Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anforderung von Arbeitszeitnachweisen in Bezug auf die Nutzung eines Transportfahrzeugs.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014, der Antragstellerin am 18. Oktober 2014 zugestellt, verpflichtete die Regierung von ... - ...amt (im Folgenden: Regierung) die Fahrzeughalterin, bestimmte Arbeitszeitnachweise einzusenden bzw. Auskünfte zu erteilen, um die Einhaltung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr überprüfen zu können. Die angeforderten Informationen bezogen sich auf die Nutzung eines bestimmten Kraftfahrzeugs im Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2014. In der Begründung des Bescheides wurde u. a. ausgeführt, als Unternehmerin sei die Halterin verpflichtet, für die Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 sowie (EWG) Nr. 3821/85 zu sorgen (Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Um feststellen zu können, ob diese der Verpflichtung nachgekommen sei, sei die Kontrolle der genannten Unterlagen bzw. die Erteilung der geforderten Auskünfte erforderlich. Die Verpflichtung, der Einsendung oder der Aushändigung von Aufzeichnungen nachzukommen sowie dem Amt weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zuzusenden, würde unmittelbar kraft Gesetzes bestehen (§ 4 Abs. 3 FPersG).

Am 27. Oktober 2014 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Regierung vom ... Oktober 2014 (Verfahren M 16 K 14.4886). Weiter stellte sie einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung ihrer Anordnungen berufe sich die Regierung auf die europarechtlichen Vorschriften in den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 sowie (EWG) Nr. 3821/85. Soweit in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert worden und insoweit eine Freistellung von Fahrzeugen nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nur noch bis 31. Dezember 2007 möglich gewesen sei, stelle diese Regelung einen Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG dar. Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet würden, könnten nicht mit einer Kontrollverpflichtung hinsichtlich der Einhaltung von etwaigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr verbunden werden. Die Nutzung eines Fahrzeuges ausschließlich im rein privaten Bereich und zu ausschließlich privaten Zwecken stelle keine Nutzung dar, die durch hoheitliche Vorschriften in Bezug auf die Einhaltung von Sozialvorschriften zu überprüfen sei. Ein Fahrzeug, das ausschließlich im Rahmen der nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werde, „diene“ nicht der Güterbeförderung im Sinne der hoheitlich zu überprüfenden Sozialvorschriften. Hierzu werde auf die Vorbemerkung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hingewiesen. Der mit den europäischen Sozialvorschriften verfolgte Zweck sei die Verbesserung der Bedingungen und der Sicherheit im gewerblichen Straßenverkehr sowie der Bedingungen von Arbeitnehmern im Straßenverkehr. Die rein private Nutzung zu eigenen, privaten Zwecken solle folglich nicht der hoheitlichen Überprüfung durch die Mitgliedsstaaten unterworfen werden. Folglich könne eine nichtgewerbliche Güterbeförderung, die ausschließlich dem privaten Zweck diene, nicht von den durch die Regierung herangezogenen europäischen Sozialvorschriften erfasst werden. Gleichermaßen sei die entsprechende Regelung in § 2 der Fahrpersonalverordnung (FPersV), welche sich auf die europäischen Sozialvorschriften stütze, rechtswidrig, da die dortige Regelung eben nicht durch die europäischen Sozialvorschriften getragen werde. Insoweit sei hierin ebenfalls ein Verstoß gegen die Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zu sehen. Das von der streitgegenständlichen Anordnung betroffene Fahrzeug diene allein der Tochter der Geschäftsführerin der Antragstellerin dazu, in Ausübung ihres privaten Reitsportes Pferde zu transportieren. Das betroffene Fahrzeug sei im vorderen Bereich zum Wohnmobil ausgebaut und dementsprechend zugelassen. Dies spreche ebenfalls für den eindeutig ausschließlich privaten Nutzungszweck.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 27. Oktober 2014 gegen den Bescheid der Regierung vom ... Oktober 2014 anzuordnen.

