vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 1 K 13.258, 13.09.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 15.1449

Im Namen des Volkes

Beschluss

vom 30. November 2015

(VG Würzburg, Entscheidung vom 13. September 2013, Az.: W 1 K 13.258)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte:

Besoldung von Pfarrern in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,

vertreten durch den Landeskirchenrat, Katharina-von-Bora-Str. 11 - 13, 80333 München,

- Beklagte -

wegen Dienstbezügen;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. September 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus ohne mündliche Verhandlung am 30. November 2015

folgenden Beschluss:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. September 2013 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger steht seit dem 1. Februar 1993 in einem Pfarrerdienstverhältnis auf Probe. Zum 1. März 1998 erfolgte die Übernahme in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 wurde der Kläger im kirchlichen Interesse für den Dienst in der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr ohne Dienstbezüge und ohne Beihilfeberechtigung im Umfang eines vollen Dienstverhältnisses für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 beurlaubt.

Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 2012 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Einweisung in die BesGr A 14 im Regelfall nach Ablauf von 14 Dienstjahren erfolge. Nachdem Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eines Wartestands oder eines Ruhestands bzw. Elternzeiten oder Beurlaubungen aus familiären Gründen nicht vorgelegen hätten, hätten dem Kläger grundsätzlich rückwirkend zum 1. Februar 2007 Dienstbezüge unter Zugrundelegung der BesGr A 14 zugestanden. Bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen gelte allerdings die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die Gehaltsabrechnungsstelle sei daher angewiesen worden, eine Nachzahlung in Höhe der Differenz A 13/A 14 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2012 rückwirkend vorzunehmen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, die Dienstbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der BesGr A 14 vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2008 abzurechnen und den Differenzbetrag auf die bereits bezahlten Dienstbezüge auszuzahlen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2013 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dienstbezüge der BesGr A 14 zu bezahlen, abzüglich der bereits ausbezahlten Dienstbezüge der BesGr A 13. Insoweit entgegenstehende Bescheide der Beklagten wurden aufgehoben. Der vom Kläger geltend gemachte Besoldungsanspruch folge der Höhe nach aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Pfarrerbesoldungsgesetz - PfBesG. Hiernach werde nach einer 14jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrer, gerechnet ab der Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe, das Grundgehalt der BesGr A 14 gewährt. Diese Voraussetzungen lägen unstreitig seit dem 1. Februar 2007 vor. Der Anspruch auf höhere Besoldung sei auch mit Rückwirkung zum 1. Februar 2007 entstanden. Das Gericht gehe davon aus, dass die im allgemeinen staatlichen Besoldungsrecht geltenden Regeln und Grundsätze auch im kirchlichen Bereich Anwendung fänden, soweit dort - wie vorliegend - nähere Regelungen fehlten. Einschlägig sei damit die Grundregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BBesG in der seinerzeit geltenden Fassung. Hiernach entstehe der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung des Beamten wirksam werde. Bedürfe es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder werde der Beamte rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entstehe der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt sei. Die im vorliegenden Fall gegebene Änderung des Endgrundgehalts ohne Änderung der Amtsbezeichnung stelle nach allgemein anerkannter Auffassung einen sog. „ernennungsähnlichen Verwaltungsakt“ dar. Nach staatlichem Recht sei zwar eine rückwirkende Statusänderung auch in derartigen Fällen nicht möglich, wohl aber eine rückwirkende Planstelleneinweisung, die den Besoldungsanspruch auch materiell verändere und damit rückwirkend zum Entstehen bringen könne. Im Fall des Klägers sei die entsprechende rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 14 zum Datum 1. Februar 2007 vorgenommen worden und dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2012 mitgeteilt worden. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser rückwirkenden Planstellungseinweisung bestünden im Ergebnis nicht. In § 38 Abs. 3 Kirchliche Haushaltsordnung (KHO) werde geregelt, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden dürfe. Damit werde eine rückwirkende Planstelleneinweisung gerade nicht ausgeschlossen. Die rückwirkende Planstelleneinweisung habe damit rückwirkend auch den Anspruch auf Besoldung nach BesGr A 14 zum Entstehen gebracht. Damit gehe auch die erhobene Einrede der Verjährung durch die Beklagte ins Leere. Der vorliegend streitige Auszahlungsanspruch sei in seinem Entstehen und seiner Fälligkeit denknotwendig abhängig vom behördlichen Erlass des ernennungsähnlichen Verwaltungsakts der Durchstufung in die BesGr A 14 und der haushaltsmäßigen rückwirkenden Planstelleneinweisung. Es liege sonach eine vergleichbare Fallgestaltung vor, wie bei Abhängigkeit des Anspruchs von einer rechtskräftigen behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung, einer zu erteilenden Genehmigung oder der Abgabe einer Kündigungserklärung bzw. Anfechtungserklärung. In derartigen Fällen bejahten Rechtsprechung und Literatur die Fälligkeit und den Verjährungsbeginn erst mit Eintritt der vorgenannten Umstände.

Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juli 2015 zugelassene Berufung eingelegt. Die Besonderheiten des Pfarrerbesoldungsrechts sowie die kirchliche Besonderheit der Durchstufung von Pfarrern von der BesGr A 13 in die BesGr A 14 seien nicht beachtet worden. Das Gericht habe in seinen Überlegungen nicht einbezogen, dass für Pfarrerinnen und Pfarrer keine laufbahnrechtlichen Bestimmungen Anwendung fänden. Die Höhergruppierung von A 13 nach A 14 finde unabhängig von Beurteilungsfestsetzungen u. a. immer nach 14 Jahren gemäß § 5 Abs. 2 PfBesG statt. Diese sog. Durchstufung erfolge kraft Gesetzes. Es bedürfe keiner weiteren Entscheidung und Erfassung durch die Dienstherrin. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei dazu kein ernennungsähnlicher, sondern lediglich ein feststellender Verwaltungsakt notwendig. Der Anspruch sei ab dem 1. Februar 2007 fällig gewesen und hätte ab diesem Zeitpunkt durch Klage geltend gemacht werden können. Die Fälligkeit sei gerade nicht denknotwendig vom Erlass eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts abhängig gewesen. Der Kläger sei bis zu seiner Beurlaubung im kirchlichen Interesse zum 1. September 2012 Inhaber der Planstelle mit der Stellen-ID 391 gewesen. Die Planstelle sei - wie alle Pfarrstellen im Bereich der Beklagten mit einer Besoldung nach A 13/A 14 hinterlegt. Der Kläger sei damit vor dem 1. Februar 2007 und nach erfüllter 14jähriger Dienstzeit nach dem 12. Februar 2007 Inhaber ein und derselben Stelle. Insoweit könne zutreffend von einer rückwirkenden Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe, nicht aber von einer rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle gesprochen werden. Während das Kirchenbeamtenrecht weitgehend den staatlichen Vorschriften nachgebildet sei - beispielsweise sei § 7 des derzeit geltenden Kirchenbeamtenrechts der EKD § 8 des Beamtenstatusgesetz in jeder Hinsicht nachgebildet - regele das vorliegend anzuwendende Pfarrergesetz lediglich, dass mit der Berufung in ein Pfarrer-Dienstverhältnis auf Lebenszeit die Übertragung einer Pfarrerstelle oder einer allgemeinen kirchlichen Aufgabe verbunden sei. Die Durchstufung nach § 5 Abs. 2 PfBesG bedeute gerade nicht, dass ein anderes Amt verliehen werde. Somit sei zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben worden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Es könne keine Rede davon sein, dass nach § 5 PfBesG automatisch nach 14 Jahren von A 13 nach A 14 durchzustufen wäre. Vielmehr handle es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, was ausdrücklich in § 5 Abs. 3 PfBesG geregelt sei. Daneben seien mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe zu prüfen. Hinzu komme, dass der Kläger und seine Ehefrau zu den Benachteiligten des sog. Erprobungsgesetzes zählten. Sie hätten sich aufgrund dieses Gesetzes eine Stelle teilen müssen. Dieses Gesetz sei später vom Revisionsgericht der EKD als rechtswidrig aufgehoben worden. Auch daraus habe sich für den Kläger die Frage ergeben, welche Jahre anzurechnen seien. Die Einrede der Verjährung stelle sich im vorliegenden Fall als unzulässige Rechtsausübung dar, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 4. September 2015 darauf hingewiesen, es komme eine Entscheidung nach § 130a VwGO in Betracht, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger hat sich daraufhin nochmals mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2015 und vom 16. November 2015 geäußert.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann über die Berufung nach entsprechender Anhörung der Beteiligten, nachdem in den Schriftsätzen des Klägers vom 13. Oktober 2015 und 16. November 2015 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte angesprochen wurden, ohne weitere Anhörung durch Beschluss entscheiden, da er einstimmig die Berufung der Beklagten für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, der Kläger hat für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2008 keinen Anspruch auf Nachzahlung der Dienstbezüge der BesGr A 14, abzüglich der bereits ausgezahlten Dienstbezüge der BesGr A 13. Die Berufung der Beklagten führt daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Gemäß § 2 Abs. 3 PfBesG vom 24. Januar 1985 (PfBesG) entsteht der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung wirksam wird. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1993 als Pfarrer auf Probe in das Pfarrerdienstverhältnis aufgenommen. Dies ist auch durch eine entsprechende Urkunde vom 9. November 1992 dokumentiert. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Anspruch auf Besoldung. Ein Rückgriff auf § 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verbietet sich, da § 2 PfBesG entsprechende Regelungen enthält, wann der Anspruch auf Besoldung entsteht. Gemäß § 5 Abs. 2 PfBesG wird nach einer 14jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrer, gerechnet ab der Berufung in das Pfarrer-Dienst Verhältnis auf Probe, das Grundgehalt der BesGr A 14 gewährt. Dabei gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eines Wartestands oder eines Ruhestands nicht als Dienstzeit i. S.v. Satz 1, wobei abweichend hiervon Zeiten einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse und Zeiten einer Elternzeit und einer Beurlaubung aus familiären Gründen zur Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, insgesamt höchstens im Umfang von sieben Jahren, anzurechnen sind (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PfBesG). Dies führt bezogen auf den Kläger dazu, dass er am 1. Februar 2007 eine 14jährige hauptberufliche Dienstzeit erreicht hat. In § 5 Abs. 2 PfBesG ist, ohne dass es auf eine Ermessensentscheidung ankäme, geregelt, welche Zeiten als hauptberufliche Dienstzeiten anzurechnen sind. Lediglich in § 5 Abs. 3 PfBesG ist vorgesehen, dass der Landeskirchenrat die Einreihung in die BesGr A 14 früher vornehmen oder hinausschieben kann, wenn ein besonderes kirchliches Interesse gegeben ist. Das hat zur Folge, dass, wenn man von der gesetzlichen Regel in § 5 Abs. 2 PfBesG abweichen will, eine gesonderte Ermessensentscheidung durch den Landeskirchenrat erfolgen kann. Eine solche Entscheidung durch den Landeskirchenrat war jedoch nicht vorgesehen und ist auch unstreitig nicht erfolgt. Soweit der Kläger vorbringt, dass er und seine Frau zu den Benachteiligten des später aufgehobenen „Erprobungsgesetzes“ zählten, wobei sie sich aufgrund dieses Gesetzes eine Stelle teilten und sich hieraus die Frage ergab, welche Zeiten nun anzurechnen wären, ist dies unerheblich, da § 5 Abs. 2 PfBesG nicht unterscheidet, ob die hauptberufliche Dienstzeit auf einer vollen oder einer halben Stelle ausgeübt wurde.

