Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Jan. 2015 - Au 5 K 14.1288

bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Kostenbescheid für die Überprüfung eines Kehrbezirks sowie die Erstellung eines Gutachtens durch Sachverständige der Handwerkskammer ... für das Kaminkehrerhandwerk in Höhe von 3.650,80 EUR.

Der Kläger war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ...

Aufgrund von mehreren Kundenbeschwerden und Anfragen wurde am 12. Februar 2014 beim Kläger eine anlassbezogene Überprüfung des Kehrbezirks durchgeführt. Hierbei wurden von Seiten des Beklagten Sachverständige der Handwerkskammer ... für das Kaminkehrerhandwerk hinzugezogen. Die Überprüfung wurde durch die öffentlich vereidigten und bestellten Sachverständigen Herrn ... und Herrn ... durchgeführt.

Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung wurden im Wesentlichen die vom Kläger vorgelegten Feuerstättenbescheide sowie ein elektronisches Kehrbuch für die Jahre 2012 und 2013 überprüft. Zusammenfassend kommt das Gutachten vom 4. Juni 2014 zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei der Mehrzahl der überprüften Gebäude die Betriebs- und Brandsicherheit vernachlässigt habe. So seien in Gastronomiebetrieben, die im Altstadtbereich der Stadt ... liegen, die Überprüfungen von Dunstanlagen nicht durchgeführt worden. Die vom Kläger insoweit vorgelegten Unterlagen seien so aufgebaut gewesen, dass nicht habe nachvollzogen werden können, wann die jeweilige Anlage überprüft worden sei. Alle vom Kläger vorgelegten Karteien enthielten Aufzeichnungen über eine nur einmal durchgeführte jährliche Prüfung. Kaminreinigungstermine seien zum Teil über mehrere Jahre überhaupt nicht wahrgenommen worden. Abgaswegekontrollen und Baumaßnahmen seien in einigen Fällen nicht nachvollziehbar gewesen. Es gebe Straßenzüge, die vom Kläger zwar im Kehrbuch namentlich erfasst und mit Feuerstättenschaudatum 1998 dokumentiert seien. Es seien jedoch weder Feuerstättendaten noch Daten von Kaminen etc. vorhanden. Dies lasse auf eine jahrelange Nichtbearbeitung dieser Gebäude schließen. Die Liste der Feuerstättenbescheide 2013 umfasse 132 Bescheide; die Anwesen, die einen Änderungsbescheid bekommen hätten, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Weiter sei die Kontrolle der Dämmung freiliegender, wärmeführender Verteilleitungen und die Überprüfung der Effizienz der Umwälzpumpen der Anlagen über 25 KW nicht ausreichend dokumentiert worden und es fehle hierzu jegliche Bescheinigung. Auch die Aufzeichnungen im Kehrbuch entsprächen nicht den Vorgaben des § 19 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG). Zahlreiche Anwesen seien nur mit Namen und Ort/Straße erfasst. Es fehlten jegliche Daten der Feuerungsanlagen. Ebenfalls seien bewohnte und beheizte Anwesen überhaupt nicht im Kehrbuch erfasst. Die Feuerstättendaten seien nicht im Kehrbuch verzeichnet. Die Termine nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) seien in einigen Fällen nicht richtig eingehalten/eingetragen. Nachweise über die Überwachung von Schornsteinfegerarbeiten, die von Fremdfirmen ausgeführt worden seien, seien ebenfalls nicht vorhanden.

Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen der Handwerkskammer ... für das Kaminkehrerhandwerk vom 4. Juni 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Kostenbescheid des Landratsamtes ... vom 13. August 2014 wurden die Kosten der Überprüfung des Kehrbezirks ... sowie für die Erstellung des Gutachtens durch die Sachverständigen der Handwerkskammer ... für das Kaminkehrerhandwerk auf 3.650,80 EUR festgesetzt (Ziffer I.). In Ziffer II. wurde der Kläger zur Begleichung der angefallenen Kosten anlässlich der Überprüfung des Kehrbezirks herangezogen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 21 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstünden. Die zuständige Behörde könne die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Die Überprüfung des Kehrbezirks ... habe am 12. Februar 2014 unter Hinzuziehung der Sachverständigen der Handwerkskammer ... für das Kaminkehrerhandwerk stattgefunden. Würden gemäß § 21 SchfHwG bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt, so hätten die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung tragen. Die Überprüfung des Kehrbezirks ... habe wesentliche Pflichtverletzungen ergeben. So sei in der Mehrzahl der überprüften Gebäude die Betriebs- und Brandsicherheit vernachlässigt worden. Die Kontrolle der Dämmung freiliegender, wärmeführender Verteilleitungen und die Überprüfung der Effizienz der Umwälzpumpen an Anlagen über 25 KW sei nicht dokumentiert worden; darüber hinaus fehle jegliche Bescheinigung. Auch entsprächen die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht den Vorgaben des § 19 SchfHwG. Da in der Gesamtheit die festgestellten Mängel so wesentlich seien, dass der Kläger bereits zur Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger von der Regierung von ... angehört worden sei, seien die entstandenen Kosten durch den Kläger zu tragen.

Auf den weiteren Inhalt des Kostenbescheides des Landratsamtes ... vom 13. August 2014 wird ergänzend verwiesen. Dem Bescheid als Anlage beigefügt war die Kostenrechnung des Sachverständigen ... Aus dieser Aufstellung ergibt sich der geltend gemachte Gesamtbetrag in Höhe von 3.650,80 EUR.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 29. August 2014 Klage erhoben und beantragt:

Der Kostenbescheid des Landratsamtes ... vom 13. August 2014 (Az. ...) wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frage, ob der Kläger die Kosten des in Rechnung gestellten Gutachtens zu tragen habe, davon abhänge, ob die im Gutachten getroffenen Feststellungen materiell zutreffend seien. Insoweit formuliere § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG, dass der Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung nur dann zu tragen habe, wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt würden. Die Aufsichtsbehörde könne zwar jederzeit die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegers überprüfen. Greife sie dabei auf einen Gutachter zurück, so trage sie die Kosten für dessen Tätigkeit, wenn und soweit festgestellt werde, dass wesentliche Pflichtverletzungen nicht vorlägen. Seien solche hingegen festzustellen, so trage der Bezirksschornsteinfeger die Kosten. Mithin sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass sich die Feststellungen des Gutachters tatsächlich auch als zutreffend erwiesen. Die Klärung dieser Frage sei Gegenstand des Anhörungsverfahrens bzw. eines sich eventuell anschließenden Klageverfahrens betreffend die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Auf den weiteren Inhalt der Klageschrift vom 29. August 2014 bzw. der ergänzenden Klagebegründung vom 12. September 2014 wird Bezug genommen.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 9. September 2014 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Kostenbescheid des Landratsamtes ... vom 13. August 2014 sowie auf das Gutachten der Sachverständigen der Handwerkskammer ... für das Kaminkehrerhandwerk verwiesen.

Ein vom Kläger ebenfalls angestrengtes Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az. Au 5 S 14.1294) wurde nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen und Aussetzung der Vollstreckung der Kostenrechnung seitens des Beklagten mit Beschluss vom 11. September 2014 eingestellt.

Mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid der Regierung von ... vom 12. Dezember 2014 wurde die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ... vom 19. April 1994 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben. Auf die Gründe dieses Bescheids wird verwiesen.

Am 15. Januar 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Sachverständigen der Handwerkskammer ... für das Kaminkehrerhandwerk, Herrn ... und Herrn ..., informatorisch angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte der Regierung von ... betreffend die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie das Gutachten der Sachverständigen der Handwerkskammer ... für das Kaminkehrerhandwerk verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Kostenbescheides des Landratsamtes ... vom 13. August 2014. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der mit der Klage angegriffene Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in Art. 12 Abs. 3 Kostengesetz (KG) kann eine Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbstständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden.

2. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kostenbescheid des Beklagten ist zunächst dem Grunde nach rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 1 SchfHwG. Danach unterstehen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG bestimmt weiter, dass, wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung zu tragen haben.

Der vorliegend in Streit stehenden Kostenerhebung des Beklagten ist eine von der gesetzlichen Ermächtigung in § 21 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG getragene ordnungsgemäße aufsichtliche Maßnahme vorausgegangen. Aufgrund mehrfacher Kundenbeschwerden fand beim Kläger am 12. Februar 2014 eine anlassbezogene Kehrbezirksüberprüfung statt. Diese wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2014 ordnungsgemäß angekündigt. Ebenfalls wurde bereits mit Schreiben des Beklagten vom 12. November 2013, von der Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 2 SchfHwG gedeckt, vom Kläger die Vorlage des Kehrbuchs verlangt. Nach § 21 Abs. 2 SchfHwG kann sich die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen (Satz 1). Weiter kann die Behörde nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden.

Auch die Hinzuziehung von Sachverständigen der Handwerkskammer ... für das Kaminkehrerhandwerk zur Überprüfung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Kehrbuch, elektronische Datensicherung des Kehrbuchs) kann nicht beanstandet werden. Auch diesbezüglich wurde der Kläger bereits im Schreiben vom 30. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass bei der Kehrbezirksüberprüfung Sachverständige der Handwerkskammer ... für das Kaminkehrerhandwerk hinzugezogen werden, da sich dieses Vorgehen in der Praxis bewährt habe. Nach Auffassung des Gerichts ist § 21 Abs. 2 SchfHwG nicht dahingehend zu verstehen, dass die zuständige Behörde darauf beschränkt wäre, sich das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen zu lassen und diese im Anschluss durch eigenes Personal einer Überprüfung zu unterziehen. Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2015 glaubhaft versichert hat, sei bei den zuständigen Behörden im Regelfall das hierfür geschulte fachkundige Personal nicht vorhanden. Auch von Klägerseite wurde die grundsätzliche Zulässigkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen zur Kehrbezirksüberprüfung nicht substantiiert in Frage gestellt. Eine derart eingeschränkte Auslegung Befugnisse der zuständigen Behörde in § 21 Abs. 2 SchfHwG - Beschränkung auf die bloße Vorlage des Kehrbuchs bzw. von dessen elektronischer Datensicherung und Prüfung durch eigenes Personal der zuständigen Behörde - wäre im Übrigen nicht mit der gesetzlichen Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zu vereinbaren, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen. Daher muss es der zuständigen Behörde bei fehlender eigener Sachkunde zur Überprüfung der vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgelegten Unterlagen gestattet sein, externe Personen, die über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung eventueller Pflichtverletzungen bei der Führung des Kehrbuchs verfügen, zur aufsichtlichen Prüfung hinzuzuziehen. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält und kann hierfür insbesondere die schriftliche Äußerung von Sachverständigen einholen. Auf diese Möglichkeit wurde der Kläger auch in ausreichender Form hingewiesen. Gleiches gilt für die mit der Hinzuziehung von Sachverständigen verbundene Kostenpflicht. So wurde der Kläger ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 30. Januar 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Kosten der Überprüfung zu tragen habe, sofern bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden sollten.

