Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 (ein Bescheid gerichtet an den Kläger zu 1, ein Bescheid gemeinsam gerichtet an die Klägerin zu 2 sowie den Kläger zu 3), mit dem ihnen jeweils die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde (Nr. 1), ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt wurden (Nr. 2), der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurden, die Bunderepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bescheidbekanntgabe bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Ihre Klagen, mit denen sie beantragt hatten, das Bundesamt – insofern unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Mai 2017 – zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihnen „die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 bis 7 AufenthG vorliegen“, wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 13. Dezember 2017 ab. In den Entscheidungsgründen wird hierzu u.a. unter Bezugnahme auf einen ärztlichen Bericht der … vom 2. November 2017 ausgeführt, der Gesundheitszustand des Klägers zu 3 habe sich nach der operativen Entfernung eines Hirntumors und weiteren medizinischen Behandlungen inzwischen so weit gebessert, dass für ihn von einer akuten Lebensgefahr keine Rede mehr sein könne. Wegen der erforderlichen Nachsorgemaßnahmen sei der Kläger zu 3 – wie bereits das Bundesamt detailliert und überzeugend ausgeführt habe – auf das Gesundheitssystem seines Herkunftslandes zu verweisen. Auch soweit der Kläger zu 3 als Folge der Gehirnoperation mit Maßnahmen der Physiotherapie, der Logotherapie und der Heilpädagogik behandelt werde, rechtfertige dies keine anderweitige Entscheidung. Solche Maßnahmen seien im ärztlichen Bericht vom 2. November 2017 nicht erwähnt und seien folglich nicht als lebenswichtig anzusehen. Selbst wenn vergleichbare Leistungen in Georgien nicht oder nicht auf ähnlichem Niveau wie in Deutschland zu erlangen wären, würde dies an der hier zu treffenden Entscheidung nichts ändern. Dass erforderliche Medikamente für die Kläger in Georgien nicht erschwinglich wären, sei mit der entsprechenden, erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 aufgestellten und nicht näher erläuterten gegenteiligen Behauptung von den Klägern nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden; insbesondere seien von den Klägern die Ausführungen hinsichtlich der medizinischen Versorgungssituation in Georgien im angefochtenen Bescheid (bezüglich der Kläger zu 2 und zu 3) nicht konkret und substanziiert in Zweifel gezogen worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in Bezug auf den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 (insbes. Abs. 7 Satz 1 bis Satz 4) AufenthG aufgrund der Gesundheitssituation des Klägers zu 3 liegt nicht vor.

Nach dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs muss jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall spricht aber nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Kläger ignoriert und bei seiner Entscheidung nicht verwertet hat, im Gegenteil: Die Kläger hatten nicht nur Gelegenheit zu schriftsätzlichem Vortrag, ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 13. Dezember 2017 wurde dort der Gesundheitszustand des Klägers zu 3 einschließlich der medizinischen Behandlungen umfangreich thematisiert. Auch im Tatbestand des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils wird auf die Krankheit und seinen Behandlungsverlauf und auf die hierauf bezogenen Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamts (an die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3) eingegangen sowie auf den ärztlichen Bericht der … … … … … … vom 2. November 2017 Bezug genommen.

Mit ihrem Vorbringen, dass beim Kläger zu 3 trotz gut verlaufender Behandlung für weitere ein oder zwei Jahre ein erhöhtes Risiko einer Wiedererkrankung bestehe, dieser in Deutschland (auch aufgrund einer Entwicklungsverzögerung) noch weiterbehandelt werde, ihm im Fall der Wiedererkrankung in Georgien nicht geholfen werden könne und geeignete Medikament in Georgien nicht ohne weiteres zu erlangen bzw. nicht zu finanzieren seien und dass deshalb hinsichtlich des Klägers zu 3 zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen der angegriffenen Entscheidung noch Abschiebungshindernisse vorlägen, wenden sich die Kläger gegen die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Subsumtion durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall – ohne dass hier geklärt werden müsste, ob diese mit Blick auf die ausführliche Begründung im erstinstanzlichen Urteil am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend substanziiert wurde – kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 9 ZB 17.31969 – juris Rn. 9; B.v. 6.11.2017 – 15 ZB 17.31393 – juris Rn. 7; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.: keine Geltung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Asylrecht).

Das rechtliche Gehör wäre insofern allenfalls dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht im Sinne einer Überraschungsentscheidung den Sachverhalt oder das Vorbringen des Klägers in einer Weise gewürdigt hätte, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – NJW 2017, 3218 = juris Rn. 51 m.w.N.; BVerwG, B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372 = juris Rn. 4; B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386 = juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 2, 4; B.v. 5.1.2018 – 9 ZB 17.31969 – juris Rn. 9). Das ist hier aber entgegen der Behauptung in der Zulassungsbegründung nicht der Fall. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Die Sachverhaltswürdigung und die hieraus zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 2, 4). Hier kommt hinzu, dass es angesichts der Begründung des Bundesamtsbescheids vom 8. Mai 2017 (bezüglich der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3) als auch aufgrund des vorgelegten Befundberichts der … … … … … … vom 2. November 2017, aus dem sich keine akute Lebensgefahr des Klägers zu 3 ergibt, nicht völlig überraschend für die Kläger sein konnte, dass das Verwaltungsgericht zu demselben Ergebnis bei der Rechtsanwendung gelangte wie das Bundesamt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 18. Apr. 2018 - 2 LA 367/18

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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 2. März 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016, mit dem ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden (Nr. 1 und Nr. 2), ihr Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bunderepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Ein Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO blieb ebenso erfolglos wie ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. VG Regensburg B.v. 22.6.2016 – RO 9 S. 16.31044; B.v. 19.7.2016 – RO 9 S. 16.31398). Im Anschluss an die Zustellung eines klageabweisenden Gerichtsbescheids vom 5. Januar 2017 ließ die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.

Am 24. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg statt. Die geladene und anwesende Dolmetscherin übersetzte für die Klägerin in die russische Sprache. Eingangs erklärte die Klägerin, „ein wenig Russisch zu sprechen, sich aber mit der Dolmetscherin verständigen zu können.“ In der Niederschrift ist sodann Folgendes vermerkt:

„Der Klägervertreter ergänzt: Auf dreimalige Nachfrage habe die Klägerin (...) nicht zusammenfassen können, was bisher erörtert worden sei. Sie habe lediglich mitgeteilt, dass sie die Dolmetscherin ein wenig verstehe.

Der Klägervertreter beantragt (…), das Verfahren auszusetzen und neu zu laden mit einem Dolmetscher mit der georgisch-deutschen Sprachkombination.

Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts erklärt die Klägerin (…), sie habe alles, was gesprochen und von der Dolmetscherin übersetzt worden sei, verstanden.

Die Dolmetscherin erklärt, die Klägerin (…) spreche gebrochenes und grammatikalisch nicht korrektes Russisch. Die Klägerin könne sie zwar verstehen, könne aber Gesprochenes selbst nur schwer auf Russisch wiedergeben.

Die Dolmetscherin ergänzt, sie gehe davon aus, die Klägerin nur eingeschränkt verstehen zu können.

Die Klägerin (…) erklärt, sie spreche besser Georgisch und ihre Muttersprache sei Jesidisch.“

Nach kurzer Sitzungsunterbrechung lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss den Vertagungsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin ab. Dieser verwies sodann auf Art. 6 EMRK. Das rechtliche Gehör sei durch die Klägerin selbst auszuüben. Eine informatorische Anhörung allein des Prozessbevollmächtigten mache keinen Sinn, da dieser die Anknüpfungstatsachen, an die das Asylvorbringen geknüpft sei, nicht erlebt habe. Nur die Klägerin selbst sei in der Lage, ihr Asylvorbringen zu schildern. Im Übrigen verkenne das Gericht, dass die Klägerin zuvor erklärt habe, dass die Anhörung beim Bundesamt durch einen der georgischen Sprache mächtigen Dolmetscher durchgeführt worden sei und dass dieser die wesentlichen Teile auch in georgischer Sprache übersetzt habe. Das Verwaltungsgericht erließ sodann einen weiteren Beschluss, nach dem am vorherigen Beschluss, die mündliche Verhandlung nicht zu vertagen, festgehalten wurde. Hierauf erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin zu Protokoll, dass er sich außer Stande sehe, an einer rechtswidrigen Verhandlung teilzunehmen; er lege das Mandat nieder. Laut der Niederschrift nahm die mündliche Verhandlung sodann folgenden Verlauf:

„Auf Nachfrage des Gerichts, ob sie die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten verstanden habe, erklärt die Klägerin (...): ‚Ich habe verstanden, dass ich mit der Richterin reden soll. (...)

Der wesentliche Akteninhalt (…) wird vorgetragen und der Klägerin von der Dolmetscherin übersetzt.

Die Klägerin (...) erklärt zur Frage, ob der Akteninhalt richtig und vollständig wiedergegeben sei, sie habe die eine Hälfte verstanden, die andere Hälfte nicht. Das, was sie verstanden habe, sei richtig.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. (...)

Auf die Frage des Gerichts erklärt die Klägerin (…), dass sie nichts vortragen möchte. Ob die Ausführungen des Gerichts im Gerichtsbescheid zutreffend seien, könne sie nicht sagen. (...)

Die Klägerin (...) sieht sich nicht in der Lage, einen Antrag zu stellen. Sie erklärt, sie verstehe nicht, was für einen Antrag sie stellen solle.“

Mit Urteil vom 24. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab, die es nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen dahingehend ausgelegt hatte, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie weiter hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der in der Sache allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO) ist von der Klägerin nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Nach § 55 VwGO i.V. mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass der Anspruch eines Rechtsschutzsuchenden – hier der Klägerin – auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verkürzt sein kann, wenn die Sprachmittlung über einen zugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung gestört ist (BVerwG, B.v. 26.8.1988 – 9 B 104.88 – BeckRS 1988, 31275201; VGH BW, B.v. 22.7.1997 – A 12 S 3092/96 – juris Rn. 5; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 55 Rn. 12 f.). Denn wenn der Betroffene der mündlichen Verhandlung nicht folgen kann und der Dolmetscher aufgrund von Verständigungsproblemen einen Kläger nicht versteht, besteht die Gefahr einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2017 – 13a ZB 16.30368 – juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 6.8.2003 – 11 A 1381/03.A – BeckRS 2015, 48674). Die Klägerseite ist vorliegend auch der Obliegenheit nachgekommen, die Verständigungsschwierigkeiten in der mündlichen Verhandlung zu rügen und die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.1988 a.a.O.; BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 14.1769 – juris Rn. 10; B.v. 4.11.2014 – 10 ZB 14.1768 – juris Rn. 9; B.v. 20.4.2017 a.a.O. OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 26 ff.).

