Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2014 - 6 ZB 13.1527

bei uns veröffentlicht am08.08.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 21 K 11.4430, 21.06.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2013 - M 21 K 11.4430 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 26.336,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war am 16. November 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zuletzt zwölf Jahren berufen worden. Vom 23. September 2002 bis 30. Januar 2006 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik, das er mit der Diplomprüfung abschloss. Am 14. August 2008 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 30. September 2008 aus dem Dienstverhältnis entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Februar 2010 forderte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger auf, den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil zu erstatten, und setzte den Erstattungsbetrag auf 26.336,91 € fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 wies es den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid u. a. insoweit, als dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von 1.610,00 € monatlich gegen Stundungszinsen in Höhe von 4% gestattet wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Der Kläger sei dem Grunde wie der Höhe nach zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe im Anschluss an den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid den Gesichtspunkt der Gewissensentscheidung des Klägers unzureichend berücksichtigt, geht fehl.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt, weil er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Ablauf der Verpflichtungsdauer entlassen worden ist, was als Entlassung auf Antrag gilt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen ist, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17). Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist es daher mit dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich in den angefochtenen Bescheiden wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages auf die ersparten Ausbildungsaufwendungen entschieden hat und nicht darüber hinaus gegangen ist.

b) Der Erstattungsbetrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Einwand, Behörde und Gericht hätten die dem Kläger ersparten Aufwendungen für sein Studium „tatsächlich“ ermitteln müssen, geht fehl. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 26.336,91 € wurde auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet. Dazu wurden für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe von 612 € für das Jahr 2002 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9% angesetzt (insgesamt 25.856,86 €) und tatsächlich gewährte „persönliche Kosten“ (Reisekosten und Umzugskostenvergütung) in Höhe von 480,05 € hinzugerechnet. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise sachgerecht erfasst (ebenso HessVGH, B. v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Als Maßstab dienen die von der Bundeswehr in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen exakt gezahlten, für die jeweiligen Empfänger auskömmlichen Kosten. Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B. v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Der Kläger blendet mit seiner allgemeinen Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die er dadurch erspart hat, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Insoweit bestand für das Verwaltungsgericht und besteht im Rechtsmittelverfahren kein weiterer Aufklärungsbedarf, zumal der Kläger keine substantiierte oder gar bezifferte Alternativberechnung der real ersparten Aufwendungen darlegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er einen Diplomstudiengang der Luft- und Raumfahrttechnik an einer zivilen Universität mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können. Dass er durch die von der Beklagten finanzierte Ausbildung in den Genuss eines im Zivilleben voll verwertbaren Studiums gekommen ist, bestreitet er selbst nicht.

2. Ein beachtlicher Verfahrensmangel (§124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist bereits nicht in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es „die Kosten des Studiums des Klägers sowie auch die Kosten einer entsprechenden Ausbildung in einer zivilen Einrichtung von Amts wegen (hätte) aufklären müssen“. Für eine solche Rüge muss der Rechtsmittelführer indes angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel oder Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme oder weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 220 m. w. N.). Daran fehlt es.

Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - NVwZ 2014, 894/896 Rn. 24). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen können, was jedoch nicht geschehen ist. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2014 - 6 ZB 13.1527

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2014 - 6 ZB 13.1527

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2014 - 6 ZB 13.1527 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2014 - 6 ZB 13.1527 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2014 - 6 ZB 13.1527 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 6 ZB 12.470

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tr
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2014 - 6 ZB 13.1527.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2018 - Au 2 K 17.916

bei uns veröffentlicht am 29.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Sept. 2015 - RN 1 K 14.890

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor I. Der Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 9.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Personalmanagement vom 7.3.2014 werden insoweit aufgehoben, als vom Kläger ein … Euro übersteigender

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - 6 B 17.299

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – wi

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Beamter im Dienst der Beklagten, begehrt Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Er macht geltend, er sei im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2008 Ziel von Mobbinghandlungen vorwiegend seines damaligen Vorgesetzten gewesen. Diese Mobbingsituation stelle eine gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und habe zu einer Gesundheitsschädigung geführt. Mit seinem Einverständnis wurde der Kläger zum 1. August 2008 in eine andere Abteilung umgesetzt.

Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz lehnte der Dienstherr mit Bescheid vom 17. August 2010 ab. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage, die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000‚- Euro zu bezahlen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG umfasse zwar auch den Schutz vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen in Gestalt von Mobbing. Es habe aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es zu solchen als Mobbing zu bezeichnenden systematischen Anfeindungen, Schikanierungen oder Diskriminierungen des Klägers gekommen sei.

An der Richtigkeit dieser Entscheidung hat der Senat keine ergebnisbezogenen Zweifel, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG setzt voraus, dass ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn - durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient - feststeht, dass der Dienstherr oder die für ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des Beamten verursacht hat (im Einzelnen Plog/Wiedow, BBG‚ § 78 Rn. 94 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt.

Unter Mobbing wird, wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; BAG‚ B. v. 15.1.1997 - 7 ABR 40/96 - juris Rn. 16; BGH‚ B. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart‚ U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 - juris Rn. 26 f.; Plog/Wiedow‚ a. a. O., Rn. 82). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. zum Ganzen BAG‚ U. v. 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 - juris Rn. 58‚ 60‚ und v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 juris Rn. 29).

Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.12.2005; BGH‚ U. v. 1.8.2002; OLG Stuttgart‚ jeweils a. a. O.).

b) Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Fürsorgepflichtverletzung wegen Mobbing verneint hat. Dabei kommt es auf die vorgenommene Deutung der Geschehnisse im angegriffenen Urteil als „Krieg“, bei dem „jeder von beiden Täter und Opfer zugleich war“ (S. 17 f.) ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den - vom Verwaltungsgericht selbst nicht als tragend angesehenen (S. 21) - psychologisierenden Vergleich mit der Persönlichkeitsstruktur eines Klägers in einem als ähnlich eingestuften Klageverfahren. Unabhängig davon ist der Senat mit dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, dass das vom Kläger geschilderte Verhalten seines ehemaligen Vorgesetzten die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht erfüllt. Die Schwelle zum Mobbing war nicht überschritten. Der Zulassungsantrag setzt den eingehenden und konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich unter Wiederholung des Klagevortrags eine eigene subjektive Bewertung der Geschehensabläufe entgegen. In der akribischen und detailreichen Auseinandersetzung mit einzelnen Formulierungen, Aussagen oder Weglassungen im angefochtenen Urteil greift der Kläger zwar eine Vielzahl aus seiner Sicht wichtige Aspekte auf, verliert dabei aber die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus dem Blick. Auch bei einer Gesamtschau der im Einzelnen vorgebrachten Umstände kann der Senat nicht erkennen, dass die Schwelle zum schadensersatzbegründenden Mobbing überschritten sein könnte.

(1) Das gilt zunächst für die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse in der Zeit von Mai 2004 bis Frühsommer 2006.

Bei den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mails aus dem Jahr 2004 mit „sexistischem, teils menschenverachtenden“ und „pornographischem Inhalt“, die dem Kläger teils von dem Vorgesetzten, teils von einem Kollegen über das dienstliche E-Mail Konto übersandt worden sein sollen, handelt es sich um - zu missbilligende - Geschmacklosigkeiten, die bei objektiver Betrachtung aber ungeeignet sind, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in beachtlicher Weise zu beeinträchtigen. Weder war der Kläger der einzige Adressat noch wurde er durch den Inhalt persönlich und gezielt angegriffen. Eine Belästigung hat schon deshalb geringes Gewicht, weil sich eine E-Mail ohne weiteres „wegklicken“ lässt. Dass der Kläger sie zu Beweiszwecken vollständig dokumentiert hat, ist seine eigene Entscheidung.

