Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 CE 18.468

bei uns veröffentlicht am17.04.2018

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.46 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.46 – wird der Streitwert für beide Instanzen auf je 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9m) im Dienst der Bundespolizei und ist seit 1. März 2008 als Elektroniker in der Regionalen Bereichswerkstatt Bayreuth tätig. Er begehrt die einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

Im Jahr 2017 wurde für die Bundespolizei ein Programm von 800 Planstellenhebungen vom mittleren in den gehobenen Polizeidienst beschlossen. Zur Umsetzung vereinbarten das Bundesministerium des Innern und das Bundespolizeipräsidium ein Verfahren, das sich an dem verkürzten Aufstiegsverfahren nach § 16 Bundespolizei-LaufbahnverordnungBPolLV – orientieren, aber gleichwohl ein einmaliges Sonderverfahren darstellen soll. Die Umsetzung sollte in zwei Raten von je 400 Aufstiegen in den Jahren 2017 und 2018 erfolgen. Dieses einmalige Sonderverfahren soll Polizeivollzugsbeamte fördern, die sich langjährig in hohem Maß bewährt haben. Für eine Hebung wurden folgende Funktionen festgelegt: Dienstposten mit Führungsfunktionen (Gruppenführer, stellvertretender Gruppenführer, Truppführer), Kontroll-/Streifenbeamte, Ermittlungs-und Fahndungsbeamte, Lehrkräfte und Ausbilder, Bearbeiter und sonstige Spezialfunktionen (z.B. GSG 9, PSA, Flugdienst, HOD, Entschärfer).

Der Antragsteller bewarb sich mit undatiertem Schreiben, bei der Regionalen Bereichswerkstatt Bayreuth eingegangen am 6. November 2017, für den Aufstieg in dem Sonderverfahren. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 teilte das Bundespolizeipräsidium dem Antragsteller mit, dass für die Abteilungen des Bundespolizeipräsidiums nur die Funktion eines Bearbeiters für eine Hebung vom mittleren Polizeivollzugsdienst in den gehobenen Polizeivollzugsdienst festgelegt worden sei. Als Elektroniker könne er nicht zum Auswahlverfahren gemäß § 16 BPolLV zugelassen werden.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen seine Nichtberücksichtigung, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte mit Schreiben vom selben Tag beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Bundespolizei teilhaben zu lassen.

Das Auswahlverfahren, bestehend aus einem schriftlichen Testverfahren und einer persönlichen Auswahlvorstellung, fand im Zeitraum vom 8. Januar bis zum 2. Februar 2018 statt (Nr. 5.2 des Schreibens des Bundespolizeipräsidiums vom 26.10.2017).

Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar ein Anordnungsgrund, nicht aber ein Anordnungsanspruch vorliege. Das Bundespolizeipräsidium habe mit einer den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht berührenden Organisationsgrundentscheidung festgelegt, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Sonderverfahrens nur bestimmte Funktionsgruppen für eine Hebung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Betracht kämen. Mit der Sondermaßnahme sollten Polizeivollzugsbeamte gefördert werden, die sich langjährig in hohem Maß bewährt hätten. Bei den aufschichtungsfähigen Dienstposten handele es sich um Funktionen mit einem herausgehobenen Funktions- und Verantwortungsinhalt. Dies stelle auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Bundespolizisten des mittleren Polizeivollzugsdienstes dar. In seiner Verwendung als Elektroniker sei der Antragsteller aufgrund der Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn schon nicht bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen.

Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben vom 19. Februar 2018, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 23. Februar 2018, Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin widersetzt sich der Beschwerde und verweist darauf, dass das Auswahlverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und Satz 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Antrag zu entsprechen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Derartige Anordnungen, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs vor Klageerhebung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Im vorliegenden Fall besteht kein Anordnungsgrund mehr. Der Antragsteller hat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Bundespolizei teilhaben zu lassen. Für diesen Antrag ist ein Anordnungsgrund im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entfallen. Nach dem Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 26. Oktober 2017 fand das Auswahlverfahren der letzten Tranche des einmaligen Sonderverfahrens im Zeitraum vom 8. Januar 2018 bis zum 2. Februar 2018 statt. Damit war das Auswahlverfahren bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 5. Februar 2018 und erst recht vor dem Eingang der Beschwerde des Antragstellers beim Verwaltungsgerichtshof am 23. Februar 2018 abgeschlossen (vgl. auch HessVGH, B.v. 25.1.2018 – 1 B 1786/17 – juris Rn. 11). Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. März 2018 bekräftigt, dass das Auswahlverfahren abgeschlossen ist. Die Durchführung eines weiteren bzw. erneuten Auswahlverfahrens ist nicht beabsichtigt. Damit ist das Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch auf einstweilige Teilhabe am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Bundespolizei zugestanden hätte (vgl. hierzu HessVGH, B.v. 25.1.2018 – 1 B 1786/17 – juris; OVG NW, B.v. 5.10.2017 – 1 B 1139/17 – juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich faktisch um ein auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielendes Begehren handelt, war der Streitwert nicht zu reduzieren (HessVGH, B.v. 25.1.2018 – 1 B 1786/17 – juris Rn. 28; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 6 CE 16.2402 – Rn. 18; B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 21). Aus diesem Grund macht der Senat von seiner nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG bestehenden Befugnis Gebrauch, die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn 1. ein dienstliches Bedürfnis besteht und2. die Polizeivollzugsbeamtinnen

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die einstwe

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Bundespolizei.

