Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung …

Mit Antrag vom 16. Mai 2016 begehrte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Baugrenzenfestsetzungen für den Bau eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Außenstellplätzen auf den Grundstücken …, … (Zufahrt) und … der Gemarkung … nördlich des Grundstücks der Antragsteller.

Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Beklagten vom 4. Juli 1966. Das streitgegenständliche Bauvorhaben liegt vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.

In der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. … vom 1. September 1971 ist ausgeführt, dass die Art der baulichen Nutzung dem Charakter der bestehenden Gartenwohnsiedlung entsprechend als reines Wohngebiet festgesetzt worden sei.

Nachdem die Antragssteller ihre Unterschrift zum Baugenehmigungsantrag der Beigeladenen verweigerten, ließen sie durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. September 2016 vortragen, die beabsichtigte Baugenehmigung verletze die Antragsteller in nachbarschützenden Rechten, da der Plangeber mit der Festsetzung der Baugrenzen in dem zur Straße ausgerichteten Grundstücksteil zu erkennen gegeben habe, dass der rückwärtige Grundstücksbereich von Bebauung und von Zufahrtsverkehr freizuhalten sei und den rückwärtigen Grundstücksbereichen damit Erholungsfunktion zukomme. Die in den betroffenen Straßengevierten (* … Straße, … Straße, …straße; … Straße, … Straße, …straße,; … Straße, … Straße, … Straße) liegenden Grundstücke stünden in einem wechselseitigen Austauschverhältnis, welches zur Schaffung eines Ruhebereiches führe. Zur Begründung der Rechtsauffassung verwies er auf Entscheidungen des BayVGH, des VGH Baden- Württemberg, des VG Freiburg und auf eine Entscheidung des VG Ansbach vom 12. März 2008, AN 3 K 07.01845 zur Frage der Ablehnung eines Vorbescheidsantrages wegen des städtebaulichen Ziels der Schaffung rückwärtiger Ruhebereiche. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

In einer Stellungsnahem des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin vom 16. September 2016 wird die Auffassung vertreten, da die Begründung zum Bebauungsplan keinen Hinweis auf eine nachbarschützende Funktion der Baugrenzen enthalte, bestehe keine nahbarschützende Wirkung.

Grundlage für den im Bebauungsplan freigehaltenen Bereich sei nicht die Schaffung einer Ruhezone gewesen, vielmehr habe dieser Bereich nach dem Prinzip der „Reichsheimstätten“ dem Anbau von Obst und Gemüse zur Selbstversorgung dienen sollen.

In jüngerer Zeit seien außerdem auf den Grundstücken Fl.Nr. … und … freistehende Einzelhäuser im inneren Bereich des Bebauungsplans außerhalb der Baugrenzen genehmigt worden. Bei der damaligen städtebaulichen Zustimmung sei davon ausgegangen worden, dass den Baugrenzen keine nachbarschützende Funktion zukomme, da auch schon durch die Altbebauung die Baugrenzen häufig überschritten worden seien, und dass die Nachverdichtung einem schonenden Umgang mit Grund und Bode diene.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016, an die Antragsteller am selben Tag zur Post gegeben, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan Nr. … Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 16. September 2016 Bezug genommen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2016 ließen die Antragsteller Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erheben (AN 3 K 17.00036). Gleichzeitig beantragten sie gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird ergänzend zu dem Vorbringen im behördlichen Verfahren ausgeführt, weder aus dem Planteil noch aus dem Textteil des Bebauungsplans ergebe sich, dass die Festsetzung der Baugrenzen ausschließlich aus städtebaulichen Gründen erfolgt sei. Aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ergebe sich vielmehr ein Ausschluss von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, welcher erst durch Stadtratsbeschluss vom 23. Dezember 1974 aufgehoben worden sei. Die Festsetzung der Baugrenzen hinsichtlich der hinteren und seitlichen Baugrenzen, insbesondere soweit sie rückwärtige Ruhezonen abgrenzten, sei nachbarschützend. Abzustellen sei für die Beurteilung des Nachbarschutzes im Rahmen der Festsetzungen zu § 23 BauNVO, ob die Baugrenzen nach dem Gemeindewillen ausschließlich aus städtebaulichen Gründen festgesetzt worden seien oder zumindest auch einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollten. Anders als straßenseitige Baugrenzen hätten rückwärtige Baugrenzen an sich gegenüberliegenden Grundstücken sowie an rückseitig angrenzenden Grundstücken regelmäßig nachbarschützende Wirkung. Diese Regel greife nur dann nicht, wenn sich aus dem Bebauungsplan bzw. den dazugehörenden Unterlagen entnehmen lasse, dass über die verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus gerade keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollten.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stehe die Absicht einer gärtnerischen Nutzung zur Selbstversorgung der Annahme eines rückwärtigen Ruhebereiches nicht entgegen. Auch die auf den Fl.Nrn. … und … erfolgte Bebauung führe nicht dazu, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden seien. Denn ohne die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens sei eine erhebliche wechselseitig von Bebauung freie Fläche noch vorhanden. Es sei nicht zutreffend, dass bei der Erteilung der Zustimmung zu diesen Bauvorhaben davon habe ausgegangen werden können, dass die Baugrenzen häufig durch Bestandsbauten überschritten worden seien. Dies sei eine pauschale Behauptung der Antragsgegnerin. Vielmehr führe die Realisierung des Bauvorhabens zu einer Versiegelung freier Flächen und nicht zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Lieber solle das Grundstück Fl.Nr. … neu bebaut werden. Auf diesem stehe ein seit 20 Jahren unbewohnbares Haus.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, den Festsetzungen des Bebauungsplans und seiner Begründung sei nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung der seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen aus Gründen des Nachbarschutzes erfolgt sei. Die Grundlage für den im Plangebiet freigehaltenen Bereich sei nicht die Schaffung einer Ruhezone gewesen. Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, nach dem Prinzip der „Reichsheimstätten“ Bereiche zu schaffen, die dem Anbau von Obst und Gemüse zur Selbstversorgung dienen sollten. Die Erteilung der Befreiung sei unter Würdigung nachbarlicher Interessen erfolgt. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben überschreite die seitliche Baugrenze (selbst bei gedachter Verlängerung) gegenüber den Antragstellern nicht. Auch seien die Antragsteller von der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nicht betroffen. Die Abstandsflächen würden eingehalten.

