsbergstraße bzw. Olchinger Straße erschlossenen Grundstücken eine faktische Betroffenheit nicht ansatzweise erkennbar ist. Eine Beschränkung des Kreises der Begünstigten auf die „unmittelbare“ Nachbarschaft, zu der die Antragsteller ohnehin nicht gehören, würde zu mit dem Gebot der Rechtssicherheit kaum vereinbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

4. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen zum angeblichen Verstoß gegen das Willkürverbot‚ zum Erfordernis einer immissionsschutzfachlichen Untersuchung‚ zur zu geringen Anzahl von Stellplätzen und zur unterbliebenen Berücksichtigung von Alternativstandorten ist nicht geeignet‚ die substanziierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 1 VwGO‚ § 100 Abs. 1 ZPO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.1.3‚ 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2). Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung sieht Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs einen Wert von 7.500‚- bis 15.000‚- Euro vor‚ soweit - wie hier - nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im vorliegenden Fall wird nach Auffassung des Senats weder der untere noch der obere Wert der Bedeutung der Angelegenheit für einen Antragsteller gerecht. Vielmehr erscheint ein (mittlerer) Betrag von 10.000‚- Euro angemessen‚ bei zwei Antragstellern also 20.000‚- Euro. Dieser Betrag ist wiederum zu halbieren‚ weil es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks (FlNr. …, Gemarkung G …) gegen einen Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2014, mit der der Beigeladenen unter Abweichungen von den Abstandsflächen, einer Befreiung von der im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl sowie unter Zulassung einer Nebenanlage (Garage) außerhalb der Baugrenzen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau und energetische Sanierung Wohnhaus“ auf FlNr. … (Baugrundstück) genehmigt wurde.

Das Wohnhaus der Kläger grenzt ohne Abstand an das Gebäude auf dem Baugrundstück. Ursprünglich wurden beide Gebäude im 19. Jahrhundert als Zweifamilienhaus errichtet, erst Mitte des 20. Jahrhunderts erfolgte im Zuge einer Grundstücksteilung die Aufspaltung in zwei rechtlich getrennte Doppelhaushälften. U.a. befürchten die Kläger im Falle der Umsetzung der Baugenehmigung aufgrund statischer Aspekte sowie aufgrund verbundener Leitungen und einer Gastherme im Bereich der gemeinsamen trennenden Wand Schäden an der Bausubstanz ihres Gebäudeteils. Ihre Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 19. Mai 2016 ab; der Genehmigungsbescheid vom 2. Dezember 2014 verletze sie nicht in subjektiven Rechten.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Rechtssache weist hinsichtlich des von den Klägern allein geltend gemachten Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, auf den sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 63 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 124 Rn. 28 m.w.N.). Es bedarf hinsichtlich der Darlegung am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und einer konkreten Bezeichnung der Tatsachen- und Rechtsfragen, hinsichtlich derer sich solche Schwierigkeiten stellen, sowie des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeiten bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 a.a.O. Rn. 63 m.w.N.).

1. Hinreichend dargelegte Schwierigkeiten solcher Art weist der Rechtsstreit nicht auf, soweit es um die Beurteilung der vom Verwaltungsgericht verneinten nachbarschützenden Wirkung der im Bebauungsplan Nr. … „W … Straße, …“ festgesetzten Grundflächenzahl geht, von der in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid befreit wurde. Die entscheidenden Fragen zur Reichweite des Nachbarschutzes aus solchen Festsetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt. Es sind zudem weder tatsächliche Umstände noch Rechtsfragen vorgetragen worden, die speziell im vorliegenden Fall die Rechtsanwendung außergewöhnlich schwierig machen könnten.

