I.
Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger der verstorbenen Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 12. April 2013 für die Verlegung der Staats Straße 2205 „Landesgrenze – B. R. – C. – Bundesstraße 4“ nördlich C. (2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnitts) von W. bis zur Stadtgrenze C. (von Bau-km 0+000 bis Bau-km 5+235) im Gebiet der Stadt C. und der Gemeinde M.
1. Die verstorbene Ehefrau des Klägers zu 1 hatte den streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb an ihren Sohn, den Kläger zu 2 verpachtet. Der Pachtvertrag wurde zuletzt bis zum 30. September 2021 verlängert (S. 203 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen; Planfeststellungsbeschluss, S. 66). Vom streitgegenständlichen Vorhaben und von früheren wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserrückhaltebecken G. vom 27.4.1990 und Planfeststellungsbeschluss zur L.-Überleitung vom 20.10.2003) sind mehrere Betriebsgrundstücke erfasst. In Bezug auf die wasserrechtlichen Vorhaben wurde ein Enteignungsverfahren durchgeführt, das ebenfalls Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten ist. Zuletzt wurde der ursprüngliche Enteignungsbeschluss vom 7. Dezember 2010 nach mündlicher Verhandlung im Enteignungsverfahren am 30. April 2013 durch den Enteignungsbeschluss vom 10. November 2014 teilweise abgeändert und aufgehoben.
2. Der Kläger zu 2 und seine Mutter haben am 16. Mai 2013 Klage gegen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben. Am 8. Dezember 2013 ist die Mutter verstorben. Sie ist von ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1, sowie von ihrem Sohn, dem Kläger zu 2, und drei weiteren Miterben beerbt worden. Nach Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens haben die drei Miterben erklärt, von einer Fortsetzung des Verfahrens absehen und die Klage nicht fortführen zu wollen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2016 abgewiesen. Die Kläger hatten die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, hilfsweise die Feststellung dass dieser rechtswidrig und nicht vollziehbar sei sowie äußerst hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses (Auflage in Bezug auf die Hofstellenumsiedlung auf Kosten des Beklagten, hilfsweise neue Entscheidung bezüglich der Sicherstellung der Existenzfähigkeit und weiter hilfsweise Verpflichtung zur Ergänzung um die Auflage, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren).
3. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wenden sich die Kläger gegen den Gerichtsbescheid. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags bestehen keine Bedenken. Die Kläger sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Die in Anspruch genommenen Grundstücke sind zwar als Teil des Nachlasses gemeinsames Vermögen nicht nur der Kläger zu 1 und 2, die Rechtsmittelführer sind, sondern aller Miterben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber anerkannt, dass gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann. Notwendig im Sinn dieser Bestimmung sind auch Maßnahmen, die der Abwehr des staatlichen Zugriffs auf einzelne Nachlassgegenstände dienen. Dies schließt die Prozessführungsbefugnis ein, einschließlich des Gebrauchs von Rechtsbehelfen, wenn nur auf diese Weise das zum Nachlass gehörende Recht erhalten werden kann (BVerwG, U.v. 19.2.2015 – 7 C 11.12 – BVerwGE 151, 213 Rn. 15; U.v. 7.5.1965 – 4 C 24.65 – BVerwGE 21, 91 f.; Löhnig in Staudinger, BGB, Stand 2016, § 2038 Rn. 22a jeweils m.w.N.). Erfasst werden hiervon vor allem auch Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, denen enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (BVerwG, U.v. 23.2.2005 – 4 A 1.04 – NVwZ 2005, 810 f.), was hier gemäß Art. 40 BayStrWG der Fall ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Miterbengemeinschaft nicht in der Lage ist, innerhalb bestimmter prozessualer Fristen einen gemeinsamen Willen hinsichtlich der Rechtsverfolgung zu bilden (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 – 7 C 11.12 – BVerwGE 151, 213 Rn. 15 m.w.N.). Die Aktivlegitimation jedes einzelnen Miterben aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB entfällt auch nicht deshalb nachträglich, weil während des dann anhängigen Verfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung steht, die Zustimmung anderer Miterben einzuholen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 15.93 – NuR 1995, 24 f.; BayVGH, U.v. 15.3.1993 – 9 B 91.817). Dass die anderen drei Miterben im erstinstanzlichen Verfahren erklärt haben, von einer Fortführung des Verfahrens absehen und die Klage nicht weiterführen zu wollen (Gerichtsakte im Verfahren B 1 K 13.346, S. 255 ff.), spielt daher ebenfalls keine Rolle. Die beiden Kläger sowie die weiteren Miterben sind im Verhältnis zueinander auch keine notwendigen Streitgenossen (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.1997 – 7 B 248/97 – NJW 1998, 552 f.; VGH BW, B.v. 6.11.2012 – 3 S 2003/12 – NJW 2013, 889 f. = juris Rn. 5); es bedarf keiner gemeinsamen Klageerhebung. Selbst wenn von einer gemeinsamen erstinstanzlichen Klage auszugehen wäre, könnte im Übrigen daraus keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO abgeleitet werden, da es den Miterben freisteht, in getrennten Prozessen vorzugehen (vgl. BVerwG, B.v. 14.10.2002 – 8 B 104/02 – juris Rn. 10; BGH, U.v. 26.10.1984 – V ZR 67/83 – BGHZ 92, 351/353 f.; U.v. 30.1.1957 – V ZR 186/55 – BGHZ 23, 207/212; Schultes in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 62 Rn. 20 m.w.N.; a.A. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 64 Rn. 62). Eine notwendige Beiladung kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.1997 – 7 B 248/97 – NJW 1998, 552 f.; VGH BW, B.v. 6.11.2012 – 3 S 2003/12 – NJW 2013, 889 f. = juris Rn. 5; Czybulka, in Sodan/Ziekow, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 105).