Die Beigeladene hat bislang keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten insbesondere auf den Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin vom 9. September 1966 mit Änderungen Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand der vorliegenden Anträge ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 erteilten Baugenehmigung.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene auf-schiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausge-schlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wir-kung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfah-rens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 152), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Antragsteller als Grundstücksnachbarn dienen. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z.B. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 40.87 - juris).

Nach Überzeugung der Kammer haben die Klagen gegen die der Beigeladenen erteilte Bauge-nehmigung keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.

Die Antragsteller werden durch das streitgegenständliche Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht in dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt, welches hinsichtlich der erteilten Befreiung in § 31 Abs. 2 BauGB im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ seinen Niederschlag gefunden hat, im übrigen § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmen ist.

1. Dabei kann zugunsten der Antragsteller unterstellt werden, dass der Bebauungsplan Nr. … und die in ihm enthaltene Baugrenzenfestsetzung selbst noch Wirkung entfaltet - wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht - und nicht durch die auf den Fl.Nrn. … und … jeweils im Wege einer Befreiung erteilten Baugenehmigungen funktionslos geworden geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54,5; BayVGH, B.v. 14.7.2016 - 1 ZB 15.443 -, juris Rn. 4).

Die Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen gewährt den Antragstellern jeoch kein Abwehrrecht gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben, da ihr keine drittschützende Funktion zukommt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von welchen die Befreiung erteilt wird, Nachbarschutz vermitteln oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 -, juris Rn. 3).

Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach dem im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

Nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes haben Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung- anders als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine drittschützende Funktion im Rahmen eines nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Austauschverhältnisses (BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 -, juris Rn. 4). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können dann ausnahmsweise drittschützende Wirkung entfalten, wenn sich aus dem im Einzelfall zu ermittelnden Willen der Gemeinde als Planungsträger ergibt, dass diese Festsetzungen auch dem Schutz der Nachbarn dienen (BayVGH, B. v. 8.11.2016, a.a.O.; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand August 2016, § 23 BauNVO Rn. 56; BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Ein entsprechender Planungswille kann sich aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, aus seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren ergeben (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.3.2004 - 26 B 99.3582 -, juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 19.11.2015 - 1 CS 15.2108 - juris, m.w.N.; BayVGH, B. v. 1.12.2016 - 1 ZB 15.1841 -, juris Rn. 4).

