vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 S 15.696, 30.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2015 getroffenen zwangsgeldbewehrten und für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen zur Untersagung der Nutzung ihres Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... zur Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel (Nr. I des Bescheidstenors) und zur Verpflichtung, die auf dem Grundstück gehaltenen Hähne nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) im abgedunkelten Stall zu halten (Nr. II des Bescheidstenors). Mit Urteil vom 30. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2015 in der Sache ab (Az. AN 3 K 15.00580; Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2234).

Den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss ebenfalls vom 5. März 2015 ab. Das Verwaltungsgericht führte unter Bezugnahme auf seine Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, die bisherige Tierhaltung mit bis zu 160 Stück Geflügel sei im anzunehmenden faktischen allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig, weil sich die Kleintierhaltung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO unterordne. In einem allgemeinen Wohngebiet überschreite die Haltung von mehr als 20 Hühnern bzw. Geflügel und mehr als einem Hahn den Rahmen der wohntypischen Freizeitbeschäftigung. Die Beschränkung des Bestandes auf das Doppelte dessen, was danach in einem Wohngebiet zulässig sei, berücksichtige damit auch die Lage und Größe des Grundstücks der Antragsteller und sei nicht zu beanstanden.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, für eine Beschränkung der Haltung von 40 Stück Geflügel bestehe angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten, die das Verwaltungsgericht unzutreffend ermittelt habe, keine rechtliche Grundlage. Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei richtig und sorgfältig begründet.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2234) und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

Gründe

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt.

a) Entgegen den Darlegungen der Antragsteller wurde der angeordnete Sofortvollzug in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht werdenden Weise schriftlich begründet.

Das Landratsamt hat die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die es dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 43). Das Landratsamt hat insoweit darauf abgestellt, dass es den Nachbarn aufgrund der Lärmbelastung nicht zumutbar ist, den derzeit rechtswidrigen Zustand bis zur Rechtskraft des Bescheids hinzunehmen.

b) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung entspreche ihrer Eigenart nach einem allgemeinen Wohngebiet, weil das Baugrundstück von Wohnbebauung umgeben sei, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht ernstlich infrage gestellt.

Die Rechtsauffassung der Antragsteller, der Charakter eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sei hier nicht eindeutig, weil in Sichtweite des Antragstellergrundstücks stark frequentierte, großflächige Lagerhallen der Lebensmittelindustrie vorhanden seien und die Wohnbebauung deshalb durch von Transportfahrzeugen ausgehende Immissionen vorbelastet sei, geht fehl. Nach § 34 Abs. 2 BauGB bemisst sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) entspricht. Dies setzt voraus, dass die maßgebliche Umgebung - von unwesentlichen Nutzungen und sog. Fremdkörpern abgesehen - ausschließlich bauliche Elemente enthält, die nur einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete zuzuordnen sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 34 Rn. 39 m. w. N.). So liegt es hier, weil der bodenrechtliche Charakter des zu Wohnzwecken genutzten Antragstellergrundstücks abschließend durch die umgebenden Wohngebäude und -nutzung geprägt wird, weshalb jedenfalls vom Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen ist (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Ob in „Sichtweite“ der näheren Umgebung zum Antragstellergrundstück Gewerbebetriebe vorhanden sind und die nähere Umgebung durch Immissionen aus dem Transportverkehr vorbelastet ist, ist nicht von Belang.

c) Die Beschränkung der Geflügelhaltung der Antragsteller einschließlich der von ihnen betriebenen Rassezucht auf höchstens 40 Stück Geflügel im Weg der Nutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. So liegt es hier.

aa) Die von den Antragstellern ausgeübte Geflügelhaltung einschließlich Zucht wäre als Hauptnutzung im allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zulassungsfähig (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.2010 - 4 B 31/10 - BauR 2011, 91 = juris Rn. 9 zu hauptgenutzten Anlagen der Tierhaltung im allgemeinen Wohngebiet). Eine von der Wohnnutzung losgelöste gewerblich betriebene Geflügelhaltung und Geflügelzucht ist weder allgemein nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig noch kommt ihre ausnahmsweise Zulassung nach § 4 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Ein Geflügelhaltungs- und Geflügelzuchtbetrieb ist bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise im allgemeinen Wohngebiet funktionswidrig und deshalb weder als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) noch als mitgezogener Betriebsteil im Rahmen eines „Gartenbaubetriebs“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), zu vereinbaren (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris Rn. 10).

bb) Zutreffend gehen deshalb auch die Antragsteller davon aus, dass sich die bebauungsrechtliche Zulässigkeit ihrer Geflügelhaltung- und Geflügelzucht nach § 14 Abs. 1 BauNVO bemisst. Danach sind in den Baugebieten außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen (Satz 1). Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung (Satz 2). Nach der Wertung des Gesetzgebers sollte mit der Einfügung „einschließlich der Kleintiererhaltungszucht“ aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BauGB-Änderungsgesetz 2013; BGBl I S. 1548) klargestellt werden, dass auch Anlagen der Kleintiererhaltungszucht als Nebenanlage zu qualifizieren sind (vgl. BT-Drs. 17/11468, S. 18). Geflügel wie Hühner, Gänse, Puten oder Enten sind Kleintiere i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 14 Rn. 30).

cc) Da untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen der Kleintierhaltung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu den nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässigen Anlagen gehören, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass die Anlage für die Kleintierhaltung dem Nutzungszweck der im jeweiligen Baugebiet liegenden Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dient und dass sie nicht im Widerspruch zur Eigenart des jeweiligen Baugebiets steht (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1999 - 4 B 13.99 - BauR 2000, 73 = juris Rn. 4; Stock a. a. O., § 14 Rn. 28; Henkel in Beck’scher Online-Kommentar, BauNVO, Spannowsky/Hornmann/Kämper, Stand März 2016, § 14 Rn. 32, jeweils m. w. N.).

In einem vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Wohngebiet ist die Zulassung von Anlagen der Kleintierhaltung demnach nur zulässig, soweit die Kleintierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt und auch nicht der Eigenart des Gebiets widerspricht (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1999, a. a. O.). Ausgehend von den besonderen Verhältnissen im Baugebiet darf die Kleintierhaltung nach Art und Anzahl der Tiere und ihrer Unterbringung das in dem Baugebiet nach der Verkehrsauffassung übliche Maß nicht überschreiten (Stock, a. a. O., § 14 Rn. 33; Arnold in Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Auflage 2014, § 14 Rn. 25 f.). Da allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist die freizeitgemäße Kleintierhaltung nur in einem den Wohnbedürfnissen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) gerecht werdenden Umfang gebietsverträglich. Zu den anerkannten Wohnbedürfnissen gehört dabei nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (BVerwG, B. v. 20.4.2010 - 4 BN 17.10 - juris Rn. 5 m. w. N.). Deshalb kann die Haltung von Kleintieren (auch) im Freien - wie hier - und die damit einhergehenden Geruchs- oder Geräuschbelästigungen dem Interesse an einem möglichst störungsfreien Wohnen eher zuwiderlaufen als deren Haltung in Gebäuden. So hat das OVG Koblenz die Auffassung vertreten, dass die Haltung von mehr als 20 Stück Hühnern mit mehr als einem Hahn den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris Rn. 9 f.; ebs. VG Stuttgart, U. v. 23.9.2015 - 5 K 2780/13 - juris Rn. 75; Stock, a. a. O., § 14 Rn. 34 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand November 2015, § 14 Rn. 61 jeweils m. w. N.). Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Angesichts der Klarstellung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass zur Kleintierhaltung auch die Kleintiererhaltungszucht gehört (vgl. bereits BVerwG, B. v. 5.1.1999 - 4 B 131.98 - BauR 1999, 732 = juris Rn. 2, zur Sporttaubenzucht), dürfte eine Beschränkung auf nur einen Hahn schon aufgrund der auch männlichen Nachzucht zwar nicht generalisierend gerechtfertigt sein, zumal - wie vorliegend - dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft insoweit Rechnung getragen werden kann, dass die erwachsenen Hähne zur Nachtzeit in einem abgedunkelten Stall gehalten werden. Im Übrigen dürfte aber außer Frage stehen, dass sich die Haltung von Geflügel im Wohngebiet nach wie vor auf einige wenige Stück zu beschränken hat, um den Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet gerecht zu werden (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 14 Rn. 33 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, erscheint die Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen. Inwieweit nach der Größe der Grundstücke und unter Berücksichtigung einer herkömmlichen oder regional traditionellen Kleintierhaltung hiervon abgewichen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.

dd) Nichts anderes folgt aus der Klarstellung durch das BauGB-Änderungsgesetz 2013, wonach auch Anlagen der Kleintiererhaltungszucht als Nebenanlage zu qualifizieren sind. Dabei ist die Frage ohne praktische Bedeutung, ob mit „Kleintiererhaltungszucht“ eine den Bestand der gehaltenen Tiere erhaltende Zucht gemeint ist (vgl. Stock, a. a. O., § 14 Rn. 10 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 14 Rn. 17; Arnold, in Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Auflage 2014, § 14 Rn. 28, „nachhaltige Fortpflanzung der gehaltenen Tiere“) und/oder - wohl zutreffend - die Züchtung vom Aussterben bedrohter (Klein-) Tierarten (vgl. den Muster-Einführungserlass der Fachkommission Städtebau vom 20.9.2013 zum Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, Nr. 3.7.2, zu finden unter www.bauministerkonferenz.de/Mustererlasse/Staedtebau; ebs. Bunzel, „Planspiel zur Novellierung des Bauplanungsrechts 2012/2013“ ZfBR 2013, 211, 217). Denn die Kleintiererhaltungszucht i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist nach jedem Verständnis nur dann zulässig, wenn sie keine (i.d.R. gewerbliche) Hauptnutzung umfasst, also im Rahmen der Hobby- und Haustierhaltung bleibt und auch gebietsverträglich ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 14 Rn. 2 m. w. N.; eine andere Rechtsauffassung vertreten - anders als die Antragsteller offenbar meinen - auch Berkemann in DVBl 2013, 815, 821 und Kopf in LKRZ 2014, 45, 49 nicht). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich indes nicht danach, welche Anzahl von Tieren einer bestimmten Art oder Rasse für eine sinnvolle Erhaltungszucht erforderlich ist, sondern nach den zuvor genannten Maßstäben, insbesondere nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Erfordert demnach die Erhaltungszucht einer bestimmten Kleintierart oder Rasse eine über die Gebietsverträglichkeit des jeweiligen Baugebiets hinausgehende Anzahl von Tieren, ist sie unzulässig.

ee) Von Vorstehendem ausgehend ist die Beschränkung der Geflügelhaltung der Antragsteller einschließlich der von ihnen betriebenen Rassezucht auf höchstens 40 Stück Geflügel zum Zweck der Hobby- und Freizeitnutzung i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO im gegenständlichen allgemeinen Wohngebiet gerechtfertigt.

(1) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Landratsamt die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls wie Lage und Größe des Antragstellergrundstücks hinreichend berücksichtigt und deshalb das Doppelte dessen zugelassen hat, was im allgemeinen Wohngebiet üblicherweise noch hingenommen werden kann. Eine über 40 Stück Geflügel hinausgehende Haltung und/oder Erhaltungszucht ist im konkreten Fall auch nach Auffassung des Senats nicht begründbar.

(2) Soweit die Antragsteller die Verkehrsüblichkeit von Kleintierhaltungen und Kleintiererhaltungszuchten im betreffenden Baugebiet, in ... und der näheren Umgebung einwenden, mag dies zwar in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Dies besagt aber nichts über die aus Rechtsgründen zulässige Anzahl der jeweils gehaltenen Tiere im betreffenden Wohngebiet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom Landratsamt ermittelten Tierbestände anderer Kleintierhaltungen u. a. im maßgeblichen Wohngebiet (vgl. Stellungnahme vom 28.10.2015) auf unkorrekten Angaben „verängstigter“ Geflügelhalter beruhen.

