Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2016 - RO 1 E 16.1349 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller steht als Zollobersekretär (Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Antragsgegnerin. Er bewarb sich um den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Zollverwaltung zum 1. August 2016, der vom Dienstherrn nach Maßgabe des § 33b BLV a. F. angeboten wurde (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. August 2015, III. A 4-P 1469/11/1003 DOK 2015/0703225). Im Jahr zuvor hatte er zwar das Auswahlverfahren bestanden, war aber aufgrund des erzielten Ergebnisses nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte das Hauptzollamt Regensburg dem Kläger mit, dass er aufgrund seiner im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse für den Praxisaufstieg zum 1. August 2016 erneut nicht berücksichtigt werden könne. Die Reihenfolge der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, an dem in diesem Jahr 248 Beamte teilgenommen hätten, sei auf der bundesweiten Rankingliste nach dem Grundsatz der Bestenauslese gebildet worden. Nur die Teilnehmer/innen mit den laufenden Nummern 1 bis 63 würden für den Praxisaufstieg zugelassen. Der Antragsteller habe Listenplatz 186 erreicht.

Die Zahl der für den Praxisaufstieg vorgesehenen Stellen wurde später auf 84 erhöht. Alle entsprechenden Dienstposten wurden zum 1. August 2016 besetzt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2016 erhob der Antragsteller gegen seine Nichtberücksichtigung Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom selben Tag beim Verwaltungsgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Freihaltung eines Dienstpostens für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. November 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle vorliegend bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO, da die für den Praxisaufstieg geeigneten Dienstposten zum 1. August 2016 mit den zugelassenen Bewerbern besetzt worden seien, so dass der bei Gericht erst am 24. August 2016 eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Freihaltung eines entsprechenden Dienstpostens ins Leere gehe. Die Antragsgegnerin könne auch nicht verpflichtet werden, für den Antragsteller vorläufig einen entsprechenden Dienstposten zu schaffen. Im Übrigen habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Durchführung des Auswahlverfahrens für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn weder inhaltlich noch formal zu beanstanden. Selbst wenn es aber, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden, Benachteiligungen des Antragstellers in der Prüfung gegeben haben sollte, könne es bei seinem Gesamtergebnis mit Rang 186 ausgeschlossen werden, dass er einen Anspruch auf einen von 84 Dienstposten gehabt hätte.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, einen der für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs vorgesehenen Dienstposten freizuhalten, hilfsweise einen solchen Dienstposten vorläufig zu schaffen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und Satz 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Antrag zu entsprechen. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

1. Vorliegend kommt, soweit es dem Antragsteller um die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG geht, allein § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanspruch) in Betracht. Das Gericht kann eine Sicherungsanordnung im Hinblick auf den Streitgegenstand treffen, wenn ohne diese Regelung durch Veränderung des bestehenden Zustands die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers - hier der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung zum Praxisaufstieg - vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Sicherungsanordnung dient damit einer Bewahrung des Status quo (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 21) und hat ein Unterlassungsgebot an den Verpflichteten zum Inhalt.

Der Antrag auf vorläufige Freihaltung eines der für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs vorgesehenen Dienstpostens scheidet vorliegend allerdings bereits wegen des vom Antragsteller eingeräumten Umstands aus, dass geraume Zeit vor Eingang des Eilantrags sämtliche für den Praxisaufstieg geeigneten Dienstposten bereits mit den hierfür zugelassenen Bewerbern besetzt worden sind und damit kein Dienstposten mehr vorhanden ist, der „freigehalten“ werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass es für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Vortrag des Antragstellers, es könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, wann der Beschwerdeführer Widerspruch erhoben habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Anspruch eines nicht berücksichtigten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz ist dann erfüllt, wenn dieser Gelegenheit hatte, seine Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung vor der Besetzung der für den Praxisaufstieg zur Verfügung stehenden Dienstposten auszuschöpfen. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten hängt davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Besetzung mit den ausgewählten Bewerbern zuwarten, so dass die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen können (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 33).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Wartepflichten erfüllt: Sie hat dem Antragsteller die Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 1. Juni 2016 mitgeteilt. Die sich in der Praxis der Verwaltungsgerichte als angemessen herausgebildete Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang dieser Mitteilung (vgl. dazu BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O., Rn. 34) hat die Antragsgegnerin jedenfalls eingehalten: die Dienstposten wurden - wie von vornherein geplant und in der Ausschreibung auch bekanntgegeben - zum 1. August 2016 mit den zugelassenen Bewerbern besetzt. Der erst am 24. August 2016 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde danach vorliegend zu spät gestellt.

2. Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig einen zusätzlichen geeigneten Dienstposten für ihn zu schaffen, kann keinen Erfolg haben. Dieser - zumindest ausdrücklich - erstmals in der Beschwerde gestellte Antrag ist jedenfalls in der Sache nicht erfolgreich.

Es mag sein, dass die Antragstellerin - wie der Antragsteller vortragen lässt - weitere entsprechende Dienstposten hätte schaffen können, daraus folgt jedoch kein Anspruch etwaiger weiterer Interessenten. Ein Verfahren zum Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe dient, ungeachtet der persönlichen Interessen der Beamten an einer beruflichen Fortentwicklung, in erster Linie dienstlichen Interessen. Der Dienstherr legt im Rahmen seines Ermessens die Zahl besetzbarer Dienstposten für das Aufstiegsverfahren fest. Es liegt in der organisatorischen Verantwortung des Dienstherrn, auf diese Weise strukturelle Vorgaben zur Zusammensetzung seines Personalkörpers zu machen und diese durch eine Begrenzung der Zahl von Zulassungen für einen Laufbahnaufstieg umzusetzen. Art. 33 Abs. 2 GG findet darauf weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung. Insoweit gilt das gleiche wie für die Frage, ob und welche Arbeitsplätze bzw. Dienstposten, mit welchen Aufgaben und Anforderungen eingerichtet werden: hierüber entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden (BVerfG, B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 CE 13.59 - juris Rn. 14).

