Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - 22 ZB 14.344

published on 13/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - 22 ZB 14.344
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine Versagung einer ausnahmsweisen Bewilligung einer längeren täglichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer rechtswidrig war.

Die Klägerin betreibt einen Reifenfachhandel mit 18 Filialen und etwa 100 Beschäftigten, in Zeiten saisonal besonders hohen Arbeitsanfalls beschäftigt sie 140 bis 150 Mitarbeiter einschließlich zusätzlicher Hilfskräfte.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 beantragte die Klägerin für 15 ihrer Filialen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG die Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2013. In der Umrüstzeit auf Winterreifen komme es in diesen Monaten zu Arbeitsspitzen, die häufig nicht innerhalb der täglichen Arbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden bewältigt werden könnten. Dies sei der Fall, wenn es zu starken Schneefällen komme, die geographischen Gegebenheiten im A., dem Niederlassungsgebiet der Klägerin, eine sichere motorisierte Teilnahme der Kunden am Straßenverkehr ohne Winterbereifung nicht zuließen und die Kunden daher mangels Möglichkeit, auf öffentlichen Nahverkehr auszuweichen, kurzfristig und unangemeldet zum Reifenwechsel kämen. Die teils sehr komplizierten Reifenluftdruckkontrollsysteme moderner Fahrzeuge erforderten eine spezielle Schulung und Zertifizierung der mit dem Reifenwechsel befassten Mitarbeiter, so dass die Zahl dieser fest angestellten und speziell geschulten Mitarbeiter begrenzt sei. Hilfs- und Leiharbeiter besäßen die erforderliche Qualifikation nicht und könnten somit nicht zur Entspannung der Situation beitragen. Eine weitere Personalaufstockung durch fest angestellte Reifenfachmonteure sei nicht möglich, da nach der vorübergehenden Saisonspitze eine nur unterdurchschnittliche Auslastung des Betriebs folge. Da nicht vorauszusehen sei, wann im genannten Zeitraum die ersten Schneefälle einsetzten und an welchen Tagen eine Ausnahmeregelung erforderlich sei, begehre die Klägerin „wie im vergangenen Jahr“ eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2013, welche jedoch nur bei entsprechendem witterungsbedingtem Arbeitsanfall in Anspruch genommen werden solle.

Im Vorjahr hatte die Regierung von S. - Gewerbeaufsichtsamt - der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2012 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. November 2012 aus Anlass des Reifenwechsels von Sommer- auf Winterreifen eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit für Arbeiten, die mit diesem Reifenwechsel in unmittelbarer Verbindung stehen, über acht Stunden auf höchstens zwölf Stunden mit zahlreichen Nebenbestimmungen bewilligt, wobei nach Auflage Nr. 2.2 die mit Mehrarbeit beauftragten Arbeitnehmer im Genehmigungszeitraum nur an maximal 15 Arbeitstagen über zehn Stunden beschäftigt werden durften (Behördenakte Bl. 9 f.).

