Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 K 16.2406 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 55.570,76 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung des ihr bezahlten Ausbildungsgeldes in Höhe von 55.910,36 €, nachdem sie nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.

Die Klägerin war zum 1. Juli 2006 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 14. Juli 2006 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen worden. Ihre Dienstzeit wurde auf Grundlage der Verpflichtungserklärung vom 21. Mai 2006 über eine Verpflichtungszeit von 17 Jahren mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2023 festgesetzt. Vom 2. Oktober 2006 bis zum 18. November 2012 wurde die Klägerin unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für ein Studium der Humanmedizin an der Universität M. beurlaubt, das sie am 21. November 2012 erfolgreich mit der Approbation als Ärztin abschloss. Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 wurde die Klägerin als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit Ablauf des 28. Juni 2013 wurde sie daraufhin gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Wehrverwaltung die Kosten des Studiums der Klägerin auf 141.422,34 €. Bei einem Verzichtsanteil von 60% wurden die fiktiven Kosten auf 55.910,36 € beziffert. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 4. Dezember 2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den anlässlich ihres Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 55.910,36 € zu erstatten, gewährte Ratenzahlungen und setzte Stundungszinsen von 4% jährlich fest. Auf den Widerspruch der Klägerin hin ermäßigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 den Erstattungsbetrag auf 55.570,76 €, setzte einen Stundungszinssatz von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz fest, begrenzte die Zahlungsverpflichtung bis (einschließlich) Januar 2034 und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 hob die Beklagte die Festsetzung von Zinsen auf.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2017 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten (bezüglich der Zinsen) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten (§ 56 Abs. 4 Satz 2 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 – juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Ihre militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität verbunden. Daher sind die Ausbildungskosten – hier das gewährte Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 SG – grundsätzlich zu erstatten.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19, 20).

Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Klägerin in Anwendung dieses Maßstabs mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.

Die nach Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Gewissensentscheidung der Klägerin, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wurde im Rahmen der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte hat aus diesem Grund nicht das tatsächlich an die Klägerin gezahlte Ausbildungsgeld in Höhe von 141.422,34 € geltend gemacht, sondern lediglich den wesentlich niedrigeren Betrag von 55.570,76 € zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 – juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. In dieser alle drei Jahre durchgeführten Erhebung werden u.a. die fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten ermittelt und somit die wirtschaftliche Situation eines Studierenden anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitraum beschrieben. Nach den Sätzen dieser Erhebung beträgt die Summe der ersparten Aufwendungen im Studienzeitraum vom 2. Oktober 2006 bis zum 18. November 2012 insgesamt 55.570,76 €. Die Entscheidung der Beklagten, diesen Betrag von der Klägerin zurückzufordern, ist ermessensfehlerfrei ergangen.

2. Die Klägerin hat keine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt.

Eine Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – juris Rn. 19 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Er stellt lediglich die Behauptung auf, dass das Verwaltungsgericht von „der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht“. Eine präzise Gegenüberstellung der sich – angeblich – widersprechenden Rechtssätze fehlt. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats entschieden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

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Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1987 geborene Klägerin stand – zuletzt im Dienstgrad eines Stabsarztes – bei der Beklagten im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Sie trat ab dem 1. Juli 2006 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr ein. Die Dienstzeit wurde auf Grundlage der Verpflichtungserklärung vom 21. Mai 2006 über eine Verpflichtungszeit von siebzehn Jahren mit Dienstzeitende 30. Juni 2023 festgesetzt.

Für den Zeitraum vom 2. Oktober 2006 bis 18. November 2012 wurde die Klägerin unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für ein Studium der Humanmedizin an der … beurlaubt. Am 21. November 2012 wurde der Klägerin die Approbation als Ärztin erteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 8. Mai 2013 wurde die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 7. Mai 2013 wurde sie über die Folgen ihrer Entlassung aus der Bundeswehr, insbesondere hinsichtlich der Erstattungspflicht der genossenen Ausbildung, belehrt. Mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 27. Juni 2013 wurde sie schließlich mit Ablauf des 28. Juni 2013 aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen.

Das Bundeswehrverwaltungsamt – Dienstleistungszentrum – Außenstelle M. bezifferte die Kosten des Studiums der Klägerin auf 141.422,34 €. Bei einem Verzichtsanteil von 60% wurden die fiktiven Kosten auf 55.910,36 € beziffert. Mit Schreiben des BAPersBw vom 17. Juli 2014 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung eines Betrages von ca. 56.000,00 € angehört.