Eine auf das Plangebiet bezogene nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die von den Klägern thematisierte Festsetzung über die Grundflächenzahl betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Fest-setzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Eine entscheidungserhebliche, konkrete ungewöhnliche Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art des vorliegenden Falls und insbesondere die Möglichkeit einer insofern rechtlichen Falschbeurteilung durch das Verwaltungsgericht wurde mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Soweit die Kläger vorbringen, dass der den Bestand überplanende Bebauungsplan den Zweck habe, die künftige städtebauliche Entwicklung und Gestaltung zu ordnen, und sich ein Bauvorhaben hieran messen lassen müsse, spricht dies eher für eine rein städtebauliche Zielsetzung im ausschließlich öffentlichen Interesse. Sofern die Kläger darauf abstellen, dass das mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Vorhaben zu einer Verdichtung führe, die einer Umstrukturierung des gesamten Wohngebietes gleichkomme, vermag dies allein nach den oben dargestellten Grundsätzen keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen. Denn die Kläger argumentieren - unabhängig davon, dass es sich bei einer solchen Verdichtung um eine typische Folge einer Befreiung von einer festgesetzten Grundflächenzahl handelt - insofern ausschließlich anhand faktischer Auswirkungen, ohne den (auszulegenden) Inhalt und die Reichweite der Festsetzung selbst in den Blick zu nehmen. Inwiefern es - ggf. unter Heranziehung der Planungsakten, der Abwägungsgrundlagen o.ä. - tatsächlich oder rechtlich schwierig sein könnte, die Festsetzung hinsichtlich der Frage einer (ausnahmsweisen) drittschützenden oder einer (im Regelfall anzunehmenden) nicht-drittschützenden Funktion auszulegen, wird von den Klägern in der Zulassungsbegründung nicht substanziiert erörtert. Die von ihnen in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 13.7.1999 - 4 TG 1322/99) kommt im Übrigen gerade nicht zu der Annahme eines nachbarschützenden Charakters der dortigen planerischen Festsetzungen, sondern findet die Lösung über das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. juris Rn. 10 ff.). Die Kläger tragen aber weder vor noch begründen sie substanziiert, warum die Beurteilung der Sach- und Rechtslage speziell in Bezug auf eine verdichtete Bebauung am Maßstab des über § 31 Abs. 2 BauGB anzuwendenden Rücksichtnahmegebots besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereiten könnte.

2. Auch soweit die Kläger die Frage der nachbarschützenden Wirkung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze thematisieren und die diesbezüglich ablehnende Haltung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gerade im vorliegenden Fall konkret bestehen könnten, nicht aufgezeigt worden.

Hinsichtlich des „Ob“ des Nachbarschutzes aus Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche - wie hier hinsichtlich der festgesetzten Baugrenze (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 BauNVO), von der im Genehmigungsbescheid hinsichtlich der Garage eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen wurde - gilt dasselbe wie bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (s.o.). Drittschutz kommt auch diesbezüglich nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin eine drittresp. nachbarschützende Funktion haben soll und wenn sich ein entsprechender Wille nach Maßgabe einer vorzunehmenden Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24; B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 13). Ein auf den nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses gerichteter, nachbarschützender Zweck kann etwa angenommen werden, wenn der Plangeber auf faktisch einzuhaltende Grenzabstände abzielt und dabei denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 25; B.v. 22.2.2017 a.a.O.). Die Kläger werden insofern schon nicht im Ansatz den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht. Weder findet in der Zulassungsbegründung eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil in rechtlicher Hinsicht statt noch wird in tatsächlicher Hinsicht erläutert, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich ist bzw. schwierig zu ermitteln ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 68, 71).

3. Hinsichtlich des Vortrags, die bauordnungsrechtliche Abweichung von den Abstandsflächen verletze die Kläger in eigenen Rechten, weil ihre Belange hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung beeinträchtigt würden, bleibt es in der Zulassungsbegründung bei einer bloßen Behauptung. Worin gerade fallbezogen die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Rechtsanwendung der (hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm des Genehmigungsverfahrens gehörenden) Regelungen gem. Art. 6, Art. 63 Abs. 1 BayBO liegen könnten, wird jedenfalls hinsichtlich der genannten (grundsätzlich nachbarschützenden) Belange „Belichtung, Belüftung und Besonnung“ nicht konkret ausgeführt. Auch insofern genügen die Kläger den formalen Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes nicht.

