Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 11.938 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst im Dienst der Beklagten; sein Dienstort ist Ba.. Vor dem Verwaltungsgericht hat er beantragt, unter Aufhebung ablehnender Bescheide und Widerspruchsbescheide aus den Jahren 2011 und 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seine Anträge hin an das Bundespolizeirevier B. zu versetzen bzw. abzuordnen, hilfsweise über seine Versetzungs-/Abordnungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage als unbegründet angesehen und abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Sie ist auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG). Wie der Senat bereits im vorangegangenen Eilverfahren (B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7) ausgeführt hat, hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag. Der Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag ist die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 8; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn.16).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind bei dem Bundespolizeirevier B. derzeit keine freien besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst verfügbar. Das Bundespolizeirevier B. falle, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in die Kategorie „m“, so dass eine Wiederbesetzung freier Stellen nur mittelfristig vorzunehmen sei, wenn die Stellenbesetzung des Reviers weniger als 82% betrage. Sobald in B. ein Dienstposten frei werde, der auch wieder besetzbar sei, werde dieser bundesweit ausgeschrieben und dann eine Auswahl unter Berücksichtigung der aktuellen Beurteilung und von Eignung, Leistung und Befähigung getroffen.

Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, ob und wie schnell er freigewordene Dienstposten nachbesetzt. Es bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte, dass dies willkürlich geschehen würde, wie der Kläger meint. Da es derzeit keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst am Bundespolizeirevier B. gibt, ist der Kläger darauf zu verweisen, eine künftige Ausschreibung abzuwarten. Er kann sich im Anschluss daran auf die bekannt gegebenen Dienstposten bewerben, wobei er in Konkurrenz zu anderen Versetzungsbewerbern stehen wird, die sich ebenfalls um eine Versetzung zum Revier B. bemühen und von denen etliche - im Gegensatz zu ihm - nicht im Tagespendelbereich zum Wohnort eingesetzt sind (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 8). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung an seinen Wunschort, denn er ist als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit versetzbar und hat mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn damit verbundene Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen (Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76).

Auch wenn demnach mangels eines freien und besetzbaren Dienstpostens eine Versetzung derzeit zwingend ausscheidet, sei gleichwohl mit Blick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag zur Klarstellung noch auf folgendes hingewiesen: Nach der polizeiärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 11. November 2013 ist der Kläger nur unter den Einschränkungen verwendbar, dass er keinen polizeilichen Außendienst mit der vorhersehbaren Notwendigkeit körperlicher Auseinandersetzungen verrichten darf und keine Tätigkeiten mit mehr als nur geringer körperlicher Belastung, die Möglichkeit zum selbstgesteuerten Positionswechsel gegeben sein muss und Dienstsport nur als Rehasport nach eigener Maßgabe erfolgt. Da somit beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt vorliegen, ist die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach § 78 BBG gehalten, den Kläger auf einem den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen. Dass am Standort Ba. unter Umständen keine vakanten Tätigkeitsbereiche bestehen, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung des Klägers ermöglichen und der Kläger zwischenzeitlich mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass er einen Anspruch darauf hätte, auf einen gesundheitsgerechten Dienstposten im Bereich seiner Wunschdienststelle B. versetzt zu werden. Auch ist fraglich, ob der Kläger mit den polizeiärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen für den in B. hauptsächlich anfallenden Kontroll- und Streifendienst geeignet wäre.

b) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Gemäß § 27 Abs. 2 BBG ist eine Abordnung ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Aus diesen gesetzlichen Regelungen wird deutlich, dass der Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Abordnung weite Grenzen gesetzt sind. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abordnung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind oder ob sie aus anderen Gründen als willkürlich erscheinen (BayVGH, B. v. 15.7.2013 - 6 ZB 12.177 - juris Rn. 7; SächsOVG, B. v. 7.7.2010 - 2 B 59.10 - juris Rn. 9).

Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht ausführt - eine Abordnung des Klägers schon deshalb ausscheidet, weil sein Rechtsschutzbegehren unzweifelhaft darauf gerichtet war, auf Dauer und nicht nur vorübergehend ein anderes Amt beim Polizeirevier B. übertragen zu bekommen. Sein Wunsch nach einer „dauerhaften, heimatnahen Verwendung“ ergibt sich beispielsweise aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2009 an die Direktion der Bundesbereitschaftspolizei. Jedenfalls steht dem Kläger in der Sache kein Anspruch auf Abordnung an das Bundespolizeirevier B. zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Kläger nicht dorthin abzuordnen, ist weder willkürlich noch durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt. Die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gibt dem Beamten keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Auch die persönliche Situation des Klägers verleiht ihm keinen Rechtsanspruch auf Abordnung. Nach § 72 Abs. 1 BBG haben Beamte nämlich ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Abgesehen davon wohnt der Kläger derzeit schon im Tagespendelbereich zu der Dienststelle in Ba..