Mit seinem Vortrag, man hätte die Rankingliste auch auf die ehemaligen BFD-Bezirke oder sogar die Hauptzollamtsbezirke, unter Berücksichtigung der Anzahl der ausgeschriebenen Stellen „herunterbrechen“ können, stellt der Antragsteller weder dar, dass er einen Anspruch darauf gehabt hätte und woraus sich dieser ergeben sollte, noch dass bzw. wie ihm dies zugutegekommen wäre.

3. Im Übrigen ist nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller durch die Auswahl aufgrund der Rankingliste in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein könnte.

a) Soweit der Antragsteller vorträgt, diejenigen Bewerber, die bereits im Jahr 2015 an einem entsprechenden Auswahlverfahren teilgenommen hätten, hätten erhebliche Wettbewerbsvorteile vor den übrigen Bewerbern gehabt, weil die Prüfungen aus dem Jahr 2016 denen aus dem Jahr 2015 geglichen hätten, kann das seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Wie er vorträgt, gehörte er selbst zu dem Kreis derjenigen, die durch die Übung im Jahr 2015 die angeblichen Vorteile hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit er aus diesem Umstand einen Anspruch darauf ableitet, dass für ihn ein weiterer besetzbarer Dienstposten für den Praxisaufstieg bereitgestellt würde. Im Übrigen wurden alle potentiellen Bewerber zu Beginn des Auswahlverfahrens seitens der Antragsgegnerin mehrmals (vgl. Schreiben vom 19.8.2015 und 22.10.2015) auf eine Internetseite mit Aufgabenbeispielen des Einstellungstests hingewiesen, mit deren Hilfe sich jeder auf das Auswahlverfahren vorbereiten konnte.

b) Unabhängig davon, dass sich der Beschwerdebegründung konkrete, d. h. überprüfbare Anhaltspunkte für eine unzutreffende Benotung des Antragstellers nicht entnehmen lassen, wäre das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf das Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung seiner Prüfungsleistung auch in der Sache nicht geeignet, seinem Hilfsantrag auf vorläufige Schaffung eines geeigneten Dienstpostens zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht unklar, wie die Noten für die jeweiligen mündlichen Prüfungen zustande gekommen sind und weshalb er nicht besser gelistet wurde. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. September 2016 unwidersprochen ausführlich dargelegt hat, liegt der durch Punkte vergebenen Bewertung für jede im mündlichen Auswahlverfahren durchgeführte Übung eine verhaltensverankerte Ratingskala zugrunde. Anhand dieser Ratingskala bewertet jedes Kommissionsmitglied, unabhängig und frei von Weisungen, die Antworten und das gezeigte Verhalten der jeweiligen Bewerber. Die dabei von jedem Kommissionsmitglied gewonnenen Eindrücke werden durch Ausbringen eines Punktewertes im Erfassungsbogen erfasst. Der Inhalt des Erfassungsbogens wiederum bildet die Grundlage für das abschließende Gutachten. Dabei sorgt die Beteiligung mehrerer Prüfer für eine hohe Bewertungsgenauigkeit.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Nov. 2016 - RO 1 E 16.1349

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 CE 18.468

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.46 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 CE 18.469

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.45 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 CE 18.470

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.47 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung des von ihm beantragten Praxisaufstiegs in den gehobenen Dienst.

Der am …1980 geborene Antragsteller wurde im November 1998 Beamter der Bundesfinanzverwaltung.

In der Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 2.5.2008 bis 1.6.2010 erhielt er als Zollobersekretär 7 Punkte (in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend) und für den Zeitraum 2.6.2010 bis 1.6.2013 12 Punkte (überdurchschnittlich). In der Regelbeurteilung für den Zeitraum 2.6.2013 bis 1.5.2015 erhielt er in der BesGr A 8 (Ernennung am 8.4.2014) das Gesamturteil 6 Punkte (überwiegend erwartungsgemäß).

Für das Auswahlverfahren 2015 wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 8.6.2015 mitgeteilt, dass er zwar das Auswahlverfahren bestanden habe, aufgrund des erzielten Ergebnisses aber nicht habe berücksichtigt werden können.

Mit Erlass von 28.8.2015 wies das Bundesministerium der Finanzen darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2012 (2 C 75.10) das Auswahlverfahren zum Praxisaufstieg in eine höhere Laufbahn nicht mehr von einem Mindestalter von 45 Jahren abhänge (§ 33 b Abs. 1 Nr. 1 BLV a. F. - Bundeslaufbahnverordnung).

Mit Schreiben des Hauptzollamtes 1 … vom 8.9.2015 wurde auf die laufende Bewerbungsfrist für die Zulassung zum Ausbildungs- bzw. Praxisaufstieg 2016 in die nächst höhere Laufbahn zum Stichtag 1.8.2016 hingewiesen, die am 25.9.2015 ende. Auf die im örtlichen Bereich des Hauptzollamts 1 … liegenden drei Stellen bewarb sich der Antragsteller mit Schreiben vom 15.9.2015.

Am 4.11.2015 nahm der Antragsteller am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teil, in dem nach dem Einladungsschreiben vom 22.10.2015 „Allgemeinwissen, Zahlen, Textverständnis, Rechtschreib- und Grammatikkenntnisse sowie die Fähigkeit zu strukturiertem Denken“ geprüft wurden.

Mit Schreiben vom 23.12.2015 wies die Bundesfinanzdirektion 2 … den Antragsteller darauf hin, dass er am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens mit Erfolg teilgenommen habe und lud ihn für den 25.1.2016 zum mündlichen Auswahlverfahren ein. Bei diesem sollten die Fähigkeiten „bei einer Gruppenübung mit Diskussionsbeiträgen, in einem Rollenspiel, bei einem Aktenvortrag zur Erläuterung eines Sachverhaltes sowie in einem Interview“ präsentiert werden. Im Bereich der Generalzolldirektion 3 … fanden weitere mündliche Auswahlverfahren in der Zeit vom 20.1. bis 27.1.2016 statt.