Mit Bescheid vom 26. September 2013 lehnte die nunmehr landesweit zuständig gewordene Regierung von O. - Gewerbeaufsichtsamt - den Antrag der Klägerin ab. In Ausübung des nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG eingeräumten Ermessens gehe der in § 1 Nr. 1 ArbZG festgelegte Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer den betrieblichen Gesichtspunkten vor. Bei der Reifenmontage handele es sich um körperlich belastende Arbeiten, wobei nach der Berufsgenossenschaftlichen Information (BGI 884) „Sichere Reifenmontage“ die Leistungsgrenze für nicht leistungsgeminderte Personen bei einer Abfertigung von zehn Fahrzeugen in einer Schicht und einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden erreicht sei. Hebevorgänge durch das Waschen und Ein- und Auslagern der Reifen seien dabei noch nicht berücksichtigt. Weiter seien die Mitarbeiter einer nicht unerheblichen Hand-Arm-Schwingungsbelastung durch die eingesetzten Schlagschrauber ausgesetzt, die bei Arbeiten in einer achtstündigen Schicht zu Belastungen führen könnten, welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz erforderten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Fehler- und Unfallrisiko nach einer Arbeitszeit von acht bis neun Stunden stark ansteige und sich Fehler bei der Reifenmontage wiederum auf die Verkehrssicherheit auswirkten. Zudem habe die Klägerin nicht alle organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft, insbesondere den Samstag nicht als normalen Werktag im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs von acht bzw. zehn Arbeitsstunden als Arbeitstag ausgenutzt, sondern nur verkürzte Öffnungszeiten angeboten. Zudem bestehe die Möglichkeit, durch die Einstellung von Hilfskräften und Zeitarbeitskräften das Stammpersonal zu entlasten, insbesondere beim Waschen sowie Ein- und Auslagern der Reifen. Die Sicherheit im Straßenverkehr bei Wintereinbruch sei schließlich nicht von der Genehmigung einer zwölfstündigen Schicht abhängig, denn jeder Teilnehmer im Straßenverkehr habe sich an die situative Winterreifenpflicht zu halten und sei verantwortlich für die rechtzeitige Umrüstung seines Fahrzeugs, so dass die Interessen der Klägerin hinter dem vorrangigen Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zurückträten.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2014 ab. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aus § 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbZG noch aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. § 14 Abs. 1 ArbZG erlaube die Abweichung nur in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, sei aber auf die Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften über einen längeren Zeitraum nicht anwendbar, denn ein saisonal bedingter erhöhter Arbeitsanfall stelle keine unvorhersehbare und ungewöhnliche Notlage i. S. d. § 14 Abs. 1 ArbZG dar. Gleiches gelte auch für einen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG, weil auch diese Ausnahme sich nach dem gesetzgeberischen Willen auf Einzelfälle sowie Klein- und Kleinstbetriebe beschränke, wenn Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus abzuschließen seien, weil eine Arbeitsunterbrechung einen nicht unerheblichen Schaden zur Folge hätte. Dies sei bei dem von der Klägerin beantragten Zeitraum von zwei Monaten und ihrer Betriebsstruktur mit 18 Filialen jedoch nicht der Fall. Auch aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG leite sich kein Anspruch der Klägerin her, selbst wenn zu ihren Gunsten angenommen werde, dass sie durch den saisonal besonders erhöhten Arbeitsanfall eine Art Saisonbetrieb sei, weil weder eine Ermessensreduzierung auf Null noch sonstige Ermessensfehler in der behördlichen Entscheidung vorlägen.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung, der Beklagte die Ablehnung dieses Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die - nur sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 62 f.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Klägerin greift die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert an, dass die Tatbestände des § 14 ArbZG nicht erfüllt seien, und beschränkt ihre Angriffe auf die Billigung der behördlichen Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG durch das Verwaltungsgericht.

a) Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Antrag sei vom Verwaltungsgericht insofern missverstanden worden, als die Klägerin keine Arbeitszeitverlängerung über insgesamt zwei Monate, sondern nur an 15 Tagen innerhalb eines Zeitrahmens von zwei Monaten begehrt habe, begründet das keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils. Selbst wenn ein solches Missverständnis vorläge, würde dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Gewerbeaufsichtsamt erkennbar eine Ausnahmebewilligung für den Gesamtzeitraum wie auch für alle kürzeren Zeiträume oder eine begrenzte Zahl an Tagen innerhalb eines Gesamtzeitraums unter Verweis auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer abgelehnt hat und diesbezüglich keine ernstlichen Zweifel dargelegt sind.

Zwar könnte Anlass zu einer behördlichen Prüfung bestanden haben, ob im Rahmen des behördlichen Ermessens für eine geringere Zahl an Arbeitstagen - z. B. wie im Vorjahr nur für 15 Arbeitstage innerhalb der ausdrücklich beantragten zwei Monate - eine Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG erteilt werden konnte. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass eine solche Prüfung unterblieben wäre oder dass das Gewerbeaufsichtsamt in seiner Ermessensentscheidung zu einer anderen Bewertung hätte gelangen müssen.