(3) Auch das Vorbringen, mit einer auf 40 Stück Geflügel beschränkten Haltung ließe sich keine Kleintiererhaltungszucht betreiben, verhilft der Beschwerde der Antragsteller nicht zum Erfolg.

Es wurde bereits ausgeführt, dass eine Kleintiererhaltungszucht, die auf eine nicht mehr gebietsverträgliche Anzahl von Tieren angewiesen ist, auch nach der Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht zulässig ist. Daran ändert der Hinweis der Antragsteller nichts, dass sie aus tierseuchenrechtlichen Gründen neben ihren Enten auch Hühner halten müssten (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 GeflPestSchV). Zum einen ist die Entenhaltung - außerhalb von Stallungen oder Schutzvorrichtungen - auch ohne die Haltung von Hühnern nach § 13 Abs. 4 Satz 3 GeflPestSchV zulässig, wenn die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden (§ 13 Abs. 4 Satz 2 GeflPestSchV), zum andern müsste ggf. auf die Entenhaltung verzichtet werden, wenn sie auf eine nicht mehr gebietsverträgliche Anzahl von Tieren angewiesen wäre; die Hühnerhaltung ist auch ohne Entenhaltung zulässig. Dass die Antragsteller mehrere Erhaltungszuchten in den Bereichen der „Laufenten“, der „Zwerg-Sachsenhühner“ und der „Araucana“ (ebf. Hühner) betreiben, führt nicht dazu, dass die beanstandete Beschränkung auf 40 Stück Geflügel als unverhältnismäßig anzusehen wäre, sondern bestätigt die Annahme, dass die bisherige Haltung deutlich über das im allgemeinen Wohngebiet Zulässige hinausgeht. Insoweit kommt es nicht darauf an, von welcher durchschnittlichen Tieranzahl oder durchschnittlichen Grundstücksgröße nach statistischen Erhebungen einer Bachelorarbeit bei Erhaltungszuchten ausgegangen wird, sondern darauf, was im jeweiligen Baugebiet verträglich ist. Davon abgesehen wurde die Größe des Antragstellergrundstücks vom Landratsamt berücksichtigt.

(4) Unbeachtlich ist schließlich der Vortrag, die Kleintierhaltung würde in einem Umfang von ca. 30 Hühnern und 50 Enten aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht relevant sein.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht deshalb abgelehnt, weil eine über 40 Stück Geflügel hinausgehende Kleintierhaltung zu einer aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgenden, das Rücksichtnahmegebot verletzenden unzumutbaren Geräusch- oder Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft führen würde. Es hat solche Wirkungen bis zu einem Tierbestand von 50 Enten und 30 Hühnern sogar ausdrücklich verneint (vgl. S. 17 f. d. UA). Entscheidungserheblich stellt das Verwaltungsgericht vielmehr allein darauf ab, dass der von den Antragstellern beabsichtigte Umfang der Kleintierhaltung bereits den Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen übersteigt, also bereits gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung verstößt. Dies trifft nach den zuvor gemachten Ausführungen zu.

d) Die Kritik an den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Abmessungen, zur Beschaffenheit und zum Umfang der Haltungseinrichtungen geht nach dem zuvor Gesagten ins Leere. Dass die Anlagen und Einrichtungen zur Geflügelhaltung der Antragsteller keine bauplanungsrechtliche Relevanz aufweisen würden, ist unzutreffend. Prinzipiell sind alle baulichen Anlagen von bauplanungsrechtlicher Relevanz auch soweit sie nur als Nebenanlage der Kleintierhaltung dienen, weil sich auch nach deren Umfang bestimmt, ob die Kleintierhaltung die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu fordernde Unterordnung noch erfüllt. Hierzu gehören neben den Kleintierställen oder „Freigehegen“ auch sonst zum Zweck der Geflügelhaltung eingefriedete Teile des Grundstücks.

e) Hinsichtlich der Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 5. März 2015, die Hähne zur Nachtzeit im abgedunkelten Stall zu halten (Grund: Spitzenpegelüberschreitung durch Hähnekrähen), fehlt es an Darlegungen, die die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung substantiiert in Frage stellen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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1.
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a)
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b)
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c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Gründe

1

Die Beschwerden beider Kläger bleiben ohne Erfolg.

2

1. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers zu 1 ist zulässig, aber nicht begründet.

3

1.1 Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger zu 1 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

4

1.1.1 Der Kläger zu 1 möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob von einer "Gemengelage aus Wohngebiet und Dorfgebiet" im Sinne der Baunutzungsverordnung ausgegangen werden kann, wenn in dem betreffenden Gebiet keine Wirtschaftsstellen noch existierender landwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sind und damit wesentliche Elemente des Dorfgebiets fehlen.

5

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 oder § 4 BauNVO nicht verneint, weil die Eigenart der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Pferdestalls einer bestimmten Gemengelage entspricht, sondern weil sie kein faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet darstellt (UA S. 9, 11). Bei einer Ortsbesichtigung hat es festgestellt, dass sich in der näheren Umgebung zwar überwiegend Wohngebäude befinden, daneben aber auch gewerbliche Nutzungen - darunter ein immissionsträchtiger holzverarbeitender Betrieb (UA S. 11 f.) - und mehrere Stallungen und Scheunen, die für Tierhaltungen und die Lagerung von Heu genutzt werden. Im Hinblick auf diese Nutzungen hat es eine Qualifizierung der Umgebung als reines oder allgemeines Wohngebiet verneint. Insoweit zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

6

Eine Verletzung des im Merkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme hat das Oberverwaltungsgericht verneint, weil aufgrund der dörflichen Prägung des Gebiets mit zahlreichen Formen von Tierhaltungen (Pferde, Rinder, Schafe, Hühner) die Haltung von zwei Pferden in Nachbarschaft zu einem Wohnhaus nicht rücksichtslos sei (UA S. 16). Auch insoweit hat es nicht auf eine abstrakt umschriebene "Gemengelage aus Wohngebiet und Dorfgebiet", sondern auf die konkreten, durch eine Vielzahl von Tierhaltungen (UA S. 13) geprägten örtlichen Verhältnisse abgestellt.

7

Dass ein Baugebiet, in dem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können, nicht als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO festgesetzt werden kann, ist im Übrigen geklärt (Urteil vom 23. April 2009 - BVerwG 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377). Als faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO hat auch das Oberverwaltungsgericht die Umgebung nicht qualifiziert.

8

1.1.2 Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde weiter die Frage,

ob die Nutzung von Wirtschaftsstellen ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe von Nichtlandwirten, z.B. zur Lagerhaltung, sowie die Einzäunung von Wiesen als Weideflächen zur Hobbyhaltung (gemeint: Hobbytierhaltung) dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets entgegenstehen.

9

Die Frage bedarf, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, der Qualifizierung eines Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet entgegenstehen können, ergibt sich unmittelbar aus § 4 BauNVO. Denn als Hauptnutzung sind Anlagen zur Tierhaltung und zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Ob derartige Anlagen die nähere Umgebung prägen oder als Fremdkörper unbeachtlich sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325 ff.>). Die Frage, ob auch eingezäunte Weideflächen für sich genommen der Qualifizierung eines Gebiets als allgemeines Wohngebiet entgegen stehen können, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, denn das Oberverwaltungsgericht hat die Weideflächen nur im Zusammenhang mit den Wirtschaftsgebäuden der ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebe als mit einem allgemeinen Wohngebiet unvereinbar angesehen (UA S. 13).

10

1.2 Die geltend gemachte Divergenz zu den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1996 - BVerwG 4 B 7.96 - (BRS 58 Nr. 67) dargelegten Anforderungen an ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO liegt nicht vor. Einen Rechtssatz zur Auslegung von § 5 BauNVO hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Entscheidungserheblich war - wie bereits dargelegt - lediglich, ob die nähere Umgebung ein faktisches Wohngebiet im Sinne von § 3 oder § 4 BauNVO darstellt.

11

1.3 Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht von einem unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei und dadurch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt habe. Wenn ein Gericht bei seiner Beweiswürdigung entscheidungstragend von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, kann darin zwar ein Verfahrensmangel liegen (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <157 f.>). Die Beschwerde legt aber nicht dar, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Sie kritisiert die tatrichterliche Würdigung der beim Ortstermin festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten und die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Ein Verfahrensmangel ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.

