Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 6 ZB 17.1143

bei uns veröffentlicht am06.11.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 11 K 16.216, 26.04.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 – RO 11 K 16.216 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.041,01 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 hat keinen Erfolg.

Der Kläger wurde vom beklagten Markt für die Verbesserung der N* … Straße durch den Anbau eines Geh- und Radwegs an der Westseite und eines Gehwegs an der Ostseite zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 6.115,91 € herangezogen. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 6.041,01 € festgesetzt wurde, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beitragsforderung sei dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch insoweit – geringfügig – zu hoch bemessen, als der Beklagte Kosten für einen ca. 31 m langen Geh- und Radweg angesetzt habe, der nicht Bestandteil der abgerechneten Orts Straße sei.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem klageabweisenden Teil (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.

Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung in offener Frist ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe es ungeprüft gelassen, ob die von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Wirkung vom 1. Januar 1976 verfügte Abstufung der N* … Straße von einer ehemaligen Staats Straße zur Gemeinde Straße trotz „nicht gewechselter Verkehrsbedeutung“ rechtmäßig gewesen sei, geht fehl.

Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit dem entsprechenden Klagevortrag eingehend auseinandergesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der verfügten Abstufung nicht ersichtlich seien. Der Einwand, die N* … Straße habe ihre Verkehrsbedeutung als Staats Straße nicht verloren, sei zum einen in der Sache nicht nachvollziehbar, weil die Staats Straße vor der Abstufung der alten Teilstrecke verlegt worden sei, und zum anderen aus Rechtsgründen erfolglos, weil sich im Abgabenrecht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG/BauGB (BVerwG, U.v. 24.11.1978 – IV C 18.76 – DVBl 1979, 780 f.) eine inzidente Prüfung verbiete, ob die abgerechnete Straße in eine andere Straßenkategorie hätte eingestuft werden müssen. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich die subjektive Einschätzung der Verkehrsbedeutung. Dass eine Orts Straße in mehr oder weniger großem Umfang auch dem innerörtlichen und überörtlichen Durchgangsverkehr dient, steht der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen keineswegs entgegen. Unterschieden im Verhältnis der Vorteile für die Anlieger einerseits und für die Allgemeinheit andererseits wird durch eine vorteilsgerecht abgestufte gemeindliche Eigenbeteiligung, wie sie der Beklagte in § 7 seiner Ausbaubeitragssatzung vom 4. November 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. April 2003 vorsieht, ausreichend Rechnung getragen.

Soweit der Kläger insoweit einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO rügen will und damit sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter, wie hier der Kläger, es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Denn die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist kein Mittel, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.9.2017 – 6 ZB 17.1325 – juris Rn. 16). Substantiiertes Vorbringen, warum sich dem Gericht auch ohne Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, enthält die Antragsbegründung nicht.

b) Der Kläger beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht habe „die Rolle der nach Süden abzweigenden Straße“ falsch beurteilt. Mit diesem nicht weiter begründeten Vortrag werden keine schlüssigen Gegenargumente gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dargelegt. Erforderlich wäre gewesen, dass sich die Klägerseite mit der ausführlichen, auf die natürliche Betrachtung der einzelnen Straßenteile im fraglichen Bereich gestützten Urteilsbegründung substantiell auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung hätte gelangen müssen.

c) Der Vortrag des Klägers, die Kosten für die südlich des Grundstücks FlNr. 844/2 über die Staats Straße führende Radwegbrücke seien nicht in den Beitragsaufwand einzuberechnen, was aber „angesichts der umgelegten Summe“ dennoch der Fall gewesen sein müsse, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Es handelt sich dabei lediglich um eine rein spekulative Annahme, welcher der Beklagte im Übrigen mit dem – überzeugenden – Hinweis entgegen getreten ist, dass die Radwegbrücke über die Staats Straße 2150 nach Aktenlage nicht zu den abgerechneten Verbesserungsmaßnahmen gehört, sich außerhalb des Abrechnungsgebiets befindet und zudem erst später gebaut wurde.