3. Auch die der Kostenerhebung mit Bescheid vom 13. August 2014 zugrunde liegende Feststellung des Beklagten, dass die Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen ergeben habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. So kommt das Gutachten des Sachverständigen ... in seiner Zusammenfassung auf den Seiten 10 und 11 zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Mehrzahl der überprüften Gebäude die Betriebs- und Brandsicherheit vernachlässigt habe. Beispielsweise sei in Gastronomiebetrieben, die im Altstadtbereich der Stadt ... liegen, die Überprüfung von Dunstanlagen nach § 9 der Verordnung zur Verhütung von Bränden nicht durchgeführt worden. Weiter lasse die Dokumentation der Überprüfung von Dunstanlagen in Gastronomiebetrieben nicht erkennen, wann die jeweilige Anlage überprüft worden sei. Auch anstehende Kaminreinigungstermine seien zum Teil über mehrere Jahre überhaupt nicht wahrgenommen worden. Vielfach seien Abgaswegekontrollen und Baumaßnahmen nicht nachvollziehbar. Weiter sei die Kontrolle der Dämmung, freiliegender, wärmeführender Verteilleitungen und die Überprüfung der Effizienz von Umwälzpumpen an Anlagen über 25 kW nicht dokumentiert worden. Es fehle weiterhin jegliche Bescheinigung. Darüber hinausgehend sei die Einstufung der Einzelfeuerstätte nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) nicht dokumentiert und es seien keine Bescheinigungen, weder beim Betreiber, noch in den Unterlagen des Klägers zu finden. Erstmessungen von neuerrichteten Anlagen aller Brennstoffarten seien zum größten Teil nicht durchgeführt worden. Die Aufzeichnungen im Kehrbuch entsprächen nicht den Vorgaben des § 19 SchfHwG. Zahlreiche Anwesen seien nur mit Namen und Ort/Straße erfasst worden. Es fehlten jegliche Daten der Feuerungsanlagen. Die Feuerstättendaten seien nicht im Kehrbuch verzeichnet. Auch die Termine nach der KÜO seien in einigen Fällen nicht richtig eingehalten bzw. eingetragen.

Die vom Sachverständigen ... im Gutachten vom 4. Juni 2014 getroffenen Feststellungen rechtfertigen den vom Beklagten in den Gründen des Kostenbescheids vom 13. August 2014 gezogenen Schluss, dass die anlassbezogene Kehrbezirksüberprüfung das Vorliegen wesentlicher Pflichtverletzungen des Klägers bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben ergeben hat. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass in zwei Fällen überprüfter Grundstücke des Kehrbuchs 2013 (dort Lfd. Nr. 1; KdNr. ..., Anwesen ...; Lfd. Nr. 2 KdNr. ... - ...) die vom Gutachter festgestellten Mängel dergestalt, dass das Gebäude bewohnt und beheizt sei und die letzte Feuerstättenbeschau am 7. Juli 1998 durchgeführt worden sei, nicht vorlagen und damit die Feststellung der Sachverständigen insoweit unzutreffend sein sollten.

In der gebotenen Gesamtschau sind diese beiden vom Kläger konkret bezeichneten sachlichen Mängel des Gutachtens vom 4. Juni 2014 nicht geeignet, die im Übrigen vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen und im Gutachten dargelegten gravierenden Pflichtverstöße bei der Führung des Kehrbezirks zu entkräften bzw. zu widerlegen. Selbst wenn man also zugunsten des Klägers davon ausginge, dass in zwei der überprüften Fällen die Feststellung eines Mangels fehlerhaft erfolgt wäre, kann die im Gutachten enthaltene zusammenfassende Aussage, dass der Kläger die Betriebs- und Brandsicherheit in der Mehrzahl der überprüften Gebäude vernachlässigt habe, aufrecht erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund weiterer gravierender Pflichtverstöße wie beispielsweise der Nichtdurchführung von Bauabnahmen auch nach Anforderung von Kunden sowie von Erstmessungen an Neuanlagen. Selbst wenn dem Vortrag des Klägers zu folgen wäre, dass auf den von ihm benannten, oben bezeichneten beiden Anwesen keine bewohnten Gebäude vorhanden waren und sind und daher kein Mangel bei der Kehrbezirksführung in diesen beiden Fällen vorliege, bleibt gesamtbetrachtend festzustellen, dass die im Gutachten des Sachverständigen ... vom 4. Juni 2014 in den verschiedensten Teilbereichen festgestellten Pflichtverstöße unter Berücksichtigung der in § 18 SchfHwG geregelten Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger so schwerwiegend sind, dass der vom Beklagten getroffene Schluss auf das Vorliegen wesentlicher Pflichtverletzungen nicht in Zweifel gezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Regierung von ... mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ... mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben hat. Der Bescheid der Regierung von ... kommt auf S. 3 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen ... dem Kläger keine ordnungsgemäße und fachlich korrekte Kehrbezirksführung bestätigt werden könne und der Kläger nicht die für die Ausübung seines Amtes erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitze.

