Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Jan. 2014 - Au 5 K 13.1508

published on 16/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Jan. 2014 - Au 5 K 13.1508
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die vom Beklagten verweigerte Bewilligung längerer Arbeitszeiten aus Anlass des Reifenwechsels von Sommer- auf Winterreifen rechtswidrig gewesen ist.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen mit 18 Filialen, welches Dienstleistungen für Fahrzeuge anbietet. Das Unternehmen ist dabei in den Sparten Reifenservice, Autoservice sowie dem Vertrieb von Felgen/Tuning und Zubehör tätig. Die Klägerin beschäftigt in der Betriebssparte „Reifenfachhandel“ dauerhaft 100 Beschäftigte. In Zeiten von Arbeitsspitzen erhöht sich diese Zahl auf 140 - 150 Arbeitnehmer durch befristete Einstellung von Aushilfskräften.

Mit Bescheid der damals zuständigen Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt - vom 1. Juni 2012 wurde der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2012 bewilligt, dass ihre Arbeitnehmer aus Anlass des Reifenwechsels an 15 Betriebsstandorten eine Arbeitszeitverlängerung bis auf höchstens 12 Stunden täglich in Anspruch nehmen dürfen.

Am 17. September 2012 wurde die Regierung ... für die Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeiten bei Saison- und Kampagnebetrieben zuständig.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 beantragte die Klägerin erneut bei der Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt - für den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 30. November 2013 die Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeiten. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass in der Umrüstzeit (Oktober bis November) das entstehende Arbeitsaufkommen häufig nicht innerhalb einer täglichen Arbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden bewältigt werden könne. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn es zu starken Schneefällen komme. Die geografischen Gegebenheiten im Niederlassungsgebiet (Allgäu) ließen dann ein sichere Teilnahme am Straßenverkehr ohne entsprechende Winterbereifung nicht zu. Das Ausweichen auf den öffentlichen Nahverkehr sei ebenfalls für die Kunden oft nicht möglich, da in den ländlichen Gegenden die entsprechende Infrastruktur oftmals fehle. Eine Aufstockung des Personals durch festangestellte, ausgebildete Reifenfachmonteure würde das Problem nicht lösen, da nach der Saisonspitze eine nur unterdurchschnittliche Arbeitsauslastung stattfinde.

Auf den weiteren Inhalt des Antrages vom 9. Juli 2013 wird verwiesen.