2. Der Zulassungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
2.1 Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3075/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
2.1.1 Zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass die Kläger dem Vorhaben den Einwand der Existenzgefährdung nicht entgegen halten können. Die Kläger sind zwar Enteignungsbetroffene, eine Existenzbedrohung des streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes wurde aber im Gerichtsbescheid zu Recht verneint.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. November 2010 (8 A 10.40023 – juris Rn. 208; ebenso B.v. 9.9.2014 – 8 A 13.40047 – juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG U.v. 14.4.2010 – 9 A 13/08 – BVerwGE 136, 332 Rn. 28) zur Frage der Existenzgefährdung und -vernichtung landwirtschaftlicher Betriebe allgemein ausgeführt:
„…Will die Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens durch Flächeninanspruchnahmen in Rechte Dritter eingreifen, muss sie das Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen abwägend gegenüberstellen. Dabei muss sie auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder -vernichtung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, sie halte die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden solle. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH vom 24.5.2005 VGH n.F. 58, 155/164 f.). Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist zu prüfen, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Eine gegebene langfristige Existenzfähigkeit eines Betriebes ist danach zu beurteilen, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann. Ab einem Jahresgewinn von 25.000 Euro dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]). Bei Betrieben, die auch ohne Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht lebensfähig sind, ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen. Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 ‹juris› [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteigungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.])…“
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Zurückweisung des Existenzgefährdungseinwands in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu 2 an keinem beachtlichen Abwägungsmangel leidet.
2.1.1.1 Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht sei – ebenso wie der Planfeststellungsbeschluss – zu Unrecht davon ausgegangen, dass beim Kläger zu 2 lediglich Flächenverluste in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche zu erwarten seien, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.
2.1.1.1.1 Das Erstgericht hat den für den Kläger zu 2 günstigsten Fall von „Eigentumsflächen“ in der Größe von 47,76 ha zu Grunde gelegt. Insofern handelt es sich zwar nicht um im Alleineigentum des Klägers zu 2 stehende Grundstücke, sondern um Betriebsflächen, die er von seinen Eltern gepachtet hat. Der Planfeststellungsbeschluss behandelt diese aber zugunsten des Klägers zu 2 wie Betriebseigentum, wogegen keine Bedenken bestehen. Dass davon Flächen im Umfang von 2,452 ha durch das streitgegenständliche Vorhaben in Anspruch genommen wurden (vgl. dazu auch die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 20.10.2015, S. 269 ff. der Verwaltungsgerichtsakte im Verfahren B 1 K 13.346), stellen auch die Kläger, die selbst nur von einer Inanspruchnahme von 2,4388 ha ausgehen, nicht in Frage. Vom Flächenverlust abzuziehen ist das in der mündlichen Verhandlung durch Änderung des Planfeststellungsbeschlusses (Änderung der Nebenbestimmung 5.3.17, vgl. Niederschrift vom 20.10.2015, a.a.O., S. 273) verbindlich angebotene Ersatzland (FlNr. 388 Gemarkung B.*) mit einer Fläche von 2,187 ha. Ob das zweite angebotene Grundstück (FlNr. 394 Gemarkung B.*) ebenfalls anzurechnen wäre oder ob der klägerische Einwand, es handle sich um kein geeignetes Angebot, durchgreift, kann offen gelassen werden. Denn auch bei Abzug des erstgenannten Grundstücks (vgl. dazu BayVGH, U.v. 19.10.1993 – 8 A 93.40070 – NuR 1994, 244/247) ergibt sich ein Flächenverlust von höchstens 0,265 ha (2,452 ha - 2,187 ha). Bezogen auf die Eigentumsflächen (47,76 ha) liegt die 5% - Grenze bei 2,388 ha. Dieser Wert wird hier bei Weitem unterschritten.
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass einzelne Restflächen von 0,5535 ha aus dem Grundstück FlNr. 323 Gemarkung B. und von 1,145 ha aus dem Grundstück FlNr. 392 Gemarkung B. nicht mehr sinnvoll nutzbar seien und daher zum Flächenverlust hinzugerechnet werden müssten. Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 392 hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass dieses bereits im Besitzeinweisungsbeschluss betreffend die L.-Überleitung berücksichtigt wurde (im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) und dass eine Fläche nur einmal ausgeglichen werden muss. In Bezug auf das Grundstück FlNr. 323 erscheint nicht nachvollziehbar, dass keine Bewirtschaftung mehr möglich sein soll. Bei einem Entzug von Teilflächen sind grundsätzlich die von einem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 – NVwZ 2013, 649, Rn. 77). Die Ausführungen des Sachverständigen, der den verbleibenden Grundstücksteil aufgrund der Hofnähe zwar nicht ackerbaulich, aber für den landwirtschaftlichen Betrieb als solchen weiterhin als wirtschaftlich nutzbar angesehen hat, wurden jedoch nicht erschüttert.