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es - wie hier - von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 15.07 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 6 ZB 09.1551 - juris Rn. 8).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - 6 ZB 14.1550 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 72 Wahl der Wohnung


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, da

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 27 Abordnung


(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dien

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Feb. 2014 - B 5 K 11.938

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... geborene Kläger ist a
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2016 - 6 CE 16.2250

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Tenor I. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 - W 1 E 16

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2015 - 3 B 12.943

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. April 2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostenentsch

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.188

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 13.729,83 festgesetzt.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger ist als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst der 2. Einsatzhundertschaft der Bundespolizeiabteilung ... beschäftigt und begehrt seine Versetzung an das Bundespolizeirevier ...

Der Kläger beantragte bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 bei der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei ... seine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zum Bundespolizeirevier ... Zur Begründung führte er damals im Wesentlichen familiäre und persönliche Gründe an. So machte der Kläger die Entfernung zwischen seinem Wohnort in ... und seinem Dienstort in ... geltend. Außerdem habe er von seinen Eltern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Seine Mutter, welche in seinem Haushalt lebe, leide an Diabetes und Rheuma und sei im Besitz eines Behindertenausweises mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 50 Prozent. Neben der Mutter benötige auch die berufstätige und alleinerziehende Schwester seine Unterstützung. Schließlich sei er verheiratet und Vater einer damals ...-jährigen Tochter. Nach Ablehnung des Gesuchs durch Bescheid der Beklagten vom 11. November 2008 und negativem Ausgang des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 10. Februar 2009 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2009 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erneut zu entscheiden. Mit Urteil vom 12. Februar 2010 (Az. B 5 K 09.79) wurde dem Begehren des Klägers stattgegeben. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt, der mit Beschluss vom 26. Juli 2011 (Az.: 6 ZB 10.1143) abgelehnt worden ist.

Am 5. April 2011 beantragte der Kläger erneut die Abordnung zum Bundespolizeirevier ... Er verwies auf seinen Antrag vom 27. Oktober 2008 und die bereits vorgetragenen sozialen und persönlichen Gründe. Mit Bescheid vom 2. September 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es lägen bereits 34 Anträge auf Abordnung aus sozialen Gründen zum Bundespolizeirevier ... vor, denen ebenfalls nicht entsprochen werden könne. In Gewichtung der einzelfallbezogenen - teilweise gravierenden - Härten dieser 34 Mitbewerber seien die vom Kläger vorgetragenen Gründe lediglich als allgemeine Härte mittlerer Schwere zu bewerten, aus denen sich keine vorrangige Berücksichtigung ableiten lasse. Außerdem bestehe aufgrund eines 100-%igen Auffüllungsgrades des Bundespolizeireviers ... zum Stand 10. August 2011 kein dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines weiteren Beamten.

Aufgrund des Bescheidungsurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 8. September 2011 mit, dass auch nach erneuter Prüfung seinem Antrag vom 27. Oktober 2008 nicht entsprochen werden könne. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2010 seien im Rahmen der Durchführung der Dienstvereinbarung zur Neuorganisation der Bundespolizei insgesamt 17 Beamte an das Bundespolizeirevier Bamberg versetzt worden. Diese Auswahlentscheidungen seien ermessensfehlerfrei erfolgt. Die sozialen Gründe der Bewerber seien umfangreich erörtert und abgewogen worden. Hierbei sei ausschlaggebend gewesen, dass der Kläger seit Jahren im Tagespendelbereich Dienst tun könne, während die bisherigen Dienststellen der berücksichtigten Beamten zwischen 220 und 300 km von der Dienststelle ... entfernt lägen. Auch aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage müsse der Antrag abgelehnt werden. Im Wesentlichen verwies die Beklagte hierbei auf die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 2. September 2011.

