Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2016 - 3 ZB 13.630

bei uns veröffentlicht am08.07.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 K 12.1801, 07.03.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.067,50 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 3.067,50 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit zur Abgeltung des 2005 vom Kläger aus Krankheitsgründen nicht eingebrachten Erholungsurlaubs zu Recht abgewiesen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung des mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in den Ruhestand versetzten Klägers, der zuletzt als Steueroberinspektor (BesGr A 10) im Dienst des Beklagten stand, war im Zeitpunkt der Geltendmachung mit Schreiben vom 9. Mai 2012 bereits verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Der Beklagte kann sich auch auf den Eintritt der Verjährung berufen und die Leistung verweigern, ohne gegen die Fürsorgepflicht gemäß § 45 BeamtStG oder den Effektivitätsgrundsatz zu verstoßen. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht schon verfallen war (zum Verhältnis von Verfall und Verjährung bei Urlaubsansprüchen BVerwG, B.v. 9.4.2014 - 2 B 95.13 - juris).

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

1.1 Dem Kläger stand aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten bezahlten Mindesturlaubs von vier Wochen zu, den er 2005 krankheitsbedingt nicht genommen hat und den er aufgrund der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auch nicht mehr einbringen konnte; einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von Arbeitszeitverkürzungstagen und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX besaß er hingegen nicht (EuGH, U.v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris Rn. 32, 37; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 9).

1.2 Entgegen der Auffassung des Klägers war dieser Anspruch im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2012 verjährt. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 28).

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann vorliegend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kläger in den Ruhestand versetzt worden ist, d. h. mit Ablauf des 31. Dezember 2005, und nicht erst mit dem Erlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (Rs. C-337/10) zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährt (OVG Lüneburg, B.v. 8.11.2013 - 5 LA 41/13 - juris Rn. 15), so dass der Beklagte die Leistung verweigern konnte (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährung wurde auch durch die schriftliche Geltendmachung mit Antrag vom 9. Mai 2012 nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt (BVerwG, U.v. 26.7.2012 - 2 C 29.11 - juris Rn. 44).

1.2.1 Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mit Versetzung des Klägers in den Ruhestand i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch knüpft sachlich an den im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Urlaubsanspruch an (BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 3.15 - juris Rn. 11). Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG) ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (EuGH, U.v. 3.5.2012 a. a. O. Rn. 27; BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 12). Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist bei Beamten der Ruhestandseintritt (BVerwG, U.v. 19.11.2015 a. a. O. Rn. 12). Da der Kläger hier mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in den Ruhestand versetzt wurde, ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 2005 deshalb mit Ablauf des Jahres 2005 entstanden.

1.2.2 Der Kläger kann diesbezüglich auch nicht einwenden, er habe erst mit Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (a. a. O.) Kenntnis davon erlangt, dass auch Beamten ein unmittelbarer Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zustehe, so dass die Verjährung erst zu diesem Zeitpunkt begonnen habe und durch den Antrag vom 9. Mai 2012 gehemmt worden sei. Der Gläubiger hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; dass er hieraus auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird hingegen grundsätzlich nicht vorausgesetzt (BVerwG, U.v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 43; U.v. 17.9.2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 47). Da der Kläger die anspruchsbegründenden Umstände i. S. d. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (Nichteinbringung des Mindesterholungsurlaubs 2005 aus Krankheitsgründen bei Ruhestandseintritt) kannte, begann die Verjährung deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2005 zu laufen und endete demgemäß am 31. Dezember 2008.

Daran ändert auch nichts, dass der Europäische Gerichtshof erst mit Urteil vom 3. Mai 2012 (a. a. O. Rn. 32) Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG verbindlich dahingehend ausgelegt hat (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV), dass auch Beamte bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben. Urteile des Gerichtshofs zur verbindlichen Auslegung von Rechtsvorschriften des Unionsrechts erfassen die ausgelegte Vorschrift regelmäßig bereits ab ihrem Inkrafttreten (hier: 2. August 2004, vgl. Art. 28 RL 2003/88/EG), sofern der Gerichtshof die Wirkungen des Urteils nicht zeitlich begrenzt (EuGH, U.v. 15.4.2010 - Rs. C-542/08 - juris Rn. 30).

Der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen steht auch nicht entgegen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch 2012 noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden war. EU-Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den dafür zuständigen nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Für den Fall der nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat der Einzelne jedoch das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat trotz entgegenstehendem nationalen Recht auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (EuGH, U.v. 24.1.2012 - Rs. C-282/10 - juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 31). Diese Voraussetzungen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 3. Mai 2012 (a. a. O.) für Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bejaht. Diese Vorschrift räumt allen Beschäftigten, d. h. auch Beamten Urlaubsabgeltungsansprüche ein, die die Mitgliedstaaten umsetzen müssen. Solange dies nicht der Fall ist, stellt Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG deshalb die unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Abgeltung des Mindesturlaubs dar (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 32).