Das BAPersBw forderte mit streitbefangenem Bescheid vom 4. Dezember 2014 eine Erstattung durch die Klägerin in Höhe von 55.910,36 € und setzte Stundungszinsen in Höhe von 4% jährlich fest. In den Gründen des Bescheids heißt es, die Rückforderung des Ausbildungsgeldes beruhe auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG). Auf die Erstattung der Gesamtkosten des Studiums werde teilweise verzichtet, da angesichts der Kriegsdienstverweigerung durch die Klägerin eine besondere Härte vorliege. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils zu erstatten hätten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Die zurückverlangten Kosten müssten angemessen und verhältnismäßig sein. Es sei hiernach ein Vorteilsausgleich anzustellen, der die Situation wiederherstelle, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden habe, bevor die Klägerin ihr Studium absolviert habe. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil aus dem Studium sei dabei in der Ersparnis von Aufwendungen und nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen zu sehen. Abzustellen sei also auf die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich. Als Grundlage der hiernach vorzunehmenden Berechnung seien die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“. Im Rahmen einer Berechnung der (fiktiven) Kosten hätten demnach monatliche Beiträge für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschuss für Studienzeiten ab dem 1. Januar 2002 über 612,00 € mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9% angesetzt werden können. Das von der Bundeswehr finanzierte Studium vom 2. Oktober 2006 bis zum 18. November 2012 habe der Klägerin demnach Aufwendungen in Form eines nunmehr von ihr zu erstattenden wirtschaftlichen Vorteils in Höhe von 55.910,36 € erspart.

Hiergegen legte die Klägerin am 9. Januar 2015 durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch ein und machte geltend, der streitgegenständliche Leistungsbescheid beruhe auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, da § 56 Abs. 4 SG gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitssatz verstoße. Die umfangreichen Dienstpflichten während der Beurlaubung hätten einen Alimentationsanspruch ausgelöst. So habe der Sanitätsoffizier-Anwärter die Pflicht, an der zugewiesenen Hochschule zu studieren, einen Studienablaufplan vorzulegen, die Famulaturen an Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr abzuleisten und Befehlen zu folgen. Ein Wechsel der Studienfachrichtung sei grundsätzlich nicht möglich, ein Studienortwechsel stehe unter Genehmigungsvorbehalt und der Dienstherr könne untersagen, Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Zudem unterstehe ein Sanitätsoffizier-Anwärter weiterhin der militärischen Verfügungsgewalt und könne jederzeit ohne Aufhebung der Beurlaubung oder nach deren Widerruf zu Dienstleistungen herangezogen werden. Schließlich müsse er einen einmonatigen Offizierlehrgang, Truppenpraktika und Sporttests absolvieren. Es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Soldaten vor, die nicht für das Studium beurlaubt worden seien. Es sei bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG zu beanstanden, dass die Klägerin so behandelt worden sei, als sei sie besoldungsrechtlich nie Soldatin mit Dienstpflichten gewesen. Sie habe als beurlaubte Zeitsoldatin umfangreichen dienstlichen Pflichten unterlegen und sich im Kreis der Bundeswehr engagiert. Die umfangreichen Dienstpflichten hätten einen Alimentationsanspruch ausgelöst. Es habe berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin während ihres Studiums gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern, auf Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie auf Kindergeld gehabt hätte. Ferner habe die Abdienzeit reduzierend Berücksichtigung finden müssen. Das Studium sei für die Klägerin nur eingeschränkt nutzbar, da sie ihre gewünschte Spezialisierung der HNO nicht in München absolvieren könne. Es fehle an der Berechnung der Obergrenze für die Rückforderung. Es sei auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, der sich aus einem Vergleich mit der Situation eines gemäß § 55 Abs. 2 SG wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten ergebe, der von Rückforderungen freigestellt sei und volle Versorgung und Wiedereingliederungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhalte. Die Beklagte sei nicht berechtigt, Stundungszinsen festzusetzen. Die Beklagte habe ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert, dass nunmehr jährlich Stundungszinsen in Höhe von 2% statt 4% verlangt werden.

