Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 1 K 15.965

published on 16/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 1 K 15.965
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.965

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Feststellungsklage zur Fälligkeit eines Zwangsgelds; Anfechtungsklage gegen erneute Zwangsgeldandrohung; Baumaßnahmen innerhalb eines Gebäudes; Abschluss der Bauarbeiten vor erneuter Androhung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt E., A.-Sch.-Platz ..., E.

- Beklagter -

wegen Zwangsgeld und Zwangsgeldandrohung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015

am 16. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Baueinstellung.

Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform einer GmbH, die einen Handel mit Öfen betreibt, führte seit Mitte 2014 Umbauarbeiten in einem von ihr gemieteten Geschäftshaus auf FlNr. 1/2 Gemarkung ... aus. Genehmigungen für diese Umbauarbeiten hatte die Klägerin weder beantragt noch erhalten.

Im August und November 2014 hatten Baukontrollen von Mitarbeitern des Landratsamts E. (Landratsamt) die Vornahme ungenehmigter Mauerdurchbrüche und Fensteröffnungen ergeben, was am ... November 2014 zu einer Baueinstellungsanordnung des Landratsamts und am 9. Dezember 2014 zu Gesprächen der Klägerin mit dem Landratsamt geführt hat (Bl. 19, 38 d. Behördenakten - BA).

Baukontrollen am 5. und 21. Januar 2015 ergaben weitere bauliche Maßnahmen der Klägerin am und im Gebäude, unter anderem einen Durchbruch der Geschossdecken (vgl. die auf Bl. 41 bis 43 d. BA enthaltenen Fotoaufnahmen vom 21.1.2015, die einen durch doppelten Deckendurchbruch im Erdgeschoss und Obergeschoss freigegebenen Blick in das Dachgebälk und die ungesicherten Abschnittkanten der Durchbrüche zeigen). Daraufhin stellte das Landratsamt mit Bescheid vom ... Januar 2015 „sämtliche Bauarbeiten im Erd- und Obergeschoss“ dieses Gebäudes ein (Nr. 1 des Bescheids) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € an (Nr. 5). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Klägerin sei als Mieterin des Gebäudes und Veranlasserin der Baumaßnahmen der richtige Adressat der Anordnung. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 2. Februar 2015 fertigte ein Baukontrolleur im Erdgeschoss des Gebäudes ein Foto an, auf dem weiße Wände mit verdeckten Fensteröffnungen und ein dunkle Decke mit vier rundlichen Leuchten zu sehen sind. Auf Holzböcken liegen Tür- bzw. Fensterteile, eine Person in Arbeitskleidung läuft in Richtung einer aufgestellten Stehleiter. Am Boden stehen Eimer und liegen Kabelstränge. Mauerwerks- oder Anstricharbeiten sind nicht zu erkennen. Der Baukontrolleur vermerkte am 3. Februar 2014 zu diesem Foto „Baueinstellung missachtet“ (Bl. 60 d. BA). Am 4. Februar 2014 vermerkte ein Mitarbeiter des Landratsamts, er habe um ca. 10.30 Uhr an diesem Tag beim Gebäude der Klägerin Baufahrzeuge (Transporter) gesehen sowie Bohr- und Stemmarbeiten gehört. Augenscheinlich würden Trockenbauarbeiten fortgesetzt (Bl. 64 d. BA).

Daraufhin teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2015 mit, dass aufgrund der Feststellungen vom 2. und 4. Februar 2015 das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei. Weiterhin erließ das Landratsamt in diesem Schreiben gegenüber der Klägerin einen Bescheid, wonach 4.000,-- € Zwangsgeld fällig würden, falls die Klägerin nicht ab Zustellung die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids vom ... Januar 2015 erfülle (Nr. 1 des Bescheids vom ...2.2015). Der Bescheid ist der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Februar 2015 zugestellt worden.