Mit Schreiben vom 12. September 2011, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2011 ein. Sodann legten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21. September 2011, vorab per Telefax bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2011 ein. Der Beklagten sei bekannt, dass dem Kläger das Tragen der schweren Ausrüstung in der Einsatzhundertschaft nicht mehr möglich sei. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen müsse die Beklagte den Kläger an die Dienststelle nach ... versetzen, da dort das Tragen der schweren Ausrüstung nicht erforderlich sei. Die beim Kläger kumuliert auftretenden sozialen Gründe seien nicht zutreffend gewürdigt worden. Für die angestrebte Abordnung mit dem Ziel einer Versetzung sei die Verfügbarkeit eines freien und besetzbaren Dienstpostens nicht vorausgesetzt. Auch dies werde im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten verkannt und führe daher zu einer Ermessensfehlentscheidung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch vom 21. September 2011 gegen den Bescheid vom 8. September 2011 zurück. Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 ursprünglich einen Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung gestellt habe, lasse das weitere Verfahren klar das Ziel einer dauerhaften Versetzung erkennen. Rechtsgrundlage dafür sei § 28 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Ein Rechtsanspruch auf Versetzung bestehe nicht. Der Dienstherr könne dienstlichen Belangen grundsätzlich den Vorrang vor persönlichen Verwendungswünschen des Beamten einräumen. Nur ganz schwerwiegende persönliche oder familiäre Gründe könnten davon eine Ausnahme begründen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte auch die sozialen und familiären Probleme von anderen Bewerbern zu berücksichtigen und zur Problemsituation des Klägers in Beziehung zu setzen gehabt. Dies habe zu einer Entscheidung zulasten des Klägers geführt. Auch die vom Kläger geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung, die es ihm unmögliche mache, die schwere Ausrüstung in einer Einsatzhundertschaft zu tragen, könne nicht automatisch eine heimatnahe Versetzung begründen, da zunächst eine Umsetzung innerhalb der eigenen Stammdienststelle zu prüfen sei. Die Rechtsauffassung, dass eine Versetzung nicht die Verfügbarkeit eines freien und besetzbaren Dienstpostens zur Voraussetzung habe, sei unzutreffend.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011, bei Gericht am 21. Dezember 2011 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und beantragt zuletzt:

I.

Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers vom 27. Oktober 2008 mit Bescheiden der Beklagten vom 2. und 8. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2011 wird aufgehoben.

II.

Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers vom 31. Januar 2013 durch Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben.

III.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zur dienstlichen Verwendung an das Bundespolizeirevier ... zu versetzen bzw. abzuordnen.

IV.

Hilfsweise: Die Beklagten wird verpflichtet, über den Abordnungs-/Versetzungsantrag des Klägers an das Bundespolizeirevier ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte weiche einer konkreten und substantiellinhaltlichen Ermessensentscheidung nach § 28 Abs. 2 BBG aus, indem sie das Vorhandensein geeigneter Planstellen für eine antragsgemäße Verwendung des Klägers bei dem Bundespolizeirevier... verneine. Tatsächlich seien jedoch geeignete Planstellen für eine Versetzung des Klägers vorhanden. Es werde auf die Dienstvereinbarung des Bundesministeriums des Innern und dem Bundespolizeihauptpersonalrat vom 28. Mai 2008 verwiesen. Diese von der Fürsorgepflicht geprägte Regelung sowie die Schwerbehinderung des Klägers seien im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung entsprechend zu berücksichtigen.

Mit Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2013 nahm dieser erneut Bezug auf seinen bereits gestellten Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung vom 27. Oktober 2008 und beantragte erneut seine Verwendung am Bundespolizeirevier ... Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2013 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2013 Widerspruch ein. Mit polizeiärztlicher Mitteilung vom 1. Juli 2013 wurde festgestellt, dass beim Kläger aufgrund seiner verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter im Einsatzzug nicht mehr uneingeschränkt gegeben seien. Er könne jedoch im administrativen Bereich verwendet werden, wenn er nur Tätigkeiten ohne Zwangshaltung mit leichten, kurzfristig mittelschweren körperlichen Belastungen ausführe und ihm die Möglichkeit zum selbstgesteuerten Positionswechsel gegeben werde. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013, dessen Begründung im Wesentlichen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011 entspricht, den Widerspruch vom 8. März 2013 gegen den Bescheid vom 28. Februar 2013 zurück. Mit Schriftsatz vom 26. August 2013, bei Gericht eingegangen am 27. August 2013, bezog der Kläger auch diese Bescheide in seine Klage vom 21. Dezember 2011 mit ein.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 4. Januar 2012,