Vorliegend bestehen aber bereits erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich außerstande war, sich mit der Dolmetscherin zu verständigen. Zwar hat einerseits die Dolmetscherin ausweislich der gerichtlichen Niederschrift in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, die Klägerin spreche „gebrochenes und grammatikalisch nicht korrektes Russisch“; sie könne sie – die Dolmetscherin – zwar verstehen, könne aber Gesprochenes selbst nur schwer auf Russisch wiedergeben. Ferner erklärte die Dolmetscherin, die Klägerin nur eingeschränkt verstehen zu können. Die Klägerin gab aber andererseits im Rahmen ihrer Asylantragstellung am 22. Mai 2013 selbst Russisch als erste Sprache (neben Georgisch als zweiter Sprache) an; ihr vormaliger Prozessbevollmächtigter gab zudem in der Klageschrift vom 15. Juni 2016 an, für die mündliche Verhandlung werde „ein Übersetzer für die russische oder kurdische Sprache benötigt“. Laut Niederschrift in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Klägerin zudem auf Nachfrage des Gerichts zunächst, sie habe alles, was gesprochen und von der Dolmetscherin übersetzt worden sei, verstanden. Ausweislich der Asylverfahrensakte des Bundesamts gab es im behördlichen Asylverfahren mit russischen Dolmetschern keine Verständigungsprobleme, vgl. Bl. 18 ff.: Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG a.F. am 22. Mai 2013, Bl. 28 f.: „Wichtige Mitteilung (Belehrung nach § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AsylVfG)“ vom 10. Mai 2013, Bl. 31 ff.: Fragen-Katalog zur Identitätsklärung vom 13. Mai 2013, Bl. 47 ff.; Anhörung gem. § 25 AsylVfG (a.F.) am 23. Mai 2013.

Der Senat muss diesen Zweifel nicht weiter nachgehen und insbesondere die Frage, ob die Verständigung zwischen der Klägerin und der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht möglich war, im Zulassungsverfahren nicht weiter aufklären (zur Aufklärungspflicht im Zulassungsverfahren in Bezug auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 50, § 124a Rn. 77). Auch wenn bei unterstellten sprachbedingten Kommunikationsstörungen mit der Dolmetscherin von einem Verfahrensverstoß gegen § 55 VwGO i.V. mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG auszugehen sein sollte, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag einen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

Nach dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs muss jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt daher nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war (vgl. z.B. OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 19, 29 m.w.N.). Zur Bezeichnung einer Gehörsverletzung gehört in Fällen wie dem vorliegenden daher eine substantiierte Darlegung, dass noch etwas zur Klärung des Streitgegenstands Geeignetes vorgetragen worden wäre, aber mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht vorgetragen werden konnte (BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Daher muss der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist m.a.W. nicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert daher nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG grundsätzlich substanziierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 5.9.2016 a.a.O. juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 22.7.1997 – A 12 S 3092/96 – juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.8.1988 – 9 B 104.88 – BeckRS 1988, 31275201; BayVGH, B.v. 25.2.2004 – 2 ZB 03.30207 – juris Rn. 3; B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 14.1769 – juris Rn. 9; B.v. 4.11.2014 – 10 ZB 14.1768 – juris Rn. 8; B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17).

Zwar muss der Rechtsschutzsuchende ausnahmsweise nicht näher dartun, was er vorgetragen hätte und inwiefern dies zu für ihn günstigeren Ergebnissen geführt hätte, wenn der Gehörsverstoß nicht einzelne Feststellungen, sondern den gesamten Prozessstoff bzw. die gesamten Verfahrensgrundlagen umfasst (BVerwG, U.v. 29.9.1994 – 3 C 28.92 – BVerwGE 96, 368 = juris Rn. 46; B.v. 8.3.1999 – 6 B 121.98 – NVwZ-RR 1999, 567 = juris Rn. 4; B.v. 9.8.2007 – 5 B 10.07 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35 = juris Rn. 5; B.v. 9.6.2008 – 5 B 204.07 u.a. – BayVBl. 2009, 29 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 7.12.2006 – 1 ZB 05.616 – BayVBl. 2007, 699 = juris Rn. 23 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 124a Rn. 114; Roth in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124a Rn. 79.1; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 138 Rn. 28). Diese Ausnahme ist vorliegend aber nicht einschlägig. Ein vergleichbar gravierender Mangel wie in den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgestaltungen, dass der Rechtsmittelführer oder sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht hat teilnehmen können, ist vorliegend nicht gegeben. Selbst das Fehlen eines Dolmetschers für die Muttersprache in der mündlichen Verhandlung ist, sofern eine anwaltliche Vertretung anwesend war, nicht mit dem völligen Unterbleiben einer gebotenen mündlichen Verhandlung gleichzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 6). Auch im vorliegenden Fall ist das Gericht – anders als in den Fällen einer schuldlosen Verhinderung des Klägers oder seines Bevollmächtigten an der Teilnahme – ordnungsgemäß in die mündliche Verhandlung eingestiegen. Das Verwaltungsgericht konnte sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben der Klägerin in ihrem Asylantrag, ihre erste Sprache sei Russisch, sowie die Angaben des (vormaligen) Bevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift vom 15. Juni 2016, es werde in der mündlichen Verhandlung „ein Übersetzer für die russische oder kurdische Sprache benötigt“, korrekt waren. Hinzu kommt, dass es im asylrechtlichen Gerichtsverfahren mit Blick auf § 74 Abs. 2 AsylG zu den prozessualen Obliegenheiten eines Rechtsschutzsuchenden gehört, den Sachverhalt, aus dem er günstige Rechtsfolgen für sich ableitet, frühzeitig und vollständig schriftsätzlich darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17; B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3). Es versteht sich daher nicht von selbst, dass – unabhängig von der Frage, inwiefern eine eventuelle Sprachbarriere aufgrund einer anwaltlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung kompensiert wird – die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen relevanten neuen, ergänzenden Sachvortrag vorgebracht hätte. Dass ihr schriftsätzlicher Vortrag vor der mündlichen Verhandlung unvollständig gewesen wäre und dass sie aus irgendeinem Grund daran gehindert gewesen wäre, den vollständigen relevanten Sachverhalt vor der mündlichen Verhandlung vorzutragen, ergibt sich jedenfalls aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Hinzukommt, dass das Verwaltungsgericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Zurückweisungsmöglichkeiten gem. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO sowie § 74 Abs. 2 AsylG mit einem (ihrem Bevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 6. Februar 2017 zugestellten) Schreiben vom 2. Februar 2017 eine Frist bis zum 17. Februar 2017 für die Angabe (weiterer) Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Asylverfahren sich die Klagepartei beschwert fühle, sowie für die Angabe von Beweismitteln zur politischen Verfolgung bzw. zu Abschiebungshindernissen gesetzt hat. Weder hat die Klägerin hiervon Gebrauch gemacht noch hat sie im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass ihr ein neuer, ergänzender Vortrag aus bestimmten Gründen nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre.

Dass der Bevollmächtigte im Laufe der mündlichen Verhandlung sein Mandat niedergelegt hat, kann – unabhängig von der Frage, ob die Mandatsniederlegung wirksam war oder nicht – nicht dazu führen, dass der Gehörsverstoß – wie bei einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung bzw. einer zu Unrecht unterlassenen Vertagung wegen schuldloser Verhinderung der Teilnahme an der geladenen mündlichen Verhandlung – den gesamten Prozessstoff umfasst. Es verbleibt damit bei dem Grundsatz, dass im Berufungszulassungsverfahren zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensverstoßes wegen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO neben der Darlegung der den Gehörsverstoß begründenden Tatsachen auch die substanziierte Darlegung dessen gehört, was der Betroffene – hier die Klägerin – bei ausreichender Gehörsgewährung noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Zur Begründung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt die Klägerin im Wesentlichen die Geschehnisse, wie sie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben, wieder: In der mündlichen Verhandlung sei – so die Zulassungsbegründung – offenbar geworden, dass die Klägerin, deren Muttersprache yezidisch sei, russisch nur rudimentär spreche. Die Klägerin sei auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, das durch die Vorsitzende Mitgeteilte bzw. Gefragte und durch die Dolmetscherin Übersetzte wiederzugeben. Der Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin, das Verfahren zu vertagen sei abgelehnt worden. Auch die Gegenvorstellung des Unterzeichners habe nicht zu einer grundrechtsgemäßen Verhandlung geführt. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe daher sein Mandat niederlegen müssen, da er ansonsten an einem rechtswidrigen Zustand hätte mitwirken müssen. Das Gericht habe mit der Klägerin alleine verhandelt, obgleich diese angegeben habe, nur die Hälfte zu verstehen. Es sei ungeklärt, welche Hälfte von was verstanden worden sei. Auf diesem Mangel beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts. Hätte sich die Klägerin artikulieren können, hätte sie ihr individuelles Verfolgungsschicksal dargetan. Die Klägerin sei in ihrem Heimatland Georgien so zusammengeschlagen worden, dass ihr operativ die Gebärmutter habe entfernt werden müssen. Welche weiteren Umstände die Klägerin zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal habe vortragen wollen, habe mangels geeigneten Dolmetschers nicht geklärt werden können. Der die Zulassungsbegründung verfassende Bevollmächtigte sei bei den Ereignissen in Georgien nicht anwesend gewesen und könne diese Anknüpfungstatsachen vom eigenen Erleben her nicht berichten.

Der körperliche Übergriff, in dessen Folge ihr die Gebärmutter habe entfernt werden müssen, war Gegenstand des bisherigen Vortrags (Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Mai 2013, Klageschrift vom 15. Juni 2016) und wurde im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2016, im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts 22. Juni 2016, im Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2017 sowie im angegriffenen Urteil vom 24. Februar 2016 – ohne dass dabei jeweils auf Fragen der Glaubwürdigkeit der Klägerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Darlegung abgestellt wurde – berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Sachverhalt wird im Zulassungsverfahren von der Klägerin nicht vorgebracht. Weder wurde von ihr im Zulassungsantrag dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, was sie noch vorgetragen hätte, wenn zusätzlich ein aus ihrer Sicht „geeigneter“ Dolmetscher anwesend gewesen wäre. Die Klägerin ist daher ihren Substanziierungsanforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht geworden.

Dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Verhaltens in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 GG nicht so, wie es im Urteil ausgelegt wurde (§ 88 VwGO), hätte aufgefasst werden dürfen, wird im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Ugandas. Er begehrt eine positive Entscheidung über seinen Asylantrag. Ausweislich des ablehnenden Bescheids vom 4. Mai 2017 bewertete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Vortrag des Klägers zum behaupteten Verfolgungsschicksal als unglaubhaft. Mit Urteil vom 27. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Asylklage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2017 hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 18. Dezember 2017 auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, bleibt sein Antrag schon deshalb ohne Erfolg, weil damit keine Gründe geltend gemacht werden, aus denen nach § 78 Abs. 3 AsylG die Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten zugelassen werden kann.