Selbst wenn man aber dem klägerischen Vortrag in Bezug auf diese von ihnen geltend gemachten, unwirtschaftlich Restflächen (FlNr. 323 und 392) folgen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Rechnet man die Flächen hinzu (0,265 ha + 0,5535 ha + 1,145 ha), beträgt die Inanspruchnahme 1,9635 ha und damit weiterhin weniger als 2,388 ha (vgl. oben).
2.1.1.1.2 Auch bei Hinzurechnung der Pachtflächen (Verlust von 0,4795 ha aus dem Grundstück FlNr. 316 Gemarkung B.*) liegt der Flächenverlust noch in der Größenordnung von unter 5%. Dabei kann offen gelassen werden, ob dieses Grundstück ausnahmsweise einbezogen werden musste, obwohl der Pachtvertrag erst nach Auslegung der Planunterlagen abgeschlossen wurde. Die Kläger berufen sich auf eine Gesamtbelastung von 2,4298 ha (Verlust an „Eigentumsflächen“ und an unwirtschaftlichen Restgrundstücken, unter Abzug des Ersatzlandangebots FlNr. 388 Gemarkung B.*). Der Beklagte hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass im Fall der Einbeziehung des Pachtgrundstücks FlNr. 316 die Bezugsgröße von 47,76 ha (die nur betriebliche Eigentumsflächen umfasst) angepasst werden muss. Das maßgebliche Grundstück hat ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses eine Größe von 19.264 qm (= 1,9264 ha). Bei Aufsummierung ergibt sich eine betriebliche Gesamtfläche von 49,6864 ha. Die Grenze von 5% liegt dann bei 2,48432 ha und damit immer noch über den im Zulassungsantrag geltend gemachten Verlusten.
2.1.1.1.3 Nicht durchzudringen vermögen die Kläger mit dem Einwand, im Hinblick auf die Vorhaben Hochwasserrückhaltebecken G. und L.-Überleitung seien zusätzliche Flächenverluste von 5,079 ha hinzuzurechnen, wobei sie sich vor allem auf möglicherweise in Zukunft nicht mehr bewirtschaftbare Flächen auf dem Grundstück FlNr. 355 Gemarkung B. berufen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich kein Abwägungsmangel daraus ergibt, dass die Planfeststellungsbehörde eine Summationswirkung im Hinblick auf die Ausgleichswirkung durch die in diesem Zusammenhang angebotenen Ersatzflächen verneint hat (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.1993 – 8 A 93.40070 – NuR 1994, 244/247).
Der Gerichtsbescheid beruht dagegen nicht auf der Annahme, dass eine Summationswirkung auf Fälle eines einzigen, abschnittsweise verwirklichten Vorhabens beschränkt wurde, wie von Klägerseite gerügt. Das Verwaltungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Summationswirkungen zu Grunde gelegt (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NVwZ 2011, 1124 = juris Rn. 80 ff.; U.v. 17.8.2004 – 9 A 1.03 – NuR 2005, 177 f.) und erkannt, dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich der Erlass des jeweils streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses ist und dass künftige Belastungen verbindlich feststehen müssen, um berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2004 – 9 A 1.03 – NuR 2005, 177 f. = juris Rn. 28 m.w.N.). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zu 2 zumutbares Ersatzland in vollem Umfang seiner Betroffenheit angeboten wurde (für den Flächenverlust von etwa 120.167 qm Tauschflächen von etwa 126.000 qm) und es hat tragend darauf abgestellt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt zumutbare Ersatzlandangebote zum Ausgleich der Belastungen aus den wasserrechtlichen Vorhaben vorlagen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei gänzlich anderen Planungen der öffentlichen Hand eine vorherige Flächeninanspruchnahme bei der Prüfung der Existenzgefährdung einzubeziehen ist, wurde zwar aufgeworfen, sie war aber nicht entscheidungserheblich und wurde letztlich auch nicht abschließend beantwortet (UA S. 35 f.).
Entgegen der klägerischen Einwendung liegt in diesem Zusammenhang auch kein Ermittlungsdefizit aufgrund von Änderungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vor. Soweit im Rahmen des durch die Stadt C. durchgeführten Enteignungsverfahrens in einem Verhandlungstermin am 30. April 2013 (und nicht am 30. März 2013) nur noch eine Enteignung in der Größenordnung von 5 ha beantragt wurde, bei gleichzeitiger Änderung der Ersatzlandangebote, ist dies nicht maßgeblich, weil der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bereits am 12. April 2013 erlassen wurde. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesen späteren Entwicklungen im Enteignungsverfahren und zur Reduzierung des Umfangs der Inanspruchnahme kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Unverbindlichkeit von Vorüberlegungen greift auch der klägerische Einwand nicht, Behörden des Beklagten hätten bereits vor dieser mündlichen Verhandlung bestimmte Vorstellungen entwickelt. Es handelt sich dabei zum einen um bloße Vermutungen, die nicht näher belegt werden. Zum anderen kann es für die verbindlichen künftigen Belastungen frühestens auf die mündliche Verhandlung im Enteignungsverfahren ankommen. Maßgeblich sind die Antragstellung sowie die klägerische Reaktion auf das Vorbringen und auf den Enteignungsantrag. So hat etwa die Klägerseite nach eigenem Vortrag die Enteignung der weiteren Restflächen (auch in Bezug auf FlNr. 355 Gemarkung B.*) nach Art. 6 Abs. 3 BayEG erst in dieser Verhandlung beantragt.