Ein solchermaßen eindeutig erkennbarer Wille der Antragsgegnerin (vgl. BayVGH v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - juris), dass die hier inmitten stehenden Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Zwar kann den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … entnommen werden, dass die Wohngebäude entlang des Straßenverlaufs als Blockrandbebauung vorgesehen sind, woraus im Innenbereich des Gevierts ein grundsätzlich von Bebauung freizuhaltender Bereich entsteht. Jedoch ergeben sich weder aus den textlichen Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans vom 9. September 1966 Anhaltspunkte dafür, dass über die Aufstellung von Planungsgrundsätzen im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit den Baugrenzenfestsetzungen gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen eingeräumt werden sollten, etwa in der Art eines rückwärtigen Ruhebereiches oder einer Erholungszone. Die textlichen Festsetzungen enthalten Regelungen zur Art und zum Maß der Nutzung sowie zur Bauweise. In der Begründung zur Satzungsänderung vom 1. September 1971 findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass das Gebiet entsprechend der tatsächlichen Nutzung als „Gartenwohnsiedlung“ als reines Wohngebiet festgesetzt worden sei. Im Zuge der „Umwandlung“ zum allgemeinen Wohngebiet durch Änderungsatzung vom 2. Juni 1972 wurde mit weiterer Änderung vom 7. Januar 1975 die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen. Wie die Lagepläne des Gebiets zeigen, wurde von dieser Möglichkeit seitens der Grundstückseigentümer umfassend Gebrauch gemacht, der von Bebauung freizuhaltende Bereich verkleinerte sich durch die Errichtung von Schuppen und Gartenhäusern, die wohl hauptsächlich zur Bewirtschaftung der Nutzgärten gedient haben dürften, erheblich. Die Antragsteller haben nicht vortragen lassen, dass die - auch von der Antragsgegnerin angenommene Nutzung der rückwärtigen Grundstücksbereiche als Selbstversorgergärten für Obst - und Gemüseanbau im Sinne der „Reichsheimstätten“ - nicht vorgelegen habe. Nach alldem ist aus den vorliegenden Unterlagen kein Planungswille der Gemeinde erkennbar, mit den Baugrenzenfestsetzungen zu Gunsten der jeweiligen Grundstückseigentümer einen Ruhe- oder Erholungsbereich zu schaffen, der eine schützenswerte Rechtsposition und damit einen Abwehranspruch gegen Bauvorhaben außerhalb dieser Baugrenzen vermitteln könnte.

Aus dem Fehlen von Anhaltspunkten für einen entsprechenden Planungswillen der Gemeinde ist gerade nicht - wie der Prozessbevollmächtigte unter Berufung auf Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ausführt - zu folgern, dass die Festsetzungen zu seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen an sich Nachbarschutz entfalten.

Sonstige Belange, aus welchen sich eine Unzumutbarkeit des Vorhabens für die Antragsteller aufgrund der erteilten Befreiung ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorrangig die straßenseitig gelegene Fl.Nr. … mit einem neuen Wohnhaus zu bebauen sei. Dieses Interesse ist rechtlich nicht geschützt.

2. Auch eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots ist vorliegend aller Voraussicht nach nicht gegeben.

Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens spricht zum einen bereits, dass - unbestritten - die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind und damit eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung, wie von Art. 6 BayBO gefordert, gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerwG v. 11.1.1999, 4 B 128.98, BayVBl. 1999, 568).

Den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnis-sen ist nach Auffassung der Kammer auf Grund der vorgenommenen summarischen Prüfung nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück zu entnehmen.

Eine solche wäre gegebenenfalls dann zu bejahen, wenn vom Beigeladenenbauvorhaben für die Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung ausginge, welche insbesondere dann an-zunehmen wäre, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalles das geplante Bauvor-haben das Grundstück der Antragsteller „einmauern“ würde, wenn dem streitgegenständlichen Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukäme, was vorliegend jedoch, so die Auffassung der Kammer nach Durchführung der im vorliegenden Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne, nicht der Fall ist.

Eine derartige Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. z.B. BVerwG v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris; BayVGH v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris). Dies kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benach-barten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris m.w.N.). Dabei stellt, wie oben bereits ausgeführt, die - vorliegend gegebene - Einhaltung der landes-rechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris). Aus den sich bei den Akten befindlichen Planunterlagen ergeben sich für eine derartige Wirkung aufgrund Ausmaß und Höhenentwicklung des Bauvorhabens keinerlei Anhaltspunkte.

Demnach waren die Anträge abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
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3.
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3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außer-gerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Weder haben die Kläger ihre Rechtsverletzung durch die angegriffene Befreiung ausreichend dargelegt noch bestehen an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Ergebnis ernstliche Zweifel.