4. Dasselbe gilt, soweit die Kläger die rechtliche Subsumtion des Verwaltungsgerichtsgerichts zu Art. 68 Abs. 4 BayBO in Bezug auf beeinträchtigte (privatrechtlich geregelte) Leitungsrechte auf dem Baugrundstück anzweifeln. In der Zulassungsbegründung findet sich hierzu nur der Satz: „Auch hinsichtlich der privatrechtlich geregelten Leitungsrechte dürfen die Kläger nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, weil die angegriffene Baugenehmigung die Durchbrechung der beurkundeten Leitungsrechte unbeschadet der Regelung des Artikel 68 Absatz 4 BayBO legalisiert.“ Unabhängig von der fraglichen Richtigkeit dieser Aussage (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 19 m.w.N.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 50; Molodovsky in Molodovski/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2016, Art. 68 Rn. 63) unterlassen die Kläger in der Zulassungsbegründung auch diesbezüglich eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Fragen, worin der konkrete Fehler in der Argumentationslinie des Verwaltungsgericht liegen soll und worin genau die rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeit der diesbezüglichen Rechtsanwendung zu sehen ist.

5. Keine entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind ferner ersichtlich, soweit die Kläger eine Gefährdung des Bestands ihres Gebäudeeigentums geltend machen.

Die Kläger tragen insofern vor, dass statische Bedenken hinsichtlich der Bauausführung zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führten, weil die Bauaufsichtsbehörde sehenden Auges eine statisch unmögliche Ausführung eines Bauvorhabens gestatte. Sie dürften nicht darauf verwiesen werden, eine Rissbildung in ihrem Bestandsgebäude abzuwarten, bevor die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Überwachung durch eine Baueinstellung tätig werde. Jedenfalls sei das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich dieser statischen Bedenken verletzt, zumal auch der Statiker der Bauaufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Einsturzgefahr am Gebäudeteil der Kläger konstatiert habe, der nur durch aufwändige technische Maßnahmen im Verantwortungsbereich der Beigeladenen zu begegnen sei. Eine „Havariegefahr“ gehe ferner von den beide Grundstücke durchlaufenden Abwasser- und Gasversorgungsleitungen sowie von der Gastherme aus.

a) Soweit die Kläger eine Gefährdung ihres Anwesens unter statischen Gesichtspunkten sowie unter den Gesichtspunkten einer Explosionsgefahr aufgrund von Bauarbeiten (also während der Phase von Abriss- und Wiedererrichtung) geltend machen, ist dies - auch wenn sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen unter Verwertung der Ausführungen des Baustatikers in der mündlichen Verhandlung mit der Substanzgefährdung in der Sache beschäftigt hat - schon mangels Entscheidungserheblichkeit offensichtlich irrelevant: Unabhängig von der Einschlägigkeit des umfassenden oder vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 59, Art. 60 BayBO) und unabhängig von den Unterschieden in der Prüfdichte in diesen Verfahren ist Gegenstand der Prüfung in einem Genehmigungsverfahren laut Art. 55 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ausschließlich die zur Genehmigung gestellte „Errichtung“ bzw. (Nutzungs-) „Änderung“ des „Bauvorhabens“, nicht aber der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris Rn. 3; B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 14; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 20; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9; zur vergleichbaren Rechtslage im Saarland: OVG Saarl., B.v. 5.12.2016 - 2 B 298/16 - juris Rn. 10). Wie die Ausführung des Vorhabens technisch im Einzelnen vor sich gehen soll und ob dies mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, ist nicht Prüfgegenstand der Baugenehmigung (speziell zur Standsicherheit vgl. Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 10 Rn. 20).

Da mithin Standsicherheitsfragen hinsichtlich des Nachbargebäudes im Zusammenhang mit dem Errichtungsvorgang des Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, trifft die Unbedenklichkeitsfeststellung einer Baugenehmigung diesbezüglich keine Aussage und kann folglich keine subjektiven Nachbarrechte der Kläger verletzen.

b) Soweit die Zulassungsbegründung dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass die Kläger die Standsicherheit ihres eigenen Gebäudes auch durch das genehmigte Bauvorhaben als solches - also durch den nach Vollendung der Bauarbeiten und nach Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung bestehenden Zustand - gefährdet sehen, ist weder eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots denkbar noch kann eine Nachbarrechtsverletzung wegen eines Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften vorliegen. Auch insofern bestehen weder tatsächlich noch rechtliche Schwierigkeiten i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die von den Klägern befürchtete mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihres Gebäudes ist schon kein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfender Belang (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris Rn. 2; B.v. 24.11.2016 - 1 CS 16.2009 - juris Rn. 5). Das Rücksichtnahmegebot stellt keine allgemeine Härteklausel dar, die über den Vorschriften des öffentlichen Baurechts steht, sondern ist Bestandteil einzelner bauplanungsrechtlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. auch BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Rn. 6). Ein städtebaulicher resp. bauplanungsrechtlicher Bezug, der insofern über das hier gem. § 30 BauGB, § 15 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB geltende Gebot der Rücksichtnahmegebot zum Tragen kommen könnte, ist weder ersichtlich noch von den Klägern substanziiert geltend gemacht worden.

