Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 9 CS 17.361

bei uns veröffentlicht am26.09.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 S 17.71, 06.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen, Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... bzw. ... und ... der Gemarkung S..., wenden sich gegen die den Beigeladenen mit Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 12. Oktober 2016 erteilte Baugenehmigung für das Abbrechen und Erneuern des durch Wasserschaden und Holzbock beschädigten Dachstuhls am niedrigeren Gebäudeteil auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S...

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/1 für das Sanierungsgebiet S... zwischen G...str., F...str., A...str., ... B..., T..., A..., M...str., S... Str. u. n... - im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 5/1. Das Bauvorhaben soll ohne Änderung der bisherigen Nutzung den bisherigen Baubestand mit Brandwand mit den bisherigen Abmessungen wiederherstellen; es weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze ab. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen. In der Begründung des Bescheids ist u.a. ausgeführt, im Vergleich zum bisherigen Bestand würden die Nachbarn durch die Baugenehmigung nicht beeinträchtigt. Die Befreiung vom Bebauungsplan sei auch unter Würdigung der nachbarlichen Belange vertretbar, zumal die strikte Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu einer unbilligen Härte führen würde und mit dem Bebauungsplan nicht die Absicht verfolgt worden sei, den unter Bestandsschutz stehenden niedrigeren Gebäudeteil vollständig abzubrechen.

Die Antragstellerinnen haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellerinnen dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerinnen gegen die Baugenehmigung vom 12. Oktober 2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB davon ab, ob die Festsetzungen, von der dem Bauherrn eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - juris Rn. 5 f).

1. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten - grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29/16 - juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 16 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht bei seiner wertenden Betrachtung zu der Beurteilung gekommen, dass die im Bebauungsplan Nr. 5/1 festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass sich aus dem Bebauungsplan keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit der zeichnerischen Baugrenzenfestsetzung über die Aufstellung von Planungsgrundsätzen im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hinaus gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen eingeräumt werden sollten. Gegen ein über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus gewolltes nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis spreche insbesondere, das sich hier das festgelegte Baufenster über mehrere Grundstücke erstrecke und laut Bebauungsplanbeschreibung einer Ladenerweiterung in rückwärtiger Lage zur M...straße diene. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich eine drittschützende Wirkung der Baugrenzenfestsetzung nicht daraus herleiten, dass der Zugang für die oberen Stockwerke der an das Bauvorhaben angrenzenden Gebäude an der M...str. über deren Ostseite erfolgt. Denn der Zugang zu diesen Stockwerken wurde im Bebauungsplan, der zwischen der H... und der M...str. eine durchgängige erdgeschossige Erweiterung des Ladengeschosses (ohne Unterbrechungen für Zugänge zu den oberen Stockwerken der Bebauung zwischen M...str. und H...*) ermöglicht, nicht einmal ansatzweise geregelt.

Mangels drittschützender Wirkung der Baugrenzenfestsetzung des Bebauungsplans kommt es daher nicht darauf an, ob die Befreiung hiervon - wie die Antragstellerinnen meinen - die Grundzüge der Planung berührt. Die Antragstellerinnen haben insoweit auch keinen Anspruch auf Einhaltung der objektiv-rechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris Rn. 15 m.w.N.).

2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Stadt bei ihrer Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Antragstellerinnen genommen hat.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zukommt, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris Rn. 19 m.w.N.).

a) Davon ausgehend kann den Antragstellerinnen nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die konkrete Situierung des Nachbargebäudes berufen. Denn die Situierung des Gebäudes ist weder Gegenstand des Bauantrags, noch Gegenstand der Baugenehmigung. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen (BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 13). Gegenstand des Bauantrags und der Baugenehmigung ist damit vorliegend nur das Bauvorhaben „Abbrechen und Erneuern des beschädigten Dachstuhls“ auf dem Erdgeschoss des niedrigeren Gebäudeteils auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S..., nicht aber - wie von den Antragstellerinnen behauptet - ein vollständiger Neubau auf einer (bereits bestehenden) Bodenplatte. Aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Lichtbildern ergibt sich nichts anderes, zumal sie angesichts der darauf erkennbaren Außenmauern des Erdgeschosses den von den Antragstellerinnen behaupteten Zustand des Gebäudes ohnehin nicht belegen.

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass angesichts des laut Bauantrag bestehen bleibenden Erdgeschosses, der unverändert bleibenden Abmessungen und der Form des Dachstuhls sowie der gleichbleibenden Nutzung nicht von einer unzumutbaren Belastung der Interessen der Antragstellerinnen gesprochen werden könne. Dem sind die Antragstellerinnen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass durch das Bauvorhaben der rückwärtige Zugang zu den Obergeschossen ihrer Anwesen „schlicht unmöglich“ werde, kann ihrem Vorbringen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil - bei Fortbestand des Erdgeschosses - der Abriss und die geplante nachfolgende Erneuerung allein des Dachstuhls keinerlei Auswirkungen auf die Zugangsmöglichkeit zu ihren Räumlichkeiten haben.

b) Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens entnehmen.

Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens, seine Länge, sein Volumen sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 14).

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung von Höhe, Länge und Bauvolumen der baulichen Anlage in Relation zur Bebauung auf den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgenommen und eine erdrückende oder einmauernde Wirkung auf die Grundstücke der Antragstellerinnen verneint. Die bloße Berufung im Beschwerdevorbringen auf vorgelegte Fotografien, denen lediglich der gegenwärtige Zustand entnommen werden kann, genügt ebenso wenig wie der Hinweis auf die an die Terrassenwand der Antragstellerinnen angrenzende Giebelwand des Bauvorhabens, um diese Einzelfallbeurteilung in Frage zu stellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, Nr. 9.7.1 und Nr. 1.1.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 9 CS 17.361

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 9 CS 17.361

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 9 CS 17.361 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 9 CS 17.361 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 9 CS 17.361 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2018 - 9 CS 17.2099

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. III. Der Streitwert wird für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2018 - 9 CS 18.10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 9 CS 17.345

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Bes
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 9 CS 17.361.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 9 CS 18.2638