1.2.3 Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihm vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (a. a. O.) die Geltendmachung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs für 2005 nicht zumutbar gewesen sei, weil vorher in der Rechtsprechung nicht geklärt gewesen sei, ob auch Beamten nach Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub zusteht. Zwar wurde vor dem o.g. Urteil ein Urlaubsabgeltungsanspruch in der Rechtsprechung verneint (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.1997 - 2 B 138.96 - juris). Gleichwohl wurden zu dieser Frage bereits früher auch verwaltungsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten geführt (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 4.10.2005 - 15 ZB 04.3386 - juris). Die Ungeklärtheit einer Rechtsfrage bzw. die Unvorhersehbarkeit einer Rechtsprechungsänderung führt deshalb nicht zur Hemmung der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 206 BGB. Der Berechtigte hat vielmehr angesichts einer ihm bekannten Sachlage seine möglichen Ansprüche auch gegen eine ständige Rechtsprechung zu verfolgen, um den Lauf der Verjährung zu hemmen (BAG, U.v. 6.12.1961 - 4 AZR 297/60 - juris Rn. 16; LAG Düsseldorf, U.v. 18.8.2010 - 12 Sa 650/10 - juris Rn. 39). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind (EuGH, B.v. 14.7.2005 - Rs. C-52/04 - juris Rn. 57; BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 11).

Hiergegen kann der Kläger auch nicht anführen, die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) des Beklagten gebiete es, ihm kein solches Prozessrisiko aufzubürden, sondern ihm den nicht genommenen Erholungsurlaub auch ohne Antrag abzugelten. Der Beklagte durfte vielmehr erwarten, dass der Kläger sich um Angelegenheiten, die in seinem ureigenen Interesse liegen, vielmehr (rechtzeitig) selbst bemüht (BayVGH, B.v. 22.3.2016 - 3 ZB 13.804 - juris Rn. 9). Entgegen der Ansicht des Klägers können auch Bezüge wie Versorgungsbezüge, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, verjähren, wenn sie nicht gezahlt werden und der betreffende Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 B 15.1449 - juris Rn. 16).

1.2.4 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Klageabweisung darauf stützt, dass der Kläger die Abgeltung des Urlaubs nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragt hat. Zwar besteht für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG kein Antragserfordernis. Ein solches wäre mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 27). Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen - hier Verjährung des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände - im Interesse der Rechtssicherheit ist hingegen mit Unionsrecht vereinbar und verstößt nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz (EuGH, U.v. 15.9.1998 - Rs. C-231/96 - juris Rn. 20; U.v. 24.3.2009 - Rs. C-445/06 - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 29).

1.2.5 Der Einrede der Verjährung gegenüber der Abgeltung des Urlaubsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die anspruchsbegründende Richtlinie nicht (rechtzeitig) in nationales Recht umgesetzt hat. Das Unionsrecht verbietet es einem Mitgliedstaat nicht, einem Antrag eines Beamten auf Gewährung einer unter Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts nicht bewilligten Zahlung wie der hier in Rede stehenden Urlaubsabgeltung eine Verjährungsfrist entgegenzuhalten, auch wenn der Mitgliedstaat die nationalen Bestimmungen nicht geändert hat, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Anders liegt es nur, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit der Existenz einer Verjährungsfrist zur Folge hatte, dass einer Person jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, U.v. 15.4.2010 - Rs. C-542/08 - juris Rn. 33). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich hätte geltend machen können.

1.2.6 In der fehlenden (rechtzeitigen) Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG liegt auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG), die dazu führen würde, dass die Verjährung wegen höherer Gewalt nach § 206 BGB gehemmt wäre bzw. dass sich der Beklagte nach Treu und Glauben nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf den Eintritt der Verjährung berufen könnte. Grundsätzlich ist die Berufung des Dienstherrn auf die Verjährung auch unter Fürsorgegesichtspunkten zulässig und haushaltsrechtlich geboten. Sie kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls allerdings als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig sein (BayVGH, B.v. 22.3.2016 a. a. O. Rn. 7). Hierfür muss allerdings ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das den Beamten veranlasst hat, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Ein solches wäre nur zu bejahen, wenn der Dienstherr den Beamten daran gehindert hätte, den Anspruch geltend zu machen (BayVGH, B.v. 22.3.2016 a. a. O. Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich hätte geltend machen können.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO behauptet, hat er diesen Zulassungsgrund schon nicht in einer den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Im Übrigen ist nach dem unter 1. Ausgeführten in der Rechtsprechung geklärt, dass der Beklagte sich auf die Verjährung des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs berufen kann, obwohl er Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht fristgerecht umgesetzt hat und sich der Anspruch des Klägers deshalb unmittelbar aus der Richtlinie ergab.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung


(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:1.Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 21 Beendigungsgründe


Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung,2. Verlust der Beamtenrechte,3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.611,35 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auch für die Zeit vom 11. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2006 den Kinderanteil im Familienzuschlag der Stufen 2 bis 4 in Höhe von 6.611,35 € zu bezahlen, hilfsweise diesen zu verurteilen, an den Kläger 6.611,35 € Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu bezahlen, zu Recht abgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anspruch auf Zahlung des höheren Kinderanteils im Familienzuschlag für das 2003 geborene dritte Kind des Klägers sowie ein entsprechender Schadensersatzanspruch für den fraglichen Zeitraum erloschen bzw. verjährt sind und dass die Berufung des Beklagten hierauf keine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Der Beklagte hat zwar bei der Berechnung des Kinderanteils im Familienzuschlag der Stufen 2 bis 4 ab Mai 2003 gemäß §§ 39, 40 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG (in der im maßgeblichen Zeitraum jeweils geltenden Fassung) die beiden am 6. März 1995 geborenen „Zählkinder“ D. und P. hinsichtlich des am 11. Mai 2003 geborenen dritten „Zahlkinds“ N. nicht zutreffend berücksichtigt, obwohl der Kläger sowohl die Zählkinder als auch das Zahlkind in den Erklärungen gegenüber der Bezügestelle angegeben hat. So ist in der Bezügemitteilung vom 1. Dezember 2003 neben dem Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratete) in Höhe von 103,20 € (§ 40 Abs. 1 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG) nur der Kinderanteil im Familienzuschlag der Stufe 2 für ein Kind in Höhe von 88,28 € (§ 40 Abs. 2 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG), nicht jedoch der - zutreffende - Kinderanteil im Familienzuschlag der Stufe 4 für das als drittes Zählkind zu berücksichtigende Zahlkind N. in Höhe von 226,04 € (§ 40 Abs. 2 und 5 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG) ausgewiesen.

Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche auf Nachzahlung des höheren Kinderanteils im Familienzuschlag der Stufen 2 bis 4 für die Zeit vom 11. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 sowie ein entsprechender Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG a. F., nunmehr § 45 BeamtStG) Ende 2009 nach Art. 71 AGBGB erloschen bzw. jedenfalls analog §§ 195, 199 BGB verjährt sind (zum Vorrang von Art. 71 AGBGB hinsichtlich von Besoldungsansprüchen bayerischer Beamter aufgrund des BBesG a. F. siehe BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 3 ZB 08.2440 - juris Rn. 30) und dass die Berufung des Beklagten auf die Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil es sich um eine bloße Falschberechnung handelt, die der Kläger von Anfang an hätte erkennen können.

Grundsätzlich ist die Berufung des Dienstherrn auf Verjährung der Dienstbezüge zulässig und haushaltsrechtlich geboten (BayVGH, B.v. 4.8.2011 a. a. O. Rn. 27). Die Geltendmachung kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls allerdings als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig sein (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 32/81 - BVerwGE 66, 256; BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris).

Nach der genannten Rechtsprechung genügt für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung allerdings nicht jede unrichtige Sachbehandlung oder bloße Falschberechnung. Vielmehr muss für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das zwar nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das jedoch unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede der Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit unzulässig erscheinen lässt. Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Dienstherr eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Beamten veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Nur zu eigenem Tun kann sich der Dienstherr im Allgemeinen durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen. Dabei kann als derartiges qualifiziertes Fehlverhalten auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde anzusehen sein. Ein solcher Sachverhalt ist zu verneinen, wenn der Dienstherr zwar zu geringe Bezüge ausgezahlt, aber durch sein Verhalten weder dazu beigetragen hat, dass dem Bezügeempfänger der Anspruch auf höhere Bezüge über Jahre unbekannt geblieben war, noch dass er diesen daran gehindert hat, den Anspruch geltend zu machen (BVerwG, U.v. 25.11.1982 a. a. O. juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 13.1.2011 a. a. O. juris Rn. 3).

Die Berufung auf die Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG a. F., § 45 BeamtStG) führt nicht dazu, dass jede Falschberechnung die Einrede der Verjährung ermessensfehlerhaft macht. Die Fürsorgepflicht ist vielmehr im Rahmen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 25.11.1982 a. a. O. juris Rn. 20). Im Rahmen der Fürsorgepflicht besteht keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt von Vorschriften, die für die Rechte des Bezügeempfängers bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Bezügeempfänger vorausgesetzt werden können oder die er sich selbst unschwer verschaffen kann. Es darf vielmehr erwartet werden, dass er sich jedenfalls um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht (BayVGH, B.v. 13.1.2011 a. a. O. juris Rn. 5). Stellt danach die Verjährungseinrede keine unzulässige Rechtsausübung dar, so kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein (BVerwG, B.v. 30.6.1992 - 2 B 23/92 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 4.8.2011 a. a. O. Rn. 28).

Die trotz ordnungsgemäßer Angaben des Klägers unterbliebene Berücksichtigung der Zählkinder D. und P. bei der Berechnung des Kinderanteils im Familienzuschlag der Stufen 2 bis 4 für das 2003 geborene dritte Kind N. und die Auszahlung eines zu geringen Familienzuschlags stellt kein qualifiziertes Fehlverhalten dar, sondern nur eine bloße versehentliche Falschberechnung und -auszahlung.

