Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2017 – M 21 K 16.174 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 55.914,49 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin war bis zu ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand am 31. Januar 2015 Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Seit dem 24. Februar 2012 war die Klägerin durchgehend bis zum 30. September 2013 dienstunfähig erkrankt. Ab dem 1. Oktober 2013 absolvierte sie eine Wiedereingliederungsmaßnahme, die sie am 29. Oktober 2013 abbrach. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 machte die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 55.914,49 € nebst gesetzlicher Zinsen gegen den Dienstherrn geltend. Zur Begründung gab sie an, dass die Ärztin des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes bei der Untersuchung am 29. Juli 2013 grob fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin dienstfähig sei. Hierin liege eine Fürsorgepflichtverletzung und eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin. Diese habe sich infolgedessen gezwungen gesehen, trotz Dienstunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Durch den nicht gerechtfertigten Wiedereingliederungsversuch sei die Gesundheit der Klägerin zusätzlich schwer geschädigt worden, wodurch ihr nicht erstattete Krankenhauskosten und Fahrtkosten in Höhe von 5.914,49 € sowie ein immaterieller Schaden in Höhe von 50.000 € entstanden seien. Mit Bescheid vom 20. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Schadensersatz ab. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2015 zurück.

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe, weil es an der Kausalität zwischen einer möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle. Die Klägerin sei bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme mehrfach wegen psychischer Probleme und Erkrankungen behandlungsbedürftig gewesen. Eine Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und der behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei durch die von der Klägerin vorgelegten Arztbriefe nicht bewiesen worden. Die Klägerin hätte die Wiedereingliederungsmaßnahme, der sie selbst am 23. September 2013 zugestimmt habe, jederzeit abbrechen können. Im Übrigen liege kein Verschulden der Beklagten vor, weil die Wiedereingliederungsmaßnahme in Abstimmung mit dem die Klägerin seit 1999 behandelnden Arzt Dr. K. erfolgt sei, der den Wiedereingliederungsplan entwickelt habe. Überdies könne die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht mehr geltend machen, weil sie es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Klägerin hätte Primärrechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Feststellung in Anspruch nehmen können, dass die Durchführung der Wiedereingliederungsmaßnahme wegen bestehender Dienstunfähigkeit rechtswidrig sei.

Die im Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Nach § 78 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung setzt neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B.v. 17.11.2017 – 2 A 3.17 – juris Rn. 26; B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 6 ZB 13.2560 – juris Rn. 10; B.v. 12.3.2014 – 6 ZB 12.470 – juris Rn. 8).

In Anwendung dieses Maßstabs kam das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen der möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden scheitere. Im Übrigen sei kein Verschulden der Beklagten anzunehmen. Überdies könnte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht mehr geltend machen, weil sie es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat demnach sein Urteil auf drei die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt, so dass eine Zulassung der Berufung nur in Betracht käme, wenn im Hinblick auf jeden der drei Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3). Daran fehlt es, weil die Klägerin zu dem vom Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Verschulden der Beklagten nichts Substantiiertes darlegt. Daher muss die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheiden.

Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, hat das Verwaltungsgericht auch der Sache nach zu Recht festgestellt, dass es an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin fehlt. Der Wiedereingliederungsplan wurde von dem die Klägerin seit 1999 behandelnden Facharzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. K. erstellt und sah eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit vom 1. Oktober 2013 an mit zunächst 12, sodann 15 und schließlich 18 Stunden/Woche vor. Als absehbarer Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit wurde der 1. November 2013 benannt. Die Klägerin hat sich mit ihrer Unterschrift vom 23. September 2013 mit dem vorgeschlagenen Wiedereingliederungsplan einverstanden erklärt. In der von ihr unterschriebenen Erklärung ist sie außerdem darauf hingewiesen worden, dass nach Absprache mit dem behandelnden Arzt eine Anpassung der Belastungseinschränkungen vorgenommen oder die Wiedereingliederung abgebrochen werden kann, falls nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen. Die Klägerin selbst hat den Wiedereingliederungsplan mit Schreiben vom 25. September 2013 an die Beklagte mit der „Bitte um Bearbeitung“ übersandt. Diese hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 dem Wiedereingliederungsplan zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Arbeitsaufnahme freiwillig sei, weil die Klägerin krankgeschrieben bleibe. Aufgrund all dieser Umstände durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die beabsichtigte Wiedereingliederungsmaßnahme zu keinen gesundheitlichen Nachteilen für die Klägerin führt. Die von der Klägerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands durch die versuchte Wiedereingliederungsmaßnahme war für die Beklagte objektiv nicht vorhersehbar.

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf abgestellt, dass – selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit der Begutachtung durch die Ärztin des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 29. Juli 2013 – ein Schadensersatzanspruch aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen der möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden scheitert. Es ist unstreitig, dass die Klägerin seit geraumer Zeit unter schweren psychischen Problemen leidet und sich deshalb mehrfach stationär in Fachkliniken und im Bezirksklinikum befand. Außerdem führt sie eine ambulante Psychotherapie durch. Es deutet damit einiges auf die Annahme des Verwaltungsgerichts hin, dass sich die psychische Vorerkrankung der Klägerin während des Wiedereingliederungsversuchs und im Anschluss daran fortgesetzt hat. Jedenfalls besteht kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der – von der Klägerin selbst initiierte – Versuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1. bis zum 29. Oktober 2013 zu der von ihr geltend gemachten erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit den von der Klägerin vorgelegten Arztbriefen vom 5. und 9. Oktober 2014 und vom 20. März 2015 befasst (UA S. 17 bis 20) und hierzu mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass hierdurch eine Kausalität zwischen dem Versuch der Wiedereingliederung und dem geltend gemachten Schaden nicht bewiesen wird. Hierzu legt die Klägerin nichts Substantiiertes dar, sondern stellt nur ihre gegenteilige Auffassung entgegen. Der von ihr gestellte Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist unbehelflich, weil im Zulassungsverfahren Ermittlungen zum Sachverhalt nicht veranlasst sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 77). Die Klägerin hatte es im Übrigen – nach Absprache mit dem behandelnden Arzt – jederzeit selbst in der Hand, die Wiedereingliederungsmaßnahme abzubrechen, falls diese sich nachteilig auf ihre Gesundheit auswirkte. Hierauf war sie im Wiedereingliederungsplan hingewiesen worden und hat dies mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Angesichts dessen kann die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin darüber hinaus nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB scheitern müsste, weil sie keinen primären Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, dahinstehen.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass es die vorgelegten Arztbriefe nicht für geeignet hält, die Kausalität zwischen Fürsorgepflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden zu belegen. Damit macht sie (sinngemäß) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die hier nicht vorliegt. Die den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG konkretisierende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO zielt insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – juris Rn. 8). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, zumal die Frage, ob der geltend gemachte Schaden durch den Wiedereingliederungsversuch adäquat kausal verursacht worden ist, bereits Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2015 war. Im Übrigen folgt aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3 m.w.N.). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung oder Bewertung der in der Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht war daher nicht verpflichtet, in der Verhandlung seine Zweifel daran zu äußern, dass der Versuch der Wiedereingliederungsmaßnahme adäquat kausal für einen etwaigen Schaden der Klägerin gewesen sein soll. Dies verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2017 – 20 ZB 17.30228 – juris Rn. 7). Abgesehen davon beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nur auf der fehlenden Kausalität zwischen Wiedereingliederungsversuch und geltend gemachtem Schaden, sondern auch auf dem vom Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Verschulden der Beklagten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 6 ZB 17.2602

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 6 ZB 17.2602

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 6 ZB 17.2602 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 6 ZB 17.2602 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 6 ZB 17.2602 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 6 ZB 13.2560

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2013 - AN 11 K 13.1017 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - 20 ZB 17.30228

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 6 ZB 12.470

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 21 K 16.174

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... geborene Klägerin stand, bevor sie mit Ablauf des 31. Januar 2015 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, als Regierungs... (Besoldungsgruppe ...) im Dienste der Beklagten. Sie war zuletzt am ...center der Bundeswehr N... Standortteam W... mit Dienstort ... beschäftigt.

Bereits zum Zeitpunkt ihrer Einstellung im Jahre 2005 gab die Klägerin auf einem Gesundheitsfragebogen des Vertrauensärztlichen Dienstes für die Frage ihrer beamtenrechtlichen Eignung behandlungsbedürftige psychische Probleme an.