Mit Bescheid der Regierung ... vom 26. September 2013 wurde der Antrag der Klägerin vom 9. Juli 2013 abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt - nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) i. V. m. § 1 Abs. 1, Anlage III. Nr. 6.1.4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) sachlich für den Erlass des Bescheides zuständig sei. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG könne die Aufsichtsbehörde eine von den in den §§ 3, 6 Abs. 2 und 11 Abs. 2 ArbZG abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werde. Der Antrag werde in Ausübung des der Aufsichtsbehörde eingeräumten Ermessens abgelehnt. Die Abwägung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergebe, dass der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, wie er in § 1 Abs. 1 ArbZG festgelegt sei, den von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkten vorgehe. Bei der Reifenmontage handle es sich um körperlich belastende Arbeiten. Das Heben und Tragen bzw. Rollen der Reifen stelle eine nicht unerhebliche Belastung der Lendenwirbelsäule dar. Für nicht leistungsgeminderte Personen sei bei einer Abfertigung von zehn Fahrzeugen in einer Schicht und einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden die Leistungsgrenze erreicht. Hinzu komme, dass Reifen größerer Fahrzeuge mittlerweile mehr als 20 kg wögen. Bei einer Verlängerung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden erhöhe sich die Anzahl der Hebevorgänge und trete eine zusätzliche Belastung des Muskel-Skelettsystems auf. Weiter seien die Mitarbeiter einer nicht unerheblichen Hand-Arm-Schwingungsbelastung durch den Einsatz von Schlagschraubern ausgesetzt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Fehler- und Unfallrisiko nach einer Arbeitszeit von acht bis neun Stunden stark ansteige. Fehler bei der Reifenmontage könnten sich wiederum auf die Verkehrssicherheit auswirken. Schließlich seien auch noch nicht alle organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft. Aus den für das Jahr 2012 vorgelegten Arbeitszeitnachweisen ergebe sich, dass lediglich von Montag bis Freitag die Bewilligung in Anspruch genommen worden sei. Der Samstag als normaler Werktag sei nicht im gesetzlich zulässigen Umfang von acht bzw. zehn Stunden als Arbeitstag von der Klägerin ausgenützt worden. Die Sicherheit im Straßenverkehr bei Wintereinbruch sei nicht von der Genehmigung einer 12-Stunden-Schicht abhängig. Die Teilnehmer am Straßenverkehr hätten sich an die situative Winterreifenpflicht zu halten. Die rechtzeitige Umrüstung der Fahrzeuge liege in deren Verantwortungsbereich. Nach alledem träten die Interessen der Klägerin hinter den vorrangigen Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zurück.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Regierung ... vom 26. September 2013 wird ergänzend Bezug genommen. In der dem vorbezeichneten Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird auf die Klagemöglichkeit zum Bayerischen Verwaltungsgericht ... verwiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 7. Oktober 2013, Klage erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 aufzuheben. Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag der Klägerin auf Arbeitszeitverlängerung nach § 15 ArbZG zu bewilligen gewesen sei. Das Erteilen der Bewilligung liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens setze voraus, dass die gesamte tatsächliche und rechtliche Situation geprüft werde und eine sachgerechte Interessenabwägung stattfinde. Diesen Anforderungen genüge der angefochtene Bescheid nicht. Der Hinweis im Bescheid auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung reiche nicht aus, weil das Arbeitszeitgesetz Ausnahmebewilligungen gerade zulasse. Die Klägerin leite ihren Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung auch aus § 14 ArbZG ab. Es dürfe danach von der Regelarbeitszeit abgewichen werden, wenn die Arbeitszeitverlängerung vorübergehend sei und ohne diese Arbeitszeitverlängerung das Arbeitsergebnis gefährdet oder ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Saisonal verteile sich der Abverkauf von Pkw-Winterreifen so, dass im Jahr 2012 im Oktober 35,4% und im November 25,5% der Verkäufe stattgefunden hätten. Die große Nachfrage nach Winterreifen sei nochmals gesteigert worden durch die Einführung der gesetzlich vorgeschriebenen situativen Winterreifenpflicht im November 2010. Die im Bescheid vertretene Meinung, der Mehraufwand könne durch Hilfskräfte aufgefangen werden, sei aus technischen Gründen verfehlt. Reifenwechsel und Reifenmontage gehörten seit jeher zu gefahrgeneigten Arbeiten, die besondere Fachkenntnis voraussetzten. Das Umrüsten der Reifen könne ausschließlich durch speziell geschulte Mitarbeiter durchgeführt werden. Ebenso wenig lasse sich das beschriebene Problem durch ein generelles Aufstocken des Personals lösen, da diese außerhalb der Saisonspitzen nicht beschäftigt werden könnten, da dann die entsprechende Arbeitsauslastung fehle. Soweit der angefochtene Bescheid mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung argumentiere, sei dies sachlich unzutreffend. Mitarbeiter, die mehr als zehn Stunden pro Tag arbeiten sollten, würden arbeitsmedizinisch von einem Betriebsarzt untersucht; nur gesundheitlich taugliche Mitarbeiter würden für diesen besonderen Einsatz ausgewählt.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 14. Oktober 2013 wird verwiesen.

Die Regierung ... ist der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, da im Antrag der Klägerin vom 9. Juli 2013 nicht aufgeführt sei, in welchem Umfang die tägliche Mehrarbeit bewilligt werden solle. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Aus § 14 ArbZG ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf die von ihr beantragte Bewilligung. Es handle sich insoweit um eine Ausnahme kraft Gesetzes für Notfälle und andere außergewöhnliche Fälle. Die Umrüstung von Sommer- auf Winterreifen sei weder ein Notfall noch ein außergewöhnlicher Fall, der unabhängig vom Willen der Betroffenen eintrete und dessen Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen seien.

