Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2017 - 3 CS 17.1618

bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.394,31 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, “dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Dezember 2016 (und einer ggf. nachfolgenden Klage) gegen die Rückforderung mit Schreiben der Landeskirchenstelle der Antragsgegnerin vom 24. August 2016, 10. Oktober 2016 und 8. Dezember 2016 aufschiebende Wirkung hat“, zu Recht abgelehnt.

Die hiergegen von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung, weil sie sich nicht zu der - vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannten - prozessualen Situation verhalten. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog ist bereits unzulässig. Da hier kein Rückforderungsbescheid erlassen worden ist, sondern die Aufrechnung unmittelbar erklärt worden ist, kann die Antragstellerin - weil die Aufrechnung kein Verwaltungsakt ist - ihr Ziel der (vollen) Weiterbezahlung ihrer Versorgungsbezüge nur im Wege der Leistungsklage und ggf. einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erreichen (a.A. zum Bundesrecht: Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Okt. 2017, § 52 BeamtVG Rn. 37: Verpflichtungsklage). Hier hat die Antragstellerin indes trotz des Hinweises im angefochtenen Beschluss ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten. Vor diesem Hintergrund kommt eine Umdeutung gemäß § 88 VwGO des durch einen Rechtsanwalt gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht in Betracht, zumal es einem Antrag nach § 123 VwGO bereits an einem Anordnungsgrund fehlte. Eine Existenzgefährdung in Folge der Aufrechnung ist weder vorgetragen noch sind dafür ernsthafte Gründe ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2003 - 3 CS 03.2384 - juris Rn. 34).

Auf die vorgetragenen Beschwerdegründe kommt es mithin nicht an. Im Hinblick auf die anhängige Hauptsacheklage (AN 1 K 17.320) weist der Senat in gebotener Kürze auf folgendes hin:

a. Die von der Antragstellerin vermisste Aufrechnungserklärung findet sich im Bescheid vom 5. August 2016. Dort wird ausgeführt, es sei im Zeitraum vom 13. Februar bis 31. Juli 2016 zu einer Überzahlung gekommen, da die Versorgungsbezüge ohne Rentenanrechnung ausbezahlt worden seien. Die ZGASt (Evangelisch-Lutherische Landeskirchenstelle - Gehaltsabrechnung -) in Ansbach werde sich wegen der Rückzahlungsmodalitäten mit der Antragstellerin in Verbindung setzen. Damit wird der Aufrechnungswille genügend klar erkennbar (vgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 176. Aufl. 2017, § 388 Rn. 1). Mit dem (angekündigten) Schreiben vom 24. August 2016 wurde die Summe der Überzahlung auf 6.788,72 € beziffert und hinreichend bestimmt.

b. Die nach § 72 Abs. 4, § 93 Abs. 1 Satz 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG.EKD) zuständige Antragsgegnerin konnte nach § 387 BGB (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 7), § 2 Abs. 1 des Kirchlichen Versorgungsgesetzes (KVersG) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG die Überzahlung mit den (laufenden) Versorgungsbezügen aufrechnen.

c. Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 2 Abs. 1 KVersG i.V.m. § 85 Abs. 1 BayBeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze führt (§ 2 Abs. 1 KVersG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG), ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Im Umfang des Ruhens steht der Auszahlung ein rechtliches Hindernis entgegen (BVerwG, U.v. 15.11.2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 18). Einer „rechtmäßigen und bestandskräftigen Festsetzung durch Verwaltungsakt“ bedarf es daher nicht (BVerwG, U.v. 15.11.2016 - 2 C 9/15 - juris Rn. 21).

Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, das die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 5. August 2016, einem feststellenden Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 15.11.2016 a.a.O. Rn. 18), aufgrund des Widerspruchs und der nachfolgenden Klage suspendiert ist (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der aufschiebende Wirkung hindert die Aufrechnung nicht, da der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts kraft Gesetzes ruht (vgl. VGH BW, B.v. 22.1.1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 6 zur vergleichbaren Situation einer Abschiebungsandrohung im Falle einer bereits kraft Gesetzes vollziehbaren Ausreisepflicht). Die Aufrechnung durfte mithin trotz der eingetretenen aufschiebenden Wirkung erklärt und vollzogen werden. Damit besteht für den im Beschwerdeverfahren erweiterten Antrag (zur Zulässigkeit s. BayVGH, B.v. 30.6.2017 - 3 CE 17.897 - juris Rn. 6), festzustellen, dass „der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. August 2016/12. Januar 2017“ (gemeint: Klage gegen den Bescheid vom 5. August 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017) aufschiebende Wirkung hat, kein Rechtsschutzbedürfnis.

