Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Apr. 2015 - M 7 K 14.2850

bei uns veröffentlicht am22.04.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 7 K 14.2850

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. April 2015

7. Kammer

Sachgebiets-Nr. 531

Hauptpunkte: Sammelname; Bestimmung als Ehename; Erforderlichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

gegen

Landeshauptstadt München,

vertreten durch den Oberbürgermeister, KVR HA II, Namensänderungen, Ruppertstr. 19, 80337 München

- Beklagte -

wegen Änderung des Familiennamens

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2015 am 22. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Ehenamen von „...“ in „...“ zu ändern.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Änderung ihres Ehenamens.

Mit Schreiben vom ... März 2014 beantragten sie, ihren Ehenamen „...“ gemäß § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) in den Namen „...“ zu ändern. Sie hätten am ...2011 vor dem Standesamt in München die Ehe geschlossen. Bei der Eheschließung hätten sie gem. § 1355 Abs. 1 und 2 BGB den Geburtsnamen des Ehemannes „...“ zum Ehenamen bestimmt. Die Ehefrau habe gem. § 1355 Abs. 4 BGB dem Ehenamen „...“ ihren Geburtsnamen „...“ angefügt. Am ...2012 und ...2013 seien ihre Töchter geboren worden, die den Ehenamen „...“ tragen. Der Ehename „...“ sei ein Sammelname, der zu Verwechslungen Anlass gebe. Es bestehe deshalb ein wichtiger Grund zur Änderung dieses Namens. Als neuer Name biete sich der Doppelname „...“ an, der bereits von der Ehefrau getragen werde. Dem Antrag könne nicht gegengehalten werden, die Unzuträglichkeiten, die mit dem Sammelnamen „...“ verbunden seien, hätten durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau „...“ zum Ehenamen vermieden werden können. Wäre dieser Ehename gewählt worden, würde sich die Abstimmung der Töchter von ihrem Vater nicht in dem Namen widerspiegeln. Das Namensrecht des BGB bringe auch heute noch die Abstammung der Kinder in ihrem Namen zum Ausdruck; das gelte traditionsgemäß vor allem für die Abstammung vom Vater. Der vorliegende Fall ähnle dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 (Az.: VII C 84.64, NJW 1965, 1291) zugrunde gelegen habe. Mit diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass immer dann, wenn der Ehename ein sog. Sammelname sei und die Ehefrau gem. § 1355 BGB dem Ehenamen ihren früheren Namen hinzugefügt habe, regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder bestehe.

Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom *. Juni 2014 ab. Ein Familienname dürfe nur geändert haben, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige (§ 3 Abs. 1 NamÄndG). Bei Prüfung dieser Voraussetzung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren diene nicht dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Besondere Umstände, die über das zivilrechtliche Namensrechtssystem hinaus nach § 3 NamÄndG die Namensänderung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Zwar handle es sich hier bei dem Namen „...“ um einen Sammelnamen. Die Kläger hätten sich aber bei der Eheschließung bewusst für den Namen des Mannes und damit den Familiennamen „...“ entschieden und durch die Annahme des Sammelnamens deutlich gemacht, dass sie die Führung des häufig vorkommenden Familiennamens nicht als Nachteil ansehen. Die Ehegatten seien, solange ihre Ehe bestehe, an die einmal getroffene Wahl gebunden. Die Ehefrau führe bereits den Familiennamen „...“, so dass die Gefahr von Verwechslungen bei ihr ohnehin nicht bestehe. Diese Gefahr habe der ebenfalls promovierte und beruflich etablierte Ehemann ebenso wenig detailliert für seine Person vorgetragen. Weiter würden mit der Genehmigung des Antrags wesentliche Wertungen des Gesetzgebers in einem zentralen Bereich des deutschen Namensrechts durchbrochen. So habe das Bundesverfassungsgericht zum Ausschluss von Familiendoppelnamen im Urteil vom 30. Januar 2002 (Az.: 1 BvL 23/96) befunden, dass der Ausschluss des Kindesdoppelnamens weder das Elternrecht noch das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder der Eltern verletze und dass die Vermeidung langer Namensketten zur Sicherung der Funktion des Familiennamens und zur Gewährleistung des Namensschutzes keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, das Gleichberechtigungsgebot oder gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle. Das Bundesverfassungsgericht habe darüber hinaus im Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2002 (Az.: 1 BvR 745/99) entschieden, dass keine Grundrechtsverletzungen durch den Ausschluss der Möglichkeit von Ehegatten, einen aus den Geburtsnamen von Frau und Mann zusammengesetzten Doppelnamen als Ehenamen zu führen, zu besorgen seien. Dieses werde von den Klägern jedoch gerade verfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 habe sich zu einer wesentlich anders gestalteten namensrechtlichen Ausgangslage im Jahr 1965 verhalten. In der Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum 1. Juli 1976 sei in § 1355 BGB geregelt gewesen, dass der Ehe- und Familienname der Name des Mannes sei; darüber hinaus sei nur die Frau berechtigt gewesen, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des Mannes ihrem Mädchennamen hinzuzufügen. Die den Klägern heute offenstehende Möglichkeit, von der Führung eines gemeinsamen Namens abzusehen, oder denjenigen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen, habe den damals betroffenen Eheleuten nicht offen gestanden.

Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten erhoben die Kläger am ... Juli 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten,

die Beklagte zu verpflichten, den Ehenamen von „...“ in den Namen „...“ zu ändern.

Wie aus der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und aus Nr. 34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) hervorgehe, sei bei den sog. Sammelnamen, zu denen auch der Name „...“ gehöre, ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG allgemein gegeben. Denn solche Namen besäßen nicht die für andere Namen typische Unterscheidungskraft, so dass die Gefahr häufiger Namensverwechslungen und dadurch verursachter Behinderungen und Belästigungen für den Namensträger bestehe. Da Sammelnamen stets mit dieser Gefahr verbunden seien, führe schon allein die Eigenschaft des zu ändernden Namens als Sammelname zum Erfolg des Namensänderungsantrags. Der Träger des Sammelnamens müsse keine konkrete Verwechslungsgefahr darlegen und glaubhaft machen (s. Nr. 34 Satz 2 NamÄndVwV). Es komme daher nicht auf die berufliche Stellung des Namensträgers oder einen etwa geführten akademischen Titel an. Dem Antrag auf Namensänderung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Unzuträglichkeiten, die mit dem Sammelnamen „...“ verbunden seien, durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau „...“ zum Ehenamen hätten vermieden werden können. Im Namensänderungsantrag sei ausgeführt worden, dass die Kläger sich bei der Bestimmung des Ehenamens von der Absicht hätten leiten lassen, im Einklang mit den traditionellen Grundsätzen des deutschen Namensrechts die Abstimmung der Kinder vom Vater in ihrem Namen zum Ausdruck zu bringen, und dass dieses Ziel durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau zum Ehenamen nicht hätte erreicht werden können. Auf diese Ausführungen sei die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid nicht eingegangen. Der sinngemäß erhobene Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens sei nicht gerechtfertigt. Mit der Wahl des Ehenamens „...“ habe der Name des Vaters an die Kinder weitergegeben werden sollen. Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig die Hinnahme der Nachteile, die mit diesem Sammelnamen verbunden seien. Denn der gewählte Name „...“ sei nicht unabänderlich, sondern könne gem. § 3 NamÄndG aus wichtigem Grund in der Weise geändert werden, dass ihm ein unterscheidender Zusatz angefügt werde, der den Mangel an Unterscheidungskraft des Sammelnamens und damit dessen Nachteile beseitige. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2000 (Az.: 3 A 626.98, BeckRS 2000, 311) werde hingewiesen. Auch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem Begehren der Kläger nicht entgegen. Im Gegenteil ergebe die nähere Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Führung eines aus dem Namen von Mann und Frau zusammengesetzten Doppelnamens den Grundrechten der Ehegatten sowie der Funktion des Familiennamens, familiäre Zusammenhänge darzustellen, besonders gut entspreche. Wenn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 mit dem Ausschluss der Wahl eines Doppelnamens als Ehenamen in § 1355 Abs. 2 BGB das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten lediglich „hinreichend“ gewahrt sehe, so bedeute dies, dass die Zulassung eines aus den Namen der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamens als Ehenamen ihrem Persönlichkeitsrecht noch besser entspräche. Es habe im Hinblick auf die Funktion des gemeinsamen Familiennamens von Eltern und Kindern sogar expressis verbis festgehalten, dass der aus den Namen der Eltern zusammengesetzte Doppelname noch besser als ein aus den beiden Namen gewählter Geburtsname die familiäre Zugehörigkeit des Kindes auszudrücken vermöge, weil er die Verbundenheit des Kindes mit beiden Elternteilen im Namen dokumentiere. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil lediglich die Entscheidung des Gesetzgebers gebilligt, die Entstehung von Doppelnamen bei der Eheschließung im Hinblick auf die damit drohende Gefahr der Entstehung von sog. Namensketten in der nächsten Generation sowie wegen der daraus erwachsenden Notwendigkeit der Kürzung solcher Ketten von vornherein zu unterbinden. Soweit man den Vorschriften des § 1355 Abs. 2 und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine allgemeine Abneigung des Gesetzgebers gegenüber Doppelnamen entnehmen möge und - an diese Wertung anknüpfend - ein an die Namensänderungsbehörden gerichtetes grundsätzliches Gebot formuliere, bei den Entscheidungen nach § 3 NamÄndG das Entstehen von Doppelnamen zu vermeiden, lasse ein solches Gebot jedenfalls bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen zu. Zu diesen Ausnahmen gehörten vor allem die allgemein anerkannten und von den Behörden seit jeher praktizierten Namensänderungen bei Sammelnamen, die stets zur Entstehung von Doppelnamen führten. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 werde Bezug genommen. Die dieser Entscheidung zugrundeliegende frühere Rechtslage habe sich auch heute nicht geändert. § 1355 BGB lasse damals wie heute die Bildung eines aus dem Namen von Frau und Mann zusammengesetzten Ehenamens nicht zu. Aus dem Umstand, dass die Eheleute heute im Übrigen größere Freiheiten genössen als früher, weil sie nämlich zwischen den Namen von Frau und Mann als Ehenamen wählen und sogar ganz auf die Führung eines gemeinsamen Namens verzichten könnten, lasse sich von vornherein nicht der Schluss ziehen, dass der Ehedoppelname auch im Wege der behördlichen Änderung eines Sammelnamens keinesfalls entstehen dürfe. Bei der Eheschließung im Jahre 2011 hätten die Kläger nur zwischen dem Ehenamen „...“ und dem Ehenamen „...“ wählen können; die Wahl des Ehenamens „...“, den sie mit ihrer Klage anstrebten, sei ihnen durch § 1355 Abs. 2 BGB verwehrt gewesen. Es werde nicht die Korrektur eines Ehenamens, sondern die Erweiterung des Ehenamens „...“ um den Namen „...“ angestrebt. Der Ehename „...“ sei auch nicht leichtfertig und sorglos, sondern aus guten Gründen gewählt worden. Es könne kein mittelbarer Zwang dahin ausgeübt werden, dass die Ehegatten anstelle des Sammelnamens eines Ehegatten den Namen des anderen Ehegatten, der kein Sammelname sei, zu ihrem Ehenamen bestimmten. Es bestehe kein überzeugender Grund für die Annahme der Beklagten, dass das Ziel der Abwendung der Nachteile des Sammelnamens von den Ehegatten nur um den Preis des Verzichts auf ihre grundrechtlich geschützte Wahlfreiheit nach § 1355 Abs. 2 BGB verfolgt werden könne.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom ... Dezember 2014,

