Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 9 CS 18.2638

bei uns veröffentlicht am15.02.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt Bad N … - B … mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Dreifamilienhauses unter Befreiung von der östlichen Baugrenze auf dem an ihr Grundstück FlNr. … Gemarkung B … südöstlich anschließenden Nachbargrundstück FlNr. … Gemarkung B … Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 „Gartenfeld“ in der Fassung der 1. Änderung vom 4. April 1995 der Gemeinde B …, der u.a. eine Einzelhausbebauung und eine Baugrenze im Osten der betroffenen Grundstücke festsetzt.

Gegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin Klage (AN 3 K 18.02136), über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. November 2018 ab. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Technikraum auf der Nordseite des Bauvorhabens aufgrund der eingebauten technischen Anlagen abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert sei, weil sich darin eine Wärmepumpe und ein Lüftungsgerät befänden, bei denen es sich um Feuerstätten handle. Wegen des Störpotentials sei von einer gebäudeähnlichen Wirkung auszugehen. Die Befreiung von der östlichen Baugrenze verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil diese Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 14 „Gartenfeld“ der Gemeinde B … nachbarschützende Wirkung habe. Außerdem weiche das Bauvorhaben im Hinblick auf seine Größe, insbesondere der Höhe, von der übrigen Bebauung des Plangebiets, das ausschließlich Einfamilienhäuser aufweise, ab. Es sei unerheblich, ob es sich insoweit um ein Einzelhaus handle, weil es allein durch seine Größe in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze nachbarliche Rechte verletze. Schließlich sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil die Baugenehmigung nicht hinreichend sicherstelle, dass die Antragstellerin keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und keiner unzumutbaren Verschattung ausgesetzt sei.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. November 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. AN 3 K 18.02136, gegen den Bescheid des Landratsamts N … - B … vom 11. Oktober 2018 anzuordnen und dem Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei den genannten technischen Anlagen handle es sich nicht um Feuerstätten, so dass der Technikraum abstandsflächenrechtlich privilegiert sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Recht eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme verneint.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, bei dem Technikraum handle es sich nicht um einen Aufenthaltsraum. Er sei abstandsflächenrechtlich privilegiert und halte die entsprechenden Maßvorgaben ein. Die östliche Baugrenze sei nicht nachbarschützend, da sie in keinem nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Austauschverhältnis stehe; ein entsprechender Wille der Gemeinde sei nicht erkennbar. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen die Festsetzung „Einzelhäuser und Doppelhäuser“ des Bebauungsplans für das Baugrundstück, da die Zahl der Wohnungen nicht relevant sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 11. Oktober 2018 verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Bauvorhaben entspricht voraussichtlich den hier im vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO (i.d.F. v. 10. Juli 2018, GVBl 2018 S. 523) zu prüfenden Abstandsflächenvorschriften.

Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten unter bestimmten - hier nicht überschrittenen - Maßvorgaben zulässig. Bei dem nördlich an das Hauptgebäude ohne Zugang zu diesem angebauten Technikraum handelt es sich um ein Gebäude i.S.d. Art. 2 Abs. 2 BayBO. Soweit die Beschwerde meint, dass die technische Ausstattung des Raumes mit Wärmepumpe und Lüftungsgerät eine Feuerstätte darstelle, kann dem nicht gefolgt werden. Feuerstätten sind nach Art. 2 Abs. 9 BayBO in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Daran fehlt es, wenn Wärme durch einen anderen Prozess als durch Verbrennung erzeugt wird (vgl. König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 2 Rn. 43; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand 1.10.2018, Art. 2 Rn. 153), was bei den o.g. Anlagen offensichtlich der Fall ist. Der Wärmepumpe kommt hier auch keine gebäudeähnliche Wirkung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu, weil aufgrund der Unterbringung in einem Gebäude für die Frage der Abstandsflächenpflicht nicht auf die technische Anlage, sondern auf das Gebäude selbst abzustellen ist. Wie auch der Vergleich von Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayBO mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayBO zeigt, können andere Anlagen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO nur bauliche Anlagen sein, die nicht bereits Gebäude sind (Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, a.a.O., Art. 6 Rn. 48; Schönfeld in Spannowsky/Manssen, a.a.O., Art. 6 Rn. 18). Soweit die Klägerin Entscheidungen anführt, in denen ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Unterschreitung der Abstandsflächen durch Luftwärmepumpen Erfolg hatte, handelte es sich dabei nicht um - wie hier - in Gebäuden untergebrachte Anlagen (vgl. OLG Nürnberg, U.v. 30.1.2017 - 14 U 2612/15 - juris Rn. 2; OLG Frankfurt, U.v. 26.2.2013 - 25 U 162/12 - juris Rn. 3; vgl. auch OLG München, U.v. 11.4.2018 - 3 U 3538/17 - BeckRS 2018, 5574 Rn. 29; Schönfeld in Spannowsky/ Manssen, BeckOK BayBO, Stand 30.11.2018).

2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin vorträgt, das Bauvorhaben, weiche hinsichtlich der Größe von der übrigen Bebauung des Plangebiets, das ausschließlich Einfamilienhäuser aufweise, ab.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 14 „Gartenfeld“ in der Fassung der 1. Änderung vom 4. April 1995 der Gemeinde B …, so dass sich dessen Genehmigungsfähigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB richtet. Auf ein - wie das Beschwerdevorbringen zu verstehen sein könnte - „Einfügen“ i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es somit nicht an. Dass das Bauvorhaben die Festsetzungen dieses Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht einhält, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um ein Einzelhaus, was der Festsetzung „Einzelhäuser und Doppelhäuser“ des Bebauungsplans für das Baugrundstück entspricht. Die Zahl der Wohnungen ist hierbei irrelevant (vgl. NdsOVG, B.v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 - juris Rn. 8; Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand 15.12.2018, § 22 Rn. 33). Insoweit unterliegt die Antragstellerin offenbar einem Irrtum über den Umfang der Festsetzung.

3. Die Festsetzung der östlichen Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 14 „Gartenfeld“ der Gemeinde B … ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht drittschützend.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB davon abhängt, ob die Festsetzungen, von denen dem Bauherrn eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 CS 17.361 - juris Rn. 12; B.v. 27.6.2018 - 9 ZB 16.1012 - juris Rn. 11 jeweils m.w.N.).

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO), sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 16 m.w.N.). Ein vom Planungswillen der Gemeinde abhängiger ausnahmsweiser Drittschutz aus den Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 CS 17.361 - juris Rn. 13) wird durch die Behauptung der Antragstellerin, die Festsetzung der Baugrenzen sollte nach dem städtebaulichen Willen der Gemeinde eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleisten, nicht dargelegt. Während sich in der Begründung der Ursprungsfassung des Bebauungsplans hierzu keinerlei Anhaltspunkte finden, stellt die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 „Gartenfeld“ vom 22. August 1994 unter Nr. 2.2.1 zur überbaubaren Fläche ausdrücklich und ausschließlich auf die Begrünung und den Grüngürtel im von den Erschließungsflächen abgewandten Teil der Grundstücke ab.

4. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Antragstellerin genommen hat.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zukommt, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 CS 17.361 - juris Rn. 18 m.w.N.)

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die beanstandete Größe des Bauvorhabens eine unzumutbare einmauernde oder erdrückende Wirkung zu Lasten der Antragstellerin verneint. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen bereits nicht substantiiert auseinander. Soweit die Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen anführt, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Abgasimmissionen sind durch den Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe schon nicht ersichtlich; Lärmimmissionen sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, zumal die Wärmepumpe innerhalb des Technikgebäudes betrieben wird und zur Seite der Klägerin hin keine Wandöffnung besteht. Auch die von der Klägerin angeführte Verschattung durch das Bauvorhaben erscheint nicht rücksichtlos und ist vielmehr im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen. Eine Überschreitung der im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze ist weder dargelegt noch ersichtlich, da kein Recht besteht, vor jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 8) und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch regelmäßig aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, wenn - wie hier oben ausgeführt - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2018 - 9 CS 17.2597 - juris Rn. 21). Darüber hinaus hat es der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die (eigene) Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

Die Interessenabwägung fällt damit zu Lasten der Antragstellerin aus. Selbst wenn im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmimmissionen der technischen Anlagen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch Feststellungen erforderlich sein sollten, überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Baugenehmigung hier das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Denn unabhängig davon, dass die technische Ausstattung des Mehrfamilienhauses nicht von der Baugenehmigung erfasst sein dürfte, ist diese innerhalb des Technikraumes ohne Wandöffnung zur Antragstellerin hin untergebracht. Zum anderen dürften gegebenenfalls unzumutbare Lärmimmissionen durch Auflagen hinsichtlich der Ausführung und Nutzung des Technikraumes ohne Eingriffe in die eigentliche Bausubstanz leicht zu vermeiden sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und einen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015 teilweise abgeändert und als Endurteil wie folgt neu gefasst:

2. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Grundstück die in einer Entfernung von zwei Metern von der Grenze zum Grundstück errichtete Luftwärmepumpe zu entfernen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers findet nicht statt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf 11.700,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Nachbarn und streiten über eine von der Beklagten auf ihrem Grundstück () errichtete und zur Beheizung ihres Einfamilienhauses betriebene Luftwärmepumpe.

Die Luftwärmepumpe befindet sich im Garten des Grundstücks der Beklagten in einem Abstand von zwei Metern zu dem von den Klägern bewohnten Nachbargrundstück ().

Die Beklagte behauptet, eine Versetzung der Luftwärmepumpe unter Einhaltung einer Abstandsfläche von drei Metern zur Grundstücksgrenze sei nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015 Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte zur Entfernung der Luftwärmepumpe verurteilt, den Klageanträgen III. (auf Zahlung eines Schmerzensgeldes) und V. (auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) dem Grunde nach stattgegeben und die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden der Kläger aufgrund der „Verletzung der Abstands- und Immissionsschutzbestimmungen“ festgestellt.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.11.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 22.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25.02.2016 mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 25.02.2016 begründet.

Die Beklagte macht geltend, die Einordnung der Luftwärmepumpe als Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung im Sinne des Art. 6 I 2 BayBO sei rechtsfehlerhaft. Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden setze überdies zumindest die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts voraus. Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sei darauf hinzuweisen, dass ein Schlichtungsversuch nicht notwendig gewesen sei.

Mit Zustimmung der Beklagten haben die Kläger ihre auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24.01.2014, Seite 4 unter Nr. 3, im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung als Antrag mit III. bezeichnet) zurückgenommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2016 ist der Streithelfer dem Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

Unter Abänderung des am 17.11.2015 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 16 O 8752/13, wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger beantragen,

unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze (jeweils nebst Anlagen) vom 25.02.2016 (Bl. 217 ff. d. A.), 02.03.2016 (Bl. 236 f. d. A.), 26.04.2016 (Bl. 239 ff. d. A.), 11.05.2016 (Bl. 249 f. d. A.), 25.05.2016 (Bl. 252 f. d. A.), 19.07.2016 (Bl. 256 f. d. A.) und 23.12.2016 (Bl. 268 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2016 (Bl. 263 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als sich das Rechtsmittel gegen die Feststellungsaussprüche im Ersturteil richtet (vgl. nachfolgend 2. und 3.). Zur Entfernung der Luftwärmepumpe hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Beklagte dagegen zu Recht verurteilt (vgl. nachfolgend 1.).