Der am geborene Antragsteller ist als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A9) der Bundespolizei Beamter der Antragsgegnerin, gehört organisatorisch zum Bundespolizeipräsidium und ist seit 1. März 2008 als Elektroniker in der Regionalen Bereichswerkstatt tätig.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 gab das Bundespolizeipräsidium seinen nachgeordneten Dienststellen bekannt, dass die Umsetzung des im Haushalt 2017 vorgesehenen Planstellenhebungsprogramms von 800 Planstellenhebungen im Rahmen eines einmaligen Sonderverfahrens auf Grundlage des verkürzten Aufstiegs nach § 16 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) in zwei Raten zu je 400 Aufstiegen in den Jahren 2017 und 2018 erfolge. Gefördert würden dabei Polizeivollzugsbeamte, die sich langjährig in hohem Maße bewährt hätten. Für eine Hebung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst seien die Funktionen Dienstposten mit Führungsfunktionen (Gruppenführer, stellvertretender Gruppenführer, Truppführer), Kontroll-/Streifenbeamte, Ermittlungs- und Fahndungsbeamte, Lehrkräfte und Ausbilder, Bearbeiter und sonstige Spezialfunktionen (z.B. GSG 9, Personenschutz Ausland - PSA, Flugdienst, Hausordnung- und Objektschutzdienst - HOD, Entschärfer) festgelegt. Von den 400 Hebungen des Jahres 2018 entfielen auf das Bundespolizeipräsidium und die Bundespolizeidirektion 11 insgesamt 24 Hebungsmöglichkeiten. Im Rahmen bundesweiter Ausschreibungen könnten sich Dienstposteninhaber bewerben, die das Anforderungsprofil des § 16 Abs. 1 BPolLV erfüllten und auf (gegebenenfalls nacheinander mehreren) aufschichtungsfähigen Dienstposten der vorgesehenen Funktionsgruppen eine Diensterfahrung von mindestens 15 Jahren vorweisen könnten, wobei die 15 Dienstjahre nicht auf dem Aufstiegsdienstposten absolviert und zu Beginn des Aufstieges erreicht sein müssten. Nachrangig (d.h. wenn die Kontingente an Aufstiegsmöglichkeiten durch Bewerber, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BPolLV erfüllen und die mindestens 15-jährige Diensterfahrung im vorgenannten Sinne aufweisen, nicht ausgeschöpft würden) könnten Bewerber berücksichtigt werden, die zu Beginn des Aufstiegsverfahrens über 20 Dienstjahre verfügten und einen hebungsfähigen Dienstposten bereits innehätten. Die Probezeit sei dabei jeweils inkludiert. Eine Bewerbung für den regulären verkürzten Aufstieg gemäß § 16 BPolLV stehe daneben allen Polizeivollzugsbeamten offen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Mit einer Bewerbung solle daher eine verbindliche Priorisierung für das eine oder andere Verfahren festgelegt werden. Das Auswahlverfahren, bestehend aus einem schriftlichen Testverfahren und einer persönlichen Auswahlvorstellung finde im Zeitraum vom 8. Januar 2018 bis 2. Februar 2018 statt.

Mit undatiertem Schreiben, bei der Regionalen Bereichswerkstatt Bayreuth eingegangen am 6. November 2017, bewarb sich der Antragsteller um den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 BPolLV. Die Dienstvorgesetzten des Antragstellers (Erst- und Zweitbeurteiler) bescheinigten diesem mit Datum vom 8. und 9. November 2017, dass er für den gehobenen Dienst geeignet sei.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 teilte das Bundespolizeipräsidium dem Antragsteller mit, dass für die Abteilungen des Bundespolizeipräsidiums nur die Funktion einer Bearbeiterin bzw. eines Bearbeiters für eine Hebung vom mittleren Polizeivollzugsdienst in den gehobenen Polizeivollzugsdienst festgelegt worden sei. Bewerbungsfähig seien Beamtinnen und Beamte des Bundespolizeipräsidiums, die konkret einen dieser Dienstposten (Bearbeiterin, Bearbeiter) am jeweiligen Standort bereits innehätten. Als Elektroniker könne der Antragsteller nicht zum Auswahlverfahren gemäß § 16 BPolLV zugelassen werden.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2017. Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 11. Januar 2018, ließ der Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Bundespolizei teilhaben zu lassen.

Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Auswahl für die Teilnahme am Aufstiegsverfahren eine Entscheidung im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bzw. § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sei, da das Aufstiegsverfahren nach dessen Ende zur Beförderung zum Polizeikommissar der Besoldungsgruppe A9 des gehobenen Dienstes führe. An die Teilnahme an diesem Aufstiegsverfahren dürften daher nur diejenigen Anforderungen gestellt werden, die sich unter dem Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigen ließen. Die Frage, welchen bisherigen Dienstposten Bewerber für das Aufstiegsverfahren innehatten, gebe aber keinen Aufschluss über deren bisherige Leistung und Eignung. Vielmehr sei dem Antragsteller ausdrücklich durch seine Vorgesetzten eine Eignungsprognose für die Teilnahme am Aufstiegsverfahren ausgestellt worden. Die Termine zur Durchführung des Auswahlverfahrens endeten bisher Ende Februar 2018, so dass die Angelegenheit für den Antragsteller auch zeitlich dringlich sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2018 erwiderte das Bundespolizeipräsidium für die Antragsgegnerin und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Zwar handele es sich um ein einmaliges Hebungsprogramm und hierbei um die letzte Tranche. Allerdings könne der Antragsteller sich gleichwohl jederzeit auf das reguläre Aufstiegsverfahren gemäß § 16 BPolLV bewerben. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu. Im Haushalt der Antragsgegnerin für das Jahr 2017 sei ein Planstellenhebungsprogramm für die Bundespolizei von insgesamt 800 Planstellen vorgesehen, dass nach einem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 2. März 2017 in einem einmaligen Sonderverfahren auf der Grundlage des verkürzten Aufstieges nach § 16 BPolLV in zwei Tranchen in den Jahren 2017 und 2018 umgesetzt werden solle. Dabei sollten Polizeivollzugsbeamte gefördert werden, die sich langjährig in hohem Maße bewährt hätten. Für die Zulassung zu diesem Auswahlverfahren sei von den Bewerbern unter anderem gefordert worden, dass sich diese auf einem aufschichtungsfähigen Dienstposten der vorgesehenen Funktionsgruppen befänden. Die Beschränkung der hebungsfähigen Dienstposten auf die genannten Funktionsgruppen sei im Rahmen der Organisationsentscheidung des Dienstherrn möglich. Der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Leistungsbezug sei hier nicht berührt. Dem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert sei der Anspruch des Dienstherrn, die ihm haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Planstellen bzw. Haushaltsmittel nach seinem organisatorischen Ermessen zu verteilen. Insoweit seien Bewerbungsverfahrensansprüche von Bewerbern von vornherein nicht berührt. Die Entscheidung, im Hinblick auf die Zielrichtung der Sonderförderung nur einen bestimmten Personenkreis in das Auswahlverfahren einzubeziehen, sei nicht zu beanstanden, da sie der Dispositionsfreiheit bzw. dem Organisationsermessen des Dienstherrn unterliege. Die Funktionsgruppen seien im Interesse der bestmöglichen Aufgabenerfüllung der Bundespolizei ausgewählt worden. Sie umfassten Dienstposten mit einem herausgehobenen Funktions- und Verantwortungsinhalt. Diese Funktionen seien auch bereits für das sogenannte Attraktivitätsprogramm II vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundespolizei-Hauptpersonalrates festgelegt worden. Der hier mögliche verkürzte Aufstieg stelle ein einmaliges Sonderprogramm dar, das sich lediglich am Verfahren nach § 16 BPolLV orientiere. Im Gegensatz zum regulären verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolLV könnten im Rahmen dieses Sonderprogramms Polizeivollzugsbeamte auf ihrem eigenen Dienstposten aufsteigen. Der Antragsteller habe aber keinen aufschichtungsfähigen Dienstposten der genannten Funktionsgruppen inne.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers hierauf, mit dem Aufstieg sei jedenfalls eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A9 des gehobenen Dienstes verbunden. Deshalb sei eine Zugangsbeschränkung vor dem Hintergrund der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zulässig. Eine Beschränkung der Bestenauslese danach, welchen Dienstposten der Bewerber bisher innegehabt habe, sei aber nicht zulässig. Es sei aber auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht unter die genannten Funktionsgruppen falle. Für ihn sei die Gruppe der „sonstigen Spezialfunktionen“ einschlägig, die lediglich durch eine beispielhafte Aufzählung ergänzt werde. Der Antragsteller nehme als Polizeivollzugsbeamter die besondere Funktion der fahrzeugtechnischen Komponente wahr. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass das Auswahlverfahren für den Aufstieg nur jetzt durchgeführt werde.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen.

b) Ein Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst liegt hier vor. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung das Verfahren in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, B.v. 7.11.2013 - 2 B 457/13 - juris Rn. 16). Die hier streitgegenständliche Aufstiegsmöglichkeit besteht im Rahmen einer einmaligen Sondermaßnahme, mit der Hebungsmöglichkeiten für 800 Planstellen, verteilt auf jeweils 400 Stellen in den Jahren 2017 und 2018, geschaffen wurden und die auf Grundlage des verkürzten Aufstiegs nach § 16 BPolLV umgesetzt werden sollen. Zwar kann der Antragsteller sich daneben ebenso auf den regulären verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolLV bewerben. Mit einer Beschränkung auf diese Aufstiegsmöglichkeit würde sich allerdings die Chance des Antragstellers, tatsächlich zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden, aufgrund des dann für ihn zur Verfügung stehenden geringeren Stellenkontingentes ebenfalls verringern. Der Antragsteller hat damit ein berechtigtes Interesse, auch am Auswahlverfahren für die hier in Rede stehende Sondermaßnahme teilzunehmen. Aufgrund des vorgesehenen zeitlichen Ablaufes dieses Auswahlverfahrens besteht damit eine besondere Dringlichkeit, ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre dem Antragsteller insoweit im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zuzumuten.

c) Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft machen können. Der Antragsteller kann insoweit keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194). Dieser Auswahlentscheidung vorgelagert ist aber die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis überhaupt für die Besetzung der fraglichen Stelle in Betracht kommen soll. Es entspricht dem freien, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarem Ermessen des Dienstherren, im Rahmen seiner Organisationsfreiheit zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn und soweit es darum geht, vorab den Kreis der Beamten zu bestimmen, die überhaupt für bestimmte Beförderungspositionen als geeignet anzusehen sind (vgl. VG Bayreuth, B.v. 5.10.2016 - B 5 E 16.573 - juris Rn. 18). Die mit dieser „Organisationsgrundentscheidung“ (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2003 - 1 WB 23/03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32) einhergehende Beschränkung des Bewerberkreises muss dann allerdings wegen des Anspruches auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt willkürfrei sein, das heißt auf einem sachlichen vertretbaren Grund beruhen (vgl. OVG NW, B.v. 11.7.2006 - 6 B 1184/06 - juris Rn. 10).