die Klage abzuweisen.

Neue Gesichtspunkte ergäben sich aus dem Klagebegehren nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde inhaltlich auf den Bescheid vom ... Juni 2014 Bezug genommen. Die Kläger hätten in ihrer Klagebegründung angeführt, dass sie den Ehenamen „...“ weder leichtfertig noch sorglos, sondern vielmehr aus guten Gründen, darunter der herkömmlichen Patrilinearität bei der Weitergabe des Familiennamens an Kinder, gewählt zu haben. Die von den Klägern dargestellte Konfliktsituation sei deshalb selbst heraufbeschworen worden und damit hinzunehmen. Weiter hätten die Kläger dargelegt, dass sie mit dem Namensänderungsbegehren nicht Versäumtes korrigieren wollten, sondern die Führung eines bei der Eheschließung nicht wählbaren Familiennamens anstrebten. Bei der Inanspruchnahme der Regelungen des Namensänderungsgesetzes komme den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung ein hohes Gewicht zu und die öffentlich-rechtliche Namensänderung sei kein Korrektiv für empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts, insbesondere der Regelungen von §§ 1355 und 1616 BGB.

Ergänzend wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben bei ihrer Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt. Die Klägerin zu 2. hat durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen ihren Geburtsnamen angefügt. Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind beide Eheleute. Die Kläger haben daher zu Recht eine Änderung des von ihnen gemeinsam geführten Familiennamens (Ehenamens) gemeinschaftlich beantragt und gerichtlich geltend gemacht (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 - juris Rn. 6).

Sie haben auch einen Anspruch auf Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“. Der Bescheid der Beklagten vom *. Juni 2014 war daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Begehren der Kläger stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - BayVBl 1986, 214; BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV). Dabei sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 54; U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - a. a. O.). Weiter kann ein wichtiger Grund grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18). Bei der Gewährung von Doppelnamen ist Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, B. v. 18.2.1981 - 7 B 69/80 - juris Rn. 3). Die mangelhafte Unterscheidungskraft der sog. Sammelnamen kann allerdings ein wichtiger Grund für die Beifügung eines unterscheidenden Zusatzes sein. Ist der Ehename ein sog. Sammelname und fügt die Ehefrau gemäß § 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzu, so besteht regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder (vgl. BVerwG, U. v. 5.3.1965 - VII C 84/64 - NJW 1965, 1291). So bestimmt Nr. 34 NamÄndVwV, dass eine Namensänderung gerechtfertigt ist, wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. Wenn der Familienname im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in größeren Teilbereichen so oft vorkommt, dass er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt hat (Sammelname), wie z. B. „...“, braucht eine konkrete Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht zu werden.

Nach diesen Maßstäben ist das Namensänderungsbegehren der Kläger begründet. Dabei geht das Gericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass ein Sammelname - wie hier „...“ - die Hinzufügung des Mädchennamens der Ehefrau auch für den Ehemann und die Kinder rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. März 1965 (Az. VII C 84/64, NJW 1965, 1291) zu dem gleichen Lebenssachverhalt entschieden. Der Ehemann und die Kinder waren Träger eines Sammelnamens, die Ehefrau hatte gemäß § 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzugefügt. Zwar ist richtig, wie auch die Beklagte vorträgt, dass es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war, bei der Eheschließung den Namen der Ehefrau und damit einen anderen Namen als den Sammelnamen zu wählen. Nach Auffassung des Gerichts kann es aber den Klägern nicht angelastet werden, wenn sie bei der Eheschließung den Namen des Mannes als Ehenamen bestimmt haben und nicht den Namen der Frau gewählt haben.