Bei der Erteilung einer Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG handle es sich um eine Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde, die gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar sei. Zum einen sei die Bewilligung nicht erforderlich, da die Klägerin den gesetzlich bestimmten Rahmen für die Arbeitszeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft habe. Nach Aussage der Klägerin seien samstags nur Öffnungszeiten von 9.00 bis 13.00 Uhr vorgesehen; gesetzlich seien aber Öffnungszeiten von 7.30 bis 16.00 Uhr zulässig. Ebenso denkbar sei das Einführen von Schichtsystemen. Es liege im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich hier die entsprechenden organisatorischen Gedanken zu machen. Die Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und dem Gesundheitsschutz habe ergeben, dass der Gesundheitsschutz höher zu bewerten sei. Untersuchungen im Bereich Heben und Tragen und Hand-/Armvibrationen zeigten, dass eine Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus mit verstärkten gesundheitlichen Gefährdungen der Arbeitnehmer einhergehe. Die von der Klägerin ins Feld geführte Garantie der Verkehrssicherheit sei nicht durchschlagend. Jeder Verkehrsteilnehmer trage die eigene Verantwortung für die rechtzeitige Umrüstung seines Fahrzeugs bei entsprechender Witterung. Insoweit stehe der Gesundheitsschutzgedanke nicht zur Disposition des Einzelnen. Die am 1. Juni 2012 für die Saison 2012 erteilte Bewilligung durch die damals zuständige Regierung ... führe nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Mit Übergang der Zuständigkeit auf die Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt - sei die Regierung nicht an Ermessenserwägungen der früheren zuständen Behörde und deren Entscheidungen gebunden.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes des Beklagten vom 22. Oktober 2013 wird ergänzend verwiesen.

Mit Schriftsätzen vom 4. November und 15. November 2013 haben die Verfahrensbeteiligten ihr Vorbringen ergänzt und vertieft.

Nach Ablauf des von der Klägerin beantragten Zeitraums für eine Arbeitszeitverlängerung am 1. Dezember 2013 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 nunmehr beantragt,

1.) festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte.

2.) Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Antrag der Klägerin vom 9. Juli 2013 auf Bewilligung einer längeren Arbeitszeit für die von der Klägerin beantragten Betriebsstätten zu entsprechen.

Der Beklagte hat die Abweisung der geänderten Klage beantragt.

Am 16. Januar 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die vom Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg zu entscheiden war, ist unbegründet.

I.

1. Durch den mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 erklärten Übergang von der ursprünglich erhobenen Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die ursprüngliche Klage in zulässiger Weise geändert worden. Die mit der Umstellung von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage verbundene Ersetzung des Streitgegenstandes wird nach allgemeiner Auffassung als zulässige Klageumstellung im Sinne von § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) betrachtet (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, Rn. 15 und 18 zu § 91). Jedenfalls gilt dies für die hier in Streit stehende Umstellung von einer während des Rechtsstreits erledigten Verpflichtungsklage (BVerwG, U. v. 12.4.2001 - 2 C 16/00 - BVerwGE 114, 149 ff.). Da mit der nunmehr begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung des ursprünglichen klägerischen Begehrens auch keine Veränderung des Klagegrundes verbunden ist, welche eine Klageumstellung ausschließen würde (vgl. Rennert in Eyermann a. a. O., Rn. 10 und 18 zu § 91), ist die von der Klägerin vorgenommene Klageumstellung zulässig und war vom Gericht über die geänderte Klage zu entscheiden.

2. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist auch zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich und örtlich berufen. Dies gilt ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung im streitgegenständlichen Bescheid der Regierung ... vom 26. September 2013, worin auf eine Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht ... verwiesen wird. Diese Rechtsmittelbelehrung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bewilligung zur Verlängerung der Arbeitszeiten für einen Saisonbetrieb, gestützt auf die Bestimmung in § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG, und nach Erledigung ihres ursprünglichen Begehrens durch Zeitablauf nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Beklagten ausgesprochenen Versagung.

