Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2018 - 15 ZB 18.32354

bei uns veröffentlicht am04.10.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei der Anhörung gem. § 25 AsylG gab er gegenüber dem Bundesamt an, er habe erfahren, dass er Hepatitis B habe; ein (z.B. ärztlicher) Nachweis hierzu ist in der Asylverfahrensakte nicht enthalten. Mit Bescheid des Bundesamts vom 7. November 2016 wurde der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Hiergegen ließ der Kläger über seinen vormaligen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage erheben mit den Anträgen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Klagebegründung wurde auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Mit Urteil vom 17. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzinteresse weiter. Die Berufung sei wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Entgegen der Antragsbegründung trifft es nicht zu, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO Angaben des Klägers hinsichtlich einer Hepatitis B-Erkrankung für die Entscheidung unberücksichtigt gelassen.

Tatsächlich hat sich das Erstgericht mit dem Vortrag einer Hepatitis B-Infektion befasst. So wird im Tatbestand des angegriffenen Urteils mitgeteilt, dass der Kläger bei der Anhörung gem. § 25 AsylG gegenüber dem Bundesamt angegeben hatte, er habe erfahren, „dass er Hepatitis B habe“. In den Entscheidungsgründen nimmt das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug. Dort heißt es zur Begründung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen:

„Der Antragsteller trug vor, er habe erfahren, dass er Hepatitis B habe. Weitere Ausführungen werden nicht gemacht.

Die durch den Antragsteller angegebenen Erkrankungen sind somit als nicht lebensbedrohlich und nicht so schwerwiegend zu beurteilen. Er konnte insbesondere nicht konkret darlegen, in welcher Form die angegebenen Krankheiten behandlungsbedürftig sind, ob diese überhaupt weiterhin behandelt werden bzw. in welcher Form eine derartige Behandlung in Zukunft unabdingbar erforderlich sein wird, um eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu verringern. Es ist zu erwarten, dass beim Antragsteller durch eine Abschiebung keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten wird und dass es für ihn möglich sein wird, eine eventuelle medizinische Behandlung in Mali zu erhalten.

Die Versorgung muss zudem nicht mit der medizinischen Versorgung in der Europäischen Union gleichwertig sei. Daneben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine qualitativ bessere Versorgung in Deutschland durch spezielle Therapieformen.“

Ergänzend wird in den Entscheidungsgründen zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG u.a. ausgeführt, der Kläger habe zwar beim Bundesamt angegeben, er habe Hepatitis B, habe hierfür jedoch keine ärztliche Bescheinigung beigebracht (wobei auch auf § 60a Abs. 2c AufenthG rekurriert wird). Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger als gesunder junger Mann seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen könne.

Soweit mit der Antragsbegründung vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Erkrankung mit Blick auf eine Bescheinigung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 2. Februar 2016 mit dem Befund „Sereologisch Hinweis auf eine chronisch verlaufende Hepatitis B Virus (HBV) - potenziell infektiös“ aktenkundig sei, sodass sich die angegriffene Entscheidung entscheidungserheblich zu Unrecht darauf stütze, dass der Kläger keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt habe, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass in der dem Senat vorliegenden (elektronischen) Asylverfahrensakte weder der genannte Laborbefund noch ein ärztlicher Nachweis tatsächlich enthalten ist.

Selbst wenn dem Bundesamt und / oder dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Bescheinigung des Landesamts vom 2. Februar 2016 vorgelegt worden wäre, könnte allein aufgrund der Bezugnahme im Zulassungsschriftsatz vom 9. September 2018 auf diesen Befund, der im Übrigen diesem Schriftsatz nicht beigefügt wurde, die Berufung nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden. Denn aus dem insofern zu unsubstantiierten und damit den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügenden Vortrag des Klägers ergibt sich nicht ansatzweise, dass hierüber auch die - vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen - Anforderungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gem. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG erfüllt wären (zur Anwendung des § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Geltendmachung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 6 ff.). Insbesondere wird der Laborbefund in der Antragsbegründung zitiert als - noch nicht endgültig abgeklärter - sereologischer „H i n w e i s“ auf eine chronologisch verlaufende Hepatitis B-Infektion, ohne dass im Ansatz der Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, als ärztlich beschrieben oder bestätigt dargelegt werden. Zudem ist der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren auch deshalb unsubstantiiert, weil in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, den die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ausdrücklich zum Gegenstand der gerichtlichen Begründung machen, ergänzend darauf verwiesen wird, dass bei Rückkehr des Klägers nach Mali auch deswegen keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten wird, weil es für ihn möglich sein wird, eine eventuelle medizinische Behandlung in Mali zu erhalten. Hiermit setzt sich die Antragsbegründung aber nicht auseinander.