1. Die Beklagte ist den Klägern gegenüber aus § 1004 I 1, § 823 II BGB, Art. 6 BayBO zur Beseitigung der auf ihrem Grundstück aufgestellten Luftwärmepumpe verpflichtet.

a. Den Klägern steht als Eigentümern ihres Grundstücks nach § 1004 I 1 BGB in Verbindung mit § 823 II BGB der sogenannte quasinegatorische Beseitigungsanspruch gegen denjenigen zu, der ein ihren Schutz bezweckendes Gesetz objektiv verletzt. Zu den Schutzgesetzen gehören dabei die Vorschriften des Bauordnungsrechts über den Grenzabstand, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen (BGH, Urteil vom 29.04.2011 - V ZR 174/10, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 11.10.1996 - V ZR 3/96, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 26; BayObLG, Beschluss vom 23.01.2001 - 2Z BR 116/00, juris Rn. 22). Dem im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2014 enthaltenen Vortrag der Kläger zu ihrer Stellung als Eigentümer ist die Beklagte nicht (substantiiert) entgegengetreten (§ 138 III ZPO).

b. Mit der Platzierung der Luftwärmepumpe in einem Abstand von zwei Metern zum angrenzenden Grundstück der Kläger ist die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche nicht gewahrt.

aa. Gemäß Art. 6 V 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche, die auf dem Grundstück der Beklagten selbst liegen muss (Art. 6 II 1 BayBO), mindestens drei Meter. Sie besitzt Gültigkeit für die streitgegenständliche Luftwärmepumpe, weil sie eine „andere Anlage“ im Sinne von Art. 6 I 2 BayBO darstellt, von der „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“.

(1) Auf die Einordnung der Luftwärmepumpe als bauliche Anlage kommt es nicht an. Denn Art. 6 I 2 BayBO erfasst sowohl bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 I 1-3 BayBO, die nicht bereits Gebäude (Art. 2 II BayBO) oder Teile von Gebäuden sind, für die also Art. 6 I 1 BayBO nicht bereits unmittelbar gilt, als auch „andere Anlagen und Einrichtungen“ im Sinne der Art. 1 I 2, Art. 2 I 4 BayBO. Entscheidend ist alleine, ob von der Anlage gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen.

(2) Eine etwaige Verfahrensfreiheit nach Art. 57 I Nr. 2b BayBO („sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“) oder nach anderen Alternativen des Art. 57 BayBO lässt die in Art. 6 BayBO bestimmten Abstandsflächen als materielle Anforderungen an die Anlage, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an sie gestellt werden, unberührt (Art. 55 II BayBO).

(3) Gebäudeähnliche Wirkungen gehen von Anlagen aus, wenn sie sich ähnlich wie Gebude auf Brandschutz, Belichtung und Besonnung anderer Gebäude und auf Nachbargrundstücke auswirken. Neben ihrer Größe sind auch die Auswirkungen der Nutzung der Anlage - nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls - zu berücksichtigen, z. B. die optischen und akustischen Auswirkungen (BayVGH, Urteil vom 28.07.2009 - 22 BV 08.3427, juris Rn. 19; Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, 32. Update 08/16, Art. 6 Rn. 49). Eine bestimmte Mindestgröße oder -höhe der von Art. 6 I 2 BayBO erfassten Anlagen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung sind die Abstandsflächen freizuhalten von Gebäuden und von Anlagen, die, ohne selbst Gebäude zu sein, auf das Nachbargrundstück einwirken wie ein Gebäude. Funktionaler Anknüpfungspunkt der Regelung ist damit nicht das bauliche Ausmaß der Anlage, sondern das Ausmaß der von ihr ausgehenden Wirkung. Unstreitig verursacht die Luftwärmepumpe Geräuschimmissionen, deren Ausmaß zwar umstritten ist, die jedoch - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - schon als solche geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Vorschriften über Abstandsflächen dienen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 - 28 K 3757/14, juris Rn. 42). Entsprechende Geräuschimmissionen wurden - ungeachtet der Frage nach der rechtlichen Relevanz ihres Ausmaßes - auch durch die Messungen des gerichtlichen Sachverständigen, wie von diesem in seinem Gutachten vom 29.06.2015 niedergelegt, bestätigt.

bb. Die Errichtung der Luftwärmepumpe in der Abstandsfläche ist auch nicht gemäß Art. 6 IX 1 BayBO zulässig. Denn sie stellt weder ein Gebäude im Sinne des Art. 2 II BayBO noch eine andere der in Art. 6 IX 1 Nr. 1 und Nr. 3 BayBO aufgezählten baulichen Anlagen dar. Schließlich handelt es sich nicht um eine gebäudeunabhängige und verfahrensfreie (Art. 57 I Nr. 3a lit. bb BayBO) Solaranlage im Sinne des Art. 6 IX 1 Nr. 2 BayBO. Diese gesetzgeberische Privilegierung kommt nur Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren, die aus Sonnenenergie Strom bzw. thermische Energie (Heizwasser, Heizung) erzeugen (vgl. Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, 32. Update 08/16, Art. 6 Rn. 283), zugute. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Ausnahmevorschriften zugunsten der Förderung von Solarenergie können nicht auf andere (alternative) Formen der Energiegewinnung angewendet werden.

cc. Soweit der Streithelfer geltend macht, nach Art. 7 II BayBO seien innerhalb der Abstandsflächen sogar Gebäude zugelassen, wenn sie der örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Gas und Wasser dienen und eine Traufhöhe von nicht mehr als fünf Metern haben, ergibt sich derartiges aus dem Gesetz nicht. Art. 7 II BayBO in der geltenden Fassung vom 14.08.2007 betrifft eine gänzlich andere Thematik. Soweit das Gesetz in Art. 57 I Nr. 4b BayBO Anlagen mit einer Höhe bis zu fünf Metern und einer Fläche bis zu zehn Quadratmetern, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschließlich Trafostationen, Gas, Öl oder Wärme dienen, für verfahrensfrei erklärt, wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. b. aa. (2) verwiesen.

dd. Die ebenfalls vom Streithelfer herangezogene Vorschrift des Art. 6 VIII BayBO ordnet nicht die „Zulässigkeit“ bestimmter „untergeordneter“ bzw. „unbedeutender“ Anlagen an. Vielmehr regelt die genannte Vorschrift, dass bestimmte Teile baulicher Anlagen - zu denen die vorliegende Luftwärmepumpe nicht zählt - für die Bestimmung des Maßes H (Art. 6 IV 6 BayBO) außer Betracht bleiben. Vorliegend wurde jedoch bereits die Mindestabstandsfläche von drei Metern unterschritten, so dass es auf eine Bestimmung eines ggf. abweichenden Maßes H nicht ankommt.

c. Der Beseitigungsanspruch setzt ein Verschulden der Beklagten nicht voraus. Von daher kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen sich die Beklagte darauf verlassen hat, der Streithelfer bzw. der von ihr beauftragte Bauunternehmer Schuster hätte einen passenden Ort für den effektiven und ordnungsgemäßen Betrieb der Luftwärmepumpe ausgewählt.

d. Dem Beseitigungsanspruch steht bereits im rechtlichen Ansatz nicht entgegen, dass die Kläger die beim Betrieb der Luftwärmepumpe entstehenden Geräusche hinzunehmen hätten. Denn die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs sind mit der objektiven Verletzung des Schutzgesetzes erfüllt, ohne dass noch eine weitergehende Beeinträchtigung des Klägergrundstücks festgestellt werden müsste. Die zu beseitigende Beeinträchtigung folgt vielmehr ohne Weiteres aus der nachbarschützenden Funktion der verletzten Norm; in der unzulässigen Verkürzung der Abstandsfläche liegt eine fortdauernde Beeinträchtigung des Grundeigentums der Kläger (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 28 m. w. N.). Für die Entscheidung des Rechtsstreits spielt von daher das konkrete Ausmaß der von der Luftwärmepumpe verursachten Immissionen ebenso wenig eine Rolle wie die im Zusammenhang mit § 906 BGB stehende Fragen nach deren Wesentlich- und Ortsüblichkeit.

e. Die Kläger sind nicht in analoger Anwendung von § 912 I BGB zur Duldung der bauordnungswidrig aufgestellten Luftwärmepumpe verpflichtet (§ 1004 II BGB).

aa. Zwar ist § 912 BGB auf den Fall der Verletzung des Grenzabstands entsprechend anwendbar. Die Luftwärmepumpe stellt jedoch - auch nach der rechtlichen Beurteilung der Parteien - kein Gebäude dar, da sie nicht von Menschen betreten werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 29 m. w. N.). Da der gesetzgeberische Zweckgedanke der Überbauvorschriften, die Zerschlagung wirtschaftlicher Werte ohne Not zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1992 - 6 U 45/92, juris Rn. 22), im Tatbestandsmerkmal des - im Vergleich zu sonstigen Baukörpern bzw. Anlagen regelmäßig werthaltigeren - „Gebäudes“ zum Ausdruck kommt, verbietet sich - mangels Regelungslücke - eine analoge Anwendung der Vorschrift dahingehend, dass Bauwerke ohne Gebäudequalität „erst recht“ geduldet werden müssten.

bb. Schließlich liegt auch ein rechtzeitiger Widerspruch gegen den Überbau vor. Sowohl aus dem Vortrag der Beklagten als auch aus dem Schreiben der Kläger vom 13.08.2013 (Anlage K 5) ergibt sich, dass die Kläger bereits im Vorfeld der tatsächlichen Errichtung der Luftwärmepumpe im Juli/August 2013 Einfluss auf deren Standort nehmen wollten und damit zum Ausdruck gebracht haben, den avisierten Standort im Abstand von zwei Metern zu ihrer Grundstücksgrenze nicht hinnehmen zu wollen. Dass sie ihr Begehren dabei nicht auf eine Verletzung von Abstandsflächen gestützt haben, ist unschädlich. Denn der im Falle des Überbaus die Duldungspflicht des Nachbarn ausschließende Widerspruch muss weder begründet werden, noch setzt er Kenntnis des Widersprechenden von der Grenzüberschreitung (hier: Verletzung der Abstandsflächen) voraus. Selbst wenn eine beigefügte Begründung (hier: Hinweis auf Schallbelästigungen) nicht stichhaltig ist, schadet das nicht, sofern nur die Widerspruchserklärung ihrem objektiven Inhalt nach zugleich eine etwaige Grenzüberschreitung (hier: Verletzung der Abstandsflächen) mit einschließt (BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70, juris Rn. 14 ff.). Im Hinblick auf die Bedeutung des Abstands zur Schallquelle für das Ausmaß der Immissionen ist nicht zweifelhaft, dass das Begehren der um ihre Ruhe besorgten Kläger auch den Gesichtspunkt beinhaltete, die Schallquelle würde „zu nah“ an ihrem Grundstück platziert.

f. Das den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründende (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1973 - V ZR 107/72, juris Rn. 16) Vorbringen der Beklagten, die Erfüllung des Beseitigungsanspruchs, die eine Versetzung der Luftwärmepumpe an eine andere Stelle außerhalb der einzuhaltenden Abstandsflächen erforderlich mache, sei mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden (Rechtsgedanke des § 251 II BGB), greift nicht durch. Zwar kann sich das Verlangen des Nachbarn, die Beeinträchtigung abzustellen, was in der Regel nur durch Eingriffe in des Bauwerk bewerkstelligt werden kann, als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn die Herstellung des gebotenen Zustandes nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Jedoch sind die Grenzen des Beseitigungsanspruchs wegen baurechtswidrigen Bauens stets unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles und mit dem Blick auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Zumutbarkeit, wie sie im Schadensersatz- und im Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck kommen, zu bestimmen. Die von der Klägerin für die Versetzung der Luftwärmepumpe angegebenen Kosten lassen damit für sich allein betrachtet das Verlangen der Kläger nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Die Kläger haben bereits geraume Zeit vor Aufstellung der Luftwärmepumpe an ihrem jetzigen Standort auf die Beeinträchtigung ihres Grundstücks hingewiesen und alternative Standorte zur Diskussion gestellt. Davon, dass die Kläger mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Luftwärmepumpe an ihrem jetzigen Standort nicht einverstanden sein und gegebenenfalls auch rechtliche Schritte einleiten werden, konnte die Beklagten nicht überrascht sein. Die Beklagte schuf damit sehenden Auges Fakten, die nur mit einem nicht unerheblichen tatsächlichen und finanziellen Aufwand bereinigt werden können. Auch die auf Größe und Lage ihres Grundstücks sowie auf die Planungen zu dessen gewerblicher Nutzung zurückzuführenden Schwierigkeiten, einen Alternativstandort für die Luftwärmepumpe zu finden, mussten ihr bekannt sein. Das von ihr mit dem Aufbau der Luftwärmepumpe am jetzigen Standort bewusst eingegangene Risiko kann sie nun nicht mit dem Argument auf die Beklagten abwälzen, diese verhielten sich rechtsmissbräuchlich, indem sie ihre bereits von Anfang an bestehende und schon vor Errichtung der Anlage mitgeteilte ablehnende Haltung in Anbetracht des auf Seiten der Beklagten nunmehr erforderlichen tatsächlichen und finanziellen Aufwands nicht aufgeben.

g. Soweit die Beklagte geltend macht, die Kläger würden mit ihrer Klage Rechte als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke ausüben, steht dies dem Beseitigungsanspruch der Kläger nicht entgegen. Dessen Geltendmachung ist den Klägern nicht nach § 226 BGB verwehrt. Eine Schikane seitens der Kläger kann nicht angenommen werden. Nach der genannten Norm ist die Ausübung eines Rechts dann unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. § 226 BGB setzt voraus, dass nach Lage der gesamten Umstände ein anderer Zweck als die Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, § 226 Rn. 2). Es genügt nicht, dass jemand subjektiv aus verwerflichen Gründen von seinem Recht Gebrauch macht. Es muss vielmehr feststehen, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen rechtlichen Vorteil bringen kann und lediglich zur Schädigung eines anderen taugt. Im Hinblick auf die Geräuschemissionen der Luftwärmepumpe kann ein objektives Interesse der Kläger an der Beseitigung des Überbaus nicht verneint werden.

2. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden kann nicht festgestellt werden.

a. Die Feststellungsklage erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil der Klageantrag das festzustellende Rechtsverhältnis (§ 256 I ZPO) nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 II Nr. 2 ZPO bezeichnet. Ein Klageantrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und wenn er (als Leistungsantrag) die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Das Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Feststellungsklagen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 253 Rn. 13, 13c, § 256 Rn. 15). Die im Klageantrag enthaltene Formulierung „den diese durch die Verletzung der Abstands- und Immissionsschutzbestimmungen erleiden“ weist keinen Bezug zu der streitgegenständlichen Örtlichkeit auf, beschreibt die eine Verantwortlichkeit der Beklagten begründende Verletzungshandlung nicht und benennt keine bestimmten „Abstands- und Immissionsschutzbestimmungen“, an deren Verletzung Rechtsfolgen geknüpft werden. Ein auf dem Klageantrag beruhender Entscheidungstenor kann deshalb nicht Grundlage einer künftigen (gerichtlichen) Geltendmachung materieller und/oder immaterieller Schäden sein.

b. Es kann deshalb dahinstehen, ob die sachlichen Voraussetzungen der Feststellung gegeben sind, was zweifelhaft erscheint. Ansprüche der Kläger aus § 823 I BGB oder § 823 II BGB in Verbindung mit Art. 6 BayBO setzen ein Verschulden der Beklagten voraus, für dessen Vorliegen die Kläger darlegungs- und beweispflichtig sind (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 823 Rn. 80). Worin ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Beklagten erblickt werden kann, bleibt nach dem Vortrag der Kläger unklar. Eine Haftung der Beklagten nach § 831 I 1 BGB für ein Verschulden des von ihr mit der Einrichtung einer - angeblich geräuscharmen - Luftwärmepumpe beauftragten Bauunternehmers scheitert daran, dass dieser nicht als Verrichtungsgehilfe der Klägerin angesehen werden kann. Soweit die Beklagte auch während der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung den Betrieb der Luftwärmepumpe fortgesetzt hat, kann ihr auch dies nicht als schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Denn die Fragen, ob die streitgegenständliche Luftwärmepumpe dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächengebot unterfällt und ob bestimmte für deren Betrieb gültige Lärmschutzgrenzwerte überschritten sind, sind nur aufgrund komplexer rechtlicher Betrachtungen zu beantworten. Allein daraus, dass sich der Rechtsstandpunkt der Beklagten als rechtsirrig erwiesen hat, kann nicht der Vorwurf abgeleitet werden, diese habe in der Vergangenheit fahrlässig gehandelt. Immerhin hatte sie auf der Basis des von ihr eingeholten anwaltlichen Rechtsrats nicht ausreichend sicher mit einer abweichenden Beurteilung des zuständigen Gerichts rechnen müssen.

3. Auch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger hat zu unterbleiben.

a. Zwar zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch ein Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Jedoch hat der Schädiger nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, juris Rn. 55). Danach können die Kläger keinen Ersatz der anwaltlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG verlangen. Für die Zulässigkeit der am 06.11.2013 beim Landgericht eingereichten Klage kam es auf einen vorangegangenen Schlichtungsversuch nicht an (Art. 1 BaySchlG), so dass die Anrufung des Schlichters mit Antrag vom 24.10.2013 zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Kläger nicht erforderlich gewesen ist. Der von den Klägern gehaltene Vortrag, sie hätten - trotz der Dauer der schon seit Monaten erfolglos geführten Auseinandersetzung, bei der es auch zum Einsatz polizeilicher Kräfte gekommen ist - eine gütliche Einigung mit der Beklagten angestrebt, wird dadurch konterkariert, dass die Kläger nach Erhalt des Zeugnisses über einen erfolglosen Schlichtungsversuch vom 29.10.2013 (Anlage K 6) nicht an eine Schlichtungs-/Gütestelle oder einen Mediator herangetreten sind, der von der Einleitung eines Vermittlungsversuchs nicht im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 1 BaySchlG absieht. Dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger eine sonstige Tätigkeit entfaltet hätten, die den Anfall vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ausgelöst hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines von einem Verschulden der Beklagten abhängigen Ersatzanspruchs nach § 823 I BGB oder § 823 II BGB in Verbindung mit Art. 6 BayBO überhaupt erfüllt sind, was aus den oben dargelegten Gründen (vgl. II. 2. b.) zweifelhaft erscheint.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Alt. 1, § 97 I, § 101 I Hs. 2, § 269 III 2 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des am Gebührenstreitwert gemessenen Unterliegens der Parteien.

a. Der Gebührenstreitwert beträgt in beiden Instanzen 11.700,00 €. Die einzelnen Klageanträge sind dabei wie folgt zu bewerten: Der auf Beseitigung der Luftwärmepumpe gerichtete Klageantrag ist in Anlehnung an die in der Klageschrift geäußerte Vorstellung der Kläger mit 6.000,00 € zu bewerten. Der Hilfsantrag hatte gemäß § 45 I 2 GKG unberücksichtigt zu bleiben, ebenso die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§ 43 I GKG). Die auf ein Schmerzensgeld gerichteten (zurückgenommenen) Klagen der beiden Kläger waren mit jeweils 850,00 € zu bewerten. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20% gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklagen“) und der von beiden Klägern in der Klageschrift jeweils geäußerten Vorstellung eines Anspruchs von 2.500,00 € müssen die Feststellungsanträge der Kläger mit jeweils 2.000,00 € bewertet werden.

b. Gemessen am Gebührenstreitwert unterliegen die Kläger und die Beklagte jeweils mit ca. 50%. Der Senat macht in Anbetracht des Umstands, dass sämtliche Parteien anwaltlich vertreten sind, von der Möglichkeit Gebrauch, die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gegeneinander aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass der Streithelfer seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 II 1 ZPO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 01.09.2017, Az. 1 O 1222/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit leisten in Höhe von 110 Porzent des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

Die Parteien streiten um die Beseitigung einer von den Beklagten auf ihrem Grundstück weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück entfernt installierten Luftwärmepumpe.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen und der vom Landgericht für seine Entscheidung angegebenen Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des der Klage umfassend stattgebenden Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 01.09.2017 Bezug genommen, wobei festzustellen ist, dass sich das Landgericht maßgeblich auf die von ihm zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg vom 30.01.2017, MdR 2017, 639 f. und des OLG Frankfurt vom 26.02.2013, NJW-RR 2013, 793 f. stützt.

Danach gehe von der Luftwärmepumpe wegen der bei ihrem Betrieb erzeugten Geräusche eine gebäudeähnliche Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO aus. Da es sich aber bei der Luftwärmepumpe um kein privilegiertes Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO handle, dürfe es in der Abstandsfläche nicht errichtet werden. Der Beseitigungsanspruch sei nicht davon abhängig, ob beim Betrieb der Luftwärmepumpe die nach der TA-Lärm maßgeblichen Grenzwerte auf dem klägerischen Grundstück überschritten würden oder nicht. Unstreitig haben die Beklagten, nachdem im November 2014 die Luftwärmepumpe installiert worden war, diese im März 2015 eingehaust. Insoweit wird auf das als Anlage K 3 vorgelegte Lichtbild Bezug genommen.

Die Beklagten erstreben mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Sie machen geltend, die Annahme des Landgerichts, die Errichtung der Luftwärmepumpe stelle eine objektive Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 BayBauO dar, treffe nicht zu. Das Landgericht habe auch zu Unrecht allein auf die Verletzung der Abstandsflächenvorschrift abgestellt, ohne das konkrete Ausmaß der von der Luftwärmepumpe ausgehenden Immissionen auf das klägerische Grundstück festzustellen. Eine Begutachtung der Anlage habe ergeben, dass die nach der TA-Lärm maßgeblichen Grenzwerte deutlich unterschritten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf deren Schriftsätze vom 29.12.2017 (Bl. 114/122 der Akte) und vom 12.03.2018 (Bl. 137/139 der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

I. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 01.09.2017, Az. 1 O 1222/17, wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die von den Beklagten vorgenommene Einhausung der Luftwärmepumpe habe keine schallschützende Funktion. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Luftwärmepumpe bei deren Betrieb auf dem klägerischen Grundstück deutlich wahrnehmbar. Die Beklagten würden verkennen, dass die Richtwerte der TA-Lärm sich für die Beurteilung der von der Luftwärmepumpe ausgehenden tieffrequenten Geräuschemissionen nicht eignen. Deshalb sei eine Ergänzung des allgemeinen Beurteilungsverfahrens nach der TA-Lärm vorzunehmen. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass eine Luftwärmepumpe aufgrund ihrer gebäudeähnlichen Wirkung nicht innerhalb der Abstandsfläche errichtet werden dürfe und auch die im maßgeblichen qualifizierten Bebauungsplan vorgesehenen Ausnahmetatbestände hier nicht vorliegen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts München, Art. 6 Abs. 9 BayBauO gestatte die Errichtung von Luftwärmepumpen grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze, sei unzutreffend. Luftwärmepumpen seien „andere Anlagen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO. Auch liege kein Ausnahmetatbestand nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBauO vor. Immissionsschutzrechtich müsste die Luftwärmepumpe einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 13 m bis 23 m einhalten.

Messungen der Mieter des klägerischen Anwesens hätten ergeben, dass in unmittelbarer Nähe der Einhausung der Luftwärmepumpe ohne Erfassung des tieffrequenten Schalls ein Geräuschpegel von 48,7 dB (A) herrsche. Durch den Betrieb der Luftwärmepumpe würden die Mieter des klägerischen Anwesens in ihrer Nachtruhe gestört. Für diesen Sachvortrag bietet der Kläger die Einvernahme der Zeugen (…) und (…) an.

Auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mieter komme es aber gar nicht an, weil maßgeblich nicht immissionsschutzrechtliche, sondern bauordnungsrechtliche Aspekte seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf deren Schriftsätze vom 09.02.2018 (Bl. 125/136 der Akte) und vom 19.03.2018 (Bl. 143/147 der Akte) Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet, wobei der Senat, der die Rechtslage im Hinblick auf Art. 6 BayBauO dezidiert im entgegengesetzten Sinn zur Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg beurteilt, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision als gegeben ansieht.

1) Gegenstand der Klage ist kein Unterlassungssondern ein Beseitigungsanspruch, der in dieser Form mit immissionsschutzrechtlicher Begründung primär nicht gerechtfertigt werden kann.