Mit Schreiben vom 1.6.2016 teilte das Hauptzollamt 1 … dem Kläger mit, dass er aufgrund seines im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisses für den Praxisaufstieg zum 1.8.2016 nicht berücksichtigt werden könne. Die Reihenfolge der Ergebnisse des Auswahlverfahrens seien im Gegensatz zur früheren Handhabung auf der vorliegenden bundesweiten Rankingliste nach dem Grundsatz der Bestenauslese gebildet worden. Nur die Teilnehmer/Innen mit den laufenden Nummern 1 bis 63 würden für den Praxisaufstieg zugelassen. Der Antragsteller habe Listenplatz 186 erreicht.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2016 Widerspruch.

Die Behördenakten enthalten die Unterlagen des schriftlichen Auswahlverfahrens des Antragstellers mit Korrekturen. Der Test ist unterteilt in die Bereiche Sprachverständnis, Rechtsfälle, Logisches Denken, Arbeitsprobe und Wissenstest. Insgesamt erzielte der Kläger 74 Punkte. Zum mündlichen Test erfolgten die Beurteilungen in einer Gruppendiskussion durch die Auswahlkommissionsmitglieder S … und P …, in den anderen Bereichen Rollenspiel, Aktenvortrag und Interview durch die Auswahlkommissionsmitglieder F …, S …, B … und P … Die Beurteilungen sind für jeden Teil in zwei bis vier Gruppen mit jeweils zwei bis fünf Einzelkriterien unterteilt. Insgesamt erhielt der Kläger 90,46 von 140 Punkten bzw. 64,61%. Zum Gesamtwert trugen der mündliche Teil 60% und der schriftliche Teil 40% bei. Als Gesamtergebnis, transformiert auf eine 100-Punkte-Skala, erhielt der Kläger 68,37 Punkte.

In der Gesamtliste aller Kandidaten wurde das beste Ergebnis mit 93,19 Punkten erreicht. Die Zahl der Stellen für den Praxisaufstieg wurde später von 63 auf 84 Beamtinnen und Beamten erhöht. Die Kandidatin auf Platz Nr. 84 erzielte 75,11 Punkte.

Mit dem am 24.8.2016 eingegangenen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2016 beantragte der Antragsteller beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Freihaltung eines Dienstpostens für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs. Hingewiesen wird auf die dem Verfahren der Auswahl für den Praxisaufstieg zugrunde liegenden Ministerialerlasse und die Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen.

Zur Begründung wird ausgeführt, es lägen Verfahrensfehler vor. Im vergangenen Jahr habe ein Rechtsbehelf/Rechtsmittel eines Kollegen dazu geführt, dass die Antragsgegnerin eine Stelle freigemacht habe. Womöglich sei auch eine Stelle geschaffen worden. Dies zeige, dass Umsetzungen auch jetzt noch möglich seien. Der Grundsatz der Ämterstabilität werde nicht tangiert, weil kein Amt im statusrechtlichen Sinn vergeben werde.

Der Grundsatz der Bestenauslese werde bereits dadurch verletzt, dass eine Kollegin des Antragstellers vorab zugelassen worden sei.

Wettbewerbsverzerrungen habe es dadurch gegeben, dass die Prüfungstermine nicht zeitgleich stattgefunden hätten. Bundesweit hätten die Prüfungen zwischen Januar und Mai stattgefunden. Auch innerhalb von Bayern hätten die Prüfungen zwischen dem 20. und 27.1.2016 stattgefunden. Dies habe es Konkurrenten des Antragstellers ermöglicht, sich über den Inhalt der Prüfungen auszutauschen. Die Prüfung des Antragstellers sei nicht sachgerecht dokumentiert worden. Es lasse sich nicht feststellen, warum der Antragsteller die ausgewiesene Note erhalten habe. Es fehlten Dokumentationen zu den gestellten Fragen und diskutierten Themen, sowie zu den Antworten der Prüflinge, insbesondere denen des Antragstellers. Die Prüfer F … und B … hätten in dem die Prüfung abschließenden Gutachten den Bereich Kooperations- und Teamfähigkeit nicht beurteilt. Nicht nachvollziehbar seien auch die in diesem Gutachten ermittelten Summenwerte und der ermittelte Wert „Summe mündlich“.

Die im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Fragen entsprächen auch denen aus dem letzten Jahr. Diese dürften einigen Mitbewerbern, nicht aber dem Antragsteller, bekannt gewesen sein, was zur Folge habe, dass es zu massiven Wettbewerbsverzerrungen gekommen sei. Es habe wohl auch „Inhouse-Schulungen“ gegeben. Einigen Hauptzollämtern sei wohl bekannt gewesen, dass die Fragen aus dem Vorjahr auch wieder gestellt würden.

Erhebliche Unterschiede in der Bewertung der gezeigten Leistungen hätten zu starken regionalen Verzerrungen geführt. Im ersten Auswahlverfahren seien bei 63 Plätzen allein im Bereich der Bundesfinanzdirektion 4 … 30 Bewerber zugelassen worden.

Der Antragsteller sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit bestanden habe, aufgetretene Mängel im ersten Auswahlverfahren, an dem er erfolgreich teilgenommen habe, mündlich erörtert zu bekommen.