Die Regierung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Rechtsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FPersG. Eine darauf gestützte Kontrollmaßnahme könne routinemäßig oder anlassbezogen erfolgen, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und das Ermessen pflichtgemäß auszuüben sei. Bei Fahrzeugen über 7,5 t, die der Güterbeförderung dienen würden, sei für die Anwendung der europäischen Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht relevant, ob die Fahrzeuge Güter im gewerblichen oder nichtgewerblichen Bereich beförderten. Der europäische Verordnungsgeber habe neben der Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen gerade auch die Steigerung der Verkehrssicherheit als allgemeines Ziel der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt. Diese Verbesserung der Verkehrssicherheit ziele nicht explizit auf den gewerblichen Güterverkehr ab. Der streitgegenständliche Pferdetransporter sei ein zum Transport von Gütern bestimmtes Fahrzeug. Auch wenn der vordere Teil des Transporters als Wohnmobil umgebaut sei, stehe der Transport der Pferde im Vordergrund. Es bleibe der Antragstellerin bei Vorlage der verlangten Unterlagen und der Erteilung der geforderten Auskünfte unbenommen, auf einzelne nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehende, also allein privat erfolgte Fahrten hinzuweisen und dies näher zu belegen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 3 FPersG ist unbegründet.

Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu treffenden Abwägungsentscheidung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regierung vom ... Oktober 2014 wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Dieser Bescheid ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Antragstellerin zur Erteilung bzw. Vorlage der angeforderten Auskünfte und Unterlagen nach § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 FPersG liegen vor.

Die Anordnung der Regierung bezieht sich u. a. auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Diese Verordnung ist derzeit noch anwendbar; Art. 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welcher sie insgesamt aufhebt, gilt erst ab 2. März 2016 (vgl. Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014).

Das Auskunftsverlangen der Regierung richtet sich gegen die Fahrzeughalterin (vgl. Auskunft des Landratsamtes ... vom ...12.2013, Bl. 14 der Behördenakte). Weiter unterliegt dieses Fahrzeug dem Anwendungsbereich gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, weshalb auch gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eine Verpflichtung zum Einbau und zur Nutzung eines Kontrollgeräts besteht. Entsprechend konnte die Regierung zum Vollzug dieser Verordnungen Auskünfte und Unterlagen anfordern.

Der Ausnahmetatbestand des Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 greift hier nicht ein. Er bezieht sich dem eindeutigen Wortlaut nach lediglich auf zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendete Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche eine zulässige Höchstmasse von 7,5 t nicht überschreiten. Das streitgegenständliche Fahrzeug dient der Güterbeförderung in diesem Sinne, nämlich dem Pferdetransport. Ein zusätzlicher Nutzungszweck des angegliederten Wohnwagenteils ist für den Anwendungsbereich dem Wortlaut nach unbeachtlich. Das Transportfahrzeug weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t auf (vgl. Angaben der Antragstellerin im Schreiben vom 6.3.2014, Bl. 15 der Behördenakte), weshalb schon aus diesem Grund der Tatbestand von Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht eingreift.

Es bedarf daher vorliegend keiner Klärung, ob davon ausgegangen werden kann, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ausschließlich zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet wird. Es wäre auch fraglich, inwieweit die Vermutung, dass bei einem Fahrzeug, das auf einen gewerblichen Halter angemeldet ist, (auch) eine gewerbliche Nutzung vorliegt, bereits im Vorfeld einer Anordnung nach § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 FPersG widerlegt werden könnte.

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin kann Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung des Art. 26 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht dahin ausgelegt werden, dass ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge von der Pflicht zum Einbau und zur Nutzung eines Kontrollgeräts generell ausgenommen sind. Zum einen steht einer solchen Auslegung der eindeutige Wortlaut des Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 entgegen, auf welchen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Bezug nimmt. Die genannte Pflicht gilt demnach auch für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche einer nichtgewerblichen Güterbeförderung dienen, wenn sie eine zulässige Höchstmasse von 7,5 t überschreiten. Zum anderen dienen die genannten Regelungen nicht lediglich dem Arbeitsschutz, sondern auch der Verkehrssicherheit, wie sich etwa aus Erwägungsgrund Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergibt. Dieser Regelungszweck hängt ersichtlich nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports ab.

Ferner ist anzumerken, dass im Bereich von nichtgewerblichen Transporten auch eine Kontrolle von Arbeitsschutzvorschriften Bedeutung erlangen kann. Dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. März 2014 an die Regierung (vgl. Bl. 15 der Behördenakte) zufolge wird das streitgegenständliche Transportfahrzeug u. a. von einem - vermutlich bei der Antragstellerin angestellten - Pfleger gefahren.

