Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 6 CS 17.1722

bei uns veröffentlicht am12.10.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 1 S 17.829, 21.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. August 2017 – W 1 S 17.829 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 13. März 1994 geborene Antragsteller ist seit September 2016 Polizeimeisteranwärter bei der Bundespolizei und im Bundespolizeiausbildungs- und -fortbildungszentrum O. eingesetzt.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 verbot die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller gemäß § 66 BBG die Führung der Dienstgeschäfte bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Entlassungsverfahrens i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 2 BBG und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung hieß es, es bestehe der begründete Anfangsverdacht, dass der Antragsteller sich gemäß §§ 201a, 53 StGB strafbar gemacht und zugleich gegen seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen habe. Der Antragsteller habe unstreitig in zwei Fällen mit seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen von gemeinsamen Sexhandlungen mit verschiedenen Partnerinnen gefertigt. Im ersten Fall sei der Antragsteller der Aufforderung seiner damaligen Freundin, das nach deren Angaben wissentlich gegen ihren Willen heimlich gefertigte Video zu löschen, nicht nachgekommen. Auch das zweite Video von sexuellen Handlungen – diesmal mit einer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Auszubildenden beim polizeiärztlichen Dienst – sei nach Aussage der Betroffenen heimlich erstellt worden. Dieses Video habe der Antragsteller später dann fünf Lehrgangskollegen vorgeführt, was diese im Rahmen von Anhörungen bestätigt hätten.

Zusätzlich dazu habe der Antragsteller in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis 4. Februar 2017 mit seiner damaligen Freundin einen Erholungsurlaub in der Türkei gemacht, obwohl er für diese Zeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Dieses Verhalten sei ebenfalls geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft zu beschädigen. Der Verbleib des Antragstellers im Ausbildungsbetrieb würde nach alledem zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Bundespolizei führen und könne dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Straftäter oder bilde Beamte aus, von denen potentiell Gefahren für Dritte ausgehen könnten. Daher sei die Maßnahme nach § 66 BBG unerlässlich. Die dargelegten Verhaltensweisen des Antragstellers begründeten gleichzeitig auch die sofortige Vollziehung.

Am 25. Juli 2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zugleich hat er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt, den das zuständige Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 21. August 2017 abgelehnt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet worden; die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestünden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 BBG lägen vor; zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Norm seien zu bejahen. Das Verbot sei insgesamt auch verhältnismäßig und ermessensgerecht.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 Satz 1 BBG ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen wurde, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Gründe der Verbotsverfügung tragen daher regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016, a.a.O. Rn. 8; VG Augsburg, B.v. 14.6.2017 – Au 2 17.491 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S. 16.1250 – juris Rn. 19).

Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Gründe, die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Juli 2017 sprechen könnten, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht (und sind auch nicht ersichtlich).

Die die Verbotsverfügung vom 17. Juli 2017 begründenden Vorwürfe (Urlaub in der Türkei bei gleichzeitiger Krankmeldung; Eingehen einer sexuellen Beziehung zu einer minderjährigen Auszubildenden; Anfertigung und Verbreitung von Videoaufnahmen von gemeinsamen sexuellen Aktivitäten mit verschiedenen Partnerinnen) räumt der Antragsteller grundsätzlich ein. Soweit er unter Beweisantritt die zu seiner Verteidigung im Verfahren bereits mehrfach vorgebrachten Gründe wiederholt, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Insoweit verkennt der Antragsteller Sinn und Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 66 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile für den Dienstherrn durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten vermieden werden. Es ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend diesem Zweck des Verbots genügt ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dementsprechend ist auch die vom Antragsteller angeregte erneute Einvernahme der beiden betroffenen Frauen im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte genügt es, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen.