Mit Widerspruchsbescheid des BAPersBw vom 21. April 2016 wurde dem Widerspruch am 27. April 2016 stattgegeben, soweit er einen Betrag von 55.570,76 € übersteigt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Leistungsbescheid des BAPersBw vom 4. Dezember 2014 wurde weiterhin wie folgt abgeändert:

– Mit Bestandskraft des Leistungsbescheides wurde ein Stundungszinssatz in Höhe von jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt. Die Einziehung der Stundungszinsen sollte nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen. Die eingeräumte Stundung erstreckte sich auch auf die angefallenen Stundungszinsen.

– In weiterer Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG wurde die Zahlungsverpflichtung bis (einschließlich) Januar 2034 begrenzt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auch aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis werde zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen mit folgenden monatlichen Beträgen:

2006 – 2010: 738,00 €

2009 - 2011: 757,00 €

2012: 794,00 €.

Für die Erstattungssumme sei lediglich der durch die Fachausbildung erlangte geldwerte Vorteil zugrunde gelegt worden. Eine eingeschränkte Nutzbarkeit des Studiums sei auch nicht dadurch gegeben, dass die Klägerin nicht die von ihr gewünschte Spezialisierung der HNO habe wählen und entsprechende Kontakte habe knüpfen können. Hypothetische Leistungen Dritter hätten auch nicht berücksichtigt werden können. Die nach dem BAföG gewährten Leistungen deckten auch nicht den tatsächlichen Bedarf eines Studierenden ab. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes. Eine rückwirkende und auf hypothetischen Annahmen beruhende Kostenermittlung könne nicht herangezogen werden, da vielmehr von einer generalisierten und pauschalisierten Ermittlung des Vorteils auszugehen sei. Die Abdienquote sei nur insoweit heranzuziehen, als der dadurch veranlasste Abschlag vom tatsächlichen Ausbildungsgeld zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten. Eine Begrenzung der Ratenzahlung auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit vor Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht werde, sei angemessen. Daraus ergebe sich eine letzte Rate im Januar 2034.

Hiergegen hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 27. Mai 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Nachdem mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 der Leistungsbescheid vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2016 dahingehend aufgehoben worden war, dass keine Stundungszinsen erhoben werden, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen teilweise für erledigt und beantragt zuletzt,

den Bescheid des BAPersBw vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des BAPersBw vom 21. April 2016 aufzuheben mit der Maßgabe, dass die Hauptsache hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen für erledigt erklärt wird.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung vom 8. Mai 2015 wiederholt. Bezüglich der weiteren Ausführungen wird auf das Schreiben der Klägerin vom 8. Mai 2015 Bezug genommen.

Die Beklagte schloss sich der teilweisen Erledigterklärung an und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 23. November 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe auf 60% der ursprünglichen Rückforderungssumme verzichtet. Die ersparten Aufwendungen der Klägerin seien korrekt ermittelt worden. Sie orientierten sich an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung. Eine generalisierende und pauschalisierende Betrachtung sei zulässig, weshalb nicht berechnet werden müsse, in welcher Höhe im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des einzelnen Soldaten tatsächlich Aufwendungen angefallen seien. Die von der Beklagten angesetzten monatlichen Raten entsprächen den Durchschnittsausgaben aller Normalstudierenden unter Berücksichtigung aller Einkommensquartile. Die Anwendung der Erlasslage des Bundesministeriums der Verteidigung sei nicht deshalb fehlerhaft, weil mit dem BAföG ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Höhe der Lebenshaltungskosten für einen Studenten bestehe. Die Abdienquote habe nicht berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 23. November 2016 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Behördenakten und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO analog.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Der Bescheid des BAPersBw vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erstattung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SG. Nach diesen Vorschriften muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten.

Es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage.

Auf der Grundlage der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt kein Verstoß des § 56 Abs. 4 SG gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG vor (BVerwG, B. v. 22.9.2016 – 2 B 25.15 – Buchholz 449 § 56 SG Nr. 5, m.w.N.). Auf einen solchen Verstoß kommt es vorliegend aber gar nicht an, da sich ein Berufssoldat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf das Alimentationsprinzip berufen kann. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, U. v. 26.2.1954 – 1 BvR 371/52 – BVerfGE 3, 288; B. v. 7.5.1963 – 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94; B. v. 22.6.1971 – 2 BvL 10/69 – BVerfGE 31, 212; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.10.2013 – 5 C 29.12 – BVerwGE 148, 116; U. v. 19.11.2015 – 2 C 48.13 – ZBR 2016, 261).

