Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 6 ZB 17.2316

bei uns veröffentlicht am12.03.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2017 – M 21 K 16.1061 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Kläger, der als Leitender Miliärdekan im Dienst der Beklagten steht, begehrt die Feststellung, dass das ihm gegenüber mit Bescheid vom 2. April 2015 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Leiter eines Evangelischen Militärdekanats rechtswidrig war.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 informierte der Evangelische Militärbischof den Kläger über eine Mitteilung des Konvents der evangelischen Militärgeistlichen des Militärdekanats, wonach eine gedeihliche vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich sei. Er sehe die kirchliche Auftragserfüllung deshalb, anders als bislang, nicht mehr nur als gefährdet an. Die zuvor angeordneten Maßnahmen (Mediation, die Fort- und Weiterbildung) seien nicht mehr geeignet, das zerrüttete Vertrauensverhältnis in absehbarer Zeit wiederherzustellen. Es liege eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im Dekanat vor. Unter Berufung auf dieses Schreiben hörte der Evangelische Militärgeneraldekan den Kläger zu einem beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an und bot auch ein persönliches Gespräch an. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2015 mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen der Aufforderung nicht nachkommen könne. Auch zu einer telefonischen Kontaktaufnahme sei er nicht in der Lage.

Unter dem 2. April 2015 untersagte der Militärgeneraldekan dem Kläger mit sofortiger Wirkung aus zwingenden dienstlichen Gründen vorübergehend die Führung der Dienstgeschäfte als Leiter des Evangelischen Militärdekanats. Vor dem Hintergrund der im Schreiben des Militärbischofs enthaltenen Feststellungen sei die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben im Militärdekanat durch den Kläger gegenwärtig nicht gewährleistet, sodass dessen Entbindung von der Pflicht zur Dienstleistung und dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung unabhängig von der aktuellen Krankschreibung unabdingbar sei.

Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch ein und erhob später Klage zum Verwaltungsgericht auf Feststellung, dass der Bescheid des Militärgeneraldekans vom 2. April 2015 rechtswidrig gewesen sei. Mit Urteil vom 22. September 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei zwar eröffnet und die Feststellungsklage zulässig. Sie sei aber unbegründet. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei auf der Grundlage das § 66 Satz 1 BBG während seiner gesamten durch § 66 Satz 2 BBG begrenzten Geltungsdauer rechtmäßig gewesen. Es sei ausschließlich auf die Besorgnis einer nachhaltigen Störung und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im Militärdekanat gestützt. Die Beklagte habe aufgrund der zutage getretenen Spannungsverhältnisse zu der Feststellung gelangen dürfen, dass zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Klägers vorlägen. Die Feststellung innerdienstlicher Spannungen und einer nachhaltigen Zerrüttung sei auch nicht vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich gewesen, wie die gerichtliche Beweisaufnahme erwiesen habe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt.

2. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Rechtsgrundlage des streitigen Verbots ist § 66 Satz 1 BBG. Danach kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die Vorschrift stellt dabei (anders bei der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 BDG) nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Beamten ab, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 6 CS 17.1722 – juris Rn. 9), was allerdings nicht ausschließt, dass zugleich ein Schuldvorwurf dem Beamten gegenüber begründet werden kann.

Die Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG hat nur vorläufigen Charakter, weil das Verbot gemäß § 66 Satz 2 BBG erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein weiteres Verfahren eingeleitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.1979 – 1 WB 67.78 – BVerwGE 63, 250/251). Wegen dieses vorläufigen Charakters ist für eine Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG keine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass die dienstlichen Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend erscheinen lassen. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – DVBl 1999, 326 f.; BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 5 f.; B.v. 12.10.2017 – 6 CS 17.1722 – juris Rn. 9).

bb) Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Dienstführungsverbot rechtmäßig war. Dabei kann dahinstehen, ob § 66 BBG auf evangelische Militärgeistliche, deren Status als Bundesbeamte auf dem Gesetz über die Militärseelsorge vom 26. Juli 1957 (BGBl II S. 701) in Verbindung mit dem am 22. Februar 1957 unterzeichneten Militärseelsorgevertrag (MSV) der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland gründet, uneingeschränkt Anwendung findet oder aber mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften in eigenen Angelegenheiten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) gerichtlich nur begrenzt überprüfbare Spielräume eröffnet. Denn auch bei einer uneingeschränkten Anwendung des § 66 BBG (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 MSV) bedürfen die Einwände, die der Kläger mit dem Zulassungsantrag gegen die Verfahrensweise, Rechtsauslegung und -anwendung durch das Verwaltungsgericht vorbringt, keiner weiteren Überprüfung in einem Berufungsverfahren.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Dienstführungsverbot sei durch „zwingende dienstliche Gründe“ im Sinn von § 66 Satz 1 BBG gerechtfertigt gewesen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.

Das Verbot stützt sich auf die Feststellungen des Evangelischen Militärbischofs, dem die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt (Art. 10 MSV). Danach ist es in der Wahrnehmung des Dienstes durch den Kläger im Militärdekanat zu einer nachhaltigen Störung und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im Dekanat gekommen. Das ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Konvents der evangelischen Militärgeistlichen des Militärdekanats vom 23. Februar 2015. Die vollzählig anwesenden Militärgeistlichen des Dekanats haben darin erklärt, dass eine gedeihliche, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich sei. Mit Blick auf diese unmissverständliche und schwerwiegende Erklärung und die entsprechende Bewertung durch den Militärbischof durfte der Militärgeneraldekan – ohne weiteres – davon ausgehen, dass bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Kläger auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden über die Dienstführung des Klägers nur vorgeschoben oder gar missbräuchlich gewesen wären, bestanden nicht. Das hat die Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ob die durch den Konvent offen zu Tage getretene massive Beeinträchtigung des Dienstbetriebs dem Kläger subjektiv vorwerfbar war, ist im Rahmen des § 66 BBG ebenso unerheblich wie der mit dem Zulassungsantrag hervorgehobene Umstand, dass die konkreten Umstände aus der Sicht der Dienstvorgesetzten selbst noch nicht abschließend ermittelt waren.

Es bestehen entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO), insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Militärgeneraldekan auf die zunächst mit Schreiben vom 26. Januar 2015 angeordnete Mediation verzichtet hat. Die Stellungnahme des Konvents der Militärgeistlichen vom 23. Februar 2015 hat den Ausgangssachverhalt, der schon zuvor Anlass zu Gesprächen und dienstlichen Anordnungen gegeben hatte, deutlich „verschlimmert“ und den Schluss gerechtfertigt, dass eine Mediation jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geeignet sei, das zerrüttete Vertrauensverhältnis innerhalb des Dekanats in absehbarer Zeit wieder herzustellen. Ein milderes Mittel, wie eine vorläufige Umsetzung oder Versetzung, ist angesichts des Status und der Funktion des Klägers nicht ersichtlich.

Dass der Kläger bei Erlass des Dienstausübungsverbots dienstunfähig war, begründet ebenfalls keinen Rechtsfehler. Mit Schreiben vom 28. März 2015 hatte er im Rahmen seiner Anhörung gebeten, das Verfahren bis zur Wiederherstellung seiner Belastbarkeit auszusetzen. Schon begrifflich bedeutet dies nicht bis zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Militärgeneraldekan, wie im Bescheid vom 2. April 2015 ausgeführt, mit Blick auf krankheitsbedingte Unwägbarkeiten gleichwohl das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet hat. Dass keine weiteren Erhebungen durchgeführt worden sind, ist auch insoweit unerheblich.

b) Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte


Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen di

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger steht als ... (Besoldungsgruppe ...) im Dienst der Beklagten. Er ist seit dem ... hauptamtlicher Militärgeistlicher der Evangelischen Militärseelsorge in der Bundeswehr und seit ... Leiter des Evangelischen Militärdekanats (EMilD) ..., dem ... evangelische Militärpfarrämter im Zuständigkeitsbereich der Länder ... und ... nachgeordnet sind.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte ihm der Militärgeneraldekan unter Bezugnahme auf ein am ... Dezember 2014 mit ihm geführtes Gespräch mit, dass nach seiner Feststellung und den Erkenntnissen des Ev. Militärbischofs das Vertrauensverhältnis zwischen seiner Bürosachbearbeiterin, Frau B., und dem überwiegenden Teil der Dienststellenleiter der ihm unterstellten Militärpfarrämter sowie der dort beschäftigten Pfarrhelferinnen und -helfer so nachhaltig gestört sei, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheine. Eine tragfähige Basis für eine zielführende und erfolgreiche Arbeit des Dekanats sei daher nicht mehr gegeben und somit die kirchliche Auftragserfüllung gefährdet. Es werde von ihm erwartet, zeitnah geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um seine Mitarbeiterin von ihren Aufgaben und Pflichten zu entbinden und ihre Weiterverwendung außerhalb der Ev. Militärseelsorge zu veranlassen. Ferner hätten er und der gesamte Pfarrkonvent unter entsprechender professioneller Begleitung durch einen externen Mediator alsbald eine Mediation durchzuführen. Außerdem werde er gebeten, sich um eine geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahme zur Verbesserung seiner Fähigkeiten auf dem Gebiet der Personalführung zu kümmern. Schließlich habe er bis auf weiteres zu jedem Monatsende über seine Tätigkeit als leitender Dekan sowie über die Umsetzung der vorstehenden Maßnahmen zu berichten.

