Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Sept. 2015 - M 7 K 14.5157

bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am … 2010 geborene Klägerin begehrt die Änderung ihres bei der Geburt erteilten Vornamens … in …

Ihre Eltern beantragten am 25. April 2014 beim Landratsamt Dachau (m Folgenden: Landratsamt) zunächst die Änderung des Vornamens von … in … mit der Begründung, sie hätten nicht gewusst, dass der Name aus religiöser Sicht leidtragend und unglückbringend sei. Die Klägerin sei seit dem elften Lebensmonat regelmäßig krank. Sie habe fast jeden Monat unerklärlich hohes Fieber begleitet von unerklärlichem Erbrechen. Ärzte und Kliniken seien ratlos. Religiöse Gelehrte seien der Überzeugung, dass das Leid dem Namen der Klägerin zu verdanken sei. Sie hätten inoffiziell schon damit begonnen, sie … zu nennen. Der Name verspreche ein gutes Omen. Es belaste sie vor allem psychisch, dass im Pass immer noch … stehe. Sie seien bald auch nicht mehr in der psychischen Verfassung, die Krankheit länger zu ertragen.

Im Rahmen der Anhörung legten die Eltern der Klägerin ein Schreiben eines islamischen Religionsgelehrten vom 1. Juli 2014 vor, wonach … nach islamischer Überlieferung eine Frau eines Pharaos war, die für ihren Glauben unter der Folter des Pharaos grausam habe leiden müssen und schließlich ihren Qualen erlegen sei. Deshalb werde dringend von dem Namen abgeraten. Er bringe erfahrungsgemäß Unheil und Leid. Das Kind werde noch mehr Unheil erleiden, wenn der Name nicht geändert werde. Es werde der Name … empfohlen. Er klinge ähnlich wie … und bringe ein sorgloses Schicksal mit sich. Nach islamischer Wissenschaft sei es Fakt, dass sich Namen und deren Schicksale und Eigenschaften auf die tragende Person übertrügen. Weiter wurde ärztliche Bescheinigungen mit Krankheitsdiagnosen vom 30. November 2011, 13. Dezember 2011, 4. Oktober 2012 und 11. März 2013 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 änderten die Eltern der Klägerin ihren Namensänderungsantrag dahingehend ab, dass nunmehr die Hinzufügung des Namens … als erster Vorname beantragt wurde.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 lehnte das Landratsamt die beantragte Namensänderung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NamÄndG i.V. m. NamÄndVwV ab. Vornamen von Kindern zwischen dem ersten und sechzehnten Lebensjahr sollten nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden (Nr. 62 Satz 3 NamÄndvwV), d. h. wenn mit der Änderung des Namens dem Wohl des Kindes erheblich besser gedient sei als mit der Beibehaltung des bisherigen Namens. Hier würde nur der Mutter der Klägerin in ihrer psychischen Verfassung geholfen, da sie stark unter der unerklärlichen Krankheit des Kindes leide. Ein Zusammenhang zwischen dem Krankheitsbild und dem geführten Vornamen sei indes nicht nachvollziehbar. Die Namensänderung diene nicht dazu, vergangene Fehler bei der Anmeldung der Geburt bzw. der Auswahl der Vornamen aufgrund mangelnder Überlegung rückgängig zu machen. Die Eltern hätten sich vor der Auswahl über die Bedeutung der Namen Gedanken machen müssen, zumal sie sehr gläubig seien. Eigene Recherchen hätten keine negative Bedeutung ergeben. Der Vorname bedeute sowohl in der geführten als auch ähnlichen Formen „Friedensstifterin“. Die Mutter der Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass sie eine Namensänderung nicht damit erzwingen könne, dass sie das Kind … rufe.

Am 14. November 2014 erhoben die Eltern der Klägerin unter Bezug auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Vornamen ihrer Tochter … in … zu ändern bzw. eine Hinzufügung …) zu gestatten.