die Klage vom 19. Dezember 2011 als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verwies die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011. Mit Telefax vom 20. Februar 2014 teilte die Beklagte ergänzend mit, dass im Revier Bamberg seit dem Jahr 2011 keine freien und besetzbaren Dienstposten vorhanden gewesen seien und daher schon keine Möglichkeit bestanden habe, einen Dienstposten mit dem Kläger oder einem Mitbewerber zu besetzen. Auch derzeit seien keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst am Revier ... verfügbar. Da der Kläger zuletzt eine Abordnung zur Regionalen Bereichswerkstatt (RBW) ... beantragt habe und bei der 2. Einsatzhundertschaft in ... keine vakanten Tätigkeitsbereiche bestünden, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung entsprechend den polizeiärztlichen Attesten ermöglichen würden, sei beabsichtigt, den Kläger für den Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis 30. Juni 2014 zur RBW ... zur Verwendung als „Bearbeiter“ abzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behördenakten und die Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Februar 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Versetzung an das Bundespolizeirevier ... durch die Beklagte ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

1. Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist in vollem Umfang zulässig.

a) Auch wenn in Bezug auf den Widerspruch des Klägers vom 12. September 2011 gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2011 kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, so ist die Klage insoweit nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Denn die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011 nur über den weiteren Widerspruch des Klägers vom 21. September 2011 gegen den Bescheid vom 8. September 2011 sachlich entschieden und diesen zurückgewiesen. Da die Beklagte über den Widerspruch vom 12. September 2011 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hatte, durfte der Kläger nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs gemäß § 75 Satz 2 VwGO am 21. Dezember 2011 auch insoweit Klage erheben.

b) Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2013 erhobene nachträgliche Erweiterung der Klage gegen den weiteren Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2013 ist gem. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Die nachträgliche Klageerweiterung ist sachdienlich und als objektive Klagehäufung auch gemäß § 44 VwGO zulässig, weil sich sämtliche Klagebegehren gegen dieselbe Beklagte richten und im Zusammenhang stehen.

2. Die Verpflichtungsklage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Verwaltungsstreitsache ist weder spruchreif i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, noch hat der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Versetzung zum Bundespolizeirevier Bamberg, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

In prozessualer Hinsicht wird bei einer Klage auf Erteilung eines Vewaltungsaktes, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erst mit Wirkung für die Zukunft eine Begünstigung entfaltet, nur darüber befunden, ob in dem für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes bestand und dementsprechend die Ablehnung in diesem Zeitpunkt rechtswidrig war. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob die Ablehnung des begünstigenden Verwaltungsaktes im Moment des Erlasses des Ablehnungsbescheides rechtswidrig war (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 179). Die Rechtsprechung stellt bei Verpflichtungsklagen, denen ein ablehnender Verwaltungsakt vorangegangen ist, nicht auf etwaige Mängel des Ablehungsbescheides ab - ebenso auch nicht auf dessen Begründung -, sondern ausschließlich darauf, ob das Unterbleiben des begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 186). Als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, der der Beurteilung der Rechtswidrigkeit zugrunde gelegt wird, gilt der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 218).

a) Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für ein Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.

Das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf eine Versetzung i. S. d. § 28 BBG und nicht auf eine Abordnung i. S. d. § 27 BBG gerichtet. Eine Abordnung ist nach § 27 Abs. 1 BBG die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht sklavisch gebunden. Zwar hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten ihn zur dienstlichen Verwendung an das Bundespolizeirevier ... zu versetzen bzw. abzuordnen. Das Begehren des Klägers ist aber unzweifelhaft darauf gerichtet, auf Dauer ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle übertragen zu bekommen, so dass eine Abordnung nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung vorliegen.

Der Kläger hat gemäß § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG keinen Anspruch auf Versetzung zum Dienstort nach ...