Hierauf antwortete der Kläger im Wesentlichen, seines Erachtens herrsche in seinem Dekanat eine konstruktive und gute Zusammenarbeit auch mit Frau B., deren Leistung von der Pfarrerschaft gewürdigt worden sei und sich auch in den Dokumentationen über die turnusmäßigen Orientierungsgespräche mit ihr niederschlage. Er weise allerdings noch einmal darauf hin, dass sich Frau B. nach einer Operation im Stadium der Rekonvaleszenz befinde. Die angeordneten Maßnahmen werde er zeitgerecht umsetzen und darüber berichten.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 teilte der Militärgeneraldekan mit, er halte an seinen Feststellungen vom 26. Januar 2015 fest und teile die gegenteiligen Auffassungen des Klägers nicht. Ferner vermisse er die Umsetzung seiner Anordnungen. Er beabsichtige daher, bei einer bevorstehenden Dienstbesprechung des Pfarrkonvents am ... Februar 2015 seine Mediationsanordnung selbst bekanntzugeben und zu erläutern. Der Kläger möge sich darauf einstellen, dass er an diesem Teil der Veranstaltung nicht teilnehmen könne.

In einem während des Pfarrkonvents I/2015 vom ... bis ... Februar 2015 in der Ev. Tagungsstätte ... verabschiedeten, von zwei Vertrauenspfarrern unterzeichneten handschriftlichen Schreiben vom ... Februar 2015 teilte der Konvent der Ev. Militärgeistlichen des EMilD ... – Pfarrkonvent I/2015 – dem Ev. Militärbischof mit, dass dem Konvent eine gedeihliche, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger und der Bürosachbearbeiterin des Dekanats nicht mehr möglich sei. Dieser Erklärung schloss sich der Konvent der Pfarrhelferschaft des EMilD ... mit einer (nicht unterschriebenen) handschriftlichen Erklärung vom .... März 2015 an.

Bereits am ... Februar 2015, unmittelbar nach seiner Rückfahrt vom Pfarrkonvent I/2015, hatte sich der Kläger krankgemeldet und anschließend eine Arbeitsunfähigkeitsbscheinigung vorgelegt.

Auf die Beschlüsse vom ... Februar und .... März 2015 bezugnehmend teilte der Ev. Militärbischof dem Kläger unter dem 17. März 2015 mit, er sehe nun – abweichend von der bisherigen Auffassung des Militärgeneraldekans – die kirchliche Auftragserfüllung nicht mehr nur als gefährdet, sondern als nicht mehr sichergestellt an. Die vom Militärgeneraldekan im Schreiben vom 26. Januar 2015 angeordneten Maßnahmen halte er nicht mehr für geeignet, das zerrüttete Vertrauensverhältnis in absehbarer Zeit wiederherzustellen. Vielmehr müsse er eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im EMilD ... und damit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im Dekanat feststellen. Ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Konvents könne er dabei nicht feststellen. In Wahrnehmung seiner kirchlichen Dienstaufsicht seien weitere Erhebungen erforderlich. Für deren Dauer halte er es für geboten, dass der Kläger seine in der Leitung des EMilD ... übertragenen Aufgaben ab sofort nicht mehr wahrnehme. Er habe daher den Militärgeneraldekan gebeten, dem Kläger die Führung seiner Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen vorübergehend zu untersagen. Er sei sich bewusst, dass diese Maßnahme mit einer schweren Belastung des Klägers verbunden sei. Die Wahrnehmung der ihm obliegenden kirchlichen Leitung der Militärseelsorge und obersten kirchlichen Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen sowie die Tragung der Gesamtverantwortung für die kirchliche Arbeit in der Seelsorge in der Bundeswehr zwängen ihn jedoch dazu.

Hierzu vom Militärgeneraldekan unter dem ... März 2015 angehört, teilte der Kläger unter dem ... März 2015 mit, er könne sich derzeit aus gesundheitlichen Gründen zu der beabsichtigten Maßnahme nicht äußern und bitte, aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn das Verfahren bis zur Wiederherstellung seiner Belastbarkeit auszusetzen.

Mit am 4. April 2015 zur Post gegebenem, auf § 66 Satz 1 BBG gestütztem und auf die Feststellungen des Ev. Militärbischofs Bezug nehmendem Bescheid vom 2. April 2015 untersagte der Militärgeneraldekan dem Kläger daraufhin aus zwingenden dienstlichen Gründen vorübergehend mit sofortiger Wirkung die Führung seiner Dienstgeschäfte als Leiter des EMilD ... Hiergegen legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am .... Mai 2015 Widerspruch ein. Auf deren Rüge, dass die ihnen vorgelegten Akten keine Dokumentation der Umstände enthielten, welche der behaupteten Zerrüttung zugrunde lägen, antwortete der Militärgeneraldekan, zu den Gesprächen vom ... Dezember 2014 und ... Januar 2015 seien von ihm keine gesonderten Aktenvermerke gefertigt worden. Vielmehr ergebe sich der Inhalt der Gespräche aus seinem Schreiben vom 26. Januar 2015. Die zugrunde liegenden Erkenntnisse habe er in persönlichen Gesprächen mit Militärgeistlichen sowie Pfarrhelfern gewonnen. In der Sitzung des Pfarrkonvents vom ... Februar 2015 in ... sei auf die Fertigung eines Sitzungsprotokolls ausdrücklich verzichtet worden, um eine offene und vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre zu schaffen. Lediglich das Ergebnis komme in dem einstimmigen Votum zum Ausdruck, dass eine gedeihliche, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich sei. Das Votum der Pfarrhelferschaft sei am .... März 2015 durch deren Sprecher verfasst worden und beruhe auch ohne dessen Unterschrift auf einem entsprechenden Beschluss.

Nachdem das Ev. Kirchenamt für die Bundeswehr der Aufforderung der Bevollmächtigten des Klägers, bis zum 18. Februar 2016 schriftlich zu erklären, dass das – durch Zeitablauf erledigte – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtswidrig gewesen sei, nicht Folge geleistet hatte, erhob der Kläger am .... März 2016 durch seine Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass der Bescheid des Militärgeneraldekans vom 2. April 2015 rechtswidrig gewesen sei.

Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO für die Erhebung der Feststellungsklage seien gegeben. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. Denn in dem an ihn gerichteten Vorwurf einer „nachhaltigen Störung und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im Dekanat“ liege, wäre er zutreffend, ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Die Beklagte sei aber mangels einer hinreichenden Dokumentation zugrunde liegender Tatsachen nicht einmal in der Lage, die erhobenen Vorwürfe zu substantiieren, geschweige denn zu belegen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter dem 28. April 2016 vorgetragen, es bestünden bereits Zweifel an der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.

Der Kläger sei seit dem ... Februar 2015 fortdauernd dienstunfähig krankgeschrieben und habe sich wiederholt in stationärer Behandlung des Bundeswehrzentralkrankenhauses ... befunden. Unter dem ... Januar 2016 habe er bei dem Bundesministerium der Verteidigung die Anerkennung eines Dienstunfalls wegen einer im Gefolge eines nicht näher bezeichneten Auslandseinsatzes erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung beantragt. Aufgrund dessen sei ein Verfahren zur Feststellung einer Einsatzschädigung nach dem Einsatzversorgungs- und Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes eingeleitet worden. Als Anknüpfungspunkt komme in Betracht, dass der Kläger in den Jahren 20...... bis 20...... das deutsche Heereskontingent Spezialkräfte bei der Operation „...“ in Afghanistan seelsorgerlich begleitet und in seinen Folgeverwendungen wiederholt Dienstreisen in verschiedene Einsatzgebiete der Bundeswehr unternommen habe. Aus diesem Grund sei das von dem Ev. Kirchenamt für die Bundeswehr bei dem Personal- und Vertrauensärztlichen Dienst eingeleitete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers bis zum Abschluss des Verfahrens zur Feststellung einer Einsatzschädigung ausgesetzt worden.

