Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 22 ZB 18.2291

published on 11/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 22 ZB 18.2291
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines zu seinen Gunsten ergangenen Zuwendungsbescheids.

Am 27. Februar 2016 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau als Bauherren ein Bestellformular der Beigeladenen. Weiter wurde der Vordruck von einem Fachberater der Beigeladenen unterschrieben, der die Bestellung aufgenommen hatte. In dem Formular heißt es u.a., dass der Bauherr der Beigeladenen den Abschluss eines Werkvertrages über die Lieferung und Errichtung eines Hauses anbiete; der Bauherr halte sich an dieses Angebot sechs Wochen nach Unterzeichnung dieser Bestellung gebunden. Die Bestellung betraf ein u.a. mit einer Wärmepumpe und Wärmerückgewinnungstechnik sowie einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher ausgestattetes sogenanntes Effizienzhaus.

Am 1. März 2016 stellte der Kläger bei der Regierung von Niederbayern elektronisch einen Förderantrag für das Programm „EnergieBonusBayern - Programmteil EnergieSystemHaus“ betreffend den Neubau eines Gebäudes mit einer Förderung nach dem KfW-Programm „energieeffizientes Bauen“. Am 6. Juni 2016 reichte der Kläger die schriftliche Fassung des Förderantrags nach. Unter Nr. 3. b des Antragsformulars erklärt der jeweilige Antragsteller u.a., „dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden war, d.h. es wurde bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben.“

In den „Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000- Häuser-Programms“ in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 29. Juli 2015 in der Fassung vom 4. April 2016 (AllMBl S. 1514) wird betreffend das Antragsverfahren im Programmteil „EnergieSystemHaus“ unter Nr. 6.1 unter anderem ausgeführt: „Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. […] Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn.“ Im Merkblatt A des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie zum Förderprogramm „EnergieBonusBayern - Programmteil EnergieSystemHaus“ heißt es unter der Zwischenüberschrift „Maßnahmenbeginn“ unter anderem: „Der Maßnahmenbeginn ist definiert mit der Unterzeichnung des ersten Auftrages für Bauleistungen (zum Beispiel Bauvertrag).“

Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 8. Februar 2017 wurde dem Kläger bezugnehmend auf seinen Förderantrag vom 1. März bzw. 6. Juni 2016 als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 der bayerischen Haushaltsordnung - BayHO ein Zuschuss in Höhe von 12.500 Euro im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt.

Der Zuwendungsbescheid vom 8. Februar 2017 wurde mit weiterem Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 2. Oktober 2017 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe zurückgenommen.

Die Rücknahme wurde auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gestützt. Der Zuwendungsbescheid vom 8. Februar 2017 sei rechtswidrig. Rechtsgrundlage für diese Bewilligung seien die Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000 -Häuser-Programms vom 29. Juli 2015 in der Fassung vom 4. April 2016 einschließlich des Merkblatts A (Stand 4. April 2016) und die darin enthaltenen Förderbestimmungen gewesen. Laut dem Verwendungsnachweis vom 16. Februar 2017 sei der erste Auftrag vorliegend bereits am 27. Februar 2016 und damit vor elektronischer Antragstellung erteilt worden. Mit der Unterzeichnung der Bestellung habe sich der Kläger an die Beigeladene gebunden. Ein Vertrauensschutz auf den Bestand des Zuwendungsbescheides stehe einer Rücknahme nicht entgegen. Nachdem der Kläger im Rahmen des Antragsverfahrens ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für eine Bauleistung bzw. Anlagentechnik erteilt werden dürfe, habe er wissen müssen, dass der spätere Erlass des Zuwendungsbescheides zu Unrecht erfolgt sei, da aufgrund seines Handelns eine wesentliche Fördervoraussetzung entfallen sei. Bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides seien die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die wirtschaftlichen Interessen des Zuwendungsempfängers abzuwägen. In diesem Fall würden neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinien dafür sprechen, den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid wieder zurückzunehmen und die fehlgeleiteten Fördermittel förderfähigen Maßnahmen zuzuleiten.

Am 27. Oktober 2017 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2017 eine Anfechtungsklage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 13. September 2018 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten; die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 21. November 2018 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).

b) Die klägerischen Darlegungen stellen die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach im vorliegenden Zusammenhang ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn bereits dann vorliegt, wenn der Zuwendungsempfänger gegenüber einem Auftragnehmer ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrags abgibt.

Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 9 bis 12 unter Nr. 1 a und b) ist insoweit von der einschlägigen Ziffer 6.1 der Förderrichtlinie zur Durchführung des Bayerischen 10.000 Häuser-Programms vom 29. Juli 2015 sowie von Ausführungen im Merkblatt A und unter Nr. 3b des Online-Antragsformulars ausgegangen. Danach gelte als Maßnahmebeginn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages, hier konkret die Unterzeichnung bzw. Vergabe des ersten Auftrags. Weiter hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris Rn. 21) zutreffend angenommen, dass es für einen etwaigen Anspruch auf eine Zuwendung aufgrund der einschlägigen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidend darauf ankommt, wie die zuständigen Behörden diese Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben. Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Beklagte glaubhaft vorgetragen habe, dass es ständige Verwaltungspraxis gewesen sei, im Bereich der Energiesystemhäuser hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmebeginns stets auf die Auftragserteilung durch den Bauherrn abzustellen. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie zum sogenannten 10.000 Häuser-Programm. Schließlich begründet das Verwaltungsgericht näher, weshalb seines Erachtens ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des Bauherrn auch nicht dem Sinn und Zweck der Förderrichtlinie bzw. der sogenannten Vorbeginnklausel widerspricht (Urteilsabdruck S. 12 f. unter 1. c).

Der Kläger wendet sich nicht substantiiert gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 11), dass im Zusammenhang mit den Zuwendungsvoraussetzungen die Verwaltungspraxis maßgeblich ist und es dieser Praxis vorliegend entspricht, auf die Abgabe eines bindenden Angebots abzustellen. Der Kläger macht auch nicht konkret geltend, dass diese Verwaltungspraxis den Förderrichtlinien widersprechen würde. Er meint vielmehr, die einschlägigen Vollzugshinweise würden einen Ermessensspielraum eröffnen. Der Teilsatz „Unterzeichnung des ersten Auftrages für Bauleistungen“ im Merkblatt A könne aus Empfängersicht nur dahingehend verstanden werden, dass damit der rechtswirksame Abschluss eines Bauvertrags gemeint sei. Erst dann gebe ein Antragsteller zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wollte. Auch mit dem Begriff der Auftragsvergabe im Antragsformular werde nicht auf die Unterzeichnung des ersten Angebots, sondern auf den Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude abgestellt.

Der Kläger hat damit nicht dargelegt, inwieweit die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Frage des Maßnahmebeginns vorliegend maßgeblich auf die Abgabe eines bindenden Angebots ankommt, unrichtig sein sollte. Die von ihm thematisierte Auslegung der Zuwendungsrichtlinien ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht gemäß seiner - vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellten - Rechtsauffassung maßgeblich auf die Verwaltungspraxis abgestellt hat. Weiter ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass diese Verwaltungspraxis den Zuwendungsrichtlinien widersprechen würde. Wenn er meint, mit der „Unterzeichnung des ersten Auftrages“ im Sinne des Merkblattes A könne nur der rechtswirksame Abschluss eines Bauvertrags gemeint sein, ist dies nicht nachvollziehbar; allenfalls handelt es sich dabei um eine Formulierung, die mehreren Auslegungen zugänglich ist. Insbesondere erscheint das Argument des Klägers, erst mit Abschluss des Vertrages gebe der Antragsteller seinen Willen zur Realisierung des Projekts unabhängig von einer staatlichen Förderung kund, nicht schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade dieser Erklärungsinhalt nicht schon der Abgabe eines bindenden Angebots zum Vertragsabschluss zu entnehmen sein sollte; der Annahme des Angebots durch die Gegenseite kann nur deren rechtsgeschäftlicher Bindungswille entnommen werden. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Rechtswirkung eines bindenden Angebots für den Abschluss eines Werkvertrags über die Lieferung und Errichtung eines Hauses (vgl. Bestellung vom 27.3.2016, Bl. 84 der Behördenakte) von einem „Auftrag für bauliche Maßnahmen“ unterscheiden sollte, wie der Kläger meint.

c) Der Kläger macht vor allem geltend, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er sich bereits bei der Unterzeichnung des Auftragsformulars vom 27. Februar 2016 rechtlich gebunden habe. Aufgrund eines mit der Beigeladenen vereinbarten Sonderkündigungsrechts hätten er und seine Ehefrau es in der Hand gehabt, die Bestellung von 27. Februar 2016 wirksam oder unwirksam werden zu lassen. Die Unterzeichnung des Auftrags zur Planung und Anbahnung des Bauvertrages sei erforderlich gewesen, um kostenlos Unterstützung bei der Stellung der Förderanträge zu erhalten. In der „Vereinbarung“ vom 27. Februar 2016 sei unter anderem vereinbart worden, dass die für die sogenannte KfW-Bestätigung anfallenden Kosten in Höhe von 585 Euro und Planungskosten in Höhe von ca. 7.000 Euro zu erstatten wären, falls der Kaufvertrag mit der Beigeladenen nicht zustande kommen sollte. Dem Kläger sei ein grundsätzliches Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag eingeräumt worden, unabhängig von irgendwelchen Voraussetzungen. Das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger sich bereits vor Unterzeichnung des Auftragsformulars von 27. Februar 2016 rechtlich gebunden habe. Es habe versäumt, in diesem Zusammenhang vom Kläger angebotene Beweise zu erheben. Zudem habe der Kläger bis zum Bauantragsgespräch am 2. April 2016 Umplanungen vornehmen können, insbesondere Abweichungen von den Grundlagen des „Vorvertrags“ vom 27. Februar 2016. Der Vorvertrag vom 27. Februar 2016 sei somit so unbestimmt und unverbindlich gewesen, dass keinesfalls von einem vorzeitigen Maßnahmebeginn gesprochen werden könne.