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte isolierte Befreiung von der textlichen Festsetzung A 4. a) des Bebauungsplans Nr. .../Gebiet M. Feld für ein Gartenhaus. Nach dieser Festsetzung sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinn des § 14 Abs. 1 BauNVO - ausgenommen Einfriedungen und bauliche Anlagen zur Aufnahme von beweglichen Abfallbehältern - unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die darauf gerichtet war, die Befreiung aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Bebauungsplan von Anfang an bezogen auf die Festsetzung A 4. a) des Bebauungsplans unwirksam gewesen bzw. aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Funktionslosigkeit unwirksam geworden sei, jedenfalls aber die erteilte Befreiung nicht zu beanstanden sei.

Zu der hier maßgeblichen Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB führen die Kläger lediglich aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit offensichtlich auf Wunschvorstellungen und nicht auf eine sachliche und damit rechtliche Grundlage gestützt sei. Diese Darlegung genügt nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den ergänzenden Ausführungen zu einer möglichen späteren anderweitigen Nutzung des Gartenhauses der Beigeladenen als Aufenthaltsraum oder als Garage, da das streitgegenständliche Vorhaben mit der Nutzung zur gerichtlichen Prüfung steht, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt.

Im Übrigen ist die den Beigeladenen erteilte isolierte Befreiung nicht zu beanstanden. Dabei kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass die Festsetzung A 4. a) des Bebauungsplans wirksam und der Bebauungsplan nicht funktionslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5). Im Hinblick auf die für das Vorhaben der Beigeladenen somit erforderliche Befreiung kann gleichermaßen auch die nachbarschützende Wirkung des § 14 BauNVO unterstellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - BauR 2004, 1567).

Ungeachtet dessen haben die Kläger jedoch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids, da ein Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erkennbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - BauR 1987, 70). Die Grundzüge der Planung im Sinn von § 31 Abs. 2 BauGB werden im vorliegenden Fall nicht berührt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83 m. w. N.).

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sind im Bebauungsplangebiet bereits zahlreiche Nebengebäude vorhanden, für die von der Beklagten jeweils entsprechend der bisherigen Befreiungspraxis die erforderlichen Befreiungen erteilt wurden. Die Beklagte selbst hat damit zu erkennen gegeben, dass der Ausschluss von untergeordneten Nebengebäuden nicht zu den tragenden Erwägungen der Planung gehört und damit eventuelle Abweichungen dem planerischen Grundkonzept nicht entgegenstehen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass es sich bei dem Gartenhaus um eine untergeordnete Nebenanlage, nicht aber um ein Hauptgebäude, handelt und die Beklagte auch nicht sämtliche Nebengebäude im Bebauungsplangebiet ausgeschlossen hat, da u. a. bauliche Anlagen zur Aufnahme von beweglichen Abfallbehältern zugelassen sind. Die Befreiung ist auch städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauBG). Angesichts der Maße des Gartenhauses der Beigeladenen (Länge von 4,80 m bei einer Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze von ca. 19 m, Höhe von 2,30 m) sowie einem Abstand von ca. 14 m zwischen der südwestlichen Wand des Wohnhauses der Kläger und der nordöstlichen Wand des Gartenhauses der Beigeladenen werden nachbarliche Belange offensichtlich nicht berührt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ferner, dass die Erteilung der Befreiung für das Vorhaben der Beigeladenen, das im Übrigen auch im Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze errichtet worden ist, auch in Einklang mit dem Rücksichtnahmegebot steht (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage unter Befreiung von der textlichen Festsetzung 2. „Bauweise, überbaubare Flächen und Stellungen der Bauanlagen“ des Bebauungsplans „Nr. 33“ verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller aufgrund der den Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen Baugrenze in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Antragsteller.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung, von der den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, nicht nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 a. a. O.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin Drittschutz vermittelt, da ein entsprechender Planungswille sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergibt. Darüber hinaus ist für die Beurteilung einer möglichen nachbarschützenden Wirkung auch in den Blick zu nehmen, dass die auf dem Baugrundstück der Beigeladenen festgesetzte westliche Baugrenze nicht dem südlich angrenzenden Grundstück der Antragsteller gegenüber liegt.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der Überschreitung der westlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen ist hier entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht erkennbar. Angesichts des Umstands, dass im Bebauungsplan, insbesondere auch in der westlichen Ausrichtung, weitere umfangreiche Bauräume ausgewiesen wurden, kann insoweit nicht von unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller gesprochen werden. Daran gemessen werden die Belange der Antragsteller jedenfalls auch nicht im Hinblick auf den Hochwasserschutz unzumutbar beeinträchtigt. Nach den eingeholten fachlichen Stellungnahmen wird der Einfluss durch die geplante hochwasserangepasste Bebauung im Bereich außerhalb der Baugrenze auf die Bebauung in der Nachbarschaft bei einem Hochwasser als unwesentlich angesehen. Das pauschale Vorbringen der Antragsteller, die vor kurzem eingetretenen Starkregenereignisse hätten enorme Auswirkungen im streitgegenständlichen Gebiet gezeigt, ist demgegenüber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Stellungnahmen zu begründen. Dies gilt auch für das vorgelegte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 30. August 2016, in dem u. a. ausgeführt wird, dass der bestehende Hochwasserschutz in H. nicht ausreiche, um große Hochwasserabflüsse der Alz schadlos abzuführen. Denn dieses Schreiben, das im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Auswirkungen einer geplanten Hochwasserfreilegungsmaßnahme auf das Grundwasser steht, verhält sich zu der hier maßgeblichen Frage der Zulässigkeit der Überschreitung einer Baugrenze nicht.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nummer 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen‚ dass die Nachbarklage der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben wird und deshalb ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weniger Gewicht hat als das gegenläufige Interesse des Beigeladenen‚ das Bauvorhaben möglichst bald zu verwirklichen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen‚ dass die streitgegenständliche‚ auf ca. sechs Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 52 Asylbewerbern die Antragsteller nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Ein Nachbar‚ dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt‚ hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet (vgl. BVerwG‚ B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Dies gilt auch dann‚ wenn die beiden (unterschiedlichen) Baugebiete in demselben Bebauungsplan festgesetzt wurden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Allerdings kann eine Baugebietsfestsetzung im Einzelfall auch den Zweck verfolgen‚ Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Bei der gebotenen Auslegung können nicht nur die amtliche Begründung‚ sondern auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens herangezogen werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 21). Gleichwohl lässt sich im vorliegenden Fall ein entsprechender Planungswille der Gemeinde nicht feststellen.