Die Gruppendiskussion habe ein englisches Thema gehabt.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, den Antragsteller nicht vom eingeleiteten Auswahlverfahren bezüglich der Übertragung von Ämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes im Wege des Praxisaufstiegs auszuschließen und einen der für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs vorgesehenen Dienstposten freizuhalten, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Zahl der für den Praxisaufstieg vorgesehenen Stellen sei auf 84 erhöht worden. Diese seien zum 1.8.2016 endgültig besetzt worden. Das Auswahlverfahren sei damit grundsätzlich abgeschlossen. Eine vakante Stelle für den Praxisaufstieg des Antragstellers stehe nicht mehr zur Verfügung und könne daher weder vorläufig durch ihn besetzt noch freigehalten werden. Damit sei bereits kein Anordnungsgrund vorhanden. Ein etwaiger Einstellungsanspruch sei erloschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle auch der Grundsatz der Ämterstabilität der Entfernung der unter Umständen zu Unrecht zugelassenen Beamtinnen und Beamten entgegen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren Erfolg haben werde. Nichts könne dagegen eingewandt werden, dass nur Aufstiegsbewerber bis zur Listennummer 84 zum Praxisaufstieg zugelassen worden seien. Der Antragsteller habe nur einen Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf den Praxisaufstieg, da er mit seinem Ergebnis im unteren Viertel liege. Im Rahmen der Bestenauslese würden Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf die Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben überprüft. Das Verfahren in der Zollverwaltung für den gehobenen Dienst sei insbesondere für den mündlichen Teil standardisiert und könne daher an unterschiedlichen Orten zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt werden. Die Standardisierung gewährleiste, dass auf Basis vorgegebener verhaltensverankerter Ratingskalen gewonnene Erkenntnisse der Auswahlkommission einheitlich angewandt würden. Das jeweilige Kommissionsmitglied bewerte unabhängig und frei von Weisungen die Antworten und das gezeigte Verhalten der Bewerber/Innen. Die Eindrücke der Kommissionsmitglieder würden durch den Punktewert im Erfassungsbogen erfasst, der die Grundlage für das abschließende Gutachten bilde. Dieses erfolge nach den gleichen Regularien und gewährleiste größtmögliche Objektivität und Vergleichbarkeit. Da die Bewerber/Innen mehrere Übungen (Rollenspiel, Gruppendiskussion, Aktenvortrag und Interview) durchlaufen und ihnen nicht bekannt sei, welches Verhalten innerhalb der jeweiligen Übung konkret bewertet werde, sei auch eine zeitlich unabhängige Durchführung mündlicher Auswahlverfahren ohne Wettbewerbsverzerrung möglich. Die bereits in einem Beamtenverhältnis stehenden Aufstiegsbewerber/Innen würden auf ihre Verschwiegenheitspflicht hingewiesen.

Die Behauptung, manche Hauptzollämter hätten über die schriftliche Prüfungsaufgabe und den Prüfungsstoff vor den Auswahlverfahren informiert, entbehre jeglicher Grundlage. Die Prüfungsunterlagen seien als Verschlusssache gekennzeichnet und nur wenigen mit dem Auswahlverfahren betrauten Beschäftigten zugänglich.

Zutreffend sei es, dass ein Beamter des Hauptzollamtes 1 … beim Verfahren zum Praxisaufstieg 2015 nachträglich zugelassen wurde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass nach dem durch das VG Ansbach festgestellten Verfahrensfehler das damalige Verfahren habe wiederholt werden müssen.

Die mit Verfügung vom 18.4.2016 zugelassene Beamtin habe das Auswahlverfahren zum Praxisaufstieg für das Jahr 2015 durchlaufen und wegen anschließender Elternzeit erst später mit dem Praxisaufstieg 2015 beginnen können.

Es sei nicht möglich, bei mehreren Hundert einzustellenden Nachwuchskräften und einer großen Zahl von Bewerber/Innen für den Praxisaufstieg bei maximal sechs Bewerber/Innen pro Auswahltag eine gleichzeitige Beurteilung aller Bewerber/Innen durchzuführen. Dies sei auch nicht erforderlich, da die durch Standardisierung des mündlichen Auswahlverfahrens auf Basis vorgegebener verhaltensverankerter Ratingskalen gewonnenen Erkenntnisse einheitlich angewandt würden. Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens sei nicht als Wissenstest angelegt. Es gehe um einen Verhaltens- und Persönlichkeitstest. Im Wesentlichen würden geprüft Belastbarkeit, emotionale Stabilität, Leistungsmotivation, Kommunikationsfähigkeit, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit sowie kognitive Leistungsfähigkeit. Im Mittelpunkt stehe nicht die fachliche Kompetenz, sondern die persönliche und soziale Kompetenz. Die Themen der im mündlichen Auswahlverfahren zu durchlaufenden Übungen seien für alle Bewerber/Innen gleich und richteten sich nach dem für das Jahr 2016 vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum herausgegebenen Manual zum mündlichen Auswahlverfahren, dessen Weitergabe verwaltungsseitig durch die Kennzeichnung als Verschlusssache ausgeschlossen sei.

Die Stärken und Schwächen des Antragstellers seien innerhalb einer Notenskala von 1 bis 5 Bewertungspunkten eindeutig zu erkennen. Durch die im Manual vorgegebenen verhaltensverankerten Ratingskalen würden die Leistungen durch die Auswahlkommission festgehalten und ausreichend dokumentiert. Ein Wortgutachten oder das wörtliche Festhalten einer Antwort sei nicht erforderlich. Eine simultane Beobachtung von allen sechs an der Gruppendiskussion teilnehmenden Bewerber/Innen durch die Auswahlkommissionsmitglieder sei nicht vorgesehen. Es beobachteten jeweils zwei Auswahlkommissionsmitglieder maximal drei an der Gruppendiskussion teilnehmende Bewerber/Innen in der Gutachtentabelle könnten daher jeweils nur zwei Auswahlkommissionsmitglieder Bewertungspunkte abgeben.

Der Gesamtwert der mündlichen Prüfung ergebe sich nicht aus den gerundeten Punktzahlen, sondern aus allen „Dimensionswerten“ (Einzelpunkten). Diese würden in sechs Leistungsbereichen zusammengefasst. Das im mündlichen Auswahlverfahren zu beobachtende Verhalten sei themenunabhängig bewertet worden. Unerheblich sei daher, dass die Übungen hinsichtlich des Themenbereichs aus 2015 und 2016 übereinstimmten. Trotz gleichem Thema müssten sich die Bewerber beispielsweise in der Gruppendiskussion aufgrund der mitdiskutierenden Bewerber/Innen in ihrem Rollenverhalten anpassen. Unabhängig von dem gleichen Thema liege damit gerade keine gleiche verhaltensbedingte Situation wie im Vorjahr vor. Damit sei auch kein gezieltes Vorbereiten auf das mündliche Auswahlverfahren möglich. Es sei auch keine massive Wettbewerbsverzerrung dadurch möglich, dass Bewerber/Innen das Auswahlverfahren bereits schon einmal absolviert hätten. Auch der Antragsteller selbst habe bereits im Jahr 2015 das mündliche Auswahlverfahren schon einmal durchlaufen. Offensichtlich habe er trotz gleicher Themen hieraus keinen Wettbewerbsvorteil ziehen können.