Auch aus der von Antragstellerseite in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B.v. 5.10.2017 - 1 B 1139/17 - juris) ergibt sich insoweit nichts anderes. Danach ist die Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Zulassung zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, was dazu führt, dass die Voraussetzung einer mindestens 15-jährigen Diensterfahrung auf einem aufschichtungsfähigen Dienstposten gegen den insoweit einschlägigen Leistungsgrundsatz verstößt und damit unzulässig ist (OVG NW, B.v. 5.10.2017 - 1 B 1139/17 - juris Rn. 17 ff.). Allerdings betont auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass, soweit lediglich die Aufteilung haushaltsrechtlich ausgebrachter Planstellen auf bestimmte Beamtengruppen betroffen ist, Rechtspositionen einzelner Bewerber durch die dadurch allein getroffene Organisationsentscheidung noch nicht berührt sein können (OVG NW, B.v. 5.10.2017 - 1 B 1139/17 - juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf OVG RhPf, B.v. 4.7.2017 - 2 B 11166/17 - juris). Um eine solche Frage der Aufteilung zur Verfügung stehender Planstellen auf bestimmte Beamtengruppen geht es aber bei der hier streitgegenständlichen Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, bestimmte Funktionsgruppen festzulegen, die von den zur Verfügung stehenden Hebungsmöglichkeiten profitieren sollen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundespolizeipräsidium mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 festgelegt, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Sonderverfahrens nur bestimmte Funktionsgruppen für eine Hebung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Betracht kommen. Diese umfassen Dienstposten mit Führungsfunktionen (Gruppenführer, stellvertretender Gruppenführer, Truppführer), Kontroll-/Streifenbeamte, Ermittlungs- und Fahndungsbeamte, Lehrkräfte und Ausbilder, Bearbeiter und sonstige Spezialfunktionen (z.B. GSG 9, PSA, Flugdienst, HOD, Entschärfer). Mit der Sondermaßnahme sollten Polizeivollzugsbeamte, die sich langjährig in hohem Maße bewährt haben, gefördert werden. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 18. Januar 2018 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen sogenannten aufschichtungsfähigen Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst um Funktionen mit einem herausgehobenen Funktions- und Verantwortungsinhalt handelt. Diese Abgrenzung spiegelt sich auch in den danach für eine Hebung zugelassenen Funktionen wieder. Den dort beschriebenen Verwendungen ist gemein, dass sie jeweils mit einer besonderen, herausgehobenen Verantwortung für die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei als Sicherheitsbehörde verbunden sind. Hinzu kommt, dass diese Funktionsgruppen bereits für das Attraktivitätsprogramm II für die Aufschichtung von Dienstposten des mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in den Jahren 2003-2013 vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundespolizei-Hauptpersonalrates festgelegt worden waren. Hieraus ergibt sich, dass die im Rahmen der hier streitgegenständlichen Sondermaßnahme vorgesehenen Hebungsmöglichkeiten denjenigen Bundespolizisten des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugutekommen sollten, die sich in Funktionen besonders bewährt haben, in denen sie in besonderem Maße Verantwortung übernommen haben. Dies stellt auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Bundespolizisten des mittleren Polizeivollzugsdienstes dar. Das Anforderungsprofil des § 16 Abs. 1 BPolLV, das insbesondere Polizeivollzugsbeamte erfüllen, die in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet wurden, und die Tätigkeit in den genannten Funktionsgruppen stellen insoweit auch sachgerechte Kriterien für die Auswahl derjenigen Beamten dar, die von der Sondermaßnahme profitieren sollen. Gegen die hier getroffene Grundentscheidung des Dienstherrn ist daher vor dem Hintergrund des oben dargelegten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs nichts einzuwenden.

d) Der Antragsteller ist auch nicht in einer der im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 26. Oktober 2017 genannten Funktionsgruppen tätig. Er fällt insbesondere nicht unter die Gruppe der „sonstigen Spezialfunktionen“. Diese Funktionsgruppe wird zwar nur durch eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen präzisiert. Aus dieser Aufzählung ergibt sich jedoch mit hinreichender Bestimmtheit, dass insoweit nur Spezialfunktionen erfasst sein sollen, die mit einem gleichwertigen persönlichen Einsatz und Verantwortungsinhalt verbunden sind wie eine Tätigkeit in der GSG 9 als Spezialeinheit der Bundespolizei zur Bekämpfung von Schwerst- und organisierter Kriminalität sowie Terrorismus, im Personenschutz Ausland bzw. im Hausordnung- und Objektschutzdienst an deutschen Auslandsvertretungen, im Flugdienst oder als Entschärfer. Die Tätigkeit als Elektroniker ist aber - auch wenn es sich hierbei im Vergleich zur Mehrzahl der Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei um eine „spezielle“ Verwendung handeln mag - im Hinblick auf persönlichen Einsatz und Verantwortung nicht vergleichbar.

e) Weil der Antragsteller in seiner Verwendung als Elektroniker aufgrund der Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn schon nicht bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen war, kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung selbst an; eine Rechtsverletzung kann sich hieraus für den Antragsteller nicht ergeben. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist demnach nicht berührt.