Nach § 1355 BGB können die Eheleute frei bestimmen, ob sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen und zum Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen (vgl. § 1355 Abs. 1 und 2 BGB). Dabei sieht der Gesetzgeber die Wahl des Namens der Ehefrau oder des Ehemannes als gleichwertig an. Das Gebot der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG verbietet es für das Namensrecht, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens oder der Weitergabe eines Namens an ein Kind, dem Mannesnamen den Vorrang einzuräumen. Das Namensrecht darf die Freiheitsräume für die Namenswahl, die Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG gewähren, nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - juris Rn. 52). Würde man davon ausgehen, dass bei der Wahl eines Sammelnamens zum Ehenamen eine spätere öffentlich-rechtliche Namensänderung ausgeschlossen ist, wäre die Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung in gewissem Maße beschränkt. Die Eheleute könnten zwar weiterhin frei wählen, ob sie den Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen, sie müssten aber bei der Wahl eines Sammelnamens berücksichtigen, dass dieser Name nicht mehr wie sonst um einen Zusatz ergänzt werden könnte. Eine solche Hinnahme von Nachteilen bei Auswahl eines Sammelnamens als Ehenamen ist aber auch aus übergeordneten Gesichtspunkten nicht geboten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, wäre die Beklagte vor Eheschließung bereit gewesen, einen Doppelnamen des Klägers zu 1. zu akzeptieren. Dieser hätte dann zum Familiennamen bestimmt werden können mit dem Ergebnis, dass auch die Ehefrau und die Kinder einen Doppelnamen tragen (vgl. Brudermüller in Palandt, Komm. zum BGB, § 1355 Rn. 4). Der Unterschied besteht nur darin, dass damals wohl ein anderer Zusatz als der Geburtsname der Ehefrau in Betracht gekommen wäre. Kommt aber nach den Grundsätzen des öffentlichen Namensrechts bei Trägern von sog. Sammelnamen ein Doppelname in Betracht, so ist auch die Wahl eines Doppelnamens, zusammengesetzt aus den Namen der Eheleute, der mit den Verfassungsgrundsätzen in Einklang steht (vgl. BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - a. a. O. Rn. 56), nicht zu beanstanden. Entsprechend hat es auch das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2000 (Az.: 3 A 62698, BeckRS 2000 31141402) für interessengerecht gehalten, dem Kind nachträglich einen aus dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen zu erteilen, da es sich bei dem Namen des Vaters um einen Sammelnamen handelte.

Auch in der Kommentarliteratur wird vertreten, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Wolfgang Loos, NamÄndG, 2. Aufl., § 3 S. 78). Hinzu kommt, dass die von der Bundesregierung erlassene Verwaltungsvorschrift nicht geändert bzw. eingeschränkt wurde. So kann nach Nr. 34 und Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV bei einem Sammelnamen dem bisherigen Familiennamen ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines Maßstabes zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5).

Bei Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände war damit dem Änderungsbegehren der Kläger Rechnung zu tragen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob Eheleute mit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung einen aus dem Namen der Ehefrau und des Ehemannes zusammengesetzten Doppelnamen beanspruchen können, wenn einer der Namen ein Sammelname ist, hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Tenor I. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sich
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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Apr. 2015 - M 7 K 14.2850

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 7 K 14.2850 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. April 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 531 Hauptpunkte: Sammelname; Bestimmung als Ehename; Erforderlichke

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juni 2016 - 5 BV 15.1819

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger möchten ihren vier bzw. drei Vornamen jeweils an zweiter Stelle einen weiteren Vornamen, nämlich Cornelian bzw. Cornelien hinzufügen.

Am 20. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 beantragte die nach amerikanischem Recht geschiedene, alleinsorgeberechtigte Mutter für ihre beiden Söhne, die Kläger, die Genehmigung für das Hinzufügen des weiteren Vornamens Cornelian, wobei beim Kläger zu 1 dieser Vorname an die Stelle des Vornamens A. treten sollte. Nachdem das Landratsamt Regensburg mitgeteilt hatte, dass die Erteilung desselben Vornamens für Geschwister nicht zulässig sei, auch wenn diese noch andere Vornamen hätten, änderte die Mutter den Antrag für den Kläger zu 1 dahingehend ab, dass er den Vornamen Cornelius erhalten solle. Das im Verwaltungsverfahren beteiligte Kreisjugendamt äußerte, dass aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung gegeben sei, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kinder widerspiegele. Im Verwaltungsverfahren, das auf Antrag der Mutter der Kläger von April 2008 bis August 2009 ruhte, um ein Berichtigungsverfahren beim Amtsgericht durchzuführen, sollten nun beim Kläger zu 1 die weiteren beiden Vornamen D. und C. getauscht werden. Letztmalig änderte die Mutter der Kläger die Namensänderungsanträge am 7. Oktober 2010 bei der Anhörung des Klägers zu 1. Von der Klagepartei wurden vorgelegt: ein nervenärztliches Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007, eine Äußerung des Kinderarztes und Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 12. Juli 2010 für den Kläger zu 1 und jeweils gleichlautend für beide Kläger vom. 27. Oktober 2010.

Das Landratsamt Regensburg hat die Namensänderungsanträge mit Bescheid vom 29. November 2010 abgelehnt. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen.