Dass sich die Gemeinde im Aufstellungsverfahren ausdrücklich gegen eine Erweiterung der Bebauung auf dem TU-Gelände ausgesprochen hat‚ ist für die Frage nach einem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ohne Bedeutung. Die (Nicht-)Ausweitung der vorhandenen Bebauung betrifft nicht die Art‚ sondern das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Im Übrigen war die Ausweisung eines Sondergebiets für das V... Institut der Technischen Universität München gerade nicht im Sinn der benachbarten Grundstückseigentümer. Ihrem Anliegen‚ das TU-Gelände aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen‚ wurde ausdrücklich nicht entsprochen. Wäre stattdessen in ihrem Interesse ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden‚ so würde dies eher für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch sprechen.

2. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fehlt bereits jegliche Darlegung‚ dass die angefochtene Baugenehmigung mit den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Widerspruch steht. Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden‚ weil insoweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt wurde.

3. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht‚ dass die in dem Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen die Eigentümer der in den benachbarten reinen Wohngebieten gelegenen Grundstücke schützen sollen.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH‚ B.v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 - juris Rn. 29 m. w. N.). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hier nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (BayVGH‚ B.v. 30.6.2009 a. a. O.). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. VGH BW‚ B.v. 11.1.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995‚ 512). Ebenso wenig reicht es aus‚ dass die Gemeinde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 7 BauGB zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange - hier der angrenzenden Wohnbebauung - nachgekommen ist.

Der einschlägige Bebauungsplan lässt erkennen‚ dass die Gemeinde bestandsorientiert vorgegangen ist (vgl. Nr. 3.1 der Begründung: „Das zu überplanende Gebiet ist weitestgehend verkehrsmäßig erschlossen und bebaut“). Dies gilt auch bei den im Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen. Zudem orientieren sich diese an den Biotopen Nr. 55 und 56 und an als erhaltenswert angesehenen Bäumen. Sie stimmen damit mit dem städtebaulichen Planungsziel überein‚ wonach sich die Bebauung weiterhin in den Randbereichen entlang der vorhandenen Straßen entfalten soll (vgl. Nr. 3.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan). Dies zeigt‚ dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung der Baugrenzen nicht von Nachbarinteressen, sondern von anderen‚ an öffentlichen Belangen orientierten Erwägungen hat leiten lassen.