Die Voraussetzungen des § 66 Satz 1 BBG für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch den Kläger hätten im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vorgelegen, da ein zwingender dienstlicher Grund gegeben gewesen sei. Dieser habe in dem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Mitgliedern des Pfarrkonvents sowie der Pfarrhelferschaft gelegen und sei in den einheitlichen Voten vom ... Februar und .... März 2015 hinreichend dokumentiert. Der Anwendungsbereich des § 66 Satz 1 BBG sei auch dann eröffnet, wenn keine andere Maßnahme geeignet sei, ein bestehendes Spannungsverhältnis kurzfristig zu lösen. Die Feststellung eines Verschuldens oder die Sanktionierung eines missbilligten Verhaltens des Betroffenen sei damit nicht verbunden. Die Maßnahme sei zur kurzfristigen Befriedung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im EMilD ... notwendig und geboten gewesen. Sie sei mit Ablauf der dreimonatigen Frist des § 66 Satz 2 BBG erloschen und entfalte keine Rechtswirkungen mehr. Ein von dem Kläger geltend gemachtes Rehabilitationsinteresse bestehe nicht, da eine im beamtenrechtlichen Sinne zu bewertende Feststellung eines Fehlverhaltens des Klägers mit Ausspruch der Maßnahme nicht verbunden gewesen sei. Ob und inwieweit das Vertrauensverhältnis in Anlehnung an § 80 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD) zerrüttet oder zerstört gewesen sei, unterliege nicht der Nachprüfbarkeit eines staatlichen Gerichts. Die Klärung der Frage der gedeihlichen, vertrauensvollen Zusammenarbeit bleibe ausschließlich einem kirchlichen Gremium vorbehalten.

Hierauf erwiderte der Kläger, das Kirchenamt habe ihm im streitigen Bescheid eine in der Wahrnehmung seines Dienstes liegende nachhaltige Störung und schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im Dekanat vorgeworfen. Zudem sei ihm vorgehalten worden, bei ihm bestehe individueller Bedarf für Veränderungen im Bereich der Personalführung. Dies sei als Feststellung eines Fehlverhaltens des Klägers auszulegen, gegen welches er sich gerichtlich zur Wehr setzen und eine Rehabilitierung verlangen könne. Das geltend gemachte Feststellungsinteresse sei auch in der Sache begründet, weil die Beklagte das Bestreiten von Spannungen in seiner bzw. in der Person Frau B.s mit dem Pfarrkonvent unwidersprochen gelassen habe und auch sonst jede Konkretisierung des Bestehens einer Zerrüttung, welche eine gedeihliche, vertrauensvolle Zusammenarbeit in Frage stelle, schuldig geblieben sei.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 wurde die Entscheidung über den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht hat zunächst am 23. Juni 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Nachdem festgestellt worden war, dass sich die streitgegenständliche Maßnahme faktisch auf die Führung der Dienstgeschäfte des Klägers gar nicht ausgewirkt hat, da er seit dem ... Februar 2015 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ununterbrochen krankgeschrieben gewesen ist, erklärte der Vertreter der Beklagten, zu dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sei es seinerzeit nur deshalb gekommen, weil der Kläger, der zunächst eine bis zum 30. März 2015 befristete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe, die Folgebescheinigung nicht rechtzeitig vor Ablauf von deren Geltungsdauer, sondern erst mit einigen Tagen Verzögerung am 8. April 2015 übersandt habe. Aus diesem Grund sei in der damaligen unklaren Situation trotz der Krankschreibung der Erlass des bereits vorbereiteten Bescheides vom 2. April 2015 für erforderlich gehalten worden.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 22. September 2017 hat das Gericht Beweis erhoben über die Frage, ob den Feststellungen des Ev. Militärbischofs in dessen Schreiben vom ... März 2015 über das Vorliegen eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der ihm unterstellten Pfarrer und Pfarrhelfer, welches seiner Meinung nach eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im EMilD ... und damit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im Dekanat zur Folge habe, entgegen dessen Darstellung rechtsmissbräuchliches Handeln des Konvents zugrunde liegen könnte, durch Vernehmung der ehemaligen Militärpfarrerin K. und des Ev. Militärbischofs als Zeugen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten und insbesondere auf den Beweisbeschluss vom 10. Juli 2017 sowie die Sitzungsniederschrift vom 22. September 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Das Gericht geht, da die streitige Maßnahme offensichtlich von einem Träger staatlich-hoheitlicher Gewalt getroffen wurde und auf eine staatlichem Recht entstammende Eingriffsgrundlage gestützt ist, von der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten aus (§ 40 Abs. 1 VwGO). Bedauerlicherweise hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht die Weisheit der Bibel auf sich angewendet, die sich aus 1. Kor. 6,1-6 erschlossen und ihm geboten hätte, in dem zugrunde liegenden Streit „zwischen Bruder und Bruder“ – worum es nämlich in der Sache geht – die Anrufung eines staatlichen Gerichts zu unterlassen und stattdessen den Streit „vor den Heiligen“ – etwa im Wege einer innerkirchlichen Mediation – auszutragen.

Die Klage ist, obwohl das nach § 126 Abs. 2 BBG erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist, nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, weil die Beklagte innerhalb der dreimonatigen, am 5. August 2015 abgelaufenen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ohne zureichenden Grund nicht über den von dem Kläger rechtzeitig gegen den Bescheid vom 2. April 2015 eingelegten Widerspruch entschieden hat.

Das für die richtigerweise erhobene Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu fordernde berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. April 2015 ist trotz gewisser Bedenken zu bejahen. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen – hiervon ist vorliegend auszugehen, weil nach § 66 Satz 2 BBG das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schon vor Klageerhebung erloschen war, nachdem nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden war – setzt das berechtigte Interesse ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die Gefahr der Wiederholung oder die Berechtigung einer Rehabilitierung oder die Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses voraus. Die hier allein in Betracht kommende Rehabilitierung begründet dabei stets ein berechtigtes Interesse an der Feststellungsklage, wenn es das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Erfordernis der Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gebietet, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt hat, also prozessual überholt ist (BVerfG vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163). Zwar spricht, wie noch auszuführen sein wird, einiges dafür, dass der hier zu beurteilende Eingriff in das Beamtenverhältnis des Klägers keineswegs „tiefgreifend“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war, jedoch kann, nachdem außer dem Kläger auch der Ev. Militärbischof in seinem Schreiben vom ... März 2015 von einer mit dem streitigen Eingriff verbundenen „schweren Belastung“ des Klägers ausgegangen ist, diesem das für die Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht von vornherein gänzlich abgesprochen werden.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Bescheid vom 2. April 2015, mit dem ihm vom Militärgeneraldekan aus zwingenden dienstlichen Gründen vorübergehend die Führung der Dienstgeschäfte als Leiter des EMilD ... mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, rechtswidrig gewesen ist, denn dieser war während seiner gesamten Geltungsdauer rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für das Dienstausübungsverbot ist § 66 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtlich vorgesehene, in das nach Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich bestehende Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, d.h. auf Übertragung und Ausübung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises (Dienstpostens) eingreifende Sofortmaßnahme von nur vorübergehender Dauer, mit der bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur endgültigen Regelung der Angelegenheit eine – der Sache nach einstweilige – Regelung getroffen wird. Das Verbot lässt die grundsätzliche beamtenrechtliche Stellung des Beamten, d.h. das Beamtenverhältnis und das durch Ernennung verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne, unberührt. Der Beamte darf lediglich das ihm übertragene konkrete Amt, also seine Dienstgeschäfte, nicht ausüben (zum Ganzen: Plog/Wiedow, BBG, zu § 66, Rn. 2).

Dass der Beamte im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots die Dienstgeschäfte tatsächlich wahrnimmt, ist nicht erforderlich. Deshalb kann auch einem Beamten, der sich im Erholungsurlaub – oder wie hier: im Krankenstand – befindet, die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. In diesem Fall wirkt sich das Verbot in dem Zeitpunkt aus, in dem der Beamte seinen Dienst wieder anzutreten hätte (ebenda, Rn. 16).