Das Landratsamt beantragte mit Schreiben vom 24. November 2014 unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 28. August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 30. September 2015 erklärte die Mutter der Klägerin, deren Erkrankungen hätten sich in letzter Zeit gebessert. In verzögerten Abständen träten aber immer noch Fieberschübe auf. Im Übrigen stellten die Beteiligten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die beantragte Vornamensänderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (BVerwG, U. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18). Nach Abwägung aller für und gegen die Änderung sprechenden Interessen genügen bloß vernünftige und/oder nachvollziehbare Gründe nicht (BayVGH, B. v. 21. Januar 2009 - 5 C 08.3193 - juris Rn. 3). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, und hat Ausnahmecharakter (BayVGH, a. a. O.). Zwar ist bei einer Vornamensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens im Rahmen der Interessenabwägung geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerwG, a. a. O., Rn. 12). Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn es nicht darum geht, einen Vornamen zu ersetzen, sondern die Namensänderung nur einen weiteren Vornamen betrifft und ein bereits registrierter Vorname - hier der bisher einzige Vorname - und mit ihm seine Kennzeichnungsfunktion erhalten bleibt (vgl. OVG NW, B. v. 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 - juris Rn. 21 f.; BVerwG, a. a. O., Rn. 19). Auch wenn es rechtlich seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG, § 111 OWiG), kann das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens grundsätzlich nicht mit dem Vorrang bürgerlich-rechtlicher Namensvorschriften begründet werden (BVerwG, a. a. O., Rn. 13 f.). Dennoch hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter (OVG NW, B. v. 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 - juris Rn. 23). Unter Berücksichtigung des - wenngleich als geringer einzustufenden - öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität sowie der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen (OVG NW, a. a. O., m. w. N.).

Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Eltern der Klägerin haben die Namensänderung beantragt, weil sie davon überzeugt sind, dass der derzeitige Vorname der Klägerin - den diese mit einer in der Religionsgeschichte in Erscheinung getretenen Ehefrau eines Pharao, die sich des kindlichen Moses angenommen hat und als Märtyrerin für ihren Glauben gestorben ist, teilt - Ursache ihrer frühkindlichen Krankheiten ist und dass von einem Vornamen schicksalsprägende Wirkung ausgeht. Sie befürchten deshalb, dass das historische Schicksal dieser Person das Leben ihrer Tochter überschatten wird. Dabei sind sie der Überzeugung, dass die Verwendung des Rufnamens und nicht das amtliche Tragen eines Vornamens als solches die Schicksalsübertragung herbeiführt, weil sie zum einen die gesundheitliche Besserung der Klägerin auf den Umstand zurückführen, dass sie sie seit einiger mit dem begehrten Vornamen rufen, und weil sie zum andern auf die Ablegung des bisherigen Vornamens im Laufe des Verwaltungsverfahrens verzichtet haben und den neuen Vornamen lediglich voranstellen möchten. Bei dem durch Tatsachen nicht belegbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem verwendeten Rufnamen und der Erkrankung der Klägerin handelt sich um eine mythologische Annahme, die nicht die Klägerin selbst, sondern ihre Eltern, psychisch belastet. Wichtiger Grund für eine Namensänderung kann jedoch nur die seelische Belastung des betroffenen Namensträgers selbst sein. Die weitere Voraussetzung, nämlich, ob die Überzeugung der Eltern der Klägerin nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet wäre (vgl. BVerwG, B. v. 11. Januar 2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5 u. B. v. 17. März 1987 - 7 B 42.87 - juris Rn. 9), was im Hinblick auf die weit verbreitete Vergabe von Vornamen religiöser Märtyrer zweifelhaft erscheint, kann deshalb offen bleiben. Im Übrigen bleibt es den Eltern der Klägerin unbenommen, im familiären und nicht-amtlichen Bereich den begehrten Vornamen als Rufnamen zu verwenden.