2. Soweit der Kläger annimmt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), bleibt sein Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg, weil nicht dargelegt wird (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 9 ZB 17.31302 – juris Rn. 3 m.w.N.).

3. Soweit der Kläger geltend macht, das erstinstanzliche Urteil weiche von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte ab, bleibt der Antrag erfolglos, weil im Zulassungsvorbringen kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und diesem ein Rechtssatz eines Divergenzgerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2017 – 9 ZB 15.50041 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das pauschale Vorbringen, „das Urteil des Erstgerichts weicht von anderen Urteilen ab, die bei anderen homosexuellen Menschen aus Uganda, die sich in der Lage des Klägers befanden, zumindest deren Flüchtlingseigenschaft anerkannten“, genügt nicht den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

4. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zum Verfolgungsschicksal unzureichend gewürdigt, den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt und bei der rechtlichen Würdigung die Argumentation des Klägers übergangen. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich allerdings kein Gehörsverstoß.

a) Mit dem Vorbringen des Klägers, er habe keine widersprüchlichen Angaben zu seiner Homosexualität gemacht, die sein Vorbringen unglaubwürdig erscheinen ließen, wendet er sich gegen die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das rechtliche Gehör wäre allenfalls dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht den Sachverhalt oder das Vorbringen des Klägers in einer Weise gewürdigt hätte, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – NJW 2017, 3218 = juris Rn. 51 m.w.N.; verbotene Überraschungsentscheidung) oder wenn sich klar ergäbe, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, B.v. 8.2.1995 – 2 BvR 2241/94 – juris Rn. 21). Das ist hier aber nicht der Fall.

Angesichts der Begründung im Bundesamtsbescheid vom 4. Mai 2017, in dem die Widersprüche in den klägerischen Angaben aufgezeigt wurden, musste der Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die widersprüchlichen Angaben des Klägers in derselben Weise wie das Bundesamt werten würde. Davon abgesehen hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren auch auf den seiner Ansicht nach widersprüchlichen Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung hingewiesen.

Das Vorbringen des Klägers zum Beleg der Widerspruchsfreiheit seines Vortrags, er habe bereits anlässlich seiner Erstbefragung am 28. Juni 2016 beim Bundesamt angegeben, Uganda im Januar 2014 verlassen zu haben, ändert nichts an den unzutreffenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 11. Oktober 2016. Danach habe er sein Heimatland Ende 2011 verlassen, weil er Mitte 2011 „von einer homosexuellen Gruppe gekidnappt“ und daraufhin von Dorfbewohnern verfolgt worden sei. Ab Juli 2009 (Asylantragstellung 29.7.2009) hatte sich der Kläger aber in der Republik Irland aufgehalten, von wo er nach erfolglosem Asylverfahren erst am 21. November 2012 nach Uganda abgeschoben wurde. Dass der Kläger hinsichtlich der von ihm gemachten zeitlichen Angaben keinem Irrtum unterlag, hat das Verwaltungsgericht – ebenso wie bereits das Bundesamt – plausibel mit dem weiteren Vortrag des Klägers u.a. zum Fluchtverlauf begründet.

b) Das Zulassungsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht den Sachverhalt durch sensibles Nachfragen beim Kläger vollständig und fehlerfrei habe aufklären müssen, weil es von der Flucht traumatisierten Personen sehr schwerfalle bzw. nahezu unmöglich sei, stringent zu erzählen, zeigt keinen Gehörsverstoß auf.

In der Sache beanstandet der Kläger eine seiner Ansicht nach unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hiermit kann der Kläger aber nicht durchdringen, weil die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch weder einen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus erst ermittelt (vgl. BVerfG, B.v. 18.2.1998 – 2 BvR 1324/87 – BayVBl 1988, 268 = juris Rn. 18 m.w.N.) noch ist Art. 103 Abs. 1 GG sonst eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl. BVerfG, B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Von Vorstehendem abgesehen setzt eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs die vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten voraus, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220 = juris Rn. 14 m.w.N.). Daran fehlte es hier selbst dann, wenn der Kläger ohne sensibles Nachfragen zu keinem stringenten Vortrag in der Lage gewesen wäre, weil es jedenfalls der Bevollmächtigten des Klägers ohne weiteres möglich war, die vom Kläger vermissten Nachfragen zur Aufklärung eines vollständigen und fehlerfreien Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung zu stellen.

c) Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen von Bonito allgäu e.V. und des sub München e.V. berücksichtigt und gewürdigt (vgl. S. 6 d. UA.). Es hat allerdings nicht dieselben Schlüsse aus diesen Unterlagen gezogen, wie der Kläger. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt daraus nicht. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat. Deshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht vor.

Zwar steht die homosexuelle Identität des Klägers ausweislich der Kurzstellungnahme der Beratungsstelle für schwule Männer (sub e.V.) vom 10. April 2017 für den Berater außer Frage. Grundlage dieser Einschätzung durch die Beratungsstelle war aber die Annahme, eine glaubhafte Schilderung der Facetten des Lebens des Klägers als schwuler Mann erhalten zu haben. Hiervon abweichend hat das Verwaltungsgericht eine glaubhafte Schilderung der homosexuellen Identität des Klägers aufgrund eines vollkommen widersprüchlichen Vortrags des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal mit einer nachvollziehbaren Begründung verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus nicht, insbesondere ist die von der Einschätzung der Beratungsstelle abweichende Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht willkürlich oder offenbar unrichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger (georgische Staatsangehörige) wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 22. Juli 2016, mit dem (u.a.) die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 25. Juli 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, „dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen“, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, ihnen sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Vorbringen zur erheblichen Erkrankung des Klägers zu 2 (namentlich ein schwerer Herzfehler) mit der Notwendigkeit der weiteren Behandlung, die in Georgien nicht gewährleistet sei, sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 29. September 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund, ihnen sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen zur erheblichen Erkrankung des Klägers zu 2 in seiner angefochtenen Entscheidung ausführlich gewürdigt. Es hat die fachärztlichen Feststellungen zur Kenntnis genommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Herzfehler durch zwei operative Eingriffe in Deutschland erfolgreich korrigiert worden ist, derzeit weitere operative Eingriffe nicht notwendig sind und eine Gesundheitsgefahr für den Kläger zu 2 im Falle seiner Abschiebung nach Georgien nicht substantiiert dargelegt ist. Mit den dagegen vorgebrachten Behauptungen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien „in ihrer Kürze nicht überzeugend“, es sei „beim Kläger zu 2 überhaupt nicht auszuschließen, dass Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen“ und eine adäquate medizinische Versorgung sei in Georgien „natürlich nicht ausreichend gesichert“, wenden sich die Kläger lediglich in nicht näher substantiierter Weise gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Sie machen damit jedoch keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2014 - 5 U 732/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2014 - 5 U 732/14 - gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.

2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Arzthaftungsprozess. Der Beschwerdeführer (Augenarzt und Beklagter im Ausgangsverfahren) wendet sich gegen die abweichende Würdigung seiner in erster Instanz erfolgten Parteianhörung durch das Berufungsgericht ohne erneute Anhörung.

I.

2

1. Der Kläger im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Koblenz (1 O 53/14) litt unter Kurzsichtigkeit. Zu deren Korrektur ließ er am 12. September 2007 durch den Beschwerdeführer beidseitig eine LASIK-Operation (Laser-in-situ-Kerato-mileusis) durchführen, wobei es sich um eine Methode innerhalb der refraktiven Chirurgie handelt.

3

Der Kläger hatte sich zum Zwecke dieser Behandlung erstmals am 14. August 2007 in der augenärztlichen Praxis des Beschwerdeführers vorgestellt. Bei diesem Termin wurden erste Untersuchungen und eine Anamnese durchgeführt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ausgangsprozess sei der anstehende Eingriff hier bereits ausführlich erörtert und dabei auch angesprochen worden, dass das Risiko einer nicht mehr behebbaren Sehverschlechterung und im Extremfall der Erblindung bestehe. Der Beschwerdeführer trug weiter vor, dass dem Kläger an diesem Tag zudem ein umfangreicher schriftlicher Aufklärungsbogen ausgehändigt worden sei, in welchem dieses Risiko ebenfalls aufgeführt sei.

4

Am 12. September 2007 befand sich der Kläger zur Durchführung der Operation in der Praxis des Beschwerdeführers. Unter dem 12. September 2007 unterzeichnete der Kläger auch ein Formular zur Dokumentation eines Aufklärungsgesprächs, in welchem unter anderem angekreuzt ist, dass der Kläger einen Aufklärungsbogen gelesen und verstanden habe. Der Beklagte fügte - ergänzend zu einem vorgedruckten Vermerk, dass mögliche Komplikationen und risikoerhöhende Besonderheiten des Eingriffs erörtert worden seien - handschriftlich hinzu, dass "Entzündungs-Zeichen, Relasik-Möglichkeiten" besprochen worden seien und "keine Garantie für Sehleistungen ohne Brille" gegeben werde.

5

Der Kläger hat im Verlauf des Prozesses zwar eingeräumt, dass sich auf diesem Formular seine Unterschrift befinde, aber durchgängig bestritten, dass er den Aufklärungsbogen erhalten habe.

6

Alsbald nach der LASIK-Operation kam es bei dem Kläger zu einer inneren Hornhautentzündung und in deren Folge zu einer Verminderung der Sehkraft auf etwa 50 %. In einem Ende 2008 durchgeführten Schlichtungsverfahren kam der beauftragte Gutachter zu dem Ergebnis, dass dem Beklagten kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden könne.

7

2. Der Kläger nahm den Beschwerdeführer mit Feststellungsklage vom 28. November 2013 vor dem Landgericht dem Grunde nach auf Schadensersatz für alle Schäden in Anspruch, welche durch die Operation verursacht wurden, insbesondere für die Verschlechterung der Sehkraft. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer für diese Folgen einzustehen habe, weil die gebotene Risikoaufklärung unterblieben sei. Nach seinem Vortrag hätte er sich - jedenfalls nicht ohne die Einholung zusätzlicher Expertisen - nicht operieren lassen, wenn die Risikoaufklärung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Seine Einwilligung in die Operation sei daher unwirksam, und der Beschwerdeführer habe ihm Schadensersatz wegen rechtswidriger Behandlung zu leisten.