Am .... Dezember 2010 beendete der damalige Lebensgefährte der Klägerin, der ebenso wie sie damals noch bei dem Bundeswehr... an der ... Straße in ... beschäftigt war, die Paarbeziehung zu ihr. Er nahm zudem eine neue Paarbeziehung zu einer Kollegin auf, die ebenfalls dort tätig war. Die Trennung war Auslöser für eine schwere behandlungsbedürftige psychische Erkrankung der Klägerin. In der Folge war die Klägerin seit dem 24. Februar 2012 durchgehend bis zum 30. September 2013 arbeitsunfähig erkrankt und befand sich regelmäßig in privater ambulanter Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. sowie in psychologischer Behandlung bei der Psychotherapeutin K. seit dem 5. Juli 2012. Vom 5. März 2012 bis 25. Mai 2012 befand sie sich in stationärer Behandlung des Bezirksklinikums ... und vom 2. bis 3. Januar 2013 in stationärer psycho-somatischer Behandlung der ... Klinik ... Während ihrer Arbeitsunfähigkeit stellte sie am .... Juni 2012 einen Antrag auf Versetzung nach R... oder Umgebung sowie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit 50 von Hundert der wöchentlichen Arbeitszeit ab 1. November 2012. Ihr Arbeitsbeginn verzögerte sich jedoch krankheitsbedingt. Am 12. Februar 2013 teilte die Klägerin in einem Telefonat einem Vertreter der Wehrbereichsverwaltung mit, sie beabsichtige, ihren Dienst ab dem 1. April 2013 beim ...center der Bundeswehr N... Standortteam W... aufzunehmen. Gegebenenfalls lege sie noch einen Wiedereingliederungsplan in Absprache mit ihrem behandelnden Arzt vor. Mit Schreiben vom 16. April 2013 wurde die beantragte Teilzeitbeschäftigung vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 bewilligt. Mit Schreiben vom .... März 2013 teilte die Klägerin der Wehrbereichsverwaltung mit, dass eine Arbeitsaufnahme erst zum 1. Mai 2013 möglich sei. Mit Schreiben vom ... April 2013 führte die Klägerin aus, dass sich ihre Genesung weiterhin verzögere. Mit Schreiben vom ... April 2013 teilte die Klägerin mit, dass eine Arbeitsaufnahme zum 1. Juli 2013 geplant sei. Gleichzeitig beantragte sie, die genehmigte Teilzeitbeschäftigung wieder zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 wurde die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung vom 16. April 2013 durch die Wehrbereichsverwaltung aufgehoben.

Aufgrund ihrer Fehlzeiten wurde am .... Juni 2013 durch die Wehrbereichsverwaltung die Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch den Vertrauensärztlichen/Personalärztlichen Dienst veranlasst. Zu dem zu diesem Zweck erstellten detaillierten Gutachtensauftrag wurde unter anderem angegeben, bisher seien mit der Klägerin Mitarbeitergespräche geführt worden, das Hamburger Modell habe schon im April 2013 beginnen sollen, sei dann auf Mai 2013 verschoben worden, die Durchführung sei aus heutiger Sicht nicht absehbar und die Verwendung auf demselben Arbeitsplatz mit reduzierter Arbeitszeit mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche, gekoppelt mit einer örtlichen heimatnahen Veränderung, sei vorgenommen worden, um die Klägerin zu unterstützen und ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Als Grund für die bisherige Erfolglosigkeit der Maßnahmen wurde ausgeführt, dass die Ursache im privaten Bereich der Klägerin liege. Der Dienstherr sehe keine Möglichkeiten, die Klägerin anderweitig zu verwenden.

Am ... Juli 2013 fand im Rahmen der Begutachtung zwischen der Klägerin und der Medizinaldirektorin P. des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes (PuVD) beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) in Stuttgart ein Gespräch über die Dienstfähigkeit der Klägerin statt.

Am ... August 2013 wurde der Klägerin von einem Vertreter des BAPersBw mitgeteilt, dass sich als Ergebnis der Begutachtung abzeichne, dass sie als dienstfähig eingestuft werde.

Am ... September 2013 fand ein Personalgespräch mit der Klägerin statt, an dem neben zwei Vertretern des BAPersBw auch die Bevollmächtigte der Klägerin sowie die Medizinaldirektorin P. teilnahmen. Im Rahmen dieses Gesprächs legte die Klägerin ein Attest ihres behandelnden Facharztes vom ... August 2013 vor, in dem dieser mitteilte, dass aus nervenärztlicher Sicht ein zukünftiger Einsatz der Klägerin mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit in ... oder im Umkreis von ... zu empfehlen sei. Der Bereich des Bundeswehr... an der ... Straße müsse aus bekannten Gründen klar ausgegrenzt bleiben. Als Ergebnis des Personalgesprächs wurde in einem Vermerk des BAPersBw festgehalten, die Klägerin trete ihren Dienst am 1. Oktober 2013 mit einer Teilzeit von 50 von Hundert beim ...center der Bundeswehr N... Standortteam W... im Dienstort ... an. Auf die Möglichkeit, den Dienstantritt im Rahmen einer Wiedereingliederung wieder aufzunehmen, wurde ausführlich hingewiesen. Die Klägerin strebe eine Verwendung im Großraum ... an. Hierbei sei jedoch eine Verwendung außerhalb des Bundeswehr... in der ... Straße zu berücksichtigen.

In ihrer abschließenden Aussage vom 20. September 2013 führte die Medizinaldirektorin P. aus, die Klägerin sei am 29. Juli 2013 bei ihr gewesen. Am ... September 2013 sei ein gemeinsames Personalgespräch geführt worden. Aufgrund der erhobenen Befunde werde mitgeteilt, dass bei ihr keine dauernde Dienstunfähigkeit bestehe.

In Umsetzung des Ergebnisses der Besprechung vom ... September 2013 legte der Facharzt Dr. K. dem BAPersBw mit Schreiben vom ... September 2013 einen Plan für die stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin in den Dienst nach dem Hamburger Modell für Beamtinnen und Beamte des Bundes vor. Darin schlug er für den Monat Oktober 2013 eine steigende wöchentliche Arbeitszeit von zwölf über 15 und 18 Stunden vor. Als Zeitpunkt der voraussichtlichen vollständigen Wiedereingliederung der Klägerin wurde der 1. November 2013 angegeben. Die Klägerin erklärte am 23. September 2013 mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 bewilligte das BAPersBw die von der Klägerin beantragte Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 wurde die Klägerin darüber informiert, dass mit Bezugsschreiben durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mitgeteilt wurde, es bestehe keine Dienstunfähigkeit der Klägerin. Das Verfahren sei somit abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 genehmigte das BAPersBw den Wiedereingliederungsplan von Dr. K.

Am ... Oktober 2013 brach die Klägerin die Wiedereingliederungsmaßnahme wegen einer Erkrankung ab. Am 30. Oktober 2013 wurde die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von Seiten der Gemeinschaftspraxis Dr. G. und G.-M. seit dem 29. Oktober 2013 voraussichtlich bis zum 5. November 2013 festgestellt.

Mit Schreiben vom ... November 2013 teilte die Klägerin dem BAPersBw unter anderem mit, dass die Untersuchung bei Medizinaldirektorin P. grundsätzlich fehlerhaft und grob fahrlässig gewesen sei. P. habe die Klägerin zu einer Arbeitsaufnahme gedrängt, obwohl sie noch krank gewesen sei. Dies habe sich auch grundsätzlich gesundheitsschädlich ausgewirkt.

Vom 4. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung des Bezirksklinikums R... In dem vorläufigen Arztbrief des Klinikums vom ... Januar 2014 wurde festgehalten, dass es zunächst um die diagnostische Einschätzung des klinischen Beschwerdebildes und eine Überprüfung des subjektiv als Trauma erlebten Trennungserlebnisses im Jahr 2010 gegangen sei. Hierbei habe sich zwar keine Traumatisierung i.S.e. Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 gezeigt, jedoch sei eine pathogene Verarbeitung des Trennungserleb nisses mit der Folge einer rezidivierenden depressiven Störung deutlich geworden, die in der Folge trotz mehrerer Therapieversuche zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik geführt habe. Im weiteren Verlauf sei es um die Verarbeitung belastender Ereignisse gegangen. Der aktuelle Verlust der Funktionstüchtigkeit im Beruf und die Frage nach der weiteren Dienstfähigkeit seien mit der Klägerin ausführlich besprochen worden. Es wurde angegeben, die Klägerin sei zum Entlassungszeitpunkt dienstunfähig gewesen.