Aus dem klägerischen Einwand, das Verwaltungsgericht hätte, soweit es eine aktualisierte Bescheinigung als erforderlich angesehen hätte, hierauf vor oder (unter Gewährung einer Frist zur Nachreichung einer ärztlichen Bescheinigung) in der mündlichen Verhandlung hinweisen müssen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Erkrankung zu belegen, ergibt sich nichts anderes. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt, zumal mit § 60a Abs. 2c AufenthG eine ausdrückliche Regelung existiert und der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. In der Antragsbegründung wird zwar vorgetragen, die Berufung sei „gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG“ zuzulassen, die Bezugnahme auf die behaupteten Versagung des rechtlichen Gehörs in demselben Satz und die weiteren begründenden Ausführungen im Schriftsatz vom 9. September 2018 lassen aber nur den Schluss zu, dass sich der Kläger in der Sache ausschließlich auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG stützen wollte. Im Übrigen wäre auch die grundsätzliche Bedeutung als Zulassungsgrund nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügend vorgetragen worden. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Insbesondere fehlt es bereits an der Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht gegeben ist.

a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.8.2017, § 78 AsylG Rn. 18 ff; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 78 AsylG Rn. 11 ff.). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris Rn.2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/ 17.A – juris Rn. 5; B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).

Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).

Eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 59), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben ist keine Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.

a) Die Klägerin trägt als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zunächst vor, „ob für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Kriterien aus § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG herangezogen werden können.“

Die Beantwortung dieser Frage wäre schon nicht entscheidungserheblich für das vorliegende Verfahren, denn das Verwaltungsgericht hat nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – die vorgelegten Atteste „nicht gewertet“, sondern durchaus einer Würdigung unterzogen. Es ist dabei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Atteste – unabhängig davon, ob sie die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllen – „bereits keine Diagnose einer lebensbedrohlichen oder ähnlich schwerwiegenden Erkrankung“ enthalten.

Außerdem ist die aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres anhand des Wortlauts des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der gesetzgeberischen Erwägungen bejahen lässt. Mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss und diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll, hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8/07 – juris Rn. 15) nachvollzogen (siehe die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.9. 2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2-13, mit der Auswertung des Gesetzgebungsmaterialien; siehe auch OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 19-28; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – Rn. 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 60 AufenthG Rn. 55).

b) Weiter hält die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob eine geschlechtsbezogene Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG vorliegt, wenn im Heimatland die Klägerin als Leibeigene eines Kämpfers leben musste und aufgrund der Tötung nun durch eine durch sie nicht näher bestimmbare Gruppe verfolgt wird“.

Die Behauptung der Klägerin, nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts liege eine Verfolgung nach § 3 AsylG nicht vor, wenn der Verfolger nicht benannt werden könne, trifft nicht zu; eine derartige Aussage findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.

Auch wäre die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Tatsachenvortrag der Klägerin als nicht glaubhaft angesehen (UA S. 7/8).

Selbst wenn der Vortrag der Klägerin als glaubhaft anzusehen wäre, bedürfte es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob das von ihr geschilderte Verhalten des (nach dem Vortrag der Klägerin mittlerweile toten) Mannes sowie der nicht weiter konkretisierten „Gruppe“ die Kriterien der §§ 3a bis 3e AsylG erfüllt und somit die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begründen kann; diese Frage ist somit nicht verallgemeinerungsfähig und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AslyG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein nach eigenen Angaben jordanischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. November 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Jordanien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 9. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger am 20. November 2017 erhobene Klage – mit der er beantragte hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2017 zu verpflichten, ihn als Asylbewerber anzuerkennen, sowie hilfsweise zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen – ab. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass nach seiner Überzeugung dem nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer von ihm vorgetragenen Konversion zum Christentum drohe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm gegenüber das rechtliche Gehör versagt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer behaupteten Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihn mit den tragenden Ausführungen,

– dass er nicht genug Eigeninitiative aufgebracht habe und dass der Gottesdienstbesuch bzw. die Taufe nicht den notwendigen Stellenwert in seinem Alltag eingenommen habe,

– dass er im Grunde genommen wenig Interesse am christlichen Glauben als solchem habe und dass eine öffentliche Glaubensbetätigung für ihn keinen unverzichtbaren Stellenwert einnehme sowie

– dass sein Vortrag, das Trinken von Alkohol als schlecht anzusehen, bestätige, dass er sich nicht ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt habe,

überrascht, weil hiermit nach dem bisherigen Prozessverlauf auch von einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht zu rechnen gewesen sei und weil er – der Kläger – im Falle eines gerichtlichen Hinweises oder Vorhalts die angenommenen Zweifel hätte ausräumen sowie durch geeignete prozessuale Vorkehrungen auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärung hätte hinwirken können, wird eine Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 – 2 A 197/14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2014 – 1 B 12.13 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG SA, B.v. 22.1.2018 – 3 L 63/17 – juris Rn. 3).