Entschieden zurückgewiesen werde, dass es „Inhouse-Schulungen“ gegeben habe. Das Manual 2015 und das Manual 2016 seien Verschlusssachen nur für den Dienstgebrauch.

Mit denjenigen, die erfolglos an einem Auswahlverfahren teilgenommen hätten, sollten auf Wunsch aufgetretene Mängel erörtert werden. Der Antragsteller habe aber nicht nur erfolgreich an dem Verfahren teilgenommen, er habe auch nicht den Wunsch nach einer mündlichen Erörterung geäußert.

Bildungs- und damit Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen nichttechnischen Dienst sei grundsätzlich das Abitur, die vollständige Fachhochschulreife oder ein gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Das Thema in der Gruppendiskussion habe zwar den englischen Titel „In the future everyone will be famous for fifteen minutes“ (Zitat von Andy Warhol) gehabt, habe sich aber unabhängig von diesem englischen Titel auf Castingshows, Kochsendungen, Realityshows und ähnliche Sendungen im Fernsehen bezogen, wobei die Fragen gestellt wurden, ob diese Sendungen womöglich besser als ihr Ruf seien, was Zuschauerinnen und Zuschauer an solchen Fernsehsendungen fasziniere und weshalb sich Kandidatinnen und Kandidaten für diese Sendungen melden würden.

Nach erneuter Akteneinsicht erklärt der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2016, mangels ausreichender Dokumentation sei nicht klar, welche Prüfungsleistungen er erreicht habe und weshalb er die Punktzahl erhalten habe. Es habe sich gezeigt, dass auch eine nachträgliche Besetzung des Dienstpostens möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die eingereichten Schriftstücke und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führt nicht zum Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.

Soweit der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihn nicht vom eingeleiteten Auswahlverfahren bezüglich der Übertragung von Ämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes im Wege des Praxisaufstiegs auszuschließen, geht der Antrag schon ins Leere. Der Antragsteller hat mit der Durchführung des schriftlichen und mündlichen Teils des Auswahlverfahrens alle Stufen des Auswahlverfahrens vollständig durchlaufen. Eine Teilnahme an einzelnen Stufen wurde ihm gerade nicht verwehrt. Er hat damit das Auswahlverfahren für den Paxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst erfolgreich bestanden. Nur aufgrund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und damit limitiert besetzbaren Planstellen als auch der eingeschränkt vorhandenen Ausbildungskapazitäten konnte der Antragsteller zum 1.8.2016 zum Praxisaufstieg nicht zugelassen werden. Von einem Ausschluss kann diesbezüglich schon nicht gesprochen werden.

2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus beantragt, ihm einen für den Praxisaufstieg vor-gesehenen Dienstposten vorläufig freizuhalten, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, geht dieser Antrag ebenfalls ins Leere.

Bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 1.6.2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er nach der Bestenauslese anhand der bundesweiten Ranking-Liste mit der im Leistungsvergleich erreichten Platzziffer 186 nicht für den Praxisaufstieg zum 1.8.2016 zugelassen werden könne. Auch wenn damit noch kein Amt im statusrechtlichen Sinne vergeben worden ist, so sind dennoch die für den Praxisaufstieg geeigneten Dienstposten zum 1.8.2016 mit den zugelassenen Bewerbern besetzt worden. Erst mit Schreiben des Antragstellers vom 23.8.2016 wurde ein Widerspruch gegen die Nichtzulassung für den begrenzten Praxisaufstieg sowie ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die für den Praxisaufstieg vorgesehenen Stellen mit den zugelassenen Bewerbern/Bewerberinnen besetzt. Nachdem alle Dienstposten besetzt worden sind, kann dem Antragsteller kein Dienstposten mehr freigehalten werden, was aber letztlich das Rechtsschutzziel des Antragstellers mit der von ihm beantragten Sicherungsanordnung ist. Damit fehlt es vorliegend bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite kann die Antragsgegnerin nicht verpflichtet werden, für den Antragsteller vorläufig einen Dienstposten zu schaffen. Dem steht nicht entgegen, dass eine Beamtin vorab zugelassen worden wäre. Diese hat vielmehr durch ihren Mutterschutz und ihre Elternzeit den ihr aufgrund des vorangegangenen Auswahlverfahrens zustehenden Dienstposten verspätet erhalten. Der Beamte, der aufgrund der Entscheidung des VG Ansbach wegen einer mangelhaften Besetzung der Prüfungskommission (B.v. 15.9.2015, AN 11 E 15.01157) einen Dienstposten erhielt, hatte den Antrag bereits vor der Stellenvergabe gestellt. Bei den beiden angesprochenen Fällen einer nachträglichen Zulassung handelt es sich um zwei Konstellationen, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar sind.