Es erscheint auch lebensfremd‚ dass mit den fraglichen Baugrenzen sämtliche Grundstückseigentümer in den beiden benachbarten Wohngebieten geschützt werden sollten‚ obwohl jedenfalls bei den im Süden des Plangebiets gelegenen und über die Fuchsbergstraße bzw. Olchinger Straße erschlossenen Grundstücken eine faktische Betroffenheit nicht ansatzweise erkennbar ist. Eine Beschränkung des Kreises der Begünstigten auf die „unmittelbare“ Nachbarschaft, zu der die Antragsteller ohnehin nicht gehören, würde zu mit dem Gebot der Rechtssicherheit kaum vereinbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

4. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen zum angeblichen Verstoß gegen das Willkürverbot‚ zum Erfordernis einer immissionsschutzfachlichen Untersuchung‚ zur zu geringen Anzahl von Stellplätzen und zur unterbliebenen Berücksichtigung von Alternativstandorten ist nicht geeignet‚ die substanziierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 1 VwGO‚ § 100 Abs. 1 ZPO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.1.3‚ 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2). Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung sieht Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs einen Wert von 7.500‚- bis 15.000‚- Euro vor‚ soweit - wie hier - nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im vorliegenden Fall wird nach Auffassung des Senats weder der untere noch der obere Wert der Bedeutung der Angelegenheit für einen Antragsteller gerecht. Vielmehr erscheint ein (mittlerer) Betrag von 10.000‚- Euro angemessen‚ bei zwei Antragstellern also 20.000‚- Euro. Dieser Betrag ist wiederum zu halbieren‚ weil es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406; B.v. 28.1.2004 - 6 PB 15.03 - NVwZ 2004, 889; B.v. 26.6.1995 - 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend bereits keinen Obersatz aufgestellt, der im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1986 (4 C 8.84 - BauR 1987, 70) steht. Insoweit kleidet der Zulassungsantrag seine Kritik an dem angefochtenen Urteil lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge.