Die Zwangsbeurlaubung darf nur aus zwingenden dienstlichen Gründen ausgesprochen werden. Sie ist am Platze, wo eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick dienstlich nicht vertretbar ist und eine mildere Möglichkeit, die dienstlichen Nachteile abzuwenden – etwa durch vorläufige Änderung der Geschäftsverteilung, vorläufige Umsetzung oder Abordnung –, nicht besteht. Es müssen schwerwiegende Nachteile oder Gefahren für den Dienstherrn oder Dritte, ggf. auch für den Beamten selbst zu befürchten sein. In diesem Fall muss gemäß § 66 Satz 1 BBG das Individualinteresse des Beamten an der weiteren Ausübung seines Amtes gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurücktreten, sofern die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegenüber seinen Interessen gewahrt ist (ebenda, Rn. 18).

Für das Verbot der Dienstausübung kommen, wie sich auch aus der zeitlichen Anknüpfung in § 66 Satz 2 BBG ergibt, in erster Linie Fälle in Betracht, in denen der Dienstherr aus schwerwiegenden Gründen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Rücknahme der Ernennung oder eine Beendigung des Beamtenverhältnisses u.a. durch Versetzung in den Ruhestand erwägt, aber noch Zeit zur abschließenden Prüfung der Sache benötigt. In Betracht kommen auch schwerwiegende Mängel der Dienstleistung, die auf eine Dienstunfähigkeit des Beamten wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen hindeuten, aber zur Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens noch näherer Prüfung bedürfen (vgl. auch BVerwG vom 12.04.1978 – I WB 159.76, I WB 5.77 – BVerwGE 63, 32 = DVBl 1978, 402 = DokBer B 1978, 183 = NJW 1978, 1597 = NZWehrr 1978, 144, zum Verbot der Dienstausübung nach der Parallelvorschrift des § 22 SG wegen Vertrauensentzugs im Zusammenhang mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand).

Ausnahmsweise kann die Zwangsbeurlaubung auch dann in Betracht kommen, wenn der Beamte, etwa wegen schwerwiegender Fehlleistungen gerade in seinem derzeitigen Arbeitsgebiet oder wegen dort aufgetretener besonders schwerwiegender Spannungen, anderweitig verwendet werden soll, eine solche Verwendung aber nicht sofort möglich ist und die Art der Fehlleistungen oder Spannungen selbst eine befristete Fortführung der bisherigen Dienstgeschäfte ausschließt (Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 19).

Diese beispielhaft aufgeführten Anwendungsfälle der Norm zeigen, dass die Annahme eines Verschuldens des Beamten nicht allgemein Voraussetzung der Zwangsbeurlaubung ist (ebenda, Rn. 20).

Bei der Voraussetzung zwingender dienstlicher Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Als solcher unterliegt er, wie allgemein, voller gerichtlicher Nachprüfung auf seine zutreffende Auslegung. Indessen haben die Gerichte zu respektieren, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts die fachlichen und politischen Ziele und Gewichtungen des Verwaltungshandelns bestimmt und damit die dienstlichen Belange maßgebend prägt; diese fließen als Vorgaben auch in die Würdigung ein, ob es sich bei den Gründen, die den Dienstherrn zur Zwangsbeurlaubung bewogen haben, um zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift handelt (vgl. im Grundsatz entsprechend BVerwG vom 29.04.2004 – 2 C 21.03 – BVerwGE 120, 382 = DVBl 2004, 1375 = ZBR 2004, 393 = NVwZ-RR 2004, 863 = DokBer 2004, 329 = RiA 2005, 28 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 66 = Buchholz 237.95 § 88a SHLBG Nr. 1). Die Setzung dieser Vorgaben berührt grundsätzlich keine Rechte des Beamten, abgesehen von Fällen eines bloßen Vorschiebens oder sonst einer gezielten Manipulation aus unsachlichen Gründen zum Nachteil des Beamten. Ist die gesetzliche Voraussetzung zwingender dienstlicher Gründe gegeben, so entscheidet nach dem Wortlaut der Vorschrift als Kannvorschrift der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Im Ergebnis wird jedoch, soweit die Voraussetzung zwingende dienstliche Gründe bejaht worden ist, für eine andere Entscheidung als den Ausspruch des Verbots schwerlich Raum bleiben (zum Ganzen: Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 21); es ist somit von einem intendierten Ermessen auszugehen.

Die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot ergeben, trägt der Dienstherr. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei der rechtlichen Nachprüfung ebenso wie schon beim Erlass des Verbotes keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden kann; dies widerspräche gerade dem vorläufigen Charakter des Verbots als materiell-rechtlich vorgesehene Eilmaßnahme. Ob für das Verbot zwingende dienstliche Gründe vorlagen, ist daher nach den dem Dienstherrn im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots zugänglichen Erkenntnissen zu beurteilen. Bestanden in diesem Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für die vom Dienstherrn angenommenen schwerwiegenden Nachteile oder Gefahren, so genügt dies auch bei der nachträglichen rechtlichen Prüfung (ebenda, Rn. 30; BVerwG vom 17.07.1979 – 1 WB 67.78 – BVerwGE 63, 250 = ZBR 1980, 324).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erweist sich die mit dem Bescheid vom 2. April 2015 getroffene Maßnahme als rechtmäßig.

Sie ist, wie sich aus der hier allein maßgeblichen Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt, ausschließlich auf die aus dem Schreiben des Ev. Militärbischofs vom 17. März 2015 hergeleitete Besorgnis einer nachhaltigen Störung und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im EMilD ... gestützt. Gegen die Person des Klägers gerichtete Vorwürfe oder Vorhaltungen kommen darin nicht vor. Fehlleistungen seinerseits werden ihm nicht vorgehalten. Der Bescheid enthält sich ferner jeder Mutmaßung oder gar Unterstellung, dass die objektiv zu besorgende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung möglicherweise einen Hintergrund in der gesundheitlichen Verfassung des Klägers haben könnte. Vor dem Hintergrund, dass die streitige Maßnahme jedenfalls nach ihrer schriftlichen Begründung eindeutig und offensichtlich sachbezogen ausfällt, kann das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren, in dem an ihn gerichteten, substanzlosen und nicht zu belegenden Vorwurf einer „nachhaltigen Störung und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im Dekanat“ sei, wäre er zutreffend, ein „schwerwiegendes Dienstvergehen“ zu erblicken, nur als abwegig eingestuft werden.

Auch die Auswertung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Schreibens des Militärbischofs vom 17. März 2015 lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass in der Person des Klägers liegende Fehlverhaltensweisen, mögen ihm solche im Schreiben des Militärgeneraldekans vom 26. Januar 2015 zuvor auch durchaus vorgehalten worden sein, unmittelbar oder mittelbar zum Anlass der Zwangsbeurlaubungsmaßnahme gemacht worden wären. Im Mittelpunkt dieses Schreibens steht die Feststellung eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen der Pfarrerschaft und Pfarrhelferschaft im EMilD ... und dem Kläger, dem dafür aber nicht einmal im Ansatz eine Haupt- oder Mitverantwortung oder gar Schuld zugewiesen wird. Anhand der Ausführungen des Schreibens vom 17. März 2015 ist offensichtlich, dass der Militärbischof seine Prüfung der Sach- und Rechtslage, seine tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen ausschließlich an den hier einschlägigen kirchenrechtlichen Vorschriften für spannungsbedingte Versetzungen von Pfarrern ausgerichtet und auf diese Vorschriften zugeschnitten hat. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD) besteht ein besonderes kirchliches Interesse an einer Versetzung von Pfarrern u.a. dann, wenn in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD festgestellt wird. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift liegt eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD vor, wenn die Erfüllung der dienstlichen oder der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, was insbesondere der Fall ist, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt. Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen dabei, wie § 80 Abs. 1 Satz 3 PfDG.EKD insoweit ausdrücklich klarstellt, nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.

Die hier kirchenrechtlich zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen entsprechen exakt der Rechtslage, wie sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Dienstherrn seinen Beamten gegenüber bei Auftreten innerdienstlicher Spannungsverhältnisse darstellt (zuletzt BVerwG vom 26.11.2004 – 2 B 72.04 – Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; grundlegend BVerwG vom 25.01.1967 – VI C 58.65 – BVerwGE 26, 65 = RiA 1967, 130 = ZBR 1967, 208 = DÖD 1967, 132 = VwRspr 19, 24 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 8 = AP Nr. 1 zu § 26 BBG). Danach hat der Dienstherr eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, für deren Abstellung er zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (BVerwG vom 25.01.1967, a.a.O.). Anerkannt ist weiter, dass es bei mehreren Streitbeteiligten im dienstlichen Interesse liegen kann, denjenigen zu versetzen, dessen Ausscheiden bei der Dienststelle den Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigt (Plog/Wiedow, BBG, zu § 26, Rn. 23d), das bedeutet, dass es in einer Situation, wo sich eine Mehrzahl von Untergebenen gegen einen Vorgesetzten verschworen hat, ohne Weiteres im dienstlichen Interesse liegen kann, den Vorgesetzten zu versetzen und nicht – unter Inkaufnahme einer Gefährdung des zu erfüllenden Dienstauftrags – die Personenmehrheit der ihm Untergebenen.