12

2. Die Beschwerde der Klägerin zu 2 ist unzulässig. Sie wurde nicht - wie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlich - innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils begründet.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung betreffend seine Kleintierhaltung und die dabei anfallenden tierischen Exkremente.
Er ist Miteigentümer des Grundstücks ... (im Folgenden: „Klägergrundstück“), das er bewohnt und für die Zucht und Haltung von Kleintieren nutzt.
Die bauliche Nutzung der Umgebung des Klägergrundstücks (in der ...-, der ...- und der ... Straße) ist geprägt durch großzügig bemessene Wohngrundstücke mit Einzelhäusern und Gärten; vereinzelt bestehen gewerbliche Nutzungen; Störungen durch diese sind in der Umgebung nicht wahrnehmbar.
Mit Bescheid vom 26.11.1958 wurde die Errichtung eines Wohn- und eines Nebengebäudes auf dem Klägergrundstück baurechtlich genehmigt. Für das vier Meter lange Nebengebäude mit einer Grundfläche von 20 m² sieht die Genehmigung eine Nutzung als Abstellraum und Hühner- und Schweinestall auf 15,5 m² Nutzfläche vor. Hiervon entfallen rund 1,6 m² auf eine für „Hühner“ vorgesehene Fläche im Stall. Mittlerweile dient das Nebengebäude nur noch als Abstellraum. Der Kläger hält bzw. züchtet auf dem Grundstück jedoch weiterhin Tiere, und zwar Federvieh und Kaninchen; (die Schweinehaltung wurde schon vor Langem aufgegeben). Hierfür nutzt er den (nach seinen Angaben) sechs Ar großen, umfriedeten rückwärtigen Bereich des Grundstücks. Dieser Bereich (im Folgenden als „Kleintiergehege“ bezeichnet) besteht aus Freilaufflächen, auf denen der Kläger auch anfallenden Tier-Mist ausbringt bzw. untergräbt, aus Federvieh- und Kaninchenställen sowie aus Auf- und Abstellflächen für Futtertonnen, Wassercontainer und weitere Behälter und Gerätschaften.
Seit Juli 2012 erreichten die Beklagte wiederholt Beschwerden von Nachbarn über durch die Tierhaltung des Klägers bedingte Lärm- und Geruchsimmissionen. Die Beklagte führte eine Ortsbesichtigung durch. Daraufhin gab sie dem Kläger Gelegenheit zur Vorlage eines Konzepts zur Reduzierung des Lärms und Geruchs seiner Tierhaltung. Dafür setzte sie ihm eine Frist, die sie später auf seinen Wunsch verlängerte.
Mit Bescheid vom 15.02.2013, dem Kläger zugestellt am 16.02.2013, erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger dann folgende „baurechtliche Anordnung“:
1. Die Anzahl und Art der auf dem [Klägergrundstück] gehaltenen Tiere ist auf maximal 20 Hühner und maximal 20 Kaninchen zu reduzieren.
2. Die Haltung von Gänsen, Puten, Enten, Truthähnen, Hähnen wird untersagt. Diese Tiere sind vom Grundstück zu entfernen.
3. Für die Erfüllung der Anordnungen unter Ziff. 1 und Ziff. 2 wird Ihnen eine Frist bis zum 12.04.2013 gesetzt.
10 
4. Durch die Tierhaltung anfallende tierische Exkremente sind jeweils unverzüglich vom Grundstück zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
11 
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Nutzungsuntersagung stütze sich auf § 65 S. 2 LBO. Die Tierhaltung des Klägers sei nicht genehmigt, sie verstoße gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO und sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig. Die Vielzahl der auf dem Grundstück gehaltenen Tiere widerspreche der Eigenart des Wohngebiets und führe zu erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen in der Umgebung. Über diese Immissionen gebe es Beschwerden. Die Beklagte habe den Kläger deswegen aufgefordert, ein Konzept zur Reduzierung des Lärms und des Geruchs aus seiner Tierhaltung vorzulegen und konkrete Maßnahmen zum Umgang mit dem anfallenden Mist zu benennen bzw. zu ergreifen. Der Kläger sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Baurechtsbehörde habe für die Einhaltung des Baurechts zu sorgen. Sie habe die Interessen der vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützenden Nachbarn berücksichtigt - aber auch, dass der Kläger sich i.S. einer gesunden Ernährung möglichst direkt von Eiern und Fleisch eigener Tiere ernähren möchte, dass er als Rassezüchter ein besonderes Interesse an der Tierhaltung und -zucht hat und dass ihm dafür keine Ersatzgrundstücke zur Verfügung stehen. Die Haltung von Gänsen, Puten, Enten, Truthähnen und Hähnen sei wegen des davon ausgehenden Lärms unzulässig; die Haltung von Kaninchen und Hühnern sei möglich, deren Zahl müsse aber begrenzt werden, um Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbebauung in der Nachbarschaft sei auch die Beseitigung und ordnungsgemäße Entsorgung der tierischen Exkremente anzuordnen. Die ungeordnete Ablagerung führe zu erheblichen Geruchsbelästigungen und ziehe Ungeziefer an. Soweit die Kleintierhaltung planungsrechtlich unzulässig sei, gelte dies auch für die Lagerung des daraus anfallenden Mists; soweit sie zulässig sei, gehöre die Lagerung und Entsorgung des Mists zu einer ordnungsgemäßen Tierhaltung. Zudem bestehe die Gefahr einer Trinkwasserverunreinigung.
12 
Gegen den Bescheid vom 15.02.2013 erhob der Kläger am 15.03.2013 Widerspruch.
13 
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem Regierungspräsidium (RP) Stuttgart zur Entscheidung vor.
14 
Das RP Stuttgart wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013, zugestellt am 17.07.2013, mit der Maßgabe zurück, dass die dem Kläger im Bescheid vom 15.02.2013 gesetzte Frist bis 15.08.2013 verlängert wird (Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Ziff. 2.). Für den Widerspruchsbescheid selbst wurde eine Gebühr von 350 EUR festgesetzt (Ziff. 3).
15 
Daraufhin erhob der Kläger am 08.08.2013 Klage. Mit seiner Klage macht er geltend:
16 
- Die Nutzungsuntersagung basiere allein auf Nachbarbeschwerden, eine nachvollziehbare Ermittlung der Tierzahl auf dem Klägergrundstück fehle - sie sei für die Beurteilung der Wohngebietsverträglichkeit der Nutzung aber unerlässlich.
17 
- Die Eigenart der Umgebung entspreche nicht einem allgemeinem Wohngebiet, sondern stelle eine Gemengelage dar. Maßgeblich für die Eigenart der näheren Umgebung seien die dort vorhandenen Nutzungen und auch ein etwaiger Altbestand landwirtschaftlicher Gebäude, sofern er nach der Verkehrsanschauung für die (Wieder-)Aufnahme auch anderer Nutzungen „anfällig“ ist. In der ... Straße ... werde eine Bauunternehmung betrieben, in der ... Straße ... befinde sich ein Betrieb für Grabanlagen und eine Haltung von 25 Kaninchen, in der ... Straße ... seien früher Hühner gehalten worden und eine Wideraufnahme dieser Nutzung sei durchaus möglich, in der ... Straße ... finde eine Hühnerhaltung statt, in der ... Straße ... habe sich früher eine Metzgerei mit Hausschlachtung befunden; in der ... Straße ... befinde sich ein Autoreparaturbetrieb, in der ... Straße ... ein Gipserbetrieb. In Hörweite des Klägergrundstücks befinde sich auch ein gemeindlicher Bolzplatz.
18 
- Die Tierhaltung des Klägers genieße Bestandsschutz. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn sie der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht entspräche. Der Bestandsschutz ergebe sich aus der Baugenehmigung von 1958 sowie daraus, dass Nutzungsänderungen schon nach § 89 Abs. 2 LBO 1964 verfahrensfrei gewesen seien, sodass die Schweinehaltung auf dem Klägergrundstück aufgegeben und durch eine Kleintierzucht mit vergleichbarer Immissionsbelastung habe ersetzt werden können.
19 
- Selbst falls die Beklagte befugt wäre, nach Ermessen über eine Nutzungsuntersagung zu entscheiden, hätte sie dabei im Übrigen berücksichtigen müssen, dass die Kleintierzucht auf dem Klägergrundstück seit über 50 Jahren betrieben wurde und die Befugnis zur Nutzungsuntersagung möglicherweise verwirkt ist.
20 
- Eine strikte Beschränkung der Tierzahl sei mit der Tätigkeit des Klägers als Züchter unvereinbar. Die Geflügelzucht sei so strukturiert, dass stets eine Vielzahl Eier (weit mehr als 20) ausgebrütet werde, die Tiere dann ca. sechs Wochen aufgezogen werden, bevor entschieden werde, welche Tiere zu Zuchtzwecken weiter aufgezogen werden. Zudem ergebe sich aus einem Schreiben eines Dr. med. vet. ... vom ..., dass zur Vermeidung von Inzucht in der Kleintierhaltungszucht mehrere Zuchthähne zu halten seien.
21 
- Es sei auch nicht erforderlich, neben der Zahl auch die Art der Tiere (auf Hühner) zu beschränken.
22 
- Die Frist zur Entfernung der Tiere sei zu kurz.
23 
- Die Beklagte greife vergleichbar gelagerte Fälle - wenn überhaupt - nicht mit derselben Intensität auf. Dies betreffe circa 100 Kaninchenställe mit über 100 Kaninchen in einem reinen Wohngebiet in der ... Straße ..., einen Pferdestall mit zwei Pferden, zwei Ziegen, Gänsen und Hühnern im reinen Wohngebiet in der ... Straße; eine Pferdehaltung in der ... Straße ..., eine Pferdehaltung in der ... Straße ..., eine Pferdekoppel innerhalb von Wohnbebauung in der ... Straße zwischen den dortigen Nummern ... und ..., eine Pferdehaltung im Ortskern in der ... Straße ..., 450 Hühner (zum Eierverkauf in der Innenstadt) in der ... Straße ..., eine Haltung von 80 Tauben in der ... Straße ... und eine Haltung von circa 360 Brieftauben und Kaninchen in der ...Straße ...
24 
- Die Anordnung des „jeweils unverzüglichen“ Entfernens und ordnungsgemäßen Entsorgens tierischer Exkremente entbehre einer Rechtsgrundlage; eine „offensichtlich beabsichtigte tägliche 'Abfuhr'“ anzuordnen, sei bei der nur (noch) geringen Zahl verbleibender Kleintiere auch nicht erforderlich und stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kleintierhaltern in der Nachbarschaft dar.
25 
Am 02.07.2014 nahm die Kammer gemeinsam mit den Beteiligten das Klägergrundstück und die dortige Tierhaltung in Augenschein. Der Kläger gab dabei an, sein Tierbestand umfasse aktuell 41 Hühner - davon 12 Hähne -, 6 Perlhühner, 13 Enten (davon 6 Jungtiere), 2 Gänse, 1 Pute, 28 Hasen (davon 21 Jungtiere).
26 
Mit Beschluss vom 17.06.2015 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter.
27 
In der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 stellte der Kläger klar, dass er zum Zeitpunkt des Augenscheintermins der Kammer auch Tauben auf dem Grundstück gehalten habe. Er stellte außerdem klar, dass er dort Kaninchen, nicht Hasen, halte.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.07.2013 aufzuheben.
30 
Nach der Antragstellung durch den Kläger erklärte die Beklagte in der Verhandlung, den Bescheid vom 15.02.2013 dahingehend zu ändern, dass er in Ziff. 1 bis 4 lautet:
31 
„1. Die Anzahl und Art der auf dem [Klägergrundstück] gehaltenen Tiere ist auf maximal 19 Hühner und maximal 1 Hahn und maximal 20 Kaninchen zu reduzieren.
32 
2. Die Haltung von Gänsen, Puten, Enten, Truthähnen wird untersagt. Diese Tiere sind vom Grundstück zu entfernen.
33 
3. Für die Erfüllung der Anordnungen unter Ziff. 1 und Ziff. 2 wird Ihnen eine Frist von 2 Monaten nach Bestandskraft der Anordnung gesetzt.
34 
4. Durch die Tierhaltung anfallende tierische Exkremente sind mindestens alle zwei Monate einzusammeln und vom Grundstück zu entfernen oder in Behälter zu entsorgen, die keine Gerüche entweichen lassen.“
35 
Der Kläger erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit die Beklagte der Klage durch Änderung ihres Bescheids in der mündlichen Verhandlung abgeholfen hat.
36 
Die Beklagte erklärte, sie schließe sich der Erledigungserklärung insoweit an und beantragt im Übrigen,
37 
die Klage abzuweisen.
38 
Sie meint:
39 
- Für die planungsrechtliche Beurteilung der klägerischen Tierhaltung seien „die Grundstücke zwischen ... Straße/... Straße/Außenbereich“ als maßgebende Umgebung zu betrachten. Dieser Bereich werde von Wohngebäuden geprägt. Die angeblich gewerblich genutzten Grundstücke ... Straße ..., ..., ..., ... und ... sowie ... Straße ... und ... lägen außerhalb des genannten Bereichs. In der ... Straße ... und ... seien Hühnerhaltungen zudem nicht festzustellen gewesen, in der ... Straße ... und ... seien gewerbliche Betriebe baurechtlich nicht genehmigt. Die ... Straße ..., eine ehemalige Metzgerei, sei heute ein Wohnhaus. Bei dem Gebäude in der ... Straße ... handele es sich ebenfalls um ein Wohngebäude. Dies gelte auch für die ... Straße ..., wo möglicherweise das Büro eines Gipser- und Stuckateurbetriebs sei.
40 
- Die Tierhaltung des Klägers sei nicht nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, weil sie der Hauptnutzung des Grundstücks nicht funktional untergeordnet sei.
41 