Gemessen hieran war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu seiner Hinwendung zum christlichen Glauben befragt; auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 wird Bezug genommen. Aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (vgl. insbesondere Seiten 10 ff. des Original-Urteils) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger sich nicht ernsthaft und dauerhaft dem Christentum zugewandt habe und dass die geltend gemachten christlichen Aktivitäten nicht von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen würden, sondern dass diese vielmehr auf asyl- und verfahrenstaktischen Erwägungen beruhten. Zu dieser Überzeugung gelangte das Erstgericht nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zum einen aufgrund bislang mangelnder bestätigender Akte für die Hinwendung zum christlichen Glauben (keine Taufe, kein Kirchenbesuch), sodass davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht die entsprechende Eigeninitiative aufgebracht habe und der Besuch des Gottesdienstes bzw. der Taufe nicht den notwendigen Stellenwert in seinem Leben eingenommen habe. Darüber hinaus fehle es dem Kläger zur Überzeugung des Erstgerichts an einer innerlichen und identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben; hierfür zog das Verwaltungsgericht als Indiz heran, dass der Kläger beim Aufsagen des „Vaterunser“ erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe. Schließlich habe der Kläger unter Auswertung seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend wiedergeben können, aus welcher Motivation heraus sein Interesse am christlichen Glauben geweckt worden sei, zumal er mit seinen – nach Wertung des Verwaltungsgerichts – oberflächlichen Angaben auch nicht geltend gemacht habe, dass es für ihn unerlässlich sei, seinen Glauben öffentlich auszuüben. Es sei nicht ersichtlich, wie die Religion das Leben des Klägers beeinflusse; seine Antworten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts seien allesamt pauschal geblieben. In der mündlichen Verhandlung sei beim Gericht insgesamt der Eindruck entstanden, dass der Kläger im Grunde genommen wenig Interesse am christlichen Glauben als solchem habe und eine öffentliche Glaubensbetätigung für ihn keinen unverzichtbaren Stellenwert einnehme. Eine Antwort auf die Frage, warum er Interesse am christlichen Glauben gewonnen habe, sei er in der Zusammenschau schuldig geblieben. Auch die Tatsache, dass der Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung das Trinken von Alkohol als „schlecht“ ansehe, habe die Ansicht der erkennenden Einzelrichterin bestätigt, dass er sich nicht ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt habe, weil nach dem christlichen Glauben der grundsätzliche Konsum von Alkohol – anders als in der islamischen Religion – nicht verboten sei.

Mit diesen Wertungen hat das Verwaltungsgericht nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt weder ein Anspruch auf ein Rechtsgespräch noch eine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch ist das Gericht hiernach nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BVerwG, B.v. 16.2.2010 – 10 B 34.09 – juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris Rn. 20). Das Gericht muss die Beteiligten auch nicht grundsätzlich vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 28.7.2016 – 4 B 12.16 – NVwZ 2017, 641 = juris Rn. 24 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 16.12.2016 – 1 A 2199/16.A – juris Rn. 25; OVG Saarl., B.v. 16.12.2011 – 3 A 264/11 – juris Rn. 44). Der Sache nach wendet sich der Kläger mithin vielmehr gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. OVG NRW, B.v. 8.5.2015 – 13 A 949/15.A – juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris Rn. 22 m.w.N.). Mit dem Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der schlichten Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 2. Kammer - vom 1. Februar 2017 hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG -) ist nicht hinreichend dargetan.

3

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a. a. O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a. a. O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im angefochtenen Urteil auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

4

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt.

5

1. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Gericht befasse sich nicht in gebotenem Maß mit seinem Vorbringen und habe den entscheidungserheblichen Vortrag bei seiner Urteilsfindung nicht erwogen bzw. nicht berücksichtigt, ist dies nicht der Fall. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Vortrag zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers berücksichtigt, indem es das klägerische Vorbringen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und zur Begründung der Klage (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016) im Tatbestand im Wesentlichen wiedergegeben und im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und Verwaltungsvorgang Bezug genommen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 2 f.). Sodann hat es in Auseinandersetzung mit diesem Vortrag seine Entscheidung begründet (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [2. Absatz] ff.) und im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Verfolgung durch den iranischen Staat wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und einer diesbezüglichen politischen Betätigung das Gericht nicht hinreichend habe überzeugen können (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [6. Absatz]), da die Schilderungen des Klägers keine hinreichende Anzahl an Realkennzeichen, die auf die subjektive Wahrheit der Schilderung schließen ließen, erkennen lasse (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [7. Absatz]). Die Schilderung des Klägers sei äußerst detailarm und nicht frei von Widersprüchen (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz]).