Erst recht kann sich die Klägerseite nicht auf die Enteignungsbeschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 10. November 2014 stützen, die zudem nicht bestandskräftig sind. Erst mit diesen wurde eine Entscheidung über die Anträge der Beteiligten getroffen und es wurden die Erwerbsverpflichtungen geregelt, auf die der Zulassungsantrag gestützt werden soll.
Abgesehen davon wird im letztgenannten Enteignungsbeschluss ausgeführt, dass eine Existenzgefährdung schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die Entschädigung überwiegend in Ersatzland geleistet wird (S. 102 der Gerichtsakte). Der Einwand der Kläger, es sei kein hinreichender Ausgleich von künftigen Flächenverlusten in diesem Verfahren möglich und eine entsprechende Belastung stehe bereits fest, geht daher fehl. Soweit sie auf Ziffer D. dieses Enteignungsbeschlusses abstellen, wo eine Erwerbspflicht für unwirtschaftlich werdende Restflächen geregelt wird, kann daraus nicht mit hinreichender Gewissheit ein nicht ausgleichbarer Flächenverlust prognostiziert werden. Aus dem klägerischen Vortrag lässt sich keineswegs schließen, dass der Kläger zu 2 verbindlich mit einem Wegfall von rund 5 ha Betriebsfläche zu rechnen hätte, für die er kein Ersatzland erhielte. Der Fall der negativen Veränderung der Grundstücksteile müsste zunächst eintreten, was keineswegs sicher ist. Erst dann würde die Erwerbspflicht entstehen. Über die Entschädigung und damit auch über die Frage des Ersatzes, etwa in Form von Ersatzland, würde dann aber in einem gesonderten Verfahren entschieden werden, in dem der Kläger zu 2 wiederum eine mögliche Existenzgefährdung geltend machen kann. Nach Art. 14 Abs. 1 BayEG ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers u.a. dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn dieser zur Sicherung seiner Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesen ist und der Enteignungsbegünstigte über geeignete Ersatzflächen verfügt, auf die er nicht angewiesen ist. Dazu hat der Beklagte erklärt, dass ihm das ursprünglich angebotene Ersatzland noch zur Verfügung steht und dass ein vollumfänglicher Ausgleich, wie im Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegt, weiter möglich wäre. Die Kläger können daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein solcher Ausgleich nicht mehr in Betracht komme und dass ein Flächenverlust verbindlich feststehe.
2.1.1.2 Abgesehen davon wird im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zutreffend darauf abgestellt, dass für die Planfeststellungsbehörde nicht allein der Schwellenwert von 5% der Betriebsfläche entscheidungserheblich war, sondern die vom amtlichen Sachverständigen vorgenommene Einzelfallbetrachtung. Das Gutachten gelangt auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher Berechnungen zum Ergebnis, dass keine Existenzbedrohung gegeben ist.
Soweit die Kläger geltend machen, der Gutachter sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, können sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. Vielmehr hat der landwirtschaftliche Sachverständige zutreffend als Größenordnung einen Flächenverlust von 2,5 ha angenommen (wobei noch nicht von der Ersatzfläche FlNr. 388 Gemarkung B. ausgegangen wurde, die erst in der mündlichen Verhandlung als verbindliches Angebot aufgenommen wurde). Die Klägerseite kann aus den oben genannten Gründen nicht geltend machen, dass ein Verlust von rund 5 ha im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren Hochwasserrückhaltebecken G.see und L.überleitung verbindlich feststehe und daher zu berücksichtigen gewesen sei. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 20.10.2015, S. 273 der Akte B 1 K 13.346) dargelegt, dass er über die Betrachtung des prozentualen Verlusts an Betriebsflächen hinaus zusätzlich auch betriebswirtschaftliche Berechnungen angestellt hat. Nach den plausiblen Ausführungen im Gutachten ist ein Gewinnrückgang von rund 3.250,- EUR zu prognostizieren, woraus sich angesichts eines steuerlichen Durchschnittsgewinns von mehr als 48.900,- EUR in den vergangenen Jahren und eines notwendigen Betriebsgewinns in Höhe von 42.000,- EUR (vgl. Sachverständigengutachten, S. 300 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen) keine Existenzgefährdung ergibt. Selbst bei Hinzurechnung weiterer Verluste in Bezug auf die vom Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung zusätzlich angeführten Pachtflächen (FlNr. 316 und 393 Gemarkung B.*) ergibt sich nur eine weitere Gewinnreduzierung in Höhe von 1.200,- bis 1.300,- EUR, die ebenfalls nicht zu einer Existenzgefährdung führen würde (bei den oben angestellten Berechnungen wurde der Verlust aus dem Pachtgrundstück FlNr. 316 bereits berücksichtigt; auf Verluste in Bezug auf das Grundstück FlNr. 393 berufen sich die Kläger nicht mehr). Soweit im Zulassungsverfahren gutachterliche Aussagen zu einer Privatentnahme beanstandet werden, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Die Eigenkapitalbildung von 10.000,- EUR wird nach den Feststellungen des Gutachters mit 28.000,- EUR deutlich überschritten. Dies gilt selbst dann, wenn die Privatentnahme nicht mit 20.000,- EUR, sondern mit 32.000,- EUR angesetzt wird.
