Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2019 - AN 1 K 17.02543

published on 07/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2019 - AN 1 K 17.02543
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens … in … (FlNr. … der Gemarkung … im Gemeindegebiet der Beklagten).

Die Beklagte nahm im Jahr 2010 aufgrund einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in ihrer Entwässerungssatzung (EWS) eine Verpflichtung für Grundstückseigentümer auf, wonach diese die von ihnen zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen und den Grundstücksanschluss in periodischen Abständen nach den Regeln der Technik, insbesondere nach DIN 1986-30 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung) in der jeweils gültigen Fassung, auf Bauzustand, insbesondere Dichtheit und Funktionsfähigkeit, untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen haben zu lassen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EWS). Die Satzung trat zum 1. Januar 2010 in Kraft und legte den Prüfzeitraum für Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser erstmalig bis spätestens 31. Dezember 2015 fest (§ 12 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EWS). Mit einem Informationsblatt, das die Beklagte den Grundabgabenbescheiden Anfang des Jahres 2016 beifügte, wurde nochmals auf diese Überprüfungspflicht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung des Unternehmens …, vom 18. Dezember 2008. Demnach wurde am 17. Dezember 2008 auf dem obengenannten Anwesen der Klägerin eine Verstopfung des Revisionsschachts festgestellt und im Hauptkanal mit einer Motorspirale behoben sowie die Grundleitung gespült. Als Schadensursache wurde ein Wurzeleinwuchs angegeben.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die vorgelegten Unterlagen lediglich die Reinigung eines Anschlusskanals beträfe. Es wurde daraufhin gewiesen, dass alle Abwassergrundleitungen, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, zu überprüfen seien. Unter Fristsetzung zum 30. Juli 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, die Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend der Entwässerungssatzung untersuchen zu lassen und festgestellte Schäden zu sanieren sowie ein Prüfprotokoll nach erfolgter Sanierung vorzulegen.

Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 11. August 2016 wurde die Klägerin mit Verweis auf § 12 EWS erneut aufgefordert, bis spätestens 1. September 2016 die mit Schreiben vom 27. Januar 2016 geforderten Unterlagen nachzureichen.

Mit Schreiben vom 15. August 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie das Unternehmen … … beauftragt habe.

Letztmals mit E-Mail vom 30. August 2016 verlängerte die Beklagte daraufhin die gesetzte Frist bis zum 30. September 2016.

Nachdem die geforderten Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen waren, erließ die Beklagte am 8. November 2017 folgenden Bescheid:

1. Die Firma … GmbH & Co. KG wird aufgefordert, die Mängelfreiheit der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich des privaten Anschlusskanals für das obengenannte Grundstück mittels Dichtheitsprüfung dem Bauaufsichtsamt der Stadt … nachzuweisen. Für den Nachweis ist das Prüfprotokoll und der dazu gehörige Grundstückentwässerungsplan vorzulegen.

2. Falls die Firma … GmbH & Co. KG ihrer Verpflichtung aus Nr. 1 dieses Bescheides nicht vollständig bis spätestens 21. Dezember 2017 nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig.

3. Die Firma … GmbH & Co. KG hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR erhoben. Die Auslagen betragen 3,13 EUR. Der Gesamtbetrag von 153,13 EUR ist bis 24. November 2017 auf eines der genannten Konten der Stadtkasse zu überweisen.

Ziffer 1 des Bescheides wurde auf § 12 EWS und § 22 Abs. 1 EWS gestützt, wonach die Beklagte zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Entwässerungssatzung Anordnung für den Einzelfall erlassen könne. Der Bescheid wurde der Klägerin am 10. November 2017 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit E-Mail vom 13. November 2017 bat die Klägerin um Fristverlängerung und Rücknahme des Bescheides.