8

Der Kläger führte in seiner Klagebegründung aus, dass er vor der Operation von dem Beschwerdeführer mit keinem Wort darüber aufgeklärt worden sei, dass der geplante LASIK-Eingriff auch zu einer Verschlechterung der Sehfähigkeit führen könne. Die Aufklärung habe während der vom Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchung stattgefunden. Das Risiko des Misslingens oder einer Verschlechterung der Sehkraft habe der Beschwerdeführer nicht einmal andeutungsweise erwähnt. Dieser habe im Gegenteil geäußert, dass man durch die LASIK-Operation "jedenfalls 100 % rausholen könne", womit er im Gesprächszusammenhang zweifelsfrei habe zum Ausdruck bringen wollen, dass der Eingriff mit Gewissheit eine hundertprozentige Sehfähigkeit bewirken werde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ihn während der Voruntersuchung auch nicht ordnungsgemäß aufklären können. Denn es sei eine Pupillenerweiterung durchgeführt worden, die dazu führe, dass die Pupille unbeeinflussbar vergrößert und die Netzhaut überaus unangenehmen Lichtblendungen ausgesetzt werde. Unter diesen Umständen habe ein Aufklärungsgespräch nicht stattfinden dürfen.

9

3. Der Beschwerdeführer hat Klageabweisung beantragt und in seiner Klageerwiderung vorgetragen, dass er den Kläger besonders ausführlich mündlich über Chancen und Risiken aufgeklärt habe, da dieser im Anamnesebogen die Frage, ob er schon einmal über Chancen und Risiken einer refraktiven Chirurgie beraten worden sei, mit "Nein" beantwortet habe. Dabei habe er auch darauf hingewiesen, dass es selbst bei einem lege artis ausgeführten Eingriff zu einer Verschlechterung der Sehfähigkeit kommen könne. Sämtliche in dem Informationsblatt über die Laserbehandlung dargestellten Risiken und mögliche Komplikationen seien im mündlichen Aufklärungsgespräch zwischen den Parteien erörtert worden. Der Kläger habe Gelegenheit gehabt, alle noch offenen Fragen mit ihm zu erörtern. Er habe dem Kläger zudem einen Aufklärungsbogen ausgehändigt, aus dem das Risiko einer Verminderung der Sehkraft hervorgegangen sei. Zum Beweis für die vorgetragenen Tatsachen bot der Beschwerdeführer seine Parteivernehmung an.

10

4. Das Landgericht hat in Kammerbesetzung am 3. April 2014 in mündlicher Verhandlung zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei. Dabei äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:

Ich kann mich sehr genau an den Fall des Klägers erinnern. Dies deshalb, weil Komplikationen aufgetreten sind. Es ist so, dass wir vor einem derartigen Eingriff vier Wochen zuvor eine ausführliche Voruntersuchung durchführen. Im Anschluss an diese Voruntersuchung wird dem Patienten ein Aufklärungsbogen überreicht. Diese Untersuchung dauert etwa zwei Stunden. Während dieser Zeit sehe ich den Patienten mehrfach, nämlich insgesamt drei Mal und weise ihn dabei darauf hin, ob eine Indikation zur Durchführung der LASIK-Operation besteht. Den Aufklärungsbogen hat der Kläger natürlich erhalten. Überreicht wurde der Aufklärungsbogen, der als Anlage B 2 zur Gerichtsakte gereicht worden ist.

11

Anschließend hörte das Landgericht den Beschwerdeführer lediglich weiter als Partei an, und ausweislich des Protokolls führte dieser noch aus:

Im Rahmen des Aufklärungsgespräches bei der Voruntersuchung werden auch die Risiken des beabsichtigten Eingriffs mit dem Patienten besprochen. Es werden insbesondere die am häufigsten vorkommenden Komplikationen wie Entzündungen, Über-Unterkorrektur und Narbenbildung, besprochen. Im Rahmen dieser Voruntersuchung erhält der Patient die schriftlichen Aufklärungsunterlagen auch bereits ausgehändigt, damit er sich zwischen den Treffen mit mir bereits damit befassen kann. Diese nimmt er auch mit nach Hause. Vor der Verabschiedung des Patienten erkundige ich mich ausdrücklich noch nach Unsicherheiten. Wenn ein Patient dann noch unsicher ist, dann wird ein weiterer Termin vereinbart.

An das Aufklärungsgespräch mit dem Kläger kann ich mich im Einzelnen nicht mehr erinnern. Weil ich in dem Anamnesebogen auf Seite 2 bei der Frage, ob bereits über Chancen beziehungsweise Risiken einer refraktiven Chirurgie beraten wurde, ein Nein unterstrichen habe, bin ich mir aber sicher, dass ich mir bei der Aufklärung besondere Mühe gegeben habe.

Den Dokumentationsbogen erhalte ich am Tag der Operation zurück. Ohne diesen zurückbekommen zu haben, operiere ich nie einen Patienten. In diesem Zusammenhang wird dann noch einmal nachgefragt, ob noch Fragen, Unsicherheiten oder Probleme sind. Die von mir angebrachten Ergänzungen auf der Dokumentation habe ich am Tag der Operation auf dieser angebracht. Dabei war der Kläger anwesend. Im Rahmen der Voruntersuchung wird die Sehschärfe bestimmt, die Refraktion, das Dunkelsehen wird bestimmt, ebenso das Pupillenspiel. Außerdem wird die Hornhauttopographie untersucht. Außerdem wird der Augapfel mit Ultraschall untersucht sowie die Netzhaut nach Pupillenerweiterung.

12

5. Das Landgericht wies sodann mit Urteil vom 22. Mai 2014 die Klage als unbegründet ab. Es kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer vor der LASIK-Operation keine ihm obliegenden Aufklärungspflichten verletzt habe, vielmehr den ihn treffenden entsprechenden Entlastungsbeweis habe führen können. Es sei berücksichtigt worden, dass den behandelnden Arzt die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung treffe, gleichzeitig aber keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen an diesen Nachweis gestellt werden dürften.

13

Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer den Kläger über alle maßgeblichen Risiken des Eingriffs einschließlich einer Verschlechterung der Sehkraft in Kenntnis gesetzt habe. Zunächst spreche die vom Beschwerdeführer vorgelegte und vom Kläger unterzeichnete Dokumentation für ein mündliches Aufklärungsgespräch, da auf ein solches Bezug genommen werde und der Beschwerdeführer in den Bogen handschriftliche Eintragungen vorgenommen habe und so die von ihm angesprochenen Punkte dokumentieren wollte. Im Einklang damit habe der Beschwerdeführer in seiner Anhörung erläutert, dass er im Rahmen des Aufklärungsgespräches auch die Risiken des beabsichtigten Eingriffs mit dem Kläger besprochen habe. Er habe dabei insbesondere die am häufigsten vorkommenden Komplikationen wie Entzündungen, Über- oder Unterkorrektur und Narbenbildung besprochen.

14

Aus der schriftlichen Dokumentation sowie den Angaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner Anhörung gemacht habe und die die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO verwerten könne, folge, dass der Beschwerdeführer den Kläger umfangreich und intensiv über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt habe und dem Kläger damit bewusst gewesen sei, dass der Eingriff mit Risiken behaftet gewesen sei.

15

Dem sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Denn er habe in seiner Anhörung durchaus glaubhaft geschildert, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob von Risiken die Rede gewesen sei und er dies auch verdrängt habe. Er habe auch die Frage aufgeworfen, weshalb er sich angesichts der optimistischen Prognose des Beschwerdeführers zum Erfolg des Eingriffs noch über Risiken habe Gedanken machen sollen. Diese Angaben stünden einer ordnungsgemäßen und umfangreichen Aufklärung somit nicht entgegen, weil sie nicht ausschließen würden, dass der Beschwerdeführer die geschuldete Risikoaufklärung erbracht habe.

16

Auch verfange der weitere Einwand des Klägers nicht, dass der Beschwerdeführer ihn im Rahmen der Voruntersuchung nicht ordnungsgemäß habe aufklären können, weil eine Pupillenerweiterung vorgenommen worden sei, die ihn in seiner Aufnahme- und Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt habe. Die Kammer gehe davon aus, dass es trotz der bei dieser Untersuchung entstehenden vorübergehenden Beeinträchtigungen für das Sehvermögen dem Kläger möglich gewesen sei, den Schilderungen eines Arztes im Hinblick auf den geplanten Eingriff zu folgen und die in einem Gespräch geschilderten Informationen zu verstehen.

17

Die Umstände sprächen daher dafür, dass der Beschwerdeführer den Kläger umfassend und wirksam aufgeklärt habe. Dies gelte auch für das Risiko der bedauerlicherweise eingetretenen Verminderung der Sehkraft. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Anhörung dieses Risiko nicht explizit genannt habe. Denn die im Rahmen seiner Anhörung angeführten Risiken habe er ersichtlich nur exemplarisch und nicht abschließend aufgezählt. Wenn der Beschwerdeführer aber - wie von ihm ausgeführt - den Kläger auch allgemein über Risiken des beabsichtigten Eingriffs aufgeklärt und sich dabei - wie von ihm nachvollziehbar angegeben - auch besondere Mühe gegeben habe, weil der Kläger bisher noch nicht über die Chancen und Risiken einer refraktiven Chirurgie beraten worden sei, dann spreche dies dafür, dass der Beschwerdeführer den Kläger auch über das Risiko einer Verminderung der Sehkraft aufgeklärt habe, weil nicht ersichtlich sei, weshalb er dieses Risiko hätte außen vor lassen sollen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer den Kläger über dieses Risiko nicht mündlich aufgeklärt habe, weil er es im Rahmen seiner Anhörung nicht explizit aufgeführt habe, es nicht in der Dokumentation zum Aufklärungsgespräch ausdrücklich handschriftlich vermerkt sei und der Kläger angegeben habe, dass er bei Kenntnis dieses Risikos den Eingriff nicht hätte vornehmen lassen, folge daraus kein anderes Ergebnis. Denn die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer dem Kläger einen Aufklärungsbogen zu der geplanten Operation übergeben habe, in dem dieses Risiko aufgeführt gewesen sei. Dies sei vorliegend schon allein ausreichend, um von einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch den Arzt auszugehen.

18

6. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt und die Beweiswürdigung des Landgerichts gerügt. Die von ihm als wenig glaubhaft eingestuften Bekundungen des Beschwerdeführers, aufgrund derer das Landgericht eine Aufklärung bejaht habe, seien in diesem Punkt unergiebig gewesen. Dasselbe gelte für dessen Eintragungen auf dem Formblatt zur Aufklärung. Unabhängig davon habe das Landgericht seine Kritik, für eine Aufklärung nicht aufnahmefähig gewesen zu sein, zu Unrecht abgetan. Schriftliche Informationen, über deren Inhalt das Landgericht letztlich nur spekuliert habe, seien ihm nicht überlassen worden. Seine abweichende Angabe auf dem Formblatt zur Aufklärung beruhe auf einem Versehen. Außerdem könne eine schriftliche Unterrichtung das gebotene Aufklärungsgespräch nicht ersetzen.