Die Klägerin hat am ... März 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Landratsamts vom ... Februar 2015 inklusive Kosten und Auslagen aufzuheben und festzustellen, dass das mit Bescheid vom ... Februar 2015 bezifferte Zwangsgeld nicht zur Zahlung fällig geworden ist.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, am 2. Februar 2015 seien im Erd- und im Obergeschoss keine Bauarbeiten mehr ausgeführt oder fortgesetzt worden. Es seien lediglich Tore und Lampen an der Decke gereinigt worden. Deshalb seien das ursprünglich angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € nicht verwirkt und die erneute Zwangsgeldandrohung unbegründet. Auf einer Abbildung vom 19. März 2015 auf Blatt 84 der Behördenakte sei der Zustand des Ausstellungsraums nach durchgeführter Reinigung und mit Bestückung der Öfen zu erkennen. Baulich sei am Gebäudezustand nichts mehr verändert worden. Am 4. Februar 2015 habe keine weitere Baukontrolle im Gebäude stattgefunden. An diesem Tag seien Hochregale angeliefert und aufgebaut worden. Die Behauptung eines Nachbarn, noch am 19. Februar 2015 hätten Bauarbeiten stattgefunden, sei unzutreffend. Seit dem 21. Januar 2015 hätte es im Gebäude keine baulichen Maßnahmen mehr gegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Baukontrolle am 2. Februar 2015 aufgrund eines nachbarlichen Hinweises habe den Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus der Baueinstellung vom ... Januar 2015 ergeben, was auch das an diesem Tag aufgenommene Foto des Baukontrolleurs zeige. Zudem habe ein Mitarbeiter des Landratsamts am 4. Februar 2015 ebenfalls erneute Baumaßnahmen im Gebäude der Klägerin festgestellt. Eine Baukontrolle am 19. März 2015 habe ergeben, dass die Klägerin das Gebäude bezogen und den Betrieb aufgenommen habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin den in den Schriftstücken vom ... März und ... April 2015 angekündigten Beweisantrag auf Einvernahme der dort genannten Personen als Zeugen zu der Frage bedingt gestellt, ob es im Gebäude nach dem 21. Januar 2015 noch zu weiteren Baumaßnahmen gekommen sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.

1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.1 Der Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass das im Bescheid vom... Januar 2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € ihr gegenüber nicht fällig geworden ist. Die Klägerin kann ihre Rechte in dieser Hinsicht nicht durch Gestaltungsklage verfolgen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), etwa durch Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO, da das Schreiben vom ... Februar 2015 im Hinblick auf das angedrohte Zwangsgeld in Höhe 2.000,-- € keinen anfechtbaren Verwaltungsakt enthält. Denn die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) stellt gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VwZVG dar, der bei Pflichtverstoß zur Fälligkeit des Zwangsgelds führt (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Des Erlasses eines gesonderten weiteren Verwaltungsakts bedarf es hierbei nicht. Deshalb steht der erhobenen Feststellungsklage die Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen.

1.2 Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts gegen die ihr mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Januar 2015 auferlegte Pflicht zur Unterlassung sämtlicher Bauarbeiten im Erd- und Obergeschoss des Gebäudes verstoßen hat.