Nach Erreichen einer 14jährigen hauptberuflichen Dienstzeit steht dem Kläger gemäß § 5 Abs. 2 PfBesG ein Anspruch auf Grundgehalt der BesGr A 14 zu, ohne dass es hierzu einer gesonderten Ernennung bedürfte. Das Pfarrgesetz (PfG) sieht einen Pfarrerdienst auf Probe (§§ 11 bis 19b PfG) sowie ein Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit (§§ 23 bis 30 PfG) vor. Die Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit ist in §§ 23 ff. PfG geregelt, wobei die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem darin bezeichneten Tag wirksam wird (§ 25 PfG). Weitere Berufungen hinsichtlich des Pfarrerdienstverhältnisses sieht das Pfarrergesetz nicht vor. Daraus folgt, dass es auch keiner gesonderten Ernennung bedarf, um als Pfarrer nach der BesGr A 14 besoldet zu werden. Vielmehr ist ein automatisches Aufrücken in § 5 Abs. 2 PfBesG geregelt. Soweit der Kläger im Schreiben vom 2. September 2015 einwendet, ein Automatismus der Durchstufung sei deshalb nicht gegeben, weil es durchaus Prüfungsbedarf gebe, ob bestimmte Zeiten angerechnet werden oder nicht, kann er damit nicht durchdringen. Hierbei handelt es sich um keine Ermessensentscheidung, denn aufgrund des § 5 Abs. 2 PfBesG ist genau geregelt, welche Zeiten angerechnet werden und welche nicht. Somit ist auch keine Ernennung i. S.v. § 8 BeamtStG bzw. ein ernennungsähnlicher Verwaltungsakt erforderlich, um als Pfarrer nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet zu werden. Es gibt im Pfarrergesetz keine dem § 8 BeamtStG entsprechende Vorschrift, im Gegensatz zum geltenden Kirchenbeamtengesetz (§ 7 Kirchenbeamtengesetz). Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger bis zu seiner Beurlaubung Inhaber der Planstelle ID 391 war, die wie alle Pfarrstellen im Bereich der Beklagten mit der Besoldung A 13/A 14 hinterlegt ist. Vielmehr erfolgt die Einweisung in die BesGr A 14 im Regelfall nach Ablauf von 14 Dienstjahren. Das hat zur Folge, dass nach 14 Dienstjahren ein Anspruch auf Besoldung nach der BesGr A 14 entsteht.

Somit hatte der Kläger ab 1. Februar 2007 Anspruch auf Besoldungsansprüche nach der BesGr A 14, ohne dass hierfür weitere Voraussetzungen notwendig waren.

Hinsichtlich der Nachzahlungsansprüche hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen. Zwar wurde die Einrede der Verjährung, wie von der Beklagten vorgetragen, in früheren Fällen uneinheitlich gehandhabt, jedoch gibt es eine ab 1. Januar 2011 gültige Verwaltungsanweisung, wonach sich grundsätzlich immer auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften berufen werden soll (vgl. Schreiben der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern v. 22.12.2010). Die Einrede der Verjährung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Grundsätzlich ist die Einrede der Verjährung seitens des Dienstherrn im Hinblick auf beamtenrechtliche Dienstbezüge zulässig (BVerwG, B.v. 30.6.1992 - 2 B 23/92 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3 st.Rspr.). Die Verjährungseinrede des Dienstherrn kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig sein. Stellt die Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung dar, so kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ermessensfehlerhaft sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 32/81 - juris) genügt für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht jede Falschberechnung. Vielmehr muss für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Dienstherr eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Solche Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Soweit der Kläger einwendet, die Bezügemitteilung sei insgesamt unverständlich, stellt dies keinen Grund dar, dass sich der Kläger veranlasst sah, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Aus der Gehaltsabrechnung ist ersichtlich, welches Grundgehalt aus welcher Besoldungsgruppe der Abrechnung zugrunde liegt. Auch der Einwand, durch einfache Computerprogramme hätte verhindert werden können, dass es zu Fehlabrechnungen komme, hindert nicht den Einwand der Verjährung. Darin kann kein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn gesehen werden, das die Einrede der Verjährung ausschließt.

Hinsichtlich der Verjährung sind im Bereich der Beklagten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach §§ 195, 199 BGB anzuwenden. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB ). Ein Gläubiger hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen in dem Sinne, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchbegründenden Norm erfüllen. Hingegen ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden Schlüsse zieht (BGH, U.v. 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - BGHZ 181, 304; U.v. 20.1.2009 - XI ZR 504/07 - BGHZ 179, 260). Eine andere Beurteilung ist nur dann möglich, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Die Beklagte konnte beim Kläger als bekannt voraussetzen, dass die Durchstufung in die BesGr A 14 grundsätzlich nach einer hauptamtlichen Dienstzeit von 14 Jahren erfolgt. Dies ist auch Gegenstand der Vermittlung von Grundkenntnissen in dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen des Pfarrdienstrechtes des Rechtsunterrichts im Vikariat, den der Kläger durchlaufen hat. Ebenso war dem Kläger bekannt, dass er bereits 14 Jahre im hauptberuflichen Dienst der Beklagten stand. Damit begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2007 (§ 199 Abs. 1 BGB) zu laufen, so dass die Bezügenachzahlungen der Jahre 2007 und 2008 verjährt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Dezember 2012 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 6.481,36 Euro festgesetzt.

