Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2016 - 7 C 16.1226

bei uns veröffentlicht am26.08.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 2 K 15.293, 19.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2016 (Aussetzung des Verfahrens) wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) vor.

Zwar ist es - wie die Klägerin in ihrer Beschwerde zu Recht vorträgt - für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit (Klage eines EU-Mitgliedsstaats auf Rückgabe eines unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrachten Kulturguts) tatsächlich unerheblich, ob der Beklagte (Rückgabeschuldner) im Zusammenhang mit dem Ankauf des Kulturguts den strafrechtlichen Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfüllt hat oder nicht. Das Verwaltungsgericht geht jedoch ebenso zu Recht davon aus, dass - wenn das Amtsgericht Aschaffenburg (Schöffengericht) die gegen den Beklagten gerichtete Anklage zulässt, was nach Aktenlage noch nicht der Fall ist - wesentliche, auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidungserhebliche Beweiserhebungen durchgeführt werden. Diese betreffen - wie das Verwaltungsgericht in seinem Aussetzungsbeschluss ausführt - insbesondere Fragen nach den Besitzverhältnissen des von der Klägerin beanspruchten Kulturguts und nach den näheren Umständen des Erwerbs des Kulturguts und der Kenntnis des Beklagten über dessen unrechtmäßige Verbringung aus dem Hoheitsgebiet der Klägerin, welche für die Bemessung einer dem Beklagten bei Rückgabe des Kulturguts (Zug um Zug) zu zahlenden etwaigen angemessenen Entschädigung von Bedeutung sind.

Diese Fragen bleiben auch nach Außerkrafttreten des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) vom 18. Mai 2007, auf welches das Rückgabeverlangen der Klägerin bisher wesentlich gestützt war, unverändert von Bedeutung (vgl. § 9 KultGüRückG a. F.; § 66 des Kulturgutschutzgesetzes [KGSG] in der seit dem 6.8.2016 geltenden Fassung, das mit dem Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.7.2016 - ohne Übergangsregelung - anstelle des bisherigen Kulturgüterrückgabegesetzes in Kraft getreten ist).

Eine Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung ist für die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses nicht notwendig. Es genügt vielmehr jeder rechtliche Einfluss, auch etwa auf die Beweiswürdigung (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 9 m. w. N.). Auch sonst ist die aufgrund prozessökonomischer Erwägungen getroffene Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung des Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht kann den Aussetzungsbeschluss jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen aufheben, etwa weil ein weiterer Stillstand des Verfahrens für einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 13). Eine solche Gefahr besteht im Hinblick auf das nach Aktenlage von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Kulturgut gegenwärtig jedoch nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Strafgesetzbuch - StGB | § 259 Hehlerei


(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu

Gesetz zum Schutz von Kulturgut


Kulturgutschutzgesetz - KGSG

Kulturgutschutzgesetz - KGSG | § 66 Entschädigung bei Rückgabe


(1) Ist der unmittelbare Eigenbesitzer beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen, so kann er die Rückgabe des Kulturgutes verweigern, bis der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat eine angemessene Entschädigung gel

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 3 C 15.2578

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Klä
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 22 C 16.1554

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtliche

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ist der unmittelbare Eigenbesitzer beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen, so kann er die Rückgabe des Kulturgutes verweigern, bis der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat eine angemessene Entschädigung geleistet hat.

(2) Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge muss die erforderliche Sorgfalt beim Erwerb sowohl vom Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger beachtet worden sein. Beim Erwerb durch Erbschaft muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer die mangelnde Sorgfalt des Erblassers gegen sich gelten lassen.

(3) Bei der Entscheidung, ob der unmittelbare Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes berücksichtigt, insbesondere

1.
die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes,
2.
die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates erforderliche Ausfuhrgenehmigung,
3.
die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des Kulturgutes Beteiligten,
4.
der Kaufpreis,
5.
die Einsichtnahme des unmittelbaren Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeten Kulturgutes und das Einholen einschlägiger Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand erhalten konnte, und
6.
jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.

(4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage vom 30. Dezember 2014 (Az.: RO 1 K 14.2183) Schadensersatzansprüche gegen den früheren Bürgermeister (Beklagter zu 1), den geschäftsleitenden Beamten (Beklagter zu 2) und den früheren Leiter der Abteilung III/1 Bau und Verkehrswesen (Beklagter zu 3) wegen Pflichtverletzungen im Amt. Sie macht geltend, dass ihr diese im Zusammenhang mit dem Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 10. Oktober 2014 über „die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2013 und der Kasse“ sowie durch weitere eigene Ermittlungen bekannt geworden seien.

