Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Feb. 2014 - 3 S 14.244
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1995 geborene Antragsteller wuchs in Nigeria auf, besuchte dort bis zum Sommer 2012 die Deutsche Schule A./Lagos und erwarb dort mit Zeugnis vom 7. Juni 2012 die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe; dem Zeugnis lag die Prüfungsordnung an deutschen Auslandsschulen mit Aufsteigenden Klassen bis zur Jahrgangsstufe 10 zum Eintritt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugrunde. Der Antragsteller zog dann im Sommer 2012 zu seinem Onkel und dessen Lebensgefährtin nach ..., um in Deutschland das Abitur abzulegen. In einer von den Eltern und dem Onkel des Antragstellers unterzeichneten Erklärung vom 20. August 2012 delegierten die Eltern das Sorgerecht und Aufenthaltsrecht des Antragstellers an seinen Onkel. In ... besuchte der Antragsteller seit dem Schuljahr 2012/13 das ...-Gymnasium (im Folgenden: die Schule), zunächst nochmals die 10. Jahrgangsstufe, seit dem Schuljahr 2013/14 die 11. Jahrgangsstufe, in die er aufgrund des in Nigeria erworbenen Zeugnisses hatte vorrücken dürfen.
Am 6. Dezember 2013 informierte die Polizei die Schulleiterin von den seit dem 31. Oktober 2013 gegen den Antragsteller laufenden Ermittlungen. Dabei ließ die Polizei - der Stellungnahme der Schulleiterin vom 3. Februar 2014 zufolge - keinen Zweifel daran, dass mehrere Schüler der Schule mindestens seit dem Frühjahr 2013 vom Antragsteller Drogen bezogen hätten.
Am 9. Dezember 2013 wurde der Antragsteller von der Schulleiterin und einem Mitarbeiter des Direktorats zu diesem Vorwurf angehört. Dabei hat er - der Stellungnahme der Schulleiterin zufolge - bestätigt, dass die Polizei bei ihm Drogen gefunden habe und dass er seit längerem Drogen konsumiere; den Vorwurf, dass er diese seit längerem auch an andere Schüler verkauft habe, hat er nicht abgestritten.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 wurde der Onkel des Antragstellers als vom Vater des Antragstellers benannter Ansprechpartner von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller in Kenntnis gesetzt. Bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung am 31. Oktober 2013 sei eine größere Menge Drogen im Besitz des Antragstellers sichergestellt worden. Der Onkel des Antragstellers wurde belehrt über die Zuziehung eines Lehrers seines Vertrauens, über die Einschaltung des Elternbeirats, auf das Recht zur Teilnahme des Antragstellers, seiner Eltern oder in Vertretung dieser des Onkels an der Sitzung des Disziplinarausschusses, die am 19. Dezember 2013 stattfinden werde.
Mit weiterem Schreiben vom selben Tag wurde der Antragsteller selbst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterrichtet. Bei ihm sei bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung am 31. Oktober 2013 eine größere Menge Drogen sichergestellt worden; seither ermittle die Polizei wegen Besitzes und Handels mit Betäubungsmitteln. Der Antragsteller wurde zur Sitzung des Disziplinarausschusses eingeladen und über seine Rechte belehrt. Der Antragsteller wurde bis zur Sitzung des Disziplinarausschusses nach Art. 86 Abs. 13 BayEUG vom Unterricht ausgeschlossen, ihm wurde das Betreten des Schulgeländes untersagt.