d. Die Schreiben der ZGASt vom 24. August 2016, 10. Oktober 2016 und 8. Dezember 2016 konkretisieren die mit Bescheid vom 5. August 2016 erklärte Aufrechnung. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung (BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 3 CS 16.200 - juris Rn. 15 m.w.N.). Insoweit ist ein Widerspruch bereits nicht statthaft.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO (wie Vorinstanz).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 3 CE 17.897

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 für beide Inst

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Nov. 2016 - 2 C 9/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von ruhenden Versorgungsbezügen. 2

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von ruhenden Versorgungsbezügen.

2

Der 1941 geborene Kläger stand, nachdem er zuvor mehrere Jahre Tarifangestellter gewesen war, seit 1978 als Beamter im Dienst der Beklagten, zuletzt im Amt eines Direktors und Professors (Besoldungsgruppe B 1 BBesO). Mit Ablauf des Januar 2006 trat er nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.

3

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hatte dem Kläger bereits im Januar 2005 in einer "Renteninformation" mitgeteilt, dass seine bislang erreichte Rentenanwartschaft zum 65. Lebensjahr eine monatliche Altersrente ergebe. Zusätzlich erläuterte sie ihm im Januar 2006, er erhalte seine Altersrente rechtzeitig, wenn er sie bis zum 30. April 2006 beantrage; bei späterem Antrag werde die Rente erst ab Antragstellung geleistet. Der Kläger stellte keinen Rentenantrag.

4

Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 setzte die Oberfinanzdirektion Chemnitz die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei wies sie darauf hin, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge anzurechnen seien. Dies gelte auch, wenn auf eine solche Rente verzichtet oder sie nicht beantragt werde.

5

Im August 2010 teilte die DRV Bund der Bundesfinanzdirektion auf deren Anfrage vom Mai 2010 mit, der Kläger habe seit Februar 2006 eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 416,45 €. Daraufhin berechnete die Bundesfinanzdirektion die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der mitgeteilten fiktiven Rentenbeträge neu und kündigte ihm an, die von Februar 2006 bis September 2010 überzahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern. Mit Bescheid vom 3. November 2010 forderte sie von dem Kläger zunächst überzahlte Ruhestandsbezüge i.H.v. 23 605,52 € für diesen Zeitraum zurück.

6

Mit Wirkung ab September 2010 bewilligte die DRV Bund dem Kläger die von ihm nunmehr beantragte Regelaltersrente in Höhe von monatlich 550,14 €. Wegen der späten Antragstellung legte sie der Berechnung einen um 0,275 erhöhten Zugangsfaktor zugrunde.

7

Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 nahm die Bundesfinanzdirektion neue Ruhensberechnungen auf der Grundlage des ergangenen Rentenbescheids vor und ermittelte den Umfang, in dem die Versorgung des Klägers ab Februar 2006 durch die ihm fiktiv zustehende und ab September 2010 durch die tatsächlich gewährte gesetzliche Rente ruhte. Dabei wurden sowohl die fiktive Rente als auch die tatsächlich gezahlte Rente mit dem (nicht erhöhten) Zugangsfaktor von 1,0 angerechnet.

8

Mit weiterem Bescheid vom 3. Januar 2011 forderte die Bundesfinanzdirektion unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2010 nunmehr 22 728,37 € vom Kläger zurück, zahlbar in monatlichen Raten von 1 000 €. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Bundesfinanzdirektion zurück, wobei sie die Ratenhöhe auf 750 € reduzierte.

9

Die Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 3. Januar 2011 ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Rückforderung seien erfüllt. Dem Kläger seien zuviel Versorgungsbezüge gezahlt worden. Der zunächst in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid liegende Rechtsgrund für die Zahlungen sei spätestens mit Bekanntgabe der im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 3. Januar 2011 getroffenen Ruhensregelungen weggefallen. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Bei einem Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften werde die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versorgungsempfänger in Lauf gesetzt. Diese Frist sei hier nicht abgelaufen.