Vielmehr ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass das Gewerbeaufsichtsamt - und dieses bestätigend das Verwaltungsgericht - grundsätzlich den Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer den Vorrang vor den betrieblichen Interessen der Klägerin gegeben haben und dabei den Zweck des Arbeitszeitgesetzes, Arbeitnehmer u. a. vor gesundheitlichen Gefahren aus der Überschreitung der zeitlichen Leistungsgrenzen zu schützen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 1 C 17.99 - BVerwGE 112, 51/55; BayVGH, U.v. 29.6.1999 - 22 B 98.1524 - juris Rn. 18), zutreffend und nicht allein für den Gesamtzeitraum zugrunde gelegt haben. Dahinter stehen konkrete Untersuchungsergebnisse (vgl. die oben erwähnte BGI 884), nicht nur abstrakt-theoretische Annahmen. Diese sprechen eine deutliche Sprache und lassen den Arbeitnehmerschutz besonders dringlich erscheinen. Das Gewerbeaufsichtsamt hat sich zudem ermessensfehlerfrei von der seitens der Klägerin unwidersprochenen (vgl. Schreiben vom 12.7.2013, Behördenakte Bl. 4) Feststellung leiten lassen, dass die Klägerin in ihrer Nutzung der früheren Ausnahmebewilligungen noch gegen Arbeitszeitregelungen verstoßen habe (vgl. Schreiben vom 28.1.2013, Behördenakte Bl. 11 f.), sowie davon, dass die Klägerin nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, dem erhöhten Arbeitsanfall durch organisatorische Vorkehrungen im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeiten zu begegnen (vgl. Schreiben vom 13.8.2013, Behördenakte Bl. 12 f.). Ferner hat es zutreffend auf die von Rechts wegen bestehende Verantwortung der einzelnen motorisierten Verkehrsteilnehmer hingewiesen (vgl. § 2 Abs. 3 a Satz 1 StVO).

b) Soweit die Klägerin sinngemäß zur Ermessensentscheidung vorträgt, weitere organisatorische Maßnahmen zum Auffangen der saisonalen Arbeitsspitzen stünden ihr nicht zur Verfügung, führt dies ebenso wenig zu ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils.

Diesbezüglich haben das Gewerbeaufsichtsamt in seiner Entscheidung (vgl. Bescheid vom 26.9.2013, Behördenakte Bl. 159/161) und das Verwaltungsgericht bei deren Überprüfung (vgl. Urteil vom 16.1.2014, Rn. 42) die Klägerin darauf verwiesen, sie habe ihr mögliche organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschöpft wie eine Verlängerung ihrer an Samstagen verkürzten Arbeits- und Öffnungszeiten im Rahmen des § 3 ArbZG i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 2 LadschlG. Die Klägerin hat dies nicht bestritten. Im Gegenteil räumt sie ein, dass mögliche längere Öffnungszeiten an Samstagen witterungsbedingt nicht zum Tragen gelangt wären. Dies kann aber kein Grund sein, der Kundschaft nicht gezielt solche Öffnungszeiten z. B. im Rahmen von Terminvereinbarungen oder Werbeaktionen anzubieten.

c) Ebenso wenig führt das von der Klägerin angeführte Einverständnis der Mitarbeiter mit einer Arbeitszeitverlängerung dazu, dass deren Schutz gegenüber den betrieblichen Belangen der Klägerin hintangestellt werden müsste.

Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und die Arbeitssicherheit stehen als öffentliche Belange nach § 1 Nr. 1 ArbZG (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 1 C 17.99 - BVerwGE 112, 51/55; BayVGH, U.v. 29.6.1999 - 22 B 98.1524 - juris Rn. 18) nicht zur Disposition einzelner Beschäftigter oder Belegschaften, weil solche Schutzvorschriften nicht dispositives Recht sind (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.1999 - 22 B 98.1524 - juris Rn. 22). Einzelne Schutzbefohlene können einen Schutzverpflichteten - wie hier die Klägerin - nicht durch Verzicht dispensieren. Einzelvertraglich dem Arbeitgeber erteilte Einverständnisse mit Mehrarbeit bedeuten zudem keinen Verzicht auf öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften gegenüber der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde. Dies stärkt Arbeitnehmer auch gegenüber der im betrieblichen Alltag vielfach stärkeren Verhandlungsposition des Arbeitgebers bezüglich solcher Einverständnisse mit Mehrarbeit.

d) Schließlich führt auch nicht der Einwand der Klägerin zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit, dass die Verkehrssicherheit durch eine verspätete Umrüstung auf Winterreifen gefährdet werden könnte.