Am ... Juli 2014 wurde die Klägerin erneut durch den PuVD untersucht, der eine derzeit bestehende Dienstunfähigkeit der Klägerin feststellte. Da sich die Klägerin auch weiterhin in intensiver fachärztlicher Behandlung befinde, sei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht völlig auszuschließen. Daher werde aus personalärztlicher Sicht eine Nachuntersuchung in drei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom .... August 2014 trug die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vor, der mit Schreiben vom ... November 2013 erhobene Widerspruch der Klägerin habe sich auch auf die Feststellung des vertrauensärztlichen Dienstes bezogen, sie sei erneut als dienstfähig einzustufen. Insofern werde beantragt, auch über diesen Teil des Widerspruchs der Klägerin vom November 2013 zu entscheiden.

Mit Schreiben vom ... August 2014 legte die Klägerin gegen P. Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, P. habe bei der Untersuchung vom 29. Juli 2013 erhebliche Fehler gemacht und grob fahrlässig gehandelt. Sie habe die Klägerin unter Druck gesetzt, die vorhandene Dienstunfähigkeit missachtet und die Klägerin zur Dienstaufnahme gezwungen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf das Schreiben vom ... August 2014 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 9. September 2014 führte das BAPersBw zu dem Schreiben der Klägerin vom .... August 2014 aus, hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Klägerin liege eine Entscheidung der Behörde noch gar nicht vor. Ein isoliertes Rechtsschutzbedürfnis gegen eine - die stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin empfehlende, durch deren Abbruch inzwischen allerdings auch überholte - amtsärztliche Stellungnahme bestünde nicht. Dem Widerspruch sei vielmehr zu entnehmen, dass über die Dienstfähigkeit entschieden werden solle. Dieser Anregung sei die Behörde mit Durchführung des Feststellungsverfahrens zur Dienstfähigkeit der Klägerin ohnedies nachgekommen.

In dem Bericht der privaten Psychotherapeutin K. vom .... Oktober 2014 wurde festgehalten, dass sich die Klägerin seit 5. Juli 2012 in verhaltenstherapeutischer Behandlung bei ihr befinde und die Dienstunfähigkeit der Klägerin über den Behandlungszeitraum ab dem 5. Juli 2012 und auch während der Untersuchung vom 29. Juli 2013 durch den PuVD gegeben gewesen sei. Die unterbliebene Anerkennung der schweren psychischen Erkrankung im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung habe zu besonderen Belastungen und in der Folge zu einer Verzögerung des Genesungsprozesses geführt.

In dem ärztlichen Bericht des behandelnden Facharztes Dr. K. vom .... Oktober 2014 wurde festgestellt, dass sich die Klägerin seit 1999 regelmäßig in seiner ambulanten Behandlung befinde. Die Nichtanerkennung der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin sei für sie zusätzlich ausgesprochen seelisch belastend und sicher nicht förderlich zum Beispiel für den weiteren Behandlungsverlauf gewesen.

Mit Bescheid des BAPersBw vom 9. Januar 2015 wurde die Klägerin mit Ablauf des 31. Januars 2015 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 machte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte einen Anspruch auf Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 55.914,49 € zuzüglich Zinsen geltend. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünde wegen Verletzung der ihr gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht und auch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ein Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn zu. Eine solche Verletzung ergebe sich aus der fehlerhaften Untersuchung durch die Medizinaldirektorin P. Bei der Untersuchung vom 29. Juli 2013 habe P. die Klägerin nicht ausreichend gründlich untersucht und P. habe es abgelehnt, die ärztlichen Berichte der die Klägerin behandelnden Ärzte und Therapeuten zur Kenntnis zu nehmen, obwohl die Klägerin auf diese hingewiesen und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht angeboten habe. In den ärztlichen Berichten seien die behandelnden Ärzte zu dem Ergebnis einer Dienstunfähigkeit der Klägerin gekommen. P. hätte bei ordnungsgemäßer Untersuchung die Dienstunfähigkeit der Klägerin feststellen müssen. Die Klägerin hätte somit ihren Dienst am 1. Oktober 2013 nicht antreten müssen und es wäre keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Der Klägerin sei dadurch ein Schaden entstanden, da sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe und sie sich in der Folge in stationäre Behandlung vom 4. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 habe begeben müssen. Weiterhin seien Fahrtkosten wegen Fahrten zu ambulanten Therapien als Schaden entstanden. Die durch den Klinikaufenthalt entstandenen Kosten seien von ihrer privaten Krankenversicherung nicht vollständig ersetzt worden. Der Klägerin sei außerdem ein immaterieller Schaden entstanden, sodass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € zustünde.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 trug das BAPersBw vor, über die Frage der Dienstfähigkeit entscheide nicht der Personalärztliche Dienst, sondern der Dienstherr. Die Erstellung des ärztlichen Gutachtens von P. sei zudem keine drittbezogene Amtspflicht, da sie nur gegenüber dem Dienstherrn bestünde. Während der stufen weisen Wiedereingliederung in den Dienst sei die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig geblieben. Die stufenweise Wiedereingliederung sei zudem mit Einvernehmen der Klägerin erfolgt.

In dem Bericht des Bezirksklinikums R... vom ... März 2015, in dessen stationärer Behandlung sich die Klägerin vom 6. Januar 2015 bis 27. Februar 2015 befand, wurde unter anderem angegeben, dass die im August 2014 konstatierte Dienstunfähigkeit zwar eine erhebliche Entlastung erbracht habe, die Klägerin sich jedoch weiterhin mit bestimmten Vorgängen der Krankheitsphase deutlich belastet gezeigt habe. Während des stationären Aufenthaltes habe insbesondere ein persis-tierendes Gefühl der Bedrohung imponiert sowie des Misstrauens mit Angst vor negativer Bewertung bzw. möglicher Fehleinschätzung, insbesondere durch ärztliche Behandlung oder Beurteilung. Hierbei habe insbesondere die unterbliebene Anerkennung ihrer schweren psychischen Erkrankung im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung für die Klägerin eine besondere Belastung mit weiterer Verzögerung des Genesungsprozesses dargestellt.

Mit Schreiben vom .... Juli 2015 trug die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte zur Ergänzung vor, der Dienstherr verfüge nicht über die notwendigen medizinischen Fachkenntnisse, um sachkundig über die Frage der Dienstfähigkeit des Beamten entscheiden zu können. Insoweit sei er auf ein medizinisches Gutachten angewiesen, das vorliegend von P. erstellt worden sei und in dem P. zu der Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin gekommen sei. Nur auf dieser Grundlage habe die Klägerin ihr Einvernehmen zu der stufenweise Wiedereingliederung erklärt. Diese Grundlage sei jedoch nachträglich weggefallen, da die vom Dienstherrn angenommene Dienstfähigkeit der Klägerin weder bei der Untersuchung am 29. Juli 2013, noch zum Zeitpunkt des Personalgesprächs am ... September 2013 noch zum Zeitpunkt des Beginns des Wiedereingliederungsmaßnahme Anfang Oktober 2013 ge geben gewesen sei. Darüber hinaus sei die Dienstpflichtverletzung von P. dem Dienstherrn zuzurechnen, da der PuVD organisatorisch zum Dienstherrn gehöre. Die Dienstpflichtverletzung sei auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt habe. Die Klägerin habe keine andere Möglichkeit gehabt als der Maßnahme zuzustimmen, da sie bei Nichterscheinen zum Dienst selbst eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte.

Mit Bescheid vom 19. August 2015 lehnte das BAPersBw den Antrag auf Schadensersatz ab. Zur Begründung wurde auf das Schreiben des BAPersBw vom 18. Februar 2015 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem „Hamburger Modell“ nicht um eine vertragliche Vereinbarung handle, sondern um ein durch die Personaldienststelle in Anlehnung an § 74 SGB V bewilligtes und mitwirkungsbedürftiges Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung. Im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung habe keine Dienstleistungsverpflichtung der Klägerin bestanden. Die Wiedereingliederung sei freiwillig geschehen, die Klägerin habe sie jederzeit abbrechen können.

Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am .... September 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei aufgrund der Feststellung des PuVD gezwungen gewesen, ihren Dienst wiederaufzunehmen. Durch die Wiederaufnahme sei es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin gekommen. Einem amtsärztlichen Attest käme nach der Rechtsprechung höhere Beweiskraft zu als privatärztlichen Attesten. Hätte sich die Klägerin geweigert, den Wiedereingliederungsversuch zu machen, hätte dies mit Sicherheit zur Folge gehabt, dass der Verlust ihrer Bezüge festgestellt und ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden wäre. In dem Personalgespräch habe die Klägerin ferner mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie sich weiterhin dienstunfähig fühle. Ihr sei auch nicht eindeutig im Personalgespräch vom ... September 2013 mitgeteilt worden, dass sie sich weiterhin auf die Erkrankung hätte berufen können, um damit eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auszuschließen. Auch schon vor dem endgültigen Abbruch des Wiedereingliederungsversuchs habe die Klägerin versucht, eine Beendigung ihres Dienstes mit P. abzustimmen, die sich jedoch nicht darauf eingelassen habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2015 wies das BAPersBw den Widerspruch mit zurück. Für die Wiedereingliederung in den Dienst sei die Dienstfähigkeit der Klägerin keine Voraussetzung, weshalb das Ergebnis der Untersuchung vom 29. Juli 2013 nicht wesentlich für die Wiedereingliederung gewesen sei. Bis zu der Versetzung in den Ruhestand habe das BAPersBw keine Entscheidung über die Dienstfähigkeit der Klägerin getroffen.