Soweit der Kläger ein qualifiziertes Fehlverhalten darin sieht, dass der Beklagte nicht schlicht untätig geblieben sei, sondern den Kinderanteil im Familienzuschlag nach der Geburt seines dritten Kindes neu (wenn auch hinsichtlich der kinderbezogenen Leistungen unzutreffend) berechnet habe, woraus sich konkret eine Mehrzahlung für „Kinderanteil(e)“ in Höhe von monatlich 88,28 € ergeben habe, mag dadurch für den Kläger zwar der Eindruck entstanden sein, dass die von ihm gemeldete Veränderung seiner familiären Verhältnisse vom Beklagten korrekt bearbeitet wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die unzutreffende Berechnung des Kinderanteils auf einem bloßen Versehen beruht, ohne dass der Beklagte durch eigenes Zutun diesbezüglich ein schützenswertes Vertrauen beim Kläger hervorgerufen und den Kläger von der rechtzeitigen Geltendmachung des höheren Kinderanteils abgehalten hätte.

Der Kläger hätte vielmehr anhand der Bezügemitteilung erkennen können, dass der Kinderanteil unzutreffend berechnet worden ist, so dass es an einem qualifizierten Fehlverhalten des Beklagten fehlt, das dafür ursächlich hätte sein können, dass dem Kläger die Ansprüche auf Zahlung eines höheren Kinderanteils unbekannt geblieben sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger sich aufgrund der Mehrzahlung von 88,28 € nicht des Umstandes bewusst war, dass der ihm wegen des Zählkindervorteils zustehende höhere Kinderanteil im Familienzuschlag von 226,04 € nicht ausgezahlt wurde, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die unterbliebene Auszahlung des höheren Kinderanteils nicht bemerkte und nachfragte.

Aufgrund der Treuepflicht ist es Bezügeempfängern zuzumuten, Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und bei Unklarheiten sowie in Zweifelsfällen nachzufragen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 11). Wenn besoldungsrelevante Änderungen im dienstlichen (z. B. Beförderung) oder persönlichen Bereich (z. B. Heirat oder Geburt eines (weiteren) Kindes) eintreten, die zu einer Veränderung der Besoldungsmerkmale führen, trifft den Bezügeempfänger darüber hinaus eine erhöhte Sorgfaltspflicht (BVerwG, U.v. 28.2.1985 - 2 C 31/82 - juris Rn. 25).

Der Kläger hatte aufgrund seiner geänderten persönlichen Situation deshalb auch ohne Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Kinderanteils unzutreffend sein könnte, besonderen Anlass, dieser Prüfungspflicht im eigenen Interesse zu genügen. Er erhielt nach der Geburt seines dritten Kindes geänderte Bezüge. Von daher lag es im Eigeninteresse des Klägers, die Beträge anhand der Bezügemitteilungen nach Art und Höhe eingehend zu kontrollieren. Dieses Interesse hat er auch wahrgenommen, da er angegeben hat, die Bezügemitteilungen nach Anzeige der Geburt des dritten Kindes hinsichtlich der kinderbezogenen Leistungen überprüft zu haben.

Dabei musste sich ihm aufdrängen, dass ihm nur der Familienzuschlag Stufe 1 (d. h. der Grundbetrag für Verheiratete, § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG) in voller Höhe, der kinderbezogene Anteil dagegen lediglich in Höhe von 88,28 € (d. h. in Stufe 2 für ein berücksichtigungsfähiges Kind, § 40 Abs. 2 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG) und nicht wie an sich geboten in Höhe von 226,04 € (d. h. in Stufe 4 für drei berücksichtigungsfähige Kinder, § 40 Abs. 2 und 5 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG) ausgezahlt wurde.

Zwar kann von Bezügeempfängern i. d. R. nicht verlangt werden, die exakten Beträge, die den einzelnen Bezügebestandteilen zuzuordnen sind, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Bezügeempfänger kann jedoch selbst kontrollieren, ob die einzelnen Bezügebestandteile, die ihm zustehen, wie etwa Grundgehalt, Familienzuschlag oder sonstige Zuschläge, in der vom Dienstherrn vorgenommenen Berechnung zutreffend berücksichtigt wurden. Dem Kläger musste bekannt sein, dass die Geburt seines dritten Kindes Auswirkungen auf die Stufe des Familienzuschlags hat. Die beiden Bestandteile des Familienzuschlags waren in den Bezügemitteilungen betragsmäßig gesondert ausgewiesen (als „Familienzuschlag Stufe 1“ sowie als „Kinderanteil(e)“). Der Fehler hätte sich deshalb ohne weiteres bei der - dem Kläger abzuverlangenden - Kenntnis der §§ 39, 40 BBesG und der hierzu ergangenen Anlage V zum BBesG ergeben (OVG NRW, B.v. 4.8.2006 - 1 A 2509/05 - juris Rn. 32). Familienzuschlag wird nach Anlage V zum BBesG gewährt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder Richters entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Er setzt sich aus dem Grundbetrag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 BBesG) sowie den ggf. zustehenden Erhöhungsbeträgen für Kinder zusammen, wobei sich die Stufe nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet (§ 40 Abs. 2 und 5 BBesG).