19

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufungserwiderung die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt. Der Kläger sei aufgrund des einschlägigen Aufklärungsbogens, dessen Aushändigung hinlänglich belegt sei, und der ihm mündlich erteilten Informationen genügend über das Risiko einer irreversiblen Verschlechterung der Sehfähigkeit informiert gewesen. Er habe dem Aufklärungsgespräch auch uneingeschränkt folgen können. Andernfalls müsse ihm vorgeworfen werden, keine Anzeige gemacht zu haben.

20

7. Mit Beschluss vom 25. September 2014 regte das Oberlandesgericht gegenüber den Parteien an, im Hinblick auf den bevorstehenden Eintritt des Senatsvorsitzenden in den Ruhestand und einer sich deshalb schwierig gestaltenden Terminslage, den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 128 Abs. 2 ZPO). Für den Fall beiderseitigen Einverständnisses wurde eine Schriftsatzfrist bis 17. Oktober 2014 gewährt und Verkündungstermin auf den 29. Oktober 2014 anberaumt.

21

8. Nachdem beide Parteien der Fortführung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren zugestimmt hatten, verkündete das Oberlandesgericht am 29. Oktober 2014 sein angegriffenes Berufungsurteil, mit dem auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts vom 22. Mai 2014 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für die Durchführung der LASIK-Operationen beider Augen sowie für alle Schäden, welche durch diese Operationen verursacht oder mitverursacht wurden, insbesondere für die Verschlechterung der Sehkraft. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt; die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zugelassen.

22

a) Das Oberlandesgericht stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers sowohl auf die vertragliche Schadensersatzregelung des § 280 Abs. 1 BGB als auch auf die deliktische Rechtsgrundlage in § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe durch die LASIK-Operation unter Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts des Klägers einen körperlichen Eingriff vorgenommen, der nicht von der erforderlichen Patienteneinwilligung getragen worden sei. Zwar sei die Operation mit der Zustimmung des Klägers erfolgt. Aber es sei nicht zu erkennen, dass diese Zustimmung auf der Grundlage einer genügenden Aufklärung erteilt worden sei, damit sei sie rechtlich unverbindlich.

23

Die durchgeführte LASIK-Operation sei von vornherein mit dem Risiko behaftet gewesen, dass sie eine bleibende Verschlechterung des Visus bis hin zu einem Sehverlust nach sich ziehen konnte. Diese Gefahr sei in dem einschlägigen Aufklärungsbogen, den der Beschwerdeführer in zwei Versionen (Stand Oktober 2005 und Stand November 2008) vorgelegt habe, ausdrücklich erwähnt und von keiner der Parteien in Abrede gestellt worden. Da der insoweit drohende Schaden - auch wenn er sich nur selten realisierte - fundamental gewesen sei, hätte darüber aufgeklärt werden müssen.

24

b) Das Oberlandesgericht stellt zunächst - richtigerweise - klar, dass eine schriftliche Aufklärung - entgegen der hilfsweisen Erwägungen des Landgerichts - vorliegend nicht ausreichend gewesen sei. Es sei anerkannt, dass die Risiken eines medizinischen Eingriffs in einem Gespräch mit dem Patienten erörtert werden müssten. Etwas anderes gelte allenfalls bei Routinemaßnahmen mit Massencharakter, wie etwa bei Impfungen.

25

c) Weiter führt das Oberlandesgericht aus, dass aber eine ausreichende mündliche Aufklärung nicht erfolgt sei. Dies ergebe sich in Würdigung der erstinstanzlichen Bekundungen der Parteien. Dabei bestehe keine Veranlassung, deren Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben anders als das Landgericht zu beurteilen. Insofern sei eine Wiederholung der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erforderlich (unter Hinweis auf BGH NJW 1998, S. 384).

26

Eine mündliche Unterrichtung, auf die es entscheidend ankomme, habe der Kläger geleugnet und im Gegenteil geäußert, dass der Beschwerdeführer die Dinge lediglich positiv dargestellt habe. Demgegenüber habe dieser im Rahmen seiner Vernehmung mitgeteilt, Risiken zur Sprache gebracht zu haben. Das beruhe zwar nicht auf einer konkreten Erinnerung, habe aber an eine allgemeine Praxis anknüpfen können, die eine erhebliche indizielle Bedeutung habe (unter Hinweis auf BGH NJW 1994, S. 3009; BGH VersR 2014, S. 588).

27

Indessen gehe die Aussage des Beschwerdeführers dabei lediglich dahin, dass er regelmäßig "die am häufigsten vorkommenden Komplikationen wie Entzündungen, Über- oder Unterkorrektur und Narbenbildung" bespreche. Das erlaube keinen - zumal verlässlichen - Schluss auf einen Hinweis auf die Gefahr einer gravierenden und unumkehrbaren Beeinträchtigung der Sehstärke. Die Einschätzung des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf den - a priori geringen - Informationsstand des Klägers sorgfältig verfahren, möge zwar zutreffen. Aber damit stehe noch nicht fest, dass er das Risiko verdeutlichte, es könne zu wesentlichen und anhaltenden Einbußen im Visus kommen. Zweifel daran seien auch deshalb angebracht, weil davon in dem Dokumentationsblatt über die Aufklärung keine Rede sei. Die - durchaus detaillierte - Aufzählung von Gesprächspunkten, die es enthalte, lasse die Möglichkeit einer erheblichen Schwächung der Sehkraft unerwähnt.

28

Nach alledem sei der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis einer hinreichenden Aufklärung des Klägers und damit einer wirksamen Patienteneinwilligung in die LASIK-Operation nicht geführt. Eine hypothetische Einwilligung sei nicht ersichtlich. Das nicht näher substantiierte und überdies bestrittene Vorbringen des Beschwerdeführers, der Eingriff sei medizinisch indiziert gewesen, sei insoweit unbehelflich. Im Übrigen habe der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er sich bei einer genügenden Aufklärung der Operation nicht in gleicher Weise unterzogen hätte.

29

9. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. November 2014 Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben.

30

Er rügt, dass sich die Entscheidung für den Beschwerdeführer als Überraschungsentscheidung darstelle. Ein Berufungsgericht müsse eine von der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Rechtsmeinung der betroffenen Partei mitteilen und ihr anschließend Gelegenheit geben, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung dieses Hinweises zu ergänzen. Eines solchen Hinweises hätte es hier besonders deswegen bedurft, weil die Parteien auf die Empfehlung des Senats hin einer Entscheidung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren zugestimmt hätten. Damit sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, deutlich zu machen, dass er bereits in der Klageerwiderung in Bezug auf seine mündliche Aufklärung vorgetragen hatte, dass er den Kläger darauf hingewiesen habe, dass es selbst bei einem lege artis ausgeführten Eingriff zu einer Verschlechterung der Sehfähigkeit kommen könne. Hierfür sei Beweis angeboten worden durch Parteivernehmung des Beschwerdeführers oder dessen Anhörung durch das Gericht.

31

Der Beschwerdeführer sei vom Landgericht nicht danach gefragt worden, ob er den Kläger auch darüber aufgeklärt habe, dass der Eingriff zu einer Sehkraftminderung führen könne. Deswegen habe es dazu kommen können, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung insoweit nur beispielhaft geantwortet habe, dass im Rahmen des Aufklärungsgespräches bei der Voruntersuchung auch die Risiken des beabsichtigten Eingriffs mit dem Patienten, insbesondere die am häufigsten vorkommenden Komplikationen wie Entzündungen, Über- oder Unterkorrektur und Narbenbildung besprochen werden. Da der Senat seine von dem Urteil des Landgerichts abweichende Entscheidung damit begründet habe, der Beschwerdeführer habe nicht deutlich gemacht, dass er auch auf das Risiko einer Sehkraftverminderung hingewiesen habe, hätte der Senat dem angeführten Beweisangebot nachgehen müssen. Zu der Absicht, ohne ergänzende Beweisaufnahme zu entscheiden, hätte der Beschwerdeführer gehört werden müssen.

32

10. Das Oberlandesgericht hat mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 21. November 2014 die Gehörsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen.

33

Der Beschwerdeführer beanstande, dass der Senat ohne vorherigen Hinweis von der Fallbeurteilung durch das Landgericht abgewichen sei und ihm zuvor hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen Sachvortrag zu ergänzen und entsprechend Beweis durch die Anhörung seiner Person anzubieten. Das betreffe die Rechtsverteidigung, der Kläger sei vor der LASIK-Operation vom 10. Dezember 2007 im Rahmen eines mündlichen Aufklärungsgesprächs auf das eingriffsimmanente Risiko einer irreversiblen Sehverschlechterung aufmerksam gemacht worden.

34

Eine entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers habe der Senat indessen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Im Tatbestand des Urteils vom 29. Oktober 2014 sei sie für beide Instanzen vermerkt; ein weiter gehendes Vorbringen stehe auch jetzt nicht im Raum.

35

Die mündliche Aufklärung des Klägers durch den Beschwerdeführer sei ebenfalls Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Insofern sei es einerseits zu einer Anhörung des Klägers und andererseits zu einer Parteivernehmung des Beschwerdeführers durch das Landgericht gekommen, der im Berufungsurteil Rechnung getragen worden sei. Für eine nochmalige, zweitinstanzliche Befragung des Beschwerdeführers habe die Rechtsgrundlage gefehlt. Einer dahingehenden Anregung durch gleich welche Seite wäre gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu folgen gewesen. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es den Parteien verwehrt worden wäre, den Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung sachdienlich über die von ihnen angesprochenen Streitpunkte zu befragen.

II.

36

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

37

Ein Berufungsgericht müsse eine von der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Rechtsmeinung der betroffenen Partei mitteilen und ihr anschließend Gelegenheit geben, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung dieses Hinweises zu ergänzen. Eines solchen Hinweises hätte es vorliegend bedurft. Hätte nämlich der Beschwerdeführer von dem Senat den Hinweis erhalten, dass dieser beabsichtige, das Urteil erster Instanz wegen nicht hinreichender mündlicher Aufklärung des Klägers aufzuheben, hätte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im schriftlichen Verfahren innerhalb der von dem Senat gesetzten Schriftsatzfrist zu der mündlichen Aufklärung insoweit ergänzend, vertiefend und auch wiederholend vorzutragen. Wiederholend deswegen, weil bereits in erster Instanz unter Beweisanerbieten vorgetragen worden sei, dass der Beschwerdeführer den Kläger mündlich darüber aufgeklärt habe, dass es auch bei einer lege artis ausgeführten Operation zu einer Sehkraftverminderung kommen könne.

38

Es wäre auch für den Beschwerdeführer unterstrichen worden, dass für diesen Teil der mündlichen Aufklärung Beweis angeboten worden sei durch Vernehmung des Beschwerdeführers, dass dieser allerdings hierzu vom Landgericht nicht befragt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte innerhalb der Schriftsatzfrist in zweiter Instanz dargelegt, dass und warum er erneut unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtsauffassung des Senats anzuhören gewesen wäre.