Letzteres hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt: Im vorliegenden Fall steht ein Verstoß gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgenden Pflichten sowie (jedenfalls) der im Hinblick auf die entsprechenden Zeugenaussagen sowie die Einlassung des Antragstellers selbst hinreichend begründete Verdacht der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Auszubildenden im – weiteren – Kollegenkreis durch unbefugtes Verbreiten einer Bildaufnahme (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB) im Raum. Diese Umstände sind durchaus geeignet, sowohl zu einem Ansehensverlust des Beamtentums zu führen als auch das für einen geordneten und ungestörten Ablauf des Lehrbetriebes notwendige Klima innerhalb der Dienststelle zu stören und den Betriebsfrieden zu gefährden. Ohne das Verbot wären die Anwärterkollegen des Antragstellers, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn als Zeugen werden aussagen müssen, täglich mit ihm konfrontiert. Das gilt insbesondere auch für die Auszubildende, deren Video der Antragsteller im Kollegenkreis herumgezeigt hat, so dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch dem Schutz der Auszubildenden Frau H. und der unmittelbaren Kollegen des Antragstellers dient. Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers an der Ausbildung bis zum Abschluss des bereits anhängigen Entlassungsverfahrens nach § 37 BBG unvertretbar sei, ist daher nichts zu erinnern, zumal die Gesamtwürdigung aller Umstände durchaus auf Eignungsmängel beim Antragsteller schließen lässt, welche nach summarischer Einschätzung die Einleitung des Entlassungsverfahrens durch die Antragsgegnerin nach § 37 BBG rechtfertigen. Das Verhalten des Antragstellers erscheint nicht adäquat für die soziale Kompetenz, die einen zukünftigen Polizeibeamten auszeichnen muss. Insgesamt gesehen sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Antragstellers von einem hohen Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit geprägt ist.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch von der Verhältnismäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ausgegangen.

Wenn der Antragsteller dagegen einwendet, der Vorwurf, er habe einen Urlaub in der Türkei verbracht, obwohl er sich für diese Zeit krank gemeldet habe, reiche nicht aus, „um seinen Lebensweg zu zerstören“, lässt er außer Betracht, dass diese Verfehlung nicht die einzige war, die zu der Anordnung des Verbots geführt hat.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Verhalten im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verharmlosend als „Blödsinn“ beschreibt, der „aus dessen Jugend und Unerfahrenheit zu erklären“ sei, weshalb das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unverhältnismäßig sei, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen.

Er verkennt dabei, dass bereits die vom Antragsteller eingeräumte – und im Übrigen durch Zeugenaussagen nachgewiesene – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch die unbefugte Verbreitung von Bildaufnahmen i.S.v. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB eine erhebliche Straftat darstellt, die im Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Sie stellt daher gleichzeitig ein außerdienstlich begangenes Dienstvergehen dar, das geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt eines Polizisten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 3 CS 16.409 – juris Rn. 5). Von Polizeibeamten wird zu Recht erwartet, dass sie den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich achten. Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Antragsteller hätte auch in der Lage sein müssen, die strafrechtliche Relevanz seiner Handlungen und damit zugleich auch den sich daraus ergebenden Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes zu erkennen. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem auch unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Im Übrigen ist der Antragsteller auch in strafrechtlicher Hinsicht zweifellos nicht etwa mehr als „Heranwachsender“ anzusehen, sondern als für sein Verhalten voll verantwortlicher Erwachsener (vgl. § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 JGG).

Auch der weitere Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, dessen „unreife Tätigkeit“ habe keine Außenwirkung gehabt, so dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht erkennbar sei, trifft nicht zu. Für die objektive Gefährdung des Dienstbetriebes der Bundespolizei i.S.v. § 66 BBG kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten einer breiten Öffentlichkeit wirklich bekannt wird; entscheidend ist vielmehr der Eindruck, der im Falle eines nicht auszuschließenden Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit entstehen kann (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 8; VG Bayreuth, B.v. 27.2.2004 – B 5 S. 04.182 – juris Rn. 51 m.w.N.). Darüber hinaus ist durch die polizeilichen Ermittlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Schmitz Greve-Decker Rickelmann

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Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist Polizeikommissaranwärter im 72. Studienjahrgang an der Hochschule Bund - Fachbereich Bundespolizei. Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 verbot der Präsident der Bundespolizeiakademie dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung hieß es, das Verhalten des Antragstellers innerhalb des Dienstbetriebs offenbare eine rechtsextreme zumindest latent rassistische Gesinnung. Seine Äußerungen und Verhaltensweisen ließen auf eine für den Polizeivollzugsdienst untragbare charakterliche Grundeinstellung und eine tiefe Missachtung der ihm auferlegten Pflicht schließen, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und für deren Einhaltung einzutreten.

2

Dem war vorausgegangen, dass Studierende seines Jahrgangs gegenüber dem Prodekan des Zentralen Lehrbereichs der Bundespolizeiakademie in Brühl Angaben zum Verhalten des Antragstellers gemacht hatten, die zur Einleitung eines förmlichen Strafverfahrens und zu polizeilichen Ermittlungen u.a. gegen den Antragsteller geführt haben. Es hat daraufhin bei ihm eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung stattgefunden und mehrere Zeugen sind zu den Vorkommnissen polizeilich vernommen worden.

3

Am 11. Mai 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zugleich hat er beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet worden. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus. Der angegriffene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich formell und materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 BBG lägen vor. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Norm seien zu bejahen.