Fehl geht die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, der kombinierte Geh- und Radweg falle in die Straßenbaulast des Freistaats Bayern, weil er über die Gemeindegrenze hinaus reiche und straßenverkehrsrechtlich als überörtlicher Radweg ausgewiesen sei. Bei der N* … Straße handelt es sich um eine Orts Straße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG), die in der alleinigen Straßenbaulast des Beklagten steht (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG). Diese umfasst auch den mit der Fahrbahn gleichlaufenden – unselbstständigen – Geh- und Radweg als Bestandteil der Orts Straße (Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG). Aus dem Urteil des Senats vom 25. Oktober 2006 – 6 BV 03.2517 – (BayVBl 2007, 143 ff.) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten; denn dieses betraf einen kombinierten Geh- und Radweg an der Ortsdurchfahrt einer Staats Straße, für welchen die Gemeinde nicht Straßenbaulastträgerin war (vgl. Art. 42, 48 BayStrWG).

d) Ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Hinblick darauf, dass der streitgegenständliche Ausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2016 teilweise aufgehoben wurde, nämlich insoweit, als ein höherer Beitrag als 6.041,01 € festgesetzt wurde. Denn nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 1.12 – juris Rn. 25; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – juris Rn. 38). Inwieweit der Umstand, dass dem Urteil zunächst ein Gerichtsbescheid vorausgegangen war, eine Teilstattgabe bzw. Teilabweisung der Klage hätte unmöglich machen sollen, ist nicht nachvollziehbar.

e) Die Rüge, die Festsetzungsverjährung „dürfte vorliegend entgegen der Ansicht der Kammer greifen“, weil gar nicht nachvollziehbar sei, dass Notar- und Grunderwerbskosten sich tatsächlich auf den hier relevanten Bereich der Abrechnung bezogen haben sollten, begründet ebenfalls keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre. Auch dieser Vortrag bleibt vage und enthält keine schlüssigen Argumente gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts – auch – in seinem klageabweisenden Teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baugesetzbuch - BBauG | § 128 Umfang des Erschließungsaufwands


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

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bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2017 – M 21 K 16.1087 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahren

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2017 – M 21 K 16.1087 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.300 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und begehrt, seine Dienstzeit auf vier Jahre festzusetzen.

a) Der Kläger wurde am 28. Mai 2015 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und trat am 1. Juli 2015 in den Dienst der Bundeswehr ein. Er verpflichtete sich, acht Jahre Wehrdienst zu leisten. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate mit Dienstzeitende am 31. Dezember 2015 festgesetzt. Die Verwendungsplanung sah eine Ausbildung des Klägers zum Militärkraftfahrer für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse vor. Der Kläger wurde vor seiner Einstellung darüber belehrt, dass die Überschreitung einer bestimmten Anzahl von Punkten im Fahreignungsregister grundsätzlich zu einem Ausbildungsverbot führt. Nach vorheriger Verwarnung vom 19. Januar 2015 wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen hatte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen dem Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mitgeteilt, dass im Fahreignungsregister acht Punkte für ihn eingetragen seien und daher beabsichtigt sei, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers, diesen mit Ablauf der Bewährungszeit aus dem Dienstverhältnis zu entlassen. Er halte den Kläger für ungeeignet zum Führen von Militärkraftfahrzeugen. Darüber hinaus ließen die ständigen Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften und Regeln auf eine fehlende charakterliche Reife schließen. Dem Kläger sei kurz vor seiner Einstellung in die Bundeswehr die Fahrerlaubnis entzogen worden aufgrund mindestens zehn gravierender Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Überholen im Überholverbot, Führen eines Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis, diverse Geschwindigkeitsübertretungen). Der Kläger habe den Disziplinarvorgesetzten zwar über den Umstand des Entzugs der Fahrerlaubnis informiert und ihm berichtet, dass die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis am 16. November 2015 abgeschlossen sein werde und gleichzeitig alle Eintragungen im Fahreignungsregister gelöscht würden, so dass einer Ausbildung zum Militärkraftfahrer nichts im Wege stehe. Diese Aussage sei aber nach heutigen Erkenntnissen nicht richtig gewesen. Wegen zwischenzeitlicher weiterer polizeilicher Ermittlungen könne absehbar kein Termin für ein Fahreignungsseminar festgelegt werden. Eine dienstpostengerechte Ausbildung und Verwendung sei somit auf unabsehbare Zeit nicht möglich.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Dienstzeit nach Ablauf der Bewährungszeit wegen fehlender charakterlicher Eignung als Soldat auf Zeit in Verbindung mit mangelnder Eignung zum Führen eines Militärkraftfahrzeuges nicht auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt werde und der Kläger deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aus seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausscheide. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2016 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam zu der Auffassung, dass die Klage, die entsprechend dem ursprünglichen Klagebegehren nur auf die Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2015 sowie des Beschwerdebescheids vom 28. Januar 2016 beschränkt gewesen sei, unstatthaft und damit unzulässig sei. Die nachträgliche Erweiterung um einen Verpflichtungsantrag sei eine Klageänderung, die mangels Einwilligung der Beklagten und mangels Sachdienlichkeit gemäß § 91 VwGO unzulässig sei. Ungeachtet dessen wäre selbst bei Zulassung der Klageänderung die Klage unbegründet. Der Kläger habe zum Entzug der Fahrerlaubnis gegenüber seinem Dienstherrn unzureichende und unzutreffende Angaben gemacht.

b) Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

aa) Ohne Erfolg bleiben seine Rügen gegen die Einstufung der Klage als unzulässig durch das Verwaltungsgericht.

Beim Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Festsetzung weiterer Dienstzeiten liegt immer eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungskonstellation vor. Da die Verpflichtungserklärung als Antrag auf entsprechende Dienstzeitfestsetzung zu qualifizieren ist, stellt die Mitteilung an den Soldaten auf Zeit, dass seine Dienstzeit nicht verlängert werde, die Ablehnung seines diesbezüglichen Antrags dar. Hiergegen kann mit der Beschwerde und der Verpflichtungsklage auf Festsetzung der nächsten oder der vollen Verpflichtungszeit vorgegangen werden. Eine isolierte Anfechtungsklage ist hingegen unzulässig und würde der Zielsetzung des Soldaten nicht entsprechen (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 22).

Vorliegend hat der Kläger zunächst eine isolierte Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9.Dezember 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28. Januar 2016 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung stellte er auf Hinweis des Verwaltungsgerichts den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Dienstzeit des Klägers auf vier Jahre festzusetzen. Bei dem Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage handelt es sich nicht lediglich um eine „bloße Klarstellung oder Berichtigung der Anträge“ oder „Ergänzungen oder Berichtigungen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen sowie des Klageantrages“, wie der Kläger meint. Es liegt auch keine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache im Sinn des § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO vor. Vielmehr handelt es sich um eine Klageänderung nach § 91 VwGO, weil der Klagegrund der Verpflichtungsklage ein anderer ist als der der Anfechtungsklage. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. auch Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 15; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 15). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat nicht in die Klageänderung eingewilligt und das Verwaltungsgericht die Klageänderung mangels Sachdienlichkeit abgelehnt. Zur fehlenden Sachdienlichkeit legt der Zulassungsantrag nichts dar.

bb) Die Einwendungen des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass selbst bei einer Zulassung der Klageänderung die Klage auch unbegründet wäre, greifen ebenfalls nicht durch.