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. März 2011 abgewiesen. Zwar seien an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene. Da alle Vornamen gleichrangig seien und jeder einzelne vom Namensträger beliebig als Rufname verwendet werden könne, spiele es für das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität keine Rolle, ob die Namensänderung nur weitere Vornamen betreffe. Da die Wahl des Vornamens im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen sei und damit auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen, fehle es an einem wichtigen Grund, soweit die Kläger das Namensänderungsbegehren im Kern auf bereits von Anfang an berücksichtigungsfähige Umstände stützten. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass die Frage, ob ein entsprechend der Familientradition vergebener weiterer Vorname zum Zeitpunkt der Namensgebung nach der Geburt dem/den Erziehungsberechtigten gefallen habe oder nicht, rechtlich keine Bedeutung erlange. Auch im Übrigen Vorbringen könne kein wichtiger Grund für die Vornamensänderung gesehen werden, der das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiege. Aus der Anhörung des Klägers zu 1 zur Niederschrift beim Landratsamt ließen sich Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Nichtführen des Rufnamens der Mutter in männlicher Form als weiterer Vorname eine psychische Belastung für ihn darstelle, die u. a. Selbstwertprobleme hervorrufe, auch nicht andeutungsweise entnehmen. Dass das Nichtführen des Rufnamens der Mutter als Vorname in männlicher Form neben dem bisherigen Rufnamen und weiteren Vornamen eine psychische Belastung darstelle und die Namensänderung eine bei den Klägern vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. S. angesprochene „derzeit herrschende Antriebsarmut und latente Depression“ bessern solle, sei im Übrigen durch nichts belegt und beruhe erkennbar nicht auf einer psychiatrischen Diagnose nach eingehender Anamnese. Statt dessen äußere der befasste Arzt in den Arztbriefen vom 27. Oktober 2010 nur Vermutungen, nachdem in einer vorangegangenen Stellungnahme davon die Rede gewesen sei, er könne sich in Bezug auf den Kläger zu 1 in Bezug auf „Schulunlust“, „psychosomatische Beschwerden“, das „Nägel kauen“, die „Antriebsarmut“, die „latente Depression“ und die „Motivation in der Schule“ durch die Namensänderung eine Besserung „vorstellen“. Laut den genannten Arztbriefen sei die Vorstellung jedes Klägers beim Arzt erfolgt, „weil er unter seinem Namen leidet“. Diese gleichsam als Prämisse vorangestellte Annahme werde weder hinterfragt, geschweige denn auf ihre Plausibilität oder gar ihren Wahrheitsgehalt hin durch eigene Untersuchungen überprüft. Eine gewisse Einschränkung des Arztes zu dieser Vorgehensweise lasse sich der Aussage entnehmen: „Nach therapeutischen Gesichtspunkten spricht der Namensänderung eigentlich nichts entgegen.“ Der Grad der (geringen) Befassung des Arztes mit der Angelegenheit werde auch daran deutlich, dass für beide Kläger eine wortgleiche Äußerung (für einen gleichen neuen Vornamen) abgegeben worden sei, obwohl - abgesehen von naturgemäß anzunehmenden vielen anderen persönlichkeitsbedingten Unterscheidungsmerkmalen - augenfällig schon ein Altersunterschied von zwei Jahren bestehe, der zu berücksichtigen gewesen wäre. In der Konsequenz werde ebenfalls gleichlautend für beide Kläger die Trennungssituation beschrieben. Mit keinem Satz gebe der Arzt an, dass die Kläger bei ihm in Behandlung (gewesen) seien. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass die beiden gleichlautenden Stellungnahmen den Charakter einer Gefälligkeitsbescheinigung trügen und deshalb für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht entscheidungserheblich seien. Nicht anders verhalte es sich mit dem schon älteren Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007. Der Arzt gebe in diesem Attest nur an, dass die Mutter in Anwesenheit der Kläger untersucht worden sei und letztere bei dieser Gelegenheit den Wunsch nach der Namensänderung geäußert hätten, was dann „nervenärztlicherseits befürwortet“ worden sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Kreisjugendamt aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung als gegeben annehme, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kläger widerspiegele.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verfahrensmangels zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe das von ihnen vorgebrachte Argument, an der Familientradition festhalten zu wollen, isoliert betrachtet und bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege, ausgeblendet. Es hätte diesen Aspekt bei seiner Entscheidung mit in die Abwägung einstellen müssen, denn die Frage, welche Bedeutung man der Familientradition beimesse, sei keine statische sondern eine dynamische. In Zusammenschau mit den anhaltenden Identifikationsproblemen der Kläger sei dem Umstand der Familientradition erst lange nach Ablauf der Fristen des § 22 Abs. 1 PStG gesteigerte Bedeutung beizumessen gewesen. Dass bereits die Namen der Großeltern mütterlicherseits bei der Auswahl der Vornamen der Kläger Berücksichtigung gefunden hätten, schmälere den Anspruch der Kläger nicht. Es stelle für die Kläger eine seit Jahren zunehmende Belastung dar, dass sie hinter ihren Rufnamen zwar den Namen der Großeltern mütterlicherseits, nicht aber den Namen ihrer Mutter (wenngleich in männlicher Form) tragen dürften. Sie hegten diesen Wunsch nach wie vor und sogar in verstärktem Maß und könnten sich mit den Zweit- und Drittnamen, die sie hinter ihren Rufnamen führten, kaum bis gar nicht identifizieren. Dementsprechend belaste beide Kläger dieser Zustand in einer Weise, wie ihn die Mutter der Kläger kurz nach der Geburt noch nicht habe erkennen können. Bei der Geburt des ersten Sohnes habe sie noch befürchten müssen, der Vater würde seinen Sohn nach Amerika entführen. Bei der Geburt des zweiten Kindes habe ähnliche Sorge bestanden, zumal der Vater die Scheidung in den USA eingereicht habe. Unterhalt habe er nicht bezahlt, so dass er keinen Kontakt und Bezug zur Familie gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger eine starke familiäre Verwurzelung in der Familie der Mutter, die sich erst in den Jahren nach der Geburt verstärkt und entsprechend entwickelt habe. Die Familientradition, die Namen der Vorfahren hinter dem Rufnamen zu führen, habe vor diesem Hintergrund besondere Bedeutung erlangt.