Insoweit trifft die Annahme des Landgerichts zu, wonach es auf die Frage, ob die von der Luftwärmepumpe ausgehenden Geräusche die nach der TA-Lärm maßgeblichen Grenzwerte für nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 906 BGB überschreiten, im Ergebnis nicht ankomme. Entsprechend ist auch der Hinweis des Klägers darauf, dass die TA-Lärm die Belästigung durch tieffrequente Geräusche nicht sachgerecht erfasse, für die Frage, ob der Beseitigungsanspruch begründet ist, nicht ausschlaggebend. Der sich bei einer Geräuschbelästigung im Sinne von § 906 BGB ergebende Unterlassungsanspruch ist auch nicht im Beseitigungsanspruch als wesensgleiches Minus enthalten, sondern zielt auf eine gänzlich andere Rechtsfolge ab. Entsprechend ist hier daher auch nicht streitentscheidend, dass nach den Feststellungen des schalltechnischen Gutachtens (K 5), auf das sich die Klage beruft, auch wenn dieses zum Ergebnis kommt, dass die Richtwerte nach der TA-Lärm durch die streitgegenständliche Luftwärmepumpe gerade nicht überschritten wurden, allenfalls ein Unterlassungsanspruch für den Betrieb in der Nachtzeit begründet werden könnte und auch das nur, wenn man über den vom LfU empfohlenen Zuschlag von 6 dB (A) hinausgehen könnte. Der Senat stellt nur der guten Form halber fest, dass mit dem hier von den Parteien unterbreiteten Sachvortrag, namentlich dem schalltechnischen Gutachten, das zum Ergebnis kommt, dass die auf dem klägerischen Grundstück durchgeführten Schallpegelmessungen einen maximalen Dauerschallpegel von 39,1 dB(A) ergaben, einen Unterlassungsanspruch, gleich zu welchen Zeiten nicht begründen könnte, zumal die Grundstücke der Parteien sich nach einem qualifizierten Bebauungsplan in einem Dorfgebiet befinden.

Klarstellend ist hierzu noch zu ergänzen, dass selbst dann, wenn man von einem auf die TA-Lärm oder andere Erwägungen gestützten Unterlassungsanspruch nach § 906 BGB ausgehen könnte, dies keinen Anspruch auf Beseitigung der Luftwärmepumpe weg von ihrem derzeitigen Standort rechtfertigen könnte. Der Wortlaut des § 906 BGB insoweit lässt nur die Abwehr der Zuführung von Geräuschen oder dergleichen zu. Es kommt also auf die Immissionen auf dem klägerischen Grundstück und nicht auf die Emissionen vom Beklagtengrundstück an.

Soweit der Kläger im Termin vom 14.03.2018 auf ein Merkblatt des örtlich im vorliegenden Fall nicht zuständigen Landratsamtes Landsberg am Lech zu Luftwärmepumpen verweist (vgl. Anlage zu Bl. 140/142 der Akte), das die erforderlichen Abstände zu schutzbedürftiger Bebauung in Abhängigkeit vom Gebietscharakter und dem Schallleistungspegel der Wärmepumpe tabellarisch auflistet und für eine Wärmepumpe mit 60 dB (A) in Allgemeinen Wohngebieten einen Abstand von 22,2 m und in Gewerbegebieten einen solchen von 12,4 m vorsieht, ergibt sich daraus nichts anderes. Dass dieses Merkblatt zu Dorfgebieten keine Aussagen trifft und auch nicht ersichtlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage diese Angaben erfolgt sind, sieht man von dem Verweis auf die Web-Site des Landesamtes für Umweltschutz einmal ab, auf der nähere Angaben zu finden sein sollen, ist daher nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen. Gleiches gilt für die gleichfalls erstmals im Termin vor dem Senat übergebenen Hinweise auf einen für das streitgegenständliche Gebiet nicht geltenden Bebauungsplan für Wolfratshausen, der nur die Errichtung von Luftwärmepumpen gestattet, deren ins Freie abgestrahlte Schallleistung 50 dB (A) nicht überschreitet und die Bekanntgabe des örtlich nicht zuständigen Landratsamtes Miltenberg. Dass nach den vom Kläger hier vorgelegten Empfehlungen Luftwärmepumpen, die die Schallleistung von 50 dB (A) überschreiten oder den empfohlenen Abstand nicht wahren, zu beseitigen wären, kommt dort auch nicht zum Ausdruck. Vielmehr wird, das entspricht dem Regelungsgehalt des § 906 BGB, in diesen Fällen eine entsprechende Dämmung vorgesehen. Auch fällt auf, dass die nach der Behauptung des Klägers von den Mietern angestellten Messungen in der Nähe der Luftwärmepumpe einen Wert von 48,7 dB (A) ergeben haben sollen.

2) Richtig ist, dass sich ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB ergeben kann, wenn die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen einen Anspruch auf Freihaltung der Abstandsflächen begründen.

Bauordnungsrechtlich besteht hier aber kein Anspruch dahingehend, dass die eingehauste Luftwärmepumpe nicht auf der Abstandsfläche installiert werden darf, um diese freizuhalten.

a) Im Ausgangspunkt hat das OLG Nürnberg in der vom Landgericht Traunstein referierten Entscheidung zutreffend dargestellt, dass sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB ein quasi-negatorischer Beseitigungsanspruch aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand ableiten lässt, weil diese Vorschriften auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen (OLG Nürnberg aaO., hier zitiert nach JURIS, dort Rn. 18 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 29.04.2011 V ZR 174/10; Urteil vom 11.10.1996, V ZR 3/96 und weitere OLG-Entscheidungen dazu).

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist indes, dass ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Daran fehlt es hier.

b) Zutreffend wird zwar im Ersturteil dargestellt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, das eine Klage des Klägers gegen die Gemeinde, die dem Beklagten eine isolierte Befreiung vom Bebauungsplan für die Errichtung einer eingehausten Luftwärmepumpe erteilt hatte, auf Aufhebung dieses Bescheids abgewiesen hatte (Urteil vom 06.12.2016 M 1 K 16.3351; JURIS), für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung entfaltet. Die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung („Eine Rücksichtslosigkeit der Anlage ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht. Abgesehen davon, dass die Abstandsflächen nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der streitgegenständlichen Befreiung sind, ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO eindeutig, dass die streitgegenständliche Anlage ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist und sogar an der Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte.“) stellt nur ein obiter dictum dar, das nicht der Rechtskraft fähig ist.

c) Der Senat teilt indes die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die eingehauste Luftwärmepumpe nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO auch im Bereich der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBauO von oberirdischen Gebäuden freizuhaltenden Abstandsfläche errichtet werden durfte. Unstreitig befindet sich die Luftwärmepumpe in dem nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBauO grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Einhausung bedarf es auch des komplexen Begründungsaufwandes, den das Landgericht, der Entscheidung des OLG Nürnberg folgend, die möglicherweise einen anderen Sachverhalt betraf, nicht. Schon wegen der Einhausung liegt ein Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBauO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BayBauO vor, so dass es auf die Frage, ob von der Anlage selbst eine „gebäudeähnliche Wirkung“ ausgeht, ersichtlich nicht ankommen kann (vgl. hierzu auch OVG-NRW, Urteil vom 09.03.2012, 2 A 2732/10, zitiert nach JURIS, dort Rn. 87 auf der Grundlage nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts). Nach Art. 2 Abs. 2 BayBauO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Ausweislich des Lichtbildes (K 3) erfüllt die Einhausung, in der die streitgegenständliche Luftwärmepumpe aufgestellt ist, diese Voraussetzungen.

d) Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO gestattet abweichend von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBauO die Errichtung von Gebäuden auf der grundsätzlich von oberirdischen Gebäuden freizuhaltenden Abstandsfläche. Voraussetzung hierfür ist nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 4. Alt. BayBauO, dass diese Gebäude keine Aufenthaltsräume haben, keine Feuerstätten und die mittlere Wandhöhe 3 m sowie die Gesamtlänge von 9 m nicht übersteigt bzw. der Brutto-Rauminhalt nicht mehr als 50 m3 beträgt. Dass die Einhausung diese Maße nicht übersteigt, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch eindeutig aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Lichtbild.

e) Das OLG Nürnberg hat zwar die Auffassung vertreten, Luftwärmepumpen, da sie selbst keine Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BayBauO darstellen, dürften deshalb im Abstandsflächenbereich nicht errichtet werden. Die diesbezügliche Argumentation ist aber aus Sicht des Senats nicht überzeugend. Zunächst fällt schon der Widerspruch auf, einerseits mit komplexen Erwägungen der Anlage gebäudeähnliche Wirkungen zuzuschreiben, um dann andererseits aus dem Umstand, dass die Anlage gerade kein Gebäude sei, rechtliche Schlüsse zu ziehen. Auch mutet das Ergebnis befremdlich an, wonach der Betrieb der Anlage in einem zulässigen Gebäude, mithin der hier vorliegenden Einhausung zulässig ist, ohne eine solche Einhausung, die nach dem klägerischen, aus Sicht des Senats plausiblen Vortrag gerade keine schalldämmende Wirkung hat, aber nicht. Anzumerken hierzu ist lediglich, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Versetzung der Luftwärmepumpe so, dass sie 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze wahrt, keine relevanten Auswirkungen auf die von der Luftwärmepumpe auf das Nachbargrundstück einwirkenden Geräuschpegel haben soll.

Konsequenz dieser Sichtweise wäre, dass der Beseitigungsanspruch dadurch zu Fall gebracht werden kann, dass die Anlage eingehaust wird, da die Luftwärmepumpe auch keine Feuerstätte im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO darstellt, weil sie nicht durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Energieträger Wärme erzeugt.

f) Eine Korrektur dieses widersprüchlich anmutenden Ergebnisses ist abstrakt auf drei Arten denkbar.

Entweder man erstreckt den Beseitigungsanspruch auf den Inhalt von zulässigerweise errichteten Gebäuden, was nach Einschätzung des Senats mit dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts nicht vereinbar ist. Zwar ist anerkannt, dass eine Umwidmung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes, das mit privilegiertem Zweck abstandsflächenfrei errichtet werden darf, nicht statthaft ist (vgl. bayVGH, Urteil vom 04.08.2016, 1 ZB 15.2619 zitiert nach JURIS für die Umwandlung einer Garage in eine Werkstatt). Der bayerische Gesetzgeber hat aber mit der Novellierung des Art. 6 Abs. 9 BayBauO 2008 (Gesetz vom 14.08.2007; GVBl. 588) eine solche Zweckbindung für Nebengebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 4. Alt. BayBauO gerade abgeschafft (vgl. VG München Urteil vom 26.03.2012, M 8 K 11.1314 zitiert nach JURIS, dort Rn. 28 unter Verweis auf Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 RdNr. 509, Stand Januar 2009).

Oder man liest den Ausnahmetatbestand nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO, der die Errichtung bestimmter „Gebäude“ zulässt, so, dass mit Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO auch den Gebäuden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO ausdrücklich gleichgestellte Anlagen gemeint sind. Letzteres verneint das OLG Nürnberg implizit, während der Senat eine solche Auslegung für vorzugswürdig hält.