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung …, wenden sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Stadt … vom 9. Dezember 2016 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Außenstellplätzen auf den aneinandergrenzenden Grundstücken FlNr. …, FlNr. … und FlNr. … der Gemarkung …

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 284b der Antragsgegnerin. Das Bauvorhaben ist auf FlNr. … vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenzen vorgesehen und grenzt an das südlich davon gelegene Grundstück FlNr. … an, das zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück der Antragsteller liegt. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass von den festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung ausgehe. Zum einen enthalte die Begründung zum Bebauungsplan keinen Hinweis auf eine nachbarschützende Funktion; zum anderen folge dies auch aus dem Zweck des Bebauungsplans, nämlich der Schaffung von Bereichen, die im Zusammenhang mit dem Prinzip der ursprünglichen „Reichsheimstätten“ dem Anbau von Obst und Gemüse zur Selbstversorgung dienten. Aus Gründen der Nachverdichtung seien im Übrigen bereits auf FlNr. … und … freistehende Einzelhäuser außerhalb der Baugrenzen im inneren Bereich des Bebauungsplans genehmigt worden.

Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2017 abgelehnt. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. Die Antragsteller würden voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung in ihren Rechten verletzt. Weder aus den textlichen Festsetzungen, noch aus der Begründung des Bebauungsplans ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen von der Antragsgegnerin nicht nur im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgt sei, sondern (auch) den Zweck habe, gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen einzuräumen. Die Befreiung sei gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos. Dagegen spreche bereits die Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen, die eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleiste. Von einer abriegelnden, einmauernden, erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens könne nicht die Rede sein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie sind der Auffassung, es lägen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Festsetzung der seitlichen und hinteren Baugrenzen nach der Rechtsprechung „zumindest auch“ ein nachbarschutzrechtlicher Charakter zukomme. Bei Erlass des Bebauungsplans habe ein Planungswille zur Schaffung sog. rückwärtiger Ruhebereiche vorgelegen, der sich im heute vorliegenden Bebauungsplan noch immer verkörpere.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts … vom 31. Januar 20176 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Dezember 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan Nr. 284b hätten weder kraft Bundesrechts noch ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung, da ein derartiger Wille der Antragsgegnerin als Planungsträgerin weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Begründungen der Änderungssatzungen ableitbar sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Festsetzung der Baugrenzen diene im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nur dem Interesse der Allgemeinheit. Sie sei zu keinem Zeitpunkt dazu bestimmt gewesen, dem einzelnen Nachbarn Rechte zu verleihen und daher nicht drittschützend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Außenstellplätzen unter Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 284b verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn davon abhängt, ob die Festsetzungen, von der der Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 5 f; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 –juris Rn. 25 m.w.N.).

Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben – anders als die Festsetzung von Baugebieten – grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 4; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11). Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 – 4 B 29/16 – juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11; OVG RhPf, B.v. 1.8.2016 – 8 A 10264/16 – juris Rn. 6). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2015 – 1 CS 15.2108 – juris Rn. 8). Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15).

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht bei seiner wertenden Betrachtung zutreffend angenommen, dass die im Bebauungsplan Nr. 284b festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass sich weder aus den textlichen Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans und den späteren Änderungen Anhaltspunkte dafür ergäben, dass mit der zeichnerischen Baugrenzenfestsetzung über die Aufstellung von Planungsgrundsätzen im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hinaus, gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen eingeräumt werden sollten. Aus dem Fehlen von Anhaltspunkten für einen entsprechenden Planungswillen der Antragsgegnerin sei gerade nicht zu folgern, dass die Festsetzungen zu seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen an sich Nachbarschutz entfalten würden. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

a) Ob das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung den Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines derartigen Willens „überspannt“ hat, wie im Beschwerdevorberingen geltend gemacht wird, kann dahinstehen. Zwar hat es seiner diesbezüglichen Prüfung den Einleitungssatz vorangestellt, „ein eindeutig erkennbarer Wille der Antragsgegnerin, dass die hier inmitten stehenden Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich“. Wie sich dem weiteren Kontext der Entscheidung aber entnehmen lässt und bereits oben ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht eine drittschützende Wirkung der im Bebauungsplan Nr. 284b der Antragsgegnerin festgesetzten Baugrenzen mangels Anhaltspunkten für überhaupt einen dementsprechenden Planungswillen der Antragsgegnerin verneint. Dies spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines eindeutig erkennbaren solchen Willens nicht als Voraussetzung für die drittschützende Wirkung der festgesetzten Baugrenzen angesehen haben dürfte. Denn dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich ein solcher Planungswille jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 10).

b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aus den dort zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2014 (Az. 9 CS 14.1171) und vom 27. April 2009 (Az. 14 ZB 08.1172) nicht abgeleitet werden, ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis sei regelmäßig dann gegeben, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern ein „rückwärtiger Ruhebereich“ entsteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 9 ZB 15.85 – juris Rn. 8).

Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass mit den festgesetzten Baugrenzen Bereiche geschaffen werden sollten, die im Sinne der „Reichsheimstätten“ als Selbstversorgungsgärten für Obst- und Gemüseanbau dienen sollten, wird dem im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Das ursprüngliche Verbot der Errichtung von untergeordneten Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO wurde durch die Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 1975 aufgehoben. Durch die Zulassung solcher Nebenanlagen wurde eine – wenn auch begrenzte – Bebauung des „Innenbereichs“ des jeweiligen Gevierts gestattet, wovon die Grundstückseigentümer nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten wird, umfassend Gebrauch gemacht haben. Auch der in der Begründung der Satzungsänderung vom 1. September 1971 verwendete planungsrechtlich nicht aussagekräftige Begriff „Gartenwohnsiedlung“ für das Plangebiet erlaubt nicht den hinreichend zuverlässigen Schluss, dass hierfür nicht (nur) städtebauliche Erwägungen, sondern Vorstellungen über die Gewährung von bauplanungsrechtlichem Nachbarrechtsschutz maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 a.a.O. – juris Rn. 10).