Es ist aber auch kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG gegeben. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs umgesetzt hat (BVerwG, U. v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14; U. v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 22.10.1975 – 2 BvL 51/71 und 10/14/73 – BVerfGE 39, 128). Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese „Vorleistungen“ des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, wenn er nach dem Studium dem Dienstherrn nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, dann verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, wenn der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert. Dementsprechend wurden in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld erhoben (vgl. zu alldem BVerwG, B. v. 22.9.2016 – 2 B 22.15 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 108, m.w.N.).

Es ist auch nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, dass die Dienstpflichten eines Sanitätsoffizier-Anwärters während des Studiums einen Alimentationsanspruch auslösen würden.

Eine Alimentationspflicht steht Pflichten des Empfängers der Alimentation nicht in einer Weise gegenüber, in der sich Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenvertrag gegenüberstehen (vgl. BVerfG, B. v. 30.3.1977- 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 – BVerfGE 44, 249). Die Klägerin führt insoweit im Wesentlichen aus, dass der Sanitätsoffizier-Anwärter die Pflicht habe, an der zugewiesenen Hochschule zu studieren, einen Studienablaufplan vorzulegen, die Famulaturen an Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr abzuleisten und Befehlen zu folgen. Ein Wechsel der Studienfachrichtung sei grundsätzlich nicht möglich, ein Studienortwechsel stehe unter Genehmigungsvorbehalt und der Dienstherr könne untersagen, Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Zudem unterstehe ein Sanitätsoffizier-Anwärter weiterhin der militärischen Verfügungsgewalt und könne jederzeit ohne Aufhebung der Beurlaubung oder nach deren Widerruf zu Dienstleistungen herangezogen werden. Schließlich müsse er einen einmonatigen Offizierlehrgang, Truppenpraktika und Sporttests absolvieren.

Für diese Dienstpflichten ist etwa nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster größtenteils schon nicht erkennbar, dass durch deren Erfüllung eine Leistung gerade dem Dienstherrn gegenüber erbracht würde. Die Erfüllung dieser Dienstpflichten ermöglicht es dem Dienstherrn vielmehr lediglich, den Verlauf des Studiums zu überprüfen und bei Bedarf steuernd einzugreifen. Damit sind sie Ausdruck des Umstands, dass die Sanitätsoffizier-Anwärter – insoweit einem Stipendium vergleichbar – eine Vollfinanzierung ihres Studiums aus öffentlichen Mitteln erhalten, nämlich vermittels des Ausbildungsgeldes (OVG Münster, U. v. 20.7.2016 – 1 A 795/14 – juris).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen Ungleichbehandlung von Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes und einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, ebenfalls nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 22.9.2016 – a.a.O.) unterscheiden sich zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (zu alldem BVerwG, B. v. 22.9.2016 – a.a.O.).

Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass das Soldatengesetz die anerkannten Kriegsdienstverweigerer, nicht aber die wegen Dienstunfähigkeit entlassenen (§ 55 Abs. 2 SG) aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten zur Erstattung von Ausbildungsgeld heranzieht. Zwischen den Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen. Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten (vgl. § 2 Abs. 2 KDVNG); ihre Entlassung gilt gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, werden außerdem eher eine Beschäftigung finden, in der sie die erworbenen Fachkenntnisse verwerten können. Demgegenüber sind die Soldaten, die dienstunfähig geworden sind oder ihre Rechtsstellung wegen gerichtlicher Verurteilung verloren haben, ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie als gesundheitlich eingeschränkte eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben, in ihrem weiteren Berufsleben die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten anzuwenden, ist weitaus geringer (zu alldem vgl. BVerwG, U. v. 30.3.2006 – a.a.O.).

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SG sind vorliegend erfüllt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG gilt eine Entlassung, die – wie vorliegend im Falle der Klägerin – auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag. Die militärische Ausbildung war hier auch mit einem Studium verbunden, da die Klägerin entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden war. Der Klägerin wurde Ausbildungsgeld in Höhe von 141.422,34 € ausbezahlt. Damit besteht jedenfalls dem Grunde nach die Verpflichtung zur Erstattung des entstandenen Ausbildungsgeldes.

Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich – wie im vorliegenden Fall – ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenerwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich des Ausbildungsgeldes zwingt. Einem Soldaten, der – wie die Klägerin – eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (vgl. nur BVerwG, U. v. 30.3.2006 – a.a.O.).

Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 141.422,34 € ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr vorgenommenen Erwägungen bezüglich des zurückgeforderten Betrages von 55.570,76 € auch ermessensfehlerfrei gehandelt.

§ 56 Abs. 4 Satz 3 GG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten muss, der ihm aus dem genossenen Studium für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Diese Reduzierung führt zu dem Betrag, den der Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also das Ausbildungsgeld (nur) in Höhe des durch das Studium erlangten Vorteils erstatten. Diese Beschränkung des zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Die Abschöpfung lediglich des durch das Studium erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der erlangte Vorteil besteht dabei in Höhe derjenigen Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. zu alldem BVerwG, U. v. 30.3.2006 – a.a.O.). Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U. v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris). Maßgeblich ist dabei eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise. Die Bemessung des abzuschöpfenden Vermögensvorteils kann insofern auch nicht von hypothetischen Umständen abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, U. v. 28.10.2015 – a.a.O.).

Diesen Grundsätzen hat die Beklagte Rechnung getragen. Sie hat ihrer Forderung nicht das tatsächlich entstandene Ausbildungsgeld zu Grunde gelegt, sondern den Erstattungsbetrag in Ausübung des Ermessens im Rahmen des Vorteilsausgleichs pauschalierend unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf) ermittelt. Rechtliche Bedenken gegen diese generalisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen bestehen nicht (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 30.3.2006 – a.a.O). Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Bestimmung der Höhe der Lebenshaltungskosten eines Studenten nicht auf den Höchstsatz der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abgestellt hat. Zwar lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (BVerwG, U. v. 30.3.2006 – a.a.O.). Die pauschalierende Annahme der monatlichen Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel nach der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks erweist sich aber ebenfalls als angemessen. So ermittelt die aktuell vorliegende Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung in Höhe von 739,00 € (nicht 738,00 €, wie die Beklagte fehlerhaft, aber zu Gunsten der Klägerin annimmt) für das Jahr 2006, 757,00 € für das Jahr 2009 sowie 794,00 € für das Jahr 2012. Dass diese Zahlen nicht sämtliche individuelle Lebenslagen der Studenten in der Bundesrepublik widerspiegeln, versteht sich dabei von selbst. Insbesondere die Ausgaben für Miete dürften regional stark voneinander abweichen. Darauf kommt es angesichts der im Rahmen der Ermessensausübung zulässigen generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung jedoch nicht an.

Die Beklagte hat zu Recht Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie einen Anspruch auf Kindergeld, Leistungen nach dem BAföG und einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – unter Aufhebung von OVG Münster, U. v. 22.8.2013 – 1 S 2278/11 – juris). Diese Leistungen, die womöglich erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte, hängen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Die Klägerin wäre auch selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Es ist auch – trotz eines Abiturnotendurchschnitts von 1,2 nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz für Medizin erhalten hätte. Die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG statuierte Erstattungspflicht kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (zu alldem vgl. BVerwG, U. v. 12.4.2017 – 2 C 14.16 – juris, m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Erstattungsbetrag nicht deshalb zu reduzieren, weil sie nicht die von ihr gewünschte Spezialisierung im HNO-Bereich wählen konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es alleine darauf an, ob das Studium der Humanmedizin für das weitere Berufsleben der Klägerin einen realen geldwerten Vorteil darstellt. Da die Klägerin mit dieser Ausbildung den Beruf der Ärztin ausüben kann, ist ihr ein realer und nachprüfbarer geldwerter Vorteil verblieben.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der von der Klägerin nach Abschluss ihres Studiums abgeleistete Dienst vom 19. November 2012 bis 28. Juni 2013 nicht im Rahmen der Härtefallregelung berücksichtigt worden ist.