2. Weiter ist nicht erkennbar, dass die einschlägigen Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 gegen höherrangiges Recht verstoßen und deshalb unanwendbar sein könnten. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die Grundrechte nach Art. 6 Abs. 1 des EU-Vertrags in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der EU (EU-GR-Charta) gegeben. Ein möglicher Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 EU-GR-Charta bzw. in das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta wäre vorliegend durch den legitimen Zweck einer Harmonisierung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verbesserung der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um unverhältnismäßige Regelungen handeln würde. Angesichts der Bedeutung der Verkehrssicherheit für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer und des Gefahrenpotentials, das bei Gütertransporten mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t besteht, ist es Fahrzeughaltern auch im Bereich des nichtgewerblichen Gütertransports zumutbar, den Kostenaufwand für den Einbau und den Betrieb von Kontrollgeräten zu tragen. Zudem hatte bis 31. Dezember 2007 eine Übergangsfrist gegolten. Bis zu diesem Zeitpunkt waren u. a. Fahrzeuge, die im Sinne von Art. 4 Nr. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke dienten, von der Pflicht zum Einbau und zur Benutzung von Kontrollgeräten ausgenommen.

3. Die Anordnung vom ... Oktober 2014 weist keine Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) und ist hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

In der Entscheidung der Regierung werden die mit der Anordnung verfolgten öffentlichen Belange in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den Interessen der Betroffenen abgewogen. Maßnahmen nach § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 FPersG können grundsätzlich angeordnet werden, ohne dass ein auf Tatsachen gestützter konkreter Verdacht auf Rechtsverstöße gegeben sein müsste. In ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 hat die Regierung gemäß § 114 Satz 2 VwGO die Erforderlichkeit der Anordnung im Einzelfall dennoch zusätzlich mit konkreten Erkenntnissen aus einem einschlägigen Ordnungswidrigkeiten-Verfahren begründet. Auch ist die Anordnung vom ... Oktober 2014 hinreichend bestimmt. Der Bescheid ist der Antragstellerin als vertretungsbefugtem Komplementär der Halterin (vgl. Bl. 7 der Behördenakte) zugestellt worden. Aufgrund der Begründung des Bescheids ist eindeutig, dass Inhaltsadressat der Anordnung die Unternehmerin und Halterin ist.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.

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(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 16 K 14.4886

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. August 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 421

Hauptpunkte:

Überprüfung von Arbeitszeitnachweisen;

Anwendungsbereich von Sozialvorschriften im Straßenverkehr (hier: Pferdetransporter mit Wohnwagenteil)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt Heßstr. 130, 80797 München

- Beklagter -

wegen Überprüfung der Einhaltung von Sozialvorschriften

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,

durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2015 am 4. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung insbesondere von Arbeitszeitnachweisen in Bezug auf die Nutzung eines Transportfahrzeugs.

In der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betreibt die Klägerin einen Pferdehof, bei dem Kunden ihre Pferde einstellen können. Die Anlage der Klägerin verfügt über Unterbringungsmöglichkeiten für insgesamt 23 Pferde. Die Klägerin ist Halterin eines als Wohnmobil zugelassenen Transportfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t, das sechs Pferdeboxen und daneben einen vergleichbar einem Wohnmobil ausgebauten Aufbau beinhaltet.

Unter dem ... Oktober 2014 erließ die Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt (im Folgenden: Regierung) einen Bescheid, in dessen Rubrum als Zustellungsadressat eine „Pferdezentrum ... GmbH“ genannt wurde. In diesem Bescheid wurde die Verpflichtung ausgesprochen, bis 12. November 2014 bestimmte Arbeitszeitnachweise einzusenden bzw. Auskünfte zu erteilen, um die Einhaltung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr überprüfen zu können. Im Einzelnen wurde die Übermittlung der digitalen Daten der Massenspeicher eines Kontrollgeräts und der Fahrerkarten sowie der Schaublätter und bzw. oder der Tageskontrollblätter in Bezug auf das Transportfahrzeug der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 30. September 2014 angeordnet (Ziffer 1.1. des Bescheides). Weiter wurde die Mitteilung der Personalien des Verantwortlichen für den Fahrereinsatz (Ziffer 1.3.), des für das Unternehmen benannten Verkehrsleiters (Ziffer 1.4.) sowie aller Personen gefordert, die im benannten Zeitraum dieses Fahrzeug gelenkt haben, ggf. unter Angabe aller weiteren Arbeitgeber (Ziffer 1.2.). Zudem wurde eine listenmäßige Aufstellung aller im genannten Zeitraum auf das Unternehmen zugelassenen und von ihm eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t angefordert (Ziffer 1.5.).