Am ... Januar 2016 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2015 zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 55.914,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu bezahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Schreiben vom 22. Januar 2015 sowie aus der Widerspruchsbegründung wiederholt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 20. Juni 2016 im Wesentlichen vorgetragen, es sei weder ein schuldhaftes Handeln des Dienstherrn festzustellen, noch ein adäquat kausal entstandener Schaden. Insbesondere könne die Untersuchung der Klägerin durch den PuVD am 29. Juli 2013 nicht zu dem vorgetragenen Schaden in Höhe von 55.914,49 € geführt haben. Die Beklagte habe rechtmäßig davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin nicht dienstunfähig sei. Wäre der behandelnde Arzt Dr. K von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen, hätte er nicht den Wiedereingliederungsplan mit der Anmerkung der erwarteten vollen Dienstfähigkeit zum 1. November 2013 erstellt. Aufgrund dieses Wiedereingliederungsplans habe die Beklagte rechtmäßig davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin nicht dienstunfähig sei. Irrelevant für die Entscheidung der Personalführung sei damit gewesen, dass sich die Klägerin selbst für dienstunfähig gehalten und auch bei dem Personalgespräch vom ... September 2013 ihre Bedenken geäußert habe, den dienstlichen Tätigkeiten nachkommen zu können. Für die Beklagte hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sie trotz der Beantragung durch die Klägerin aus Gründen der Fürsorge dem Wiedereingliederungsplan nicht hätte zustimmen dürfen. Die Klägerin sei auch nicht zu der Aufnahme ihrer Tätigkeit zum 1. Oktober 2013 verpflichtet gewesen. Der Wiedereingliederungsversuch habe freiwillig stattgefunden. Dies folge bereits aus dem Schreiben des BAPersBw vom 2. Oktober 2013, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass der Status der Klägerin und die Fortzahlung der Besoldung während der Wiedereingliederung unberührt bleiben würden. Da die Klägerin als dienstunfähig gelte, sei die Arbeitsaufnahme freiwillig. Zudem ergebe sich dies auch aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Wiedereingliederungsplan habe zustimmen müssen, damit dieser wirksam wurde. Für die Klägerin habe bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Wiedereingliederungsmaßnahme abzubrechen. Es mangele auch an einem kausal entstandenen, dem Dienstherrn zurechenbaren Schaden. Es sei seitens der Klägerin nicht nachgewiesen, dass der sechswöchige stationäre Aufenthalt im Bezirksklinikum R... sowie die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit der versuchten Wiedereingliederung zusammenhängen würden. Die bisherige Krankengeschichte der Klägerin zeige, dass sie bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme mehrfach Therapien und Klinikaufenthalte absolviert habe. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten gelte der Beamte während des Hamburger Modells regelmäßig als dienstunfähig.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Bevollmächtigte der Klägerin, die Klägerin sei aufgrund des Ereignisses der Begutachtensuntersuchung von P. vom 29. Juli 2013, sie sei dienstfähig, mit der Tatsache konfrontiert worden, dass sie ihren vollzeitlichen Dienst bereits am 1. Oktober 2013 wieder hätte antreten müssen. Da sie sich tatsächlich nicht dienstfähig gefühlt habe, habe sie dann, um dieser Folge auszuweichen, über ihren behandelnden Arzt den Arbeitsversuch mit der Maßgabe einer Weiterbeschäftigung in Teilzeit vorgeschlagen. Bei einem Telefonat mit P., in dem die Klägerin vorgetragen habe, sie fühle sich nicht dienstfähig, habe ihr die Ärztin widersprochen und sie aufgefordert, sich um die Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu bemühen. Da die Klägerin dennoch anderer Meinung hinsichtlich ihrer Prognose gewesen sei, habe sie sich kurze Zeit später von ihrem behandelnden Arzt wieder krankschreiben lassen. Der Arbeitsversuch sei zusätzlich belastet gewesen, da er mit einem Dienstortwechsel von ... nach W... in ... verbunden gewesen sei. Die Klägerin habe sich insoweit mit einer Zweitwohnung und Wochenendpendeln beholfen. Nach etwa dreiwöchiger Dauer habe für sie festgestanden, dass sie der Belastung nicht gewachsen sei. Für das Gutachten über die dauernde Dienstunfähigkeit habe sich die begutachtende Ärztin ausschließlich auf ihre eigene Begutachtungsuntersuchung vom 29. Juli 2013 gestützt. Weitere Erkenntnisquellen, insbesondere die Beiziehung von ärztlichen Befundunterlagen, habe sie sich nicht verschafft, obwohl ihr die Klägerin mindestens zweimal angeboten habe, ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen Fürsorgepflichtverletzung.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat als ehemaligen Dienstherrn ist die Feststellung der schuldhaften Verletzung einer dem Geschädigten gegenüber zu erfüllenden Pflicht, die zu einem Vermögensschaden geführt hat, der nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen der Kausalität der Beklagten zuzurechnen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Geschädigte grundsätzlich als Schadensersatz die Differenz zwischen der Vermögenslage verlangen, die sich aus der schuldhaften Pflichtverletzung ergibt, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Pflichtverletzung bestünde (zu alldem BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5.04 -NVwZ 2005, 1188).

Selbst bei unterstellter Annahme der Fehlerhaftigkeit der Begutachtung durch die Medizinaldirektorin P. vom 29. Juli 2013 scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz an der Kausalität zwischen der möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden.

Erforderlich für einen Schadensersatzanspruch ist, dass die Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal für den Schaden ist. Die Kausalität ist dabei nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen der Kausalität zu bestimmen (BVerwG, U. v. 7.4.2005 - a.a.O.).

Die Kausalität kann vorliegend nicht angenommen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden durch ihre Vorerkrankungen ausgelöst wurde. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Einstellung wegen psychischer Probleme mehrfach behandelt wurde. Zudem befand sich die Klägerin infolge des Trennungsereignisses vom .... Dezember 2010 in der Zeit vom 5. März bis 25. Mai 2012 in stationärer Behandlung des Bezirksklinikums R... sowie vom 2. bis zum 3. Januar 2013 in stationärer Behandlung der ... Klinik ... Ambulant wurde die Klägerin neuro-psychiatrisch seit 1999 und psychologisch seit Juli 2012 behandelt. Diese vorangegangenen Behandlungsmaßnahmen zeigen, dass die Klägerin bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme mehrfach wegen psychischer Probleme und Erkrankungen behandlungsbedürftig war. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 1. Oktober 2013 bis zum 29. Oktober 2013 durchgeführt wurde. Ein so kurzer Zeitraum, in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von zunächst nur zwölf, dann 15 und anschließend 18 Stunden vorgesehen war, führt in aller Regel nicht zu solch einer erheblichen Gesundheitsschädigung. Vielmehr hat sich vorliegend die psychische Vorerkrankung der Klägerin während des Wiedereingliederungsversuchs und im Anschluss daran fortgesetzt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich die Klägerin erst am 4. Dezember 2013 in die stationäre Behandlung des Bezirksklinikums R... begeben hat. Hätte die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1. bis zum 29. Oktober 2013 solche gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen für die Klägerin gehabt, wäre ein stationärer Aufenthalt bereits unmittelbar nach dem Abbruch am 29. Oktober 2013 erforderlich gewesen.

Auch der vorläufige Arztbericht des Klinikums vom ... Januar 2014 zeigt, dass es im Rahmen des stationären Aufenthaltes zunächst um eine Überprüfung des subjektiv als Trauma erlebten Trennungserlebnisses im Jahr 2010 gegangen ist. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt weiterhin durch die Trennung belastet.