Wegen desselben Sachverhalts wurden zeitgleich polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) geführt.

Nachdem gegen die Beklagten zu 1) und 2) am 6. November 2015 Anklage beim Amtsgericht Regensburg - Schöffengericht - erhoben wurde, setzte das Verwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Parteien mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Strafverfahrens bis zu dessen Beendigung aus. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Die Klägerin, die einer Aussetzung mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 nicht zugestimmt hatte, legte gegen diesen Beschluss am 30. November 2015 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es im Rahmen des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes völlig ausreichend gewesen wäre, das Verfahren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zunächst bis zur ersten Sachentscheidung im Strafverfahren auszusetzen. Mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens hinsichtlich des Beklagten zu 3) bestünde Einverständnis.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Beschwerde entgegengetreten.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, da die Aussetzung des Verfahrens nicht zu den prozessleitenden Maßnahmen im Sinn des § 146 Abs. 2 VwGO gehört (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 4 C 15.1090 - juris Rn. 6; HessVGH, B. v. 15.1.2004 - 4 TG 3441/03 - NVwZ-RR 2004, 390; SächsOVG, B. v. 13.8.1997 - 1 S 93/97 - NVwZ-RR 1998,339).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Verfahren gemäß § 94 VwGO ausgesetzt.

Dem Beschwerdegericht obliegt im Rahmen der Beschwerde nur die Nachprüfung, ob die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 94 VwGO vorliegen und das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (s. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 8).

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Soweit das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass die Feststellung zur schuldhaften Begehung von Straftaten der Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) bestehen, vorgreiflich ist, so ist dies aufgrund des inhaltlichen Bezugs rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 35). Eine Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung ist insofern nicht notwendig, es genügt vielmehr jeder rechtliche Einfluss (vgl. Rennert in Eyermann a. a. O. § 94 Rn. 4). Die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob daneben für den besonderen Fall, dass bei der Beweiswürdigung das Ergebnis eines parallel laufenden Strafverfahrens abgewartet werden soll, eine Aussetzung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 149 ZPO (Aussetzung bei Verdacht einer Straftat) in Betracht kommt. Für eine Aussetzung auf dieser Grundlage würde bereits jeglicher Einfluss der strafrechtlichen Ermittlungen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausreichen (so Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 19 m. w. N.).

b) Der angegriffene Aussetzungsbeschluss ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Eine Zustimmung der Parteien ist für die Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen - insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 16 m. w. N.; B. v. 14.7.2015 a. a. O. juris Rn. 13).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vorliegend dem mit einer Aussetzung bis zur Beendigung des Strafverfahrens verbundenen voraussichtlichen Gewinn für die Sachverhaltsfeststellung den Vorzug vor einer Verfahrensverzögerung zu geben, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wurde von der Klägerin grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Zwar hat das Verwaltungsgericht die für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht gesondert im Beschluss zum Ausdruck gebracht, es hat aber bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 10. April 2015 gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass die Feststellung des Sachverhalts aufgrund der Komplexität des Falls erhebliche Schwierigkeiten aufwirft. Ein Zuwarten auf die Rechtskraft einer den Sachverhalt feststellenden strafgerichtlichen Entscheidung, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeordnet, erweist sich deshalb zumindest nicht als ermessensfehlerhaft.

c) Soweit das Verwaltungsgericht eine Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden strafrechtlichen Klärung des Sachverhalts angeordnet hat, so ist dies ebenfalls im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 94 VwGO (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 11) nicht zu beanstanden. Der zeitliche Umfang der Aussetzung ist gesetzlich nicht geregelt. Ob die Aussetzung bis zur ersten Sachentscheidung im vorgreiflichen Verfahren oder bis zur Rechtskraft angeordnet wird, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 35; Rennert in Eyermann a. a. O. § 94 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass sich der zeitliche Umfang der Aussetzung im Hinblick auf die angestrebte abschließende Klärung eines schulhaften Verhaltens der Beklagten zu 1) und 2) als ermessensfehlerhaft erweisen könnte, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das aussetzende Gericht den Aussetzungsbeschluss nach § 173 VwGO i. V. m. § 150 ZPO jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen wieder aufheben kann. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist es dazu verpflichtet, das Verfahren zumindest dann fortzusetzen, wenn ein Stillstand für einen Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 94 Rn. 7). Aus diesem Grund erweist sich die angeordnete Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Strafverfahrens auch nicht als unverhältnismäßig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.