Dem kam die Beklagte mit E-Mail vom 15. November 2017 unter Verweis darauf, dass bereits 2008 Schäden festgestellt worden seien und schon damals eine Sanierung notwendig gewesen wäre sowie die Verfahrensdauer von fast zwei Jahren, nicht nach. Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 7. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erheben und beantragte zunächst:

Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2017 wird aufgehoben.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte zahlreiche Eigentümer in Anspruch genommen habe, weshalb die Auftragsbücher der entsprechenden Firmen, deren Anzahl überschaubar sei, voll gewesen seien. Erst am 25. September 2017 habe man auf die rechtzeitig gestellte Anfrage ein Angebot des Unternehmens … … erhalten. Daraufhin sei der Klägerin als nächstmöglicher Termin für die Durchführung der Arbeiten der 18. Dezember 2017 genannt worden. Gerade begründet in dem Umstand, dass die Beklagte mehr oder weniger die gesamte Stadt gleichzeitig in Anspruch genommen habe, seien Termine für die Mängelbeseitigung so kurzfristig, wie von der Beklagten gefordert, schlichtweg nicht zu bekommen gewesen. Die Klägerin habe die Grundstückentwässerungsanlage bzw. den entsprechenden Kanal des Grundstücks im Jahr 2016 fachmännisch befahren lassen. Dabei sei zu Tage getreten, dass sämtliche Mängel auf Wurzeleinwuchs zurückzuführen seien. Die wesentlichen Mängel seien nicht auf dem Grundstück der Klägerin, sondern auf öffentlichen Grund zu finden. Die Wurzeln könnten eindeutig Birken zugeordnet werden, die sich lediglich auf öffentlichem Grund sowie auf dem Grundstück … …, nicht jedoch auf dem Grundstück der Klägerin, befänden.

Die Formulierung „in periodischen Abständen“ in § 12 Abs. 1 EWS verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da für den Eigentümer nicht voraussehbar und berechenbar sei, in welchen Abständen er in Anspruch genommen werde (vgl. BVerfGE 110, 33, 53 ff.; BVerwG, U.v. 9.3.1990 - 8 C 20/88, NVwZ 1990, 867).

Zudem liege eine fehlerhafte Ermessensentscheidung vor. Die Beklagte habe durch die Inanspruchnahme zahlreicher Grundstückseigentümer selbst zur Verknappung des Angebots von Betrieben für fachmännische Befahrungen und Mängelbeseitigungen beigetragen. Zudem habe die Beklagte überhaupt nicht in Erwägung gezogen, Dritte, jedenfalls nicht die Klägerin als Grundstückseigentümerin, zu verpflichten. Dabei komme es entscheidend darauf an, dass die Klägerin keine Verantwortung an den zu beseitigen Mängeln (Wurzeleinwuchs) treffe. Vielmehr gehe der Wurzeleinwuchs von öffentlichem Grund aus. Die Beklagte selbst sei zur Beseitigung der Eigentumsstörung verpflichtet (§ 1004 Abs. 1 BGB). Daher könne sie nicht von der Klägerin als Geschädigten durch eine Gebotsverfügung die Behebung eingetretener und die Verhütung künftiger Störungen hoheitlich fordern. Dies verstoße gegen den auch im Verwaltungsrecht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben. Eine derartige Auslegung von § 12 Abs. 4 EWS (landesrechtliche Satzung) sei mit der bundesrechtlichen Bestimmung des § 1004 Abs. 1 BGB unvereinbar (Art. 31 GG). Die Beklagte habe mit Blick auf die Unmöglichkeit einer früheren Beauftragung sowie hinsichtlich der Störerauswahl kein Ermessen ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch).

Dem Schreiben waren u.a. ein Angebot zur Kanalreparatur der … … GmbH vom 29. August 2017 (Bl. 36 der Gerichtsakte) sowie eine Auftragsbestätigung vom 10. Oktober 2017 (Bl. 43 der Gerichtsakte), gemäß der der 18. Dezember 2017 als nächstmöglicher Termin benannt wurde, als Anlagen beigefügt.

Mit Schreiben vom 30. August 2018 trat die Beklagte dem entgegen und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entwässerungssatzung der Beklagten nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, da die DIN 1986 - 30 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung), auf deren jeweils gültige Fassung die Satzung Bezug nehme, die Untersuchungsabstände regle.

Die Beklagte habe auch keine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. Die Klägerin habe ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung gehabt, zumal nach Inkrafttreten der Satzung ein 5-jähriger Prüfzeitraum bestanden habe. Zudem sei die Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 EWS verpflichtet, den Grundstücksanschluss und die Grundstücksentwässerungsanlage zu unterhalten. In ihrer Verantwortung liege daher auch die wiederkehrende Überprüfung und Sanierung der Abwasseranlage.