Schließlich ist als dritte Betrachtungsweise zu erwägen, ob die Grundannahme des OLG Nürnberg, die sich das angefochtene Urteil zu Eigen gemacht hat, schon nicht zutrifft. Danach soll die Luftwärmepumpe eine Anlage sein, von der im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Begründet wird dies letztlich mit den von der Anlage hervorgerufenen Geräuschen. Der Senat erachtet diese Betrachtungsweise für verfehlt, denn die Luftwärmepumpe entspricht weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBauO, zumal ein Bauwerk im Umfang der streitgegenständlichen Luftwärmepumpe anders als die für sie errichtete Einhausung von Menschen kaum betreten werden könnte, die Gerätschaft als solche schon begrifflich nicht. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche erzeugt, macht sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO. Diese Sichtweise erscheint dem Senat zu monokausal. Zutreffend ist zwar der Hinweis darauf, dass Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts auch die Vermeidung der Entstehung von grenznahen Emissionen ist. Doch stellt dies schon von vornherein eine untergeordnete Zielsetzung dar, was durch den Umstand, dass nicht nur die planende Kommune, sondern auch die Grundeigentümer durch privatrechtliche Vereinbarung von den Vorgaben des Abstandsflächenrechts abweichen können, belegt wird. Der durch das Abstandsflächenrecht verfolgte Schutz der Grundstücksnachbarn ist lückenhaft. Es befremdet, dass dieser nach der Logik des OLG Nürnberg weiter reichen soll als der Schutz nach § 906 BGB vor Immissionen. Vielmehr ist umgekehrt davon auszugehen, dass aufgrund der Wechselwirkungen zwischen Immissionsschutzrecht und Bauordnungsrecht § 3 Abs. 1 BImSchG auch für das Baurecht die nachbarrechtlich gebotene Rücksichtnahme konkretisiert dahingehend, dass als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen anzusehen sind, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. OVG NRW aaO. Rnl. 38 m.w.N.in Rn. 39). In Bezug auf Geräusche sind daher die in der TA-Lärm geregelten Grenzwerte maßgeblich. Mit bauordnungsrechtlichen Erwägungen ein darüberhinausgehendes nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot zu begründen, ist daher nicht überzeugend. Beim vorliegenden Sach- und Streitstand kann der Senat aber schon nicht davon ausgehen, dass die Luftwärmepumpe im Sinne von § 3 BImSchG unzulässige und damit nach § 906 BGB abwehrbare Geräusche erzeugt. Die hier vorgelegte schalltechnische Messung trägt solche Feststellungen nicht. Soweit der Kläger geltend macht, die in der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte würden tieffrequente Geräusche nicht sachgerecht erfassen, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht aufzuklären. Zum einen gab es auch schon zum Zeitpunkt der Erstellung und der immer wieder erfolgten Fortschreibungen der TA-Lärm tieffrequente Geräuschquellen. Zum andern ist es nicht Aufgabe der Zivilgerichte, die Sachgerechtigkeit der öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden TA-Lärm zu überprüfen. Bezeichnend ist, dass der Kläger zum Beweis dieser Behauptung ein Sachverständigengutachten, ohne das die Frage gerichtlich nicht klärbar wäre, nicht angeboten hat. Zwar ist dem Senat bewusst, dass grundsätzlich ein Sachverständigengutachten auch ohne Antrag der Parteien zu erholen ist, der entsprechende Antrag daher richtigerweise nur eine Beweisanregung darstellt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage § 403 Rn. 1). Das vorliegende Verfahren bietet hier aber dafür keine Veranlassung, zumal sich -ausgehend von den vorliegenden schalltechnischen Messungen, auf die sich auch der Kläger stützt - allenfalls Einschränkungen der Betriebszeiten oder die Anordnung zusätzlicher Dämm-Maßnahmen, keinesfalls aber die hier allein streitgegenständliche Beseitigung der Anlage würde rechtfertigen lassen.

g) Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass mit dem bayerischen Abstandsflächenrecht dem Grundstücksnachbarn kein Instrument in die Hand gegeben wird, dem Grundeigentümer vorzugeben, was er in einem in zulässiger Weise in der Abstandsfläche errichteten Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 4. Alt. BayBauO betreiben darf und was nicht. Der im Jahr 2007 neu gefasste Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBauO enthält Einschränkungen für Gebäude mit bestimmten Zweckbestimmungen nur im Hinblick auf das Fehlen von Aufenthaltsräumen und Feuerstätten. Dass sich der Grundstücksnachbar gegen die Umwidmung einer im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. BayBauO in zulässiger Weise errichteten Garage in eine Werkstatt wehren kann, steht dazu nicht in Widerspruch, zumal eine Werkstatt ersichtlich zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

Im Lichte der Neufassung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO kommt auch eine analoge Anwendung des Begriffs Feuerstätte auf Luftwärmepumpen, bei deren Betrieb keine Oxidationsprozesse in Gang gesetzt bzw. unterhalten werden, nicht in Betracht, da Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, das die Zweckbindung der in der Abstandsfläche in zulässiger Weise errichtbaren Gebäude gerade abgeschafft hat, also die Errichtung solcher Gebäude erleichtern wollte, nicht in Betracht.

In diesem Kontext verweist der Senat auch darauf, dass die vom Klägervertreter in seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten - nicht nachgelassenen -Schriftsatz, der zu berücksichtigende Rechtsausführungen enthält, referierten gerichtlichen Entscheidungen sich auf das Bauordnungsrecht anderer Bundesländer beziehen und daher deren Aussagekraft für die Auslegung des 2007 novellierten Art. 6 Abs. 9 BayBauO nur eingeschränkte Bedeutung haben kann.

h) Letztlich folgt das vom Senat für zutreffend erachtete Ergebnis auch aus dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG. § 906 BGB schützt den Eigentümer eines benachbarten Grundstücks im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG vor der Zuführung von Stoffen und Geräuschen auf sein Grundstück. Das Abstandsflächenrecht stellt dagegen eine Einschränkung des Eigentumsrechts an einem Grundstück dar, um Nachbargrundstücke namentlich vor dem Entzug von Belichtung und Belüftung zu schützen. Weitergehende Beschränkungen des Grundeigentums zum Schutz von Nachbargrundstücken sind vor dem Hintergrund, dass diese primär durch § 906 BGB geschützt werden, nach Einschätzung des Senats nicht verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich nicht legitimierbar.

i) Auch aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BayBauO folgt für den im vorliegenden Fall klägerseits allein geltend gemachten Beseitigungsanspruch nichts. Richtig ist zwar, dass diese Bestimmung für Luftwärmepumpen nicht analog angewendet werden kann, zumal sich die schutzwürdigen Interessen der Grundstücksnachbarn in Bezug auf Solaranlagen anders darstellen als in Bezug auf Luftwärmepumpen. Auch insoweit gilt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine planwidrige Lücke in der gesetzlichen Regelung erkennbar sind.

Den Umkehrschluss, dass aufgrund der einfach-gesetzlichen ausdrücklichen Normierung der Zulässigkeit der Errichtung von Solaranlagen im Abstandsflächenbereich aus dem Fehlen einer solchen Bestimmung für Luftwärmepumpen geschlussfolgert werden kann, dass diese in Abstandsflächen unzulässig sein sollen, zieht der Senat nicht. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Schaffung der Bestimmung in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BayBauO darin gesehen hat, dass diese Solaranlagen gerade nicht auf Gebäuden errichtet sein müssen. Der Gesetzgeber hat mit der klarstellenden Bestimmung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass die Solaranlage nicht auf einem Gebäude, auf dem sie nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBauO bei Einhaltung der dort vorgegebenen Grenzen zulässig errichtet werden konnte, sondern auf einem offenen Gestell errichtet wurde, ihre Unzulässigkeit im Abstandsflächenbereich nicht begründen sollte. Daraus lassen sich für die Zulässigkeit der Errichtung einer eingehausten Luftwärmepumpe im Abstandsflächenbereich weder positive noch negative Schlussfolgerungen ziehen.

3) Der Einvernahme der mit der Berufungserwiderung angebotenen Zeugen, die bekunden sollen, dass sie als Mieter des klägerischen Anwesens durch den Betrieb der Luftwärmepumpe in ihrer Nachtruhe gestört werden und dass deren Messungen ergeben hätten, dass in der Nähe der Luftwärmepumpe ohne Erfassung der tieffrequenten Geräusche ein Geräuschpegel von 48,7 dB(A) herrsche, bedurfte es nicht. Dass die Mieter sich durch die Geräusche in ihrer Nachtruhe gestört fühlen, ist unbestritten. Dass der Geräuschpegel in der Nähe der Anlage bei Eigenmessungen mit 48,7 dB (A) festgestellt worden sein soll, ist im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Sichtweise des OLG Nürnberg und die des Senats im Hinblick auf die im vorliegenden Fall vorgenommene Einhausung der Luftwärmepumpe begrifflich zur Deckung gebracht werden könnten, ist die Frage, welche Reichweite dem quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem landesrechtlich geregelten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zukommt, von grundlegender Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Dass im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht keine bundeseinheitliche Handhabung geboten ist, ändert hieran im Hinblick auf die aufgezeigten Diskrepanzen zwischen der Rechtsauffassung des Senats und der des OLG Nürnberg ersichtlich nichts.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen, Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... bzw. ... und ... der Gemarkung S..., wenden sich gegen die den Beigeladenen mit Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 12. Oktober 2016 erteilte Baugenehmigung für das Abbrechen und Erneuern des durch Wasserschaden und Holzbock beschädigten Dachstuhls am niedrigeren Gebäudeteil auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S...

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/1 für das Sanierungsgebiet S... zwischen G...str., F...str., A...str., ... B..., T..., A..., M...str., S... Str. u. n... - im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 5/1. Das Bauvorhaben soll ohne Änderung der bisherigen Nutzung den bisherigen Baubestand mit Brandwand mit den bisherigen Abmessungen wiederherstellen; es weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze ab. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen. In der Begründung des Bescheids ist u.a. ausgeführt, im Vergleich zum bisherigen Bestand würden die Nachbarn durch die Baugenehmigung nicht beeinträchtigt. Die Befreiung vom Bebauungsplan sei auch unter Würdigung der nachbarlichen Belange vertretbar, zumal die strikte Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu einer unbilligen Härte führen würde und mit dem Bebauungsplan nicht die Absicht verfolgt worden sei, den unter Bestandsschutz stehenden niedrigeren Gebäudeteil vollständig abzubrechen.

Die Antragstellerinnen haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellerinnen dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerinnen gegen die Baugenehmigung vom 12. Oktober 2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB davon ab, ob die Festsetzungen, von der dem Bauherrn eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - juris Rn. 5 f).

1. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten - grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29/16 - juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 16 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht bei seiner wertenden Betrachtung zu der Beurteilung gekommen, dass die im Bebauungsplan Nr. 5/1 festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass sich aus dem Bebauungsplan keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit der zeichnerischen Baugrenzenfestsetzung über die Aufstellung von Planungsgrundsätzen im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hinaus gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen eingeräumt werden sollten. Gegen ein über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus gewolltes nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis spreche insbesondere, das sich hier das festgelegte Baufenster über mehrere Grundstücke erstrecke und laut Bebauungsplanbeschreibung einer Ladenerweiterung in rückwärtiger Lage zur M...straße diene. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich eine drittschützende Wirkung der Baugrenzenfestsetzung nicht daraus herleiten, dass der Zugang für die oberen Stockwerke der an das Bauvorhaben angrenzenden Gebäude an der M...str. über deren Ostseite erfolgt. Denn der Zugang zu diesen Stockwerken wurde im Bebauungsplan, der zwischen der H... und der M...str. eine durchgängige erdgeschossige Erweiterung des Ladengeschosses (ohne Unterbrechungen für Zugänge zu den oberen Stockwerken der Bebauung zwischen M...str. und H...*) ermöglicht, nicht einmal ansatzweise geregelt.

Mangels drittschützender Wirkung der Baugrenzenfestsetzung des Bebauungsplans kommt es daher nicht darauf an, ob die Befreiung hiervon - wie die Antragstellerinnen meinen - die Grundzüge der Planung berührt. Die Antragstellerinnen haben insoweit auch keinen Anspruch auf Einhaltung der objektiv-rechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris Rn. 15 m.w.N.).

2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Stadt bei ihrer Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Antragstellerinnen genommen hat.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zukommt, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris Rn. 19 m.w.N.).

a) Davon ausgehend kann den Antragstellerinnen nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die konkrete Situierung des Nachbargebäudes berufen. Denn die Situierung des Gebäudes ist weder Gegenstand des Bauantrags, noch Gegenstand der Baugenehmigung. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen (BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 13). Gegenstand des Bauantrags und der Baugenehmigung ist damit vorliegend nur das Bauvorhaben „Abbrechen und Erneuern des beschädigten Dachstuhls“ auf dem Erdgeschoss des niedrigeren Gebäudeteils auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S..., nicht aber - wie von den Antragstellerinnen behauptet - ein vollständiger Neubau auf einer (bereits bestehenden) Bodenplatte. Aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Lichtbildern ergibt sich nichts anderes, zumal sie angesichts der darauf erkennbaren Außenmauern des Erdgeschosses den von den Antragstellerinnen behaupteten Zustand des Gebäudes ohnehin nicht belegen.