Zudem handelt es sich bei der Zuschreibung einer schicksalsprägenden Wirkung eines Vornamens um einen Umstand, dem - etwa durch Einholung religiösen Rates - bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat indes nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen (vgl. BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18). Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern (BayVGH, a. a. O.). Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß "vernünftiger", also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Auch gehört die Ausrichtung der Namenswahl an religiösen Vorgaben nach dem Selbstverständnis der Eltern der Klägerin nicht zu ihren verbindlichen Glaubensvorschriften. Denn dies hat für sie solange keine Rolle gespielt hat, als sie für die häufigen Erkrankungen der Klägerin noch keine nicht-medizinische Erklärung gesucht haben. Auch haben der bisherige und der beantragte Vorname - bis auf die erwähnte Namensgleichheit mit der Frau eines Pharaos - keine religiöse Bedeutung. Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Eltern der Klägerin diese seit einiger Zeit mit dem begehrten Vornamen rufen und damit dafür sorgen, dass sie sich mit diesem Vornamen identifiziert, - jedenfalls derzeit - keine Namensänderung zu rechtfertigen (vgl. OVG BB, B. v. 22. Mai 2007 - 5 N 71.05 - juris Rn. 5).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Personenstandsgesetz - PStG | § 21 Eintragung in das Geburtenregister


(1) Im Geburtenregister werden beurkundet1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,2.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,3.das Geschlecht des Kindes,4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. (2) Ist ein Kind tot

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 111 Falsche Namensangabe


(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf,

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 11


Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 5 B 12.2541

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sich

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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger möchten ihren vier bzw. drei Vornamen jeweils an zweiter Stelle einen weiteren Vornamen, nämlich Cornelian bzw. Cornelien hinzufügen.

Am 20. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 beantragte die nach amerikanischem Recht geschiedene, alleinsorgeberechtigte Mutter für ihre beiden Söhne, die Kläger, die Genehmigung für das Hinzufügen des weiteren Vornamens Cornelian, wobei beim Kläger zu 1 dieser Vorname an die Stelle des Vornamens A. treten sollte. Nachdem das Landratsamt Regensburg mitgeteilt hatte, dass die Erteilung desselben Vornamens für Geschwister nicht zulässig sei, auch wenn diese noch andere Vornamen hätten, änderte die Mutter den Antrag für den Kläger zu 1 dahingehend ab, dass er den Vornamen Cornelius erhalten solle. Das im Verwaltungsverfahren beteiligte Kreisjugendamt äußerte, dass aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung gegeben sei, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kinder widerspiegele. Im Verwaltungsverfahren, das auf Antrag der Mutter der Kläger von April 2008 bis August 2009 ruhte, um ein Berichtigungsverfahren beim Amtsgericht durchzuführen, sollten nun beim Kläger zu 1 die weiteren beiden Vornamen D. und C. getauscht werden. Letztmalig änderte die Mutter der Kläger die Namensänderungsanträge am 7. Oktober 2010 bei der Anhörung des Klägers zu 1. Von der Klagepartei wurden vorgelegt: ein nervenärztliches Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007, eine Äußerung des Kinderarztes und Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 12. Juli 2010 für den Kläger zu 1 und jeweils gleichlautend für beide Kläger vom. 27. Oktober 2010.

Das Landratsamt Regensburg hat die Namensänderungsanträge mit Bescheid vom 29. November 2010 abgelehnt. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen.