10

Mit der bereits vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2012 sowie den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 3. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2011 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil es angenommen hat, die Verjährungsfrist für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften werde erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids in Lauf gesetzt; infolge dessen hat es verkannt, dass im Streitfall der Rückforderungsanspruch teilweise, nämlich für die im Jahr 2006 überzahlten Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der ersten Geltendmachung (November 2010) bereits verjährt war. In Bezug auf die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge für die Jahre 2007 bis 2010 ist die Revision dagegen unbegründet, weil sich das Berufungsurteil aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

Der Kläger hat im Zeitraum von Februar 2006 bis September 2010 in Höhe des Rückforderungsbetrags überzahlte Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erlangt. Das Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit seinem Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat zum Überschreiten der in § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 BeamtVG definierten Höchstgrenze geführt mit der Folge, dass die über dieser Höchstgrenze und damit überzahlten Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ab Februar 2006 geruht haben (1.). Der Rückforderungsanspruch ist aber teilweise entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt (2.). Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ist nicht zu beanstanden (3.).

14

1. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG steht dem Dienstherrn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung ein Rückforderungsanspruch gegen einen Ruhestandsbeamten zu: Dies setzt voraus, dass der Dienstherr zuviel Versorgungsbezüge gezahlt hat (Satz 1). Hat der Ruhestandsbeamte die zuviel gezahlten Beträge für die Lebensführung verbraucht, schuldet er die Rückzahlung, wenn er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass ihm das Geld nicht zugestanden hat (Satz 2 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB). Schließlich kann die Versorgungsbehörde von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen (Satz 3).

15

a) In Höhe des zurückgeforderten Betrags hat der Kläger Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund erhalten. Der zunächst in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 18. Januar 2006 liegende Rechtsgrund ist insoweit infolge des Ruhens der Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 BeamtVG weggefallen. Ruhensregelungen führen zwar nicht zum Wegfall des materiellen Versorgungsanspruchs des Versorgungsempfängers in Höhe des Ruhensbetrags, begründen aber (nachträgliche) Auszahlungshindernisse für einen entsprechenden Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8).

16

Treffen Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten zusammen (§ 55 BeamtVG), werden die Versorgungsbezüge gedeckelt, d.h. sie ruhen in der Höhe, in der das öffentlich-rechtliche Gesamteinkommen die vom Gesetzgeber gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BeamtVG bestimmte Höchstgrenze übersteigt (zur Verfassungsmäßigkeit der Norm vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/92 - BVerfGE 76, 256 <293 ff.>). Versorgungsbezüge dürfen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG neben Renten oder für den Fall der Nichtbeantragung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in Höhe des Betrags, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, von vornherein nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Der Ruhestandsbeamte, der eine Rente entsprechend § 55 Abs. 1 BeamtVG bezieht oder beziehen könnte, kann deshalb durch die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung seine Gesamtversorgung über die vom Gesetzgeber festgelegte Höchstgrenze hinaus nicht mehr steigern.

17

Die Ruhensvorschriften in § 55 BeamtVG regeln, welche Auswirkungen der Bezug einer Rente auf die Versorgungsbezüge hat. Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8, vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 23); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Im Grundsatz erfolgt deshalb eine Kappung der Gesamtalimentierung auf im Einzelnen festgelegte Höchstgrenzen, sofern es sich um von der öffentlichen Hand mitfinanzierte Renten im Sinne der Vorschrift handelt. § 55 BeamtVG knüpft damit an tatsächlich bestehende Ansprüche oder Anwartschaften an und begrenzt in bestimmten Konstellationen deren insgesamt zu gewährende Höhe.

18

Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze (§ 55 Abs. 2 BeamtVG) führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Im Umfang des Ruhens steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge ein rechtliches Hindernis entgegen. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

19

Der Wortlaut der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhensbestimmungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen in den §§ 53 bis 56 BeamtVG benannten Einkünften ist zwar nicht einheitlich. Während § 53 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen das Wort "Ruhensberechnung" verwendet, wird in § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BeamtVG und § 55 Abs. 2 Satz 2 bis 3 BeamtVG das Wort "Ruhensregelung" benutzt. Nur "ruhen" heißt es hingegen etwa in § 53 Abs. 10 BeamtVG, § 53a Satz 1 BeamtVG sowie in § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 BeamtVG. Daneben verwendet der Gesetzgeber den Begriff "Ruhensbetrag" (§ 56 Abs. 6 Satz 1 sowie Abs. 8 BeamtVG). In den gesetzlichen Regelungen findet sich das Wort "Ruhensbescheid" indes nicht. Damit bleibt der Wortlaut für die Frage, welche Rechtswirkungen einem Ruhensbescheid zukommen, im Ergebnis unergiebig.