39

Die Auffassung des Senats im Beschluss vom 21. November 2014, dass es für eine nochmalige, zweitinstanzliche Befragung keine Grundlage gegeben habe, werde nicht geteilt. Grundlage einer Vernehmung des Beschwerdeführers sei sein Vorbringen in erster Instanz, für das es ein noch nicht erledigtes Beweisangebot gegeben habe. Soweit der Senat dem Beschwerdeführer vorhalte, sich in seiner Vernehmung nicht ausreichend erklärt zu haben, werde übersehen, dass die Parteien zwar den Prozessstoff beizubringen und Beweise anzubieten hätten, dass es aber zum Pflichtenkreis des Gerichts gehöre, die in vorbereitenden Schriftsätzen angebotenen Beweise zu erheben. Das sei hier nicht geschehen. Zwar sei der Beschwerdeführer zu einer Reihe von anderen streitigen Tatsachen gehört worden. Die streitige Tatsache, ob er über die Möglichkeit einer durch den Eingriff bedingten Sehkraftverminderung aufgeklärt habe, sei aber nicht Gegenstand der Beweisaufnahme geworden. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil das Berufungsurteil des Senats die angeblich fehlende Aufklärung insoweit zur einzigen und zentralen Begründung gemacht habe.

40

Hätten das Landgericht oder das Oberlandesgericht in Verfolgung des Vortrags des Beschwerdeführers und des entsprechenden Beweisangebotes ihn zu dieser streitigen Frage vernommen, hätte er darlegen können, dass er in dem konkreten Einzelfall als auch üblicherweise mündlich darüber aufgeklärt habe, dass der Eingriff auch zu einer Sehkraftverminderung führen könne. So sei schließlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise grundrechtswidrig verkürzt worden.

III.

41

Das Ministerium für Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz und der Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium hat davon keinen Gebrauch gemacht. Der angehörte Kläger, der durch das Berufungsurteil begünstigt ist, hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Für eine Entscheidung des Rechtsstreits habe es einer erneuten Anhörung/Vernehmung des Beschwerdeführers nicht bedurft. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.

IV.

42

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen.

43

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere genügt sie trotz ihrer Knappheit den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Diese Regelungen erfordern eine hinreichend deutliche und damit substantiierte und schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 11, 192 <198>; 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>; stRspr). Wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es daher in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den konkreten Entscheidungen und deren konkreter Begründung dahingehend (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>), dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; 84, 366 <369>; 99, 84 <87>; 113, 29 <44>) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen das mit der Beschwerde geltend gemachte verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19 f.>; 65, 227 <232 f.>; 67, 90 <94>; 89, 155 <171>; BVerfGK 9, 174 <184 f.>).

44

Die Verfassungsbeschwerde führt zwar fehlerhaft aus, dass das Unterliegen des Beschwerdeführers in der Berufungsinstanz auf eine von der Rechtsauffassung des Gerichts erster Instanz abweichende Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zurückzuführen sei. Dies trifft nicht den Kern der Angelegenheit, denn das Oberlandesgericht hat in Ansehung des landgerichtlichen Urteils keine andere Rechtsmeinung vertreten, sondern eine andere - Tatsachen betreffende - Beweiswürdigung vorgenommen. Gleichwohl ist die Verfassungsbeschwerde hinreichend begründet, denn der Beschwerdeführer legt seiner Argumentation im Ergebnis dennoch die richtigen, von Art. 103 Abs. 1 GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung von Hinweispflichten und Obliegenheiten im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Durchführung einer neuerlichen Beweisaufnahme/Parteianhörung zugrunde und setzt sich zudem adäquat mit beiden gerichtlichen Entscheidungen auseinander. Auch die Frage, ob das Urteil auf dem geltend gemachten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wird ausreichend thematisiert.

45

Ohnehin sind, wenn die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung - wie vorliegend - auf der Hand liegt, im Hinblick auf die Darlegung des Verfassungsverstoßes geringere Anforderungen zu stellen, sodass die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts nicht im Einzelnen anhand der einschlägigen Maßstäbe dargelegt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2013 - 1 BvR 1083/09 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris, Rn. 13).

46

2. Das angegriffene Urteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

47

a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der "Mehrwert" dieser Verbürgung besteht darin, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 292 <296>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144  ff.>). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; 55, 1 <6>; 60, 175 <210>; 64, 135 <143 f.>) sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 <20>; 15, 303 <307>; 36, 85 <87>). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 1 <5>; 65, 227 <234>; 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>).

48

Insbesondere gebietet das Recht auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 60, 247 <249>; 69, 141 <143 f.>; 105, 279 <311>).

49

b) Das Äußerungsrecht ist zudem eng verknüpft mit dem Recht auf Information. Die genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Den Gerichten obliegt in diesem Zusammenhang die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (BVerfGE 36, 85 <88>; 72, 84 <88>); es bedarf keines Antrags, und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers (BVerfGE 17, 194 <197>; 50, 381 <385>; 67, 154 <155>).

50

Art. 103 Abs. 1 GG normiert andererseits aber auch keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, insbesondere nicht im Blick auf dessen Rechtsansichten (BVerfGE 67, 90<96>; 74, 1 <5>; 86, 133 <145>). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss (BVerfGE 60, 1 <5>; 67, 208 <211>) und nicht schon jeder Verstoß gegen die einfach-gesetzlichen Hinweispflichten (z.B. § 139 ZPO) eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. z.B. BVerfGK 1, 211 <213>). Verfassungsfest ist an den Hinweispflichten der Verfahrensordnungen vielmehr nur ein engerer Kern. Nur sofern gegen ihn verstoßen wird, liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfGE 36, 85 <88>; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, 76. EL Dezember 2015, Art. 103 Rn. 77).

51

c) Ein solcher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bei einer verbotenen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (BVerfGE 84, 188<190>; 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>; BVerfGK 19, 377 <381>). Dann verstößt das Zivilgericht elementar gegen seine aus § 139 Abs. 1 ZPO folgende Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen können.

52

Aus diesem Grund darf konkret ein Berufungsbeklagter grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm das Berufungsgericht, wenn es in der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung oder auch - wie vorliegend - vor dem Ablauf einer Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren reagiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 1991 - 1 BvR 1635/89 -, juris, Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; BVerfGK 1, 211 <213>; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - VII ZR 202/07 -, juris, Rn. 8, Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 2. Aufl. 2014, Rn. 862).

53

Bereits gegen diese verfassungsrechtlich fundierte Hinweispflicht hat das Oberlandesgericht vorliegend verstoßen, indem es nach Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren lediglich eine Schriftsatzfrist bestimmt und einen Verkündungstermin anberaumt hat. Ein Hinweis des Oberlandesgerichts, dass es beabsichtige, von der Beweiswürdigung des Landgerichts abzuweichen, ist den beigezogenen Akten in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

54

d) Die angegriffene Entscheidung genügt aber auch im Übrigen den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG (s. oben a) nicht. Indem das Oberlandesgericht auf die beantragte nochmalige Vernehmung/Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet hat, hat es die Bedeutung des Äußerungsrechts im Zivilprozess und insbesondere die berufungsrechtlichen Vorschriften zur Tatsachenfeststellung grundlegend verkannt.

55

aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Berufungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Soweit die Wiederholung einer erstinstanzlich bereits durchgeführten Beweisaufnahme im Ermessen des Berufungsgerichts steht, ist dieses im Rahmen der Fehlerbehebung in der Regel auf Null reduziert (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - XI ZR 326/14 -, juris, Rn. 11; Oberheim, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl. 2016, § 529 Rn. 16). Im Fall des Zeugenbeweises setzt eine neue Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht zumindest in aller Regel eine erneute Vernehmung voraus. Insbesondere muss es einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Aussage "anders würdigen" beziehungsweise "anders verstehen oder werten" will als die Vorinstanz (BVerfGK 18, 58 <61 f.>; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05 -, juris, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 -, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09 -, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 -, juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13 -, juris, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - XI ZR 326/14 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZR 217/14 -, juris, Rn. 9; vgl. bei abweichender Glaubwürdigkeitsbeurteilung auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 -, juris, Rn. 11 mit weiteren Nachweisen, sowie BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 -, juris, Rn. 13).

56

Eine von der erstinstanzlichen abweichende Würdigung eines Zeugenbeweises ohne vorherige Wiederholung der Vernehmung ist dem Berufungsgericht regelmäßig verwehrt, gerade auch weil in die Beweiswürdigung Umstände eingeflossen sein können, die sich aus der Vernehmungsniederschrift nicht ergeben (Oberheim, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl. 2016, § 529 Rn. 16, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Wulf, in: BeckOK-ZPO, 22. Edition 2016, § 529 Rn. 12; sowie Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 529 Rn. 4 ff.). Welchen Sinn die Aussage eines Zeugen hat, kann verlässlich nur der Richter beurteilen, der den Zeugen gehört hat und daher die Möglichkeit hatte, durch Vorhalte und Rückfragen Unklarheiten und Zweifel zu beheben. Seine Würdigung kann gerade auf solchen Rückfragen und so weiter beruhen, die indes erfahrungsgemäß nicht immer in die Niederschrift aufgenommen worden sind (so schon BGH, Urteil vom 13. März 1968 - VIII ZR 217/65 -, NJW 1968, S. 1138 <1139>). Deckt aus der Sicht des Berufungsgerichts die Zeugenaussage die Urteilsgründe nicht, ergeben sich Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage, die zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme - jedenfalls hinsichtlich der wichtigen Aussageinhalte - verpflichten (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 529 Rn. 7).

57

Eine erneute Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn das Berufungsgericht seine abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BVerfGK 18, 58 <61 f.>; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05 -, juris, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 -, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09 -, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 394/12 -, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - XI ZR 326/14 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZR 217/14 -, juris, Rn. 9).

58

Diese Grundsätze sind nach § 451 ZPO für die Parteivernehmung entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 394/12 -, juris, Rn. 10; Wulf, in: BeckOK-ZPO, 22. Edition 2016, § 529 Rn. 12), und auch für die (formlose) Parteianhörung kann nichts anderes gelten. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) eine Überzeugung des Gerichts auch (allein) auf die Würdigung von Parteierklärungen gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 -, juris, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 -, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09 -, juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - VI ZR 143/13 -, juris, Rn. 13; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 286 Rn. 14; Laumen, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl. 2016, § 286 Rn. 2). Das Gericht kann oder muss gegebenenfalls zwecks (informeller) Anhörung einer Partei auch das persönliche Erscheinen der Partei anordnen (§ 141 ZPO, § 137 Abs. 4 ZPO), wenn eine Partei einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage - wie zum Beispiel hinsichtlich eines Vier-Augen-Gesprächs - erbringen könnte, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Parteivernehmung (u.a. § 448 ZPO) aber nicht vorliegen (vgl. BVerfGK 13, 348 <351>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 -, juris, Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 -, juris, Rn. 21; vgl. zudem Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 141 Rn. 3a). Auch von der Würdigung der Aussage einer Partei darf das Rechtsmittelgericht daher nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen oder zumindest angehört zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 394/12 -, juris, Rn. 10, mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13 -, juris, Rn. 21 ff.).