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. März 2011 abgewiesen. Zwar seien an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene. Da alle Vornamen gleichrangig seien und jeder einzelne vom Namensträger beliebig als Rufname verwendet werden könne, spiele es für das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität keine Rolle, ob die Namensänderung nur weitere Vornamen betreffe. Da die Wahl des Vornamens im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen sei und damit auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen, fehle es an einem wichtigen Grund, soweit die Kläger das Namensänderungsbegehren im Kern auf bereits von Anfang an berücksichtigungsfähige Umstände stützten. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass die Frage, ob ein entsprechend der Familientradition vergebener weiterer Vorname zum Zeitpunkt der Namensgebung nach der Geburt dem/den Erziehungsberechtigten gefallen habe oder nicht, rechtlich keine Bedeutung erlange. Auch im Übrigen Vorbringen könne kein wichtiger Grund für die Vornamensänderung gesehen werden, der das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiege. Aus der Anhörung des Klägers zu 1 zur Niederschrift beim Landratsamt ließen sich Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Nichtführen des Rufnamens der Mutter in männlicher Form als weiterer Vorname eine psychische Belastung für ihn darstelle, die u. a. Selbstwertprobleme hervorrufe, auch nicht andeutungsweise entnehmen. Dass das Nichtführen des Rufnamens der Mutter als Vorname in männlicher Form neben dem bisherigen Rufnamen und weiteren Vornamen eine psychische Belastung darstelle und die Namensänderung eine bei den Klägern vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. S. angesprochene „derzeit herrschende Antriebsarmut und latente Depression“ bessern solle, sei im Übrigen durch nichts belegt und beruhe erkennbar nicht auf einer psychiatrischen Diagnose nach eingehender Anamnese. Statt dessen äußere der befasste Arzt in den Arztbriefen vom 27. Oktober 2010 nur Vermutungen, nachdem in einer vorangegangenen Stellungnahme davon die Rede gewesen sei, er könne sich in Bezug auf den Kläger zu 1 in Bezug auf „Schulunlust“, „psychosomatische Beschwerden“, das „Nägel kauen“, die „Antriebsarmut“, die „latente Depression“ und die „Motivation in der Schule“ durch die Namensänderung eine Besserung „vorstellen“. Laut den genannten Arztbriefen sei die Vorstellung jedes Klägers beim Arzt erfolgt, „weil er unter seinem Namen leidet“. Diese gleichsam als Prämisse vorangestellte Annahme werde weder hinterfragt, geschweige denn auf ihre Plausibilität oder gar ihren Wahrheitsgehalt hin durch eigene Untersuchungen überprüft. Eine gewisse Einschränkung des Arztes zu dieser Vorgehensweise lasse sich der Aussage entnehmen: „Nach therapeutischen Gesichtspunkten spricht der Namensänderung eigentlich nichts entgegen.“ Der Grad der (geringen) Befassung des Arztes mit der Angelegenheit werde auch daran deutlich, dass für beide Kläger eine wortgleiche Äußerung (für einen gleichen neuen Vornamen) abgegeben worden sei, obwohl - abgesehen von naturgemäß anzunehmenden vielen anderen persönlichkeitsbedingten Unterscheidungsmerkmalen - augenfällig schon ein Altersunterschied von zwei Jahren bestehe, der zu berücksichtigen gewesen wäre. In der Konsequenz werde ebenfalls gleichlautend für beide Kläger die Trennungssituation beschrieben. Mit keinem Satz gebe der Arzt an, dass die Kläger bei ihm in Behandlung (gewesen) seien. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass die beiden gleichlautenden Stellungnahmen den Charakter einer Gefälligkeitsbescheinigung trügen und deshalb für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht entscheidungserheblich seien. Nicht anders verhalte es sich mit dem schon älteren Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007. Der Arzt gebe in diesem Attest nur an, dass die Mutter in Anwesenheit der Kläger untersucht worden sei und letztere bei dieser Gelegenheit den Wunsch nach der Namensänderung geäußert hätten, was dann „nervenärztlicherseits befürwortet“ worden sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Kreisjugendamt aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung als gegeben annehme, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kläger widerspiegele.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verfahrensmangels zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe das von ihnen vorgebrachte Argument, an der Familientradition festhalten zu wollen, isoliert betrachtet und bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege, ausgeblendet. Es hätte diesen Aspekt bei seiner Entscheidung mit in die Abwägung einstellen müssen, denn die Frage, welche Bedeutung man der Familientradition beimesse, sei keine statische sondern eine dynamische. In Zusammenschau mit den anhaltenden Identifikationsproblemen der Kläger sei dem Umstand der Familientradition erst lange nach Ablauf der Fristen des § 22 Abs. 1 PStG gesteigerte Bedeutung beizumessen gewesen. Dass bereits die Namen der Großeltern mütterlicherseits bei der Auswahl der Vornamen der Kläger Berücksichtigung gefunden hätten, schmälere den Anspruch der Kläger nicht. Es stelle für die Kläger eine seit Jahren zunehmende Belastung dar, dass sie hinter ihren Rufnamen zwar den Namen der Großeltern mütterlicherseits, nicht aber den Namen ihrer Mutter (wenngleich in männlicher Form) tragen dürften. Sie hegten diesen Wunsch nach wie vor und sogar in verstärktem Maß und könnten sich mit den Zweit- und Drittnamen, die sie hinter ihren Rufnamen führten, kaum bis gar nicht identifizieren. Dementsprechend belaste beide Kläger dieser Zustand in einer Weise, wie ihn die Mutter der Kläger kurz nach der Geburt noch nicht habe erkennen können. Bei der Geburt des ersten Sohnes habe sie noch befürchten müssen, der Vater würde seinen Sohn nach Amerika entführen. Bei der Geburt des zweiten Kindes habe ähnliche Sorge bestanden, zumal der Vater die Scheidung in den USA eingereicht habe. Unterhalt habe er nicht bezahlt, so dass er keinen Kontakt und Bezug zur Familie gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger eine starke familiäre Verwurzelung in der Familie der Mutter, die sich erst in den Jahren nach der Geburt verstärkt und entsprechend entwickelt habe. Die Familientradition, die Namen der Vorfahren hinter dem Rufnamen zu führen, habe vor diesem Hintergrund besondere Bedeutung erlangt.