Zwar ist bei einem früheren Soldaten eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn er einen Teil des Ausbildungsgeldes bereits „abgedient“ hat, so dass der Rückforderungsbetrag insoweit zu reduzieren ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der ehemalige Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung oder seines Studiums mit den erworbenen Kenntnissen dem Dienstherrn noch für einen Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (VG Bayreuth, U. v. 9.5.2017 – B 5 K 16.240 – juris, m.w.N.). Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (OVG NRW, U. v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 – juris, m.w.N.). Der Gesichtspunkt der Abdienzeit kann bei einem Kriegsdienstverweigerer nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von dem tatsächlichen Ausbildungsgeld zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten einer gleichwertigen Ausbildung außerhalb der Bundeswehr. Diese Günstigerprüfung auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist immer durchzuführen, wurde im vorliegenden Fall von der Beklagten aber in den angefochtenen Bescheiden zu Recht kommentarlos übergangen, weil angesichts des kurzen Zeitraums zwischen der Beendigung des Studiums und dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis offensichtlich ist, dass die Vergleichsberechnung auf der Basis der Erstattung des tatsächlichen Ausbildungsgeldes unter Abzug der Abdienquote zu einem für die Klägerin weitaus ungünstigeren Ergebnis führen würde.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspräche es, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klägerin bei Fortsetzung des Verfahrens insoweit voraussichtlich obsiegt hätte. Da die Beklagte angesichts des ursprünglichen Klagegegenstandes aber nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre, beruht die Kostenentscheidung insgesamt auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 2017 – M 21 K 16.3533 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.599,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.599,60 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.

Nach Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes ab 1. Juli 2005 sowie weiterer sechs Monate freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes war der Kläger zum 1. Oktober 2006 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf 14 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2019 festgesetzt worden. Vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. Juli 2011 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium des Studiengangs Informatik, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad „Master of Science“ (M.Sc.) abschloss.

Am 29. Februar 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 8. März 2012 wurde er als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 29. März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des 4. April 2012 gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Kosten des Studiums des Klägers auf 94.154,29 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 15. April 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 34.666,74 € zu erstatten. Dem Kläger wurde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 750 € gewährt. Für die Stundung wurden Zinsen in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben. Aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf einen erheblichen Teil der tatsächlichen Kosten verzichtet; nur die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen zuzüglich der persönlichen Kosten würden zurückverlangt. Auf den Widerspruch des Klägers hin ermäßigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 den Erstattungsbetrag auf 34.599,60 € und begrenzte die Zahlungsverpflichtung bis einschließlich März 2039. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 7. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als Stundungszinsen von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt waren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid sei mit Ausnahme der festgesetzten Stundungszinsen rechtmäßig.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 –juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 19, 20).

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.

Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht die – um ca. 63% höher liegenden – tatsächlichen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen des Klägers zuzüglich der persönlichen Kosten zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Die Berechnung als solche wird vom Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt.

Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger eine Stundung durch Einräumung von monatlichen Teilzahlungsraten in Höhe von 750 € eingeräumt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlungen eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 15). Die im Leistungsbescheid (Nr. 3) vorgesehenen Stundungszinsen in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mangels gesetzlicher Grundlage im Bereich des Soldatenrechts zu Recht aufgehoben (u.a. BVerwG, 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 20 ff.). Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid in Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Zahlungsverpflichtung des Klägers bis einschließlich März 2039 begrenzt, was einem Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, entspricht (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 16, 17). Schließlich sieht der Leistungsbescheid (Nr. 4) eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsraten von Amts wegen vor (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 19).

Fehl geht der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich.

Nicht überzeugen kann die vom Kläger erhobene Rüge gegen die Höhe der Ratenzahlungen von monatlich 750 € an die Beklagte. Der Kläger bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 4.280 €. Die von ihm im Zulassungsantrag vorgelegte Aufstellung monatlicher Einnahmen und Ausgaben kann nicht nachvollzogen werden, weil etwa der Kindergeldanspruch in Höhe von derzeit 192 € monatlich in der Auflistung fehlt. Die monatlichen Kreditraten an die T.-Bank in Höhe von 413,70 € können schon deshalb nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden, weil dieser Privatkredit in Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten aufgenommen wurde. Die Angabe des Klägers, den Kredit (in Höhe von netto 25.000 €) aufgenommen zu haben, um den Zeitraum von seiner Entlassung aus der Bundeswehr (zum 4.4.2012) bis zum Eintritt in das Angestelltenverhältnis bei der Firma I. (am 1.5.2012) zu überbrücken, ist nicht nachvollziehbar. Zwischen der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis und dem Eintritt in das Angestelltenverhältnis liegt lediglich ein Zeitraum von 26 Tagen, der keinesfalls eine Kreditaufnahme in dieser Höhe rechtfertigt. Abgesehen davon war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsraten an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die vom Kläger angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 20).