Im Übrigen widerspricht das angefochtene Urteil nicht der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger aufgrund der dem Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten Wandhöhe von 3 m für die westliche Wand im Bereich des eingeschossigen Anbaus auf 3,89 m für die Sicherung der Dachterrasse mit einer Umwehrung in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8; B.v. 19.9.1986 a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung keine Rechte der Kläger. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin Drittschutz vermittelt, da ein entsprechender Planungswille sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergibt. Auch ist eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht erkennbar. Der betreffende Bereich der Westfassade liegt etwa 30 m abgerückt vom Baukörper des klägerischen Gebäudes und hält die Abstandsflächen ein. Die Schwelle der Unzumutbarkeit für die Kläger ist damit nicht überschritten, insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit die Kläger durch die Befreiung von der festgesetzten Wandhöhe in ihrer Sicht behindert bzw. in ihrem Zugang zu Licht beeinträchtigt sein sollen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nachbarliche Belange der Kläger nicht berührt werden, ist nicht zu beanstanden. Ob die Befreiung bei sorgfältiger Überprüfung der planerischen Vorgaben vermeidbar gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch im Hinblick auf die dem Beigeladenen erteilte Befreiung an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Auch hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage Nummer 4 zum Immissionsschutz des Änderungsbescheids des Beklagten vom 15. April 2015 (Art. 37 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag der Kläger dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Denn diese Auflage ordnet an, dass der Beigeladene durch organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die Stellplätze 1 und 2 gemäß Eingabeplan vom 3. Juli 2013 während der Nachtzeit nicht genutzt werden bzw. dort keine Fahrbewegungen stattfinden. Die Rüge der Kläger, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als die zu ergreifenden Maßnahmen nicht aufgeführt seien und nicht erkennbar sei, ob dadurch freigestellt sei, welche der beiden Maßnahmen ergriffen werden sollen oder ob beide Maßnahmen kumulativ durchgeführt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Beigeladene sicherstellen muss, dass die vorgegebenen Immissionswerte eingehalten werden. Welche Maßnahme er dazu ergreift, bleibt ihm überlassen. Im Übrigen werden die Kläger durch die während der Nacht eingeschränkte Nutzung der beiden, auf der im südlichen Bereich des klägerischen Hotelbetriebs gegenüberliegenden Seite befindlichen Parkplätze auch unter Berücksichtigung etwaiger Gespräche von Benutzern nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO § 159 Satz 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 311/66 Gemarkung A., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 8. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 622 Gemarkung A. (im Folgenden: Baugrundstück). Vorgesehen sind 46 Pflegeplätze in 38 Einzelzimmern und vier Doppelzimmern sowie in räumlicher Verbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen. Das Baugrundstück grenzt südlich unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an. Das Bauvorhaben soll im nördlichen Teil des Baugrundstücks verwirklicht werden. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen inzwischen aus dem Baugrundstück herausgemessen und tragen nunmehr die Fl.Nrn. 622/2 und 622/3 Gemarkung A. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ der Gemeinde A., der für das Baugrundstück ein Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festsetzt. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teil des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ der Gemeinde A.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Der Antragsteller werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht festzustellen. Dies gelte sowohl für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenweg“ als auch bei unterstellter Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans. Vom Bauvorhaben seien weder hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens noch der Nutzung der grenzständigen Garagen unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten. Eine bedrängende oder erdrückende Wirkung des Vorhabens sei nicht ersichtlich. Es halte die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Der Einwand der Wertminderung seines Grundstücks könne dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Die Errichtung von Grenzgaragen sei bis zu einer Gesamtlänge von 9 m ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zulässig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lage seines Grundstücks am Rande des ausgewiesenen Wohngebiets sei vorrangig schützenswert. Dem Antragsteller sei im Zuge des Grundstückserwerbs von der Gemeinde mehrfach zugesichert worden, dass eine Bebauung der angrenzenden Grundstücke nicht erfolgen würde. Das Bauvorhaben sei nicht als soziale Einrichtung zu qualifizieren, da es von einem privaten Bauträger geplant worden sei. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr durch Besucher, Lieferanten und Angestellte des Pflegeheims sei für den Antragsteller unzumutbar. Es fehle an einer Auflage in der Baugenehmigung, mit der verhindert werde, dass die zulässigen Lärmschutzwerte - jedenfalls nachts - überschritten würden. Vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung auf das eingeschossige Wohngebäude des Antragstellers aus, das nach Süden hin ausgerichtet sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ komme es hier nicht an. Eine Zusicherung zur Frage der Bebaubarkeit des Baugrundstücks sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die gegebene erforderliche Schriftform gewahrt wäre. Die Beschwerde verkenne, dass das Bauvorhaben die Immissionswerte der TA Lärm einhalte. Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken hätten nur ursprünglich geplante Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller betroffen. Die nunmehr an der Ostseite des Bauvorhabens geplanten weiteren Stellplätze hielten den von der unteren Immissionsschutzbehörde geforderten Abstand von 28 m zum Wohnhaus des Antragstellers ein. Das regelmäßig zu erwartende Verkehrsaufkommen für das Bauvorhaben und mit Martinshorn anfahrende Rettungsfahrzeuge habe das Verwaltungsgericht zu Recht als sozialadäquat behandelt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung und Besonnung scheide in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen - wie hier - eingehalten würden. Eine einmauernde Wirkung des Bauvorhabens sei angesichts eines Mindestabstands von 10 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers und der nach Norden reduzierten Höhenentwicklung nicht zu erkennen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) lässt sich zwar derzeit nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens während der Nachtzeit für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. In der Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt aber das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht entscheidungserheblich die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob dem Antragsteller ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs zusteht, ausdrücklich ausgeführt, es könne mangels eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs offen bleiben, ob dem Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liege. Der zusätzliche Hinweis, dass im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz angemessenen summarischen Prüfung regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen sei, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben seien, ist nur „darüber hinaus“ erfolgt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben hat es sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans als auch bei dessen unterstellter Unwirksamkeit verneint.

2. Die vom Antragsteller behauptete erdrückende Wirkung des Bauvorhabens hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.). Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ist hierbei ein Indiz dafür, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2012 -15 CE 11.2865 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei nicht nur auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen durch das Bauvorhaben abgestellt. Es hat für seine Beurteilung vielmehr zusätzlich die maximale Höhe des geplanten Gebäudes auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Nordseite von maximal 7,22 m (einschließlich Dach), die nach Norden abgestufte Höhe des Gebäudes, den Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und die versetzte Anordnung der Gebäudeteile berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten wird, sind auch keine speziellen Geländeverhältnisse, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze an, der nach den genehmigten Bauvorlagen mindestens 10 m beträgt. Es ist vielmehr auch der Abstand des Wohnhauses des Antragstellers zur Grundstücksgrenze von ca. 8 m zu berücksichtigen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass das Bauvorhaben mit einer Gesamtbreite von ca. 47 m den Blick vom Wohnhaus und Wohnzimmer des Antragstellers in Richtung Süden beeinträchtigt. Wie sich den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos aber entnehmen lässt, bleibt jedoch eine Sichtachse nach Südwesten und Südosten bestehen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn ebenso wenig das Recht, vor einer Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben wie vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 11.9.2012 - 15 ZB 12.1456 - juris Rn. 4). Auch insoweit scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2013 -1 CE 13.332 - juris Rn. 5).