In der Begründung des Bescheides wurde u. a. ausgeführt, die Unternehmerin sei verpflichtet, für die Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 sowie (EWG) Nr. 3821/85 zu sorgen (Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Um feststellen zu können, ob diese der Verpflichtung nachgekommen sei, sei die Kontrolle der genannten Unterlagen bzw. die Erteilung der geforderten Auskünfte erforderlich. Die angeordneten Kontrollmaßnahmen sollten vor allem dafür sorgen, dass eventuelle Verstöße gegen die genannten Vorschriften abgestellt und die Vorschriften in Zukunft eingehalten würden. Die Vorlage der genannten Arbeitszeitnachweise und die Erteilung der geforderten Auskünfte seien erforderlich und geeignet, darüber Aufschluss zu geben. Die Anordnungen würden keine unverhältnismäßige Belastung darstellen, zumal gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen - Fahrpersonalgesetz (FPersG) ohnehin die gesetzliche Verpflichtung bestehe, die auf den Fahrerkarten und im Massenspeicher der Kontrollgeräte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren und diese kopierten Daten ab dem Zeitpunkt des Kopierens ein Jahr zu speichern sowie Schaublätter und zu fertigende Ausdrucke ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht aufzubewahren. Die Verpflichtung, der Einsendung oder der Aushändigung von Aufzeichnungen nachzukommen sowie dem Amt weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zuzusenden, würde unmittelbar kraft Gesetzes bestehen (§ 4 Abs. 3 FPersG).

Am 27. Oktober 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Regierung vom ... Oktober 2014. Weiter stellte sie am 4. Dezember 2014 einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Verfahren M 16 S 14.5432).

Mit Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2015 (Az. M 16 S 14.5432) wurde der Antrag der Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Ein Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 5. Mai 2015 (Az. 22 CS 15.339) eingestellt.

Mit an die Klägerin adressiertem Ergänzungsbescheid vom ... Juli 2015 wurde der Bescheid vom ... Oktober 2014 dahingehend geändert, dass sich die darin ausgesprochene Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften an die Klägerin richten sollte.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Regierung stütze ihre Anordnungen auf die europarechtlichen Vorschriften in den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 sowie (EWG) Nr. 3821/85. Soweit in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert worden und insoweit eine Freistellung von Fahrzeugen nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nur noch bis 31. Dezember 2007 möglich gewesen sei, stelle diese Regelung einen Verstoß gegen die Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG dar. Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet würden, könnten nicht mit einer Kontrollverpflichtung hinsichtlich der Einhaltung von etwaigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr verbunden werden. Die Nutzung eines Fahrzeuges ausschließlich im rein privaten Bereich und zu ausschließlich privaten Zwecken stelle keine Nutzung dar, die durch hoheitliche Vorschriften in Bezug auf die Einhaltung von Sozialvorschriften zu überprüfen sei. Ein Fahrzeug, das ausschließlich im Rahmen der nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werde, „diene“ nicht der Güterbeförderung im Sinne der hoheitlich zu überprüfenden Sozialvorschriften. Hierzu werde auf die Vorbemerkung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hingewiesen. Der mit den europäischen Sozialvorschriften verfolgte Zweck sei die Verbesserung der Bedingungen und der Sicherheit im gewerblichen Straßenverkehr sowie der Bedingungen von Arbeitnehmern im Straßenverkehr. Die rein private Nutzung zu eigenen, privaten Zwecken solle folglich nicht der hoheitlichen Überprüfung durch die Mitgliedstaaten unterworfen werden. Folglich könne eine nichtgewerbliche Güterbeförderung, die ausschließlich dem privaten Zweck diene, nicht von den durch die Regierung herangezogenen europäischen Sozialvorschriften erfasst werden. Gleichermaßen sei die entsprechende Regelung in § 2 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes - Fahrpersonalverordnung (FPersV), welche sich auf die europäischen Sozialvorschriften stütze, rechtswidrig, da die dortige Regelung eben nicht durch die europäischen Sozialvorschriften getragen werde. Insoweit sei hierin ebenfalls ein Verstoß gegen die Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zu sehen. Das von der streitgegenständlichen Anordnung betroffene Fahrzeug diene allein der Tochter der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH dazu, in Ausübung ihres privaten Reitsports Pferde zu transportieren. Das betroffene Fahrzeug sei im vorderen Bereich zum Wohnmobil ausgebaut und dementsprechend zugelassen. Dies spreche ebenfalls für den eindeutig ausschließlich privaten Nutzungszweck. In Anbetracht der rechtlichen Relevanz der Anwendung und Auslegung der europäischen Sozialvorschriften werde angeregt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er sich nicht an die Klägerin als Halterin richte. Der Ergänzungsbescheid ändere nichts daran, dass der Bescheid vom ... Oktober 2014 bis heute nicht wirksam der Klägerin als Fahrzeughalterin zugestellt worden sei. Vielmehr liege nunmehr eine widersprüchliche Aussage des Ausgangsbescheids vor, da im Tenor die Klägerin verpflichtet werde, der Bescheid sich im Anschriftenfeld jedoch nach wie vor an eine „Pferdezentrum ... GmbH“ richte, welche es unter dieser Firmierung nicht gebe. Da sich der Bescheid vom ... Oktober 2014 im Anschriftenfeld nicht an die Klägerin richte, liege keine wirksame Zustellung dieses Bescheides an die Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs vor.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung vom ... Oktober 2014 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom ... Juli 2015 aufzuheben.