Eine Regelungsanordnung dahingehend, eine Stelle für ihn freizumachen oder zu schaffen, hat der Antragsteller schon nicht beantragt. Letzteres würde zudem eine nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller - wenn auch nur vorläufig - gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.5.2016, 6 CE 16.371; OVG NRW, B.v. 18.10.2013, 6 B 998/13). Im Übrigen hat er den vorliegenden Sicherungsantrag auch erst gestellt, als die Dienstposten bereits besetzt waren. Falls ihm hierdurch Nachteile entstanden sein sollten, wäre auch eine Regelungsanordnung nicht geeignet, diese rückgängig zu machen. Schließlich bestehen auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerwG (B.v. 10.5.2016, 2 VR 2/15), nach der die Besetzung von Funktionsämtern wenn auch ohne Statusänderung einstweilen vorgenommen werden kann und mögliche Vorteile des gegebenenfalls rechtswidrig zum Zuge gekommenen Bewerbers später ausgeblendet würden, weitere Bedenken am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

3. Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Durchführung eines Auswahlverfahrens für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn unterliegt der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Wie sich aus der Teilnahme von 248 Beamten und Beamtinnen ergibt, ist die Auswahl von 63 bzw. nach Erhöhung dieser Zahl 84 Beamten und Beamtinnen ein sehr aufwändiges Verfahren, das nicht von nur einer einzigen Beurteilungs- bzw. Prüfungskommission durchgeführt werden kann. Notwendig ist damit ein Prüfungsverfahren, das von einer größeren Zahl von Prüferinnen und Prüfern angewandt werden kann.

Welchen Inhalt die Prüfung hat, unterliegt dem nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Antragsgegnerin. Keine Anhaltspunkte ergeben sich dafür, dass der schriftliche Teil der Prüfung mit den Prüfungsteilen „Allgemeinwissen, Zahlen, Textverständnis, Rechtschreib- und Grammatikkenntnisse sowie die Fähigkeit zu strukturiertem Denken“ und der mündliche Teil, in dem Fähigkeiten „bei einer Gruppenübung mit Diskussionsbeiträgen, in einem Rollenspiel, bei einem Aktenvortrag zur Erläuterung eines Sachverhaltes sowie in einem Interview“ gezeigt werden sollten, nicht Sinn und Zweck eines Praxisaufstiegs entsprechen würden, sodass diese Prüfung nicht für die Bestenauslese verwendet werden dürfte.

Entsprechendes gilt für die vorgegebene Benotung mit einem Verhältnis in der Gesamtbeurteilung von 40% für den schriftlichen und 60% für den mündlichen Teil. Nicht zu beanstanden ist auch die vorgegebene Beurteilung, bei der Fehler im schriftlichen Teil gleich behandelt wurden. Im mündlichen Teil ergeben sich in den einzelnen Prüfungsteilen unterschiedliche Aspekte, die zu einer Beurteilung herangezogen werden. Hierbei entsprechen diese Aspekte aber im Grundsatz den Schwerpunkten, die sich aus der Art des jeweiligen Prüfungsteils Gruppendiskussion, Rollenspiel, Aktenvortrag und Interview ergeben. Die unterschiedlichen Aspekte wurden als Durchschnitt in den Kriterien Belastbarkeit/Emotionale Stabilität, Leistungsmotivation, Führungsbereitschaft, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, sowie Kognitive Leistungsfähigkeit zusammengefasst, die wiederum gleich bewertet wurden, was als Grundlage für die Prüfung nachvollziehbar und damit vertretbar ist.

Die Beurteilung der meisten Prüfungsteile durch vier Prüfer führte zwar in einzelnen Aspekten zu Differenzen um zwei von fünf Bewertungspunkten, entspricht aber insgesamt durch weit überwiegende Differenzen von nur einem Bewertungspunkt den regelmäßigen Ergebnissen von Prüfungen. Durch vier Prüfer war dabei eine hohe Bewertungsgenauigkeit möglich. Hierfür genügt auch die Beurteilung in der Gruppendiskussion durch nur zwei Prüfer, da eine gleichzeitige Beurteilung aller sechs Prüflinge durch vier Prüfer in diesem Prüfungsteil kaum möglich ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das gewonnene Gesamtergebnis als arithmetisches Mittel der einzelnen Bewertungspunkte genau nachvollziehbar. Nicht zu berücksichtigen sind dabei nur die jeweilige Durchschnittsbewertungen im Erfassungsbogen und im Gutachten, da diese Durchschnitte auf volle Bewertungspunkte gerundet sind, während die Zwischenergebnisse und das Gesamtergebnis ohne vorherige Rundung errechnet wurden.

Die Vergabe von Bewertungspunkten durch zwei bzw. vier Prüfer in vielen Einzelkriterien stellt auch eine hinreichend differenzierte Beurteilung der Gesamtprüfung dar. Einer weiteren Erläuterung von Stärken und Schwächen des jeweiligen Prüflings bedurfte es nicht. Nicht erforderlich ist auch die Dokumentation einzelner Fragen an den jeweiligen Prüfling und die hierauf gegebenen Antworten.

Keine Einwände ergeben sich dagegen, dass nicht alle Prüfungen gleichzeitig durchgeführt wurden. Aus dem Gesamtzusammenhang ist die Darstellung der Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass es sich beim mündlichen Teil nicht um einen Wissenstest handelte. Es erscheint selbst bei einem Wissenstest wenig wahrscheinlich, dass in einem das Gesamtergebnis nicht nur unerheblich verändernden Ausmaß Prüflinge eines frühen Termins zur mündlichen Prüfung Informationen an andere Prüflinge weitergeben, da alle Prüflinge bis zum Ende der gesamten Prüfung untereinander in Konkurrenz stehen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Zahl von Prüflingen gegen ihre dienstliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Nachvollziehbar weist die Antragsgegnerin zudem darauf hin, dass selbst Informationen über die einzelnen Prüfungsinhalte nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Prüfungsergebnisses führen, da ein großer Teil der Beurteilung darauf beruht, wie der Prüfling im Zusammenwirken mit den anderen Prüflingen handelt. Dies zeigt sich auch deutlich gerade beim Antragsteller, der offenbar nicht oder nur sehr wenig daraus profitiert hat, dass er ein Jahr zuvor die in ihrer äußeren Form im Wesentlichen gleiche Prüfung hatte.

Wegen der Geheimhaltungsstufe kann auch ausgeschlossen werden, dass „Inhouse-Schulungen“ in Kenntnis des Manuals 2016 stattgefunden haben.