Aus alledem folgt, dass es weder der Ev. Militärbischof noch der Generaldekan nötig hatten, ein etwaiges Fehlverhalten oder eine etwaige, zu jenem Zeitpunkt noch nicht festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers in ihre Erhebungen und ihr Verwaltungshandeln einzubeziehen. Sie konnten und durften allein aufgrund des zuletzt auf dem Konvent vom ... bis ... Februar 2015 zutage getretenen Spannungsverhältnisses im EMilD ... zu der Feststellung gelangen, dass zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Klägers in Betracht kämen.

Auf dieser Grundlage oblag, wie oben ausgeführt, die Setzung der fachlichen und politischen Ziele und Gewichtungen des Verwaltungshandelns hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes und damit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im EMilD ... dem verwaltungsgerichtlich zu respektierenden Beurteilungsermessen des Ev. Militärbischofs und des Militärgeneraldekans. Ihnen allein steht die Beurteilung der Frage zu, ab welchem Zeitpunkt es unvermeidlich war, dienstrechtlich einzugreifen, um sowohl die innere Handlungsfähigkeit der Ev. Militärseelsorge sicherzustellen, welche erforderlich ist, dem in diese Institution gesetzten Vertrauen der Truppe und den an sie gerichteten Erwartungen gerecht zu werden, als auch die Entstehung der negativen Außenwirkung abzuwehren, bei der Ev. Militärseelsorge handle es sich um einen innerlich zerstrittenen, mit sich selbst und seinen eigenen Problemen beschäftigten Verein, welcher nicht in der Lage ist, das Evangelium und die Liebe Christi in der Truppe glaubwürdig zu vermitteln.

Daraus folgt, dass das Gericht – unter der sogleich zu prüfenden Voraussetzung, dass dabei keine Schädigungsabsicht und keine missbräuchliche Verschwörung sowie kein bloßes Vorschieben von Gründen oder sonst eine gezielte Manipulation aus unsachlichen Gründen zum Nachteil des Klägers im Spiel war – von der Erfüllung des Voraustatbestandes zwingender dienstlicher Gründe im Sinne des § 66 Satz 1 BBG auszugehen hat.

Dass die Feststellung innerdienstlicher Spannungen und eines Zustands der nachhaltigen, in absehbarer Zeit ohne dienstrechtliche Maßnahmen nicht zu behebenden Zerrüttung vorliegend nicht vorgeschoben oder missbräuchlich war, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. September 2017 erwiesen. Die Zeugin K. sagte insoweit aus, bereits seit Jahren habe es unter den Pfarrern und Pfarrhelfern eine schwelende Auseinandersetzung und Unzufriedenheit mit dem Kläger gegeben. Dies habe sich auf dem Konvent vom ... Februar 2015 durch das Zusammentragen der Erfahrungen mit ihm noch weiter zu dem Gesamtbild verdichtet, dass unter seinen Verhaltensweisen viele Kolleginnen und Kollegen gelitten hätten. Seine Amtsführung sei von intensiven Überwachungspraktiken, einer Informationspolitik nach dem Grundsatz „teile und herrsche“ sowie der Erzeugung eines Klimas der Angst und Unterdrückung gekennzeichnet gewesen, welches auf die Zeugin persönlich und seelisch belastend gewirkt habe, weil sie sich ständig beobachtet, überprüft und überwacht gefühlt habe. Im Dialog mit anderen Kollegen sei offenbar geworden, dass dies ein Wesenszug der Amtsführung des Klägers gewesen sei und für die Funktionsfähigkeit der ev. Militärseelsorge nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, indem im Konvent eine hohe personelle Fluktuation geherrscht habe und viele Kollegen danach gestrebt hätten, den Dienst in der Militärseelsorge baldmöglichst wieder zu verlassen. Dies treffe auch auf die Zeugin selbst zu. Die Kritik an diesem Verhalten des Klägers sei für alle Beteiligten zum Zeitpunkt des Konvents vom ... Februar 2015 keine Neuigkeit mehr gewesen. Bereits bei dem vorangegangenen Konvent im November 2014 seien dem Ev. Militärbischof zahlreiche Beschwerden über den Kläger vorgetragen worden. Dies sei der entscheidende Grund dafür gewesen, dass sich der Militärgeneraldekan entschlossen habe, an dem Konvent vom ... Februar 2015 persönlich teilzunehmen. Die Kritik an der Amtsführung habe sich nicht nur auf den Kläger selbst bezogen, sondern auch auf seine Bürosachbearbeiterin Frau B., welche sich für ihre eher der Pfarrhelferschaft zugewandten Arbeitsbereiche derselben Verhaltensweisen bedient habe wie der Kläger. Als die beiden Vertrauenspfarrer der Pfarrerschaft S. und T. sowie die Zeugin in ihrer Eigenschaft als Vertrauenspfarrerin der Pfarrhelferschaft ihre Kritik gegen den Kläger und Frau B. bei einer Gesamtkonferenz der Militärseelsorge in ... vom März 2014 dem Kläger erstmals vorgetragen hätten, sei zudem der Eindruck entstanden, dass dieser auf die an ihm geübte Kritik ausweichend und uneinsichtig reagiert habe. Bei dieser Unterredung seien auch der teilweise rüde Ton von Frau B. gegenüber Pfarrern und Pfarrhelfern sowie ihre Eigenschaft zur Sprache gekommen, sich nach Abkanzelungen der genannten Amtsträger selbst dann noch als hartleibig zu zeigen, wenn sich anschließend herausgestellt habe, dass sie in der Sache im Unrecht gewesen sei. Konkrete Folge des so gestörten Verhältnisses zwischen der Zeugin einerseits und dem Kläger sowie seiner Bürosachbearbeiterin andererseits sei u.a. gewesen, dass sie in dienstlichen Angelegenheiten (z.B. Dienstreisegenehmigungen) wiederholt bewusst den Dienst Weg nicht eingehalten und damit eine weitere Verschlechterung des Verhältnisses zu dem Kläger in Kauf genommen habe.

Der als Zeuge vernommene Ev. Militärbischof sagte aus, bereits während des Konvents im November 2014 habe er aufgrund der Vielzahl ihm vorgetragener Beschwerden gegen den Kläger den Eindruck gewonnen, dass zwischen ihm und den ihm unterstellten Pfarrern und Pfarrerhelfern ein massiv gestörtes Vertrauensverhältnis vorliege. Von ihm sei das Bild eines wenig teamfähigen Mannes der einsamen Entschlüsse gemalt worden, der es verstehe, seine Untergebenen gegeneinander auszuspielen. Es sei auch über seine Unzugänglichkeit geklagt worden und dass schriftlich vorgetragene Anliegen von ihm nicht unkommentiert bzw. unverfälscht nach Berlin weitergetragen worden seien. U.a. seien Wünsche geäußert worden, vom Militärseelsorgedienst entbunden zu werden. Aus der Pfarrhelferschaft seien vergleichbare Klagen gekommen. Die Beschwerden hätten sich auch nach dem Konvent noch in Telefonaten fortgesetzt. Bereits dieser erste Befund habe aus seiner Sicht einen unabweisbaren Handlungsbedarf erzeugt. Die damals naheliegende Überlegung, Frau B. an eine andere Stelle zu versetzen, sei von dem Kläger vehement abgelehnt worden. Somit sei beschlossen worden, weitere Feststellungen über den Arbeitsplatzkonflikt zu erheben und hierfür den Konvent von Februar 2015 als Forum zu nutzen. Als der Militärgeneraldekan nach seiner Rückkehr hiervon dem Zeugen darüber Bericht erstattet habe, habe sich herausgestellt, dass die Zerrüttung im EMilD ... noch weitaus schlimmer zu beurteilen gewesen sei, als es dem ursprünglichen Eindruck des Zeugen entsprochen habe.