6

2. Dass das Gericht hierbei Beweismittel über die Verhaftung und Verurteilung des Klägers bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur 5-jährigen Bewährung außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Wie dargestellt ist ein konkretes Eingehen des Gerichtes auf jede Einzelheit des Vorbringens nicht erforderlich, wenn das Gericht - wie hier - die Gründe angibt, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“. Dass die Unterlagen über seine Verhaftung und Verurteilung (2013) bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur 5-jährigen Bewährung nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen Erwähnung gefunden haben, obgleich bei der Darstellung des Sachverhaltes eine Bezugnahme erfolgte (s. o.), lässt für sich betrachtet nicht die Annahme zu, das Gericht habe diese ersichtlich nicht erwogen bzw. zur Kenntnis genommen. Denn das Verwaltungsgericht stellt nachvollziehbar dar, dass die Beschreibung des zweiten Gefängnisaufenthaltes 2013 - wie der erste Gefängnisaufenthalt 2009 - äußerst detailarm und nicht frei von Widersprüchen gewesen sei und der Kläger trotz Nachfrage vage und ungenau geblieben sei, so dass sein Vorbringen nicht wie eigenes Erleben, sondern lediglich wie ein Bericht vom Hörensagen wirke (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz i. V. m. 2. Absatz]). Insbesondere habe er nicht näher dazu ausführen können, weswegen er aus der Haft auf Bewährung entlassen worden sei. Er habe lediglich angegeben, erkrankt gewesen zu sein, ohne mitzuteilen, an welcher Krankheit er gelitten bzw. was zu der Krankheit geführt habe. Unerklärt sei auch geblieben, weshalb er als beobachteter und mehrmals verhafteter politischer Sänger aus der Haft entlassen worden sei. Es erscheine nicht lebensnah, dass ein Regime, das die Opposition mit drastischen Maßnahmen unterdrücke, bereits verhängte Strafmaßnahmen gegen Oppositionelle aus humanitären Gründen abmildere (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [3. Absatz]). Dies berücksichtigt konnte das vom Kläger vorgelegte Schreiben über die behauptete Haft, Verurteilung und spätere Aussetzung zur Bewährung (vgl. Verwaltungsakte Bl. 59-62) mangels detaillierter und widerspruchsfreier Schilderung der Haftsituation im Jahr 2013 durch den Kläger schon nicht die Annahme des Gerichtes entkräften, dass kein eigenes Erleben dahinterstehe.

7

Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Angaben in dem in Bezug genommenen Schreiben aus dem Jahr 2013 (vgl. Verwaltungsakte Bl. 59-62) für sich betrachtet schon nicht geeignet sind, zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens beizutragen. Das Schreiben beinhaltet u. a. neben der Datumsangabe 11. Februar 2013, die nach Angaben des Klägers, dem Tag seiner Verhaftung entsprechen soll, die Angabe der Haftzeit von drei Monaten sowie die Aussetzung der (noch) 9-monatigen Haftstrafe auf fünf Jahre Bewährung, obgleich das Schriftstück bereits am 11. März 2013, d. h. einen Monat nach seiner Verhaftung durch einen Richter unterschrieben wurde. Das vom Kläger geschilderte Geschehen, er sei nach drei Monaten Haft wegen physischer und psychischer Folter im Gefängnis erkrankt und zum Arzt geschickt worden, der seine Freilassung aus gesundheitlichen Gründen empfohlen hätte, so dass die Haftstrafe auf Bewährung ausgesetzt worden sei (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016), kann mit dem Inhalt des vorgelegten Schreibens insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nicht widerspruchsfrei in Zusammenhang gebracht werden. Auch die in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme, die sich entgegen der klägerischen Angabe nicht im Verwaltungsvorgang finden lässt und auf die bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Gegensatz zu den anderen beim Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben - auch keine Bezugnahme erfolgt ist, führt zu keiner anderen Betrachtung. Ausweislich der Klagebegründung vom 7. November 2016 (vgl. dort S. 2 [unten]) soll das Schreiben des Arztes, der die Freilassung des Klägers aus gesundheitlichen Gründen empfohlen haben soll, auf den 23. August 2013 datieren und während der Haft erstellt worden sein, wohingegen ausgehend von seiner Verhaftung am 11. Februar 2013 und einer Haftdauer von drei Monaten der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr im Gefängnis gewesen sein kann. Das zweite - vom Kläger in Bezug genommene - gerichtliche Schreiben beinhaltet dagegen eine Vorladung aus dem Jahr 2012, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Verhaftung aufgrund seines Auftrittes auf einer Hochzeitsfeier im Februar 2013 stehen kann.

8

3. Die Rüge des Klägers, das Gericht habe diverse Bescheinigungen der DPK unrichtig gewürdigt, indem es darauf abgestellt habe, dass die Mitgliedschaft in der DPK aus asyltaktischen Gründen geschehen sei, begründet eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht. Hiermit wendet sich der Kläger primär gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist jedoch eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris). Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, das Gericht habe die Beweismittel (zu Unrecht) als verspätet gewertet und ihm damit verwehrt, vor Gericht die für ihn günstigen Beweismittel zu erbringen, ist dies nicht der Fall. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der DPK zur Kenntnis genommen, jedoch die Erklärung des Klägers, weshalb er diese erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, als nicht nachvollziehbar bewertet, soweit dieser vorträgt, erst jetzt den Eindruck zu haben, die Unterlagen vorlegen zu müssen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]).