Mit Fotoaufnahmen des Baukontrolleurs des Beklagten vom 21. Januar 2015 (Bl. 41 bis 43 d. BA) ist belegt, dass die Klägerin in das statische System des Gebäudes eingriffen hat, indem sie sowohl in der Decke des Erdgeschosses als auch in der des Obergeschosses jeweils einen 3 bis 4 m² großen Durchbruch geschaffen hat, und zwar derart, dass an dieser Stelle der Blick vom Erdgeschoss in das Dachgebälk ermöglicht wird (vgl. Bl. 41 d. BA - Foto unten -). Mit Fotoaufnahmen vom 2. Februar 2015 (Bl. 60 d. BA) und 19. März 2015 (Bl. 84 d. BA) ist hingegen der endgültige Ausbauzustand erkennbar, auf letztgenanntem Bild sogar die Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Erdgeschoss. Auch ohne nähere Inaugenscheinnahme des Gebäudeinneren ist es für das Gericht offensichtlich und bedarf daher auch keiner weiteren Beweiserhebung, dass die Baumaßnahmen an diesen (am 21.1.2015 noch völlig ungesicherten, offenstehenden) Durchbrüchen im Zeitraum zwischen dem 21. Januar und 2. Februar 2015 abgeschlossen wurden. Es ist nicht denkbar und von der Klägerseite so auch nicht vorgetragen, dass der Durchbruch am 2. Februar 2015 noch in so unfertigem Zustand bestanden hat, wie er bei der Baukontrolle am 21. Januar 2015 festgestellt worden war. Vielmehr hat die Klägerseite selbst eingeräumt, am 2. Februar 2015 nur noch Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben. Das Foto des Baukontrolleurs vom 2. Februar 2015 bestätigt dies (dunkle Decke, Lampen, keine baulichen Maßnahmen mehr erkennbar).

Eine Einholung von Zeugenaussagen zur Frage, was mit den Deckendurchbrüchen in der Zeit zwischen 21. Januar und 2. Februar 2015 geschehen ist, drängt sich dem Gericht im Rahmen des Untersuchungs- und Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht auf (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 37 zur Offenkundigkeit von Tatsachen; BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 4 ZB 15.150 - juris Rn. 20 zur Offenkundigkeit eines Kausalbeitrags). Im Übrigen sind nach der (für eine Untersagung von Arbeiten im Inneren eines Gebäudes sehr weit gefassten, gleichwohl aber bestandskräftigen) Anordnung des Landratsamts vom ... Januar 2015 „sämtliche“ Bauarbeiten im Erdgeschoss und Obergeschoss zu unterlassen. Auch Abschlussarbeiten wie etwa der Anstrich sind davon umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2013 - 1 ZB 12.854 - juris Rn. 8, zum Anstrich von Außenmauern). Die Fotos vom 21. Januar 2015 (Bl. 41 ff. d. BA) zeigen jedoch - im Unterschied zur Aufnahme vom 2. Februar 2015 - aufgebrochene Wände ohne Anstrich.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und auch begründet, da die erneute Zwangsgeldandrohung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wie sich dem Foto der Baukontrolle vom 2. Februar 2015 (Bl. 60 d. BA) im Vergleich zum (beinahe unveränderten) baulichen Endzustand des Erdgeschosses am 19. März 2015 entnehmen lässt, waren am 2. Februar 2015 entsprechend dem insoweit plausiblen Vortrag der Klägerin die baulichen Maßnahmen im Gebäude abgeschlossen. Dass der Baukontrolleur dieses am 3. Februar 2015 anders gewertet hatte und ein Mitarbeiter des Landratsamts von außen am 4. Februar 2015 Bohrgeräusche gehört haben will, ohne jedoch einen Blick in das Innere des Gebäudes geworfen zu haben, steht der Annahme der Abgeschlossenheit der Baumaßnahmen nicht entgegen. Die Erzwingung einer am ... Januar 2015 verfügten Baueinstellung nach Abschluss der Maßnahmen und damit nach dem 2. Februar 2015 ist weder geeignet noch erforderlich, da die Verpflichtung zur Unterlassung von (noch andauernden) Baumaßnahmen nicht mehr erfüllbar ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die Unterlassungsverpflichtung der Klägerin hat sich mit Abschluss der Baumaßnahmen erledigt (BayVGH, B.v. 26.6.2013 a. a. O. Rn. 9).

3. Aus diesen Gründen ist der Klage nur zum Teil zu entsprechen. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich an der Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 4.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.965 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Feststellungsklage zur Fälligkeit eines Zwangsgeld
published on 26/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Februar 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird
published on 16/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.965 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Feststellungsklage zur Fälligkeit eines Zwangsgeld
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.