Diese Prüfung ist nicht realitätsfremd, sondern war vom Kläger im eigenen Interesse zu verlangen. Sie ist einem Volljuristen wie dem Kläger, die dabei einem strengeren Maßstab als sonstige Bezügeempfänger unterliegen, auch mit zumutbarem Aufwand möglich (OVG NRW, B. v. 4.8.2006 a. a. O. Rn. 25). Dabei bedurfte es zur Ermittlung des richtigen Betrags auch nicht der vertieften Kenntnis des Besoldungsrechts. Die Unkenntnis des Klägers beruht auch nicht auf einer ungeklärten Rechtslage, sondern auf schlichter Rechtsunkenntnis (BayVGH, U. v. 10.3.2010 - 14 BV 08.2444 - juris Rn. 32). Aufgrund der erheblichen Differenz zwischen dem Kinderanteil der Stufe 2 und der Stufe 4 mussten sich dem Kläger zumindest solche Zweifel aufdrängen, dass eine Nachfrage bei der Bezügestelle geboten war.

Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass ihm der Beklagte die Überprüfung der Bezügemitteilungen in einer hierfür geeigneten Form (etwa durch die Auflistung der berücksichtigten Kinder) ermöglicht. Den Dienstherrn trifft keine Pflicht, die Bezügemitteilungen so abzufassen, um die Abrechnung des kinderbezogenen Familienzuschlags weitgehend sicherzustellen (BVerwG, B.v. 6.8.2009 - 2 B 9/09 - juris Rn. 9).

In der unterbliebenen Berücksichtigung zweier (Zähl-) Kinder bei der Berechnung der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile und der Berufung des Dienstherrn auf die Verjährung der diesbezüglichen Bezügebestandteile liegt auch kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Damit wird dem Rechtsfrieden wie möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird (BVerwG, U.v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - juris Rn. 23). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus der Eigenschaft des Beamtenverhältnisses als eines wechselseitig bindenden Treueverhältnisses und dem Umstand, dass die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs ist, der aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu befriedigen ist, hergeleitet wird, dass der Beamte nicht erwarten kann, dass er ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines ggf. jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat (BVerfG, B.v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - juris Rn. 68). Deshalb kann der Kläger dem Beklagten auch insoweit kein qualifiziertes Fehlverhalten und daraus folgend keinen Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn er die ihm zustehenden Ansprüche verjähren ließ (BayVGH, B.v. 4.8.2011 a. a. O. Rn. 29).

2. Die Rechtssache weist nach dem unter 1. Ausgeführten auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

3. Die Sache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Abgesehen davon, dass es nach der unter 1. dargestellten Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Berufung auf die Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig ist, so dass sich aus der Beantwortung der durch den Kläger formulierten Fragen keine verallgemeinerungsfähigen Schlüsse ziehen lassen, lassen sich diese aus den unter 1. genannten Gründen in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Es besteht auch keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. November 1982 (2 C 32/81) und zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2011 (3 ZB 07.3411). Der Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre erforderlich, die divergierenden Rechtssätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, eine nur fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Divergenzgerichts aufzuzeigen. Im Übrigen trifft die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht in der gebotenen Weise mit den genannten Entscheidungen auseinandergesetzt, nach dem unter 1. Ausgeführten auch in der Sache nicht zu.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 15.1449

Im Namen des Volkes

Beschluss

vom 30. November 2015

(VG Würzburg, Entscheidung vom 13. September 2013, Az.: W 1 K 13.258)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte:

Besoldung von Pfarrern in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,

vertreten durch den Landeskirchenrat, Katharina-von-Bora-Str. 11 - 13, 80333 München,

- Beklagte -

wegen Dienstbezügen;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. September 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus ohne mündliche Verhandlung am 30. November 2015

folgenden Beschluss:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. September 2013 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger steht seit dem 1. Februar 1993 in einem Pfarrerdienstverhältnis auf Probe. Zum 1. März 1998 erfolgte die Übernahme in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 wurde der Kläger im kirchlichen Interesse für den Dienst in der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr ohne Dienstbezüge und ohne Beihilfeberechtigung im Umfang eines vollen Dienstverhältnisses für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 beurlaubt.

Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 2012 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Einweisung in die BesGr A 14 im Regelfall nach Ablauf von 14 Dienstjahren erfolge. Nachdem Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eines Wartestands oder eines Ruhestands bzw. Elternzeiten oder Beurlaubungen aus familiären Gründen nicht vorgelegen hätten, hätten dem Kläger grundsätzlich rückwirkend zum 1. Februar 2007 Dienstbezüge unter Zugrundelegung der BesGr A 14 zugestanden. Bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen gelte allerdings die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die Gehaltsabrechnungsstelle sei daher angewiesen worden, eine Nachzahlung in Höhe der Differenz A 13/A 14 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2012 rückwirkend vorzunehmen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, die Dienstbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der BesGr A 14 vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2008 abzurechnen und den Differenzbetrag auf die bereits bezahlten Dienstbezüge auszuzahlen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2013 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dienstbezüge der BesGr A 14 zu bezahlen, abzüglich der bereits ausbezahlten Dienstbezüge der BesGr A 13. Insoweit entgegenstehende Bescheide der Beklagten wurden aufgehoben. Der vom Kläger geltend gemachte Besoldungsanspruch folge der Höhe nach aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Pfarrerbesoldungsgesetz - PfBesG. Hiernach werde nach einer 14jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrer, gerechnet ab der Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe, das Grundgehalt der BesGr A 14 gewährt. Diese Voraussetzungen lägen unstreitig seit dem 1. Februar 2007 vor. Der Anspruch auf höhere Besoldung sei auch mit Rückwirkung zum 1. Februar 2007 entstanden. Das Gericht gehe davon aus, dass die im allgemeinen staatlichen Besoldungsrecht geltenden Regeln und Grundsätze auch im kirchlichen Bereich Anwendung fänden, soweit dort - wie vorliegend - nähere Regelungen fehlten. Einschlägig sei damit die Grundregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BBesG in der seinerzeit geltenden Fassung. Hiernach entstehe der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung des Beamten wirksam werde. Bedürfe es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder werde der Beamte rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entstehe der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt sei. Die im vorliegenden Fall gegebene Änderung des Endgrundgehalts ohne Änderung der Amtsbezeichnung stelle nach allgemein anerkannter Auffassung einen sog. „ernennungsähnlichen Verwaltungsakt“ dar. Nach staatlichem Recht sei zwar eine rückwirkende Statusänderung auch in derartigen Fällen nicht möglich, wohl aber eine rückwirkende Planstelleneinweisung, die den Besoldungsanspruch auch materiell verändere und damit rückwirkend zum Entstehen bringen könne. Im Fall des Klägers sei die entsprechende rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 14 zum Datum 1. Februar 2007 vorgenommen worden und dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2012 mitgeteilt worden. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser rückwirkenden Planstellungseinweisung bestünden im Ergebnis nicht. In § 38 Abs. 3 Kirchliche Haushaltsordnung (KHO) werde geregelt, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden dürfe. Damit werde eine rückwirkende Planstelleneinweisung gerade nicht ausgeschlossen. Die rückwirkende Planstelleneinweisung habe damit rückwirkend auch den Anspruch auf Besoldung nach BesGr A 14 zum Entstehen gebracht. Damit gehe auch die erhobene Einrede der Verjährung durch die Beklagte ins Leere. Der vorliegend streitige Auszahlungsanspruch sei in seinem Entstehen und seiner Fälligkeit denknotwendig abhängig vom behördlichen Erlass des ernennungsähnlichen Verwaltungsakts der Durchstufung in die BesGr A 14 und der haushaltsmäßigen rückwirkenden Planstelleneinweisung. Es liege sonach eine vergleichbare Fallgestaltung vor, wie bei Abhängigkeit des Anspruchs von einer rechtskräftigen behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung, einer zu erteilenden Genehmigung oder der Abgabe einer Kündigungserklärung bzw. Anfechtungserklärung. In derartigen Fällen bejahten Rechtsprechung und Literatur die Fälligkeit und den Verjährungsbeginn erst mit Eintritt der vorgenannten Umstände.

Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juli 2015 zugelassene Berufung eingelegt. Die Besonderheiten des Pfarrerbesoldungsrechts sowie die kirchliche Besonderheit der Durchstufung von Pfarrern von der BesGr A 13 in die BesGr A 14 seien nicht beachtet worden. Das Gericht habe in seinen Überlegungen nicht einbezogen, dass für Pfarrerinnen und Pfarrer keine laufbahnrechtlichen Bestimmungen Anwendung fänden. Die Höhergruppierung von A 13 nach A 14 finde unabhängig von Beurteilungsfestsetzungen u. a. immer nach 14 Jahren gemäß § 5 Abs. 2 PfBesG statt. Diese sog. Durchstufung erfolge kraft Gesetzes. Es bedürfe keiner weiteren Entscheidung und Erfassung durch die Dienstherrin. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei dazu kein ernennungsähnlicher, sondern lediglich ein feststellender Verwaltungsakt notwendig. Der Anspruch sei ab dem 1. Februar 2007 fällig gewesen und hätte ab diesem Zeitpunkt durch Klage geltend gemacht werden können. Die Fälligkeit sei gerade nicht denknotwendig vom Erlass eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts abhängig gewesen. Der Kläger sei bis zu seiner Beurlaubung im kirchlichen Interesse zum 1. September 2012 Inhaber der Planstelle mit der Stellen-ID 391 gewesen. Die Planstelle sei - wie alle Pfarrstellen im Bereich der Beklagten mit einer Besoldung nach A 13/A 14 hinterlegt. Der Kläger sei damit vor dem 1. Februar 2007 und nach erfüllter 14jähriger Dienstzeit nach dem 12. Februar 2007 Inhaber ein und derselben Stelle. Insoweit könne zutreffend von einer rückwirkenden Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe, nicht aber von einer rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle gesprochen werden. Während das Kirchenbeamtenrecht weitgehend den staatlichen Vorschriften nachgebildet sei - beispielsweise sei § 7 des derzeit geltenden Kirchenbeamtenrechts der EKD § 8 des Beamtenstatusgesetz in jeder Hinsicht nachgebildet - regele das vorliegend anzuwendende Pfarrergesetz lediglich, dass mit der Berufung in ein Pfarrer-Dienstverhältnis auf Lebenszeit die Übertragung einer Pfarrerstelle oder einer allgemeinen kirchlichen Aufgabe verbunden sei. Die Durchstufung nach § 5 Abs. 2 PfBesG bedeute gerade nicht, dass ein anderes Amt verliehen werde. Somit sei zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben worden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Es könne keine Rede davon sein, dass nach § 5 PfBesG automatisch nach 14 Jahren von A 13 nach A 14 durchzustufen wäre. Vielmehr handle es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, was ausdrücklich in § 5 Abs. 3 PfBesG geregelt sei. Daneben seien mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe zu prüfen. Hinzu komme, dass der Kläger und seine Ehefrau zu den Benachteiligten des sog. Erprobungsgesetzes zählten. Sie hätten sich aufgrund dieses Gesetzes eine Stelle teilen müssen. Dieses Gesetz sei später vom Revisionsgericht der EKD als rechtswidrig aufgehoben worden. Auch daraus habe sich für den Kläger die Frage ergeben, welche Jahre anzurechnen seien. Die Einrede der Verjährung stelle sich im vorliegenden Fall als unzulässige Rechtsausübung dar, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 4. September 2015 darauf hingewiesen, es komme eine Entscheidung nach § 130a VwGO in Betracht, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger hat sich daraufhin nochmals mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2015 und vom 16. November 2015 geäußert.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann über die Berufung nach entsprechender Anhörung der Beteiligten, nachdem in den Schriftsätzen des Klägers vom 13. Oktober 2015 und 16. November 2015 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte angesprochen wurden, ohne weitere Anhörung durch Beschluss entscheiden, da er einstimmig die Berufung der Beklagten für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, der Kläger hat für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2008 keinen Anspruch auf Nachzahlung der Dienstbezüge der BesGr A 14, abzüglich der bereits ausgezahlten Dienstbezüge der BesGr A 13. Die Berufung der Beklagten führt daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Gemäß § 2 Abs. 3 PfBesG vom 24. Januar 1985 (PfBesG) entsteht der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung wirksam wird. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1993 als Pfarrer auf Probe in das Pfarrerdienstverhältnis aufgenommen. Dies ist auch durch eine entsprechende Urkunde vom 9. November 1992 dokumentiert. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Anspruch auf Besoldung. Ein Rückgriff auf § 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verbietet sich, da § 2 PfBesG entsprechende Regelungen enthält, wann der Anspruch auf Besoldung entsteht. Gemäß § 5 Abs. 2 PfBesG wird nach einer 14jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrer, gerechnet ab der Berufung in das Pfarrer-Dienst Verhältnis auf Probe, das Grundgehalt der BesGr A 14 gewährt. Dabei gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eines Wartestands oder eines Ruhestands nicht als Dienstzeit i. S.v. Satz 1, wobei abweichend hiervon Zeiten einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse und Zeiten einer Elternzeit und einer Beurlaubung aus familiären Gründen zur Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, insgesamt höchstens im Umfang von sieben Jahren, anzurechnen sind (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PfBesG). Dies führt bezogen auf den Kläger dazu, dass er am 1. Februar 2007 eine 14jährige hauptberufliche Dienstzeit erreicht hat. In § 5 Abs. 2 PfBesG ist, ohne dass es auf eine Ermessensentscheidung ankäme, geregelt, welche Zeiten als hauptberufliche Dienstzeiten anzurechnen sind. Lediglich in § 5 Abs. 3 PfBesG ist vorgesehen, dass der Landeskirchenrat die Einreihung in die BesGr A 14 früher vornehmen oder hinausschieben kann, wenn ein besonderes kirchliches Interesse gegeben ist. Das hat zur Folge, dass, wenn man von der gesetzlichen Regel in § 5 Abs. 2 PfBesG abweichen will, eine gesonderte Ermessensentscheidung durch den Landeskirchenrat erfolgen kann. Eine solche Entscheidung durch den Landeskirchenrat war jedoch nicht vorgesehen und ist auch unstreitig nicht erfolgt. Soweit der Kläger vorbringt, dass er und seine Frau zu den Benachteiligten des später aufgehobenen „Erprobungsgesetzes“ zählten, wobei sie sich aufgrund dieses Gesetzes eine Stelle teilten und sich hieraus die Frage ergab, welche Zeiten nun anzurechnen wären, ist dies unerheblich, da § 5 Abs. 2 PfBesG nicht unterscheidet, ob die hauptberufliche Dienstzeit auf einer vollen oder einer halben Stelle ausgeübt wurde.