Im angefochtenen Urteil (S. 10 unter 1. a und S. 13 f. unter Nr. 1. d des Urteilsabdrucks) wird in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, der Kläger habe mit Datum vom 27. Februar 2016 ausdrücklich „die Bestellung eines PA-Hauses“ unterschrieben. Diese Bestellung stelle einen Antrag des Klägers dar, § 145 BGB. Dies ergebe sich durch Auslegung dieser Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB, da die Baufirma als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte diese als Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses habe verstehen müssen. An der rechtlichen Bindung des Klägers durch die Bestellung von 27. Februar 2016 änderten auch das schriftlich vereinbarte Sonderkündigungsrecht „Verkauf Altimmobilie“ sowie die angeblich mündlich vereinbarten Sonderkündigungsrechte „Finanzierung“ und „Kauf des zu bebauenden Grundstücks“ nichts. Diese Sonderkündigungsrechte stünden in keinerlei Bezug zur Gewährung von Fördermitteln nach dem 10.000 Häuser-Programm. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung stelle keinen Kündigungsgrund im Sinne dieser Sonderkündigungsrechte dar. Diesen Sonderkündigungsrechten könne nicht entnommen werden, dass die Bestellung und bzw. oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte. Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung müsse, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht praktisch leerlaufe, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein. Dies habe auch der gängigen Verwaltungspraxis des Beklagten bei Fertighäusern entsprochen, wonach eine Einschränkung des verbindlichen Angebots nur dann als förderunschädlich anzuerkennen sei, wenn sie sich ausdrücklich auf die Gewährung von Fördermitteln beziehe und im bindenden Angebot des Antragstellers mit enthalten gewesen sei.

Der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Bewertung des Bestellformulars vom 27. Februar 2016 die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten haben könnte. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb eine etwaige Möglichkeit für den Kläger, zu einem späteren Zeitpunkt noch Umplanungen zu veranlassen, die Verbindlichkeit der Bestellung vom 27. Februar 2016 in Frage stellen sollte. Es ergibt sich auch nicht ansatzweise aus dem Vortrag des Klägers oder aus dem Bestellformular selbst, dass sich der Kläger im Falle gewünschter Umplanungen einseitig von der Bestellung hätte lösen können.

Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung eines voraussetzungslosen Kündigungsrechts des Klägers und seiner Ehefrau ist gleichfalls im Hinblick auf die Klagebegründung vom 5. April 2018 nicht nachvollziehbar. Dort (S. 2) hatte der Kläger die drei Kündigungstatbestände dargelegt, wie sie das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Neben dem schriftlich vereinbarten Sonderkündigungsrecht sollte gemäß mündlicher Vereinbarung mit der Beigeladenen eine Kündigung auch möglich sein, wenn entweder der Kauf des Grundstücks zur Errichtung des neuen Hauses nicht zustande kommen oder das Bankinstitut des Klägers und seiner Ehefrau die Finanzierung der Baumaßnahme nicht bestätigen würde. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Beweiserhebung aufgedrängt haben könnte. Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die das Verwaltungsgericht offensichtlich als wahr unterstellt hat, wie hier die in der Klagebegründung genannten, angeblich mündlich vereinbarten Kündigungsrechte. Soweit der Kläger in der Klagebegründung vom 5. April 2018 im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Bestellung Zeugen benannt hat - z.B. betreffend die Einordnung als Vorvertrag oder als kostenloser Auftrag zur Planung und Anbahnung eines Bauvertrages und zur kostenlosen Unterstützung bei der Stellung der Förderanträge - ist im Übrigen bereits nicht erkennbar, welche Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollten. Auch ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die vom Kläger gewählten Bezeichnungen entscheidungserheblich wären, d.h. inwieweit sie der Annahme einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit der schriftlichen, ausdrücklich auf einen Hausbau gerichteten Bestellung vom 27. Februar 2016 hätten entgegenstehen können.