Gründe:

Vor Verweisung an das Verwaltungsgericht Würzburg hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Streitwert vorläufig auf 5.000 € festgesetzt. Weitere Streitwertbeschlüsse sind nicht ergangen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG und ist entsprechend des geltend gemachten Nachzahlungsbetrags festzusetzen.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.067,50 € festgesetzt. Grün

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 504/07 Verkündet am:
20. Januar 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b, § 6 Abs. 2 Satz 4 (jeweils in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung)

a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende
Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung
der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung
der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf
den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann.

b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zinssatz
übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen
Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen,
besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352).
BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und die beklagte Bank streiten über die Rechtsfolgen der fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag.
2
Der Kläger nahm mit Vertrag vom 1./17. Juni 1996 bei der Beklagten ein Annuitätendarlehen in Höhe von 105.000 DM zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung auf. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Mai 2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,15% p.a. und die Anfangstilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 2.139,37 DM. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. Mai 2016 zu tilgenden Darlehens angegeben. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten vertragsgemäß ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarten die Parteien am 20. Juni/12. September 2001 einen neuen Nominalzinssatz in Höhe von 7,71% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. Mai 2006, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. und jeweils zum 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 882,77 DM (= 451,35 €), die der Kläger bis heute leistet. Der Gesamtbetrag der Zahlungen und die dann bestehende Restschuld waren wiederum bis zum Ende der Zinsbindung angegeben. Nach Ablauf dieser Zinsbindungsfrist wurde keine erneute Vereinbarung getroffen.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, dass der den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigende Teil der seit dem 30. Juni 1996 geleisteten und künftig noch zu leistenden Ratenzahlungen auf die Darlehensforderung zu verrechnen ist, hilfsweise die Beklagte zur Neuberechnung der von ihm seit dem 30. Juni 1996 zu zahlenden Teilleistungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel gezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.
4
Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger - neben der weiterhin begehrten Tilgungsverrechnung - die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus in der Zeit vom 30. Juni 1996 bis 30. August 2007 überzahlten Zinsen gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung des Hauptantrages die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag durch Teilurteil zur Neuberechnung der zu zahlenden Raten verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, wobei das Urteil hinsichtlich der bereits geleisteten Raten und der Feststellung auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 2281 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt :
7
Dem Kläger stehe kein Recht zur Tilgungsverrechnung zu. Er könne weder verlangen, dass die in der Vergangenheit über den lediglich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen zur Tilgung der Hauptforderung verrechnet werden, noch stehe ihm das Recht zu, zur schnelleren Tilgung des Darlehens die Raten in vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Ein solches Recht ergebe sich nicht aus dem Vertrag, da die Vereinbarung eines Annuitätendarlehens in der Regel nicht den Schluss zulasse, dass die vereinbarte Ratenhöhe unabhängig von den Zins- und Tilgungssätzen Geltung haben solle. Eine Sondertilgungsmöglichkeit hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch aus dem Verbraucherkreditgesetz folge kein Wahlrecht des Klägers zur Tilgungsverrechnung. Soweit ein solches Wahlrecht bei der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannt gewesen sei, lasse sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 VerbrKrG noch aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes entnehmen, dass dieses Wahlrecht habe weiter gelten sollen. Die begehrte Tilgungsverrechnung laufe dem erklärten Zweck des § 6 VerbrKrG zuwider, einen Kompromiss zwischen den Interessen von Kreditgeber und Kreditnehmer zu erzielen, da der Kläger mit einer Tilgungsverrechnung in die Rechtsstellung der Beklagten eingreife. Diese verlöre durch die erstrebte Verrechnung auf die Hauptforderung das Recht, sich gegenüber den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf Erstattung der überzahlten Zinsen auf Verjährung zu berufen. Eine andere Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes werde auch nicht durch Gemeinschaftsrecht gefordert.
8
Die vom Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erklärte Aufrechnung mit den aus den überzahlten Zinsen herrührenden Rückforderungsansprüchen gegenüber der Darlehensschuld führe ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrages. Es fehle an einer Aufrechnungslage, da die Hauptforderung über den bereits auf die Tilgung verrechneten Teil hinaus noch nicht erfüllbar gewesen sei. Hinsichtlich aller bis zum 31. Dezember 2002 geleisteten Überzahlungen sei eine Aufrechnung auch wegen Verjährung ausgeschlossen.

II.


9
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden , in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen auf die Hauptforderung verrechnet werden.
10
1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Kreditvertrag die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (BGHZ 159, 270, 274 ff.; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f., Tz. 26). Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da jeweils nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 263, Tz. 29 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 28).

