Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 4 ZB 17.2066

published on 04/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 4 ZB 17.2066
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines an eine kommunale Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücks gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie verpflichtet werden, die Dichtheit einer Abwasserleitung (Außengrundleitung) durch ein fachkundiges Unternehmen nachzuweisen bzw. die entsprechenden Handlungen zu dulden.

Ihre Anfechtungsklage wurde mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2017 abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses treten dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.

In der Begründung des Zulassungsantrags wird ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich benannt. Den Ausführungen der Kläger ist aber zu entnehmen, dass sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung wenden und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen wollen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ihr Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).

Die Kläger tragen vor, der angefochtene Bescheid sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da sich an der im beigefügten Plan gekennzeichneten Stelle keine Abwasserleitung befinde. Wegen fehlender Kenntnis von der Lage der Leitung könne die Beklagte keine konkreten Erkenntnisse über deren Zustand haben; sie trage dazu auch nichts vor. Eine Dichtheitsprüfung für 500 Euro, wie im angefochtenen Bescheid zu lesen, gebe es nicht. Eine DIN-Norm, auf die sich das erstinstanzliche Gericht berufe, sei kein Gesetz, so dass sich daraus keine rechtliche Verpflichtung ergeben könne. Das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs hätte zunächst eine Abklärung des Zustands der Rohre erfordert, wobei im Falle von Anhaltspunkten für eine Undichtigkeit eine Videokontrolle angesagt gewesen wäre. Die Annahme des Gerichts, eine 1972 baulich noch nicht erforderliche Druckprüfung müsse nunmehr bei allen Anwesen auch ohne konkreten Anlass durchgeführt werden, verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Die Güterabwägung des Gerichts sei abstrakt erfolgt und habe nicht berücksichtigt, dass das Grundwasser vermutlich überhaupt nicht verunreinigt werde. Die Vorschriften bezögen sich auf Mehrfamilienhäuser und nicht auf einen Zwei-Personen-Haushalt. Soweit von dem Gericht eine Abdichtung durch Ablagerungen als mangelhaft betrachtet werde, sei dem nicht zu folgen; durch die Ablagerungen würden die Rohre vielmehr abgedichtet, so dass erst durch die Druckprüfung das Grundwasser gefährdet werde.

Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016 zu Recht abgewiesen.

a) Die angegriffene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 4 Satz 2 der geltenden Entwässerungssatzung der Beklagten (EWS), wonach bei bestehenden Privatkanälen unabhängig von ihrem baulichen Zustand ein Dichtheitsnachweis verlangt werden kann, wenn sie bisher noch nicht auf Dichtheit geprüft worden sind. Bei der in dem Bescheid bezeichneten Leitung handelt es sich unstreitig um einen Privatkanal (§ 2 Abs. 6 EWS), der seit seiner Errichtung Anfang der 1970er Jahre nicht auf Dichtheit überprüft wurde. Dass ein solcher Nachweis nach der aktuell geltenden Entwässerungssatzung auch für solche Leitungen verlangt werden kann, bei deren erstmaliger Verlegung noch keine entsprechende Verpflichtung galt, berührt nicht das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende grundsätzliche Rückwirkungsverbot. Die genannte Satzungsregelung zielt nicht auf eine Änderung der Rechtslage für die Vergangenheit, sondern legt fest, unter welchen Voraussetzungen die von der Beklagten betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke dauerhaft in Anspruch genommen werden kann. Im Rahmen dieses auf unbestimmte Zeit bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses steht es der Beklagten frei, geänderten rechtlichen und technischen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung auch durch neue Verpflichtungen der Anschlussnehmer fortwährend Rechnung zu tragen.

Der Umstand, dass nach § 29 Abs. 5 Satz 1 EWS Dichtheitsprüfungen durch Wasser- oder Luftdruckprüfungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, „insbesondere den einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“, durchzuführen sind, ändert entgegen der Auffassung der Kläger nichts an der Verbindlichkeit der satzungsrechtlich begründeten Handlungsverpflichtung. In dem Verweis auf DIN- und Euro-Normen liegt keine Übertragung der kommunalen Rechtsetzungshoheit auf einen demokratisch nicht legitimierten Normgeber, sondern lediglich eine Verdeutlichung des Inhalts der getroffenen Regelung (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 4 ZB 15.150 – BayVBl 2016, 168 Rn. 14).

b) Dem angegriffenen Bescheid fehlt es nicht an der nötigen Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Der betroffene Leitungsabschnitt ist in Nr. 1 des Bescheidstenors genau beschrieben („von der Putzöffnung im Gebäudekeller Punkt 30j1 bis inklusive Anbindung an die Sammelgrundleitung Punkt 30j“). Die Bezeichnung der beiden Endpunkte ergibt sich aus einer bei der Errichtung der Anlage im Jahr 1971 der Beklagten vorgelegten Planzeichnung, die in Kopie dem Bescheid beigefügt wurde. Ein möglicherweise planabweichender tatsächlicher Verlauf der Außengrundleitung würde an der Bestimmtheit der behördlichen Verfügung nichts ändern. Aus Sicht der Adressaten des Bescheids kann es sich bei dem fraglichen Leitungsabschnitt nur um jene (einzig bestehende) Abwasserleitung handeln, die von ihrem Haus zur Sammelleitung verläuft. Dass die Anordnung auch tatsächlich so verstanden wurde, beweist das bei den Behördenakten befindliche Schreiben des Klägers zu 1 vom 10. Dezember 2015, in dem von „5 m Abwasserrohr“ die Rede ist, welches anscheinend zwei kurz hintereinander befindliche rechtswinklige Knicke aufweise.