Die Regierung beantragt

Klageabweisung.

Rechtsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FPersG. Eine darauf gestützte Kontrollmaßnahme könne routinemäßig oder anlassbezogen erfolgen, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und das Ermessen pflichtgemäß auszuüben sei. Bei Fahrzeugen über 7,5 t, die der Güterbeförderung dienen würden, sei für die Anwendung der europäischen Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht relevant, ob die Fahrzeuge Güter im gewerblichen oder nichtgewerblichen Bereich beförderten. Der europäische Verordnungsgeber habe neben der Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen gerade auch die Steigerung der Verkehrssicherheit als allgemeines Ziel der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt. Diese Verbesserung der Verkehrssicherheit ziele nicht explizit auf den gewerblichen Güterverkehr ab. Der streitgegenständliche Pferdetransporter sei ein zum Transport von Gütern bestimmtes Fahrzeug. Auch wenn der vordere Teil des Transporters als Wohnmobil umgebaut sei, stehe der Transport der Pferde im Vordergrund. Es bleibe der Klägerin bei Vorlage der verlangten Unterlagen und der Erteilung der geforderten Auskünfte unbenommen, auf einzelne nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehende, also allein privat erfolgte Fahrten hinzuweisen und dies näher zu belegen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2015, die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 16 S 14.5432 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom ... Oktober 2014 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom ... Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig; insbesondere ist er hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

Der Bescheid vom ... Oktober 2014 war bereits in seiner ursprünglichen Fassung dahingehend auszulegen, dass durch ihn die Klägerin als Halterin des streitgegenständlichen Transportfahrzeugs verpflichtet werden sollte. Der Begründung des Bescheides ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ausgesprochene Anordnung das Verkehrsunternehmen im Sinne des Art. 4 lit. p) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betreffen sollte, d. h. hier diejenige juristische Person, welche gewerbliche Beförderungen im Straßenverkehr durchführt. Demnach konnten die ausgesprochenen Verpflichtungen nur auf die Klägerin als Halterin des streitgegenständlichen Transportfahrzeugs bezogen werden. Bei der Bezeichnung des Adressaten als „Pferdezentrum ... GmbH“ wurde offensichtlich versehentlich der Zusatz „& Co. KG“ weggelassen.