- Selbst bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB sei die klägerische Tierhaltung unzulässig, weil sie rücksichtslos gegenüber der umgebenden Wohnbebauung sei. Die Tierhaltung mitsamt der Ablagerung tierischer Exkremente führe zu Geruchsbelästigungen, die an manchen Tagen so schlimm seien, dass es den Nachbarn nicht mehr möglich sei, sich in ihren Gärten aufzuhalten. Wegen des Gestanks und eines erheblich höheren Fliegenaufkommens sei es nötig, Fenster geschlossen zu halten.
42 
- Die Tierhaltung des Klägers sei nicht bestandsgeschützt.
43 
- Die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten (gegen den Kläger) könne auch nicht verwirkt werden.
44 
- Die Aufforderung, die Exkremente der Tiere zu beseitigen, sei eine zwangsläufige Folge der Nutzungsuntersagung und als deren Annex anzusehen. Sie sei im Übrigen auch auf § 82 WG zu stützen.
45 
- Soweit die Beklagte gegen vom Kläger genannte Tierhaltungen nicht vorgehe, begründe dies keinen Ermessensfehler des Vorgehens gegen die klägerische Tierhaltung. Gegen vergleichbare und ähnlich gravierende Fälle würde die Baurechtsbehörde einschreiten. Wenn sie zunächst gegen den umfangreichsten und sich am stärksten auf die Nachbarschaft auswirkenden Fall beschränke, verstoße sie nicht gegen das Gleichheitsgebot. Die Tierhaltung des Klägers nehme praktisch das gesamte Grundstück in Anspruch und strahle wegen der Verwahrlosung des Grundstücks erheblich nach außen aus. Soweit es auf den vom Kläger als Beispiele für eine Ungleichbehandlung genannten Grundstücken überhaupt Tierhaltungen gebe, seien diese mit seiner Tierhaltung nicht vergleichbar. Entweder seien die Tierhaltungen baurechtlich genehmigt oder sie hätten einen Umfang, der keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung habe:
46 
Auf dem vom Klägergrundstück etwa 1,83 km entfernten Grundstück ...  Straße ... seien von der  Straße aus keine Ställe auszumachen und es seien auch keine genehmigt; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
47 
Bei dem vom Kläger behaupteten Pferdestall mit zwei Pferden, zwei Ziegen, Gänsen und Hühnern im reinen Wohngebiet in der ...  Straße handele es sich um eine kleine Koppel im innerörtlichen Außenbereich, etwa 1,74 km vom Klägergrundstück entfernt.
48 
In der im unbeplanten Innenbereich und etwa 1,4 km vom Klägergrundstück entfernten ...  Straße ... befinde sich ein alter Hof; eine Pferdehaltung sei von der Straße aus nicht erkennbar; 1969 sei der Wiederaufbau eines nicht näher bezeichneten, etwa 37 m² großen Stalls genehmigt worden; auf den Bauplänen sei erkennbar, dass sich neben dem Vorhaben eine Tenne sowie vier weitere, kleinere Ställe befanden; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
49 
Die vom Klägergrundstück etwa 1 km entfernte ... Straße ... sei ein alter, komplett bebauter Hof und liege in einem Mischgebiet; der Hof werde augenscheinlich zumindest teilweise noch landwirtschaftlich genutzt; eine Pferdehaltung sei nicht genehmigt; nach Auskunft des Eigentümers seien aber seit etwa 30 Jahren von November bis März jeweils zwei Pferde in einem Nebengebäude untergebracht; der betreffende Raum sei in einem Bauvorhaben von 1994 als bestehender Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte bezeichnet worden; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
50 
Die etwa 1,4 km vom Klägergrundstück entfernte Fläche in der ... Straße zwischen den Nummern ... und ... sei im Flächennutzungsplan als Fläche mit gemischter Nutzung dargestellt; die Fläche liege in einem Gebiet mit Getränkemarkt und zwei Landwirten in der Nähe; vereinzelt würden auf ihr Pferde auf einer Koppel gehalten; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
51 
Die etwa 1,1 km vom Klägergrundstück entfernte ... Straße ... liege in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet; eine Pferdehaltung sei von den Straßen aus nicht auszumachen; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
52 
An der vom Klägergrundstück etwa 1,45 km entfernten ... Straße ... seien von den Straßen aus keine Geräusche vernehmbar gewesen; im hinteren Grundstücksbereich befinde sich ein Stall, aus dem leises Taubengurren zu hören gewesen sei, wenn man daneben gestanden habe; das Grundstück habe keinen verdreckten Eindruck gemacht; in dem Stall sei keine Taubenhaltung genehmigt; 1949 sei dort ein Stall für Schweine im Erdgeschoss und für Hühner im Obergeschoss mit jeweils 9 m² Nutzfläche genehmigt worden; gemäß einer Baugenehmigung von 1959 sei zumindest die Nutzung des Schweinestalls durch Kohlenlagerung ersetzt worden; Nachbarbeschwerden lägen keine vor.
53 
Für die circa 4,2 km vom Klägergrundstück entfernte ...Straße ... seien 1982 ein Zweifamilienwohnhaus sowie -im hinteren Grundstücksbereich, in Richtung eines festgesetzten Kleingartenbereichs - ein etwa 40 m² großer Brieftaubenschlag für maximal 60 Brieftauben genehmigt worden. Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
54 
In der ... Straße ... sei keine Kaninchenhaltung genehmigt oder der Baurechtsabteilung bekannt; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
55 
- Die in der mündlichen Verhandlung erwähnten Tauben des Klägers gäben keinen Anlass zu einer Änderung der angefochtenen Verfügung - es bleibe bei den bisherigen Erwägungen und dem bisherigen Ergebnis.
56 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Protokolle zum Ortstermin vom 02.07.2014 und zur mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
57 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
58 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO sind der angegriffene Verwaltungsakt und ein dazu ergangener Widerspruchsbescheid aufzuheben, sofern sie rechtswidrig sind und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.
59 
1. Die Untersagung der Nutzung des Klägergrundstücks nach Ziff. 1, 2 und 3 des Bescheids vom 15.02.2013 in seiner in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
60 
a) Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 S. 2 LBO.
61 
b) Der Tatbestand von § 65 S. 2 LBO ist erfüllt. Maßgeblich ist insofern die Sach- und Rechtslage zum Ende der mündlichen Verhandlung, weil die Nutzungsuntersagung einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. VG Freiburg, U. v. 08.11. 2012 - 4 K 912/12 -, juris). Nach § 65 S. 2 LBO kann eine nicht durch eine Baugenehmigung gedeckte Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Tierhaltung auf dem Klägergrundstück erfolgt in Ställen, die Anlagen i.S.v. § 65 S. 2 LBO darstellen (aa). Die untersagte Nutzung der Ställe für eine über 20 Kaninchen und 20 Hühner (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt (bb) und widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften (cc) - ob dies auch für einen anderen/geringeren Tierbestand gilt, kann dahinstehen, denn ein anderer/geringerer Bestand ist nicht Verfügungs- oder Streitgegenstand.
62 
(aa) Die Tierhaltung des Klägers erfolgt in Ställen im Kleintiergehege auf dem Klägergrundstück, die (bauliche) Anlagen i.S.v. §§ 65 S. 2, 2 Abs. 2 S. 1 und 2 LBO darstellen, denn sie sind aus Bauprodukten hergestellt und entweder (zumindest durch eigene Schwere) mit dem Erdboden verbunden oder nach ihrem Verwendungszweck - der Unterbringung der Tiere auf dem Klägergrundstück - dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dahingestellt bleiben kann danach, ob außer den Ställen auch das aus Umfriedung, Ställen, Auslauf- und Lagerflächen bestehende und für die Tierhaltung sowie das Lagern von Mist, Futter und Gerätschaften genutzte Kleintiergehege als solches insgesamt eine Anlage i.S.v. § 65 S. 2 LBO darstellt.
63 
(bb) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung in den Ställen auf dem Klägergrundstück ist nicht von der 1958 für das Baugrundstück erteilten Baugenehmigung gedeckt. Eine Baugenehmigung legalisiert eine bauliche Nutzung, wenn sie mit dem genehmigten Vorhaben identisch ist, d.h. ihm gegenüber kein Aliud darstellt; zum Aliud wird eine Anlage oder ihre Nutzung etwa dann, wenn sie nach Erscheinungsbild, Umfang oder Standort erheblich von der Genehmigung abweicht (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, § 65, Rdn. 27, Stand 07/2011, m. w. Nwen.). So verhält es sich hier.
64 
(aaa) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung weicht von der 1958 erteilten Genehmigung (α) in Erscheinungsbild und Umfang ab (β), und zwar erheblich (χ).
65 
α) Die 1958 erteilte Genehmigung beinhaltet einen Stall mit einer Nutzfläche von 15 m², unterteilt in je einzelne Flächen für die Schweine- und für die Hühnerhaltung. Für die Hühnerhaltung beinhaltet die Genehmigung eine Stallfläche von rund 1,6 m².
66 
β) Die dem Kläger untersagte Haltung weiterer Tiere als bis zu 19 Hühner und maximal einen Hahn und maximal 20 Kaninchen hat jedenfalls im Hinblick auf das betroffene umfassende Spektrum denkbarer Tierarten ein anderes Erscheinungsbild als die genehmigte Schweine- und Hühnerhaltung; zum Zeitpunkt der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der teilweise untersagten Tierhaltung des Klägers umfasste jene z.B. konkret 41 Hühner, davon 12 Hähne, 6 Perlhühner, 13 Enten, 2 Gänse, 1 Pute, 28 Kaninchen sowie eine Taubenhaltung. Die Tierhaltung des Klägers übertrifft daneben aber auch den Umfang der Hühnerhaltung, die auf der dafür genehmigten Fläche neben der (aufgegebenen) Schweinehaltung möglich war, denn auf der 1958 für die Hühner vorgesehenen Fläche von 1,6 m² wäre Federvieh nicht in einem Umfang von mehr als zwanzig Stück zu halten gewesen. Die 1958 genehmigte Schweinehaltung bzw. die dafür genehmigte Stallfläche ist insoweit nicht zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Ersetzung der Schweine- durch eine Federviehhaltung (als Nutzungsänderung) baugenehmigungsfrei war und ob dadurch in formell baurechtmäßiger Weise zusätzliche Kapazität für die Hühnerhaltung geschaffen werden konnte, denn eine verfahrensfreie Änderung der Nutzung ändert nicht nachträglich den Inhalt der Genehmigung der ursprünglichen Nutzung.
67 
χ) Die Abweichung der dem Kläger untersagten Tierhaltung von der 1958 genehmigten Tierhaltung ist erheblich. Ob eine Abweichung des Erscheinungsbilds und Umfangs einer Nutzung vom Genehmigungsgehalt erheblich ist, hängt davon ab, „ob durch die Veränderung Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt, oder ob durch die Änderung andere Belange erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt“ (BayVGH, B. v. 26.03.2008 - 15 ZB 07.3194 -, juris; s. a. Sauter, aaO.). Dies ist hier der Fall, denn eine über das Halten von je 20 Kaninchen und Hühnern (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung, wie etwa die vom Kläger beim Augenscheinstermin ausgeübte Zucht und Haltung von Tauben, 41 Hühnern, davon 12 Hähnen, 6 Perlhühnern, 13 Enten, 2 Gänsen, 1 Pute und 28 Kaninchen, betrifft gegenüber der auf 15 m² Nutzfläche genehmigten Schweine- und Hühnerhaltung nachbarliche Belange - nämlich zumindest den Schutz vor Lärm - gegenüber 1958 neu und wirft die Zulässigkeitsfrage neu auf.
68 
(bbb) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung weicht zudem - und zwar vollumfänglich - auch vom Standort her erheblich von der 1958 erteilten Genehmigung ab. Die Abweichung des Standorts einer baulichen Nutzung von einer dafür erteilten Genehmigung ist bereits bei einer Verschiebung um einen Meter als erheblich anzusehen (vgl. Sauter, aaO.). Die Standorte der Ställe auf dem Klägergrundstück sind um mehr als einen Meter vom Standort des 1958 genehmigten Stalls verschoben. Die 1958 erteilte Genehmigung gilt für einen Stall in einem vier Meter langen Nebengebäude, das heute nur noch als Abstellraum genutzt wird. Der von hier aus nächstgelegene Stall hat einen um mehr als einen Meter vom genehmigten Standort verschobenen Standort, denn er grenzt an das genehmigte Nebengebäude erst an und erstreckt sich von dort aus über mehrere Meter; die übrigen Ställe liegen an noch weiter vom genehmigten Stall-Standort entfernten Stellen des Klägergrundstücks.
69 