Weiterhin hätten die Kläger erhebliche Zweifel daran, dass ihre psychische Beeinträchtigung richtig festgestellt sei. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die übrigens selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Namen des Klägers zu 1. in O. Cornelian D. und den Namen des Klägers zu 2. in M. Cornelien C. zu ändern

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht psychische Belastungssituationen bei den Klägern nicht festgestellt und dem vorgebrachten Argument der Familientradition keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nicht schon dann vor, wenn die nicht ärztlich indizierte Änderung der Vornamen aus Sicht der Kläger sinnvoll sei.

Der Kläger zu 1 hat nach Erreichen seiner Volljährigkeit bestätigt, das er das Verfahren unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge weiterführt und Verzögerungsrüge erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Kläger gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die Berufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 rechtmäßig ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Vornamensänderung. Der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Sachvortrag in der Replik vom 15. März 2011 sowie der Sachvortrag in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4). Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - StAZ 2003, 240 Rn. 12). Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).

Ob im konkreten Fall ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vorliegt, mag sich zwar erst nach Abwägung verschiedener (meist) konkurrierender Gesichtspunkte ergeben. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger ist jedoch, dass deren Interesse an der gewünschten Änderung schutzwürdig und von solchem Gewicht ist, dass es etwa entgegenstehende Interessen der Allgemeinheit überwiegt (vgl. Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Anm. B III 3.1). Dabei kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, denn § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Die Wahl des Vornamens ist im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PStG) - und damit etwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632/633; VG Münster, U.v. 25.7.2008 - 1 K 654/07 - juris RdNr. 18 f. m. w. N.). Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß „vernünftiger“, also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (vgl. NdsOVG, U.v. 18.1.1994 - 10 L 4018/92 - FamRZ 1994, 1346).

Ein wichtiger Grund ergibt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Die Kläger meinen, ihre psychische Beeinträchtigung sei nicht richtig festgestellt worden. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei. Der Verwaltungsgerichtshof macht sich insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen (§ 130b VwGO). Mit dessen ausführlicher Begründung - eine psychiatrische Diagnose nach eingehender Anamnese liege weder den für beide unterschiedlich alten Kläger absolut wortgleichen Arztbriefen des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 27. Oktober 2010, noch dem Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007 zugrunde - setzen sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, die Sache sei rechtlich anders zu beurteilen. Damit werden keine Umstände des Einzelfalls offenbar, nach denen sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen würde. Beweisanträge haben die Kläger nicht gestellt.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge nämlich ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche. Warum indes insoweit eine ärztliche Sicht der Dinge, die ohne fachliche Grundlage geblieben ist, maßgeblich sein soll, bleibt unerfindlich. Nach ständiger Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Vornamen die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, der zufolge der Vorname nicht frei abänderbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2006 - 5 B 4/06 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167/88 - StAZ 1989, 13). Weiterhin ist zu beachten, dass es eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „stillen Namen“ rechtlich nicht gibt (BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl 1998, 632). Auch wenn den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, ist nicht erkennbar, dass bei den inzwischen 18 und 16 Jahre alten Klägern, deren Vater sich seit ihrer frühen Kindheit in den USA aufhält, objektiv etwas dafür spricht, ihnen nun einen den Vornamen der Mutter (Cornelia) widerspiegelnden weiteren Vornamen zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger möchten ihren vier bzw. drei Vornamen jeweils an zweiter Stelle einen weiteren Vornamen, nämlich Cornelian bzw. Cornelien hinzufügen.

Am 20. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 beantragte die nach amerikanischem Recht geschiedene, alleinsorgeberechtigte Mutter für ihre beiden Söhne, die Kläger, die Genehmigung für das Hinzufügen des weiteren Vornamens Cornelian, wobei beim Kläger zu 1 dieser Vorname an die Stelle des Vornamens A. treten sollte. Nachdem das Landratsamt Regensburg mitgeteilt hatte, dass die Erteilung desselben Vornamens für Geschwister nicht zulässig sei, auch wenn diese noch andere Vornamen hätten, änderte die Mutter den Antrag für den Kläger zu 1 dahingehend ab, dass er den Vornamen Cornelius erhalten solle. Das im Verwaltungsverfahren beteiligte Kreisjugendamt äußerte, dass aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung gegeben sei, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kinder widerspiegele. Im Verwaltungsverfahren, das auf Antrag der Mutter der Kläger von April 2008 bis August 2009 ruhte, um ein Berichtigungsverfahren beim Amtsgericht durchzuführen, sollten nun beim Kläger zu 1 die weiteren beiden Vornamen D. und C. getauscht werden. Letztmalig änderte die Mutter der Kläger die Namensänderungsanträge am 7. Oktober 2010 bei der Anhörung des Klägers zu 1. Von der Klagepartei wurden vorgelegt: ein nervenärztliches Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007, eine Äußerung des Kinderarztes und Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 12. Juli 2010 für den Kläger zu 1 und jeweils gleichlautend für beide Kläger vom. 27. Oktober 2010.