Nach Erreichen einer 14jährigen hauptberuflichen Dienstzeit steht dem Kläger gemäß § 5 Abs. 2 PfBesG ein Anspruch auf Grundgehalt der BesGr A 14 zu, ohne dass es hierzu einer gesonderten Ernennung bedürfte. Das Pfarrgesetz (PfG) sieht einen Pfarrerdienst auf Probe (§§ 11 bis 19b PfG) sowie ein Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit (§§ 23 bis 30 PfG) vor. Die Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit ist in §§ 23 ff. PfG geregelt, wobei die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem darin bezeichneten Tag wirksam wird (§ 25 PfG). Weitere Berufungen hinsichtlich des Pfarrerdienstverhältnisses sieht das Pfarrergesetz nicht vor. Daraus folgt, dass es auch keiner gesonderten Ernennung bedarf, um als Pfarrer nach der BesGr A 14 besoldet zu werden. Vielmehr ist ein automatisches Aufrücken in § 5 Abs. 2 PfBesG geregelt. Soweit der Kläger im Schreiben vom 2. September 2015 einwendet, ein Automatismus der Durchstufung sei deshalb nicht gegeben, weil es durchaus Prüfungsbedarf gebe, ob bestimmte Zeiten angerechnet werden oder nicht, kann er damit nicht durchdringen. Hierbei handelt es sich um keine Ermessensentscheidung, denn aufgrund des § 5 Abs. 2 PfBesG ist genau geregelt, welche Zeiten angerechnet werden und welche nicht. Somit ist auch keine Ernennung i. S.v. § 8 BeamtStG bzw. ein ernennungsähnlicher Verwaltungsakt erforderlich, um als Pfarrer nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet zu werden. Es gibt im Pfarrergesetz keine dem § 8 BeamtStG entsprechende Vorschrift, im Gegensatz zum geltenden Kirchenbeamtengesetz (§ 7 Kirchenbeamtengesetz). Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger bis zu seiner Beurlaubung Inhaber der Planstelle ID 391 war, die wie alle Pfarrstellen im Bereich der Beklagten mit der Besoldung A 13/A 14 hinterlegt ist. Vielmehr erfolgt die Einweisung in die BesGr A 14 im Regelfall nach Ablauf von 14 Dienstjahren. Das hat zur Folge, dass nach 14 Dienstjahren ein Anspruch auf Besoldung nach der BesGr A 14 entsteht.

Somit hatte der Kläger ab 1. Februar 2007 Anspruch auf Besoldungsansprüche nach der BesGr A 14, ohne dass hierfür weitere Voraussetzungen notwendig waren.

Hinsichtlich der Nachzahlungsansprüche hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen. Zwar wurde die Einrede der Verjährung, wie von der Beklagten vorgetragen, in früheren Fällen uneinheitlich gehandhabt, jedoch gibt es eine ab 1. Januar 2011 gültige Verwaltungsanweisung, wonach sich grundsätzlich immer auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften berufen werden soll (vgl. Schreiben der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern v. 22.12.2010). Die Einrede der Verjährung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Grundsätzlich ist die Einrede der Verjährung seitens des Dienstherrn im Hinblick auf beamtenrechtliche Dienstbezüge zulässig (BVerwG, B.v. 30.6.1992 - 2 B 23/92 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3 st.Rspr.). Die Verjährungseinrede des Dienstherrn kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig sein. Stellt die Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung dar, so kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ermessensfehlerhaft sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 32/81 - juris) genügt für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht jede Falschberechnung. Vielmehr muss für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Dienstherr eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Solche Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Soweit der Kläger einwendet, die Bezügemitteilung sei insgesamt unverständlich, stellt dies keinen Grund dar, dass sich der Kläger veranlasst sah, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Aus der Gehaltsabrechnung ist ersichtlich, welches Grundgehalt aus welcher Besoldungsgruppe der Abrechnung zugrunde liegt. Auch der Einwand, durch einfache Computerprogramme hätte verhindert werden können, dass es zu Fehlabrechnungen komme, hindert nicht den Einwand der Verjährung. Darin kann kein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn gesehen werden, das die Einrede der Verjährung ausschließt.

Hinsichtlich der Verjährung sind im Bereich der Beklagten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach §§ 195, 199 BGB anzuwenden. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB ). Ein Gläubiger hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen in dem Sinne, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchbegründenden Norm erfüllen. Hingegen ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden Schlüsse zieht (BGH, U.v. 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - BGHZ 181, 304; U.v. 20.1.2009 - XI ZR 504/07 - BGHZ 179, 260). Eine andere Beurteilung ist nur dann möglich, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Die Beklagte konnte beim Kläger als bekannt voraussetzen, dass die Durchstufung in die BesGr A 14 grundsätzlich nach einer hauptamtlichen Dienstzeit von 14 Jahren erfolgt. Dies ist auch Gegenstand der Vermittlung von Grundkenntnissen in dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen des Pfarrdienstrechtes des Rechtsunterrichts im Vikariat, den der Kläger durchlaufen hat. Ebenso war dem Kläger bekannt, dass er bereits 14 Jahre im hauptberuflichen Dienst der Beklagten stand. Damit begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2007 (§ 199 Abs. 1 BGB) zu laufen, so dass die Bezügenachzahlungen der Jahre 2007 und 2008 verjährt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Dezember 2012 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 6.481,36 Euro festgesetzt.

Gründe:

Vor Verweisung an das Verwaltungsgericht Würzburg hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Streitwert vorläufig auf 5.000 € festgesetzt. Weitere Streitwertbeschlüsse sind nicht ergangen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG und ist entsprechend des geltend gemachten Nachzahlungsbetrags festzusetzen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.