4

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

5

Soweit der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss leide an einem Verfahrensfehler, trifft dies nicht zu. Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, die erstinstanzliche Entscheidung sei zur Unzeit ergangen, weil die Antragserwiderung der Antragsgegnerin seinem Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2016 lediglich „zur Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme“ ohne Fristsetzung übersandt worden sei und sein Prozessbevollmächtigter sich bis zum 19. Juni 2016 im Urlaub befunden habe. Zwischen Übersendung der Antragserwiderung und Beschlussfassung lagen mehrere Wochen. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der es dem Antragsteller auch darum ging, noch vor Ende des Studienabschnitts im Juni 2016 wieder zur Ausbildung zugelassen zu werden, hätte der Prozessbevollmächtigte Vorsorge dafür treffen müssen, dass auch während seiner Urlaubsabwesenheit auf gerichtliche Verfügungen bei Bedarf in angemessener Zeit reagiert werden kann.

6

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2016 hat keinen Erfolg, weil die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht.

7

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 Satz 1 BBG ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offenbar zu Unrecht ausgesprochen worden ist, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz- Kommentar, Stand Juli 2016, § 66 Rn. 31). § 66 Satz 1 BBG bestimmt, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten kann.

8

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Angesichts der Besonderheit der Maßnahme mit schon materiellrechtlich erforderlichen zwingenden Gründen besteht in aller Regel zugleich Anlass und Rechtfertigung, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dafür werden im Allgemeinen keine zusätzlichen Gründe angeführt werden können und müssen (Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 31). Im Bescheid heißt es dementsprechend zur Begründung des Sofortvollzuges, es sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeieinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe und weitere Übergriffe verhindert würden. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher mit sofortiger Vollziehbarkeit anzuordnen, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten. Diese Begründung ist hinreichend. Soweit der Antragsteller meint, es hätte einer weitergehenden Begründung bedurft, weshalb die Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebs, die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Bundespolizei, das Ansehen des Beamtentums und der Schutz der anderen Auszubildenden gefährdet sein solle, obwohl er sich als Polizeikommissar in Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule befinde und keinen Außenkontakt habe, dringt er damit nicht durch. Denn zu Bundespolizeieinrichtungen, deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt werden soll, gehört auch die Hochschule selbst. Entscheidend für die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundespolizei - wie der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen - ist, ob der Dienstherr oder die Allgemeinheit künftig noch Vertrauen in eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Bundespolizei hätten, wenn ihnen die Vorwürfe und das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Ausbildung bis zur abschließenden Klärung bekannt würden. Darüber hinaus ist durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden.

9

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig; denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen worden sein könnte.

10

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2016 keine Bedenken bestünden, insbesondere die fehlende Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides unbeachtlich sei, weil entweder Gründe für ein Absehen von der Anhörung (gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) vorlägen oder jedenfalls die Möglichkeit der Nachholung bis zum Abschluss des Klageverfahrens bestehe (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG). Damit wird dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan.

11

Gründe, die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen könnten, ergeben sich nicht aus der Beschwerdebegründung (und sind auch nicht ersichtlich).

12

Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 66 BBG zu bejahen sind, ist nach den Kenntnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorgelegen haben, zu beurteilen. Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiellrechtlichen Eilmaßnahme handelt - denn es erlischt gemäß § 66 Satz 2 BBG, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist -, kann keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O. § 66 Rn. 30). Die endgültige Aufklärung ist dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem bereits im Juli eingeleiteten Entlassungsverfahren vorbehalten.

13

Die Ausübung von Dienstgeschäften setzt nicht voraus, dass dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihm Dienstgeschäfte zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst – wie hier – Dienstgeschäfte im Sinne der Vorschrift ausübt (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 16).

14

Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 -, Juris Rn. 5). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, Juris 13). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 66 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (so auch zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2015 - 6 A 1454/13 -, Juris Rn. 7 ff. m.w.N.).

15

Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98, Juris Rn.).

16

Dass Letzteres vorliegend der Fall war, stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.

17

Die Antragsgegnerin hat begründete Zweifel daran, dass der Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Denn es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner rechtsextremen und zumindest latent rassistischen Einstellung nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt (BVerwG, Urt. v.09.06.1981 - 2 C 48.78 -, Juris Rn. 24). Da Beamte auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG jederzeit entlassen werden können, können berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue einen sachlichen Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf darstellen; der Nachweis eines konkreten Dienstvergehens oder einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1981, a.a.O., Juris Rn. 20).