Unabhängig hiervon ist durch den Ergänzungsbescheid vom ... Juli 2015 die zunächst offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten gemäß Art. 42 Satz 1 BayVwVfG berichtigt worden. Insbesondere der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH war der Bescheid vom ... Oktober 2014 bereits bekannt; diese Kenntnis der Vertreterin ist der Klägerin zuzurechnen. Es war damit nicht veranlasst, den Bescheid vom ... Oktober 2014 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom ... Juli 2015 erneut zuzustellen.

2. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung bzw. Vorlage der angeforderten Auskünfte und Unterlagen nach § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 FPersG liegen vor.

Die Anordnung der Regierung bezieht sich u. a. auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Diese Verordnung ist derzeit noch anwendbar; Art. 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welcher sie insgesamt aufhebt, gilt erst ab 2. März 2016 (vgl. Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014).

Das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin dient der Güterbeförderung im Straßenverkehr und unterfällt nicht dem Ausnahmetatbestand des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, weshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eine Verpflichtung zum Einbau und zur Nutzung eines Kontrollgeräts besteht.

2.1. Das streitgegenständliche Fahrzeug dient der Güterbeförderung im Straßenverkehr im vorstehenden Sinne, nämlich dem Pferdetransport.

Gemäß der Zulassungsbescheinigung vom 31. Mai 2013 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14.1.2015 im Verfahren M 16 S 14.5432) verfügt das Transportfahrzeug über sechs Pferdeboxen. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2015 werden durchschnittlich zweimal im Monat drei bis vier Pferde zu Turnieren transportiert. Für das Vorliegen eines Gütertransports ist es unschädlich, dass das Fahrzeug zusätzlich mit einem Wohnwagenteil versehen ist. Zum einen ist dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht zu entnehmen, dass das Fahrzeug ausschließlich der Güterbeförderung dienen muss. Auch der Sinnzusammenhang mit Art. 9 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 spricht dafür, dass eine im Transportfahrzeug vorhandene Übernachtungsmöglichkeit die Fahrzeugbestimmung nicht verändert; auch ein Fahrzeug zum Gütertransport mit Schlafmöglichkeit unterfällt demnach den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Zudem sprechen Sinn und Zweck dieser Vorschriften für diese Gesetzesauslegung. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, der diese Vorschriften u. a. dienen (vgl. 1. und 17. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006), ist allein das Gefahrenpotential durch den Gütertransport entscheidend; ob das Transportfahrzeug daneben noch anderen Zwecken dient, ist insoweit unerheblich. Es wäre zweckwidrig, Transportfahrzeuge dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften zu entziehen, sobald zusätzlich ein Wohnwagen-Modul eingebaut würde (vgl. BayOblG, B. v. 30.3.1989 - 3 Ob OWi 9/89 - juris).

Hinzu kommt, dass die Wohnwagennutzung hier gegenüber der Transportfunktion deutlich in den Hintergrund tritt. Dem Fahrer des Transporters wird ermöglicht, bei längeren Anfahrten zum Pferdeturnierplatz die Fahrt zu unterbrechen und im Fahrzeug zu übernachten. Er kann sich zudem während des Turniers vor Ort aufhalten und die Pferde betreuen. Die Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeit hat demnach gegenüber der Funktion als Pferdetransporter eine untergeordnete, dienende Funktion.

2.2. Der Ausnahmetatbestand des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 liegt nicht vor.

Nach früherer Rechtslage (vgl. Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.12.1985, ABl EG Nr. L 370 S. 8, i. V. m. Art. 4 Ziff. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85) waren Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden, generell von der Pflicht zum Einbau und zur Benutzung von Kontrollgeräten im Straßenverkehr ausgenommen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung von Art. 26 Ziff. 2 i. V. m. Art. 3 lit. h der VO (EG) Nr. 561/2006 sind nunmehr Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung eingesetzt werden, nur noch bis zu einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t von der Pflicht zum Einsatz von Kontrollgeräten ausgenommen.

Das zulässige Gesamtgewicht des Pferdetransporters beträgt hier 26 t (vgl. Angaben der Klägerin im Schreiben vom 6.3.2014, Bl. 15 der Behördenakte). Der Ausnahmetatbestand des Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 greift somit nicht ein.