Das Landratsamt Regensburg hat die Namensänderungsanträge mit Bescheid vom 29. November 2010 abgelehnt. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen.

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. März 2011 abgewiesen. Zwar seien an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene. Da alle Vornamen gleichrangig seien und jeder einzelne vom Namensträger beliebig als Rufname verwendet werden könne, spiele es für das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität keine Rolle, ob die Namensänderung nur weitere Vornamen betreffe. Da die Wahl des Vornamens im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen sei und damit auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen, fehle es an einem wichtigen Grund, soweit die Kläger das Namensänderungsbegehren im Kern auf bereits von Anfang an berücksichtigungsfähige Umstände stützten. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass die Frage, ob ein entsprechend der Familientradition vergebener weiterer Vorname zum Zeitpunkt der Namensgebung nach der Geburt dem/den Erziehungsberechtigten gefallen habe oder nicht, rechtlich keine Bedeutung erlange. Auch im Übrigen Vorbringen könne kein wichtiger Grund für die Vornamensänderung gesehen werden, der das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiege. Aus der Anhörung des Klägers zu 1 zur Niederschrift beim Landratsamt ließen sich Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Nichtführen des Rufnamens der Mutter in männlicher Form als weiterer Vorname eine psychische Belastung für ihn darstelle, die u. a. Selbstwertprobleme hervorrufe, auch nicht andeutungsweise entnehmen. Dass das Nichtführen des Rufnamens der Mutter als Vorname in männlicher Form neben dem bisherigen Rufnamen und weiteren Vornamen eine psychische Belastung darstelle und die Namensänderung eine bei den Klägern vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. S. angesprochene „derzeit herrschende Antriebsarmut und latente Depression“ bessern solle, sei im Übrigen durch nichts belegt und beruhe erkennbar nicht auf einer psychiatrischen Diagnose nach eingehender Anamnese. Statt dessen äußere der befasste Arzt in den Arztbriefen vom 27. Oktober 2010 nur Vermutungen, nachdem in einer vorangegangenen Stellungnahme davon die Rede gewesen sei, er könne sich in Bezug auf den Kläger zu 1 in Bezug auf „Schulunlust“, „psychosomatische Beschwerden“, das „Nägel kauen“, die „Antriebsarmut“, die „latente Depression“ und die „Motivation in der Schule“ durch die Namensänderung eine Besserung „vorstellen“. Laut den genannten Arztbriefen sei die Vorstellung jedes Klägers beim Arzt erfolgt, „weil er unter seinem Namen leidet“. Diese gleichsam als Prämisse vorangestellte Annahme werde weder hinterfragt, geschweige denn auf ihre Plausibilität oder gar ihren Wahrheitsgehalt hin durch eigene Untersuchungen überprüft. Eine gewisse Einschränkung des Arztes zu dieser Vorgehensweise lasse sich der Aussage entnehmen: „Nach therapeutischen Gesichtspunkten spricht der Namensänderung eigentlich nichts entgegen.“ Der Grad der (geringen) Befassung des Arztes mit der Angelegenheit werde auch daran deutlich, dass für beide Kläger eine wortgleiche Äußerung (für einen gleichen neuen Vornamen) abgegeben worden sei, obwohl - abgesehen von naturgemäß anzunehmenden vielen anderen persönlichkeitsbedingten Unterscheidungsmerkmalen - augenfällig schon ein Altersunterschied von zwei Jahren bestehe, der zu berücksichtigen gewesen wäre. In der Konsequenz werde ebenfalls gleichlautend für beide Kläger die Trennungssituation beschrieben. Mit keinem Satz gebe der Arzt an, dass die Kläger bei ihm in Behandlung (gewesen) seien. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass die beiden gleichlautenden Stellungnahmen den Charakter einer Gefälligkeitsbescheinigung trügen und deshalb für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht entscheidungserheblich seien. Nicht anders verhalte es sich mit dem schon älteren Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007. Der Arzt gebe in diesem Attest nur an, dass die Mutter in Anwesenheit der Kläger untersucht worden sei und letztere bei dieser Gelegenheit den Wunsch nach der Namensänderung geäußert hätten, was dann „nervenärztlicherseits befürwortet“ worden sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Kreisjugendamt aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung als gegeben annehme, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kläger widerspiegele.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verfahrensmangels zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe das von ihnen vorgebrachte Argument, an der Familientradition festhalten zu wollen, isoliert betrachtet und bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege, ausgeblendet. Es hätte diesen Aspekt bei seiner Entscheidung mit in die Abwägung einstellen müssen, denn die Frage, welche Bedeutung man der Familientradition beimesse, sei keine statische sondern eine dynamische. In Zusammenschau mit den anhaltenden Identifikationsproblemen der Kläger sei dem Umstand der Familientradition erst lange nach Ablauf der Fristen des § 22 Abs. 1 PStG gesteigerte Bedeutung beizumessen gewesen. Dass bereits die Namen der Großeltern mütterlicherseits bei der Auswahl der Vornamen der Kläger Berücksichtigung gefunden hätten, schmälere den Anspruch der Kläger nicht. Es stelle für die Kläger eine seit Jahren zunehmende Belastung dar, dass sie hinter ihren Rufnamen zwar den Namen der Großeltern mütterlicherseits, nicht aber den Namen ihrer Mutter (wenngleich in männlicher Form) tragen dürften. Sie hegten diesen Wunsch nach wie vor und sogar in verstärktem Maß und könnten sich mit den Zweit- und Drittnamen, die sie hinter ihren Rufnamen führten, kaum bis gar nicht identifizieren. Dementsprechend belaste beide Kläger dieser Zustand in einer Weise, wie ihn die Mutter der Kläger kurz nach der Geburt noch nicht habe erkennen können. Bei der Geburt des ersten Sohnes habe sie noch befürchten müssen, der Vater würde seinen Sohn nach Amerika entführen. Bei der Geburt des zweiten Kindes habe ähnliche Sorge bestanden, zumal der Vater die Scheidung in den USA eingereicht habe. Unterhalt habe er nicht bezahlt, so dass er keinen Kontakt und Bezug zur Familie gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger eine starke familiäre Verwurzelung in der Familie der Mutter, die sich erst in den Jahren nach der Geburt verstärkt und entsprechend entwickelt habe. Die Familientradition, die Namen der Vorfahren hinter dem Rufnamen zu führen, habe vor diesem Hintergrund besondere Bedeutung erlangt.