In der Folgezeit teilten mehrere Schüler und Schülerinnen der Schulleitung ihre Beobachtungen mit betreffend die Weitergabe von Drogen seitens des Antragstellers an einen Schüler F. V., der wiederum andere Schüler beliefere. Dies sei an der Schule allgemein bekannt. Drei Schüler der 6. Jahrgangsstufe berichteten, von einem älteren Schüler, den sie auf einem Klassenfoto als den Antragsteller erkannten, angesprochen worden zu sein, ob sie bei ihm Stoff kaufen wollten. Der Handel hat sich übereinstimmenden Aussagen zufolge auf der Toilette abgespielt; mehrere Schüler berichteten, der Antragsteller habe regelmäßig vor den Pausen gefragt, wer mit ihm „aufs Klo gehe“, er habe über einen langen Zeitraum eine größere Sporttasche mit zur Schule gebracht, diese nie unbeaufsichtigt gelassen und mit auf die Toilette genommen. Der Schüler F. V. der Schulleitung gestanden, dass er am 31. Oktober 2013 von der Polizei im Besitz von Drogen aufgegriffen worden sei und den Antragsteller als seinen Dealer genannt habe; der Antragsteller habe ihn und andere an Drogen interessierte Schüle mit „Stoff“ versorgt. Nach Aussage der Mutter des Schülers F. V. wurde dieser vom Antragsteller über einen längeren Zeitraum mit Drogen versorgt; es sei erwiesen, dass ihr Sohn außerhalb der Schule keinen Kontakt zur Drogenszene gehabt habe. Die jeweiligen Aussagen wurden von der Schulleitung in Gedächtnisprotokollen festgehalten.
An der Sitzung des Disziplinarausschusses am 19. Dezember 2013 nahmen dessen neun Mitglieder sowie der Onkel des Antragstellers, nicht jedoch dieser selbst teil. Laut Niederschrift wurde dem Antragsteller vorgeworfen, auf dem Schulgelände mit Betäubungsmitteln gehandelt und diese an Schüler verkauft zu haben. Der Onkel des Antragstellers teilte laut Niederschrift mit, er habe zu dem Antragsteller, der sein Patenkind sei, immer ein gutes Verhältnis gehabt, habe jedoch im Anschluss an die polizeiliche Hausdurchsuchung mit dem Antragsteller kein klärendes Gespräch führen können. Der Antragsteller habe kaum Kontakt zur Außenwelt. Am 23. Dezember fliege der Antragsteller zu seinen Eltern nach Nigeria.
Die Mitglieder des Disziplinarausschusses beschlossen einstimmig, den Antragsteller gemäß Art. 86(9) BayEUG von der Schule zu verweisen. Sie gingen bei ihrer Entscheidung von einem nur geringen Spielraum für eine andere Entscheidung aus sowie von der Notwendigkeit, dass der Antragsteller aus dem derzeitigen gefährlichen Umfeld herauskommen müsse; sie empfahlen, der Antragsteller solle nach seiner Rückkehr aus Nigeria professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013, der an den Antragsteller adressiert war, sprach die Schule gegenüber dem Antragsteller die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG) aus. Aufgrund der Aussagen mehrerer Schüler sei zweifelsfrei erwiesen, dass der Antragsteller an der Schule mit Betäubungsmitteln gehandelt habe; auch die Orte, an denen die Drogen abgegeben worden seien, seien unabhängig voneinander von mehreren Schülern übereinstimmend genannt worden. Zugleich hätten jüngere Schüler berichtet, dass der Antragsteller ihnen vor der Schule Drogen angeboten habe.
Am 20. Januar 2014 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München auf Aufhebung der Ordnungsmaßnahme (Az. M 3 K 14.240).
Gleichzeitig wurde im vorliegenden Verfahren beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20.1.2014 bzgl. der mit Bescheid vom 19.12.2013 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Schulentlassung vom ...-Gymnasium in ... anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, das Aussetzungsinteresse überwiege gegenüber dem Vollzugsinteresse. Der Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig, so dass die Klage erfolgreich sein werde. Der Antragsteller habe den Wechsel von seiner vertrauten Umgebung und dem bisher erlebten Schulsystem in Nigeria nur schwer verkraftet. Er habe sich aufgrund fehlender Bindungen im sozialen Umfeld nur schwer an das neue Schulsystem und an die Lebensbedingungen in Deutschland gewöhnen können. Er habe sich wegen der fehlenden Verbindungen zur Kernfamilie nicht geborgen gefühlt und nur schwer Anschluss zu gleichaltrigen Freunden und Mitschülern gefunden.