4. Dass der Bescheid der Regierung von ... vom 12. Dezember 2014 noch nicht bestandskräftig geworden ist und derzeit vom Kläger mit Widerspruch angegriffen wird, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides des Beklagten vom 13. August 2014 und damit zum Erfolg der Klage. Der vom Bevollmächtigten des Klägers insoweit gezogene Schluss, dass eine Kostenforderung vom Beklagten erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werden könne, in dem rechtskräftig über die Zulässigkeit der Aufhebung der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ... entschieden worden ist, geht fehl. Insoweit trifft § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass, wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, die jeweiligen Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung zu tragen haben. Hierin ist eine gesetzliche Risikoverteilung in der Form zu sehen, dass, sofern die von der zuständigen Behörde angeordnete Überprüfung keine oder nur unwesentliche Pflichtverletzungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ergibt, die jeweilige Behörde die Kosten der Überprüfung zu tragen hat. Ergibt die Überprüfung jedoch wie hier wesentliche Pflichtverletzungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, so hat dieser allein aufgrund der getroffenen Feststellung der Behörde die Kosten der Überprüfung zu tragen. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 21 SchfHwG ist die Kostentragungspflicht daher dem Grunde nach nicht davon abhängig, ob im Anschluss hieran aufsichtliche Maßnahmen, sei es auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 SchfHwG - Verweis oder Warnungsgeld bis zu 5.000,- EUR - bzw. die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG, erfolgt. Nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut in § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG knüpft die Kostenpflicht des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers allein an die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen durch die zuständige Behörde an.

Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass diese Feststellung auch in den Gründen des Kostenbescheides vom 13. August 2014 erfolgen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzliche Bestimmung in § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG für die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen den Erlass eines eigenständigen Verwaltungsaktes im Sinne von Art. 35 BayVwVfG voraussetzt, der seinerseits rechtsbehelfsfähig wäre. Das Gesetz knüpft vielmehr an die tatsächliche Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen an. Damit ist es aber auch möglich, diese Feststellung im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorzunehmen. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes des Klägers ist hiermit nicht verbunden, da es diesem freisteht, gerichtlich gegen den Kostenbescheid im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen und eine inzidente Überprüfung der von der zuständigen Behörde getroffenen Feststellung des Vorliegens wesentlicher Pflichtverletzungen zu erreichen.

5. Schließlich begegnet auch der dem Kläger in Rechnung gestellte Gesamtbetrag in Höhe von 3.650,80 EUR keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere weist die dem Kostenbescheid als Anlage beigefügte Rechnung des Sachverständigen ... die konkret aufgewendete Stundenzahl, Fahrkilometerzahl und die wesentlichen Daten der Vorortprüfung am 12. Februar 2014 sowie der Besprechung im Landratsamt ... am 26. März 2014 aus. Die von den Sachverständigen aufgewendete Stundenzahl und angesetzte Kilometerzahl sowie die Höhe des Stundensatzes in Höhe von 65,50 EUR, 65,- EUR bzw. 55,- EUR ist vom Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten nicht substantiiert bestritten worden. Zwar ist der Kostenrechnung nicht zu entnehmen, in welchen Zeiträumen der jeweils angegebenen Tage die Überprüfung letztlich vorgenommen worden ist. Dies erscheint jedoch unerheblich angesichts der konkret erfolgten Angabe der tatsächlich aufgewendeten Stunden, die dem Gericht insoweit schlüssig erscheint und auch vom Kläger nicht konkret bestritten worden ist. Insbesondere erscheint es in Fällen einer Arbeitsunterbrechung praxisfremd, die jeweils aufgewendeten Teilzeiträume auszuweisen. Insoweit ist es ständige Übung in Sachverständigengutachten den jeweils erforderlichen zeitlichen Gesamtaufwand auszuweisen. Dem wird die Kostenrechnung vom 18. Juni 2014 gerecht. Dass die einzelnen geltend gemachten Rechnungspositionen seitens der Sachverständigen nicht durchgeführt worden seien, und die Kostenrechnung sich aus diesem Grund als rechtswidrig erweisen würde, wird vom Kläger nicht behauptet.