Die von den Klägerbevollmächtigten geäußerte Rechtsauffassung, wonach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 dahin ausgelegt werden könne, dass ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge von der Pflicht zum Einbau und zur Nutzung eines Kontrollgeräts generell ausgenommen sind, ist mit dem klaren Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 i. V. m. Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht zu vereinbaren. Auch der Regelungszweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit hängt ersichtlich nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports ab.

Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht schlüssig dargelegt, dass tatsächlich eine ausschließlich private Nutzung vorliegt. Die Anschaffung und der Betrieb des streitgegenständlichen Pferdetransporters wäre aus betriebswirtschaftlicher Sicht offensichtlich nicht rentabel, wenn dieser - wie in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2015 vorgetragen - nur zweimal im Monat für private Zwecke der Tochter der GmbH-Geschäftsführerin genutzt würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug allgemein zum Transport derjenigen Pferde eingesetzt wird, die in der Anlage der Klägerin untergebracht sind.

Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt worden, in welchen rechtlichen Beziehungen die benannte Fahrzeugnutzerin mit der Klägerin steht; es ist zudem naheliegend, dass sie im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin tätig wird. Zunächst dürfte schon aus haftungsrechtlichen Gründen auszuschließen sein, dass eine Fahrzeugüberlassung ohne vertragliche Grundlage erfolgt. Vor allem jedoch wäre die Klägerin nicht Halterin des Pferdetransporters, wenn dieser ausschließlich von der Tochter der GmbH-Geschäftsführerin privat genutzt würde. Halter eines Kraftfahrzeuges ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt (vgl. BGH, U. v. 22.3.1983 - VI ZR 108/81 - juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen wären bei der Klägerin nicht erfüllt, wenn diese die ausschließliche Nutzung des Pferdetransporters einem Dritten überlassen würde, d. h. das Transportfahrzeug für betriebliche Zwecke nicht zur Verfügung stünde.

Es wäre ferner fraglich, inwieweit die Vermutung, dass bei einem Fahrzeug, das auf einen gewerblichen Halter angemeldet ist, (auch) eine gewerbliche Nutzung vorliegt, bereits im Vorfeld einer Anordnung nach § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 FPersG widerlegt werden könnte. Dies gilt gerade dann, wenn die behauptete private Nutzung nicht durch schlüssige Belege nachprüfbar ist. Ziel des FPersG ist gerade die effektive Überprüfung, ob bei der - mithilfe des Kontrollgeräts dokumentierten - konkreten Fahrzeugnutzung die Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten werden.

Auch ist anzumerken, dass im Bereich von nichtgewerblichen Transporten auch eine Kontrolle von Arbeitsschutzvorschriften Bedeutung erlangen kann. Dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 6. März 2014 an die Regierung (vgl. Bl. 15 der Behördenakte) zufolge wird das streitgegenständliche Transportfahrzeug u. a. von einem - nach Angaben der Klägerin bei der Tochter der GmbH-Geschäftsführerin angestellten - Pferdepfleger gefahren.

2.3. Weiter ist nicht erkennbar, dass die einschlägigen Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 gegen höherrangiges Recht verstoßen und deshalb unanwendbar sein könnten. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die Grundrechte nach Art. 6 Abs. 1 des EU-Vertrags in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der EU (EU-GR-Charta) gegeben. Ein möglicher Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 EU-GR-Charta bzw. in das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta wäre vorliegend durch den legitimen Zweck einer Harmonisierung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verbesserung der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um unverhältnismäßige Regelungen handeln würde. Angesichts der Bedeutung der Verkehrssicherheit für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer und des Gefahrenpotentials, das bei Gütertransporten mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 t besteht, ist es Fahrzeughaltern auch im Bereich des nichtgewerblichen Gütertransports zumutbar, den Kostenaufwand für den Einbau und den Betrieb von Kontrollgeräten zu tragen.

2.4. Die im Einzelnen von der Klägerin erbetenen Auskünfte und Unterlagen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FPersG haben der Unternehmer und der Fahrzeughalter Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Ausführung u. a. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, des FPersG und der FPersV erforderlich sind. Hierzu gehört an erster Stelle der ordnungsgemäße Betrieb des Kontrollgeräts nach Art. 13 ff. der VO (EWG) Nr. 3821/85 und gemäß § 4 Abs. 3 FPersG, um die Einhaltung der materiellen Sozialvorschriften im Straßenverkehr überprüfen zu können.