Die Eltern des Antragstellers seien nicht wie vorgesehen über das vorläufige Ergebnis der Untersuchung schriftlich durch Einschreiben in Kenntnis gesetzt worden, eine schriftliche Mitteilung an die Eltern sei überhaupt nicht erfolgt.
Der Bescheid vom 19. Dezember 2013 mache dem Antragsteller nun, entgegen der ursprünglichen Mitteilung im Rahmen der Einleitung des Disziplinarverfahrens, den Vorwurf im Hinblick auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in der Schule. Der Bescheid beschränke sich auf den Tatvorwurf und lasse keinerlei Ermessensausübung im Hinblick auf die getroffene Maßnahme erkennen. Weder die persönliche Lebenssituation noch der bisherige schulische Werdegang des Antragstellers seien im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt worden. Dem Bescheid liege weder ein konkreter Sachverhalt zugrunde im Hinblick auf die Art möglicher Betäubungsmittel oder der Tatzeit, noch würden konkrete Angaben zum angeblichen Fehlverhalten gemacht. Es liege auch keinerlei Wiederholungsgefahr vor, es wäre widersinnig, wenn der Antragsteller angesichts des vorliegenden Disziplinarverfahrens und einer damit verbundenen Aufdeckung seiner Taten diese weiterhin an der Schule fortführen würde. Eine weniger einschneidende Maßnahme wäre daher vorliegend ausreichend, da sich der Antragsteller ohnehin nichts mehr zuschulden lassen kommen dürfte.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Der Onkel des Antragstellers sei der Schule bereits bei der Anmeldung des Antragstellers als Ansprechpartner im Hinblick auf die Belange des Antragstellers als Vertreter der Eltern vorgestellt worden und während der gesamten Zeit einziger Ansprechpartner der Schule gewesen. Nachdem der Antragsteller volljährig sei, habe die Schule entsprechend Art. 88a BayEUG den Onkel über das Entlassungsverfahren informiert und ihn in die einzelnen Verfahrensschritte miteinbezogen. Der Onkel sei auch gebeten worden, die Eltern des Antragstellers zu informieren.
Die Maßnahme sei in formeller Hinsicht rechtmäßig. Der Antragsteller und sein Onkel seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Hinzuziehung eines Schulpsychologen nach Art. 87 Abs. 2 BayEUG sei hier nicht veranlasst gewesen, da kein psychologisches Problem vorgelegen habe bzw. die Hinzuziehung eines Schulpsychologen keine anderen Erkenntnisse und Ergebnisse erbracht hätte. Der Schule seien die Lebensumstände des Antragstellers bekannt gewesen, zumal sich auch der Onkel des Antragstellers hierzu geäußert habe. Eine angeblich fehlerhafte Begründung sei nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG durch die aktuelle Stellungnahme der Schulleiterin jedenfalls geheilt. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Aufgrund vorliegender Gedächtnisprotokolle über die Aussagen verschiedener Schüler stehe fest, dass der Antragsteller an der Schule Drogen verkauft habe. Dies stelle ein schweres Fehlverhalten dar, das die Erfüllung der Aufgabe der Schule und die Rechte anderer gefährde. Die pädagogische Bewertung der Schule verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sei es anerkannt, dass der Konsum von Rauschgift, die Herstellung von Kontakten zum Erwerb von Rauschgift und dessen Weitergabe an Mitschüler selbst bei einer geringen Menge von Drogen den Ausschluss von der betreffenden Schule rechtfertigen könnten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn das Fehlverhalten des Schülers und die Beeinträchtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule gewichtig seien und etwa wie auch vorliegend manifestiert werden solle, dass der Umgang mit Rauschgift im Verantwortungsbereich der Schule sofort wirksam und dauerhaft unterbunden werden solle.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers nahm hierzu mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 Stellung. Der vorliegende Begründungsmangel habe nicht durch die vorgelegte Stellungnahme der Schulleiterin geheilt werden können, entscheidend sei, da es sich bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahme um eine Ermessensentscheidung handle, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Der streitgegenständliche Bescheid habe jedoch keine ausreichende Begründung enthalten und nicht die persönliche Lebenssituation des Antragstellers berücksichtigt.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Schule vorgelegten Aktenheftungen Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß Art. 86 Abs. 14 BayEUG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 BayEUG. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Entscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - unter Beachtung der vom Gesetzgeber in Art. 86 Abs. 14 BayEUG getroffenen Entscheidung zur sofortigen Vollziehbarkeit - abwägt; wesentliches Element dieser Entscheidung ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wie sie sich bei einer - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen - summarischen Überprüfung darstellt. Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule die privaten Interessen des Antragstellers am weiteren Besuch der Schule bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, da sich die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Ordnungsmaßnahme beruht auf Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 i. V. m. Art. 87 BayEUG.