Die Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die Medizinaldirektorin P. kann auch deshalb nicht kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen sein, weil das BAPersBw die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin nicht alleine aufgrund des Gutachtens vom 20. September 2013 angeordnet hat. Vorliegend kam hinzu, dass die Klägerin selbst bereits ab Februar 2012 die Aufnahme ihrer Tätigkeit beabsichtigte und einen Antrag auf Versetzung nach R... oder im Umkreis davon sowie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit 50 von Hundert der wöchentlichen Arbeitszeit ab 1. November 2012 stellte. Zwar verzögerte sich krankheitsbedingt der Arbeitsbeginn, jedoch konnte das BAPersBw aus der beantragten Versetzung und Teilzeitbeschäftigung ableiten, dass die Klägerin selbst von einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ausging.

Die Klägerin konnte die Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auch nicht durch die vorgelegten Arztbriefe beweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt der Beamte die materielle Beweislast für die Fürsorgepflichtverletzung, die haftungsbegründende Kausalität und den Schadenseintritt (BVerwG, U. v. 21. 9. 2000 - 2 C 5/99 - NJW 2001, 1878). Der Klägerin obliegt demnach die materielle Beweislast für das Vorliegen der adäquaten Kausalität zwischen der Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichte sind nicht dazu geeignet, die Kausalität zu beweisen, auch wenn diese aus gerichtlicher Sicht keine für den medizinischen Laien erkennbaren Mängel aufweisen.

Die Berichte vom .... Oktober 2014, vom .... Oktober 2014 sowie vom ... März 2015 können keinen Beweis dafür erbringen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit zum 1. Oktober 2013 verschlechtert hat und zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat.

Da kein Beweisantrag gestellt wurde, war keine weitere Beweiserhebung veranlasst. Der Urkundenbeweis durch die Arztbriefe reicht aus. An der Richtigkeit der vorgelegten Arztbriefe bestehen keine Zweifel. Die Arztbriefe sind auch verwertbar, da sie substantiiert zu dem Gesundheitszustand der Klägerin Stellung nehmen. Der Beweis scheitert vorliegend lediglich daran, dass sich aus dem Inhalt der Berichte kein Beleg für die Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt.

In dem Arztbrief vom .... Oktober 2014 wurde zwar angegeben, dass die unterbliebene Anerkennung der schweren psychischen Erkrankung im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung zu besonderen Belastungen und in der Folge zu einer Verzögerung des Genesungsprozesses geführt habe. Diese Ausführungen genügen jedoch nicht, um eine Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden zu begründen. Dass die unterbliebene Anerkennung der schweren psychischen Erkrankung eine besondere Belastung für die Klägerin darstellte, reicht nicht aus, um eine konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Aufgrund der Verzögerung eines Genesungsprozesses kann keinesfalls auf eine erhebliche Verschlechterung eines Gesundheitszustandes geschlossen werden. Derartiges könnte nur angenommen werden, wenn in dem ärztlichen Bericht konkret dargelegt worden wäre, inwieweit sich durch die Nichtanerkennung der Dienstunfähigkeit sowie die Wiedereingliederungsmaßnahme der ohnehin vorbelastete Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zu ihrem vorherigen Zustand erheblich verschlechtert hat. Das ist nicht dargelegt und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor.

In dem ärztlichen Bericht vom .... Oktober 2014 wurde festgestellt, dass die Nichtanerkennung der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin für sie zusätzlich ausgesprochen seelisch belastend und sicherlich nicht förderlich zum Beispiel für den weiteren Behandlungsverlauf gewesen sei. Auch diese Angabe reicht nicht aus, um die Kausalität zwischen der Wiedereingliederung und dem Schaden der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Dass die Nichtanerkennung ihrer schweren psychischen Erkrankung für sie zusätzlich ausgesprochen seelisch belastend war, zeigt gerade, dass dieser Umstand nur einer von weiteren Belastungen für die Klägerin war. Eine solche Feststellung reicht deshalb nicht aus, die Kausalität zu begründen, da nach dem ärztlichen Bericht auch andere Belastungsfaktoren zu dem stationären Aufenthalt geführt haben können. Die Ausführung, dass die Nichtanerkennung der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin sicherlich nicht förderlich zum Beispiel für den weiteren Behandlungsverlauf gewesen sei, kann ebenfalls den erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht darlegen und beweisen. Dass eine Maßnahme für den Gesundheitszustand der Klägerin nicht förderlich ist, hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass sich der Gesundheitszustand so erheblich verschlechtert, dass im weiteren Verlauf sogar ein stationärer Aufenthalt erforderlich ist. Insoweit genügen die Ausführungen nicht, um den entscheidenden Beweis des Ursachenzusammenhangs zu erbringen.

Auch der Bericht des Bezirksklinikums r... vom ... März 2015 kann die Kausalität nicht darlegen und beweisen. Darin wurde angegeben, dass die im August 2014 konstatierte Dienstunfähigkeit zwar eine erhebliche Entlastung erbracht habe, die Klägerin sich jedoch weiterhin mit bestimmten Vorgängen der Krankheitsphase deutlich belastet gezeigt habe. Während des stationären Aufenthaltes habe insbesondere ein persistierendes Gefühl der Bedrohung imponiert sowie des Misstrauens mit Angst vor negativer Bewertung bzw. möglicher Fehleinschätzung, insbesondere durch ärztliche Behandlung oder Beurteilung. Hierbei habe insbesondere die unterbliebene Anerkennung ihrer schweren psychischen Erkrankung im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung für die Klägerin eine besondere Belastung mit weiterer Verzögerung des Genesungsprozesses dargestellt. Zwar wurde auch darin ausgeführt, dass die unterbliebene Anerkennung eine besondere Belastung mit weiterer Verzögerung des Genesungsprozesses darstelle, allerdings genügen diese Ausführungen wie bereits dargestellt nicht, um den Ursachenzusammenhang zu beweisen.

Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Wiedereingliederungsmaßnahme jederzeit hätte abbrechen können. Selbst wenn bei der Entscheidung der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung ein solcher Druck auf die Klägerin ausgeübt worden wäre, dass ihre schriftlich erklärte Zustimmung vom 23. September 2013 nicht mehr als freiwillig gewertet werden kann, so hätte sie die Maßnahmen - so wie am 29. Oktober 2013 geschehen - jederzeit abbrechen können. Da das BAPersBw die von einem Privatarzt ausgestellte Krankmeldung der Klägerin auch am 29. Oktober 2013 akzeptierte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Abbruch zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Das BAPersBw kann insoweit nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Klägerin die Maßnahme nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgebrochen hat. Die Kausalität wurde somit auch durch eine eigenverantwortliche Entscheidung der Klägerin überlagert, die Wiedereingliederungsmaßnahme hinzunehmen und nicht frühzeitig abzubrechen.

Wäre entgegen der hier vertretenen Auffassung gleichwohl von einer Schadensverursachung des Dienstherrn auszugehen, müsste sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, da sie die Wiedereingliede rungsmaßnahme nicht früher abgebrochen hat. Die Klägerin hätte sich trotz des Telefonates mit der Medizinaldirektorin P. während der Wiedereingliederungsmaßnahme, auch wenn diese die Dienstunfähigkeit der Klägerin verneint haben sollte, bei ihrem Dienstherrn dem BAPersBw als arbeitsunfähig melden können. Insoweit hat sie es selbst schuldhaft unterlassen, die Entstehung eines Schadens zu verhindern. Dieser Auffassung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass von Seiten der Medizinaldirektorin P. ein so großer Druck ausgeübt worden sei, dass der Klägerin keine andere Möglichkeit als die Weiterarbeit geblieben wäre. Zum einen entscheidet nicht der PuVD über die Anerkennung einer Krankmeldung, sondern der Dienstherr, und zum anderen ist die Klägerin am 29. Oktober 2013 auf genau diese Weise vorgegangen.

Im Übrigen wäre kein Verschulden des BAPersBw anzunehmen, weil die Wiedereingliederungsmaßnahme in Abstimmung mit dem die Klägerin behandelnden Arzt Dr. K. erfolgte, der sie bereits seit 1999 nervenärztlich ambulant behandelt. Dieser entwickelte in Kenntnis und unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankungen einen auf die Klägerin abgestimmten Wiedereingliederungsplan. Hätte aus seiner Sicht eine solche Maßnahme so erhebliche Nachteile für die Klägerin befürchten lassen, hätte er diesen Wiedereingliederungsplan nicht erstellt. Das BAPersBw durfte aufgrund der umfassenden Mitwirkung des behandelnden Arztes davon ausgehen, dass eine Wiedereingliederung der Klägerin nach dem erstellten Plan für diese zumutbar ist und zu keinen gesundheitlichen Nachteilen führen kann. Dem BAPersBw wäre insoweit nicht einmal Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, weil es nicht objektiv vorhersehbar gewesen wäre, dass ein von Seiten des die Klägerin behandelnden Arztes vorgelegter Wiedereingliederungsplan zu solch erheblichen Gesundheitsschäden führen könnte.