18

Das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft fehlerhaft zitiert und deshalb zu Unrecht das Vorliegen der „zwingenden dienstlichen Gründe“ bejaht, greift nicht durch. Ob tatsächlich ungenau zitiert wurde, kann dahinstehen, weil der Akteninhalt die Annahme „zwingender dienstlicher Gründe“ rechtfertigt.

19

Aufgrund der Angaben, die fünf Studierende am 25. April 2016 gegenüber dem Prodekan des Zentralen Lehrbereichs hinsichtlich des Antragstellers gemacht haben, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Antragsteller eine rechtsextreme und fremdenfeindliche Einstellung hat erkennen lassen. Seine Kollegen berichteten über mehrfach und öffentlich getätigte rechtsradikale Äußerungen des Antragstellers, sowie darüber, dass der Antragsteller im Besitz von Bildmaterial mit mutmaßlich nationalsozialistischen Inhalten sei. Diese Angaben haben sich zum einen durch die polizeilichen Vernehmungen der Kollegen des Antragstellers (vgl. Synopse der Zeugenaussagen, Bl. 148 bis 150 der polizeilichen Ermittlungsakte - BA B) und zum anderen aufgrund der beim Antragsteller auf dem Mobiltelefon vorgefundenen Fotos (Bl. 130 bis 146 BA B) bestätigt. Ob diese Feststellungen ausreichen, um den Grad strafbaren Verhaltens zu erreichen, ist irrelevant. Sie zeigen jedenfalls, dass der Antragsteller sich nicht von rechtsradikalem Gedankengut distanziert und mithin Zweifel an der charakterlichen Eignung im Hinblick auf die Ausübung des Berufes eines Polizisten der Bundespolizei gerechtfertigt sind. Soweit er geltend macht, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Bilder seien Privatsache, Bilder, auf denen Hakenkreuze abgebildet seien, seien ihm zugeschickt worden und stellten einen – auch so verstandenen – makabren Scherz dar, Bilder von Soldaten der Wehrmacht oder der Waffen-SS seien Ausdruck seines historischen Interesses, ist dies vor dem Hintergrund der Schilderungen der Kommilitonen über das Verhalten des Antragstellers - auch im Zusammenspiel mit dem Kommilitonen ... - als Schutzbehauptung zu werten.

20

Nach dem derzeitigen Aktenstand trifft es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu, dass er die abgespeicherten Fotos nicht weitergezeigt habe. So bezeugt etwa die Zeugin ..., dass der Antragsteller sowohl verschiedene „SS-Frisuren als auch Fotos mit Hakenkreuzen und SS-Runen auf seinem Handy hatte und überall rumgezeigt hat“ (Bl. 58 BA B). Auch die Zeugin ... gab an, dass der Antragsteller ihr ein Foto eines SS-Mannes gezeigt habe, bei dem SS-Runen auf dem Uniformkragen zu sehen gewesen seien, und ein weiteres Bild eines „Propagandaplakats mit einem abgebildeten SS-Mann“ (Bl. 55 BA B). Dass es ihm dabei lediglich um die Erörterung einer möglichen neuen Frisur gegangen sei, wie von ihm vorgetragen, erklärt nicht, weshalb er dafür Bilder mit Nazisymbolen ausgewählt hat.

21

Nach Angaben des Zeugen ... soll der Antragsteller „... als ... bezeichnet“ haben. Im Kontext mit den auf Bl. 144 bis 146 der Beiakte B befindlichen Bildern, die sich auf dem Mobiltelefon des Antragstellers fanden, lässt dies den Schluss auf eine ausländerfeindliche Gesinnung des Antragstellers zu. Dort heißt es zum Beispiel: „...“.

22

Soweit der Antragsteller bestreitet, jemals „Sieg Heil“ gerufen zu haben, widerspricht dies den Angaben mehrerer Zeugen, die einen entsprechenden Ausruf von ihm in angetrunkenem Zustand gehört haben wollen (vgl. Synopse, Bl. 148 ff. BA B).

23

Aufgrund dieser Erkenntnisse ist sein Vorbringen, er habe den Eid, den er auf die Verfassung geschworen habe, jederzeit gehalten und beabsichtige ihn auch nicht zu brechen, nicht glaubhaft. Die vom Antragsteller angeführte Vermutung, seine anzeigenerstattenden Kollegen hegten möglicherweise persönliche Animositäten gegen ihn, vermögen die konkreten Anhaltspunkte für fehlende charakterliche Eignung - insbesondere aufgrund der bei ihm vorgefundenen Bilder - ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

24

Ob der Antragsteller in Gesprächen mit dem Kommilitonen ... zudem antisemitische und menschenverachtende Äußerungen getätigt oder solche gefallenen Äußerungen gutgeheißen hat, bedarf im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner weitergehenden Aufklärung, weil die vorstehend aufgezählten Umstände ausreichen, um „zwingende dienstliche Gründe“ zu bejahen. Dementsprechend ist auch eine vom Antragsteller beantragte Zeugenvernehmung entbehrlich und einem etwaigen Hauptsacheverfahren bzw. Entlassungsverfahren vorbehalten.