Werden Explosionsgefahren und hieraus resultierende Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück, die von einer genehmigten errichteten oder geänderten Anlage ausgehen, als Bestandteil des Rücksichtnahmegebots angesehen (vgl. insoweit OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.8.2011 - 2 M 84/11 - NVwZ 2012, 119 = juris Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 29.4.2016 - 9 K 4716/14 - juris Rn. 69), ergeben sich hieraus für den vorliegenden Fall ebenfalls keine (entscheidungserheblichen) besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S. von § 124 Abs. 2 Nr., 2 VwGO. Nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt, der von den Klägern im Zulassungsverfahren insofern nicht in Zweifel gezogen wurde, befinden sich die Gasleitungen, die der Versorgung des Anwesens der Kläger dienen, ausschließlich in deren Gebäude. Hinsichtlich der Gastherme der Kläger, die laut ihren Ausführungen nach Maßgabe zivilrechtlicher Regelungen in das Gebäudeteil auf dem Baugrundstück hineinrage, sehen sie ein Problem darin, dass diese im Zuge des Abrisses „in der Luft hänge“ (vgl. im Detail Seite 4 der Klageschrift vom 12.3.2015). Insofern kann es sich vornherein nur um eine Gefährdung handeln, die nicht von dem genehmigten Vorhaben selbst, sondern allenfalls von den hierauf bezogenen Bauarbeiten ausgeht. Aufgrund der Erwägungen zu a) kann es daher hierbei nicht um eine für den vorliegenden Nachbarrechtsstreit entscheidungserhebliche Sach- und Rechtsfrage gehen. Auch soweit die Kläger Gefahren für ihr Gebäude in Bezug auf die Beschädigung von Abwasserleitungen gelten machen, ist nicht ersichtlich bzw. substanziiert dargelegt worden, inwiefern diese Gefahren nicht nur während der (für den Nachbarschutz irrelevanten) Bauphase, sondern auch nach Umsetzung des Bauvorhabens bestehen könnten.

c) Soweit der Zustand nach vollständiger Umsetzung des genehmigten Vorhabens aufgrund einer von den Klägern behaupteten Gefährdung ihres Gebäudes materiell gegen Art. 10 Satz 3 BayBO oder (als Auffangvorschrift) gegen Art. 3 Abs. 1 BayBO verstoßen sollte, ist der diesbezügliche Vortrag der Kläger ebenfalls nicht geeignet, die Berufung aufgrund § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus Art. 59 Satz 1 BayBO, dessen Einschlägigkeit von den Klägern nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - eindeutig, dass im sog. vereinfachten Verfahren die Anforderungen des Bauordnungsrechts außerhalb beantragter Abweichungen (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) nicht vom Prüfumfang umfasst sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 1 CS 16.2009 - juris Rn. 3). Die streitgegenständliche Baugenehmigung trifft daher keine Feststellung, dass die bauliche Anlage die in Art. 3, Art. 10 BayBO enthaltenen Anforderungen erfüllt; eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Baugenehmigung scheidet daher unabhängig davon aus, ob die von ihnen geäußerten Bedenken gegen die Standsicherheit zutreffen oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2012 - 1 ZB 10.1883 - juris Rn. 2).

Betroffene Nachbarn sind im Falle eines tatsächlichen, materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen entsprechende sicherheitsbezogene Anforderungen der BayBO nicht rechtsschutzlos, weil sie - ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) - auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf eine Eigentumsverletzung, § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BauGB oder unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung der Kläger, den Streitwert zu verdoppeln, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich eine bauliche Änderung eines Wohnhauses in herkömmlicher Größe. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.