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass angesichts des laut Bauantrag bestehen bleibenden Erdgeschosses, der unverändert bleibenden Abmessungen und der Form des Dachstuhls sowie der gleichbleibenden Nutzung nicht von einer unzumutbaren Belastung der Interessen der Antragstellerinnen gesprochen werden könne. Dem sind die Antragstellerinnen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass durch das Bauvorhaben der rückwärtige Zugang zu den Obergeschossen ihrer Anwesen „schlicht unmöglich“ werde, kann ihrem Vorbringen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil - bei Fortbestand des Erdgeschosses - der Abriss und die geplante nachfolgende Erneuerung allein des Dachstuhls keinerlei Auswirkungen auf die Zugangsmöglichkeit zu ihren Räumlichkeiten haben.

b) Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens entnehmen.

Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens, seine Länge, sein Volumen sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 14).

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung von Höhe, Länge und Bauvolumen der baulichen Anlage in Relation zur Bebauung auf den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgenommen und eine erdrückende oder einmauernde Wirkung auf die Grundstücke der Antragstellerinnen verneint. Die bloße Berufung im Beschwerdevorbringen auf vorgelegte Fotografien, denen lediglich der gegenwärtige Zustand entnommen werden kann, genügt ebenso wenig wie der Hinweis auf die an die Terrassenwand der Antragstellerinnen angrenzende Giebelwand des Bauvorhabens, um diese Einzelfallbeurteilung in Frage zu stellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, Nr. 9.7.1 und Nr. 1.1.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2016 ist wirkungslos geworden.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien beendet und einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2016 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Rechtsstreits zu treffen. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B.v. 26.01.2017 – 9 ZB 15.2286 – juris Rn. 3). Bei Anwendung dieses Maßstabes entspricht es der Billigkeit, die Kosten den Klägern (diesen untereinander als Gesamtschuldner) aufzuerlegen. Hierfür sprechen im Wesentlichen folgende Erwägungen:

Es ist zwar anerkannt, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 6). Eine derartige Unbestimmtheit des Vorbescheids in nachbarrechtlich relevanten Merkmalen lag aber nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Entgegen der Behauptung der Kläger nimmt der Vorbescheid vom 7. Juli 2015 ausdrücklich Bezug auf die zusammen mit dem Antrag eingereichte „zeichnerische Darstellung mit Berechnung für das Maß der baulichen Nutzung“, die Konkretisierung der Pläne zur Sitzung des Gemeinderats am 30. Oktober 2014 sowie die Berechnung der GRZ vom 27. November 2014. Aufgrund der Fragestellung umfasst der Vorbescheid damit – lediglich – die Feststellung, dass auf dem Grundstück FlNr. 90/3 Gemarkung Atzelsberg die Errichtung von 4 Doppelhäusern [8 Doppelhaushälften] mit Carports mit jeweils zwei Vollgeschossen und Flachdach mit den sich aus dem eingereichten Lageplan und der eingereichten Ansicht ergebenden Maßen sowie den in der Aufstellung genannten Eckdaten unter Beachtung der genannten Nebenbestimmungen grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Zu Lasten der Kläger gehende Unklarheiten in Hinblick auf die Beurteilung der Verletzung von Nachbarrechten ergeben sich daraus nicht. Einen darüber hinausgehenden materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, hat der Nachbar grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 6), zumal nur die mit dem Vorbescheid entschiedenen Fragen Gegenstand der Feststellungswirkung des Vorbescheids sind.

Mit dem Einwand, der Vorbescheid sei nicht zuletzt in Hinblick auf die Dachform zu unbestimmt, weil er auch die Errichtung von Doppelhäusern mit Satteldächern umfasse, lässt sich ebenfalls keine Verletzung von drittschützenden Vorschriften begründen, weil das Vorbringen unzutreffend ist. Gegenstand der Feststellungswirkung des Vorbescheids sind nur die mit dem Vorbescheid entschiedenen Fragen, ausweislich des Vorbescheids also die Errichtung von Doppelhäusern „mit der geplanten Dachform Flachdach“.

Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch den angefochtenen Vorbescheid wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Prüfungsumfang im Vorbescheidsverfahren auf das jeweilige Prüfprogramm im entsprechenden Baugenehmigungsverfahren beschränkt ist (vgl. Art. 71 Satz 4 BayBO). Bei Vorhaben, die - wie hier - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, kann deshalb nur über die Vereinbarkeit mit den in Art. 59 Satz 1 BayBO angeführten Vorschriften entschieden werden (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 7). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde diesbezüglich nicht beantragt. Im Übrigen war die Einhaltung von Abstandsvorschriften nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags und kann daher schon deshalb nicht von seiner Feststellungswirkung umfasst sein.

Abgesehen davon könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (BayVGH B. v. 23.3.2016 – 9 ZB 13.1877 – juris Rn. 7).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung regelmäßig keine drittschützende Wirkung zukommt, weil diese wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter. Entsprechendes gilt für Festsetzungen zur Dachform sowie für Festsetzungen von Parkflächen. Zutreffend ist auch, dass die damit vorgegebene Ordnung der Bebauung ausnahmsweise auch anders motiviert sein kann als städtebaulich. Insoweit ist der Wille der planenden Gemeinde maßgebend, der durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln ist (BayVGH, B.v.21.9.2016 – 9 ZB 14.2715 – juris Rn. 11).

Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Bebauungsplan Nr. 2 Rathsberg Süd weder im Text, noch in der Begründung Ausführungen enthält, dass den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Dachform ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zukommen soll. Vielmehr sieht der Bebauungsplan für das Baugrundstück ein sehr großes Baufenster vor; die Baugrenzen werden von dem geplanten Bauvorhaben eingehalten. Allein der Umstand, dass sich in der näheren Umgebung eine villenartige Wohnbebauung befindet, widerspricht nicht einer nachträglichen Nachverdichtung. Entsprechende Festsetzungen, die gerade dem Erhalt der bisherigen villenartigen Bebauung des Plangebiets dienen, sind von der Gemeinde nicht, auch nicht nachträglich getroffen worden. Darüber hinaus sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Plangeber mit den planerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Dachform nicht nur städtebauliche Ziele verfolgt, sondern erkennbar auch den Schutz der Nachbarn im Blick hatte.

Eine nachbarschützende Wirkung der fraglichen Maßfestsetzungen ließ sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht damit begründen, dass hier „Quantität in Qualität“ umschlage und daher der Sache nach die Art der baulichen Nutzung betroffen wäre. Denkbar ist dies etwa dann, wenn die quantitative Dimensionierung eines Vorhabens derart aus dem Rahmen fällt, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität im Hinblick auf die Art der Nutzung erreicht wird (vgl. OVG NW, B.v.21.2.2005 – 10 B 1269/04 – juris Rn. 10; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 15 BauNVO Rn. 18). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch OVG B, U.v. 30.6.2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Rechtsschutz des Nachbarn im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB davon abhängt, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Betrifft die erteilte Befreiung aber – wie hier – eine Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient (Vollgeschosszahl und Dachform), so hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Der Nachbarschutz richtet sich dann nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH B.v. 9.2.2018 – 9 CS 17.2099 – juris Rn. 15). Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 9.5.2016 – 10 A 1611/14 – juris Rn. 49).

Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn eine an sich erforderliche Befreiung nicht erteilt worden ist. Hat die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben ohne eine solche Befreiung genehmigt, so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die fehlende Befreiung bzw. durch das Unterbleiben einer Ermessensbetätigung verletzt sein. Zwar ist § 15 Abs. 1 BauNVO nicht unmittelbar anwendbar, wenn ein Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, doch kann in einem solchen Fall Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen. Denn wenn schon gegen Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden sind, eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebots geltend gemacht werden kann, so muss dies im Ergebnis erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen gelten, die diesen Festsetzungen widersprechen (vgl. OVG NW, U.v. 9.5.2016 – 10 A 1611/14 – juris Rn. 51).

Auch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergab sich nicht aus dem Vorbringen, vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Eine solche erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Bauvolumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, davon könne bei dem Bauvorhaben nicht gesprochen werden, da es das sehr groß angelegte Baufenster des Bebauungsplans einhalte, die Gesamthöhe jedes Gebäudes 5 m betrage und die kürzeste Entfernung einer der geplanten Doppelhaushälften zum nächstgelegenen Wohnhaus auf FlNr. 90/5 Gemarkung Atzelsberg etwa 7 – 8 m betrage.

Die Gesamtschuldnerhaftung der Kläger für die Kosten folgt aus § 159 Satz 2 VwGO. Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung im gerichtlichen Verfahren (sowohl in erster Instanz als auch im Zulassungsverfahren) keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung …, wenden sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Stadt … vom 9. Dezember 2016 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Außenstellplätzen auf den aneinandergrenzenden Grundstücken FlNr. …, FlNr. … und FlNr. … der Gemarkung …

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 284b der Antragsgegnerin. Das Bauvorhaben ist auf FlNr. … vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenzen vorgesehen und grenzt an das südlich davon gelegene Grundstück FlNr. … an, das zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück der Antragsteller liegt. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass von den festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung ausgehe. Zum einen enthalte die Begründung zum Bebauungsplan keinen Hinweis auf eine nachbarschützende Funktion; zum anderen folge dies auch aus dem Zweck des Bebauungsplans, nämlich der Schaffung von Bereichen, die im Zusammenhang mit dem Prinzip der ursprünglichen „Reichsheimstätten“ dem Anbau von Obst und Gemüse zur Selbstversorgung dienten. Aus Gründen der Nachverdichtung seien im Übrigen bereits auf FlNr. … und … freistehende Einzelhäuser außerhalb der Baugrenzen im inneren Bereich des Bebauungsplans genehmigt worden.

Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2017 abgelehnt. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. Die Antragsteller würden voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung in ihren Rechten verletzt. Weder aus den textlichen Festsetzungen, noch aus der Begründung des Bebauungsplans ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen von der Antragsgegnerin nicht nur im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgt sei, sondern (auch) den Zweck habe, gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen einzuräumen. Die Befreiung sei gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos. Dagegen spreche bereits die Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen, die eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleiste. Von einer abriegelnden, einmauernden, erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens könne nicht die Rede sein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie sind der Auffassung, es lägen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Festsetzung der seitlichen und hinteren Baugrenzen nach der Rechtsprechung „zumindest auch“ ein nachbarschutzrechtlicher Charakter zukomme. Bei Erlass des Bebauungsplans habe ein Planungswille zur Schaffung sog. rückwärtiger Ruhebereiche vorgelegen, der sich im heute vorliegenden Bebauungsplan noch immer verkörpere.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts … vom 31. Januar 20176 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Dezember 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan Nr. 284b hätten weder kraft Bundesrechts noch ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung, da ein derartiger Wille der Antragsgegnerin als Planungsträgerin weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Begründungen der Änderungssatzungen ableitbar sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Festsetzung der Baugrenzen diene im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nur dem Interesse der Allgemeinheit. Sie sei zu keinem Zeitpunkt dazu bestimmt gewesen, dem einzelnen Nachbarn Rechte zu verleihen und daher nicht drittschützend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Außenstellplätzen unter Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 284b verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn davon abhängt, ob die Festsetzungen, von der der Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 5 f; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 –juris Rn. 25 m.w.N.).

Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben – anders als die Festsetzung von Baugebieten – grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 4; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11). Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 – 4 B 29/16 – juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11; OVG RhPf, B.v. 1.8.2016 – 8 A 10264/16 – juris Rn. 6). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2015 – 1 CS 15.2108 – juris Rn. 8). Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15).