59

bb) Gerade gegen diese Pflicht zur neuerlichen Anhörung/Vernehmung der Partei hat das Oberlandesgericht hier verstoßen. Denn es misst der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landgericht in prozessual unzulässiger Weise einen anderen Sinngehalt bei als die erste Instanz.

60

(1) Das Landgericht hat explizit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die im Rahmen der Anhörung angeführten Risiken lediglich exemplarisch und nicht abschließend aufgezählt habe. Unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Beschwerdeführers kam es dann zu dem Ergebnis, dass dieser den Nachweis der pflichtgemäßen Aufklärung erbracht habe. Lediglich hilfsweise führt das Landgericht - allerdings rechtlich fehlerhaft - aus, dass bereits auch allein die - nach seiner Überzeugung ebenfalls erfolgte - Aushändigung des Aufklärungsbogens für eine ordnungsgemäße Aufklärung genügt habe.

61

Demgegenüber geht das Oberlandesgericht in seiner auf das Protokoll des Landgerichts gestützten Beweiswürdigung davon aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht der Schluss auf einen Hinweis auf die Gefahr einer gravierenden und unumkehrbaren Beeinträchtigung der Sehstärke möglich sei, gerade weil dieses Risiko vom Beschwerdeführer in seiner Anhörung nicht ausdrücklich genannt worden sei. Diese Folgerung des Berufungsgerichts ist aber unter Ansehung der Ausführungen des Landgerichts nicht ohne nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers möglich. Denn insoweit kann sicher allenfalls von einer Unvollständigkeit der Angaben des Beschwerdeführers oder einer unvollständigen Protokollierung ausgegangen werden.

62

Wenn das Landgericht ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die im Protokoll genannten Risiken lediglich exemplarisch aufgezählt habe, und das Berufungsgericht in der Würdigung der Angaben davon abweichen will, bedarf es einer Nachfrage durch das Berufungsgericht bei dem Beschwerdeführer, ob seine Angaben abschließend oder exemplarisch zu verstehen waren. Diesem durfte nicht die Möglichkeit genommen werden, seine Angaben in einer Berufungsverhandlung oder schriftlich zu präzisieren, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass er bereits in seiner Klageerwiderung unmissverständlich vorgetragen hatte, konkret über das Risiko der Verminderung der Sehkraft aufgeklärt zu haben. Auch erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass seine Angaben zum Hinweis auf das Risiko von "Entzündungen" - gerade dieses hat sich beim Kläger realisiert - vom Gericht so verstanden werden, dass damit der Hinweis auf die daraus möglicherweise resultierende Folge - Verminderung der Sehkraft - umfasst war.

63

Auch hinsichtlich der Bewertung des vom Beschwerdeführer erstellten Dokumentationsblatts zur mündlichen Aufklärung verkürzt das Oberlandesgericht zu Lasten des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es diesbezüglich einen fehlenden Hinweis auf die Gefahr der Sehkraftverminderung beanstandet. Diesbezüglich hätte das Berufungsgericht auch den Inhalt des - zur Überzeugung des Landgerichts ausgehändigten - Aufklärungsbogens in seine Überlegungen mit einbeziehen und den Beschwerdeführer gegebenenfalls dazu befragen müssen, wie seine weitere (handschriftliche) Dokumentation dazu im Verhältnis steht.

64

(2) Die Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. September 1997 - II ZR 55/96 - (NJW 1998, S. 384 f.), den es zur Rechtfertigung der unterlassenen Wiederholung der Parteianhörung anführt, geht fehl. Denn im dortigen Fall ging es um die Auslegung einer - von einem Zeugen bekundeten - Willenserklärung (konkret: Aufsichtsratsbeschluss) nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Bei dieser Auslegung, bei der es sich um einen Akt rechtlicher Würdigung handelt, ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht an die Ansicht des Erstrichters gebunden, jedenfalls solange es bei der der Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestandes von demselben Beweisergebnis wie der Erstrichter ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1997 - II ZR 55/96 -, juris, Rn. 7). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall, in welchem es originär um die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geht, aber nicht übertragbar.

65

(3) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. November 2014 ist auch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes für die Notwendigkeit einer neuerlichen Beweisaufnahme/Parteianhörung evident rechtsfehlerhaft.

66

Das Oberlandesgericht führt dort aus, dass für eine nochmalige, zweitinstanzliche Befragung des Beschwerdeführers die Grundlage fehle und einer dahingehenden Anregung durch gleich welche Seite gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu folgen gewesen wäre. Dabei verkennt das Oberlandesgericht jedoch, dass dem Vortrag und Beweiserbieten des Beschwerdeführers kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zugrunde lag.

67

"Neu" im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel (z.B. tatsächliche und rechtliche Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge) nur dann, wenn sie nicht schon in erster Instanz vorgebracht wurden, sondern erstmals in zweiter Instanz geltend gemacht werden (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 531 Rn. 21; zum systematischen Zusammenhang zwischen § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 531 Abs. 2 ZPO vgl. Rimmelspacher, NJW 2002, S. 1897 <1903 ff.> und Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016, Rn. 1040 f.).

68

Vorliegend hatte der Beschwerdeführer schon in seiner Klageerwiderung vorgetragen, dass er explizit mündlich über das Risiko einer Verschlechterung der Sehfähigkeit aufgeklärt habe und sich zum Beweis auf seine Parteivernehmung oder seine Parteianhörung berufen (Seite 2 der Klageerwiderung). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Oberlandesgerichts, dass es den Parteien nicht verwehrt worden sei, den Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung sachdienlich über die von ihnen angesprochenen Streitpunkte zu befragen. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass den Parteien allein die Darlegungs- und Beweislast obliegt, allerdings das Gericht den für entscheidungserheblich gehaltenen und unter Beweis gestellten streitigen Tatsachenvortrag mit den angebotenen Beweismitteln, möglicherweise einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO, und gegebenenfalls - wenn die Voraussetzungen für eine förmliche Parteivernehmung nicht vorliegen - auch mit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens zwecks formloser Parteianhörung aufklären muss (§ 137 Abs. 4, § 141 ZPO; vgl. dazu Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 141 Rn. 3a). Sofern das Gericht im Rahmen einer Vernehmung/Anhörung einen für die Aufklärung streitiger Tatsachen relevanten Aussageinhalt vermisst, muss es seinerseits nachfragen.

69

3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es ihn erneut angehört hätte.

70

4. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.

Gründe

1. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

1.1 Die Klägerbevollmächtigte begründet die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs damit, dass das Verwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt habe, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Gehörsrüge in Gestalt der unzulässigen Überraschungsentscheidung). Für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass das Verwaltungsgericht trotz in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Medikamentenliste, die belege, dass die Klägerin an Bluthochdruck, Depressionen, anhaltenden Schmerzen und Sodbrennen leide, Zweifel an einer Erkrankung der Klägerin mit besonderem Behandlungsbedarf habe. Die Klägerbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung keine geeigneten prozessualen Gegenmaßnahmen treffen können, weil diese spezifische Beweiswürdigung die Kläger überrascht habe.

Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, die lediglich allgemein die Behandlung der Klägerin bestätigen, und dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenvorrat (Medikamente gegen Bluthochdruck, Eisenmangel, Schmerzmittel, gegen Anfallsleiden, postoperative Schmerzen, Sodbrennen und ein Antidepressivum) zu der Überzeugung gelangt, bei der Klägerin liege keine Erkrankung mehr vor, die einen besonderen Behandlungsbedarf mit großem finanziellen Aufwand im Herkunftsland erfordern würde. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine lebensgefährliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (UA S. 7 f.).

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich zu ihrem Gesundheitszustand und einer noch bestehenden Behandlungsbedürftigkeit zu äußern, auch genutzt. Sie hat ärztliche Bescheinigungen und einen nach eigenen Angaben noch befolgten Medikamentenplan vom September 2016 vorgelegt sowie Ausführungen zum bevorstehenden Termin einer CT-Darmuntersuchung und deren Vorgeschichte gemacht. Das Gericht ist damit seiner Sachaufklärungspflicht hinsichtlich der Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nachgekommen. Aus dem Sachvortrag der Klägerin und den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen musste sich dem Gericht mangels näherer Anhaltspunkte keine weitere Sachaufklärung der Frage aufdrängen, ob bei der Klägerin eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung verschlimmern würde (§ 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG), vorliegt. Damit ist aber auch nicht ersichtlich, dass das Gericht seine gerichtliche Hinweispflicht (§§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO) verletzt haben könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris). Das Zulassungsvorbringen legt zudem nicht dar, dass die Kläger alle ihnen zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich Gehör vor dem Verwaltungsgericht zu verschaffen. Es hätte vielmehr von vornherein der Mitwirkungspflicht der Klägerin oblegen, eine ärztliche Bescheinigung, die insbesondere Aussagen zum Krankheitsbild, dem Schweregrad der Erkrankung sowie deren Behandlungsbedürftigkeit und Folgen enthält, beizubringen. Die im Zulassungsantrag bei entsprechendem gerichtlichem Hinweis vorgeschlagenen näheren Ausführungen der Klägerin zu ihrer Depression wären zudem ohne entsprechendes ärztliches Attest nicht geeignet, die Tatsachengrundlage für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu schaffen.

1.2 Die Gehörsrüge wegen unzulässiger Überraschungsentscheidung greift entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht unter dem Aspekt durch, dass für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin bei einer Rückkehr zumute, sich wie vor der Ausreise um eine Beschäftigung im Haushalt zu bemühen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder zu finanzieren. Bei einem entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts hätte die Klägerin die genauen Umstände ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt und weitere Details vorgetragen.

Wie bereits ausgeführt (vgl. 1.1) begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. In diesem Sinne aber meint das Zulassungsvorbringen die gerichtliche Fürsorgepflicht zu verstehen. Vorliegend ist auch im Hinblick auf die Existenzsicherung nach Rückkehr ersichtlich, dass dieser Themenkomplex sowohl im Verwaltungsverfahren (vgl. Bundesamtsbescheid S. 6 f.) ausführlich behandelt wurde als auch in der mündlichen Verhandlung vom Gericht erörtert wurde und die Klägerin entsprechende Ausführungen gemacht hat. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf hätten die Beteiligten damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Würdigung trifft.