25

Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt der Umstand, dass er sich lediglich im Ausbildungsverhältnis befinde und keinen Außenkontakt habe, nicht dazu, dass das ausgesprochene Verbot unverhältnismäßig wäre. Dies ergibt sich aus den von Seiten der Antragsgegnerin angeführten Argumenten. Dazu heißt es zutreffend im Bescheid, ein Verbleib im Ausbildungsbetrieb würde zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Bundespolizei führen und könnte dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen rechtsextremistische oder jedenfalls menschenverachtende Äußerungen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die strafrechtlichen und dienstrechtlichen Ermittlungen erschwert werden könnten. Schließlich diene die Maßnahme auch dem Schutz der Mitstudierenden, die in dem laufenden Verfahren als Zeugen ausgesagt hätten. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin ergänzend und zutreffend darauf hingewiesen, dass auch zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in Uniform in der Öffentlichkeit tätig werden müsste.

26

Auch der Einwand des Antragstellers, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin kein Ermessen ausgeübt habe, verfängt nicht. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 BBG Rn. 21 a.E.), sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 -, Juris Rn. 14). Da es für einen Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung gibt, heißt es zutreffend im Bescheid, die Maßnahme nach § 66 BBG sei aus vorbenannten Gründen unerlässlich.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist Polizeikommissaranwärter im 72. Studienjahrgang an der Hochschule Bund - Fachbereich Bundespolizei. Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 verbot der Präsident der Bundespolizeiakademie dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung hieß es, das Verhalten des Antragstellers innerhalb des Dienstbetriebs offenbare eine rechtsextreme zumindest latent rassistische Gesinnung. Seine Äußerungen und Verhaltensweisen ließen auf eine für den Polizeivollzugsdienst untragbare charakterliche Grundeinstellung und eine tiefe Missachtung der ihm auferlegten Pflicht schließen, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und für deren Einhaltung einzutreten.

2

Dem war vorausgegangen, dass Studierende seines Jahrgangs gegenüber dem Prodekan des Zentralen Lehrbereichs der Bundespolizeiakademie in Brühl Angaben zum Verhalten des Antragstellers gemacht hatten, die zur Einleitung eines förmlichen Strafverfahrens und zu polizeilichen Ermittlungen u.a. gegen den Antragsteller geführt haben. Es hat daraufhin bei ihm eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung stattgefunden und mehrere Zeugen sind zu den Vorkommnissen polizeilich vernommen worden.

3

Am 11. Mai 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zugleich hat er beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet worden. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus. Der angegriffene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich formell und materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 BBG lägen vor. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Norm seien zu bejahen.

4

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

5

Soweit der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss leide an einem Verfahrensfehler, trifft dies nicht zu. Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, die erstinstanzliche Entscheidung sei zur Unzeit ergangen, weil die Antragserwiderung der Antragsgegnerin seinem Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2016 lediglich „zur Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme“ ohne Fristsetzung übersandt worden sei und sein Prozessbevollmächtigter sich bis zum 19. Juni 2016 im Urlaub befunden habe. Zwischen Übersendung der Antragserwiderung und Beschlussfassung lagen mehrere Wochen. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der es dem Antragsteller auch darum ging, noch vor Ende des Studienabschnitts im Juni 2016 wieder zur Ausbildung zugelassen zu werden, hätte der Prozessbevollmächtigte Vorsorge dafür treffen müssen, dass auch während seiner Urlaubsabwesenheit auf gerichtliche Verfügungen bei Bedarf in angemessener Zeit reagiert werden kann.

6

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2016 hat keinen Erfolg, weil die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht.

7

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 Satz 1 BBG ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offenbar zu Unrecht ausgesprochen worden ist, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz- Kommentar, Stand Juli 2016, § 66 Rn. 31). § 66 Satz 1 BBG bestimmt, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten kann.