Es hat kein englisches Thema gegeben, sondern nur eine Gruppendiskussion zu einem deutschen Thema, zu dem ein einfach zu verstehendes englisches Zitat von Andy Warhol genannt wurde.

Selbst wenn es, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt, Benachteiligungen des Antragstellers in der Prüfung gegeben haben sollte, kann bei seinem Gesamtergebnis mit Rang 186 ausgeschlossen werden, dass er einen Anspruch auf einen von 84 Dienstposten gehabt hätte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer sich der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 19.12.2014, 3 CE 14.2057; BayVGH, B.v. 19.2.2015, 3 CE 15.130) anschließt und auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich als unterlegene Bewerberin auf die Position einer Abteilungsleiterin des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle mit einem tarifbeschäftigten Mitbewerber.

I.

2

Die Beschwerdeführerin ist Vizepräsidentin des Amtes für S. (Besoldungsgruppe A 16). Sie bewarb sich auf die Stelle der Leiterin/des Leiters der Abteilung 4 (Landesvermögen, Besoldungsrecht, Liegenschafts- und Bauverwaltung) im Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg (Ministerialdirigent/in, Besoldungsgruppe B 5). Die Stelle war für Beamte und Beschäftigte ausgeschrieben worden. Die Ausschreibung forderte unter anderem die "Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Verwaltungserfahrung auf der Grundlage einer abgeschlossenen wissenschaftlichen, insbesondere juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulausbildung".

3

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 teilte das Ministerium der Finanzen der Beschwerdeführerin mit, dass die Stelle einem Mitbewerber (im Folgenden: Beigeladener) übertragen werde. Laut Auswahlbericht ist der Beigeladene Tarifbeschäftigter und als Referatsleiter in der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes B. auf einer mit B 2 bewerteten Stelle tätig. Gegen die Auswahlentscheidung legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Besetzung der Stelle.

4

Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte den Antrag mit Beschluss vom 7. Juni 2011 ab. Es könne dahinstehen, ob der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG durch die geplante Besetzung der Stelle mit einem Angestellten überhaupt als Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend gemacht werden könne. Da die Abteilungsleiterstellen zahlenmäßig überwiegend mit Beamten besetzt seien, würde sich die Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen jedenfalls als zulässige Ausnahme von der nach Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig gebotenen Besetzung mit Beamten darstellen. Bei dieser Sachlage genüge das Interesse an der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers als sachlicher Grund dafür, die Stelle nicht einem (weniger geeigneten) Beamten zu übertragen. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin erfülle der Beigeladene die in der Ausschreibung vorgesehenen Anforderungen. Zwar habe er mangels Laufbahnprüfung nicht die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Er habe jedoch offensichtlich vergleichbare Verwaltungserfahrung, da er seit 16 Jahren - davon acht Jahre als Referatsleiter - in der Senatsverwaltung für Finanzen mit Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes betraut sei. Vorher sei er als Referent im Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen tätig gewesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies am 27. September 2011 die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. Ob sich ein Bewerber im Rahmen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auf die Verletzung von Art. 33 Abs. 4 GG berufen könne, könne dahingestellt bleiben. Die Aufgaben des Leiters der Abteilung 4 des Finanzministeriums bestünden nur teilweise in der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters mit dem Beigeladenen eine zulässige Ausnahme darstellte, sei nicht zu beanstanden. Es sei vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, wenn dieser bei vergleichbarer Verwaltungserfahrung auf die Laufbahnbefähigung verzichte. Das Merkmal der "vergleichbaren Verwaltungserfahrung" sei nicht zu unbestimmt. Der Beigeladene werde den Anforderungen durch langjährige und gehobene Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen der Verwaltung gerecht. Die berufspraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst dürfe nicht überschätzt werden. Einer Mitwirkung des Landespersonalausschusses bedürfe es für die Feststellung der vergleichbaren Verwaltungserfahrung nicht. Dieser sei nur zuständig, wenn es um die Verleihung der Laufbahnbefähigung beziehungsweise die Ernennung zum Beamten gehe.

II.

6

Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Finanzministeriums und die gerichtlichen Entscheidungen macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG geltend.

7

Die Besetzung des streitigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen verstoße gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Der Funktionsvorbehalt zähle zu den Eignungskriterien im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, deren Verletzung der unterlegene Bewerber rügen könne. Der fragliche Dienstposten sei schwerpunktmäßig von Hoheitsaufgaben geprägt und könne daher nicht mit einem Nichtbeamten besetzt werden. Eine Ausnahme vom Funktionsvorbehalt bedürfe eines sachlichen Grundes, der hier fehle. Darüber hinaus habe das Ministerium der Finanzen das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nicht schriftlich niedergelegt, wie dies für die wesentlichen Auswahlerwägungen geboten sei.

8

Dem Beigeladenen, der nicht über die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes verfüge, fehle auch eine vergleichbare Verwaltungserfahrung. Das Kriterium der vergleichbaren Verwaltungserfahrung sei zu unbestimmt. Die Ausschreibung hätte zumindest bestimmte Verwaltungsbereiche und Mindestzeiten festlegen müssen. Der Beigeladene weise die erforderliche Bandbreite an Verwaltungstätigkeit nicht auf. Zudem könne es eine der Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vergleichbare Verwaltungserfahrung gar nicht geben. Der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung hätten gerade den Zweck, den Beamtenanwärter durch umfassende Vermittlung von Kenntnissen und Einblicken auf die Laufbahn des höheren Dienstes vorzubereiten. Vergleichbare Verwaltungserfahrung könne dies nicht ersetzen. Der Vergleich von Verwaltungserfahrung mit den Anforderungen der Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst hätte vom Landespersonalausschuss des Landes Brandenburg vorgenommen werden müssen.

B.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

10

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Ministeriums für Finanzen vom 10. Januar 2011 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat unmittelbar gegen die Auswahlentscheidung bisher nur Widerspruch erhoben. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerfGK 10, 474 <477>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191).

II.

11

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

12

1. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>). Als Voraussetzung für wirksamen Rechtsschutz folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfGK 11, 398 <402 f.>).