Das Gewerbeaufsichtsamt in seiner Entscheidung (vgl. Bescheid vom 26.9.2013, Behördenakte Bl. 159/161) und das Verwaltungsgericht bei deren Überprüfung (vgl. Urteil vom 16.1.2014, Rn. 42) haben zutreffend darauf verwiesen, dass die Einhaltung der Verkehrssicherheit auch in der Verantwortung jedes einzelnen motorisierten Verkehrsteilnehmers liegt (vgl. § 2 Abs. 3 a StVO) und dessen Fehlverhalten in Gestalt eines zu späten Reifenwechsels nicht die Zurückstellung von Arbeitnehmerinteressen rechtfertigt. Nach § 2 Abs. 3 a StVO ist der einzelne Verkehrsteilnehmer gehalten, bei Wintereinbrüchen auf die Nutzung seines Pkw zu verzichten, wenn er nicht rechtzeitig für die erforderliche Bereifung hat sorgen können. Die damit verbundenen Beschwerlichkeiten dürfen nicht zulasten der Gesundheit der Arbeitnehmer der Klägerin aufgehoben werden. Die Klägerin führt keine stichhaltigen Argumente gegen diese Sichtweise an.

e) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Verneinung einer von der Klägerin unter Verweis auf ihre Grundrechte behaupteten Ermessensreduzierung auf Null durch das Verwaltungsgericht.

Soweit die Klägerin meint, es sei nicht ersichtlich, welche andere Entscheidung die Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG treffen könne, so dass sich eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer Ausnahmebewilligung ergebe, ist ihr nicht zu folgen. Mit der Ermessenseinräumung „kann“ auf der Rechtsfolgenseite hat der Gesetzgeber die Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG in das Ermessen der Behörde gestellt, die eine Ausnahmebewilligung antragsgemäß oder eingeschränkt erteilen oder - als andere Entscheidung - wie vorliegend auch vollständig versagen kann. Aus dem Verweis der Klägerin auf ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich keine Ermessensreduzierung auf Null zu ihren Gunsten. Dem steht schon entgegen, dass bei der Ermessensausübung mit dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer der Klägerin ebenfalls Grundrechtspositionen zu beachten sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

f) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend keine Selbstbindung der Verwaltung zugunsten der Klägerin eingetreten ist.

Zwar trägt die Klägerin vor, sie habe von der Regierung von S... - Gewerbeaufsichtsamt - als damals zuständiger Behörde mit Bescheid vom 1. Juni 2012 die ihr jetzt von der Regierung von O... - Gewerbeaufsichtsamt - als nunmehr zuständiger Behörde versagte Ausnahmebewilligung erhalten, so dass eine Ermessensbindung der Verwaltung des Freistaats Bayern als Rechtsträger beider Behörden zu ihren Gunsten eingetreten sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, so dass auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils bestehen.

Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung beruht auf dem Prinzip der Rechtsanwendungsgleichheit als Ausfluss des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots, wie es in Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet ist. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt jedoch nicht vor, wenn eine Behörde - wie hier - für die Zukunft ihre Verwaltungspraxis ändert, wozu sie aus sachgerechten Erwägungen heraus befugt sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.5.2008 - 1 WB 19/07 - juris Rn. 23 m. w. N.). Dazu zählen die hier zwischen den Entscheidungen über den ersten und den zweiten streitgegenständlichen Antrag getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Handhabung der erteilten Ausnahmebewilligungen durch die Klägerin im Jahr 2012, die gezeigt haben, dass eine derart weit reichende Ausnahme im Jahr 2012 jedenfalls nicht erforderlich gewesen war und es insofern zu Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen gekommen war.

2. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 35 bis 40). Diesen Erfordernissen wird nicht durch den Hinweis darauf entsprochen, dass auf einem bestimmten rechtlichen Sektor noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 VwGO (wie Vorinstanz).

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published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.