(cc) Die dem Kläger untersagte Nutzung der Ställe auf dem Klägergrundstück für eine über 20 Kaninchen und 20 Hühner (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung widerspricht auch öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn sie ist materiell baurechtswidrig - ob sie darüber hinaus auch formell baurechtswidrig ist und ob die Untersagung einer formell rechtswidrigen Nutzung zusätzlich noch die materielle Baurechtswidrigkeit tatbestandlich voraussetzt (vgl. VGH BW, U. v. 19.10. 2009 - 5 S 347/09 -, juris) oder nicht (vgl. etwa VG Freiburg, U. v. 08.11.2012 - 4 K 912/12 -, juris, und Sennekamp/ Finger, VBlBW 2014, 121, mit guten Argumenten und Nachweisen aus der Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte), bedarf hier danach keiner Entscheidung.
70 
Die dem Kläger untersagte Nutzung verstößt gegen Bauplanungsrecht. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Vorhabens einem Baugebietstyp der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Tierhaltung des Klägers ist hiernach unzulässig, denn die Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO (aaa), wo sie weder allgemein (bbb), noch ausnahmsweise (ccc) oder aufgrund einer Befreiung (ddd) zulässig ist.
71 
(aaa) Die nähere Umgebung (α) der streitgegenständlichen baulichen Nutzung des Klägergrundstücks entspricht in ihrer Eigenart einem allgemeinem Wohngebiet (β).
72 
α) Zur näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB gehören diejenigen Grundstücke und Nutzungen, auf die sich die zu beurteilende Nutzung auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des genutzten Grundstücks prägen (Mitschang/ Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34, Rdn. 21). Das Klägergrundstück und seine Nutzung prägen und werden geprägt durch die bauliche Nutzung auf den Grundstücken der ... Straße, der ... Straße ab Nr. ... (aufwärts gezählt), sowie auf der Ostseite der ... Straße.
73 
β) Die Eigenart der Umgebung ergibt sich aus den sie prägenden Nutzungen, sofern sie nicht als Fremdkörper erscheinen (Mitschang/Reidt, ebd., Rdn. 22). Die ... Straße, die ... Straße ab Nr. ... sowie die Ostseite der ... Straße sind vorwiegend durch Wohnen geprägt, was einem (vorwiegend dem Wohnen dienenden) allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht.
74 
(bbb) Die dem Kläger untersagte Nutzung ist im allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Sie unterfällt keiner Nutzungsart i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO. Sie ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO zulässig. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet außer den gemäß § 4 BauNVO zulässigen Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die dem Kläger untersagte Tierhaltung dient nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst (α) und widerspricht dessen Eigenart (β).
75 
α) Eine Nutzung dient dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO, wenn es dem Nutzungszweck räumlich-gegenständlich und funktionell zu- und untergeordnet ist (Stock, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, § 14 BauNVO, Rdn. 27, Stand 01/2014). Die Nebennutzung ordnet sich der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich nur unter, wenn sie ihr nicht schon optisch gleichwertig erscheint; die funktionelle Unterordnung der Nebennutzung setzt darüber hinaus voraus, dass sie nur eine Hilfsfunktion zur Hauptnutzung erfüllt. Ob eine Tierhaltung in diesem Sinne eine Hilfsfunktion für das Wohnen hat, bestimmt sich danach, was lokal und regional üblich ist (BVerwG, B. v. 05.01.1999 - 4 B 131/98 -, juris) aber nicht danach, ob auch im konkreten Baugebiet (bzw. in der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB) schon eine gleichartige Nutzung besteht (BayVGH, B. v. 27.07.2012 - 15 CS 12.1360 -, juris). Die gehaltenen Tiere müssen - gemessen daran, was lokal/regional üblich ist - „nach Art, Zahl und Immissionen noch zu einer angemessenen, den berechtigten Wohnerwartungen und -gewohnheiten entsprechenden Wohnnutzung gehören“ (VG Regensburg, U. v. 20.12.2012 - RO 2 K 12.1562 -, BeckRS 2013, 45569). So ist „die Haltung einiger Hühner, sei es mit oder ohne Hahn“, dem Wohnen üblicherweise (noch) zurechenbar (vgl. SaarlOVG, U. v. 09.02.1990 - 2 R 306/87 -, juris), die Haltung von mehr als zwanzig Stück Geflügel (Gänse, Enten, Hühner samt eines Hahns) aber nicht (OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris). Eine über zwanzig Stück Geflügel (einschließlich bis zu eines Hahns) und zwanzig Kaninchen hinausgehende Tierhaltung, wie die dem Kläger untersagte, sprengt im Allgemeinen den Rahmen dessen, was als zur Wohnnutzung gehörend üblich ist. Dies gilt auch speziell für die Wohngebiete im Stadtgebiet der Beklagten, denn nach dem Vortrag der Beteiligten zu den Gegebenheiten vor Ort ist nicht anzunehmen, dass dort Tierhaltungen wie die dem Kläger untersagte wohngebietsüblich wären. Insoweit ist zu beachten, dass bei der Beurteilung des Gebietscharakters solche Nutzungen nicht als prägend zu berücksichtigen sind, die vor Längerem aufgegeben wurden oder die zwar vorhanden aber weder genehmigt sind noch dergestalt von der Bauaufsicht geduldet werden, dass kein Zweifel besteht, dass sie sich damit abgefunden hat (vgl. OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris). Auf solche Nutzungen im Stadtgebiet der Beklagten kann sich auch der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
76 
β) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung widerspricht auch der Eigenart des durch die nähere Umgebung charakterisierten Baugebiets. Ob Nebenanlagen zur Kleintierhaltung der Eigenart eines Baugebiets widersprechen, hängt von der Art, der Zahl und der Unterbringung der Tiere sowie vom Charakter des konkreten Baugebiets ab, insbesondere seinem Zweck, den dortigen Wohnverhältnissen und Grundstücksgrößen, der Anordnung der baulichen Anlagen, der Immissionsbelastung, etwaigen Vorbelastungen und einer ländlichen (oder städtisch-verdichteten) Prägung sowie von sonstigen Einzelfallumständen (Stock, a.a.O., Rdnr. 58; BayVGH, U. v. 05.10.2009 - 15 B 08.2380 -, juris). Dass und inwiefern die Kleintierhaltung Nachbarn konkret stört (und inwiefern sie schon allein unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig ist), ist zur Begründung eines Widerspruchs zur Eigenart des allgemeinen Wohngebiets unerheblich (so auch VG Augsburg, U. v. 07.11.2012 - Au 4 K 12.1024 -, juris, m. w. Nwen.). Das die klägerische Tierhaltung umgebende Wohngebiet ist in seiner Eigenart durch besonders ruhige, großzügige und gepflegte Wohnhäuser, Außenwohnbereiche und Gärten dominiert. Das Gebiet ist zwar historisch (auch) ländlich geprägt; speziell auf dem Klägergrundstück werden auch schon seit Jahrzehnten Tiere gehalten. Die dem Kläger untersagte Tierhaltung erscheint in der Umgebung jedoch - jedenfalls nach Art und Zahl der Tiere - als beispielloser Fremdkörper. Die durch die Tierhaltung bedingten Immissionen (Lärm und Gerüche) stehen im Kontrast zum gebietstypischen ungestörten Wohnen. Dies gilt zumindest mit Blick auf den durch die Gänse, Puten, Enten, Tauben und eine Mehrzahl von Hähnen des Klägers verursachten Lärm. Das Geschnatter von Enten und Gänsen, das Geschrei von Truthühnern und das Krähen von Hähnen stört das Wohnen allgemein (vgl. Gaisbauer, NZM 1999, 982; VG Hannover, B. v. 01.11.2011 - 12 B 3701/11, NVwZ-RR 2012, 227), und zwar mehr als es etwa Hühner tun (vgl. OVG NRW, B. v. 21.01.2002 - 10 E 434/01 -, NVwZ-RR 2002, 331). Dies gilt auch für das Gurren von Tauben und gerade auch in der besonders ungestörten Wohnlage um die klägerische Tierhaltung herum. Auch die dem Kläger untersagte Haltung von mehr als je 20 Kaninchen und Hühnern (einschließlich Hahn) ist in dem Wohngebiet beispiellos und widerspricht seiner Eigenart durch tierhaltungsbedingte Immissionen (Gerüche).
77 
(ccc) Die dem Kläger untersagte Nutzung ist auch nicht aufgrund einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Eine Ausnahme wurde nicht erteilt und ist auch nicht zu erteilen, denn die untersagte Tierhaltung entspricht keiner der gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten.
78 
(ddd) Die untersagte Tierhaltung ist auch nicht aufgrund einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. Eine Befreiung wurde weder erteilt noch ist sie zu erteilen, denn die dem Kläger untersagte Tierhaltung wäre wegen der durch sie bedingten Immissionen an den benachbarten Wohnnutzungen nicht i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
79 
b) Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht wegen Ermessensfehlern rechtswidrig und aufzuheben. Soweit die Verwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 S. 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Nutzungsuntersagung nach § 65 S. 2 LBO steht im Ermessen der Bauaufsicht. Die Regelung von Ziff. 1, 2 und 3 des Bescheids vom 15.02.2013 in der in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 geänderten Fassung ist frei von Ermessensfehlern.
80 
Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des „Ob“ eines Vorgehens gegen die klägerische Tierhaltung („Entschließungsermessen“) fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehlerfrei ist auch die Entscheidung, die Untersagungsverfügung gerade gegen den Kläger als Tierhalter (Handlungsstörer) und Miteigentümer des Klägergrundstücks (Zustandsstörer) zu richten. Das Einschreiten gegen den Kläger bzw. seine Tierhaltung ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte gegen einige andere Tierhaltungen in ihrem Stadtgebiet nicht vorgeht. Aus dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass die Bauaufsicht „ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben“ darf, sich aber „auf die Regelung von Einzelfällen beschränken“ kann, „wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen mag. Dem behördlichen Einschreiten können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss“ (BVerwG, B. v. 24.07.2014 - 4 B 34.14 -, m. w. Nwen.). Die Beklagte geht zwar gegen einige (vom Kläger benannte) Tierhaltungen offenbar (bislang) nicht vor. Hierfür hat sie jedoch einen einleuchtenden Grund, denn unter denjenigen nicht genehmigten Tierhaltungen in Wohngebieten, die die Beklagte ausmachen kann, führt die dem Kläger untersagte Tierhaltung am ehesten zu erheblichen Beeinträchtigungen der (jeweiligen) Nachbarschaft. Dies hat die Beklagte detailliert und überzeugend dargelegt.
81 
(bb) Auch hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens gegen die klägerische Tierhaltung ist die Untersagungsverfügung in ihrer Fassung vom 22.09.2015 nicht ermessensfehlerhaft. Die dem Kläger gesetzte Frist ist angemessen. Entgegen seiner Ansicht ist der Bescheid auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Art und Zahl seiner Tiere nicht exakt ermittelt hat. Insbesondere stellt dies kein Ermessensdefizit dar. Eine Ermessensentscheidung leidet an einem Ermessensdefizit, falls die ihr zugrundeliegenden Erwägungen unvollständig sind (Gerhardt, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, § 114, Rdn. 15, Stand 05/1997). Die dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des vorhandenen Tierbestands zugrunde liegenden Erwägungen der Beklagten sind nicht unvollständig, denn die nunmehrige Beschränkung des auf dem Klägergrundstück hinnehmbaren Tierbestands ist unabhängig davon zu regeln, wie weit genau diese Beschränkung in der Vergangenheit übertroffen wurde.
82 
2. Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids - in dessen in der mündlichen Verhandlung geänderter Fassung - ist ebenfalls rechtmäßig.
83 
Auch diese Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 S. 2 LBO. Die Vorschrift ermächtigt die Baurechtsbehörde zur Untersagung einer Nutzung von Anlagen, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Eine danach zu untersagende Nutzung kann nicht nur in der Tierhaltung als solcher oder in der Haltung bestimmter Arten von Tieren bestehen, sondern auch in einer bestimmten Art der Tierhaltung, sofern gerade diese Haltungsart gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstößt.
84 