20

Systematisch spricht gegen die Pflicht zum Erlass eines Ruhensbescheids, dass ein zur Bescheidung führendes Ruhensverfahren als Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist ein Ruhensbescheid entbehrlich. Der gesetzliche Eintritt des Ruhens von über der Versorgungshöchstgrenze liegenden Versorgungsbezügen im Fall des Zusammentreffens mit Renten oder Erwerbsersatzeinkommen vermittelt einen besonderen Schuldnerschutz zugunsten des Ruhestandsbeamten. Der Dienstherr kann das Ruhen von Versorgungsbezügen nicht konstitutiv durch Bescheid anordnen, sondern nur feststellen. Eine solche auch nachträglich zulässige Feststellung ändert aber nichts daran, dass das über der Höchstgrenze liegende Ruhegehalt nach § 55 Abs. 2 BeamtVG von der ersten Überzahlung an kraft Gesetzes ruht. Für den Fall einer Rückforderung laufen die dem Schuldnerschutz dienenden gesetzlichen Verjährungsfristen deshalb bereits ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Ruhenseintritts und nicht erst ab der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids.

21

Hiernach hat der streitgegenständliche Versorgungsanspruch in Höhe des dem Kläger zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Rentenzahlbetrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Februar 2006) bis zur letzten Überzahlung (September 2010) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 BeamtVG kraft Gesetzes geruht, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedurft hätte.

22

b) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht auf Entreicherung berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Nach ständiger Rechtsprechung steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 S. 5 f. = juris Rn. 20 und vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 - BVerwGE 91, 66 <68 f.>). Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Versorgungsfestsetzungsbescheid ist nicht erforderlich. Diesem gesetzesimmanenten Vorbehalt liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Sicht der Versorgungsbehörde ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers während des Zahlungszeitraums entwickeln; die Versorgungsbehörde kann nicht vorhersehen, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsempfänger anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt oder einen anrechenbaren Rentenanspruch hat. Andererseits muss sich der Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge von seinen anrechenbaren Einkünften abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 13.12 - juris Rn. 6). Der gesetzesimmanente Vorbehalt gilt auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wenn der Versorgungsempfänger - wie der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. August 2010 - eine ihm zustehende Rente nicht beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 7. März 2008 - 3 ZB 07.175 - juris Rn. 4).

23

Der Kläger ist von der Beklagten in den Ausführungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids über die Folgen der Nichtbeantragung einer gesetzlichen Rente zutreffend belehrt worden. Er hätte deshalb erkennen müssen, dass ihm die in Höhe seines nicht geltend gemachten Rentenanspruchs überzahlten Versorgungsbezüge nicht zugestanden haben.

24

2. Der Rückforderungsanspruch ist aber teilweise verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 20 und vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 38). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (Nr. 2).

25

a) Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 30. September 2010 jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 19 und - 2 C 4.11 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 13).

26

b) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 21 und - 2 C 4.11 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 15). Es ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht. Selbst wenn man mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042 f.> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 sowie Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7), führte dies zu keinem anderen Ergebnis.

27

Der den Rückforderungsanspruch begründende Umstand ist die in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 30. September 2010 unterbliebene Reduzierung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG. Der Dienstherr muss sich eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der unterbliebenen Anrechnung entgegenhalten lassen.

28

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 - NJW 2011, 3573 Rn. 10 m.w.N.). Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr - will er grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließen - vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht.

29

An diesen Grundsätzen gemessen hat der Dienstherr zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Versorgungsfestsetzungsbescheids am 18. Januar 2006 Kenntnis von den mehrjährigen Vorbeschäftigungszeiten des Klägers als Tarifbeschäftigter gehabt. Dies ergibt sich aus dem in der Versorgungsakte enthaltenen Berechnungsbogen vom 10. Januar 2006, der dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegt und in dem diese Vorbeschäftigungszeiten des Klägers zwischen April 1971 und Juni 1978 detailliert erfasst sind. Da der Dienstherr aufgrund dieser ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten - hier: deutlich mehr als fünf Jahre - wusste, hätte er vor dieser Festsetzung beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft einholen müssen zu der Frage, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst später (2010) nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt.

30

Daraus folgt, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 unterbliebenen Anrechnung der von ihm nicht beantragten gesetzlichen Rente in Höhe des Rentenzahlbetrags auf seine Versorgungsbezüge (Beginn der Verjährungsfrist: 1. Januar 2007; Ende: 31. Dezember 2009) verjährt ist. Die Höhe dieses verjährten Rückforderungsanspruchs beläuft sich nach der vom Kläger nicht beanstandeten Ruhensberechnung der Beklagten auf 4 402,10 € (10 Monate x 401,75 € plus 1 Monat 384,60 € ).