Im Rahmen einer wertenden Betrachtung des Festsetzungszusammenhangs kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass der Bebauungsplan Nr. 284b der Antragsgegnerin das Instrument der Baugrenze nicht nur dort einsetzt, wo nachbarliche Interessengegensätze zumindest ansatzweise erkennbar sind; vielmehr werden die Baufenster flächendeckend und unabhängig vom Vorhandensein potenziell schutzbedürftiger Nachbarbebauung festgesetzt. Dies lässt eher auf das Ziel schließen, ein bestimmtes Ortsbild zu gestalten, als auf die Absicht, Nachbarinteressen zu wahren (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 a.a.O. – juris Rn. 10 m.w.N.).

Schließlich dürften auch die von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungen für freistehende Einzelhäuser auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … außerhalb der Baugrenzen im Innenbereich des Gevierts, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, gegen einen Planungswillen der Antragsgegnerin sprechen, dass diese Baugrenzen zumindest dort auch dem Schutz der Nachbarn dienen sollen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung …, wenden sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Stadt … vom 9. Dezember 2016 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Außenstellplätzen auf den aneinandergrenzenden Grundstücken FlNr. …, FlNr. … und FlNr. … der Gemarkung …

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 284b der Antragsgegnerin. Das Bauvorhaben ist auf FlNr. … vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenzen vorgesehen und grenzt an das südlich davon gelegene Grundstück FlNr. … an, das zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück der Antragsteller liegt. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass von den festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung ausgehe. Zum einen enthalte die Begründung zum Bebauungsplan keinen Hinweis auf eine nachbarschützende Funktion; zum anderen folge dies auch aus dem Zweck des Bebauungsplans, nämlich der Schaffung von Bereichen, die im Zusammenhang mit dem Prinzip der ursprünglichen „Reichsheimstätten“ dem Anbau von Obst und Gemüse zur Selbstversorgung dienten. Aus Gründen der Nachverdichtung seien im Übrigen bereits auf FlNr. … und … freistehende Einzelhäuser außerhalb der Baugrenzen im inneren Bereich des Bebauungsplans genehmigt worden.

Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2017 abgelehnt. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. Die Antragsteller würden voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung in ihren Rechten verletzt. Weder aus den textlichen Festsetzungen, noch aus der Begründung des Bebauungsplans ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen von der Antragsgegnerin nicht nur im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgt sei, sondern (auch) den Zweck habe, gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen einzuräumen. Die Befreiung sei gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos. Dagegen spreche bereits die Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen, die eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleiste. Von einer abriegelnden, einmauernden, erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens könne nicht die Rede sein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie sind der Auffassung, es lägen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Festsetzung der seitlichen und hinteren Baugrenzen nach der Rechtsprechung „zumindest auch“ ein nachbarschutzrechtlicher Charakter zukomme. Bei Erlass des Bebauungsplans habe ein Planungswille zur Schaffung sog. rückwärtiger Ruhebereiche vorgelegen, der sich im heute vorliegenden Bebauungsplan noch immer verkörpere.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts … vom 31. Januar 20176 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Dezember 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan Nr. 284b hätten weder kraft Bundesrechts noch ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung, da ein derartiger Wille der Antragsgegnerin als Planungsträgerin weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Begründungen der Änderungssatzungen ableitbar sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Festsetzung der Baugrenzen diene im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nur dem Interesse der Allgemeinheit. Sie sei zu keinem Zeitpunkt dazu bestimmt gewesen, dem einzelnen Nachbarn Rechte zu verleihen und daher nicht drittschützend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Außenstellplätzen unter Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 284b verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn davon abhängt, ob die Festsetzungen, von der der Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 5 f; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 –juris Rn. 25 m.w.N.).

Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben – anders als die Festsetzung von Baugebieten – grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 4; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11). Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 – 4 B 29/16 – juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11; OVG RhPf, B.v. 1.8.2016 – 8 A 10264/16 – juris Rn. 6). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2015 – 1 CS 15.2108 – juris Rn. 8). Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15).

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht bei seiner wertenden Betrachtung zutreffend angenommen, dass die im Bebauungsplan Nr. 284b festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass sich weder aus den textlichen Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans und den späteren Änderungen Anhaltspunkte dafür ergäben, dass mit der zeichnerischen Baugrenzenfestsetzung über die Aufstellung von Planungsgrundsätzen im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hinaus, gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen eingeräumt werden sollten. Aus dem Fehlen von Anhaltspunkten für einen entsprechenden Planungswillen der Antragsgegnerin sei gerade nicht zu folgern, dass die Festsetzungen zu seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen an sich Nachbarschutz entfalten würden. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

a) Ob das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung den Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines derartigen Willens „überspannt“ hat, wie im Beschwerdevorberingen geltend gemacht wird, kann dahinstehen. Zwar hat es seiner diesbezüglichen Prüfung den Einleitungssatz vorangestellt, „ein eindeutig erkennbarer Wille der Antragsgegnerin, dass die hier inmitten stehenden Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich“. Wie sich dem weiteren Kontext der Entscheidung aber entnehmen lässt und bereits oben ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht eine drittschützende Wirkung der im Bebauungsplan Nr. 284b der Antragsgegnerin festgesetzten Baugrenzen mangels Anhaltspunkten für überhaupt einen dementsprechenden Planungswillen der Antragsgegnerin verneint. Dies spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines eindeutig erkennbaren solchen Willens nicht als Voraussetzung für die drittschützende Wirkung der festgesetzten Baugrenzen angesehen haben dürfte. Denn dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich ein solcher Planungswille jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 10).

b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aus den dort zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2014 (Az. 9 CS 14.1171) und vom 27. April 2009 (Az. 14 ZB 08.1172) nicht abgeleitet werden, ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis sei regelmäßig dann gegeben, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern ein „rückwärtiger Ruhebereich“ entsteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 9 ZB 15.85 – juris Rn. 8).

Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass mit den festgesetzten Baugrenzen Bereiche geschaffen werden sollten, die im Sinne der „Reichsheimstätten“ als Selbstversorgungsgärten für Obst- und Gemüseanbau dienen sollten, wird dem im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Das ursprüngliche Verbot der Errichtung von untergeordneten Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO wurde durch die Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 1975 aufgehoben. Durch die Zulassung solcher Nebenanlagen wurde eine – wenn auch begrenzte – Bebauung des „Innenbereichs“ des jeweiligen Gevierts gestattet, wovon die Grundstückseigentümer nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten wird, umfassend Gebrauch gemacht haben. Auch der in der Begründung der Satzungsänderung vom 1. September 1971 verwendete planungsrechtlich nicht aussagekräftige Begriff „Gartenwohnsiedlung“ für das Plangebiet erlaubt nicht den hinreichend zuverlässigen Schluss, dass hierfür nicht (nur) städtebauliche Erwägungen, sondern Vorstellungen über die Gewährung von bauplanungsrechtlichem Nachbarrechtsschutz maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 a.a.O. – juris Rn. 10).

Im Rahmen einer wertenden Betrachtung des Festsetzungszusammenhangs kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass der Bebauungsplan Nr. 284b der Antragsgegnerin das Instrument der Baugrenze nicht nur dort einsetzt, wo nachbarliche Interessengegensätze zumindest ansatzweise erkennbar sind; vielmehr werden die Baufenster flächendeckend und unabhängig vom Vorhandensein potenziell schutzbedürftiger Nachbarbebauung festgesetzt. Dies lässt eher auf das Ziel schließen, ein bestimmtes Ortsbild zu gestalten, als auf die Absicht, Nachbarinteressen zu wahren (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 a.a.O. – juris Rn. 10 m.w.N.).

Schließlich dürften auch die von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungen für freistehende Einzelhäuser auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … außerhalb der Baugrenzen im Innenbereich des Gevierts, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, gegen einen Planungswillen der Antragsgegnerin sprechen, dass diese Baugrenzen zumindest dort auch dem Schutz der Nachbarn dienen sollen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit Garage und Nebengebäude.

Mit Unterlagen vom 1. Dezember 2016 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. 2864 Gemarkung A. Der Antragsteller ist Miteigentümer des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 2865 Gemarkung A. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südöstlich des Ellertshäuser Sees“ des Marktes Stadtlauringen in der Fassung vom 14. Mai 1987. Dieser setzt hier u.a. ein Sondergebiet für Wochenendhäuser und Ferienhäuser, eine offene Bauweise, die Zahl der Vollgeschosse mit I/II und weiteren Angaben zur Trauf- und Firsthöhe, die Zulässigkeit von Sattel-/Walm-/Pultdächern mit einer Dachneigung zwischen 24°- 42°, eine Geschossflächenzahl von 0,2 und eine max. zulässige Grundfläche von 100 m2 fest. Festgesetzt ist zudem, dass mit Rücksicht auf die Eigenart des Gebietes grundsätzlich Nebengebäude aller Art unzulässig sind; zulässig sind Schuppen in Massivbauweise oder in Holzkonstruktion zur Unterbringung von Garten- und Sportgeräten bis zu einer max. Größe von 20 m2 auch außerhalb der Baugrenzen; ferner dürfen Nebengebäude nicht für Wohnzwecke verwendet werden.

Zugleich mit dem Bauantrag wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung und der Geschossflächenzahl gestellt; angegeben wurde zudem, dass die Bauweise 2-geschossig erfolgen solle. Der Markt Stadtlauringen erteilte hierzu sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte das Landratsamt Schweinfurt die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Geschossigkeit (II statt I/II), Geschossflächenzahl (0,23 statt 0,2) und Dachneigung (18° statt 24°- 42°). Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. W 4 K 17.426) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2017 ab, weil die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig, weil die erteilten Befreiungen die Grundzüge der Planung berührten. Die Geschossflächenzahl im Zusammenhang mit der I/II-geschossigen Bebauung sei festgesetzt worden, um einer Verdichtung der besonders reizvollen und zu Erholungszwecken dienenden Gegend vorzubeugen. Da das genehmigte Vorhaben aufgrund seines Bauvolumens von der Eigenart des festgesetzten Sondergebiets abweiche, sei der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletzt. Die Festsetzung der Maße der zulässigen Bauvorhaben sei in untrennbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Wochenendhausgebiets zu sehen. Außerdem werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil das Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung habe. Abzustellen sei hierbei auf das tatsächliche Plangebiet, das wegen seines Erholungszwecks und seiner Weitläufigkeit eine erhöhte Schutzbedürftigkeit habe. Zudem seien Nebenanlagen zur Tierhaltung und Wohnnutzung unzulässig; das geplante Nebengebäude, das aufgrund der dauerhaften Verbindung mit dem Hauptgebäude zudem der offenen Bauweise widerspreche, sei – wie die verlegten Versorgungsleitungen zeigten – zum dauerhaften Aufenthalt geeignet und werde intensiv zum Aufenthalt von Mensch, Tier und Wild genutzt werden. Das Nebengebäude stelle eine unzulässige Grenzbebauung dar und verletze die Abstandsflächenvorschriften.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2017 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück FlNr. 2864 Gemarkung A. sofort einzustellen und stillzulegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, worauf es aber mangels Drittschutz gar nicht ankomme. Sämtliche Festsetzungen, von denen eine Befreiung erteilt worden sei, seien nicht nachbarschützend. Die zulässige Grundflächenzahl werde eingehalten.

Die Beigeladenen haben im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 10. April 2017 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig und die erteilten Befreiungen berührten die Grundzüge der Planung, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Rechtsschutz des Nachbarn im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB davon abhängt, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass hier die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit wurde, nicht nachschützend sind, setzt sich die Beschwerde hiermit nicht auseinander. Mangels einer Befreiung von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans kommt es daher nicht darauf an, ob die Befreiungen – wie der Antragsteller meint – die Grundzüge der Planung berühren. Der Antragsteller hat insoweit auch keinen Anspruch auf Einhaltung der objektiv-rechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1982 – 4 C 49.79 – juris Rn. 16).

Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Antragsteller versucht, einen Drittschutz aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Sondergebiets für Wochenendhäuser und Ferienhäuser i.S.d. § 10 Abs. 1 BauNVO herzuleiten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gemeinde eine unzulässige Dauerwohnnutzung durch entsprechende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sicherstellen kann und soll, dies jedoch nichts daran ändert, dass sich der Nachbarschutz als Ausdruck der baulichen Schicksalsgemeinschaft der Grundeigentümer im Plangebiet trotz allem grundsätzlich aus der festgesetzten Art der baulichen Nutzung mit den damit einhergehenden Einschränkungen ergibt und den hiermit korrelierenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insoweit nur dienende bzw. sichernde Funktion, nicht aber auch selbst parallel hierzu eine eigenständige nachbarschützende Bedeutung zukommt (BA S. 13). Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft, zumal die Baunutzungsverordnung keine weitergehenden Anforderungen, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen, enthält (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – juris Rn. 18). Gegenteiliges lässt sich auch dem Bebauungsplan oder dessen Begründung nicht entnehmen.

Schließlich kann der Antragsteller auch mit dem behaupteten Verstoß gegen die Festsetzung der offenen Bauweise nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung der offenen Bauweise mit dem Grenzanbau des Geräteraums für vereinbar gehalten und unter Würdigung der konkreten Konstruktion ausgeführt, dass das Nebengebäude nicht in das Hauptgebäude integriert ist (vgl. BA S. 20). Die gegenteilige Auffassung im Beschwerdevorbringen, die Verbindung mittels Überdachung und Türkonstruktion genüge für die Annahme eines dauerhaften einheitlichen Baukörpers, steht dem nicht entgegen. Denn Gebäude, die seinerseits den allgemeinem Regelungen über die Einhaltung der Abstandsflächen nicht unterworfen sind, verstoßen grundsätzlich nicht gegen die Festsetzung der offenen Bauweise (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 22 Rn. 9). Dass der zu errichtende Geräteraum kein solches Gebäude sein dürfte, lässt sich weder dem Beschwerdevorbringen noch den genehmigten Plänen entnehmen.

2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Antragstellers und Nachbarn genommen hat.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 27; B.v. 10.8.2016 – 9 ZB 16.944 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt.

Dem Antragsteller kann bereits nicht gefolgt werden, soweit er sich auf eine – unabhängig vom Drittschutz der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beruft. Dabei kann offen bleiben, ob der vom Antragsteller insoweit geltend gemachte Gebietsbewahrungsanspruch, der unabhängig von einer individuellen Beeinträchtigung eine Abwehr von Vorhaben ermöglicht, die konkret nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widersprechen, überhaupt besteht und auch im Rahmen von § 31 Abs. 2 Geltung hat (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.6.2009 – 2 Bs 26.09 – juris Rn. 11; ablehnend: VGH BW, B.v. 30.9.2009 – 8 S 1903/09 – juris Rn. 7 ff.). Denn ein etwaiger Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Gebietsprägung kann hier bereits deswegen nicht zum Tragen kommen, weil auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf Umstände anwendbar ist, die sich auf die Art der Nutzung beziehen, nicht jedoch auf Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 47 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13).

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, für die – unabhängig davon, dass sich in den Gerichts- und Behördenakten zahlreiche Lichtbilder über den Baufortschritt, die Umgebungsbebauung und Lagepläne befinden, die einen hinreichenden Eindruck der Örtlichkeit vermitteln – ein Augenscheinstermin nicht angezeigt ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 81; BayVGH, B.v. 15.10.2012 – 14 CS 12.2034 – juris Rn. 10), erscheint die vom Antragsteller angeführte erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von den Grundsätzen, wonach eine derartige Wirkung vor allem bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 9 CS 16.2477 – juris Rn. 22 m.w.N.) – eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Höhe, Länge und Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vorgenommen (vgl. BA S. 23). Die bloße Berufung im Beschwerdevorbringen auf eine höhere Schutzbedürftigkeit eines Wochenendhausgebiets genügt nicht, diese Einzelfallbeurteilung in Frage zu stellen.

Daran ändert auch das Vorbringen zur behaupteten Unzulässigkeit des Nebengebäudes an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller nichts. Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften beruft, hat die Beschwerde bereits deswegen keinen Erfolg, weil das Abstandsflächenrecht nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht Prüfungsmaßstab der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung ist und dies auch hinsichtlich der Prüfung der Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gilt (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 9 CS 16.2088 – juris Rn. 16). Im Übrigen bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür, dass das Nebengebäude den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht (vgl. Nr. 2.4 der Weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans) und entgegen den genehmigten Plänen – unabhängig von etwaigen Versorgungsleitungen – objektiv entsprechend der Ausgestaltung des vorhandenen Nutzungspotentials für Wohnzwecke verwendet werden soll. Streitgegenstand ist hier allein das genehmigte Vorhaben und dessen Nutzungsbeschreibung; soweit die spätere tatsächliche Nutzung dem nicht entspricht, ist der Antragsteller gegebenenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Beitrag geleistet haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24. Oktober 2017 für den „Anbau einer Lager- und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüsehalle“.

Der Beigeladene ist Inhaber eines Gemüseanbaubetriebs im östlichen Anschluss an die wohngenutzten Grundstücke des Antragstellers FlNr. … und … Gemarkung P* … Im baulichen Bestand des Beigeladenen ist auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P* …, das an das Antragstellergrundstück FlNr. … grenzt, ein Gewächshaus errichtet (inzwischen teilweise beseitigt). Östlich davon besteht auf den Grundstücken des Beigeladenen FlNr. … und … Gemarkung P* … eine zum Betrieb gehörende, ca. 40 m (Ost-West) x 30 m (Nord-Süd) große Gemüselagerhalle.

Nach den zum Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen umfasst das Vorhaben den teilweisen Abbruch des den Wohngrundstücken des Antragstellers benachbarten Gewächshauses (FlNr. …*), die Erweiterung der bestehende Gemüselagerhalle nach Westen in Richtung der Grundstücke des Antragstellers um etwa 26 m (FlNr. …, …, …*) und die Errichtung einer Verladehalle (FlNr. …*), die südlich an die erweiterte Gemüselagerhalle anschließt. Unter anderem zum Grundstück des Antragstellers hin ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende, 3,50 m hohe Lärmschutzwand westlich der Gemüselager- und Verladehalle vorgesehen. Zum Bauantrag wurde eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 mit Ergänzung vom 27. September 2017 eingereicht, die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde.

Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 13. November 2017 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. AN 3 K 17.02356). Am 23. November 2017 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 statt. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Belange des Antragstellers unbestimmt, weil sie mangels eines Betriebskonzepts den Betriebsumfang nicht erkennen lasse. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung enthalte nur Angaben zu den Nutzungen „Verladung“ und „Lager“, Angaben zur „Verpackung“ fehlten, insbesondere zur Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle (Verpackungsmaschinen, Betriebszeiten). Außerdem stünden die Bauvorlagen im Widerspruch zu den Annahmen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung und der Stellungnahme des Stadtplanungsamts. Diese berücksichtigten nicht, dass nach den Bauvorlagen in der (nord-) westlichen Außenwand der Lagerhalle (Erweiterung) ein Rolltor vorgesehen sei.

Der Beigeladene hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017, der ihm am 15. Dezember 2017 zugestellt wurde, am 22. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 2018 begründet. Er ist der Auffassung, er habe am 31. Oktober 2016 eine ausreichende Betriebsbeschreibung eingereicht und erläutert im Weiteren sein Vorhaben und dessen Nutzung. An der Konzeption der Lager- und Verpackungshalle, die im Jahr 2010 genehmigt worden sei, habe sich aufgrund der Erweiterung der bestehenden Halle nichts geändert. Die Beschreibung von Arbeitsvorgängen und Arbeitszeiten innerhalb der Halle sei im Übrigen nachbarrechtlich nicht von Bedeutung. Denn nach der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sowie der Ergänzungsberichte vom 15. Januar 2018 seien Geräuschentwicklungen innerhalb der Halle einschließlich des Einsatzes der Verpackungsmaschinen zu vernachlässigen, der Gesamtbetrieb unterschreite den höchst zulässigen Immissionsrichtwert. Ein inhaltlicher Fehler der Baugenehmigung liege nicht vor. Diese definiere keinen „komplett geschlossenen“ Raum, von dem aber dennoch auszugehen sei. Das Rolltor diene lediglich als Öffnung für Notfälle und sei verzichtbar. Überdies hätten die Vorschriften über Bauvorlagen keinen drittschützenden Charakter. Die Immissionswerte seien nicht überschritten, die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots versäumt, darzulegen, welche Verletzung nachbarschützender Rechte durch welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme. Es genüge nicht, das Fehlen einer Betriebsbeschreibung zu rügen, ohne den Bezug zu nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen herzustellen.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017 abzulehnen.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass der Beigeladene kein Betriebskonzept vorgelegt habe, das aber erforderlich sei. Es lasse sich deshalb weiterhin keine Gesamtlärmbelastung ermitteln, die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Die 2. Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 nehme zwar auf ein Betriebskonzept vom Januar 2018 Bezug, dieses unterscheide sich aber offenbar vom Betriebskonzept, das Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei und liege auch nicht vor. Die Annahmen zu den Fahrwegen in der Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 würden ebenso wenig den Tatsachen entsprechen, wie die in Ansatz gebrachte Betriebszeit von 4 Stunden/Tag oder die Annahme, das Rolltor würde immer geschlossen gehalten. Das Beschwerdeverfahren diene auch nicht dazu, ein bei der Ausgangsbehörde durchzuführendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben gegen § 34 BauGB, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, die im Innenbereich von reiner Wohnbebauung geprägt sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 zu Recht angeordnet, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers unbestimmt ist.

1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist, weil dieser nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an seinem Wohnhaus zu erwarten sind.

a) Auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30 m.w.N.).

b) Was dem Antragsteller danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich voraussichtlich unter entsprechender Heranziehung des Immissionsrichtwertkonzepts der TA Lärm. Zwar nimmt Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus, wenn die Anlagen – wie hier – keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass insbesondere die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch für landwirtschaftliche Anlagen herangezogen werden können, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die von der Nutzung der Lager- und Verladehalle ausgehenden Geräusche durch den An- und Abfahrverkehr, die Ladegeräusche, die Geräusche der Kühlanlage, des Tank-/und Waschplatzes sowie die Geräusche der Verpackungsmaschinen entsprechen ihrer Art nach gewerblichen Emissionen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Nutzung der Lager- und Verladehalle im konkreten Einzelfall den Begriff der Landwirtschaft erfüllt (vgl. § 201 BauGB).

c) In welcher Höhe dem Antragsteller nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Auflage A160 zur Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017. Danach sind die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 „festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen zu beachten“. In diesen schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen wird hinsichtlich des Wohngebäudes des Antragstellers (Immissionsort 2) vom „Schutzcharakter“ eines allgemeinen Wohngebiets und deshalb von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A)/tags ausgegangen (zur Nachtzeit sind „Fahrten und Verladetätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück“ nicht zulässig, vgl. Auflage A161). Der durch Bezugnahmen auf die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vonseiten der Antragsgegnerin festgelegte Schutzanspruch des Antragstellers wird auch vom Beigeladenen nicht infrage gestellt. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.).

d) Da die Vorbelastung nach den Ausführungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13 Juni 2017 und vom 27. September 2017 nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt wurde, setzt das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro bei der Berechnung des Immissionsbeitrags, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird, einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) an, der am nächst gelegenen Wohngebäude des Antragstellers um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch dieses Vorgehen ist unter entsprechender Heranziehung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 37 ff. zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, jeweils m.w.N.).

e) Allerdings ist mangels hinreichender Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Immissionsbelastung derzeit nicht verlässlich beurteilt werden kann, weil Aussagen zu den Arbeitsbereichen in der Lagerhalle fehlen und das in Richtung der Grundstücke des Antragstellers weisende Rolltor bei der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben ist. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt aber wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen (vgl. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm). Es hätte daher entweder einer verbindlichen Betriebsbeschreibung zum Bauantrag oder in den zum Bauantrag eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen bedurft, um das vorhabenbedingte, immissionsrelevante Lärmgeschehen verlässlich bewerten zu können. Daran fehlt es nach wie vor.

aa) Die zum Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen nicht ausreichend, um festzustellen zu können, ob und in welchem Umfang der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. Denn diese „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ erschöpft sich in der Aufstellung der landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche und der Anzahl der Arbeitskräfte im Gärtnereibetrieb des Beigeladenen.

Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 geht entgegen den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen davon aus, dass das Gebäude bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt genutzt wird, vollständig geschlossen ist. Dementsprechend beschreibt und bewertet die Untersuchung die Geräuschemissionen aus den Innenräumen des Lagergebäudes nicht, weil diese erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten. Aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 27. September 2017 (Ergänzung) ergibt sich nichts anderes. In beiden Untersuchungen bleibt demnach das in den Bauzeichnungen dargestellte 3,10 m x 3 m große Sektionaltor in der zu den Grundstücken des Antragstellers weisenden westlichen Wand des Lagergebäudes – anders als die Sektionaltore in der Südwand der Verladehalle – unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten, schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung). Darin weist das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro darauf hin, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden. Die Baugenehmigung trifft in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Regelungen, sondern verweist lediglich auf die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 festgehaltenen „Annahmen und beschriebenen Maßnahmen“.

bb) Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung), die keinen Eingang in die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 finden konnte und deshalb zur Bestimmtheit der Baugenehmigung nichts beitragen kann, folgt nichts anderes. Darin wird zwar ermittelt, von welchem Innenpegel in der Lagerhalle beim Betrieb von den drei vorgesehenen Packmaschinen ausgegangen werden kann und welche Schalldämmmaße die Außenbauteile der Lagerhalle aufweisen. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 beschränkt die Art und die Anzahl der Packmaschinen oder sonstiger ggf. zum Einsatz kommenden lärmemittierenden Maschinen und Gerätschaften in der Lagerhalle aber nicht. Auch die Berechnung der Beurteilungspegel folgt den Angaben des Beigeladenen, die in der Baugenehmigung oder den ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen aber nicht festgelegt sind. Die für die Berechnung des Beurteilungspegels (bei Betrachtung des gesamten prognostizierten Betriebs nunmehr: 48 dB(A)/tags bei einem Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A)/tags) in Ansatz gebrachte Betriebszeit in der Lagerhalle von ca. 4 Std./Tag ist in der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 ebenso wenig geregelt wie die Angabe des Beigeladenen, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle nur zu betriebsbedingten Ein- und Ausfahrten kurzzeitig geöffnet werden (und deshalb in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden). Hiervon ausgehend kann nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers hinreichend bestimmt ist.

3. Ob der Antragsteller mit Erfolg eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen kann, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Klärung im Beschwerdeverfahren. Nach Auffassung des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016). Trifft diese Annahme zu, wäre zu klären, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung reicht, insbesondere, ob sie die wohngenutzten Grundstücke u.a. des Antragstellers mit erfasst und falls ja, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit Garage und Nebengebäude.

Mit Unterlagen vom 1. Dezember 2016 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. 2864 Gemarkung A. Der Antragsteller ist Miteigentümer des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 2865 Gemarkung A. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südöstlich des Ellertshäuser Sees“ des Marktes Stadtlauringen in der Fassung vom 14. Mai 1987. Dieser setzt hier u.a. ein Sondergebiet für Wochenendhäuser und Ferienhäuser, eine offene Bauweise, die Zahl der Vollgeschosse mit I/II und weiteren Angaben zur Trauf- und Firsthöhe, die Zulässigkeit von Sattel-/Walm-/Pultdächern mit einer Dachneigung zwischen 24°- 42°, eine Geschossflächenzahl von 0,2 und eine max. zulässige Grundfläche von 100 m2 fest. Festgesetzt ist zudem, dass mit Rücksicht auf die Eigenart des Gebietes grundsätzlich Nebengebäude aller Art unzulässig sind; zulässig sind Schuppen in Massivbauweise oder in Holzkonstruktion zur Unterbringung von Garten- und Sportgeräten bis zu einer max. Größe von 20 m2 auch außerhalb der Baugrenzen; ferner dürfen Nebengebäude nicht für Wohnzwecke verwendet werden.

Zugleich mit dem Bauantrag wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung und der Geschossflächenzahl gestellt; angegeben wurde zudem, dass die Bauweise 2-geschossig erfolgen solle. Der Markt Stadtlauringen erteilte hierzu sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte das Landratsamt Schweinfurt die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Geschossigkeit (II statt I/II), Geschossflächenzahl (0,23 statt 0,2) und Dachneigung (18° statt 24°- 42°). Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. W 4 K 17.426) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2017 ab, weil die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig, weil die erteilten Befreiungen die Grundzüge der Planung berührten. Die Geschossflächenzahl im Zusammenhang mit der I/II-geschossigen Bebauung sei festgesetzt worden, um einer Verdichtung der besonders reizvollen und zu Erholungszwecken dienenden Gegend vorzubeugen. Da das genehmigte Vorhaben aufgrund seines Bauvolumens von der Eigenart des festgesetzten Sondergebiets abweiche, sei der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletzt. Die Festsetzung der Maße der zulässigen Bauvorhaben sei in untrennbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Wochenendhausgebiets zu sehen. Außerdem werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil das Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung habe. Abzustellen sei hierbei auf das tatsächliche Plangebiet, das wegen seines Erholungszwecks und seiner Weitläufigkeit eine erhöhte Schutzbedürftigkeit habe. Zudem seien Nebenanlagen zur Tierhaltung und Wohnnutzung unzulässig; das geplante Nebengebäude, das aufgrund der dauerhaften Verbindung mit dem Hauptgebäude zudem der offenen Bauweise widerspreche, sei – wie die verlegten Versorgungsleitungen zeigten – zum dauerhaften Aufenthalt geeignet und werde intensiv zum Aufenthalt von Mensch, Tier und Wild genutzt werden. Das Nebengebäude stelle eine unzulässige Grenzbebauung dar und verletze die Abstandsflächenvorschriften.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2017 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück FlNr. 2864 Gemarkung A. sofort einzustellen und stillzulegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, worauf es aber mangels Drittschutz gar nicht ankomme. Sämtliche Festsetzungen, von denen eine Befreiung erteilt worden sei, seien nicht nachbarschützend. Die zulässige Grundflächenzahl werde eingehalten.