Die Haltung von Tieren ohne die in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids geregelten Beschränkungen der Lagerung tierischer Exkremente verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, denn sie ist bauplanungsrechtswidrig. Da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (s.o.), beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB wiederum danach, ob sie nach der BauNVO im Allgemeinem Wohngebiet nach der BauNVO allgemein zulässig wäre, wobei auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB und im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Da die (Tierhaltung mit) offene(r) Lagerung tierischer Exkremente im Allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein (nach § 4 Abs. 2 BauNVO) zulässig ist und hierfür weder eine Ausnahme (nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO) noch eine Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) erteilt worden ist oder erteilt werden könnte, käme hier allenfalls eine Zulässigkeit nach § 14 Abs. 1 BauNVO infrage. Auch sie scheidet indes aus, denn eine (Tierhaltung mit) von Ziff. 4 des Bescheids abweichende(r) Lagerung tierischer Exkremente auf dem Klägergrundstück diente nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst, weil sie keine Hilfsfunktion zum Wohnen erfüllte, und sie sie widerspräche der Eigenart des Gebiets, dem als immissionsträchtige Nutzung wäre sie dem Gebiet wesensfremd, weil dieses gerade durch besonders störungsarmes und ungestörtes Wohnen geprägt ist.
85 
3. Auch im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide, soweit sie nicht erledigt bzw. für erledigt erklärt worden sind, rechtmäßig. Insbesondere etwaige Rechtsfehler der im Widerspruchsbescheid erfolgten Gebührenfestsetzung werden weder vom Kläger geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Die Gebührenfestsetzung ist vielmehr dem Grunde nach auf § 4 Abs. 1 LGebG zu stützen und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 2 LGebG und § 1 GebVO MVI i.V.m. Nr. 7.1 GebVerz MVI (Anlage zu § 1 GebVO MVI) beträgt die bei Zurückweisung eines Widerspruchs zu erhebende Gebühr 20 bis 5.000 EUR. Die im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 festgesetzte Gebühr i.H.v. 350 EUR hält sich in diesem Rahmen.
III.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.
87 
1. Soweit die Klage abgewiesen wird, trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger die Kosten des Verfahrens.
88 
2. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist im Fall einer Hauptsacheerledigung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden. Wird ein Rechtsstreit nur teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt, kann das Gericht auch über die Kosten des für erledigt erklärten Teils durch Urteil (statt durch Beschluss) entscheiden (BVerwG, U. v. 06.02.1963 - V C 24/61 -, NJW 1963, 923). Den Anteil des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils am Gesamtstreitgegenstand bemisst das Gericht hier auf ein Fünftel. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagte insoweit die Verfahrenskosten trägt. Regelmäßig entspricht es billigem Ermessen, dass derjenige Verfahrensbeteiligte die Kosten trägt, „der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre“ (BVerwG, B. v. 01.04.2015 - 1 C 7/15, 1 C 7/15 (1 C 7/14) -, juris). Hinsichtlich derjenigen Teile des angefochtenen Bescheids, hinsichtlich derer die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wäre ohne beiderseitige Erledigungserklärung voraussichtlich die Beklagte unterlegen gewesen, denn Gegenstand des erledigten Teils des Rechtsstreits waren dem Kläger auferlegte Beschränkungen aus der ursprünglichen Fassung des Bescheids vom 15.02.2013, die (in der Fassung vom 22.09.2015 nicht mehr enthalten sind und) rechtswidrig und aufzuheben gewesen sein dürften.
89 
a) Die betreffenden Beschränkungen in Ziff. 1-3 des Bescheids vom 15.02.2013, die durch die Änderung des Bescheids am 22.09.2015 entfallen sind, dürften hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens gegen die klägerische Tierhaltung ermessensfehlerhaft und aufzuheben gewesen sein, soweit dem Kläger untersagt wurde, maximal einen Hahn (sowie bis zu 19 (weibliche) Hühner) zu halten. Die Verfügung dürfte in diesem Punkt auf einem Ermessensdefizit, d.h. auf unvollständigen Erwägungen beruht haben. Die Erwägungen der Beklagten dürften schon insofern unvollständig gewesen sein, als sie einerseits zwar dem Interesse des Klägers Rechnung tragen wollte, die Hühnerzucht auf dem Klägergrundstück fortzuführen, sie andererseits aber außer Acht ließ, dass eine Zucht ohne einen (evtl. wechselnden) Hahn auf dem Grundstück unmöglich sein dürfte. Unvollständig dürften die Erwägungen der Beklagten zur Haltung eines Hahns aber auch hinsichtlich der Historie der Haltung von Hähnen auf dem Klägergrundstück gewesen sein - diese Historie lässt die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück durchaus als mit den Belangen der Nachbarn und dem Gebiets-Charakter als den für die Verfügung maßgeblichen Aspekten vereinbar erscheinen. Auf dem Klägergrundstück werden immerhin schon seit Jahrzehnten Hähne gehalten. Die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück ist auch nur deswegen nicht (mehr) durch eine Baugenehmigung gedeckt, weil die Tierhaltung auf dem Klägergrundstück aus dem 1958 genehmigten Nebengebäude (das heute als Abstellraum genutzt wird) in die heutigen Ställe verlegt wurde - diese örtliche Verlagerung auf dem Klägergrundstück hat für den Gebietscharakter oder Nachbarbelange keine erkennbare Relevanz. Bis zu dieser Ortsverlagerung war die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück dagegen baurechtlich genehmigt. Die 1958 für das Klägergrundstück erteilte Genehmigung galt wörtlich u.a. der Haltung von „Hühnern“. Die so genehmigte Hühnerhaltung umfasste einen Hahn. Der Regelungsgehalt eines Bescheids ergibt sich aus dessen „objektivem Erklärungswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles“ (vgl. VGH BW, U. v. 29.04.2015 - A 11 S 57/15 -). Eine in den 1950er Jahren erteilte Genehmigung für einen im Nebengebäude eines Wohnhauses im ländlichen Raum zu errichtenden Stall für „Hühner“ ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht ohne Weiteres als auf die Haltung einer Schar weiblicher Hühner (Hennen) beschränkt zu verstehen, sondern vielmehr grundsätzlich so, dass sie die Haltung eines Hahns umfasst, denn es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und den hergebrachten Verhältnissen im ländlichen Raum, dass dort zu einer „Hühner“-Schar ein Hahn gehören kann, und Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägergrundstücks die Haltung eines Hahns ausgeschlossen werden sollte, fehlen.
90 
b) Auch Ziff. 4 des Bescheids vom 15.02.2013 in dessen ursprünglicher Fassung, wonach „durch die Tierhaltung anfallende tierische Exkremente […] jeweils unverzüglich vom Grundstück zu entfernen“ waren, dürfte rechtswidrig gewesen sein und den Kläger in seinen Rechten verletzt haben. Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, d.h. „aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen [muss] für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein […], dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der befehlende Verwaltungsakt ohne weitere Erklärungen als Grundlage für die Vollstreckung und die spätere Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen geeignet sein muss“ (VGH BW, U. v. 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, juris). Ziffer 4 des Bescheids vom 15.02.2013 in seiner ursprünglichen Fassung regelte zwar klar und unzweideutig, dass der Kläger Exkremente seiner Tiere von seinem Grundstück zu entfernen und zu entsorgen hat. Aus dem Tenor der Verfügung war aber auch im Zusammenhang mit deren Begründung oder sonstigen Umständen nicht eindeutig erkennbar, was es hieß, dass er anfallende Exkremente „jeweils unverzüglich“ vom Grundstück zu entfernen (und zu entsorgen) hat. Eine Vollstreckung der Verfügung wäre hieran wohl gescheitert. Ob die Verfügung auch hinsichtlich der geforderten „Ordnungsgemäßheit“ der Entsorgung zu unbestimmt war, kann offen bleiben.
III.
91 
Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, denn Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
57 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
58 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO sind der angegriffene Verwaltungsakt und ein dazu ergangener Widerspruchsbescheid aufzuheben, sofern sie rechtswidrig sind und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.
59 
1. Die Untersagung der Nutzung des Klägergrundstücks nach Ziff. 1, 2 und 3 des Bescheids vom 15.02.2013 in seiner in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
60 
a) Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 S. 2 LBO.
61 
b) Der Tatbestand von § 65 S. 2 LBO ist erfüllt. Maßgeblich ist insofern die Sach- und Rechtslage zum Ende der mündlichen Verhandlung, weil die Nutzungsuntersagung einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. VG Freiburg, U. v. 08.11. 2012 - 4 K 912/12 -, juris). Nach § 65 S. 2 LBO kann eine nicht durch eine Baugenehmigung gedeckte Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Tierhaltung auf dem Klägergrundstück erfolgt in Ställen, die Anlagen i.S.v. § 65 S. 2 LBO darstellen (aa). Die untersagte Nutzung der Ställe für eine über 20 Kaninchen und 20 Hühner (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt (bb) und widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften (cc) - ob dies auch für einen anderen/geringeren Tierbestand gilt, kann dahinstehen, denn ein anderer/geringerer Bestand ist nicht Verfügungs- oder Streitgegenstand.
62 
(aa) Die Tierhaltung des Klägers erfolgt in Ställen im Kleintiergehege auf dem Klägergrundstück, die (bauliche) Anlagen i.S.v. §§ 65 S. 2, 2 Abs. 2 S. 1 und 2 LBO darstellen, denn sie sind aus Bauprodukten hergestellt und entweder (zumindest durch eigene Schwere) mit dem Erdboden verbunden oder nach ihrem Verwendungszweck - der Unterbringung der Tiere auf dem Klägergrundstück - dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dahingestellt bleiben kann danach, ob außer den Ställen auch das aus Umfriedung, Ställen, Auslauf- und Lagerflächen bestehende und für die Tierhaltung sowie das Lagern von Mist, Futter und Gerätschaften genutzte Kleintiergehege als solches insgesamt eine Anlage i.S.v. § 65 S. 2 LBO darstellt.
63 
(bb) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung in den Ställen auf dem Klägergrundstück ist nicht von der 1958 für das Baugrundstück erteilten Baugenehmigung gedeckt. Eine Baugenehmigung legalisiert eine bauliche Nutzung, wenn sie mit dem genehmigten Vorhaben identisch ist, d.h. ihm gegenüber kein Aliud darstellt; zum Aliud wird eine Anlage oder ihre Nutzung etwa dann, wenn sie nach Erscheinungsbild, Umfang oder Standort erheblich von der Genehmigung abweicht (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, § 65, Rdn. 27, Stand 07/2011, m. w. Nwen.). So verhält es sich hier.
64 
(aaa) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung weicht von der 1958 erteilten Genehmigung (α) in Erscheinungsbild und Umfang ab (β), und zwar erheblich (χ).
65 
α) Die 1958 erteilte Genehmigung beinhaltet einen Stall mit einer Nutzfläche von 15 m², unterteilt in je einzelne Flächen für die Schweine- und für die Hühnerhaltung. Für die Hühnerhaltung beinhaltet die Genehmigung eine Stallfläche von rund 1,6 m².
66 
β) Die dem Kläger untersagte Haltung weiterer Tiere als bis zu 19 Hühner und maximal einen Hahn und maximal 20 Kaninchen hat jedenfalls im Hinblick auf das betroffene umfassende Spektrum denkbarer Tierarten ein anderes Erscheinungsbild als die genehmigte Schweine- und Hühnerhaltung; zum Zeitpunkt der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der teilweise untersagten Tierhaltung des Klägers umfasste jene z.B. konkret 41 Hühner, davon 12 Hähne, 6 Perlhühner, 13 Enten, 2 Gänse, 1 Pute, 28 Kaninchen sowie eine Taubenhaltung. Die Tierhaltung des Klägers übertrifft daneben aber auch den Umfang der Hühnerhaltung, die auf der dafür genehmigten Fläche neben der (aufgegebenen) Schweinehaltung möglich war, denn auf der 1958 für die Hühner vorgesehenen Fläche von 1,6 m² wäre Federvieh nicht in einem Umfang von mehr als zwanzig Stück zu halten gewesen. Die 1958 genehmigte Schweinehaltung bzw. die dafür genehmigte Stallfläche ist insoweit nicht zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Ersetzung der Schweine- durch eine Federviehhaltung (als Nutzungsänderung) baugenehmigungsfrei war und ob dadurch in formell baurechtmäßiger Weise zusätzliche Kapazität für die Hühnerhaltung geschaffen werden konnte, denn eine verfahrensfreie Änderung der Nutzung ändert nicht nachträglich den Inhalt der Genehmigung der ursprünglichen Nutzung.
67 