Die örtliche Zuständigkeit für dieses Begehren richtet sich nach § 52 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 5 VwGO. Diese Vorschrift gilt für Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen einen Verwaltungsakt richtet, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Gerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden ist. In diesen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der durch den Verwaltungsakt oder seine Unterlassung Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckende Zuständigkeit ist dabei so zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein muss, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasst (BVerwG, B. v. 6.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306 f.). Nach § 3 Abs. 1 ASiMPV i. V. m. Lfd. Nr. III. 6.1.4 und 6.1.1 der Anlage zur ASiMPVist für die Bewilligung von Ausnahmen im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes für Saison- und Kampagnebetriebe (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG) das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung... für das Gebiet des Freistaats Bayern zentral zuständig. Begründet wurde diese zentrale sachliche Zuständigkeit mit der 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts vom 17. September 2012.

Damit ist aber im vorliegenden Rechtsstreit der Betriebssitz der Klägerin maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg sachlich und örtlich entscheidungszuständig. Unberührt bleibt diese örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg durch die nachfolgend von der Klägerin vorgenommene Klageumstellung.

3. Die von der Klägerin im Wege der Klageumstellung erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig.

Insbesondere ist die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass die Vorschrift bei Verpflichtungsklagen entsprechend gilt, mithin auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts feststellen zu lassen. (BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - NVwZ 1992, 563 f.).

Bedenken hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG bestehen nicht.

Die Erledigung des im Klageverfahren geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens ist durch Ablauf des Zeitraums der beantragten Ausnahmebewilligung am 1. Dezember 2013 eingetreten.

Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aus einer konkreten Wiederholungsgefahr (Schmidt in Eyermann, a. a. O., Rn. 86a zu § 113). Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft unter im wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BayVGH, U. v. 7.8.2013 - 10 B 13.1231 - juris Rn. 32). Dies ist vorliegend der Fall, weil es sich bei der Klägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag um einen Betrieb handelt, der, bezogen auf die Arbeitszeit, besonderen saisonalen Schwankungen unterliegt. Dies lässt es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin für die Spitzenzeiten der Umrüstung von Sommer- auf Winterreifen alljährlich einen im Wesentlichen gleichlautenden Antrag bei dem Beklagten stellen wird. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse spricht weiter, dass die zuständige Behörde in der mündlichen Verhandlung ihre Absicht hat erkennen lassen, an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten und gleichartige Verwaltungsakte zu erlassen. In diesen Fällen ist es für die Klägerin unzumutbar und mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar, sie auf eine erneute, ihr nachteilige Behördenentscheidung zu verweisen (BVerwG, B. v. 26.4.1993 - 4 B 31/93 - NVwZ 1994, 282 f.). Damit besteht aber im vorliegenden Fall die hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin künftig eine im Wesentlichen gleichartige Anordnung erlässt.

II.

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Versagung der von der Klägerin begehrten Arbeitszeitverlängerung in den Monaten Oktober/November 2013 im Bescheid der Regierung ... vom 26. September 2013 rechtmäßig war, da die Klägerin einen entsprechenden Rechtsanspruch nicht besaß (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, § 113 Abs. 5 VwGO).

Der Erfolg der umgestellten Fortsetzungsfeststellungsklage beurteilt sich danach, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Erledigung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 124, 147 zu § 113) ein Anspruch auf die von ihr begehrte Arbeitszeitverlängerung im Zeitraum Oktober/November 2013 aufgrund der Besonderheiten ihres Betriebes zugestanden hat. Einen derartigen Anspruch auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes vermag die Kammer nicht zu erkennen. Auch war das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht auf die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge reduziert, noch liegt ein sonstiger im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler vor.

1. Ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aus § 3 ArbZG, wonach die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf (Satz 1) und längstens auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, lässt sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 14 ArbZG stützen. § 14 Abs. 1 ArbZG erlaubt die Abweichung von § 3 ArbZG bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen. Die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 1 ArbZG knüpft dabei daran an, dass in jedem Betrieb besondere Umstände Arbeiten erforderlich machen, die mehr Zeit erfordern, als an dem betreffenden Tage bis zum Schluss der Arbeitszeit zur Verfügung steht (vgl. Neumann in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2013, Rn. 2 zu § 14 ArbZG). Damit handelt es sich aber bei der Reglung in § 14 ArbZG um ein gesetzliches Korrektiv in Einzelfällen, welches es aber nach der gesetzgeberischen Intention gerade nicht erlaubt, die Arbeitnehmerschutzvorschriften und hier insbesondere die Regelungen aus § 3 ArbZG über einen längeren Zeitraum unbeachtet zu lassen. Bei der Beantragung einer Arbeitszeitverlängerung über einen Zeitraum von zwei Monaten handelt es sich bereits nicht mehr um Arbeiten in Notfällen bzw. in außergewöhnlichen Fällen. Dies würde voraussetzen, dass die Arbeiten durch ungewöhnliche, unvorhersehbare und plötzlich eintretende Ereignisse veranlasst sind und unverzüglich zur Beseitigung eines Notstandes oder zur Abwendung einer dringenden Gefahr vorgenommen werden. Im hier zu entscheidenden Fall steht jedoch ausschließlich ein saisonal bedingter erhöhter Arbeitsanfall in Streit, dem es bereits an dem von § 14 ArbZG geforderten Einzelfallbezug mangelt. Die Anwendung des § 14 ArbZG hat aber zwingend auf Einzelfälle beschränkt zu bleiben. Auch in Fällen, in denen es mit gewisser Regelmäßigkeit immer wieder zu vermeintlichen Notfällen im Sinne des § 14 ArbZG kommt, ist die Geschäftsleitung eines Betriebes verpflichtet, diese organisatorisch vorausplanend zu bewältigen (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.1993 - 22 B 90.3225 - GewArch 1994, 192 f.).

2. Gleiches hat für einen möglichen Anspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG zu gelten, wonach insbesondere von § 3 ArbZG abgewichen werden darf, wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden. Zum einen beschränkt sich auch die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG getroffene Ausnahmeregelung nach dem gesetzgeberischen Willen auf Einzelfälle und soll es Klein- und Kleinstbetrieben ermöglichen, Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus auszuführen bzw. abzuschließen, wenn eine Arbeitsunterbrechung einen nicht unerheblichen Schaden zur Folge hätte. Bei dem von der Klägerin beantragten längeren Zeitraum von zwei Monaten und ihrer Betriebsstruktur als Unternehmen mit 18 Filialen und einer ständigen Belegschaft im Reifenfachhandel von 100 Arbeitnehmern, die zu Spitzenzeiten auf 140 bis 150 Arbeitskräfte aufgestockt werden, ist eine Arbeitszeitverlängerung auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG bereits tatbestandlich ausgeschlossen.

3. Ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Arbeitszeitverlängerung lässt sich aber auch nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG begründen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde insbesondere von § 3 ArbZG abweichende längere tägliche Arbeitszeiten für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit in anderen Zeiten ausgeglichen wird. Zwar handelt es sich bei dem Betrieb der Klägerin, der nach den Aussagen ihres Vorstandes in der mündlichen Verhandlung zu 95% im Reifenfachhandel tätig ist, um einen Saisonbetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG, d. h. um einen Betrieb, der zwar während des ganzen Jahres arbeitet, jedoch in gewissen Zeiten des Jahres - hier in der Periode des jeweiligen Wechsels von Sommer- auf Winterreifen bzw. umgekehrt - zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt ist und insoweit starken saisonalen Schwankungen unterfällt (vgl. hierzu Neumann in Landmann/Rohmer, a. a. O., Rn. 5 zu § 15 ArbZG). Auch der Beklagte ist zugunsten der Klägerin vom Vorliegen eines Saisonbetriebes ausgegangen, der grundsätzlich in den Genuss einer Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG gelangen könnte.

4. Der Klägerin steht aber kein Anspruch auf die von ihr begehrte Arbeitszeitbewilligung im Wege eines Ermessensreduktion auf Null zur Seite, noch liegt ein im Rahmen eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler des Beklagten vor.