8

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Angesichts der Besonderheit der Maßnahme mit schon materiellrechtlich erforderlichen zwingenden Gründen besteht in aller Regel zugleich Anlass und Rechtfertigung, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dafür werden im Allgemeinen keine zusätzlichen Gründe angeführt werden können und müssen (Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 31). Im Bescheid heißt es dementsprechend zur Begründung des Sofortvollzuges, es sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeieinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe und weitere Übergriffe verhindert würden. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher mit sofortiger Vollziehbarkeit anzuordnen, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten. Diese Begründung ist hinreichend. Soweit der Antragsteller meint, es hätte einer weitergehenden Begründung bedurft, weshalb die Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebs, die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Bundespolizei, das Ansehen des Beamtentums und der Schutz der anderen Auszubildenden gefährdet sein solle, obwohl er sich als Polizeikommissar in Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule befinde und keinen Außenkontakt habe, dringt er damit nicht durch. Denn zu Bundespolizeieinrichtungen, deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt werden soll, gehört auch die Hochschule selbst. Entscheidend für die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundespolizei - wie der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen - ist, ob der Dienstherr oder die Allgemeinheit künftig noch Vertrauen in eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Bundespolizei hätten, wenn ihnen die Vorwürfe und das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Ausbildung bis zur abschließenden Klärung bekannt würden. Darüber hinaus ist durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden.

9

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig; denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen worden sein könnte.

10

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2016 keine Bedenken bestünden, insbesondere die fehlende Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides unbeachtlich sei, weil entweder Gründe für ein Absehen von der Anhörung (gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) vorlägen oder jedenfalls die Möglichkeit der Nachholung bis zum Abschluss des Klageverfahrens bestehe (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG). Damit wird dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan.

11

Gründe, die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen könnten, ergeben sich nicht aus der Beschwerdebegründung (und sind auch nicht ersichtlich).

12

Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 66 BBG zu bejahen sind, ist nach den Kenntnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorgelegen haben, zu beurteilen. Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiellrechtlichen Eilmaßnahme handelt - denn es erlischt gemäß § 66 Satz 2 BBG, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist -, kann keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O. § 66 Rn. 30). Die endgültige Aufklärung ist dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem bereits im Juli eingeleiteten Entlassungsverfahren vorbehalten.

13

Die Ausübung von Dienstgeschäften setzt nicht voraus, dass dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihm Dienstgeschäfte zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst – wie hier – Dienstgeschäfte im Sinne der Vorschrift ausübt (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 16).

14

Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 -, Juris Rn. 5). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, Juris 13). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 66 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (so auch zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2015 - 6 A 1454/13 -, Juris Rn. 7 ff. m.w.N.).

15

Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98, Juris Rn.).

16

Dass Letzteres vorliegend der Fall war, stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.

17

Die Antragsgegnerin hat begründete Zweifel daran, dass der Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Denn es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner rechtsextremen und zumindest latent rassistischen Einstellung nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt (BVerwG, Urt. v.09.06.1981 - 2 C 48.78 -, Juris Rn. 24). Da Beamte auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG jederzeit entlassen werden können, können berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue einen sachlichen Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf darstellen; der Nachweis eines konkreten Dienstvergehens oder einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1981, a.a.O., Juris Rn. 20).

18

Das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft fehlerhaft zitiert und deshalb zu Unrecht das Vorliegen der „zwingenden dienstlichen Gründe“ bejaht, greift nicht durch. Ob tatsächlich ungenau zitiert wurde, kann dahinstehen, weil der Akteninhalt die Annahme „zwingender dienstlicher Gründe“ rechtfertigt.

19

Aufgrund der Angaben, die fünf Studierende am 25. April 2016 gegenüber dem Prodekan des Zentralen Lehrbereichs hinsichtlich des Antragstellers gemacht haben, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Antragsteller eine rechtsextreme und fremdenfeindliche Einstellung hat erkennen lassen. Seine Kollegen berichteten über mehrfach und öffentlich getätigte rechtsradikale Äußerungen des Antragstellers, sowie darüber, dass der Antragsteller im Besitz von Bildmaterial mit mutmaßlich nationalsozialistischen Inhalten sei. Diese Angaben haben sich zum einen durch die polizeilichen Vernehmungen der Kollegen des Antragstellers (vgl. Synopse der Zeugenaussagen, Bl. 148 bis 150 der polizeilichen Ermittlungsakte - BA B) und zum anderen aufgrund der beim Antragsteller auf dem Mobiltelefon vorgefundenen Fotos (Bl. 130 bis 146 BA B) bestätigt. Ob diese Feststellungen ausreichen, um den Grad strafbaren Verhaltens zu erreichen, ist irrelevant. Sie zeigen jedenfalls, dass der Antragsteller sich nicht von rechtsradikalem Gedankengut distanziert und mithin Zweifel an der charakterlichen Eignung im Hinblick auf die Ausübung des Berufes eines Polizisten der Bundespolizei gerechtfertigt sind. Soweit er geltend macht, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Bilder seien Privatsache, Bilder, auf denen Hakenkreuze abgebildet seien, seien ihm zugeschickt worden und stellten einen – auch so verstandenen – makabren Scherz dar, Bilder von Soldaten der Wehrmacht oder der Waffen-SS seien Ausdruck seines historischen Interesses, ist dies vor dem Hintergrund der Schilderungen der Kommilitonen über das Verhalten des Antragstellers - auch im Zusammenspiel mit dem Kommilitonen ... - als Schutzbehauptung zu werten.