11
Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass der Kläger der Beklagten statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Darlehensnehmer in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32). Dies ziehen die Parteien zu Recht nicht in Zweifel.
12
2. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, er könne von der Beklagten wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen. Ein solches Wahlrecht hat das Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung der Revision zu Recht abgelehnt.
13
a) Dem vom Kläger beanspruchten Wahlrecht steht bereits entgegen , dass die Parteien hier eine abweichende Tilgung vereinbart haben. Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt werden soll, steht zwar grundsätzlich dem Schuldner zu (§ 366 Abs. 1 BGB). Haben Gläubiger und Schuldner jedoch bereits vor Bewirkung der Leistungen eine Vereinbarung über die Anrechnung künftiger Zahlungen auf bestimmte Verbindlichkeiten getroffen, so schließt dies ein einseiti- ges Bestimmungsrecht des Schuldners aus (BGHZ 91, 375, 379 f.; Senat , Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663 f.).
14
aa) So ist es hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, der Anspruch auf Zahlung von Zinsen und der Anspruch auf Tilgung des Darlehens. Die Parteien haben im Darlehensvertrag vom 1./17. Juni 1996 und in der Prolongationsvereinbarung vom 20. Juni/12. September 2001 eine Vereinbarung zur Anrechnung der Zahlungen auf die beiden verschiedenen Ansprüche getroffen. Beim Annuitätendarlehen, wie es die Parteien vereinbart haben, ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat BGHZ 112, 352, 355). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in einem festen Zinssatz und einem festen (anfänglichen) Tilgungssatz, aus denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Danach wurden hier in der ersten Zinsfestschreibungsperiode 6,15% p.a. und in der zweiten 7,71% p.a. der vereinbarten Darlehensraten zur Tilgung der Zinsforderung gezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist. Die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung unberührt (für die einseitige Leistungszweckbestimmung des Zahlenden bei Unwirksamkeit des Vertrages BGHZ 98, 174, 181; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86, WM 1987, 101). In Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat.
15
bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Weiterzahlung der vereinbarten Raten trotz Kenntnis des geminderten Zinssatzes der Wille des Klägers zum Ausdruck kommt, von der ursprünglichen Tilgungsvereinbarung abzuweichen, so führt dies nicht zu einer Umwidmung der Zahlungen. Eine abredewidrige Bestimmung des Schuldners ist nur wirksam, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Gläubigers eine Änderungsvereinbarung zustande kommt (MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 366 Rdn. 7; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, § 366 Rdn. 49). An einer solchen Zustimmung der Beklagten fehlt es hier.
16
b) Zu Recht entnimmt das Berufungsgericht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch nicht, dass die vereinbarte Rate in der Höhe, die den Zinsanteil übersteigt, immer - d.h. unabhängig vom geschuldeten Zinssatz - zur Tilgung der Hauptforderung zu verwenden ist.
17
aa) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Darlehensvertrag nicht etwa feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden. Aus dem Umstand, dass sich die gleich bleibende Zahlungsrate aus der Anfangstilgung (2% bzw. 3,5% p.a.) und dem Nominalzins (6,15% bzw. 7,71% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag (105.000 DM) errechnet, ergibt sich vielmehr, dass beide Parameter nach dem Willen der Parteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollen (Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30). Auch wenn der Tilgungssatz jeder Rate in der Höhe vom Zinsanteil abhängt und ständig zunimmt, so liegen die jeweiligen Verhältnisse von Zins- und Tilgungsanteil dennoch für jeden Zahlungstermin bereits bei Abschluss des Vertrages im Voraus genau fest und sind als solche auch Grundlage der Parteivereinbarung (Canaris, NJW 1987, 609, 616). Nach der Vorstellung der Parteien ist der Tilgungssatz also bei jeder Rate zwar unterschiedlich hoch, jedoch nicht beliebig.
18
bb) Dieser Beurteilung steht auch das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 (BGHZ 112, 352) nicht entgegen. Jedenfalls wird an einer daraus etwa zu entnehmenden abweichenden Auffassung nicht festgehalten. Anders als im Streitfall geht es dort um die Korrektur einer falschen Verrechnung der Darlehensgeberin. Dort konnten die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers - anders als hier - nicht zur Leistung der (nicht geschuldeten) Zinszuschläge bestimmt sein, da die Darlehensgeberin erst im Nachhinein von ihrem vermeintlichen Zinserhöhungsrecht Gebrauch gemacht und rückwirkend die vom Darlehensnehmer zur Tilgung der Hauptforderung gezahlten Beträge fälschlicherweise auf die tatsächlich nicht geschuldeten Zinsen verrechnet hat (BGHZ 112, 352, 355 f., vgl. hinsichtlich des dort nicht abgedruckten Teils WM 1990, 1989, 1990). Wie der Senat dort ausgeführt hat, entsteht in einem solchen Fall, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht bei jeder Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung (BGHZ 112 aaO S. 355). Dies ist im Streitfall anders. Die Zahlungen des Klägers wurden nicht fälschlicherweise, sondern vereinbarungsgemäß auf die Zinsen verrechnet. Werden aber - wie hier - mit jeder Rate anteilig rechtsgrundlos Zinsen gezahlt, so entsteht auch bei einem Annuitätendarlehen im Zeitpunkt jeder Überzahlung ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und zwar - anders als die Revision meint - auch in den Fällen, in denen nicht der gesamte Darlehensvertrag, sondern nur Zinszahlungen rückabzuwickeln sind (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 310 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32 sowie XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 409, Tz. 32).
19
cc) Ob - wie das Berufungsgericht meint - etwas anderes gilt, wenn bei einem Annuitätendarlehen ausnahmsweise feste Mindest- oder Wunschraten vereinbart wurden, die unabhängig vom Zinssatz Geltung haben sollen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Der Umstand, dass mit Anhebung des Zinssatzes durch die Prolongationsvereinbarung im Jahr 2001 auch die Ratenhöhe angehoben wurde , spricht vielmehr dafür, dass die Parteien die Ratenhöhe gerade nicht unabhängig vom konkreten Zinssatz festgelegt haben.
20
c) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass sich aus dem Verbraucherkreditgesetz und den Nachfolgevorschriften des BGB kein Recht des Darlehensnehmers zur nachträglichen und künftigen Tilgungsverrechnung ergibt. Ob ein entsprechendes Wahlrecht des Verbrauchers zur Tilgungsverrechnung besteht, ist in der Literatur und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings umstritten.
21