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG räumt der zuständigen Behörde ein Ermessen bezüglich der Erteilung einer Ausnahme von den regelmäßigen Arbeitszeiten ein („kann“). Dieses Ermessen darf gemäß Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nur nach dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt werden, d. h. die zu treffende Entscheidung muss ihre Rechtfertigung in den Zwecken des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden (BVerwG, U. v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - BVerwGE 64, 285 ff.)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Ermessensbindung der Beklagten dahingehend, dass die Klägerin einen unbeschränkten Anspruch auf die von ihr begehrte Arbeitszeitverlängerung im Zeitraum Oktober bis Ende November 2013 besessen hätte, zu verneinen. Einem solchen gebundenen Anspruch aus betrieblichen Interessen stehen bereits die Schutzzwecke des Arbeitsschutzgesetzes, wie sie insbesondere in § 1 Nr. 1 ArbZG zum Ausdruck gelangen, entgegen. Das öffentlichrechtliche Arbeitszeitrecht soll nämlich die individuelle Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers so begrenzen, dass Schäden wegen zu langer Inanspruchnahme vermieden werden. Das gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier - Beschäftigte selbst mit solchen Leistungen einverstanden sind, oder sie sogar - etwa um des entsprechenden Verdienstes Willen - selbst wünschen. Ziel des öffentlichrechtlichen Arbeitszeitschutzes ist daher auch der Selbstschutz des Arbeitnehmers (vgl. zum Ganzen Neumann in Landmann/Romer, a. a. O., Rn. 3 zu § 1 ArbZG). Vor dem Hintergrund dieses Schutzzweckes und der von der Klägerin beantragten Arbeitszeitverlängerung über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von zwei Monaten, sowie der mit dem Reifenwechsel grundsätzlich verbundenen körperlichen Belastung der jeweiligen Arbeitnehmer, kann gerade nicht davon gesprochen werden, dass den von der Klägerin angeführten betrieblichen Interessen zur Bewältigung der auftretenden Spitzen beim Wechsel von Sommer- auf Winterreifen insbesondere bei unerwartet auftretenden Schneefällen der absolute Vorrang vor den tangierten Arbeitnehmerinteressen einzuräumen wäre, was jedoch Voraussetzung für eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten der Klägerin wäre. Auch kann ein kurzfristig erhöhter Arbeitsanfall in Fällen unerwarteten Wintereinbruchs nicht ausschließlich durch die von der Klägerin begehrte Arbeitszeitverlängerung bewältigt werden. Zu denken ist hier vorrangig an organisatorische Maßnahmen, wie sie der Beklagte auch in seiner ablehnenden Entscheidung vom 26. September 2013 zutreffend angeführt hat. Schließlich kann die Nachlässigkeit der Kunden der Klägerin hinsichtlich des Zeitpunkts des Winterreifenwechsels, welche nach dem Vortrag der Klägerin erst die auftretenden Arbeitsspitzen hervorruft, und die Erfolglosigkeit der von der Klägerin geschilderten Maßnahmen und Anreize zur Vereinbarung eines frühzeitigen Reifenwechseltermins (beispielsweise Anschreiben von Kunden, die ihre Reifen bei der Klägerin eingelagert haben bzw. das Ausstellen von Gutscheinen) nicht dazu führen, die Arbeitnehmerinteressen, wie sie in § 1 ArbZG zum Ausdruck gelangen, vollständig hinter den betrieblichen Interessen der Klägerin zurückzustellen. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass die Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt - in ihrer stattgebenden Entscheidung vom 1. Juni 2012 (Behördenakte Bl. 9 ff) dem gestellten Antrag der Klägerin nur unter einer Vielzahl von Auflagen stattgegeben hat. So wurde beispielsweise die Mehrarbeit auf maximal 15 Arbeitstage beschränkt und eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Arbeitnehmer durch einen Betriebsarzt gefordert (Aufl. Nr. 2.2. und 2.6 des Bescheides der Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt - vom 1. Juni 2012). Somit ist aber auch die Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt - bei ihrer Entscheidung aus dem Jahr 2012 gerade nicht von einer gebundenen Entscheidung zugunsten der Klägerin aus § 15 Abs. 1 Abs. 2 ArbZG ausgegangen, sondern hat lediglich das ihr in § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG eingeräumte Ermessen zugunsten der Klägerin ausgeübt. Für eine gebundene Entscheidung zugunsten der Klägerin in dem von ihr beantragten Umfang bleibt demnach gerade kein Raum.