20

Nach dem derzeitigen Aktenstand trifft es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu, dass er die abgespeicherten Fotos nicht weitergezeigt habe. So bezeugt etwa die Zeugin ..., dass der Antragsteller sowohl verschiedene „SS-Frisuren als auch Fotos mit Hakenkreuzen und SS-Runen auf seinem Handy hatte und überall rumgezeigt hat“ (Bl. 58 BA B). Auch die Zeugin ... gab an, dass der Antragsteller ihr ein Foto eines SS-Mannes gezeigt habe, bei dem SS-Runen auf dem Uniformkragen zu sehen gewesen seien, und ein weiteres Bild eines „Propagandaplakats mit einem abgebildeten SS-Mann“ (Bl. 55 BA B). Dass es ihm dabei lediglich um die Erörterung einer möglichen neuen Frisur gegangen sei, wie von ihm vorgetragen, erklärt nicht, weshalb er dafür Bilder mit Nazisymbolen ausgewählt hat.

21

Nach Angaben des Zeugen ... soll der Antragsteller „... als ... bezeichnet“ haben. Im Kontext mit den auf Bl. 144 bis 146 der Beiakte B befindlichen Bildern, die sich auf dem Mobiltelefon des Antragstellers fanden, lässt dies den Schluss auf eine ausländerfeindliche Gesinnung des Antragstellers zu. Dort heißt es zum Beispiel: „...“.

22

Soweit der Antragsteller bestreitet, jemals „Sieg Heil“ gerufen zu haben, widerspricht dies den Angaben mehrerer Zeugen, die einen entsprechenden Ausruf von ihm in angetrunkenem Zustand gehört haben wollen (vgl. Synopse, Bl. 148 ff. BA B).

23

Aufgrund dieser Erkenntnisse ist sein Vorbringen, er habe den Eid, den er auf die Verfassung geschworen habe, jederzeit gehalten und beabsichtige ihn auch nicht zu brechen, nicht glaubhaft. Die vom Antragsteller angeführte Vermutung, seine anzeigenerstattenden Kollegen hegten möglicherweise persönliche Animositäten gegen ihn, vermögen die konkreten Anhaltspunkte für fehlende charakterliche Eignung - insbesondere aufgrund der bei ihm vorgefundenen Bilder - ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

24

Ob der Antragsteller in Gesprächen mit dem Kommilitonen ... zudem antisemitische und menschenverachtende Äußerungen getätigt oder solche gefallenen Äußerungen gutgeheißen hat, bedarf im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner weitergehenden Aufklärung, weil die vorstehend aufgezählten Umstände ausreichen, um „zwingende dienstliche Gründe“ zu bejahen. Dementsprechend ist auch eine vom Antragsteller beantragte Zeugenvernehmung entbehrlich und einem etwaigen Hauptsacheverfahren bzw. Entlassungsverfahren vorbehalten.

25

Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt der Umstand, dass er sich lediglich im Ausbildungsverhältnis befinde und keinen Außenkontakt habe, nicht dazu, dass das ausgesprochene Verbot unverhältnismäßig wäre. Dies ergibt sich aus den von Seiten der Antragsgegnerin angeführten Argumenten. Dazu heißt es zutreffend im Bescheid, ein Verbleib im Ausbildungsbetrieb würde zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Bundespolizei führen und könnte dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen rechtsextremistische oder jedenfalls menschenverachtende Äußerungen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die strafrechtlichen und dienstrechtlichen Ermittlungen erschwert werden könnten. Schließlich diene die Maßnahme auch dem Schutz der Mitstudierenden, die in dem laufenden Verfahren als Zeugen ausgesagt hätten. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin ergänzend und zutreffend darauf hingewiesen, dass auch zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in Uniform in der Öffentlichkeit tätig werden müsste.