(1) Die stufenweise Festsetzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit durch Verfügung außerhalb der Ernennungsurkunde erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 SG (BVerwG, U.v. 16.4.1970 – VIII C 15.69 – BVerwGE 35, 150, 154 f.; BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 17.7.2013 – 5 LA 112/13 – juris Rn. 10 f.). Denn anders als im Fall des § 40 Abs. 2 SG beruht die Verlängerungsentscheidung auf der ursprünglichen Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Der Beklagten steht in diesem Fall kein Ermessen über die Verlängerung der Dienstzeit zu, sondern der Soldat hat bei Bewährung einen Anspruch auf Verlängerung (BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 15; Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 20). Die Entscheidung der Beklagten darüber, ob der Soldat sich bewährt hat, ist ebenso wie diejenige, ob er die charakterliche und geistige Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG), ein Akt wertender Erkenntnis. Der Beklagten steht daher ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen an die vom Soldaten wahrzunehmenden Aufgaben auszufüllen ist. Es genügen bereits berechtigte Zweifel an der Eignung, um eine Bewährung zu verneinen. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit auf die Kontrolle, ob der Dienstherr im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2010 – 1 WB 52.08 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 15). Wenn der Dienstherr eine Bewährung des Soldaten entsprechend diesen Maßstäben ablehnt, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der festgesetzten Zwischendienstzeit, ohne dass es einer Entlassungsverfügung bedarf (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 18).

(2) Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte die Grenzen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Sie hat die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers maßgeblich daraus abgeleitet, dass der Kläger nach einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens nicht gewillt sei, seiner Verantwortung für Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gerecht zu werden und sein Verhalten dementsprechend zu ändern. Vielmehr versuche er, sein Verhalten durch fehlerhafte Informationen zu vertuschen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers – berechtigte – Zweifel an dessen charakterlicher Reife und Eignung (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG) hat und deshalb die Festsetzung einer weiteren Dienstzeit ablehnt.

Der Kläger war vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen (Überholen trotz Überholverbots, Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, Geschwindigkeitsüberschreitungen) bei einem Punktestand von 7 Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 teilte das Landratsamt dem Kläger den Eintrag von 8 Punkten im Fahreignungsregister mit sowie die Absicht, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierüber hat der Kläger den Dienstherrn vor seiner Berufung in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit nicht informiert. In seinem Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr findet sich lediglich unter dem 24. März 2015 der handschriftliche Vermerk „2014 Punkte? meist wegen Geschwindigkeitsüberschreitung“. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger seinem Disziplinarvorgesetzten den Verlust der Fahrerlaubnis erst nach dem Diensteintritt in die Bundeswehr und – was den Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis betraf – verfälscht mitgeteilt. Der Kläger gab an, dass die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis am 16. November 2015 abgeschlossen sein werde, so dass einer Ausbildung zum Militärkraftfahrer nichts mehr im Wege stehe. Tatsächlich war der angegebene Termin lediglich der frühestmögliche Termin für die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, den der Kläger wegen weiterer polizeilicher Ermittlungen nicht wahrnehmen konnte. Der Entzug der Fahrerlaubnis und die unzureichenden Angaben des Klägers hierzu betrafen die Erfüllung von Kernaufgaben, nämlich die geplante Ausbildung zum Militärkraftfahrer. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Falschangabe gegenüber dem Dienstherrn verletzt die Treuepflicht (§ 7 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Der Verletzung der Wahrheitspflicht kommt im militärischen Bereich hohe Bedeutung zu. Die Wahrheitspflicht erfasst nicht nur den engeren militärischen Bereich, sondern auch alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge (BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 17). Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeugnisse, Zertifikate und Qualifizierungsnachweise des Klägers stehen der von der Beklagten angenommenen mangelnden Bewährung während seiner Dienstzeit nicht entgegen. Dass die Beklagte die Entscheidung über die Eignung und die Verlängerung der stufenweise festgesetzten Dienstzeit erst zum Ende der Bewährungszeit getroffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht mehr ausschlaggebend ist, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 12. Dezember 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und das Verfahren gemäß § 43 OWiG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wurde.

Soweit der Kläger – ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil – lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt der Zulassungsantrag nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B.v. 25.5.2016 – 6 ZB 16.94 – juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

2. Der Kläger rügt, dass seine charakterliche Eignung nicht von einem fachkundigen Mediziner oder Psychologen festgestellt worden sei. Damit macht er der Sache nach einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Dies rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 20.9.2016 – 6 ZB 16.1031 – juris Rn. 15; B.v. 31.8.2015 – 6 ZB 15.36 – juris Rn. 21). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. April 2017 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG i.V.m. Nr. 40.2, 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Greve-Decker Rickelmann Greger

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.