Verfahrensfehler sind bei summarischer Überprüfung nicht erkennbar.
Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG fiel die Entscheidung in die Zuständigkeit des - insoweit die Aufgaben der Lehrerkonferenz wahrnehmenden - Disziplinarausschusses der Schule. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, das er - wie vorgeschrieben - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 der Schulordnung für die Gymnasien (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, mit weiteren Änderungen) mit der vollen Zahl seiner neun Mitglieder beraten und entschieden hat. Die Entlassung von der Schule wurde einstimmig beschlossen, so dass auch die Voraussetzung des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, der für die Ordnungsmaßnahme der Entlassung eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordert, erfüllt ist.
Der Antragsteller wurde ordnungsgemäß beteiligt. Ihm wurde am 9. Dezember 2013 Gelegenheit zur Äußerung gegeben, er wurde außerdem mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 zur Sitzung des Disziplinarausschusses am 19. Dezember 2013 eingeladen. Auf die Möglichkeiten, die Beteiligung einer Lehrkraft des Vertrauens oder des Elternbeirats zu beantragen, wurde im Einladungsschreiben hingewiesen.
Es ist bei der hier vorzunehmenden summarischen rechtlichen Überprüfung auch nicht erkennbar, dass die - von Antragstellerseite erstmals in der Antragsbegründung gerügte - Nichtbeteiligung des zuständigen Schulpsychologen einen Verfahrensfehler begründen würde. Dieser ist gemäß Art. 87 Abs. 2 BayEUG im Entlassungsverfahren „nach Lage des Falls“ zur gutachtlichen Äußerung beizuziehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist also allein die Tatsache, dass ein Schüler sich fehlverhalten hat, noch kein Grund für eine Zuziehung des Schulpsychologen, dies gilt selbst dann, wenn dieses Fehlverhalten so schwer wiegt, dass es die Entlassung begründen kann; auch hier ist der Schulpsychologe nur „nach Lage des Falls“ zu beteiligen. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, welche Fragen im Raum standen, die von den zur Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme berufenen Lehrkräften, die aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung über pädagogisches, und damit in gewissem Umfang auch psychologisches Fachwissen verfügen, nicht hätten beurteilt werden können (vgl. insoweit VG München, Urteil vom 3.7.2012, Az. M 3 K 10.5320; VG Augsburg, Beschluss vom 19.4.2006, Az. Au 3 S 06.00449 < juris > Rn. 26). Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Besitzes und Konsumierens von Drogen hat der Antragsteller bei seiner Anhörung vor der Schulleitung selbst zugegeben; der Antragsteller war im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits volljährig und damit in der Lage, die Folgen dieses Geständnisses zu überblicken. Der weitere Vorwurf des Handeltreibens ist durch die von der Schule selbst dokumentierten Ermittlungen bestätigt, die die Schulleiterin in der Sitzung des Disziplinarausschusses auf Dienstpflicht bestätigt hat.