5. Da mithin kein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Arbeitszeitbewilligung in Verbindung mit einer Ermessensreduktion auf Null vorlag, wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin nur dann erfolgreich, wenn ein im Rahmen eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler der Beklagten vorläge. Indes ist ein solcher für die Kammer nicht erkennbar. Seitens des Beklagten wurde erkannt, dass § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG der zuständigen Behörde ein Ermessen eröffnet. Auch wurden die im Rahmen der Ermessensausübung maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Insbesondere liegt nach Auffassung der Kammer kein Ermessensfehlgebrauch vor, da die zuständige Behörde ihrer Ermessensentscheidung keine sachfremden Erwägungen zugrunde gelegt und sich bei der Ausübung im Rahmen des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG bewegt hat.

Die im Bescheid vom 26. September 2013 angestellten Erwägungen sind sämtlich vom Grundgedanken des Arbeitszeitgesetzes, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten, wie er insbesondere in § 1 Nr. 1 ArbZG zum Ausdruck gelangt, getragen. Der Beklagte hat vor allem auf die körperliche Belastung der Arbeitnehmer beim Heben und Tragen der Reifen bzw. beim Einsatz von Schlagschraubern hingewiesen. Fehl geht ebenfalls nicht der Hinweis des Beklagten auf die fehlende Ausschöpfung organisatorischer Maßnahmen. Den gesetzlichen Bestimmungen in §§ 14, 15 ArbZG ist immanent, dass die Erteilung einer Ausnahme in Gestalt einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn sämtliche organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung auftretender (saisonaler) Arbeitszeitspitzen ausgeschöpft sind. Auch dies ist letztlich bereits aus dem Grundgedanken des Arbeitszeitgesetzes geboten, größtmöglichen Gesundheitsschutz der beschäftigten Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sachwidrig ist auch nicht die Überlegung des Beklagten, dass sich Fehler bei der Reifenmontage auf die Verkehrssicherheit auswirken können. Zutreffend erfolgte schließlich der Hinweis darauf, dass ein möglicherweise nachlässiger Umgang von Kunden der Klägerin mit der situativen Winterreifenpflicht, wie sie in § 1 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist, nicht geeignet ist, die von der Klägerin begehrte Arbeitszeitbewilligung im Ermessenswege zu gewähren. Das mögliche Fehlverhalten Dritter und eine hierdurch verursachte Mehrbelastung der Klägerin und deren Arbeitnehmer kann nicht dazu führen, Arbeitnehmerschutzinteressen zwangsläufig zurückzustellen. Hierauf hat der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung vom 26. September 2013 zutreffend hingewiesen.

Da ausweislich der Gründe des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten eine Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen der Klägerin und den Arbeitnehmerschutzinteressen stattgefunden hat, bleibt die Ermessensentscheidung des Beklagten unbeanstandet.

6. Ein Erfolg der Klage lässt sich auch nicht mit der im Jahr 2012 von Seiten der Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt - zugunsten der Klägerin getroffenen Entscheidung begründen. Eine Selbstbindung der Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt -, die ein willkürliches Abweichen von der bisherigen Behördenpraxis ausschließen würde, ist zu verneinen. Im Rahmen einer möglichen Selbstbindung der Verwaltung ist stets lediglich die Praxis der zuständigen Behörde maßgeblich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, Rn. 42 f. zu § 40). Keine Selbstbindung wird hingegen durch das Handeln anderer Behörden in vergleichbaren Fällen begründet (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1993 - 6 C 6/91 - NVwZ 1994, 581ff.; Kopp/Ramsauer a. a. O., Rn. 43 zu § 40). Deshalb ist es grundsätzlich unschädlich, wenn, wie hier, unterschiedliche Behörden hinsichtlich derselben Rechtsnorm eine unterschiedliche Ermessenspraxis haben. Dies gilt ungeachtet des im hier zu entscheidenden Fall identischen Rechtsträgers Freistaat Bayern.

Da somit im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses kein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Arbeitszeitverlängerung bestand und sich auch die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erweist, kann die Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg haben.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a)
für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b)
für Bau- und Montagestellen,
2.
eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4.
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2.
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.