31

Hingegen ist der Rückforderungsanspruch der Beklagten für die weiteren Zeiten vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2010 (Verjährungsbeginn bei dreijähriger Verjährungszeit: 1. Januar 2008 für das Jahr 2007, 1. Januar 2009 für das Jahr 2008, 1. Januar 2010 für das Jahr 2009) nicht verjährt. Die Beklagte hat mit Erlass des ersten Rückforderungsbescheids vom 3. November 2010 den Verlauf der entsprechend § 195 BGB dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG gehemmt. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach seiner anderweitigen Erledigung (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 23). Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist damit nicht zu beanstanden.

32

3. Schließlich ist auch die von der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung, von der Rückforderung nicht ganz oder teilweise abzusehen, nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt diese Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 24 m.w.N.).

33

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10 S. 4 f., vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> und vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 25).

34

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 26).

35

Nach diesem Maßstab kann im Fall des Klägers kein überwiegendes Verschulden bei einem der beiden Beteiligten festgestellt werden. Beide müssen sich vielmehr wechselseitig grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf ihre Informationspflichten (Kläger) und ihre Pflicht zu ordnungsgemäßen Feststellung der Versorgungsbezüge bei nach Aktenlage offensichtlich erkennbaren rentenrechtlichen Vorbeschäftigungszeiten (Beklagte) vorhalten lassen.

36

4. Der Senat merkt abschließend an, dass er Zweifel hegt, ob die Annahme des Berufungsgerichts (UA S. 9 unten/S. 10 oben) zutrifft, der zunächst vom Kläger persönlich, sodann von seinem Prozessbevollmächtigten erhobene Widerspruch habe sich nur gegen den "Rückforderungsbescheid vom 03.01.2011" (so der Wortlaut), nicht aber gegen den unter demselben Datum ergangenen, dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegenden Ruhensbescheid gerichtet. Immerhin war in dem anwaltlichen Widerspruchsschreiben auch dessen Aktenzeichen angegeben. Dass das Berufungsgericht deswegen davon ausgegangen ist, der Ruhensbescheid sei in Bestandskraft erwachsen und die darin vorgenommene Berechnung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (UA S. 9), verbunden mit der Annahme, der Ruhensbescheid habe nicht bloß feststellenden, sondern konstitutiven Charakter (UA S. 12, dazu oben Rn. 18 ff.), erscheint mit Blick auf den Grundsatz der möglichst rechtsschutzfreundlichen Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 16 m.w.N.) bedenklich, hat allerdings keine Auswirkungen auf das vorstehend begründete Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits.

37

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Mit seiner Beschwerde verfolgt der 1966 geborene Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, es zu unterlassen, die Behauptung der ersten Bürgermeisterin in der E-Mail vom 22. November 2016 „In Sachen L… haben sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“ zu wiederholen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Das Verwaltungsgericht stützt diese Auffassung u.a. darauf, dass allein der Hinweis auf die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu einem Anordnungsgrund führen könne.

Der Antragsteller hat dem mit der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Allein der Einwand des Antragstellers, schon die erste Verletzungshandlung berge die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr und dies gelte insbesondere dann, wenn eine geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme, dass eine Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Äußerung der ersten Bürgermeisterin unmittelbar zu befürchten und deshalb mittels einer einstweiligen Anordnung abzuwehren ist. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung selbst auf die Widerlegbarkeit der von ihm genannten Vermutung einer Wiederholungsgefahr hin. Da stets die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (vgl. BayVGH. B.v. 22.7.2015 - 5 C 15.803 - juris Rn. 13), konnte es mit dem Hinweis auf die Vermutung nicht sein Bewenden haben. Der Antragsteller hätte vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. Kuhla in BeckOK VwGO, Stand: April 2017, § 123 Rn. 128) darlegen müssen.

Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es mithin nicht mehr entscheidend an.

2. Der Hilfsantrag („dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, dem Antragsteller Pflichtverletzungen vorzuwerfen, ohne dafür eine sachliche Begründung zu geben“) ist unzulässig. Zwar ist eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Etwas anderes gilt nur, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Allein die hypothetische - nicht weiter begründete - Annahme, es könne wieder zu Kritik oder Tadel kommen, rechtfertigt keinen vorbeugenden Rechtsschutz.

3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.