9

Der Einwand des Klägers, das Gericht habe sich mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen der Partei, die für den Fall von entscheidender Bedeutung seien, keineswegs auseinandergesetzt, verfängt nicht. Dafür, dass die dortigen Angaben zu seiner (Partei-)Mitgliedschaft im Iran, seiner heutigen Mitwirkung in der Sektion der DPK in der Bundesrepublik Deutschland und die Einschätzung, eine Abschiebung in den Iran würde für den Kläger lebensbedrohliche Gefahren hervorbringen, nicht durch das Gericht berücksichtigt worden seien, besteht kein Anhalt. Denn das Gericht schätzte unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers (kein Gerichtsverfahren 2009, kein strafrechtlicher Vorwurf zu einer etwaigen Mitgliedschaft in der DPK, nur ein Gerichtsverfahren 2013 verbunden mit einer vorzeitigen Haftentlassung auf Bewährung) ein, dass der iranische Staat, wenn überhaupt, nur von einer untergeordneten Rolle des Klägers in der DPK bzw. der DPK Iran ausgehe, so dass eine Verfolgung schon nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [1. Absatz]). Der Kläger verfolge mit seinem Gesang vordergründig wirtschaftliche Interessen, so dass ein politisches Ziel nicht in dessen Fokus stünde (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Dies zugrunde gelegt hat das Gericht sowohl die Mitgliedschaft in der DPK als auch ein etwaiges Engagement in Partei - sogar zugunsten des Klägers - unterstellt, jedoch gleichwohl angenommen, dass anhand des im Übrigen dargestellten Geschehensablauf dem Kläger nur eine untergeordnete Rolle in der Partei zugekommen sein könne.

10

Soweit der Kläger eine andere rechtliche Wertung verlangt, weil das Gericht eine korrekte Antwort des Klägers als falsch erachtet bzw. „asyltaktische Gründe“ für seine behauptete Mitgliedschaft in der Partei annimmt, obwohl der Kläger bereits vor Asylantragstellung Parteimitglied gewesen sei, wendet sich der Kläger erneut gegen die tatrichterliche Würdigung und die materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Diese lassen sich - wie dargestellt - keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen. Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler kann zwar ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Derartige gravierende Mängel (etwa in Form einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung) sind hier indes nicht dargelegt. Zwar lag der Feststellung im Urteil, Generalsekretär der DPK Iran sei Mustafa Hijri und nicht der auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom Kläger benannte „Mustafa Mauludi“, wohl insoweit eine unrichtige Internetrecherche zugrunde, als der Kläger den Generalsekretär des im Jahr 2006 abgespaltenen Teiles der Demokratischen Partei des Iranischen Kurdistans (DPK-I [vgl. http://pdki.org/english/]), der den Namen Kurdistan Democratic Party (KDP IRAN) trägt, bezeichnet hat (Herr Mustafa Mowludi [vgl. www.kdppress.org/en/ourpeople.php]). Gleichwohl ist jedoch auch zu konstatieren, dass der Kläger durch sein erstinstanzliches Vorbringen, Mitglied der DPK zu sein (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016 und Antragsschrift), ohne darzustellen, dass zwischen der DPK-I und der KDP IRAN ein Unterschied besteht, diesen Irrtum selbst veranlasst hat, so dass für eine willkürliche Entscheidung nichts ersichtlich ist. Auch im Zulassungsverfahren klärt der Kläger die Verschiedenheit der politischen Parteien nicht im Ansatz auf. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da das Verwaltungsgericht zugunsten seiner Person von einer bestehenden Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei ausgegangen ist (siehe Darstellung oben). Nichts anderes gilt, soweit der Kläger von einer willkürlichen Beweiswürdigung deshalb ausgehen könnte, weil das Gericht trotz seiner Mitgliedschaft in der KDP IRAN vor Asylantragstellung asyltaktische Gründe annimmt.

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4. Die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt sich auch nicht etwa dadurch fort, dass das Gericht eine Antwort des Klägers bei seiner Anhörung durch das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben, habe. Richtig ist, dass der Kläger in der Sitzung auf die Frage, weshalb er die Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der DPK nicht bereits beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegt habe, erwidert hat, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf YouTube-Videos verwiesen habe, die seine Mitgliedschaft in der DPK zeigen würden. Auf weitere Nachfrage des Gerichtes erklärte der Kläger jedoch auch, dass er den Eindruck gehabt habe, die Bescheinigungen über seine Parteimitgliedschaft erst dem Gericht vorlegen zu müssen. Letzteres hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wiedergegeben und als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn ausweislich der Niederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anhörung vom 13. Juni 2016 hat der Kläger zwar eine Liste mit YouTube-Adressen überreicht, jedoch lediglich angegeben, dass in diesen Videos gesehen werden könne, wie er oppositionelle Lieder singe (vgl. dort S. 5). Zu dem weiteren Inhalt der in Bezug genommenen YouTube-Videos (wann, wie, wo bzw. in welcher Funktion er oppositionelle Lieder gesungen haben will), trug der Kläger nichts vor. Wie hieraus geschöpft werden kann, er hätte zu seiner Mitgliedschaft in einer oppositionellen kurdischen Partei vorgetragen, legt der Kläger weder dar, noch ist dies ersichtlich.

