Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2014 - 7 CS 14.553

published on 14/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2014 - 7 CS 14.553
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 18. September 1995 geborene Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die - wegen des Handels mit Drogen an der Schule verfügte - Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule (Bescheid der Schulleiterin des vom Antragsteller in der Jahrgangsstufe 11 besuchten Gymnasiums vom 19.12.2013).

Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 18. Februar 2014 abgelehnt. Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er gibt zur Begründung im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens an, die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme sei formell und materiell rechtswidrig. Der Bescheid vom 19. Dezember 2013 sei nicht hinreichend begründet. Er lasse namentlich die für die Ermessensentscheidung der Schule gebotene Abwägung des bisherigen schulischen Werdegangs und der Lebenssituation des Antragstellers mit dem vorgeworfenen Sachverhalt und der „Schwere“ der Ordnungsmaßnahme vermissen. Der dem Antragsteller vorgeworfene - und von diesem nicht eingeräumte - Sachverhalt sei im Bescheid im Übrigen nicht hinreichend substantiiert dargestellt. Der Antragsteller und dessen Erziehungsberechtigte seien über den zur Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule führenden Sachverhalt auch nicht frühzeitig schriftlich unterrichtet worden. Ihnen sei zudem das vorläufige Ergebnis der Untersuchung des Disziplinarausschusses nicht schriftlich (mit Einschreiben) mitgeteilt worden. Ferner seien im Entlassungsverfahren weder der Schularzt noch der zuständige Schulpsychologe zur gutachtlichen Äußerung beigezogen worden. Der Bescheid beruhe schließlich auf bloßen Vermutungen. Er stütze sich nicht auf ein dem Antragsteller nachgewiesenes Fehlverhalten. Es fehle außerdem an der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsmaßnahme, weil der Entlassung des Antragstellers keine entsprechende Androhung vorangegangen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 17. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten (Heftungen) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 Satz 6, § 80 Abs. 5 VwGO) rechtfertigt keine vom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen jenes Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch.

a) Die vom zuständigen Disziplinarausschuss der Schule in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2013 einstimmig beschlossene Entlassung des Antragstellers von der Schule (Art. 58 Abs. 1 Satz 3, Art. 86 Abs. 2 Nr. 9, Art. 87 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 [GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 465]) ist im angefochtenen Bescheid der Schulleiterin vom 19. Dezember 2013 zwar nur sehr knapp dahin begründet worden, dass aufgrund der Aussagen mehrerer Schüler zweifelsfrei erwiesen sei, dass der Antragsteller tatsächlich an der Schule mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Auch fehlen im Bescheid die in der Sitzung des Disziplinarausschusses - ausweislich der Sitzungsniederschrift - zur Person des Antragstellers, seiner Lebenssituation und zur ausgesprochenen Ordnungsmaßnahme angestellten Ermessenserwägungen. Eine fehlende oder unvollständige Begründung (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) rechtfertigt jedoch nicht schon die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Denn die Schule kann die erforderliche Begründung noch nachträglich geben und alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, welche die Schule zu ihrer Entscheidung bewogen haben sowie die Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachholen (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG). Dies ist vorliegend durch die Stellungnahme der Schulleiterin vom 3. Februar 2014, welche die Regierung von Oberbayern als Prozessvertretung in das gerichtliche Verfahren (Klage- und Eilverfahren) eingeführt hat, geschehen.

b) Der Einwand des Antragstellers, er und seine Erziehungsberechtigten seien über den zur Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule führenden Sachverhalt nicht frühzeitig schriftlich unterrichtet worden, trifft nicht zu.