Dieser Betrieb des Kontrollgeräts kann durch Vorlage der aufgezeichneten Daten belegt werden (vgl. Ziffer 1.1. des Bescheides vom ...10.2014). Die von Fahrerkarten und Massenspeichern kopierten Daten müssen für ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens aufbewahrt werden, § 4 Abs. 3 Satz 6 FPersG. Weiter sind Schaublätter ein Jahr lang nach Ablauf der Mitführpflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 7 FPersG i. V. m. Art. 15 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3821/85 aufzubewahren. Weiter ist die Kenntnis der Personalien der Fahrer und ggf. weiterer Arbeitgeber sowie des Verantwortlichen für den Fahrereinsatz erforderlich, um insgesamt die Einhaltung der Sozialvorschriften zu überprüfen (Ziff. 1.2., 1.3. des Bescheides).

Auch ist nachvollziehbar, dass die Benennung eines Verkehrsleiters gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009 (vgl. Ziff. 1.4. des Bescheides vom ...10.2014) gefordert wird. Es spricht alles dafür, dass die Klägerin den „Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ im Sinne des Art. 2 Nr. 1 dieser VO ausübt. Dies umfasst die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkombinationen ausführt. Wie vorstehend ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest auch gewerbliche Gütertransporte durchführt. Entsprechend ist auch die geforderte Auskunft gerechtfertigt, welche Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t insgesamt im Betrieb eingesetzt werden (vgl. Ziff. 1.5. des Bescheides).

3. Die Anordnung vom ... Oktober 2014 weist keine Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG).

In der Entscheidung der Regierung werden die mit der Anordnung verfolgten öffentlichen Belange in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den Interessen der Betroffenen abgewogen. Insbesondere dürfte die Vorlage der mit einem eingebauten und betriebenen Kontrollgerät gewonnenen Daten für die Klägerin mit nur geringem Aufwand verbunden sein. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 6. März 2014 (vgl. Bl. 15 f. der Behördenakte) wurde der Regierung jedenfalls mitgeteilt, dass mittlerweile ein Fahrtenschreiber betrieben werde. Maßnahmen nach § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 FPersG können grundsätzlich angeordnet werden, ohne dass ein auf Tatsachen gestützter konkreter Verdacht auf Rechtsverstöße gegeben sein müsste. In ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 hat die Regierung gemäß § 114 Satz 2 VwGO die Erforderlichkeit der Anordnung im Einzelfall dennoch zusätzlich mit konkreten Erkenntnissen aus einem einschlägigen Ordnungswidrigkeiten-Verfahren begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und dabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt, hat den Fahrtenschreiber entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.

(2) Die in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii bis iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Fahrtenschreiber vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden, wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.

(3) Die nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgeschriebenen Ausdrucke hat der Fahrer den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer hat die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der das Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen oder bei einer Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten, der ihn ein Jahr aufzubewahren hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden.

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat alle sowohl von den Fahrtenschreibern als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf Verlangen entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.

(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,

1.
auf dessen Verlangen,
2.
spätestens 90 Tage nach Beginn des Mietverhältnisses oder der letzten Datenübermittlung und
3.
nach Beendigung des Mietverhältnisses
zur Verfügung zu stellen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden bei einer Kontrolle auf Verlangen keine oder nicht vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnachweise vorgelegt oder wird festgestellt, daß vorgeschriebene Unterbrechungen der Lenkzeit nicht eingelegt oder die höchstzulässige Tageslenkzeit überschritten oder einzuhaltende Mindestruhezeiten nicht genommen worden sind, können die zuständigen Behörden die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Tätigkeitsnachweise oder Fahrtenschreiber, aus denen sich der Regelverstoß ergibt oder mit denen er begangen wurde, können zur Beweissicherung eingezogen werden; die Fahrerkarte darf während ihrer Gültigkeitsdauer nicht entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde.

(1a) Ergeben sich bei einer Kontrolle konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert, kann die zuständige Behörde eine Prüfung des Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anordnen. Abweichend von § 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vorschriftsmäßig sind.

(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr können Kraftfahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des Absatzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgewiesen werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1, 1a und 2 sowie zur Durchsetzung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 geregelten Pflichten haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.