c) Die dem Bescheid zugrunde liegenden Ermessenserwägungen der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 29 Abs. 4 Satz 2 EWS normierte Befugnis, von den Anschlussnehmern für ihre bisher noch nicht auf Dichtheit geprüften Privatkanäle einen Dichtheitsnachweis zu verlangen, setzt weder tatbestandlich noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift voraus, dass es im jeweiligen Einzelfall bereits nachprüfbare Hinweise auf undichte Stellen gibt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Beklagte bei Kanälen, die sie nicht selbst verlegt hat und für deren Unterhalt sie nicht zuständig ist (vgl. § 30 Abs. 1 EWS), in der Regel keine Erkenntnisse darüber besitzt, ob der private Leitungsstrang fachgerecht hergestellt wurde und auch nach längerer Zeit noch uneingeschränkt funktionsfähig ist. Bei solchen Kanälen, für die abweichend von der heutigen Rechtslage (§ 29 Abs. 1 und 2 EWS) zum Zeitpunkt ihrer Errichtung noch keine Dichtheitsprüfung vorgeschrieben war, kann daher – anders als bei den bereits mindestens einmal geprüften Abwasserkanälen (§ 29 Abs. 4 Satz 1 EWS) – ohne konkret nachweisbare Anhaltspunkte für Undichtigkeiten jederzeit im Nachhinein ein Dichtheitsnachweis gefordert werden.

Dass von dieser Befugnis willkürlich oder zweckwidrig Gebrauch gemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist in der Bescheidsbegründung auf ihre Erfahrungen mit den Grundstücksentwässerungsanlagen der zur selben Zeit (1971) errichteten umliegenden Häuser, die sich inzwischen nachweislich größtenteils als undicht erwiesen haben und teilweise bereits saniert wurden. Daraus wird erkennbar, dass das Vorgehen gegenüber den Klägern Teil einer Gesamtmaßnahme ist, so dass das Gebot der Gleichbehandlung gewahrt ist. Die Erfahrungen mit dem Erhaltungszustand benachbarter Abwasserleitungen boten hinreichend Veranlassung, auch den Privatkanal auf dem klägerischen Grundstück einer näheren Kontrolle zu unterziehen.

Die Verpflichtung der Kläger, auf eigene Kosten eine Dichtheitsprüfung durch ein fachkundiges Unternehmen durchführen zu lassen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da keine schonendere Maßnahme ersichtlich ist. Wollte man von der Beklagten fordern, den Zustand der Leitung zunächst von sich aus zu untersuchen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, die in der Satzung vorgesehene Unterhaltslast für die Grundstücksentwässerungsanlage, zu der auch die fortlaufende Kontrolle der Wasserdichtheit und Wurzelfestigkeit der Anschlusskanäle gehört (§ 30 Abs. 1 Satz 1 EWS), von den Anschlussnehmern auf den Betreiber der öffentlichen Entwässerungseinrichtung abzuwälzen. Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, ließe sich mit einer (kostengünstigeren) Kamerabefahrung der Aufklärungszweck nicht erreichen, da im Falle von Ablagerungen Schäden an der Rohrleitung nicht entdeckt werden könnten. Der dagegen gerichtete Einwand der Kläger, etwaige Rohrschäden würden durch derartige Ablagerungen abgedichtet, geht ersichtlich fehl, da bei einem bloßen Verdecken undichter Stellen durch abgelagertes Sediment keineswegs sichergestellt ist, dass kein Abwasser in den Untergrund gelangen kann.

Die geforderte Vorlage eines fachkundig erstellten Dichtheitsnachweises stellt für die Kläger auch keine unzumutbare Belastung dar. Dem Umstand, dass auf ihrem derzeit nur von zwei Personen bewohnten Anwesen vergleichsweise wenig Abwasser anfällt, kommt kein so hohes Gewicht zu, dass auf die Kontrolle und ggf. Sanierung etwaiger Leitungsschäden verzichtet werden müsste. Da der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen und sonstigen nachteiligen Veränderungen ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG), rechtfertigt bereits der Austritt geringer Mengen von Haushaltsabwässern in den Untergrund ein behördliches Eingreifen; dementsprechend können auch diesbezügliche Aufklärungsmaßnahmen gefordert werden. Die für die Betroffenen daraus resultierenden finanziellen Belastungen haben demgegenüber weniger Gewicht. Dabei kann dahinstehen, ob die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten geäußerte Kostenprognose zutrifft, wonach für die bloße Dichtheitsprüfung lediglich ca. 500 Euro zu veranschlagen seien. Da dieser Schätzbetrag nicht Inhalt der Bescheidsbegründung und damit Teil der Ermessenserwägungen ist, würde eine mögliche Fehleinschätzung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in jedem Fall unberührt lassen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 26/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 07/05/2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.