Überdies könnte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB auch nicht mehr geltend machen, da sie es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 24.11.1965 - 6 C 36.63; U. v. 29.2.1968 - 2 C 105.64; B. v. 2.4.1979 - 2 B 62.78) erfordert der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte (vgl. insbesondere die zweite Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand. Das gilt auch bei von einem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus Fürsorgepflichtverletzung (BVerwG, B. v. 23.9.1980 - 2 B 52.80 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 76). Der grundsätzliche Vorrang des primären Rechtsschutzes beansprucht auch und gerade für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis einschließlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 78 BBG Geltung. Der zeitnah in Anspruch zu nehmende und durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete gerichtliche Primärrechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses geeignet (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29.97 - NJW 1998, 3288).

Der Klägerin stand im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit und den damit zusammenhängenden Fragen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz offen.

Vorliegend hätte die Klägerin, bevor sie gerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung geltend macht, gerichtlich einen Feststellungsantrag nach § 123 VwGO dahingehend stellen können, dass die Durchführung der Wiedereingliederungsmaßnahme wegen bestehender Dienstunfähigkeit rechtswidrig ist. Ein solches Vorgehen hätte zum Ziel gehabt, die Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsphase wegen bestehender Dienstunfähigkeit gar nicht erst aufnehmen zu müssen. Statt Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, hat die Klägerin die Durchführung der Wiedereingliederungsmaßnahme tatenlos hingenommen und erst im Anschluss daran einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, war der Klägerin auch zumutbar. Für die Zumutbarkeit kommt es nicht darauf an, ob für die zur Verfügung stehenden Klagemöglichkeiten überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Gerichtlicher Primärrechtsschutz ist bereits dann geboten, wenn ein Erfolg nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da im gerichtlichen Feststellungsverfahren die Zumutbarkeit und Unschädlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme prognostisch hätte überprüft werden können. Dabei ist nicht völlig ausgeschlossen, dass im Rahmen der Begutachtung der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit entgegen der Auffassung der Medizinaldirektorin P. die Dienstunfähigkeit der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Wiedereingliederung festgestellt worden wäre.

Die Klägerin hat die Möglichkeit, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, auch nicht dadurch verwirklicht, dass sie Widerspruch gegen die Feststellung ihrer Dienstfähigkeit durch den PuVD mit Schreiben vom ... November 2013 eingelegt hat. Bei dem amtsärztlichen Gutachten des PuVD handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine lediglich interne Maßnahme vorbereitender Natur (vgl. § 44a VwGO), die nur im Rahmen des Rechtsschutzes gegen eine auf der Grundlage der §§ 44 bis 47, § 49 BBG getroffene Entscheidung angefochten werden kann (Plog/Wiedow, BBG, § 48 BBG Rn. 28). Vor diesem Hintergrund hätte die anwaltlich vertretene Klägerin Widerspruch gegen die Wiedereingliederungsmaßnahme des BAPersBw einlegen müssen und nicht gegen die Feststellung des PuVD. Es genügt auch nicht, Primärrechtsschutz erst nach dem Eintritt eines Schadens zu ergreifen. Hier hätte die Klägerin den Feststellungsantrag bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme in Anspruch nehmen können und müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2013 - AN 11 K 13.1017 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.652,45 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Der fristgerecht geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v . 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v . 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein ehemaliger Bundesbeamter im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, begehrt Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 1992. Er macht geltend, er habe sich damals für ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und den Übergang ins Angestelltenverhältnis entschieden, weil der Dienstherr ihn falsch über die Voraussetzungen für den damals angestrebten Wechsel in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes informiert, über die Folgen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - auch mit Blick auf erkennbare Irrtümer - unzureichend beraten und schließlich fehlerhaft weder die oberste Dienstbehörde noch den Bundespersonalausschuss beteiligt habe, die den Rechtsirrtum des Personalberaters mit Sicherheit aufgeklärt hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht zustehe, weil die ihm erteilte Auskunft nicht unrichtig gewesen sei und keine Beratungs- oder Belehrungspflicht hinsichtlich der Folgen des Wechsels ins Angestelltenverhältnis bestanden habe; jedenfalls aber habe der Kläger nicht belegen können, dass der geltend gemachte Schaden adäquat kausal durch den damaligen Dienstherrn verursacht worden sei.

Stützt das Verwaltungsgericht, wie hier, seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Erwägungen, kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn hinsichtlich beider Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegt (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100; s. auch BayVGH, B. v . 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5). Das ist nicht der Fall. Es begegnet zwar durchaus erheblichen Bedenken, ob die dem Kläger damals in einem Personalgespräch am 29. April 1992 erteilte und in einem Vermerk festgehaltene Auskunft, dieser müsse bei einem Wechsel in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes eine - erneute - Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe ableisten, mit der Rechtslage vereinbar war. Der Senat teilt jedoch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch für den Fall, dass in dieser Auskunft und den übrigen vom Kläger gerügten Maßnahmen des Dienstherrn eine - rechtswidrige und schuldhafte - Fürsorgepflichtverletzung zu erblicken wäre, ein Schadensersatzanspruch gleichwohl ausscheidet, weil es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer solchen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehlt.

Der Kläger wendet insoweit ein, sämtliche Pflichtverletzungen seien adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Wäre er richtig beraten worden, hätte er sich nicht für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entschieden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Darlegungslast für einen anspruchsausschließenden alternativen Kausalverlauf bei der Beklagten liege. Das Vorhandensein vorrangiger Privatmotive für den Wechsel ins Angestelltenverhältnis habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den - von ihm bestrittenen - Vermerk der Beklagten vom 29. April 1992 gestützt. Sollte er private Motive für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gehabt haben, so würden diese die Kausalität nicht durchbrechen. Es sei daher auch unschädlich, dass er in der mündlichen Verhandlung private Motive für den Wechsel nach N. angegeben habe, weil diese für seine Entscheidung, sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen, nicht ausschlaggebend gewesen seien.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Der Kläger übergeht, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf seiner eigenen Willensentscheidung beruht hat. In diesen Fällen ist eine Zurechnung des Schadens nach dem Grundsatz der psychischen Kausalität zu bejahen, wenn die Handlung des Geschädigten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt. Die Darlegungs- und Beweislast für die „Herausforderung“ trägt der Geschädigte (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Vorbem. vor § 249 Rn. 41 m. w. N.).

Für einen solchen Kausalzusammenhang sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger trägt vor, dass ihm vor dem Personalgespräch am 29. April 1992 nur mitgeteilt worden sei, dass es ein beamtenrechtliches Problem bei der „Versetzung“ geben könnte. In dem - insoweit nicht bestrittenen - Vermerk ist von einer „Umwandlung“ seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe die Rede. Daraus folgt, dass aus Sicht beider Seiten Gesprächsgegenstand zunächst nicht die Stellung eines Entlassungsantrags durch den Kläger war. Für den Kläger stand auch unter Berücksichtigung seiner konkreten dienstlichen wie privaten Situation ein breiteres Spektrum möglicher Handlungsalternativen zur Verfügung, um auf das ihm eröffnete „Problem“ zu reagieren. Nach dem Personalgespräch, aus dem der Kläger seinen Schadensersatzanspruch im Wesentlichen herleiten will, blieben ihm mehrere Wochen Zeit, das Für und Wider einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und eines Wechsels in das Angestelltenverhältnis zu überdenken und durch Auskünfte von den zuständigen Stellen (insbesondere Kranken- und Rentenversicherung) abzuklären. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. hätte er bis zum Zugang der Entlassungsverfügung (hier am 19.6.1992) seinen Entlassungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags beim Dienstvorgesetzten einseitig zurücknehmen können, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Nicht zuletzt dieser Zeitablauf legt nahe, dass für den Entlassungsantrag weniger etwaige Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten, vielmehr die vom Verwaltungsgericht angesprochenen privaten Motive des Klägers bestimmend waren. Das gilt umso mehr als der Kläger selbst hervorhebt, dass ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis schon aus Laiensicht sehr wahrscheinlich negative Folgen für das Ruhegehalt hat. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Klägers, gleichwohl seine Entlassung zu verlangen, durch das Verhalten des Dienstherrn „wesentlich“ mitbestimmt oder gar „herausgefordert“ war. Sie beruhte zuvörderst auf dem eigenen, etwaige finanzielle Nachteile in Kauf nehmenden Willensentschluss.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch muss im Übrigen aus einem weiteren Grund ohne Erfolg bleiben. Denn ihm steht zudem der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die gesetzlich missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich im gehörigen und im zumutbaren Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BVerwG, B. v . 3.11.2014 - 2 B 24.14 - juris Rn. 6 f. m. w. N.). Der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz nach Durchführung eines Vorverfahrens ist zudem am ehesten zur Aufklärung und Würdigung strittiger Verwaltungsentscheidungen geeignet.