2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2016 - RO 1 E 16.1349 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller steht als Zollobersekretär (Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Antragsgegnerin. Er bewarb sich um den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Zollverwaltung zum 1. August 2016, der vom Dienstherrn nach Maßgabe des § 33b BLV a. F. angeboten wurde (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. August 2015, III. A 4-P 1469/11/1003 DOK 2015/0703225). Im Jahr zuvor hatte er zwar das Auswahlverfahren bestanden, war aber aufgrund des erzielten Ergebnisses nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte das Hauptzollamt Regensburg dem Kläger mit, dass er aufgrund seiner im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse für den Praxisaufstieg zum 1. August 2016 erneut nicht berücksichtigt werden könne. Die Reihenfolge der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, an dem in diesem Jahr 248 Beamte teilgenommen hätten, sei auf der bundesweiten Rankingliste nach dem Grundsatz der Bestenauslese gebildet worden. Nur die Teilnehmer/innen mit den laufenden Nummern 1 bis 63 würden für den Praxisaufstieg zugelassen. Der Antragsteller habe Listenplatz 186 erreicht.

Die Zahl der für den Praxisaufstieg vorgesehenen Stellen wurde später auf 84 erhöht. Alle entsprechenden Dienstposten wurden zum 1. August 2016 besetzt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2016 erhob der Antragsteller gegen seine Nichtberücksichtigung Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom selben Tag beim Verwaltungsgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Freihaltung eines Dienstpostens für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. November 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle vorliegend bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO, da die für den Praxisaufstieg geeigneten Dienstposten zum 1. August 2016 mit den zugelassenen Bewerbern besetzt worden seien, so dass der bei Gericht erst am 24. August 2016 eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Freihaltung eines entsprechenden Dienstpostens ins Leere gehe. Die Antragsgegnerin könne auch nicht verpflichtet werden, für den Antragsteller vorläufig einen entsprechenden Dienstposten zu schaffen. Im Übrigen habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Durchführung des Auswahlverfahrens für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn weder inhaltlich noch formal zu beanstanden. Selbst wenn es aber, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden, Benachteiligungen des Antragstellers in der Prüfung gegeben haben sollte, könne es bei seinem Gesamtergebnis mit Rang 186 ausgeschlossen werden, dass er einen Anspruch auf einen von 84 Dienstposten gehabt hätte.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, einen der für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs vorgesehenen Dienstposten freizuhalten, hilfsweise einen solchen Dienstposten vorläufig zu schaffen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und Satz 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Antrag zu entsprechen. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

1. Vorliegend kommt, soweit es dem Antragsteller um die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG geht, allein § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanspruch) in Betracht. Das Gericht kann eine Sicherungsanordnung im Hinblick auf den Streitgegenstand treffen, wenn ohne diese Regelung durch Veränderung des bestehenden Zustands die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers - hier der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung zum Praxisaufstieg - vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Sicherungsanordnung dient damit einer Bewahrung des Status quo (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 21) und hat ein Unterlassungsgebot an den Verpflichteten zum Inhalt.

Der Antrag auf vorläufige Freihaltung eines der für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs vorgesehenen Dienstpostens scheidet vorliegend allerdings bereits wegen des vom Antragsteller eingeräumten Umstands aus, dass geraume Zeit vor Eingang des Eilantrags sämtliche für den Praxisaufstieg geeigneten Dienstposten bereits mit den hierfür zugelassenen Bewerbern besetzt worden sind und damit kein Dienstposten mehr vorhanden ist, der „freigehalten“ werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass es für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Vortrag des Antragstellers, es könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, wann der Beschwerdeführer Widerspruch erhoben habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Anspruch eines nicht berücksichtigten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz ist dann erfüllt, wenn dieser Gelegenheit hatte, seine Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung vor der Besetzung der für den Praxisaufstieg zur Verfügung stehenden Dienstposten auszuschöpfen. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten hängt davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Besetzung mit den ausgewählten Bewerbern zuwarten, so dass die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen können (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 33).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Wartepflichten erfüllt: Sie hat dem Antragsteller die Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 1. Juni 2016 mitgeteilt. Die sich in der Praxis der Verwaltungsgerichte als angemessen herausgebildete Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang dieser Mitteilung (vgl. dazu BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O., Rn. 34) hat die Antragsgegnerin jedenfalls eingehalten: die Dienstposten wurden - wie von vornherein geplant und in der Ausschreibung auch bekanntgegeben - zum 1. August 2016 mit den zugelassenen Bewerbern besetzt. Der erst am 24. August 2016 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde danach vorliegend zu spät gestellt.

2. Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig einen zusätzlichen geeigneten Dienstposten für ihn zu schaffen, kann keinen Erfolg haben. Dieser - zumindest ausdrücklich - erstmals in der Beschwerde gestellte Antrag ist jedenfalls in der Sache nicht erfolgreich.

Es mag sein, dass die Antragstellerin - wie der Antragsteller vortragen lässt - weitere entsprechende Dienstposten hätte schaffen können, daraus folgt jedoch kein Anspruch etwaiger weiterer Interessenten. Ein Verfahren zum Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe dient, ungeachtet der persönlichen Interessen der Beamten an einer beruflichen Fortentwicklung, in erster Linie dienstlichen Interessen. Der Dienstherr legt im Rahmen seines Ermessens die Zahl besetzbarer Dienstposten für das Aufstiegsverfahren fest. Es liegt in der organisatorischen Verantwortung des Dienstherrn, auf diese Weise strukturelle Vorgaben zur Zusammensetzung seines Personalkörpers zu machen und diese durch eine Begrenzung der Zahl von Zulassungen für einen Laufbahnaufstieg umzusetzen. Art. 33 Abs. 2 GG findet darauf weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung. Insoweit gilt das gleiche wie für die Frage, ob und welche Arbeitsplätze bzw. Dienstposten, mit welchen Aufgaben und Anforderungen eingerichtet werden: hierüber entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden (BVerfG, B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 CE 13.59 - juris Rn. 14).