2.1.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die klägerischen Betriebserweiterungsabsichten zu unkonkret und daher nicht berücksichtigungsfähig sind.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Gerichtsbescheid zu Grunde gelegt wurde, lässt sich eine künftige Nutzungsabsicht eines Grundstückseigentümers – wie hier die Äußerung einer Erweiterungsabsicht – nicht generell, sondern nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, U.v. 9.3.1979 – 4 C 41.75 – BVerwGE 57, 297/305; BayVGH, B.v. 14.4.2011 – 8 ZB 10.2177 – juris Rn. 10 m.w.N.). Eine erst für die Zukunft vorgesehene Nutzungsabsicht wird umso eher in den Schutzbereich des Gebots der gerechten Abwägung und Problembewältigung (vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) fallen, je mehr sie sich nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke als zulässige und objektiv naheliegende Verwendungsabsicht anbietet oder gar aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1979 – 4 C 41.75 – BVerwGE 57, 297/305 f.). Die Planfeststellungsbehörde muss sich grundsätzlich mit den im Verfahren dazu vorgebrachten Einwendungen ausreichend auseinandersetzen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1999 – 4 A 18.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 = juris Rn. 23). Erforderlich ist aber, dass derartige Absichten hinreichend sicher absehbar und verfestigt sind (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 35.07 – juris Rn. 25; vgl. auch U.v. 14.7.2011 – 9 A 14.10 – NVwZ 2012, 180 = juris Rn. 39). Künftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde dagegen in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 – 8 A 10.40023 – juris Rn. 208 m.w.N.).
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die geäußerten Absichten des Klägers zu 2 diesen Konkretisierungsanforderungen nicht gerecht werden. Er hat in seinem Einwendungsschreiben vom 30. Juli 2009 ebenso wenig konkrete Erweiterungsabsichten geltend gemacht wie seine Mutter in einem Schreiben vom gleichen Tag. Sein Bevollmächtigter hat sich zwar mit weiterem Schreiben vom 2. November 2010 dahingehend geäußert, dass hofnahe Grundstücke verloren gingen, die für Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs erforderlich seien; er hat derartige Entwicklungen aber ebenfalls nicht näher konkretisiert. Planungsunterlagen, die die Erweiterungsabsicht in irgendeiner Form belegen könnten (etwa Baugenehmigungen, Vorbescheide, entsprechende Anträge an die Behörde, erstellte Planungsunterlagen), hat der Kläger zu 2 nicht vorgelegt. Hinreichend konkrete Nachweise ergeben sich auch nicht aus den vom Klägerbevollmächtigten mit Telefax vom 25. März 2013 übermittelten Angaben (S. 257 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen), die eine Erweiterungsmöglichkeit ebenfalls nur grob skizzieren. Auch dem Schreiben des Amts für Landwirtschaft, das vom 30. Mai 2012 datiert (S. 221 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen), lassen sich nur recht allgemeine Hinweise für weitere Möglichkeiten der Betriebsentwicklung entnehmen, aber keine in ausreichendem Maß konkretisierten Pläne und Konzepte. Vielmehr ist dort etwa in Bezug auf Fragen des Immissionsschutzes nur die Rede davon, dass für die immissionsschutzrechtliche Bewertung eine konkrete Planung erforderlich sei. Ebenso wenig hat sich der Kläger zu 2 mit den Besonderheiten seines Betriebs näher auseinandergesetzt, die im Rahmen konkreter Erweiterungsabsichten ebenfalls hätten weiter substanziiert werden müssen, um von einer konkreten und hinreichend sicher abschätzbaren künftigen Entwicklung ausgehen zu können. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der Betrieb durch den Kläger zu 2 lediglich gepachtet ist und dass – nach der fachlichen Einschätzung des amtlichen Sachverständigen – keine hinreichenden Rückstellungen für Ersatzinvestitionen zu erkennen sind. Nach dessen Beurteilung fehlen dem Betrieb vor allem die nötigen Rücklagen für den Bau neuer Ställe (vgl. das Gutachten vom 22.3.2013, S. 300/314 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Darüber hinaus hat der Gutachter ausgeführt, dass der Betrieb als reiner Pachtbetrieb an sich als nicht dauerhaft existenzsichernd einzustufen wäre. Nur angesichts der Einzelfallbetrachtung – der Betrieb wurde von den Eltern an den Sohn verpachtet – konnte die gesicherte Existenz bejaht werden (vgl. das Gutachten vom 22.3.2013, S. 300/321 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Dies hätte aber im Rahmen der Erweiterungsplanungen Anlass dazu geboten, die Planungen, vor allem in Bezug auf eine künftige Übertragung des Betriebs auf den Kläger zu 2 und auf die Investitionssicherheit für die langfristig zu tätigenden Investitionen, näher zu konkretisieren und zu substanziieren. Dies müssen sich die Kläger entgegenhalten lassen.
Schließlich überzeugt der Einwand nicht, der Kläger zu 2 habe angesichts der Planungsvorhaben des Beklagten auf eine Konkretisierung seiner Erweiterungsabsichten verzichtet. Auf eine mögliche Aussichtslosigkeit von Anträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids kommt es nicht an. Der Kläger zu 2 war nicht gehindert, andere Planungsunterlagen zu erstellen. Er hätte etwa konkrete Erweiterungspläne aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausarbeiten und weitere Schritte zu deren Umsetzung, beispielsweise im Hinblick auf die sich stellenden bau- und immissionsschutzrechtlichen Fragen, in die Wege leiten können. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass den Erweiterungsabsichten kein maßgebliches Gewicht beigemessen wurde.