Die Schulleiterin ist - wie ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen ist - erstmals am 6. Dezember 2013 von der Polizei über den dringenden Verdacht unterrichtet worden, dass der Antragsteller mit Betäubungsmitteln handelt und dieser Handel auch auf dem Schulgelände stattfindet. Die Polizei hat danach keinen Zweifel daran gelassen, dass nach dem Stand der bisherigen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mehrere Schüler des vom Antragsteller besuchten Gymnasiums von diesem seit längerer Zeit (jedenfalls seit dem Frühjahr 2013) Drogen bezogen haben. Die Schulleiterin hat nach Rücksprache mit dem Ministerialbeauftragten daraufhin den Antragsteller am 9. Dezember 2013 in einem persönlichen Gespräch mit dem Vorwurf konfrontiert, zu dem sich der Antragsteller nicht näher geäußert hat. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 hat die Schulleiterin sowohl den zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Antragsteller als auch dessen Onkel, bei dem der Antragsteller wohnt und der von den unverändert in Nigeria lebenden - und für die Schule weder postalisch noch sonst erreichbaren - Eltern des Antragstellers mittels einer schriftlichen „Delegation des Sorgerechts“ vom 20. August 2012 mit der Ausübung von „Sorgerecht und Aufenthaltsrecht“ in Bezug auf den Antragsteller beauftragt worden ist, über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller und den Tatvorwurf (polizeiliche Sicherstellung einer größeren Menge Drogen beim Antragsteller bei einer Hausdurchsuchung am 31.10.2013 und Ermittlungen wegen Besitzes und Handels mit Betäubungsmitteln) unterrichtet und Ort und Termin der Sitzung des Disziplinarausschusses (19.12.2013) mitgeteilt sowie die gesetzlich vorgesehenen Hinweise (etwa zur Möglichkeit der Teilnahme an der Sitzung, der Zuziehung eines Vertrauenslehrers oder des Elternbeirats) gegeben. Dass dieses tatsächlich zugegangene Schreiben nicht durch „Einschreiben“ übermittelt wurde, hat das Verwaltungsrecht zu Recht als unbeachtlich angesehen.

An der Sitzung des Disziplinarausschusses hat - ausweislich der Sitzungsniederschrift - der Onkel des Antragstellers teilgenommen und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Antragsteller ist „auf Anraten seines Anwalts nicht erschienen“. In der Sitzung des Disziplinarausschusses sind auch die der Schulleiterin zwischenzeitlich durch Angaben weiterer Schüler bekannt gewordenen näheren Umstände des Handels mit Drogen durch den Antragsteller auf und vor dem Schulgelände erörtert worden.

Die Entscheidung des Disziplinarausschusses wurde dem anwesenden Onkel des Antragstellers noch am gleichen Tag mündlich eröffnet. Das Ergebnis des Disziplinarverfahrens (Entlassung von der Schule) ist dem Antragsteller sowie dessen Onkel mit Schreiben (Bescheid) vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt worden. Die erneute Mitteilung eines „vorläufigen“ Ergebnisses der Untersuchung an die Erziehungsberechtigten durch Einschreiben (§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern [Gymnasialschulordnung - GSO] vom 23.1.2007 [GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.6.2013 [GVBl S. 390]) war damit entbehrlich, zumal im Fall des nunmehr volljährigen Antragstellers ohnehin nur noch eine „Unterrichtung“ der früheren Erziehungsberechtigten gesetzlich vorgesehen ist (Art. 88a BayEUG).

c) Einer Beiziehung des Schularztes oder des zuständigen Schulpsychologen zur gutachtlichen Äußerung im Entlassungsverfahren bedurfte es „nach Lage des Falls“ (Art. 87 Abs. 2 BayEUG) vorliegend nicht, weil in der Person des Antragstellers keine besonderen Umstände physischer oder psychischer Art vorliegen.

d) Der Einwand des Antragstellers, der Bescheid beruhe auf „bloßen Vermutungen“ und stütze sich nicht auf ein dem Antragsteller nachgewiesenes Fehlverhalten, trifft nicht zu.

Die Entscheidung des Disziplinarausschusses stützt sich nicht nur auf die bekannt gewordenen polizeilichen Ermittlungen, sondern auch auf die der Schulleiterin in der Zeit vom 10. Dezember 2013 bis 19. Dezember 2013 bekannt gewordenen Aussagen von Schülern ihrer Schule, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben.

e) Entgegen der Annahme des Antragstellers ist die Ordnungsmaßnahme verhältnismäßig, auch wenn der Entlassung des Antragstellers keine entsprechende Androhung vorangeht.

Der Senat hat bereits entschieden, dass es gerichtlich nicht zu beanstanden ist, wenn dem Handel mit Drogen in der Schule mit Nachdruck begegnet wird. Deshalb ist bei solchen Delikten die Entlassung von der Schule auch ohne vorherige Androhung gerechtfertigt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.6.2002 - 7 CS 02.776 - juris Rn. 44 ff.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Sie entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 08/05/2018 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. April 2018 (Schulentlassung) wird bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Der Antra
published on 17/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässi
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.