Mit seinem Vortrag, man hätte die Rankingliste auch auf die ehemaligen BFD-Bezirke oder sogar die Hauptzollamtsbezirke, unter Berücksichtigung der Anzahl der ausgeschriebenen Stellen „herunterbrechen“ können, stellt der Antragsteller weder dar, dass er einen Anspruch darauf gehabt hätte und woraus sich dieser ergeben sollte, noch dass bzw. wie ihm dies zugutegekommen wäre.

3. Im Übrigen ist nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller durch die Auswahl aufgrund der Rankingliste in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein könnte.

a) Soweit der Antragsteller vorträgt, diejenigen Bewerber, die bereits im Jahr 2015 an einem entsprechenden Auswahlverfahren teilgenommen hätten, hätten erhebliche Wettbewerbsvorteile vor den übrigen Bewerbern gehabt, weil die Prüfungen aus dem Jahr 2016 denen aus dem Jahr 2015 geglichen hätten, kann das seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Wie er vorträgt, gehörte er selbst zu dem Kreis derjenigen, die durch die Übung im Jahr 2015 die angeblichen Vorteile hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit er aus diesem Umstand einen Anspruch darauf ableitet, dass für ihn ein weiterer besetzbarer Dienstposten für den Praxisaufstieg bereitgestellt würde. Im Übrigen wurden alle potentiellen Bewerber zu Beginn des Auswahlverfahrens seitens der Antragsgegnerin mehrmals (vgl. Schreiben vom 19.8.2015 und 22.10.2015) auf eine Internetseite mit Aufgabenbeispielen des Einstellungstests hingewiesen, mit deren Hilfe sich jeder auf das Auswahlverfahren vorbereiten konnte.

b) Unabhängig davon, dass sich der Beschwerdebegründung konkrete, d. h. überprüfbare Anhaltspunkte für eine unzutreffende Benotung des Antragstellers nicht entnehmen lassen, wäre das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf das Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung seiner Prüfungsleistung auch in der Sache nicht geeignet, seinem Hilfsantrag auf vorläufige Schaffung eines geeigneten Dienstpostens zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht unklar, wie die Noten für die jeweiligen mündlichen Prüfungen zustande gekommen sind und weshalb er nicht besser gelistet wurde. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. September 2016 unwidersprochen ausführlich dargelegt hat, liegt der durch Punkte vergebenen Bewertung für jede im mündlichen Auswahlverfahren durchgeführte Übung eine verhaltensverankerte Ratingskala zugrunde. Anhand dieser Ratingskala bewertet jedes Kommissionsmitglied, unabhängig und frei von Weisungen, die Antworten und das gezeigte Verhalten der jeweiligen Bewerber. Die dabei von jedem Kommissionsmitglied gewonnenen Eindrücke werden durch Ausbringen eines Punktewertes im Erfassungsbogen erfasst. Der Inhalt des Erfassungsbogens wiederum bildet die Grundlage für das abschließende Gutachten. Dabei sorgt die Beteiligung mehrerer Prüfer für eine hohe Bewertungsgenauigkeit.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 - W 1 E 16.968 - abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Dienstposten gemäß Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 25/2015 (vorläufig) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Er und der Beigeladene bewarben sich auf den von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Dienstposten als „Bearbeiter/in zgl. Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst Bes.Gr. A 8-9mZ BBesO“ der Bundespolizeiakademie im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum am Dienstort O. in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Als obligatorische Anforderungen sind genannt: Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, mindestens Polizeiobermeister/in und Notfallsanitäter/in, Rettungsassistent/in oder Rettungssanitäter/in. Antragsteller und Beigeladener sind nach den Bewerbungsunterlagen jeweils Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8).

In ihrem Stellenbesetzungsvermerk vom 8. Mai 2015 (Beiakt 2, S. 94 f.) führte die Antragsgegnerin u. a. aus, dass der Antragsteller nicht uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst sei. Der Antragsteller könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht für den ausgeschriebenen Dienstposten berücksichtigt werden. Nach Eignung, Leistung und Befähigung sei beabsichtigt, den Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er am gleichen Tag einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung (Erhöhung des GdB) gestellt habe. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung bei der Bundespolizeiakademie und der Gesamtpersonalrat haben der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zunächst nicht zugestimmt. Am 18. Januar 2016 erklärte sich der Antragsteller mit seiner Verwendung auf einem Dienstposten beim Polizeiärztlichen Dienst am Standort B. einverstanden. Daraufhin stimmten der Bundespolizeigesamtpersonalrat und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizeiakademie zu, den ausgeschriebenen Dienstposten in O. mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit seinem Einverständnis ab dem 1. Juli 2016 zum Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum B. vorläufig und mit Schreiben vom 22. August 2016 dauerhaft umgesetzt. Gleichzeitig wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2016 der Dienstposten „Bearbeiter zgl. Lehrkraft, Polizeiärztlicher Dienst“ mit der Wertigkeit A 7-A9mZ am Dienstort B. übertragen. Mit Schreiben vom 12. September 2016 wurde der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt, dass er bei der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens in O. aufgrund seiner im Sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht habe berücksichtigt werden können und beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Aufgrund des höheren Personalansatzes beim Polizeiärztlichen Dienst am Standort B. könnten die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers und die damit verbundenen Defizite bei der Dienstpostenwahrnehmung in B. ausreichend kompensiert werden.

Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Dienstposten gemäß Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 25/2015 am Dienstort O. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, hilfsweise, den Dienstposten vorläufig so lange nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über den Widerspruch des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden wurde.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten eines Bearbeiters zgl. Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8-9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum O. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden ist.

Hiergegen hat der Beigeladene Beschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, widersetzt sich dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II. Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und aus von ihm dargelegten Gründen begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO).

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zur Sicherung des vom Antragsteller verfolgten Bewerbungsverfahrensanspruchs kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg haben.

a) Das Verwaltungsgericht und der Antragsteller gehen davon aus, dass die in Streit stehende Auswahlentscheidung über die Vergabe eines Dienstpostens in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG falle und deshalb den aus dieser Vorschrift folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze (dazu etwa BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff.; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris Rn. 24, 25). Das ist indes fraglich. Aus der Stellenausschreibung drängt sich dies nicht ohne weiteres auf. Unter „obligatorische Anforderungen“ wird die Voraussetzung „mindestens Polizeiobermeister/in“ genannt, so dass eine (erfolgreiche) Bewerbung u. a. mindestens die Besoldungsgruppe A 8 voraussetzt. Der ausgeschriebene Dienstposten ist gebündelt mit Besoldungsgruppe A 8 bis A 9 mZ bewertet und demnach sowohl für den Antragsteller als auch für den ausgewählten Beigeladenen, die beide der Besoldungsgruppe A 8 angehören, amtsangemessen, auch wenn der Antragsteller bis zu seiner Umsetzung an den Dienstort B. im personellen Überhang geführt worden war. Das spricht dafür, von einer Konkurrenz um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten auszugehen, die grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. In diesem Fall würde es bereits an einem Anordnungsgrund fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15; BayVGH, B. v. 15.9.2016 - 6 ZB 15.2114 - juris Rn. 4; B. v. 29.9.2015 - 3 CE 15.1604 - juris Rn. 17, 18). Der Antragsteller gehörte vor seiner Umsetzung an den Dienstort B. nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin zu dem Personenkreis gemäß Nr. III.6 der Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte. Nach dieser Regelung werden Beamte, denen - wie dem Antragsteller - zunächst noch kein Dienstposten übertragen werden konnte, nach erneuter Prüfung der familiären Belange nach dienstlichen Erfordernissen auf einen vakanten Dienstposten versetzt/umgesetzt. Von einem dabei anzustellenden Leistungsvergleich entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ist dabei nicht die Rede.

b) Letztlich kann die Frage, ob dem Antragsteller ein Bewerbungsverfahrensanspruch zusteht, jedoch dahinstehen. Selbst wenn Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Antragstellers Anwendung finden sollte, weil der Dienstherr sich entschieden hat, über die Besetzung eines behördenintern ausgeschriebenen Dienstpostens nach Leistungskriterien zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris), stünde dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt wird.

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens genügt und sich dort voraussichtlich bewähren wird. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B. v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151). Im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr auch dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Ein Bewerber darf daher wegen seiner Behinderung nur dann von dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen (BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 6 ZB 15.1933 - juris Rn. 8).

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil er für den von ihm angestrebten Dienstposten am Dienstort O. - im Gegensatz zum Beigeladenen - aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Das ergibt sich aus der polizeiärztlichen Stellungnahme des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes Aus- und Fortbildung der Bundespolizeiakademie Dr. N. vom 24. Juni 2015.

Der Medizinaloberrat des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei R. hatte in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 festgestellt, dass beim Antragsteller diverse Verwendungseinschränkungen bestehen. Er könne keine Polizeieinsätze leisten. Bei ihm liege ein chronischer Schaden des Halte- und Bewegungsapparates vor. Es lägen Einschränkungen hinsichtlich folgender Tätigkeitsmerkmale vor: Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, Einsatztraining, Einsätze. Der Antragsteller sei gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Jedoch sollte hier auf eine variable Dienstgestaltung Sitzen, Stehen, Gehen geachtet werden. Ein entsprechender Arbeitsplatz müsse rückengerecht eingerichtet sein. Aufgrund der langanhaltenden Problematik sei mit einer erneuten uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach Ablauf von zwei Jahren nicht zu rechnen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers.