Weiterhin hätten die Kläger erhebliche Zweifel daran, dass ihre psychische Beeinträchtigung richtig festgestellt sei. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die übrigens selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Namen des Klägers zu 1. in O. Cornelian D. und den Namen des Klägers zu 2. in M. Cornelien C. zu ändern

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht psychische Belastungssituationen bei den Klägern nicht festgestellt und dem vorgebrachten Argument der Familientradition keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nicht schon dann vor, wenn die nicht ärztlich indizierte Änderung der Vornamen aus Sicht der Kläger sinnvoll sei.

Der Kläger zu 1 hat nach Erreichen seiner Volljährigkeit bestätigt, das er das Verfahren unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge weiterführt und Verzögerungsrüge erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Kläger gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die Berufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 rechtmäßig ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Vornamensänderung. Der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Sachvortrag in der Replik vom 15. März 2011 sowie der Sachvortrag in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4). Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - StAZ 2003, 240 Rn. 12). Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).

Ob im konkreten Fall ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vorliegt, mag sich zwar erst nach Abwägung verschiedener (meist) konkurrierender Gesichtspunkte ergeben. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger ist jedoch, dass deren Interesse an der gewünschten Änderung schutzwürdig und von solchem Gewicht ist, dass es etwa entgegenstehende Interessen der Allgemeinheit überwiegt (vgl. Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Anm. B III 3.1). Dabei kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, denn § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Die Wahl des Vornamens ist im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PStG) - und damit etwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632/633; VG Münster, U.v. 25.7.2008 - 1 K 654/07 - juris RdNr. 18 f. m. w. N.). Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß „vernünftiger“, also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (vgl. NdsOVG, U.v. 18.1.1994 - 10 L 4018/92 - FamRZ 1994, 1346).

Ein wichtiger Grund ergibt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Die Kläger meinen, ihre psychische Beeinträchtigung sei nicht richtig festgestellt worden. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei. Der Verwaltungsgerichtshof macht sich insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen (§ 130b VwGO). Mit dessen ausführlicher Begründung - eine psychiatrische Diagnose nach eingehender Anamnese liege weder den für beide unterschiedlich alten Kläger absolut wortgleichen Arztbriefen des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 27. Oktober 2010, noch dem Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007 zugrunde - setzen sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, die Sache sei rechtlich anders zu beurteilen. Damit werden keine Umstände des Einzelfalls offenbar, nach denen sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen würde. Beweisanträge haben die Kläger nicht gestellt.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge nämlich ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche. Warum indes insoweit eine ärztliche Sicht der Dinge, die ohne fachliche Grundlage geblieben ist, maßgeblich sein soll, bleibt unerfindlich. Nach ständiger Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Vornamen die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, der zufolge der Vorname nicht frei abänderbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2006 - 5 B 4/06 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167/88 - StAZ 1989, 13). Weiterhin ist zu beachten, dass es eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „stillen Namen“ rechtlich nicht gibt (BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl 1998, 632). Auch wenn den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, ist nicht erkennbar, dass bei den inzwischen 18 und 16 Jahre alten Klägern, deren Vater sich seit ihrer frühen Kindheit in den USA aufhält, objektiv etwas dafür spricht, ihnen nun einen den Vornamen der Mutter (Cornelia) widerspiegelnden weiteren Vornamen zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.