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht bei seiner wertenden Betrachtung zutreffend angenommen, dass die im Bebauungsplan Nr. 284b festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass sich weder aus den textlichen Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans und den späteren Änderungen Anhaltspunkte dafür ergäben, dass mit der zeichnerischen Baugrenzenfestsetzung über die Aufstellung von Planungsgrundsätzen im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hinaus, gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen eingeräumt werden sollten. Aus dem Fehlen von Anhaltspunkten für einen entsprechenden Planungswillen der Antragsgegnerin sei gerade nicht zu folgern, dass die Festsetzungen zu seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen an sich Nachbarschutz entfalten würden. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

a) Ob das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung den Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines derartigen Willens „überspannt“ hat, wie im Beschwerdevorberingen geltend gemacht wird, kann dahinstehen. Zwar hat es seiner diesbezüglichen Prüfung den Einleitungssatz vorangestellt, „ein eindeutig erkennbarer Wille der Antragsgegnerin, dass die hier inmitten stehenden Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich“. Wie sich dem weiteren Kontext der Entscheidung aber entnehmen lässt und bereits oben ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht eine drittschützende Wirkung der im Bebauungsplan Nr. 284b der Antragsgegnerin festgesetzten Baugrenzen mangels Anhaltspunkten für überhaupt einen dementsprechenden Planungswillen der Antragsgegnerin verneint. Dies spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines eindeutig erkennbaren solchen Willens nicht als Voraussetzung für die drittschützende Wirkung der festgesetzten Baugrenzen angesehen haben dürfte. Denn dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich ein solcher Planungswille jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 10).

b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aus den dort zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2014 (Az. 9 CS 14.1171) und vom 27. April 2009 (Az. 14 ZB 08.1172) nicht abgeleitet werden, ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis sei regelmäßig dann gegeben, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern ein „rückwärtiger Ruhebereich“ entsteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 9 ZB 15.85 – juris Rn. 8).

Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass mit den festgesetzten Baugrenzen Bereiche geschaffen werden sollten, die im Sinne der „Reichsheimstätten“ als Selbstversorgungsgärten für Obst- und Gemüseanbau dienen sollten, wird dem im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Das ursprüngliche Verbot der Errichtung von untergeordneten Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO wurde durch die Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 1975 aufgehoben. Durch die Zulassung solcher Nebenanlagen wurde eine – wenn auch begrenzte – Bebauung des „Innenbereichs“ des jeweiligen Gevierts gestattet, wovon die Grundstückseigentümer nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten wird, umfassend Gebrauch gemacht haben. Auch der in der Begründung der Satzungsänderung vom 1. September 1971 verwendete planungsrechtlich nicht aussagekräftige Begriff „Gartenwohnsiedlung“ für das Plangebiet erlaubt nicht den hinreichend zuverlässigen Schluss, dass hierfür nicht (nur) städtebauliche Erwägungen, sondern Vorstellungen über die Gewährung von bauplanungsrechtlichem Nachbarrechtsschutz maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 a.a.O. – juris Rn. 10).

Im Rahmen einer wertenden Betrachtung des Festsetzungszusammenhangs kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass der Bebauungsplan Nr. 284b der Antragsgegnerin das Instrument der Baugrenze nicht nur dort einsetzt, wo nachbarliche Interessengegensätze zumindest ansatzweise erkennbar sind; vielmehr werden die Baufenster flächendeckend und unabhängig vom Vorhandensein potenziell schutzbedürftiger Nachbarbebauung festgesetzt. Dies lässt eher auf das Ziel schließen, ein bestimmtes Ortsbild zu gestalten, als auf die Absicht, Nachbarinteressen zu wahren (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 a.a.O. – juris Rn. 10 m.w.N.).

Schließlich dürften auch die von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungen für freistehende Einzelhäuser auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … außerhalb der Baugrenzen im Innenbereich des Gevierts, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, gegen einen Planungswillen der Antragsgegnerin sprechen, dass diese Baugrenzen zumindest dort auch dem Schutz der Nachbarn dienen sollen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen, Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... bzw. ... und ... der Gemarkung S..., wenden sich gegen die den Beigeladenen mit Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 12. Oktober 2016 erteilte Baugenehmigung für das Abbrechen und Erneuern des durch Wasserschaden und Holzbock beschädigten Dachstuhls am niedrigeren Gebäudeteil auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S...

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/1 für das Sanierungsgebiet S... zwischen G...str., F...str., A...str., ... B..., T..., A..., M...str., S... Str. u. n... - im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 5/1. Das Bauvorhaben soll ohne Änderung der bisherigen Nutzung den bisherigen Baubestand mit Brandwand mit den bisherigen Abmessungen wiederherstellen; es weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze ab. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen. In der Begründung des Bescheids ist u.a. ausgeführt, im Vergleich zum bisherigen Bestand würden die Nachbarn durch die Baugenehmigung nicht beeinträchtigt. Die Befreiung vom Bebauungsplan sei auch unter Würdigung der nachbarlichen Belange vertretbar, zumal die strikte Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu einer unbilligen Härte führen würde und mit dem Bebauungsplan nicht die Absicht verfolgt worden sei, den unter Bestandsschutz stehenden niedrigeren Gebäudeteil vollständig abzubrechen.

Die Antragstellerinnen haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellerinnen dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerinnen gegen die Baugenehmigung vom 12. Oktober 2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB davon ab, ob die Festsetzungen, von der dem Bauherrn eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - juris Rn. 5 f).

1. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten - grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29/16 - juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 16 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht bei seiner wertenden Betrachtung zu der Beurteilung gekommen, dass die im Bebauungsplan Nr. 5/1 festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass sich aus dem Bebauungsplan keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit der zeichnerischen Baugrenzenfestsetzung über die Aufstellung von Planungsgrundsätzen im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hinaus gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen eingeräumt werden sollten. Gegen ein über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus gewolltes nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis spreche insbesondere, das sich hier das festgelegte Baufenster über mehrere Grundstücke erstrecke und laut Bebauungsplanbeschreibung einer Ladenerweiterung in rückwärtiger Lage zur M...straße diene. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich eine drittschützende Wirkung der Baugrenzenfestsetzung nicht daraus herleiten, dass der Zugang für die oberen Stockwerke der an das Bauvorhaben angrenzenden Gebäude an der M...str. über deren Ostseite erfolgt. Denn der Zugang zu diesen Stockwerken wurde im Bebauungsplan, der zwischen der H... und der M...str. eine durchgängige erdgeschossige Erweiterung des Ladengeschosses (ohne Unterbrechungen für Zugänge zu den oberen Stockwerken der Bebauung zwischen M...str. und H...*) ermöglicht, nicht einmal ansatzweise geregelt.

Mangels drittschützender Wirkung der Baugrenzenfestsetzung des Bebauungsplans kommt es daher nicht darauf an, ob die Befreiung hiervon - wie die Antragstellerinnen meinen - die Grundzüge der Planung berührt. Die Antragstellerinnen haben insoweit auch keinen Anspruch auf Einhaltung der objektiv-rechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris Rn. 15 m.w.N.).

2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Stadt bei ihrer Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Antragstellerinnen genommen hat.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zukommt, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris Rn. 19 m.w.N.).

a) Davon ausgehend kann den Antragstellerinnen nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die konkrete Situierung des Nachbargebäudes berufen. Denn die Situierung des Gebäudes ist weder Gegenstand des Bauantrags, noch Gegenstand der Baugenehmigung. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen (BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 13). Gegenstand des Bauantrags und der Baugenehmigung ist damit vorliegend nur das Bauvorhaben „Abbrechen und Erneuern des beschädigten Dachstuhls“ auf dem Erdgeschoss des niedrigeren Gebäudeteils auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S..., nicht aber - wie von den Antragstellerinnen behauptet - ein vollständiger Neubau auf einer (bereits bestehenden) Bodenplatte. Aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Lichtbildern ergibt sich nichts anderes, zumal sie angesichts der darauf erkennbaren Außenmauern des Erdgeschosses den von den Antragstellerinnen behaupteten Zustand des Gebäudes ohnehin nicht belegen.

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass angesichts des laut Bauantrag bestehen bleibenden Erdgeschosses, der unverändert bleibenden Abmessungen und der Form des Dachstuhls sowie der gleichbleibenden Nutzung nicht von einer unzumutbaren Belastung der Interessen der Antragstellerinnen gesprochen werden könne. Dem sind die Antragstellerinnen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass durch das Bauvorhaben der rückwärtige Zugang zu den Obergeschossen ihrer Anwesen „schlicht unmöglich“ werde, kann ihrem Vorbringen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil - bei Fortbestand des Erdgeschosses - der Abriss und die geplante nachfolgende Erneuerung allein des Dachstuhls keinerlei Auswirkungen auf die Zugangsmöglichkeit zu ihren Räumlichkeiten haben.

b) Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens entnehmen.

Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens, seine Länge, sein Volumen sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 14).

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung von Höhe, Länge und Bauvolumen der baulichen Anlage in Relation zur Bebauung auf den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgenommen und eine erdrückende oder einmauernde Wirkung auf die Grundstücke der Antragstellerinnen verneint. Die bloße Berufung im Beschwerdevorbringen auf vorgelegte Fotografien, denen lediglich der gegenwärtige Zustand entnommen werden kann, genügt ebenso wenig wie der Hinweis auf die an die Terrassenwand der Antragstellerinnen angrenzende Giebelwand des Bauvorhabens, um diese Einzelfallbeurteilung in Frage zu stellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, Nr. 9.7.1 und Nr. 1.1.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 6. Dezember 2012, mit dem die Beklagte die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 48 Gemarkung M. festgestellt hat. Sie sind Eigentümer der Grundstücke FlNr. 51 und 64 Gemarkung M., die an das Baugrundstück FlNr. 48 der Beigeladenen grenzen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2013 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags haben darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, das Baugrundstück liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB), sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB), begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils, weil sich allein aus einer fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten lässt. Der Nachbarschutz ergibt sich vielmehr sowohl im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB, als auch im Fall des § 35 BauGB nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 25 m. w. N.).

b) Das Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass durch den Vorbescheid das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Dieses Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB über das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“, im Fall des § 35 BauGB lässt es sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 a. a. O. Rn. 25). Es kommt im Wesentlichen auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 a. a. O. Rn. 27).

aa) Soweit gerügt wird, dass durch den Vorbescheid das Abstandsflächenrecht verletzt werde, kommt eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch den angefochtenen Vorbescheid wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Prüfungsumfang im Vorbescheidsverfahren auf das jeweilige Prüfprogramm im entsprechenden Baugenehmigungsverfahren beschränkt ist (vgl. Art. 71 Satz 4 BayBO). Bei Vorhaben, die - wie hier - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, kann deshalb nur über die Vereinbarkeit mit den in Art. 59 Satz 1 BayBO angeführten Vorschriften entschieden werden (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 7). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde nicht beantragt. Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 17).

bb) Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12). Davon kann bei einem Einfamilienhaus, das mit ca. 6,95 m Höhe nicht erheblich höher ist als das Wohngebäude der Kläger, nicht gesprochen werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Zulassungsvorbringens der Kläger für ihr Grundstück FlNr. 64 Gemarkung M.

Soweit sich die Kläger darauf berufen, das Bauvorhaben der Beigeladenen würde sie in der Möglichkeit beschneiden, auf ihrem Haus eine Photovoltaikanlage oder eine Solarthermieanlage zu installieren, weil das Bauvorhaben ihrem Anwesen „erheblichen Lichteinfall nehmen“ würde, handelt es sich hierbei nur um in der Zukunft liegende ungewisse Ertragschancen. Im Übrigen hat es der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 15 CS 13.1561 - juris Rn. 15). Nach obigen Ausführungen kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass auch insoweit eine nicht mehr hinnehmbare Verschattung des Grundstücks der Kläger eintritt.

cc) Ebenso wenig können die Kläger eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darauf stützen, dass durch ein weiteres Gebäude ihr Blick von ihrem Wohnanwesen in die freie Natur „erheblich versperrt“ und ihr Naturgenuss sowie ihre Erholungsmöglichkeit beeinträchtigt würden, weil nach einer Bebauung des Nachbargrundstücks eine wesentlich intensivere Grundstücksnutzung - verbunden mit mehr Lärm sowie sonstigen Immissionen - zu befürchten sei und sie im Garten „gleichsam auf dem Präsentierteller“ sitzen würden. Das öffentliche Baurecht vermittelt nämlich keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Einen Schutz auf Erhaltung der freien Aussicht gewährt das Bauplanungsrecht ebenso wenig wie ein Recht auf ungestörten Naturgenuss (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 66 Rn. 441).

c) Auch der Einwand, das geplante Bauvorhaben würde „die Grenze des Bebauungszusammenhangs maßgeblich beeinflussen und diese maßgeblich sowohl nach Osten, wie auch nach Süden verschieben“, zu einer „Zersiedlung der Baulinie“ und zum Entstehen einer Splittersiedlung führen, kann für sich allein gesehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen, weil derartigen öffentlichen Belangen jedenfalls dann keine drittschützende Wirkung zukommt, wenn sie - wie hier - keine Auswirkungen auf die in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandene Bebauung haben.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Hinweispflicht (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt, weil im Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt wird, dass die Frage, ob eine Baugenehmigung für den Umbau des Nebengebäudes der Kläger existiert, zur Beurteilung des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits entscheidungserheblich war und das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Annahme, dass das Gebäude der Kläger im rückwärtigen Bereich der FlNr. 51 ohne Genehmigung umgebaut worden ist und zu Wohnzwecken genutzt wird, beruhen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 74).