aa) Die überwiegende Ansicht nimmt an, dass dem Darlehensnehmer bei fehlender Gesamtbetragsangabe ein Wahlrecht zusteht, entweder die Neuberechnung der Raten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) zu verlangen oder zur schnelleren Rückführung des Darlehens die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen, wobei der den gesetzlichen Zinssatz übersteigende Teil zur Tilgung der Hauptforderung zu verrechnen ist (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 494 Rdn. 62; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 494 Rdn. 15; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 494 Rdn. 31; dies. in: PWW, BGB, 3. Aufl. § 494 Rdn. 8; Metz, VerbrKrG, § 6 Rdn. 9; Möller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 494 Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 494 Rdn. 32; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 32; Ulmer in: Ulmer/ Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 26; Vortmann, VerbrKrG, § 6 Rdn. 20; Schmitz NJW 2007, 332, 334; ebenso LG Hannover 3 O 311/06 S. 5 f.).
22
bb) Nach Ansicht einer Mindermeinung kann der Darlehensnehmer demgegenüber entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) nicht einseitig verlangen, dass die ursprünglich vereinbarten Raten weitergeführt werden, um eine kürzere Laufzeit zu erreichen (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, Rdn. 160; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 6 Rdn. 304; Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6, S. 144 f.; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rdn. 101; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 494 Rdn. 6; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 15; Bellut EWiR 2007, 761, 762; Sauer/Wittemann BKR 2008, 1, 9; ebenso LG Essen 6 O 493/05 S. 11, LG Hamburg 313 O 431/06 S. 12 f. und LG München II 9 B O 6618/06 S. 3 ff.).
23
cc) Ebenso wie das Berufungsgericht vermag der erkennende Senat der überwiegenden Ansicht, die eine überzeugende Begründung für ein Wahlrecht des Verbrauchers vermissen lässt, nicht zu folgen. Der Darlehensnehmer kann aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) vielmehr nur die Neuberechnung der Leistungsraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (vgl. bereits Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 sowie Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32).
24
(1) Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) lässt sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nichts dafür ableiten, dass der Darlehensnehmer berechtigt ist, die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Die dort normierte Pflicht des Darlehensgebers, vereinbarte Teilzahlungen neu zu berechnen, spricht vielmehr eher gegen ein Wahlrecht des Darlehensnehmers.
25
(2) Anders als ein Teil der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht meint (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann dem Neuberechnungsanspruch ein weitergehender Inhalt auch nicht durch Auslegung im Lichte der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG beigemessen werden mit der Begründung, der Gesetzgeber habe die Rechtslage im Vergleich zur Vorgängervorschrift nicht zu Lasten des Verbrauchers ändern wollen. Ob diese Auslegung noch mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu vereinbaren wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend Drescher, Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, ders. in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, jeweils aaO). Ihr ist nämlich weder unter Berücksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers noch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes zuzustimmen.
26
Richtig ist allerdings, dass es zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG allgemeine Ansicht war, der Abzahlungskäufer müsse von der Anpassung der Raten an den niedrigeren Barzahlungspreis keinen Gebrauch machen, sondern dürfe zur zeitlichen Verkürzung der Zahlungsbelastung die Raten in der dem Teilzahlungspreis zu Grunde liegenden Höhe weiter zahlen (Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., Rdn. 280; MünchKommBGB/Ulmer, 2. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 32; Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl., § 1a Anm. 19). Dies lässt sich auf die in § 6 VerbrKrG enthaltene Regelung jedoch nicht übertragen.
27
Die zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG entwickelte Ansicht konnte sich auf den Wortlaut der Vorschrift stützen, nach dem der Abzahlungskäufer "berechtigt" war, den Unterschied zwischen dem Barzahlungspreis und einer vom ihm geleisteten Anzahlung in Teilbeträgen nach dem Verhältnis und in den Fälligkeitszeitpunkten der vereinbarten Raten zu entrichten. Hingegen spricht § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG davon, dass die Teilzahlungen unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes "neu zu berechnen sind".
28
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nichts, was für die Fortgeltung des zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannten Wahlrechts zur Tilgungsverrechnung spricht. Die Gesetzesbegründung schweigt zu dieser Frage. Entgegen anders lautenden Stimmen in der Literatur (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, das Wahlrecht müsse auch im Rahmen des § 6 VerbrKrG fortgelten, weil der Gesetzgeber die Situation des Verbrauchers gegenüber den früheren Regelungen des Abzahlungsgesetzes generell nicht habe verschlechtern wollen.
29
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht diese Argumentation schon deshalb fehl, weil das Abzahlungsgesetz nur für den Kauf beweglicher Sachen mit Teilzahlungsabrede (§ 1 Abs. 1 AbzG) und für Rechtsgeschäfte galt, die diesen Zweck auf anderem Weg erreichen sollten (§ 6 AbzG). Für den Darlehensnehmer, der das Darlehen - wie hier - ohne Bezug zu einem Kauf beweglicher Sachen aufgenommen hat, bestand das Wahlrecht des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG also ohnedies nie.
30
Darüber hinaus war es auch nicht Ziel der Neuregelungen des Verbraucherkreditgesetzes, die Rechtsstellung des Verbrauchers im Vergleich zum Abzahlungsgesetz in keinem Fall zu verschlechtern. Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr einen angemessenen Kompromiss zwischen den Interessen des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, und den Interessen des Kreditgebers am Erhalt der Zinsen und sonstigen Kreditkosten schaffen wollen (BT-Drucks.
11/5462, S. 21; vgl. auch Senat, BGHZ 149, 80, 88 f. m.w.Nachw. und BGHZ 162, 20, 29). Der Gesetzgeber hat bewusst das "in sich unübersichtlich gewordene" Abzahlungsgesetz insgesamt aufgehoben und den Bereich der Gelddarlehen einer neuen, einheitlichen Neuregelung zugeführt , wobei die bisher in § 1a AbzG enthaltene Regelung zwar durchaus Vorbildcharakter haben, im Einzelnen aber den Besonderheiten reiner Gelddarlehen Rechnung getragen werden sollte (BT-Drucks. 11/5462, S. 11 und S. 12). Bei einer solchen umfassenden Neuregelung bestand aus der Sicht des Gesetzgebers, anders als die Revision meint, kein Anlass , ein Abweichen vom Abzahlungsgesetz ausdrücklich zu formulieren.
31