26

Auch der Einwand des Antragstellers, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin kein Ermessen ausgeübt habe, verfängt nicht. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 BBG Rn. 21 a.E.), sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 -, Juris Rn. 14). Da es für einen Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung gibt, heißt es zutreffend im Bescheid, die Maßnahme nach § 66 BBG sei aus vorbenannten Gründen unerlässlich.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.151,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 28. September 2015 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31. Dezember 2015. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Über den erhobenen Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - offenkundig - rechtmäßig erscheint und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es nicht beanstandet, dass der Antragsgegner angesichts der ermittelten Sachverhalte im Rahmen der ihm obliegenden Prognose davon ausgegangen ist, dass deshalb in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten auf Lebenszeit wenigstens die Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen würde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG sind dabei auch dann erfüllt, wenn der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 28. Dezember 2015 erhobene Vorwurf der Vergewaltigung bzw. des sexuellen Missbrauchs sowie die in dem Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 28. September 2015 aufgeführten unerlaubten Datenabfragen in polizeilichen Datenbanken einstweilen außer Betracht blieben. Bereits die vom Antragsteller eingeräumte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) am 6. April 2015 stellt - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers - ein außerdienstlich begangenes Dienstvergehen dar. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dabei ist die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens regelmäßig anzunehmen, wenn dieses Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen sieht § 201a Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Strafrahmen vor, der bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reicht. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuchs handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris Rn. 17 f.). Es trifft mithin nicht zu, wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers ausführt, dieser Verstoß gegen § 201a StGB wiege „weitaus weniger schwer als der Besitz kinderpornographischer Schriften“.

Der Gesetzgeber knüpfte mit der Einführung des § 201a StGB (jetzt in der geänderten Fassung der Vorschrift durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetzes, die am 27.01.2015 in Kraft getreten ist) an schon früher erhobene Forderungen nach der Gleichbehandlung von unbefugtem Abhören (§ 201) und dem unbefugten Abbilden an. Als notwendig erachtet wurde die Ergänzung des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes vor allem deshalb, weil mit der rasanten Entwicklung im Bereich der Videotechnik neue Möglichkeiten des unbefugten Eindringens in die Privatsphäre entstanden. So ist es aufgrund der Digitalisierung und Miniaturisierung von Geräten wie Web- und Spycams sowie Mobiltelefonen mit Kamerafunktion ein Leichtes, andere Personen unbemerkt detailgetreu aufzunehmen und die Bilder in Sekundenschnelle via Internet zu verbreiten (Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB, 29. Aufl. 2014, § 201a Rn. 1).

Die außerdienstliche Verwirklichung des Tatbestands des § 201a StGB weist auch einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - BVerwGE 152, 228 ).

Das Verhalten des Antragstellers ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die Tathandlung, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt ist, führte zu einem erheblichen Ansehensschaden für die eigene Person des Antragstellers, aber auch für das der Beamtenschaft an sich. Von Polizeibeamten wird erwartet, dass sie den persönlichen Lebens- und Geheimbereich achten. Zudem verlieren die Bemühungen der Polizei um die Verhütung und Aufklärung von Straftaten an Glaubwürdigkeit, wenn Polizeivollzugsbeamte selbst Straftaten begehen. Der dienstliche Bezug ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen. Wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Verhalten verharmlosend dahingehend beschreibt, dass er ein intensives Geschlechtsleben pflegte, mit Angehörigen des anderen Geschlechts durchaus anzügliche Kurznachrichten austauschte und mit ausschließlich erwachsenen Frauen einen offensiven Umgang pflegte, verkennt er, dass die weiteren im Entlassungsbescheid genannten Verhaltensweisen, von deren strafrechtlichen Verfolgung nach der Anklage gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen wurde, nicht nur einen weiteren Fall des § 201a StGB und weitere sexuelle Nötigungen beinhalten, sondern dass das Verhalten des Antragstellers in der Öffentlichkeit einer Diskothek sowie im Kreis der Kolleginnen auch offenkundig geworden ist.

Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hat das Bundesverwaltungsgericht geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - NVwZ-RR 2016, 421 ). Da vorliegend die Bildaufzeichnungen bei der angeklagten und einer weiteren Tat jeweils während des Geschlechtsverkehrs gefertigt wurden und noch weitergehende Verletzungen des persönlichen Lebensbereichs kaum denkbar erscheinen, ist davon auszugehen, dass der Orientierungsrahmen nach oben hin auszuschöpfen gewesen wäre. Die wiederholten Taten und die darin zum Ausdruck kommende Herabwürdigung der betroffenen Frauen zum Objekt des Geschlechtstriebs des Antragstellers hätten bei einem Lebenszeitbeamten zumindest zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Alkoholisierung des Antragstellers bei der angeklagten Tat dazu führen könnte, einen Schuldminderungsgrund anzunehmen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2 und 4, § 47 GKG (wie Vorinstanz).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.