Weiterhin hätten die Kläger erhebliche Zweifel daran, dass ihre psychische Beeinträchtigung richtig festgestellt sei. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die übrigens selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Namen des Klägers zu 1. in O. Cornelian D. und den Namen des Klägers zu 2. in M. Cornelien C. zu ändern

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht psychische Belastungssituationen bei den Klägern nicht festgestellt und dem vorgebrachten Argument der Familientradition keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nicht schon dann vor, wenn die nicht ärztlich indizierte Änderung der Vornamen aus Sicht der Kläger sinnvoll sei.

Der Kläger zu 1 hat nach Erreichen seiner Volljährigkeit bestätigt, das er das Verfahren unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge weiterführt und Verzögerungsrüge erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Kläger gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die Berufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 rechtmäßig ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Vornamensänderung. Der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Sachvortrag in der Replik vom 15. März 2011 sowie der Sachvortrag in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4). Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - StAZ 2003, 240 Rn. 12). Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).

Ob im konkreten Fall ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vorliegt, mag sich zwar erst nach Abwägung verschiedener (meist) konkurrierender Gesichtspunkte ergeben. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger ist jedoch, dass deren Interesse an der gewünschten Änderung schutzwürdig und von solchem Gewicht ist, dass es etwa entgegenstehende Interessen der Allgemeinheit überwiegt (vgl. Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Anm. B III 3.1). Dabei kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, denn § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Die Wahl des Vornamens ist im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PStG) - und damit etwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632/633; VG Münster, U.v. 25.7.2008 - 1 K 654/07 - juris RdNr. 18 f. m. w. N.). Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß „vernünftiger“, also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (vgl. NdsOVG, U.v. 18.1.1994 - 10 L 4018/92 - FamRZ 1994, 1346).

Ein wichtiger Grund ergibt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Die Kläger meinen, ihre psychische Beeinträchtigung sei nicht richtig festgestellt worden. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei. Der Verwaltungsgerichtshof macht sich insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen (§ 130b VwGO). Mit dessen ausführlicher Begründung - eine psychiatrische Diagnose nach eingehender Anamnese liege weder den für beide unterschiedlich alten Kläger absolut wortgleichen Arztbriefen des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 27. Oktober 2010, noch dem Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007 zugrunde - setzen sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, die Sache sei rechtlich anders zu beurteilen. Damit werden keine Umstände des Einzelfalls offenbar, nach denen sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen würde. Beweisanträge haben die Kläger nicht gestellt.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge nämlich ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche. Warum indes insoweit eine ärztliche Sicht der Dinge, die ohne fachliche Grundlage geblieben ist, maßgeblich sein soll, bleibt unerfindlich. Nach ständiger Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Vornamen die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, der zufolge der Vorname nicht frei abänderbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2006 - 5 B 4/06 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167/88 - StAZ 1989, 13). Weiterhin ist zu beachten, dass es eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „stillen Namen“ rechtlich nicht gibt (BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl 1998, 632). Auch wenn den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, ist nicht erkennbar, dass bei den inzwischen 18 und 16 Jahre alten Klägern, deren Vater sich seit ihrer frühen Kindheit in den USA aufhält, objektiv etwas dafür spricht, ihnen nun einen den Vornamen der Mutter (Cornelia) widerspiegelnden weiteren Vornamen zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger möchten ihren vier bzw. drei Vornamen jeweils an zweiter Stelle einen weiteren Vornamen, nämlich Cornelian bzw. Cornelien hinzufügen.