2.1.3 Auch in Bezug auf die Trassenauswahl sowie die Prüfung einer vom Kläger zu 2 vorgeschlagenen Trassenalternative bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dem Gerichtsbescheid zugrunde liegt, sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131). Die Planfeststellungsbehörde muss den Sachverhalt allerdings nur soweit klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Trassenprüfung ist ihr ein gestuftes Vorgehen gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits gewonnenen Erkenntnissen richten (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131). Dies gilt vor allem für Fragen, die in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung geklärt werden können. Eine gleichermaßen tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommenden Alternativen ist dagegen grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, U.v. 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149/160). Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt dabei auch vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab (BVerwG, U.v. 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149/160).
Die eigentliche Trassenentscheidung (also das Abwägungsergebnis) ist nicht bereits dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von der Planungsbehörde bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Ihre Grenzen findet die planerische Gestaltungsfreiheit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr erst dann, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde. Erforderlich ist mithin, dass sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131; U.v. 28.1.2009 – 7 B 45.08 – NVwZ 2009, 521 Rn. 31; BayVGH, U.v. 4.4.2017 – 8 B 16.43 – juris Rn. 32 jeweils m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Planfeststellungsbehörde die von Klägerseite vorgeschlagene weitere Alternative eines nördlicheren Trassenverlaufs (vgl. S. 95 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen und Planfeststellungsbeschluss, S. 74 ff.) einer eingehenden Überprüfung unterzogen und abwägungsfehlerfrei verworfen hat. Ob die Kläger in Bezug auf die alternative Nordtrasse darüber hinaus auch präkludiert wären, wie das Verwaltungsgericht zusätzlich angenommen hat, kann offen gelassen werden.
Im Zulassungsantrag wenden sie vor allem ein, dass mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Durchschneidung europarechtlich geschützter Gebiete der von ihnen bevorzugten Trassenvariante gemäß § 34 BNatSchG entgegensteht (1.3.1). Damit können sie nicht durchdringen. Ebenso wenig können die Kläger mit Erfolg geltend machen, dass die Abwägungsentscheidung zugunsten der Variante 4 erhebliche Abwägungsfehler hinsichtlich des Vorgangs und des Ergebnisses aufweise (1.3.2).
2.1.3.1 Zu Recht wurde im Gerichtsbescheid in Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit der Alternativtrasse nach § 34 Abs. 2 BNatSchG keine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Planfeststellungsbehörde gefordert. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass im Hinblick auf den vorhandenen Kenntnisstand die Alternativtrasse, die eine Verschwenkung der Variante 4 nach Norden vorsah, bereits gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist, da sie das europäische Vogelschutzgebiet „I-, R.- und B.aue“ (Gebietsnummer …) sowie das FFH-Gebiet „Wiesen östlich und westlich U. bei C.“ (Gebietsnummer …) kreuzt, und dass dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele bzw. des Schutzzwecks dieser Gebiete führen würde.
Die Kläger wenden insofern im Wesentlichen ein, dass nach ihrem Dafürhalten für die von ihnen vorgeschlagene Trassenalternative eine umfassende Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderlich gewesen wäre. Sie verkennen dabei, dass nach den oben dargelegten Maßstäben eine gleichermaßen tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommender Alternativen nicht geboten war. Eine auf naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen beruhende Einzelfallbeurteilung für die von ihnen favorisierten Alternativtrasse war nicht erforderlich. Die Alternative konnte vielmehr aufgrund einer hinreichenden Prognose ausgeschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Projekt nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur dann zulässig ist, wenn der Gegenbeweis erbracht wurde, dass bei seiner Realisierung keine erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets zu besorgen sind (BVerwG, U.v. 10.4.2013 – 4 C 3.12 – BVerwGE 146, 176 Rn. 10, m.w.N.). Vernünftige Zweifel daran, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, führen gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG bereits zur Unzulässigkeit (BVerwG, U.v. 10.4.2013 – 4 C 3.12 – a.a.O.). Die vorliegende Prognose weist insofern keine beachtlichen Mängel auf.
Bereits vor der Prüfung der von Klägerseite im Mai 2012 vorgeschlagenen Alternativtrasse hatte die Behörde umfangreiche Erkenntnisse zu den betroffenen Natura 2000-Gebieten gewonnen. Im Rahmen einer FFH-Vorprüfung und einer SPA-Verträglichkeitsprüfung waren die Auswirkungen auf diese bereits für die Variante 4, die die geschützten Bereiche in weitaus geringerem Umfang tangiert, untersucht worden (vgl. Unterlage 12.5 – FFH-Vorprüfung und SPA-Verträglichkeitsprüfung). Dabei wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die favorisierte Trasse (Variante 4) in Bezug auf die Natura 2000-Gebiete nordöstlich von S. (FFH- und SPA-Gebiet) den kleinstmöglichen Flächenverbrauch aufweist und dass dadurch die Belastungen auf ein Minimum reduziert worden sind (Unterlage 12.5., S. 21 f.). Die von Klägerseite befürwortete Verlegung nach Norden hätte dagegen offensichtlich einen weitaus höheren Flächenverlust zur Folge (vgl. S. 95 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Entsprechendes gilt für die Natura 2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiet) nordöstlich von G. Die klägerische Alternativtrasse würde sogar zu einer Zerschneidung auf rund 300 m führen und auf dieser Länge Flächen in Anspruch nehmen (vgl. S. 95 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Dass dadurch Störungen der funktionalen Beziehungen innerhalb der Gebiete sowie Störungen durch das Verkehrsgeschehen, etwa zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen für sensible Bereiche, zu erwarten sind, liegt auf der Hand (vgl. Unterlage 12.5., S. 21). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass entsprechende Rückschlüsse aus den vorhandenen Erkenntnissen gezogen werden konnten und dass bei einer Verlegung der Trasse nach Norden, aufgrund der dadurch verursachten Störungen, eine erhebliche Beeinträchtigung prognostiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass trotzdem der Gegenbeweis hätte erbracht werden können, dass durch die von Klägerseite befürwortete Trasse keine erhebliche Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete zu besorgen wären, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargelegt. Bereits aus diesem Grund konnte die Alternativtrasse ausgeschieden werden.