Die Übertragung des nach dem Abzahlungsgesetz anerkannten Wahlrechts des Darlehensnehmers, die überzahlten Zinsen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern oder sie auf die Tilgung verrechnen zu lassen, auf die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes begegnet überdies durchgreifenden dogmatischen Bedenken. Entweder erfolgt die Zahlung auf die Zinsen und damit (teilweise) rechtsgrundlos oder sie erfolgt mit Rechtsgrund auf die Hauptforderung. Dies muss aber grundsätzlich bei der Leistung feststehen (Senat, BGHZ 140, 391, 394) und kann nicht nachträglich in das Belieben des Schuldners gestellt werden, zumal die Ausübung des Wahlrechts keine zeitliche Begrenzung hätte. Dieses Problem bestand unter Geltung des Abzahlungsgesetzes nicht. Zur damaligen Rechtslage war es allgemeine Meinung, dass die bereits erbrachten überhöhten Teilzahlungen in voller Höhe zwar vor Fälligkeit, doch mit Rechtsgrund geleistet wurden und daher wegen § 813 Abs. 2 BGB nicht zurückgefordert werden konnten, solange der Gesamtbetrag nicht den Barzahlungspreis überstieg (Weitnauer/Klingsporn, in: Erman, BGB, 8. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 18; Klauss/Ose aaO Rdn. 282; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 1a AbzG Rdn. 32; Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 23). Anders als es nun bei Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes der Fall wäre, hatte der Schuldner im Geltungsbereich des Abzahlungsgesetzes also nicht die Möglichkeit, nachträglich zu wählen, ob er "mit" oder "ohne" Rechtsgrund gezahlt hat.
32
Schon aus diesem Grund bleibt die Revision auch ohne Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwendung des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG auf den Streitfall abgelehnt hat.
33
(3) Anders als die Revision und ein Teil des Schrifttums (Erman/Saenger aaO Rdn. 15; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 32; Staudinger/KessalWulf aaO Rdn. 31; in diesem Sinne auch Metz aaO Rdn. 9) meinen, lässt sich die Verrechnung auf die Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nicht damit begründen, § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei seinem Schutzzweck nach allein darauf ausgerichtet, die Interessen des Darlehensnehmers zu wahren und begründe daher für diesen nur Rechte , von denen er keinen Gebrauch machen müsse.
34
Diese Auffassung übersieht, dass die begehrte Verrechnung der überschüssigen Zinsen auf den Darlehensrückzahlungsanspruch kein bloßer Verzicht des Darlehnsnehmers auf sein Recht zur Neuberechnung der Ratenhöhe ist, sondern vielmehr in die Rechte des Darlehensgebers eingreifen würde und dessen Interesse, Zinsen für die vereinbarte Kreditlaufzeit zu erhalten, von § 6 Abs. 2 VerbrKrG im Rahmen des dort gefundenen Kompromisses geschützt werden soll (Senat, BGHZ 149, 80, 88 m.w.Nachw.). Eine nachträgliche abweichende Tilgungsverrechnung auf die Darlehensschuld hätte zur Folge, dass diese insoweit zeitlich vor der vertraglich vereinbarten Erfüllbarkeit (vgl. § 271 Abs. 2 BGB, § 609 Abs. 3 BGB a.F., jetzt: § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB) zurückgeführt würde, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre. Durch eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG würde der Darlehensgeber also über den in der Norm vorgesehenen verminderten Zinssatz hinaus zusätzlich dadurch belastet, dass sich der Zeitraum, in dem die Kapitalnutzungsmöglichkeit vergütet wird, verkürzt und sich damit der Gesamtbetrag der Zinszahlung weiter vermindert. Auch würde - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - dem Darlehensgeber das Recht genommen, die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Zinsen zu verweigern, soweit Verjährung eingetreten ist. Diese zusätzlichen Eingriffe in die Rechte des Darlehensgebers sind mit dem erklärten Ziel der Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, durch Reduzierung des Zinssatzes einen angemessenen Interessenausgleich im Sinne eines Kompromisses zu schaffen, nicht zu vereinbaren.
35
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, es entspreche regelmäßig auch dem Interesse des Darlehensgebers, wenn das nur mit 4% p.a. verzinsliche Darlehen schneller zurückgeführt wird. Diese Argumentation übersieht, dass ein solches Interesse des Kreditgebers nicht zwangsläufig besteht und dass die Parteien im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, auch kein vom gesetzlichen Leitbild abweichendes jederzeitiges Sondertilgungsrecht vereinbart haben. Damit stellt sich entgegen der Auffassung der Revision die Weigerung der Bank, die Fortzahlung der ursprünglichen Raten zu akzeptieren, auch nicht etwa als treuwidrig dar (a.A. Schmitz NJW 2007, 332, 334). Entscheidend ist, dass sich - wie bereits dargelegt - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Rückzahlungsbetrag aus dem Anfangstilgungssatz und dem Nominalzinssatz bezogen auf den Darlehensnennbetrag errechnet. Sollten damit aber beide Parameter für die Höhe der Rate maßgeblich sein (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30), stellt es keinen Treuepflichtverstoß der Beklagten dar, sich darauf zu berufen.
36
(4) Entgegen der Auffassung der Revision wird eine andere Auslegung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht gefordert. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. März 1990) enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen. Das an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen , wird durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt (Senatsurteile BGHZ 167, 252, 266, Tz. 35 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245, Tz. 21 m.w.Nachw.). Der Einwand der Revision, Art. 8 der Richtlinie, nach dem der Verbraucher berechtigt ist, seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen, gebiete eine Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG im Sinne des Rechts zur Tilgungsverrechnung, rechtfertigt hier schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dem bereits durch die Möglichkeit des Klägers, das Darlehen zu kündigen (§§ 609, 609 a BGB a.F., jetzt: § 489 BGB) und dadurch die vorzeitige Rückzahlbarkeit zu erreichen, Rechnung getragen wird.
37
d) Ein Wahlrecht des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung des geschlossenen Darlehensvertrages. Es fehlt insoweit bereits an einer durch Auslegung zu schließenden Lücke im Vertrag. Zwar ist die getroffene Zinsvereinbarung (teilweise) nichtig. Eine entstandene Lücke wird aber durch § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geschlossen. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Tilgungsregelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gekannt hätten.
38
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seinen aus überzahlten Zinsen herrührenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen dem Hauptantrag nicht zum Erfolg verhilft.
39