Am 20. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 beantragte die nach amerikanischem Recht geschiedene, alleinsorgeberechtigte Mutter für ihre beiden Söhne, die Kläger, die Genehmigung für das Hinzufügen des weiteren Vornamens Cornelian, wobei beim Kläger zu 1 dieser Vorname an die Stelle des Vornamens A. treten sollte. Nachdem das Landratsamt Regensburg mitgeteilt hatte, dass die Erteilung desselben Vornamens für Geschwister nicht zulässig sei, auch wenn diese noch andere Vornamen hätten, änderte die Mutter den Antrag für den Kläger zu 1 dahingehend ab, dass er den Vornamen Cornelius erhalten solle. Das im Verwaltungsverfahren beteiligte Kreisjugendamt äußerte, dass aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung gegeben sei, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kinder widerspiegele. Im Verwaltungsverfahren, das auf Antrag der Mutter der Kläger von April 2008 bis August 2009 ruhte, um ein Berichtigungsverfahren beim Amtsgericht durchzuführen, sollten nun beim Kläger zu 1 die weiteren beiden Vornamen D. und C. getauscht werden. Letztmalig änderte die Mutter der Kläger die Namensänderungsanträge am 7. Oktober 2010 bei der Anhörung des Klägers zu 1. Von der Klagepartei wurden vorgelegt: ein nervenärztliches Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007, eine Äußerung des Kinderarztes und Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 12. Juli 2010 für den Kläger zu 1 und jeweils gleichlautend für beide Kläger vom. 27. Oktober 2010.

Das Landratsamt Regensburg hat die Namensänderungsanträge mit Bescheid vom 29. November 2010 abgelehnt. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen.