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 1. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

2

Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3

In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig. Die gesetzliche Härtefallregelung sei bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags hinreichend berücksichtigt worden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten lägen dem Grunde nach zwar vor. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum zurückgeforderten Erstattungsbetrag seien aber ermessensfehlerhaft. Der Erstattungsbetrag sei in dem Umfang - hier auf Null - zu kürzen, wie der Soldat auf Zeit bei einer fiktiven Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. In einem solchen Fall stünden den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 56 Abs. 4 SG und damit revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

Bei antragsgemäßer vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dies gilt auch für ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden.

11

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt.

12

Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf Antrag (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

13

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N.). Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <210>).

14

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

15

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15).

16

Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

17

Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

18

Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

19

Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39,128 <143>). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <76>, - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <92> und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen.

20

Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen.

21

2. Den an diesen Maßstäben orientierten Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gebotene Erstattungspflicht auf einen Vorteilsausgleich für ersparte unmittelbare wie mittelbare Ausbildungskosten von Fachausbildungen, die außerhalb der Bundeswehr entweder nicht im betrieblichen Ausbildungssystem zu erlangen sind (z.B.: Pilotenausbildung) oder für die bei der dualen betrieblichen Berufsausbildung (§ 17 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, - BBiG -) Ausbildungsvergütungen gezahlt werden, die im Betrag über dem jährlichen einkommensteuerlichen Existenzminimum liegen (Grundfreibetrag Alleinstehender in den Jahren von 2004 bis 2009: 7 664 €). Damit saldiert es berufliche Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit mit fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung. Diese Saldierung betrifft nicht miteinander saldierbare, weil strukturell verschiedene Positionen.

22

Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben.

23

Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich strukturell von einer dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Soldatenverhältnis auf Zeit - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt.

24

Der Soldat auf Zeit hat darüber hinaus für die Dauer seiner Fachausbildung - analog zum Studenten oder zum angehenden Piloten - keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keine militärischen Dienste leisten. Demgegenüber ist ein Berufsausbildungsverhältnis im betrieblichen Ausbildungssystem zumindest teilweise einem Arbeitsverhältnis angenähert. Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25). Auch deshalb haben Ausbildende ihren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Denn die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Ein Soldat auf Zeit, der eine Fachausbildung absolviert, ist hingegen von Dienstleistungen freigestellt.

25

Schließlich darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen (hier: fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten.

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht hier zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung ist nicht zu beanstanden. Die Rückforderung beschränkt sich auf Abschöpfung der Vorteile, die der Kläger durch die ihm zu Gute gekommene Fachausbildung erlangt hat.

27

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers gebietet keine Reduzierung des Erstattungsbetrages.

28

Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen -, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

29

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts finden sich - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zwar keine Überlegungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation des Klägers. In den Gründen des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts wird aber ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags von 26 460,14 € in der gebotenen Weise an den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers orientiert hat. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom Kläger geltend gemachte "Einkommenslosigkeit" ebenso wie die durch seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer verursachten hohen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Mangels weiterer Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Vermögenssituation hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids unter dem Gesichtspunkt der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt, indem sie den Erstattungsbetrag mit der Zusage einer bei Bedarf erfolgenden Verlängerung befristet gestundet und dem Kläger darüber hinaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten hat.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 2017 – M 21 K 16.3533 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.599,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.599,60 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.

Nach Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes ab 1. Juli 2005 sowie weiterer sechs Monate freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes war der Kläger zum 1. Oktober 2006 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf 14 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2019 festgesetzt worden. Vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. Juli 2011 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium des Studiengangs Informatik, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad „Master of Science“ (M.Sc.) abschloss.

Am 29. Februar 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 8. März 2012 wurde er als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 29. März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des 4. April 2012 gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Kosten des Studiums des Klägers auf 94.154,29 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 15. April 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 34.666,74 € zu erstatten. Dem Kläger wurde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 750 € gewährt. Für die Stundung wurden Zinsen in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben. Aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf einen erheblichen Teil der tatsächlichen Kosten verzichtet; nur die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen zuzüglich der persönlichen Kosten würden zurückverlangt. Auf den Widerspruch des Klägers hin ermäßigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 den Erstattungsbetrag auf 34.599,60 € und begrenzte die Zahlungsverpflichtung bis einschließlich März 2039. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 7. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als Stundungszinsen von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt waren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid sei mit Ausnahme der festgesetzten Stundungszinsen rechtmäßig.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 –juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 19, 20).

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.

Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht die – um ca. 63% höher liegenden – tatsächlichen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen des Klägers zuzüglich der persönlichen Kosten zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Die Berechnung als solche wird vom Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt.

Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger eine Stundung durch Einräumung von monatlichen Teilzahlungsraten in Höhe von 750 € eingeräumt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlungen eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 15). Die im Leistungsbescheid (Nr. 3) vorgesehenen Stundungszinsen in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mangels gesetzlicher Grundlage im Bereich des Soldatenrechts zu Recht aufgehoben (u.a. BVerwG, 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 20 ff.). Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid in Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Zahlungsverpflichtung des Klägers bis einschließlich März 2039 begrenzt, was einem Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, entspricht (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 16, 17). Schließlich sieht der Leistungsbescheid (Nr. 4) eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsraten von Amts wegen vor (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 19).

Fehl geht der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich.

Nicht überzeugen kann die vom Kläger erhobene Rüge gegen die Höhe der Ratenzahlungen von monatlich 750 € an die Beklagte. Der Kläger bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 4.280 €. Die von ihm im Zulassungsantrag vorgelegte Aufstellung monatlicher Einnahmen und Ausgaben kann nicht nachvollzogen werden, weil etwa der Kindergeldanspruch in Höhe von derzeit 192 € monatlich in der Auflistung fehlt. Die monatlichen Kreditraten an die T.-Bank in Höhe von 413,70 € können schon deshalb nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden, weil dieser Privatkredit in Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten aufgenommen wurde. Die Angabe des Klägers, den Kredit (in Höhe von netto 25.000 €) aufgenommen zu haben, um den Zeitraum von seiner Entlassung aus der Bundeswehr (zum 4.4.2012) bis zum Eintritt in das Angestelltenverhältnis bei der Firma I. (am 1.5.2012) zu überbrücken, ist nicht nachvollziehbar. Zwischen der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis und dem Eintritt in das Angestelltenverhältnis liegt lediglich ein Zeitraum von 26 Tagen, der keinesfalls eine Kreditaufnahme in dieser Höhe rechtfertigt. Abgesehen davon war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsraten an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die vom Kläger angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 20).

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 1. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.2773 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.241,66 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.241,66 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.

Der Kläger war zum 1. Juli 2006 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 6. Juli 2006 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt mit Verfügung vom 14. April 2011 auf 12 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2018 festgesetzt worden. Vom 1. Oktober 2007 bis zum 13. Juli 2011 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad „Master of Science“ (M.Sc.) abschloss.

Am 20. September 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 16. November 2011 wurde er als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2011 wurde der Kläger mit Ablauf des 8. Januar 2012 gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Wehrverwaltung die Kosten des Studiums des Klägers auf 46.219,80 € zuzüglich persönlicher Kosten in Höhe von 144,20 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 26. Februar 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 34.723,94 € zu erstatten. Aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf einen erheblichen Teil – mehr als 25% – der tatsächlichen Kosten verzichtet; nur die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen zuzüglich der persönlichen Kosten würden zurückverlangt. Da der Kläger trotz Aufforderung keine Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, werde davon ausgegangen, dass er den Betrag sofort und in voller Höhe erstatten könne. Auf den Widerspruch des Klägers hin ermäßigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 den Erstattungsbetrag auf 34.241,66 € und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Mit Urteil vom 26. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid sei in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19, 20).

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.

Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht die – um mehr als 25% höher liegenden – tatsächlichen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen des Klägers zuzüglich der persönlichen Kosten zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Die Berechnung als solche wird vom Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt.

Fehl geht der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 –).

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass der Leistungsbescheid keine Gewährung von Ratenzahlungen vorsehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht ermittelt worden seien. Die Beklagte hat den Kläger in der Anhörung vor Ergehen des Leistungsbescheids darauf hingewiesen, dass der Anhörung ein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beiliege, sofern er die Rückforderungssumme nicht in einer Summe zurückzahlen könne. Falls der Kläger den Antrag stelle, müsse er die im Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. In diesem Fall werde die Teilzahlungsrate in Anlehnung an die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Blick auf die finanzielle Situation des Klägers auf der einen und die Höhe des Erstattungsbetrags und das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer schnellen Rückerstattung auf der anderen Seite bestimmt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Ratenzahlung/Stundung und der fehlenden Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2017 – 1 A 867/17 – juris Rn. 18). Entgegen der Annahme des Klägers war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, von sich aus weiter zu ermitteln, den Kläger erneut aufzufordern, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 1. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.