12

5. Dass das Gericht die vom Kläger vorgelegten Fotografien, die ihn „mit den führenden Persönlichkeiten der DPK aus verschiedenen Jahren“ zeigen sollen, sowie die über YouTube-Links veröffentlichten Video-Auftritte des Klägers als nicht geeignete Beweismittel behandelt hat, verletzt das rechtliche Gehör ebenfalls nicht. Hinsichtlich der vorgelegten Fotografien kann letztlich dahinstehen, ob das Gericht richtigerweise davon ausgegangen ist, nicht überprüfen zu können, mit wem der Kläger sich hat fotografieren lassen bzw. welche Stellung die abgebildeten Personen inne gehabt haben. Denn zu Recht hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dazu vorgetragen hat, welche Konsequenzen ihm aus dem Zusammentreffen mit den auf der Rückseite der Fotografien bezeichneten Personen drohen würden (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Ungeachtet dessen hat der Kläger die Fotografien ohne weiteren Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Er beschränkte sich auf die Bezeichnung des Namens und der Funktion der mit ihm abgebildeten Personen auf der Rückseite der Fotografien. Insbesondere trug er erstinstanzlich auch nicht vor, wann und wo die Aufnahmen entstanden sind und wie sich diese in sein Vorbringen einfügen. Dies zugrunde gelegt wurde das Gericht durch die vorgelegten Aufnahmen auch nicht in die Lage versetzt, den klägerischen Sachvortrag hierauf zu stützen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilten 12 YouTube-Links und der mit der Klagebegründungsschrift vom 7. November 2016 ergänzten zwei weiteren YouTube-Adressen. Beim Bundesamt gab der Kläger lediglich an, auf den Videos oppositionelle Lieder zu singen. Wann und wo die Aufnahmen den Kläger zeigen bzw. welche Lieder, welchen konkreten Inhalts der Kläger gesungen haben will und welche Konsequenzen deshalb drohen würden, hat er schon nicht vorgetragen. Eine Ausforschung des Sachverhaltes durch das Gericht war mangels konkreter Anknüpfungspunkte daher nicht geboten. Dies gilt auch hinsichtlich der zwei weiteren mit der Klagebegründung vorgelegten YouTube-Adressen. Zwar trug der Kläger erstinstanzlich insoweit vor, dass er auf den Videos bei gemeinsamen Auftritten mit „Smail Sardashti“, einem aktiven Mitglied der DPK, der kritische Lieder gegen das iranische Regime gesungen habe und im Jahr 2009 durch iranische Agenten im irakischen Kurdistan ermordet worden sei, zu sehen sei und seither im Visier des iranischen Geheimdienstes stehe (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016). Anhand dieser Videoaufnahmen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesungenen Lieder lediglich um kurdische Volkslieder handelt, zumal die Aufnahmen offensichtlich in keinem Bezug zu einer Veranstaltung einer oppositionellen Partei stehen, sondern einen privaten Rahmen offenbaren.

13

6. Soweit der Kläger rügt, das Gericht hätte den Vorsitzenden der DPK Sektion Deutschland, Herrn (G.), zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers im Iran und der Bundesrepublik Deutschland befragen müssen, bedingt dies auch keine Gehörsverletzung. Die damit sinngemäß erhobene Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 11 A 682/16.A -, juris Rn. 13 [m. w. N.]). Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger schriftsätzlich einen Beweisantrag angekündigt, noch wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift ein Beweisantrag mit dem Ziel der Befragung des Vorsitzenden der DPK Sektion Deutschland gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -; und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris).

14

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 11, [m. w. N.]). Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Er erschöpft sich darin, dass Herr (G.) sich bereiterklärt habe, „über die politischen Aktivitäten des Klägers im Iran und [seine] staatliche Verfolgung bzw. Verhaftungen sowie über die Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten mit der DPK im Irak und Deutschland als Zeuge auszusagen“, ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Angaben des Sektionsvorsitzenden nicht zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass der iranische Staat allenfalls von einer nur untergeordneten Rolle des Klägers in der DPK bzw. der DPK Iran ausgehe, so dass eine Verfolgung schon nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine.