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. März 2011 abgewiesen. Zwar seien an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene. Da alle Vornamen gleichrangig seien und jeder einzelne vom Namensträger beliebig als Rufname verwendet werden könne, spiele es für das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität keine Rolle, ob die Namensänderung nur weitere Vornamen betreffe. Da die Wahl des Vornamens im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen sei und damit auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen, fehle es an einem wichtigen Grund, soweit die Kläger das Namensänderungsbegehren im Kern auf bereits von Anfang an berücksichtigungsfähige Umstände stützten. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass die Frage, ob ein entsprechend der Familientradition vergebener weiterer Vorname zum Zeitpunkt der Namensgebung nach der Geburt dem/den Erziehungsberechtigten gefallen habe oder nicht, rechtlich keine Bedeutung erlange. Auch im Übrigen Vorbringen könne kein wichtiger Grund für die Vornamensänderung gesehen werden, der das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiege. Aus der Anhörung des Klägers zu 1 zur Niederschrift beim Landratsamt ließen sich Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Nichtführen des Rufnamens der Mutter in männlicher Form als weiterer Vorname eine psychische Belastung für ihn darstelle, die u. a. Selbstwertprobleme hervorrufe, auch nicht andeutungsweise entnehmen. Dass das Nichtführen des Rufnamens der Mutter als Vorname in männlicher Form neben dem bisherigen Rufnamen und weiteren Vornamen eine psychische Belastung darstelle und die Namensänderung eine bei den Klägern vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. S. angesprochene „derzeit herrschende Antriebsarmut und latente Depression“ bessern solle, sei im Übrigen durch nichts belegt und beruhe erkennbar nicht auf einer psychiatrischen Diagnose nach eingehender Anamnese. Statt dessen äußere der befasste Arzt in den Arztbriefen vom 27. Oktober 2010 nur Vermutungen, nachdem in einer vorangegangenen Stellungnahme davon die Rede gewesen sei, er könne sich in Bezug auf den Kläger zu 1 in Bezug auf „Schulunlust“, „psychosomatische Beschwerden“, das „Nägel kauen“, die „Antriebsarmut“, die „latente Depression“ und die „Motivation in der Schule“ durch die Namensänderung eine Besserung „vorstellen“. Laut den genannten Arztbriefen sei die Vorstellung jedes Klägers beim Arzt erfolgt, „weil er unter seinem Namen leidet“. Diese gleichsam als Prämisse vorangestellte Annahme werde weder hinterfragt, geschweige denn auf ihre Plausibilität oder gar ihren Wahrheitsgehalt hin durch eigene Untersuchungen überprüft. Eine gewisse Einschränkung des Arztes zu dieser Vorgehensweise lasse sich der Aussage entnehmen: „Nach therapeutischen Gesichtspunkten spricht der Namensänderung eigentlich nichts entgegen.“ Der Grad der (geringen) Befassung des Arztes mit der Angelegenheit werde auch daran deutlich, dass für beide Kläger eine wortgleiche Äußerung (für einen gleichen neuen Vornamen) abgegeben worden sei, obwohl - abgesehen von naturgemäß anzunehmenden vielen anderen persönlichkeitsbedingten Unterscheidungsmerkmalen - augenfällig schon ein Altersunterschied von zwei Jahren bestehe, der zu berücksichtigen gewesen wäre. In der Konsequenz werde ebenfalls gleichlautend für beide Kläger die Trennungssituation beschrieben. Mit keinem Satz gebe der Arzt an, dass die Kläger bei ihm in Behandlung (gewesen) seien. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass die beiden gleichlautenden Stellungnahmen den Charakter einer Gefälligkeitsbescheinigung trügen und deshalb für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht entscheidungserheblich seien. Nicht anders verhalte es sich mit dem schon älteren Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007. Der Arzt gebe in diesem Attest nur an, dass die Mutter in Anwesenheit der Kläger untersucht worden sei und letztere bei dieser Gelegenheit den Wunsch nach der Namensänderung geäußert hätten, was dann „nervenärztlicherseits befürwortet“ worden sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Kreisjugendamt aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung als gegeben annehme, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kläger widerspiegele.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verfahrensmangels zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe das von ihnen vorgebrachte Argument, an der Familientradition festhalten zu wollen, isoliert betrachtet und bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege, ausgeblendet. Es hätte diesen Aspekt bei seiner Entscheidung mit in die Abwägung einstellen müssen, denn die Frage, welche Bedeutung man der Familientradition beimesse, sei keine statische sondern eine dynamische. In Zusammenschau mit den anhaltenden Identifikationsproblemen der Kläger sei dem Umstand der Familientradition erst lange nach Ablauf der Fristen des § 22 Abs. 1 PStG gesteigerte Bedeutung beizumessen gewesen. Dass bereits die Namen der Großeltern mütterlicherseits bei der Auswahl der Vornamen der Kläger Berücksichtigung gefunden hätten, schmälere den Anspruch der Kläger nicht. Es stelle für die Kläger eine seit Jahren zunehmende Belastung dar, dass sie hinter ihren Rufnamen zwar den Namen der Großeltern mütterlicherseits, nicht aber den Namen ihrer Mutter (wenngleich in männlicher Form) tragen dürften. Sie hegten diesen Wunsch nach wie vor und sogar in verstärktem Maß und könnten sich mit den Zweit- und Drittnamen, die sie hinter ihren Rufnamen führten, kaum bis gar nicht identifizieren. Dementsprechend belaste beide Kläger dieser Zustand in einer Weise, wie ihn die Mutter der Kläger kurz nach der Geburt noch nicht habe erkennen können. Bei der Geburt des ersten Sohnes habe sie noch befürchten müssen, der Vater würde seinen Sohn nach Amerika entführen. Bei der Geburt des zweiten Kindes habe ähnliche Sorge bestanden, zumal der Vater die Scheidung in den USA eingereicht habe. Unterhalt habe er nicht bezahlt, so dass er keinen Kontakt und Bezug zur Familie gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger eine starke familiäre Verwurzelung in der Familie der Mutter, die sich erst in den Jahren nach der Geburt verstärkt und entsprechend entwickelt habe. Die Familientradition, die Namen der Vorfahren hinter dem Rufnamen zu führen, habe vor diesem Hintergrund besondere Bedeutung erlangt.