13

b) Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will (vgl. BVerfGK 12, 265 <270>). Zum Organisationsermessen einer Behörde gehört es, zu entscheiden, welche Aufgaben ihren einzelnen Untergliederungen zugewiesen werden und inwieweit damit die Besetzung der dafür vorgesehenen Stellen dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterliegt, nach dem die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist.

14

c) Bei der Bewerberauswahl hat der Dienstherr die gesetzlichen Vorgaben - und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese - zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGK 12, 265 <270>). Soweit objektive Rechtsnormen maßgebend für die Eignung des ausgewählten Konkurrenten sind, ist deren Einhaltung im Rahmen des Anspruchs auf eine fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung aus Art. 33 Abs. 2 GG inzident zu prüfen (vgl. BVerfGK 12, 265 <271 f.>). Der Bewerbungsverfahrensanspruch beschränkt sich dabei auf das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung. Er endet grundsätzlich mit der Auswahlentscheidung und erstreckt sich nicht auch auf den Status, der dem ausgewählten Bewerber bei Übertragung des Dienstpostens zuerkannt wird.

15

d) Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>).

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e) Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der Beamte sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. Ein derartiger Fehler liegt auch dann vor, wenn dem ausgewählten Mitbewerber bereits die Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt. Denn die in der Auswahl liegende Feststellung, dass der Mitbewerber für die Wahrnehmung der Stelle geeignet ist - und zwar besser als der Konkurrent -, trifft dann nicht zu. In diesem Fall ist die Auswahlentscheidung nicht auf Grundlage der in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Maßstäbe erfolgt und damit fehlerhaft. Die Auswahl eines Bewerbers, der die Mindestqualifikation für die in Rede stehende Stelle nicht besitzt, verletzt daher den unterlegenen Bewerber in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (BVerfGK 12, 265 <269>).

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2. Gemessen an diesem Maßstab sind die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht zu beanstanden. Sie haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

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a) Die fachgerichtlichen Entscheidungen mussten nicht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Beschwerdeführerin daraus herleiten, dass sich die Stellenausschreibung an Beamte und Beschäftigte richtete und mit dem Beigeladenen ein Angestellter für die Stelle ausgewählt wurde.

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aa) Dass sich die Ausschreibung an Beamte und Beschäftigte richtete, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne dass hierzu eine grundsätzliche Rechtspflicht bestünde, dient die Öffnung des Auswahlverfahrens auch für Angestellte der Mobilisierung eines umfassenden Bewerberfelds und damit dem Grundsatz der Bestenauslese. Diese Öffnung steht nicht in Konflikt mit dem Strukturprinzip des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse nicht in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen werden darf (BVerfGE 9, 268 <284>). Eine solche Ausschreibung schließt vielmehr noch nicht aus, dass dem ausgewählten Bewerber, sofern er Angestellter ist, die Funktion unter Berufung in das Beamtenverhältnis übertragen wird.

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bb) Auch, dass mit dem Beigeladenen konkret ein Angestellter ausgewählt wurde, haben die Fachgerichte nicht beanstanden müssen. Die Angestellten- oder Beamteneigenschaft ist auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 4 GG grundsätzlich kein Gesichtspunkt, der unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betrifft (vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VfGBbg 11/07 EA -, NVwZ 2008, S. 210; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 4 S 4.07 -, juris, Rn. 7 f.; anders OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 1 M 159/10 -, LKV 2011, S. 178 <180 f.>; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 -, juris, Rn. 50 ff.). Für den Fall, dass der Dienstposten die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhaltet und keine Ausnahme vom Regelvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG gegeben sein sollte, obliegt es dem Dienstherrn, eine Verbeamtung des ausgewählten Bewerbers vorzunehmen. Hierauf bezieht sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin nicht mehr. Dass eine Verbeamtung beim Beigeladenen von vornherein ausschiede, ist weder mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

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b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr in seinem Anforderungsprofil die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Verwaltungserfahrung auf der Grundlage einer abgeschlossenen wissenschaftlichen, insbesondere juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulausbildung forderte. Die Fachgerichte durften annehmen, dass sich die Fassung des Anforderungsprofils in den Grenzen des Organisationsermessens und des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn hält. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, wenn das Anforderungsprofil nicht nur starr auf die Laufbahnbefähigung abstellt, sondern Alternativen in den Blick nimmt. In Anbetracht des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn ist das Merkmal der vergleichbaren Verwaltungserfahrung auch nicht zu unbestimmt, zumal die mit dem Adjektiv "vergleichbar" in Bezug genommene Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst Anknüpfungspunkte für eine Konkretisierung schafft. Die Fachgerichte mussten auch nicht von Verfassungs wegen davon ausgehen, dass es eine der Laufbahnbefähigung vergleichbare Verwaltungserfahrung nicht geben könne. Die fachgerichtlichen Ausführungen dazu, dass Berufserfahrung durch langjährige und gehobene Tätigkeiten in der Verwaltung mit den im Vorbereitungsdienst vermittelten berufspraktischen Fähigkeiten vergleichbar sein können, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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c) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Verwaltungstätigkeiten des Beigeladenen keine "vergleichbare Verwaltungserfahrung" ergäben, verkennt sie den begrenzten Kontrollauftrag des Bundesverfassungsgerichts. Die Würdigung eines Sachverhalts ist primär Sache des Dienstherrn und allenfalls durch die Fachgerichte überprüfbar (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 68, 361 <372>). Auch diese trifft wegen des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Die Ausführungen der Verwaltungsgerichte, der Beigeladene werde den Anforderungen durch langjährige und gehobene Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen der Verwaltung gerecht, stellt die Verfassungsbeschwerde vor diesem Hintergrund nicht substantiiert in Frage.

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d) Weshalb eine einfachrechtlich nicht vorgesehene Mitentscheidung des Landespersonalausschusses beim Eignungsvergleich der Bewerber verfassungsrechtlich geboten sein sollte, erschließt sich nicht.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.