Der Kläger hat den Aussagen der gehörten Zeugen nichts Wesentliches entgegengesetzt. Seine Einwürfe während der Zeugenvernehmung waren von dem Bemühen gekennzeichnet, die gegen ihn erhobenen Vorhaltungen zu relativieren, zu leugnen, dass er vor der Eskalation vom ... Februar 2015 wiederholt wegen seiner Amtsführung kritisiert wurde und seinerseits zumindest die gehörte Zeugin K. gegenüber dem Gericht aufgrund deren Verhaltens zu diskreditieren. Dies alles belegt allerdings nur noch ein weiteres Mal den seitens der Vertreter des Dienstherrn festgestellten Zerrüttungsbefund.

Aus der Sicht des Gerichts ist aufgrund der Beweisaufnahme in der Gesamtschau eindeutig und unmissverständlich geklärt, dass nach den dem Dienstherrn im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots zugänglichen Erkenntnissen hinreichende Anhaltspunkte für die vom Dienstherrn angenommene nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes und für schwerwiegende Nachteile oder Gefahren hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Leitung im EMilD ... vorlagen, welche – insoweit ist der eigenen Feststellung des Ev. Militärbischofs im Schreiben vom 17. März 2015 uneingeschränkt beizupflichten – nicht auf rechtsmissbräuchlichem Handeln des Konvents beruhte, etwa nach Art eines für Außenstehende nicht nachvollziehbaren Mobbings gegen den Vorgesetzten.

Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Satz 1 BBG zu bejahen sind, bestehen gegen die Ausübung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens in der Weise, dem Kläger die Führung seiner Dienstgeschäfte zu untersagen, keine Bedenken. Einwendungen speziell gegen die Ermessensausübung sind nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Belastung des Klägers durch den streitgegenständlichen Bescheid, dessen Erlass er durch die rechtzeitige Vorlage einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung leicht hätte vermeiden können, dessen Begründung keine auf seine Person bezogenen Vorwürfe enthält und dessen Geltungsdauer von seiner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung andauernden Krankschreibung ohnehin vollständig überlagert wurde, ist offensichtlich zumutbar.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. August 2017 – W 1 S 17.829 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 13. März 1994 geborene Antragsteller ist seit September 2016 Polizeimeisteranwärter bei der Bundespolizei und im Bundespolizeiausbildungs- und -fortbildungszentrum O. eingesetzt.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 verbot die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller gemäß § 66 BBG die Führung der Dienstgeschäfte bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Entlassungsverfahrens i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 2 BBG und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung hieß es, es bestehe der begründete Anfangsverdacht, dass der Antragsteller sich gemäß §§ 201a, 53 StGB strafbar gemacht und zugleich gegen seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen habe. Der Antragsteller habe unstreitig in zwei Fällen mit seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen von gemeinsamen Sexhandlungen mit verschiedenen Partnerinnen gefertigt. Im ersten Fall sei der Antragsteller der Aufforderung seiner damaligen Freundin, das nach deren Angaben wissentlich gegen ihren Willen heimlich gefertigte Video zu löschen, nicht nachgekommen. Auch das zweite Video von sexuellen Handlungen – diesmal mit einer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Auszubildenden beim polizeiärztlichen Dienst – sei nach Aussage der Betroffenen heimlich erstellt worden. Dieses Video habe der Antragsteller später dann fünf Lehrgangskollegen vorgeführt, was diese im Rahmen von Anhörungen bestätigt hätten.

Zusätzlich dazu habe der Antragsteller in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis 4. Februar 2017 mit seiner damaligen Freundin einen Erholungsurlaub in der Türkei gemacht, obwohl er für diese Zeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Dieses Verhalten sei ebenfalls geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft zu beschädigen. Der Verbleib des Antragstellers im Ausbildungsbetrieb würde nach alledem zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Bundespolizei führen und könne dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Straftäter oder bilde Beamte aus, von denen potentiell Gefahren für Dritte ausgehen könnten. Daher sei die Maßnahme nach § 66 BBG unerlässlich. Die dargelegten Verhaltensweisen des Antragstellers begründeten gleichzeitig auch die sofortige Vollziehung.

Am 25. Juli 2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zugleich hat er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt, den das zuständige Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 21. August 2017 abgelehnt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet worden; die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestünden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 BBG lägen vor; zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Norm seien zu bejahen. Das Verbot sei insgesamt auch verhältnismäßig und ermessensgerecht.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 Satz 1 BBG ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen wurde, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Gründe der Verbotsverfügung tragen daher regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016, a.a.O. Rn. 8; VG Augsburg, B.v. 14.6.2017 – Au 2 17.491 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S. 16.1250 – juris Rn. 19).

Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Gründe, die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Juli 2017 sprechen könnten, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht (und sind auch nicht ersichtlich).

Die die Verbotsverfügung vom 17. Juli 2017 begründenden Vorwürfe (Urlaub in der Türkei bei gleichzeitiger Krankmeldung; Eingehen einer sexuellen Beziehung zu einer minderjährigen Auszubildenden; Anfertigung und Verbreitung von Videoaufnahmen von gemeinsamen sexuellen Aktivitäten mit verschiedenen Partnerinnen) räumt der Antragsteller grundsätzlich ein. Soweit er unter Beweisantritt die zu seiner Verteidigung im Verfahren bereits mehrfach vorgebrachten Gründe wiederholt, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Insoweit verkennt der Antragsteller Sinn und Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 66 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile für den Dienstherrn durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten vermieden werden. Es ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend diesem Zweck des Verbots genügt ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dementsprechend ist auch die vom Antragsteller angeregte erneute Einvernahme der beiden betroffenen Frauen im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte genügt es, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen.

Letzteres hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt: Im vorliegenden Fall steht ein Verstoß gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgenden Pflichten sowie (jedenfalls) der im Hinblick auf die entsprechenden Zeugenaussagen sowie die Einlassung des Antragstellers selbst hinreichend begründete Verdacht der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Auszubildenden im – weiteren – Kollegenkreis durch unbefugtes Verbreiten einer Bildaufnahme (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB) im Raum. Diese Umstände sind durchaus geeignet, sowohl zu einem Ansehensverlust des Beamtentums zu führen als auch das für einen geordneten und ungestörten Ablauf des Lehrbetriebes notwendige Klima innerhalb der Dienststelle zu stören und den Betriebsfrieden zu gefährden. Ohne das Verbot wären die Anwärterkollegen des Antragstellers, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn als Zeugen werden aussagen müssen, täglich mit ihm konfrontiert. Das gilt insbesondere auch für die Auszubildende, deren Video der Antragsteller im Kollegenkreis herumgezeigt hat, so dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch dem Schutz der Auszubildenden Frau H. und der unmittelbaren Kollegen des Antragstellers dient. Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers an der Ausbildung bis zum Abschluss des bereits anhängigen Entlassungsverfahrens nach § 37 BBG unvertretbar sei, ist daher nichts zu erinnern, zumal die Gesamtwürdigung aller Umstände durchaus auf Eignungsmängel beim Antragsteller schließen lässt, welche nach summarischer Einschätzung die Einleitung des Entlassungsverfahrens durch die Antragsgegnerin nach § 37 BBG rechtfertigen. Das Verhalten des Antragstellers erscheint nicht adäquat für die soziale Kompetenz, die einen zukünftigen Polizeibeamten auszeichnen muss. Insgesamt gesehen sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Antragstellers von einem hohen Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit geprägt ist.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch von der Verhältnismäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ausgegangen.

Wenn der Antragsteller dagegen einwendet, der Vorwurf, er habe einen Urlaub in der Türkei verbracht, obwohl er sich für diese Zeit krank gemeldet habe, reiche nicht aus, „um seinen Lebensweg zu zerstören“, lässt er außer Betracht, dass diese Verfehlung nicht die einzige war, die zu der Anordnung des Verbots geführt hat.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Verhalten im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verharmlosend als „Blödsinn“ beschreibt, der „aus dessen Jugend und Unerfahrenheit zu erklären“ sei, weshalb das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unverhältnismäßig sei, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen.

Er verkennt dabei, dass bereits die vom Antragsteller eingeräumte – und im Übrigen durch Zeugenaussagen nachgewiesene – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch die unbefugte Verbreitung von Bildaufnahmen i.S.v. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB eine erhebliche Straftat darstellt, die im Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Sie stellt daher gleichzeitig ein außerdienstlich begangenes Dienstvergehen dar, das geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt eines Polizisten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 3 CS 16.409 – juris Rn. 5). Von Polizeibeamten wird zu Recht erwartet, dass sie den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich achten. Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Antragsteller hätte auch in der Lage sein müssen, die strafrechtliche Relevanz seiner Handlungen und damit zugleich auch den sich daraus ergebenden Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes zu erkennen. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem auch unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Im Übrigen ist der Antragsteller auch in strafrechtlicher Hinsicht zweifellos nicht etwa mehr als „Heranwachsender“ anzusehen, sondern als für sein Verhalten voll verantwortlicher Erwachsener (vgl. § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 JGG).