Die Schule hat sich zu Recht an den Onkel des Antragstellers als Ansprechpartner in Vertretung der Eltern gewandt, da die Eltern diese Verfahrensweise ausdrücklich (durch die vorgelegte „Delegation des Sorgerechts“ dokumentiert) gewünscht hatten; darauf, dass eine Beteiligung der Eltern des Antragstellers unmöglich gewesen wäre, da diese für die Schule weder postalisch, noch per E-Mail erreichbar waren, kommt es daher nicht an.
Dass die Zustellung des Schreibens vom 10. Dezember 2013, das auch eine Zusammenfassung der gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe enthielt, entgegen der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GSO nicht durch Einschreiben erfolgt ist, stellt keinen zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führenden Verfahrensfehler dar. Diese Vorschrift soll den Nachweis des Zugangs dieses Schriftstücks erleichtern, eine darüber hinausgehende selbstständige Bedeutung im Interesse des Schülers oder seiner Eltern, die einen Verfahrensfehler auch dann begründen könnte, wenn der Zugang des Schriftstücks unstreitig feststeht, ist nicht erkennbar.
Auch die Bezeichnung des dem Antragsteller vorgeworfenen Fehlverhaltens im Schreiben vom 10. Dezember 2013 genügt der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GSO, wonach „das vorläufige Ergebnis der Untersuchung“ mitzuteilen ist. Diese Vorschrift hat den Regelfall im Auge, bei dem ein vorwerfbares Fehlverhalten vom betroffenen Schüler bestritten wird und erst aus der Zusammenschau einer Vielzahl von Zeugenaussagen und anderen Tatsachen gewonnen werden kann. Wenn sich die Schule - wie hier - auf Ermittlungen der Polizei stützen kann, die das Verhalten als erwiesen bezeichnet, und der betroffene Schüler das Fehlverhalten einräumt, ist die Einleitung eigener Untersuchungen verzichtbar; die Schule kann dann auf die polizeilichen Ermittlungen Bezug nehmen und sich auf die Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe (Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln) beschränken.
Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme ist auch materiell rechtmäßig.
Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG findet, darf nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG nur verhängt werden, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Die Entlassung von der Schule ist die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme, die die Schule selbst verhängen kann. Die Wahl dieser Ordnungsmaßnahme hat sich daher daran zu orientieren, ob ein Verbleiben des Schülers an der Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten - auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht geduldet werden kann. Es handelt sich bei dieser Auswahlentscheidung der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses (Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) um eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte zu prüfen, ob die Schule ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Für die Richtigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt würde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1 und Art. 2 BayEUG niedergelegt ist.
Ein Begründungsmangel, Art. 39 BayVwVfG, liegt nicht vor. Art. 39 BayVwVfG stellt nur - rein formal - darauf ab, dass überhaupt eine Begründung gegeben worden ist, was hier unstreitig der Fall ist. Ob diese Begründung inhaltlich ausreicht, um die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nachprüfen zu können, ist keine Frage des Art. 39 BayVwVfG.
Die Schule ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die von der Schule selbst angestellten Ermittlungen reichen aus, um von der Richtigkeit des der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalts (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln an der Schule) auszugehen. Der Antragsteller hat gegenüber der Schulleitung diesen gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht abgestritten, sondern wortlos zur Kenntnis genommen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der von der Schulleiterin in Gedächtnisprotokollen dokumentierten Aussagen zu zweifeln. Aus diesen geht hervor, dass unabhängig voneinander eine Reihe von Schülerinnen und Schülern den Antragsteller als den Schüler benannt haben, von dem bekannt war, dass bei ihm Drogen erworben werden können, dass insbesondere der Schüler F.V. zugegeben hat, selbst vom Antragsteller mit Drogen versorgt worden zu sein, und zwar in solchem Umfang, dass er diese nicht nur selbst konsumiert hat, sondern auch an andere Schüler weitergeben konnte; dies wurde auch von der Mutter dieses Schülers bestätigt, insbesondere die Tatsache, dass eine von ihr in Auftrag gegebene Überwachung ihres Sohnes keine Hinweise auf außerschulische Kontakte zur Drogenszene ergeben hatte.