Die Beigeladenen haben im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 10. April 2017 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig und die erteilten Befreiungen berührten die Grundzüge der Planung, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Rechtsschutz des Nachbarn im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB davon abhängt, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass hier die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit wurde, nicht nachschützend sind, setzt sich die Beschwerde hiermit nicht auseinander. Mangels einer Befreiung von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans kommt es daher nicht darauf an, ob die Befreiungen – wie der Antragsteller meint – die Grundzüge der Planung berühren. Der Antragsteller hat insoweit auch keinen Anspruch auf Einhaltung der objektiv-rechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1982 – 4 C 49.79 – juris Rn. 16).

Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Antragsteller versucht, einen Drittschutz aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Sondergebiets für Wochenendhäuser und Ferienhäuser i.S.d. § 10 Abs. 1 BauNVO herzuleiten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gemeinde eine unzulässige Dauerwohnnutzung durch entsprechende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sicherstellen kann und soll, dies jedoch nichts daran ändert, dass sich der Nachbarschutz als Ausdruck der baulichen Schicksalsgemeinschaft der Grundeigentümer im Plangebiet trotz allem grundsätzlich aus der festgesetzten Art der baulichen Nutzung mit den damit einhergehenden Einschränkungen ergibt und den hiermit korrelierenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insoweit nur dienende bzw. sichernde Funktion, nicht aber auch selbst parallel hierzu eine eigenständige nachbarschützende Bedeutung zukommt (BA S. 13). Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft, zumal die Baunutzungsverordnung keine weitergehenden Anforderungen, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen, enthält (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – juris Rn. 18). Gegenteiliges lässt sich auch dem Bebauungsplan oder dessen Begründung nicht entnehmen.

Schließlich kann der Antragsteller auch mit dem behaupteten Verstoß gegen die Festsetzung der offenen Bauweise nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung der offenen Bauweise mit dem Grenzanbau des Geräteraums für vereinbar gehalten und unter Würdigung der konkreten Konstruktion ausgeführt, dass das Nebengebäude nicht in das Hauptgebäude integriert ist (vgl. BA S. 20). Die gegenteilige Auffassung im Beschwerdevorbringen, die Verbindung mittels Überdachung und Türkonstruktion genüge für die Annahme eines dauerhaften einheitlichen Baukörpers, steht dem nicht entgegen. Denn Gebäude, die seinerseits den allgemeinem Regelungen über die Einhaltung der Abstandsflächen nicht unterworfen sind, verstoßen grundsätzlich nicht gegen die Festsetzung der offenen Bauweise (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 22 Rn. 9). Dass der zu errichtende Geräteraum kein solches Gebäude sein dürfte, lässt sich weder dem Beschwerdevorbringen noch den genehmigten Plänen entnehmen.

2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Antragstellers und Nachbarn genommen hat.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 27; B.v. 10.8.2016 – 9 ZB 16.944 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt.

Dem Antragsteller kann bereits nicht gefolgt werden, soweit er sich auf eine – unabhängig vom Drittschutz der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beruft. Dabei kann offen bleiben, ob der vom Antragsteller insoweit geltend gemachte Gebietsbewahrungsanspruch, der unabhängig von einer individuellen Beeinträchtigung eine Abwehr von Vorhaben ermöglicht, die konkret nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widersprechen, überhaupt besteht und auch im Rahmen von § 31 Abs. 2 Geltung hat (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.6.2009 – 2 Bs 26.09 – juris Rn. 11; ablehnend: VGH BW, B.v. 30.9.2009 – 8 S 1903/09 – juris Rn. 7 ff.). Denn ein etwaiger Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Gebietsprägung kann hier bereits deswegen nicht zum Tragen kommen, weil auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf Umstände anwendbar ist, die sich auf die Art der Nutzung beziehen, nicht jedoch auf Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 47 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13).

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, für die – unabhängig davon, dass sich in den Gerichts- und Behördenakten zahlreiche Lichtbilder über den Baufortschritt, die Umgebungsbebauung und Lagepläne befinden, die einen hinreichenden Eindruck der Örtlichkeit vermitteln – ein Augenscheinstermin nicht angezeigt ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 81; BayVGH, B.v. 15.10.2012 – 14 CS 12.2034 – juris Rn. 10), erscheint die vom Antragsteller angeführte erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von den Grundsätzen, wonach eine derartige Wirkung vor allem bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 9 CS 16.2477 – juris Rn. 22 m.w.N.) – eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Höhe, Länge und Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vorgenommen (vgl. BA S. 23). Die bloße Berufung im Beschwerdevorbringen auf eine höhere Schutzbedürftigkeit eines Wochenendhausgebiets genügt nicht, diese Einzelfallbeurteilung in Frage zu stellen.

Daran ändert auch das Vorbringen zur behaupteten Unzulässigkeit des Nebengebäudes an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller nichts. Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften beruft, hat die Beschwerde bereits deswegen keinen Erfolg, weil das Abstandsflächenrecht nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht Prüfungsmaßstab der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung ist und dies auch hinsichtlich der Prüfung der Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gilt (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 9 CS 16.2088 – juris Rn. 16). Im Übrigen bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür, dass das Nebengebäude den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht (vgl. Nr. 2.4 der Weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans) und entgegen den genehmigten Plänen – unabhängig von etwaigen Versorgungsleitungen – objektiv entsprechend der Ausgestaltung des vorhandenen Nutzungspotentials für Wohnzwecke verwendet werden soll. Streitgegenstand ist hier allein das genehmigte Vorhaben und dessen Nutzungsbeschreibung; soweit die spätere tatsächliche Nutzung dem nicht entspricht, ist der Antragsteller gegebenenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Beitrag geleistet haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.