15

7. Mit seinem Einwand, ihm sei in der mündlichen Verhandlung nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, sich über seine öffentlichen Auftritte als oppositioneller Sänger zu äußern, legt der Kläger eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dar. Selbst wenn der Kläger - wofür angesichts einer mehr als einstündigen mündlichen Verhandlung kein Anhalt besteht - keine Gelegenheit gehabt hätte, sein Verfolgungsschicksal vorzutragen, wären er bzw. seine Prozessbevollmächtigte gehalten gewesen, zur Wahrung rechtlichen Gehörs sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen. Einem Beteiligten, der es unterlässt, die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist das rechtliche Gehör nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise versagt worden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 13 A 950/15.A -, juris Rn. 8). Ungeachtet dessen behauptet der Kläger auch nicht, dass das Gericht im Verlauf der mündlichen Verhandlung bereits zu erkennen gegeben hätte, das von ihm vorgetragene Verfolgungsgeschehen als glaubhaft zu erachten, noch ergibt sich Entsprechendes aus der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017.

16

8. Soweit der Kläger vorträgt, in dem Urteil des Gerichtes sei kein Wort zu der vom Gericht behaupteten „Steigerung des Asylvorbringens im Laufe des Asylverfahrens“ zu finden, verkennt er, dass das Gericht den erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte Vortrag zu seiner behaupteten Parteimitgliedschaft als nicht nachvollziehbar erachtet hat (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]), mithin insoweit sehr wohl ein gesteigertes Vorbringen vorliegt. Ungeachtet dessen hat das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Detailarmut und Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrages und nicht etwa auf ein gesteigertes Vorbringen gestützt (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 [1. Absatz]). Die Ausführungen zu einem gesteigerten Vorbringen dienen offensichtlich allein der Darstellung der Rechtsprechung (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [2. Absatz]), so dass für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich ist.

17

9. Mit der Rüge, das Gericht unterstelle ihm zu Unrecht Detailarmut, begründet der Kläger ebenfalls keine Gehörsverletzung. Erneut wendet sich der Kläger nur gegen die tatrichterliche Würdigung und die materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Dass die Beweiswürdigung des Gerichtes objektiv willkürlich sei, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte, legt der Kläger nicht substantiiert dar, noch liegt Entsprechendes auf der Hand. Mögen die Erwägungen des Gerichtes zum Reiseweg möglicherweise sachfremd gewesen sein, so stellt der Kläger jedoch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Ausführungen des Gerichtes zu seinen das Verfolgungsgeschehen prägenden Gefängnisaufenthalten in den Jahren 2009 und 2013 eine willkürliche Beweiswürdigung beinhalten sollen (siehe Darstellung unter 2.).

18

Der in diesem Zusammenhang geführte Einwand, die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe bereits in der Klagebegründung vom 7. November 2016 darauf hingewiesen, dass der Kläger „aufgrund seiner Sozialisation und Erziehung sowie seines Bildungsniveaus ein bescheidener Typ“ sei, so dass der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemachten Angaben, das Vorbringen in der Klagebegründung sowie die Beantwortung der Fragen des Gerichtes genügten und er auf zusätzliche Erklärungen habe verzichten dürfen, greift nicht durch. Es ist Sache des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe trägt, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse zur Begründung seines Asylanspruches lückenlos vorzutragen. Deshalb obliegt es ihm, nicht nur etwaige Unstimmigkeiten ohne Nachfrage oder Hinweis des Gerichtes auszuräumen und - gegebenenfalls - unter Beweis zu stellen, sondern auch - wenn er sich wie hier auf eine Verfolgung durch das iranische Regime beruft - die ihm zugefügten Repressalien, insbesondere auch die das Verfolgungsgeschehen prägenden Gefängnisaufenthalte substantiiert und erschöpfend darzulegen. Die gilt insbesondere auch deshalb, weil dem Kläger im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bereits attestiert worden war, dass er „vage, widersprüchlich und letztlich unergiebig, weil inhaltsleer, vorgetragen [habe]“ bzw. sein „gesamter Vortrag […] es an relevanten Einzelheiten fehlen [lasse]“ (vgl. Bescheid vom 29. September 2016, S. 5 [4. Absatz]). Woraus der Kläger folgert, auf eine detaillierte Darstellung seiner Gefängnisaufenthalte verzichten zu dürfen, legt er nicht nachvollziehbar dar. Weder behauptet der Kläger, das Gericht hätte in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, vom bisher geschilderten Verfolgungsgeschehen bereits überzeugt zu sein, noch ergibt sich Entsprechendes aus der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017. Angesichts der Annahme, der Kläger sei hinsichtlich seines Aussageverhaltens ein „bescheidener Typ“, hätte es seiner Prozessvertretung oblegen, durch weitere Fragestellungen diesem Umstand Rechnung zu tragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes das Fragegeschehen gegenüber dem Kläger, dessen intellektuelle Fähigkeiten seinen Angaben nach (Schule bis zur achten Klasse besucht, Liedermacher, Sänger bzw. Oppositioneller) zumindest als durchschnittlich einzustufen sind, bestimmt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017).