Inwiefern die Behandlung der Anträge auf Telearbeit in den Jahren 2005 und 2006 missbräuchlich und Teil einer Mobbingaktion gegen den Kläger sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nach Aktenlage hat der Vorgesetzte die Anträge‚ je nach Leistungsstand des Klägers und damit sachlich gerechtfertigt‚ einmal befürwortet und einmal abgelehnt. Im Übrigen war der Kläger in den dienstlichen Beurteilungen vom 22. August 2005 und vom 30. Mai 2006 mit der Note „voll befriedigend‚ untere Grenze“ beurteilt worden und hatte damit die nach der Dienstvereinbarung über dezentrale Arbeitsplätze in alternierender Telearbeit vorausgesetzte Mindestnote „voll befriedigend“ nicht erreicht.

Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Kontrollen des Formulars 2747 in den Jahren 2004 und 2005 lassen ebenfalls kein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Vorgesetzten erkennen. In diesem Formular wird die Durchführung verschiedener Verfahrensschritte als Grundlage für die Bewertung der Arbeitsmenge bei der Beurteilung festgehalten. Diese Formulare werden bei jedem Mitarbeiter routinemäßig kontrolliert. Der Kläger ist im September 2004 zum Regierungsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und im September 2005 zum Oberregierungsrat befördert worden. Zuvor waren jeweils dienstliche Beurteilungen zu erstellen, zu deren Vorbereitung der Vorgesetzte die Angaben des Klägers im Formular 2747 heranzuziehen hatte. Die als schikanös empfundenen Kontrollen waren also durch zwei Beurteilungsvorgänge sachlich veranlasst und stellen, auch wenn es zu Auseinandersetzungen um die Richtigkeit und Bewertung der Einträge gekommen sein mag, kein Indiz für Mobbing dar.

Die übrigen vom Kläger angeführten Vorfälle betreffen nach Aktenlage offensichtlich Maßnahmen zur Mitarbeiterführung mit dem Ziel‚ einen aus Sicht des Vorgesetzten zeitweise leistungsmäßig abgefallenen und überforderten Mitarbeiter zu leiten und zu unterstützen. Auch wenn sich daraus vom Kläger als mehr oder weniger belastend empfundene Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten entwickelt haben‚ handelt es sich jedenfalls nicht um eine gezielte Ausgrenzung und Demütigung. So fanden - insoweit vom Kläger unbestritten - in den Jahren 2004 und 2005 zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter‚ meist unter Einbeziehung des für den Kläger zuständigen Gruppenleiters, mehrere Gespräche statt‚ die Mängel bei der Tätigkeit des Klägers zum Inhalt hatten. Der Kläger hatte auf Anordnung des damaligen Abteilungsleiters vom 12. August 2005 bis Februar 2006 alle Bescheidsentwürfe zur Unterstützung bei der Verbesserung der Arbeitsleistung dem Gruppenleiter vorzulegen. In dieser Zeit verbesserte sich - vom Kläger jedenfalls nicht substantiiert widersprochen - seine Arbeitsleistung so, dass die Note für die Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 (Beurteilungszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005) weiterhin auf „voll befriedigend untere Grenze“ festgesetzt wurde.

(2) Für die darauf folgende Zeit bis zur Umsetzung des Klägers zum 1. August 2008 stützt der Kläger seine Vorwürfe auf den Entwurf einer Anlassbeurteilung durch den Vorgesetzten vom 3. August 2006 und vor allem auf die von diesem verfasste Anlassbeurteilung vom 15. Januar 2008. Auch diese Vorkommnisse sind nicht als Mobbing zu bewerten.

Bei einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 21 BBG handelt es sich um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis mit einer der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Der Beamte hat deshalb eine dienstliche Beurteilung, die sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, hinzunehmen, auch wenn sie sein subjektives Wertgefühl beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten können Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge nur unter besonderen Voraussetzungen als Mobbing gewertet werden (vgl. etwa OLG Stuttgart, U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/3 - juris Rn. 42 ff.).