Die Beklagte legte zudem einen Änderungsbescheid vom 29. August 2018 vor und regte an, diesen in das Verfahren einzubeziehen. Mit dem Änderungsbescheid vom 29. August 2018 wurde verfügt:

Die Ziffer 2 im Bescheid der Stadt … vom 8. November 2017 wird wie folgt geändert:

Für den Fall, dass die Firma … … GmbH & Co. KG ihrer Verpflichtung aus der Ziffer 1 des Bescheides vom 8. November 2017 nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei Monaten nach Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit nachgekommen ist, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 erklärten die Klägerbevollmächtigten zunächst, dass eine über die bisherigen Schriftsätze hinausgehende Stellungnahme nicht erfolgen werde.

Auf gerichtliche Nachfrage hin teilten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass sämtliche Mängel an der Entwässerungsanlage der Klägerin beseitigt worden seien. Zum Nachweis wurde ein auf den 5. Februar 2018 datiertes Prüfprotokoll der Fachfirma … aus … nebst Grundstücksentwässerungsplan vorgelegt. Der Bescheid der Beklagten habe sich daher erledigt. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund konkreter Wiederholungsgefahr, da sie Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Anwendungsbereich der Entwässerungssatzung der Beklagten sei. Unter Bezugnahme auf den bisherigen schriftsätzlichen Vortrag wurde nochmals ausgeführt, dass die Satzung nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche. Die DIN-Vorschriften seien für den Bürger grundsätzlich nicht frei einsehbar und es sei nicht ersichtlich, wann eine Überprüfung stattzufinden habe. Aufgrund der Dynamik der DIN-Vorschriften bestünde eine fortwährende Überprüfungspflicht seitens des Bürgers. Dies führe zu einer fehlenden Konkretisierung. Zudem wurde nunmehr beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2017 bezüglich des Vollzugs der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt … in Bezug auf das Grundstück der Klägerin FlNr. … der Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, rechtswidrig war.

Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2019 mit, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin vorliege und damit die Klageänderung sachdienlich sei. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auf DIN-Normen zurückgegriffen werden könne. Während der Öffnungszeiten könnten beim Bauaufsichtsamt der Beklagten DIN-Vorschriften kostenfrei eingesehen werden. Auch auf der Homepage der Beklagten seien umfassende Informationen zur wiederkehrenden Überprüfung von privaten Abwasseranlagen eingestellt. Die Klage sei daher unbegründet.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2019 erklärte die anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers, dass auch der Änderungsbescheid vom 29. August 2018 in das Verfahren einbezogen werden solle. Zuletzt wurde daher beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2017 in der Gestalt vom 29. August 2018 bezüglich des Vollzugs der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt … in Bezug auf das Grundstück der Klägerin Flurstück in … der Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, rechtswidrig war.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage wurde im Rahmen einer zulässigen Klageänderung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert.

Die Klägerin begehrte ursprünglich die Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2017 im Wege einer Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Da nach Klageerhebung die Entwässerungsanlage der Klägerin saniert wurde und hierüber ein Nachweis durch Vorlage eines Prüfprotokolls geführt wurde, trat eine Erledigung der Hauptsache ein. Daher hat die Klägerin die Klage geändert. Ihr nunmehr verfolgtes Ziel, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2018 festzustellen, stellt eine zulässige Form der Klageänderung dar, da diese sachdienlich ist, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO.

Diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Nachdem die Klägerin unstreitig Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt … (nachfolgend: EWS) ist, besteht aufgrund einer möglichen Wiederholungsgefahr auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Auch sonst sind keine Aspekte ersichtlich, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen würden, zumal die ursprüngliche Klage zulässig, insbesondere fristgemäß, war und somit gegenüber der Ausgangsklage kein weitergehender Rechtsschutz gewährt wird.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2018 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung rechtmäßig war und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wurde, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 22 Abs. 1 EWS, wonach die Beklagte zur Erfüllung der nach der Entwässerungssatzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen kann. Die Entwässerungsanlage der Klägerin war unstrittig seit dem Jahr 2008 beschädigt und daher undicht. Sie entsprach daher nicht mehr dem Stand der Technik und wurde somit in Widerspruch zu § 9 Abs. 2 Satz 1 EWS und § 60 Abs. 1 Satz 3 WHG betrieben. Zudem sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EWS für Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser erstmalig bis spätestens 31. Dezember 2015 insbesondere Dichtheitsprüfungen durchzuführen und entsprechende Nachweise zu erstellen, § 12 Abs. 1 Satz 6 EWS. Auf Verlangen der Beklagten ist der Eigentümer verpflichtet, das Protokoll vorzulegen, § 12 Abs. 1 Satz 8 EWS. Dem ist die Klägerin bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht nachgekommen. Somit ist eine Verpflichtung aus der Entwässerungssatzung durch die Klägerin nicht erfüllt worden.