Auch ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht darauf hätte hinweisen müssen, dass es das von der Klägerseite benannte Urteil des VG Stuttgart vom 22.6.2009 (A 11 K 4486/07) und das Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Juni 2009, Bosnien-Herzegowina: Behandlung von PTBS, nicht für relevant erachte, denn für das Verwaltungsgericht lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin an PTBS oder einer schweren psychischen Erkrankung mit besonderem Behandlungsbedarf leidet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren waren abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Ugandas. Er begehrt eine positive Entscheidung über seinen Asylantrag. Ausweislich des ablehnenden Bescheids vom 4. Mai 2017 bewertete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Vortrag des Klägers zum behaupteten Verfolgungsschicksal als unglaubhaft. Mit Urteil vom 27. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Asylklage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2017 hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 18. Dezember 2017 auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, bleibt sein Antrag schon deshalb ohne Erfolg, weil damit keine Gründe geltend gemacht werden, aus denen nach § 78 Abs. 3 AsylG die Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten zugelassen werden kann.

2. Soweit der Kläger annimmt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), bleibt sein Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg, weil nicht dargelegt wird (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 9 ZB 17.31302 – juris Rn. 3 m.w.N.).

3. Soweit der Kläger geltend macht, das erstinstanzliche Urteil weiche von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte ab, bleibt der Antrag erfolglos, weil im Zulassungsvorbringen kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und diesem ein Rechtssatz eines Divergenzgerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2017 – 9 ZB 15.50041 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das pauschale Vorbringen, „das Urteil des Erstgerichts weicht von anderen Urteilen ab, die bei anderen homosexuellen Menschen aus Uganda, die sich in der Lage des Klägers befanden, zumindest deren Flüchtlingseigenschaft anerkannten“, genügt nicht den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

4. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zum Verfolgungsschicksal unzureichend gewürdigt, den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt und bei der rechtlichen Würdigung die Argumentation des Klägers übergangen. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich allerdings kein Gehörsverstoß.

a) Mit dem Vorbringen des Klägers, er habe keine widersprüchlichen Angaben zu seiner Homosexualität gemacht, die sein Vorbringen unglaubwürdig erscheinen ließen, wendet er sich gegen die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das rechtliche Gehör wäre allenfalls dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht den Sachverhalt oder das Vorbringen des Klägers in einer Weise gewürdigt hätte, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – NJW 2017, 3218 = juris Rn. 51 m.w.N.; verbotene Überraschungsentscheidung) oder wenn sich klar ergäbe, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, B.v. 8.2.1995 – 2 BvR 2241/94 – juris Rn. 21). Das ist hier aber nicht der Fall.

Angesichts der Begründung im Bundesamtsbescheid vom 4. Mai 2017, in dem die Widersprüche in den klägerischen Angaben aufgezeigt wurden, musste der Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die widersprüchlichen Angaben des Klägers in derselben Weise wie das Bundesamt werten würde. Davon abgesehen hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren auch auf den seiner Ansicht nach widersprüchlichen Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung hingewiesen.

Das Vorbringen des Klägers zum Beleg der Widerspruchsfreiheit seines Vortrags, er habe bereits anlässlich seiner Erstbefragung am 28. Juni 2016 beim Bundesamt angegeben, Uganda im Januar 2014 verlassen zu haben, ändert nichts an den unzutreffenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 11. Oktober 2016. Danach habe er sein Heimatland Ende 2011 verlassen, weil er Mitte 2011 „von einer homosexuellen Gruppe gekidnappt“ und daraufhin von Dorfbewohnern verfolgt worden sei. Ab Juli 2009 (Asylantragstellung 29.7.2009) hatte sich der Kläger aber in der Republik Irland aufgehalten, von wo er nach erfolglosem Asylverfahren erst am 21. November 2012 nach Uganda abgeschoben wurde. Dass der Kläger hinsichtlich der von ihm gemachten zeitlichen Angaben keinem Irrtum unterlag, hat das Verwaltungsgericht – ebenso wie bereits das Bundesamt – plausibel mit dem weiteren Vortrag des Klägers u.a. zum Fluchtverlauf begründet.

b) Das Zulassungsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht den Sachverhalt durch sensibles Nachfragen beim Kläger vollständig und fehlerfrei habe aufklären müssen, weil es von der Flucht traumatisierten Personen sehr schwerfalle bzw. nahezu unmöglich sei, stringent zu erzählen, zeigt keinen Gehörsverstoß auf.

In der Sache beanstandet der Kläger eine seiner Ansicht nach unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hiermit kann der Kläger aber nicht durchdringen, weil die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch weder einen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus erst ermittelt (vgl. BVerfG, B.v. 18.2.1998 – 2 BvR 1324/87 – BayVBl 1988, 268 = juris Rn. 18 m.w.N.) noch ist Art. 103 Abs. 1 GG sonst eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl. BVerfG, B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Von Vorstehendem abgesehen setzt eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs die vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten voraus, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220 = juris Rn. 14 m.w.N.). Daran fehlte es hier selbst dann, wenn der Kläger ohne sensibles Nachfragen zu keinem stringenten Vortrag in der Lage gewesen wäre, weil es jedenfalls der Bevollmächtigten des Klägers ohne weiteres möglich war, die vom Kläger vermissten Nachfragen zur Aufklärung eines vollständigen und fehlerfreien Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung zu stellen.

c) Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen von Bonito allgäu e.V. und des sub München e.V. berücksichtigt und gewürdigt (vgl. S. 6 d. UA.). Es hat allerdings nicht dieselben Schlüsse aus diesen Unterlagen gezogen, wie der Kläger. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt daraus nicht. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat. Deshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht vor.

Zwar steht die homosexuelle Identität des Klägers ausweislich der Kurzstellungnahme der Beratungsstelle für schwule Männer (sub e.V.) vom 10. April 2017 für den Berater außer Frage. Grundlage dieser Einschätzung durch die Beratungsstelle war aber die Annahme, eine glaubhafte Schilderung der Facetten des Lebens des Klägers als schwuler Mann erhalten zu haben. Hiervon abweichend hat das Verwaltungsgericht eine glaubhafte Schilderung der homosexuellen Identität des Klägers aufgrund eines vollkommen widersprüchlichen Vortrags des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal mit einer nachvollziehbaren Begründung verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus nicht, insbesondere ist die von der Einschätzung der Beratungsstelle abweichende Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht willkürlich oder offenbar unrichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.

Gründe

1. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

1.1 Die Klägerbevollmächtigte begründet die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs damit, dass das Verwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt habe, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Gehörsrüge in Gestalt der unzulässigen Überraschungsentscheidung). Für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass das Verwaltungsgericht trotz in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Medikamentenliste, die belege, dass die Klägerin an Bluthochdruck, Depressionen, anhaltenden Schmerzen und Sodbrennen leide, Zweifel an einer Erkrankung der Klägerin mit besonderem Behandlungsbedarf habe. Die Klägerbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung keine geeigneten prozessualen Gegenmaßnahmen treffen können, weil diese spezifische Beweiswürdigung die Kläger überrascht habe.

Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, die lediglich allgemein die Behandlung der Klägerin bestätigen, und dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenvorrat (Medikamente gegen Bluthochdruck, Eisenmangel, Schmerzmittel, gegen Anfallsleiden, postoperative Schmerzen, Sodbrennen und ein Antidepressivum) zu der Überzeugung gelangt, bei der Klägerin liege keine Erkrankung mehr vor, die einen besonderen Behandlungsbedarf mit großem finanziellen Aufwand im Herkunftsland erfordern würde. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine lebensgefährliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (UA S. 7 f.).

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich zu ihrem Gesundheitszustand und einer noch bestehenden Behandlungsbedürftigkeit zu äußern, auch genutzt. Sie hat ärztliche Bescheinigungen und einen nach eigenen Angaben noch befolgten Medikamentenplan vom September 2016 vorgelegt sowie Ausführungen zum bevorstehenden Termin einer CT-Darmuntersuchung und deren Vorgeschichte gemacht. Das Gericht ist damit seiner Sachaufklärungspflicht hinsichtlich der Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nachgekommen. Aus dem Sachvortrag der Klägerin und den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen musste sich dem Gericht mangels näherer Anhaltspunkte keine weitere Sachaufklärung der Frage aufdrängen, ob bei der Klägerin eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung verschlimmern würde (§ 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG), vorliegt. Damit ist aber auch nicht ersichtlich, dass das Gericht seine gerichtliche Hinweispflicht (§§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO) verletzt haben könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris). Das Zulassungsvorbringen legt zudem nicht dar, dass die Kläger alle ihnen zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich Gehör vor dem Verwaltungsgericht zu verschaffen. Es hätte vielmehr von vornherein der Mitwirkungspflicht der Klägerin oblegen, eine ärztliche Bescheinigung, die insbesondere Aussagen zum Krankheitsbild, dem Schweregrad der Erkrankung sowie deren Behandlungsbedürftigkeit und Folgen enthält, beizubringen. Die im Zulassungsantrag bei entsprechendem gerichtlichem Hinweis vorgeschlagenen näheren Ausführungen der Klägerin zu ihrer Depression wären zudem ohne entsprechendes ärztliches Attest nicht geeignet, die Tatsachengrundlage für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu schaffen.

1.2 Die Gehörsrüge wegen unzulässiger Überraschungsentscheidung greift entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht unter dem Aspekt durch, dass für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin bei einer Rückkehr zumute, sich wie vor der Ausreise um eine Beschäftigung im Haushalt zu bemühen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder zu finanzieren. Bei einem entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts hätte die Klägerin die genauen Umstände ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt und weitere Details vorgetragen.

Wie bereits ausgeführt (vgl. 1.1) begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. In diesem Sinne aber meint das Zulassungsvorbringen die gerichtliche Fürsorgepflicht zu verstehen. Vorliegend ist auch im Hinblick auf die Existenzsicherung nach Rückkehr ersichtlich, dass dieser Themenkomplex sowohl im Verwaltungsverfahren (vgl. Bundesamtsbescheid S. 6 f.) ausführlich behandelt wurde als auch in der mündlichen Verhandlung vom Gericht erörtert wurde und die Klägerin entsprechende Ausführungen gemacht hat. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf hätten die Beteiligten damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Würdigung trifft.

Auch ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht darauf hätte hinweisen müssen, dass es das von der Klägerseite benannte Urteil des VG Stuttgart vom 22.6.2009 (A 11 K 4486/07) und das Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Juni 2009, Bosnien-Herzegowina: Behandlung von PTBS, nicht für relevant erachte, denn für das Verwaltungsgericht lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin an PTBS oder einer schweren psychischen Erkrankung mit besonderem Behandlungsbedarf leidet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren waren abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.