2.1.3.2 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass Abwägungsmängel in Bezug auf die Alternativtrasse nicht gegeben sind.
Im Planfeststellungsbeschluss wurde dargelegt, welche weiteren wesentlichen Belange gegen diese Alternative sprechen. In die Abwägung sind Belange des allgemeinen Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrsplanung, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen sowie das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Benachteiligungsverbot in Bezug auf Eigentumsbelange der Betroffenen und auf Belange der Landwirtschaft eingeflossen. Sie wurden mit dem klägerischen Interesse, in eigentumsrechtlicher und landwirtschaftlicher Sicht weniger bzw. gar nicht von der Maßnahme betroffen zu sein, abgewogen. Ein erheblicher Abwägungsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Selbst wenn daher keine Unzulässigkeit gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG vorläge, wäre die Alternativtrasse ohne beachtlichen Fehler ausgeschieden worden.
2.1.3.2.1 Der Einwand der Kläger, in die Abwägung seien allein nachteilige Aspekte eingestellt worden, nicht aber die für die Alternativtrasse sprechenden, positiven Gesichtspunkte, trifft nicht zu. Auch bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der gegen die Alternative sprechenden Belange sind – entgegen der Rüge im Zulassungsverfahren – keine relevanten Fehler erkennbar.
Die Planfeststellungsbehörde hat sich im Einzelnen mit der Trassenführung auseinandergesetzt (Planfeststellungsbeschluss, S. 42 f. und S. 74 ff.; vgl. auch die Erläuterung zur Tektur, Unterlage 1a, S. 35 ff.) und neben vier Hauptvarianten (wobei Variante 1 einen Bestandsausbau vorsah und Variante 4 der Vorzug gegeben wurde) vor allem auch den Trassenvorschlag der Klägerseite (vgl. S. 90 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen und Planfeststellungsbeschluss, S. 74 ff.) geprüft. Im Rahmen der Abwägung wurde erkannt, dass die planfestzustellende Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur anbzw. durchschneidet und dass die Interessen der Landwirtschaft insgesamt sowie die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 42). Dabei wurde aufgezeigt, dass die durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum durch schonendere Trassierung, Querschnittsgestaltung o.ä. nicht verringert werden können und dass die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange insgesamt die schonendsten und verträglichsten Eingriffe in private und öffentliche Belange mit sich bringt (Planfeststellungsbeschluss, S. 42 f.). Die Beeinträchtigungen des Klägers zu 2 wurden ebenfalls detailliert untersucht und dargestellt. Im Rahmen der Prüfung der von ihm vorgeschlagenen Alternativtrasse wurde zudem ausgeführt, dass durch die Verlegung nach Norden seine eigentumsrechtliche und landwirtschaftliche Betroffenheit entfallen oder zumindest verringert würde (Planfeststellungsbeschluss, S. 76). Damit sind die klägerischen Belange, die für die Alternativtrasse sprechen, gesehen und einbezogen worden. Die Klägerseite kann sich nicht darauf stützen, dass diese nicht berücksichtigt worden seien.
Zur Alternativtrasse wurde im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass diese nicht nur europarechtlich geschützte Gebiete durchschneidet (vgl. oben 2.1.3.1), sondern auch gegenüber der Planungstrasse bezüglich allgemeiner natur- und landschaftsschützender Aspekte sowie in verkehrsplanerischer und in wirtschaftlicher Hinsicht Nachteile aufweist, was im Einzelnen begründet wurde. Darüber hinaus stützt sich die Ablehnung darauf, dass mit dieser Trasse das Gleichbehandlungsgebot und das Benachteiligungsverbot nicht entscheidend besser berücksichtigt werden würde. Größere Eingriffe in privates Eigentum könnten nicht vermieden werden, da nach den Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss nur wenige Flurstücke überbaut würden, die sich in öffentlicher Hand befinden. Dem Vorteil des Klägers zu 2, dass seine Flurstücke in geringerem Umfang bzw. gar nicht mehr betroffen wären, stünden zahlreiche andere landwirtschaftlich genutzte Flächen Privater (die im Einzelnen nach Flurnummern bezeichnet wurden) gegenüber, die stärker betroffen oder erstmals beansprucht würden, unter anderem ein Modellflug Platz. Die An- und Durchschneidungseffekte verringerten sich durch die Alternative nicht spürbar und es wäre nicht mit geringeren Vermögensnachteilen für Private zu rechnen, so dass die Probleme letztlich nur verlagert würden (Planfeststellungsbeschluss S. 76 f.). Diese Ausführungen lassen ebenfalls keine Abwägungsfehler erkennen. Die generelle Kritik der Kläger an den gegen die Alternativtrasse sprechenden Belangen erscheint nicht berechtigt. Diese wurden abwägungsfehlerfrei ermittelt, gewichtet und mit den für die Alternative sprechenden Gesichtspunkten abgewogen.
Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, dass insofern keine weiteren, detaillierten Untersuchungen in Bezug auf die Betroffenheit anderer Landwirte bzw. anderer Grundstückseigentümer und -pächter angestellt wurden. Ein Ermittlungsdefizit, wie von Klägerseite geltend gemacht, liegt nicht vor, weil der geforderte Detaillierungsgrad der Trassenprüfung vorliegend nicht notwendig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den diesbezüglichen Anforderungen Folgendes ausgeführt (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239, Rn. 139):
„Mit ihrer Rüge, der Beklagte hätte beim Trassenvergleich die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Möglichkeit, diese Existenzgefährdungen durch Ersatzlandbeschaffung zu vermeiden, ermitteln müssen, überspannt die Klägerin die Anforderung an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ob und inwieweit die zur Wahl stehenden Trassenvarianten Existenzgefährdungen zur Folge haben, kann zwar nach Lage der Dinge ein beachtliches Auswahlkriterium sein. Dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende umfassende Ermittlungen in jedem Fall für sämtliche in Betracht gezogenen Varianten durchgeführt werden müssen. Die Frage, ob betriebliche Existenzen gefährdet werden und ob die Gefährdung durch Bereitstellung von Ersatzland abgewendet werden kann, lässt sich in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung klären, die nicht nur die Feintrassierung der Straße, sondern auch ein ausgearbeitetes naturschutzfachliches Ausgleichskonzept umfasst. Sie erfordert überdies häufig die Einholung von Fachgutachten. Um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten, ist die planende Behörde auch in dieser Hinsicht zu einem gestuften Vorgehen berechtigt. Dabei kann es ausreichen, im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der untersuchten Varianten zunächst den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch abzuschätzen. Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben. Anderenfalls bedarf es detaillierterer Ermittlungen, die nach den jeweiligen Umständen auch Nachforschungen zu existenzgefährdenden Auswirkungen des Vorhabens einschließen können. Letzteres kann insbesondere dann gelten, wenn sich abzeichnet, dass unter diesem Gesichtspunkt die noch zu betrachtenden Varianten deutliche Unterschiede aufweisen könnten. ….“
Es begegnet danach keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der hier im Streit stehenden beiden Varianten den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch an Privatgrundstücken abgeschätzt hat. Die im Zulassungsantrag geforderte intensive Trassenprüfung hätte dagegen eine Berücksichtigung weiterer Faktoren, vor allem von naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzepten, die bei der Alternativtrasse in zusätzlichem Umfang erforderlich wären (vgl. oben 2.1.3.1), und von Ersatzlandangeboten erfordert. Dies konnte nach den dargelegten Maßstäben nicht verlangt werden. Die Planfeststellungsbehörde war vielmehr zu dem gestuften Vorgehen berechtigt, um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten. Sie hat insofern zutreffend ermittelt, in wessen Eigentum die jeweils zu beanspruchenden Flächen stehen, und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine wesentlichen Verbesserungen, sondern allenfalls Verschiebungen in Bezug auf die Betroffenen ergeben würden. Die Kläger haben keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Anlass zu einer weiteren, vertieften Prüfung gegeben hätten.
Hinsichtlich der vermeintlichen Existenzgefährdung des Klägers zu 2 stellt der Planfeststellungsbeschluss zu Recht darauf ab, dass eine solche nicht vorliegt (Planfeststellungsbeschluss S. 77). Insofern kann auf die oben getroffenen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben 2.1.1).
2.1.3.2.2 Schließlich begegnet es – entgegen den Einwendungen im Zulassungsverfahren – keinen Bedenken, dass den Belangen der Kläger im Ergebnis kein Vorrang eingeräumt wurde. Die von Klägerseite favorisierte Trasse wurde aufgrund des Überwiegens verkehrsplanerischer und wirtschaftlicher Belange sowie aufgrund der Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes verworfen. Dabei sind keine Abwägungsfehler zu erkennen. Zu Recht wurde auch der Umstand berücksichtigt, dass das Gleichbehandlungsgebot und das Benachteiligungsverbot mit dieser Alternative nicht entscheidend besser verwirklicht werden könnten. Die nördlichere Trassenvariante erweist sich bei Einbeziehung aller abwägungserheblicher Belange bei weitem nicht als die eindeutig und offensichtlich bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative. Diese Lösung musste sich der Behörde keineswegs aufdrängen.
2.2 Der Rechtsstreit weist – soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind – auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die auftretenden Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Namentlich ergeben sich entgegen dem klägerischen Vortrag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Trassenprüfung sowie im Hinblick auf die Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe. Die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe sind – wie im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Fundstellen zutreffend dargelegt hat – höchstrichterlich geklärt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.2.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang). Die Kläger haben den Planfeststellungsbeschluss nicht nur wegen der Beeinträchtigung durch den ihnen drohenden Entzug von landwirtschaftlichen Grundstücken angefochten. Sie berufen sich vielmehr für die Miterbengemeinschaft darauf, dass deren landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz bedroht sei. Daher entspricht es der nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebenden Bedeutung der Sache für die Kläger, auf die geltend gemachte Beeinträchtigung dieses Vollerwerbsbetriebs abzustellen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 2 als Pächter ebenfalls Klage erhoben und einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist der Streitwert zu halbieren (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2013 – 8 C 13.40027 – juris).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).