19

10. Dass die vom Kläger gerügten „Übersetzungsschwierigkeiten“, auf die die Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrmals hingewiesen haben will, es rechtfertigen dem Aussageverhalten des Klägers geringeres Gewicht beizumessen, ist schon nicht ersichtlich. Festzustellen ist, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017 nur bei der Fragestellung des Gerichtes, wie es zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gekommen sei, „nach anfänglichen Verständigungsschwierigkeiten und einer Hilfe durch die Prozessbevollmächtigte“ der Kläger geantwortet habe (vgl. dort S. 6). An keiner weiteren Stelle des Protokolls ist vermerkt, dass „Übersetzungsschwierigkeiten“ als solches bestanden hätten. Vielmehr hat der anwaltlich vertretene Kläger auch erklärt, mit den Protokollaufzeichnungen seiner Antworten einverstanden zu sein (vgl. dort S. 8). Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang auf die schriftliche Klagebegründung, aufgrund der erstinstanzlich Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, verwiesen haben will, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn es oblag dem Kläger - unabhängig von seinen schriftlichen Ausführungen - in der mündlichen Verhandlung sein Verfolgungsschicksal substantiiert und erschöpfend darzulegen (vgl. Darstellung unter 9.). Hierdurch wird das Gericht in die Lage versetzt, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens und die Glaubwürdigkeit des Klägers festzustellen.

20

11. Soweit der Kläger einwendet, ihm seien mangels Auseinandersetzung des Gerichtes mit dem konkreten Fall nicht auflösbare Widersprüche attestiert worden, die tatsächlich nicht bestünden, ist auch hiermit keine Gehörsverletzung verknüpft. Indem der Kläger die vom Gericht in seinem Urteil festgestellten Widersprüche im Einzelnen darstellt und durch weiteres Vorbringen relativiert, mithin sein Vorbringen zu plausibilisieren und zu substantiieren versucht, greift er lediglich die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht an, die nicht zulassungsbegründend gerügt werden kann. Dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes objektiv willkürlich sei, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte, legt der Kläger dagegen nicht substantiiert dar.

21

Soweit er beispielsweise der Auffassung ist, das Gericht würde grundlos behaupten, seine Eltern würden nicht mehr durch den iranischen Geheimdienst bedroht werden, liegt hierin keiner der vorbezeichneten Verstöße. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Kläger im bisherigen Verfahren hierzu nicht erklärt hat, obgleich bei der vom Kläger beschriebenen Nähebeziehung zu seinen Eltern erwartet werden kann, dass bei einer bis heute andauernden und auf den Kläger zurückzuführenden Bedrohungslage für die Eltern, dies Erwähnung gefunden hätte.

22

Das Gericht war auch nicht etwa verpflichtet, auf etwaige Widersprüche hinzuweisen. Für den in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger musste klar sein, dass es zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eines in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vortrags bedurfte. Er musste auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und sein bisheriges schriftsätzliches Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Plausibilität und Widersprüche hin überprüft und solche bei der Beurteilung zu seinen Lasten berücksichtigt.

23

Auch die Ausführungen des Klägers zu der Schlussfolgerung des Gerichtes, dass das bei der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilte Datum, 5. Dezember 2013, zwei Tage nach Ende des Monats „Muharram“ gelegen habe, so dass ein religiöses Vergehen nicht plausibel sei, lassen keine objektiv willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes bzw. einen Verstoß gegen Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz erkennen. Allein der Umstand, dass der Kläger weder in seiner Klagebegründung noch in der mündlichen Verhandlung die Datumsangabe wiederholt hat, schließt eine Berücksichtigung der Datumsangabe in den Urteilsgründen nicht aus, wenn der Kläger die ihm mit der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bekannte Datumsangabe unverändert lässt. Selbst wenn das in der Anhörungsniederschrift wiedergegebene Datum, wie der Kläger behauptet, wegen einer unpräzisen Umrechnung nur um einen Tag vom Trauermonat „Muharram“ abweicht, liegt er gleichwohl im Folgemonat „Safar“ und nicht - wie vom Kläger angegeben - im Trauermonat. Der Monat „Safar“ ist jedoch nicht auch ein „Trauermonat“, sondern wird als „Unglücksmonat“ bezeichnet (vgl. Annemarie Schimmel, Das islamische Jahr, Verlag C.H. Beck, 3. Auflage 2010, S. 63 ff.). Dass „es aus Sicht des religiösen Vergehens keinen wesentlichen Unterschied zwischen [den Monaten] Muharram und Safar [gebe]“, liegt weder auf der Hand, noch belegt der Kläger dies ansatzweise.

24

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch rügt, dass der gerichtliche Einwand seine Kernaussage, ihm sei ein öffentlicher Auftritt bei der Hochzeit unabhängig von religiösen Zusammenhängen verboten gewesen, nicht erschüttere, verkennt er, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern hat. Hierzu zählt zweifellos auch die raumzeitliche Verknüpfung des behaupteten Verfolgungsgeschehens, so dass eine Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen keinen (generellen) rechtlichen Bedenken begegnet.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

26

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (vgl. Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

27

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.