Der Beurteilungsentwurf vom 3. August 2006, in dem der Vorgesetzte für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 eine negative Leistungsbeurteilung abgegeben und als Gesamturteil „ausreichend“ vorgeschlagen hat, kann keinen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung auslösen. Denn er hat das Entwurfsstadium nicht verlassen. Der Kläger, der umfangreiche Einwände gegen den Beurteilungsentwurf vorgebracht hatte, wurde vielmehr unter Zugrundelegung der letzten Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 zum 20. Dezember 2006 zum Regierungsdirektor befördert. In dieser Regelbeurteilung, die auf dem unverändert übernommenen Vorschlag desselben Vorgesetzten beruhte, war die Leistung des Klägers, wie oben ausgeführt, mit „vollbefriedigend, untere Grenze“ beurteilt worden. Abgesehen davon, dass bei diesem Ablauf keine Rede davon sein kann, der Dienstherr habe dem Kläger Schutz vor einem als unberechtigt empfundenen Beurteilungsentwurf versagt, ist nicht ersichtlich, dass der Beurteilungsentwurf selbst Ausdruck eines systematischen Schikanierens durch den Vorgesetzten sein könnte. Die Beurteilungsrichtlinien sehen vor, das vor der Beförderung zum Oberregierungsrat oder Regierungsdirektor entweder eine Anlassbeurteilung erstellt, oder, wenn sich die Leistung gegenüber der letzten Beurteilung nicht wesentlich geändert hat, auf die letzte Beurteilung Bezug genommen wird (§ 5 Abs. 1 und 3 Satz 4 DV Beurteilung). Der Senat kann unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des klägerischen Vorbringens in dem Beurteilungsentwurf weder der Form noch dem Inhalt nach Willkür oder Schikane erkennen. Insbesondere bestanden nach Ablauf der am 12. August 2005 angeordneten Unterstützung des Klägers durch den Gruppenleiter mehr oder weniger deutliche Anzeichen für einen wie auch immer zu beurteilenden Leistungsabfall in Arbeitsmenge und -güte, der die Vorgehensweise des Vorgesetzten zu rechtfertigen vermag.

Im Ergebnis nichts anderes gilt mit Blick auf die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2007, mit der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers auf Vorschlag des Vorgesetzten vom 15. Januar 2008 mit Einverständnis des Hauptabteilungsleiters durch den Dienstvorgesetzten am 6. Februar 2008 mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ bewertet worden waren. Diese Beurteilung wurde auf den Widerspruch des Klägers hin ersetzt durch eine neue, vom Kläger nicht weiter angegriffene Beurteilung vom 29. Oktober 2009. Darin ist auf Vorschlag des nunmehrigen (neuen) Vorgesetzten das Gesamturteil „ausreichend“ vergeben. Insbesondere zur Arbeitsgüte und -menge sind durchaus erhebliche Mängel festgehalten, trotz derer die Leistung allerdings als noch den durchschnittlichen Anforderungen genügend bewertet wurde. Daraus wird aber zugleich ersichtlich, dass mehr oder weniger deutliche Mängel vorlagen, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren und eine Fortführung des zuvor vergebenen Gesamturteils nicht zuließen. Auch insoweit kann daher in der Beurteilung durch den früheren Vorgesetzten keine systematische Schikane erblickt werden.

Mit der Wegnahme eines Prüfgebiets während der längeren Erkrankung vom 13. Mai 2008 bis 25. Juli 2008 hat der Vorgesetzte den Kläger nicht gemobbt, sondern bei objektiver Betrachtung entlastet. Die Maßnahme war wegen des hohen Bestands unbearbeiteter Akten sachlich gerechtfertigt, wenn nicht gar geboten.

(3) Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist etwa in dem Gutachten vom 2. Oktober 2008 ausgeführt, dass der Kläger an einer schweren psychosomatischen Depression leide, die nach ärztlicher Sicht in direktem Zusammenhang mit den vom Kläger geschilderten Bedingungen am Arbeitsplatz stehe. Aus der - zweifellos bestehenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung kann aber nicht geschlossen werden, das Verhalten insbesondere des damaligen Vorgesetzten müsse gleichsam zwangsläufig als Mobbing bewertet werden, für das der Dienstherr schadensersatzpflichtig sei. Für einen solchen Schluss können die ärztlichen Atteste schon deshalb nichts hergeben, weil sie allein auf den Schilderungen und Bewertungen des Klägers beruhen.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2011 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.