Auch der weitere Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, dessen „unreife Tätigkeit“ habe keine Außenwirkung gehabt, so dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht erkennbar sei, trifft nicht zu. Für die objektive Gefährdung des Dienstbetriebes der Bundespolizei i.S.v. § 66 BBG kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten einer breiten Öffentlichkeit wirklich bekannt wird; entscheidend ist vielmehr der Eindruck, der im Falle eines nicht auszuschließenden Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit entstehen kann (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 8; VG Bayreuth, B.v. 27.2.2004 – B 5 S. 04.182 – juris Rn. 51 m.w.N.). Darüber hinaus ist durch die polizeilichen Ermittlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Schmitz Greve-Decker Rickelmann

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 29. Januar 2015, mit dem gegen den Kläger sofort vollziehbar ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet worden ist, abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG vorgelegen hätten. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger sei seinerzeit nicht mehr vertretbar gewesen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei das Verbot verhältnismäßig gewesen. Aus Sicht des Senats, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden

1.2 Die Einwände, die mit dem Zulassungsvorbringen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhoben werden, greifen nicht durch.

Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (OVG NW, B.v. 30.7.2015 - 6 A 1454/13 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 17.6.2013 - 6 A 2586/12 - juris Rn. 11 ff.).

Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, B.v. 17.7.1979 - 1 WB 67.78 - juris Rn. 39; v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, juris-online, 18. Update 07/15, § 39 Rn. 29). Die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist (vgl. v. Roetteken/Rothländer a.a.O.). Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O Rn. 13. mit weiteren Nachweisen). Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 - 5 ME 282/09 - juris Rn. 13; VG München, B.v. 17.4.2002 - M 5 S. 02.1111 - juris Rn. 28). Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O).

1.2.1 Das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hierfür kann bereits der Verdacht einer Straftat ausreichen (vgl. von Roetteken/Rothländer a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 31; VG Düsseldorf, B.v. 18.5.2016 - 13 L 832/16 - juris Rn. 42).

Zum Zeitpunkt der Anordnung des Verbots hatten sich zuvor verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kläger ereignet, die bezüglich seiner Person den Verdacht aufkommen ließen, er habe über einen längeren Zeitraum hinweg verschiedene dienstliche Kleidungsstücke seiner Kollegen entwendet oder unterschlagen. Bei der daraufhin durchgeführten Untersuchung seiner dienstlichen Unterkunft am 16. Januar 2015 wurden acht verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden, die dem Kläger nicht eindeutig zuordenbar waren, unter anderem Damenbekleidungsstücke bzw. Kleidungsstücke, die nicht die Größe des Klägers aufwiesen. Unter den aufgefundenen Kleidungsstücken befand sich auch ein Damenparka Größe 38 von der Art und Größe, wie er kurz zuvor von einer Kollegin als vermisst gemeldet worden war. Zum Teil waren Kleidungsstücke doppelt vorhanden oder enthielten fremde Namenskennzeichnungen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger hatten sich für die Strafverfolgungsbehörden bereits dergestalt verdichtet, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb mit dem Beklagten davon ausging, dass zum Zeitpunkt der Verbotsanordnung am 29. Januar 2015 zwingende dienstliche Gründe gemäß § 39 BeamtStG vorlagen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Ein im Raum stehender Verdacht des Kollegendiebstahls oder einer Unterschlagung dienstlicher Bekleidung im Kollegenkreis ist deshalb geeignet, das für eine reibungslose Zusammenarbeit notwendige Vertrauen innerhalb der Dienststelle zu zerstören und den Betriebsfrieden zu gefährden. Soweit der Beklagte bei Verbotserlass der Auffassung war, dass die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses die weitere Ausübung der Dienstverrichtung durch den Kläger bis auf weiteres unvertretbar mache, ist hiergegen nichts zu erinnern. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

1.2.2 Mit seinem Vorbringen, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsanordnung hätte das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Freispruchs im Urteil des Amtsgerichts M … vom 4. Februar 2016 (Az. …) alle Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger ausgeräumt gewesen seien, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 29. Januar 2015 rechtswidrig geworden sei, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen.

Unabhängig von der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG maßgeblich ist, ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht davon ausgegangen, dass mangels rechtskräftigem Strafurteil die strafrechtlichen Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht endgültig ausgeräumt gewesen sind. Das Verwaltungsgericht folgte zudem der Auffassung des Beklagten, dass unabhängig von der Verwirklichung von Straftatbeständen beim Kläger nach wie vor der Verdacht eines erheblichen dienstlichen Fehlverhaltens bestehe, welches ebenfalls ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen würde. Der Kläger habe keinerlei Bemühungen gezeigt, die von ihm verursachten behaupteten Verwechslungen aufzuklären und die Gegenstände zeitnah wieder ihrem rechtmäßigen Besitzern zuzuführen, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Aufklärung sich mit Zeitablauf immer schwieriger gestalten würde. Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Überzeugung gelangte, dass die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen nicht dazu gedient hätten, den Verdacht eines dienstlichen Fehlverhaltens auszuräumen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Konkrete Erklärungen, wie, wann und zu welchem Zweck die ihm nicht zuordenbaren, dienstlichen Bekleidungsstücke in seinen Besitz gelangt sind, hat der Kläger bis heute nicht abgegeben.

1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte den Zeitpunkt der Anordnung heranzieht, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 60; Sächsisches OVG, B.v. 14.2.2012 - 2 A 133/11 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 a.a.O. Rn. 13; OVG NW, B.v. 30.7.2015 a.a.O. Rn. 48; VG Aachen, B.v. 6.2.2017 - 1 L 50/17 - juris Rn. 32).

Zwar erschöpft sich die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG nicht in einem einmaligen Verbot, sondern ist in seiner Wirkung auf Dauer angelegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 60; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.11.2015 - 1 K 515/15 - juris Rn. 46, BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32/14 - juris Rn. 3), so dass hier von einem Dauerverwaltungsakt auszugehen ist, für dessen Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die jeweilige aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2014 a.a.O.). Allerdings kann mit der Anfechtungsklage vorliegend nicht zugleich auch eine Prüfung der Frage herbeigeführt werden, ob ein auf einer Ermessensentscheidung beruhender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Vielmehr steht auch diese Entscheidung im Ermessen der Behörde (vgl. OVG Münster, U.v. 16.7.1974 - XII A 572/72 - ZBR 1975, 319/321), die hierbei im Rahmen des § 39 Satz 1 BeamtStG auch neue oder andere Gesichtspunkte in ihre Entscheidung miteinbeziehen kann. Ist deshalb der Beamte der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nachträglich entfallen sind, so kann er wegen der Dauerwirkung des Verwaltungsakts bei der zuständigen Behörde die Aufhebung des Verbots beantragen. Gegen die Ablehnung oder Nichtentscheidung des Antrags wäre dann die Verpflichtungsklage richtige Klageart, bei deren Prüfung alle Umstände berücksichtigt werden müssten, die bis zur letzten Tatsacheninstanz eingetreten sind (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 61). Zudem hat der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass auch zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des vertrauensschädigenden Verhaltens des Klägers unabhängig von dessen strafrechtlicher Beurteilung eine Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt.

1.2.4 Zu Recht ging das Verwaltungsgericht von der Verhältnismäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aus. Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Maßnahme vom 29. Januar 2015 sei deshalb unverhältnismäßig, weil sie mittlerweile eineinhalb Jahre andauere, einen massiven Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG darstelle und es sich bei den inkriminierten Gegenständen insgesamt um einen Wert von unter 250,- Euro handele, kann er nicht durchdringen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei deshalb angemessen gewesen, weil die Anhaltspunkte für Straftaten im Kollegenbereich oder zumindest für grob nachlässig und unkollegiales Verhalten hinreichend konkret gewesen seien, um eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu rechtfertigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat ersichtlich nicht auf den Wert und Nutzen der beim Kläger aufgefundenen Gegenstände abgestellt, sondern auf die Schwere des inkriminierten Verhaltens und die Auswirkungen des hierdurch bedingten Vertrauensschadens für die Zusammenarbeit mit den Kollegen auf der Dienststelle (VG München, B v. 13.10.2006 - M 5 S. 06.3478 - juris Rn. 19). Die Entscheidung des Beklagten, deshalb das Individualinteresse des Klägers an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber dienstlichen Interessen zurücktreten zu lassen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Gleiches gilt für die Entscheidung, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

1.2.5 Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Es fehlt bereits an substantiierten Darlegungen, inwieweit das Urteil auf diesem Umstand beruht.