a) Die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung ist ins Leere gegangen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Aufrechnungslage bestand. Der Kläger konnte eine weitergehende Leistung im Sinne des § 387 BGB nicht bewirken, da die Darlehensschuld über den bereits mit jeder Rate auf die Tilgung verrechneten Betrag hinaus nicht erfüllbar war. Wie dargelegt , war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder ein Sondertilgungsrecht vereinbart, noch ergibt sich die Erfüllbarkeit aus der Vereinbarung der ursprünglichen Ratenhöhe. Selbst wenn man in der Aufrechnungserklärung zugleich eine Teilkündigung des Darlehens in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sähe, ginge diese ins Leere, da - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - die Erfüllbarkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintreten würde. Die Aufrechnungserklärung ist jedoch unwirksam, wenn wie hier nicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Abgabe alle Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 388 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2006, § 388 Rdn. 9).
40
b) Weitere Aufrechnungserklärungen des Klägers hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen wären.
41
aa) Soweit es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, in der bereits vorprozessual erfolgten Geltendmachung des vermeintlichen Rechts zur Tilgungsverrechnung liege nicht zugleich eine konkludente Teilkündigung des Darlehens und Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten (§§ 133, 157 BGB) bestand vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus kein Anlass, das Darlehen anteilig zu kündigen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Ein entsprechender Wille ist im Begehren der Tilgungsverrechnung nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck gekommen.
42
bb) Entgegen der Ansicht der Revision war das Verhalten des Klägers , mit dem er sich auf ein Wahlrecht zur Tilgungsverrechnung berief, auch nicht in eine mit einer Teilkündigung verbundene Aufrechnungser- klärung umzudeuten für den Fall, dass seine in erster Linie vertretene Rechtsansicht nicht zum Erfolg führt. Abgesehen davon, dass die Revision sich hiermit nur in unbehelflicher Weise gegen die Auslegung durch das Berufungsgericht wendet, scheidet eine Umdeutung auch aus mehreren Rechtsgründen aus. Der Kläger nimmt mit der begehrten Tilgungsverrechnung zum einen kein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 BGB vor, sondern setzt sich in Widerspruch zu einer zuvor getroffenen abweichenden Anrechnungsvereinbarung. Zum anderen scheidet eine Umdeutung aus, wenn das Ersatzgeschäft in seinen rechtlichen Wirkungen weiter reicht als das unwirksame Geschäft (Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2003, § 140 Rdn. 22). Dies wäre hier der Fall. Während die Tilgungsverrechnung im Erfolgsfalle die Hauptforderung zum Erlöschen brächte, hätte die mit der Aufrechnungserklärung verbundene Teilkündigung des Darlehens weiter gehende, rechtsgestaltende Wirkungen.
43
c) Soweit dem zur Aufrechnung gestellten bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch Zinszahlungen zu Grunde liegen, die im Zeitraum bis 31. Dezember 2002 erbracht wurden, ist die Aufrechnung nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zudem gemäß § 390 BGB ausgeschlossen, da insoweit Verjährung eingetreten ist.
44
aa) Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des Klägers, die auf Zinsüberzahlungen bis Ende 1999 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 bereits verjährt, da sie im Zeitpunkt jeder rechtsgrundlosen Zinszahlung periodisch fällig geworden waren und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der kenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.
unterlagen (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259, Tz. 12). Hinsichtlich der Zinsüberzahlungen bis zum Jahr 1997 findet § 197 BGB a.F. noch Anwendung, weil insoweit die Verjährung bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), hinsichtlich der Überzahlungen bis Ende 1999 folgt dies daraus , dass die alte vierjährige Frist früher ablief als die neue dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die frühestens ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 EGBGB).
45
bb) Die Rückzahlungsansprüche, die auf Zinsüberzahlungen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 ebenfalls bereits verjährt, da sie der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterfallen und diese Verjährungsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war.
46
(1) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 8 ff., Tz. 23 ff., Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 f., Tz. 23 m.w.Nachw.).
47
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732, Tz. 26, für BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, 2156, Tz. 14 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 8, Tz. 13). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erforderlich , dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349, Tz. 27 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 sowie XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14, jeweils m.w.Nachw.).
48
(2) Nach diesen Grundsätzen waren hier die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu den maßgeblichen Zeitpunkten am 1. Januar 2002 (Rückzahlungsansprüche der Jahre 2000 und 2001) bzw. mit Ablauf des Jahres 2002 (Rückzahlungsansprüche des Jahres 2002) erfüllt.
49
Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jeweils bereits im Zeitpunkt der Entstehung der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Entgegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , in diesem Zeitraum habe auch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung den Verjährungsbeginn hätte herauszögern können, nichts zu erinnern. Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung, die der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 17 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 10, Tz. 16, jeweils m.w.Nachw.), kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das in der Literatur umstrittene Recht zur Tilgungsverrechnung an, das der Kläger in erster Linie für sich in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich der Zinsüberzahlungen ein Rückforderungsanspruch besteht, wird aber - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Wenn der Kläger diesen wegen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den Verjährungsbeginn nicht.
50
cc) Die Aufrechnung mit diesen verjährten Rückzahlungsansprüchen ist anders als die Revision meint auch nicht gemäß § 215 BGB zulässig. Wie bereits dargelegt, bestand mangels Erfüllbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs in unverjährter Zeit keine Aufrechnungslage.
51
4. Nach alledem kann der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, wie auch vom Berufungsgericht zugesprochen, rückwirkend (BGHZ 149, 80, 89) die Neuberechnung der Darlehensraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes in Höhe von 4% p.a. verlangen. Überzahlte Zinsen kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, soweit keine Verjährung eingetreten ist. Ihm steht jedoch weder das Recht zu, die bereits geleisteten Zinsüberzahlungen nachträglich auf den Darlehensrückzahlungsanspruch zu verrechnen, noch die Raten in der ursprünglich vereinbarten Höhe des Darlehens zur schnelleren Rückführung des Darlehens weiterhin zu zahlen.

III.


52
Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2007 - 25 O 510/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2007 - 6 U 132/07 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.