Es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde bereits im Jahr 2010 die Überprüfungspflicht bis zum 31. Dezember 2015 in die Entwässerungssatzung übernommen. Somit stand der Klägerin ausreichend Zeit zur Verfügung, ihre Verpflichtung fristgemäß nachzukommen. Überdies hat die Beklagte mehrmals Fristverlängerungen gewährt, innerhalb derer eine Prüfung möglich gewesen wäre. Im konkreten Fall der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte weitere Fristverlängerungen hätte gewähren müssen, da Schäden an der Entwässerungseinrichtung der Klägerin bereits seit dem Jahr 2008 bekannt waren und somit auch im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Grundwassers Handlungsbedarf bestand. Aus Sicht der erkennenden Kammer ist daher auch dem Umstand ausreichend Rechnung getragen worden, dass mehrere Grundstückseigentümer zeitgleich versucht haben mögen, entsprechende Firmen zu beauftragen, und es daher zu Engpässen gekommen sein mag.

Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Anordnung gegen die Klägerin gerichtet hat. Der Grundstückseigentümer ist sowohl für den Unterhalt des Grundstücksanschlusses (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EWS) als auch der Grundstücksentwässerungsanlage (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EWS) verantwortlich. Diese sogenannte Anliegerregie, die auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 EWS eine rechtliche Grundlage erfährt, begründet eine umfassende Pflicht des Grundstückseigentümers, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu unterhalten. Demnach ist vorrangig der Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Fall war insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits Schäden an der Entwässerungseinrichtung der Klägerin festgestellt wurden und somit zur Sicherstellung einer effektiven Gefahrenabwehr eine Heranziehung der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft war.

Ob tatsächlich Schäden durch das Wurzelwerk von Bäumen verursacht wurden, die sich auf Grundstücken der Beklagten oder auch benachbarten Grundstücken befinden, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner weiteren Klärung. Zum einen ist vorrangig die Klägerin aufgrund der satzungsrechtlich geregelten Anliegerregie für die Dichtheit der Anlage verantwortlich, zum anderen mussten mögliche, nach zivilrechtlichen Regelungen haftende Grundstückseigentümer, nicht ermittelt werden, da dem die Effektivität der Gefahrenabwehr entgegensteht. Auch ist ein offensichtlich überwiegendes Mitverschulden der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass auch kein atypischer Fall vorliegt, der die Inanspruchnahme der Klägerin als unbillig erscheinen lässt. Insbesondere befinden sich sowohl auf dem Grundstück der Klägerin als auch auf Nachbargrundstücken Bäume (Bl. 123 der Gerichtsakte), deren Wurzelwerk die Schäden verursacht haben können.

Zuletzt besteht auch kein Verstoß gegen Art. 31 GG. Diese Norm regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Sie bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte. Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Schon dies ist hier nicht der Fall, da die in der Entwässerungssatzung geregelte öffentlich-rechtliche Störerverantwortlichkeit keine Aussage über die endgültige zivilrechtliche Kostenverteilung zwischen gegebenenfalls mehreren Störern trifft (BayVGH, B.v. 27.9.2012 - 4 ZB 11.1826 - juris Rn. 8 ff.).