Gemessen an diesem Maßstab muss der Kläger sich entgegenhalten lassen, dass er seiner Schadensabwendungspflicht nicht nachgekommen ist. Er trägt vor, erst in dem Personalgespräch am 29. April 1992 von der - vermeintlichen - Notwendigkeit einer erneuten Probezeit erfahren zu haben. Bis dahin sei seine Befähigung für die Stelle in N. nie in Zweifel gezogen worden, er sei auf dieser Stelle sogar gemäß § 11 BLV erprobt worden. Bei dieser Sachlage hätte es sich für den Kläger als gehobenen Beamten mit Fachhochschulreife und langjähriger Berufserfahrung aufdrängen müssen, die Rechtsauffassung der Beklagten in Zweifel zu ziehen und gegebenenfalls auch gerichtlich klären zu lassen. Der angebliche Zeitdruck wegen Ablaufs der Abordnung nach N. ist nicht nachvollziehbar: Zum einen war die Abordnung nicht befristet (Bl. 136 der Personalgrundakte; gemäß § 11 Satz 3 BLV a. F. sollte eine Abordnung ein Jahr nicht überschreiten), zum anderen war im Personalgespräch vom 29. April 1992 als erster Schritt die Versetzung des Klägers nach N. besprochen worden, die auch zum 15. Mai 1992 erfolgte. Mit anderen Worten: Der Kläger hätte mit Wohnort in N. - in aller Ruhe - die Rechtslage prüfen (lassen) können. Dass er in dieser Situation nicht um primären Rechtsschutz nachgesucht, sondern sich für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entschieden hat, ist ihm zuzurechnen und schließt einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Beamter im Dienst der Beklagten, begehrt Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Er macht geltend, er sei im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2008 Ziel von Mobbinghandlungen vorwiegend seines damaligen Vorgesetzten gewesen. Diese Mobbingsituation stelle eine gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und habe zu einer Gesundheitsschädigung geführt. Mit seinem Einverständnis wurde der Kläger zum 1. August 2008 in eine andere Abteilung umgesetzt.

Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz lehnte der Dienstherr mit Bescheid vom 17. August 2010 ab. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage, die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000‚- Euro zu bezahlen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG umfasse zwar auch den Schutz vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen in Gestalt von Mobbing. Es habe aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es zu solchen als Mobbing zu bezeichnenden systematischen Anfeindungen, Schikanierungen oder Diskriminierungen des Klägers gekommen sei.

An der Richtigkeit dieser Entscheidung hat der Senat keine ergebnisbezogenen Zweifel, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG setzt voraus, dass ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn - durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient - feststeht, dass der Dienstherr oder die für ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des Beamten verursacht hat (im Einzelnen Plog/Wiedow, BBG‚ § 78 Rn. 94 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt.

Unter Mobbing wird, wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; BAG‚ B. v. 15.1.1997 - 7 ABR 40/96 - juris Rn. 16; BGH‚ B. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart‚ U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 - juris Rn. 26 f.; Plog/Wiedow‚ a. a. O., Rn. 82). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. zum Ganzen BAG‚ U. v. 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 - juris Rn. 58‚ 60‚ und v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 juris Rn. 29).

Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.12.2005; BGH‚ U. v. 1.8.2002; OLG Stuttgart‚ jeweils a. a. O.).

b) Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Fürsorgepflichtverletzung wegen Mobbing verneint hat. Dabei kommt es auf die vorgenommene Deutung der Geschehnisse im angegriffenen Urteil als „Krieg“, bei dem „jeder von beiden Täter und Opfer zugleich war“ (S. 17 f.) ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den - vom Verwaltungsgericht selbst nicht als tragend angesehenen (S. 21) - psychologisierenden Vergleich mit der Persönlichkeitsstruktur eines Klägers in einem als ähnlich eingestuften Klageverfahren. Unabhängig davon ist der Senat mit dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, dass das vom Kläger geschilderte Verhalten seines ehemaligen Vorgesetzten die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht erfüllt. Die Schwelle zum Mobbing war nicht überschritten. Der Zulassungsantrag setzt den eingehenden und konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich unter Wiederholung des Klagevortrags eine eigene subjektive Bewertung der Geschehensabläufe entgegen. In der akribischen und detailreichen Auseinandersetzung mit einzelnen Formulierungen, Aussagen oder Weglassungen im angefochtenen Urteil greift der Kläger zwar eine Vielzahl aus seiner Sicht wichtige Aspekte auf, verliert dabei aber die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus dem Blick. Auch bei einer Gesamtschau der im Einzelnen vorgebrachten Umstände kann der Senat nicht erkennen, dass die Schwelle zum schadensersatzbegründenden Mobbing überschritten sein könnte.

(1) Das gilt zunächst für die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse in der Zeit von Mai 2004 bis Frühsommer 2006.

Bei den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mails aus dem Jahr 2004 mit „sexistischem, teils menschenverachtenden“ und „pornographischem Inhalt“, die dem Kläger teils von dem Vorgesetzten, teils von einem Kollegen über das dienstliche E-Mail Konto übersandt worden sein sollen, handelt es sich um - zu missbilligende - Geschmacklosigkeiten, die bei objektiver Betrachtung aber ungeeignet sind, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in beachtlicher Weise zu beeinträchtigen. Weder war der Kläger der einzige Adressat noch wurde er durch den Inhalt persönlich und gezielt angegriffen. Eine Belästigung hat schon deshalb geringes Gewicht, weil sich eine E-Mail ohne weiteres „wegklicken“ lässt. Dass der Kläger sie zu Beweiszwecken vollständig dokumentiert hat, ist seine eigene Entscheidung.

Inwiefern die Behandlung der Anträge auf Telearbeit in den Jahren 2005 und 2006 missbräuchlich und Teil einer Mobbingaktion gegen den Kläger sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nach Aktenlage hat der Vorgesetzte die Anträge‚ je nach Leistungsstand des Klägers und damit sachlich gerechtfertigt‚ einmal befürwortet und einmal abgelehnt. Im Übrigen war der Kläger in den dienstlichen Beurteilungen vom 22. August 2005 und vom 30. Mai 2006 mit der Note „voll befriedigend‚ untere Grenze“ beurteilt worden und hatte damit die nach der Dienstvereinbarung über dezentrale Arbeitsplätze in alternierender Telearbeit vorausgesetzte Mindestnote „voll befriedigend“ nicht erreicht.

Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Kontrollen des Formulars 2747 in den Jahren 2004 und 2005 lassen ebenfalls kein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Vorgesetzten erkennen. In diesem Formular wird die Durchführung verschiedener Verfahrensschritte als Grundlage für die Bewertung der Arbeitsmenge bei der Beurteilung festgehalten. Diese Formulare werden bei jedem Mitarbeiter routinemäßig kontrolliert. Der Kläger ist im September 2004 zum Regierungsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und im September 2005 zum Oberregierungsrat befördert worden. Zuvor waren jeweils dienstliche Beurteilungen zu erstellen, zu deren Vorbereitung der Vorgesetzte die Angaben des Klägers im Formular 2747 heranzuziehen hatte. Die als schikanös empfundenen Kontrollen waren also durch zwei Beurteilungsvorgänge sachlich veranlasst und stellen, auch wenn es zu Auseinandersetzungen um die Richtigkeit und Bewertung der Einträge gekommen sein mag, kein Indiz für Mobbing dar.

Die übrigen vom Kläger angeführten Vorfälle betreffen nach Aktenlage offensichtlich Maßnahmen zur Mitarbeiterführung mit dem Ziel‚ einen aus Sicht des Vorgesetzten zeitweise leistungsmäßig abgefallenen und überforderten Mitarbeiter zu leiten und zu unterstützen. Auch wenn sich daraus vom Kläger als mehr oder weniger belastend empfundene Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten entwickelt haben‚ handelt es sich jedenfalls nicht um eine gezielte Ausgrenzung und Demütigung. So fanden - insoweit vom Kläger unbestritten - in den Jahren 2004 und 2005 zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter‚ meist unter Einbeziehung des für den Kläger zuständigen Gruppenleiters, mehrere Gespräche statt‚ die Mängel bei der Tätigkeit des Klägers zum Inhalt hatten. Der Kläger hatte auf Anordnung des damaligen Abteilungsleiters vom 12. August 2005 bis Februar 2006 alle Bescheidsentwürfe zur Unterstützung bei der Verbesserung der Arbeitsleistung dem Gruppenleiter vorzulegen. In dieser Zeit verbesserte sich - vom Kläger jedenfalls nicht substantiiert widersprochen - seine Arbeitsleistung so, dass die Note für die Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 (Beurteilungszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005) weiterhin auf „voll befriedigend untere Grenze“ festgesetzt wurde.