3. Den in den vorgelegten Behördenakten sich befindenden Stellungnahmen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts lässt sich aber nicht entnehmen, dass durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Vorhabens für den Antragsteller während der Nachtzeit keine unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen werden können. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt wird, als auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass dieser Bebauungsplan für eine Bewältigung dieses Konflikts auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20). Vielmehr wird in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (Zusatz zur Stellungnahme v. 2.12.2014) ausgeführt, dass aus fachtechnischer Sicht hinsichtlich des Lieferverkehrs dann keine Bedenken bestehen, wenn dieser Verkehr an der Nordseite des Vorhabens auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt bleibt. Nur hinsichtlich der Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen ergeben sich nach dieser Stellungnahme keine fachtechnischen Bedenken. Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 nur mit der Lärmbelastung durch die ursprünglich vorgesehenen Stellplätze. Soweit dort zusätzlich auf mehrere Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren verwiesen wird, sind diese in den vorgelegten Behördenakten nicht vorhanden und dürften sich nicht auf das vorliegende Baugenehmigungsverfahren beziehen. Schließlich befasst sich die nach der Umplanung durch die Beigeladene durch Verlagerung der an der nördlichen Grundstücksgrenze ursprünglich vorgesehenen Stellplätze an die Ostseite des Bauvorhabens ergangene Stellungnahme vom 7. Januar 2015 nur mit der Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB(A) gemäß TA Lärm während der Nachtzeit bei der Nutzung der drei südlich des Wohnhauses des Antragstellers an der Grundstücksgrenze neu geplanten Garagen. Zwar lässt sich daraus ableiten, dass die frühere Empfehlung eines nächtlichen Nutzungsverbots für die Stellplätze nunmehr nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Eine Aussage zum nächtlichen Lieferverkehr, die im Gegensatz zur fachtechnischen Einschätzung in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 stehen würde, lässt sich der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 aber nicht entnehmen.

Eine zeitliche Beschränkung des Lieferverkehrs, die den in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 geäußerten fachtechnischen Bedenken Rechnung tragen würde, enthält die angefochtene Baugenehmigung nicht. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Beschränkung aus den der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen. Zu der Frage eines nächtlichen Lieferverkehrs enthalten diese vielmehr keine Aussage. Im Gegensatz zu Rettungswageneinsätzen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher nächtlicher Lieferverkehr als sozialadäquate Lärmimmission anzusehen ist.

Demgegenüber vermag das Beschwerdevorbringen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage der fachtechnischen Beurteilung des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts vom 7. Januar 2015 von der Lage und der Nutzung der Stellplätze und Garagen keine unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten sein dürften, nicht in Zweifel zu ziehen, auch wenn - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ und Lage der Stellplätze und Garagen im Außenbereich - eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BauNVO ausscheiden dürfte. Warum sich das Grundstück des Antragstellers - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in einem reinen Wohngebiet und nicht in einem allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ befinden soll, wird im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller eine Zusicherung der Nichtbebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke durch die Gemeinde A. beim Grundstückserwerb behauptet, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Zusicherung - abgesehen von der Frage der Einhaltung der erforderlichen schriftlichen Form (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - auch die Bauaufsichtsbehörde binden könnte.

4. Selbst wenn nach den obigen Ausführungen bisher ungeklärt ist, ob durch einen nächtlichen Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden und damit die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage des Antragstellers als offen anzusehen sein mögen, fällt die Interessenabwägung hier aber zugunsten der Beigeladenen aus. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Betriebskonzeption der Beigeladenen ein nächtlicher Lieferverkehr überhaupt nicht stattfinden soll. Zum anderen könnten für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen durch einen solchen Lieferverkehr durch ein angepasstes Betriebskonzept der Beigeladenen oder eine Beschränkung des Lieferverkehrs auf die Tagzeit im Wege einer Bescheidsergänzung ohne Eingriffe in die Bausubstanz leicht vermieden werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.