Auch wenn es vorliegend aus Sicht der erkennenden Kammer streitentscheidend nicht auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 EWS ankommt, da streitgegenständliche lediglich die erstmalige Prüfung der Dichtheit und nicht eine Folgeprüfung der Entwässerungsanlage der Klägerin ist, so begründet sich auch in einer Gesamtschau von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 6 EWS keine rechtlichen Bedenken, insbesondere sind diese Vorschriften nicht nichtig. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Beklagte entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 des Musters für eine gemeindliche Entwässerungssatzung (AllMBl. 2012 S. 182), gemäß dem eine wiederkehrende Prüfung in Abständen von jeweils 20 Jahren zu erfolgen hat, keine konkrete Frist für wiederkehrende Prüfungen in der Entwässerungssatzung angegeben hat. Jedoch ist dies im vorliegenden Fall unschädlich, da sich die konkreten Fristen aus der einschlägigen DIN-Norm 1986-30 ergeben. Schon der Gesetzgeber hat in § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs und Unterhalts von Abwasseranlagen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Es ist deshalb jedenfalls im Bereich der Abwasserentsorgung nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber in seiner Satzung in Anlehnung an die gesetzliche Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG auf eine DIN-Norm Bezug nimmt. Dadurch wird lediglich der Inhalt der getroffenen Regelung verdeutlicht (BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 4 ZB 15.150 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 4 ZB 17.2066 - juris Rn. 12). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die einschlägigen DIN-Normen vorhält und somit jederzeit die Betroffenen vom Inhalt der DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Zudem wäre es der Klägerin auch zumutbar, die DIN-Normen bei dem deutschen Patent- und Markenamt in München oder den DIN-Norm-Auslegestellen, wo diese hinterlegt sind, einzusehen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 3 C 21/12 - juris Rn. 21 ff.).

Auch hinsichtlich Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem Gebühren und Auslagen erhoben werden, bestehen seitens des Gerichts keine rechtlichen Bedenken.

Die zunächst in Ziffer 2. des Bescheides vom 8. November 2017 rechtswidrige Zwangsgeldandrohung wurde jedenfalls mit Bescheid vom 29. August 2018, der von den Bevollmächtigten der Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, wirksam verfügt.

Die Beklagte hat zunächst in Ziffer 2. des Bescheides vom 8. November 2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR androht und der Klägerin zugleich eine Frist zum 21. Dezember 2017 gesetzt (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die Anordnung eines Sofortvollzuges der unter Ziffer 1. angeordneten Verpflichtung ist jedoch unterblieben. Die gesetzte Frist ist ergebnislos verstrichen, ohne dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nachgekommen ist. Jedenfalls mit dem Ablauf der gesetzten Frist zur Erfüllung ist Ziffer 2. des Bescheides vom 8. November 2017 rechtswidrig geworden, weil die am 7. Dezember 2017 erhobene Klage mangels Anordnung eines Sofortvollzuges aufschiebende Wirkung entfaltete (§ 80 Abs. 1 VwGO). Infolge des Eintritts der aufschiebenden Wirkung durch die Klageerhebung bestand keine vollstreckbare Verpflichtung mehr. Erweist sich die Fristsetzung deshalb als gegenstandslos, gilt dies auch für das Zwangsmittel.

Allerdings wurde durch die erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 29. August 2018 eine wirksame Zwangsgeldandrohung verfügt. Diese beruht auf § 22 Abs. 2 EWS, Art. 29, 31, 36 VwZVG. Die Höhe des Zwangsgeldes, das sich an dem wirtschaftlichen Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, orientieren soll (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG), ist angesichts der voraussichtlichen Kosten für Sanierung und Dichtheitsprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage ebenso wenig rechtlich zu beanstanden, wie die Regelung, dass das Zwangsgeldes drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheides fällig wird.

Da der Bescheid vom 8. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2018 rechtmäßig ist, ist die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Klägerin unterliegt mit ihrer Klage hinsichtlich Ziffer 1. und 3. des Bescheides vom 8. November 2017, weshalb sie diesbezüglich die Kosten zu tragen hat, § 154 Abs. 1 VwGO.

Zwar war die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. des Bescheides vom 8. November 2017 rechtswidrig und wurde erst nachträglich durch den Änderungsbescheid vom 29. August 2018 wirksam verfügt, jedoch stellt dies für die Beklagte lediglich ein Unterliegen zu einem geringen Teil dar, weshalb die Klägerin auch diesbezüglich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 04/06/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 26/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 27/06/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, die Neustädter Bucht mit seinem Speedboot uneingeschränkt zu befahren.
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Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.