Auch ein Ermessensfehler oder ein Ermessensnichtgebrauch liegt hier nicht vor.
Für die Überprüfung, ob eine Behörde eine Ermessensentscheidung fehlerfrei getroffen hat, steht bei einem schriftlichen Verwaltungsakt in erster Linie dessen Begründung zur Verfügung; ergänzend können sonstige Unterlagen, insbesondere aus den Akten, herangezogen werden, aus denen sich die Überlegungen der Behörde ergeben, weshalb sie unter mehreren denkbaren Maßnahmen gerade die getroffene Maßnahme ausgewählt hat. Dies geht hier zwar weniger aus dem Bescheid selbst, als vielmehr aus der in der Akte enthaltenen Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses hervor (vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 11.10.2011, Az. M 3 K 10.3990). Die laut Sitzungsniederschrift angestellte Überlegung eines nur ganz geringen Spielraums, von der Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule abzusehen, trifft zu. Nach der langjährigen gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt bereits der einmalige Konsum von Drogen im schulischen Bereich die Entlassung von der Schule; beim Handeltreiben mit Drogen innerhalb der Schule, zumal über einen Zeitraum von mehreren Monaten, kann eine andere Entscheidung als die Entlassung von der Schule tatsächlich kaum denkbar sein (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 14.6.2002, Az. 7 CS 02.776; VG München, Urteil vom 14.10.2013, Az. M 3 K 12.1743; VG München, Urteil vom 11.7.2011, Az. M 3 K 09.5679; VG München, Urteil vom 15.7.2002, Az. M 3 K 02.1256).
Darüber hinaus lässt § 114 Satz 2 VwGO eine Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Verwaltungsbehörde auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu, wie dies hier durch die ausführliche Stellungnahme der Schulleiterin vom 3. Februar 2014 geschehen ist.
Die Ermessensentscheidung hält auch im Übrigen der vom Gericht vorzunehmenden Überprüfung stand. Sachfremde Erwägungen sind nicht angestellt worden. Die vom Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren zur Entlastung des Antragstellers angeführten Gründe waren der Schule bei ihrer Entscheidung bewusst, wie sich ebenfalls aus der Niederschrift über die Sitzung ergibt. Ihre mindere Gewichtung ist jedoch nicht zu beanstanden. Das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten ist strafbar und kann mit etwaigen Eingewöhnungsschwierigkeiten des Antragstellers nicht entschuldigt werden. Darüber hinaus hatte der Antragsteller in Nigeria eine deutsche Auslandsschule besucht und dort - wegen der bestehenden Vergleichbarkeit der dort erbrachten Leistungen mit denen in Deutschland - die Berechtigung zum Eintritt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erworben, so dass er, obwohl seine Leistungen im Schuljahr 2012/2013 in der 10. Jahrgangsstufe für das Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe nicht ausgereicht hätten, aufgrund dieser in Nigeria erworbenen Berechtigung zum laufenden Schuljahr in die 11. Jahrgangsstufe hatte vorrücken dürfen. Hinzukommt, dass der Antragsteller bei der Übersiedlung nach Deutschland bereits 16 Jahre alt war, also sich über die Notwendigkeit dieses Wechsels zur Beendigung seiner Schullaufbahn mit dem Erwerb des Abiturs als allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung im Klaren sein konnte, und zu einem Verwandten, der zu ihm bereits ein gutes Verhältnis aufgebaut hatte, ziehen konnte.
Nach allem wird sich im Hauptsacheverfahren die Verhängung der Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule aller Voraussicht nach auch nicht als unverhältnismäßig erweisen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.