Hinsichtlich der weiteren die Entscheidung tragenden rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts (S. 14 des Urteilsabdrucks unter Nr. 1. d), wonach vorliegend nur ein ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbartes Kündigungsrecht in der Bestellung die Förderunschädlichkeit eines bindenden Angebots hätte ausschließen können, hat der Kläger entgegen der Anforderung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine konkreten Argumente vorgetragen.

d) Der Kläger meint weiter, er habe sich für das im Bestellformular vom 27. Februar 2016 genannte Haus im Hinblick auf eine Förderung entschieden; ohne den Zuwendungsbescheid vom 8. Februar 2017 hätte sich der Kläger eine ganz normale Gasheizung einbauen lassen. Der Kläger habe im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheids Mehrkosten in Höhe von ca. 30.000 Euro in Kauf genommen. Er spricht in diesem Zusammenhang Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 12 f. unter Nr. 1 c) betreffend den Sinn und Zweck der Förderrichtlinie bzw. der sogenannten Vorbeginnklausel an. Die Förderung bezwecke u.a. den Anreizeffekt; ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe demgegenüber zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer staatlichen Förderung realisieren wolle und könne.

Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass in seinem Einzelfall die Aussicht auf eine staatliche Zuwendung maßgeblicher Anreiz für die Bestellung bei der Beigeladenen gewesen sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch keine Förderung beantragt hatte, stellt er die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Ob ein Anspruch auf die betreffende staatliche Förderung besteht, hängt nach dieser Entscheidung zufolge (s.o. unter 1. b) davon ab, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit der maßgeblichen Verwaltungspraxis erfüllt sind; nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts erfüllte vorliegend die zunächst gewährte Zuwendung diese Voraussetzung deshalb nicht, weil vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags eine den Kläger bindende Bestellung erfolgt ist (vgl. oben unter 1. c). Auf die Frage, aus welchen persönlichen Gründen heraus sich der Kläger zur Abgabe der Bestellung vom 27. Februar 2016 entschlossen hat, kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass Verwaltungsvorschriften bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gewährung der Gleichbehandlung selbstverständlich an objektiv nachprüfbaren Kriterien anknüpfen müssen, wie beispielsweise an einem - ggf. näher definierten - vorzeitigen Maßnahmebeginn.

Falls sich der Kläger zudem im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rücknahme des Zuwendungsbescheids auf Vertrauensschutz berufen möchte, enthält sein Vortrag keine Darlegungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 14 f. unter Nr. 2 des Urteilsabdrucks).

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Kläger verweist insoweit auf Auslegungsfragen zu den hier einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Derartige Auslegungsfragen sind jedoch vorliegend bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass es maßgeblich auf die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt ankomme; weiter ist es zur Bewertung gelangt, dass vorliegend zur Bestimmung des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß der Verwaltungspraxis zur einschlägigen Zuwendungsrichtlinie auf eine verbindliche Bestellung durch den Bauherrn abzustellen ist. Nachdem diese Bewertungen des Verwaltungsgerichts durch die Darlegungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen werden (vgl. oben unter Nr. 1 b), kommt es für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht darauf an, welche Auslegungen dieser Richtlinie einschließlich dazu ergangener Vollzugshinweise nach allgemeinen Regeln möglich sind und welche Auslegung unter Umständen vorzugswürdig erscheinen könnte.

Allein der Umstand, dass mehrere erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen ergangen sind, denen möglicherweise eine unterschiedliche Rechtsanwendung zugrunde liegt, belegt entgegen der Meinung des Klägers keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine derartige Bedeutung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine bestimmte Förderrichtlinie bislang nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Rechtsprechung ist, wie der Kläger meint. Es ergibt sich daraus insbesondere nicht, dass Fälle betreffend diese Förderrichtlinie nicht unter Anwendung der Rechtssätze, die in der zuwendungsrechtlichen Judikatur bereits entwickelt wurden, zu entscheiden sind.

4. Den klägerischen Darlegungen ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger meint, zwei von ihm benannte Personen hätten im Falle ihrer Einvernahme als Zeugen bestätigt, dass durch die Unterschriftsleistung am 27. Februar 2016 für ihn keine Bindungswirkung dahingehend eingetreten sei, dass er das betreffende Haus hätte kaufen müssen. Das Verwaltungsgericht habe diese Personen nicht als Zeugen vernommen und somit den Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nicht aufgeklärt. Der Kläger hat damit bereits keine Tatsachen bezeichnet, die Gegenstand eines Zeugenbeweises sein könnten; vielmehr zielt er der Sache nach darauf ab, dass die betreffenden Personen seinen Rechtsstandpunkt hätten bestätigen sollen. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ansatzweise, welche Anknüpfungstatsachen die in der Bestellung vom 27. Februar 2016 ausdrücklich festgestellte Bindungswirkung für den Kläger widerlegen sollten. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur Frage des Inhalts der Bestellung vom 27. Februar 2016 hätte aufdrängen sollen. Er hat auch nicht geltend gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er einen unbedingten Beweisantrag gestellt hätte, über den förmlich hätte entschieden werden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO analog; vgl. für das schriftliche Verfahren Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 89).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.