Der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes Aus- und Fortbildung der Bundespolizeiakademie Dr. N. führte zu der im Streit stehenden Stellenausschreibung in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass ein Dienstposten „Bearbeiter/in zgl. Lehrkraft“ im Polizeiärztlichen Dienst grundsätzlich ein hohes Maß an körperlicher und geistiger Fitness und Belastbarkeit erfordere. Alle Bearbeiter oder Sachbearbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizei seien mindestens zum Rettungssanitäter qualifiziert und nähmen im Regel- und Einsatzdienst aktiv an der Notfallversorgung der Mitarbeiter der Bundespolizei teil. Im Rahmen von Einsätzen wie zuletzt dem G-7-Gipfel-Einsatz in Elmau und Umgebung würden die Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes als medizinische Einsatzkräfte regelhaft mit verplant und es sei sicher zu erwarten, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Die Entwicklung der Gewaltbereitschaft gegenüber Polizisten (zum Beispiel Krawalle anlässlich EZB-Eröffnung in Frankfurt) lasse erwarten, dass sich auch der Polizeiärztliche Dienst robuster aufstellen müsse. Dies bedeute, dass Bearbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizei in der Lage sein müssten, uneingeschränkt am Einsatzdienst teilzunehmen. Sie müssten uneingeschränkt ihre Führungs- und Einsatzmittel einschließlich Waffe, Körperschutzausstattung etc. sicher führen und bedienen können. Sie müssten weiterhin in der Lage sein, mit ihrer Ausrüstung verletzte oder erkrankte Einsatzkräfte der Bundespolizei auch unter schwierigen Bedingungen (zum Beispiel Anschlagsszenarien) zu versorgen und zu retten. Dies bedeute, dass Personen gegebenenfalls auch über größere Distanzen getragen werden müssten und zum Beispiel rückenschonendes Arbeiten unmöglich sei. Ähnliche Szenarien seien auch für den Regeldienst denkbar, wenn Mitarbeiter der Bundespolizei zum Beispiel in engen Gebäuden erkrankten oder sich verletzten. Es erscheine nicht sinnvoll und im Grunde auch nicht möglich, einen Mitarbeiter für die Besetzung eines Dienstpostens im Polizeiärztlichen Dienst in Betracht zu ziehen, der - wie der Antragsteller - Einschränkungen in der Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, beim Einsatztraining und bei Einsätzen attestiert bekommen habe und bei dem auf eine variable Dienstgestaltung Sitzen, Stehen, Gehen in Verbindung mit einem rückengerecht eingerichteten Arbeitsplatz geachtet werden solle. Ein solcher Mitarbeiter wäre für wesentliche Teile seines Aufgabenspektrums nicht einsetzbar (Beiakt 2, S. 108). Angesichts dieser plausiblen, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien polizeiärztlichen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht das Mindestmaß an körperlicher Eignung für den im Streit stehenden Dienstposten erfüllt.

Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt, wie § 4 Abs. 2 BPolBG zeigt, besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8.01 - juris Rn. 12). Denn dem Amts- oder Polizeiarzt kommt spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (BayVGH, B. v. 20.3.2015 - 6 ZB 14.1309 - juris Rn. 10). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, auf einen seinem Gesundheitszustand nicht entsprechenden Dienstposten an seinen Wunschort O. umgesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 - juris Rn. 9). Mit Blick auf das sozialmedizinische Gutachten und die aktuelle polizeiärztliche Stellungnahme war die Antragsgegnerin - schon aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach § 78 BBG - gehalten, den Antragsteller auf einem seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen. Den Interessen des Antragstellers wie auch den dienstlichen Interessen der Antragsgegnerin wurde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem Antragsteller - mit dessen Einverständnis - ein Dienstposten am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum B. mit gleicher Funktion übertragen wurde. Im Unterschied zum Standort O., bei dem nur zwei vergleichbare Dienstposten vorhanden sind, verfügt der Standort B. über sechs derartige Dienstposten, so dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die beim Antragsteller polizeiärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen am Standort B. besser kompensiert werden können, plausibel und nachvollziehbar erscheint. Der Bundespolizeigesamtpersonalrat hat dieser Maßnahme am 25. Mai 2016 zugestimmt. Auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizeiakademie hat am 27. Mai 2016 keine Einwände erhoben, den Dienstposten in O. mit dem Beigeladenen zu besetzen, wenn dem Antragsteller der Dienstposten in B. übertragen wird (S. 158 und 164).

An dem fehlenden Anordnungsanspruch des Antragstellers ändert auch nichts die Tatsache, dass bei ihm mit Bescheid vom 14. August 2015 wegen dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und er nach eigenen Angaben einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Nach der plausiblen und schlüssigen polizeiärztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2015 erfüllt er zur Überzeugung des Senats nicht das Mindestmaß an körperlicher Eignung für den im Streit stehenden Dienstposten. Deshalb kommt die in der Ausschreibung angesprochene „besondere Berücksichtigung der Bewerbung von schwerbehinderten Bewerbern, die das Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllen, nach Maßgabe des SGB IX“ nicht in Betracht. Die vom Verwaltungsgericht und vom Antragsteller angestellten Erwägungen zum Benachteiligungsverbot zugunsten schwer behinderter Menschen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 5 BLV, § 2 BPolLV) sind damit nicht zielführend. Nach § 2 BPolLV gilt das in § 5 BLV geregelte Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen ausdrücklich mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamte stellt, berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - steht dem nicht entgegen. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die Besetzung eines Eingangsamtes oder eines Beförderungs- oder Laufbahnaufstiegsverfahrens, sondern um die Verwendung eines Beamten auf einem ganz bestimmten Dienstposten. Zu diesem konkreten Dienstposten hat der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 festgestellt, dass der Antragsteller für wesentliche Teile seines Aufgabenspektrums nicht einsetzbar wäre; damit wäre aufgrund dessen gesundheitlicher Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Dienstposten verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet. In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 14). Wenn sich der Dienstherr aufgrund der eindeutigen polizeiärztlichen Stellungnahme dazu entschließt, den Dienstposten einem anderen - gesundheitlich geeigneten - Bewerber zu vergeben, liegt dies im Rahmen seines Organisationsermessens unter Wahrung der dienstlichen Erfordernisse (vgl. Nr. III.6 der Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil der Antragsteller im Rechtsstreit unterlegen ist. Nach 162 Abs. 3 VwGO hat der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, weil dieser erfolgreich einen Antrag gestellt und Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.