Schließlich begegnen auch die für den Sachverständigen ... geltend gemachten Kosten keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird der Sachverständige ... im Gutachten vom 4. Juni 2014 als „Helfer“ bezeichnet, jedoch hat der Sachverständige ... in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2015 insoweit klargestellt, dass der Begriff „Helfer“ lediglich bedeute, dass der Sachverständige ... nicht federführend tätig geworden sei. Dem Sachverständigen ... habe insbesondere nicht die Erstellung des Gutachtens und die Kehrbuchprüfung im Vorfeld oblegen. Die Kehrbuchprüfung im Vorfeld und die schriftliche Ausfertigung des Gutachtens rechtfertige den für den Sachverständigen ... geltend gemachten Mehraufwand. Im Übrigen habe der Sachverständige ... bei der anlassbezogenen Kehrbezirksüberprüfung jedoch im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten ausgeführt wie der Sachverständige .... Der Sachverständige ... hat insoweit ausgeführt, dass Herr ... bei der Vorortprüfung die technischen Anlagen überprüft habe, während der Sachverständige ... zeitgleich mit den jeweiligen Hauseigentümern Rechnungen überprüft und Vorgänge besprochen habe. Eine technische Kehrbezirksüberprüfung erfordere im Regelfall die Anwesenheit von zwei Personen. Um eine zeitnahe Überprüfung zu gewährleisten, sei es erforderlich, dass ein Sachverständiger die verwaltungstechnischen Vorgänge beurteile, während der andere die vorhandenen technischen Anlagen inspiziere. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen erscheint der für den Sachverständigen ... in der Kostenrechnung vom 18. Juni 2014 ausgewiesene zeitliche Aufwand und der Kostenansatz nachvollziehbar und plausibel. Auch der in Rechnung gestellte Stundensatz für den Sachverständigen ... scheint nachvollziehbar, da dieser über die gleiche Qualifikation wie der Sachverständige ... verfügt und ebenfalls öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kaminkehrerwesen ist.

Schließlich ergibt sich auch eine inhaltliche Unrichtigkeit der Kostenrechnung nicht aufgrund des Umstands, dass - wie dargestellt - möglicherweise zwei Anwesen von den Sachverständigen hinsichtlich der Mängelfreiheit der Behandlung durch den Kläger fehlerhaft beurteilt wurden. Dieser Umstand hat letztlich keine Auswirkungen auf die gestellte Kostenrechnung, sondern ist allein relevant für die Frage, ob der Beklagte zulasten des Klägers wesentliche Pflichtverletzungen annehmen durfte. Denn unabhängig von der von den Sachverständigen betroffenen sachlichen Feststellungen ist für die Überprüfung der Anwesen der Lfd. Nr. 1 und Lfd. Nr. 2 des Kehrbuchs 2013 ein zeitlicher Aufwand entstanden, der auch in Rechnung gestellt werden durfte. Dass diese beiden Anwesen von den Sachverständigen gar nicht auf deren Erfassung und Behandlung im Kehrbuch hätten überprüft werden dürfen, wird auch vom Bevollmächtigten des Klägers nicht behauptet.

6. Nach allem erweist sich der mit der Klage angegriffene Kostenbescheid des Landratsamtes ... vom 13. August 2014 als rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 19 Führung des Kehrbuchs


(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 21 Aufsicht


(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse un

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 12 Aufhebung der Bestellung


(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben 1. auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,2. wenn Tatsachen nachweislich bele

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem an

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(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die

1.
er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder
2.
eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.