(2) Für die darauf folgende Zeit bis zur Umsetzung des Klägers zum 1. August 2008 stützt der Kläger seine Vorwürfe auf den Entwurf einer Anlassbeurteilung durch den Vorgesetzten vom 3. August 2006 und vor allem auf die von diesem verfasste Anlassbeurteilung vom 15. Januar 2008. Auch diese Vorkommnisse sind nicht als Mobbing zu bewerten.

Bei einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 21 BBG handelt es sich um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis mit einer der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Der Beamte hat deshalb eine dienstliche Beurteilung, die sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, hinzunehmen, auch wenn sie sein subjektives Wertgefühl beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten können Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge nur unter besonderen Voraussetzungen als Mobbing gewertet werden (vgl. etwa OLG Stuttgart, U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/3 - juris Rn. 42 ff.).

Der Beurteilungsentwurf vom 3. August 2006, in dem der Vorgesetzte für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 eine negative Leistungsbeurteilung abgegeben und als Gesamturteil „ausreichend“ vorgeschlagen hat, kann keinen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung auslösen. Denn er hat das Entwurfsstadium nicht verlassen. Der Kläger, der umfangreiche Einwände gegen den Beurteilungsentwurf vorgebracht hatte, wurde vielmehr unter Zugrundelegung der letzten Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 zum 20. Dezember 2006 zum Regierungsdirektor befördert. In dieser Regelbeurteilung, die auf dem unverändert übernommenen Vorschlag desselben Vorgesetzten beruhte, war die Leistung des Klägers, wie oben ausgeführt, mit „vollbefriedigend, untere Grenze“ beurteilt worden. Abgesehen davon, dass bei diesem Ablauf keine Rede davon sein kann, der Dienstherr habe dem Kläger Schutz vor einem als unberechtigt empfundenen Beurteilungsentwurf versagt, ist nicht ersichtlich, dass der Beurteilungsentwurf selbst Ausdruck eines systematischen Schikanierens durch den Vorgesetzten sein könnte. Die Beurteilungsrichtlinien sehen vor, das vor der Beförderung zum Oberregierungsrat oder Regierungsdirektor entweder eine Anlassbeurteilung erstellt, oder, wenn sich die Leistung gegenüber der letzten Beurteilung nicht wesentlich geändert hat, auf die letzte Beurteilung Bezug genommen wird (§ 5 Abs. 1 und 3 Satz 4 DV Beurteilung). Der Senat kann unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des klägerischen Vorbringens in dem Beurteilungsentwurf weder der Form noch dem Inhalt nach Willkür oder Schikane erkennen. Insbesondere bestanden nach Ablauf der am 12. August 2005 angeordneten Unterstützung des Klägers durch den Gruppenleiter mehr oder weniger deutliche Anzeichen für einen wie auch immer zu beurteilenden Leistungsabfall in Arbeitsmenge und -güte, der die Vorgehensweise des Vorgesetzten zu rechtfertigen vermag.

Im Ergebnis nichts anderes gilt mit Blick auf die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2007, mit der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers auf Vorschlag des Vorgesetzten vom 15. Januar 2008 mit Einverständnis des Hauptabteilungsleiters durch den Dienstvorgesetzten am 6. Februar 2008 mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ bewertet worden waren. Diese Beurteilung wurde auf den Widerspruch des Klägers hin ersetzt durch eine neue, vom Kläger nicht weiter angegriffene Beurteilung vom 29. Oktober 2009. Darin ist auf Vorschlag des nunmehrigen (neuen) Vorgesetzten das Gesamturteil „ausreichend“ vergeben. Insbesondere zur Arbeitsgüte und -menge sind durchaus erhebliche Mängel festgehalten, trotz derer die Leistung allerdings als noch den durchschnittlichen Anforderungen genügend bewertet wurde. Daraus wird aber zugleich ersichtlich, dass mehr oder weniger deutliche Mängel vorlagen, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren und eine Fortführung des zuvor vergebenen Gesamturteils nicht zuließen. Auch insoweit kann daher in der Beurteilung durch den früheren Vorgesetzten keine systematische Schikane erblickt werden.

Mit der Wegnahme eines Prüfgebiets während der längeren Erkrankung vom 13. Mai 2008 bis 25. Juli 2008 hat der Vorgesetzte den Kläger nicht gemobbt, sondern bei objektiver Betrachtung entlastet. Die Maßnahme war wegen des hohen Bestands unbearbeiteter Akten sachlich gerechtfertigt, wenn nicht gar geboten.

(3) Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist etwa in dem Gutachten vom 2. Oktober 2008 ausgeführt, dass der Kläger an einer schweren psychosomatischen Depression leide, die nach ärztlicher Sicht in direktem Zusammenhang mit den vom Kläger geschilderten Bedingungen am Arbeitsplatz stehe. Aus der - zweifellos bestehenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung kann aber nicht geschlossen werden, das Verhalten insbesondere des damaligen Vorgesetzten müsse gleichsam zwangsläufig als Mobbing bewertet werden, für das der Dienstherr schadensersatzpflichtig sei. Für einen solchen Schluss können die ärztlichen Atteste schon deshalb nichts hergeben, weil sie allein auf den Schilderungen und Bewertungen des Klägers beruhen.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2011 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 wird abgelehnt, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder nicht vorliegen (hierzu 2.).

1. Der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Hierzu muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage ein über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 72). Der Kläger formuliert hier zwar mit der Frage,

inwieweit in der Region Bagdad/Irak bereits ein innerstaatlicher Konflikt herrscht,

eine als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage. Es fehlt jedoch an Ausführungen, die sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil auseinandersetzen und dazu Stellung beziehen, weshalb die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und weshalb die Frage klärungsbedürftig ist. Darüber hinaus fehlen auch Ausführungen zur über den Einzelfall hinaus gehenden Bedeutung der Frage.

2. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, der Verletzung des rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass der Beteiligte Gelegenheit hat, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung Notwendige in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen. Andererseits hat das Gericht aber auch diesen Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Kraft in Eyermann, VwGO, § 138 Rn. 31 und 32). Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs gehört auch das Verbot von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt nicht ohne einen Hinweis zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Allerdings muss das Gericht nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die von ihm beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Falls es jedoch eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, muss es deutlich machen, wenn es hiervon wieder abweichen will (vgl. zum Ganzen Kraft in Eyermann, VwGO, § 138 Rn. 33 m.w.N.).

Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts handelt es sich entgegen den Bekundungen im Zulassungsantrag nicht um eine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall keine beabsichtigte Entscheidung zu erkennen gegeben, von der es überraschender Weise wieder abgerückt ist. Auch wenn die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht möglicherweise den Eindruck hatte, dass wegen der Sicherheitslage im Irak der subsidiäre Schutzstatus oder ein nationales Abschiebungsverbot zuerkannt werden sollte, so wurde eine derartige Absicht vom Verwaltungsgericht in keiner Weise in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben. Auch in der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine derartige Kundgabe einer beabsichtigten Entscheidung nicht zu sehen, da das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. November 2016 ausdrücklich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die offenen Erfolgsaussichten der Klage gestützt hatte.

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, in der Verhandlung seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts zu äußern, um diesem Gelegenheit zu geben, Widersprüche auszuräumen. Dies verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wie oben ausgeführt, nicht.

Soweit geltend gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht den Kläger zu seinem Glaubenswechsel überhaupt nicht befragen wollte, führt dies nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Denn der Kläger wurde tatsächlich in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt. Darüber hinaus hatte er schriftsätzlich bereits hierzu vorgetragen. Die diesbezüglichen Aspekte wurden auch vom Gericht im Urteil gewürdigt und damit zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Damit sind die Anforderungen an den Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfüllt. Dass das Gericht die Einschätzung des Klägers hierzu teilt, verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerade nicht.

Angesichts der Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren bereits vorzutragen, führt auch die klägerseits beklagte schlechte Übersetzung des Dolmetschers und die fehlende Zeit zur Erörterung der Klagegründe in der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Übrigen ist dieser Vorwurf angesichts der im Zulassungsverfahren behaupteten guten Deutschkenntnisse des Klägers auch nicht nachzuvollziehen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung des Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.