χ) Die Abweichung der dem Kläger untersagten Tierhaltung von der 1958 genehmigten Tierhaltung ist erheblich. Ob eine Abweichung des Erscheinungsbilds und Umfangs einer Nutzung vom Genehmigungsgehalt erheblich ist, hängt davon ab, „ob durch die Veränderung Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt, oder ob durch die Änderung andere Belange erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt“ (BayVGH, B. v. 26.03.2008 - 15 ZB 07.3194 -, juris; s. a. Sauter, aaO.). Dies ist hier der Fall, denn eine über das Halten von je 20 Kaninchen und Hühnern (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung, wie etwa die vom Kläger beim Augenscheinstermin ausgeübte Zucht und Haltung von Tauben, 41 Hühnern, davon 12 Hähnen, 6 Perlhühnern, 13 Enten, 2 Gänsen, 1 Pute und 28 Kaninchen, betrifft gegenüber der auf 15 m² Nutzfläche genehmigten Schweine- und Hühnerhaltung nachbarliche Belange - nämlich zumindest den Schutz vor Lärm - gegenüber 1958 neu und wirft die Zulässigkeitsfrage neu auf.
68 
(bbb) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung weicht zudem - und zwar vollumfänglich - auch vom Standort her erheblich von der 1958 erteilten Genehmigung ab. Die Abweichung des Standorts einer baulichen Nutzung von einer dafür erteilten Genehmigung ist bereits bei einer Verschiebung um einen Meter als erheblich anzusehen (vgl. Sauter, aaO.). Die Standorte der Ställe auf dem Klägergrundstück sind um mehr als einen Meter vom Standort des 1958 genehmigten Stalls verschoben. Die 1958 erteilte Genehmigung gilt für einen Stall in einem vier Meter langen Nebengebäude, das heute nur noch als Abstellraum genutzt wird. Der von hier aus nächstgelegene Stall hat einen um mehr als einen Meter vom genehmigten Standort verschobenen Standort, denn er grenzt an das genehmigte Nebengebäude erst an und erstreckt sich von dort aus über mehrere Meter; die übrigen Ställe liegen an noch weiter vom genehmigten Stall-Standort entfernten Stellen des Klägergrundstücks.
69 
(cc) Die dem Kläger untersagte Nutzung der Ställe auf dem Klägergrundstück für eine über 20 Kaninchen und 20 Hühner (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung widerspricht auch öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn sie ist materiell baurechtswidrig - ob sie darüber hinaus auch formell baurechtswidrig ist und ob die Untersagung einer formell rechtswidrigen Nutzung zusätzlich noch die materielle Baurechtswidrigkeit tatbestandlich voraussetzt (vgl. VGH BW, U. v. 19.10. 2009 - 5 S 347/09 -, juris) oder nicht (vgl. etwa VG Freiburg, U. v. 08.11.2012 - 4 K 912/12 -, juris, und Sennekamp/ Finger, VBlBW 2014, 121, mit guten Argumenten und Nachweisen aus der Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte), bedarf hier danach keiner Entscheidung.
70 
Die dem Kläger untersagte Nutzung verstößt gegen Bauplanungsrecht. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Vorhabens einem Baugebietstyp der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Tierhaltung des Klägers ist hiernach unzulässig, denn die Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO (aaa), wo sie weder allgemein (bbb), noch ausnahmsweise (ccc) oder aufgrund einer Befreiung (ddd) zulässig ist.
71 
(aaa) Die nähere Umgebung (α) der streitgegenständlichen baulichen Nutzung des Klägergrundstücks entspricht in ihrer Eigenart einem allgemeinem Wohngebiet (β).
72 
α) Zur näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB gehören diejenigen Grundstücke und Nutzungen, auf die sich die zu beurteilende Nutzung auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des genutzten Grundstücks prägen (Mitschang/ Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34, Rdn. 21). Das Klägergrundstück und seine Nutzung prägen und werden geprägt durch die bauliche Nutzung auf den Grundstücken der ... Straße, der ... Straße ab Nr. ... (aufwärts gezählt), sowie auf der Ostseite der ... Straße.
73 
β) Die Eigenart der Umgebung ergibt sich aus den sie prägenden Nutzungen, sofern sie nicht als Fremdkörper erscheinen (Mitschang/Reidt, ebd., Rdn. 22). Die ... Straße, die ... Straße ab Nr. ... sowie die Ostseite der ... Straße sind vorwiegend durch Wohnen geprägt, was einem (vorwiegend dem Wohnen dienenden) allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht.
74 
(bbb) Die dem Kläger untersagte Nutzung ist im allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Sie unterfällt keiner Nutzungsart i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO. Sie ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO zulässig. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet außer den gemäß § 4 BauNVO zulässigen Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die dem Kläger untersagte Tierhaltung dient nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst (α) und widerspricht dessen Eigenart (β).
75 
α) Eine Nutzung dient dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO, wenn es dem Nutzungszweck räumlich-gegenständlich und funktionell zu- und untergeordnet ist (Stock, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, § 14 BauNVO, Rdn. 27, Stand 01/2014). Die Nebennutzung ordnet sich der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich nur unter, wenn sie ihr nicht schon optisch gleichwertig erscheint; die funktionelle Unterordnung der Nebennutzung setzt darüber hinaus voraus, dass sie nur eine Hilfsfunktion zur Hauptnutzung erfüllt. Ob eine Tierhaltung in diesem Sinne eine Hilfsfunktion für das Wohnen hat, bestimmt sich danach, was lokal und regional üblich ist (BVerwG, B. v. 05.01.1999 - 4 B 131/98 -, juris) aber nicht danach, ob auch im konkreten Baugebiet (bzw. in der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB) schon eine gleichartige Nutzung besteht (BayVGH, B. v. 27.07.2012 - 15 CS 12.1360 -, juris). Die gehaltenen Tiere müssen - gemessen daran, was lokal/regional üblich ist - „nach Art, Zahl und Immissionen noch zu einer angemessenen, den berechtigten Wohnerwartungen und -gewohnheiten entsprechenden Wohnnutzung gehören“ (VG Regensburg, U. v. 20.12.2012 - RO 2 K 12.1562 -, BeckRS 2013, 45569). So ist „die Haltung einiger Hühner, sei es mit oder ohne Hahn“, dem Wohnen üblicherweise (noch) zurechenbar (vgl. SaarlOVG, U. v. 09.02.1990 - 2 R 306/87 -, juris), die Haltung von mehr als zwanzig Stück Geflügel (Gänse, Enten, Hühner samt eines Hahns) aber nicht (OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris). Eine über zwanzig Stück Geflügel (einschließlich bis zu eines Hahns) und zwanzig Kaninchen hinausgehende Tierhaltung, wie die dem Kläger untersagte, sprengt im Allgemeinen den Rahmen dessen, was als zur Wohnnutzung gehörend üblich ist. Dies gilt auch speziell für die Wohngebiete im Stadtgebiet der Beklagten, denn nach dem Vortrag der Beteiligten zu den Gegebenheiten vor Ort ist nicht anzunehmen, dass dort Tierhaltungen wie die dem Kläger untersagte wohngebietsüblich wären. Insoweit ist zu beachten, dass bei der Beurteilung des Gebietscharakters solche Nutzungen nicht als prägend zu berücksichtigen sind, die vor Längerem aufgegeben wurden oder die zwar vorhanden aber weder genehmigt sind noch dergestalt von der Bauaufsicht geduldet werden, dass kein Zweifel besteht, dass sie sich damit abgefunden hat (vgl. OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris). Auf solche Nutzungen im Stadtgebiet der Beklagten kann sich auch der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
76 
β) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung widerspricht auch der Eigenart des durch die nähere Umgebung charakterisierten Baugebiets. Ob Nebenanlagen zur Kleintierhaltung der Eigenart eines Baugebiets widersprechen, hängt von der Art, der Zahl und der Unterbringung der Tiere sowie vom Charakter des konkreten Baugebiets ab, insbesondere seinem Zweck, den dortigen Wohnverhältnissen und Grundstücksgrößen, der Anordnung der baulichen Anlagen, der Immissionsbelastung, etwaigen Vorbelastungen und einer ländlichen (oder städtisch-verdichteten) Prägung sowie von sonstigen Einzelfallumständen (Stock, a.a.O., Rdnr. 58; BayVGH, U. v. 05.10.2009 - 15 B 08.2380 -, juris). Dass und inwiefern die Kleintierhaltung Nachbarn konkret stört (und inwiefern sie schon allein unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig ist), ist zur Begründung eines Widerspruchs zur Eigenart des allgemeinen Wohngebiets unerheblich (so auch VG Augsburg, U. v. 07.11.2012 - Au 4 K 12.1024 -, juris, m. w. Nwen.). Das die klägerische Tierhaltung umgebende Wohngebiet ist in seiner Eigenart durch besonders ruhige, großzügige und gepflegte Wohnhäuser, Außenwohnbereiche und Gärten dominiert. Das Gebiet ist zwar historisch (auch) ländlich geprägt; speziell auf dem Klägergrundstück werden auch schon seit Jahrzehnten Tiere gehalten. Die dem Kläger untersagte Tierhaltung erscheint in der Umgebung jedoch - jedenfalls nach Art und Zahl der Tiere - als beispielloser Fremdkörper. Die durch die Tierhaltung bedingten Immissionen (Lärm und Gerüche) stehen im Kontrast zum gebietstypischen ungestörten Wohnen. Dies gilt zumindest mit Blick auf den durch die Gänse, Puten, Enten, Tauben und eine Mehrzahl von Hähnen des Klägers verursachten Lärm. Das Geschnatter von Enten und Gänsen, das Geschrei von Truthühnern und das Krähen von Hähnen stört das Wohnen allgemein (vgl. Gaisbauer, NZM 1999, 982; VG Hannover, B. v. 01.11.2011 - 12 B 3701/11, NVwZ-RR 2012, 227), und zwar mehr als es etwa Hühner tun (vgl. OVG NRW, B. v. 21.01.2002 - 10 E 434/01 -, NVwZ-RR 2002, 331). Dies gilt auch für das Gurren von Tauben und gerade auch in der besonders ungestörten Wohnlage um die klägerische Tierhaltung herum. Auch die dem Kläger untersagte Haltung von mehr als je 20 Kaninchen und Hühnern (einschließlich Hahn) ist in dem Wohngebiet beispiellos und widerspricht seiner Eigenart durch tierhaltungsbedingte Immissionen (Gerüche).
77 
(ccc) Die dem Kläger untersagte Nutzung ist auch nicht aufgrund einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Eine Ausnahme wurde nicht erteilt und ist auch nicht zu erteilen, denn die untersagte Tierhaltung entspricht keiner der gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten.
78 
(ddd) Die untersagte Tierhaltung ist auch nicht aufgrund einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. Eine Befreiung wurde weder erteilt noch ist sie zu erteilen, denn die dem Kläger untersagte Tierhaltung wäre wegen der durch sie bedingten Immissionen an den benachbarten Wohnnutzungen nicht i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
79 
b) Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht wegen Ermessensfehlern rechtswidrig und aufzuheben. Soweit die Verwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 S. 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Nutzungsuntersagung nach § 65 S. 2 LBO steht im Ermessen der Bauaufsicht. Die Regelung von Ziff. 1, 2 und 3 des Bescheids vom 15.02.2013 in der in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 geänderten Fassung ist frei von Ermessensfehlern.
80 
Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des „Ob“ eines Vorgehens gegen die klägerische Tierhaltung („Entschließungsermessen“) fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehlerfrei ist auch die Entscheidung, die Untersagungsverfügung gerade gegen den Kläger als Tierhalter (Handlungsstörer) und Miteigentümer des Klägergrundstücks (Zustandsstörer) zu richten. Das Einschreiten gegen den Kläger bzw. seine Tierhaltung ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte gegen einige andere Tierhaltungen in ihrem Stadtgebiet nicht vorgeht. Aus dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass die Bauaufsicht „ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben“ darf, sich aber „auf die Regelung von Einzelfällen beschränken“ kann, „wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen mag. Dem behördlichen Einschreiten können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss“ (BVerwG, B. v. 24.07.2014 - 4 B 34.14 -, m. w. Nwen.). Die Beklagte geht zwar gegen einige (vom Kläger benannte) Tierhaltungen offenbar (bislang) nicht vor. Hierfür hat sie jedoch einen einleuchtenden Grund, denn unter denjenigen nicht genehmigten Tierhaltungen in Wohngebieten, die die Beklagte ausmachen kann, führt die dem Kläger untersagte Tierhaltung am ehesten zu erheblichen Beeinträchtigungen der (jeweiligen) Nachbarschaft. Dies hat die Beklagte detailliert und überzeugend dargelegt.
81 