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend bereits darauf abgestellt, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und deswegen nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Der zusätzliche Hinweis auf das Fehlen einer schutzwürdigen Abwehrposition der Kläger hinsichtlich der Wohnnutzung des Nebengebäudes ändert daran nichts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt W...- ... erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2017 für die „Errichtung eines Doppelhauses“ mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R... (Baugrundstück). Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R..., das an das Baugrundstück und dessen Zufahrt zur Straße P... grenzt.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung am 16. Oktober 2017 Klage erhoben (Az. AN 9 K 17.2291), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Am 2. November 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen sowie den Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 30. November 2017 in der Sache ab. Das zugelassene Vorhaben der Beigeladenen verletze – gleich, ob es im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werde – aller Voraussicht nach keine Abwehrrechte des Antragstellers. Die durch vier Kraftfahrzeuge ausgelösten Fahrzeugbewegungen würden sich bei einer lebensnahen Betrachtung im normalen Rahmen einer Wohnnutzung halten; deren Lärm- und Geruchsimmissionen seien vom Nachbarn grundsätzlich zu dulden. Hinsichtlich der Größe und der Situierung der Baukörper sei das Vorhaben nicht rücksichtslos, zumal es zum Grundstück des Antragstellers die landesrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen ersichtlich wahre.

Mit seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2017 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil er aufgrund der unmittelbar an seinem Grundstück vorbeiführenden Erschließung unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die zugelassene massive Bebauung im Vergleich zur Nachbarbebauung weitaus mehr Immissionen hervorrufen werde, als dies bei einer in der Umgebung üblicherweise vorhandenen Bebauung mit einem Einfamilienhaus der Fall sein würde. Auch das den Rahmen der Umgebung überschreitende, zugelassene Maß der baulichen Nutzung verletze das Rücksichtnahmegebot. Zwar habe das Vorhaben keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung, es sei aber zu berücksichtigen, dass die umliegenden Grundstücke eine lockere Bebauung mit niedrigen Gebäuden aufweise. Das zweigeschossige Mehrfamilienhaus weise demgegenüber zwei Vollgeschosse sowie ein freiliegendes Untergeschoss auf und stelle gegenüber seinem Wohngebäude eine übermächtige Erscheinung dar. Zudem liege das Bauvorhaben im Süden seines Grundstücks, weshalb es zu erheblichen Sichtbeeinträchtigungen und einer Verschattung des Grundstücks komme. Die Baugenehmigung sei auch rechtswidrig, weil das Bauvorhaben in die Erschließung seines Grundstücks eingreife.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Oktober 2017 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts W...- ... vom 19. September 2017 anzuordnen sowie den Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Erstgericht habe richtig entschieden. Die angefochtene Baugenehmigung verletze das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Es sei nicht dargelegt, warum die Nutzung der Stellplätze für ein Doppelhaus mehr als nur geringfügig nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers haben solle. Das Vorhaben wirke sich auch nicht dahin aus, dass das Antragstellergrundstück nur noch wie eine (von einem herrschenden Gebäude) dominierte (Fläche) ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde. Zur behaupteten Verschattung werde nicht substanziiert vorgetragen, die geltend gemachte Sichtbeeinträchtigung sei rechtlich nicht relevant. Der vom Antragsteller als öffentliche Erschließungsfläche bezeichnete Grundstücksstreifen sei Teil des Baugrundstücks; eine Widmung für öffentliche Verkehrszwecke sei nicht erfolgt.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.

1. Zu der vonseiten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren eingewandten Lärm- und Abgasbelastung hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der durch das Vorhaben ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr durch vier Kraftfahrzeuge vom Antragsteller auch dann als sozialadäquat hinzunehmen sei, wenn vom Schutzanspruch eines Wohngebiets ausgegangen werde (vgl. UA S. 10).

Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Grundsatz in allen Baugebieten zulässig. Dabei geht es, anders als bei Abstellplätzen auf öffentlichen Verkehrsflächen, um (private) Anlagen auf den Baugrundstücken. Zur Bewahrung eines gebietstypischen Immissionsniveaus besonders störempfindlicher und schutzbedürftiger Baugebiete wie etwa – auch faktischer – Wohngebiete, begrenzt § 12 Abs. 2 BauNVO die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß, das sich aus dem Bedarf der im jeweiligen Baugebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7.10 – BayVBl 2011, 769 = juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 11.05 – NVwZ 2007, 585 = juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend sind die der Wohnnutzung des Vorhabens zugeordneten vier Garagen einschließlich des ausgelösten An- und Abfahrtsverkehrs zulässig und regelhaft auch zumutbar. Denn § 12 Abs. 2 BauNVO bringt zugleich den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass selbst in störempfindlichen Baugebieten die Immissionen der zulässigen privaten Parkflächen für Kraftfahrzeuge von den Nachbarn als sozialadäquat geduldet werden müssen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 12 Rn. 17).

Hinsichtlich der Anzahl, der Lage, des Umfangs oder ihrer Zweckbestimmung begegnen die zugelassenen vier Garagen auf dem Baugrundstück einschließlich der am Grundstück des Antragstellers vorbeiführenden Zufahrt im konkreten Einzelfall ebenso wenig Bedenken wie hinsichtlich der von ihrer Nutzung ausgehenden Belästigungen oder Störungen bzw. Umwelteinwirkungen (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Insbesondere bestehen angesichts der – auch am Maßstab eines Wohngebiets gemessen – geringen Anzahl von nur vier Garagen für Personenkraftwagen, die der Wohnnutzung als Nebenanlagen in funktionaler und räumlicher Hinsicht zugeordnet sind, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass deren bestimmungsgemäße Nutzung Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG am Anwesen des Antragstellers hervorrufen könnte, die das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Konkret zu erwartende und nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht mehr zumutbare Beeinträchtigungen werden mit dem Vorbringen, die Lärm- und Abgasbelastung des Grundstücks des Antragstellers werde überproportional zunehmen, weil die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus die Nutzung von durchschnittlich zwei Fahrzeugen pro Wohneinheit (hier also vier Fahrzeuge) begründe, auch nicht substanziiert dargelegt.

2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das Rücksichtnahmegebot nicht zu Lasten des Antragstellergrundstücks verletze, weil ihm keine erdrückende, abriegelnde Wirkung zukomme und der Hauptbaukörper (Wandhöhe 7,65 m) einen Abstand von beinahe 12 m sowie der vorgelagerte Eingangsbereich (Wandhöhe 3 m) einen Abstand von über 8 m zur gemeinsamen Grenze von Bau- und Antragstellergrundstück einhalten würden.

Von einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung des Vorhabens geht auch der Antragsteller nicht aus. Er ist aber der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass die umliegenden Grundstücke eine lockere Bebauung mit niedrigen Gebäuden aufweisen würden, das Bauvorhaben eine übermächtige Erscheinung darstelle und das Antragstellergrundstück überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen werde.

Soweit der Antragsteller das Verhältnis von umliegender Bebauung und Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung beanstandet, beruft er sich der Sache nach auf eine vermeintliche Überschreitung des Rahmens der Bestandsbebauung, den er gewahrt wissen will. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber geklärt, dass das Maß der baulichen Nutzung kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat. Neben den §§ 31 und 35 BauGB sowie dem § 15 BauNVO regelt auch § 34 Abs. 1 BauGB Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das auch in dieser Vorschrift enthalten ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – NVwZ 1996, 170; BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – BauR 1996, 82 = juris Rn. 3, 4). Auf einen von konkreten Beeinträchtigungen losgelösten Anspruch auf die Bewahrung des Rahmens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kann sich der Antragsteller deshalb nicht mit Erfolg berufen.

Soweit der Antragsteller eine übermächtige Erscheinung des Bauvorhabens einwendet, setzt er sich weder mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung auseinander noch würdigt er die Bauvorlagen, die dem genehmigten Vorhaben zugrunde liegen. Die zum Antragstellergrundstück weisende „Ansicht Nord“ des Beiblatts zum Bauantrag der Beigeladenen zeigt den Hauptbaukörper als zweigeschossiges Gebäude mit einer Firsthöhe von etwa 9 m in Bezug auf die Geländehöhe zum Antragstellergrundstück (das Gelände fällt leicht von Norden nach hin Süden ab) und einer Außenwandlänge von 13 m, die lediglich auf eine Länge von ca. 6,50 m dem Antragstellergrundstück gegenüberliegt. Von einem („erdrückenden“) Gebäude, das derart übermächtig ist, dass das erdrückte Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 32 unter Hinweis auf OVG NW, B.v. 9.2.2009 – 10 B 1713.08 – BauR 2009, 775 = juris Rn. 25 m.w.N.), kann angesichts der Dimensionen des Bauvorhabens und der weit über das nach Landesrecht Gebotene hinausgehenden Abstände zum Antragstellergrundstück ersichtlich nicht die Rede sein. Dies belegen auch die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien des Rohbaus.

3. Die vorgenannten Grundsätze gelten ungeachtet dessen, ob das angefochtene Vorhaben im Süden des Nachbargrundstücks oder an anderer Stelle errichtet wird. Dass das Vorhaben die landesrechtlich gebotenen Abstände ohne weiteres wahrt, wurde bereits ausgeführt. Welche besonderen Umstände vorliegen, die hier gleichwohl zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verschattung oder Sichtbeeinträchtigung führen sollen, wird nicht dargelegt. Davon abgesehen besteht keine Gewähr dafür, dass die Außenbereichsqualität eines angrenzenden Grundstücks auf unabsehbare Zeit erhalten bleibt. Aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils am Rande des Außenbereichs Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 24 m.w.N.).

4. Das Vorbringen, durch das Bauvorhaben werde in die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers eingegriffen, ist nicht nachzuvollziehen.

Einerseits wird vorgetragen, die Erschließung des Antragstellergrundstücks im Hinblick auf die Entwässerung erfolge über den im Osten verlaufenden Grundstücksstreifen, andererseits wird ausgeführt, dieser Anschluss sei vom Antragsteller erst vor kurzem aufgegeben worden und der bisherige Anschluss des Antragstellergrundstücks über das westlich gelegene Grundstück sei aufzulassen gewesen.

Soweit es dem Antragsteller um die östliche Teilfläche des Baugrundstücks geht, die das Baugrundstück mit der Straße P... verbindet, ist weder ersichtlich, weshalb es sich dabei um eine „öffentlich genutzte“ oder „wohl öffentlich gewidmete Fläche“ handeln soll noch inwieweit das Vorhaben in die Erschließung des Antragstellergrundstücks eingreifen kann. Jedenfalls ist in der Auflage Nr. 2 zur Baugenehmigung vom 19. September 2017 festgelegt, dass öffentliche Einleitungen wie Wege, Grenzsteine, Leitungen usw. bei der Bauausführung zu schützen sind und nicht beschädigt werden dürfen.

5. Einstweilige Sicherungsmaßnahmen kommen bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.