Gemäß § 28 Abs. 1 BBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG regelt anknüpfend an die Legaldefinition des Abs. 1 die Versetzung des Beamten auf Antrag. Die durch den Antrag des Beamten ausgelöste Entscheidung über die Versetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 8 und 10). Mangels eines allgemeinen Rechts am abstraktfunktionalen Amt hat der Beamte grundsätzlich weder einen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung (Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn. 16). Nur im Einzelfall, wenn jede andere Ermessensentscheidung des Dienstherrn fehlerhaft wäre, kann sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Versetzungsanspruch verdichten (BVerwG, B. v. 6.12.1974 - II B 60.74 -). Eine solche Ermessenreduzierung auf Null ist aber nur dann anzunehmen, wenn „schwerwiegende persönliche Gründe“ oder eine „außergewöhnliche Härte“ die Versetzung - bei Anlegung eines strengen Maßstabes - unabweisbar erscheinen lassen (Schnellenbach, a. a. O., § 4 Rn. 12). Eine Versetzung nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG setzt jedoch zwingend voraus, dass innerhalb des Dienstbereichs des Dienstherrn eine freie und besetzbare Planstelle verfügbar ist (Battis, a. a. O., § 28 Rn. 16; Schnellenbach, a. a. O., § 4 Rn. 8).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, an das Bundespolizeirevier nach ... versetzt zu werden. Zum einen besteht nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG schon kein gebundener Anspruch des Klägers auf Versetzung. Aber auch eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null begründet vorliegend keinen Versetzungsanspruch des Klägers. Die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG, gebietet es zwar, dem Beamten vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, die ihm wegen der Art seiner dienstlichen Tätigkeit am bisherigen Dienstort drohen. Die Beklagte ist also aufgrund der polizeiärztlichen Mitteilungen, wonach beim Kläger aufgrund der verminderten Belastbarkeit seines Bewegungsapparates die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt gegeben sind, gehalten, den Kläger im administrativen Bereich gesundheitsschonend zu verwenden. Hingegen gebietet es die Fürsorgepflicht aber nicht, dass der Kläger auf einen bestimmten Dienstposten im administrativen Bereich einer anderen Dienststelle versetzt werden müsste. Jedenfalls setzt ein konkretes Versetzungsbegehren - auch im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null - voraus, dass ein freier und besetzbarer Dienstposten am gewünschten Dienstort zur Verfügung steht. Hieran scheitert aber das konkretisierte Begehren des Klägers, an den Dienstort nach ... versetzt zu werden.

Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass am Bundespolizeirevier ... derzeit keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst verfügbar seien. Bereits seit 2009 seien am Dienstort ... keine Dienstposten wieder besetzt worden. Momentan seien in ... vier sogenannte „Sozialfälle“ aus Aschaffenburg im Einsatz. Diese Dienstposten würden wieder zurück an das Revier ... fallen, sobald die Dienstposteninhaber versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden. Auch mit Blick auf die Zukunft würden am Bundespolizeirevier ... frei werdende Stellen nur mittelfristig wiederbesetzt, nämlich nur dann, wenn die Stellenbesetzungsquote des Reviers unter 82% sinke. Selbst in diesem Falle würde der dortige Einsatz voraussetzen, dass der Beamte im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst tätig sein müsste. Für die beschränkten Einsatzfelder „Tagdienst“ oder „Innendienst“ bestünden keine Einsatzmöglichkeiten. Mit den im polizeiärztlichen Attest vom 11. November 2013 beschriebenen Gesundheitseinschränkungen sei ein Einsatz des Klägers als Kontroll- und Streifenbeamter am Standort ... auch nicht möglich.

Ein Versetzungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der von ihm erwähnten Dienstvereinbarung des Bundesministeriums des Innern und dem Bundespolizeihauptpersonalrat vom 28. Mai 2008, die aufgrund der Neuorganisation der Bundespolizei erlassen wurde. Denn diese Dienstvereinbarung ist heute nicht mehr anwendbar. Aus einer Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 2. Mai 2013, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergeben hat, ergibt sich, dass die Bundespolizei seit dem Jahr 2013 wieder zur sogenannten „normalen Personalwirtschaft“ zurückgekehrt ist. Die Beklagtenvertreterin erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass es seither ausgeschlossen sei, Versetzungen allein mit sozialen Erwägungen und Fürsorgegesichtspunkten zu begründen. Auswahlentscheidungen würden nur noch nach den Grundsätzen Leistung, Eignung und Befähigung getroffen. Deshalb könne man bezüglich eines Einsatzes in ... bei Vorliegen eines „Sozialfalles“ nur vorübergehende Personalmaßnahmen treffen, wie beispielsweise eine befristete Umsetzung oder Abordnung.

b) Auch der Hilfsantrag des Klägers nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg, weil § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG dem Kläger vorliegend keinen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung gibt. Denn zur Ausübung des Ermessens nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG (Rechtsfolgenseite dieser Norm) ist die Behörde erst dann verpflichtet, wenn zuvor auf der Tatbestandsseite des § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals „Verfügbarkeit eines freien und besetzbaren Dienstpostens“ ist also der Ermessensentscheidung „vorgelagert“ (Battis, a. a. O., § 28 Rn. 16). Da aber - wie bereits festgestellt - ein freier Dienstposten am Standort ... derzeit nicht verfügbar ist, darf und muss die Beklagte keine Ermessensentscheidung (mehr) treffen, so dass der Kläger auch keine Verpflichtung der Beklagten zu einer Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangen kann.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehen nicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.