(bb) Auch hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens gegen die klägerische Tierhaltung ist die Untersagungsverfügung in ihrer Fassung vom 22.09.2015 nicht ermessensfehlerhaft. Die dem Kläger gesetzte Frist ist angemessen. Entgegen seiner Ansicht ist der Bescheid auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Art und Zahl seiner Tiere nicht exakt ermittelt hat. Insbesondere stellt dies kein Ermessensdefizit dar. Eine Ermessensentscheidung leidet an einem Ermessensdefizit, falls die ihr zugrundeliegenden Erwägungen unvollständig sind (Gerhardt, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, § 114, Rdn. 15, Stand 05/1997). Die dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des vorhandenen Tierbestands zugrunde liegenden Erwägungen der Beklagten sind nicht unvollständig, denn die nunmehrige Beschränkung des auf dem Klägergrundstück hinnehmbaren Tierbestands ist unabhängig davon zu regeln, wie weit genau diese Beschränkung in der Vergangenheit übertroffen wurde.
82 
2. Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids - in dessen in der mündlichen Verhandlung geänderter Fassung - ist ebenfalls rechtmäßig.
83 
Auch diese Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 S. 2 LBO. Die Vorschrift ermächtigt die Baurechtsbehörde zur Untersagung einer Nutzung von Anlagen, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Eine danach zu untersagende Nutzung kann nicht nur in der Tierhaltung als solcher oder in der Haltung bestimmter Arten von Tieren bestehen, sondern auch in einer bestimmten Art der Tierhaltung, sofern gerade diese Haltungsart gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstößt.
84 
Die Haltung von Tieren ohne die in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids geregelten Beschränkungen der Lagerung tierischer Exkremente verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, denn sie ist bauplanungsrechtswidrig. Da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (s.o.), beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB wiederum danach, ob sie nach der BauNVO im Allgemeinem Wohngebiet nach der BauNVO allgemein zulässig wäre, wobei auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB und im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Da die (Tierhaltung mit) offene(r) Lagerung tierischer Exkremente im Allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein (nach § 4 Abs. 2 BauNVO) zulässig ist und hierfür weder eine Ausnahme (nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO) noch eine Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) erteilt worden ist oder erteilt werden könnte, käme hier allenfalls eine Zulässigkeit nach § 14 Abs. 1 BauNVO infrage. Auch sie scheidet indes aus, denn eine (Tierhaltung mit) von Ziff. 4 des Bescheids abweichende(r) Lagerung tierischer Exkremente auf dem Klägergrundstück diente nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst, weil sie keine Hilfsfunktion zum Wohnen erfüllte, und sie sie widerspräche der Eigenart des Gebiets, dem als immissionsträchtige Nutzung wäre sie dem Gebiet wesensfremd, weil dieses gerade durch besonders störungsarmes und ungestörtes Wohnen geprägt ist.
85 
3. Auch im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide, soweit sie nicht erledigt bzw. für erledigt erklärt worden sind, rechtmäßig. Insbesondere etwaige Rechtsfehler der im Widerspruchsbescheid erfolgten Gebührenfestsetzung werden weder vom Kläger geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Die Gebührenfestsetzung ist vielmehr dem Grunde nach auf § 4 Abs. 1 LGebG zu stützen und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 2 LGebG und § 1 GebVO MVI i.V.m. Nr. 7.1 GebVerz MVI (Anlage zu § 1 GebVO MVI) beträgt die bei Zurückweisung eines Widerspruchs zu erhebende Gebühr 20 bis 5.000 EUR. Die im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 festgesetzte Gebühr i.H.v. 350 EUR hält sich in diesem Rahmen.
III.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.
87 
1. Soweit die Klage abgewiesen wird, trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger die Kosten des Verfahrens.
88 
2. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist im Fall einer Hauptsacheerledigung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden. Wird ein Rechtsstreit nur teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt, kann das Gericht auch über die Kosten des für erledigt erklärten Teils durch Urteil (statt durch Beschluss) entscheiden (BVerwG, U. v. 06.02.1963 - V C 24/61 -, NJW 1963, 923). Den Anteil des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils am Gesamtstreitgegenstand bemisst das Gericht hier auf ein Fünftel. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagte insoweit die Verfahrenskosten trägt. Regelmäßig entspricht es billigem Ermessen, dass derjenige Verfahrensbeteiligte die Kosten trägt, „der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre“ (BVerwG, B. v. 01.04.2015 - 1 C 7/15, 1 C 7/15 (1 C 7/14) -, juris). Hinsichtlich derjenigen Teile des angefochtenen Bescheids, hinsichtlich derer die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wäre ohne beiderseitige Erledigungserklärung voraussichtlich die Beklagte unterlegen gewesen, denn Gegenstand des erledigten Teils des Rechtsstreits waren dem Kläger auferlegte Beschränkungen aus der ursprünglichen Fassung des Bescheids vom 15.02.2013, die (in der Fassung vom 22.09.2015 nicht mehr enthalten sind und) rechtswidrig und aufzuheben gewesen sein dürften.
89 
a) Die betreffenden Beschränkungen in Ziff. 1-3 des Bescheids vom 15.02.2013, die durch die Änderung des Bescheids am 22.09.2015 entfallen sind, dürften hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens gegen die klägerische Tierhaltung ermessensfehlerhaft und aufzuheben gewesen sein, soweit dem Kläger untersagt wurde, maximal einen Hahn (sowie bis zu 19 (weibliche) Hühner) zu halten. Die Verfügung dürfte in diesem Punkt auf einem Ermessensdefizit, d.h. auf unvollständigen Erwägungen beruht haben. Die Erwägungen der Beklagten dürften schon insofern unvollständig gewesen sein, als sie einerseits zwar dem Interesse des Klägers Rechnung tragen wollte, die Hühnerzucht auf dem Klägergrundstück fortzuführen, sie andererseits aber außer Acht ließ, dass eine Zucht ohne einen (evtl. wechselnden) Hahn auf dem Grundstück unmöglich sein dürfte. Unvollständig dürften die Erwägungen der Beklagten zur Haltung eines Hahns aber auch hinsichtlich der Historie der Haltung von Hähnen auf dem Klägergrundstück gewesen sein - diese Historie lässt die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück durchaus als mit den Belangen der Nachbarn und dem Gebiets-Charakter als den für die Verfügung maßgeblichen Aspekten vereinbar erscheinen. Auf dem Klägergrundstück werden immerhin schon seit Jahrzehnten Hähne gehalten. Die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück ist auch nur deswegen nicht (mehr) durch eine Baugenehmigung gedeckt, weil die Tierhaltung auf dem Klägergrundstück aus dem 1958 genehmigten Nebengebäude (das heute als Abstellraum genutzt wird) in die heutigen Ställe verlegt wurde - diese örtliche Verlagerung auf dem Klägergrundstück hat für den Gebietscharakter oder Nachbarbelange keine erkennbare Relevanz. Bis zu dieser Ortsverlagerung war die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück dagegen baurechtlich genehmigt. Die 1958 für das Klägergrundstück erteilte Genehmigung galt wörtlich u.a. der Haltung von „Hühnern“. Die so genehmigte Hühnerhaltung umfasste einen Hahn. Der Regelungsgehalt eines Bescheids ergibt sich aus dessen „objektivem Erklärungswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles“ (vgl. VGH BW, U. v. 29.04.2015 - A 11 S 57/15 -). Eine in den 1950er Jahren erteilte Genehmigung für einen im Nebengebäude eines Wohnhauses im ländlichen Raum zu errichtenden Stall für „Hühner“ ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht ohne Weiteres als auf die Haltung einer Schar weiblicher Hühner (Hennen) beschränkt zu verstehen, sondern vielmehr grundsätzlich so, dass sie die Haltung eines Hahns umfasst, denn es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und den hergebrachten Verhältnissen im ländlichen Raum, dass dort zu einer „Hühner“-Schar ein Hahn gehören kann, und Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägergrundstücks die Haltung eines Hahns ausgeschlossen werden sollte, fehlen.
90 
b) Auch Ziff. 4 des Bescheids vom 15.02.2013 in dessen ursprünglicher Fassung, wonach „durch die Tierhaltung anfallende tierische Exkremente […] jeweils unverzüglich vom Grundstück zu entfernen“ waren, dürfte rechtswidrig gewesen sein und den Kläger in seinen Rechten verletzt haben. Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, d.h. „aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen [muss] für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein […], dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der befehlende Verwaltungsakt ohne weitere Erklärungen als Grundlage für die Vollstreckung und die spätere Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen geeignet sein muss“ (VGH BW, U. v. 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, juris). Ziffer 4 des Bescheids vom 15.02.2013 in seiner ursprünglichen Fassung regelte zwar klar und unzweideutig, dass der Kläger Exkremente seiner Tiere von seinem Grundstück zu entfernen und zu entsorgen hat. Aus dem Tenor der Verfügung war aber auch im Zusammenhang mit deren Begründung oder sonstigen Umständen nicht eindeutig erkennbar, was es hieß, dass er anfallende Exkremente „jeweils unverzüglich“ vom Grundstück zu entfernen (und zu entsorgen) hat. Eine Vollstreckung der Verfügung wäre hieran wohl gescheitert. Ob die Verfügung auch hinsichtlich der geforderten „Ordnungsgemäßheit“ der Entsorgung zu unbestimmt war, kann offen bleiben.
III.
91 
Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, denn Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels

1.
in geschlossenen Ställen oder
2.
unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird. Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.

(2) Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu Grunde zu legen:

1.
die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten,
2.
das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln,
2a.
die Geflügeldichte oder
3.
der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll.
Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vorhanden, eine Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes. Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit

1.
eine Aufstallung
a)
wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder
b)
eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt,
2.
sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird, und
3.
sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden, sind Enten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. In diesem Fall hat der Halter von Enten, Gänsen und Laufvögeln sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten, Gänse und Laufvögel abweichend von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3

1.
jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
2.
abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 Absatz 1 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.

(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind

1.
im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand,
2.
im Fall von Laufvögeln an 60 Proben je Bestand
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind im Fall von Enten und Gänsen die jeweils vorhandenen Tiere, im Fall von Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im Bestand entsprechende Anzahl von Proben zu untersuchen. Die Proben sind
1.
im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers,
2.
im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben
zu entnehmen.

(6) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.

(7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.
Untersuchungen in einem kürzeren als dem in Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden müssen,
2.
in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 das Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersucht werden muss,
soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest erforderlich ist.

(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten, Gänsen und Laufvögeln mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.