Weiterhin hätten die Kläger erhebliche Zweifel daran, dass ihre psychische Beeinträchtigung richtig festgestellt sei. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die übrigens selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Namen des Klägers zu 1. in O. Cornelian D. und den Namen des Klägers zu 2. in M. Cornelien C. zu ändern

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht psychische Belastungssituationen bei den Klägern nicht festgestellt und dem vorgebrachten Argument der Familientradition keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nicht schon dann vor, wenn die nicht ärztlich indizierte Änderung der Vornamen aus Sicht der Kläger sinnvoll sei.

Der Kläger zu 1 hat nach Erreichen seiner Volljährigkeit bestätigt, das er das Verfahren unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge weiterführt und Verzögerungsrüge erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Kläger gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die Berufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 rechtmäßig ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Vornamensänderung. Der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Sachvortrag in der Replik vom 15. März 2011 sowie der Sachvortrag in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4). Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - StAZ 2003, 240 Rn. 12). Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).

Ob im konkreten Fall ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vorliegt, mag sich zwar erst nach Abwägung verschiedener (meist) konkurrierender Gesichtspunkte ergeben. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger ist jedoch, dass deren Interesse an der gewünschten Änderung schutzwürdig und von solchem Gewicht ist, dass es etwa entgegenstehende Interessen der Allgemeinheit überwiegt (vgl. Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Anm. B III 3.1). Dabei kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, denn § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Die Wahl des Vornamens ist im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PStG) - und damit etwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632/633; VG Münster, U.v. 25.7.2008 - 1 K 654/07 - juris RdNr. 18 f. m. w. N.). Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß „vernünftiger“, also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (vgl. NdsOVG, U.v. 18.1.1994 - 10 L 4018/92 - FamRZ 1994, 1346).

Ein wichtiger Grund ergibt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Die Kläger meinen, ihre psychische Beeinträchtigung sei nicht richtig festgestellt worden. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei. Der Verwaltungsgerichtshof macht sich insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen (§ 130b VwGO). Mit dessen ausführlicher Begründung - eine psychiatrische Diagnose nach eingehender Anamnese liege weder den für beide unterschiedlich alten Kläger absolut wortgleichen Arztbriefen des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 27. Oktober 2010, noch dem Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007 zugrunde - setzen sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, die Sache sei rechtlich anders zu beurteilen. Damit werden keine Umstände des Einzelfalls offenbar, nach denen sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen würde. Beweisanträge haben die Kläger nicht gestellt.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge nämlich ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche. Warum indes insoweit eine ärztliche Sicht der Dinge, die ohne fachliche Grundlage geblieben ist, maßgeblich sein soll, bleibt unerfindlich. Nach ständiger Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Vornamen die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, der zufolge der Vorname nicht frei abänderbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2006 - 5 B 4/06 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167/88 - StAZ 1989, 13). Weiterhin ist zu beachten, dass es eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „stillen Namen“ rechtlich nicht gibt (BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl 1998, 632). Auch wenn den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, ist nicht erkennbar, dass bei den inzwischen 18 und 16 Jahre alten Klägern, deren Vater sich seit ihrer frühen Kindheit in den USA aufhält, objektiv etwas dafür spricht, ihnen nun einen den Vornamen der Mutter (Cornelia) widerspiegelnden weiteren Vornamen zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.