Einen Antrag des Klägers vom 4. April 2016 auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2016 abgelehnt. Gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar. Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Kläger gleichwohl Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 20. März 2017 als unstatthaft verworfen hat (Az. 3 C 16.1094). Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung kann der Kläger jedoch hierauf nicht stützen (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O. § 119 Rn. 6). Auch deshalb kann der Kläger mit seinem Vorbringen, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht durchdringen.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. August 2017 – W 1 S 17.829 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 13. März 1994 geborene Antragsteller ist seit September 2016 Polizeimeisteranwärter bei der Bundespolizei und im Bundespolizeiausbildungs- und -fortbildungszentrum O. eingesetzt.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 verbot die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller gemäß § 66 BBG die Führung der Dienstgeschäfte bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Entlassungsverfahrens i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 2 BBG und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung hieß es, es bestehe der begründete Anfangsverdacht, dass der Antragsteller sich gemäß §§ 201a, 53 StGB strafbar gemacht und zugleich gegen seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen habe. Der Antragsteller habe unstreitig in zwei Fällen mit seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen von gemeinsamen Sexhandlungen mit verschiedenen Partnerinnen gefertigt. Im ersten Fall sei der Antragsteller der Aufforderung seiner damaligen Freundin, das nach deren Angaben wissentlich gegen ihren Willen heimlich gefertigte Video zu löschen, nicht nachgekommen. Auch das zweite Video von sexuellen Handlungen – diesmal mit einer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Auszubildenden beim polizeiärztlichen Dienst – sei nach Aussage der Betroffenen heimlich erstellt worden. Dieses Video habe der Antragsteller später dann fünf Lehrgangskollegen vorgeführt, was diese im Rahmen von Anhörungen bestätigt hätten.

Zusätzlich dazu habe der Antragsteller in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis 4. Februar 2017 mit seiner damaligen Freundin einen Erholungsurlaub in der Türkei gemacht, obwohl er für diese Zeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Dieses Verhalten sei ebenfalls geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft zu beschädigen. Der Verbleib des Antragstellers im Ausbildungsbetrieb würde nach alledem zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Bundespolizei führen und könne dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Straftäter oder bilde Beamte aus, von denen potentiell Gefahren für Dritte ausgehen könnten. Daher sei die Maßnahme nach § 66 BBG unerlässlich. Die dargelegten Verhaltensweisen des Antragstellers begründeten gleichzeitig auch die sofortige Vollziehung.

Am 25. Juli 2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zugleich hat er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt, den das zuständige Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 21. August 2017 abgelehnt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet worden; die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestünden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 BBG lägen vor; zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Norm seien zu bejahen. Das Verbot sei insgesamt auch verhältnismäßig und ermessensgerecht.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 Satz 1 BBG ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen wurde, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Gründe der Verbotsverfügung tragen daher regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016, a.a.O. Rn. 8; VG Augsburg, B.v. 14.6.2017 – Au 2 17.491 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S. 16.1250 – juris Rn. 19).

Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Gründe, die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Juli 2017 sprechen könnten, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht (und sind auch nicht ersichtlich).

Die die Verbotsverfügung vom 17. Juli 2017 begründenden Vorwürfe (Urlaub in der Türkei bei gleichzeitiger Krankmeldung; Eingehen einer sexuellen Beziehung zu einer minderjährigen Auszubildenden; Anfertigung und Verbreitung von Videoaufnahmen von gemeinsamen sexuellen Aktivitäten mit verschiedenen Partnerinnen) räumt der Antragsteller grundsätzlich ein. Soweit er unter Beweisantritt die zu seiner Verteidigung im Verfahren bereits mehrfach vorgebrachten Gründe wiederholt, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Insoweit verkennt der Antragsteller Sinn und Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 66 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile für den Dienstherrn durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten vermieden werden. Es ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend diesem Zweck des Verbots genügt ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dementsprechend ist auch die vom Antragsteller angeregte erneute Einvernahme der beiden betroffenen Frauen im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte genügt es, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen.

Letzteres hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt: Im vorliegenden Fall steht ein Verstoß gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgenden Pflichten sowie (jedenfalls) der im Hinblick auf die entsprechenden Zeugenaussagen sowie die Einlassung des Antragstellers selbst hinreichend begründete Verdacht der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Auszubildenden im – weiteren – Kollegenkreis durch unbefugtes Verbreiten einer Bildaufnahme (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB) im Raum. Diese Umstände sind durchaus geeignet, sowohl zu einem Ansehensverlust des Beamtentums zu führen als auch das für einen geordneten und ungestörten Ablauf des Lehrbetriebes notwendige Klima innerhalb der Dienststelle zu stören und den Betriebsfrieden zu gefährden. Ohne das Verbot wären die Anwärterkollegen des Antragstellers, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn als Zeugen werden aussagen müssen, täglich mit ihm konfrontiert. Das gilt insbesondere auch für die Auszubildende, deren Video der Antragsteller im Kollegenkreis herumgezeigt hat, so dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch dem Schutz der Auszubildenden Frau H. und der unmittelbaren Kollegen des Antragstellers dient. Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers an der Ausbildung bis zum Abschluss des bereits anhängigen Entlassungsverfahrens nach § 37 BBG unvertretbar sei, ist daher nichts zu erinnern, zumal die Gesamtwürdigung aller Umstände durchaus auf Eignungsmängel beim Antragsteller schließen lässt, welche nach summarischer Einschätzung die Einleitung des Entlassungsverfahrens durch die Antragsgegnerin nach § 37 BBG rechtfertigen. Das Verhalten des Antragstellers erscheint nicht adäquat für die soziale Kompetenz, die einen zukünftigen Polizeibeamten auszeichnen muss. Insgesamt gesehen sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Antragstellers von einem hohen Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit geprägt ist.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch von der Verhältnismäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ausgegangen.

Wenn der Antragsteller dagegen einwendet, der Vorwurf, er habe einen Urlaub in der Türkei verbracht, obwohl er sich für diese Zeit krank gemeldet habe, reiche nicht aus, „um seinen Lebensweg zu zerstören“, lässt er außer Betracht, dass diese Verfehlung nicht die einzige war, die zu der Anordnung des Verbots geführt hat.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Verhalten im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verharmlosend als „Blödsinn“ beschreibt, der „aus dessen Jugend und Unerfahrenheit zu erklären“ sei, weshalb das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unverhältnismäßig sei, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen.

Er verkennt dabei, dass bereits die vom Antragsteller eingeräumte – und im Übrigen durch Zeugenaussagen nachgewiesene – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch die unbefugte Verbreitung von Bildaufnahmen i.S.v. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB eine erhebliche Straftat darstellt, die im Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Sie stellt daher gleichzeitig ein außerdienstlich begangenes Dienstvergehen dar, das geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt eines Polizisten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 3 CS 16.409 – juris Rn. 5). Von Polizeibeamten wird zu Recht erwartet, dass sie den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich achten. Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Antragsteller hätte auch in der Lage sein müssen, die strafrechtliche Relevanz seiner Handlungen und damit zugleich auch den sich daraus ergebenden Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes zu erkennen. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem auch unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Im Übrigen ist der Antragsteller auch in strafrechtlicher Hinsicht zweifellos nicht etwa mehr als „Heranwachsender“ anzusehen, sondern als für sein Verhalten voll verantwortlicher Erwachsener (vgl. § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 JGG).

Auch der weitere Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, dessen „unreife Tätigkeit“ habe keine Außenwirkung gehabt, so dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht erkennbar sei, trifft nicht zu. Für die objektive Gefährdung des Dienstbetriebes der Bundespolizei i.S.v. § 66 BBG kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten einer breiten Öffentlichkeit wirklich bekannt wird; entscheidend ist vielmehr der Eindruck, der im Falle eines nicht auszuschließenden Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit entstehen kann (vgl. OVG SH, B.v. 5.8.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 8; VG Bayreuth, B.v. 27.2.2004 – B 5 S. 04.182 – juris Rn. 51 m.w.N.). Darüber hinaus ist durch die polizeilichen Ermittlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Schmitz Greve-Decker Rickelmann

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.